Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.

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Soldatengesetz - SG | § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, 1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Ber

Soldatengesetz - SG | § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend. (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdiens
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 12 Übergangsbeihilfe


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Die

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen


(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 K 23/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

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(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend. (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt...