Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 31. Aug. 2016 - 7 K 893/15.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00. Mai 1974 geborene Kläger zu 1), die am 00. Mai 1985 geborene Klägerin zu 2) und die am 01. Dezember 2011 geborene Klägerin zu 3) sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten am 19. Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. Dezember 2012 jeweils einen Asylantrag.
3Die bei dem Verwaltungsgericht E. anhängig gewesene Klage der Mutter des Klägers zu 1) - Q. T. - ist mit Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen worden (16 K 3549/15.A). Die ebenfalls dort anhängig gewesene Klage des Bruders des Klägers zu 1) - L. T. mit seinen Kindern M. und T1. - ist mit Urteil vom 27. Juni 2016 abgewiesen worden. Das Klageverfahren eines weiteren Bruders des Klägers zu 1) - Q1. T. - ist noch beim Verwaltungsgericht L1. anhängig (24 K 2693/15.A).
4Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Februar 2013 (BA VIII Bl. 71 ff.) berief sich der Kläger zu 1) zunächst auf die von seinem Bruder L. T. (Aktenzeichen Bundesamt: 5591923-121) geltend gemachten Gründe. Ergänzend gab er an, die Familie T. sei in Albanien eine sehr große Familie, ihr Mittelpunkt liege in der Stadt E1. . Zwei Brüder und eine Schwester sowie ein Onkel seien noch in Albanien. Er habe als Maurer gearbeitet; außerdem hätten sie Schweine gezüchtet und verkauft. Zu seinen Asylgründen gab er an, sein Leben sei in Albanien in Gefahr. Er habe jede Menge Druck vom Staat. Sie hätten versucht, mit den anderen klarzukommen, damit es zum Frieden komme, aber es sei dazu nicht gekommen. Sie hätten 20-mal Leute zu denen geschickt, damit sie miteinander klar würden, aber die hätten die Leute jedes Mal rausgeschmissen. Sie befänden sich mit zwei Familien in Blutrache. Es gehe um die Familie des H. C. /O. und des H1. N. . Die beiden seien tot. H1. N. habe in M1. gelebt, die Brüder aber in E1. . H. C. /O. habe in G. -L2. gelebt; beide hätten für den Staat gearbeitet und deshalb ihre Wohnorte gewechselt. Der Vater von H. C. /O. habe seinen - des Klägers zu 1) - Vater umgebracht. Sein - des Klägers zu 1) - Bruder B. T. habe sich an H. C. /O. gerächt, und leider sei H1. N. auch dabei gewesen. Beide seien erschossen worden, H1. N. nur aus Versehen. B. T. sitze deshalb im Gefängnis. Die Familien hätten sich an ihnen, den Klägern, rächen wollen. Auf Nachfrage führte der Kläger zu 1) aus, der Kanun werde nicht mehr in Albanien angewandt, da herrschten jetzt andere Gesetze. Sogar sein Onkel habe sich versteckt, weil er auch bedroht sei. Ein zweiter Bruder hätte auch mit ihnen herkommen wollen, aber sein Sohn sei zu dem Zeitpunkt krank gewesen und habe deshalb nicht weggehen können. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 1) an, sie hätten versucht, mit denen eine Regelung zu finden. Sie hätten ihnen auch Geld angeboten, das sie aber nicht angenommen hätten. Für das Blutgeld für einen Ermordeten gebe es keine feste Summe. Die Vermittler legten selbst fest, welche Summe bezahlt werde. Die Familien hätten das aber abgelehnt. Er sei auch vor der Polizei geflüchtet, weil die einfach mitten in der Nacht, gegen 2:00 Uhr, bei ihnen zur Kontrolle vorbeigekommen sei. Es habe keine Probleme mit den Behörden gegeben, sie seien einfach so vorbeigekommen, denn das seien Freunde des getöteten Polizisten H1. N. gewesen. Der Vorfall habe sich im Jahre 2003 ereignet. Seit 2004 sitze B. T. im Gefängnis. Auf Frage, warum sie erst jetzt das Land verlassen hätten, führte der Kläger zu 1) aus, sie hätten ständig versucht, denen Frieden zu schicken. Weil sie nicht darauf eingegangen seien, habe er sich jetzt entschlossen auszureisen. Etwas Konkretes sei nicht geschehen, aber sie hätten eingesehen, dass die Familien keinen Frieden mit ihnen hätten haben wollen, und sie hätten deshalb das Land verlassen. Nicht umsonst hätten sie dort vier Häuser leer stehen lassen. Auf Frage nach weiteren Gründen gab der Kläger zu 1) an, der Staat sei gegen einen, die Polizisten kämen um 2.00 Uhr nachts und störten einen in seiner Ruhe. Das seien die Gründe. Sie könnten mit denen keinen Frieden schließen, und der Staat lasse sie nicht in Ruhe. Bei dem Attentat habe B. T. mit einer Kalaschnikow geschossen.
5Die Klägerin zu 2) berief sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt (BA VIII Bl. 77 ff.) darauf, dass ihr Mann bedroht sei. Im Grunde seien sie alle bedroht. Ihr Ehemann sei das Familienoberhaupt und sei deshalb am meisten gefährdet. Sie selbst sei in die Sache nicht so involviert. Sie habe im Fernsehen erfahren, was da passiert sei. Es müsse wohl auch irgendwelche politischen Gründe geben, weil ihr Schwiegervater ein mächtiger Mann gewesen sei und dies wahrscheinlich etwas mit Politik zu tun habe.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. November 2013 machten die Kläger gegenüber dem Bundesamt geltend, dass am 11. März 2013 O1. Q2. getötet worden sei. Von ihm hätten die Familien der (letzten) beiden Opfer angenommen, dass er mit B. T. bei dessen Tat gemeinsame Sache gemacht habe. Die Ehefrau des getöteten H1. N. - F. N. - habe mittlerweile eine höhere Funktion bei der Polizei in Tirana. Zur Großfamilie N. würden fünf Söhne gehören; weitere Mitglieder der Großfamilie seien bei der Polizei in Albanien. O1. Q2. sei wegen der Tötung von H. C. /O. und H1. N. angeklagt, aber freigesprochen worden, weil er mit der Sache nichts zu tun habe. Die Überlebenden der Familien der Opfer hätten das aber nicht geglaubt. Die Familie T. habe in einem (mittlerweile vollständig von Mauern umgebenen) Gebäudekomplex mit drei Häusern und Stallungen in E1. gelebt. Im Dorf T2. , etwa 120 km von E1. entfernt, gebe es ein eingefriedetes Grundstück mit einem großen Haus und Stallungen für Kleintiere. Wenn im Asylverfahren vorgetragen worden sei, sie hätten das Haus nicht verlassen, so sei damit der umfriedete Gebäudekomplex gemeint. Bei seltenen Reisen zwischen den beiden Komplexen seien sie nachts gefahren.
7Auf Anfrage des Bundesamtes teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 04. November 2014 (BA VIII Bl. 126 f.) mit, dass nach Mitteilung des albanischen Innenministeriums/Generaldirektorats der Kläger zu 1) und seine Familie keine Strafanzeige bei den albanischen Behörden dahingehend erstattet hätten, sich durch eine bzw. zwei andere Familien bedroht zu fühlen. Das zuständige albanische Polizeidirektorat verfüge über keinerlei Hinweise, dass die Familien T. und C. /O. bzw. N. in einem Blutrachekonflikt leben würden.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 02. Dezember 2014 führten die Kläger aus, am 29. September 2012 sei das Anwesen der Familie T. von einer Gruppe maskierter Polizisten überfallen worden. Das Tor des Anwesens sei aufgebrochen worden, ebenso die Tür zum Wohnhaus der Familie des Bruders des Klägers zu 1), L. T. . Dieser sei in Unterhose abgeführt und gefesselt in ein Polizeiauto gesetzt worden; währenddessen sei ca. zwei Stunden lang die Wohnung durchsucht und verwüstet worden. L. T. sei - angezogen - zur Wache mitgenommen und dort ca. 15 Stunden festgehalten worden. Ihm sei nichts vorgeworfen worden, befragt worden sei er auch nicht. Parallel dazu sei das Haus des Q1. T. gestürmt worden. Er sei gefesselt und vor das Haus geführt worden. Unter Bewachung mit einer Waffe am Kopf sei ihm gedroht worden, dass er erschossen werde, wenn er sich bewege. Im Haus sei viel zerstört, aber nichts gefunden worden. Q1. T. sei ohne Befragung zwei Wochen lang auf der Wache festgehalten worden. Da die Bedrohungen von einflussreichen Personen bei der Polizei ausgegangen seien, habe man versucht, der Polizei auszuweichen. Er, der Kläger zu 1), habe allerdings mehrfach anlässlich bedrohlicher Situationen bei der Polizei angerufen und um Schutz ersucht; es sei aber nie etwas geschehen.
9Mit Bescheid vom 20. April 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach Albanien an.
10Die Kläger haben am 13. Mai 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend:
11Der Bescheid sei nicht wirksam. Der Entscheider J. habe Bescheide gezeichnet, die er nicht verfasst habe. Folglich sei das Vertretungsverhältnis nicht offengelegt worden. Ein Bescheid müsse aber seinen Aussteller erkennen lassen und nicht dessen Vertreter. Der Originalbescheid könne auch nicht vom 20. April 2015 stammen. In dem Verwaltungsvorgang befinde sich eine "Kurzübersicht Entscheidung" (BA VI Bl. 182), in der das Datum 13. April 2015 vermerkt sei. Zu diesem Zeitpunkt müsse die Entscheidung bereits verfasst gewesen sein.
12Anhörer und Einzelentscheider seien nicht identisch. Daraus folge zwar nicht die Nichtigkeit des Bescheides, wohl aber, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Kläger verschaffen müsse.
13Das Auswärtige Amt habe im Fall des F1. U. eine Gefährdung aufgrund von Blutrache angenommen. Die unterschiedliche Handhabung der Fälle sei bemerkenswert und erwecke den Eindruck der Voreingenommenheit.
14Beide von B. T. Getöteten seien Polizeibeamte gewesen, so dass ihre Familien enge Verflechtungen mit der Polizei in Albanien hätten. Die Ehefrau des getöteten H1. N. habe eine höhere Funktion bei der Polizei in Tirana.
15Es sei umfassend berichtet worden, dass man immer wieder von der Polizei belästigt worden sei, dass man von den Familien der getöteten Polizisten persönlich bedroht worden sei und gerade deshalb das Versöhnungskomitee eingeschaltet habe. Zu den Einzelheiten wird auf den Anhang zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 06. Mai 2016 verwiesen (Blatt 108 ff. der Gerichtsakte).
16Die Mutter des Klägers zu 1) habe in einem landesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag die Frau des getöteten Polizeioffiziers H1. N. um Verzeihung gebeten, was brüsk und mit Drohungen zurückgewiesen worden sei.
17Die Kläger beantragen,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. April 2015 zu verpflichten, sie jeweils als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
19hilfsweise,
20die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass jeweils in ihrer Person Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.v.m. § 4 AsylG und Art. 15 a) - c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen,
21weiter hilfsweise,
22die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass jeweils in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG vorliegen,
23äußerst hilfsweise,
24die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass jeweils in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG - einschließlich § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung - vorliegen,
25außerdem,
26die Abschiebungsandrohung aufzuheben und
27das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, der Entscheider J. habe den von seinem Kollegen C1. gefertigten Bescheidentwurf nach Rücklauf von der Mitzeichnung unter dem 20. April 2015 unterschrieben und sodann zur Zustellung gegeben; der Kollege C1. sei urlaubsbedingt längere Zeit abwesend gewesen.
31Die Auskünfte, Gutachten und Stellungnahme, die der Kammer zu den Verhältnissen in Albanien vorliegen, sind in das Verfahren eingeführt worden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge betreffend die Kläger sowie Q. T. , L. T. und F1. U. Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
35Die Klage ist nicht begründet.
36I.
37Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2015 ist wirksam.
38Die Existenz eines vor dem 20. April 2015 erlassenen, den Klägern aber nicht zugegangenen Bescheides ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die "Kurzübersicht Entscheidung" in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Beiakte VI Bl. 182) berufen. Zwar ist darin unter dem Datum 13. April 2015 vermerkt, wie im konkreten Fall entschieden worden ist. Indes beweist das nicht das Vorhandensein eines vor dem 20. April 2015 erlassenen Bescheides. Es handelt sich bei der Kurzübersicht lediglich um die Dokumentation eines internen Arbeitsschrittes. Sie mag belegen, dass die Entscheidung in der Sache getroffen worden ist. Bis zur Bekanngabe gegenüber dem Betroffenen handelt es sich indes um ein rechtliches Nullum. Der Bescheid ist nach den plausiblen Darlegungen der Beklagten erst durch den Einzelentscheider S. J. fertiggestellt worden, und zwar unter dem 20. April 2015. Nachvollziehbar ist insoweit dargetan, dass die Fertigstellung durch den Entscheider C1. urlaubsbedingt nicht möglich war und diese Aufgabe aufgrund einer (mündlichen) Weisung der Dienstvorgesetzten dem Entscheider J. übertragen wurde.
39Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2015 ist ordnungsgemäß bekanntgegeben. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen. Zentrale Voraussetzung ist bei schriftlichen Verwaltungsakten der Zugang.
40Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 6; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 61 ff. m.w.N.
41Der Zugang ist hier erfolgt, indem bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Eingangsstempels seiner Kanzlei eine Ausfertigung des Bescheides vom 20. April 2015 am 05. Mai 2015 eingegangen ist. Eine Kopie der Ausfertigung war der Klageschrift vom 13. Mai 2016 als Anlage beigefügt.
42Dass die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandte Ausfertigung des Bescheides keinen Beglaubigungsvermerk in Bezug auf die Namenswiedergabe des Entscheiders aufweist, stellt keinen zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Bescheides führenden Formfehler dar. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die dem Prozessbevollmächtigen der Kläger übersandte Ausfertigung des Bescheids vom 20. April 2015 enthält zwar keine Unterschrift, aber die maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Entscheiders J. , der auch den Originalbescheid unterschrieben hat. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Soweit bei der Namenswiedergabe teilweise ein Beglaubigungsvermerk für erforderlich gehalten wird,
43vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 35 m.w.N.,
44steht einem solchen Erfordernis schon der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG entgegen, der außer der Namenswiedergabe weitere Anforderungen nicht nennt.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129/96 -, juris Rn. 12 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die in der Kommentierung von Kopp - nunmehr Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 35 - zitierten Entscheidungen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/1978 -, juris; BayVGH, NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen beträfen; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 A 2414/12 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 24.08.2012 – 1 L 20/12 –, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2011 - 6 CS 11.234 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 20.03.1997 - 4 S 2774/96 -, DÖV 1997, 602; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26.10.2011 – 3 L 882/11.NW –, juris Rn. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2002 – Au 2 S 02.805 –, Rn. 10, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 104; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 12.01.2012 – 3 A 212/09 –, juris Rn. 29.
46Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern - jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles - ebenfalls keinen Beglaubigungsvermerk bei der Namenswiedergabe. Das Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe dient vor allem dem Interesse der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidung gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt ergehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch hinreichend gesichert, dass der an die Kläger gerichtete Bescheid dem Willen des Verantwortlichen entspricht und mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Neben der Namenswiedergabe des für den Bescheid Verantwortlichen ist am unteren Rand der Seite 10 vermerkt: "Ausgefertigt am 04.05.2015 in Außenstelle Dortmund" und zusätzlich ein Siegel des Bundesamtes angebracht. Daneben ist eine Unterschrift zu erkennen (die allerdings schwerlich dem Namensstempel "K. " zuzuordnen ist). Zweifel an der willentlichen Bekanntgabe ihnen gegenüber haben auch die Kläger selbst zunächst gar nicht geäußert. Nach Klageerhebung am 11. Mai 2015 ist die Wirksamkeit der Bekanntgabe erst mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 03. Mai 2016, mithin nahezu ein Jahr später, problematisiert worden.
47Dass die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellte Ausfertigung mit Datum vom 20. April 2015 falsch ist, weil der Bescheid im Original erst später unterzeichnet worden sein könnte,
48vgl. zu dieser Konstellation VG Wiesbaden, Urteil vom 22. März 2013 - 6 K 927/12.WI.A -, juris Rn. 13,
49lässt sich nicht feststellen. Der in der Dokumentenmappe befindliche Originalbescheid (Beiakte VII) weist als Bescheiddatum ebenfalls den 20. April 2015 auf. Soweit der Prozessbevollmächtige der Kläger in diesem Zusammenhang von einer Manipulation der Akte ausgeht, weil der Bescheid ursprünglich nicht vorhanden war, folgt ihm die Kammer nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, es könne in bestimmten Fallkonstellationen dazu kommen, dass der unterschriebene Bescheid nach Zustellung nicht zeitnah zur Dokumentenmappe gelange, wenn nämlich diese beim Zustellvorgang nicht vorhanden sei. Dies sei etwa möglich, wenn ein Arbeitsschritt - z.B. die Anhörung - vor Bescheiderstellung in einer anderen Außenstelle erfolge. So liegt der Fall hier. Die Anhörung der Kläger ist in Dortmund erfolgt. Der Bescheid ist demgegenüber in Nürnberg erstellt worden. Warum es letztlich erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat, bis der Originalbescheid seinen Weg in die Dokumentenmappe gefunden hat, ist zwar nicht klar. Diese Frage ist aber für die Entscheidung erkennbar ohne Belang.
50Die Kläger können schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid an der Erkennbarkeit des Ausstellers, weil der Mitarbeiter der Beklagten J. Bescheide gezeichnet habe, die er nicht verfasst habe. Zum einen ist damit aber nicht in Frage gestellt, dass sich der Entscheider die J. etwaig bereits vorhandene Ausführungen zu Eigen gemacht hat. Zum anderen ist ungeachtet dessen kein Verfahrensfehler dargetan, der die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge hat. Die Vorgabe des § 37 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwVfG, deren Nichteinhaltung nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zur Nichtigkeit des Bescheides führt, ist hier ersichtlich eingehalten. Danach muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Als solche ist hier aber ohne Weiteres das Bundesamt zu identifizieren.
51II.
52Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
531.) Der Bescheid ist nicht deshalb bereits formell rechtswidrig, weil er nicht von dem Bediensteten verfasst worden ist, der die Kläger zu 1) und 2) angehört hat. Aus dem Asylgesetz ergibt sich nicht, dass der Entscheider auch immer der Anhörer sein muss; eine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung besteht nicht.
54Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.07.1997 – 24 B 32748 –, juris; VG E. , Urteil vom 13.12.2001 – 23 K 714/97.A –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 15.05.2002 – 11 B 206/01 As –, juris.
55Ob etwas anderes gilt, wenn das Bundesamt seine Entscheidung über die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags auf die persönliche Unglaubhaftigkeit eines Antragstellers stützt,
56vgl. hierzu etwa VG Bremen, Beschluss vom 05.01.2016 – 5 V 2543/15 –, juris Rn. 16; VG Göttingen, Beschluss vom 17.08.2010 – 2 B 301/10 –, juris Rn. 10 f.,
57kann dahinstehen. Zum einen ist der Asylantrag der Kläger nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Zum anderen beruht die ablehnende Entscheidung erkennbar nicht auf einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1) und 2) und damit auf personenbezogenen Eindrücken, die von der persönlichen Wahrnehmung abhängen, sondern auf einer Würdigung des Tatsachenvorbringens der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung vor dem Bundesamt.
582.) Gegen den Bescheid ist auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG noch auf Asylanerkennung zu (nachfolgend a). Zudem liegen jeweils in ihrer Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG (b) noch die Voraussetzungen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (c).
59a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
60Nach diesen Kriterien ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die von den Klägern geltend gemachte "Verfolgung" durch die Familien C. /O. und N. nicht an ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers zu 1) als eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren "Mitglied" die Kläger bedroht wären.
61Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
62Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-20112 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2006 - 1 LB 22/05 -, juris.
63Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener "Gruppenidentität" wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
64Vgl. VG E. , Urteil vom 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 26 ff.
65Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers zu 1) keine "soziale Gruppe" i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Die Kläger werden – ihr Vorbringen als wahr unterstellt - von den Angehörigen der Getöteten, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne "unterscheidend" wahrgenommen, dass sie Angehörige desjenigen sind, der Y. O. und H1. N. im Jahre 2003 getötet hat. Die Unterscheidung, die auf Grund der angeblich drohenden Blutrache getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
66Vgl. Sächs.OVG, Urteil vom 26.02.2013 - A 4 A 702/08 -, juris Rn. 45 BayVGH, Urteil vom 09.08.2010 - 11 B.0930091 -, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2008 - 5 Bf 45/07. AZ -, juris Rn. 23 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2006 - 1 LB 22/05 -, juris Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 11.08.2016 – 5 K 1170/16 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2014 - AN 11 K 14.30425 -, juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 11.10.2013 - M 23 K 11.30203 -, juris Rn. 18; VG Weimar, Urteil vom 31.08.2009 - 7 K 20238/07 We -, juris.
67Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass eine Flüchtlingsanerkennung auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn man nicht eine Bedrohung durch zwei Familien annähme, sondern von staatlicher Verfolgung - konkret durch die Polizei - ausginge. Denn auch unter diesem Blickwinkel fehlte es an einer Anknüpfung an asylrelevante Merkmale.
68Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung i.S.d. Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
69Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -; Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
70Dies ist - wie vorstehend dargelegt - nicht der Fall.
71b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (nachfolgend aa). Zudem fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG (bb). Schließlich müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG (cc).
72aa) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbindlich.
73Vgl. VG E. , Urteil vom 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 53; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 22 f.
74Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) ist - wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Für das Beweismaß verwendet der EGMR zu Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der - rechtlich unerheblichen - "bloßen Möglichkeit" und der - beachtlichen - "ernsthaften" bzw. "tatsächlichen Gefahr".
75Vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 41.
76Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris ; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
78Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
79Vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.1996, Nr. 25964/94 - Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2014 - E 7121/2013 -, abrufbar unter www.bvger.ch.
80Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der auf §§ 3c bis 3e AsylG umfassend - also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylG) - Bezug nimmt.
81Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
82Das Gericht geht auf Grundlage der im Klageverfahren gewonnenen Erkenntnisse zwar davon aus, dass
83im Jahre 2001 O2. T. , der Vater des Klägers zu 1), durch Q3. C. /O. ermordet wurde,
84am 06. August 2003 B. T. , der Bruder des Klägers zu 1), den Sohn H. des Q3. C. /O. tötete und den Polizeichef von E1. – H1. N. – so schwer verletzte, dass dieser am nächsten Tag seinen Verletzungen erlag,
85sich B. T. mehrere Monate nach der Tat stellte und wegen Mordes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde.
86(1) Indes rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht die Annahme, den Klägern drohe Blutrache seitens der Familie C. /O. . Vielmehr spricht alles dafür, dass die Auseinandersetzung beendet ist.
87Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist. Dessen Anwendung spielt im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle. Die Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen.
88Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2016, Seite 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Oldenburg vom 6. August 2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 9 f.; aus der Rechtsprechung NdsOVG, Beschluss vom 19.03.2013 - 8 ME 44/13 - juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 27.11.2015 – M 5 S 15.31551 –, juris Rn. 19.
89Tötungen eines erwachsenen männlichen Mitglieds der Familie des Täters als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung sind klassische Fälle der Blutrache.
90Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 10 f.; VG E. , Beschluss vom 30.10.2015 – 17 L 3499/15.A –, juris.
91Daraus folgt zunächst, dass für die Klägerin zu 2) und 3) ohnehin keine Gefahr beachtlich wahrscheinlich angenommen werden kann. Frauen und Kinder dürfen nach den Regeln des Kanun in der Regel nicht getötet werden.
92Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2016, Seite 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 11; Bundesasylamt der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, August 2013, Seite 21; zur Rechtsprechung jüngst VG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2016 - 15 A 3997/16 -, juris Rn. 27.
93Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 13. Juli 2016, Seite 5, ausführt, Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter seien von einer Blutfehde betroffen, rechtfertigt das keine andere Einschätzung. Denn konkretisierend wird lediglich ausgeführt, Hunderte von Kindern seien aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und müssten u.a. auf den Schulbesuch verzichten. Selbst wenn darüber hinaus für möglich erachtet werden sollte, dass Frauen und Minderjährige auch von Racheakten betroffen sein sollten, stellt das den Regelfall, dass dies eben nicht geschieht, nicht in Frage.
94Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen vom 15.09.2005: Blutrache an Frauen nur in Einzelfällen, deren Zahl sehr gering ist.
95Für männliche und damit potentiell betroffene Familienmitglieder gilt: Ist durch eine Tötung die Ehre wiederhergestellt, so hat es damit sein Bewenden, die Blutrache ist mit anderen Worten beendet.
96Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2016, Seite 3.
97So liegt der Fall hier. Die Tötung des H. C. /O. erfolgte aus Rache für die Ermordung des Vaters des Klägers zu 1). Demgemäß hat dieser in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, es habe gegenüber dieser Familie keine Vermittlungsbemühungen gegeben; sie stünden vielmehr „1 zu 1“, die Papiere stünden offen.
98Diese Aussage deckt sich auch mit dem Vorbringen der Mutter des Klägers zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. November 2012. Sie hat ausgeführt, eigentlich sei die Sache erledigt. Die weitere Aussage, zwei Söhne desjenigen, den ihr Sohn getötet habe, hätten Kontakt zur Familie des getöteten Komissars H1. N. aufgenommen und wollten weiter Rache üben, ist unsubstantiiert geblieben und damit nicht glaubhaft. In ähnlicher Weise hat sich auch der Bruder des Klägers zu 1) L. T. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21. November 2012 eingelassen. Er hat erklärt, laut Kanun sei die Sache erledigt. Dass die Kinder „von denen“ dies nicht akzeptierten und weiter Rache für den Vater wollten, ist ebenfalls vage und inhaltsleer geblieben. Die Nachfrage nach konkreten Bedrohungen durch die Söhne des Getöteten ist vielmehr expliziert verneint worden.
99Auch die Kläger haben von Übergriffen seitens der Familie C. /O. nichts berichtet.
100Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2007 an das Bundesamt im Fall des F1. U. , eines Neffen von Q3. C. /O. , rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zwar hat das Bundesamt auf dieser Grundlage zugunsten des F1. U. mit Bescheid vom 07. Dezember 2007 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, weil eine Gefährdung aufgrund von Blutrache bestehe. Indes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu einer Gefährdung durch Blutrache auf Angaben des Q3. C. /O. selbst beruhen. So heißt es explizit, dass nach „Auskunft von Herrn Q3. O. “ das Leben seines Neffen F1. U. wie das Leben des gesamten Clans O. in Albanien gefährdet sei. Auch dass sein – Q3. C.s/O.s – Fall zu den zehn kompliziertesten von Blutrache gehöre, ist keine Bewertung, die das Auswärtige Amt getroffen hat; vielmehr handelt es sich auch hier – in indirekter Rede – um eine Aussage des Q3. C. /O. selbst. Einer eigenen Bewertung hat sich das Auswärtige Amt demgegenüber enthalten. Allein die Aussage desjenigen, der an dem Blutrachekonflikt zwischen den beteiligten Familien als einer der Hauptakteure unmittelbar beteiligt war, ist aber eine eher dürftige Grundlage für eine Einschätzung der drohenden Gefahr. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen des Q3. C. /O. auch interessengesteuert getroffen worden sind – etwa mit dem Interesse, seinem Neffen F1. U. , den er nach der Scheidung der Eheleute U. bei sich aufgenommen und wie seinen eigenen Sohn aufgezogen hatte, einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern.
101Hinzu kommt, dass F1. U. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30. März 2006 selbst nicht von konkreten Übergriffen hat berichten können. Er hat zwar bekundet, er habe schon seit zwei Jahren im Untergrund gelebt. Indes ist seinem Vorbringen ansonsten zu entnehmen, dass er sich frei bewegt hat; von 1992 bis 2003 habe er legal in Griechenland und von Dezember 2003 bis März 2006 in Albanien gelebt. Im Jahre habe er ein Jahr lang als Kraftfahrer in Albanien gearbeitet, bis er im März 2006 nach Deutschland gereist sei. Dass er versteckt gelebt haben soll, ist auf dieser Grundlage nur schwer vorstellbar.
102Überdies ist auch die von F1. U. vorgelegte Bescheinigung des Bürgermeisters der albanischen Gemeinde S1. vom 07. April 2006 nicht viel wert. Darin heißt es zwar, die Familie befinde sich in Blutrache, F1. U. selbst sei in Albanien bedroht worden. Indes fehlt es zum einen gänzlich an konkreten Angaben. Zum anderen ist es in Albanien kein Problem – wie unten noch näher aufzuzeigen sein wird –, eine inhaltlich falsche, aber echte Bescheinigung zu erhalten.
103Schließlich ist zu konstatieren, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 04. November 2014 in Übereinstimmung mit dem bisher erarbeiteten Befund mitgeteilt hat, dass das zuständige albanische Polizeidirektorat über keinerlei Hinweise verfüge, dass die Familie T. mit der Familie C. /O. in einem Blutrachekonflikt lebe. Der Einwand, dass diese Auskunft nicht verwertbar sei, ist nicht stichhaltig. Zwar ist richtig, dass nicht klar ist, welche zehn pdf-Dokumente der Anfrage des Bundesamtes beigefügt waren. Indes ist die Relevanz dieses Umstandes für die Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht erkennbar; es hat sich in seiner Antwort auf diese Dokumente nicht bezogen. Auch das Argument, es überrasche nicht, wenn der Verfolger eine solche Antwort gebe, überzeugt die Kammer nicht. Es ist – wie noch darzulegen sein wird – nicht glaubhaft, dass die Kläger aufgrund einer Blutrachefehde von der albanischen Polizei verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch der Ansatz einer erhöhten Gefährdung durch das Auswärtige Amt beim albanischen Innenministerium/Generaldirektorat der albanischen Polizei verfehlt. Schließlich erweist sich auch ein Widerspruch zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2007 im Fall F1. U. als konstruiert. Die Entstehungsgeschichte dieser Auskunft ist bereits oben dargelegt worden; das Auswärtige Amt hat als Quelle allein auf denjenigen zurückgegriffen, der einer der zentralen Akteure war, nämlich Q3. C. /O. . Ob dagegen der Blutrachekonflikt auch von der albanischen Polizei bestätigt worden wäre, muss bezweifelt werden.
