Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 K 23/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Form von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfen.
3Der Kläger trat am 1. April 2005 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich für acht Jahre als Zeitsoldat. Während eines Auslandseinsatzes in Afghanistan im Mai 2010 telefonierte er mit seiner Freundin, welche ihm eine angebliche Vergewaltigung durch einen gemeinsamen Bekannten schilderte. Nachdem der Kläger im August 2010 nach Deutschland zurückgekehrt war, entführte er am 24. September 2010 den gemeinsamen Bekannten, verschleppte ihn in den Wald und bedrohte ihn, damit dieser die Vergewaltigung zugebe. Mit Berufungsurteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger u.a wegen eines minderschweren Falls von Geiselnahme und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Revision des Klägers wurde vom OLG Köln mit Beschluss vom 5. April 2013 als unbegründet verworfen.
4Die Beklagte leitete gegen den Kläger im Januar 2011 ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung ein. Mit zwei Bescheiden vom 19. Februar 2013 wurden dem Kläger wegen des anstehenden Dienstzeitendes am 31. März 2013 eine Übergangsbeihilfe dem Grunde nach und Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.527,60 Euro bewilligt. Die Übergangsbeihilfe wurde wegen des laufenden Disziplinarverfahrens nicht ausgezahlt.
5Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde das Disziplinarverfahren eingestellt, weil der Wehrdisziplinarordnung nur Soldaten und frühere Soldaten unterfielen. Mit dem Dienstzeitende am 31. März 2013 sei der Kläger kein Soldat mehr, und aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils unterfalle er nach den §§ 57, 53 und 48 des Soldatengesetzes (SG) auch nicht mehr dem Begriff des "früheren Soldaten". Mit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2013 wurde dem Kläger eine Übergangsbeihilfe von 12.664,50 Euro vom Bundesverwaltungsamt ausgezahlt. Zudem wurden nunmehr Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.567,39 Euro bewilligt.
6Unter dem 8. August 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger darauf hin, dass der Einbehalt der Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 6. April 2013 bis 30. April 2013 durch einen Programmfehler nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger sei um einen Betrag von 1.306,16 Euro überzahlt, der zurückgezahlt werden müsse. Mit weiterem Schreiben vom 13. November 2013 wurde der Kläger zudem zur Rückforderung der Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.664,50 Euro angehört. Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils hätten ihm weder Übergangsbeihilfe noch Übergangsgebührnisse zugestanden. Der Kläger bat mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 um Erlass der Rückforderung. Er befinde sich im offenen Vollzug, habe Schulden von ca. 50.000,- Euro, und seine Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame Tochter habe, habe sich von ihm getrennt. Er habe auch 4.000,- Euro an Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Opfer gezahlt. Schließlich sei der Beklagten seine Verurteilung bekannt gewesen, gleichwohl habe man die Übergangsbeihilfe gezahlt und einige Wochen später deren Rückforderung angekündigt.
7Mit Bescheid vom 28. April 2014 nahm das Bundesverwaltungsamt den Bescheid über die Gewährung von Übergangsgebührnissen ab dem 6. April 2013 und den Bescheid über die Gewährung von Übergangsbeihilfe in vollem Umfang zurück. Zugleich wurden die Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 6. April 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von 1.306,16 Euro und die Übergangsbeihilfe zu einem Teilbetrag von 70 Prozent, und damit in Höhe von 8.865,15 Euro, zurückgefordert. Durch seine rechtskräftige Verurteilung habe der Kläger seine Ansprüche auf Versorgung ab dem 6. April 2013 verloren.
8Der Kläger begründete seinen Widerspruch vom 5. Mai 2014 u.a. mit traumatischen Erlebnissen während seines Afghanistan-Einsatzes und seiner aktuellen finanziellen Belastung und bat um völliges Absehen von jeglicher Rückforderung.
9Das Bundesverwaltungsamt half dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 teilweise ab und reduzierte den für die bewilligte Übergangsbeihilfe zurückgeforderten Betrag auf 50 Prozent, insgesamt 6.332,25 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils bereits kraft Gesetzes gemäß § 56 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) seine Ansprüche auf die sog. Dienstzeitversorgung - Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe nach §§ 11 und 12 SVG - verloren, so dass es keiner Rücknahme der Bewilligungsbescheide bedürfe. Die Überzahlung betreffe Übergangsgebührnisse von 1.306,16 Euro und Übergangsbeihilfe von 12.664,50 Euro und sei gemäß § 49 Abs. 2 SVG nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB zurückzufordern. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt des § 56 SVG. Aus Billigkeitsgründen werde gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG von der Übergangsbeihilfe nur ein Teilbetrag von 50 Prozent wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Bezüge zahlenden Stelle zurückgefordert, auch werde die Forderung bis Juni 2015 gestundet.
10Der Kläger hat am 5. Januar 2015 Klage erhoben und bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle Düsseldorf - vom 28. April 2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes − Außenstelle Düsseldorf − vom 28. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Gemäß dieser, den Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG und § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe sind Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne, sie zählen zur Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SVG).
22Diese sind dem Kläger auch ohne Rechtsgrund gezahlt worden, weil ihm ab dem 6. April 2013 keine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung zustanden.
