Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 10. Feb. 2014 - 19 AE 5415/13

bei uns veröffentlicht am10.02.2014

Tenor

Der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Antrag wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, der sich u.a. auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) stützt.

2

Am 22. Mai 2013 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Antragsgegnerin gab er an, er sei von Afghanistan mit dem Bus nach Teheran und von dort in die Türkei gefahren. Mit einem Schlauchboot sei er mit weiteren Flüchtlingen nach Griechenland gelangt. Mit gefälschten griechischen Papieren sei er sodann von Griechenland nach Deutschland geflogen. Hierauf konfrontierte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit einem EURODAC-Treffer für Ungarn. Der Antragsteller erklärte nunmehr, er sei in Griechenland von Paschtunen verfolgt worden. Er habe deshalb zunächst auf dem Landweg ausreisen wollen und sei irgendwo festgenommen worden. Die Antragsgegnerin brach daraufhin die Anhörung ab.

3

Am 26. November 2013 richtete die Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO (vgl. Bl. 59 bis 62 der Asylakte). Diesem Wiederaufnahmeersuchen entsprach Ungarn mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 (vgl. Bl. 64 der Asylakte).

4

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013, dem Antragsteller persönlich zugestellt am 18. Dezember 2013, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die sie zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, bestünden nicht.

5

Am 20. Dezember 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt: Es sei nicht ersichtlich, ob er in Ungarn als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden sei oder Abschiebungsverbote festgestellt worden seien. Daher sei im Verfahren des Eilrechtsschutzes davon auszugehen, dass sein Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe die Einhaltung der 3-Monats-Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO mit der Folge versäumt, dass sie nunmehr gemäß Satz 2 der Bestimmung selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. In Ungarn sei er überdies der Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnder Versorgung ausgesetzt. Eine Bescheidung seines Asylantrages nach Maßgabe der unionsrechtlichen Verfahrensgarantien sei in Ungarn nicht gewährleistet.

6

Der Antragsteller beantragt „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beschließen“,

7

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zu seiner Abschiebung nach Ungarn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Ungarn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden darf.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

11

Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf die Wiedereinführung eines Haftregimes in Ungarn zum 1. Juli 2013 (vgl. hierzu das gerichtliche Schreiben vom 8. Januar 2014) - mit Beschluss vom 23. Januar 2014 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylVfG auf die Kammer übertragen.

II.

12

Das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (19 A 5414/13) verstandene Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

13

1. Der gegen die erlassene Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) und damit auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2013 gerichtete Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes entfallen. Nach Änderung von § 34a Abs. 2 AsylVfG durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) ist die Stellung eines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr ausgeschlossen, sondern gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (n.F.). ausdrücklich zulässig. Diese neue Bestimmung ist auch anwendbar. Sie ist nach Maßgabe von Art. 7 Satz 2 des Gesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am 5. September 2013.

14

Der Antrag ist auch fristgemäß gestellt. Die in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG normierte Wochenfrist hat der Antragsteller gewahrt.

15

2. Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der in der Hauptsache erhobenen Klage sind die erforderlichen Erfolgsaussichten abzusprechen. Damit bleibt es beim Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids vor dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet haben.

16

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Hiernach ist der Erlass der Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich.

17

a) Für die Durchführung des Asylverfahrens ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (vgl. § 27a AsylVfG), der Vorschriften der Dublin II-VO, nicht die Antragsgegnerin, sondern Ungarn zuständig. Die Dublin II-VO findet auf den vorliegenden Fall noch Anwendung. Sie ist zwar inzwischen durch Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), aufgehoben worden. Bei dem Antrag des Antragstellers vom 22. Mai 2013 handelt es sich jedoch um einen „Altantrag“ im Sinne des Art. 49 Dublin III-VO, auf den die Kriterien der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin Anwendung finden.