104(2) Es kann auch nicht angenommen werden, die Kläger - nach dem zuvor zur Gefährdung von Frauen und minderjährigen Kindern Gesagten in erster Linie der Kläger zu 1) - seien im Fall ihrer Rückkehr nach Albanien der Gefahr der Blutrache seitens der Familie N. ausgesetzt.
105Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass H1. N. am 06. August 2003 von B. T. angeschossen worden und einen Tag später seinen Verletzungen erlegen ist. Geht man von einer unbeabsichtigten Tötung des H1. N. aus, wie der Täter B. T. selbst betont hat, so ist eine Gefährdung schon deshalb zu verneinen, weil eine Tötung ohne Absicht nach dem Kanun straflos ist und keine Blutrache auslöst.
106Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien – Blutrache, April 2014, Seite 10; Redi Isak, Der Kanun in Albanien - Gewohnheitsrechts im modernen Staat?, März 2011, S. 59 m.N. (abrufbar im Internet unter http://www.design.kyushu-u.ac.jp/~hoken/Kazuhiko/ 2011DerKanun.pdf (Zugriff am 30.08.2016)).
107Die Kammer bezweifelt aber ungeachtet dessen eine Gefährdung der Kläger. Ihre Ausreise ist erst im Dezember 2012 und damit über neun Jahre nach der Tat erfolgt. Gemessen an diesem langen Zeitraum ist das Vorbringen der Kläger und weiterer Familienangehöriger bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu konkreten Übergriffen oder Vorfällen überaus dürftig. Das ist umso bemerkenswerter, als die Familie N. nur wenige hundert Meter entfernt von den Klägern - die Mutter des Klägers zu 1) Q. N. hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt von „300 oder 400 Metern“ gesprochen (BA X Blatt 36) - gewohnt haben soll.
108Das Gericht nimmt den Klägern aber nicht ab, dass sie "immer wieder" von der Polizei aufgesucht worden sein sollen und es "immer wieder" zu Mitnahmen des Klägers zu 1) auf die Wache gekommen sein soll. Ihr Vorbringen ist insoweit durchweg unsubstantiiert.
109So hat L. T. , auf dessen Vorbringen sich der Kläger zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt zunächst berufen hat, in seiner eigenen Anhörung am 21. November 2012 vorgetragen, sie hätten "in letzter Zeit" Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Auf Nachfrage hat er ausgeführt, Polizisten hätten vor ungefähr sechs Wochen sein Haus durchsucht und hätten ihn und seinen Bruder Q1. mitgenommen und zehn Stunden auf der Wache festgehalten; verhört worden sei er nicht. Auf ihre Frage nach dem Grund der Verhaftung hätten die Polizisten gesagt, es handele sich um eine allgemeine Kontrolle. Danach sei nichts weiter geschehen. Nach dem Mord an H. C. /O. seien sie alle mehrfach von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Konkrete Drohungen hätten sie in letzter Zeit nicht erhalten. Ergänzend hat der Kläger zu 1) bei seiner eigenen Anhörung wenig konkret ausgeführt, er habe „jede Menge Druck vom Staat“ gehabt. Nicht minder diffus heißt es zu dem Grund für die Ausreise, sie hätten eingesehen, dass die Familien keinen Frieden mit ihnen hätten haben wollen; der Staat komme um 2.00 Uhr nachts und störe einen in seiner Ruhe. Immerhin aber hat er auch erklärt, etwas Konkretes sei nicht geschehen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass es zu häufigen und regelmäßigen polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Klägern gekommen ist. Den Angaben des Bruders L. zufolge ist es lediglich nach dem Mord an H. C. /O. zu mehrfachen Festnahmen und Verhören gekommen. Ansonsten hat er lediglich von Schwierigkeiten mit der Polizei "in letzter Zeit", mithin kurz vor der Ausreise im Jahre 2012 gesprochen. Der Kläger zu 1. selbst hat nur einen Vorfall mit der Polizei erwähnt, wobei er aber abgesehen von der bloßen Erwähnung dieses Umstandes kaum Angaben gemacht hat. Dass (auch) der Kläger zu 1) "immer wieder" von der Polizei mitgenommen und auf der Wache in E1. stundenlang festgehalten worden sei, wie in dem Anhang vom 02. Mai 2016 zum anwaltlichen Schriftsatz vom 06. Mai 2016 behauptet worden ist, begegnet auf dieser Grundlage erheblichen Zweifeln.
110Diese Zweifel sind durch den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, sondern - im Gegenteil - verstärkt worden. Zwar hat der Kläger zu 1) auf Frage erklärt, Polizisten seien öfter zu ihnen gekommen und hätten sie abgeführt; dies sei nicht nur einmal, sondern oft passiert. Auf Nachfrage hat er dies dahingehend konkretisiert, dass es etwa einmal in zwei Monaten passiert sei. Indes ist zunächst zu konstatieren, dass der Kläger zu 1) weniger substantiiert wohl kaum hätte antworten können. Sowohl die Bitte des Gerichts, die fehlende Versöhnung mit der Familie N. konkreter zu schildern, als auch die offen gehaltene Frage zu erklären, was er mit "Druck vom Staat" gemeint habe, hätten ihm Veranlassung geben müssen, detailliertere Angaben zu machen, zumal wenn man sich erneut den langen Zeitraum zwischen der Tötung des H1. N. und der Ausreise der Kläger vor Augen führt. So aber entsteht nicht der Eindruck, der Kläger zu 1) berichte hier von tatsächlich Erlebtem. Die Zweifel daran werden dadurch noch verstärkt, dass er seine zunächst getroffene Aussage später korrigiert hat. So hat er bekundet, nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Versöhnung sei die Polizei einmal im Monat vorbeigekommen. Warum er zunächst ohne zeitliche Differenzierung von "etwa einmal in zwei Monaten" gesprochen hat, erschließt sich nicht und hat auch der Kläger zu 1) nicht plausibel erklären können.
111Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) aufgrund einer psychischen Erkrankung zu einem substantiierten Vortrag beim Bundesamt und auch im gerichtlichen Verfahren nicht in der Lage war, bestehen nicht. Eine ärztliche Bescheinigung über eine sich in dieser Weise auswirkende psychische Erkrankung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch der Verweis auf die Aussage der Mutter des Klägers zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 21. November 2013 zu einer psychischen Erkrankung führt nicht weiter. Denn gefragt war ausdrücklich nach ihren fünf Schwiegersöhnen (BA X Blatt 31). Ferner ist zu konstatieren, dass ersichtlich nicht jedes unsubstantiierte Vorbringen auf eine (psychische) Erkrankung zurückzuführen ist. Der Vortrag des Klägers zu 1) beim Bundesamt und auch im gerichtlichen Verfahren ist nicht erkennbar unsubstantiierter als die Angaben seiner Mutter oder seines Bruders L. , von denen nicht irgendwelche gesundheitliche Einschränkungen behauptet worden sind. Und schließlich kann die Erkrankung auch deshalb nicht schwerwiegend sein, weil der Prozessbevollmächtigte ungeachtet der Mandatsübernahme bereits im Juli 2013 erst in der mündlichen Verhandlung und damit über drei Jahre später – durch Befragung der Ehefrau des Klägers zu 1) – davon erfahren haben will, dass dieser psychisch krank sei.
112Die Klägerin zu 2) hat zu konkreten Übergriffen durch die Polizei bei der Anhörung vor dem Bundesamt gar nichts berichtet. Sie hat zu ihren Asylgründen lediglich vorgetragen, sie habe Albanien nur verlassen, weil ihr Ehemann bedroht sei; im Grunde lebten sie alle zusammen, und die gesamte Familie sei ja bedroht; ihr Ehemann aber am meisten, weil er das Familienoberhaupt sei.
113Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Familie häufigen bzw. regelmäßigen Übergriffen der Polizei ausgesetzt war. Die Klägerin zu 2) hat keine konkreten Angaben dazu machen können, wie oft es zu polizeilichen Maßnahmen gekommen sein soll. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ihre Wahrnehmung ohnehin auf den Zeitraum ab 2010 beschränkt ist, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt zur Familie gehörte. Unsubstantiiert hat sie hierzu erklärt, sie könne keine Daten nennen, es sei oft passiert. Ihre weitere Aussage, sie habe "viele schwere Situationen" mitbekommen, hat sie nur wenig mit Leben füllen können; geschildert hat sie konkret nur einen Vorfall kurz nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2011.
114Ergänzend ist anzumerken, dass auch das Vorbringen der Mutter des Klägers zu 1) Q. T. nicht darauf schließen lässt, er sei häufig bzw. regelmäßig auf die Polizeiwache mitgenommen worden. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt lediglich davon gesprochen, kurz vor der Ausreise seien L. und Q1. von der Polizei mitgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie - erkennbar unsubstantiiert - bekundet, es sei "so oft" vorgekommen, dass die Polizei sie, Q. T. , mit den Kindern zur Wache mitgenommen habe.
115Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass es nur vereinzelt, jedenfalls aber nicht "immer wieder" zu Polizeieinsätzen bei der Familie gekommen ist, so fehlt es gleichwohl erkennbar an der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts, der darauf schließen lässt, dass sich die Kläger in Albanien in einer ausweglosen, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigenden Lage befunden haben. Denn es spricht nichts dafür, dass die Polizeieinsätze im Rahmen einer drohenden Blutrachetat erfolgt sind:
116Generell merkt die Kammer an, dass eine ungewöhnliche Vielzahl von Klägern aus Albanien, die sich auf Blutrache berufen, geltend macht, Angehörige der gegnerischen Familie seien bei der Polizei oder hätten zumindest Beziehungen zur Polizei. Das ist zwar im jeweiligen Einzelfall nicht auszuschließen, aber nicht ganz fernliegend ist der - auch hier bestehende - Verdacht, dass so der Versuch unternommen soll, die vermeintliche private Verfolgung in Bezug zum albanischen Staat zu setzen.
117Konkret ist auszuführen: Unmittelbar nach der Ermordung von H. C. /O. und H1. N. dürften etwaige Polizeieinsätze darauf abgezielt haben, den monatelang flüchtigen Täter B. T. ausfindig zu machen. Da die Tat mit einem Sturmgewehr AK-47 („Kalaschnikow“) begangen worden war, wäre ohne weiteres nachvollziehbar, dass nicht lediglich ein mit seiner kleinkalibrigen Dienstpistole bewaffneter Streifenpolizist bei den Klägern erschienen ist. Und auch Beschimpfungen mit Ausdrücken wie „Polizistenmörder“ erschienen nicht fernliegend.
118Auch der – von den Klägern selbst bei der Anhörung vor dem Bundesamt gar nicht erwähnte – Polizeieinsatz Ende September 2012 belegt eine Gefährdung der Kläger nicht. Hausdurchsuchungen, (vorläufige) Festnahmen und Verhöre auf einer Polizeiwache sind reguläre Bestandteile normaler polizeilicher Arbeit. Die Kläger sind konkrete Anhaltspunkte dafür schuldig geblieben, dass dieses Vorgehen auf Bestrebungen der Familie N. beruht, ihnen gegenüber Blutrache zu üben. Diese Annahme setzt voraus, dass die Familienangehörigen, soweit sie selbst im Polizeidienst sind, bereit wären, für private Zwecke, nämlich den der Blutrache, den Polizeiapparat zu missbrauchen. Ein solches Vorgehen ist zwar - abstrakt betrachtet - nie ganz auszuschließen. Indes ist es auch nicht als wahrscheinlich anzusehen. Soweit in diesem Zusammenhang behauptet worden ist, die Witwe des getöteten Polizeioffiziers, F. N. , habe bei der Polizei in Tirana eine höhere Funktion, handelt es sich ersichtlich um eine Aussage "ins Blaue hinein", die durch nichts belegt ist. Es spricht demgemäß nichts für die Annahme, sie würde eine Position einnehmen, in der es ihr möglich wäre, solche Polizeieinsätze anzuordnen. Dass sie als Kriminelle beschimpft worden sind, wie die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, deutet darauf hin, dass die Polizeieinsätze einen anderen Hintergrund gehabt haben könnten. Hierzu verweist das Gericht auf die Zusammenstellung in dem angefochtenen Bescheid zu möglichen kriminellen Verstrickungen der Familie (Seite 7). Demgemäß wären auch etwaige Kompetenzverletzungen – etwa das Richten einer Maschinenpistole an die Schläfe eines Kindes – asylrechtlich ohne Belang. Entscheidend gegen das Vorbringen der Kläger spricht freilich, dass die Frage unbeantwortet bleibt, warum kein männliches Mitglied der Familie T. getötet oder dies zumindest versucht worden ist, obwohl die Polizei doch - insoweit dem Vorbringen der Kläger folgend - über neun Jahre offensichtlich zahlreiche Zugriffsmöglichkeiten hatte?
119Soweit geltend gemacht worden ist, der Neffe des Klägers zu 1) T3. T. sei einmal auf dem Nachhauseweg von der Schule von Mitgliedern der Familie N. bedroht worden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer ernsthaften Gefahr für die Kläger. Der Vorfall ist vereinzelt geblieben und war, da er sich bereits etwa im Jahre 2010 ereignet haben soll, für die Ausreise der Kläger erkennbar nicht bestimmend. Nichts anderes gilt für die Bedrohung des Neffen des Klägers zu 1 Gjergj T. .
120(2) Dem Vorbringen der Kläger ist auch nicht zu entnehmen, dass sie in Albanien als Folge der Tötung des H1. N. eingeschlossen gelebt haben.
121Personen, die konkret von Blutrache betroffen sind, sind regelmäßig gezwungen, in kompletter Isolation leben und haben keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen. Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde.
122Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 12.
