Gericht

Sozialgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 803,04 Euro zu erstatten.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Der Streitwert wird auf 803,04 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Witwenrente der Beigeladenen in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 auch in Höhe des sog. Sterbevierteljahresbonus an die Klägerin zu erstatten.

Die Beigeladene A., Witwe des am 27.11.2013 verstobenen R., erhält von der Klägerin seit 01.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 28.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beigeladenen eine große Witwenrente mit Leistungsbeginn 01.12.2013 zugesprochen worden sei. Die monatliche Rentenauszahlung betrage vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 (also im Sterbevierteljahr) 446,83 Euro, ab 01.03.2014 belaufe sich der monatliche Zahlbetrag auf 179,15 Euro. Die Klägerin wurde gebeten, ihren Erstattungsanspruch zu beziffern. Ferner erfolgte der Hinweis, dass nach Auffassung der Beklagten der Sterbevierteljahresbonus vom Erstattungsanspruch nicht erfasst werde.

Daraufhin bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2014 ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf 1.860,66 Euro (614,22 Euro für Dezember 2013, jeweils 623,22 Euro für Januar und Februar 2014). Hinsichtlich des Sterbevierteljahresbonus wurde die Beklagte um Überprüfung ihrer Rechtsauffassung gebeten.

Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass man den geltend gemachten Erstattungsanspruch von 1.860,66 Euro aus der Nachzahlung der Witwenrente für die Beigeladene nur in Höhe von 537,45 Euro erfüllen könne. Dies entsprach der Witwenrente der Beigeladenen vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 ohne den Sterbevierteljahresbonus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Sterbevierteljahresbonus zu den gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII nicht anrechnungsfähigen zweckbestimmten Leistungen gehöre.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2014 „Widerspruch“, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil das angefochtene Schreiben der Beklagten vom 18.02.2014 wegen des Gleichordnungsverhältnisses der Beteiligten keinen Verwaltungsakt darstelle, der mit Widerspruch angefochten werden könnte.

Daraufhin hat die Klägerin am 29.04.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und beantragt, den „Bescheid“ der Beklagten vom 18.02.2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr auch den Sterbevierteljahresbonus der Beigeladenen für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 zu erstatten. In der Klageschrift vom 22.04.2014 sowie im weiteren Schriftsatz vom 09.07.2014 wird hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER, verwiesen, wonach die Witwenrente auch im Sterbevierteljahr keine gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung sei; denn der abstraktgenerelle Zweck des Sterbevierteljahresbonus, den zunächst eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen, reiche für eine Zweckbestimmung gemäß § 83 SGB XII nicht aus.

Mit Beschluss vom 19.11.2014 ist A. zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Sterbevierteljahresbonus in Höhe von 803,04 Euro an die Beigeladene ausgezahlt habe.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 803,04 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a. F. (bzw. deren Vorgängervorschriften § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III und § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) wonach der Sterbevierteljahresbonus zu den zweckbestimmten Leistungen im Sinne dieser Vorschriften gerechnet wurde. Zwar sei in den genannten Regelungen - anders als in § 83 Abs. 1 SGB XII - nicht von einer „ausdrücklichen“ Zweckbestimmung die Rede gewesen. Allerdings verlange die seit 01.04.2011 geltende Nachfolgeregelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II nunmehr ebenso wie § 83 Abs. 1 SGB XII eine Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck, um diese von der Anrechnung freistellen zu können. Damit werde klargestellt, dass die Regelungen im SGB XII und im SGB II inhaltlich nicht voneinander abweichen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Streitgegenstand ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, für ihre von Dezember 2013 bis Februar 2014 an die Beigeladene erbrachten Leistungen von der Beklagten eine Erstattung in Höhe von weiteren 803,02 Euro (d. h. auch in Höhe des Sterbevierteljahresbonus) zu erhalten. Bei einem solchen Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rn. 41). Das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2014 ist dementsprechend kein Verwaltungsakt, sondern eine Mitteilung an die Klägerin, dass deren Erstattungsanspruch (nur) in Höhe von 537,45 Euro erfüllt wurde. Auch war ein diesbezügliches Vorverfahren nicht durchzuführen.

Richtigerweise hat deshalb die Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf eine allgemeine Leistungsklage beschränkt. Gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist hierin keine Klageänderung zu sehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 99, Rn. 4).

Die Klage ist auch begründet.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Diese Voraussetzungen des § 104 SGB X sind vorliegend erfüllt:

Die Klägerin ist als Träger der Sozialhilfe strukturell nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegenüber der Beklagten als Träger der Rentenversicherung, vgl. § 2 SGB XII.

Die erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz ist gegeben: Der Leistungsanspruch der Beigeladenen auf den Sterbevierteljahresbonus gegen die Beklagte bestand für denselben Zeitraum, in dem die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt erbrachte.

Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. § 103 SGB X umfasst die Fälle, in denen eine Leistungspflicht nachträglich entfällt. Demgegenüber fällt in den Fällen des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger nicht rückwirkend weg, sondern es stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers nicht bestanden hätte (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 2 U 15/03 R). Das ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen - vorliegend die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Beigeladene - mit beitragsfinanzierten Leistungen - hier die Witwenrente für die Beigeladene - ergibt, weshalb die Klägerin ihren Erstattungsanspruch zu Recht auf § 104 SGB X stützt.

Die Beklagte hat der Beigeladenen die Witwenrente (inklusive Sterbevierteljahresbonus) für Dezember 2013 bis Februar 2014 auch nicht ausbezahlt, bevor sie von der an die Beigeladene geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Klägerin für denselben Zeitraum erfahren hat, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X. Die Beigeladene hatte bereits im Antrag auf Hinterbliebenenrente auf eine Leistung durch die Klägerin hingewiesen. Zudem hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2014 noch vor Auszahlung der Rente aufgefordert, ihren Erstattungsanspruch zu beziffern.

Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage ist, ob sich das für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X maßgebliche Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Beklagter (Träger der Rentenversicherung) und Klägerin (Träger der Sozialhilfe) auch konkret auf den von der Beklagten an die Beigeladene zu leistenden Sterbevierteljahresbonus bezieht.

Nachrangig verpflichtet ist nach Satz 2 des § 104 Abs. 1 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ergänzend stellt Satz 3 der Vorschrift nochmals ausdrücklich klar, dass kein Erstattungsanspruch entsteht, soweit der nachrangige Leistungsträger auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers gleichwohl leistungspflichtig gewesen wäre (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 104, Rn. 15).

Damit entsteht bei einer Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Rentenversicherungsträger nur dann, wenn die Leistung des Rentenversicherungsträgers als Einkommen gemäß §§ 82, 83 SGB XII anzurechnen ist und damit auf Leistungspflicht bzw. -umfang des Sozialhilfeträgers Auswirkung hat, vgl. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Der hier streitige Sterbevierteljahresbonus fällt unter keine der in § 82 Abs. 1 SGB XII genannten Ausnahmen vom Einkommensbegriff des SGB XII. Er kann auch nicht als ausdrücklich zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII von der Einkommensanrechnung freigestellt werden.

Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Beim Sterbevierteljahresbonus handelt es sich um eine Rentenleistung, die aufgrund von § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI für drei Monate nach dem Tod des Versicherten als erhöhte Witwen-/Witwerrente erbracht wird.

Es mangelt dem Sterbevierteljahresbonus aber an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung i. S. v. § 83 Abs. 1 SGB XII.

Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift benannt sein (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 83, Rn. 6). So setzt § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI lediglich einen Rentenartfaktor von 1,0 für das Sterbevierteljahr fest, ohne einen damit verbundenen Zweck zu benennen. Vielmehr kann es für eine ausdrückliche Zweckbestimmung ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt. Zweckgebunden können auch Leistungen sein, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (Schmidt in jurisPK, SGB XII, 2. Auflage 2014, § 83, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des BSG kann dabei sogar ausreichend sein, dass der Zweck in dem bewilligenden Bescheid oder auch nur in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt wird (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 17/09 R). Letztlich kommt es darauf an, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang ein Zweck ergibt, der einen konkreten und individuellen Bezug zu der Leistung hat. Die bloße Bezeichnung einer Leistung oder ein bloßes Motiv ihrer Einführung ohne konkrete Verwendungsbestimmung genügt hierfür nicht (Schmidt in jurisPK, a. a. O., Rn. 12).

Gemessen hieran ist beim Sterbevierteljahresbonus kein hinreichend konkretindividueller Zweck ersichtlich. Ihm liegt vielmehr die gesetzgeberische Idee zugrunde, dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Entscheidung vom 08.03.1972, Az. 1 BvR 674/70). Damit dient der Sterbevierteljahresbonus einem abstraktgenerellen Ziel, nämlich den während des Sterbevierteljahres regelmäßig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER) bzw. dessen bisherigen Lebensstandard im Sterbevierteljahr noch übergangsweise aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Auch andere Sozialleistungen verfolgen den abstraktgenerellen Zweck, eine finanzielle Entlastung in einer besonderen bzw. besonders schweren Lebenslage zu schaffen, und gelten dennoch nicht als privilegierte zweckbestimmte Sozialleistungen. So hat die Rechtsprechung beispielsweise sowohl der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 76/08 R, zum SGB II) als auch der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der Ausgleichsrente nach § 32 BVG und dem Zuschlag für Ehegatten nach § 33a BVG (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 58/12 R, zum SGB II) einen hinreichend konkreten Zweck und damit die Anrechnungsfreiheit abgesprochen. Gleichermaßen soll der Sterbevierteljahresbonus in der besonderen Lebenslage des „Neuhinterbliebenen“ abstrakt eine finanzielle Unterstützung sein für jedwede aufgrund der Verschiedenheit der Lebensumstände nicht näher konkretisierbaren Sonderaufwendungen, die in dieser Situation anfallen können.

Würde man dennoch den Sterbevierteljahresbonus als eine hinreichend zweckbestimmte Leistung i. S. v. § 83 Abs. 1 SGB XII erachten, so wäre er jedenfalls auch deshalb als Einkommen zu berücksichtigen, weil er demselben Zweck wie die Sozialhilfe, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts - nunmehr unter neuen Umständen - dienen soll. Besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten können ebenfalls im Rahmen der Sozialhilfe abgefangen werden (z. B. die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII), so dass auch insoweit dem Sterbevierteljahresbonus ein über die Sozialhilfe hinausgehender Zweck nicht zuzuschreiben ist.

Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.01.1990, Az. 7 RAr 128/88) zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG, wonach die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckgebundene Einnahme und nicht anrechenbar sei, kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe war das Leistungsniveau der damaligen Arbeitslosenhilfe regelmäßig höher und die Anrechnung von anderweitigem Einkommen aus Sicht des Leistungsempfängers großzügiger (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER). Dass demgegenüber eine ausdrückliche Zweckbestimmung nunmehr wesentlich für die Privilegierung einer Leistung sein soll, zeigt sich auch daran, dass seit 01.04.2011 § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II - anders als früher § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG, § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a. F. und zuletzt § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a. F. - ebenso wie § 83 Abs. 1 SGB XII eine Leistung zu einem „ausdrücklich genannten Zweck“ verlangt, um sie ggf. von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II auszunehmen.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II (BT-Drucks. 17/3404, S. 94) „sollen gegenüber der bisherigen Rechtslage die unterschiedlichen Formulierungen im SGB XII und im SGB II aufgegeben werden. Mit der Neuregelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen.“ Ob der Begriff der Zweckbestimmung derart eng auszulegen ist, ist fraglich angesichts des Wortlauts des § 83 Abs. 1 SGB XII, der nur auf den anderweitigen Zweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung der Leistung abstellt. Die Ausführungen zeigen aber jedenfalls, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der Freistellungsvorschriften für zweckbestimmte Leistungen im Sinne einer Verschärfung für den Leistungsberechtigten anstrebte (in der Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a. F. war nur von „zweckbestimmten Einnahmen“, nicht wie nunmehr in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II und § 83 Abs. 1 SGB XII von einem „ausdrücklich genannten Zweck“ die Rede).

Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine enge Auslegung der Zweckbestimmung einer öffentlichrechtlichen Leistung für sachgerecht, weil es aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendig, aber auch ausreichend ist, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahmen oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfsbedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2011, Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).

Damit ist der Sterbevierteljahresbonus nicht gemäß § 83 SGB XII von einer Berücksichtigung als Einkommen freigestellt. Die Klägerin war gegenüber der Beigeladenen folglich auch in Höhe des Sterbevierteljahresbonus nachrangig verpflichtet und kann ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 und 3 SGB X auch auf diesen beziehen.

Mangels Antrag hat eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht zu erfolgen, vgl. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts entspricht der streitigen Erstattungsforderung.

Rechtsmittelbelehrung zu I. und II. des Tenors

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Rechtsmittelbelehrung zu III. des Tenors

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs.1 GKG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder weil sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen.

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2010 - B 14 AS 76/08 R

bei uns veröffentlicht am 18.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Gr

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(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Im Streit sind um 67 Euro pro Monat höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005.

2

Der 1984 geborene Kläger ist behindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 31.8.2005 und von 70 ab 1.9.2005; Nachteilsausgleiche sind nicht festgestellt. Im streitigen Zeitraum nahm er an einem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Lehrgang im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teil; er erhielt von der BA Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich. Außerdem bezog er eine Halbwaisenrente; diese betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 Euro, ab Juli 2005 183,18 Euro monatlich. Weiteres Einkommen oder Vermögen war nicht vorhanden. Er lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, an die das Kindergeld gezahlt wurde.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 32,45 Euro für die Monate Mai und Juni 2005 und in Höhe von monatlich 33,36 Euro für die Monate Juli bis Oktober 2005; als Regelbedarf legte der Beklagte dabei den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zugrunde (80 % des Regelsatzes von 331 Euro = 265 Euro), das Ausbildungsgeld und die Halbwaisenrente wurden voll als Einkommen angerechnet (Bescheid vom 19.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2006).

4

Während die Klage erstinstanzlich erfolglos geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts vom 4.6.2008), hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 weitere Regelleistungen von insgesamt 402 Euro, monatlich 67 Euro, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Bedarf seien die Regelsatzleistungen für den Haushaltsvorstand in Höhe von 331 Euro zu berücksichtigen, weil weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vorliege. Der Regelsatz sei aber abweichend festzulegen, weil ein Teil des (monatlichen) Bedarfs durch kostenfreies Mittagessen in der WfbM (im streitigen Zeitraum zwischen 17,82 Euro und 36,96 Euro) gedeckt sei. Als Einkommen sei neben der Halbwaisenrente grundsätzlich auch das monatlich von der BA gezahlte Ausbildungsgeld zu berücksichtigen, weil dieses keine zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs 1 SGB XII sei. Allerdings sei wegen des mit der Gewährung des Ausbildungsgelds verbundenen Zwecks, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben und den behinderten Menschen zu motivieren, hiervon wie bei einem Entgelt aus einer Beschäftigung in einer WfbM in entsprechender Anwendung von § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts - insgesamt 47,79 Euro monatlich - abzusetzen. Das Ausbildungsgeld sei folglich nur im Umfang von 19,21 Euro als Einkommen einzusetzen. Der Kläger habe danach einen Anspruch auf höhere Leistungen, der sich im streitigen Zeitraum zwischen 76,83 Euro und 95,97 Euro bewege. Da er nur eine um 67 Euro höhere monatliche Leistung geltend gemacht habe, ergebe sich so jedenfalls ein Gesamtzahlungsanspruch von 402 Euro.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 82 Abs 3 SGB XII. Das Ausbildungsgeld diene demselben Zweck wie die Sozialhilfe und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Auch § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII sei nicht anwendbar. Der Anwendung dieser Norm stehe entgegen, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld gerade nicht um Arbeits- oder Erwerbseinkommen auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung in einer WfbM handele. Ihrem Charakter nach handele es sich bei den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich einer WfbM um berufsvorbereitende Maßnahmen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, sodass der behinderte Mensch in die Lage versetzt werde, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM zu wechseln.

6

Der Beklagte hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII ist. Liegt diese Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vor, hat der Kläger allerdings einen um mehr als 67 Euro monatlich höheren Anspruch. Das LSG ist zu Recht von einem Regelsatz von 100 vH bei der Berechnung des Bedarfs ausgegangen. Das während der Teilnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM von der BA gezahlte Ausbildungsgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen; ebenso wenig ist der Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt durch die Einnahme des Mittagessens - wie vom LSG angenommen - in der WfbM von dem Regelsatz abweichend (niedriger) festzulegen.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2006 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte damit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (67 Euro monatlich) für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis 31.10.2005 abgelehnt hat; hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Über Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht (mehr) zu befinden, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 7.4.2009) ausdrücklich erklärt hat, diese seien nicht im Streit, und insoweit den Streitgegenstand zulässigerweise beschränkt hat (zur Abtrennbarkeit dieser Leistungen als eigenständigen Streitgegenstand: BSGE 101, 219 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1 RdNr 14).

11

Richtiger Beklagter ist der Landkreis Jerichower Land. Landesrechtlich ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (§ 70 Nr 3 SGG) bestimmt (vgl Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19.3.1992 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 292 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen vom 14.2.2008 - GVBl 50). Der Beklagte ist als Landkreis auch der für die Leistung örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11.1.2005 - GVBl 8) und als solcher für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII); eine sachlich Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist landesrechtlich nicht begründet worden (§ 3 AG SGB XII).

12

Ob vor Erlass des Widerspruchsbescheids entsprechend § 116 Abs 2 SGB XII sozial erfahrene Dritte beteiligt wurden, lässt sich weder dem Urteil des LSG noch den Verwaltungsakten entnehmen. Das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen ist kein bloßes Ordnungserfordernis. Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, der überdies wegen der Bedeutung der Beratung für die Entscheidungspraxis der Behörden im Allgemeinen nicht der Disposition der unmittelbar Beteiligten überlassen werden kann und mithin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 21, 208 ff). Ein ggf von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel führt allerdings nur dann zu einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Dies ist hier - unbeschadet der Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der die Ausübung von Ermessen bei der Nichtberücksichtigung von Einkommen in begründeten Fällen vorsieht - der Fall, weil das Ermessen auf Null reduziert wäre (siehe dazu unten) und deshalb nur eine Entscheidung denkbar ist(vgl zur Anwendung von § 42 SGB X auf Ermessensentscheidungen: Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 42 RdNr 9).

13

Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

14

Der Kläger hat am 31.5.2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellt; auf Grund dieses Antrags können Leistungen ab dem 1.5.2005 gewährt werden (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Ob der Kläger aber auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach erfüllt, lässt sich mangels Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Auf Dauer voll erwerbsgemindert ist gemäß § 41 Abs 3 SGB XII iVm § 43 Abs 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder bei dem die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI erfüllt sind und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zwar geht das LSG davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, trifft aber keine eigenen Feststellungen, die nachvollziehbar diesen Schluss rechtfertigen könnten. Das LSG folgert dies vielmehr allein aus der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM vom 10.10.2005, in der jedoch (ohne weitere Begründung) nur angegeben wird, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und der Verbleib des Klägers im Arbeitsbereich der WfbM empfohlen werde.

15

Es mag angesichts des GdB von 50 bzw 70 und der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM (aussagekräftiger könnte ggf das Protokoll bezüglich der Aufnahme des Klägers in den Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich der WfbM sein) wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer vorliegen. Regelmäßig ist der Sozialhilfeträger nach § 45 Abs 1 SGB XII verpflichtet ("ersucht"), den Rentenversicherungsträger zur abschließenden Prüfung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu ersuchen, wenn - wie hier - zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Eine eigene Prüfungskompetenz des Sozialhilfeträgers sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit darf der Sozialhilfeträger hingegen selbst vornehmen. Dies zeigt schon das Zusammenspiel mit § 44a SGB II, wonach in einem mehrstufigen Verfahren bei einem Streit zwischen dem SGB-II- und dem SGB-XII-Leistungsträger über die Erwerbsfähigkeit zunächst die Einigungsstelle angerufen wird und bis zu deren Entscheidung der SGB-II-Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II zu erbringen hat(§ 44a Abs 1 Satz 3 SGB II). § 44a SGB II enthält insoweit nach dem Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) eine Nahtlosigkeitsregelung(BSGE 97, 231 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Entscheidet die Einigungsstelle, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, muss der SGB-XII-Leistungsträger (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) von nun an Leistungen nach dem SGB XII erbringen und, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht, den Rentenversicherungsträger insoweit um Prüfung ersuchen. An dessen Entscheidung ist er gebunden (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 8 RdNr 19, § 44a RdNr 45).

