Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1180/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit an "die Eigentümergemeinschaft X. und L. i.G.b.R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C. “ gerichteter Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 forderte die Beklagte diese auf, die in einem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Tankanlagen auf dem Flurstück unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. November 1998, entsprechend den ebenfalls als Anlage beigefügten Arbeitsschritten endgültig außer Betrieb zu nehmen. Soweit der Kläger und Herr X. der in Ziffer 1. enthaltenen Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkämen, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Flurstück sei ein Altstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Die gängigen Richt- und Eingreifwerte für Grundwasserschäden (z. B. sog. "Niederländische Liste“) sähen ab einem Wert von 0,6 mg/l für Kohlenwasserstoffe ein Eingreifen vor. Die festgestellten Messwerte entsprächen diesem Eingreifwert bzw. überschritten ihn erheblich. Das in den Tanks befindliche Wasser zeige an, dass die Anlagen nach der Stilllegung nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Da das Grundwasser in dem betroffenen Bereich besonders hoch anstehe (zwischen 2,4 m und 6,4 m unter der Geländeoberkante), sei sogar davon auszugehen, dass die Tanks undicht seien und Grundwasser und/oder Niederschlagswasser von außen in die Tanks eingedrungen sei. Da die Tanks offensichtlich sich selbst überlassen worden seien, stellten sie eine Gefahr für das Grundwasser dar. Darüber hinaus sei ihre Standsicherheit durch Korrosion nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handele es sich bei den Tanks somit um Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens habe die Beklagte sich gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG entschlossen, tätig zu werden und Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr notwendig seien. Die Ordnungsverfügung richte sich gemäß § 18 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW) gegen den Kläger und Herrn X. als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessens für die Inanspruchnahme der Eigentümer entschlossen, da hierdurch ein möglichst einfaches, unverzügliches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolges gewährleistet sei. Wie aus dem Kaufvertrag vom 15. März 1989 zwischen dem Kläger und Herrn X. sowie dem Voreigentümer des Grundstücks hervorgehe, hätten der Kläger und Herr X. das Grundstück in Kenntnis der auf diesem möglicherweise vorhandenen Altlasten gekauft. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger und Herr X. das in dem Kaufvertrag genannte, auf den 3. März 1989 datierte Gutachten der Firma Sauder Sanierungsplanung GmbH aus Saarbrücken vorlegen könnten. Eine Recherche bei der Firma Sauder (IBS) habe ergeben, dass Herr X. als damaliger Gesellschafter der Firma U1. U2. GmbH vor Abschluss des Kaufvertrags bei der Firma Sauder ein Bodengutachten in Auftrag gegeben habe. Die dem Bodengutachten vom 7. April 1989 zugrunde liegenden Tatsachen seien dem Kläger und Herrn X. somit bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen. Auch habe Herr Dr. S. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 angegeben, dass gerade aufgrund der Altlastenproblematik eine deutliche Kaufpreisminderung vorgenommen worden sei. Da der Kläger und Herr X. die Gefahren, die von dem Grundstück für das Grundwasser ausgingen, gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen, sei eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers scheide aufgrund der eindeutigen Altlastenklausel im Kaufvertrag aus. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ausgewählt worden.
10Nachdem die in der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, ließ die Beklagte die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Tankanlagen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme im März 1999 durch einen Fachbetrieb außer Betrieb nehmen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 zurück.
12Der Kläger erhob am 19. August 1999 unter dem Aktenzeichen 6 K 2019/99 hiergegen Klage und trug zu deren Begründung vor, der Betriebszeitraum der Tankanlagen sei keineswegs unbekannt. Dies ergebe sich aus erst jetzt im Keller eines Seitengebäudes aufgefundenen Unterlagen und aus der Aussage eines ehemaligen, jahrzehntelangen Mitarbeiters der Firma S. . Da die Tankanlagen danach ab 1983 nicht mehr betrieben worden seien, stehe fest, dass Herr Dr. S. die - anscheinend - bestehende Gefahr selbst verursacht habe. Die Störerauswahl durch die Beklagte sei deshalb fehlerhaft. Die Beklagte habe auch verkannt, dass Herr Dr. S. in der Zeit von 1976 bis 1989 für alle Firmen, die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. ansässig gewesen seien und zu deren Betrieb auch die unterirdischen Tanks gehört hätten, verantwortlich gewesen sei. Alles in allem bestehe damit sogar eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn Dr. S. als bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
13Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
14Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
15" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
16Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
17Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
18Mit Urteil vom 16. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2019/99 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1253/05) abgelehnt.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 24. März 2005 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme erfolgten Außerbetriebnahme der 3 unterirdischen Tanks i.H.v. 13.344,63 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 792,23 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die bereits mit Schreiben vom 8. November 1999 dem Kläger in Kopie überlassenen Rechnungen, die sie in Vorleistung bereits beglichen habe. Der Kläger sei für diese Kosten nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 14.136,86 €.
20Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
21Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei in einem Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1998 von fünf unterirdischen Tanks die Rede. Offensichtlich seien aber nur an drei Tanks Analysen durchgeführt und auch nur drei Tanks stillgelegt worden. Welche Tanks von der Sanierungsmaßnahme betroffen seien, gehe aus dem Leistungsbescheid nicht hervor. In dem Schreiben vom 28. Juli 1998 gehe die Beklagte auch davon aus, dass durch den Tankinhalt die Richt- und Eingriffswerte für Grundwasserschäden erheblich überschritten würden und deswegen eine Einleitung in den Boden unzulässig sei. Tatsächlich hätten die späteren Analysen aber ergeben, dass die Belastungsgrenze nicht überschritten sei. Das in den Tanks vorhandene Öl-/Wassergemisch habe deswegen auch aus den Tanks in den Kanal eingeleitet werden können. Dies zeige, dass die Tanks nicht die Ursache für die unstreitig festgestellten Belastungen gewesen seien. Insbesondere sei eine Undichtigkeit der Tanks nicht nachgewiesen worden. Der Tank Nr. 3 sei sogar mit Sand verfüllt gewesen. Über den Umstand, dass der Tankinhalt die Belastungsgrenze nicht überschritten habe, sei die Beklagte auch spätestens seit Mitte 1999 informiert gewesen. Dies habe sie berücksichtigen und von einem Bescheid absehen müssen. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
22Der Kläger beantragt,
23den Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2019/99 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Inhalt der stillgelegten Tanks in die Kanalisation abgeleitet worden sei, verkenne er, dass es einen Unterschied ausmache, ob der Tankinhalt, der die Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung deutlich überschritten habe, unmittelbar in den Boden abgeleitet oder dem Kanal und damit einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werde. Mit der Heranziehung durch den Leistungsbescheid vom 24. März 2005 werde die verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze der Leistungsfähigkeit des Zustandsstörers im Übrigen nicht erreicht. Die Heranziehung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
30Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks (1.). Die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
321. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
33Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
34Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
35Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
36Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
37Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
38Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
39Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
40Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
41Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 1998 stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die drei unterirdischen Tanks außer Betrieb zu nehmen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 ist durch Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
42In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
43Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 entbehrlich.
44Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tanks) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
45Der - formell ordnungsgemäß - ergangene Leistungsbescheid ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
46Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
47Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
48Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
49Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
50Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 13.344,63 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 792,23 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
51Soweit der Kläger bemängelt, er wisse nicht, für welche drei Tanks Kosten geltend gemacht würden, in einem Schreiben vom 28. Juli 1998 sei immerhin von fünf unterirdischen Tanks die Rede gewesen, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung. Insofern kann es aber ebenfalls keinem Zweifel unterliegen, welche Tanks von der Außerbetriebnahme betroffen waren. Dies waren, wie im Verfahren 6 K 2019/99 ausführlich erörtert und im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt, die drei auf dem Flurstück befindlichen unterirdischen Tanks, die in der Planskizze zur Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 mit Ziffer 1 (100.000 l Fassungsvermögen), Ziffer 2 (50.000 l Fassungsvermögen) und Ziffer 3 (25.000 l Fassungsvermögen) ausdrücklich gekennzeichnet waren. Weitere unterirdische Tanks gab es auf dem Flurstück nicht, lediglich zwei oberirdische Tanks, namentlich ein Bitumentank (25.000 l Fassungsvermögen) und ein Teeröltank (ohne Angabe zum Fassungsvermögen). Die beiden weiteren unterirdischen Tanks, mit den Ziffern 5 und 6 gekennzeichnet (20.000 l bzw. 25.000 l Fassungsvermögen), gehörten nicht zum Flurstück , sondern - auf der Planskizze erkennbar - zum Nachbargrundstück (Flurstück ). Welche Tanks daher von der Maßnahme betroffen waren, konnte keinem vernünftigen Zweifel begegnen. Eine Überprüfung, ob die geltend gemachten Kosten auch für die Außerbetriebnahme der drei Tanks auf dem Flurstück angefallen waren, war dem Kläger über die ihm bereits unter dem 8. November 1999 übersandten Rechnungen, in denen die Tanks mit ihrem Fassungsvermögen angegeben und als "Tank 1 nach Aktenlage" etc. bezeichnet waren, ohne weiteres möglich.
52Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Außerbetriebnahme der drei Tanks erweisen sich auch nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
53Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
54Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
55Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Grundverfügung sei wegen des Verdachts einer Undichtigkeit der Tanks ergangen, die sich aber im Zuge der Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung nicht bestätigt habe, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Tanks tatsächlich undicht waren oder nicht; immerhin waren bei den Tanks allerdings jedenfalls geöffnete Einfüllstutzen festgestellt worden. Ungeachtet dessen hat die Kammer in ihrem nach Durchführung der Ersatzvornahme ergangenen Urteil vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig und damit für den Kläger nicht mehr angreifbar festgestellt, dass es gravierende und eine Inanspruchnahme des Klägers rechtfertigende Anhaltspunkte dafür gab, dass auch Zustand und Inhalt der drei unterirdischen Tanks für die Gefährdung des Grundwassers konkret mitursächlich waren. Neue und gegebenenfalls abweichende Gesichtspunkte hierzu, die nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren 6 K 2019/99 vorlagen und in diesem die Primärebene betreffenden Verfahren hätten vorgebracht werden können und nunmehr auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden müssten, sind nicht erkennbar.
56Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
57Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
58Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
59Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
60Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa - anders als hier - eine Anscheins-gefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
61Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
62Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
63Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
64Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
65Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
67Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
68Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
69Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
70Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
72Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
73Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1253/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
74Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
75Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
76Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks von 13.344,63 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
772. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 24. März 2005 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
78Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
79Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 792,23 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
80Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
81Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
82Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1180/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
11" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
12Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
13Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
14Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2011 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht.
15Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2004 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,-- € zu leisten.
16Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 471.210,48 € beziffert.
17Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. Schmidt in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 - 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 - 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme).
18Die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. September 2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen i.H.v. 496.933,05 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 7.595,81 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die entstandenen Kosten seien einer beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Detaillierte Kostenaufschlüsselungen könnten nach Aufforderung ebenso zugesandt werden wie die Rechnungen der ausführenden Firmen. Bei der Inanspruchnahme habe die Beklagte die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebende Begrenzung der Zustandsstörerhaftung berücksichtigt. Der Umfang der Haftung sei begrenzt auf den Wert der Grundstücksflächen im sanierten Zustand. Dieser Wert betrage nach Schätzung des Gutachterausschusses des Kreises Aachen für Grundstückswerte 598.211,50 €. Nach Abzug der bereits mit Leistungsbescheiden angeforderten Kostenerstattungen für die Außerbetriebnahme von Tankbehältern (13.344,63 €) sowie die Sanierungsuntersuchung (87.873,82 €) ergebe sich ein verbleibender Haftungsbetrag von maximal 496.933,05 €. Dem stehe im Übrigen ein tatsächlicher Sanierungsaufwand für die Sanierung auf den Flurstücken in Höhe von insgesamt 597.081,28 € gegenüber. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 504.528,86 €.
20Der Kläger hat am 30. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es fehle bereits an einer wirksamen Grundverfügung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Der angefochtene Leistungsbescheid richte sich an die nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sei daher bereits nichtig. Im Übrigen seien weder die frühere Gesellschaft noch der Kläger als deren Gesellschafter sanierungspflichtig. Insoweit werde auf den Klagevortrag im Klageverfahren betreffend die Grundverfügungen (6 K 1566/10) verwiesen. Hinsichtlich des Leistungsbescheides seien auch die Sanierungskosten falsch verteilt. Die Beklagte habe die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Grundstücke verteilt, ohne im Einzelnen zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe für das jeweilige Grundstück durchgeführt worden sein. So könne der Kläger nicht überprüfen, ob die Belastungsgrenze tatsächlich eingehalten sei.
21Der Kläger beantragt,
22den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ordnungsverfügungen, die dem Leistungsbescheid als Grundverfügungen zu Grunde lägen, an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Sie hätten damit auch Wirksamkeit erlangt. Die Gesellschaft sei als Eigentümerin der Grundstücke zustandsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Nunmehr hafte die Gesellschaft als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger selbst hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung in der Grundverfügung sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei im Verfahren 6 K 1566/10 eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen mit Blick auf die zwischenzeitliche Eigentümerin M. erfolgt. Für den vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid habe keine Ermessensausübung erfolgen müssen. Pflichtig sei der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger. Auch die Höhe der Sanierungskosten und insbesondere ihre Verteilung auf die einzelnen sanierten Grundstücke seien nicht zu beanstanden. Wegen der Ausdehnung der Altlast sei ein abgestimmtes Vorgehen und damit eine grundstücksübergreifende Sanierung nach § 13 BBodSchG erforderlich gewesen. Angesichts dessen sei die anteilsmäßige Kostenaufteilung pro rata gerechtfertigt
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
29Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
311. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
32Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
33Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
34Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
35Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
36Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
37Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
38Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
39Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
40Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010, stellen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare Grundverfügungen im Sinne des §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit diesen Ordnungsverfügungen war dem Kläger aufgegeben worden, einen Gutachter zu beauftragen und gutachterlich begleitet die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um vertretbare Handlungen im Sinne des §§ 59 Abs. 1 ff. VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 ist durch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 festgestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der den Beteiligten bekanntgegebenen Entscheidung Bezug genommen.
41In der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005, mit der dem Kläger die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen aufgegeben wurde - soweit in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 die Beauftragung eines Gutachters aufgegeben worden war, war die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bereits durch (weitere) Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 erfolgt -, wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
42Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 entbehrlich.
43Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Beauftragung des Gutachters und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
44Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten daher auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (496.933,05 € statt 471.210,48 €). Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
46Der Kläger hat insoweit ohnehin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
47Soweit der Kläger darauf verweist, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, greift dieser Einwand nicht durch.
48Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen, wie etwa Gutachterkosten, Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
49Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
50Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
51Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger.
52Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
53Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
54Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
56Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
57Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
58Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
59Auf die Frage, ob die Beklagte etwaige Ermessenserwägungen im vorliegenden Klageverfahren nachholen oder ergänzen konnte, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
60Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
62Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
63Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
64Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
65Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
66Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
67Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
68Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 ausführlich dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
69Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
70Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 496.933,05 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 € (13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 € - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
722.
73Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 15. September 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
75Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 7.595,81 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
76Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
77Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
78Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Mit an "Herrn L. als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ adressierter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen. Die Sanierungsuntersuchung sei bis spätestens zum 20. Juli 2000 in Auftrag zu geben und bis spätestens zum 1. August 2001 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 300.000,-- DM beziffert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ausweislich einer erweiterten Gefährdungsabschätzung des IBU vom 20. Mai 1999 und der Grundstücksnutzung in den vergangenen Jahrzehnten handele es sich bei den Grundstücken um Teile einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung lasse sich auf § 13 Abs. 1 BBodSchG stützen. Der Kläger werde als Miteigentümer der Flurstücke, also als Zustandsstörer, in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der verschiedenartigen Kontaminationen an bestimmte Verursacher sei nicht hinreichend sicher möglich. Auch eine Inanspruchnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt komme nicht in Betracht. Für eine Inanspruchnahme des Klägers spreche überdies, dass er ausweislich des Notarvertrags vom 15. März 1989 von der Altlastenproblematik Kenntnis gehabt habe.
11Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger "als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da er bislang keinen Sachverständigen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung beauftragt habe.
12Mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2001 ergänzte die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 dahingehend, dass sich die Haftung des Klägers im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Februar 2000 auf den Wert der hier in Rede stehenden Grundstücksflächen im sanierten Zustand beschränken werde, ergänzt um solches Vermögen, das mit diesen Grundstücksflächen eine funktionale Einheit darstelle.
13Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
14" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
15Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
16Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 zurück.
17Der Kläger erhob am 26. November 2001 unter dem Aktenzeichen 6 K 2235/01 Klage und trug zur Begründung vor, er könne auch deshalb nicht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme derjenige sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen werde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die Bezirksregierung Köln am 19. Oktober 2001 sei er jedoch nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen. Er werde es auch nachträglich nicht mehr werden. Die Grundbuchberichtigung lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Folglich sei er auch nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zur Sanierungsuntersuchung zu erstellen oder zu finanzieren. Er könne auch nicht als ehemaliger Eigentümer im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden. Grundlage einer solchen Haftung sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung nach Kenntnis des Eigentümers von den vorhandenen Altlasten, woran es vorliegend fehle. Der Beklagte habe im Übrigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbeschränkung für Altlastensanierungen missachtet, indem er die Kosten, bis zu deren Höhe der Kläger in Anspruch genommen werden solle, nicht vor Beginn der Sanierung konkret beziffert habe. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft.
18Unter dem 19. Dezember 2001 ergänzte die Bezirksregierung Köln ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "X. und L. G.b.R.“ und dem damit verknüpften möglichen Verlust der Eigentümereigenschaft für das Grundstück U.--straße in F. , Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , die ihr erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis gelangt sei und infolgedessen im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung habe finden können. Sofern sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Sanierung bzw. Sanierungsuntersuchung nicht mehr aus §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herleiten lassen sollte, stütze sie die Inanspruchnahme hilfsweise erweiternd auf die §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 6 BBodSchG. Danach sei der Kläger auch als früherer Eigentümer des betreffenden Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, da er in Kenntnis der schädlichen Bodenveränderung bzw. der Altlast sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe. Die bislang im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen sprächen auch für seine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 BBodSchG.
19Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
20Mit Urteil vom 2. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2235/01 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1254/05) abgelehnt.
21Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 hatte die Beklagte den Kläger zuvor bereits zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsuntersuchung i.H.v. 87.837,82 € herangezogen und Verwaltungsgebühren i.H.v. 2.503,38 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch Ingenieurleistungen, Bohrarbeiten, chemische Analysen und einen Bodenluftabsaugversuch Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle betroffenen Flächen angefallen seien, seien anteilmäßig auf die Grundstückseigentümer aufgeteilt worden. Auf die Grundstücke des Klägers sei ein Anteil von 36,04 % entfallen. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung ausschließlich für das ehemalige S. -Gelände angefallen seien, seien anteilsmäßig zu 77,04 % auf den Kläger entfallen. Die Kosten für Bohrarbeiten und chemische Analysen seien anteilsmäßig auf die Teilflächen aufgeteilt worden, auf den diese Leistung jeweils zur Ausführung gekommen seien. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 90.341,20 €.
22Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
23Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei für ihn nicht nachprüfbar, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich für die Durchführung der Sanierungsuntersuchung angefallen seien. Ihm sei nur der 1. Teil der Sanierungsuntersuchung bekannt gegeben worden. Er könne daher nicht beurteilen, in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt worden seien. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Die pro-rata-Verteilung, zu der er nicht angehört worden sei, sei ebenfalls zu beanstanden. Ein anderer Verteilungsfaktor sei durchaus denkbar gewesen. Die Beklagte habe eine andere Verteilung aber überhaupt nicht geprüft. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
24Der Kläger beantragt,
25den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2235/01 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Leistungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, sei dieser Einwand unberechtigt. Der Kläger als Adressat des Leistungsbescheides wisse ohne weiteres, welche Maßnahmen in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen gehe es vorliegend nicht um die Kosten für die Durchführung der Sanierung oder die Erstellung eines Sanierungsplans, sondern um die Kosten der vorgelagerten Sanierungsuntersuchung. Inwieweit die in Rechnung gestellten Arbeiten hierfür relevant gewesen seien, sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Die vom Kläger beanstandete pro-rata-Verteilung sei sachgerecht angesichts der notwendig grundstücksübergreifenden Sanierungsuntersuchung. Zustandsverantwortlich sei schließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Der Kläger hafte nunmehr im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ermessen sei im Hinblick auf den Adressaten des Leistungsbescheides nicht mehr auszuüben gewesen; dies sei zwingend der Adressat der zu Grunde liegenden Grundverfügung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
32Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
33Der angefochtene Leistungsbescheid ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere führt entgegen der Ansicht des Klägers eine etwaig fehlende Anhörung zu der pro-rata-Verteilung der Kosten nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenheranziehung. Denn selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre dieser durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die dem Kläger hierdurch eingeräumte Möglichkeit, zu den Verteilungsmaßstäben vorzutragen und auf die Behördenentscheidung Einfluss zu nehmen, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt worden.
34Der somit formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
35Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Sanierungsuntersuchung (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
361. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
37Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
38Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
39Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
40Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
41Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
42Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
43Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
44Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
45Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Januar 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 i.d.F. der Ergänzung durch Bescheid vom 19. Dezember 2001, stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die notwendige Sanierungsuntersuchung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 ist durch Urteil der Kammer vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
46In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
47Die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW erfolgte durch Bescheid vom 8. Februar 2001 (überdies bestätigt durch die Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2001 im Verfahren 6 L 271/01).
48Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Durchführung einer Sanierungsuntersuchung) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
49Die Heranziehung zu den Kosten der Sanierungsuntersuchung ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
50Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
51Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
52Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn E. L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
53Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
54Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 87.837,82 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.503,38 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
55Soweit der Kläger bemängelt, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung.
56Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen der Sanierungsuntersuchung Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Dies gilt im Besonderen für die Ingenieurleistungen des Sachverständigen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle Sanierungsflächen angefallen waren. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
57Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
58Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich hieraus nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
59Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Sanierungsuntersuchung erweisen sich auch im Übrigen als rechtlich nicht zu beanstanden.
60Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
62Der Kläger hat insoweit aber keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen der Sanierungsuntersuchung in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
63Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
64Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
65Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
66Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
67Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
69Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
70Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
71Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
72Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
74Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
75Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
76Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
77Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
78Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
79Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
80Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1254/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
81Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
82Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
83Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten von 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 € für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
842. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
86Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 2.503,38 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
87Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
88Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
89Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
11" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
12Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
13Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
14Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2011 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht.
15Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2004 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,-- € zu leisten.
16Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 471.210,48 € beziffert.
17Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. Schmidt in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 - 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 - 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme).
18Die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. September 2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen i.H.v. 496.933,05 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 7.595,81 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die entstandenen Kosten seien einer beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Detaillierte Kostenaufschlüsselungen könnten nach Aufforderung ebenso zugesandt werden wie die Rechnungen der ausführenden Firmen. Bei der Inanspruchnahme habe die Beklagte die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebende Begrenzung der Zustandsstörerhaftung berücksichtigt. Der Umfang der Haftung sei begrenzt auf den Wert der Grundstücksflächen im sanierten Zustand. Dieser Wert betrage nach Schätzung des Gutachterausschusses des Kreises Aachen für Grundstückswerte 598.211,50 €. Nach Abzug der bereits mit Leistungsbescheiden angeforderten Kostenerstattungen für die Außerbetriebnahme von Tankbehältern (13.344,63 €) sowie die Sanierungsuntersuchung (87.873,82 €) ergebe sich ein verbleibender Haftungsbetrag von maximal 496.933,05 €. Dem stehe im Übrigen ein tatsächlicher Sanierungsaufwand für die Sanierung auf den Flurstücken in Höhe von insgesamt 597.081,28 € gegenüber. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 504.528,86 €.
20Der Kläger hat am 30. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es fehle bereits an einer wirksamen Grundverfügung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Der angefochtene Leistungsbescheid richte sich an die nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sei daher bereits nichtig. Im Übrigen seien weder die frühere Gesellschaft noch der Kläger als deren Gesellschafter sanierungspflichtig. Insoweit werde auf den Klagevortrag im Klageverfahren betreffend die Grundverfügungen (6 K 1566/10) verwiesen. Hinsichtlich des Leistungsbescheides seien auch die Sanierungskosten falsch verteilt. Die Beklagte habe die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Grundstücke verteilt, ohne im Einzelnen zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe für das jeweilige Grundstück durchgeführt worden sein. So könne der Kläger nicht überprüfen, ob die Belastungsgrenze tatsächlich eingehalten sei.