23Da das Strafurteil, mit welchem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, erst am 6. April 2013 rechtskräftig wurde, sind für den zum 31. März 2013 regulär aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschiedenen Kläger die Vorschriften über frühere Soldaten auf Zeit anwendbar. Für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten nach § 57 Abs. 1 SG die §§ 52 und 53 SG entsprechend. Damit werden die Vorschriften über die dienstrechtlichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung eines Berufssoldaten nach Beendigungen des Dienstverhältnisses auch auf Soldaten auf Zeit für anwendbar erklärt.
24Vgl. Sanne/Weniger, Soldatengesetz, 2. Auflage 2014, § 57 Rnr. 1.
25Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SG verliert ein früherer Berufssoldat, gegen den wegen einer Tat, die er vor Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 SG zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt worden ist. Folge des nach diesen Vorschriften für den Kläger angeordneten Verlustes seiner Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ist nach § 56 Abs. 3 SG u.a. der Wegfall von Versorgungsansprüchen. Gleiches ist in § 56 Satz 1 SVG geregelt; danach verliert ein ehemaliger Soldat das Recht auf Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 SG und § 57 Abs. 1 SG.
26Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Dies sind vorliegend Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.306,16 Euro und Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.664,50 Euro.
27Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten seine rechtskräftige Verurteilung vor Zahlung der Übergangsbeihilfe bekannt gewesen sei und sie damit in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe mit der Folge, dass gemäß § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. § 814 BGB ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar. Mit Blick auf die eigenständige und abschließende Regelung der Voraussetzungen der Rückforderung in den maßgeblichen Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist für § 814 BGB kein Raum. Diese Vorschrift betrifft eine Interessenabwägung im Privatrecht, die sich nicht auf das öffentliche Recht übertragen lässt. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Verweisung in den Vorschriften über die Rückforderung überzahlter Bezüge bezieht sich lediglich auf die Regelungen über den Umfang der herauszugebenden Bereicherung in den §§ 818 bis 820 BGB.
28Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 2 K 8712/10 -, juris; Fürst, GKÖD, Stand: Januar 2016, § 12 BBesG, Rnr. 10 m.w.N.
29Ungeachtet einer Frage der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB haftet der Kläger im vorliegenden Fall nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Empfänger dann, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt nach dem vorliegend einschlägigen § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
30In Anknüpfung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisungen auch auf unter (ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem) Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Beamte, Richter oder Soldat dieses gesetzlichen Vorbehalts, also der Gewissheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB, im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1976 - II C 36.72 - RiA 1977, 72, und vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, NVwZ 1986, 743; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2004 - 2 A 11893/03 -, IÖD 2004, 106; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris.
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Anschluss an die zivilrechtliche Judikatur davon ausgeht, dass bezüglich der jeweils gewährten Leistung von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss, lässt sich auf den Verlust der Versorgung nach Maßgabe des § 56 SVG übertragen. In der Vorschrift mit der ausdrücklichen Regelung, dass ein ehemaliger Soldat in den Fällen des 53 Abs. 1 SG und des § 57 Abs. 1 SG sein Recht auf Dienstzeitversorgung verliert, ist ein gesetzesimmanenter Vorbehalt im Sinne der obigen Ausführungen enthalten. Wie das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 zutreffend ausgeführt, bedarf es daher nicht der Aufhebung der die Dienstzeitversorgung bewilligenden Bescheide, wie sie noch im Rückforderungsbescheid vom 28. April 2014 ausgesprochen wurde.
33Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist auch nicht verjährt. Im Fall der Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gilt § 195 BGB in der jeweiligen Fassung. Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen zum Schluss des Jahres. Es muss seitens der Behörde Kenntnis von Tatsachen vorliegen, auf die ein Rückforderungsanspruch gestützt werden kann. Kenntnis von einer möglichen Überzahlung der Übergangsgebührnisse und der Übergangsbeihilfe konnte erst mit Rechtskraft des Strafurteils am 6. April 2013 vorliegen, der Rückforderungsbescheid stammt bereits vom 28. April 2014.
34Der Rückforderungsanspruch war zu diesem Zeitpunkt auch nicht verwirkt. Zwar kann nach dem auch im Versorgungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderungsanspruch auch schon vor dem Ablauf der Verjährungsfrist verwirkt sein, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Für die Annahme der Verwirkung bedarf es neben dem bloßen Zeitablauf zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 B 22/08 -, juris.
36Hier fehlt es ungeachtet des klägerischen Vortrags, er habe darauf vertraut, die trotz Kenntnis der Beklagten von seiner Verurteilung erst nach Rechtskraft des Strafurteils erhaltenen Beträge behalten zu dürfen, bereits an dem Zeitmoment. Nachdem im Juli 2013 alle streitbefangenen Beträge ausgezahlt worden waren, wurde der Kläger schon im August 2013 auf die Überzahlung hingewiesen, im November 2013 erfolgte die Anhörung zur Rückforderung.
37Schließlich ist die Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung - hier nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG - eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, NVwZ-RR 2012, 930, m.w.N.
39Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, Soldat oder Richter, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als derjenige, der die Überzahlung allein zu verantworten hat.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 A 305/12 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2015 - 1 K 2261/14 -, nrwe.de; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27. Januar 2015 - 12 A 293/13 -, juris, m.w.N.