16

Ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers findet nach § 45 Abs 1 Satz 3 SGB XII allerdings dann nicht statt, wenn ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat (Nr 1) oder - wie hier - der Fachausschuss einer WfbM - im Hinblick auf § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI - über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat(§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt (Nr 2). § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII soll (nur) verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger und den Rentenversicherungsträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten. Die Regelung enthält allerdings selbst keine Fiktion der Erwerbsminderung bzw deren Dauerhaftigkeit. Insoweit bezieht sich ihr Wortlaut ("gilt") auf die rentenversicherungsrechtliche Regelung; selbst dort ist zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Fiktion handelt. § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII besagt nur, dass bei Vorliegen einer Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger unterbleibt. Ob und in welchem Umfang der Sozialhilfeträger - entsprechend § 45 Abs 1 Satz 2 SGB XII - an die Stellungnahme des Fachausschusses gebunden ist, muss hier nicht entschieden werden. Eine Bindung des Gerichts ergibt sich keinesfalls - weder rechtlich noch tatsächlich; dies gilt ebenso für eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ergangen ist und (nur) letzteren bindet. Denn wenn ein Antragsteller entgegen der "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers, die zur Ablehnung von Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII geführt hat, geltend macht, er sei auf Dauer erwerbsgemindert, müssen die Gerichte die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch in vollem Umfang von Amts wegen selbst überprüfen können(vgl dazu im Rahmen des § 44a SGB II: Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 44a RdNr 56 f).

17

Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII dem Grunde nach gegeben; insbesondere ist der Leistungsanspruch nicht wegen etwaiger Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs 2 iVm § 2 SGB XII ausgeschlossen (dazu später). Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 ) und dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§§ 82 ff SGB XII idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch).

18

Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz beträgt nicht - wovon der Beklagte zu Unrecht ausgeht - 265 Euro, sondern 331 Euro. Nach § 28 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2, 3 Abs 1 Satz 2 der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung(idF vom 3.6.2004 - BGBl I 1067 - ) hat ein Haushaltsvorstand Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes; dieser betrug nach § 1 Nr 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt vom 21.12.2004 (GVBl 877) in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 331 Euro; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV). Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen nach § 3 Abs 2 RSV bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 vH (Nr 1) und ab Vollendung des 14. Lebensjahrs 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2).

19

Der Kläger ist kein Haushaltsangehöriger im Sinne der RSV. Die abgestufte Höhe des Regelsatzes beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hielt vor dem 1.1.2005 die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger in allen Konstellationen des Zusammenlebens für möglich und machte dies allein von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung im Sinne einer "Wirtschaftsgemeinschaft" abhängig, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.12.1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 3 RSV RdNr 12).

20

Bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV muss ab 1.1.2005 aber berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folgt. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern in § 20 SGB II typisierend prozentuale Abschläge von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgenommen und insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstands" verzichtet(BSGE 97, 211 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2). Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2), dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.

21

Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13). Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R).

22

Ohne Bedeutung ist es, ob die Mutter des Klägers Leistungen nach dem SGB II bezieht oder hilfebedürftig ist, wie dies die Formulierung des § 7 Abs 3 SGB II nahelegen könnte, weil diese immer von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - ggf über die Fiktion des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II - ausgeht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die prozentualen Regelsatzabschläge des § 20 SGB II nur bei den familiären Konstellationen des § 7 Abs 3 SGB II unterstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor; ebenso wenig lebt der Kläger mit seiner Mutter in einer Einsatzgemeinschaft des SGB XII. Nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, sodass dem Kläger - unterstellt, er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 durchgängig statt 265 Euro (80 % des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahrs an) nominal 331 Euro zustehen.

23

Auf diesen Bedarf ist die vom Kläger bezogene Halbwaisenrente nach § 82 SGB XII als Einkommen anzurechnen. Zu Unrecht hat der Beklagte aber das an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld als Einkommen berücksichtigt. Das von der BA nach § 104 Abs 1 Nr 3, § 107 SGB III geleistete Ausbildungsgeld wird auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso wenig angerechnet wie das kostenlose Mittagessen in der WfbM; sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden. Etwaige Unterhaltsansprüche gegen Eltern sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie stellen - anders als tatsächliche Unterhaltsleistungen, die nach den Feststellungen des LSG nicht erbracht werden - Vermögen iS von § 90 SGB XII dar, das nach § 43 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 SGB XII unberücksichtigt bleibt, wenn das jährliche Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt, was nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII gesetzlich vermutet wird(BSGE 99, 137 ff RdNr 23 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Auf die Frage, inwieweit sie bereites Vermögen sind, kommt es damit nicht an.

24

Bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Es ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme iS des § 83 SGB XII von der Einkommensanrechnung freigestellt. Eine nach § 83 Abs 1 SGB XII auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird(BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 16), der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wird. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - ggf aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung - ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (enger zu der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nach dem BSHG noch: BVerwGE 69, 177 ff = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7; anders auch zum Recht des SGB II: BSGE 101, 281 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14, weil dort - angeblich abweichend - keine "ausdrückliche" Zweckbestimmung verlangt werde). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei jedenfalls nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 13). Lässt sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG aaO).

25

Eine ausdrückliche genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung hier nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere Zwecksetzung verfolgt hätte, die er in §§ 104 ff SGB III zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln solle (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.2.2009 - L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - L 23 SO 269/06). Dagegen spricht, dass ausbildungsbedingte Mehrkosten ohnehin nach Maßgabe der §§ 109 f SGB III übernommen werden. Hinweise darauf, dass das Ausbildungsgeld den Charakter einer daneben noch zu zahlenden zusätzlichen (pauschalen) Mehraufwandsentschädigung haben sollte, finden sich anders als beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (hierzu BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R) nicht.

26

Auch kommen als Zweck des Ausbildungsgelds eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck. Bei dem Anreizcharakter des Ausbildungsgelds handelt es sich vielmehr nur um ein Motiv für die Leistungserbringung seitens des Leistungserbringers, dem eine bestimmte Verhaltenserwartung beim Leistungsempfänger - allerdings nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der Leistung - zugrunde liegt.

27

Eine Zweckbestimmung lässt sich nicht einmal dem Wortlaut der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB III entnehmen. Zwar werden danach die Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" erbracht; hierin liegt aber keine Zweckbestimmung iS von § 83 Abs 1 SGB XII. Der Gesetzgeber statuiert mit jener Formulierung nur ein allgemeines, abstrakt-generelles Ziel für alle - damit eine Vielzahl von - Einzelleistungen oder gar nur eine Kategorisierung der Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen (§§ 100, 101 SGB III) und die besonderen Leistungen (§§ 102 ff SGB III) dient. Eine Zweckbestimmung iS von § 83 SGB XII muss hingegen einen konkret-individuellen Bezug zu der jeweiligen Einzelleistung herstellen(vgl auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 83 SGB XII, RdNr 6).

28

Auch gesetzeshistorisch lässt sich eine Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds nicht begründen. Die Vorschriften der §§ 104 ff SGB III über das Ausbildungsgeld im Rahmen der Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und damit auch § 107 SGB III knüpfen an die Regelungen der Anordnungen des Verwaltungsrates der BA über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) des Arbeitsförderungsgesetzes an(vgl BT-Drucks 13/4941, S 174). Eine solche Anordnung wurde am 2.7.1970 erlassen (ANBA 637). Für die Förderung der beruflichen Ausbildung behinderter Menschen wurde danach Berufsausbildungsbeihilfe erbracht, die sich aus einem Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 17, 18 AReha 1970)und dem Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme zusammensetzte (§ 15 AReha 1970). Eine spezielle Regelung für in Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen gab es (noch) nicht. Als unmittelbare Vorläuferregelungen zu den heute geltenden §§ 104 ff SGB III können die Regelungen der AReha 1975 vom 31.7.1975 angesehen werden (ANBA 994). Diese Anordnung brachte Anpassungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 (RehaAnglG, BGBl I 1881) erforderlich geworden waren; insbesondere wurden die Vorschriften über die "Leistungen zum Lebensunterhalt" (so ausdrücklich die Überschrift zu den §§ 24 ff AReha 1975 bis zum Außerkrafttreten am 31.12.1997, mittlerweile wieder aufgegriffen in der Überschrift zu § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) an die Vorgaben des RehaAnglG angepasst. Für an Bildungsmaßnahmen, die auf die Tätigkeit in einer WfbM ausgerichtet waren, teilnehmende behinderte Menschen sah § 24 Abs 5 AReha 1975 ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 60 DM im ersten Jahr der Maßnahme und von 80 DM im zweiten Jahr vor. Diese Regelung, die mit der 7. Änderungsanordnung vom 16.3.1982 (ANBA 575) als § 24 Abs 3 Nr 4 AReha und mit der 12. Änderungsanordnung vom 1.10.1986 (ANBA 1649) als § 24 Abs 5 AReha fortgeschrieben wurde, hatte - wie die festgesetzten Beträge zeigen - als Bezugspunkt für die Höhe des Ausbildungsgelds die Höhe eines künftig einmal zu erwartenden Werkstattentgelts(BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1 S 4). Die Verbindung zwischen Ausbildungsgeld und Werkstattentgelt wurde später normativ ausdrücklich aufgegriffen, zunächst in § 13 Abs 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) vom 13.8.1980 (BGBl I 1365), dann in § 54b SchwbG idF des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) und gegenwärtig in § 138 Abs 2 SGB IX. Dieses Konzept hat der Gesetzgeber mit den §§ 104 ff SGB III fortgeführt. Eine besondere, über die Gewährung einer entgeltorientierten Leistung zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts hinausgehende Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds nach den §§ 104 ff SGB III lässt sich dieser Entwicklung nicht entnehmen.

29

Gleichwohl bleibt das Ausbildungsgeld nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anrechnungsfrei. § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII sieht bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben den in § 82 Abs 2 SGB XII aufgeführten Absetzbeträgen für auf das Einkommen entrichtete Steuern etc auch die Absetzung bestimmter Freibeträge vor (30 vH, höchstens 50 vH des Eckregelsatzes); abweichend hiervon ist nach § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII bei einer Beschäftigung in einer WfbM von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. In begründeten Fällen kann nach Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift schließlich ein anderer als in Satz 1 (für das Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit) festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

30

Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich bei dem dem Kläger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist. Einkommen knüpft an eine Beschäftigung (des Behinderten) und an das dabei erzielte Arbeitsentgelt an. Als Arbeitsentgelt bezeichnet § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; ferner gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV).

