Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374

bei uns veröffentlicht am16.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (BesGr A9) im Dienste des Antragsgegners und ist bei der Verkehrspolizeiinspektion ... tätig.

Er begehrt im vorliegenden Verfahren die vorläufige Zulassung zur Vorprüfung der Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test).

Der Antragsteller erhielt in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 als Polizeihauptmeister (Ernennung zum 1.11.2011) das Gesamturteil „14 Punkte“ zugesprochen. Ihm wurde die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos für die Teilnahme am sog. „TAUVE Test“ zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für das Jahr 2015.

Die Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß § 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23.4.2011, Az.: IC 3-0604-119, in der durch Richtlinie vom 17.11.2014 geänderten Fassung) trifft unter Ziffer 2 zur Zulassung zur Vorprüfung folgende Regelungen:

„2.1 Die nach Ziffer 1 dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber werden getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 1.1.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS i.V.m. Art. 15 LlbG

Die Berechnung des unter Buchstaben c) aufgeführten Kriteriums erfolgt auf drei Dezimalstellen, eine Rundung anhand der vierten Dezimalstelle unterbleibt.

2.2 Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungszeitraums innehat.

2.3 Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können. Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat.“

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr den Präsidien der Bayerischen Polizei, dem Bayerischen Landeskriminalamt, dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz und der FHVR - Fachbereich Polizei mit, es seien insgesamt 1.314 Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten zum Auswahlverfahren des Jahres 2015 für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingegangen, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden.
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS richte sich nach den Kriterien in Ziffer 2 der hierzu ergangenen Richtlinie vom 23. April 2011, geändert durch Richtlinie vom 17. November 2014.

Im Einzelnen könnten an der Vorprüfung teilnehmen,

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 8 die,

→ in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder

→ ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei der Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 oder

→ bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 71 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,227 vorzuweisen haben

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 9, die

→ in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder

→ ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei der Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder

→ bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,282 vorzuweisen haben.

Ferner würden drei Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an der Vorprüfung teilnehmen.

Unter Ziffer 6 des genannten Schreibens ist ausgeführt, zur Vorprüfung würden mehr Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, als im September 2015 und März 2015 insgesamt Studienplätze zur Verfügung stünden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 18. März bis zum 20. März 2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, der Antragsteller erfülle mit einem Gesamtprädikat aus der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung von 14 Punkten, einer Summe von 70 Punkten aus den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen und einem Platzzifferquotienten von 0,743 nicht die im IMS vom 18. Februar 2015 genannten Voraussetzungen und sei deshalb nicht zu der Vorprüfung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden.

Der Antragsteller könne sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Der Antragsteller sei zur Wahrung seiner Rechte auf die Durchführung des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung angewiesen, da die Vorprüfung zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung sei und er bei Nichtteilnahme an der Vorprüfung von der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zum nächsten und übernächsten Termin ausgeschlossen wäre, weil das nunmehrige Verfahren dem Auswahlverfahren für Studienbeginn Termine September 2015 und März 2016 diene. Die Verzögerung für den Antragsteller bei Nichtzulassung würde mindestens ein Jahr betragen, ein so langes Zuwarten sei dem Antragsteller nicht mehr zumutbar. Ein Verfahren in der Hauptsache würde sämtlichen Rechtsschutz des Antragstellers vereiteln, da mit einer Entscheidung keinesfalls bis zum Beginn der notwendigen Vorabprüfungen des TAUVE Tests vom 18. März bis 20.3.2015 zu rechnen sei.

Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe darin, dass Art. 33 Abs. 2 GG Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung beanspruche, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für die Zulassung zu einem Laufbahnaufstieg sei. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn gehe es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, jedoch seien die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen könne, die einer höheren Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene zugeordnet seien. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen könnten grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Anderen Gesichtspunkten dürfe nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang hätten oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbaren leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergäbe (vgl. insoweit noch zum Laufbahnaufstieg BVerwG vom 26.9.2012 - 2 C 74/10). Der Antragsteller habe somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung und somit notwendigerweise zu dem hierfür erforderlichen TAUVE-Test als Vorabprüfung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung unter alleiniger Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes. Hiergegen habe der Antragsgegner mit dem vorgenommenen Auswahlverfahren verstoßen und damit in ermessensfehlerhafter Weise eine Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers getroffen. Bei ordnungsgemäßer Anlegung der geltenden Maßstäbe habe der Antragsteller einen Anspruch auf diesbezügliche Teilnahme.

Dies ergebe sich aus Folgendem: für die Zulassung sei keine Differenzierung hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 erfolgt. Das bedeute, dass nach der Richtlinie vom 23.4.2011 allein auf das Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei allerdings zu berücksichtigen, dass zwischen den Beurteilungen in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Zu verweisen sei beispielsweise auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.2012 (Az.: 2 BvR 1120/12), deren Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen seien. Es entspreche daher nicht dem Leistungsgrundsatz, wenn Beamte in der Besoldungsgruppe A 8 mit 14 Punkten zum Auswahltest zugelassen würden, wohingegen andere Beamte der Besoldungsgruppe A 9 mit 14 Punkten in der letzten Beurteilung nicht zugelassen würden. Eine Differenzierung zwischen den Beurteilungen sei insoweit nicht erfolgt. Es werde nach einem pauschalen Schema vorgegangen, ohne dass auf die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter abgestellt worden sei.

Sofern der Antragsgegner bei den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 differenziert hätte, fehle es an der notwendigen Transparenz, da überhaupt nicht nachvollziehbar sei, auf welche Leistungskriterien zurückgegriffen worden sei und wie viele Stellen für die Besoldungsgruppen nach diesen Kriterien vorgelegen haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.12.2002, Az.: 2 C 31/01) sei für die Auswahlentscheidung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen abzustellen, wobei auch zurückliegende Beurteilungen zusätzlich berücksichtigt werden könnten, da auch ihnen ein entsprechender Erkenntniswert zukäme. Die zusätzliche Berücksichtigung älterer Beurteilungen bei der Auswahl sei insbesondere dann mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuellen wesentlich gleich beurteilten Beamten zu treffen sei (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.9.2011, Az.: 3 CE 11.1132). Auch diesen allgemeinen Grundsätzen werde nicht Rechnung getragen. Es werde nach dem Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung auf eine Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale abgestellt, eine weitergehende Differenzierung sei jedoch nicht erfolgt. Allein der Rückgriff auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale sei nicht ausreichend. Es wäre erforderlich, die Beurteilung insgesamt einer differenzierten Ausschöpfung zuzuführen. Das heiße, es sei zwingend erforderlich, nicht allein auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale abzustellen, sondern die Beurteilung insgesamt mit den Einzelmerkmalen auszuschöpfen. Es hätten weitergehende Differenzierungen hinsichtlich der Einzelmerkmale erfolgen müssen.

