Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. März 2014 - 9 S 13.31028

published on 31/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. März 2014 - 9 S 13.31028
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Gericht

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Gründe

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird ab-gelehnt.

I.

Der Antragsteller, ein nach seinen Angaben am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufig Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung.

Der Antragsteller wurde am 16. September 2013 von der Bundespolizeiinspektion ... in dem aus ... kommenden ICE 26 aufgegriffen. Ausweislich einer EURODAC-Anfrage hatte er am 27. Juni 2013 in ... und am 21. Juni 2013 in ... Asyl beantragt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ersuchte ... am 20. September 2013 um Wiederaufnahme des Antragstellers. Die zuständige ungarische Behörde stimmte dem Gesuch mit Schreiben vom 26. September 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zu. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an.

Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 28. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am selben Tag aus der Sicherungshaft entlassen. Das Bundesamt nahm daraufhin einen Asylantrag des Antragstellers entgegen. Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte das Bundesamt unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2013 (Nr. 1) fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 2), und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 3). Ausweislich eines Empfangsbekenntnisses wurde der Bescheid dem Antragsteller am 14. November 2013 ausgehändigt.

Der Antragsteller hat am 20. November 2013 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung lässt er vortragen:

Der Antragsteller sei als syrischer Staatsangehöriger dem Krieg im eigenen Land entflohen und benötige Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Das ungarische Flüchtlingswesen, in das er abgeschoben werden solle, sei nicht mehr existent. Nach den überprüften Angaben des ungarischen Helsinki-Komitees stelle Ungarn derzeit für so genannte „Dublin-Rückkehrer“ keine angemessenen Aufnahmebedingungen bereit und garantiere keinen effektiven Schutz. Die Haft für Asylantragsteller (Dublinrückkehrer) sei in Ungarn am 1. Juli 2013 wieder eingeführt worden. Aus diesem Grund sei eine Rücküberstellung menschlich und juristisch nicht zu verantworten. Das sei von deutschen Verwaltungsgerichten so entschieden worden. Das Innenministerium von Baden-Württemberg habe ausweislich einer beigefügten Pressemeldung die Rückschiebungen nach Ungarn ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird bezüglich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 7. November 2013 angeordnet;

dem Antragsteller wird für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., bewilligt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 7. November 2013 anzuordnen, ist innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die insoweit vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse des Antragsstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben. Seine Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Ein Asylantrag ist nach § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll ein Ausländer in einen solchen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Lage der Dinge vor. Ungarn ist gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (1.1) und es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Asylantrag des Antragstellers dennoch zu prüfen (1.2). Zudem steht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann (1.3).

1.1 Ungarn ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dafür zuständig, das vom Antragsteller beantragte Asylverfahren durchzuführen.

Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Dublin-II-Verordnung, die hier aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.6.2013 (Dublin-III-Verordnung) nach wie vor anzuwenden ist, weil der Antrag auf internationalen Schutz und auch das Übernahmegesuch an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III in der dort genannten Rangfolge (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) bestimmt wird. Lässt sich, wie es hier insbesondere mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte bezüglich des Ausreisewegs der Fall ist, anhand der (vorrangigen) Kriterien des Kapitels III nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art. 13 Dublin-II-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellte wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Antragsteller hat Asyl, nachdem er sein Herkunftsland (Syrien) am 10. Mai 2013 verlassen hatte, am 21. Juni 2013 zuerst in Ungarn beantragt. Die zuständige ungarische Behörde hat das anerkannt und sich nach dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 20. September 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

1.2 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers trotz der alleinigen Zuständigkeit Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (entspricht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) selbst inhaltlich zu prüfen.

1.2.1 Das in der Dublin-II-Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Überzeugung und dem gegenseitigen Vertrauen darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte beachten, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem europäischen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (Abl. C 303, S. 1), der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unumstößlich. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinn der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011- C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 f. und U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130). Davon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris).

