Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 anteilig, in Höhe von monatlich insgesamt 356,65 EUR zu zahlen.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

III. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., B-Straße, B-Stadt bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren.

Der 1983 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger und reiste am 18.11.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.01.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter; seither erhält der Antragsteller Leistungen nach dem § 3 AsylbLG. Seit März 2017 erhält der Antragsteller sogenannte Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2016 gab der Antragsteller unter anderem an:

„Ich habe keine Zukunft mehr im Irak. Wir werden dort verfolgt. Wir sind Sunniten und werden von der schiitischen Regierung verfolgt. Mein Bruder wurde entführt. Sie haben seine beiden Beine amputiert, weil er Omar heißt. Das ist ein sunnitischer Name, der bei den Schiiten sehr unbeliebt ist. Der Vorfall war 2007. Auch ich wurde von der schiitischen Armee entführt und zu einem Gefängnis gebracht. Dort wird man gezwungen etwas zu unterschreiben, was man nicht gemacht hat. Die Regierung hat gezielt diese sunnitische Bevölkerung in AlAdamia schikaniert. Sie plündern unsere Häuser. Außerdem werden die sunnitischen Familien erpresst. Die Regierung verhaftete die Söhne und erpresst Lösegeld von den Eltern. Das ist es, warum ich den Irak verlassen habe.

Frage: wann wurden sie ins Gefängnis gebracht? Ich wurde zweimal verhaftet. Einmal 2009 und einmal 2012.

Frage: Seit 2012 ist da nichts mehr passiert? Wir werden trotzdem verfolgt. Wir haben auch nicht dieselben Rechte wie die Schiiten im Irak. Weil ich Sunnit bin, haben die Schiiten mich als Security Mitarbeiter entlassen. Es war zwischen 2012 und 2013.

Frage: Was haben Sie seitdem gearbeitet? Ich habe nicht gearbeitet. Ich war bis zur Ausreise arbeitslos. Ich habe viele Bewerbungen geschrieben, die wurden alle abgelehnt.

Frage: Aber es gibt auch verschiedene Fluchtalternativen in Bagdad. Sie hätten doch auch in sunnitische Stadtviertel gehen können? Ich konnte meine Familie nicht verlassen.

Frage: aber Ihre Familie ist noch dort und sie konnten sie doch auch jetzt verlassen? Meine Familie hat mir zur Ausreise geraten, weil es dort für mich keine Zukunft mehr gibt.

Frage: Sie sind also aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen und weil sie in den Medien gehört haben, dass Deutschland die Grenzen geöffnet hat?

Ja, das ist richtig. Dazu kommt aber auch, dass die Sicherheitslage im Irak schlecht ist. In Deutschland fühle ich mich sicher.

Frage: Was befürchten Sie bei der Rückkehr nach Irak? Ich habe keine Zukunft dort, ich fürchte um mein Leben.“

Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid vom 17.10.2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Mit gleichem Bescheid wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert. Eine gegen die Entscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.07.2017 abgewiesen.

Bereits am 11.05.2017 fand ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Regierung von Niederbayern statt. Es ging um die freiwillige Rückreise. Der Antragsteller gab an, er habe im Irak Angst um sein Leben und habe kein Interesse an der Rückreise. Er wolle die Klage abwarten. Am 18.07.2017 gab der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde an, er werde nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Zur Begründung gab er an: Morddrohungen. Im Rahmen der Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gab der Kläger an, die Gefahr im Irak sei sehr groß. Er habe Verletzungen bei Bombenexplosionen davongetragen und Narben davon zurückbehalten.

