Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,
2.
(weggefallen)
3.
die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4.
die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
5.
der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt,
5a.
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist oder diese Person nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes bei der Durchführung der Spendeentnahme von einem Menschen keine ärztliche Person vorhanden ist,
6.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder
6a.
der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes vorgenommen wird.

(2) (weggefallen)

(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.

(2b) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers

1.
die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer beauftragten Apotheke,
2.
die Änderung des Verfalldatums von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer Prüfstelle durch eine beauftragte Person des Herstellers, sofern diese Arzneimittel ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüfstelle bestimmt sind,
3.
die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben,
4.
die Gewinnung oder Prüfung, einschließlich der Laboruntersuchungen der Spenderproben, von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, mit Ausnahme von Gewebe, in anderen Betrieben oder Einrichtungen,
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.

(5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.

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zitiert oder wird zitiert von 23 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV | § 41b Bestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten


(1) Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß § 41a mit einem Einheitlichen Europäischen Code zu kennzeichnen sind, sind Gewebespenden unbeschadet des § 34 Absatz 6 zum Zeitpunkt ihrer Entnahme mit einer eindeutigen Spendennummer zu kennzeichnen.

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV | § 16 Freigabe zum Inverkehrbringen


(1) Die Freigabe einer Charge zum Inverkehrbringen darf von der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes, die mit dem Produkt und mit den für dessen Herstellung und Prüfung eingesetzten Verfahren vertraut ist, nur nach von ihr vorher er

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV | § 19 Beanstandungen und Rückruf


(1) Der oder die Stufenplanbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass alle bekannt gewordenen Meldungen über Arzneimittelrisiken nach schriftlich oder elektronisch festgelegtem Verfahren gesammelt sowie alle Beanstandungen systematisch aufgezeichnet

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV | § 17 Inverkehrbringen und Einfuhr


(1) Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt und geprüft wurden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß § 16 freigegebe
wird zitiert von 13 anderen §§ im .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 13 Herstellungserlaubnis


(1) Wer 1. Arzneimittel,2. (weggefallen)3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunftg

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis


(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,2. (weggefallen)3. d

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 72 Einfuhrerlaubnis


(1) Wer 1. Arzneimittel,2. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder3. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunftgewerbs- oder ber

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 15 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch1.die Approbation als Apotheker oder2.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie,
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Transfusionsgesetz - TFG | § 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen


Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn1.eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,2.die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis


(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,2. (weggefallen)3. d

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 15 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch1.die Approbation als Apotheker oder2.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie,

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 19 Verantwortungsbereiche


Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimi

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juni 2018 - B 7 K 16.95

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Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wandte sich - bis zur (frei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - 20 B 14.179

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist hinsichtlic

Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung n

Sozialgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - GSW S 15 R 928/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 gem. § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - Befreiung von der Versicheru

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 20 ZB 11.1898

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- € festgese

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - 3 C 18/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie für die Einfuhr von Blutegeln zur Herstellung von Hirudo medicinalis L. (Blutegel zur Anwendung in der Human

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2015 - I-20 U 26/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-20 U 135/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 1) zu tragen. III. Dieses und das an

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-20 U 95/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung und die Folgeansprüche lediglich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 29. Apr. 2015 - 13 A 2551/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben: -          die Bestellung von Fertigarzneimitteln und apotheke

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Juni 2011 - 4 AZR 782/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juni 2009 - 12 Sa 1596/08 - wird zurückgewiesen.

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Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in...
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