Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 31. Aug. 2016 - 7 K 893/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0831.7K893.15A.00
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3d Akteure, die Schutz bieten können


(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,sofern sie willens und in d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 112


Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2012 - 4 StR 372/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 372/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 ge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 2 S 15.31508

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten s

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Aug. 2016 - M 15 S 16.31763

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Bezüglich des Sachverhalts nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung im angegriffen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2015 - M 5 S 15.31551

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am 21. Juli 2015 mit d

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Okt. 2015 - 17 L 3499/15.A

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufige

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Okt. 2015 - 17 L 3111/15.A

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 1Gründe: 2Der am 15. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6258/15.A gegen die in Ziffer 3 des B

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 A 334/14.A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 3 StR 240/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 4 0 / 1 4 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2012 - 1 L 20/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten. 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 L 882/11.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Feb. 2018 - Au 5 K 17.31812

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Feb. 2018 - Au 5 K 17.31395

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Juni 2018 - Au 5 K 17.31949

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - Au 5 K 17.32974

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.

3

Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.

4

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,

5

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

6

weiterhin,

7

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

11

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.

13

Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

14

Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.

15

Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

17

Die Klägerin beantragt ebenfalls,

18

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

19

Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

23

Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

24

So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

25

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.

26

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).

27

Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).

28

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, B.. – vom 6. September 2011, mit der ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in O… als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit „ Referent Managementsupport“ zugewiesen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch sonst zulässig.

3

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

4

Die im vorliegenden Fall für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen VCS in O… als Referent Managementsupport ab dem 26. September 2011 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

5

So liegt nach den in der angefochtenen Zuweisungsverfügung gemachten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse unter zwei Aspekten vor:

6

Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die DTAG, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichte gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG –), zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr durch die Zuweisung der Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS in O…. gegenüber dem Antragsteller in der Lage ist. Zum anderen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisung deshalb dringlich, weil es der DTAG nicht möglich ist, den Antragsteller derzeit anderweitig zu beschäftigen, der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf eine seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe entsprechende Beschäftigung hat und im Unternehmen VCS in O….. aktuell und nur zurzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung besteht und andernfalls die dort zu erfüllende Tätigkeit durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erfüllt werden müsste, was dem Unternehmen nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat, für die er entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert wird, und das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen kann, schließlich auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde.

7

Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die DTAG im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Begründung des Sofortvollzugs bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRS: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris).

8

Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell offensichtlich rechtmäßig.

9

Bei seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen. Steht eindeutig fest, dass dieser Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris).

10

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 bestehen keine Bedenken.

11

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Leiter des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), Herr Werner N…, − obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – für den Erlass der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war.

12

Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

13

Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier der Vorstand der DTAG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten war. Dies bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 und juris Rn. 21, m. w. N.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5 m. w. N.).

14

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung auch bei der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb SBR übertragen. Da es sich bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht die Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis handelt, ist der Betrieb SBR, zum Erlass der Zuweisungsverfügungen ermächtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –). Eine gesetzliche Regelung, die einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht, existiert nicht.

15

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dessen Rechtsansicht sich die erkennende Kammer hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Leiters des Betriebes SBR zum Erlass der Zuweisungsverfügung vollumfänglich anschließt, ausgeführt:

16

„Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise „die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse“ als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst.

17

Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine grundsätzlich dem Vorstand „zustehende“ Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes des Deutschen Telekom AG (DTAG) u. a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d. h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1. a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.“

18

Die nach § 1 Abs. 4 PostPersRG zulässige Übertragung der dem Vorstand nach § 1 Abs. 2 PostPersRG eingeräumten Befugnis verstößt auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Nach Artikel 33 Abs. 4 ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Jedoch beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Artikel 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, was – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte mit umfasst. Somit begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der DT AG vom 21. Juli 2010 – DTAGBefugAnO – bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der DTAG unter anderem von dem hier tätig gewordenen Betrieb SBR und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von dem Sprecher bzw. dem Leiter dieses Betriebes wahrgenommen werden, ohne insoweit einen „Funktionsvorbehalt“ für Beamte vorzuschreiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris Rn. 10).

19

Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Ergehen der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 nicht angehört worden, vermag die erkennende Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht nachzuvollziehen. So wurde der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben des Vorstandes der DTAG vom 26. August 2010 zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach A... bewerteten Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O….. gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Anhörungsschreibens vom 26. August 2010 war der Vorstand der DTAG die gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG allein zuständige oberste Dienstbehörde, weil die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) zu diesem Zeitpunkt weder erlassen noch in Kraft getreten war. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf seine Bedenken hingewiesen, die von der DTAG – SBR – in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 geprüft, jedoch nicht als durchgreifend angesehen wurden. Dem Recht des Antragstellers auf Anhörung wurde damit Rechnung getragen.

20

Die Tatsache, dass die Zuweisung tatsächlich statt – wie in dem Anhörungsschreiben angekündigt – mit Wirkung vom 1. November 2010 erst mit Wirkung vom 26. September 2011 per angefochtener Zuweisungsverfügung erfolgte, führt nicht dazu, dass eine erneute Anhörung insoweit hätte erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Denn der Gegenstand, die entscheidungserheblichen Tatsachen und auch das Ergebnis sind vielmehr gleich bzw. identisch geblieben (dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O...).

21

Auch das Ergehen der Zuweisungsverfügung erst mit Datum vom 6. September 2011, obwohl das Anhörungsschreiben vom 26. August 2010 datiert, ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage der Tatsache geschuldet gewesen, dass im Fall des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren gemäß § 29 Sätze 1 und 2 PostPersRG durchzuführen war und die Einigungsstelle erst am 1. Juli 2011 feststellte, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens DTAG im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – hinsichtlich des Antragstellers nicht vorlag. Außerdem erfolgte am 16. Juni 2011 noch eine gesundheitliche Eignungsuntersuchung des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nach O... (s. BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011).

22

Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte vor Erlass der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ist ebenfalls erfolgt. Bezüglich der Betriebsratsbeteiligung bei der DTAG erfolgte die Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 29 PostPersRG (s.o.). Der Betriebsrat bei der VCS GmbH in O... ist von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und hat mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, dass er keine rechtswirksamen Einwände sehe.

23

Schließlich erweist sich die vom Leiter des Betriebs SBR erlassene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil sie nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person, hier: Werner N…l, aufweist. Der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 keine eigenständige Unterschrift des Herrn N… trägt, führt nicht zu einem die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machenden Formfehler. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein – wie hier – schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwaige Beglaubigungsvermerke oder ein Dienstsiegel, erforderlich (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 6 Cs 11.273 –, juris Rdn. 9). Da die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt, liegt auch insoweit kein Formfehler vor.