Das nächste Kriterium, der Quotient aus erreichter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der 2. Qualifikationsebene, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz, wenn nicht weitere Beurteilungen vorrangig berücksichtigt würden. Zu verweisen sei insofern auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.8.2006 (Az.: 3 CE 06.1347). Danach sei bei Auswahlentscheidungen zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität zulässig, in eine Auswahlentscheidung auch die beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen könnten, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern, nach der genannten Entscheidung erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen den Ausschlag geben. Die Prüfungen, die für die Berechnung des Platz Ziffernquotienten zu Grunde gelegt werden, lägen bei den einzelnen Bewerbern sehr unterschiedlich lange zurück. Es stelle sich die Frage, ob die Prüfung, die beim Antragsteller fast 10 Jahre zurück liege, das ausschlaggebende Kriterium sein könne, um die Auswahlentscheidung zu treffen. Nach der Rechtsprechung sei diese Frage eindeutig zu verneinen. Um den Leistungsgrundsatz zu wahren, sei es daher erforderlich, zuletzt auf die vorletzte dienstliche Beurteilung abzustellen, bevor der Platzziffernquotient zu Grunde gelegt werde. Der Antragsgegner dürfe daher nicht auf Hilfskriterien, die den Platzziffer Quotienten, abstellen. Zuvor hätte er die Möglichkeit auszuschöpfen, die ihm durch den Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen eröffnet worden sein. Wegen der Nichtberücksichtigung aufgrund des Platzziffernquotienten sei davon auszugehen, dass eine Zulassung zum TAUVE-Test hätte erfolgen müssen, wenn der Platzziffernquotient nicht zu Grunde gelegt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, dass die vorgenommene Auswahlentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der besten Auslese darstelle und nicht geeignet sei, die Bewerber für das Verfahren zur Ausbildungsqualifizierung und die Teilnahme am TAUVE Test auszuwählen. Bei ordnungsgemäßer Auswahl unter allein leistungsbezogenen Gesichtspunkten sei zunächst eine Differenzierung hinsichtlich des Gesamturteils und, sofern eine weitere Differenzierung von Nöten sein sollte, eine inhaltlich volle Ausschöpfung der Beurteilung erforderlich gewesen. Nachfolgend hätte die vorletzte Beurteilung zugrunde gelegt werden müssen, bevor auf die Prüfung abgestellt worden wäre. Im Statusamt des Polizeihauptmeisters verfüge der Antragsteller mit dem Gesamturteil von 14 Punkten über eine weit überdurchschnittliche Beurteilung, bereits unter Berücksichtigung des Gesamturteils wäre der Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen. Betrachte man weiter die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung, falle auf, dass bei den doppelt gewichteten Merkmalen der Beurteilung ebenso durchgängig das Prädikat 14 Punkte vergeben wurde. Bei ordnungsgemäßer, leistungsbezogener Auswahlentscheidung wäre der Antragsteller zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene zugelassen worden. Mithin sei vom Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache auszugehen und zur Vermeidung unwiederbringlicher Nachteile für den Antragsteller zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. März 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei.

Der Antragsteller erfülle die in Ziffer 2 b des IMS vom 18. Februar 2015 festgelegten Voraussetzungen nicht. Er habe als in Besoldungsgruppe A 9 beurteilter Beamter in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70, aber lediglich einen Platzziffernquotienten von 0,743 erreicht.

Der Antragsgegner sichere jedoch zu, dem Antragsteller das Ablegen der Vorprüfung unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn des Studienbeginns im September 2015 nachträglich zu ermöglichen, sollte in diesen Verfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Teilnahme an der Vorprüfung nicht zu gestatten, rechtswidrig gewesen sei.

Der Antragsteller könne keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden subjektiven Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung liege nicht vor.

Die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (AQ) erhielten, erfolge nach folgendem Schema:

1. Für das Zulassungsverfahren 2015 (Studienbeginn 09/2015 und 03/2016) stünden 280 Ausbildungsplätze zur Verfügung.

2. Im nächsten Schritt werde das Verhältnis von Studienteilnehmern in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 festgelegt. Wie viele Beamtinnen und Beamte aus diesen Besoldungsgruppen am Auswahlverfahren teilnähmen, werde proportional dazu verteilt, wie viele Bewerber aus diesen Besoldungsgruppen stammten. Von den 1.314 Bewerbern seien 329 aus der Besoldungsgruppe A 8 (dies entspreche 25,0 %) und 985 aus der Besoldungsgruppe A 9 (75,0 %). Um das Bewerberinteresse in der Teilnehmerzahl gerecht abzubilden, seien daher 75 % der 280 Plätze (also 210) an Beamtinnen und Beamte aus der Besoldungsgruppe A 9 vergeben, die restlichen 25 % der 280 Plätze (also 70 Plätze) an Beamtinnen und Beamte aus der Besoldungsgruppe A 8.

Zu dieser Mischung aus Studierenden aus den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 sei auszuführen, dass gesetzlich nicht geregelt sei, welcher Besoldungsgruppe ein Teilnehmer zu entstammen habe. Ein generelles Ausschließen der Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 8 würde diese demnach in deren grundgesetzlich geschützten Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verletzen. Auch lasse sich nicht pauschal behaupten, ein Beamter in Besoldungsgruppe A 9 wäre besser als ein Beamter in der Besoldungsgruppe A 8, zumal ja alle in der Besoldungsgruppe A 9 befindliche Beamten auf ihrem vorherigen A 8-Dienstposten ebenfalls die Möglichkeit der erfolgreichen Bewerbung gehabt hätten. Mithin befänden sich im A 9-Bewerberkreis nur Beamte, die sich aus der Besoldungsgruppe A 8 zuvor nicht hätten qualifizieren können. Das System des Verteilungsprozesses anhand der eingegangenen Bewerbungen spiegle das Leistungsniveau der Bewerber der verschiedenen Besoldungsgruppen somit am besten wieder.

Im Übrigen sei anzumerken, dass der Antragsteller auch innerhalb der Besoldungsgruppe A 9 nicht unter den besten 280 Bewerbern, sondern dort auf Rang 334 liege. Daher käme er selbst für den Fall, dass das Gericht Bewerbungen aus A 8 gänzlich als nachrangig sehen würde oder die Aufteilungsmodalität für unzutreffend hielte, nicht zum Zuge.

