Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2014 - 3 CE 13.2374

bei uns veröffentlicht am07.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 5 E 13.3333, 17.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) in den Diensten des Antragsgegners und ist als Leiter der Telefonzentrale im Polizeipräsidium M. tätig. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 weist im Gesamturteil 12 Punkte aus, bei den doppelt gewichteten Merkmalen ergab sich eine Gesamtpunktzahl von 59 Punkten. Bei seiner vorherigen Beurteilung hatte der Antragsteller 10 Punkte.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Beförderungsverfahren beim Polizeipräsidium M. geändert. Bis zum Beförderungstermin 1. Juni 2013 erstellte das Polizeipräsidium für jede Besoldungsgruppe eine Beförderungsrangliste. Die Reihenfolge der vorzunehmenden Beförderungen richtete sich nach der jeweiligen Beförderungsrangzahl, die sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung, der Platzziffer der Qualifikationsprüfung und der Dienstzeit im Amt sowie der Dienstzeit seit Einstieg in die Qualifikationsebene ergaben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass im Zuge der Neufassung der Beförderungsrichtlinien ab dem Beförderungsstichtag 1. Juli 2013 bis zu einer endgültigen Ausgestaltung der Auswahlkriterien bei Beförderungen vorrangig auf das beste Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt werde. Bei gleichem Gesamturteil kämen weitere Auswahlkriterien in folgender Reihenfolge zum Tragen: Höhere Gesamtpunktzahl bei den fünf doppelgewichteten Einzelmerkmalen, höherer Rechenwert der vorherigen Beurteilung, Schwerbehinderung, längere Dienstzeit im Besoldungsamt und längere Dienstzeit seit Dienstbeginn.

Aufgrund der geänderten Beförderungsrichtlinien hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 zum 1. August 2013 den 31. Platz der Rangliste inne. Zum Stichtag erfüllten 103 Beamte beim Polizeipräsidium M. die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar bei sechs möglichen Beförderungsstellen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, Beförderungen in das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11), zweite Qualifikationsebene, vorzunehmen, solange über die Klage des Antragstellers über seine Beförderung in das Amt eines Polizeihauptkommissars nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Nach den alten Beförderungsrichtlinien habe er auf dem vierten Platz der Reihung am Polizeipräsidium M. gestanden. Durch die neuen Richtlinien würde er nunmehr nur noch den 31. Platz zum 1. August 2013 einnehmen. Bei sechs zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen stehe er nicht zur Beförderung an. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Besetzung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Antragsgegner habe sich durch die Beförderungsrichtlinien mit seinem Ermessen selbst gebunden. Die Beförderungsrichtlinien selbst würden dem Leistungsgrundsatz widersprechen.

Zugleich hat der Antragsteller Klage erhoben, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verurteilen, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeioberkommissars (gemeint wohl Polizeihauptkommissar) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Des Weiteren hat der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Das Verhalten des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller mit seinem Anliegen nicht an den Antragsgegner herangetreten sei.

Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Für den Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller habe vor Anrufen des Gerichts sein Anliegen nicht beim Antragsgegner geltend gemacht. Überdies habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung habe der Antragsteller nicht. Die vom Antragsgegner ab 1. Juli 2013 praktizierte Verwaltungspraxis erweise sich zumindest insoweit, als die dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien, als am Leistungsgrundsatz orientiert und sei damit rechtmäßig. So werde primär auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung Bezug genommen, bei einem Gleichstand würden die Beurteilungen weiter inhaltlich ausgeschöpft. Dem Leistungsgrundsatz werde außerdem dadurch Rechnung getragen, dass nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen sei. Die vorliegend vorgenommene Differenzierung zunächst nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie danach nach dem Ergebnis der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und schließlich dem Gesamtergebnis der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2011 komme es nicht an. Dieses Recht sei inzwischen als verwirkt anzusehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Dem Antragsteller könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da er vor der Anrufung des Gerichts sein Anliegen nicht bei dem Antragsgegner geltend gemacht habe. Durch Abschaffung der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens lasse sich der Wille des Landesgesetzgebers erkennen, keine Sperren für die unmittelbare Klageerhebung aufzurichten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie aushebeln. Nach Lage der Dinge hätte von Anfang an nicht damit gerechnet werden können, dass der Antragsgegner dem Anliegen des Antragstellers entsprechen werde. Dem Antragsteller habe aber eine Rechtsbeeinträchtigung während des (voraussichtlich erfolglosen) Verwaltungsverfahrens dahingehend gedroht, dass seine eigene Beförderung mangels entsprechender Stellen nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Bei Ausschöpfung der Beurteilung sei auf die Beurteilungen in der Gesamtheit, d. h. also nicht nur auf einzelne Einzelmerkmale abzustellen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Beurteilung angefochten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sei. Zudem sei die Beurteilung nicht vom damaligen Polizeipräsidenten, sondern von dem Vizepräsidenten in Vertretung unterschrieben worden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweise sich bereits als rechtsmissbräuchlich, weil der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung mehrerer Mitbewerber gerichtete Antrag ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers diene, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Darüber hinaus sei der Eilrechtsschutz auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles wäre es geboten gewesen, dem Antragsgegner vorrangig Gelegenheit zu geben, sich mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsanspruch verneint.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dagegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem Antrag nach § 123 VwGO fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der begehrte Eilrechtschutz ist abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (VGH BW B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - NVwZ-RR 2005, 174; U.v. 12.4.1989 -9 S 1978/88 - DVBl 1989, 1199, B.v. 10.3.1989 - 9 S 615/89 - DVBl 1989, 1197; OVG Magdeburg B.v. 20.10.1995 - 4 K 9/95 NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster v. 30.4.2001 - 13 B 566/01 - NVwZ 2001, 1427; HessVGH B.v. 28.6.1989 -8 Q 2809/88 - NVwZ 1989, 1183).