41Im Regelfall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Betroffenen, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
42Die Beklagte hat unter Beachtung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zwingend zu treffenden Ermessensentscheidung umfassend berücksichtigt, dass sie das überwiegende Mitverschulden an der Überzahlung trifft, weil die Leistung der Übergangsbeihilfe nach Eintritt der Rechtskraft und in Kenntnis des Strafurteils erfolgte. Mit der Beschränkung auf die Rückforderung der hälftigen Übergangsbeihilfe in Höhe von 6.332,50 Euro zuzüglich der Übergangsgebührnisse für April 2013 in Höhe von 1.306,16 Euro (insgesamt 7.638,41 Euro) ist der Billigkeit über die im Regelfall als angemessen einzustufende Ermäßigung von 30 Prozent hinaus genüge getan.
43Soweit es um die Modalitäten der Rückzahlung geht, ist der Kläger gehalten, der Beklagten seine finanzielle Situation darzulegen, um eine angemessene und wirtschaftlich tragbare Ratenzahlung zu vereinbaren.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
- 1.
gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder - 2.
der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes - a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder - b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
- 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, - 2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder - 3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, - 2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren | das 1,8fache, |
3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
14. | 14 und weniger als 15 Jahren | das 9fache, |
15. | 15 und weniger als 16 Jahren | das 9,5fache, |
16. | 16 und weniger als 17 Jahren | das 10fache, |
17. | 17 und weniger als 18 Jahren | das 10,5fache, |
18. | 18 und weniger als 19 Jahren | das 11fache, |
19. | 19 und weniger als 20 Jahren | das 11,5fache und |
20. | 20 und mehr Jahren | das 12fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), - 2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4), - 3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), - 4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und - 5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Übergangsgebührnisse, - 2.
die Ausgleichsbezüge, - 3.
die Übergangsbeihilfe, - 4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit, - 5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2, - 6.
die Einmalzahlungen nach § 89b.
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
- 1.
gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder - 2.
der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes - a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder - b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
- 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, - 2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder - 3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
- 1.
gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder - 2.
der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes - a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder - b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- 2
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Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.
- 3
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Mit der Revision beantragt die Beklagte,
-
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.
- 4
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
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Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).
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1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.
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Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
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Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.
). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.
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2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.
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Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).
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Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
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Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.
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Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.
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4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
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Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.
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Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.
Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle T. - vom 3. April 2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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T a t b e s t a n d :
2Der 1975 geborene Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns und wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2013.
3Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsüberleitungsgesetzes – BesÜG – zum 1. Juli 2009 bezog der Kläger bis einschließlich 30. Juni 2009 Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 10 Dienstaltersstufe 6. Mit dem Inkrafttreten des BesÜG wurde er gemäß § 2 BesÜG in Verbindung mit der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A 10/Stufe 4 + zugeordnet.
4Die Bezügeabrechnung des Klägers für den Monat Juli 2009, in der seine damalige Besoldungsgruppe A 10/4+ angegeben war, enthielt den Hinweis, dass die Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 auf den ab dem 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG − beruhe. Eine wesentliche Änderung dieser gesetzlichen Änderung betreffe die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weise die für den Besoldungsempfänger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. werde die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig seine Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes seien dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Die neuen Grundgehaltstabellen für die Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R sowie die Überleitungstabellen für die Bundesbesoldungsordnung A und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 seien im Bundeswehr-Intranet veröffentlicht.
5Bereits zum 29. Juni 2009 wurde der Kläger zum Hauptmann ernannt und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Damit standen ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/3+ zu, aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr („SASPF“) erhielt er jedoch ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/4+. Die die Besoldungsgruppe „A 12/4+“ erstmals ausweisende Bezügeabrechnung des Klägers für den Monat September 2009 enthielt neben der Darstellung der der Besoldungsgruppe „A12/4+“ entsprechenden Bezügezahlung für den Monat September 2009 zugleich die entsprechende Nachberechnungen für die Monate Mai 2009 bis August 2009. Dabei betrug der Nachberechnungsbetrag für die Monate Mai bis Juni 2009 jeweils 524,35 Euro, ab dem Monat Juli 2009 jedoch 688,- Euro.
6Die aufgrund des Programmfehlers fehlerhafte Ausweisung der Überleitungsstufe (4+ statt 3+) und der aus diesem Programmfehler resultierende Überzahlungsbetrag von 5.968,02 Euro brutto wurde anlässlich der Beförderung des Klägers in die Besoldungsstufe A 13 BBesO im Dezember 2013 durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle T. - festgestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 5.968,02 Euro brutto angehört. Er entgegnete unter dem 12. März 2014, ausweislich eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 solle von der Rückforderung in vergleichbaren Fällen abgesehen werden. Im Übrigen müsse aus Billigkeitsgründen von einer Überzahlung abgesehen werden. Schließlich sei der Anspruch teilweise verjährt.
7Mit Bescheid vom 3. April 2014 forderte das Bundesverwaltungsamt − Außenstelle T. − vom Kläger einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.442,18 Euro brutto zurück und verwies darauf, dass eine Rückforderung für Überzahlungen aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt seien. Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2013 bestehe der Rückforderungsanspruch. Zum 1. Juli 2009 seien alle Besoldungsempfänger mit den am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in das ab dem 1. Juli 2009 maßgebliche Grundgehaltssystem übergeleitet worden. Aufgrund einer verspätet eingepflegten Beförderung des Klägers zum Major sei der Fehler in der Stufenfestsetzung erst im Rahmen einer Überprüfung der Besoldungsakte aufgefallen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen.
8Mit Bescheid vom 4. April 2014 stundete die Beklagte den Rückforderungsbetrag durch die Bewilligung monatlicher Ratenzahlungen von 120,- Euro.