21Der Kläger beantragt,
22den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ordnungsverfügungen, die dem Leistungsbescheid als Grundverfügungen zu Grunde lägen, an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Sie hätten damit auch Wirksamkeit erlangt. Die Gesellschaft sei als Eigentümerin der Grundstücke zustandsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Nunmehr hafte die Gesellschaft als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger selbst hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung in der Grundverfügung sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei im Verfahren 6 K 1566/10 eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen mit Blick auf die zwischenzeitliche Eigentümerin M. erfolgt. Für den vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid habe keine Ermessensausübung erfolgen müssen. Pflichtig sei der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger. Auch die Höhe der Sanierungskosten und insbesondere ihre Verteilung auf die einzelnen sanierten Grundstücke seien nicht zu beanstanden. Wegen der Ausdehnung der Altlast sei ein abgestimmtes Vorgehen und damit eine grundstücksübergreifende Sanierung nach § 13 BBodSchG erforderlich gewesen. Angesichts dessen sei die anteilsmäßige Kostenaufteilung pro rata gerechtfertigt
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
29Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
311. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
32Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
33Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
34Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
35Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
36Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
37Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
38Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
39Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
40Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010, stellen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare Grundverfügungen im Sinne des §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit diesen Ordnungsverfügungen war dem Kläger aufgegeben worden, einen Gutachter zu beauftragen und gutachterlich begleitet die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um vertretbare Handlungen im Sinne des §§ 59 Abs. 1 ff. VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 ist durch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 festgestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der den Beteiligten bekanntgegebenen Entscheidung Bezug genommen.
41In der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005, mit der dem Kläger die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen aufgegeben wurde - soweit in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 die Beauftragung eines Gutachters aufgegeben worden war, war die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bereits durch (weitere) Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 erfolgt -, wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
42Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 entbehrlich.
43Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Beauftragung des Gutachters und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
44Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten daher auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (496.933,05 € statt 471.210,48 €). Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
46Der Kläger hat insoweit ohnehin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
47Soweit der Kläger darauf verweist, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, greift dieser Einwand nicht durch.
48Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen, wie etwa Gutachterkosten, Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
49Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
50Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
51Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger.
52Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
53Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
54Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
56Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
57Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
58Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
59Auf die Frage, ob die Beklagte etwaige Ermessenserwägungen im vorliegenden Klageverfahren nachholen oder ergänzen konnte, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
60Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
62Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
63Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
64Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
65Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
66Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
67Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
68Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 ausführlich dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
69Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
70Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 496.933,05 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 € (13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 € - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
722.
73Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 15. September 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
75Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 7.595,81 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
76Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
77Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
78Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
11" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
12Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
13Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
14Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2011 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht.
15Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2004 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,-- € zu leisten.
16Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 471.210,48 € beziffert.
17Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. Schmidt in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 - 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 - 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme).
18Die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. September 2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen i.H.v. 496.933,05 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 7.595,81 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die entstandenen Kosten seien einer beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Detaillierte Kostenaufschlüsselungen könnten nach Aufforderung ebenso zugesandt werden wie die Rechnungen der ausführenden Firmen. Bei der Inanspruchnahme habe die Beklagte die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebende Begrenzung der Zustandsstörerhaftung berücksichtigt. Der Umfang der Haftung sei begrenzt auf den Wert der Grundstücksflächen im sanierten Zustand. Dieser Wert betrage nach Schätzung des Gutachterausschusses des Kreises Aachen für Grundstückswerte 598.211,50 €. Nach Abzug der bereits mit Leistungsbescheiden angeforderten Kostenerstattungen für die Außerbetriebnahme von Tankbehältern (13.344,63 €) sowie die Sanierungsuntersuchung (87.873,82 €) ergebe sich ein verbleibender Haftungsbetrag von maximal 496.933,05 €. Dem stehe im Übrigen ein tatsächlicher Sanierungsaufwand für die Sanierung auf den Flurstücken in Höhe von insgesamt 597.081,28 € gegenüber. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 504.528,86 €.
20Der Kläger hat am 30. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es fehle bereits an einer wirksamen Grundverfügung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Der angefochtene Leistungsbescheid richte sich an die nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sei daher bereits nichtig. Im Übrigen seien weder die frühere Gesellschaft noch der Kläger als deren Gesellschafter sanierungspflichtig. Insoweit werde auf den Klagevortrag im Klageverfahren betreffend die Grundverfügungen (6 K 1566/10) verwiesen. Hinsichtlich des Leistungsbescheides seien auch die Sanierungskosten falsch verteilt. Die Beklagte habe die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Grundstücke verteilt, ohne im Einzelnen zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe für das jeweilige Grundstück durchgeführt worden sein. So könne der Kläger nicht überprüfen, ob die Belastungsgrenze tatsächlich eingehalten sei.