18

Nach Art. 13 Dublin II-VO ist, sofern sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Vorliegend sind die vorrangig (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) zu prüfenden Zuständigkeitskriterien gemäß Art. 6 bis Art. 12 Dublin II-VO nicht einschlägig. Folglich verbleibt es bei der Zuständigkeit Ungarns, wo der Antragsteller ausweislich des Schreibens der ungarischen Dublin Coordination Unit vom 2. Dezember 2013 am 26. März 2013 einen – am 9. September 2013 abgelehnten – Asylantrag gestellt hat (vgl. Bl. 64 d. Asylakte).

19

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zuständigkeit nicht zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs auf die Antragsgegnerin übergegangen. Soweit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO bestimmt, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unterbreitet wird, findet diese Regelung vorliegend keine Anwendung. Mit dieser Drei-Monats-Frist ist (allein) die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO bestimmte Frist gemeint. Danach kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, sobald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Dublin II-VO den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Die Regelung des Art. 17 Dublin II-VO betrifft jedoch ausschließlich sog. Aufnahmeersuchen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Dublin II-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 Dublin II-VO aufzunehmen. Hierunter fallen indes nur die Fälle derjenigen Asylbewerber, die noch keinen Asylantrag in dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt haben. Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO findet hingegen keine Anwendung auf den – hier vorliegenden – Fall eines Wiederaufnahmegesuchs nach bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag. Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Dublin II-VO. Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren (VG Berlin, Beschl. v. 7.10.2013, 33 L 403.13 A, juris Rn. 9). Dies ergibt sich schon aus der Überschrift ihres V. Kapitels „AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME“. Aus der Systematik der Verordnung wird ebenfalls deutlich, dass Art. 17 Dublin II-VO ausschließlich auf Aufnahmegesuche im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Dublin II-VO und nicht auf Wiederaufnahmegesuche nach Art. 20 Dublin II-VO Anwendung finden soll. Die für die Wiederaufnahmeverfahren allein maßgebliche Regelung des Art. 20 Dublin II-VO enthält weder eine entsprechende Fristenregelung noch nimmt sie auf die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO Bezug (vgl. zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. 18.11.2013, 10 AE 4755/13). Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 7.8.2012, 22 L 1158/12.A, juris 24), Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO wolle „alle Arten von Aufnahmeanträgen“ erfassen, nicht zu folgen. Zwar sieht sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Auffassung durch einen „klarstellenden“ Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Neufassung der Verordnung Nr. 343/2003 vom 3. Dezember 2008, Art. 20 durch Art. 23 zu ersetzen und darin ausdrücklich für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs eine Frist von zwei bzw. drei Monaten festzulegen, bestätigt. Tatsächlich war dieser Vorschlag jedoch nicht lediglich „klarstellender“ Natur. Insoweit ist auf Seite 6 des Dokuments zu verweisen. Für die Vorlage von Wiederaufnahmegesuchen werden danach Fristen (erstmals) „eingeführt“. Es sollte also eine Rechtsänderung erfolgen.

20

b) Die Antragsgegnerin ist auch nicht mit Blick auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht vorliegend keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts. Im Einzelnen:

21

aa) Eine Verpflichtung zum Selbsteintritt ergibt sich hier nicht daraus, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweist (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, InfAuslR 2012, 108, juris Rn. 86; EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11, NVwZ 2014, 129). Derartige Missstände sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) für Ungarn nicht anzunehmen (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 6.08.2013, 12 S 675/13, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschl. v. 30.09.2013, 1 B 375/13, juris Rn. 6; VG Trier, Beschl. v. 18.10.2013, 2 L 1483/13.TR, juris Rn. 21; VG Hannover, Urt. v. 7.11.2013, 2 A 4696/12, juris Rn. 30; österreichischer Asylgerichtshof, Entscheidung v. 26.11.2013, S7 438673-1/2013, Ziff. 2.7, vgl. www.ris.bka.gv.at; VG Augsburg, Beschl. v. 5.12.2013, AU 7 S 13.30454, juris Rn. 24; VG Regensburg, Kammer 5, Beschl. v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749, juris Rn. 18; VG Regensburg, Kammer 6, Beschl. v. 27.12.2013, RN 6 S 13.30709, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 27.01.2014, M 4 S 14.30066, juris Rn. 29; VG Potsdam, Beschl. v. 29.01.2014, 6 L 29/14.A, juris Rn. 7; a.A. VG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.2013, VG 1 L 213/13.A. juris Rn. 3). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Abschiebung auf Grundlage der Dublin II-VO in ein anderes Land möglich ist oder dem systemische Mängel im dortigen Asylverfahren entgegenstehen, ist von Folgendem auszugehen: Die materielle Beweislast für das Vorliegen systemischer Mängel liegt beim Ausländer, nicht etwa muss das Bundesamt eine geäußerte Befürchtung, solche Mängel lägen vor, entkräften (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 8.01.2014, 17 AE 4953/13, juris Rn. 4; a.A. jedenfalls für das Eilverfahren VG Freiburg, Beschl. v. 28.08.2013, A 5 K 1406/13, juris Rn. 19). Einstweiliger Rechtsschutz ist auch nicht allein mit der Erwägung zu gewähren, die Klärung der vom Ausländer geäußerten Bedenken gegen die Abschiebung in ein anderes Land müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (so aber VG München, Beschl. v. 11.11.2013, M 18 S 13.31119, juris Rn. 26). Die Dublin II-VO beruht nämlich auf ähnlichen Erwägungen wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (vgl. zu beidem VGH Mannheim, Beschl. v. 6.08.2013, 12 S 675/13, juris 3). Die Verordnung geht insbesondere von der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention aus (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, InfAuslR 2012, 108, juris Rn. 75 ff.). Hinsichtlich der Einhaltung dieser Normen dürfen die Mitgliedstaaten einander Vertrauen entgegenbringen (EuGH a.a.O., Rn. 78 f.). Unter diesen Bedingungen muss deshalb die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH a.a.O., Rn. 80). Eine solche Vermutung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Für sie besteht kein Raum mehr, wenn den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat bestehen. Es müssen insoweit ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der betreffende Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013, C-4/11, NVwZ 2014, 129). Von einer solchen Sachlage kann im Fall des Antragstellers nicht ausgegangen werden.

22

(1) Es bestehen zunächst keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme, er sei in seiner konkreten Situation in Ungarn der Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnder Versorgung ausgesetzt. Seine diesbezüglichen, nicht belegten Angaben bleiben unsubstantiiert. Er hat auch nicht etwa dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aufgrund bereits eingetretener Obdachlosigkeit und/oder mangelnder Versorgung Ungarn verlassen musste.

23

(2) Es kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ferner nicht angenommen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ungarn entgegen unionsrechtlicher Verfahrensgarantien inhaftiert würde. Die Tatsache, dass Ungarn überhaupt eine Inhaftierung von Asylbewerbern in Betracht zieht, ist europarechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Inhaftierungen von Asylantragstellern sind in Ungarn nach Maßgabe der Gesetzesänderung ab Juli 2013 (nur noch) in gesetzlich bestimmten besonderen Fällen erlaubt (VG Potsdam, Beschl. v. 29.01.2014, 6 L 29/14.A, juris 9). Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, gibt hierfür einen rechtlichen Rahmen. Dass dessen Grenzen durch das ungarische Recht überschritten werden, ist gegenwärtig nicht erkennbar.