31

Diese Voraussetzungen erfüllt eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM nicht. Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM werden erbracht, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen(§ 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX). Die Maßnahme soll den behinderten Menschen also erst befähigen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen und in den Arbeitsbereich der Werkstatt (oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) überzuwechseln (BSGE 73, 83, 88 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5 S 15; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 17); sie hat nach Inhalt und Zielsetzung ausschließlich rehabilitativen Charakter (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 20). Erst bei der im Anschluss an die Maßnahme im Arbeitsbereich erbrachten Arbeitsleistung in der Werkstatt handelt es sich um eine "entlohnte Beschäftigung" (SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 6).

32

§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII findet allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht zwingend nur bei Einkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit Anwendung. Die Regelung ist vielmehr als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand März 2007) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen. Offen bleiben kann, ob die Vorschrift als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen ist, was nahe liegt, oder nur auf § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII rekurriert. Jedenfalls kommt sie für das Ausbildungsgeld zur Anwendung, weil dieses dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung - also der Konstellation des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII - nahekommt. So begründet die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung außer in der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 9; SozR 3-2500 § 5 Nr 19), wird mithin als eine einer Beschäftigung vergleichbare Tätigkeit gewertet, bei der - wie bei der Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM - ohnehin nicht die üblicherweise sozialversicherungsrechtlich relevanten und kennzeichnenden Kriterien maßgebend sind. Die besondere Nähe zur Beschäftigung zeigt sich auch darin, dass sich das Ausbildungsgeld am späteren Verdienst orientiert.

33

Eine Berücksichtigung des Ausbildungsgelds als Einkommen würde vor diesem Hintergrund zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind und Werkstatteinkommen beziehen, führen. Von dem Arbeitsentgelt eines im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigten bleibt das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX) in Höhe von 26 Euro monatlich nach § 82 Abs 2 Nr 5 SGB XII von vornherein und darüber hinaus nach Abs 3 Satz 2 der Vorschrift ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts(ausgehend von einem Durchschnittseinkommen von damals 135 Euro; vgl Vater in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 1. Aufl 2002, § 138 RdNr 16) anrechnungsfrei. Danach verbleibt dem behinderten Menschen, der im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt ist, ein über dem Ausbildungsgeld liegender anrechnungsfreier Betrag.

34

Ein relevanter Unterschied zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM und denen im Berufsbildungsbereich sowie dem Werkstattentgelt und dem Ausbildungsgeld existiert nicht. Die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich und die sich anschließende Beschäftigung im Arbeitsbereich ist als ineinandergreifende und kontinuierliche Rehabilitationsleistung zu verstehen. Dies zeigt sich gerade bei dem von der BA geleisteten Ausbildungsgeld während der Tätigkeit im Berufsbildungsbereich (§ 104 Abs 1 Nr 3, § 107 SGB III) und dem Arbeitsentgelt iS des § 138 Abs 2 SGB IX nach Übergang in den Arbeitsbereich. Das nach Übergang in den Arbeitsbereich gezahlte Entgelt setzt sich nämlich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgelds, das die BA nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen (§ 138 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die Zusammensetzung des Entgelts aus leistungsunabhängigem Grund- und leistungsabhängigem Steigerungsbetrag (dazu Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl 2009, § 138 SGB IX RdNr 34 ff) macht deutlich, dass es sich bei dem Werkstattentgelt - jedenfalls was den leistungsunabhängigen Grundbetrag angeht - nicht um ein Entgelt handelt, das den Marktwert einer erbrachten Leistung widerspiegelt, sondern dass insoweit nur sichergestellt werden soll, dass die behinderten Menschen nach Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs im Arbeitsbereich keine geringere Zahlung erhalten als im Berufsbildungsbereich (Cramer, aaO, RdNr 36). Hierdurch wird die zentrale Bedeutung der Werkstattbeschäftigung als Rehabilitationsleistung zementiert. Diese Nähe des Ausbildungsgelds zum Werkstatteinkommen rechtfertigt es nicht, nur letzteres zu privilegieren. Würde das Ausbildungsgeld auf den Bedarf des Klägers angerechnet, stünde er sich aber schlechter als ein im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigter.

35

Zudem besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 13; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 76 Stand 6/08; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar -SGB XII, 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 75). Die Auffangregelung des Abs 3 Satz 3 der Vorschrift soll dem Hilfeträger die Möglichkeit eröffnen, flexibel zu reagieren (vgl Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs aE; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 50; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 82 SGB XII RdNr 82 f, Stand Dezember 2009). Dabei stellt ein Beispiel in der Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich auf das "Erfordernis eines besonderen Anreizes" ab. Der - gerichtlich voll nachprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff "in begründeten Fällen" ist im Sinne dieser Zweckbestimmung der Norm ausfüllungsbedürftig. Da dem Ausbildungsgeld ebenso wie dem Werkstatteinkommen - wie oben dargestellt - Anreizfunktion - bezogen auf die berufliche Bildung - zukommt (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1)und das Werkstatteinkommen gemäß § 108 Abs 1 SGB III auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer WfbM (ebenfalls) nicht angerechnet wird, liegt ein "begründeter Fall" vor. Es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn das Ausbildungsgeld - und sei es nur teilweise - auf die dem behinderten Menschen zustehende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anrechnung fände. Das dem Beklagten durch die Vorschrift ("… kann …") eingeräumte Ermessen ist bei einer Sachlage wie der vorliegenden auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des Ausbildungsgelds - mithin auf Null - reduziert. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld - anders als das Arbeitsförderungsgeld (s § 82 Abs 2 Nr 5 SGB XII) - nicht ausdrücklich privilegiert hat.

36

Zu Unrecht hat das LSG schließlich unter Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII das dem Kläger kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen in der WfbM bedarfsmindernd berücksichtigt. Nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII werden die Bedarfe abweichend - geringer - festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden. Eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet dann nämlich schon deshalb aus, weil nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind. Dies ist der maßgebende Gesichtspunkt für die Abgrenzung beider Vorschriften (BSG, aaO, RdNr 19). Der Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist deshalb zur Vermeidung von Doppelleistungen dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt - etwa als Teil der Eingliederungshilfeleistung -(vgl dazu grundlegend BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 3) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Einer solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII begegnet werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung des Regelsatzes vorliegen. In anderen Fällen, in denen - wie hier - die Leistung nicht (institutionell) als Sozialhilfe erbracht wird, ist im Rahmen der normativen Abgrenzung eine Berücksichtigung als Einkommen iS von § 82 SGB XII zu prüfen; Einkommen mindert also im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht bereits den Bedarf.

37

Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des SGB II ist das Mittagessen aus Harmonisierungsgründen aber - wie dort - nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dort fehlte es - bei einer dem SGB XII im Übrigen ähnlichen Rechtslage - bis 31.12.2007 an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Nach § 96 Abs 1 SGB XII bzw bis 31.12.2004 nach § 76 Abs 3 BSHG kann bzw konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen. Auf Grund des Wortlauts und der Struktur der Verordnungsermächtigung muss selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert iS des § 82 Abs 1 SGB XII ist - was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht wird -, in der Verordnung zu § 82 SGB XII ausdrücklich geregelt werden, wie dieses Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 11; zur kostenfreien Verpflegung durch Familienangehörige in der Haushaltsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R; ebenso zur Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R).

38

Wie die (in der WfbM) bereitgestellte Verpflegung im Einzelnen als Einkommen zu berechnen ist, regelt die Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 82 SGB XII(hier idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) bei sachgerechter Auslegung nicht. Zwar enthält § 2 DVO zu § 82 SGB XII eine Regelung über die Bewertung von Sachbezügen. Danach sind für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), die auf Grund des § 17 Abs 2 SGB IV für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend. Sachbezüge werden durch die Sachbezugsverordnung (hier idF vom 22.10.2004 - BGBl I 2663; ab 1.1.2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung) festgesetzt. Nach dessen § 1 Abs 1 beträgt der Wert des als Sachbezug zur Verfügung gestellten Mittagessens monatlich 78,25 Euro. Die Vollverpflegung wird dort mit einem Wert von monatlich 200,30 Euro festgesetzt. § 2 der DVO zu § 82 SGB XII und die in Bezug genommene Sachbezugsverordnung sind aber erkennbar auf die Bewertung von Sachbezügen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerichtet. So regelt § 2 Abs 2 der DVO zu § 82 SGB XII die Anwendbarkeit von Abs 1 auch in den Fällen, in denen der Wert der Sachbezüge in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag festgesetzt worden ist, und zeigt damit deutlich, dass die Vorschrift (nur) auf nichtselbstständige Beschäftigungen zielt. Dies macht außerdem die Sachbezugsverordnung deutlich, die mehrfach von Beschäftigten eines Arbeitgebers spricht, etwa in § 1 Abs 2, § 3 Abs 2 und § 6 Abs 3. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die DVO zu § 82 SGB XII den Wert, der für die Vollverpflegung in Ansatz zu bringen ist, mit mehr als 60 % des Regelsatzes von 331 Euro bestimmt, während der Bedarfsanteil für Ernährung, Getränke und Tabakwaren im Regelsatz nur etwa 38 % beträgt(BSGE 99, 252 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).

39

Selbst wenn der Verordnungsgeber in § 2 DVO zu § 82 SGB XII alle Sachbezüge erfasst wissen wollte, wäre die Regelung zur Harmonisierung mit der Einkommensberücksichtigung im Recht des SGB II durch die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld(Alg II-V vom 20.10.2004 - BGBl I 2622) nur auf Sachbezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuwenden. Für Sachbezüge aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit fand sich eine § 2 DVO zu § 82 SGB XII vergleichbare Regelung in § 2 Abs 4 Alg II-V. Sachleistungen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit waren danach nach der Sachbezugsverordnung (bis 31.12.2006) bzw der Sozialversicherungsentgeltverordnung (ab 1.1.2007) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, regelte § 2b Alg II-V(idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 - BGBl I 2499) eine entsprechende Anwendung des § 2 Alg II-V. Das BSG hat hierzu allerdings zu Recht ausgeführt, dass die Berücksichtigung von im Krankenhaus oder von Verwandten gewährter kostenloser Nahrung nicht "entsprechend" bewertet werden könne wie die innerhalb einer abhängigen Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung (BSG, aaO, RdNr 17).