24

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

25

Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteil ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (DTAG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

26

Bei der VCS handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG.

27

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG.

28

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 –, juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 321/10 −, alle juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 – und vom 16. November 2010 – 6 CS 10.2430 –, alle juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris).

29

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Dem Antragsteller ist mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden.

30

Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: DTAG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 – sowie vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, alle juris).

31

Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die dem Antragsteller dauerhaft zugewiesene Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... seinem statusrechtlichen Amt als Postamtmann (BesGr. A …) im gehobenen technischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS gegenüber einem Beamten im gehobenen Fernmeldedienst: BayVGH, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 CS 11.29 –, juris, Rdnr. 14, vom 29. März 2011 – 6 CS 11.273 −, juris Rdn. 19 ff. und vom 30. März 2011 – 6 Cs 11.234 –, juris Rdn. 11 ff.). Ausweislich der Zuweisungsverfügung entspricht die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A .. und ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T .. zugeordnet.

32

Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung, die die „Eingruppierung“ eines Dienstpostens wegen der Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und des „verwaltungspolitischen Spielraums“ des Dienstherrn nur auf Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat, überprüfen kann (vgl. zum nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Dienstpostenbewertung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – VI C 8.70 –, BVerwGE 41, 253; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris), ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz (Dienstposten) im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG erfahren hat.

33

So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit „Referent Managementsupport“ zu sehen. Danach setzt diese ausweislich der Checkliste „konzerninterne/konzernexterne Zuweisung“ eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderung besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Postamtmann des technischen Dienstes (BesGr. A .. BBesO) auch angehört. Zudem weisen die geforderten „besonderen Spezialkenntnisse“ auf das Erfordernis einer längeren und vertieften Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Dies wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so gewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO vorgesehen.

34

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in der Checkliste „Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“. Die dort aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ sind durchaus höherwertig und anspruchsvoll. Danach sind projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrzunehmen, ist innerbetrieblicher Schulungsbedarf zu erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen zu initiieren, sind Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrzunehmen, sind Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Unterweisungen von Mitarbeitern sicherzustellen, Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegenzunehmen, zu bearbeiten und – sofern erforderlich – zu eskalieren, ist die Dienst- und Betriebsgüte sicherzustellen und Abweichungen zu analysieren sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten, ist die Auftragsabwicklung und der Ressourceneinsatz zu priorisieren und zu koordinieren, sind Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme einzugeben und zu pflegen, sind schwierige/komplexe Sachverhalte zu strukturieren und in die Fertigungsabwicklung zu überführen, sind Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einzuführen, sind Optimierungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, ist die Wissensbasis/Know-how zu sichern, ist das Coaching von Mitarbeitern zu koordinieren und zu monitoren, ist zu Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen zu informieren, sind Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements zu unterstützen und Managementdaten termingerecht zu ermitteln, bereitzustellen und aufzubereiten sowie Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote zu unterstützen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 war, wird überdies bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei der VCS in O... hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat durch die insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ nachvollziehbar festgelegt. Mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 wird das Aufgabenfeld des der VCS in O... zugewiesenen Antragstellers so genau beschrieben, dass bei Einhaltung desselben der Antragsteller gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dort zu der Tätigkeit „Sachbearbeiter(in) Backoffice“ bei der VCS, S. 12 des Beschlusses). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen VCS, das durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Dies widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann.

35

Soweit der Antragsteller einwendet, eine Tätigkeit sei ihm nicht zugewiesen worden, vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er nach einer zweiwöchigen Kennenlernphase sich die Tätigkeit aussuchen könne und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man im „Facility Management“, also im Bereich der Hausverwaltung, noch jemand brauche oder auch Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes gelegentlich eine Vertretung bräuchten, führt dieser Einwand hier nicht zum Erfolg.

36

Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Ankunft bei der VCS in O... am 27. September 2011 von dem hierfür zuständigen Kollegen Thomas Sch (gehobener Dienst) begrüßt und mit den Standortregeln, dem Datenschutz usw. vertraut gemacht und durchs Haus geführt worden sei. Im Zuge dieser Führung sei der Antragsteller von den beiden Abteilungsleitern, Frau S… und Herrn R…, ebenfalls begrüßt worden und Herr R.. habe den Antragsteller gebeten, seinen vorgesehenen 14-tägigen Umlauf (Kennenlernphase) in den Projekten und im Support zu nutzen, um die Arbeitsinhalte und Aufgaben kennenzulernen. Dabei habe Herr R… dem Antragsteller weiter erläutert, dass er hierbei die Tätigkeiten sehe, die er z.B. als Projektbetreuer an der Seite eines Teamleiters leisten und sowohl den Teamleiter als auch das Team unterstützen könne. Als Beispiele wurden Reporting, Qualitätsaufgaben, übergeordnete Funktionen in der Gebäudeverwaltung und in der Personaleinsatzplanung angeführt. Frau S…. habe erklärt, dass für verschiedene Supportaufgaben ein zweiter Mann gesucht werde – z.B. auch für das Reporting, das in O... nicht nur für den Standort, sondern für verschiedene zentrale Projekte durchgeführt werde und deshalb eine überaus anspruchsvolle Tätigkeit darstelle. Diese Arbeit werde tatsächlich von einer Kollegin A 9z, BF, durchgeführt, die Tätigkeit selbst sei jedoch dem gehobenen Dienst und mithin nach T 7 eingeordnet. Darüber hinaus seien ihm von den beiden Abteilungsleitern auch an Beispielen von Einsätzen anderer Referenten in übergeordneten Aufgaben (über das Team hinausgehende Aufgaben) weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden in dem Sinne, dass die Standortleitung zusammen mit ihm in diesen zwei Wochen in allen Projekten seine Stärken und Erfahrungen habe ausloten wollen, auf die der Standort gerne, wenn betrieblich möglich, eingehen möchte. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller aber auch klar vermittelt worden, dass er nach dem Umlauf ausschließlich in dem im Zuweisungsbescheid ihm zugewiesenen Aufgabenbereich „Referent Managementsupport“ eingesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung weiter ausgeführt, dass niemand dem Antragsteller angeboten habe, „er könne sich seine Tätigkeit aussuchen“. Im Übrigen würden „Hausmeisterdienste“ oder ähnliche Aufgaben nicht von der VCS, sondern von der STRABAG und dem Bereich GFM, die beide nichts mit der VCS zu tun hätten, durchgeführt. Der Antragsteller verdrehe den Sachverhalt, wenn er behaupte, ihm sei eröffnet worden, er könne sich seine Tätigkeit aussuchen bzw. es sei ihm mitgeteilt worden, dass man beim Facility Management noch jemanden brauche bzw. die Mitarbeiter im mittleren Dienst bräuchten gelegentlich eine Vertretung und er daraus Schlüsse auf die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit ziehe.