24

Eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines möglicherweise als systemisch zu bewertenden Mangels durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung dürfte grundsätzlich erst dann gegeben sein, wenn kompetente Stellen wie etwa der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) einen solchen Mangel feststellen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 3.12.2013, AN 11 S 13.31074, juris Rn. 22 unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 22 und 23 sowie Art. 33 der Dublin-III VO; ihm folgend VG Hamburg, Beschl. v. 7.01.2014, 10 AE 5467/13). An entsprechenden Stellungnahmen fehlt es indes zum jetzigen Zeitpunkt:

25

Im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zur am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 6. Juni 2013 (2283/12, http://www.refworld.org/pdfid/51b192004.pdf; auszugsweise inoffizielle Übersetzung abrufbar beim Informationsverbund Asyl & Migration) zu den seinerzeit vorliegenden Auskünften des UNHCR ausgeführt:

26

"105. However, the Court notes that the UNHCR never issued a position paper requesting European Union Member States to refrain from transferring asylum-seekers to Hungary under the Dublin Regulation (compare the situation of Greece discussed in M.S.S. v. Belgium and Greece, cited above, § 195). Furthermore, the Court reiterates that the time of the assessment of whether the applicant would be at a real risk of suffering treatment contrary to Article 3 of the Convention upon a transfer to Hungary is that of the proceedings before it. With that in mind, the Court refers to the most recent note issued by the UNHCR in which it appreciatively acknowledges the planned changes to the law by the Hungarian Government and makes particular reference to the fact that transferees that immediately apply for asylum upon their arrival in Hungary will no longer be subject to detention. Moreover, the UNHCR also remarked on the reported intention of the Hungarian authorities to introduce additional legal guarantees concerning detention and to ensure unhindered access to basic facilities. It finally noted that the number of detained asylum-seekers declined significantly in 2012 (see paragraphs 48-50 above).

27

106. Under those circumstances and as regards the possible detention of the applicant and the related complaints, the Court concludes that in view of the recent report made by the UNHCR, the applicant would no longer be at a real and individual risk of being subjected to treatment in violation of Article 3 of the Convention upon a transfer to Hungary under the Dublin Regulation."

28

Die neue ungarische Vorschrift (vgl. hierzu http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-July-2013.pdf) kennt Verwaltungshaft

29

- zur Überprüfung der Identität und Nationalität des Antragstellers.
- wenn der Asylsuchende untergetaucht ist oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindert.
- um notwendige Informationen zur Durchführung des Asylverfahrens zu erhalten, wenn gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, der Asylsuchende würde das Verfahren verzögern, behindern oder untertauchen.
- zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- wenn der Asylantrag am Flughafen gestellt wurde.
- wenn der Antragsteller wiederholt seinen Verpflichtungen an Verfahrenshandlungen mitzuwirken nicht nachgekommen ist und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert.

30

Die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis ist Gegenstand einer Untersuchung der Working Group on Arbitrary Detention des UNHCR in Ungarn in der Zeit vom 23. September bis 2. Oktober 2013 gewesen. Die UN-Experten brachten hierbei ihre Besorgnis zum Ausdruck, die Wiedereinführung des Haftregimes könne aufgrund eines unzureichenden Rechtsschutzes zu willkürlicher Inhaftierung von Asylbewerbern und illegalen Ausländern führen (www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=13817&LangID=E). Der für das Jahr 2014 angekündigte Abschlussbericht, der die seinerzeit geäußerte Besorgnis ausräumen oder bestätigen könnte, liegt aber noch nicht vor. Diesem Bericht kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Ungarn zum 1. Januar 2014 erneut geändert haben dürften (vgl. österreichischer Asylgerichtshof, Entscheidung v. 26.11.2013, S7 438673-1/2013, Ziff. I.8, vgl. http://www.ris.bka.gv.at).

31

Eine Stellungnahme von EASO zu Ungarn liegt ebenfalls nicht vor (vgl. http://easo.europa.eu/asylum-documentation/easo-publication-and-documentation/). Das Arbeitsprogramm der EASO für 2013 enthält keine Hinweise zu Ungarn; das gleiche gilt für das Arbeitsprogramm für 2014.

32

Die von der Kammer weiter ausgewerteten Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen führen ebenfalls nicht weiter. Die "BRIEF INFORMATION NOTE ON THE MAIN ASYLUM-RELATED LEGAL CHANGES IN HUNGARY AS OF 1 JULY 2013" des Ungarischen Helsinki Komitees zeichnet zwar ein kritisches Bild von der gesetzlichen Neuregelung; einen Beitrag zur erforderlich gehaltenen Überwachung der ungarischen Verwaltungspraxis leistet sie selbst aber nicht. Der bordermonitoring.eu e.V. weist in seiner Schrift "UNGARN: FLÜCHTLINGE ZWISCHEN HAFT UND OBDACHLOSIGKEIT Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012" aus dem Oktober 2013 darauf hin, dass Asylbewerber zumindest dann, wenn sie sich in Ungarn noch in einem laufenden Verfahren befinden das Inhaftierungskriterium des „Untertauchens“ bzw. der Behinderung oder Verzögerung des Asylverfahrens allein schon durch ihre Weiterwanderung erfüllt haben dürften. Ob im Regelfall tatsächlich mit einer Inhaftierung zu rechnen ist, bleibt jedoch offen (vgl. S. 10, 35). Damit kann im Fall des Antragstellers, bei dem überdies unklar ist, ob sein Verfahren überhaupt endgültig abgeschlossen oder ein Rechtbehelf eingelegt worden ist, nicht von einer drohenden rechtswidrigen Inhaftierung ausgegangen werden.

33

bb) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, wie sie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (S. 2) – erkennbar mit Blick auf Art. 15 Dublin II-VO – anführt, machen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich. Das Vorliegen solcher Gründe ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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2.
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3.
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3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Der Eilrechtschutzantrag hat keinen Erfolg.

2

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist   § 27 a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Staaten, die an der Anwendung des Dublin-ll-VO teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne des § 26 a AsylVfG sind. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne ansonsten erforderliche Prüfung, da diese sämtlich der GFK und der EMRK beigetreten sind und daher als Vertragsstaaten Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK zu beachten und anzuwenden haben. Damit ist auf der Ebene der Verfassung eine Festlegung erfolgt, die einer Widerlegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Diese Regelung der sogenannten normativen Vergewisserung beruht auf dem Gedanken, dass ein politischer Flüchtling in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies möglich ist, und, falls es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; dort hätte der Asylbewerber nämlich Schutz finden können. Folgerichtig können nach Art. 16 a Abs. 2 S. 3 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen dorthin sofort vollzogen werden, ohne dass die Gerichte dies in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verhindern dürften und eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers dort im Einzelfall nicht stattfindet (vgl. auch §§ 31 Abs. 6, 34 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG), da der Ausländer alsbald und unabhängig von Rechtsmitteln in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden soll. Neben der Einhaltung von Art. 33 GFK und 3 EMRK ist inhaltlich zu fordern, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein muss, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Die Folge der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist, dass sich der Asylbewerber weder auf das Asylgrundrecht noch auf sonstige materielle Rechtspositionen gegen seine Abschiebung berufen kann, mit Ausnahme konkreter Gefahrenlagen, die im Drittstaat selbst drohen. Die eingeschränkte Prüfungspflicht und die Entscheidungsform des BAMF nach den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr kann sich der Ausländer nur auf solche Umstände berufen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berüchtigt werden können und damit von vornherein außerhalb seiner Grenzen liegen. Eine solche Ausnahmesituation kann u. a. in seltenen Fällen dann gegeben sein, wenn sich aus allgemein bekannten oder offenkundigen Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen Verpflichtungen nach den genannten Konventionen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgutes entledigen will. Dies ist für Ungarn nicht ersichtlich.

3

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sieht die früheren Mängel des einschlägigen Asyl- und Ausländerrechts, insbesondere hinsichtlich der Behandlung der sog. Dublin-Rückkehrer, durch die im November 2012 erfolgte Verabschiedung umfangreicher Gesetzesänderungen als in hinreichender Weise als abgestellt an (B. v. 31.05.2013 - 4 L 169/12 -). Dem schließt sich das Gericht an.