Am 12.10.2017 fand ein weiteres Gespräch mit dem Antragsgegner statt. Anwesend war neben dem Antragsteller auch eine ehrenamtliche Betreuerin des Antragstellers. Darin wurde der Antragsteller nach seiner beruflichen Qualifizierung befragt. Er gab an, als Sicherheitsmann und Fahrer gearbeitet zu haben. Auf die Frage, wie er denn vorgehabt hätte, seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten, habe der Antragsteller geantwortet, dass er vorgehabt habe, Deutsch zu lernen und zur Schule zu gehen. Er sei nicht ausreisewillig. Laut Protokoll wurden dem Antragsteller Leistungskürzungen angedroht sowie die schriftliche Anforderung, sich erneut bis 16.11.2017 hierzu zu äußern. Das Gespräch sei überwiegend mit der Betreuerin geführt worden.

Aus den sodann ausgestellten Duldungen ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Der Antragsteller kümmerte sich um ein unbezahltes Praktikum. Die Ausübung des Praktikum wurde dem Antragsteller aufgrund der Duldung untersagt.

Mit Bescheid vom 08.12.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab Januar 2018 Geldleistungen nach dem § 2 AsylbLG in Höhe von mtl. 356,65 EUR. Die Unterkunft und Heizung werden dem Antragsteller gestellt. Unter „Hinweise“ wurde mitgeteilt, dass die bewilligte Hilfe für jeweils einen Monat gewährt werde. Bei gleichbleibenden Voraussetzungen verlängere sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 04.01.2018 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 01.01.2018 Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt. Dem Antragsteller wurden nunmehr monatliche Geldleistungen in Höhe von 231,64 EUR gewährt. Die Leistungseinschränkung gelte bis auf Weiteres. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Anspruchseinschränkung beruhe auf § 1a Abs. 1 AsylbLG. Der Antragsteller habe sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.07.2017. Das Gericht habe in seiner Begründung ausgeführt, dass die Ausreise aus dem Heimatland im Oktober 2015 letztlich wirtschaftliche Gründe gehabt habe.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG gegangen sei. Eine restriktive Auslegung des § 1a Abs. 1AsylbLG sei geboten. Im Übrigen könne der Antragsteller nicht abgeschoben werden.

Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

Mit seinem Antrag vom 10.02.2018 auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Landshut gewandt. Ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein ernst gemeintes Asylbegehren mit der Furcht vor politischer Verfolgung unter billigender Inkaufnahme des Sozialleistungsbezuges regelmäßig nicht ausreiche, eine Anspruchseinschränkung zu rechtfertigen. Soweit mit dem Bescheid eine Anspruchseinschränkung für die Vergangenheit verfügt worden sei, sei er bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X nicht vorlägen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Grundrechtsrelevanz der Entziehung der Leistungen zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 10.02.2018 vorläufig Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren.

  • 2.Dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes K. S. aus B-Stadt zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Der Antragsteller habe gegenüber der Ausländerbehörde zunächst die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet, diese Aussage dann aber wieder zurückgezogen. Er sei seit dem 11.02.2016 dem Landkreis C-Stadt-B. zur Unterbringung zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe im Rahmen seiner Ablehnung darauf abgestellt, dass der Antragsteller selbst wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus dem Irak angegeben habe. Der gesamte Sachvortrag des Antragstellers sei als unglaubwürdig bewertet worden. Dies sei im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.07.2017 bestätigt worden. Auch hier werde ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Gründe für die Ausreise aus dem Irak hingewiesen. Der Antragsteller sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak hilfebedürftig gewesen. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich das Geld für die Ausreise von seiner Mutter und seiner Schwester geliehen. Er sei offenkundig ohne Eigenmittel eingereist und habe damit rechnen müssen, auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache. Es müsse ihm bei der Einreise klar gewesen sein, dass er auf längere Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Schließlich weise auch das Verhalten des Antragstellers nach Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht auf eine Missbrauchsabsicht hin. Er habe zunächst seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt und diese Erklärung später zurückgenommen. Ein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit sei erst ab November 2017 begonnen worden, also nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht und nach der Anhörung zur beabsichtigten Leistungskürzung.