21Der Kläger beantragt,
22den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ordnungsverfügungen, die dem Leistungsbescheid als Grundverfügungen zu Grunde lägen, an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Sie hätten damit auch Wirksamkeit erlangt. Die Gesellschaft sei als Eigentümerin der Grundstücke zustandsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Nunmehr hafte die Gesellschaft als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger selbst hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung in der Grundverfügung sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei im Verfahren 6 K 1566/10 eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen mit Blick auf die zwischenzeitliche Eigentümerin M. erfolgt. Für den vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid habe keine Ermessensausübung erfolgen müssen. Pflichtig sei der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger. Auch die Höhe der Sanierungskosten und insbesondere ihre Verteilung auf die einzelnen sanierten Grundstücke seien nicht zu beanstanden. Wegen der Ausdehnung der Altlast sei ein abgestimmtes Vorgehen und damit eine grundstücksübergreifende Sanierung nach § 13 BBodSchG erforderlich gewesen. Angesichts dessen sei die anteilsmäßige Kostenaufteilung pro rata gerechtfertigt
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
29Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
311. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
32Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
33Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
34Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
35Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
36Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
37Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
38Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
39Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
40Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010, stellen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare Grundverfügungen im Sinne des §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit diesen Ordnungsverfügungen war dem Kläger aufgegeben worden, einen Gutachter zu beauftragen und gutachterlich begleitet die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um vertretbare Handlungen im Sinne des §§ 59 Abs. 1 ff. VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 ist durch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 festgestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der den Beteiligten bekanntgegebenen Entscheidung Bezug genommen.
41In der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005, mit der dem Kläger die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen aufgegeben wurde - soweit in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 die Beauftragung eines Gutachters aufgegeben worden war, war die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bereits durch (weitere) Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 erfolgt -, wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
42Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 entbehrlich.
43Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Beauftragung des Gutachters und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
44Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten daher auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (496.933,05 € statt 471.210,48 €). Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
46Der Kläger hat insoweit ohnehin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
47Soweit der Kläger darauf verweist, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, greift dieser Einwand nicht durch.
48Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen, wie etwa Gutachterkosten, Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
49Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
50Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
51Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger.
52Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
53Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
54Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
56Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
57Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
58Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
59Auf die Frage, ob die Beklagte etwaige Ermessenserwägungen im vorliegenden Klageverfahren nachholen oder ergänzen konnte, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
60Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
62Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
63Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
64Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
65Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
66Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
67Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
68Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 ausführlich dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
69Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
70Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 496.933,05 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 € (13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 € - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
722.
73Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 15. September 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
75Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 7.595,81 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
76Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
77Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
78Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Mit an "Herrn L. als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ adressierter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen. Die Sanierungsuntersuchung sei bis spätestens zum 20. Juli 2000 in Auftrag zu geben und bis spätestens zum 1. August 2001 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 300.000,-- DM beziffert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ausweislich einer erweiterten Gefährdungsabschätzung des IBU vom 20. Mai 1999 und der Grundstücksnutzung in den vergangenen Jahrzehnten handele es sich bei den Grundstücken um Teile einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung lasse sich auf § 13 Abs. 1 BBodSchG stützen. Der Kläger werde als Miteigentümer der Flurstücke, also als Zustandsstörer, in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der verschiedenartigen Kontaminationen an bestimmte Verursacher sei nicht hinreichend sicher möglich. Auch eine Inanspruchnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt komme nicht in Betracht. Für eine Inanspruchnahme des Klägers spreche überdies, dass er ausweislich des Notarvertrags vom 15. März 1989 von der Altlastenproblematik Kenntnis gehabt habe.
11Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger "als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da er bislang keinen Sachverständigen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung beauftragt habe.
12Mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2001 ergänzte die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 dahingehend, dass sich die Haftung des Klägers im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Februar 2000 auf den Wert der hier in Rede stehenden Grundstücksflächen im sanierten Zustand beschränken werde, ergänzt um solches Vermögen, das mit diesen Grundstücksflächen eine funktionale Einheit darstelle.
13Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
14" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
15Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
16Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 zurück.
17Der Kläger erhob am 26. November 2001 unter dem Aktenzeichen 6 K 2235/01 Klage und trug zur Begründung vor, er könne auch deshalb nicht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme derjenige sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen werde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die Bezirksregierung Köln am 19. Oktober 2001 sei er jedoch nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen. Er werde es auch nachträglich nicht mehr werden. Die Grundbuchberichtigung lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Folglich sei er auch nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zur Sanierungsuntersuchung zu erstellen oder zu finanzieren. Er könne auch nicht als ehemaliger Eigentümer im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden. Grundlage einer solchen Haftung sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung nach Kenntnis des Eigentümers von den vorhandenen Altlasten, woran es vorliegend fehle. Der Beklagte habe im Übrigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbeschränkung für Altlastensanierungen missachtet, indem er die Kosten, bis zu deren Höhe der Kläger in Anspruch genommen werden solle, nicht vor Beginn der Sanierung konkret beziffert habe. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft.