Soweit der Antragsteller moniere, dass nach der aktuellen Beurteilung und deren innere Ausschöpfung auf dem Platzziffernquotienten zurückgegriffen werde, habe dies den Hintergrund, dass bei einer Vielzahl von Bewerbern die vorletzte Beurteilung regelmäßig zugleich die 1. Probezeitbeurteilung gewesen sei. Diese bewege sich in Anbetracht der bis dato kurzen Polizeizugehörigkeit, der Vielzahl der zu beurteilenden Personen der sehr einheitlichen, die persönlichen Leistungen und Fähigkeiten nur eingeschränkt zum Ausdruck bringenden Tätigkeiten naturgemäß in einem sehr einheitlichen Spektrum und sei somit deutlich weniger aussagekräftig als die späteren Beurteilungen. Zudem bringe der Platzziffernquotient die Studierfähigkeit der Bewerber für die anschließende Qualifikationsmaßnahme an der FHVR deutlich besser zum Ausdruck als die Vorbeurteilung. Nach Auswertung der zurückliegenden 5 Prüfungsjahrgänge an der FHVR hätten 84 % aller Beamten, die in der 3. Qualifikationsebene das 1. Fünftel erreichten, auch in der 2. Qualifikationsebene ein Ergebnis im 1. und 2. Fünftel erzielt.

Im Ergebnis sei das Auswahlverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden subjektiven Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung liege nicht vor, so dass der Antrag als unbegründet abzulehnen sei.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 ließ der Antragsteller hilfsweise beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE Test) rechtzeitig vor Beginn des Studienbeginns im September 2015 zuzulassen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein Anordnungsgrund ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners gegeben sei. Durch die Erklärung des Antragsgegners zur Zulassung der Vorprüfung bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung sei unklar, bis wann eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in dem Eilverfahren vorliegen müsste, um die rechtzeitige Zulassung zum Studienbeginn noch zu gewährleisten. Zur Gewährleistung gleicher Bedingungen für alle Bewerber sollte dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, an dem Test ab dem 18.3.2015 teilzunehmen.

Durch die Verteilung der zu vergebenden 280 Plätze auf die Besoldungsgruppen A 9 und A 8 sei eine Differenzierung erfolgt, die gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Diese Differenzierung habe zur Folge, dass 70 Plätze nicht unter den Beamten der Besoldungsgruppe A 9, zu der auch der Antragsteller gehöre, verteilt würden. Dadurch sei die Anzahl der möglichen Stellen für die Ausbildungsqualifikation und damit die Teilnahme an dem TAUVE Test als Vorprüfung reduziert worden, ohne dass der Leistungsgrundsatz berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner habe nur die Zahl der Ausbildungsplätze mitgeteilt, nicht jedoch die Zahl der zugelassenen Beamten zum TAUVE Test. Es sei kaum davon auszugehen, dass lediglich 280 Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit der Teilnahme am Test eingeräumt worden sei, da andernfalls bei Nichtbestehen von Bewerbern Ausbildungsplätze frei blieben. Zum Verweis des Antragsgegners, dass gesetzlich nicht geregelt sei, aus welcher Besoldungsgruppe ein Teilnehmer der Ausbildungsqualifikation zu entstammen habe, sei festzuhalten, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen habe. Die Verteilung der freien Stellen anhand der eingegangenen Bewerbungen im Verhältnis zu den Ausbildungsstellen stelle allerdings kein Kriterium dar, dass Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Dementsprechend liege bereits eine fehlerhafte Auswahlentscheidung vor, da eine Differenzierung hinsichtlich der Besoldungsgruppen erfolgt sei, die sich nicht an den Leistungskriterien orientiere.

Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht unter den besten 280 Bewerbern liege, weil eine fehlerhafte Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gegeben sei. Als 3. Kriterium dürfe nicht auf den Platzziffernquotienten abgestellt werden, vor der Heranziehung des Platzzifferquotienten wäre zunächst auf die vorherigen periodischen Beurteilungen der einzelnen Bewerber abzustellen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Prüfungen teilweise schon sehr lange zurück lägen und bei den einzelnen Bewerbern erhebliche Zeiträume zwischen den vergleichenden Prüfungen liegen könnten. Beim Antragsteller habe die maßgebliche Prüfung im Jahr 2005 stattgefunden, bei anderen Bewerbern möglicherweise nur 5 Jahre oder aber auch mehr als 15 Jahre zurückliegend. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei eine Vergleichbarkeit von Leistungen erforderlich, was jedoch nicht mehr gegeben sei, wenn die zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume nicht oder nur geringfügig übereinstimmten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Entscheidung), nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner hat die (ablehnende) Auswahlentscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS zur Ausbildungsqualifizierung nicht fehlerhaft, insbesondere nicht unter Missachtung des auch insoweit maßgeblichen Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG getroffen, mithin den hieraus folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

Aus dem gleichen Grund ist auch der Hilfsantrag nicht begründet.

Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG abweichend von Art. 37 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, GVBl 2010, 821, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014, GVBl 2014, 286, geregelt worden.

Wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung erfüllen, hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07; BVerwG, U. v. 26.9.2012 – 2 C 74.10; BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323; OVG Münster, B. v. 5.11.2007 - 6 A 1249/06; OVG Berlin, B. v. 8.12.2000 - 4 SN 60.00; VGH Kassel, B. v. 20.8.1996 - 1 TG 3026/96; OVG Saarlouis, B. v. 11.3.1993 - 1 W 11/93).

Insoweit gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

Das Auswahlverfahren muss als leistungsbezogene Vorentscheidung (vgl. Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 149 ff.) demnach dem Leistungsgrundsatz genügen. Das gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung als auch für die Festlegung einer Rangfolge zwischen mehreren geeigneten Personen. Das Auswahlverfahren muss generell objektiv geeignet sein, aussagekräftige Erkenntnisse für die Auswahlentscheidung beizutragen (vgl. Zängl in GKÖD, § 25 BBG, Rn. 43, 45, m.w.N.; BVerwG, U. v. 9.12.1999 - 2 C 38/98; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86; B. v. 11.2.1983 - 2 B 103/81), dürfen für die Zulassung zur Qualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien - wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren - aufgestellt werden (vgl. dazu auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 9 BeamtStG, Rn. 150b).

§ 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS bestimmt hierzu, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraussetzt. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.

Vorliegend handelt es sich um die Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS vom 24. April 2011 in der Fassung vom 17. November 2014 (nachfolgend: Richtlinie).

Da die Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung durchlaufen, in Konkurrenz zu den originären Absolventen der jeweiligen Ausbildung treten, hat der Dienstherr auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Personengruppen zu achten. Es ist weder vertretbar, den Nachwuchsbedarf ausschließlich oder überwiegend mit Beamten zu decken, die die Ausbildungsqualifizierung absolvieren, noch dass der Dienstherr seinen Beamten den Weg der Ausbildungsqualifizierung gänzlich versperrt (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 37 LlbG, Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 37 LlbG, Rn. 3).