9Die Beschwerde des Klägers vom 17. April 2014 wies das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle T. - mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den gesamten Betrag von 5.968,02 Euro brutto, also auch die Überzahlungen aus den Jahren 2009 und 2010, zurückzuzahlen. Er sei von Juli 2009 bis August 2010 in Stufe 4+ statt in Stufe 3+ und von September 2010 an in Stufe 5 statt in Stufe 4 eingestuft worden. Die Rückforderung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB rechtmäßig. Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger hätte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen. Ihm sei mit der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 ein Merkblatt zugegangen, welches explizit auf die Neuregelung der Stufenzuordnung hingewiesen habe. Auch habe im Intranet eine Broschüre zur Verfügung gestanden. Damit sei er hinreichend informiert gewesen, dass die Überleitung des Grundgehalts in das neue System entsprechend der bis dahin erreichten Besoldungsgruppe und Stufe zuzüglich des eingebauten monatlichen Anteils der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,5 % erfolge. Vor diesem Hintergrund hätte ihm bei den Nachzahlungen anlässlich seiner Beförderung zum Hauptmann auffallen müssen, dass der Grundsatz der betragsmäßigen Überleitung nicht eingehalten worden sei, weil ab Juli 2009 Nachzahlungen in Höhe von 688,- Euro und nicht mehr - wie zuvor - in Höhe von 524,35 Euro gewährt worden seien. Aus Billigkeitsgründen komme vorliegend kein teilweises oder gänzliches Absehen von der Rückforderung in Betracht. Eine überwiegende Mitverantwortung der Beklagten sei nicht ersichtlich, vielmehr stünden sich beide Verantwortungsbereiche gleichwertig gegenüber. Schließlich seien die Rückforderungsansprüche auch für das Jahr 2009 nicht verjährt, man habe erst im Jahr 2014 von der Überzahlung Kenntnis erlangt. Der benannte Erlass komme vorliegend nicht zur Anwendung.
10Der Kläger hat am 21. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend vor, angesichts des komplizierten Übergangs im Besoldungssystem könne ihm keine grob fahrlässige Unkenntnis der fehlerhaften Stufenzuordnung vorgehalten werden. Er habe angesichts seiner Beförderung von A 10 BBesO nach A 12 BBesO mit der Erhöhung seiner Bezüge rechnen dürfen. Zudem habe er die überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht. Eine verschärfte Haftung folge auch nicht daraus, dass die Zuordnung zu einer Stufe vorläufig im Sinne des § 820 BGB erfolgt sei. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Die Überzahlung beruhe auf der überwiegenden Verantwortung der Beklagten. Schließlich bleibe es bei der Verjährung der Ansprüche für die Jahre 2009 und 2010.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle T. - vom 3. April 2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 aufzuheben,
13sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den Bescheiden und trägt ergänzend vor, für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass sich die Nachzahlungen für die Monate Mai und Juni 2009 von denen für Juli und August 2009 in der Höhe unterschieden hätten. Die Differenz von ca. 160,- Euro je Monat sei nicht plausibel gewesen. Der Programmfehler im Bereich des Dienstherrn mindere nicht die Sorgfaltspflicht des Soldaten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes − Außenstelle T. − vom 3. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2014 eine Überzahlung in Höhe von 5.968,02 Euro brutto ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Überzahlung resultiert daraus, dass der Kläger aufgrund eines Programmfehlers im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr, der erst durch behördeninterne Überprüfungen im Jahr 2013 entdeckt wurde, ab dem 1. Juli 2009 statt der ihm zustehenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/3+ Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/4+ erhielt und sich die fehlerhafte Stufenzuordnung bis Februar 2014 auswirkte.
23Der Kläger kann dem Rückforderungsanspruch der Beklagten jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede durch Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Die Überzahlungen liegen unter 200,- € je Monat. Nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997 kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,- DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. Zwar liegen hier die monatlichen Überzahlungen über dieser Höchstgrenze; diese ist allerdings bereits im Jahre 1997 festgelegt worden, so dass die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht überspannt werden dürfen. Dem Kläger ist zugutezuhalten, dass sich in Folge seiner Planstelleneinweisung in eine Planstelle nach A 12 rückwirkend zum 1. Mai 2009 auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er die monatlich überzahlten Beträge, bei denen es sich im Übrigen um Bruttobeträge handelt, im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss. Damit ist grundsätzlich von einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auszugehen.
24Der Kläger haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen verschärft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB greift die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
25Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Solche Grundkenntnisse reichten hier zur Erkennung der Überzahlung aber nicht aus.
26Aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Bezüge des Klägers zum 1. Juli 2009 übergeleitet. Mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger durch die Beklagte – wie auch andere Besoldungsempfänger – darüber informiert, dass die Bezügemitteilung auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beruht. In Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betrifft. Es wurde ausgeführt, die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu finden seien, sowie darauf, dass weitere Informationen im Intranet der Bundeswehr abgerufen werden könnten. Dort wurde u.a. ein 11-seitiges Merkblatt des BMI vom Juni 2009 vorgehalten, in dem eine Fülle von Tabellen und Ausführungen betreffend die neuen Regelungen dargestellt waren.
27Für den Kläger war es nicht erkennbar, dass die Bezügemitteilungen fehlerhaft waren. Der Mangel war auch nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris.
