Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 21. Okt. 2015 - S 11 AY 41/15

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Landkreis ... -, vertreten durch den Landrat ...

- Beklagter -

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Guttenberger, am 21. Oktober 2015 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung entsprechend § 30 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1988 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02. Juli 2014 einen Asylantrag stellte; seither erhält sie vom Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, seit 01. Juli 2015 solche nach § 2 AsylbLG unter Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung.

Die Klägerin ist Mutter einer am ... 2014 geborenen Tochter. Ihrem Vorbringen nach ist der Vater des Kindes nicht an dessen Pflege und Erziehung beteiligt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2015 beantragte sie die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Leistungsbescheide des Beklagten mit der Maßgabe, dass „neu über die Leistungen im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu entscheiden“ sei.

Mit Bescheid vom 09. Februar 2015 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Ein pauschaler Mehrbedarf für Alleinerziehende sei im AsylbLG nicht vorgesehen.

Den gegen den „Überprüfungsbescheid“ eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 03. September 2015 als unbegründet zurück. Es werde daran festgehalten, dass eine Pauschalierung des durch Alleinerziehung bedingten Mehrbedarfes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Pauschalierung des Mehrbedarfs auch nicht verfassungsrechtlich geboten; insoweit werde auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER) verwiesen.

Die Klägerin ließ hiergegen Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 SGB XII als unerlässliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzuerkennen; denn bei diesem Mehrbedarf würde es sich um einen typischerweise auftretenden atypischen Bedarf handeln. Der Anspruch der Klägerin sei auch zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Zwar habe das Gericht zu dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung keine Aussage getroffen; da die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung jedoch auf der Systematik der Regelsätze des SGB II/SGB XII beruhe, könnten auf der Grundlage des § 6 AsylbLG auch laufende Mehrbedarfe analog dem SGB XII beansprucht werden. Des Weiteren bestünde für eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II bzw. SGB XII einerseits und solchen nach dem AsylbLG andererseits kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Endlich stelle der Mehrbedarf einen Ausgleich dafür dar, dass Alleinerziehenden - worauf die Bundesregierung in einer Antwort auf eine „Kleine Anfrage“ (BT-Ds 18/1628, S. 6) hingewiesen habe - nur einmal die Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung stehe, was Folge davon sei, dass die seit 2011 geltenden Regelbedarfe für Kinder nach dem SGB II bzw. SGB XII aus den Verbrauchsangaben von Familienhaushalten ermittelt würden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 09. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin ab 25. Juli 2014 Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mangels Regelungslücke bestünde kein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen analog § 30 Abs. 3 SGB XII. Einen unerlässlichen Bedarf, der im Einzelfall entstanden sei, habe die Klägerin nicht konkret dargelegt.

Verwiesen wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2015, mit dem der Überprüfungsantrag der Klägerin auf Bewilligung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung abgelehnt worden ist; hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).

2. Entgegen der Klägerin kann ein Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden.

Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur Platz greifen, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Regelungslücke festgestellt hat und der nicht geregelte Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist. Dagegen ist es den Gerichten in Fällen eindeutig normativer Entscheidungen verwehrt, diese aufgrund eigener rechtspolitischer Überlegungen durch eine judikative Lösung zu ersetzen und so ein in sich geschlossenes Regelungssystem mit einem neuen Inhalt zu füllen, der diesem vom Normgeber so nicht zugedacht war. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nur dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig ist und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung feststellen lässt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12, Rz. 33; BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R, Rz. 21 m.w.N).

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende im AsylbLG ausgegangen werden. Bereits mit dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 967) wurden die seinerzeit für das Fürsorgerecht maßgeblichen Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge um einen Mehrbedarfstatbestand ergänzt, wonach auch Müttern, die mit mindestens zwei Kindern im Volksschulalter zusammenlebten und allein für deren Pflege und Erziehung sorgten, ein Mehrbedarf zuerkannt wurde. Diese Mehrbedarfsregelung wurde in ihren wesentlichen Grundzügen sowohl im Bundessozialhilfegesetz (§ 23) als auch im SGB XII30 bzw. § 31) beibehalten. Im AsylbLG hat der Gesetzgeber dagegen bewusst von einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung Abstand genommen. Er schuf - abgehend von der Entwicklung im Sozialhilferecht - mit § 5 AsylbLG a. F. (§ 6 AsylbLG n. F.) lediglich eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift, mit der zusätzliche Mehrbedarfe aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles anerkannt werden können; ausweislich der Gesetzesbegründung soll daneben ein ergänzender Rückgriff auf „Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz [...] nicht in Betracht [kommen]“ (BT-Drucks. 12/4451, S. 10 linke Spalte; vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, S. 52 linke Spalte wonach das AsylbLG „eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts [...] enthält“).

3. Das Begehren der Klägerin findet auch keine Rechtsgrundlage in § 6 AsylbLG.

a) Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Die Vorschrift ist dabei als - restriktiv auszulegende - Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche und atypische Bedarfsfälle konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG zu kompensieren. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der Gesetzesbegründung etwa ein Todesfall, ein besonderer Hygienebedarf oder eine körperliche Beeinträchtigung sein (BT-Drucks. 13/2746, S. 16 rechte Spalte). Der so beschriebene Gesetzeszweck sowie der Wortlaut der Norm zeigen, dass sich ein Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht gründen lässt. Ein pauschalierter Mehrbedarf wäre dem AsylbLG auch systemfremd. Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist nämlich die konkretindividuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Einer Geldleistung kann daher immer nur ergänzende bzw. subsidiäre Bedeutung im Vergleich zur vorrangig zu erbringenden Sachleistung zukommen. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15). Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 10 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER, Rz. 29 f.). Eine gegenteilige Meinung hat auch im Schrifttum keine Entsprechung gefunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 AsylbLG Rz. 10; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Mai 2015, § 6 AsylbLG Rz. 47.2; Birk, in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 6 AsylbLG Rz. 3; Pattar, in: Klinger/Kunkl/Pattar/Peters, Existenzsicherungsrecht, 3. Auflage 2011, 10. Kap. Rz. 40).

b) Die Klägerin kann einen konkreten, auf den Umstand der Alleinerziehung zurückzuführenden unerlässlichen Mehrbedarf nicht nachweisen. Sie trägt nicht einmal vor, welche Mehrkosten ihr konkret entstanden sind; es besteht daher auch keine weitere Veranlassung für eine von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung des Leistungsfalles (LSG Niedersachen-Bremen, a. a. O., Rz. 10; BayLSG, Urteil vom 25. September 2014 - L 15 VK 3/13, Rz. 37). Ebenso wenig muss entschieden werden, welche Mehraufwendungen wegen Alleinerziehung - im Falle ihres nachgewiesen Bestehens - überhaupt im Rahmen des § 6 AsylbLG als „unerlässlicher“ Bedarf anerkannt werden könnten. Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin tatsächlich alleine für die Erziehung und Pflege ihres Sohnes sorgen musste.

c) Entgegen der Klägerin ist gegen die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkretindividuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu erinnern (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 11 ff.). Insbesondere obliegt es allein dem Gesetzgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums festzulegen, ob besondere Bedarfe in pauschalierter oder konkretindividueller Form gedeckt werden; dass letztere Form der Bedarfsdeckung mit einer entsprechenden Nachweispflicht des Hilfesuchenden einhergeht, ist hinzunehmen (vgl. hierzu auch Frerichs, a. a. O., § 6 AsylbLG Rz. 115 m. w. N.).