37

Da nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen wurde – wie oben ausgeführt –, wäre es im Übrigen für den Fall, dass eine Umsetzung der Zuweisungsverfügung bei der VCS tatsächlich ausbliebe, an dem Antragsteller, die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sie die Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ darstellt, gegenüber der DTAG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.

38

Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen A 9g bis A... entspricht) sachwidrig wäre und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnte, vermag die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch handelt es sich bei der dem Antragsteller konkret zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... um eine höherwertige Tätigkeit, da diese konkrete Tätigkeit nach Angaben der DTAG ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A... entspricht, was für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. So wird er ausweislich der Ausführungen in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Zuweisung zugleich in die Beförderungsliste nach A... aufgenommen. Dass der Antragsteller mithin einen höher bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt (BesGr. A...) innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 –, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).

39

Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion „Referent Managementsupport“ stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 6 CS 10.3055 –, juris, Rdn. 16), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte.

40

Der Einwand des Antragstellers, die Zuweisung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – (juris) zum sogenannten gebündelten Dienstposten greift nicht durch. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, worin über die Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis in der Bundeszollverwaltung nach bundesweiten Beförderungsranglisten entschieden wurde, bereits nicht auf die Zuweisungsfälle nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG übertragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung § 18 BBesG ausschließlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet, also vor dem Hintergrund, inwieweit bei einem konkreten Beförderungsbegehren der Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der Beförderungsbewerber auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten tätig ist. Dabei geht es um die Wechselwirkung von § 18 BBesG und Art. 33 Abs. 2 GG. Den Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG hingegen liegt ein vollständig anderer Sachverhalt und vor allem ein nicht vergleichbares Begehren zugrunde. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung geht es um die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des zugewiesenen Beamten. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 gerade keine Aussage getroffen. Die Kammer folgt hier zur weiteren Begründung den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dort S. 7 und 8, auf die hiermit verwiesen wird. Ist ein Dienstposten gebündelt bewertet, d.h. mindestens zwei oder auch drei bis vier statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, a.a.O.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 6 S 17.11 –, juris, Rdn. 30).

41

Die vom Antragsteller angeführten laufbahnrechtlichen Regelungen, so die Postlaufbahnverordnung (BGBl. I 1995 S. 868) sowie die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I 2004 S. 1287), enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und können deshalb für die Frage der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller hier zugewiesenen Tätigkeit nicht herangezogen werden.

42

Überdies besteht auch ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Sie hat in der angegriffenen Zuweisungsverfügung dargelegt, dass das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung darin bestehe, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsposten in der DTAG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DTAG den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Durch die dauerhafte Zuweisung werde dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen. Das strikte Gebot, Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die DTAG nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

43

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG). Sie erweist sich auch insoweit bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Die DTAG hat die von dem Antragsteller gegen die Zuweisung zur VCS nach O... vorgebrachten Gründe persönlicher und gesundheitlicher Art (Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort in O...; gesundheitliche Einschränkungen entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011) geprüft, diese jedoch zu Recht nicht als der Zuweisung entgegenstehend gewertet. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die hier ausnahmsweise dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung entgegenstünden, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

44

Der Antragsteller kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort O… und seinem Dienstort O... bei täglicher Hin- und Rückfahrt unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann der Antragsteller nämlich vermeiden, indem er nach O... umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Auch wurde ihm in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ausdrücklich die Umzugskostenzusage entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ erteilt, weil seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Damit hat die DTAG ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris). Soweit der Antragsteller einen Umzug gänzlich ausschließen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 81/11 –, a.a.O.).

45

Die Antragsgegnerin hat bei der Zuweisung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers berücksichtigt. So wird er entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011 nur in der Tagschicht von 8.00 bis 18.00 Uhr, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, unter Beachtung der fehlenden Flexibilität und Anpassung sowie der Teamfähigkeit und unter Berücksichtigung der psychomentalen Minderbelastbarkeit durch rezidivierende Panikattacken eingesetzt.

46

Soweit der Antragsteller auf fehlende Kenntnisse in seinem neuen Arbeitsgebiet hinweist, hat die Antragsgegnerin in der Zuweisungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass es zu beachten sei, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens geltend machen können. Von ihnen kann vielmehr verlangt werden, dass sie sich kurzfristig auf neue, ihrer Laufbahngruppe zuzurechnenden Aufgabengebiete einstellen, die ihnen vom Dienstherrn zugewiesen werden. Bundesbeamte sind gemäß § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet, an den angebotenen Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen.

47

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am 21. Juli 2015 mit dem Auto über Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland ein. Sie stellten dort am 13. Oktober 2015 Asylanträge.

Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2015, zugestellt am 12. November 2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und der Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 1 Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 5). In Ziff. 6 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - in ihrem Fall die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie bei einer Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1), dass sich der ehemalige Ehemann für die seiner Ansicht nach erlittene Kränkung rechen wolle, führe nicht zu ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge, da die angebliche Bedrohung durch den nichtstaatlichen Dritten nicht an asylrelevante Merkmale der Antragteller anknüpfe. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei den Behörden von vornherein erfolglos wäre.

Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 5 K 15.31550) und hat zugleich beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.

Die Antragsgegnerin legte am 17. November 2015 die Akten vor und äußert sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.

b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.

c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg vom 6. August 2014). Die Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen (vgl. NdsOVG, B.v. 19.3.2013 - 8 ME 44/13 - juris Rn. 8). Wie bereits erwähnt, kann die Antragstellerin zu 1) um staatlichen Schutz nachsuchen und die inländischen Fluchtalternativen wahrnahmen.