29Es ist nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
30Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger besoldungsrechtlicher Laie ist. Außerdem kommt hinzu, dass sich neben der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge die besondere Fallgestaltung ergibt, dass er rückwirkend zum 1. Mai 2009 zum Hauptmann befördert wurde. Aus dieser Planstelleneinweisung resultiert im Übrigen die in der Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2009 dargestellte Rückrechnung für die Monate Mai bis August 2009. Der Kläger durfte im vorliegenden Fall schon aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung mit einer Erhöhung seiner Besoldung rechnen. Auch erschließt sich nicht, warum die Beklagte von einem Beamten erwarten darf, dass dieser die Stufenzuordnung/Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies ein von ihr verwendetes technisches Programm vermag, das zudem die Überleitungsstufen nicht entsprechend der in der Überleitungstabelle enthaltenen Bezeichnungen verwendet, sondern sich einer eigenen „Programmsprache“ bedient. Selbst wenn dem Kläger die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat September 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 12/4+“ unklar gewesen sein sollte, musste er nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nicht, wenn beim Beamten lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse hier nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung sind so komplex, dass die Beklagte selbst in der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2009 darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu weiterer umfangreicher Informationen und Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedarf, so u.a. eines 11-seitige Merkblatt des BMI vom Juni 2009. In diesem Merkblatt wird auf die gänzlich neue Struktur der Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A verwiesen.
31Es ergibt sich daher nicht, dass der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Insbesondere musste ihm aufgrund seiner laienhaften besoldungsrechtlichen Kenntnisse nicht auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge bzw. die in den Gehaltsbescheinigungen ab dem Monat September 2009 angegebene Besoldungseinstufung „A 12/4+“ nicht zutreffend sein können. Angesichts des Erfordernisses eines umfangreichen Merkblatts zur näheren Erläuterung der besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn die zutreffenden Schlussfolgerungen erst unter Berücksichtigung eines 11-seitigen Merkblattes und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes (hier: BesÜG) und einer komplizierten Nachberechnung gezogen werden können. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Dienstherr das Besoldungssystem grundlegend umstrukturiert, allein durch das Ausgeben von komplizierten und umfangreichen Merkblättern die Offensichtlichkeit der Überzahlung begründet und so das Risiko einer Überzahlung letztlich auf den Besoldungsempfänger abgewälzt wird.
32Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 1 K 725/14 -, juris; hierzu auch VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 – RN 3 K 12.617 –, juris.
33Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Überzahlung vorliegend allein auf einem erst nach knapp vier Jahren entdeckten Programmfehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten beruht und nicht auf falschen Angaben des Klägers mit der Folge, dass sich ihm geradezu die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen für den Zeitraum Juli 2009 bis Februar 2014 hätte aufdrängen müssen.
34Auch § 820 BGB führt vorliegend nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage gezahlt worden sind, und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt. Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe zunächst und zwar längstens bis zum 30. Juni 2013 nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 wirksam geworden. Wenn davon ausgehend ab Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums die weiteren Besoldungszahlungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe einen abweichenden Besoldungsanspruch zur Folge hat, bedeutet das nicht, dass die nicht endgültige Zuordnung zu einem Besoldungsanspruch führt, der dem der endgültigen Zuordnung nicht entspricht. Vielmehr ist vorliegend eine (zunächst) fehlerhafte Übergangsstufenfestsetzung im Wege eines Systemfehlers erfolgt. Der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG führt daher nicht zur Anwendung von § 820 BGB.
35Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2014 - 10 A 11010/13.OVG -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG Neustadt, Urteil vom 25. Februar 2013 - 3 K 791/12.NW, juris, und VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2011 - RN 3 K 12.617 -, a.a.O.
36Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zuordnet. Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt die Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Beamte oder Soldat nach der Beförderung in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre
37Schließlich hat die Beklagte auch eine fehlerhafte Billigkeitsentscheidung getroffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz getragenen Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, a.a.O., m.w.N.
39Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich ist. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der keinen oder nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat.
40Die Beklagte hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung seiner Dienstbezüge im besagten Zeitraum trifft, sondern diese Überzahlung im Wesentlichen auf Eingabefehler in ihrem Verantwortungsbereich beruht.
41Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 A 305/12 -, juris.
42Dabei ist die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. - wie hier - eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig.
43Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 WB 61/09 -, juris; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2014 - 19 K 360/13 -, juris.
45Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste; der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger unter Berücksichtigung der durch die Komplexität der Neuregelung des Besoldungsrechts geprägten Rechtslage und der Höhe des Rückforderungsbetrages die Erstattung der Vergütung des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts auch für das Widerspruchsverfahren verlangen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge nach Entzug des kindergeldbezogenen Anteils im Familienzuschlag.
- 2
Der Kläger steht im Dienst der Beklagten, und zwar seit dem 07. Juli 2008 als Soldat auf Zeit, zurzeit im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A 7). Er ist Vater der am … nichtehelich geborenen … Mit Datum 10. März 2008 beantragte der Kläger, ihm für seine außerhalb seines Haushalts lebende Tochter den Familienzuschlag zu gewähren. Daraufhin bewilligte ihm die Wehrbereichsverwaltung (WBV) Ost mit Bescheid vom 04. April 2008 ab dem 03. Dezember 2007 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BBesG.