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012. Denn das Gericht hat sich dort nicht zur Frage der Auslegung des § 6 AsylbLG verhalten. Die Entscheidung bezog sich allein auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a. F.; hierauf hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. Oktober 2014 (Az.: S 11 AY 16/14, Rz. 22 f.) zur weiteren Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) hingewiesen.

Soweit die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Ds 18/1628,

S. 6) mitteilt, dass die im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes im Jahr 1985 verankerten Vorschriften und Begründungen zur Einführung eine Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die heutige Regelbedarfssystematik ohne Bedeutung seien, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung; denn für die Frage, ob sich aus § 6 AsylbLG ein pauschalierter Leistungsanspruch ableiten lässt oder ob - was zutrifft - allein eine konkretindividuelle Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist ohne Belang, welche Gründe der Gesetzgeber für die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung in anderen Existenzsicherungssystemen gibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

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1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von Cottbus gelegene Abbaugebiet Jänschwalde, in dem sie im Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen (im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der B 112 wurde entwidmet. Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik Deutschland freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung.

3

2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der Leitung. Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei; es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.

4

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 <221>; 95, 267 <303>) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung.

6

1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 <257 f.>).

7

Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. grundlegend BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.

8

Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>).

9

2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen, methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

10

a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer rechtsfortbildenden Auslegung des § 53 TKG 1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende Gesetzeslücke vorliegt.

11

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 TKG 1996 ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint, dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. TKG 1996 nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 seien.

12

Ohne sich mit dieser Begründung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, behauptet die Beschwerdeführerin demgegenüber, es sei eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des Leitungsrechts gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 - ohne Ausnahme - entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das Gesetzgebungsverfahren kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30. Januar 1996 heißt es zu §§ 52, 53, die im Wesentlichen den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 TKG 1996 entsprechen, die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen beträfen, seien dem Telegraphenwegegesetz entnommen und sollten unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, S. 50). Diese Aussage stützt eher die Auffassung des Bundesgerichtshofs als die der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit seiner Auslegung über eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines Dritten geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem Recht auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu erstatten hat (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 19, 21; Reichert, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12 [a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.

13

b) Dass der Bundesgerichtshof, ausgehend hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in - in mehrfacher Hinsicht - analoger Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

14

aa) Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315, S. 128 und 130) von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu lassen.

15

Der Bundesgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin nicht besonders angegriffen die seiner Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen des freihändigen Erwerbs damit, dass es für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied bedeute, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet werde oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen entschließe. Damit will der Bundesgerichtshof ersichtlich dem Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.

16

bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass der Bundesgerichtshof der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (zunächst zum Verlust des Leitungsrechts führende Entwidmung und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks) keine maßgebliche Bedeutung für die Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise trägt dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung. Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall einer Entwidmung der Straße  nach Übergang des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des Leitungsrechts etwas anderes gelten soll als in dem Fall einer Entwidmung der Straße  vor dem Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen Einfluss hat.

17

c) Ob das Leitungsrecht der Klägerin, wie der Bundesgerichtshof annimmt, Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.

18

Das Leitungsrecht des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 ist eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt eine öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 <289>) und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechteinhabers beruht (vgl. BVerfGE 72, 9 <18 f.>). Ob die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang angeführten Leistungen des Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den Eigentumsschutz des Leitungsrechts rechtfertigen, scheint zweifelhaft.

19

Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 war schon nicht für die Übertragung oder Ausübung des Leitungsrechts zu entrichten, sondern für die Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung einer Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte Rechtsposition beizutragen.

20

Der vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage für erhebliche schutzwürdige Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris, wonach ein altes Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis getätigte umfangreiche Investitionen genießen kann).

21

Ob das Leitungsrecht der Klägerin tatsächlich Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der Bundesgerichtshof zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte, begründete allein dies keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Denn die fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss auf die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den Bundesgerichtshof. Dabei können die Interessen der Klägerin auch unabhängig von ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche Eigentumsposition als hinreichend gewichtig beurteilt werden, um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu begründen. Unvertretbar ist der Standpunkt des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2010 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes über die darlehensweise Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), soweit mit diesem Bescheid Darlehenszinsen verlangt worden sind, sowie die Rückzahlung dieser von der Klägerin bereits gezahlten Zinsen iHv 2019,08 Euro.

2

Der Klägerin wurden ab 1.10.2002 bis Ende Oktober 2004 Leistungen der Sozialhilfe (nur) darlehensweise bewilligt, weil sie Miteigentum an einem Grundstück nicht sofort verwerten konnte (Bescheid vom 20.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004). Im Darlehensbescheid ist ua Folgendes ausgeführt:

        

"Das Darlehen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem Ihnen jeweils Sozialhilfe ausgezahlt wird, mit 4 vH zu verzinsen. Die Zinsen werden bis zur Fälligkeit der Darlehensschuld gestundet. …

Sobald das Darlehen fällig wird, ist die Schuld mit 5 vH über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - höchstens aber mit 10 vH - zu verzinsen."

3

Nachdem die Klägerin im Herbst 2004 rund 89 000 Euro aus dem Grundstücksverkauf erhalten hatte, forderte der Beklagte gezahlte Sozialhilfe (21 975,45 Euro) einschließlich Zinsen und einer Mahngebühr zurück (Bescheide vom 14.1.2005 und 28.6.2005). Im August 2005 beglich die Klägerin die gesamte Forderung einschließlich der Zinsen und der Mahngebühr.

4

Gegen den Bescheid vom 20.9.2002 hatte die Klägerin bereits zuvor Klage beim Sozialgericht (SG) Berlin erhoben (S 50 SO 215/05). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG im Dezember 2006 nahm sie die Klage jedoch zurück, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Zinsforderung erneut zu prüfen.

5

In Ausführung dazu stellte der Beklagte fest, "dass die Hauptforderung in Höhe von 21 975,45 Euro und die Nebenforderungen in Höhe von 2070,18 Euro (Zinsen 2019,08 Euro, Mahngebühren 51,10 Euro) von der Klägerin gezahlt seien und die Forderung erfüllt" sei (Bescheid vom 21.12.2006). Den Widerspruch der Klägerin, in der Sache beschränkt auf die Zinsen und die Mahngebühr, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2008).