d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.       F.       aus L.    wird abgelehnt.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie u. a. über Ungarn und Österreich kommend am 13. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Oktober 2015 stellten sie Asylanträge.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt ... (Bundesamt) am 5. Oktober 2015 gab die Antragstellerin zu 1) zur Begründung der Asylanträge im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in Albanien seit 23 Jahren Lehrerin gewesen und habe die ganze Zeit gearbeitet, aber die Blutrache habe sie gezwungen wegzugehen. Ihr Bruder habe drei Personen der Familie ihres Mannes ermordet und zwar die Schwester ihres Mannes, den Bruder dieser Schwägerin und die Tochter dieser Schwägerin. Diese Nichte ihres Ehemanns sei zugleich die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin zu 1) gewesen. Die Familie ihres Ehemanns habe diesen unter Druck gesetzt. Ihr Ehemann habe diesen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten, habe einen Herzinfarkt bekommen und sei gestorben. Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan. Der Schwager habe sie beide töten wollen, denn er sei sauer auf ihren Ehemann gewesen, weil dieser sie nicht getötet habe. Es sei immer eine Katastrophe gewesen, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Es seien immer Bedrohungen gekommen, sie würden ihre Nase und ihre Ohren abschneiden, sie würden ihre Haare rasieren, sie würden sie töten. Sie sei immer mit ihrem Ehemann zur Arbeit gegangen. Am 20. August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder vom Familienklan ... groß geworden. Die drei Brüder der Ehefrau ihres Bruders wollten Rache üben. Auch die Schwester ihres Ehemanns habe drei Söhne, die ihr drohten. Wenn ihr Schwager in ihr Dorf gekommen sei, habe sie sich eingesperrt. Der Schwager habe zum Antragsteller zu 2) gesagt, entweder nehme der Antragsteller zu 2) Rache oder der Schwager töte die Antragstellerin zu 1). Ihr Bruder habe sie geschützt. Die Sache sei Silvester 2001 passiert, ins Gefängnis sei der Bruder erst am 2. April 2010 gekommen. Ihr Bruder sei auf dem Berg und immer bewaffnet gewesen. Die Familie ihres Schwagers habe Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt, doch als dieser nach neun Jahren ins Gefängnis sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen die Antragsteller zu bedrohen. Die Familie ihres Schwagers hätten ihren Bruder töten wollen, hätte diesen aber nicht erwischt. Sie hätten die Antragsteller töten wollen, hätten aber Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt. Zu den Morden sei es gekommen, weil ihr Bruder seine Ehefrau abgöttisch geliebt habe, die Ehefrau habe ihren Bruder auch abgöttisch geliebt. Aber die Familie habe nicht gewollt. In dem Moment, als der Bruder der Antragstellerin zu 1) seine Ehefrau geheiratet habe, sei das Leben der Antragstellerin zu 1) wie in der Hölle von Seiten der Familie ihres Ehemanns gewesen. Der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe neun Jahre auf dem Berg gelebt und sich versteckt. Er sei in einem gerichtlichen Prozess in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei am 5. März 2009 gestorben. In den letzten fünf Jahren habe die Antragstellerin zu 1) immer Angst gehabt. Sie habe ihren Arbeitsplatz nicht verlassen wollen, sie habe ihren Beruf sehr geliebt. Die Antragstellerin zu 1) sei von den anderen Familien über 1.000 Mal bedroht worden. Diese hätten der Antragstellerin zu 1) vorgeworfen, dass sie ihren Ehemann ermordet habe. Das sei dazugekommen. Am 20. August 2015 hätte die Antragstellerin zu 1) einen Dorfbewohner ihres Heimatdorfs getroffen. Dieser habe zur Antragstellerin zu 1) gesagt, es sei entschieden worden, dass drei Personen ihrer Familie ermordet werden. Nach dem albanischen Kanun dürfe eine Frau nicht ermordet werden und ihr Bruder habe zwei Frauen ermordet. Das heiße es müssten sieben Blutracheopfer für eine Frau ermordet werden. Sie sei wegen der Drohungen bei der Polizei gewesen. Die Polizei wisse alles. Diese mische sich aber nicht ein, wenn es um Blutrache gehe. In den letzten fünf Jahren sei die Antragstellerin zu 1) immer wieder mit dem Leben bedroht worden. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Kontakt mit der Familie ihres Ehemanns und auch nicht mit ihrer eigenen Familie. Auch ihr Bruder und ihre Mutter hätten sie nicht besuchen können. Die Dorfbewohner hätten sie unterstützt. Die Familie ihres Ehemanns sei nach Tirana gezogen und wenn sie gekommen seien, um sie zu töten, hätten die Dorfbewohner sie informiert. Die Tochter ihres Schwagers habe ihren Sohn im Fluss töten wollen, ein Dorfbewohner habe das verhindert. Sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt. Auf Vorhalt, wie die Antragstellerin zu 1) dann arbeiten hätte können, erklärte diese: Ihre Familie sei öfters umgezogen. Sie hätten sich versteckt. Auf nochmaligen Vorhalt erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe immer mit Angst gearbeitet. Ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen und habe geschaut. Wenn sie informiert worden sei, dass die Familie ihres Ehemanns im Dorf sei, sei sie nicht arbeiten gegangen. Sie habe die Kinder nach Hause geschickt. Zu spät abends stattfindenden Versammlungen und Beerdigungen sei sie nicht gegangen. Sie sei nur für vier bis fünf Stunden draußen gewesen, um zu arbeiten. Besorgungen hätten die Dorfbewohnter erledigt. Dem Bruder und der Mutter der Antragstellerin zu 1) habe die Kirche geholfen. Auf Frage, ob sie einen Umzug in Betracht gezogen habe, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie hätten versucht in Tirana zu leben. Sie habe ein Stück Land gekauft und ein Haus gebaut, das habe sie dann aber auch verlassen. Auf Vorhalt, sie habe doch die ganze Zeit gearbeitet, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe zwei Kredite aufgenommen. Sie habe jemand anderes bezahlt, ein Haus in der Nähe von Tirana zu bauen. Aber sie habe große Angst gehabt und sei nicht hingezogen. Auch ihr Sohn sei bedroht worden. Auf Vorhalt, warum diesem nichts geschehen sei, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe jedes Mal versucht ihre Kinder zu beruhigen, es sei unmöglich unter so einem Druck zu leben. Die Antragstellerin zu 1) übergab u. a. folgende Schriftstücke mit deutscher Übersetzung: Vorgelegt wurde ein „Spruch“ des Kreisgerichts ... vom 13. November 2002, wonach der Bruder der Antragstellerin zu 1) u. a. wegen dreifachen Mordes an Mitgliedern der Familie ... zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiter kam zur Vorlage eine „Meinung“ des „Ausschusses der nationalen Aussöhnung“ vom 14. Juli 2015 über die Lebensgefahr für die Antragsteller „wegen der Feindschaft“. Das Risiko bestehe „in jedem Augenblick, in jeder Ecke des Albaniengebiets“. Vorgelegt wurde ferner eine „notariell beglaubigte Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015. In dieser wird u. a. ausgeführt, der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe am 31. Dezember 2001 seine Ehefrau und Nichte des Ehemanns der Antragstellerin zu 1) zusammen mit deren beiden Eltern getötet. Von diesem Zeitpunkt an sei die Antragstellerin zu 1) und ihre Familie ständig bedroht worden. Nach dem Tod ihres Ehemanns am 6. März 2015 habe sie weder die Unterstützung ihres Ehemanns, noch ihrer Sippe gehabt. Ihr Leben werde jeden Tag bedroht. Unter diesen Bedingungen sei ihr Leben als Schwester eines Mörders und ihrer Kinder in Albanien ernsthaft gefährdet. Ferner kam zur Vorlage ein Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ..., vom 4. September 2015, in dem es u. a. sinngemäß heißt, dass sich die Verwandten des zu lebenslanger Haft Verurteilten „für das Leben bedroht fühlen“, eine davon sei die Antragstellerin zu 1).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015, den Antragstellern zugesandt mit Schreiben vom 22. Oktober 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätten sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylVfG durch den Staat zu befürchten. Die Antragsteller hätten auch keine im Rahmen der Prüfung des § 3 c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit offensichtlich auch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen offensichtlich nicht vor. Weder von der albanischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Der Vortrag der Antragsteller sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu kommen. Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen habe, habe zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Der albanische Staat lehne die Blutrache ab und versuche diese zu bekämpfen. Blutrache richte sich in Albanien in erster Linie gegen den Täter und erst dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter selbst nicht zu fassen sei. Frauen und Kinder seien grundsätzlich von der Tradition der Blutrache ausgenommen. Personen, die von Blutrache betroffen seien, lebten in einer kompletten Isolation. Sie hätten keinerlei Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag zu rechnen hätten. Die Antragsteller hätten weiterhin in ihrem Dorf gelebt, die Antragstellerin zu 1) sei weiterhin ihrer gewohnten Tätigkeit nachgegangen. Zwar habe sie vorgetragen, dass sie stets die Begleitung ihres Sohnes oder ihres Ehemanns gehabt habe. Sie habe aber zuvor selbst angegeben gehabt, dass ihre gesamte Familie, also auch ihr Sohn und ihr Ehemann von der Blutrache betroffen gewesen seien. Diese hätten demzufolge selbst das Haus nicht verlassen können, ohne mit einer lebensbedrohlichen Gefahr rechnen zu müssen. Des Weiteren habe die Antragstellerin zu 1) angegeben, dass die Bedrohungen vor fünf Jahren begonnen hätten. Dennoch sei den Antragstellern in den vergangenen fünf Jahren nichts passiert, obwohl die Antragstellerin zu 1) ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ihre Söhne die Schule besucht hätten. Die Morde hätten sich bereits vor 15 Jahren ereignet, es sei noch immer kein ernsthafter Versuch unternommen worden, die Familie zu schädigen. Das Vorbringen, die Familie der Ermordeten hätten sich vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet und deshalb keinen Mordversuch unternommen, erscheine kraftlos, vor allem da der Bruder jahrelang versteckt in den Bergen gelebt haben soll, wo ihn die Polizei bis zu seiner Inhaftierung vor fünf Jahren nicht habe finden können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder die Antragsteller in dieser Situation hätte schützen können. Auch durch einen Umzug innerhalb Albaniens hätten die Antragsteller den Bedrohungen entgehen können. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 3. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid des Bundesamtes vom ... Oktober 2015 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.31507 geführt. Ferner beantragten sie ebenfalls am 3. November 2015,

hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt, insbesondere auf das vorgelegte Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ..., vom 4. September 2015.

Am 6. November 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 bestellte sich der Bevollmächtigte und beantragte Akteneinsicht in die Gerichts- und die Behördenakte, die mit Schreiben vom gleichen Tage gewährt wurde.

Zur ergänzenden Antragsbegründung ließen die Antragsteller mit Schreiben des Bevollmächtigen vom 15. November 2015 u. a. wie folgt vortragen: Die Antragsteller seien in ihrer Heimat Albanien durch Blutrache bedroht. Dies bestätige der Ausschuss der nationalen Aussöhnung der Republik Albanien. Die vorgelegten Beweismittel erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3, jedenfalls des § 4 AsylVfG. Jedenfalls erfülle die zwangsweise Durchsetzung der notwendigen Ausreisverpflichtung die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 EMRK wegen grausamer und unmenschlicher Behandlung. Im Übrigen werde beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass in Albanien die sog. Blutrache nach wie vor praktiziert werde, eine gutachterliche Stellungnahme durch das Auswärtige Amt sowie den UNHCR einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist - nachdem kein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vorliegt vorbehaltlich der Frage der Einhaltung der Antrags- und Klagefrist - zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 AsylG, Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.).

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom ... Oktober 2015 hinsichtlich der in Ziffer 2. verfügten Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet bestandkräftig geworden ist. Insoweit haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Klage keinen Verpflichtungsantrag gestellt, auch nimmt ihr Aufhebungsantrag Ziffer 2. des Bescheids ausdrücklich aus. Unbeschadet dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom ... Oktober 2015. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom ... Oktober 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihrer Asylanträge auf eine angebliche Bedrohung durch andere Familien berufen, wobei es sich angeblich um einen Fall von Blutrache handeln soll. Das diesbezügliche Vorbringen rechtfertigt es indes offensichtlich nicht, von einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung der Antragsteller im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können:

1. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorbringen einer Bedrohung durch andere Familien zunächst auf Folgendes hinzuweisen:

a) Unbeschadet des Umstands, dass die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung (Art. 16 a GG) ohnehin bestandskräftig geworden ist (siehe dazu schon oben), können die Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Ungarn und Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag der Antragsteller von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.

b) Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kann offensichtlich schon nicht festgestellt werden, dass etwaige Übergriffe der anderen Familien an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpften.

Darüber hinaus steht gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der albanische Staat bei einer etwaigen Bedrohung durch andere Familien, bei der es sich um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, § 77 Abs. 2 AsylG; bezüglich Bedrohungen durch Familienangehörige ebenso: VG Hannover, U. v. 4.3.2015 - 12 A 6261/13 - n. v.; VG Magdeburg, U. v. 16.10.2014 - 3 A 120/14 MD - n. v.; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.). Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).

Außerdem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3 e AsylG). Die Betroffenen können sich in Tirana oder einer anderen albanischen Großstadt niederlassen, wo sie von den anderen Familien mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden können. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).

c) Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG scheiden in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien schon deshalb offensichtlich aus, weil - wie bereits unter b) näher ausgeführt - der albanische Staat hinreichenden Schutz gewährt und eine inländische Fluchtalternative besteht. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).