Soweit der Dienstherr hierfür entsprechende Möglichkeiten schafft, steuert er bereits den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.1988 - 2 C 35.86; B. v. 11.2.1983 - 2 B 103/81; B. v. 7.11.2006 - 2 B 46.06; B. v. 11.12.2003 - 1 WB 28.03; VGH Kassel, B. v. 20.8.1996 - 1 TG 3026/96; U. v. 1.12.1993 - 1 UE 691/91). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene wesentlich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22.80, a.a.O.).

Andererseits kann der Beamte beanspruchen, dass über die von ihm begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 31.8.2009 - 1 M 63/09; U. v. 9.4.2008 - 1 M 25/08; OVG Greifswald, B. v. 12.9.2007 - 2 M 159/07). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind – wie vorliegend - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.1988, 2 C 35/86, a. a. O., sowie für Beförderungsentscheidungen auch VGH Mannheim, B. v. 4.10.1999, 4 S 292/97, IÖD 2000, 62 ff.; OVG Münster, U. v. 29.7.1998, 12 A 7539/95).

Die bereits genannten Richtlinien zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 23. April 2011 in der Fassung vom 17. November 2014 halten einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stand.

Dies gilt zunächst für die in Ziffer 2.1 der Richtlinie getroffene Vorentscheidung, über die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu entscheiden.

Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt (vgl. Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 37 LlbG, Rn. 2; Eck/Hoffmeyer, Leistungslaufbahngesetz, Art. 37 Rn. 1; Keck/Puchta/Konrad, a.a.O., Art. 37 LlbG, Rn. 2), besteht - selbst wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Rechtsanspruch; sie steht im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. zum früheren Laufbahnaufstieg BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22.80; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1.79). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getroffenen Organisationsentscheidung des Dienstherrn nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 und vom 7.2.2014 – 3 CE 13.2374).

Der Dienstherr hat im Rahmen der Ausübung des personalpolitischen Ermessens allerdings zu berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte inne hat und ob er bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 37 LlbG, Rn. 16).

Gerade um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, ist die personalpolitische Entscheidung des Antragsgegners, die Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu treffen, sachgerecht und gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt sicher, dass auch Beamte der Besoldungsgruppe A 8, die Möglichkeit erhalten, an der Ausbildungsqualifizierung teilzunehmen. Müssten diese Beamte bei der Zulassungsentscheidung mit Beamten der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 9 konkurrieren, wäre bei einer hohen Gesamtbewerberzahl und in Relation hierzu vergleichsweise geringen Zahl von Ausbildungsplätzen eine Zulassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 zur Ausbildungsqualifizierung – wie das vorliegende Verfahren zeigt - faktisch erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Wie die vom Antragsgegner übermittelte Übersicht der Gesamturteile der Bewerber ausweist, erhielten lediglich 24 Bewerber der BesGr A 8 das Gesamturteil „15 Punkte“. Demgegenüber wurden 426 Bewerber der BesGr A 9 im Gesamturteil mit „14 Punkten“, 47 Bewerber mit „15 Punkten“ und 3 Bewerber mit „16 Punkten bewertet“. Bei einem unmittelbaren Leistungsvergleich (vgl. hierzu noch nachfolgend) zwischen den Bewerbern der beiden Besoldungsgruppen wäre bei 280 verfügbaren Plätzen somit voraussichtlich kein Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 zum Zuge gekommen, wodurch die Zielsetzung des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS, auch Beamte aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen, verfehlt würde.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich in der Regel turnusmäßig eine Vielzahl von Beamten aus der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 für die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung bewerben, vorliegend 1314 Beamte. Ein Leistungsvergleich zwischen allen Bewerbern beider Besoldungsgruppen wäre nur mit einem erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand möglich, da periodische dienstliche Beurteilungen aus unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können und deshalb in jedem Einzelfall festgestellt werden müsste, ob bei unterschiedlichen Gesamturteilen in verschiedenen Besoldungsgruppen ein Leistungsgleichstand angenommen werden kann und welcher Beamte letztlich zur Vorprüfung zugelassen wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 – 2 BvR 2470/06; BayVGH, B. v. 8.8.2007 – 3 CE 07.2821 und v. 22.11.2007 – 3 CE 07.2274).

Lösungsmöglichkeiten für diese Problematik wurden bereits mehrfach in Arbeitsgruppen des Antragsgegners diskutiert (vgl. 1. und 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom Februar 2007 und November 2009). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die personalpolitische Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahlentscheidungen im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen zu treffen.

Ebenfalls im personalpolitischen Ermessen steht auch die der Auswahlentscheidung vorgelagerte Entscheidung des Antragsgegners, in welchem Verhältnis die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung (hier: 280) auf die Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verteilt werden. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch ebenfalls nicht berührt. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die vom Antragsgegner gewählte Form der anteiligen Aufteilung der verfügbaren Plätze nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen in den beiden Besoldungsgruppen sich als sachgerecht und damit als ermessensfehlerfrei darstellt.

Die in Ziffer 2.1 der Richtlinie festgelegten Kriterien, nach denen über die Zulassung zur Vorprüfung entschieden wird, stehen mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für Auswahlentscheidungen, die unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sind, zunächst auf das Gesamturteil der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 VR 1/13). Bei gleichem Gesamturteil ist es zulässig, als nächsten Schritt eine „innere Ausschöpfung“ anhand besonders bedeutsamer Beurteilungsmerkmale durchzuführen. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011, geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 sehen für die Bildung des Gesamturteils die doppelte Gewichtung von verschiedenen Einzelmerkmalen vor, auf die auch zur inneren Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung für die Auswahlentscheidung abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2011 – 3 CE 11.897; hierzu auch Ziffer 7.2 des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass bei danach weiterhin bestehendem Gleichstand als nächster Schritt (Ziffer 2.1. c) der Richtlinie) auf den niedrigeren Quotienten aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst abgestellt wird.

Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass bei einem Leistungsgleichstand nach umfassender inhaltliche Auswertung (sog. Binnendifferenzierung) der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls im Grundsatz zunächst auch die vorhergehende periodische dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.2010 - 1 WB 27.09, unter Hinweis auf B. v. 18.10.2007 - 1 WB 6.07, m.w.N.; B. v. 16.12.2008 - 1 WB 39.07). Diese stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive
oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten (bzw. Richtern) zu treffen ist (vgl. BVerwG, U. vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02).