40

Nichts Anderes gilt für das in der WfbM zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen aus Mitteln der BA. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 13, unter Bezug auf BVerfGE 98, 365, 385). Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 16). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 14; BVerfG SozR 4-2500 § 240 Nr 11 RdNr 12). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfGE 84, 197, 199; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 13). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 32; vgl auch BSG SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 19 mwN). Entsprechend sind unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII bei der Bewertung von Sachbezügen gleich zu behandeln, soweit kein (rechtfertigender) Grund für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar ist. Insoweit existiert bei der Bewertung von kostenlosem Essen als Einkommen im Recht des SGB II kein Bezug zu der dem SGB II immanenten Erwerbsbezogenheit.

41

Für die Zeit ab 1.1.2008, für die die Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) dann eine genaue Regelung enthält (vgl § 2 Abs 5 iVm § 4 Alg II-V, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen war), wurden vom 14. Senat des BSG deutliche Zweifel an der Ermächtigungskonformität angemeldet (BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 11; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R). Unter Hinweis hierauf (vgl die nichtamtliche Begründung, abgedruckt bei Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 259, Stand März 2010) wurde die Verordnung dann später - rückwirkend zum 1.1.2008 - wieder dahin geändert, dass die - erneut geänderte - Regelung des § 2 Abs 5 Alg II-V für kostenlos bereitgestellte Verpflegung nur noch für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie bei Wehr- und Ersatzzeiten Anwendung findet(§ 1 Abs 1 Nr 11 Alg II-V). Keine dieser Varianten ist vorliegend einschlägig. Wollte man schließlich zur Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen die gegenteilige Auffassung vertreten, wäre zu prüfen, ob dann nicht zur Harmonisierung der Grundsicherungssysteme SGB II und SGB XII auf § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII im Sinne einer generellen Härteregelung zurückgegriffen werden müsste.

42

Ist das Mittagessen aber, obwohl Einkommen, nicht als solches zu berücksichtigen, kann dieses Ergebnis nicht wieder durch einen Rückgriff auf § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII konterkariert werden. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit nur zur Anwendung gelangt, wenn eine Bewertung der Sachbezüge deshalb ausscheidet, weil es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt. Für eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wenn ein Bedarf anderweitig gedeckt ist, weil "der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen"(BT-Drucks 15/1514, S 59), bleibt dann immer noch ein Anwendungsbereich.

43

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 aufgehoben und die Erstattung von 1.442,50 Euro gefordert hat. In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob die dem Kläger gewährte Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der im Jahre 1972 geborene Kläger stand bis zum 31. Dezember 2004 in Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Ab 1. Januar 2005 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21. April 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 637 Euro monatlich. Durch Bescheid vom 8. September 2005 bewilligte sie auf Grund des Weiterzahlungsantrages des Klägers vom 5. September 2005 Leistungen ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 377,12 Euro monatlich. Die Beklagte legte dabei die Regelleistung in Höhe von 345 Euro, Kosten der Unterkunft in Höhe von 486,66 Euro sowie einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 49 Euro als Bedarf zu Grunde. Weiterhin wurde erzieltes Nebeneinkommen des Klägers berücksichtigt. Der Leistungsbezug endete ab 1. November 2005, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitbeschäftigung aufnahm.

3

Bereits durch Bescheid vom 11. April 2002 hatte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) dem Kläger eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe wegen einer Berufskrankheit seine Tätigkeit aufgegeben, sodass ihm die Übergangsleistung zu gewähren sei. Bei der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger zukünftig wieder im Erwerbsleben tätig sein wolle. Er erhalte daher ab 5. März 2001, dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, eine laufende Leistung als Übergangsleistung, die spätestens fünf Jahre nach Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ende. Die Übergangsleistung sei in der Höhe nicht gleichbleibend. Im ersten Jahr würden die wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen der Höchstgrenze voll ersetzt, im zweiten bis fünften Jahr erfolge eine Staffelung der Übergangsleistung. Für den Zeitraum vom 5. März 2001 bis 4. März 2002 wurden dem Kläger 6.134,08 Euro gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 1. April 2003 zahlte die BGN eine Übergangsleistung für den Zeitraum vom 5. März 2002 bis 4. März 2003 in Höhe von 4.853,26 Euro. Im dritten Abrechnungsjahr (2003 bis 2004) belief sich die Höhe der Übergangsleistung gemäß dem Bescheid vom 5. Mai 2004 auf 4.721,78 Euro. Im vierten Abrechnungsjahr erhielt der Kläger eine Leistung in Höhe von 3.259,76 Euro (Bescheid vom 12. April 2006).

4

Die BGN erteilte dem Kläger am 18. Juli 2005 einen Bescheid über eine Vorschusszahlung (§ 42 Abs 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) in Höhe von 2.500 Euro auf die Übergangsleistung im vierten Laufjahr (Zeitraum vom 5. März 2004 bis 4. März 2005). In dem Bescheid heißt es weiterhin: "Mit dem Eingang des Geldes können Sie in etwa 10 - 12 Tagen rechnen."

5

Erst durch eine Mitteilung des Klägers vom 29. März 2006 erfuhr die Beklagte von der Gewährung der Leistungen durch die BGN. Daraufhin hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 30. Mai 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab 1. August 2005 auf und forderte Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) II. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe von der BGN Ende Juli 2005 einen Vorschuss auf Übergangsleistungen in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Diese einmalige Zahlung sei als Einkommen anzurechnen, sodass für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006). Der Kläger machte mit seiner Klage insbesondere geltend, die Übergangsleistung der Berufsgenossenschaft sei bislang bei der Gewährung von Alhi nicht als Einkommen angerechnet worden. Er habe sich die Vorschusszahlung in Höhe von 2.500 Euro auszahlen lassen, um sie zur Tilgung eines privaten Darlehens einzusetzen. Die Berufsgenossenschaft habe erst am 12. April 2006 die Übergangsleistung für den Zeitraum ab dem 5. März 2004 abgerechnet und einen Anspruch bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 3.259,76 Euro errechnet. Hierauf sei die erhaltene Alhi angerechnet worden, die Vorschusszahlung sei in Abzug gebracht und für diese Zeit ein weiterer Betrag in Höhe von 759,76 Euro ausgezahlt worden. Die als "Vorschuss" deklarierte Leistung der Berufsgenossenschaft sei für den Zeitraum vom 5. März bis 31. Dezember 2004 bestimmt gewesen und falle insofern nicht in den Zeitraum der Leistungsgewährung durch die Beklagte. Des Weiteren handele es sich bei der strittigen Leistung um gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II geschütztes Einkommen. Es widerspreche Sinn und Zweck der Leistung nach § 3 Abs 2 BKV, wenn diese auf das Alg II als Einkommen angerechnet werde. Da ihm die Übergangsleistung bereits zugestanden habe, bevor er Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten in Anspruch genommen habe, habe bereits eine vermögensrechtliche Position bestanden. Als Vermögen seien die Zahlungen der Berufsgenossenschaft jedenfalls geschützt. Zudem genieße er Vertrauensschutz.

6

Das Sozialgericht (SG) Trier hat durch Urteil vom 4. September 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 aufgehoben worden sei, sei Rechtsgrundlage § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Für den Monat Oktober 2005 sei hingegen auf § 45 SGB X abzustellen. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nachträglich mit der Auszahlung der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV entfallen. Diese stelle kein privilegiertes Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II dar. Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Da die Vorschusszahlung dem Kläger Ende Juli/Anfang August 2005 zugeflossen sei, sei sie ab diesem Zeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen. Die Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2005 auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 8. September 2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, sodass § 45 SGB X Anwendung finde. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X erfüllt. Der Kläger habe in seinem Fortzahlungsantrag vom 5. September 2005 bei der Frage nach der Änderung in seinen Einkommensverhältnissen zwar eine Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Nebenbeschäftigung angegeben, nicht jedoch die Auszahlung des Vorschusses aus der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV. Der Kläger habe seit der ersten Antragstellung im Juli 2004 mehrfach unterschriftlich bestätigt, dass er Änderungen insbesondere auch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. Damit sei ihm bekannt gewesen, dass jede Einkommensänderung der Beklagten mitzuteilen gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf die erkennende Kammer den Eindruck gemacht, dass er ohne große geistige Anstrengungen in der Lage gewesen sei, diese Belehrungen zu verstehen und ihnen zu folgen, sodass insgesamt vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. An der Höhe der Erstattungsforderung bestünden keine Zweifel.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Sprungrevision. Er rügt eine Verletzung des § 11 SGB II sowie der §§ 45, 48 SGB X. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug iS des § 33 Abs 1 SGB X. Er enthalte lediglich den Verfügungssatz, dass die Bewilligung der Leistungen für die Zeit ab 1. August 2005 aufgehoben werde. Weder werde der genaue Zeitraum der Aufhebung angegeben, noch würden die den Bewilligungen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte vom 21. April 2005 und vom 8. September 2005 mit den jeweiligen Leistungszeiträumen und den zur Berechnung der Erstattungsforderung erforderlichen einzelnen Beträgen genauer bezeichnet. Bei der gewährten Vorschusszahlung in Höhe von 2.500 Euro handele es sich um zweckbestimmtes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Die Leistungen nach § 3 Abs 2 BKV würden einen Ausgleich für den gesundheitlich bedingten Verlust des Arbeitsplatzes des Betroffenen schaffen. Die Zahlung solle also gerade den Einkommensverlust ausgleichen, den ein Betroffener infolge der Aufgabe des Berufes dadurch erleide, dass er entweder gezwungen sei, Entgeltersatzleistungen in Anspruch zu nehmen oder eine Tätigkeit auszuüben, die geringer vergütet werde. Die Zweckbestimmung dieser Leistung liege also gerade darin, Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts über das Existenzminimum hinaus aufzustocken. Weiterhin führe das Zuflussprinzip hier zu Wertungswidersprüchen. Die Beklagte habe sich hier im Wege des Erstattungsanspruches aus Leistungen der BGN "bedienen" können, obschon diese ihm - dem Kläger - erst im April des Jahres 2006 zugeflossen seien, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits seit längerer Zeit keine Leistungen nach dem SGB II mehr erhalten habe. Weiterhin habe das SG zu Unrecht auch die Frage nicht problematisiert, ob die Vorschussleistungen in Höhe von 2.500 Euro auf die drei Monate August, September und Oktober 2005 habe aufgeteilt werden dürfen. Es sei zu prüfen gewesen, was ein angemessener Zeitraum iS des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sei. Das SG sei auch nicht dem Argument nachgegangen, er habe das Geld bereits verbraucht gehabt. Schließlich könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal selbst der Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 2005 noch die Auffassung vertreten habe, bei der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV handele es sich um iS des § 11 Abs 3 SGB II privilegiertes Einkommen. Deshalb sei zumindest die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den Monat Oktober 2005 rechtswidrig.