- 3
Am 16. Oktober 2008 wurde eine weitere nichteheliche Tochter des Klägers geboren (… ), die ebenso wie die Mutter, …, in seinem Haushalt lebte. Für diese Tochter bewilligte die WBV Nord dem Kläger ab dem 01. Oktober 2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 und den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Am 25. Juni 2010 heiratete der Kläger die Mutter seiner zweiten Tochter.
- 4
Die erneuten Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag vom 18. Juli 2010, 16. Februar 2011 und 14. Februar 2012 füllte der Kläger hinsichtlich seiner Tochter … nicht mehr vollständig aus. Sowohl den Arbeitgeber der Kindesmutter als auch die Anschrift der für die Zahlung des Kindergeldes zuständigen Familienkasse konnte er nicht nennen. Die Erklärungen enthielten sämtlich den Hinweis, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht gewährt werden könne, falls Angaben nicht gemacht werden könnten, weil kein Kontakt zum Kindergeldempfänger bestehe. Auf die Aufforderung der WBV Nord vom 26. März 2012, die fehlenden Angaben zu ergänzen, teilte der Kläger am 03. Mai 2012 mit, dass er keine weiteren Informationen geben könne, da kein Kontakt mehr zur Kindesmutter bestehe. Auf weitere Nachfrage vom 03. Juli 2012, seit wann dies der Fall sei, gab der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 an, dass er bereits seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Mutter seiner Tochter … habe. Dies habe er der WBV Ost mit Schreiben vom 10. März 2008 mitgeteilt.
- 5
Daraufhin entzog die WBV Nord dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 den kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für seine Tochter … ab dem 01. April 2008, da die Voraussetzungen für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ab dem 10. März 2008 nicht mehr erfüllt seien. Darüber hinaus sei der Kläger bereits zuvor darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert der WBV Nord mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 07. November 2012 Beschwerde ein.
- 6
Nachdem sie dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte die WBV Nord den Kläger mit Leistungsbescheid vom 04. Januar 2013 auf, in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 31. Mai 2012 überzahlte Dienstbezüge in Höhe von 4.922,43 Euro gemäß § 12 BBesG in Verb. mit §§ 812, 820 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits seit dem 10. März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe. Diesen Umstand habe der Kläger der Beklagten selbst mitgeteilt. Daher sei die weitere Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bis zum 31. Mai 2012 ohne rechtlichen Grund erfolgt. Ferner sei in allen Erklärungen zum Familienzuschlag der Hinweis enthalten, wonach der kinderbezogene Anteil nicht mehr gewährt werden könne, wenn entsprechende Angaben zum Kindergeldempfänger nicht möglich seien. Dem Kläger hätte auffallen müssen, dass er trotz fehlender Angaben eine Zahlung erhalten habe. Er könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, da er gemäß § 820 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Von der Rückforderung habe nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden können. Das Mitverschulden der WBV sei nicht so gravierend gewesen, dass ein teilweises Absehen von der Rückforderung in Betracht komme. Ggf. komme eine Tilgung der Schuld in monatlichen Raten in Betracht.
- 7
Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger unter dem 11. Februar 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Seinerzeit seien alle sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag erfüllt gewesen. Die WBV Nord habe mehrere Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs als ausreichend angesehen. Er habe frühestens erstmals aufgrund der Aufforderung zur Auskunftserteilung im Juli 2010 seiner Auskunftspflicht nicht genügt, so dass erst ab August 2010 eine Rückforderung geltend gemacht werden könne. Welche Auskünfte relevant gewesen seien, ergebe sich aus dem Bescheid vom 04. April 2008. Schließlich habe er in seinem Schreiben vom 10. März 2008 dargelegt, dass zur Kindesmutter kein Kontakt bestehe.
- 8
In einem weiteren Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung die behördlichen Voraussetzungen einer Überzahlung zu berücksichtigen seien.
- 9
Durch Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2013, zugestellt am 07. Oktober 2013, wies das Bundesverwaltungsamt die nunmehr als Widersprüche zu wertenden Beschwerden des Klägers gegen die Bescheide vom 15. Oktober 2012 und vom 04. Januar 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage des Bescheides vom 15. Oktober 2012 sei § 48 VwVfG, denn die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag sei ab dem 01. April 2008 rechtswidrig geworden. Da der Kläger seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe, habe er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gehabt, weil er die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr habe nachweisen können. Dem Kläger als Empfänger der Leistung habe es oblegen nachzuweisen, dass kein anderer Berechtigter Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, der für jedes Kind nur einmal gezahlt werden könne, habe erheben können. Diesen Nachweis habe er wegen fehlender Mitwirkung des anderen Elternteils nicht erbringen können. Ein Schreiben an die WBV Ost vom 10. März 2008 sei in der Besoldungsakte nicht vorhanden. Es sei auch davon auszugehen, dass die WBV Ost bei Kenntnis dieses Schreibens den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nicht für die Zukunft bewilligt hätte. Das Argument des Klägers, er könne weitere Informationen vom Jugendamt erhalten, sei nicht überzeugend, da er von dieser Möglichkeit offenbar keinen Gebrauch gemacht habe.