6

Während das SG den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 verpflichtet hat, "den Darlehensbescheid vom 20.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2004 insoweit zurückzunehmen, als eine Verzinsung der Darlehensschuld angeordnet" worden ist, darüber hinaus den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 insoweit aufgehoben hat, als Mahngebühren in Höhe von 51,10 Euro erhoben worden sind, und den Beklagten zugleich verurteilt hat, der Klägerin 2070,18 Euro zurückzuzahlen (Urteil vom 26.4.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Mahngebühren aufgehoben und die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat, die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zu Recht sei das SG zwar davon ausgegangen, dass Zinsen durch Verwaltungsakt nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung verlangt werden könnten, die das BSHG nicht enthalte. Doch sei die Berechtigung zur Verzinsung der Regelung des § 89 BSHG(seit 1.1.2005: § 91 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) immanent; denn durch die Verwendung des Begriffs "Darlehen" habe der Gesetzgeber auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Bezug genommen, die eine Verzinsung ermöglichten. Seit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 sei nach § 488 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass eine Darlehensschuld verzinst werde. Die Möglichkeit der Verzinsung sei folglich unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der sozialhilferechtlichen Grundentscheidungen des BSHG zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Beklagten nicht zu beanstanden, die Klägerin sei während des Sozialhilfebezugs eigentlich vermögend gewesen und habe sich durch das Darlehen des Sozialhilfeträgers die Aufnahme eines Kredits mit hinausgeschobenem Tilgungsbeginn zu weitaus ungünstigeren Konditionen erspart. Es sei folglich nicht einzusehen, warum sie auf Kosten der Allgemeinheit von den typischen Pflichten einer Darlehensnehmerin befreit werden sollte.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen § 89 BSHG und § 91 SGB XII. Zinsen hätten allenfalls dann verlangt werden können, wenn dies vertraglich vereinbart worden wäre.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 (§ 95 SGG). In der Sache ist der Streit auf die Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Aufhebung des Darlehensbescheids hinsichtlich der Zinsforderung sowie die daraus resultierende Erstattung der bereits geleisteten Zinsen (2019,08 Euro) beschränkt. Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine eigenständige, von der darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe abtrennbare Verfügung. Für die nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage des Streitgegenstands ist es unerheblich, ob die - tatsächliche oder vermeintliche - Pflicht zur Zinszahlung im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis eine im Synallagma stehende Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist (dazu Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 488 BGB RdNr 8 mwN).

13

Gegen die streitgegenständliche Verfügung wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), letztere zulässigerweise gerichtet auf eine künftige Leistung. Denn der Beklagte hat aufgrund seiner Erklärung vor dem SG im Verfahren S 50 SO 215/05, den nach Klagerücknahme bestandskräftigen ursprünglichen Darlehensbescheid vom 20.9.2002 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dahin überprüft, ob auf die darlehensweise gewährten Leistungen Zinsen zu zahlen sind; danach ist die Zinsverfügung zurückzunehmen. Richtiger Beklagter ist das Land Berlin; das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (vom 7.9.2005 - Gesetz- und Verordnungsblatt 467) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) nicht vor.

14

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids bildet § 44 Abs 2 SGB X. § 44 Abs 1 SGB X findet keine Anwendung; denn davon erfasst sind nur hier nicht im Streit stehende Verwaltungsakte, die Sozialleistungen iS des § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), also Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, oder zu Unrecht erhobene Beiträge zum Gegenstand haben. Nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X ist außer in den Fällen des Absatzes 1 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann jedoch nach Abs 2 Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das dem Beklagten dabei nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich eingeräumte Ermessen war hier auf Null reduziert, weil er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG(S 50 SO 215/05) eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 20.9.2002 zugesichert hatte.

15

Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2004 ist für die Vergangenheit zurückzunehmen, sodass im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG) die gezahlten Zinsen danach zu erstatten sind. Weder existiert eine Rechtsgrundlage für die Zinsforderung, noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.

16

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung von Zinsen folgt bereits aus dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs - das BSHG zählte nach § 68 Nr 11 SGB I in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zu den besonderen Teilen des SGB -, nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt (zu § 24 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vgl nur: Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 42a RdNr 12 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 78, Stand Februar 2012; eine Verzinsung auch ohne gesetzliche Grundlage befürwortet bzw hält zu Unrecht für möglich Lücking in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 91 RdNr 17, und ders in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 91 RdNr 17, 19, Stand August 2011). Doch fand sich im BSHG, insbesondere in § 89 BSHG, keine Ermächtigungsgrundlage für die Verzinsung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens. Auch § 44 Abs 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind, kommt als Eingriffsnorm nicht in Betracht. Bei der Darlehensforderung des Beklagten handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS der Regelung. Davon erfasst sind nur hier nicht streitbefangene Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, die diesem zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt, aber im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch nicht gezahlt wurden. § 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) regelt nur die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Beiträge, die hier ebenso wenig im Streit steht. Auch die Anwendung des § 50 Abs 2a SGB X, der die Verzinsung bestimmter Erstattungsforderungen des Staates gegen den Bürger vorsieht, scheidet aus.

17

Würde man die Zinsforderung als Nebenstimmung zur Verfügung über die Bewilligung des Darlehens erachten (so: Mecke in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 91 RdNr 25; Groth in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 15 RdNr 46; unklar Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 16; Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 91 RdNr 6),ergäbe sich nichts anderes. Ob es sich um eine Nebenbestimmung handelt, kann deshalb offen bleiben. Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt über die Erbringung einer Leistung (Darlehen), die keine Ermessensleistung darstellt, nur mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Zinsen) versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung erfüllt werden, liegen jedenfalls nicht vor.

18

Auch § 32 Abs 2 SGB X kommt nicht zur Anwendung. Beim Darlehen nach dem hier maßgeblichen § 89 BSHG (Hauptleistung) handelt es sich nämlich im vorliegenden Fall nicht um eine Ermessensleistung. Zwar soll nach dem hier noch anwendbaren § 89 Satz 1 BSHG - die Verfügung ist vor dem 1.1.2005 ergangen - Sozialhilfe als Darlehen erbracht werden, soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Soll-Vorschriften räumen der Behörde jedoch im Regelfall kein Ermessen ein, sondern ermöglichen über den Regelungsinhalt hinausgehende Rechtsfolgen und Abweichungen nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen, wobei dann Ermessen auszuüben ist (vgl nur BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 43 mwN). Solche sind hier nicht festgestellt; die Situation der Klägerin, der die Verwertung des Miteigentumsanteils nicht sofort möglich war, stellt vielmehr einen typischen Anwendungsfall der Leistungsgewährung nach § 89 BSHG dar. Da der Beklagte die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt hat, bedarf es keiner Ausführungen, wieso es ihm in Abweichung von § 53 Abs 2 SGB X überhaupt freigestanden hätte, zwischen der Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt oder der durch Vertrag zu wählen(zur sog allgemeinen Formwahlfreiheit vgl Aschermann, ZfF 1989, 121 ff; kritisch hierzu Schlette, ZFSH/SGB 1998, 154 ff). Auf § 55 Abs 2 SGB X, wonach eine Gegenleistung bei einer gebundenen Entscheidung im Vertrag nur vereinbart werden kann, wenn diese auch Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X sein könnte, soll deshalb nur ergänzend hingewiesen werden.