8

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz) erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die im Übrigen zulässige und statthafte (§ 161 SGG) Sprungrevision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Beklagte die Bewilligungen von Alg II für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2009 aufheben durfte, weil der Kläger mit der Vorschusszahlung der BGN auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV über 2.500 Euro zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat, das im streitigen Zeitraum seinen Bedarf deckte.

13

Die Beklagte hat zumindest in dem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 ihren Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August bis 30. September 2005 auf § 48 SGB X (im Übrigen hierzu unter 1.) und hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2005 auf § 45 SGB X (hierzu unter 2.) gestützt und jeweils auch hinreichend deutlich gemacht, welche zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide (vom 21. April 2005 und 8. September 2005) aufgehoben bzw geändert werden sollen. Insofern bestehen - entgegen dem Revisionsvorbringen - an der inhaltlichen Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides keine Zweifel, zumal auch die Höhe der Erstattungsforderung sich unschwer aus den im Aufhebungszeitraum gewährten Leistungen errechnen lässt (und vom Kläger insofern bislang auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe geltend gemacht wurden).

14

1. Die Leistungsbewilligung vom 21. April 2005 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. So lagen die Verhältnisse hier. Der Kläger hat mit dem Zufluss des Vorschusses auf die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II erzielt, das zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II führte.

15

Die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV stellte zunächst Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei der Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV handelt es sich nicht um eine Leistung nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht. Bei der Übergangsleistung handelt es sich auch nicht um Vermögen des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen iS des § 11 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Antragstellung bereits hatte (Urteil des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 18). Dabei kommt es auf den tatsächlichen Zufluss an.

16

Auch eine Privilegierung der Übergangsleistung gemäß § 11 Abs 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II). Wie das BSG bereits hinsichtlich der Einkommensberücksichtigung der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) entschieden hat, ist erforderlich, dass sich die Zweckbestimmung der betreffenden Leistung eindeutig aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ergibt (vgl BSGE 99, 47, 51 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28).

17

Ebenso wie bei der Verletztenrente fehlt der Übergangsleistung eine entsprechende eindeutige normative Zweckbestimmung. § 3 Abs 2 BKV bestimmt: Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Damit folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 BKV, dass es sich bei dieser Leistung gerade einen Ausgleich für Minderungen des Verdienstes handelt, sodass die Übergangsleistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II insbesondere der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Zwar hat die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV ebenso wie die Verletztenrente auch zumindest partiell die Funktion des Ausgleichs immaterieller Schäden zugeschrieben (zur sog Ausgleichsfunktion der Übergangsleistung vgl Koch in Lauterbach, SGB VII, § 9 Anh III RdNr 94 ff, Stand Februar 2008). Bereits in den Materialien zur BKV vom 31. Oktober 1997 (BR-Drucks 642/97) wird die präventive Zielrichtung der Vorschrift (Vermeiden von Gesundheitsschäden) betont (vgl hierzu Becker, SGB VII-Komm, § 9 RdNr 374 ff, Stand Januar 2006). Andererseits folgt gerade aus dem zitierten Wortlaut des § 3 Abs 2 BKV, dass der Übergangsleistung Lohnersatzfunktion für den Bewilligungszeitraum zukommt. Dass der Gesetzgeber aber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden oder zur Gesundheitsprävention gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben. Die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV ist auch keine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird (vgl hierzu auch BSGE 99, 47, 52 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 30).

18

Die Beklagte durfte auch zum Zeitpunkt 1. August 2005 die Leistungen des Klägers gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufheben, weil ab diesem Zeitpunkt Einkommen vorlag, das die Hilfebedürftigkeit des Klägers ausschloss. Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach § 2 der Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622). Es kann hierbei zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV um eine laufende Einnahme iS des § 2 Abs 2 Alg II-V oder um eine einmalige Einnahme iS des § 2 Abs 3 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, aaO) handelte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R). Der Wortlaut des § 3 Abs 2 Nr 2 BKV spricht dafür, dass die Übergangsleistung eigentlich monatlich wiederkehrend zu zahlen gewesen wäre. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen des SG und dem Gesamtzusammenhang der Akten, dass die Übergangsleistung hier an den Kläger jeweils in größeren Zeitabständen und in Beträgen mit unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurde. § 2 Abs 2 Satz 2 Alg II-V bestimmt, dass für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, § 2 Abs 3 Alg II-V entsprechend gilt, sodass in jedem Falle § 2 Abs 3 Alg II-V zur Anwendung gelangt. Nach § 2 Abs 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dabei kann hierbei zunächst auch dahinstehen, ob die Vorschusszahlung im Monat Juli oder erst im Monat August zugeflossen ist. Der genaue Zeitpunkt des Zuflusses beim Kläger ist jedenfalls nicht festgestellt iS des § 163 SGG. Wäre der Zufluss bereits im Juli erfolgt, so wäre gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V diese Einnahme bereits bei den Leistungen im Juli zu berücksichtigen gewesen. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine Nichtberücksichtigung einer möglicherweise bereits im Juli 2005 zugeflossenen einmaligen Einnahme nur zu Gunsten des Klägers geht, dem die Juli-Leistungen von der Beklagten ungekürzt belassen wurden. Angesichts der Höhe der Einnahme (2.500 Euro) wäre im Übrigen die Hilfebedürftigkeit für den gesamten streitigen Zeitraum bis Ende Oktober 2005 auch dann entfallen, wenn ihre Berücksichtigung bereits im Monat Juli erfolgt wäre.

19

Jedenfalls im Monat August 2005 kann unterstellt werden, dass die Übergangsleistung dem Kläger zugeflossen ist. Damit durfte die Beklagte die einmalige Einnahme des Klägers ab August auch berücksichtigen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es insofern nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war oder in welchem Zeitraum sie (beispielsweise bei einer Abfindung oder nach täglich gezahltem Arbeitsentgelt) erarbeitet war. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Übergangsleistung für vergangene Zeiträume bestimmt war, zu denen der Kläger zumindest teilweise noch nicht in Bezug von Alg II gestanden hat (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 R - und BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17). Maßgebend ist allein, dass die zufließende Einnahme ab dem hier unterstellbaren Zeitpunkt des Zuflusses zur Bedürfnisbefriedigung des Klägers zur Verfügung stand. Nach § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V sind einmalige Einnahmen sodann auf einen sog Verteilzeitraum umzurechnen (vgl BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO) bestimmte, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Angesichts der Höhe des Zuflusses (2.500 Euro) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausging, dass durch die Einnahme der Bedarf des Klägers für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten bis zum 31. Oktober 2005 gedeckt war.

20

2. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass für den Zeitraum ab 1. Oktober 2005 maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 8. September 2005 § 45 SGB X war. Gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 45 SGB X erwies sich die Bewilligung von Alg II als ursprünglich rechtswidrig, weil bereits bei ihrem Erlass im September 2005 eine Hilfebedürftigkeit des Klägers auf Grund des vorher zugeflossenen zu berücksichtigenden Einkommens nicht gegeben war. Der Kläger kann sich hier nicht auf Vertrauen berufen, weil gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das SG ist auf Grund einer Würdigung der Persönlichkeit des Klägers rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, bei diesem habe grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtangabe der ihm gewährten Vorschusszahlung in Höhe von 2.500 Euro bestanden. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Insofern verfangen die Angriffe der Revision gegen den vom SG zu Grunde gelegten Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht. Maßgeblich ist hier allein, dass der Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass er den Zufluss von 2.500 Euro anzugeben hatte. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich dieses Einkommenszuflusses war von ihm gerade nicht gefordert. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte für den Zeitraum Oktober 2005 die Bewilligung vom 8. September 2005 gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X zurückgenommen hat.

21

Schließlich kann auch nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er behauptet, die Vorschusszahlung zur Tilgung von Schulden verwendet zu haben. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 18), dass innerhalb des fürsorgerechtlichen Systems des SGB II eine grundsätzliche Pflicht des Leistungsempfängers besteht, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen. Letztlich kann dies aber hier dahinstehen, weil bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X der Leistungsempfänger sich nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen kann.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60549 Euro,
von 70 oder 80663 Euro,
von 90797 Euro,
von 100891 Euro.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Landessozialgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 13.7. bis 30.9.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und anschließend die Leistung dem Grunde nach. Umstritten ist insbesondere, inwieweit eine von ihrem Ehemann bezogene Verletztenrente, wegen der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ruhen, als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Die am 14.8.1948 geborene Klägerin ist mit dem am 13.9.1940 geborenen früheren Kläger zu 1 verheiratet. Der Ehemann der Klägerin wurde am 30.7.1996 im Rahmen seiner Berufstätigkeit Opfer eines Gewaltverbrechens. Durch den Vorfall hat er erhebliche dauerhafte Verletzungen davongetragen. Der Freistaat Sachsen erkannte das Attentat als Gewalttat nach dem OEG an, stellte Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folgen dieser Tat nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), heute: Grad der Schädigungsfolgen (GdS), von 100 vH fest und gewährte als Leistungen eine entsprechende Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente und einen Kinder- sowie Ehegattenzuschlag. Im Jahr 2000 erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) das Attentat als Arbeitsunfall nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) an und gewährte rückwirkend Pflegegeld sowie eine Verletztenrente. Wegen der Anrechnung der Verletztenrente nach dem SGB VII auf die Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG und wegen weiterer Ansprüche schweben zwischen dem Ehemann und dem Freistaat Sachsen noch mehrere gerichtliche Verfahren.