2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass schon durchaus zweifelhaft ist, ob die Antragsteller überhaupt von anderen Familien bedroht werden, jedenfalls aber haben die Antragsteller offensichtlich nicht glaubhaft machen können, dass sie von einer Blutrachefehde bedroht sind.

a) Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gericht hat keine Zweifel, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, vom 13. Februar 2013, S. 8 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, vom April 2014 m. w. N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Aktuelle Lage Rechtsstaatlichkeit Menschenrechtslage, vom Oktober 2015, S. 34) und wird auch von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid so gesehen. Dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 15. November 2015 wird deshalb auch im Klageverfahren nicht nachzugehen sein (im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nicht), weil die unter Beweis gestellte Tatsache, es werde in Albanien die Blutrache nach wie vor praktiziert, als wahr unterstellt werden kann.

b) Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall der Antragsteller von Blutrache auszugehen ist, haben die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen keine relevante Beweiskraft. Für die „notariell beglaubigte Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) gilt dies schon deshalb, weil diese allenfalls belegen kann, dass die Antragstellerin zu 1) eine derartige Erklärung gegenüber einem albanischen Notar abgegeben hat, nicht aber, dass die Erklärung auch inhaltlich richtig ist. Darüber hinaus können auch die vorgelegte „Meinung“ des „Ausschusses der nationalen Aussöhnung“ vom 14. Juli 2015 und das Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ..., vom 4. September 2015 keine durchgreifende Bedeutung erlangen: Das Gericht kann nicht darüber hinwegsehen, dass gemessen an den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Albanien gerade auch im Zusammenhang mit Blutrachefehden vielfach unechte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts ausgestellt werden (siehe insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 14). Auch ist nach den Erkenntnismitteln in Albanien keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Gerade auch die Seriosität von Bescheinigungen des Nationalen Versöhnungskomitees (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Comitee of Nationwide Reconciliation) - wie vorliegend der „Meinung“ vom 14. Juli 2015 - ist ernsthaft in Frage gestellt, seitdem der Vorsitzende und drei weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und Fälschung von Blutrachebescheinigungen festgenommen wurden (zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 13 f. m. w. N., S. 15 f. m. w. N.). Daran gemessen sind die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Blutrachefehde ungeeignet.

c) Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt vielmehr auch hier dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Daran gemessen kann vorliegend den Antragstellern nicht geglaubt werden, dass sie in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht sind, weil ihr Vorbringen widersprüchlich, unschlüssig und unplausibel ist. Im Einzelnen:

aa) Widersprüchlich ist das Vorbringen der Antragsteller vor allem hinsichtlich des Beginns der angeblichen Bedrohungen durch die anderen Familien: Zunächst hatte die Antragstellerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt vorgebracht, die Bedrohungen hätten bereits nach den Morden durch ihren Bruder zu Silvester 2001 begonnen: Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan und habe sie töten wollen. Zeitlich muss sich dies ganz offensichtlich vor dem Tod des Ehemanns im März 2009 zugetragen haben. Auch in der vorgelegten „notariell beglaubigten Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015 ist die Rede davon, dass sie und ihre Familie von dem Zeitpunkt des Verbrechens ihres Bruders an ständig bedroht worden sein sollen. Hingegen behauptete die Antragstellerin zu 1) im weiteren Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt dann, zunächst habe sie ihr Bruder beschützt, erst als dieser im April 2010 ins Gefängnis gekommen sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen, die Antragstellerin zu 1) zu bedrohen, sie habe (erst) in den letzten fünf Jahren Angst gehabt. Wären die Antragsteller wirklich aufgrund einer Blutrachefehde in ernsthafter Lebensgefahr, wüsste die Antragstellerin zu 1) genau, wann die Bedrohung begonnen hat.

bb) Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrer eigenen Einlassung über viele Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass Personen, die von der Blutrache betroffen sind, in einer kompletten Isolation leben und keine Möglichkeit haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 8; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, S. 12 m. w. N.). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Antragsteller tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht waren und die Antragstellerin zu 1) trotzdem die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachging.

Soweit die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung auf Vorhalt erklärt hat, sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt, steht dies im Widerspruch zu ihren übrigen Einlassungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich ihr Haus nur für vier bis fünf Stunden zum Arbeiten verlassen hat (was sie erst auf den Vorhalt des Bundesamts hin erstmals vorgebracht hat), so kann doch von einem versteckten Leben und einer für die Blutrache typischen kompletten Isolation nicht ansatzweise die Rede sein.

Gänzlich unplausibel ist die Einlassung der Antragstellerin zu 1), sie habe arbeiten können, weil sie von ihrem Ehemann zur Arbeit begleitet worden sei bzw. ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen, um zu schauen. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass nach der eigenen Einlassung der Antragstellerin zu 1) auch ihr Ehemann und der Antragsteller zu 2) mit dem Tode bedroht worden sein sollen. Diese hätten sich deshalb selbst in Lebensgefahr begeben, wenn sie das Haus verlassen hätten. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu 2) nach dem Tod seines Vaters im März 2009 - zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller zu 2) erst neun Jahre alt - die Antragstellerin zu 1) dadurch vor einer Ermordung im Rahmen einer Blutrachefehde hätte schützen können sollen, dass er vor ihr zur Arbeit geht, um zu schauen.

cc) Gänzlich unplausibel ist auch, dass die Bedrohung der Antragstellerin zu 1) durch die anderen Familien nach deren ursprünglichen Einlassung bereits ab Silvester 2001 bzw. nach deren späteren Einlassung immerhin bereits nach der Verhaftung ihres Bruders im April 2010 eingesetzt haben soll, sie dabei vielfach - nach ihren eigenen Worten „über 1000 Mal“ - und massiv bedroht worden sein soll und dennoch in all diesen Jahren die Blutrache niemals tatsächlich vollzogen wurde, obwohl die Antragstellerin zu 1) die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist und deshalb eine Durchführung der Blutrache ohne weiteres möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2): Auch dieser soll von den anderen Familien bereits seit vielen Jahren massiv bedroht worden sein. Trotzdem ist auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) die Blutrache niemals ausgeführt worden, obwohl hierzu vielfach Gelegenheit bestanden haben muss, da der Antragsteller zu 2) nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) regelmäßig das Haus verlassen hat, schon weil er immer vor ihr zur Arbeit gegangen sein soll, um zu schauen. Den entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes bei der Anhörung hat die Antragstellerin zu 1) nicht entkräften können: Der Umstand, dass sie versucht habe, ihre Kinder zu beruhigten - so ihre Einlassung -, erklärt nicht, warum der Antragsteller zu 2) trotz der angeblichen Bedrohung im Rahmen einer Blutrachefehde über Jahre hinweg unversehrt geblieben ist.