123Eine solche Isolation kann hier nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat zwar in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe sich durchgängig innerhalb des der Familie gehörenden und mit einer hohen Mauer umgebenen Gebäudekomplexes in E1. aufgehalten. Die Richtigkeit der Aussage ist freilich zu bezweifeln. Der Kläger zu 1) hat nach eigenen Angaben zusammen mit seinem Bruder eine Schweinezucht in E1. betrieben. Dass dies über neun Jahre ohne Kontakt zur Außenwelt möglich gewesen sein soll, ergibt sich plausibel weder aus den Angaben des Klägers zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch aus seinem Vortrag im Klageverfahren. Unterstellt man sein Vorbringen zu den häufigen Mitnahmen zur Wache als wahr, so ist ihm ferner entgegenzuhalten, dass er bekundet hat, von der Polizei zwar festgehalten, aber nicht nach Hause begleitet worden sei. In Anlehnung an seinen eigenen Vortrag legt das die Schlussfolgerung nahe, dass die – behauptete – Isolation „immer wieder“ aufgehoben gewesen sei. Schließlich ist das Vorbringen der Mutter des Klägers zu 1) und seines Bruders L. T. einzubeziehen. So hat Q. T. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, sie habe in E1. gelebt; im Sommer hielten sie sich in ihrem Heimatdorf T2. etwa eineinhalb Stunden entfernt auf. Der Bruder L. hat beim Bundesamt ausgeführt, sie hätten sich jedes Jahr von Mai bis Mitte September in ihrem Heimatdorf T2. aufgehalten. Dass ein Familienmitglied, nämlich der Kläger zu 1), nicht in der beschriebenen Weise jährlich seinen Standort gewechselt hätte, ist dem Vorbringen beider nicht ansatzweise zu entnehmen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Aussage der Q. T. , ihre Söhne seien keinen einzigen Tag draußen gewesen, als erkennbar überzogen anzusehen.
124(3) Auch aufgrund der undatierten Bescheinigung des Nationalen Versöhnungskomitees in E1. in albanischer Sprache und englischer Übersetzung (in der Dokumentenmappe zum Verfahren der Q. T. , BA XII) kann nicht von einer konkreten Gefährdungslage ausgegangen werden. Es fehlt an konkreten Angaben zur Entwicklung des in Rede stehenden Konflikts nach der Tat. Solche Angaben wären insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zwischen der Tat und der Ausreise der Kläger rund neun Jahre liegen, wobei für die Ausreise nach Angaben der Kläger das Scheitern der Vermittlungsbemühungen maßgeblich gewesen sein soll. Ungeachtet dessen beschränkt sich der Verfasser auf die pauschale Feststellung, dass nach Ansicht des Ausschusses eine Bedrohung für das Leben der Kläger und der gesamten Großfamilie bestehe. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Ausführungen zu der nach Auffassung des Versöhnungskomitees fehlenden Schutzfähigkeit der albanischen Polizei und zu anderen Blutrachekonflikten.
125Überdies darf nicht außer Betracht bleiben, dass nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln gerade auch im Zusammenhang mit Blutrachefehden vielfach unechte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts ausgestellt werden.
126Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 (Stand: Mai 2016), Seite 14.
127Die Seriosität von Bescheinigungen des Nationalen Versöhnungskomitees (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Comitee of Nationwide Reconciliation) ist ernsthaft in Frage gestellt, seitdem der Vorsitzende O3. Q2. und drei weitere Personen am 18. Februar 2014 wegen des Verdachts der Korruption und Fälschung von Dokumenten festgenommen wurden.
128Vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 13 f. m.w.N., Seite 15 f. m.w.N.
129Daran gemessen ist die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Blutrachefehde ungeeignet.
130Vgl. zu anderen Fällen der Blutrache VG München, Beschluss vom 18.11.2015 – M 2 S 15.31508 –, juris Rn. 26.
131Zur Ablehnung der Kammer, eine Bescheinigung des Bundesvorsitzenden des Nationalen Versöhnungskomitees, H2. N1. , als Beweismittel in das Verfahren einzuführen, ist ergänzend anzumerken: Der entsprechende Beweisantrag ist unsubstantiiert und daher auch deswegen abzulehnen, weil nicht dargetan worden ist, wie der Bundesvorsitzende zu seinem Wissen über die Familie der Kläger gekommen ist.
132Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrags bei mangelnder Konnexität zwischen Beweisziel und Beweismittel BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 240/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 372/12 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Frister, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band IV: §§ 198 - 246 StPO, 5. Auflage 2015, § 244 Rn. 55 ff. m.w.N.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 244 Rn. 21a m.w.N.
133Dass die Kläger oder die übrigen Angehörigen der Familie T. jemals Kontakt mit Herrn H2. N1. hatten, ist ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen. Es spricht auch nichts dafür, dass er persönlich Vermittlungsbemühungen in dem konkreten Fall unternommen hat. Denn dann wäre fraglich, warum eine Bescheinigung nicht von ihm, sondern von der Abteilung in E1. ausgestellt worden ist.
134Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der (sachverständige) Zeuge, soweit bekannt, in keinem der mittlerweile abgeschlossenen Klageverfahren von Angehörigen der Familie T. vor dem Verwaltungsgericht E. auch nur erwähnt worden ist. Der - immerhin denkbare - Einwand, dass die Notwendigkeit zur Benennung dieses Zeugen, der eigens aus Albanien anreisen muss, bzw. zur Vorlage einer von ihm ausgestellten Bescheinigung in diesen Klageverfahren nicht erkennbar gewesen sei, erwiese sich als nicht tragfähig. Wenn jemand sein Heimatland aus begründeter Furcht verlassen hat - und die Angehörigen der Familie T. behaupten dies durchweg -, wird er alles daransetzen, dies fundiert darzutun. Er wird insbesondere hinsichtlich in Betracht kommender Beweismittel nicht taktieren, sondern vielmehr alle verfügbaren Beweismittel vorlegen.
135Für die Bescheinigung des H2. N1. , die die Kläger als Beweismittel in das Verfahren einführen wollten, gilt Entsprechendes. Hinzu kommt jedoch, dass weder dem Prozessbevollmächtigten der Kläger noch - schon gar nicht - diesen selbst bekannt war, was Inhalt der in albanischer Sprache vorgelegten Bescheinigung ist. Für die Übersetzung von Schriftstücken, deren Relevanz für den konkreten Fall nicht dargetan ist, bietet das im Verwaltungsprozess geltende Beweiserhebungsrecht keinen Raum. Es darf auch nicht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02. August 2011 an das Bundesamt außer Betracht bleiben. Darin hat das Auswärtige Amt zwar den Stellenwert des Nationalen Versöhnungskomitees bestätigt, zugleich aber darauf hingewiesen hat, es sei nicht auszuschließen, dass einzelne Familien versuchen würden, gezielt Druck auf den Vorsitzenden oder weitere Mitglieder auszuüben, um eine für sie günstige Stellungnahme zu erwirken. Das Auswärtige Amt hat demgemäß erklärt, keine abschließende Garantie für die Objektivität der Einschätzung geben zu können.
136(4) Die Tötung des O1. Q2. am 11. März 2013 sagt ebenfalls nichts über eine Gefährdung der Kläger durch die Familie N. aus. O1. Q2. wurde zunächst beschuldigt, an dem Attentat auf H1. N. und H. C. /O. im Jahre 2003 beteiligt gewesen zu sein, wurde aber später freigesprochen. Die Schlussfolgerung der Kläger, dass die Tötung des O1. Q2. ihre eigene Gefährdung auch lange nach der Tat belege, teilt die Kammer nicht. Denn die Hintergründe der Tat sind unklar. Es steht noch nicht einmal fest, ob es einen Zusammenhang mit der vermeintlichen Tatbeteiligung zehn Jahre zuvor gibt. Dagegen spricht, dass O1. Q2. von dem Vorwurf der Tatbeteiligung freigesprochen worden ist. Dieser Umstand schließt zwar nicht aus, dass die Familien der Opfer eine andere Auffassung hinsichtlich einer Tatbeteiligung des O1. Q2. haben. Indes ist das nicht mehr als bloße Spekulation.
137(5) Dass sich die Witwe von H1. N. unversöhnlich gezeigt und eine Entschuldigung brüsk zurückgewiesen haben soll, stellt ebensowenig ein Indiz dafür dar, dass den Klägern Blutrache drohen könnte. Denn die fehlende Bereitschaft zur Versöhnung lässt ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass die Witwe auch zu einem aktiven Vorgehen gegen die Kläger bereit wäre oder dies sogar schon unternommen hätte.
138(6) Auch die im Verfahren der Q. T. vorgelegten Zeitungsberichte geben allesamt nichts dafür her, dass die Familie der Kläger in Gefahr ist. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Tötung des H1. N. durch B. T. und seine deswegen in die Wege geleitete strafrechtliche Verfolgung. Warum die vom Prozessbevollmächtigten geforderte professionelle Übersetzung der Artikel von Belang gewesen sein soll, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die vorhandenen Übersetzungen sind ausreichend, den Inhalt verständig zur Kenntnis zu nehmen.
139bb) Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG ausgeschlossen. Die Kläger sind wegen der ihnen (angeblich) drohenden Gefährdung an die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes zu verweisen. Nach dem Wortlaut des § 3c Nr. 3 AsylG („erwiesenermaßen“) muss feststehen, dass der albanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG). Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich erfolglos um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse, Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
140Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.01.2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, § 60 Rn. 141 (Stand: April 2011).
141Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass ein Schutzersuchen an die albanische Polizei von vornherein aussichtslos wäre.
142Vgl. ebenso Saarl.OVG, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 ff.; VG München, Beschluss vom 02.08.2016 – M 15 S 16.31763 –, juris Rn. 16; VG Trier, Urteil vom 02.05.2016 – 6 K 349/16.A –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 29.03.2016 – 5 A 2716/15 As SN –, juris Rn. 21 ff.; VG E. , Beschluss vom 30.10.2015 – 17 L 3499/15.A –, juris Rn. 21; VG E. , Urteil vom 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A -, juris Rn. 64 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 31.08.2015 – 5 A 94/15 –, juris; a.A. VG Bremen, Urteil vom 11.08.2016 – 5 K 1170/16 –, juris Rn. 22; VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.2016 – 6 A 53/15 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2015 – 3 A 179/14 MD –, juris.
143Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
144Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, Seite 6.
145Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Schon die Androhung von Blutrache wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
146Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien – Blutrache, April 2014, Seite 18; Bundesasylamt der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Albanien, August 2013.
147Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
148Vgl. http://top-channel.tv/english/artikull.php?id=13671 - "Albania drafts resolution on prevention of blood feud" (Zugriff am 30. August 2016).
149Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (T4. , M1. , L3. ) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
150Vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, Seite 6.
151Seitens des Ombudsmannes (People´s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
152Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien - Blutrache, April 2014, Seite 18.
153Die Kammer verkennt nicht, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 13. Juli 2016 die Maßnahmen der albanischen Regierung für unzureichend erachtet hat (vgl. Seite 7 f.). Ob dem ungeachtet der oben beschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Blutrache gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall können sich die Kläger nicht auf diesen Standpunkt zurückziehen. Denn konkrete Tatsachen und Umstände, aus denen sich ergibt, dass sie sich erfolglos um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht haben, sind nicht dargetan. Solche Bemühungen sind auch dann zu erwarten, wenn Personen unmittelbar in die Blutrache involviert sind, die bei der Polizei beschäftigt sind. Denn es kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte angenommen werden, dass auch andere Polizisten bereit wären, allein wegen der Beteiligung eines Kollegen Unrecht geschehen zu lassen. Dass die Kläger tatsächlich sich bemüht haben, Schutz zu erlangen, ist nicht klar. So ist im Asylverfahren lediglich vorgetragen worden, der Kläger zu 1) habe mehrfach bei der Polizei angerufen, woraufhin aber nichts geschehen sei. "Mehrfache" Anrufe - zeitlich nicht näher eingegrenzt - für einen Zeitraum von über neun Jahren ist arg wenig. Jedenfalls haben die Kläger offenbar die Möglichkeit nicht genutzt, sich mit einer Beschwerde an den zur Untersuchung von Missständen bei der Polizei eingerichteten Ombudsmann einzuschalten oder sich an die Sonderabteilung des albanischen Generaldirektorats für Blutrachefälle zu wenden.
154Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 29.03.2016 - 5 A 2716/15 As SN -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015 - 33 L 300.15 A -, juris Rn. 16.
155cc) Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten.
156Vgl. VG München, Beschluss vom 27.11.2015 – M 5 S 15.31551 –, juris Rn. 17; VG E. , Beschluss vom 14.10.2015 – 17 L 3111/15.A – juris Rn. 20; VG E. , Urteil vom 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A – juris Rn. 63; VG Oldenburg, Urteil vom 10.04.2015 – 5 A 1688/14 – juris.
157Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen.
158Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 (Stand: Mai 2016), Seite 11.
159Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
160Vgl. VG München, Beschluss vom 27.11.2015 – M 5 S 15.31551 –, juris Rn. 17.
161Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 13. Juli 2016 auch eine inländische Fluchtalternative in Frage stellt, rechtfertigt das keine abweichende Einschätzung. Die Kläger sind nach eigenen Angaben wirtschaftlich gut gestellt. So besitzt die Familie zwei Gebäudekomplexe in Albanien und hat von ihrer Arbeit in der Landwirtschaft gut gelebt. Folglich dürfte ihnen der Erwerb von Grund und Boden auch (oder stattdessen) in einem anderen Landesteil möglich sein. Sie sind auch nicht darauf angewiesen, etwa in U1. in einen Stadtteil zu ziehen, in dem bereits andere Personen aus ihrem Dorf oder Clan leben.
162Vgl. zu dieser Erwägung Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache, 13. Juli 2016, Seite 9.
163Der Umstand, dass die Kläger in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, heißt nicht, dass sie auch in Albanien von staatlicher Hilfeleistung abhängig wären.
164Soweit das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 16. August 2016 (Stand: Mai 2016), Seite 11, davon spricht, die Flucht an einen anderen Ort im Inland biete wenig Schutz, ist in den Blick zu nehmen, dass diese Aussage für den Fall hartnäckiger Verfolgung getroffen worden ist, von der hier nun wahrlich nicht die Rede sein kann.
165c) Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor.
166aa) Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.
167bb) Es besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung abgesehen werden soll, wenn diese für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bedeuten würde. Dabei erfasst diese Bestimmung nur solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Eine solche Gefahr ist bei den Klägern zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gegeben.
168Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
169Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.
- 2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.
- 3
Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.
- 4
Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,
- 5
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,
- 6
weiterhin,
- 7
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
- 11
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 12
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.
- 13
Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
- 14
Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.
- 15
Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,
- 16
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 17
Die Klägerin beantragt ebenfalls,
- 18
das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 19
Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.
- 20
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
- 21
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 22
Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.
- 23
Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).
- 24
So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.
- 25
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.
- 26
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).
- 27
Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).
- 28
Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
- 29
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.
- 30
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
- 2
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, B.. – vom 6. September 2011, mit der ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in O… als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit „ Referent Managementsupport“ zugewiesen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig.
- 3
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- 4
Die im vorliegenden Fall für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen VCS in O… als Referent Managementsupport ab dem 26. September 2011 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann.