3

Am 13.7.2005 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei dem Beklagten, dem für ihren damaligen Wohnort zuständigen Jobcenter, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Ehemann von der BG monatlich eine Verletztenrente in Höhe von 3014,98 Euro und Pflegegeld in Höhe von 818,38 Euro und gab an, keine weiteren Einkünfte zu haben. Für seine private Krankenversicherung wandte er monatlich 587,27 Euro auf. Die Klägerin war zu Lasten des Freistaats Sachsen nach den Regelungen des BVG Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben bestand eine private Krankenzusatzversicherung, für die 213,48 Euro monatlich zu zahlen waren. Die Eheleute bewohnten eine Eigentumswohnung, nutzten aber zudem eine weitere eigene Wohnung in demselben Haus, wobei ein Zimmer jener Wohnung als Archiv diente. Für beide Wohnungen waren monatlich Schuldzinsen von 386,80 Euro an die Kreissparkasse und von 740 Euro an eine Bausparkasse zu zahlen. Die Grundsteuer für die überwiegend bewohnte Wohnung betrug jährlich 175,23 Euro, die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten inklusive Heizung und Warmwasser betrugen 160 Euro monatlich. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15.7.2005). Einem monatlichen Bedarf von 2482,27 Euro, bestehend aus den Regelbedarfen von zusammen 622 Euro, der Krankenversicherung des Ehemanns von 587,27 Euro, Unterkunftskosten in Höhe von 1126 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 147 Euro (160 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale), stehe ein Einkommen von 2984,98 Euro gegenüber, das sich aus der Verletztenrente von 3014,98 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro zusammensetze. Der mit der Begründung, in der Verletztenrente seien sämtliche Leistungen nach dem OEG enthalten, die nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden dürften und daher von der Verletztenrente abgesetzt werden müssten, erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2.9.2005).

4

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG), das den örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Rechtsstreit beigeladen hat, abgewiesen (Urteil vom 16.1.2008). Die Klage des früheren Klägers zu 1 wurde abgewiesen, weil er mit dem 12.9.2005 die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten habe, außerdem sei er zuvor schon voll erwerbsgemindert gewesen, sodass ein Anspruch auf Alg II nicht bestehe. Die Klägerin sei nicht nach dem SGB II anspruchsberechtigt, weil sie nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen des Ehemanns reiche aus, um seinen und ihren Bedarf zu decken, denn die Verletztenrente sei in vollem Umfang anrechenbares Einkommen.

5

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 16.5.2012 die Berufung des Ehemanns in vollem Umfang zurückgewiesen. Ansprüche nach dem SGB II stünden ihm aus den vom SG genannten Gründen nicht zu, Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) könnten nur gegen den Beigeladenen bestehen, mangels entsprechenden Antrags seien solche Ansprüche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klage der Klägerin sei hingegen zu einem Teil begründet. Sie erfülle die persönlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg II. Für die Zeit ab Antragstellung vom 13.7. bis 30.9.2005 sei sie hilfebedürftig in Höhe von 556,90 Euro gewesen, denn aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) sei der Teil der Verletztenrente des Ehemanns, der einer Grundrente nach § 31 BVG entspreche, anrechnungsfrei zu stellen; dies seien zunächst 621 Euro und ab September 2005 658 Euro monatlich gewesen. Zwar privilegiere § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB II aF ausdrücklich nur die Grundrente nach dem BVG selbst und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklärten, und eine analoge Anwendung auf die Verletztenrente sei wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht möglich. Es sei aber aus Gleichbehandlungsgrundsätzen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Teil der Verletztenrente als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF abzusetzen, der der Höhe der Grundrente nach dem BVG entspreche, während weitere Beträge in Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage, der Ausgleichsrente, des Berufsschadensausgleichs oder der Kinder- oder Ehegattenzulagen nicht von der Verletztenrente abgesetzt werden könnten. Für die Zeit vom 1.10.2005 bis Ende 2007 habe kein Anspruch mangels Hilfebedürftigkeit bestanden. Einem Anspruch gegen den Beklagten habe ab Ende 2007 der Umzug der Kläger aus dem Bezirk des Beklagten in einen anderen Landkreis, der sowohl örtlicher Sozialhilfeträger als auch zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II sei, entgegengestanden. Dort seien keine Leistungen beantragt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, die Schwerstbeschädigtenzulage diene überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts. Die vom LSG herausgearbeiteten Besonderheiten der Beschädigtengrundrente träfen auch auf die Schwerstbeschädigtenzulage zu, die ebenfalls eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstelle und ebenso wie die Beschädigtengrundrente eine Leistung sei, welche die Allgemeinheit in Ansehung des von dem Berechtigten erbrachten Opfers erbringe. Dass auch die Schwerstbeschädigtenzulage zu den zweckbestimmten Einnahmen zähle, die einem anderen Zweck als dem des Alg II zu dienen bestimmt seien, ergebe sich auch aus den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II. Daher sei hier ebenso eine verfassungskonforme Auslegung notwendig. Dasselbe gelte auch für die Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte. Insoweit habe der Gesetzgeber selbst angeordnet, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen solle als die Leistungen nach dem SGB II. Da es sich bei dem Zuschlag für Ehegatten um einen Zuschlag zur Ausgleichsrente handele, sei auch dieser im Wege der verfassungskonformen Auslegung ein Teil, der von der Verletztenrente als zweckbestimmte Einnahme abzusetzen sei. Es ergebe sich als Ergebnis bei der Einkommensberechnung für die Eheleute kein Einkommensüberhang für die Klägerin, sondern eine Unterdeckung ihres Bedarfs, sodass sie Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II habe.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. Juli bis 30. September 2005 höheres Arbeitslosengeld II und für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 16. Mai 2012 überhaupt Arbeitslosengeld II zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, und der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf höheres Alg II und anschließend auf Alg II dem Grunde nach zusteht.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des beklagten Jobcenters des ursprünglichen Wohnorts der Klägerin vom 15.7.2005, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sie und für ihren Ehemann nach dem SGB II vollständig abgelehnt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2005. Gegen die genannten Bescheide haben sich die Klägerin und zunächst auch ihr Ehemann in zulässiger Weise mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG)gewandt, wobei nur eine Verurteilung dem Grunde nach beantragt wurde. Während das SG einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vollständig verneint hat, hat das LSG den Beklagten zur Zahlung von 556,90 Euro an die Klägerin für den Zeitraum vom 13.7.2005 bis zum 30.9.2005 verurteilt und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Die allein die Revision führende Klägerin begehrt nunmehr ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 13.7.2005 bis zum 30.9.2005, also dem Zeitraum, für den das LSG ihr Leistungen zugesprochen hatte, höheres Alg II und für den Zeitraum danach überhaupt Alg II. Dabei ist wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrags und der vollständigen Leistungsablehnung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG für das Ende des streitbefangenen Zeitraums maßgeblich (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30; vgl Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VII. Kap RdNr 98). Diese fand am 16.5.2012 statt.

12

2. Der Begründetheit der Revision steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann ab einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt Ende Dezember 2007 durch einen Umzug in einen anderen Landkreis nicht mehr der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Jobcenters unterfielen (vgl § 36 SGB II)und sie an ihrem neuen Wohnort keinen Leistungsantrag gestellt haben (vgl zum Antragserfordernis § 37 Abs 1 SGB II). Zwar ist der Beklagte seit ihrem Wegzug nicht mehr der örtlich zuständige Leistungsträger, sodass es an der Passivlegitimation hinsichtlich des Leistungsbegehrens fehlt. Die örtliche Zuständigkeit ist jedoch kein anspruchsbegründendes Element, weshalb der Antrag der Klägerin trotz Umzugs bis zur letzten mündlichen Verhandlung fortwirkt und über den geltend gemachten Anspruch auch entschieden werden kann, vielmehr sind weitere örtlich zuständige Leistungsträger im wiedereröffneten Berufungsverfahren beizuladen.

13

3. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend darüber entscheiden zu können, ob der Klägerin die begehrte Leistung dem Grunde nach zusteht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 - BGBl I 2014: im Folgenden: SGB II aF) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt hat, allerdings sind die Ausführungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getragen.

14

a) Nach § 9 Abs 1 SGB II aF ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt jede Person einer Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.

15

Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, bildete mit diesem im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 SGB II). Zur Prüfung eines Anspruchs der Klägerin ist daher der Bedarf beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einerseits und das der Bedarfsgemeinschaft zufließende Einkommen und das eventuell vorhandene Vermögen andererseits gegenüberzustellen. Dabei stehen die Tatsachen, dass der Ehemann dauerhaft voll erwerbsgemindert war, am 13.9.2005 die Altersgrenze nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II überschritt und selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte, seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen(stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12). Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das Bundessozialgericht (BSG) für sog gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris RdNr 29 ff, SozR 4-4200 § 9 Nr 5). Danach ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Klägerin zu bestimmen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Bedarf der Klägerin eigenes Einkommen oder Einkommen ihres Ehemanns sowie verwertbares Vermögen entgegensteht.

16

b) Der Bedarf der Klägerin setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (früher: Regelleistung, § 20 SGB II aF) und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Als Bedarf der Klägerin hat das LSG zunächst zutreffend - durch Verweis auf das Urteil des SG - die Regelleistung für Eheleute in Höhe von damals je 311 Euro zugrunde gelegt und ausgeführt, Beiträge für die private Krankenzusatzversicherung der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen, da diese gesetzlich krankenversichert sei. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf (§ 21 SGB II) sind nicht zu erkennen.

17

Die Feststellungen hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung reichen jedoch für eine abschließende Bedarfsermittlung nicht aus. Das LSG hat, ausgehend davon, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann zwei Eigentumswohnungen bewohnte, die tatsächlichen Kosten, bestehend aus Schuldzinsen, Grundsteuer und Nebenkosten inklusive Heizkosten mit 1301,80 Euro beziffert, sodass auf die Klägerin bei Aufteilung nach Kopfteilen 650,90 Euro entfallen würden. Diese Summe ist schon deshalb nicht zutreffend, weil das LSG die Grundsteuer von jährlich 175,23 Euro (für die "überwiegend bewohnte" Wohnung) auf einen Monatsbetrag von 14,60 Euro umgelegt hat, was der ständigen Rechtsprechung des BSG widerspricht (vgl zB BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 20). Darüber hinaus sind ungeachtet der Tatsache, dass in der Regel die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF für die ersten sechs Monate übernommen werden müssen, wenn keine Kostensenkung möglich ist oder es - wie hier - bereits an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt, jedenfalls keine ausreichenden Feststellungen zur Angemessenheit getroffen worden, weder hinsichtlich der Frage, ob zwei Wohnungen, von denen die eine möglicherweise auch teilweise geschäftlich genutzt wird, überhaupt in die Unterkunftskosten Eingang finden können, noch hinsichtlich der Frage der benutzten Wohnfläche, die das LSG ungeprüft nach der subjektiven Schätzung der Klägerin zugrunde gelegt hat.