19

Die Berechtigung zur Verzinsung des Darlehens ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Darlehens selbst. Bereits zivilrechtlich ist ein Darlehen nur dann verzinslich, wenn dies vereinbart worden ist (§ 488 BGB), also allenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag entsprechenden Inhalts - ggf konkludent - geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass seit der Schuldrechtsreform durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 die Verzinslichkeit des Darlehens möglicherweise den Regelfall bildet, zwingt nicht zu den vom LSG hieraus gezogenen Schlüssen. Denn § 89 BSHG konnte zum einen ursprünglich allenfalls an die Regelungen der §§ 607 ff BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung anknüpfen, wonach ein Darlehen nur aufgrund besonderer Vereinbarung zu verzinsen war (§ 608 BGB). Bedeutsamer ist jedoch, dass auch § 488 Abs 1 Satz 2 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung nicht von einer solchen Vereinbarung ("geschuldeter Zins") enthebt, dh, nach wie vor kann ein Darlehen auch zivilrechtlich als Unentgeltliches vereinbart werden. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Schuldrechtsreform zugleich eine inhaltliche Änderung des Sozialhilferechts verbunden sein sollte, bestehen ohnedies nicht. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (BT-Drucks 15/1514, S 66 zu § 86) enthält dafür keinen Hinweis. Darin ist lediglich ausgeführt: "Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 des Bundessozialhilfegesetzes".

20

Ein "übergeordnetes" sozialhilferechtliches Prinzip, das die Zinsforderung rechtfertigen könnte, kann ebenso wenig als Grundlage für den Zinsanspruch herangezogen werden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es keine über dem geschriebenen Recht stehende "Supranormen" gibt, die gesetzliche Regelung konterkarieren dürften (BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 14; SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19) oder bei ihrem Fehlen gar eine solche ersetzen könnten. Prinzipien können vielmehr allenfalls aus den jeweiligen maßgeblichen Normen entwickelt werden, mithin weder dazu genutzt werden, explizite gesetzliche Regelungen in ihr Gegenteil zu kehren, noch dazu, fehlende gesetzliche Regelungen, wie hier zum Zinsanspruch, zu ersetzen.

21

Auch eine analoge Anwendung der genannten Zinsvorschriften, insbesondere des § 44 SGB I, kommt nicht in Betracht. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 10). Daneben muss eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

22

Eine analoge Anwendung des § 44 SGB I scheidet für andere Personen als Empfänger einer Geldleistung aus(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1 S 3); insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage. Entsprechendes gilt hinsichtlich des § 27 SGB IV oder des § 50 Abs 2a SGB X. Es fehlt zudem an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 89 Satz 2 BSHG ausdrücklich Voraussetzungen normiert, von denen die Leistungserbringung abhängig gemacht werden kann, nämlich die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs auf dingliche oder andere Weise. Gesichert werden soll also nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Rückzahlung des Darlehens selbst, nicht aber soll die Gewährung eines Darlehens von einem finanziellen Ausgleich (Vergütung) für die zeitweise Überlassung von Geld abhängig gemacht werden können. Schon angesichts dieser die Darlehensgewährung bereits einschränkenden Regelung, die sich bei anderen Darlehenstatbeständen im BSHG (etwa §§ 15a, 15b, 27 Abs 2, 30 Abs 3) gerade nicht fand, ist von einer abschließenden gesetzlichen Regelung auszugehen. Im Übrigen war dem Gesetzgeber bekannt, dass im Sozialrecht neben den gesetzlich geregelten Fällen weitere Ansprüche auf Geldleistungen verschiedenster Art existieren. Dennoch hat er für entsprechende Ansprüche von der Schaffung von Zinsregelungen abgesehen und es darüber hinaus abgelehnt, den Anwendungsbereich bereits bestehender Zinsregelungen auf alle Ansprüche des Bürgers gegen den Staat auszudehnen (vgl BT-Drucks 7/868, S 30 und S 42 zu § 44 SGB I, sowie 7/4122, S 34 zu §§ 22 bis 29 SGB IV; BSGE 71, 72, 76 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSGE 76, 233, 240 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 9 f); erst recht schließt dies die Annahme einer unbewussten Regelungslücke aus.

23

Ist der Darlehensbescheid folglich nach § 44 Abs 2 SGB X aufzuheben, sind der Klägerin danach die gezahlten 2019,08 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG). Dieser zielt, anders als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgängigmachung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist (vgl dazu nur: Schoch, Jura 1994, 82 ff; Weber, JuS 1986, 29 ff), auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren Folgen einer rechtswidrigen Amtshandlung, insbesondere bei vollzogenen, rechtswidrigen Verwaltungsakten (BSGE 76, 233, 239 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 8; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 RdNr 80 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hat nach Rücknahme des Zinsbescheids Anspruch auf Erstattung des darauf Geleisteten; denn auf deren Zahlung war die Forderung des Beklagten unmittelbar gerichtet. Für die Frage der Unmittelbarkeit ist ohne Bedeutung, dass der Beklagte nach Erlass der ursprünglichen Bescheide und der Zahlung durch die Klägerin erst gemäß § 44 SGB X nochmals in die Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Forderung eingetreten ist. Denn das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll nur die Rückgängigmachung solcher hier nicht im Streit stehender Handlungen ausschließen, die lediglich mittelbare Folge einer rechtswidrigen Amtshandlung sind, also zB die Aufnahme eines Kredits durch den Erstattungspflichtigen, um die geltend gemachte Forderung zu bezahlen, nicht aber solcher, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war.