Zu Recht weist das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern sei nichts geschehen, weil sich die anderen Familien vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet hätten und deshalb keinen Mordversuch unternommen hätten, nicht überzeugen kann: Zum einen wurde der Bruder nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) bereits im April 2010 festgenommen, so dass dieses Vorbringen schon im Ansatz nicht erklären kann, warum den Antragstellern in den letzten fünf Jahren trotz der Blutrachedrohung nichts zugestoßen ist. Zum andern ist es für die Zeit vor der Festnahme des Bruders gänzlich unplausibel, wie der nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) jahrelang in den Bergen versteckt lebende, selbst von der Blutrachedrohung der anderen Familien betroffene Bruder die Antragsteller effektiv vor Mordversuchen der anderen Familien hätte schützen können sollen, zumal die Antragsteller gerade nicht in der für Blutrachefehden typischen kompletten Isolation gelebt haben. Darüber hinaus widerspricht die Darstellung der Antragstellerin zu 1), ihr Bruder habe sie zunächst geschützt, ihrer anderen Einlassung, bereits ab den Morden zu Silvester 2001 sei ihr Ehemann und sie selbst mit dem Tode bedroht gewesen.

Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu 1), im August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder der anderen Familienclans groß geworden und wollten Rache üben bzw. es sei nun entschieden worden, dass drei oder - so ihre widersprüchliche Einlassung - sogar sieben Mitglieder ihrer Familie ermordet werden sollten. Dies widerspricht ihren anderen Einlassungen, wonach die Todesgefahr bereits seit den Morden durch ihren Bruder Ende 2001 bzw. zumindest nach dessen Verhaftung im April 2010 bestehen soll.

dd) Als Indiz gegen das Bestehen der behaupteten Blutrachefehde spricht schließlich, dass sich Blutrache gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Regel nur gegen Männer richtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 9) und zwar in erster Linie gegen den Täter und dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter nicht zu fassen ist (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 11 m. w. N.). Zwar wurde in den letzten Jahren vermehrt berichtet, dass auch Kinder und Frauen bedroht und getötet wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O.). Gleichwohl erscheint es im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder schon seit Jahren von der Blutrache bedroht sein sollen, obwohl als männliche Angehörige noch der Bruder der Antragstellerin zu 1) als Täter sowie ein weiterer Bruder der Antragstellerin zu 1) vorhanden sind.

d) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist mithin festzustellen, dass die Antragsteller ganz offensichtlich nicht glaubhaft machen konnten, dass sie im Rahmen einer Blutrachefehde bedroht sind.

2. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - dieses bezieht sich nur auf den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG), nicht aber auf die asylrechtlichen Abschiebungsverbote - ist gerechtfertigt gemäß § 29 a AsylG - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a Abs. 2 AsylG - und gemäß § 30 Abs. 1 AsylG.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

...

6
a) Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Beweisantrags weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller näher darlegt, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausführungen sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere der völligen Ungeeignetheit sowie der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 50 mwN). In jüngeren Entscheidungen wird als weiteres Kriterium der Konnexität darüber hinaus verlangt, der Antragsteller müsse bei "fortgeschrittener Beweisaufnahme" zu der in Rede stehenden Beweisthematik unter Einbeziehung der konkreten Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen in das bisherige Beweisergebnis die Plausibilität eines möglichen Gelingens seiner Beweisführung belegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287 ff.; Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.).
10
a) Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO setzt die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines bestimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.). Ist aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne weiteres erkennbar, ist für das Vorliegen eines Beweisantrages weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller näher darlegt , weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169 Tz. 11 ff.; vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; vom 22. Juni 1999 – 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522; Urteil vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 f.; zweifelnd Urteil vom 14. August 2008 – 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171 Tz. 13). Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Schneider, Festschrift Eisenberg 2009, S. 609, 618 ff.) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585, 586; Beschluss vom 22. Juni 1999 – 1 StR 205/99 aaO), wobei hier – anders als bei der Bestimmtheit der von dem benannten Zeugen wahrgenommenen Beweistatsache – der Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nach § 244 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. StPO im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; Schneider aaO). Durch den Bezug auf die völli- ge Ungeeignetheit, die nur aus dem Beweismittel selbst in Beziehung zu der Beweisbehauptung ohne Rückgriff auf das bisherige Beweisergebnis abgeleitet werden darf (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 232 mwN), werden die unter dem Gesichtspunkt der Konnexität im weiteren Sinne erforderlichen Angaben zugleich auf solche beschränkt, die die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen betreffen. Ausführungen zur inhaltlichen Plausibilität der Beweisbehauptung können dagegen vom Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09 aaO).

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Bezüglich des Sachverhalts nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung im angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Juni 2016, der es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Antragsteller hat am 21. Juli 2016 Klage (M 15 K 16.31762) zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen lassen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote betreffend Albanien bestehen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der angeordneten Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Familie des Antragsteller sei nachgewiesener Weise von der Blutracheproblematik in Albanien betroffen. Hierfür seien im hiesigen Verfahren amtliche Bestätigungen aus Albanien vorgelegt worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in Albanien Opfer von Blutrache werde. Der albanische Staat könne den Antragsteller vor den Folgen der Blutrache nicht schützen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronisch zur Verfügung gestellte Behördenakte sowie die Gerichtsakten im Klage- wie im Eilverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Gemäß Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - insbesondere am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist nicht anzunehmen, wenn eine hohe Gewissheit dafür spricht, dass ein materieller Asylanspruch nicht verletzt wird (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff, Rn. 94 ff.). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum einen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe sowie die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Letzteres ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris; BVerfG, B. v. 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 - juris).Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts. Weder sind die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, noch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 29a AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sog. sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders als im Falle des § 29a AsylG besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und die Begründung zu stellen. Ein Asylbegehren kann vom Bundesamt nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m. w. N.; BVerfG, B. v. 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 18 m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen sich ein Asylbegehren als offensichtlich aussichtslos erweist und sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76).

Der Antragsteller stammt aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Nach § 29a AsylG i. V. m. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sein denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung dieser Regelvermutung erfüllt. Der vorgetragene Sachverhalt knüpft schon nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Konkrete Bedrohungen wurden nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bescheids der Beklagten Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG.

Gleiches gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung durch Blutrache, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.