1.2.2 Nach diesem Maßstab gibt es zur Überzeugung des Einzelrichters summarisch geprüft derzeit keine durch Tatsachen bestätigte Gründe, die ernsthaft befürchten ließen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn solche systemischen Mängel aufweisen (ebenso u. a. VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; VG Ansbach, B.v. 18.2.2014 - AN 1 S 14.30183 - juris; B.v. 17.2.2014 - AN 4 S 14.30069 - juris; B.v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - juris; B.v. 11.9.2013 - AN 2 S 13.30685/AN 2 E 13.30664 - juris; B.v. 6.9.2013 - AN 10 S. 13.30604 - juris; VG Augsburg, B.v. 28.10.2013 - Au 6 E 13.30399 - juris; VG München, B.v. 6.2.2014 - M 4 S 14.30161 - juris; B.v. 11.11.2013 - M 18 S 13.31119 - Juris; VG Regensburg, B.v. 14.2.2014 - RN 5 S 14.30112 - juris; B.v. 13.2.2014 - RO 6 S 14.30106 - juris; VG Würzburg, B.v. 17.2.2014 - W 6 S 14.330160 - juris; VG Frankfurt a. M., B.v. 25.2.2014 - 8 L 428/14.F.A - juris; VG Oldenburg, B.v. 20.2.2014 - 3 B 145/14 - juris; VG Hamburg, B.v. 10.2.2014 - 19 AE 5415/13 - juris; VG Potsdam, B.v. 29.1.2014 - 6 L 29/14.A - juris; VG Karlsruhe, B.v.10.12.2013 - A 9 K 3150/13 - juris; a. A. u. a. VG München; B.v. 28.10.2013 - M 23 S 13.31082 - juris und B. v. 17.2.2014 - M 23 S 14.30172 - unveröffentlicht; VG Freiburg; B.v. 29.1.2014 - A 3 K 2631/13; VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13 - juris; VG Hannover, B.v. 28.2.2014 - 4 B 497/14 - unveröffentlicht; VG Aachen, B.v. 7.3.2014 - 5 L 138/14.A - unveröffentlicht).

Zwar hat der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in einem Bericht vom April 2012 („Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“) die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende in Ungarn kritisch beschrieben (vgl. insbesondere S. 13 ff. des Berichts) und zudem festgestellt, dass das dortige Verfahren erhebliche Mängel aufweist. So würden insbesondere rücküberstellte Flüchtlinge ohne weitere Sachprüfung des Asylantrags inhaftiert und in Drittstaaten abgeschoben (vgl. S. 9 f. des Berichts). Allerdings hat der UNHCR trotz allem davon abgesehen, die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzufordern, Asylsuchende im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht nach Ungarn zurückzuführen. (vgl. VG München, B.v. 6.2.2014 - M 4 S 14.30161 - juris). Zudem berichtet der UNHCR in einem Papier vom Dezember 2012 („Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update“) dass Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen entschärft wurden. Sinngemäß spricht der Bericht unter anderem davon, der UNHCR begrüße diese Initiative und das erklärte Ziel Ungarns, sicherzustellen, dass Dublin Rückkehrer nicht inhaftiert würden und die Möglichkeit erhielten, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen (vgl. S. 3 des Papiers). Nichts anderes folgt aus Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 23. Mai 2013 und an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 9. Juli 2013. Danach habe sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert und es ergäben sich dort keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens. Dem entspricht es, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Bezugnahme der Berichte des UNHCR vom April 2012 und vom Dezember 2012 festgestellt hat, die Überstellung des dortigen Beschwerdeführers nach Ungarn stelle im Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung von Art. 3 ERMK dar (vgl. EGMR, U.v. 6.6.2013 - 2283/12 „Mohammed/Österreich“ - Asylmagazin 2013, 342).

Die am 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen erneuten Gesetzesänderungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden rechtfertigen entgegen der Behauptung des Klägers nach derzeitigem Sachstand ebenfalls keinen Selbsteintritt der Beklagten.