24

Von einer klarstellenden Korrektur des erstinstanzlichen Tenors im Hinblick auf die Teilerledigung des Rechtsstreits (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG) durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren erklärte Teilklagerücknahme hat der Senat abgesehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

Tenor

Die Revisionen des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der Entscheidung des Landessozialgerichts die Berufungen zurückgewiesen und im Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts vom 17. Juli 2008 die Klagen abgewiesen werden.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Gewährung von "Pflegegeld" für die Zeit vom 28.5.2004 bis 26.10.2005 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.7.2007 verstorbenen Vaters und seiner am 13.4.2012 verstorbenen Mutter. Beide Eltern stammten aus I im heutigen Kosovo und reisten im Oktober 2003 in die Bundesrepublik ein. Bereits bei der Einreise litten sie unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere schwerer seniler Demenz; der Vater war durchgehend bettlägerig. Der Kläger wurde für beide Elternteile zum Betreuer bestellt. Zunächst hielten die Eltern sich auf Grundlage von Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung - in der Bundesrepublik Deutschland auf, bevor ihnen mit Wirkung ab 27.10.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots) erteilt wurde. Zuvor waren ihre Anträge (vom 29.3.2005) auf Gewährung von Asyl abgelehnt worden (Bescheid vom 28.7.2005).

3

Die Eltern des Klägers bezogen von der Beklagten neben einer Reihe von Einzelbeihilfen (ua Mittel für pflegerische Versorgung, sonstige Hilfsmittel und Maßnahmen der ambulanten und stationären Krankenbehandlung) ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG(Bescheid vom 26.1.2004). Am 6.2.2004 beantragten sie Pflegegeld. Nachdem der Amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes Essen am 28.5.2004 eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zum Pflegebedarf erstellt hatte, wurde nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen zunächst probehalber von der Beklagten ein Pflegedienst beauftragt, der die Betreuung jedoch nur zwei bis drei Tage übernahm, weil die Betroffenen mit der Pflegeleistung nicht einverstanden waren; ab 8.6.2004 übernahm die Ehefrau des Klägers die Pflege. Nachdem die Eltern des Klägers im Januar 2006 erneut einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hatten, lehnte die Beklagte diese Leistungen zunächst ab (Bescheid vom 30.1.2006), bewilligte jedoch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wegen des geänderten Aufenthaltsstatus Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) letztlich mit Wirkung ab 1.11.2005 (Bescheide vom 6.12.2006 und 2.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.2.2007).

4

Die von den Eltern erhobenen Klagen - nach dem Tod des Vaters ist der Kläger erstinstanzlich als dessen Alleinerbe in den Prozess eingetreten - sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.7.2008). Dabei hat das SG in seinem Urteil ausgeführt, der Rechtsstreit habe sich, soweit es den verstorbenen Vater des Klägers betreffe, durch dessen Tod erledigt, sodass nur noch über den Anspruch der Mutter des Klägers zu entscheiden sei. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren Ansprüche auf Pflegegeld auch für die Zeit vom 27. bis 31.10.2005 anerkannt hatte und die Berufungskläger dieses Anerkenntnis angenommen hatten, hat das LSG die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es sei über Berufungen der verstorbenen Mutter des Klägers und des Klägers selbst als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters zu befinden; auch über letzteren Anspruch habe das SG in der Sache entschieden, selbst wenn es den Kläger nicht in das Rubrum des Urteils aufgenommen habe. Ansprüche auf Pflegegeld bestünden jedoch nicht. Entsprechende Leistungen könnten für die Zeit vor Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw ab 1.1.2005 das SGB XII gestützt werden. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften dieser Gesetze über § 2 AsylbLG (sog Analog-Leistungen bei Vorbezug von Grundleistungen von mindestens 36 Monaten) scheide im Hinblick darauf aus, dass sich die Eltern des Klägers erst seit Oktober 2003 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Nach § 6 Abs 1 Satz 2 AsylbLG bestehe schließlich ebenso wenig ein Anspruch. § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG gewähre in der Regel nur einen Sachleistungsanspruch; ein besonderer Fall, in dem ausnahmsweise Geldleistungen zu erbringen seien, liege nicht vor. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers dessen verstorbene Eltern unentgeltlich und allein aus familiärer Verbundenheit betreut und gepflegt habe.

5

Mit der Revision rügt der Kläger, der nach dem Tod seiner Mutter im Verlauf des Revisionsverfahrens auch für diese den Rechtsstreit fortführt, eine Verletzung des § 6 Abs 1 Satz 2 AsylbLG. Er ist der Ansicht, es liege ein besonderer Umstand im Sinne dieser Vorschrift vor, weil seine Eltern die Dauer des Asylverfahrens und des Verfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht hätten beeinflussen können. Schon mit der Feststellung der Pflegestufe 2 hätten aber ein Abschiebehindernis und die Voraussetzungen für die erteilte Aufenthaltserlaubnis vorgelegen.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 2.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2007 aufzuheben, soweit darin Pflegegeld für die Zeit vor dem 27.10.2005 abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, Pflegegeld für die Zeit vom 28.5. bis 26.10.2005 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zutreffend hat das LSG Ansprüche des Klägers auf Pflegegeld als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters bzw seiner Mutter, deren Anspruch er als Rechtsnachfolger im Revisionsverfahren geltend macht, verneint. Insoweit kam es weder erstinstanzlich noch im Revisionsverfahren wegen der anwaltschaftlichen Vertretung gemäß § 202 SGG iVm § 246 Zivilprozessordnung zu einer Unterbrechung des Verfahrens. Nicht entscheidungserheblich ist, ob für die Zeit vom 28.5. bis 7.6.2005 durch die Berufungen eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 SGG vorgenommen worden ist oder die Klageanträge von Anfang an - wie es das SG angenommen hat - diese Zeit mitumfasst haben. Wäre beides zu verneinen, wären die Klagen für diesen Zeitraum bereits unzulässig. Im Ergebnis stünde der Revisionskläger damit weder besser noch schlechter.

10

Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid vom 2.2.2007, der den ursprünglichen ablehnenden Bescheid vom 30.1.2006 und den Bescheid vom 6.12.2006, mit dem Leistungen erst ab 1.1.2006 bewilligt worden waren, ersetzt und erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). In der Sache ist über "Pflegegeld" nur noch für die Zeit vom 28.5.2004 bis 26.10.2005 zu befinden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung beim LSG die Ansprüche für die Zeit vom 27.10. bis 31.10.2005 anerkannt hat und die Kläger dieses Anerkenntnis angenommen haben (§ 101 Abs 2 SGG).

11

Zulässigerweise waren die Klagen jedoch beschränkt auf Geldleistungen zur Pflege. Höhere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind von Beginn an nicht geltend gemacht worden. Diese Beschränkung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2). Die Leistungen der §§ 3, 6 AsylbLG sind im Grundsatz als Sachleistungen konzipiert(vgl dazu BVerfG SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 41 und 73); die Leistungen nach § 6 Abs 1 AsylbLG stellen dabei zusätzliche Leistungen im Einzelfall dar. Daraus folgt die rechtliche Abtrennbarkeit nach Grundbedarfen, die nach § 3 AsylbLG abgedeckt werden, und sonstigen Bedarfen im Einzelfall, wovon auch zutreffend die Beklagte und die Vorinstanzen ausgegangen sind. Gegen die Ablehnung der Leistungen wehrt sich der Kläger mit Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG).