Das Gericht erkennt an, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ist den vorliegenden Erkenntnismitteln (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, vom 13. Juli 2016, S. 8, Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, April 2014, S. 7 ff.) zu entnehmen. Hieraus ergibt sich jedoch auch, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und Schutz vor ihr gewähren kann. Aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18).

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann.

Daran gemessen ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht ist. Sein Vorbringen bleibt äußerst vage, detailarm und ist teilweise auch widersprüchlich. Die zitierten Bescheinigungen wurden im Verfahren des Antragstellers weder dem Bundesamt noch dem Gericht vorgelegt. Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass der Antragsteller vorträgt, dass sein Vater seit vielen Jahren unbehelligt in Tirana lebe, obwohl dort auch Angehörige der anderen Familie ansässig seien. Er sei dort auch bis vor einiger Zeit (nämlich bis zu einer Erkrankung) Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Personen, die konkret von Blutrache betroffen sind, sind allerdings regemäßig gezwungen, in kompletter Isolation leben und haben keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache S. 12). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass die Familie des Antragstellers tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht war und der Vater des Antragstellers trotzdem jahrelang unbehelligt zunächst in seinem Dorf und dann in Tirana leben konnte und dort sogar arbeitete. Dies gilt umso mehr, als die Enkel des ursprünglichen Täters alle das Land verlassen hatten und als Blutracheopfer in den letzten Jahren nur der Vater des Antragstellers zur Verfügung gestanden hätte. Die Tat, die angeblich die Blutrachefehde ausgelöst hat, liegt wohl im Jahr 1942 oder 1944 als der Großvater des Antragstellers Herrn ... umgebracht hat. Die Blutracheauseinandersetzung begann nach den Angaben des Antragstellers im Jahr 1990 nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Systems. Die Familie sei bedroht worden. Zunächst durch den Neffen des Opfers. Die Bedrohungen seien immer ernster geworden, so dass zunächst sein älterer Bruder nach Jemen ausgewandert sei, dann habe er selbst das Land verlassen. Dabei hat der Antragsteller weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren präzisiert, welcher Art und Intensität die angeblichen Drohungen gewesen sein sollen. Bei seiner Anhörung antwortete der Antragsteller auf die Frage, ob versucht worden sei, die Blutrache durch Geldzahlung auszulösen, dass dies nicht möglich sei, da es ungeschriebenes Gesetz sei, dass Blutrache nicht durch Geld ausgelöst werden könne. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist es allerdings sehr wohl möglich im Rahmen einer Versöhnungszeremonie nicht gerächtes Blut über ein sog. Blutgeld auszugleichen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, S. 12).

Unterlagen, die eine Blutrachefehde belegen könnten wurden nicht vorgelegt. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt selbst an, immer wieder in Albanien gewesen zu sein, um Unterlagen zu besorgen, so habe er seinen Reisepass erneuern lassen. Konkrete Bedrohungen gegen sich selbst hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien konkret von einer Blutrachetat bedroht wird.

Der Eintritt eines konkreten Schadens bei einer Rückkehr im Sinne des § 4 AsylG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht erkennbar (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG). Auf die vorstehende Begründung und die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Selbst im Fall einer unterstellten Bedrohung der Antragsteller durch Blutrache ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen muss (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, B. v. 18.01.2016 - 5 B 4568/15 - juris). Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, sich einem drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil zu entziehen (innerstaatliche Fluchtalternative). In Albanien sind auch für potentielle Blutracheopfer - wenn auch begrenzt - inländische Fluchtalternativen vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, Seite 11). Schließlich scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls deshalb aus, weil - wie ausgeführt - nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, U. v. 4.11.2015 - 5 A 3694/15; VG Osnabrück, U. v.. 31. August 2015 - 5 A 94/15 - alle juris).

Bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verweist das Gericht ebenfalls auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es bestehen auch insoweit keine Rechtmäßigkeitszweifel. Das Gericht vermag insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers bei Rückkehr nach Albanien zu erkennen. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, an Depressionen gelitten zu haben, als sich Ende 2015 seine bulgarische (Schein-) Ehefrau weigerte, ihn weiter zu unterstützen. Allerdings hat er für diese mögliche Erkrankung keinerlei ärztliche Atteste etc. vorgelegt. Der Vortrag ist insoweit nicht ausreichend substantiiert.

Somit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.       F.       aus L.    wird abgelehnt.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am 21. Juli 2015 mit dem Auto über Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland ein. Sie stellten dort am 13. Oktober 2015 Asylanträge.

Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2015, zugestellt am 12. November 2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und der Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 1 Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 5). In Ziff. 6 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - in ihrem Fall die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie bei einer Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1), dass sich der ehemalige Ehemann für die seiner Ansicht nach erlittene Kränkung rechen wolle, führe nicht zu ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge, da die angebliche Bedrohung durch den nichtstaatlichen Dritten nicht an asylrelevante Merkmale der Antragteller anknüpfe. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei den Behörden von vornherein erfolglos wäre.

Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 5 K 15.31550) und hat zugleich beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.

Die Antragsgegnerin legte am 17. November 2015 die Akten vor und äußert sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.

b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.

c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg vom 6. August 2014). Die Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen (vgl. NdsOVG, B.v. 19.3.2013 - 8 ME 44/13 - juris Rn. 8). Wie bereits erwähnt, kann die Antragstellerin zu 1) um staatlichen Schutz nachsuchen und die inländischen Fluchtalternativen wahrnahmen.

d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am 21. Juli 2015 mit dem Auto über Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland ein. Sie stellten dort am 13. Oktober 2015 Asylanträge.

Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2015, zugestellt am 12. November 2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und der Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 1 Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 5). In Ziff. 6 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - in ihrem Fall die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie bei einer Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1), dass sich der ehemalige Ehemann für die seiner Ansicht nach erlittene Kränkung rechen wolle, führe nicht zu ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge, da die angebliche Bedrohung durch den nichtstaatlichen Dritten nicht an asylrelevante Merkmale der Antragteller anknüpfe. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei den Behörden von vornherein erfolglos wäre.

Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 5 K 15.31550) und hat zugleich beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.

Die Antragsgegnerin legte am 17. November 2015 die Akten vor und äußert sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.

b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.

c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg vom 6. August 2014). Die Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen (vgl. NdsOVG, B.v. 19.3.2013 - 8 ME 44/13 - juris Rn. 8). Wie bereits erwähnt, kann die Antragstellerin zu 1) um staatlichen Schutz nachsuchen und die inländischen Fluchtalternativen wahrnahmen.

d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.