18Unter dem 19. Dezember 2001 ergänzte die Bezirksregierung Köln ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "X. und L. G.b.R.“ und dem damit verknüpften möglichen Verlust der Eigentümereigenschaft für das Grundstück U.--straße in F. , Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , die ihr erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis gelangt sei und infolgedessen im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung habe finden können. Sofern sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Sanierung bzw. Sanierungsuntersuchung nicht mehr aus §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herleiten lassen sollte, stütze sie die Inanspruchnahme hilfsweise erweiternd auf die §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 6 BBodSchG. Danach sei der Kläger auch als früherer Eigentümer des betreffenden Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, da er in Kenntnis der schädlichen Bodenveränderung bzw. der Altlast sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe. Die bislang im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen sprächen auch für seine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 BBodSchG.
19Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
20Mit Urteil vom 2. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2235/01 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1254/05) abgelehnt.
21Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 hatte die Beklagte den Kläger zuvor bereits zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsuntersuchung i.H.v. 87.837,82 € herangezogen und Verwaltungsgebühren i.H.v. 2.503,38 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch Ingenieurleistungen, Bohrarbeiten, chemische Analysen und einen Bodenluftabsaugversuch Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle betroffenen Flächen angefallen seien, seien anteilmäßig auf die Grundstückseigentümer aufgeteilt worden. Auf die Grundstücke des Klägers sei ein Anteil von 36,04 % entfallen. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung ausschließlich für das ehemalige S. -Gelände angefallen seien, seien anteilsmäßig zu 77,04 % auf den Kläger entfallen. Die Kosten für Bohrarbeiten und chemische Analysen seien anteilsmäßig auf die Teilflächen aufgeteilt worden, auf den diese Leistung jeweils zur Ausführung gekommen seien. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 90.341,20 €.
22Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
23Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei für ihn nicht nachprüfbar, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich für die Durchführung der Sanierungsuntersuchung angefallen seien. Ihm sei nur der 1. Teil der Sanierungsuntersuchung bekannt gegeben worden. Er könne daher nicht beurteilen, in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt worden seien. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Die pro-rata-Verteilung, zu der er nicht angehört worden sei, sei ebenfalls zu beanstanden. Ein anderer Verteilungsfaktor sei durchaus denkbar gewesen. Die Beklagte habe eine andere Verteilung aber überhaupt nicht geprüft. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
24Der Kläger beantragt,
25den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2235/01 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Leistungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, sei dieser Einwand unberechtigt. Der Kläger als Adressat des Leistungsbescheides wisse ohne weiteres, welche Maßnahmen in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen gehe es vorliegend nicht um die Kosten für die Durchführung der Sanierung oder die Erstellung eines Sanierungsplans, sondern um die Kosten der vorgelagerten Sanierungsuntersuchung. Inwieweit die in Rechnung gestellten Arbeiten hierfür relevant gewesen seien, sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Die vom Kläger beanstandete pro-rata-Verteilung sei sachgerecht angesichts der notwendig grundstücksübergreifenden Sanierungsuntersuchung. Zustandsverantwortlich sei schließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Der Kläger hafte nunmehr im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ermessen sei im Hinblick auf den Adressaten des Leistungsbescheides nicht mehr auszuüben gewesen; dies sei zwingend der Adressat der zu Grunde liegenden Grundverfügung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
32Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
33Der angefochtene Leistungsbescheid ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere führt entgegen der Ansicht des Klägers eine etwaig fehlende Anhörung zu der pro-rata-Verteilung der Kosten nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenheranziehung. Denn selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre dieser durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die dem Kläger hierdurch eingeräumte Möglichkeit, zu den Verteilungsmaßstäben vorzutragen und auf die Behördenentscheidung Einfluss zu nehmen, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt worden.
34Der somit formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
35Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Sanierungsuntersuchung (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
361. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
37Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
38Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
39Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
40Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
41Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
42Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
43Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
44Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
45Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Januar 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 i.d.F. der Ergänzung durch Bescheid vom 19. Dezember 2001, stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die notwendige Sanierungsuntersuchung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 ist durch Urteil der Kammer vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
46In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
47Die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW erfolgte durch Bescheid vom 8. Februar 2001 (überdies bestätigt durch die Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2001 im Verfahren 6 L 271/01).
48Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Durchführung einer Sanierungsuntersuchung) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
49Die Heranziehung zu den Kosten der Sanierungsuntersuchung ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
50Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
51Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
52Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn E. L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
53Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
54Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 87.837,82 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.503,38 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
55Soweit der Kläger bemängelt, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung.
56Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen der Sanierungsuntersuchung Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Dies gilt im Besonderen für die Ingenieurleistungen des Sachverständigen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle Sanierungsflächen angefallen waren. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
57Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
58Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich hieraus nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
59Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Sanierungsuntersuchung erweisen sich auch im Übrigen als rechtlich nicht zu beanstanden.
60Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
62Der Kläger hat insoweit aber keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen der Sanierungsuntersuchung in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
63Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
64Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
65Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
66Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
67Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
69Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
70Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
71Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
72Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
74Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
75Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
76Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
77Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
78Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
79Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
80Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1254/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
81Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
82Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
83Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten von 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 € für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
842. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
86Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 2.503,38 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
87Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
88Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
89Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.