- 5
So liegt nach den in der angefochtenen Zuweisungsverfügung gemachten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse unter zwei Aspekten vor:
- 6
Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die DTAG, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichte gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG –), zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr durch die Zuweisung der Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS in O…. gegenüber dem Antragsteller in der Lage ist. Zum anderen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisung deshalb dringlich, weil es der DTAG nicht möglich ist, den Antragsteller derzeit anderweitig zu beschäftigen, der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf eine seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe entsprechende Beschäftigung hat und im Unternehmen VCS in O….. aktuell und nur zurzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung besteht und andernfalls die dort zu erfüllende Tätigkeit durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erfüllt werden müsste, was dem Unternehmen nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat, für die er entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert wird, und das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen kann, schließlich auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde.
- 7
Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die DTAG im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Begründung des Sofortvollzugs bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRS: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris).
- 8
Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell offensichtlich rechtmäßig.
- 9
Bei seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen. Steht eindeutig fest, dass dieser Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris).
- 10
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 bestehen keine Bedenken.
- 11
Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Leiter des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), Herr Werner N…, − obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – für den Erlass der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war.
- 12
Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
- 13
Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier der Vorstand der DTAG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten war. Dies bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 und juris Rn. 21, m. w. N.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5 m. w. N.).
- 14
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung auch bei der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb SBR übertragen. Da es sich bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht die Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis handelt, ist der Betrieb SBR, zum Erlass der Zuweisungsverfügungen ermächtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –). Eine gesetzliche Regelung, die einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht, existiert nicht.
- 15
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dessen Rechtsansicht sich die erkennende Kammer hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Leiters des Betriebes SBR zum Erlass der Zuweisungsverfügung vollumfänglich anschließt, ausgeführt:
- 16
„Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise „die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse“ als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst.
…
- 17
Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine grundsätzlich dem Vorstand „zustehende“ Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes des Deutschen Telekom AG (DTAG) u. a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d. h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1. a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.“
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Die nach § 1 Abs. 4 PostPersRG zulässige Übertragung der dem Vorstand nach § 1 Abs. 2 PostPersRG eingeräumten Befugnis verstößt auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Nach Artikel 33 Abs. 4 ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Jedoch beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Artikel 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, was – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte mit umfasst. Somit begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der DT AG vom 21. Juli 2010 – DTAGBefugAnO – bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der DTAG unter anderem von dem hier tätig gewordenen Betrieb SBR und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von dem Sprecher bzw. dem Leiter dieses Betriebes wahrgenommen werden, ohne insoweit einen „Funktionsvorbehalt“ für Beamte vorzuschreiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris Rn. 10).
- 19
Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Ergehen der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 nicht angehört worden, vermag die erkennende Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht nachzuvollziehen. So wurde der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben des Vorstandes der DTAG vom 26. August 2010 zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach A... bewerteten Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O….. gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Anhörungsschreibens vom 26. August 2010 war der Vorstand der DTAG die gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG allein zuständige oberste Dienstbehörde, weil die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) zu diesem Zeitpunkt weder erlassen noch in Kraft getreten war. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf seine Bedenken hingewiesen, die von der DTAG – SBR – in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 geprüft, jedoch nicht als durchgreifend angesehen wurden. Dem Recht des Antragstellers auf Anhörung wurde damit Rechnung getragen.
- 20
Die Tatsache, dass die Zuweisung tatsächlich statt – wie in dem Anhörungsschreiben angekündigt – mit Wirkung vom 1. November 2010 erst mit Wirkung vom 26. September 2011 per angefochtener Zuweisungsverfügung erfolgte, führt nicht dazu, dass eine erneute Anhörung insoweit hätte erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Denn der Gegenstand, die entscheidungserheblichen Tatsachen und auch das Ergebnis sind vielmehr gleich bzw. identisch geblieben (dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O...).
- 21
Auch das Ergehen der Zuweisungsverfügung erst mit Datum vom 6. September 2011, obwohl das Anhörungsschreiben vom 26. August 2010 datiert, ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage der Tatsache geschuldet gewesen, dass im Fall des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren gemäß § 29 Sätze 1 und 2 PostPersRG durchzuführen war und die Einigungsstelle erst am 1. Juli 2011 feststellte, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens DTAG im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – hinsichtlich des Antragstellers nicht vorlag. Außerdem erfolgte am 16. Juni 2011 noch eine gesundheitliche Eignungsuntersuchung des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nach O... (s. BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011).
- 22
Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte vor Erlass der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ist ebenfalls erfolgt. Bezüglich der Betriebsratsbeteiligung bei der DTAG erfolgte die Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 29 PostPersRG (s.o.). Der Betriebsrat bei der VCS GmbH in O... ist von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und hat mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, dass er keine rechtswirksamen Einwände sehe.
- 23
Schließlich erweist sich die vom Leiter des Betriebs SBR erlassene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil sie nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person, hier: Werner N…l, aufweist. Der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 keine eigenständige Unterschrift des Herrn N… trägt, führt nicht zu einem die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machenden Formfehler. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein – wie hier – schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwaige Beglaubigungsvermerke oder ein Dienstsiegel, erforderlich (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 6 Cs 11.273 –, juris Rdn. 9). Da die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt, liegt auch insoweit kein Formfehler vor.
- 24
Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
- 25
Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteil ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (DTAG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
- 26
Bei der VCS handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG.
- 27
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG.
- 28
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 –, juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 321/10 −, alle juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 – und vom 16. November 2010 – 6 CS 10.2430 –, alle juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris).
- 29
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Dem Antragsteller ist mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden.
- 30
Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: DTAG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 – sowie vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, alle juris).
- 31
Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die dem Antragsteller dauerhaft zugewiesene Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... seinem statusrechtlichen Amt als Postamtmann (BesGr. A …) im gehobenen technischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS gegenüber einem Beamten im gehobenen Fernmeldedienst: BayVGH, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 CS 11.29 –, juris, Rdnr. 14, vom 29. März 2011 – 6 CS 11.273 −, juris Rdn. 19 ff. und vom 30. März 2011 – 6 Cs 11.234 –, juris Rdn. 11 ff.). Ausweislich der Zuweisungsverfügung entspricht die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A .. und ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T .. zugeordnet.
- 32
Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung, die die „Eingruppierung“ eines Dienstpostens wegen der Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und des „verwaltungspolitischen Spielraums“ des Dienstherrn nur auf Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat, überprüfen kann (vgl. zum nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Dienstpostenbewertung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – VI C 8.70 –, BVerwGE 41, 253; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris), ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz (Dienstposten) im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG erfahren hat.
- 33
So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit „Referent Managementsupport“ zu sehen. Danach setzt diese ausweislich der Checkliste „konzerninterne/konzernexterne Zuweisung“ eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderung besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Postamtmann des technischen Dienstes (BesGr. A .. BBesO) auch angehört. Zudem weisen die geforderten „besonderen Spezialkenntnisse“ auf das Erfordernis einer längeren und vertieften Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Dies wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so gewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO vorgesehen.
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Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in der Checkliste „Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“. Die dort aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ sind durchaus höherwertig und anspruchsvoll. Danach sind projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrzunehmen, ist innerbetrieblicher Schulungsbedarf zu erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen zu initiieren, sind Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrzunehmen, sind Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Unterweisungen von Mitarbeitern sicherzustellen, Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegenzunehmen, zu bearbeiten und – sofern erforderlich – zu eskalieren, ist die Dienst- und Betriebsgüte sicherzustellen und Abweichungen zu analysieren sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten, ist die Auftragsabwicklung und der Ressourceneinsatz zu priorisieren und zu koordinieren, sind Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme einzugeben und zu pflegen, sind schwierige/komplexe Sachverhalte zu strukturieren und in die Fertigungsabwicklung zu überführen, sind Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einzuführen, sind Optimierungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, ist die Wissensbasis/Know-how zu sichern, ist das Coaching von Mitarbeitern zu koordinieren und zu monitoren, ist zu Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen zu informieren, sind Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements zu unterstützen und Managementdaten termingerecht zu ermitteln, bereitzustellen und aufzubereiten sowie Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote zu unterstützen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 war, wird überdies bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei der VCS in O... hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat durch die insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ nachvollziehbar festgelegt. Mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 wird das Aufgabenfeld des der VCS in O... zugewiesenen Antragstellers so genau beschrieben, dass bei Einhaltung desselben der Antragsteller gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dort zu der Tätigkeit „Sachbearbeiter(in) Backoffice“ bei der VCS, S. 12 des Beschlusses). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen VCS, das durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Dies widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann.
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Soweit der Antragsteller einwendet, eine Tätigkeit sei ihm nicht zugewiesen worden, vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er nach einer zweiwöchigen Kennenlernphase sich die Tätigkeit aussuchen könne und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man im „Facility Management“, also im Bereich der Hausverwaltung, noch jemand brauche oder auch Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes gelegentlich eine Vertretung bräuchten, führt dieser Einwand hier nicht zum Erfolg.
- 36
Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Ankunft bei der VCS in O... am 27. September 2011 von dem hierfür zuständigen Kollegen Thomas Sch (gehobener Dienst) begrüßt und mit den Standortregeln, dem Datenschutz usw. vertraut gemacht und durchs Haus geführt worden sei. Im Zuge dieser Führung sei der Antragsteller von den beiden Abteilungsleitern, Frau S… und Herrn R…, ebenfalls begrüßt worden und Herr R.. habe den Antragsteller gebeten, seinen vorgesehenen 14-tägigen Umlauf (Kennenlernphase) in den Projekten und im Support zu nutzen, um die Arbeitsinhalte und Aufgaben kennenzulernen. Dabei habe Herr R… dem Antragsteller weiter erläutert, dass er hierbei die Tätigkeiten sehe, die er z.B. als Projektbetreuer an der Seite eines Teamleiters leisten und sowohl den Teamleiter als auch das Team unterstützen könne. Als Beispiele wurden Reporting, Qualitätsaufgaben, übergeordnete Funktionen in der Gebäudeverwaltung und in der Personaleinsatzplanung angeführt. Frau S…. habe erklärt, dass für verschiedene Supportaufgaben ein zweiter Mann gesucht werde – z.B. auch für das Reporting, das in O... nicht nur für den Standort, sondern für verschiedene zentrale Projekte durchgeführt werde und deshalb eine überaus anspruchsvolle Tätigkeit darstelle. Diese Arbeit werde tatsächlich von einer Kollegin A 9z, BF, durchgeführt, die Tätigkeit selbst sei jedoch dem gehobenen Dienst und mithin nach T 7 eingeordnet. Darüber hinaus seien ihm von den beiden Abteilungsleitern auch an Beispielen von Einsätzen anderer Referenten in übergeordneten Aufgaben (über das Team hinausgehende Aufgaben) weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden in dem Sinne, dass die Standortleitung zusammen mit ihm in diesen zwei Wochen in allen Projekten seine Stärken und Erfahrungen habe ausloten wollen, auf die der Standort gerne, wenn betrieblich möglich, eingehen möchte. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller aber auch klar vermittelt worden, dass er nach dem Umlauf ausschließlich in dem im Zuweisungsbescheid ihm zugewiesenen Aufgabenbereich „Referent Managementsupport“ eingesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung weiter ausgeführt, dass niemand dem Antragsteller angeboten habe, „er könne sich seine Tätigkeit aussuchen“. Im Übrigen würden „Hausmeisterdienste“ oder ähnliche Aufgaben nicht von der VCS, sondern von der STRABAG und dem Bereich GFM, die beide nichts mit der VCS zu tun hätten, durchgeführt. Der Antragsteller verdrehe den Sachverhalt, wenn er behaupte, ihm sei eröffnet worden, er könne sich seine Tätigkeit aussuchen bzw. es sei ihm mitgeteilt worden, dass man beim Facility Management noch jemanden brauche bzw. die Mitarbeiter im mittleren Dienst bräuchten gelegentlich eine Vertretung und er daraus Schlüsse auf die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit ziehe.
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Da nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen wurde – wie oben ausgeführt –, wäre es im Übrigen für den Fall, dass eine Umsetzung der Zuweisungsverfügung bei der VCS tatsächlich ausbliebe, an dem Antragsteller, die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sie die Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ darstellt, gegenüber der DTAG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.
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Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen A 9g bis A... entspricht) sachwidrig wäre und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnte, vermag die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch handelt es sich bei der dem Antragsteller konkret zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... um eine höherwertige Tätigkeit, da diese konkrete Tätigkeit nach Angaben der DTAG ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A... entspricht, was für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. So wird er ausweislich der Ausführungen in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Zuweisung zugleich in die Beförderungsliste nach A... aufgenommen. Dass der Antragsteller mithin einen höher bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt (BesGr. A...) innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 –, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion „Referent Managementsupport“ stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 6 CS 10.3055 –, juris, Rdn. 16), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte.
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Der Einwand des Antragstellers, die Zuweisung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – (juris) zum sogenannten gebündelten Dienstposten greift nicht durch. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, worin über die Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis in der Bundeszollverwaltung nach bundesweiten Beförderungsranglisten entschieden wurde, bereits nicht auf die Zuweisungsfälle nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG übertragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung § 18 BBesG ausschließlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet, also vor dem Hintergrund, inwieweit bei einem konkreten Beförderungsbegehren der Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der Beförderungsbewerber auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten tätig ist. Dabei geht es um die Wechselwirkung von § 18 BBesG und Art. 33 Abs. 2 GG. Den Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG hingegen liegt ein vollständig anderer Sachverhalt und vor allem ein nicht vergleichbares Begehren zugrunde. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung geht es um die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des zugewiesenen Beamten. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 gerade keine Aussage getroffen. Die Kammer folgt hier zur weiteren Begründung den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dort S. 7 und 8, auf die hiermit verwiesen wird. Ist ein Dienstposten gebündelt bewertet, d.h. mindestens zwei oder auch drei bis vier statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, a.a.O.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 6 S 17.11 –, juris, Rdn. 30).
- 41
Die vom Antragsteller angeführten laufbahnrechtlichen Regelungen, so die Postlaufbahnverordnung (BGBl. I 1995 S. 868) sowie die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I 2004 S. 1287), enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und können deshalb für die Frage der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller hier zugewiesenen Tätigkeit nicht herangezogen werden.
- 42
Überdies besteht auch ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Sie hat in der angegriffenen Zuweisungsverfügung dargelegt, dass das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung darin bestehe, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsposten in der DTAG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DTAG den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Durch die dauerhafte Zuweisung werde dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen. Das strikte Gebot, Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die DTAG nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG). Sie erweist sich auch insoweit bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Die DTAG hat die von dem Antragsteller gegen die Zuweisung zur VCS nach O... vorgebrachten Gründe persönlicher und gesundheitlicher Art (Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort in O...; gesundheitliche Einschränkungen entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011) geprüft, diese jedoch zu Recht nicht als der Zuweisung entgegenstehend gewertet. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die hier ausnahmsweise dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung entgegenstünden, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
- 44
Der Antragsteller kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort O… und seinem Dienstort O... bei täglicher Hin- und Rückfahrt unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann der Antragsteller nämlich vermeiden, indem er nach O... umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Auch wurde ihm in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ausdrücklich die Umzugskostenzusage entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ erteilt, weil seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Damit hat die DTAG ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris). Soweit der Antragsteller einen Umzug gänzlich ausschließen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 81/11 –, a.a.O.).