4

Nach diesen Grundsätzen ist Ungarn für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrages des Antragstellers primär zuständig. Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 29.05.2013 gegenüber der Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-ll-VO erklärt.

5

Hier ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat. Zwar hat er eigenen Angaben zufolge erklärt, in Ungarn keinen förmlich zu bearbeitenden keinen Asylantrag gestellt zu haben, doch spricht die Übernahmeerklärung der ungarischen Behörden mit Schreiben vom 29.05.2013 dafür, dass der Antragsteller in Ungarn um Asyl nachgesucht hat. Dass die ungarischen Behörden von sich aus „freiwillig“ ihre Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO anerkennen würden, ohne dass dafür tatsächlich ein rechtlicher Grund bestände ist nicht ersichtlich. Insofern dürfte das Vorbringen des Antragstellers eher von dem gewünschten Ergebnis getragen sein, nicht nach Ungarn zurückgeführt zu werden.

6


Für Deutschland könnte sich nur eine sekundäre Zuständigkeit ergeben, wenn das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 S. 1, 2 Dublin-ll-VO ausgeübt werden müsste. Unabhängig davon, ob aus dieser Vorschrift ein Rechtsanspruch eines Asylbewerbers folgt und ggf. wie dieser ausgestaltet ist, kann die Rechtsfolgenseite nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn nun zwar Tatbestandsvoraussetzungen in der Vorschrift selbst nicht genannt sind, so besteht doch nach den obigen Ausführungen weitgehend Übereinstimmung, dass insoweit ein Ausnahmefall vorliegen muss, der nach Sinn und Zweck der Dublin-ll-VO ein Abweichen von der regelmäßigen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigt. Ein solches Abweichen erscheint nicht begründet. Ein Anspruch auf Selbsteintritt könnte sich hier also allenfalls dann ergeben, wenn die (Rück-) Überstellung nach Ungarn aufgrund dort vorhandener Zustände gegen unionsrechtliche Grundrechtsverbürgerungen oder Menschenrechte verstoßen würde. Dies kann seitens des Gerichts unter Hinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Sachsen - Anhalt aber nicht festgestellt werden.

7

Die Rechtsgrundlage der weiter verfügten Abschiebungsanordnung nach Ungarn ergibt sich aus § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, ordnet das BAMF die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Tatbestandsvoraussetzung ist also, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages abschließend auf den betreffenden Mitgliedstaat übergegangen ist und der Abschiebung keine im Rahmen der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung relevanten Gründe - wie vorstehend ausgeführt - entgegenstehen. Nach diesen Grundsätzen konnte die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn  angeordnet werden, da dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig war und dieser Staat gemeinschaftsrechtlich zur   (Wieder-)Aufnahme des Antragstellers verpflichtet ist und diese Verpflichtung mit seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben auch bestätigt hat. Es bestehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn in zu beanstandender Weise nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die zitierten einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im wesentlichen Umfang einzuhalten und sich hierdurch eklatante und unzumutbare Missstände ergeben würden.

8

Auch sonst ist gegen den angefochtenen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.

9

Danach war das Eilrechtsschutzverfahren abzulehnen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Aussicht auf Erfolg des Rechtsschutzbegehrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 14. Oktober 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 2 K 1482/13.TR erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. Oktober 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.

2

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Des Weiteren wurde der Antrag auch fristgerecht gestellt.

4

Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.

5

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.

6

Hierzu hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in ihrem Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13. TR – ausgeführt:

7

„Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.

8

Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.

9

Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.

10

In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:

11

„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“

12

In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.

13

Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).

14

Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).“

15

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an.

16

Ausgehend hiervon kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung nach der Auffassung der Kammer offensichtlich rechtmäßig ist und es daher interessengerecht ist, die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht auszusetzen.