Vorliegend sind jedoch die Besonderheiten der Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen, die es rechtfertigten, von einer vorrangigen Berücksichtigung früherer dienstliche Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung abzusehen. Insbesondere die in der Besoldungsgruppe A 8 befindlichen Bewerber für die Vorprüfung wurden aufgrund ihres häufig noch niedrigen Lebensalters meist erst einmal periodisch dienstlich beurteilt. In diesem Fall stünde jedoch keine frühere periodische dienstliche Beurteilung für einen Leistungsvergleich zur Verfügung. Ein Vergleich zwischen einer Probezeitbeurteilung und einer periodischen dienstlichen Beurteilung wäre für die Auswahlentscheidung jedoch nicht sachgerecht. Zwar sind nach Ziffer 9.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz) im Rahmen der Probezeitbeurteilung die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung nach dem „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ (Anlage 1) umfassend zu beurteilen. Jedoch bleiben einzelne Beurteilungsmerkmale, die mangels ausreichender Erprobung nicht sachgerecht bewertet werden können, mit „nicht ausreichend erprobt“ unbewertet.

Diese Besonderheiten lassen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen einer Probezeitbeurteilung und einer periodischen dienstlichen Beurteilung als Grundlage für eine Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung nicht zu.

In einer Fallkonstellation, in welcher für eine Zulassung konkurrierende Beamte erst einmal oder zweimal periodisch dienstlich beurteilt worden sind, ist es jedoch zulässig, als weiteres (drittes) leistungsbezogenes Auswahlkriterium auf die Platzziffer einer Laufbahnprüfung abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2006 – 3 CE 06.1402, juris Rn. 30).

Unschädlich ist hierbei, dass ein sehr großer Anteil der Bewerber bereits mehrere periodische dienstliche Beurteilungen hinter sich hat. Über alle Bewerbungen wird in einem einheitlichen Verfahren entschieden, eine Unterscheidung der Berücksichtigung von – falls vorhanden – vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen und – falls nicht vorhanden – erzieltem Platzzifferquotienten würde die Bewerber in rechtswidriger Weise ungleich behandeln. Der Antragsgegner durfte auch für beide Kontingente aus den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 nach gleichen Kriterien eine Auswahl treffen, nachdem auch in der Bewerbergruppe aus der Besoldungsstufe A 9 noch Beamte enthalten sind, die sogar erst zum 1. Februar 2009 in die zweite Qualifikationsebene eintraten und somit noch keine im Rahmen des Auswahlverfahrens vergleichbaren Beurteilungen vorweisen könnten.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass in Ziffer 2.2. der Richtlinie für die Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den (grundsätzlich) für alle Bewerber gleichen Stichtag der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung (hier: 31.5.2014) abgestellt und nachfolgende Veränderungen (z.B. Beförderungen) bis zur Auswahlentscheidung ausgeblendet werden.

Der rechtliche gebotene Leistungsvergleich lässt sich bei Massenverfahren – wie bei der Entscheidung über 1314 Bewerbungen zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung – nur durch Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) sicherstellen, gewährleisten.

Der Gesetzgeber hat in Art. 56 Abs. 4 LlBG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungen Stichtagsregelungen für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen („einheitlicher Verwendungsbeginn“).

Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. Drucksache 16/15832, S. 12) ließ er sich von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedürfe, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten sie den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichne Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z.B. Wirksamkeit, Verwertbarkeit) umfasse. Der einheitliche Verwendungsbeginn sei im Hinblick auf die Beamten und Beamtinnen festzulegen, die üblicherweise um höherwertige Dienstposten konkurrieren. In den Verwaltungsvorschriften könnten dabei beispielsweise ein einheitliches Datum oder ein einheitliches Ereignis (z.B. Eröffnung der Beurteilung) festgelegt werden.

Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit (und Notwendigkeit) von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Ausgehend von den bezeichneten, rechtmäßigen Vorgaben der Richtlinie erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung als formell und materiell rechtmäßig.

Zwar hat der Hauptpersonalrat das in Ziffer 2.3. der Richtlinie vorgesehene Einvernehmen zu der prozentualen Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber nicht erteilt. Dies ist jedoch rechtlich unschädlich, da der Umfang der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen im Bayerischen Personalvertretungsgesetz abschließend geregelt ist.

Gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 BayPVG unterliegt (nur) der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Mitbestimmung nach Art. 75, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst alle Gruppen, auch die der Beamten. Nr. 13 enthält eine abschließende Aufzählung. Es gibt also keine Mitbestimmung z. B. bei Beförderungsrichtlinien oder Richtlinien zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, denn die Aufzählung der Tatbestände in dieser Nr. 13 ist nicht erweiterungsfähig.

Wird die Mitbestimmung bei den Auswahlrichtlinien nach Nr. 13 nicht beachtet, hat dies zudem keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit. Sie sind auch ohne Beteiligung des Personalrats für die Dienststelle verbindlich (zum Ganzen: Stimpfl, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 75 Rn 6.13 und 7.2).

Schließlich wird der Antragsteller auch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Antragsteller erhielt in seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2014 das Gesamturteil „14 Punkte“, aus den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen ergab sich eine Summe von 70 Punkten und er hatte einen Platzzifferquotienten von 0,743. Somit befindet sich der Antragsteller im Leistungsvergleich auf der Grundlage der Vorgaben der bezeichneten Richtlinie mit den übrigen Bewerbern aus der Besoldungsgruppe A 9 an 334. Stelle. Er wurde bei lediglich 210 zu Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für Beamte aus der Besoldungsgruppe A 9 demnach zu Recht aus dem Bewerberkreis ausgeschieden und nicht zur Vorprüfung zugelassen.

Dieses Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nicht ändern, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die drei Beamtinnen und Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und die zwei Beamte der Polizeihubschrauber Staffel Bayern nicht als gesonderter Bewerberkreis hätten erfasst werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, zur Vorwegnahme der Hauptsache).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 924 Widerspruch


(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Term

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 25 Benachteiligungsverbote


Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2014 - 3 CE 13.2374

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 2 C 74/10

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Sept. 2007 - 2 M 159/07

bei uns veröffentlicht am 12.09.2007

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 6. September 2007 wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitw

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienste des Saarlandes. Sie bewarb sich um die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klageverfahren. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

2

Die durch Gesetz in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügte Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Lebensalter gehöre zu den für eine sachgerechte Personalplanung erheblichen Kriterien, dessen Berücksichtigung durch die Verfassung nicht ausgeschlossen werde und insbesondere auch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Auch mit den vorrangigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe die Regelung im Einklang. Die Aufsteiger sollten im gehobenen Dienst Aufgaben mit Leitungsfunktionen wahrnehmen, die Führungsqualitäten erforderten. Hierfür sei die Annahme gerechtfertigt, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere. Insofern bewege sich der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Zudem seien nur Regelaufsteiger - anders als Verwendungsaufsteiger - umfassend einsetzbar.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie beantragt sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2010 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei den unter dem 18. Juli 2008 ausgeschriebenen Stellen wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewerbung der Klägerin um die Zulassung zur Ausbildung für den Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) wegen ihres zu geringen Alters abzulehnen. Das dort als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt ebenso wie die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO geforderte Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies hat die Teilnichtigkeit des § 28b SLVO zur Folge.