- 45
Die Antragsgegnerin hat bei der Zuweisung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers berücksichtigt. So wird er entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011 nur in der Tagschicht von 8.00 bis 18.00 Uhr, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, unter Beachtung der fehlenden Flexibilität und Anpassung sowie der Teamfähigkeit und unter Berücksichtigung der psychomentalen Minderbelastbarkeit durch rezidivierende Panikattacken eingesetzt.
- 46
Soweit der Antragsteller auf fehlende Kenntnisse in seinem neuen Arbeitsgebiet hinweist, hat die Antragsgegnerin in der Zuweisungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass es zu beachten sei, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens geltend machen können. Von ihnen kann vielmehr verlangt werden, dass sie sich kurzfristig auf neue, ihrer Laufbahngruppe zuzurechnenden Aufgabengebiete einstellen, die ihnen vom Dienstherrn zugewiesen werden. Bundesbeamte sind gemäß § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet, an den angebotenen Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen.
- 47
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
- 48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am
Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.
Die Antragsgegnerin legte am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.
c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg
d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. F. aus L. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 22. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7114/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Albanien zwischenzeitlich zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde und sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG stützt.
102. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
11Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vorträgt, er habe Angst davor, nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch die Familie von H. D. bzw. durch Mitglieder von drei nicht näher bezeichneten Familienclans zum Opfer zu fallen, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie von H. D. bzw. andere Familienclans) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG,
12vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
13Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel – und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen,
14vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
153. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
16Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
17Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Antragsteller, ohne dies detailliert auszuführen, lediglich geltend gemacht, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Insoweit habe die Familie des H. D. im Jahr 2005 seinen Onkel und dessen Sohn umgebracht. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er sodann, dass Mitglieder seiner Familie zuvor niemanden aus der Familie des H. D. getötet hätten und räumte ein, dass demzufolge nicht von einer Blutrache gesprochen werden könne. Mit der albanischen Polizei habe er nie Probleme gehabt. Demgegenüber trägt der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wiederum vor, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Nunmehr sei nicht mehr nur – wie ursprünglich angegeben – sein Onkel und dessen Sohn ermordet worden, sondern es seien sämtliche Onkels und Großonkels von ihm, mithin insgesamt fünf Personen, umgebracht worden. Seine Familie werde zudem nicht nur von der Familie des H. D. , sondern von insgesamt drei bewaffneten Familienclans, bestehend aus insgesamt 20 Männern, verfolgt. Diese hätten sogar Profikiller beauftragt, ihn in Deutschland aufzuspüren und zu liquidieren. Die albanische Polizei habe seine Schutzersuchen ignoriert oder aufgenommene Ermittlungen nach einer Woche eingestellt. Letzteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (Ermordung von fünf Familienmitgliedern; kein Schutz durch die albanische Polizei; Nachstellungen durch drei Familienclans mit insgesamt 20 Männern; Beauftragung von Profikillern) weicht in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers (Ermordung des Onkels und dessen Sohnes; keine Probleme mit der albanischen Polizei; nur Nachstellungen durch die Familie D. ) ab und leidet insoweit an unauflösbaren Widersprüchen. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Ablehnungsgründe ist darüber hinaus verfahrensangepasst, gesteigert und unglaubhaft. Insbesondere hat der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund er Albanien – seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt einmal als wahr unterstellt – nicht bereits nach dem Vorfall im Jahr 2005, sondern erst zehn Jahre später im Jahr 2015 verlassen hat. Wären seine Behauptungen zur Befürchtung konkreter Racheakte tatsächlich zutreffend, hätte es auf der Hand gelegen, bereits im Jahr 2005 aus Albanien auszureisen. Zudem hätte der Antragsteller, sofern die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Bedrohungslage tatsächlich gegeben wäre, diese bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt umfassend und detailliert dargelegt, was indes unterblieben ist.
18Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers kann selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache,
19vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
20Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Onkels und dessen Sohnes bzw. aller Onkels und Großonkels des Antragstellers ersichtlich nicht gegeben, weil diese vor den behaupteten Tötungen keine Mitglieder der Familie des H. D. bzw. Mitglieder der drei nicht näher bezeichneten Familienclans getötet haben, sondern lediglich selbst Opfer von Tötungsdelikten geworden sein sollen. Die behauptete Bedrohung des Antragstellers durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen des Antragstellers als wahr unterstellt ‑ als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar.
21Diesbezüglich ist der Antragsteller jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG),
22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
23Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass er sich – ggf. gemeinsam mit seiner Familie – in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
24vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
254. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
26Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,
27vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
28II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
29Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
30Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie u. a. über Ungarn und Österreich kommend am
Bei der Anhörung durch das Bundesamt ... (Bundesamt) am 5. Oktober 2015 gab die Antragstellerin zu 1) zur Begründung der Asylanträge im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in Albanien seit 23 Jahren Lehrerin gewesen und habe die ganze Zeit gearbeitet, aber die Blutrache habe sie gezwungen wegzugehen. Ihr Bruder habe drei Personen der Familie ihres Mannes ermordet und zwar die Schwester ihres Mannes, den Bruder dieser Schwägerin und die Tochter dieser Schwägerin. Diese Nichte ihres Ehemanns sei zugleich die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin zu 1) gewesen. Die Familie ihres Ehemanns habe diesen unter Druck gesetzt. Ihr Ehemann habe diesen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten, habe einen Herzinfarkt bekommen und sei gestorben. Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan. Der Schwager habe sie beide töten wollen, denn er sei sauer auf ihren Ehemann gewesen, weil dieser sie nicht getötet habe. Es sei immer eine Katastrophe gewesen, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Es seien immer Bedrohungen gekommen, sie würden ihre Nase und ihre Ohren abschneiden, sie würden ihre Haare rasieren, sie würden sie töten. Sie sei immer mit ihrem Ehemann zur Arbeit gegangen. Am 20. August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder vom Familienklan ... groß geworden. Die drei Brüder der Ehefrau ihres Bruders wollten Rache üben. Auch die Schwester ihres Ehemanns habe drei Söhne, die ihr drohten. Wenn ihr Schwager in ihr Dorf gekommen sei, habe sie sich eingesperrt. Der Schwager habe zum Antragsteller zu 2) gesagt, entweder nehme der Antragsteller zu 2) Rache oder der Schwager töte die Antragstellerin zu 1). Ihr Bruder habe sie geschützt. Die Sache sei Silvester 2001 passiert, ins Gefängnis sei der Bruder erst am 2. April 2010 gekommen. Ihr Bruder sei auf dem Berg und immer bewaffnet gewesen. Die Familie ihres Schwagers habe Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt, doch als dieser nach neun Jahren ins Gefängnis sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen die Antragsteller zu bedrohen. Die Familie ihres Schwagers hätten ihren Bruder töten wollen, hätte diesen aber nicht erwischt. Sie hätten die Antragsteller töten wollen, hätten aber Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt. Zu den Morden sei es gekommen, weil ihr Bruder seine Ehefrau abgöttisch geliebt habe, die Ehefrau habe ihren Bruder auch abgöttisch geliebt. Aber die Familie habe nicht gewollt. In dem Moment, als der Bruder der Antragstellerin zu 1) seine Ehefrau geheiratet habe, sei das Leben der Antragstellerin zu 1) wie in der Hölle von Seiten der Familie ihres Ehemanns gewesen. Der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe neun Jahre auf dem Berg gelebt und sich versteckt. Er sei in einem gerichtlichen Prozess in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei am 5. März 2009 gestorben. In den letzten fünf Jahren habe die Antragstellerin zu 1) immer Angst gehabt. Sie habe ihren Arbeitsplatz nicht verlassen wollen, sie habe ihren Beruf sehr geliebt. Die Antragstellerin zu 1) sei von den anderen Familien über 1.000 Mal bedroht worden. Diese hätten der Antragstellerin zu 1) vorgeworfen, dass sie ihren Ehemann ermordet habe. Das sei dazugekommen. Am 20. August 2015 hätte die Antragstellerin zu 1) einen Dorfbewohner ihres Heimatdorfs getroffen. Dieser habe zur Antragstellerin zu 1) gesagt, es sei entschieden worden, dass drei Personen ihrer Familie ermordet werden. Nach dem albanischen Kanun dürfe eine Frau nicht ermordet werden und ihr Bruder habe zwei Frauen ermordet. Das heiße es müssten sieben Blutracheopfer für eine Frau ermordet werden. Sie sei wegen der Drohungen bei der Polizei gewesen. Die Polizei wisse alles. Diese mische sich aber nicht ein, wenn es um Blutrache gehe. In den letzten fünf Jahren sei die Antragstellerin zu 1) immer wieder mit dem Leben bedroht worden. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Kontakt mit der Familie ihres Ehemanns und auch nicht mit ihrer eigenen Familie. Auch ihr Bruder und ihre Mutter hätten sie nicht besuchen können. Die Dorfbewohner hätten sie unterstützt. Die Familie ihres Ehemanns sei nach Tirana gezogen und wenn sie gekommen seien, um sie zu töten, hätten die Dorfbewohner sie informiert. Die Tochter ihres Schwagers habe ihren Sohn im Fluss töten wollen, ein Dorfbewohner habe das verhindert. Sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt. Auf Vorhalt, wie die Antragstellerin zu 1) dann arbeiten hätte können, erklärte diese: Ihre Familie sei öfters umgezogen. Sie hätten sich versteckt. Auf nochmaligen Vorhalt erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe immer mit Angst gearbeitet. Ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen und habe geschaut. Wenn sie informiert worden sei, dass die Familie ihres Ehemanns im Dorf sei, sei sie nicht arbeiten gegangen. Sie habe die Kinder nach Hause geschickt. Zu spät abends stattfindenden Versammlungen und Beerdigungen sei sie nicht gegangen. Sie sei nur für vier bis fünf Stunden draußen gewesen, um zu arbeiten. Besorgungen hätten die Dorfbewohnter erledigt. Dem Bruder und der Mutter der Antragstellerin zu 1) habe die Kirche geholfen. Auf Frage, ob sie einen Umzug in Betracht gezogen habe, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie hätten versucht in Tirana zu leben. Sie habe ein Stück Land gekauft und ein Haus gebaut, das habe sie dann aber auch verlassen. Auf Vorhalt, sie habe doch die ganze Zeit gearbeitet, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe zwei Kredite aufgenommen. Sie habe jemand anderes bezahlt, ein Haus in der Nähe von Tirana zu bauen. Aber sie habe große Angst gehabt und sei nicht hingezogen. Auch ihr Sohn sei bedroht worden. Auf Vorhalt, warum diesem nichts geschehen sei, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe jedes Mal versucht ihre Kinder zu beruhigen, es sei unmöglich unter so einem Druck zu leben. Die Antragstellerin zu 1) übergab u. a. folgende Schriftstücke mit deutscher Übersetzung: Vorgelegt wurde ein „Spruch“ des Kreisgerichts ... vom 13. November 2002, wonach der Bruder der Antragstellerin zu 1) u. a. wegen dreifachen Mordes an Mitgliedern der Familie ... zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiter kam zur Vorlage eine „Meinung“ des „Ausschusses der nationalen Aussöhnung“ vom 14. Juli 2015 über die Lebensgefahr für die Antragsteller „wegen der Feindschaft“. Das Risiko bestehe „in jedem Augenblick, in jeder Ecke des Albaniengebiets“. Vorgelegt wurde ferner eine „notariell beglaubigte Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015. In dieser wird u. a. ausgeführt, der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe am 31. Dezember 2001 seine Ehefrau und Nichte des Ehemanns der Antragstellerin zu 1) zusammen mit deren beiden Eltern getötet. Von diesem Zeitpunkt an sei die Antragstellerin zu 1) und ihre Familie ständig bedroht worden. Nach dem Tod ihres Ehemanns am 6. März 2015 habe sie weder die Unterstützung ihres Ehemanns, noch ihrer Sippe gehabt. Ihr Leben werde jeden Tag bedroht. Unter diesen Bedingungen sei ihr Leben als Schwester eines Mörders und ihrer Kinder in Albanien ernsthaft gefährdet. Ferner kam zur Vorlage ein Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ..., vom 4. September 2015, in dem es u. a. sinngemäß heißt, dass sich die Verwandten des zu lebenslanger Haft Verurteilten „für das Leben bedroht fühlen“, eine davon sei die Antragstellerin zu 1).
Mit Bescheid vom ... Oktober 2015, den Antragstellern zugesandt mit Schreiben vom 22. Oktober 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätten sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylVfG durch den Staat zu befürchten. Die Antragsteller hätten auch keine im Rahmen der Prüfung des § 3 c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit offensichtlich auch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen offensichtlich nicht vor. Weder von der albanischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Der Vortrag der Antragsteller sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu kommen. Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen habe, habe zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Der albanische Staat lehne die Blutrache ab und versuche diese zu bekämpfen. Blutrache richte sich in Albanien in erster Linie gegen den Täter und erst dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter selbst nicht zu fassen sei. Frauen und Kinder seien grundsätzlich von der Tradition der Blutrache ausgenommen. Personen, die von Blutrache betroffen seien, lebten in einer kompletten Isolation. Sie hätten keinerlei Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag zu rechnen hätten. Die Antragsteller hätten weiterhin in ihrem Dorf gelebt, die Antragstellerin zu 1) sei weiterhin ihrer gewohnten Tätigkeit nachgegangen. Zwar habe sie vorgetragen, dass sie stets die Begleitung ihres Sohnes oder ihres Ehemanns gehabt habe. Sie habe aber zuvor selbst angegeben gehabt, dass ihre gesamte Familie, also auch ihr Sohn und ihr Ehemann von der Blutrache betroffen gewesen seien. Diese hätten demzufolge selbst das Haus nicht verlassen können, ohne mit einer lebensbedrohlichen Gefahr rechnen zu müssen. Des Weiteren habe die Antragstellerin zu 1) angegeben, dass die Bedrohungen vor fünf Jahren begonnen hätten. Dennoch sei den Antragstellern in den vergangenen fünf Jahren nichts passiert, obwohl die Antragstellerin zu 1) ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ihre Söhne die Schule besucht hätten. Die Morde hätten sich bereits vor 15 Jahren ereignet, es sei noch immer kein ernsthafter Versuch unternommen worden, die Familie zu schädigen. Das Vorbringen, die Familie der Ermordeten hätten sich vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet und deshalb keinen Mordversuch unternommen, erscheine kraftlos, vor allem da der Bruder jahrelang versteckt in den Bergen gelebt haben soll, wo ihn die Polizei bis zu seiner Inhaftierung vor fünf Jahren nicht habe finden können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder die Antragsteller in dieser Situation hätte schützen können. Auch durch einen Umzug innerhalb Albaniens hätten die Antragsteller den Bedrohungen entgehen können. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 3. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid des Bundesamtes vom ... Oktober 2015 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.31507 geführt. Ferner beantragten sie ebenfalls am 3. November 2015,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt, insbesondere auf das vorgelegte Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ...,
Am
Mit Schreiben vom
Zur ergänzenden Antragsbegründung ließen die Antragsteller mit Schreiben des Bevollmächtigen vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist - nachdem kein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vorliegt vorbehaltlich der Frage der Einhaltung der Antrags- und Klagefrist - zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 AsylG, Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.).