12

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die Berufung des Klägers, soweit sie Ansprüche des im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Vaters betraf, zulässig war. Mit seinen Ausführungen, die Klage des verstorbenen Vaters habe sich mit dessen Tod erledigt, hat das SG nämlich in der Sache eine Entscheidung über den streitigen Anspruch getroffen, auch wenn es zu Unrecht den Kläger nicht im Rubrum aufgeführt hat. Mit der fristgerecht eingelegten Berufung des Klägers hiergegen sind diese Ansprüche in der Berufungsinstanz angefallen. Einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG bedurfte es nicht.

13

Der Kläger hat jedoch weder als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter noch als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters einen Anspruch auf das geltend gemachte Pflegegeld. Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein solcher Anspruch seiner Eltern überhaupt auf ihn als Rechtsnachfolger übergehen konnte (zur Rechtslage im Sozialhilferecht: BVerwGE 96, 18 ff mwN; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 26; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 17 RdNr 35 ff, Stand März 2012). Denn ein Anspruch auf Pflegegeld ist schon zu Lebzeiten der Eltern des Klägers nicht entstanden.

14

Zutreffend - und vom Kläger in der Revisionsinstanz auch nicht mehr angegriffen - hat das LSG hierzu entschieden, dass § 69a BSHG iVm § 28 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 64 SGB XII iVm § 19 Abs 3 SGB XII (ab 1.1.2005) als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ausscheiden. Die im Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereisten Eltern des Klägers gehörten im streitbefangenen Zeitraum dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG an. Sie hielten sich als Ausländer tatsächlich im Bundesgebiet auf und waren in diesem Zeitraum im Besitz von Duldungen und damit nach § 9 Abs 1 AsylbLG iVm § 120 Abs 2 BSHG bzw § 23 Abs 2 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus maßgeblich; solange Ausländer also keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs 1 AsylbLG aufgeführten besitzen, sind sie nur nach dem AsylbLG leistungsberechtigt(BVerwG, Beschluss vom 28.9.2001 - 5 B 94/00 -, juris RdNr 5; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG RdNr 59; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 1 AsylbLG RdNr 2). Der Aufenthaltsstatus der Eltern des Klägers hat erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG eine Änderung erfahren, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür bereits zuvor vorgelegen haben mögen. Leistungen nach § 2 AsylbLG(in der bis 27.8.2007 geltenden Fassung) iVm dem BSHG bzw dem SGB XII scheiden ebenfalls aus. Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG scheitert bereits an der erforderlichen Vorbezugszeit von (im streitbefangenen Zeitraum) 36 Monaten mit (Grund-)Leistungen nach § 3 AsylbLG; die verstorbenen Eltern des Klägers befanden sich nicht einmal die entsprechende Zeit in der Bundesrepublik Deutschland, sodass auf die verfassungsrechtliche Problematik der Vorbezugszeit nicht einzugehen ist.

15

Schließlich ergeben sich auch keine Ansprüche aus § 6 Abs 1 AsylbLG. Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind; solche Leistungen sind auch Pflegesachleistungen (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2001 - 5 B 50/01; Birk in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 6 AsylbLG RdNr 4; Hohm in Gemeinschaftskommentar AsylbLG, § 6 RdNr 162, Stand November 2011; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 6 AsylbLG RdNr 69). Abweichend von der Systematik des § 69a BSHG und des § 64 SGB XII sieht das AsylbLG jedoch kein pauschaliertes Pflegegeld vor; ein pauschaliertes Pflegegeld wäre - ausgehend vom Sachleistungsprinzip des AsylbLG und speziell des § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG - auch systemfremd. § 6 Abs 1 Satz 2 AsylbLG formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Damit tritt die Geldleistung lediglich an die Stelle der eigentlich zu erbringenden Sachleistung. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nur bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind. Aufwendungen wegen der Pflege setzen andererseits eine - wie auch immer geartete - finanzielle Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus.

16

Gerade dies ist nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen sind, nicht der Fall. Das LSG ist nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass diese die notwendigen Pflegeleistungen, soweit sie nicht für 2 bis 3 Tage ohnedies auf Kosten der Beklagten von einem Pflegedienst vorgenommen worden waren, unentgeltlich und ausschließlich aus familiären Gründen erbracht hat. Mit seinem im Revisionsverfahren wiederholten Vortrag, er und seine Ehefrau hätten nach Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Beklagten mit einer Zahlung von Pflegegeld gerechnet und seine Ehefrau habe nur vor dem Hintergrund dieser Vorstellung die Pflege erbracht, greift er zwar die Beweiswürdigung des LSG an; ein Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung hat er aber mit seinem Vortrag, der allein darauf abzielt, das LSG hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nicht dargelegt. Sind die verstorbenen Eltern des Klägers damit keine Verpflichtung gegenüber Dritten zur Abwendung ihrer Hilfebedürftigkeit eingegangen, die ggf ersatzweise einen Geldanspruch gegenüber der Beklagten auslösen könnte, kommt von vornherein ein Geldanspruch anstelle des vorrangigen Pflegesachleistungsanspruchs nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2001 - 5 B 50/01).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger beanstandet im Rahmen der ihm gewährten Versorgung die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags.

Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v. H. geschätzt. Es wurde eine Grundrente, nicht aber eine Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG gewährt.

Ein Antrag des Klägers vom 06.03.1994 auf Aufhebung des Bescheids vom 12.06.1954 wurde mit Bescheid vom 30.01.1995 und vom 31.01.1995 (zum Berufsschadenausgleich und zur besonderen beruflichen Betroffenheit) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.1995 abgelehnt. In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Beklagte durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.1990 „Versorgungsrente“ nach einer MdE von 50 v. H. zu gewähren.

Mit (Umsetzungs-)Bescheiden vom 02.04.2004 und 05.04.2004 wurde dem Kläger Grundrente nach einer MdE in Höhe von 50 v. H. gewährt. Ausgleichsrente wurde dem Kläger wegen der Höhe seines Einkommens nicht gewährt, ebenso nicht ein Berufsschadensausgleich oder Ehegattenzuschlag.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2004 u. a. wegen der Nichtbewilligung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag Widerspruch.

Der Beklagte teilte dem Kläger dazu mit Schreiben vom 30.05.2004 mit, dass sein Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid vom 02.04.2004 keinen Erfolg haben könne, da das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) rechtskräftig geworden sei.