Die Voraussetzungen für die Asylhaft werden (nunmehr) in Art. 31 A des ungarischen Asylgesetzes im Einzelnen geregelt. Die Asylhaft soll danach die Regelungen des Art. 33 und des Art. 49 Abs. 5 ungarisches Asylgesetz sicherstellen. Nach Art. 33 ungarisches Asylgesetz hat das Asylverfahren das Ziel festzustellen, ob ein Schutzbegehrender die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylsuchender, für subsidiären Rechtsschutz oder für eine geduldete Aufnahme erfüllt. Art. 49 Abs. 5 ungarisches Asylgesetz regelt, dass die Asylbehörde zur Sicherung des Dublin-Verfahrens für den Antragsteller nach Zuweisung eines Aufenthaltsortes ein Verlassensverbot für maximal 72 Stunden aussprechen kann. Insoweit berechtigt Art. 31 A ungarisches Asylgesetz dazu, denjenigen, dessen Aufenthaltsrecht ausschließlich auf der Einreichung eines Asylantrages beruht, aus folgenden Gründen in Asylhaft zu nehmen: (a) zur Überprüfung der Identität und Nationalität des Asylantragstellers, (b) wenn der Asylantragsteller untergetaucht war oder die Durchführung des Asylverfahrens in anderer Art und Weise behindert, (c) um die Informationen zu erhalten, die zur Durchführung des Asylverfahrens notwendig sind, wenn gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Asylsuchende das Asylverfahren andernfalls verzögern oder behindern würde oder untertauchen würde, (d) zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, (e) wenn der Asylantrag am Flughafen gestellt wurde oder (f) wenn der Asylantragsteller wiederholt seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und so die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat (vgl. VG Frankfurt a. M., B.v. 25.2.2014 - 8 L 428/14.F.A - juris; Pro Asyl, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit - Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Oktober 2013, S. 9). Die Anordnung der Asylhaft kann ausschließlich aufgrund von individuellem Ermessen erfolgen, wenn deren Zweck durch die Anwendung der zur Verfügung stehenden milderen Maßnahmen nicht gewährleistet ist (Art. 31 A Abs. 2 ungarisches Asylgesetz). Solche milderen Mittel können nach Art 2 L des ungarischen Asylgesetzes Meldeauflagen, eine Residenzpflicht oder die Hinterlegung einer Kaution sein (vgl. VG Frankfurt a. M., B.v. 25.2.2014 - 8 L 428/14.F.A - juris)

Die im ungarischen Asylgesetz geregelten Haftgründe lehnen sich an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 96 - EU-Aufnahmerichtlinie), an und entsprechen weitgehend den dort genannten Gründen für die Haft (vgl. VG Frankfurt a. M., B.v. 25.2.2014 - 8 L 428/14.F.A - juris). Die tatsächliche Handhabung der in Ungarn am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden gibt bei der gebotenen summarischen Prüfung nach derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht Anlass zu der ernsthaften Befürchtung, dem Antragsteller drohe im Falle der Rücküberstellung nach Ungarn aufgrund eines regelhaft defizitären Asylverfahrens oder derartiger Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Das ungarische Helsinki Komitee berichtet zur neuen Rechtslage, aufgrund von Erfahrungen, die während eines Besuchs der Hafteinrichtungen B. und N. im Sommer 2013 gesammelt wurden, Folgendes: Beide Einrichtungen seien voll belegt gewesen. Auf der Grundlage von einigen Haftanordnungen habe beobachtet werden können, dass es das (ungarische) Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN) vor der Haftanordnung unterlasse, eine angemessene individuelle Prüfung durchzuführen. So werde die Inhaftierung eine gleichsam automatische Maßnahme für Asylsuchende - zumindest - bestimmter Herkunftsländer. Trotz der Tatsache, dass nach dem Inhalt des Gesetzes Alternativen zur Asylhaft zu erwägen seien, enthielten die Haftanordnungen keinerlei Rechtfertigung, aus welchen Gründen bestimmte Alternativen nicht zum Zuge gekommen seien (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Briefing paperforthe Working Group on Arbitrary Detention UN Commissionof Human Rights, 8 October 2013, S. 17 f.).