Der Antragsteller hat neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung sofort beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verpflichten, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeihauptkommissars unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne sein Begehren auf Beförderung bei der Behörde geltend zu machen. Daneben hat er gegen seine dienstliche Beurteilung Klage erhoben. Soweit der Antragsteller mit seiner Klage die Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 begehrt, handelt es sich bei dem Schreiben nicht um die Ablehnung einer Beförderung, sondern lediglich um die Mitteilung seines Ranglistenplatzes. Auch wenn man aus der Mitteilung mittelbar schließen kann, dass der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin nicht befördert werden wird, bekommt dieses Schreiben damit keine andere Bedeutung. Vielmehr hätte der Antragsteller zunächst beim Dienstherrn einen Antrag auf Beförderung stellen müssen, zumal er sein Begehren mit der Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung verknüpft hat, so dass sich der Dienstherr mit der gesamten Problematik einschließlich der dienstlichen Beurteilung befassen müsste. Durch die Verknüpfung des Klagebegehrens mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ergibt sich auch keine automatische Folge der Nichtbeförderung aufgrund des Ranglistenplatzes. Die Einführung des fakultativen Widerspruchs in Angelegenheiten der Beamten gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO, wonach diese entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erheben können, hat keinen Einfluss auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Hier fehlt es an einer Vorbefassung des Dienstherrn mit dem dem Begehren des Antragstellers, was unabhängig von der fakultativen Einführung des Widerspruchsverfahrens ist.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Klage gegen die dienstliche Beurteilung. Hier wird eine Entscheidung des Dienstherrn angegriffen, so dass der Gesichtspunkt der Vorbefassung des Dienstherrn irrelevant ist. Gegen die dienstliche Beurteilung kann der Beamte Einwendungen erheben oder Widerspruch einlegen. Bei letzterem hat aber der Beamte die Wahl, ob er hiervon Gebrauch macht oder gegen seine dienstliche Beurteilung sofort Klage erhebt (BVerwG B.v. 18.6.2009 -2 B 64/08 -ZBR 2009, 341). Eine Vorbefassung des Dienstherrn mit seinen Einwänden gegen die dienstliche Beurteilung hat für den Beamten aber den Vorteil, dass er statt der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen aufgrund seiner Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums erreichen kann.

Demnach ist die vom Antragsteller erhobene Klage, über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mangels Rechtsschutzbedürfnis derzeit unzulässig. Dies hat auch Auswirkungen auf ein diesen Anspruch sicherndes Eilverfahren nach § 123 VwGO, das dann - wie oben ausgeführt - ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Soweit teilweise in der Literatur (Happ in Eyermann VwGO, 13. Auflage § 123 Rn. 34) im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf ein streitiges Rechtsverhältnis und auf das Verhalten des Antragsgegners abgestellt wird, wobei bei dessen Verneinung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wird, weil es hierbei auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Verfahren ankommt, ist dem im Beamtenrecht aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht zu folgen. Auch das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Vorbefassung des Dienstherrn mit dem Anliegen des Beamten hin, wenn es ausführt, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war (BVerwG v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 13).

In einem zu stellenden Antrag auf Beförderung wird der Antragsgegner auch Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Verwirkung des Widerspruchsrechts (bzw. Klagerechts) gegen die dienstliche Beurteilung wird der Antragsgegner diese Frage im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1975 -II C 167.71 - BverwGE 49, 351 juris Rn. 34 ff. zu bewerten haben. Darüber hinaus leidet die dienstliche Beurteilung an einem Fehler, da sie nicht vom Polizeipräsidenten als Beurteiler, sondern vom Polizeivizepräsidenten unterzeichnet wurde. Nach Ausführungen des Antragsgegners war der Polizeipräsident als Beurteiler am 1. Juni 2011 wegen einer Auslandsreise verhindert. Auch wenn der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2011 endete, musste die Beurteilung nicht mit Datum 1. Juni 2011 erstellt werden, so dass ein allgemeiner Vertretungsfall nicht eingetreten ist.

Legt man die Anforderungen an den Polizeipräsidenten als Beurteiler zugrunde, die der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2013 (3 ZB 11.47) ausgeführt hat, wird daraus deutlich, dass alleine eine Unterschriftsvertretung durch den Polizeivizepräsidenten am 1. Juni 2011 nicht ausreichend war. Es war rechtlich zulässig und geboten, die Beurteilung dann zu erstellen, wenn der Beurteiler von der Auslandsreise wieder zurück ist. Ein Vertretungsfall gemäß Nr. 11.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129) ist demnach nicht eingetreten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
10 
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
11 
Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
13 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
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Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
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Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
13 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.