- 10
Der Kläger könne sich nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darauf berufen, auf den vermeintlichen Bestand seines Anspruchs vertraut zu haben. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sich die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ohne Weiteres als rechtswidrig darstellen müssen. Der Kläger sei im Bewilligungsbescheid auf die bestehende Verknüpfung von Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag hingewiesen worden. Ferner sei der Kläger wiederholt darauf hingewiesen worden, dass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht gewährt werden könne, wenn er keinen Kontakt mehr zur Kindergeldberechtigten habe oder anderweitig Unkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse bestehe. Nach alledem habe er die Rechtswidrigkeit der Folgezahlungen trotz mangelhafter Erklärungen erkennen müssen. Aufgrund dessen habe der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Gründe, von der als gesetzlichem Regelfall vorgesehenen rückwirkenden Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich.
- 11
Die Rückforderung des somit ab dem 01. April 2008 bis zum 31. Mai 2012 ohne rechtlichen Grund gezahlten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verb. mit §§ 812 ff BGB. Der Kläger hafte gemäß § 819 BGB in Verb. mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BGB verschärft, denn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung war hier so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können.
- 12
Es könne auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Ziel einer solchen Billigkeitsentscheidung sei es, eine für die Behörde und den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu finden. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung sei von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich sei. Ein Mitverschulden der Besoldung zahlenden Stelle an der Überzahlung sei nicht gegeben. Aus den Erklärungen des Klägers, ihm sei die zuständige Familienkasse für … nicht bekannt, sei nicht zwingend zu schließen gewesen, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe.
- 13
Die finanziellen und sozialen Verhältnisse des Klägers habe sie nicht berücksichtigen können, da dieser sich auf die Anhörung nicht geäußert habe.
- 14
Am 06. November 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung ab dem 01. April 2008 sei nicht begründet, da zu diesem Zeitpunkt alle entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung des Familien- bzw. Ortszuschlags vorgelegen hätten. Dies habe die Kindesmutter in ihrer Auskunft vom 25. Februar 2008 bestätigt. Wenn überhaupt, wäre ein Rückforderungsanspruch erst ab dem 01. Januar 2010 gegeben, als er nicht mehr alle erforderlichen Angaben gemacht habe. Erst 2012 habe sich die Beklagte der Problematik angenommen, obwohl seit August 2010 seine Erklärungen nicht vollständig gewesen seien. Weder aus dem Merkblatt zum Familienzuschlag noch aus den allgemeinen Hinweisen in den Bescheiden sei zu entnehmen, dass erzwingend Kontakt zur Kindesmutter haben müsse. Er habe lediglich jede Änderung in den Verhältnissen mitteilen sollen, wobei keiner der im Bescheid genannten Beispielsfälle vorgelegen habe.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV Nord) vom 15. Oktober 2012 und den Leistungsbescheid der WBV Nord vom 04. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01. Oktober 2013 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und die Verwaltungsvorgänge und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die verschärfte Haftung des Klägers ergebe sich auch daraus, dass die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 2 BBesG unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der späteren Nachprüfung stünden.
- 20
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
- 21
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 24
Der Bescheid vom 15. Oktober 2012, mit dem die WBV Nord dem Kläger ab April 2008 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entzog, findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG, deren Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2013 Bezug genommen, denen sich die erkennende Einzelrichterin anschließt. Danach war der Bewilligungsbescheid vom 04. April 2008 insoweit rechtswidrig, als dem Kläger ab 01. April 2008 für seine Tochter … kein Anspruch mehr auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zustand. Denn nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter, konnte also auch nicht mehr nachweisen, dass er gemäß §§ 40 Abs. 3, 39 Abs. 2 BBesG zum Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag berechtigt war.
- 25
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Zwar kann hier ohne nähere Überprüfung ein Verbrauch des gewährten Anteils im Familienzuschlag unterstellt werden, da dieser 10 % der im jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht überstieg (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.08.2011 - W1 K10.1176- zitiert nach juris). Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf Vertrauen berufen, denn er hat die Zahlungen durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt und hätte darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG). Bereits die von dem Kläger unterzeichnete „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ vom 10. März 2008 enthielt den Hinweis, der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags könne nicht gewährt werden, wenn Angaben nicht gemacht werden könnten, weil kein Kontakt zum Kindergeldempfänger bestehe; Änderungen in den dargestellten Verhältnissen seien der zuständigen WBV unverzüglich mitzuteilen. Obwohl er seit langem keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte und aus diesem Grund auch nicht alle erforderlichen Angaben machen konnte, beanspruchte der Kläger mit Erklärungen vom 18. Juli 2010, 16. Februar 2011 und 14. Februar 2012 für seine Tochter … noch den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die sich im April 2008 aus dem fehlenden Kontakt ergebende Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse der Besoldungsdienststelle mitzuteilen. Aufgrund des Kontaktabbruchs zu der Kindesmutter im März 2008 konnte der Kläger keine Gewähr mehr dafür bieten, dass kein sogenannter Konkurrenzfall vorliegt. Da der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag mit Ansprüchen anderer Personen konkurrieren kann, sind genaue Angaben zur Beschäftigung des anderen Elternteils, in dessen Haushalt ein zu berücksichtigendes Kind lebt, unerlässlich. Ziel ist es, Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden. Indem der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkam, erweckte er bei der Besoldungsdienststelle den Irrtum, dass die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin vorlägen. Ein Schreiben an die WBV Ost vom 10. März 2008, in dem der Kläger den fehlenden Kontakt zur Kindesmutter mitgeteilt haben will, findet sich in seiner Besoldungsakte nicht. Von der Möglichkeit, die fehlenden Angaben vom Jugendamt zu erhalten, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
- 26
Darüber hinaus kann sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides seit April 2008 hatte, ist allein fraglich, ob der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht gekannt hat. „Grobe Fahrlässigkeit“ setzt voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rdnr. 161). Die Rechtswidrigkeit muss sich kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beantwortet sich nach den individuellen Eigenschaften des Betroffenen (Sachs, a.a.O., § 48 Rdnr. 162). Einem Beamten ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid kritisch auf seine Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
- 27
Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 31/82 - zitiert nach juris).