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom ... Oktober 2015 hinsichtlich der in Ziffer 2. verfügten Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet bestandkräftig geworden ist. Insoweit haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Klage keinen Verpflichtungsantrag gestellt, auch nimmt ihr Aufhebungsantrag Ziffer 2. des Bescheids ausdrücklich aus. Unbeschadet dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom ... Oktober 2015. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom ... Oktober 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihrer Asylanträge auf eine angebliche Bedrohung durch andere Familien berufen, wobei es sich angeblich um einen Fall von Blutrache handeln soll. Das diesbezügliche Vorbringen rechtfertigt es indes offensichtlich nicht, von einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung der Antragsteller im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können:
1. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorbringen einer Bedrohung durch andere Familien zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
a) Unbeschadet des Umstands, dass die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung (Art. 16 a GG) ohnehin bestandskräftig geworden ist (siehe dazu schon oben), können die Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Ungarn und Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag der Antragsteller von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein.
b) Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kann offensichtlich schon nicht festgestellt werden, dass etwaige Übergriffe der anderen Familien an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpften.
Darüber hinaus steht gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der albanische Staat bei einer etwaigen Bedrohung durch andere Familien, bei der es sich um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, § 77 Abs. 2 AsylG; bezüglich Bedrohungen durch Familienangehörige ebenso: VG Hannover, U. v. 4.3.2015 - 12 A 6261/13 - n. v.; VG Magdeburg, U. v. 16.10.2014 - 3 A 120/14 MD - n. v.; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.). Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).
Außerdem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3 e AsylG). Die Betroffenen können sich in Tirana oder einer anderen albanischen Großstadt niederlassen, wo sie von den anderen Familien mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden können. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).
c) Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG scheiden in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien schon deshalb offensichtlich aus, weil - wie bereits unter b) näher ausgeführt - der albanische Staat hinreichenden Schutz gewährt und eine inländische Fluchtalternative besteht. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.).
2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass schon durchaus zweifelhaft ist, ob die Antragsteller überhaupt von anderen Familien bedroht werden, jedenfalls aber haben die Antragsteller offensichtlich nicht glaubhaft machen können, dass sie von einer Blutrachefehde bedroht sind.
a) Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gericht hat keine Zweifel, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, vom 13. Februar 2013, S. 8 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, vom April 2014 m. w. N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Aktuelle Lage Rechtsstaatlichkeit Menschenrechtslage, vom Oktober 2015, S. 34) und wird auch von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid so gesehen. Dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 15. November 2015 wird deshalb auch im Klageverfahren nicht nachzugehen sein (im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nicht), weil die unter Beweis gestellte Tatsache, es werde in Albanien die Blutrache nach wie vor praktiziert, als wahr unterstellt werden kann.
b) Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall der Antragsteller von Blutrache auszugehen ist, haben die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen keine relevante Beweiskraft. Für die „notariell beglaubigte Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) gilt dies schon deshalb, weil diese allenfalls belegen kann, dass die Antragstellerin zu 1) eine derartige Erklärung gegenüber einem albanischen Notar abgegeben hat, nicht aber, dass die Erklärung auch inhaltlich richtig ist. Darüber hinaus können auch die vorgelegte „Meinung“ des „Ausschusses der nationalen Aussöhnung“ vom 14. Juli 2015 und das Schreiben der Stadtgemeinde ..., Verwaltungseinheit ..., vom 4. September 2015 keine durchgreifende Bedeutung erlangen: Das Gericht kann nicht darüber hinwegsehen, dass gemessen an den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Albanien gerade auch im Zusammenhang mit Blutrachefehden vielfach unechte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts ausgestellt werden (siehe insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 14). Auch ist nach den Erkenntnismitteln in Albanien keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Gerade auch die Seriosität von Bescheinigungen des Nationalen Versöhnungskomitees (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Comitee of Nationwide Reconciliation) - wie vorliegend der „Meinung“ vom 14. Juli 2015 - ist ernsthaft in Frage gestellt, seitdem der Vorsitzende und drei weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und Fälschung von Blutrachebescheinigungen festgenommen wurden (zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 13 f. m. w. N., S. 15 f. m. w. N.). Daran gemessen sind die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Blutrachefehde ungeeignet.
c) Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt vielmehr auch hier dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Daran gemessen kann vorliegend den Antragstellern nicht geglaubt werden, dass sie in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht sind, weil ihr Vorbringen widersprüchlich, unschlüssig und unplausibel ist. Im Einzelnen:
aa) Widersprüchlich ist das Vorbringen der Antragsteller vor allem hinsichtlich des Beginns der angeblichen Bedrohungen durch die anderen Familien: Zunächst hatte die Antragstellerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt vorgebracht, die Bedrohungen hätten bereits nach den Morden durch ihren Bruder zu Silvester 2001 begonnen: Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan und habe sie töten wollen. Zeitlich muss sich dies ganz offensichtlich vor dem Tod des Ehemanns im März 2009 zugetragen haben. Auch in der vorgelegten „notariell beglaubigten Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015 ist die Rede davon, dass sie und ihre Familie von dem Zeitpunkt des Verbrechens ihres Bruders an ständig bedroht worden sein sollen. Hingegen behauptete die Antragstellerin zu 1) im weiteren Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt dann, zunächst habe sie ihr Bruder beschützt, erst als dieser im April 2010 ins Gefängnis gekommen sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen, die Antragstellerin zu 1) zu bedrohen, sie habe (erst) in den letzten fünf Jahren Angst gehabt. Wären die Antragsteller wirklich aufgrund einer Blutrachefehde in ernsthafter Lebensgefahr, wüsste die Antragstellerin zu 1) genau, wann die Bedrohung begonnen hat.
bb) Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrer eigenen Einlassung über viele Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass Personen, die von der Blutrache betroffen sind, in einer kompletten Isolation leben und keine Möglichkeit haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 8; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, S. 12 m. w. N.). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Antragsteller tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht waren und die Antragstellerin zu 1) trotzdem die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachging.
Soweit die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung auf Vorhalt erklärt hat, sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt, steht dies im Widerspruch zu ihren übrigen Einlassungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich ihr Haus nur für vier bis fünf Stunden zum Arbeiten verlassen hat (was sie erst auf den Vorhalt des Bundesamts hin erstmals vorgebracht hat), so kann doch von einem versteckten Leben und einer für die Blutrache typischen kompletten Isolation nicht ansatzweise die Rede sein.
Gänzlich unplausibel ist die Einlassung der Antragstellerin zu 1), sie habe arbeiten können, weil sie von ihrem Ehemann zur Arbeit begleitet worden sei bzw. ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen, um zu schauen. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass nach der eigenen Einlassung der Antragstellerin zu 1) auch ihr Ehemann und der Antragsteller zu 2) mit dem Tode bedroht worden sein sollen. Diese hätten sich deshalb selbst in Lebensgefahr begeben, wenn sie das Haus verlassen hätten. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu 2) nach dem Tod seines Vaters im März 2009 - zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller zu 2) erst neun Jahre alt - die Antragstellerin zu 1) dadurch vor einer Ermordung im Rahmen einer Blutrachefehde hätte schützen können sollen, dass er vor ihr zur Arbeit geht, um zu schauen.
cc) Gänzlich unplausibel ist auch, dass die Bedrohung der Antragstellerin zu 1) durch die anderen Familien nach deren ursprünglichen Einlassung bereits ab Silvester 2001 bzw. nach deren späteren Einlassung immerhin bereits nach der Verhaftung ihres Bruders im April 2010 eingesetzt haben soll, sie dabei vielfach - nach ihren eigenen Worten „über 1000 Mal“ - und massiv bedroht worden sein soll und dennoch in all diesen Jahren die Blutrache niemals tatsächlich vollzogen wurde, obwohl die Antragstellerin zu 1) die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist und deshalb eine Durchführung der Blutrache ohne weiteres möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2): Auch dieser soll von den anderen Familien bereits seit vielen Jahren massiv bedroht worden sein. Trotzdem ist auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) die Blutrache niemals ausgeführt worden, obwohl hierzu vielfach Gelegenheit bestanden haben muss, da der Antragsteller zu 2) nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) regelmäßig das Haus verlassen hat, schon weil er immer vor ihr zur Arbeit gegangen sein soll, um zu schauen. Den entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes bei der Anhörung hat die Antragstellerin zu 1) nicht entkräften können: Der Umstand, dass sie versucht habe, ihre Kinder zu beruhigten - so ihre Einlassung -, erklärt nicht, warum der Antragsteller zu 2) trotz der angeblichen Bedrohung im Rahmen einer Blutrachefehde über Jahre hinweg unversehrt geblieben ist.
Zu Recht weist das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern sei nichts geschehen, weil sich die anderen Familien vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet hätten und deshalb keinen Mordversuch unternommen hätten, nicht überzeugen kann: Zum einen wurde der Bruder nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) bereits im April 2010 festgenommen, so dass dieses Vorbringen schon im Ansatz nicht erklären kann, warum den Antragstellern in den letzten fünf Jahren trotz der Blutrachedrohung nichts zugestoßen ist. Zum andern ist es für die Zeit vor der Festnahme des Bruders gänzlich unplausibel, wie der nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) jahrelang in den Bergen versteckt lebende, selbst von der Blutrachedrohung der anderen Familien betroffene Bruder die Antragsteller effektiv vor Mordversuchen der anderen Familien hätte schützen können sollen, zumal die Antragsteller gerade nicht in der für Blutrachefehden typischen kompletten Isolation gelebt haben. Darüber hinaus widerspricht die Darstellung der Antragstellerin zu 1), ihr Bruder habe sie zunächst geschützt, ihrer anderen Einlassung, bereits ab den Morden zu Silvester 2001 sei ihr Ehemann und sie selbst mit dem Tode bedroht gewesen.
Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu 1), im August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder der anderen Familienclans groß geworden und wollten Rache üben bzw. es sei nun entschieden worden, dass drei oder - so ihre widersprüchliche Einlassung - sogar sieben Mitglieder ihrer Familie ermordet werden sollten. Dies widerspricht ihren anderen Einlassungen, wonach die Todesgefahr bereits seit den Morden durch ihren Bruder Ende 2001 bzw. zumindest nach dessen Verhaftung im April 2010 bestehen soll.
dd) Als Indiz gegen das Bestehen der behaupteten Blutrachefehde spricht schließlich, dass sich Blutrache gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Regel nur gegen Männer richtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 9) und zwar in erster Linie gegen den Täter und dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter nicht zu fassen ist (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 11 m. w. N.). Zwar wurde in den letzten Jahren vermehrt berichtet, dass auch Kinder und Frauen bedroht und getötet wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O.). Gleichwohl erscheint es im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder schon seit Jahren von der Blutrache bedroht sein sollen, obwohl als männliche Angehörige noch der Bruder der Antragstellerin zu 1) als Täter sowie ein weiterer Bruder der Antragstellerin zu 1) vorhanden sind.
d) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist mithin festzustellen, dass die Antragsteller ganz offensichtlich nicht glaubhaft machen konnten, dass sie im Rahmen einer Blutrachefehde bedroht sind.
2. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - dieses bezieht sich nur auf den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG), nicht aber auf die asylrechtlichen Abschiebungsverbote - ist gerechtfertigt gemäß § 29 a AsylG - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a Abs. 2 AsylG - und gemäß § 30 Abs. 1 AsylG.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
...
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
4Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
8„Handelt es sich bei polizeilichen Übergriffen in Albanien gegenüber Personen, die aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder Protesten festgenommen wurden, um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG oder um nicht zurechenbare Amtswalterexzesse?
9Spielt die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle bei dem Risiko, durch Polizeikräfte in menschenrechtswidriger Art und Weise behandelt zu werden?“,
10bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden und allgemein - etwa im Internet - zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen beantworten. Danach können die von den Klägern behaupteten polizeilichen Übergriffe auf Teilnehmer an Demonstrationen und Protesten nicht als dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG qualifiziert werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylVfG), vor solchen Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt, Fortschritte im Kampf gegen die Korruption erreicht sowie auch Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte von Minderheiten unternommen hat. Die Lebensbedingungen, der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheits- sowie Sozialfürsorge von Roma müssen allerdings noch weiter verbessert werden.
11Vgl. hierzu European Commission, Albania, Progress Report, October 2014, Enlargement, S. 1; European Commission, Brussels, 8.10.2014, Commission Staff Working Document, Albania 2014 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2014 - 2015, u. a. S. 12 f., 49 f., 53 f., und Auswärtiges Amt, EU-Perspektive für Albanien, www.auswaertiges-amt.de.
12Mit Blick darauf kann, auch wenn nach den Feststellungen der EU-Kommission in Albanien noch weitere Reformmaßnahmen erforderlich sind, eine grundsätzlich dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgung durch polizeiliche Übergriffe auf Demonstrationsteilnehmer oder ethnische Minderheiten wie den Roma nicht bejaht werden. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht. Soweit der von den Klägern beigebrachte Bericht des Menschenrechtskommissars des Europäischen Rats vom 16. Januar 2014
13- Commissioner for Human Rights, Straßbourg, 16 January 2014, Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Albania from 23 to 27 September 2013 ‑
14anderes aufzeigt und etwa „an die Einhaltung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf die Menschenrechte erinnert, an die Einführung einer Antikorruptionspolitik und von Kontrollmechanismen, die in Übereinstimmung stehen mit den Empfehlungen des European Code of Policy Ethics“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Bericht bezieht sich auf einen dem Status Albaniens als Beitrittskandidat zur Europäischen Union vorangegangenen Zeitraum und ist damit nicht nur zeitlich, sondern - wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen aus den benannten Erkenntnissen ergibt - auch inhaltlich weitestgehend überholt, sodass er jedenfalls keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren bieten kann.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO 83b AsylVfG.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Bezüglich des Sachverhalts nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung im angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt)
Der Antragsteller hat am 21. Juli 2016 Klage (M 15 K 16.31762) zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen lassen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote betreffend Albanien bestehen.
Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der angeordneten Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Familie des Antragsteller sei nachgewiesener Weise von der Blutracheproblematik in Albanien betroffen. Hierfür seien im hiesigen Verfahren amtliche Bestätigungen aus Albanien vorgelegt worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in Albanien Opfer von Blutrache werde. Der albanische Staat könne den Antragsteller vor den Folgen der Blutrache nicht schützen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronisch zur Verfügung gestellte Behördenakte sowie die Gerichtsakten im Klage- wie im Eilverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Gemäß Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - insbesondere am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist nicht anzunehmen, wenn eine hohe Gewissheit dafür spricht, dass ein materieller Asylanspruch nicht verletzt wird (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff, Rn. 94 ff.). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum einen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe sowie die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Letzteres ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris; BVerfG, B. v. 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 - juris).Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts. Weder sind die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, noch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 29a AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sog. sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders als im Falle des § 29a AsylG besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und die Begründung zu stellen. Ein Asylbegehren kann vom Bundesamt nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m. w. N.; BVerfG, B. v. 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 18 m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen sich ein Asylbegehren als offensichtlich aussichtslos erweist und sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B. v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76).
