Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - A 3 K 2631/13

published on 29/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - A 3 K 2631/13
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 3 K 2630/13 - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.12.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - A 3 K 2630/13 - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 04.12.2013 und die darin enthaltene Abschiebungsanordnung ist gem. §§ 75, 34a Abs. 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I, S. 3474) i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung verschont zu bleiben, überwiegt das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids (vgl. VG Trier, Beschl. v. 18.09.2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris, wonach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet). Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2013 jedenfalls als offen anzusehen. Angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass die Antragsteller nach einer Rückführung nach Ungarn einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären, hat das Interesse der Antragsgegnerin, die Antragsteller sofort nach Ungarn zurückzuführen, zurückzutreten.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Antragsteller sollen in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn, das Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung ist, ist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 v. 25.02.2003) - sog. Dublin-II-VO - für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig, nachdem sie dort im Juli 2013 Asylanträge gestellt haben und eigenen Angaben zufolge daraufhin über Österreich und Frankreich nach Deutschland weitergereist sind. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nicht nach der Nachfolgeverordnung zur Dublin-II-VO, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) - sog. Dublin-III-VO -, denn gem. Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt wurde.
Ungarn hat seine aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Dublin-II-VO folgende Zuständigkeit anerkannt und der Wiederaufnahme der Antragsteller gem. Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO mit Schreiben vom 11.11.2013 zugestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (vgl. Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -, juris) ist grundsätzlich von einer Vermutung dahingehend auszugehen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Der EuGH führt aber weiter aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Falls ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta implizierten, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Art. 4 der Grundrechte-Charta sei dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliege, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Sei die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat nach alledem nicht möglich, so habe der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen (Selbsteintrittsrecht), die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne (vgl. nun auch Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz Dublin-III-VO).
Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung liegen hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn vor, die geeignet sind, die oben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Zwar führte das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen UNHCR in einem Bericht vom Dezember 2012 aus, das ungarische Parlament habe im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine abgeschoben und nicht inhaftiert würden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichten. Dublin-Rückkehrer würden nicht inhaftiert und erhielten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Darauf beruhend ging der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29) davon aus, es sei nicht (mehr) ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber erwarten ließen (vgl. auch EGMR, Urt. v. 06.06.2013 - 2283/12 -).
Inzwischen ist aber - jedenfalls was die Frage der Inhaftierung von Asylbewerbern angeht - eine Änderung eingetreten. Denn zum 01.07.2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sog. Asylhaft möglich (vgl. Pro Asyl vom Oktober 2013: „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, S. 8 ff.). In Anlehnung an die EU-Aufnahmerichtlinie wurde eine neue Form der Haft für Asylsuchende eingeführt, die sich rechtlich gesehen von Abschiebungshaft unterscheidet und bis zu sechs Monate dauern kann. Als Haftgründe sind dem Schriftsatz des Bundesamts vom 08.01.2014 u. a. aufgeführt,
- dass sich der Antragsteller vor der Behörde versteckt hat oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindert oder
- eine begründete Annahme besteht, dass der Antragsteller die Durchführung des Asylverfahrens verzögert oder vereitelt bzw. Fluchtgefahr besteht, zwecks Feststellung der erforderlichen Daten zur Durchführung des Asylverfahrens, oder
- der Antragsteller der ihm vorgeschriebenen Erscheinungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen ist und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens behindert.
Pro Asyl (a.a.O., S. 10) hat sich nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob aufgrund dieser neuen Gesetzeslage tatsächlich mit einer Inhaftierung von Dublin-II-Rückkehrern zu rechnen sei. Allerdings hat es zu Recht zu bedenken gegeben, dass Dublin-II-Rückkehrer (zumindest wenn sie sich - wie auch die Antragsteller - noch in einem laufenden Verfahren befinden) das Inhaftierungskriterium des „Untertauchens“ bzw. der „Behinderung/der Verzögerung des Asylverfahrens“ erwiesenermaßen erfüllt haben. Nach dem - soweit ersichtlich nur in englischer Sprache verfügbaren - Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Comissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23.09. bis 02.10.2013 (siehe unter http: //www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=13816&Lang/D=E) spricht auch viel dafür, dass die Inhaftierungspraxis (auch) bei Asylbewerbern mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Arbeitsgruppe erkennt zwar die erheblichen Schwierigkeiten an, die sich aus dem starken Anstieg der Asylbewerberzahlen in Ungarn ergeben. Nachdem im Jahr 2012 2157 Asylanträge registriert worden waren, schätzt die Arbeitsgruppe die Zahl im Jahr 2013 auf 15.000. Sie erkennt auch positive Verbesserungen in der Gesetzesänderung ab Juli 2013 an. Gleichwohl stellt es eine signifikante Konzentration auf die Inhaftierung von Asylbewerbern fest, die besorgniserregend sei, und berichtet von vielen Bedenken wegen Verletzung der Rechte trotz der neuen Gesetzeslage. Auch ist die Rede von einem System der Verlängerung der Haft ohne angemessene Berücksichtigung der Eingaben des Rechtsanwalts und der individuellen Verhältnisse des Häftlings. Haft solle nicht das allgemeine und erste Mittel sein. Die Arbeitsgruppe kritisiert auch fehlende effektive Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an. Ein abschließender Bericht wurde für das Jahr 2014 zugesagt. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn zu der von UNHCR im April 2012 (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht vom April 2012 zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn) festgestellten systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden zurückgekehrt ist.
10 
Angesichts dieses Berichts sind die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rückführung der Antragsteller mit der Gefahr einer Inhaftierung zumindest des Antragstellers Ziff. 1 über mehrere Monate hinweg erscheint nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis nicht hinnehmbar (ebenso VG München, Beschl. v. 28.10.2013 - M 23 S 13.31082 -, InfAuslR 2014, 33; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.07.2013 - VG 1 L 213/13.A -; a. A. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013, a.a.O.; VG Augsburg, Beschl. v. 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.11.2013 - 18 L 2122/13.A -, sowie in Hauptsacheverfahren OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.05.2013 - 4 L 169/12 - und VG Hannover, Urt. v. 07.11.2013 - 2 A 4696/12 -, jeweils zitiert nach juris).
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
12 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, da aufgrund des vorliegenden (unanfechtbaren) Beschlusses die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Prozesskostenhilfeantrag ist dadurch entfallen.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.