6

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, über die Bewerbung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erneut zu entscheiden, hat sich mit dem Beginn der späteren praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung erledigt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 <144 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 19). Die Klägerin war deshalb bereits in den Vorinstanzen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen.

7

Die Klägerin hat - obwohl sie mittlerweile das 40. Lebensjahr überschritten hat - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. An das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 12). Es folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, deren Verfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, geltend macht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG; zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vgl. auch Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1).

8

2. Bei der 2008 nur für Steuerbeamte eingeführten Aufstiegsmöglichkeit nach § 28b SLVO handelt es sich um einen Verwendungsaufstieg für Beamte des mittleren Dienstes (mittlerweile abgelöst durch § 29 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. September 2011, ABl S. 312). Diese können gemäß § 28b Abs. 1 SLVO zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie - wie von der Norm in sieben mit Spiegelstrichen aufgelisteten Kriterien gefordert wird - an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben, über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben. Außerdem ist Voraussetzung, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können. Den Beamten konnten anschließend Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden (§ 28b Abs. 2 SLVO).

9

a) Zwar ist § 286 SLVO durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 (ABl S. 1062) und damit durch ein formelles Gesetz, das eine "Entsteinerungsklausel" nicht enthält, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt worden. Gleichwohl handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts um Verordnungsrecht und nicht etwa um Gesetzesrecht, sodass die Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht vom Senat selbst getroffen werden kann (Art. 100 GG).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <240>) kommt einer Entsteinerungsklausel nur klarstellende Bedeutung zu. Aus Gründen der Normenwahrheit und damit der Rechtssicherheit handelt es sich auch bei den im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teilen um Recht im Range einer Verordnung. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand selbst zu regeln, wird durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer Herabstufung der durch eine Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern.

11

§ 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 80 Abs. 1 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266> und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <84 ff.>; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 10 m.w.N.).

12

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch bei der Einfügung von Altersgrenzen und sonstigen Wartezeiten für die Zulassung zu einem Verwendungsaufstieg in eine höhere Laufbahn. Ebenso wie bei der Einstellung in die Beamtenlaufbahn (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils LS 1 und Rn. 9) schränken Altersgrenzen und Wartezeiten auch bei einem Laufbahnwechsel den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird.

13

Die Einfügung einer Mindestaltersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren in der Finanzverwaltung in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO genügen dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber selbst hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen. § 28b SLVO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008, und damit durch formelles Gesetzesrecht, in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt.

14

Auch sind die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O. S. 238 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 16 ff.).

15

Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Hierfür genügt es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs Verordnungsrecht schafft; er darf dies nur nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 a.a.O.). Die Artikel des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2008 dienten der Anpassung verschiedener dienstrechtlicher Vorschriften an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen.

16

Zum anderen beruhen die Einfügung einer Mindestaltersgrenze und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 20 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (ABl 1997 S. 301). Danach erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe näher bestimmter Grundsätze. Die Verordnungsermächtigung muss die Befugnis zur Regelung von Altersgrenzen oder sonstigen Wartezeitregelungen nicht ausdrücklich erwähnen, weil eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften befugt, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Hierzu gehören auch Altersgrenzen und sonstige Wartezeitregelungen (zum Ganzen: Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11).

17

b) Die Einfügung von Wartezeitregelungen, wie hier eines Mindestalters und einer Mindestdienstzeit in § 28b Abs. 1 SLVO, muss sich am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Mit Wartezeitregelungen wird Bewerbern mit niedrigerem Lebensalter oder geringerer Dienstzeit der nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Zugang zum Beamtenverhältnis verwehrt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 13 und 16).

18

Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. zur Besetzung von Beförderungsdienstposten, deren Innehabung Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 <113>, stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2 juris Rn. 11 f.; zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 11 f.; sowie zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Verleihung des späteren Eingangsamtes ist: Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 16 und zuletzt vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - NVwZ 2012, 880 <881>, zum Abdruck in BVerwGE vorgesehen).

19

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder aber sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9 m.w.N. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17).

20

Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 150 f.).

21

§ 28b Abs. 1 SLVO nennt neben dem Mindestalter und der Mindestdienstzeit Kriterien, die für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung eine unmittelbar leistungsbezogene Auswahl im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen, indem der Bewerber mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben (4. Spiegelstrich) sowie über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen (5. Spiegelstrich) muss; der so (vor)eingeschränkte Bewerberkreis wird einem Leistungsvergleich (Auswahlverfahren, 1. Spiegelstrich) unterzogen.

22

Die daneben aufgestellten Voraussetzungen eines Mindestalters von 40 Jahren und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzungen ermöglichen keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. S. 151 m.w.N. und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).

23

An das Lebens- oder Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen sind aber nur dann mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers in der bisherigen Laufbahn festgestellt werden soll. Dies setzt zugleich dem zeitlichen Umfang solcher Regelungen Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose der Bewährung in einem höheren Amt bzw. einer höheren Laufbahn zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (so für die Laufbahn des mittleren Dienstes: Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 18 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 35). Hieran gemessen ist die in § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zwölf Jahren deutlich zu lang. Ihr kann ebenso wie dem Mindestalter neben den weiteren Kriterien des § 28b Abs. 1 SLVO keine Bedeutung für eine Bewährungsfeststellung zukommen.

24

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Mindestalter sei gerechtfertigt, weil "gestandene Männer und Frauen mit Führungsqualitäten" gesucht worden seien, ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Zum einen werden aus dem Zuschnitt bestimmter Dienstposten Anforderungen an den Zugang zum Statusamt hergeleitet, obwohl das höhere Statusamt nach dem Laufbahnprinzip grundsätzlich dazu befähigt, jeden Dienstposten wahrzunehmen, der diesem höheren Amt zugeordnet ist. Zum anderen ist ein Schluss von einem höheren Lebensalter auf eine Vorgesetzteneignung nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn in den dienstlichen Beurteilungen von Beamten des mittleren Finanzdienstes keine Aussagen über die Vorgesetzteneignung getroffen sein sollten. Das Amt des Steuerinspektors kann bei anderer Ausbildung - ggf. auch bei einem Aufstieg nach § 28 SLVO - von anderen Bewerbern in der Regel deutlich vor Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht werden. Der Umstand, dass die Aufsteiger Vorgesetzte ehemals gleichrangiger Beamter werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist auch bei Beförderungen nach dem Leistungsgrundsatz vielfach der Fall.