18

Die nicht ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung haben auch insoweit Auswirkungen, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hilfebedürftigkeit der Klägerin verwertbares Vermögen entgegengestanden hat. Als einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 Abs 1 SGB II kommt die zweite Eigentumswohnung in Betracht. Ggf wäre noch zu klären, ob eine mögliche Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).

19

Feststellungen hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug fehlen vollständig.

20

c) Für die Beurteilung, ob der Klägerin weitere Ansprüche nach dem SGB II zustehen, kommt es auch auf den Bedarf ihres mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemanns an. Im Ansatz zutreffend ist für den Ehemann ebenfalls ein Regelbedarf von 311 Euro zugrunde gelegt worden, ebenso ein Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes in Höhe von 52,87 Euro. Zu Recht hat das LSG des Weiteren auf der Bedarfsseite die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Ehemannes in Höhe von 587,27 Euro berücksichtigt, weil dieser nach den Feststellungen des LSG unter keinem Gesichtspunkt gesetzlich kranken- und pflegeversichert und ihm eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich war. Der Gesamtbedarf des Ehemannes kann aber nicht festgestellt werden, weil hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung die schon bei der Klägerin erörterten Feststellungen fehlen.

21

4. Da es vorliegend allein um Ansprüche der Klägerin geht und diese nach den Feststellungen des LSG nicht über Einkommen verfügte, wird im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren nach Feststellung der Bedarfe für beide Eheleute zu klären sein, ob bzw in welchem Umfang Einkommen des Ehemanns bei der Klägerin zu berücksichtigen ist, denn nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 47 ff). Dem noch zu ermittelnden Bedarf des Ehemanns steht als Einkommen ab Juli 2005 die ihm in Höhe von 3014,98 Euro monatlich gezahlte Verletztenrente gegenüber. Ab Oktober 2005 kam die Altersrente in Höhe von damals 520,96 Euro hinzu, die aber zu einer Absenkung der Verletztenrente führte. Das LSG hat zutreffend das dem Ehemann gezahlte monatliche Pflegegeld in Höhe von 818,38 Euro als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt sowie die Versicherungspauschale von 30 Euro abgesetzt.

22

a) Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Ehemannes hat das LSG zu Recht dessen Verletztenrente nicht in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt, sondern den Teil der Verletztenrente nach den §§ 56 ff SGB VII anrechnungsfrei gestellt, der der Grundrente nach den §§ 30, 31 Abs 1 BVG entspricht, einschließlich des Alterserhöhungsbetrags(§ 31 Abs 1 Satz 2 BVG). Hierfür bedarf es nicht einer Begründung über die Zuschreibung einer Zweckbestimmung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF, sondern das Ergebnis folgt bereits aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF(heute § 11a Abs 1 SGB II).

23

aa) § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass unter den Tatbestand "Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen" auch der Anteil einer Verletztenrente zu fassen ist, hinsichtlich dessen eine Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG gemäß § 65 Abs 1 BVG ruht.

24

Dies widerspricht weder dem Urteil des BSG vom 5.9.2007 (B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5), wonach eine direkte Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB II aF auf die Verletztenrente angesichts der Gesetzesgeschichte und des klaren Wortlauts ebenso wie eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet, noch der Rechtsprechung, dass eine Privilegierung der Verletztenrente sowohl gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF als auch gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 und 2 SGB II aF ausscheidet(BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R -; BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 15/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 13; Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 198/11 R -). Es erfolgt keine analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB II aF auf die Verletztenrente, sondern das Tatbestandsmerkmal "Grundrente nach dem BVG" wird - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - durchgängig auf die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, angewendet, auch wenn der Anspruch auf diese Rente ruht, weil sie auf derselben Ursache beruht wie die Verletztenrente(§ 65 Abs 1 BVG). Damit steht die hiesige Entscheidung im Einklang mit den genannten Entscheidungen des BSG, die eine Besserstellung der Verletztenrente ablehnen und insofern keine Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art 3 Abs 1 GG sehen, denn alle Entscheidungen betrafen "reine Verletztenrenten" ohne Ruhenswirkung nach dem BVG.

25

bb) Der Ehemann war in entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs 1 OEG)Anspruchsberechtigter einer Grundrente nach dem OEG iVm §§ 30, 31 Abs 1 BVG, die er ursprünglich auch erhalten hat. Diese Grundrente wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie gesellschaftliche oder berufliche Stellung gezahlt (vgl Dau in Knickrehm, HK - Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 31 BVG, RdNr 1)und ihr kommt nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 1/1333, S 43, 45; BT-Drucks 3/1239, S 21) eine besondere Stellung deshalb zu, weil sie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt und Mehraufwendungen ausgleichen soll, die der Geschädigte infolge der Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat. Dass Rentenansprüche nach dem BVG gemäß § 65 BVG ggf zum Ruhen gebracht werden, hat seinen Grund darin, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen. Aus dem Zusammenhang von § 3 Abs 4 OEG und § 4 Abs 1 Nr 2 SGB VII ergibt sich, dass Gewaltopfern eine daneben bestehende Verletztenrente nicht vorenthalten werden soll, weil diese ggf höher ist als die Versorgung nach dem BVG. Die Ruhensregelung soll nur verhindern, dass sich durch Addition eine unangemessen hohe Versorgung ergibt, während aus dem Zusammenspiel der Normen ersichtlich ist, dass der Zweck nicht darin liegen soll, den Personen, die Ansprüche nach beiden Leistungssystemen haben, insgesamt niedrigere Leistungen zu gewähren, als wenn sie nur nach dem OEG iVm dem BVG abgesichert wären.

26

Dies entspricht auch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 (1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08) entschieden, es handele sich um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn zwischen den Beziehern einer Grundrente nach dem BVG, die nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF nicht als Einkommen berücksichtigt werde, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach dem SGB II in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt werde, unterschieden werde. Dabei hat das BVerfG deutlich gemacht, dass die Grundrente, anders als die Verletztenrente, zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werde. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente nur für den Fall angenommen wird, dass es sich tatsächlich nur um eine Verletztenrente nach den Vorschriften des SGB VII aufgrund eines Arbeitsunfalls handelt, nicht aber um eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der die Verletztenrente einen grundsätzlich (fort-)bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem BVG zum Ruhen bringt.

27

b) Die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs 5 BVG in der bis zum 30.6.2007 gültigen Fassung (nunmehr § 31 Abs 4 BVG) nimmt nicht an der Privilegierung der Grundrente im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II teil, da § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF ausdrücklich nur auf die Grundrente nach dem BVG verweist und eine Ausdehnung auf weitere im BVG vorgesehene Leistungen nicht vorgenommen werden kann(ebenso Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 6; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand März 2013, § 11a SGB II RdNr 8; ggf aA Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IV/13, § 11a RdNr 76, der eine Gleichstellung erwägt). Das BVerfG hat in seinem Urteil zur Ungleichbehandlung der versorgungsberechtigten Kriegsopfer in den alten und den neuen Bundesländern gemäß § 84a BVG ausgeführt, die Feststellung der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG beschränke sich auf die Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG und könne nicht auf andere Leistungen nach dem BVG erstreckt werden(BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3). In der Folge hat zwar der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12.6.2003 (B 9 V 2/02 R - BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1) entschieden, die Schwerstbeschädigtenzulage sei in verfassungskonformer Auslegung des § 84a Satz 3 BVG ebenso wie die Beschädigtengrundrente in den neuen Bundesländern ab 1.1.1999 ohne Absenkung zu zahlen, diese Entscheidung bezog sich jedoch nur auf die Höhe der zu zahlenden Schwerstbeschädigtenzulage im Rahmen der Fortentwicklung der genannten Entscheidung des BVerfG. Im Übrigen ist aber dargelegt worden, dass es sich bei der Schwerstbeschädigtenzulage um einen Versorgungsanspruch eigener Art handele, der gerade nicht mit dem Anspruch auf Beschädigtengrundrente identisch sei. Letzteres spricht für eine Beschränkung der Privilegierung in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF auf die Grundrente nach dem BVG.

28

Die Schwerstbeschädigtenzulage ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Die genannte Vorschrift will verhindern, dass eine sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder einer privatrechtlichen Grundlage ergebende besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird und dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl nur BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R -). Der Schwerstbeschädigtenzulage wird aber gerade kein bestimmter Zweck zugemessen, vielmehr wird sie gezahlt, um außergewöhnlich schwer Betroffenen für den erlittenen Integritätsverlust Genugtuung zu leisten (Dau, aaO, § 31 BVG, RdNr 8). Da der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Einnahmen erfassen will, gilt dies auch für Zahlungen wie die Schwerstbeschädigtenzulage, mit der der Betroffene ohne Beachtung irgendeines Zwecks nach Belieben verfahren kann.

29

c) Die Ausgleichsrente nach § 32 BVG ist ebenfalls von der Privilegierung bei der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Die Ausgleichsrente ist ebenso wie die im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (aaO) thematisierte Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) rein materiell ausgerichtet, sodass sie sich von der Grundrente nach dem BVG mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl BSG Urteile vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 33 und vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - juris RdNr 30). Die Ausgleichsrente wird bei fehlender Erwerbstätigkeit gezahlt und soll den allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig von der Sozialhilfe auf einem Mindestniveau sichern (Dau, aaO, § 32 BVG RdNr 1 und 2). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF mit dem Ziel einer Ausdehnung auf die Ausgleichsrente scheidet angesichts dieses Unterschieds aus. Gleiches gilt für eine Nichtberücksichtigung der Ausgleichsrente nach § 11 Abs 3 SGB II aF, weil sie einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II verfolgt. Der Zweck der Ausgleichsrente besteht vielmehr ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II in der Existenzsicherung des Leistungsempfängers.

30

d) Da der Zuschlag für Ehegatten nach § 33a BVG, den die Klägerin ebenfalls anrechnungsfrei gestellt haben möchte, einen Teil der Ausgleichsrente darstellt und einkommensabhängig gezahlt wird, ist die Revision auch insofern nicht begründet; es gelten die Ausführungen unter c).

31

5. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst die Bedarfe der Klägerin und ihres Ehemanns und sodann das Einkommen des Ehemanns unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zu ermitteln haben. Sollte das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes den Bedarf der Klägerin nicht in vollem Umfang abdecken, hat diese - falls nicht Hilfebedürftigkeit durch zumutbaren Einsatz von Vermögen entfällt - einen Anspruch auf (weitere) Leistungen nach dem SGB II. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.