Mit Schreiben vom 27.12.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und u. a. die Gewährung einer Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG und eines Ehegattenzuschlags gemäß § 33 a BVG beantragt (Verfahren S 29/33 V 4/05). Nach Trennungsbeschluss vom 05.03.2007 ist das Verfahren betreffend die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag unter dem Aktenzeichen S 33 V 9/07 fortgeführt worden.

Mit Bescheid vom 13.07.2009, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das vorgenannte sozialgerichtliche Verfahren einbezogen worden ist, sind dem Kläger gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch rückwirkend ab Mai1993 Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag (für beschränkte Zeiten) bewilligt worden. Dagegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2009 gewandt und argumentiert, dass eine Nachzahlung von 32,88 € monatlich auf eine fehlerhafte Berechnung hindeute.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2013 ist die Klage abgewiesen worden. In den Gründen ist dem Kläger entgegen gehalten worden, dass er im Laufe von nunmehr dreieinhalb Jahren die Möglichkeit gehabt habe, konkrete Einwände gegen den angegriffenen Bescheid vorzubringen, er aber davon keinen Gebrauch gemacht habe.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2013 Berufung eingelegt und auf 22 Seiten im Wesentlichen verfahrensrechtliche Rügen erhoben, wobei er die verschiedenen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbereiche nicht differenziert hat. In der Sache hat er lediglich vorgetragen, dass er bereits im Widerspruch vom 13.08.2009 „konkrete Einwände gegen den Bescheid hinsichtlich der zulässigen Berechnung vorgebracht“ habe, und auf die Amtsermittlungspflicht hingewiesen. Er hat die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 20.09.2014 gestellten Befangenheitsanträge gegen den Berichterstatter und den früheren Vorsitzenden des Senats sind mit Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 zurückgewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 06.03.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheids vom 02. und 05.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2004 und unter Abänderung des Bescheids vom 13.07.2009 zu verurteilen, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag in größerer Höhe zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten, die Akten des SG München, auch zum Aktenzeichen S 33 V 4/05, beigezogen. Vorgelegen haben zudem die Akten des Bayer. LSG zum Aktenzeichen L 15 V 55/99. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 SGG).

Auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass über den kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag des Klägers vor der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden war, hat unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Grundgesetz kein Anlass bestanden, in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 wegen des Nichterscheinens des Klägers nicht durch Urteil zu entscheiden, sondern zu vertagen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem sogar zusätzlich zum Befangenheitsantrag ein Terminsverlegungsantrag gestellt worden war, im Beschluss vom 01.08.2000, Az.: B 9 SB 24/00, wie folgt begründet:

„Entgegen seinem Vorbringen durfte der Kläger nicht schon aufgrund seines Ablehnungsgesuchs mit einer Verlegung des Termins rechnen. Er musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das LSG über dieses noch am Terminstag - ggf. in anderer Besetzung - durch verkündeten und sofort rechtskräftigen (§ 177 SGG) Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden würde. Bei einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs hätte dann eine mündliche Verhandlung der Hauptsache unter Leitung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden stattfinden können. Für den Fall der Zurückweisung oder Verwerfung (wie geschehen) des Gesuchs durfte das LSG sogar in unveränderter Besetzung zur Hauptsache mündlich verhandeln und entscheiden (die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs hätte es sogar ebenfalls in gleicher Besetzung vornehmen können vgl. Zöller a. a. O. RdNr. 4 zu § 45 ZPO m. w. N.). Darum konnte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass seinem Terminsverlegungsantrag stattgegeben werden würde. Denn das hätte das Vorliegen eines erheblichen Grundes erfordert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr. 4b zu § 110). Ein solcher erheblicher Grund war aus den oben dargelegten Gründen in dem Ablehnungsgesuch nicht zu sehen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Der Berichterstatter des Senats, den der Kläger mit auf den 20.09.2014 datierten und am 21. bzw. 22.09.2014 jeweils abends bei Gericht eingegangenen Schreiben wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, hat an der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 und dem Urteil vom selben Tag mitwirken können, weil der Befangenheitsantrag bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss des Senats rechtskräftig abgelehnt worden war. Das den als befangen abgelehnten Richter treffende Handlungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung endete mit der rechtskräftigen zurückweisenden Erledigung des Befangenheitsantrags durch den in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 verkündeten Beschluss.

Die Frage, ob der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis gehabt hat, ist rechtlich irrelevant (vgl. BSG, Beschluss vom 30.06.2008, Az.: B 2 U 1/08 RH - dort zur Kenntnis des abgelehnten Richters). Er könnte sich nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Urteil mangels Kenntnis von dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 getroffenen Beschluss zur Befangenheit davon ausgegangen sei, dass der Befangenheitsantrag noch offen sei und dies einer abschließenden Entscheidung durch Urteil entgegen stehe. Auf seine Kenntnis des vor Erlass des Urteils ergangenen Beschlusses zum Befangenheitsantrag kommt es nicht an. Dieser Beschluss ist bereits mit der Verkündung in der mündlichen Verhandlung wirksam und mangels Rechtsbehelfsmöglichkeit auch rechtskräftig geworden - und zwar unabhängig von der Kenntnis des Klägers. Zwar werden Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung nach § 142 Abs. 1 i. V. m. § 133 SGG erst mit Zustellung wirksam. Eine derartige Situation liegt aber hier nicht vor. Vielmehr hat der Senat angesichts des vom Kläger zu vertretenden Zeitdrucks von der dem Senat durch § 142 Abs. 1 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über den Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden und den Beschluss dort gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 132 SGG zu verkünden. Ein solcher, in der mündlichen Verhandlung verkündeter Beschluss wird mit der Verkündung existent und damit wirksam (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 142, Rdnr. 3c, § 135, Rdnr. 3, § 132, Rdnr. 1a, § 125, Rdnr. 4). Auf die Frage, wann der Kläger vom Beschluss zur Befangenheit Kenntnis erlangt, kommt es nicht an, da eine personenbezogene und kenntnisbegründete Teilwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen dem Grundsatz der durch Verkündung begründeten Öffentlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung fremd ist. Die gemäß § 142 Abs. 1 i. V. m. § 135 SGG gebotene Zustellung des Protokolls mit dem Beschluss zur Befangenheit an den Kläger hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses, sondern ist vom Gesetzgeber wegen des Beginns etwaiger Rechtsmittelfristen - die es hier nicht gibt - vorgesehen worden (vgl. Keller, a. a. O., § 135, Rdnr. 3). Mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Befangenheit im ersten Teil der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 ist auch dessen Rechtskraft eingetreten, da gemäß § 177 SGG eine Beschwerde ausgeschlossen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn die Frage des Wirksamwerdens eines Beschlusses in einer mündlichen Verhandlung offen gelassen würde, die Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 und beim Urteil vom selben Tag nicht zu einem angreifbaren Rechtsfehler führen würde. Denn ein derartiger Verfahrensfehler würde nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Zustellung des vor Erlass des Urteils gefassten Beschlusses über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs geheilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 19.05.1953, Az.: 2 StR 445/52, und vom 15.07.2004, Az.: IX ZB 280/03; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.10.1996, Az.: XI R 13/96; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.12.1999, Az.: 9 AZN 739/99; BSG, Beschluss vom 01.08.2000, Az.: B 9 SB 24/00 B).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Ausgleichsrente oder eines höheren Ehegattenzuschlags.