25

Auch das vom Berufungsgericht angeführte Argument, dass die Mindestaltersgrenze sich in die bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten konsequent einfüge, vermag diese Regelung nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Aus der Kohärenz von Verordnungsregelungen lässt sich nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit schließen. Dies gilt erst recht, wenn die anderen - hier nicht zu beurteilenden - Vorschriften ebenso Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit unterliegen, weil sie ebenfalls Altersgrenzen enthalten.

26

Die Mindestaltersgrenze lässt sich auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts rechtfertigen, jüngere und leistungsstarke Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken, da Verwendungsaufsteiger nicht umfassend einsetzbar seien. Diese Argumentation steht nicht nur im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch zur Gesetzesbegründung. Danach wurde § 28b SLVO gerade eingefügt, um möglichst schnell Verwendungsaufsteiger zur Leitung der neuen Großbezirke zu erhalten (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2). Im Übrigen enthält die Neufassung der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (ABl S. 312) nicht mehr die früher in § 28b Abs. 2 SLVO enthaltene Einschränkung, dass den Verwendungsaufsteigern nur Ämter bis zur BesGr A 12 BBesO verliehen werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 3 in der Neufassung).

27

c) Die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze in § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO führt nicht dazu, dass die Vorschrift insgesamt nichtig wäre und es deshalb an einer Grundlage für eine Zulassung der Klägerin zu einem Aufstiegslehrgang fehlte.

28

Trotz der Nichtigkeit der Altersgrenzenregelung des § 28b Abs. 1 3. Spiegelstrich SLVO sind die verbleibenden Regelungen des § 28 Abs. 1 SLVO rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und er schließlich das verbleibende Regelwerk auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - BVerfGE 127, 165 <223>). Zwar ist auch § 28b Abs. 1 7. Spiegelstrich SLVO mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dies führt aber aus denselben Gründen ebenfalls nur zur Nichtigkeit auch dieser Voraussetzung.

29

Die Nichtigkeit der Altersregelung im dritten Spiegelstrich und der Mindestdienstzeit im siebten Spiegelstrich erfassen zwei von mehreren Zulassungsvoraussetzungen und damit abgrenzbare Teile des Regelwerks des § 28b SLVO. Entfallen diese beiden Anforderungen, so bleiben genügend Zulassungskriterien in § 28b SLVO für eine sinnvolle und zuverlässige Auswahlentscheidung erhalten. Angesichts des starken Interesses des Beklagten an einer vereinfachten Aufstiegsmöglichkeit für Steuerbeamte des mittleren Dienstes (vgl. LTDrucks 13/1890 S. 2) ist nicht anzunehmen, dass auf diese Möglichkeit insgesamt verzichtet worden wäre, nur weil ein pauschaler Schluss vom Lebensalter auf die persönliche Eignung als Vorgesetzter nicht möglich ist und auch bereits deutlich vor Ableistung der Mindestdienstzeit von zwölf Jahren eine gesicherte Prognose für die Bewährung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

30

d) Aufgrund des Verstoßes der Mindestaltersregelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Regelung mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Einklang steht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 6. September 2007 wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2007 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu der bei ihm am 17. September 2007 beginnenden Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

2

Die dagegen am 7. September 2007 erhobene und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfgegenstand gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer in Zusammenschau mit § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Behördenmitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, manchmal aber auch durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt - rechtskundig vertreten sind (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 27. Juli 2007 - 2 M 105/07 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

4

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen noch.

5

Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, bevor die nach eigenem Bekunden gegenüber dem Berichterstatter fernmündlich angekündigte und bereits zwei Tage zuvor versandte Antragserwiderung einschließlich der Vorlage der Verwaltungsvorgänge bei Gericht eingegangen war, ohne zuvor weiter nach dem Verbleib und insbesondere der Art der Versendung der Akten bzw. des Schriftsatzes zu fragen. Denn die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen begründet.

6

Da die Beschwerdeschrift sich nicht ausdrücklich dagegen wendet, ist es dem Senat allerdings verwehrt, der Frage weiter nachzugehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Prognose zum voraussichtlichen Ausgang des noch laufenden Disziplinarverfahrens vornehmen durfte.

7

Mit der Beschwerdebegründung wird der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Zulassung zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst mit Erfolg in Zweifel gezogen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen des Anordnungsanspruchs zumindest wendet, soweit die Kammer auf Seite 4 unten und Seite 5 des Beschlusses die Antragstellerin auch nicht aus anderen (als den in Punkt 1.2.1 der Richtlinien zu §10 der Polizeilaufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2002 in der Fassung vom 9. Dezember 2002 genannten) Gründen nach ihrer Persönlichkeit für ungeeignet hält, in den gehobenen (Polizei-)Dienst aufzusteigen. So wird der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, solche Gründen müssten mit den in Nr. 1.2.1 der Richtlinien aufgeführten Gründen gleichgewichtig sein, in der Beschwerdeschrift dadurch begegnet, dass vorgetragen wird, es sei durchaus anerkannt, im Rahmen einer Auswahlentscheidung die persönliche Eignung eines Beamten betreffend auch Sachverhalte einzubeziehen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder zu einer Disziplinarmaßnahme führten, aber vom - insoweit unstreitigen - Sachverhalt her Zweifel weckten, ob der Beamte in persönlicher Eigenschaft geeignet sei, zum Aufstieg zugelassen zu werden und künftig nach dem Aufstieg Führungsverantwortung, die insbesondere frei von subjektiven Elementen wahrgenommen werden müsse, gerecht werden könne. Der Richtliniengeber habe durch Verwendung der Worte "unter anderem" lediglich klarstellen wollen, dass eine (strafrechtliche) Verurteilung bzw. die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in jedem Fall das Fehlen der Eignung belege und so - abstrakt-generell - den Beurteilungsspielraum der die Auswahl treffenden Stelle einenge. Ob diese aber aufgrund von - unstreitigen - Sachverhalten, die gegebenenfalls auch strafrechtlich oder disziplinarisch hätten relevant sein können, von sich aus auf eine fehlende persönliche Eignung schließe, werde damit gerade nicht ausgeschlossen. Dieses scheine die Kammer zu verkennen.

8

Bei der vorzunehmenden Prüfung des Anordnungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass bei der hier in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutz ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs.4 GG namentlich dann in Betracht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 1212 O 121/03 -, zitiert aus juris, Rn. 10). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, zitiert aus juris, Rn. 2 f. m.w. N.).