Die bei der UN-Menschenrechtskommission eingerichtete „Arbeitsgruppe zur willkürlichen Verhaftung“ verweist nach einem Ungarnbesuch in der Zeit vom 23. September bis 2. Oktober 2013 zunächst darauf, dass die zum 1. Juli 2013 eingetretene Gesetzesnovelle einige positive Änderungen erbracht habe (individuelle Prüfung der Haftgründe, Haftausschluss für unbegleitete Minderjährige, Einführung von Haftalternativen, Sozialleistungen für die Inhaftierten). Allerdings bemängelt die Arbeitsgruppe, dass es eine erhebliche Fokussierung auf eine Inhaftierung von Asylsuchenden gegeben habe, die besorgniserregend gewesen sei. Während der Gespräche (mit Inhaftierten) sei immer wieder das Problem der Haftverlängerung und des Mangels einer angemessenen Rechtskontrolle aufgeworfen worden. Obgleich das Gesetz eine Beschwerde oder einen Einspruch gegen eine Haftanordnung vorsehe, werde dieses Recht denen, die inhaftiert werden, nicht oft ausdrücklich mitgeteilt. Das werde zudem durch Sprachprobleme erschwert, denen die Häftlinge verschiedenster Nationalitäten ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Haft, auch wenn der Rechtsanwalt eines Inhaftierten Beschwerde eingelegt habe, ohne angemessene Beachtung der anwaltlichen Eingabe und der individuellen Umstände des Inhaftierten routinemäßig verlängert worden. Im vergangenen Jahr (i. e. 2012) habe es etwa 8.000 solche Anträge auf Haftentlassung gegeben, von denen lediglich drei erfolgreich gewesen seien. Der Mangel an einer wirksamen rechtlichen Kontrolle der Haftanordnungen und ihrer Verlängerungen sei besorgniserregend, weil er zu Inhaftierungen bis hin zu zwölf Monaten geführt habe. Obschon die Arbeitsgruppe die Schwierigkeiten nachvollziehen könne, denen sich die Regierung bei der Bewältigung des raschen Anstiegs von Grenzüberschreitungen gegenübersehe, bedürfe die Situation der Asylsuchenden und der Migranten in besonderen Lebenslagen robuster Verbesserungen und Aufmerksamkeit, um vor willkürlichem Entzug der Freiheit zu sichern (vgl. Working Group on ArbitraryDetention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary (23 September - 2 October 2013)).

Nach dem Förderverein Pro Asyl e.V., der im Wesentlichen aus den vorgenannten Berichten zitiert, steht zu befürchten, dass die ungarischen Behörden erneut exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylantragstellern Gebrauch machen werden, wie das bereits bis in das Jahr 2012 hinein der Fall gewesen sei.

Aus all dem ergibt sich schon angesichts der sehr allgemeinen Feststellungen und des kurzen Beurteilungszeitraums, auf dem diese Feststellungen beruhen, keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, dass dem Antragsteller aufgrund eines regelhaft defizitären Asylverfahrens oder derartiger Aufnahmebedingungen in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dafür spricht zudem, dass Human Rights Watch lediglich davon berichtet, die „Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur willkürlichen Verhaftung“ habe Ungarn dazu gedrängt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um willkürliche Verhaftungen von Asylsuchenden zu verhindern. Besonderes Gewicht hat insoweit zudem die Tatsache, dass gerade dafür kompetente Stellen (vgl. dazu die Erwägungsgründe 22 und 23 und Art. 33 der Dublin-III-Verordnung) wie der UNHCR und das European Asylum Support Office (EASO) bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen haben, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 17.2.2014 - W 6 S 14.30160 - juris).

Das Vorbringen des Klägers, das Innenministerium Baden-Württemberg habe ausweislich einer der Antragsschrift beigefügten Pressemeldung die Rückschiebung nach Ungarn ausgesetzt, veranlasst keine andere Bewertung. Der Pressemeldung ist zu entnehmen, dass es sich insoweit nicht um eine generelle Aussetzung der Rückschiebung nach Ungarn handelt. Vielmehr soll von der Entscheidung des Innenministeriums Baden-Württemberg lediglich eine Gruppe von 72 afghanischen Flüchtlingen betroffen sein, weil deren Bevollmächtigte eine Verfassungsbeschwerde angekündigt habe.

1.2.3 Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid mit der ausreichenden Erwägung abgelehnt, außergewöhnliche humanitäre Gründe seien insoweit nicht ersichtlich.

1.3 Ein konkreter Anhalt dafür, dass die Abschiebung aus sonstigen rechtlichen oder aus tatsächlich Gründen nicht möglich ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Klägers nach Ungarn mit Blick auf die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) noch nicht abgelaufen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung, wie dargelegt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.