1. Streitgegenstand

Angefochten sind die Bescheide vom 02.04.2004 und 05.04.2004, mit denen das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, umgesetzt und dabei auch die Gewährung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag abgelehnt worden ist, soweit die Ausgleichsrente und der Ehegattenzuschlag betroffen sind. Der Bescheid vom 13.07.2009, mit dem dem Kläger rückwirkend ab Mai 1993 Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag bewilligt worden sind, ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

2. Ausgleichsrente

Die Ausgleichsrente ist richtig berechnet worden.

Die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG ist wie die Grundrente und der Berufsschadensausgleich Teil der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG genannten Beschädigtenrente; erhalten können sie nur Schwerbeschädigte. § 32 BVG lautet in der derzeit gültigen Fassung:

㤠32

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 410 Euro,

von 70 oder 80 496 Euro,

von 90 596 Euro,

von 100 668 Euro.“

Die volle Ausgleichsrente im Sinn des § 32 Abs. 2 BVG ist gemäß § 33 BVG durch das anzurechnende Einkommen zu mindern. Näher geregelt ist die Anrechung in der Ausgleichsrentenverordnung und der jeweils geltenden Verordnung über das anzurechnende Einkommen (AnrV).

Die im Bescheid vom 13.07.2009 dargelegte Berechnung ist zur Überzeugung des Senats nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen zutreffend. Die vorliegenden Erkenntnisse zum Einkommen des Klägers, die im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen basieren, sind hierbei berücksichtigt. Der Beklagte ist bei der computerprogrammmäßig erstellten Berechnung von zutreffenden Prämissen ausgegangen, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Tatsache, dass vor Rentenbeginn die monatlichen Zahlbeträge gewechselt haben, ist damit zu erklären, dass der Kläger als selbstständig Tätiger ein wechselndes Einkommen gehabt hat. Ab Rentenbeginn ist das anzurechnende Einkommen so hoch, dass eine Ausgleichsrente nicht mehr zu gewähren ist.

Wenn der Kläger der Meinung ist, dass schon die geringe Höhe der Zahlungen ein Beleg für die unrichtige Berechnung sei, verkennt er das zugegebenermaßen komplizierte Anrechungssystem und die Tatsache, dass mit der Ausgleichsrente nicht eine volle Kompensation aller schädigungsbedingten Einkommensnachteile erfolgen soll, sondern nur eine einkommensabhängige Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts unabhängig vom Sozialhilferecht auf einem davon abgehobenen versorgungsrechtlichen Mindestniveau gewährleistet sein soll (vgl. Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 32 BVG, Rdnr. 1).

Mangels entsprechend substantiierten Vortrags des Klägers und wegen der schlüssigen, auf den eigenen Angaben des Klägers zu seinem Einkommen und den von ihm vorgelegten Nachweise aufbauenden Berechnung des Beklagten bestand für den Senat auch hier kein Anlass, im Wege der Amtsermittlungspflicht sozusagen ins Blaue hinein weitere Ermittlungen und Berechnungen vorzunehmen

3. Ehegattenzuschlag

Die Gewährung von Ehegattenzuschlag ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für einen Ehegattenzuschlag ist § 33 a BVG. Dieser lautet wie folgt:

㤠33a

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 74 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.

b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.“

Der Ehegattenzuschlag ist eine einkommensabhängige Leistung ausschließlich für Schwerbeschädigte. Die Einkommensabhängigkeit entfällt nur bei Empfängern einer Pflegezulage. Der Ehegattenzuschlag ist als Festbetrag (vgl. Dau, a. a. O., § 33 a BVG, Rdnr. 1) zu gewähren, sofern ein Anspruch auf Ausgleichsrente besteht. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 33 BVG i. V. m. der AnrV, ob ein Teilehegattenzuschlag zu gewähren ist (vgl. Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 33 a BVG, Rdnr. 2).

Die im Bescheid vom 13.07.2009 dargelegte Berechnung ist zur Überzeugung des Senats nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen zutreffend. Die vorliegenden Erkenntnisse zum Einkommen des Klägers, die im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen resultieren, sind hierbei berücksichtigt; der Beklagte ist bei der computerprogrammmäßig erstellten Berechnung von zutreffenden Prämissen ausgegangen, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Tatsache, dass die monatlichen Zahlbeträge zum Ehegattenzuschlag gewechselt haben, ist damit zu erklären, dass der Bezug teilweise neben der Gewährung von Ausgleichsrente erfolgt ist (dann voller Ehegattenzuschlag), teilweise (nach Beginn der Rente der Deutschen Rentenversicherung) ohne Ausgleichsrente (dann einkommensabhängiger Teilehegattenzuschlag).

Wenn der Kläger der Meinung ist, dass schon die geringe Höhe der Zahlungen ein Beleg für die unrichtige Berechnung sei, verkennt er wiederum das zugegebenermaßen komplizierte Anrechungssystem für die Zeit, in keine Ausgleichsrente zu zahlen ist.

Mangels entsprechend substantiierten Vortrags des Klägers und wegen der schlüssigen, auf den eigenen Angaben des Klägers zu seinem Einkommen und den von ihm vorgelegten Nachweise aufbauenden Berechnung des Beklagten bestand für den Senat auch hier kein Anlass, im Wege der Amtsermittlungspflicht sozusagen ins Blaue hinein weitere Ermittlungen und Berechnungen vorzunehmen.

Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG hatte nicht zu erfolgen, da dies die Bundesrepublik Deutschland selbst hätte beantragen müssen (vgl. Urteile des Senats vom 28.11.2012, Az.: L 15 VK 3/09 und L 15 VK 9/09). Mit der gesetzlichen Regelung soll lediglich der Bundesrepublik Deutschland, die die Kosten des sozialen Entschädigungsrechts trägt, die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2012, § 75, Rdnr. 9). Beantragt nur ein Beteiligter, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland die Beiladung, muss eine Beiladung nicht erfolgen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 75, Rdnr. 9a). Bei einem Antrag des Klägers oder des Beklagten steht es im Ermessen des Gerichts, die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG (einfach) beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1965, Az.: 10 RV 375/63). Für eine solche Beiladung hat der Senat keinen Bedarf gesehen. Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG war nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.