17

Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Die Einzelheiten zur Erfassung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (im Folgenden: EURODAC-VO). Art. 5 der EURODAC-VO regelt die Datenspeicherung, insbesondere den Umfang der zu speichernden Daten. Näheres wird durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens geregelt (im Folgenden: DurchführungsVO). In Art. 2 Abs. 3 der DurchführungsVO sind im Einzelnen die Anforderungen an die von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der EURODAC-VO geregelt, wobei die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten nach der ISO-Norm ISO 3166-2-Buchstabencode erfolgen. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der DurchführungsVO beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der im Anhang 1 genannten Norm (o.g. ISO-Norm), die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der EURODAC-Verordnung mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung mit „3“ gekennzeichnet.

18

Der aufgrund der vom Antragsteller in Ungarn abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet: „HU 1...“. Hieraus folgt, dass der Antragsteller in Ungarn (Buchst. HU) einen Asylantrag („1“) gestellt haben muss, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 3 der DurchführungsVO werden, wie bereits oben zitiert, Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet. Hat der Antragsteller aber in Ungarn einen Asylantrag gestellt, dann ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin-II Ungarn für die Entscheidung über den klägerischen Asylantrag zuständig. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG vor, womit ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

19

Nach Auffassung des Gerichts vermögen auch die Einwände des Antragstellers daran nichts zu ändern. Soweit in Abrede gestellt wird, einen Asylantrag gestellt zu haben, kann das Gericht dem nicht folgen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der EURODAC-Datei um eine öffentliche Datei handelt, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet wird und die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten eine zentrale Datenbank zu betreiben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der EURODAC-VO). Werden in einer solchen Datenbank entsprechende Daten gespeichert, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Daten auch zutreffend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung begründet werden bzw. wenn konkret entsprechende Berichtigungsanträge gestellt worden sind (vgl. Art. 15 EURODAC-Datei). Der Vortrag des Antragstellers wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht.

20

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt, denn jedenfalls sind Gründe, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, im Falle des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

21

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81 Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“

22

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Bericht des UNHCR die Auffassung vertritt, dass angesichts der Verhältnisse in Ungarn eine Überstellung dorthin nicht zulässig sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Zur Begründung kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 15. Oktober 2013 verwiesen werden. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen mit den entsprechenden Rechtsprechungshinweisen vollinhaltlich zu Eigen.

23

Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

24

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht in Asyl-Eilverfahren, in denen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 34a AsylVfG verfügte Abschiebungsanordnungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Polen) begehren, nicht dazu, für die Beteiligten Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.

4

Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die sich auf eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berufen, die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung – nämlich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) – unter Angabe von Erkenntnisquellen darzulegen (ebenso VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5).

5

Hintergrund ist die Annahme, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dem Spiel steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 78 und 83).

6

Mit diesem – auch verfassungsrechtlich in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden – gegenseitigen Vertrauen wäre es nicht vereinbar, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, – analog zur Vorgehensweise bei potentiellen Verfolgerstaaten – eine Verpflichtung des Gerichts herzuleiten, Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.

7

b) Darüber hinaus war das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht nach § 184 Satz 1 GVG dazu verpflichtet, die von den Antragstellern angeführten englischsprachigen Erkenntnisquellen ins Deutsche übersetzen zu lassen.

8

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1996, 9 B 418/95, juris, Rn. 6). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 ZPO, § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (BVerfG, Beschl. v. 25.9.1985, 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergab sich vorliegend jedoch bereits deshalb keine Verpflichtung des Gerichts zur Übersetzung der seitens der Antragsteller angeführten englischsprachigen Quellen, weil nicht von deren Unverwertbarkeit ausgegangen worden ist.

10

Im Übrigen wurde die Bedeutung der Quellen im Hinblick auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wiedergegebenen Inhalt der Quellen zugrunde legte, wären damit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, nicht belegt.

11

Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in seinen Schriftsätzen ausführlich aus den englischsprachigen Quellen in deutscher Übersetzung zitiert hat. Insoweit wird ergänzend verwiesen auf den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2014 im Verfahren 17 AE 4880/13.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.