Der Antragsteller stammt aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Nach § 29a AsylG i. V. m. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sein denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung dieser Regelvermutung erfüllt. Der vorgetragene Sachverhalt knüpft schon nicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Konkrete Bedrohungen wurden nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bescheids der Beklagten Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung durch Blutrache, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.
Das Gericht erkennt an, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ist den vorliegenden Erkenntnismitteln (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, vom 13. Juli 2016, S. 8, Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, April 2014, S. 7 ff.) zu entnehmen. Hieraus ergibt sich jedoch auch, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und Schutz vor ihr gewähren kann. Aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18).
Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann.
Daran gemessen ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht ist. Sein Vorbringen bleibt äußerst vage, detailarm und ist teilweise auch widersprüchlich. Die zitierten Bescheinigungen wurden im Verfahren des Antragstellers weder dem Bundesamt noch dem Gericht vorgelegt. Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass der Antragsteller vorträgt, dass sein Vater seit vielen Jahren unbehelligt in Tirana lebe, obwohl dort auch Angehörige der anderen Familie ansässig seien. Er sei dort auch bis vor einiger Zeit (nämlich bis zu einer Erkrankung) Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Personen, die konkret von Blutrache betroffen sind, sind allerdings regemäßig gezwungen, in kompletter Isolation leben und haben keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache S. 12). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass die Familie des Antragstellers tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht war und der Vater des Antragstellers trotzdem jahrelang unbehelligt zunächst in seinem Dorf und dann in Tirana leben konnte und dort sogar arbeitete. Dies gilt umso mehr, als die Enkel des ursprünglichen Täters alle das Land verlassen hatten und als Blutracheopfer in den letzten Jahren nur der Vater des Antragstellers zur Verfügung gestanden hätte. Die Tat, die angeblich die Blutrachefehde ausgelöst hat, liegt wohl im Jahr 1942 oder 1944 als der Großvater des Antragstellers Herrn ... umgebracht hat. Die Blutracheauseinandersetzung begann nach den Angaben des Antragstellers im Jahr 1990 nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Systems. Die Familie sei bedroht worden. Zunächst durch den Neffen des Opfers. Die Bedrohungen seien immer ernster geworden, so dass zunächst sein älterer Bruder nach Jemen ausgewandert sei, dann habe er selbst das Land verlassen. Dabei hat der Antragsteller weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren präzisiert, welcher Art und Intensität die angeblichen Drohungen gewesen sein sollen. Bei seiner Anhörung antwortete der Antragsteller auf die Frage, ob versucht worden sei, die Blutrache durch Geldzahlung auszulösen, dass dies nicht möglich sei, da es ungeschriebenes Gesetz sei, dass Blutrache nicht durch Geld ausgelöst werden könne. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist es allerdings sehr wohl möglich im Rahmen einer Versöhnungszeremonie nicht gerächtes Blut über ein sog. Blutgeld auszugleichen (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien Blutrache, S. 12).
Unterlagen, die eine Blutrachefehde belegen könnten wurden nicht vorgelegt. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt selbst an, immer wieder in Albanien gewesen zu sein, um Unterlagen zu besorgen, so habe er seinen Reisepass erneuern lassen. Konkrete Bedrohungen gegen sich selbst hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien konkret von einer Blutrachetat bedroht wird.
Der Eintritt eines konkreten Schadens bei einer Rückkehr im Sinne des § 4 AsylG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht erkennbar (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG). Auf die vorstehende Begründung und die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Selbst im Fall einer unterstellten Bedrohung der Antragsteller durch Blutrache ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen muss (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, B. v. 18.01.2016 - 5 B 4568/15 - juris). Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, sich einem drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil zu entziehen (innerstaatliche Fluchtalternative). In Albanien sind auch für potentielle Blutracheopfer - wenn auch begrenzt - inländische Fluchtalternativen vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, Seite 11). Schließlich scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls deshalb aus, weil - wie ausgeführt - nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A; VG Oldenburg, U. v. 4.11.2015 - 5 A 3694/15; VG Osnabrück, U. v..
Bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verweist das Gericht ebenfalls auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es bestehen auch insoweit keine Rechtmäßigkeitszweifel. Das Gericht vermag insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers bei Rückkehr nach Albanien zu erkennen. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, an Depressionen gelitten zu haben, als sich Ende 2015 seine bulgarische (Schein-) Ehefrau weigerte, ihn weiter zu unterstützen. Allerdings hat er für diese mögliche Erkrankung keinerlei ärztliche Atteste etc. vorgelegt. Der Vortrag ist insoweit nicht ausreichend substantiiert.
Somit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. F. aus L. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 22. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7114/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Albanien zwischenzeitlich zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde und sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG stützt.
102. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
11Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vorträgt, er habe Angst davor, nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch die Familie von H. D. bzw. durch Mitglieder von drei nicht näher bezeichneten Familienclans zum Opfer zu fallen, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie von H. D. bzw. andere Familienclans) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG,
12vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
13Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel – und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen,
14vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
153. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
16Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
17Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Antragsteller, ohne dies detailliert auszuführen, lediglich geltend gemacht, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Insoweit habe die Familie des H. D. im Jahr 2005 seinen Onkel und dessen Sohn umgebracht. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er sodann, dass Mitglieder seiner Familie zuvor niemanden aus der Familie des H. D. getötet hätten und räumte ein, dass demzufolge nicht von einer Blutrache gesprochen werden könne. Mit der albanischen Polizei habe er nie Probleme gehabt. Demgegenüber trägt der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wiederum vor, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Nunmehr sei nicht mehr nur – wie ursprünglich angegeben – sein Onkel und dessen Sohn ermordet worden, sondern es seien sämtliche Onkels und Großonkels von ihm, mithin insgesamt fünf Personen, umgebracht worden. Seine Familie werde zudem nicht nur von der Familie des H. D. , sondern von insgesamt drei bewaffneten Familienclans, bestehend aus insgesamt 20 Männern, verfolgt. Diese hätten sogar Profikiller beauftragt, ihn in Deutschland aufzuspüren und zu liquidieren. Die albanische Polizei habe seine Schutzersuchen ignoriert oder aufgenommene Ermittlungen nach einer Woche eingestellt. Letzteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (Ermordung von fünf Familienmitgliedern; kein Schutz durch die albanische Polizei; Nachstellungen durch drei Familienclans mit insgesamt 20 Männern; Beauftragung von Profikillern) weicht in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers (Ermordung des Onkels und dessen Sohnes; keine Probleme mit der albanischen Polizei; nur Nachstellungen durch die Familie D. ) ab und leidet insoweit an unauflösbaren Widersprüchen. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Ablehnungsgründe ist darüber hinaus verfahrensangepasst, gesteigert und unglaubhaft. Insbesondere hat der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund er Albanien – seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt einmal als wahr unterstellt – nicht bereits nach dem Vorfall im Jahr 2005, sondern erst zehn Jahre später im Jahr 2015 verlassen hat. Wären seine Behauptungen zur Befürchtung konkreter Racheakte tatsächlich zutreffend, hätte es auf der Hand gelegen, bereits im Jahr 2005 aus Albanien auszureisen. Zudem hätte der Antragsteller, sofern die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Bedrohungslage tatsächlich gegeben wäre, diese bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt umfassend und detailliert dargelegt, was indes unterblieben ist.
18Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers kann selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache,
19vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
20Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Onkels und dessen Sohnes bzw. aller Onkels und Großonkels des Antragstellers ersichtlich nicht gegeben, weil diese vor den behaupteten Tötungen keine Mitglieder der Familie des H. D. bzw. Mitglieder der drei nicht näher bezeichneten Familienclans getötet haben, sondern lediglich selbst Opfer von Tötungsdelikten geworden sein sollen. Die behauptete Bedrohung des Antragstellers durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen des Antragstellers als wahr unterstellt ‑ als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar.
21Diesbezüglich ist der Antragsteller jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG),
22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
23Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass er sich – ggf. gemeinsam mit seiner Familie – in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
24vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
254. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
26Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,
27vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
28II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
29Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
30Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
4Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
8„Handelt es sich bei polizeilichen Übergriffen in Albanien gegenüber Personen, die aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder Protesten festgenommen wurden, um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG oder um nicht zurechenbare Amtswalterexzesse?
9Spielt die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle bei dem Risiko, durch Polizeikräfte in menschenrechtswidriger Art und Weise behandelt zu werden?“,
10bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden und allgemein - etwa im Internet - zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen beantworten. Danach können die von den Klägern behaupteten polizeilichen Übergriffe auf Teilnehmer an Demonstrationen und Protesten nicht als dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG qualifiziert werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylVfG), vor solchen Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt, Fortschritte im Kampf gegen die Korruption erreicht sowie auch Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte von Minderheiten unternommen hat. Die Lebensbedingungen, der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheits- sowie Sozialfürsorge von Roma müssen allerdings noch weiter verbessert werden.
11Vgl. hierzu European Commission, Albania, Progress Report, October 2014, Enlargement, S. 1; European Commission, Brussels, 8.10.2014, Commission Staff Working Document, Albania 2014 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2014 - 2015, u. a. S. 12 f., 49 f., 53 f., und Auswärtiges Amt, EU-Perspektive für Albanien, www.auswaertiges-amt.de.
12Mit Blick darauf kann, auch wenn nach den Feststellungen der EU-Kommission in Albanien noch weitere Reformmaßnahmen erforderlich sind, eine grundsätzlich dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgung durch polizeiliche Übergriffe auf Demonstrationsteilnehmer oder ethnische Minderheiten wie den Roma nicht bejaht werden. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht. Soweit der von den Klägern beigebrachte Bericht des Menschenrechtskommissars des Europäischen Rats vom 16. Januar 2014
13- Commissioner for Human Rights, Straßbourg, 16 January 2014, Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Albania from 23 to 27 September 2013 ‑
14anderes aufzeigt und etwa „an die Einhaltung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf die Menschenrechte erinnert, an die Einführung einer Antikorruptionspolitik und von Kontrollmechanismen, die in Übereinstimmung stehen mit den Empfehlungen des European Code of Policy Ethics“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Bericht bezieht sich auf einen dem Status Albaniens als Beitrittskandidat zur Europäischen Union vorangegangenen Zeitraum und ist damit nicht nur zeitlich, sondern - wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen aus den benannten Erkenntnissen ergibt - auch inhaltlich weitestgehend überholt, sodass er jedenfalls keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren bieten kann.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO 83b AsylVfG.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am
Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.
Die Antragsgegnerin legte am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.
c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg
d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 15. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6258/15.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. September 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Der Antragsteller hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
8Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. Oktober 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
9Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken:
101. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).
11Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal vorträgt, er habe Angst als Mitglied seiner Familie irgendwann einmal der Blutrache durch eine andere nicht näher spezifizierte Familie zum Opfer zu fallen, weil sein Urgroßvater im Jahr 1939 drei Familienmitglieder dieser anderen Familie erschossen habe, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie der seinerzeitigen Opfer) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG,
12vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.
13Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel ‑ und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG wahrgenommen,
14vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.
152. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil er nach seinen Angaben mit dem Bus und dem Zug von Albanien aus über Kosovo, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
163. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.
17Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
18Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Dies zeigt sich bereits an der Äußerung des Antragstellers, er sei lediglich nach Deutschland gekommen, weil er gehört habe, dass es für Blutrache hier Asyl gebe. Wenn er nicht in Deutschland bleiben könne, habe er halt Pech gehabt. Albanien sei nichts für ihn. Er werde dann eher nach Afrika oder China gehen, als nach Albanien zurückzukehren. Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal folgt zudem daraus, dass der Antragsteller ausweislich seiner Angaben mehrfach für einige Monate aus beruflichen Gründen nach Griechenland und Italien ausgereist ist, jedoch stets wieder nach Albanien zurückkehrte. Hätte er tatsächlich konkrete Racheakte durch eine andere Familie zu befürchten, hätte er sich in der Vergangenheit nicht stets wieder in sein Herkunftsland zurückbegeben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Familie, deren Blutrache er befürchtet, nicht näher spezifiziert, geschweige denn zu diesem Vorgang irgendwelche Dokumente vorgelegt hat. Ferner erklärte er auf ausdrückliche Nachfrage anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt, dass er selbst nie Kontakt zu dieser Familie gehabt und diese auch nie gesehen habe. Er habe lediglich Angst, Mitgliedern dieser Familie doch irgendwann einmal zu begegnen und eventuell bedroht zu werden.
19Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt wird, lassen sich daraus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ableiten, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt sein könnte. Denn wie bereits ausgeführt kann er weder die Familie, von der etwaige (Blut-)Racheakte ausgehen sollen näher bezeichnen, noch wurde er zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit von dieser Familie bedroht.
20Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
21vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63.
224. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
23Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
24II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
25Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten am
Am selben Tag wurde die Antragstellerin zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie fürchte um ihr Leben. Obwohl der Richter im Scheidungsverfahren ihr den Rat gegeben habe, wegen dieser Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, habe sie dies nicht getan, weil die Polizei in Albanien sie nicht schützen könne. Sie führte aus, es gehe ihr hinsichtlich des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Zukunft und ihr Leben. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei gesichert gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Am 19. November 2015 erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Antragsteller auf das mündliche Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) habe Albanien im Übrigen nicht nur verlassen, weil sie von ihrem Mann getrennt und geschieden sei, sondern sie werde von ihrem ehemaligen Ehemann auch verfolgt, weil sie vom Islam zum Katholizismus konvertiert sei. Daher habe er ihr mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr nach Albanien fürchte sie um Leib und Leben.
Die Antragsgegnerin legte am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO i. V. m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylvgesetzes/AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 10. November 2015, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Serbien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
b) Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin zu 1) vorträgt, ihr drohe durch ihren Exmann eine Gefahr für Leib und Leben, so lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015) nicht auszugehen. Außerdem hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Albanien auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchten (VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15.A - juris Rn. 20; VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 11). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag bislang nur unsubstantiiert erfolgte.
c) Die begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 1) trägt vor, dass ihr durch Ehescheidung und Konversion zum Katholizismus Blutrache durch ihren ehemaligen Ehemann drohe. Die Blutrache ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.). Die Anwendung des Kanun spielt, insbesondere im Hinblick auf die Ehre der Familie in Teilen der Gesellschaft, insbesondere in muslimischen-konservativen Familien, die auf dem Lande in dörflichen Gemeinschaften leben, eine große Rolle (vgl. BAMF, Albanien - Blutrache, April 2014 -, Seite 9, 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Oldenburg
d) Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insbesondere für die Antragstellerin zu 1) besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.