- 28
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm seit April 2008 kein Anspruch auf den Zuschlag mehr zustand, denn zu diesem Zeitpunkt fehlte es bereits an dem erforderlichen Kontakt zur Kindesmutter. Dass Voraussetzung für die Zahlungen war, jederzeit Angaben zur Kindergeldberechtigten machen zu können, was in der Regel einen Kontakt zur Kindesmutter erfordert, konnte der Kläger zweifelsfrei seiner am 10. März 2008 unterzeichneten und den sich daran anschließenden Erklärungen vom 18. Juli 2010, 16. Februar 2011 und 14. Februar 2012 entnehmen. Da bereits die erste Erklärung vom 10. März 2008 einen entsprechenden Hinweis enthielt, geht auch der Einwand des Klägers, eine Rückforderung komme erst ab 2010 in Betracht, weil er erst zu diesem Zeitpunkt unvollständige Angaben gemacht habe, ins Leere. Von der Möglichkeit, die fehlenden Angaben vom Jugendamt zu erhalten, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
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Von dem ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessen hat die Beklagte unter Hinweis auf das sog. intendierte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise im Widerspruchsbescheid Gebrauch gemacht. Die Jahresfrist für die Rücknahme (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist eingehalten.
- 30
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid vom 04. Januar 2013 ist § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 812 ff BGB. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Zu Bezügen in diesem Sinne zählt auch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Der Kläger hat in der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 31. Mai 2012 Dienstbezüge in Höhe von 4.922,43 Euro ohne rechtlichen Grund erhalten, nachdem er seit März 2008 keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte, aus diesem Grund erforderliche Angaben nicht machen konnte und die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 ab 01. April 2008 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entzogen hatte.
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Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar mag sich seine verschärfte Haftung nicht daraus ergeben, dass er positive Kenntnis von seiner fehlenden Anspruchsberechtigung hatte (§ 819 Abs. 1 in Verb. mit § 818 Abs. 4 BGB). Der Kläger haftet jedoch verschärft, weil seine fehlende Anspruchsberechtigung so offensichtlich war, dass er dies hätte erkennen können (§ 819 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Ein Mangel ist offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn er dem Empfänger nur deshalb entgangen ist, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bezügeempfängers an (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 - zitiert nach juris). Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Insoweit kann erwartet werden, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht, sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht und ggf. bei daraus folgenden Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfrage bei der anweisenden Stelle versucht zu klären, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist bzw. weiter Anspruch auf eine Leistung besteht (VG München, Urteil v. 18.11.2008 - M 21 K 06.4385 - zitiert nach juris). Wie bereits oben ausgeführt, enthielten sämtliche von dem Kläger unterzeichneten „Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ den Hinweis, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht gewährt werden könne, falls erforderliche Angaben nicht gemacht werden könnten, weil kein Kontakt zum Kindergeldempfänger bestehe. Nachdem der Kläger im März 2008 den Kontakt zur Kindesmutter abgebrochen hatte, mussten sich ihm im Hinblick auf den eindeutigen Hinweis zumindest Zweifel aufdrängen, ob er noch zum Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag berechtigt war. Diese hätte er durch eine Rückfrage bei der Besoldungsdienststelle klären müssen.
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Schließlich ist die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Vorschrift eröffnet der Behörde die Kompetenz, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 und - 2 C 15.10 jeweils m. w. Nachw.; OVG Münster, Urteil vom 2.05.2013 - 1 A 2045/11 - und Beschluss vom 7.02.2013 - 1 A 305/12 -, sämtlich zitiert nach juris). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten.
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Der Beamte oder Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als derjenige Besoldungsempfänger, der die Überzahlung allein zu verantworten hat (Vgl. BVerwG und OVG Münster, jeweils a.a.O.).
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Die Beklagte trifft allenfalls ein geringes Verschulden an der eingetretenen Überzahlung insofern, als sie den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag an den Kläger auszahlte, obwohl dieser 2010, 2011 und 2012 in den “Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ zur Familienkasse und zum Arbeitgeber der Kindesmutter keine Angaben gemacht hatte. Allerdings ließen die fehlenden Angaben auch nicht zwingend darauf schließen, dass der Kläger die Erklärungen deshalb nicht vollständig ausgefüllt hatte, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter hatte. Das Verschulden des Klägers an der Überzahlung ist demgegenüber als weitaus überwiegend einzustufen. Denn er hat durch seine Erklärungen fortlaufend einen Anspruch geltend gemacht, der ihm nicht mehr zustand. Dass er dazu wegen fehlenden Kontakts zur Kindesmutter nicht mehr berechtigt war, konnte die Beklagte nicht wissen. Dem Kläger hingegen hätten aufgrund des eindeutigen Hinweises in den Erklärungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Forderung kommen müssen, die er durch eine Rückfrage bei der Besoldungsdienststelle hätte klären müssen. Daher entspricht es nicht der Billigkeit, auch nur teilweise von einer Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.