9

Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gilt auch für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg (VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996 - 1 TG 3026/96 -, zitiert aus juris, Rn.4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 1993 - 1 W 11/93 -, zitiert aus juris, Rn. 6; Maunz, in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 33 Rn. 18; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 10 m. w. N.), so namentlich für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen bzw. höheren Polizeivollzugsdienst (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2007, § 187 Rn. 17 m.w.N.).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35.86-, BVerwGE 80, 224, 225 f. m. w. N.; Beschl. v. 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, NJW 1983, 1922 f., und Beschl. vom gleichen Tag - 2 B 200/82 -, zitiert aus juris; vgl. auch Beschl. v. 7. November 2006 - 2 B 46.06 -, zitiert aus juris, Rn. 9; Beschl. v. 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 -, zitiert aus juris, Rn. 9; ebenso etwa VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996, a. a. O., und Urt. v. 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 -, zitiert aus juris, Rn. 32 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 8 f.), der der Senat folgt, steuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Dem Dienstherr ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wieviele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1981 - BVerwG 2 C 22.80 -, DÖD 1982, 26). Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird (vgl. auch BVerwGE 19, 252, 255) und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwGE 15, 190, 196; 19, 49, 55; 31, 212 f.). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. für Beförderungsentscheidungen auch VGH Mannheim, Beschl. v. 4. Oktober 1999 - 4 S 292/97 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 29. Juli 1998 - 12 A 7539/95 -, zitiert aus juris, Rn. 42 f. m. w. N.).

11

Geeignet i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 LBG M-V und - hier - des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2001 (GVOBl. 2001, S. 9 ff.) ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Eignung erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers (Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 33 Rn. 40). Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151). Unter dem Begriff der "Eignung" sind umfassend alle Eigenschaften zu verstehen, die ein Amt von seinem Inhaber fordert. Für die Beurteilung der Eignung ist eine Prognose zu treffen, ob und inwieweit der Bewerber nach seinen intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften auf der Grundlage seiner Vorbildung und Ausbildung sowohl den laufbahntypischen als auch spezifischen Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht werden wird. Die Eignung kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern bezieht sich stets auf das angestrebte Amt. Bei der Prognosebeurteilung hat der Dienstherr eine Einschätzung darüber zu treffen, ob bzw. wie gut der Bewerber unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllen wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil eine optimale Erfüllung der staatlichen Aufgaben am ehesten gewährleistet ist, wenn die Stellen des öffentlichen Dienstes mit Beamten besetzt sind, welche die höchste Effektivität und Effizienz für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtes versprechen. Dies entspricht dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Abs. 1 LBG M-V verankerten Leistungsprinzip. Denn auch das Leistungsprinzip resultiert aus dem Bestreben nach der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben, so dass die persönliche Eignung der Bewerber auch unter dem Leistungsgesichtspunkt nur als die Eignung für das angestrebte Amt mit der Prognose der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes verstanden werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14. März 1997 - Bf I 24/96 -, NordÖR 1998, 155, 157).

12

Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin wegen des noch recht jungen Vorfalls am 22. November 2006 - der Anzeige wegen angeblichen Diebstahls ihres PKW, mit dem in dieser Nacht ein Verkehrsunfall verursacht worden war, um ihren damaligen Freund, der den Wagen (betrunken) gefahren haben soll, nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen - als derzeit nicht geeignet für die einjährige Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst einschätzt. Es hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsermächtigung, für die Frage der Eignung für den gehobenen (Polizei-) Dienst insoweit einen strengen Maßstab anzulegen, wie es der Ausgangsbescheid vom 26. Juli 2007 jedenfalls bereits in der Fassung des - nicht taggenau datierten - Widerspruchsbescheids vom (wohl 27.) August 2007 macht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Eignungsbeurteilung insbesondere die Erwägung konkretisiert, der Beamte müsse künftig nach dem Aufstieg (in den gehobenen Dienst) Führungsverantwortung, dies insbesondere frei von subjektiven Elementen, wahrnehmen, was für die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt dieses Auswahlverfahrens (noch) nicht angenommen werden könne, da der Sachverhalt mit Blick auf die Rechtstreue und die Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen gerade hinsichtlich der Wahrnehmung von Führungsverantwortung durchaus von besonderem Gewicht sei.

13

Dem steht Nr. 1.2.1 der genannten Richtlinien nicht entgegen. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu beachten, der sowohl die Frage, welche weiteren Gesichtspunkte er im Rahmen der Beurteilung der Eignung der Antragstellerin für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst zugrunde legt, als auch, wie er diese gewichtet, umfasst. Insbesondere ist der Richtlinie nicht etwa eine Beurteilungs- oder Ermessensbindung des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen, dass die Eignung eines Laufbahnaufstiegsbewerbers nur durch die ausdrücklich genannten Maßnahmen in Frage zu stellen ist. Dies wird durch die Verwendung "unter anderem" und einem fehlenden Zusatz wie etwa "oder eines vergleichbaren Umstands" deutlich. Die Richtlinie hebt lediglich vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern als besonders schwerwiegend eingestufte Mängel der Eignung eines Bewerbers für den Laufbahnaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hervor und schreibt die daraus folgende Ungeeignetheit des Bewerbers vor, ohne zugleich andere Eignungsdefizite der entsprechenden Beurteilung von vornherein entziehen zu wollen. Eine dem entgegen stehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist weder dargelegt noch ersichtlich.

14

Es hält sich insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums, wenn der Antragsgegner die Prognose der Eignung der Antragstellerin für den Laufbahnaufstieg "zum jetzigen Zeitpunkt" - so der Widerspruchsbescheid auf Seite 5 unten -, mithin für den am 17. September beginnenden Lehrgang des Jahres 2007/2008 für den gehobenen (Polizei-)Dienst mit Blick auf die beiden im November 2006 begangenen (Vorsatz-)Straftaten nach den §§ 145d, 258 StGB in Zweifel zieht. Denn dazu gehört auch der nicht sachfremd gewählte Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin bei der zukünftigen Wahrnehmung von Führungsverantwortung im gehobenen Dienst hinreichend Gewähr für ihre - auch außerdienstliche - Rechtstreue und Standhaftigkeit gegenüber entsprechenden Angriffen durch Dritte - dies ist wohl mit der "Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen" gemeint - bieten wird.

15

Der Senat weist insoweit abschließend darauf hin, dass damit nicht etwa ein negatives Verdikt auch für alle zukünftigen - insbesondere nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgenden - Bewerbungen der Antragstellerin für den gehobenen (Polizei-)Dienst verbunden ist. Bei späteren Bewerbungen wird die Eignung der Antragstellerin - neben ihrer Befähigung und ihrer fachlichen Leistung - erneut zu prüfen sein, wobei hier insbesondere ein zukünftiges "untadeliges" dienstliches und außerdienstliches Verhalten der Antragstellerin bei der dann erneut vorzunehmenden Beurteilung dieses Zulassungsgesichtspunkts zu beachten sein wird.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der so genannte Auffangstreitwert ist hier maßgeblich, da lediglich die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Rahmen des Laufbahnaufstiegs den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Wert allerdings nicht zu reduzieren.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.