Das Gericht hat Ermittlungen zur Lage im Irak zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers vorgenommen. Laut Internetauftritt des Auswärtigen Amtes vom 17.09.2015 (gültig seit 29.04.2015, https://web.archive.org/web/20150910104448/http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/IrakSicherheit_node.html) wurde eine Reisewarnung ausgesprochen. Dort heißt es unter anderem (Auszug, Hervorhebungen im Original):

„Aktuelle Hinweise - Ausreiseaufruf

Das Auswärtige Amt ruft angesichts der aktuellen Lage weiterhin zur sofortigen Ausreise aus folgenden Landesteilen des Irak auf:

Provinz Ninewa (Provinzhauptstadt Mosul)

Provinz Anbar (Provinzhauptstadt Ramadi)

Provinz Salah Al-Din (Provinzhauptstadt Tikrit)

Provinz Diyala (Provinzhauptstadt Baquba)

Provinz Ta'mim (Provinzhauptstadt Kirkuk)

Auch für den Großraum Bagdad und den Norden der Provinz Babel wird eine vorübergehende Ausreise dringend empfohlen.

Seitdem die terroristische Organisation ISIS Anfang Juni 2014 große Teile der Provinz Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht hat und in weitere Teile der Provinz Salah Al-Din und in die Provinz Diyala vorgedrungen ist, muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ISIS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. Seit Anfang August 2014 ist davon vor allem der Großraum Mossul betroffen. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar, in der terroristische Kräfte ihre Kontrolle ausbauen und es aktuell wieder zu größeren bewaffneten Auseinandersetzungen und Fluchtbewegungen kommt. In der Provinz Ta'mim kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen terroristischen Gruppen und kurdischen Peschmerga.

… Landesspezifische Sicherheitshinweise - Reisewarnung Vor Reisen nach Irak wird gewarnt. Dies gilt mit Einschränkungen auch für die Region Kurdistan-Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah).

Besonders gefährlich sind Reisen in die Provinzen Ninewa (Mossul, Grenze zu Syrien), Anbar, Salah Al-Din, Diyala und Ta'mim, in den Großraum Bagdad sowie in den Norden der Provinz Babel.

Seitdem die terroristische Organisation ISIS Anfang Juni 2014 große Teile der Provinz Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht hat und in weitere Teile der Provinz Salah Al-Din und in die Provinz Diyala vorgedrungen ist, muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim. Auch in der Hauptstadt Bagdad ist weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen. Einzelne Abschnitte der Hauptstadt Bagdad werden von irakischen Sicherheitskräften in besonderem Maße gesichert, dazu zählen die sogenannte Internationale Zone (ehemals Green Zone) und der Flughafen Bagdad International Airport, Anschläge können aber auch dort nicht ausgeschlossen werden. Es besteht ein hohes Risiko von Entführungen, auch für Ausländer und die sie begleitenden Personen.

Grundlage jeder Reise, die entgegen dieser Reisewarnung durchgeführt wird, sollte ein tragfähiges professionelles Sicherheitskonzept sein.

Die Zahl der terroristischen Anschläge hat seit 2013 im gesamten Land zugenommen, dieser Trend setzt sich auch 2014 fort.

Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Personen, die sich im Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können.

Menschenansammlungen sind im ganzen Land unbedingt zu meiden.“

Laut Amnesty Report Irak vom 17. Februar 2016 (https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/irak) ereignete sich im Irak das Folgende (Auszug, Hervorhebungen im Original):

„Die Lage der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 weiter. Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen und die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Der IS verübte Massentötungen im Stil von Hinrichtungen und war für Entführungen verantwortlich. Er verschleppte Frauen und Mädchen, um sie anschließend sexuell zu versklaven. Regierungsbehörden hielten Tausende Häftlinge ohne Anklage-erhebung fest. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren an der Tagesordnung. Viele Gerichtsprozesse erfüllten nicht die internationalen Standards für faire Verfahren. Frauen und Mädchen litten unter Diskriminierung, sexueller Gewalt und anderen Gewalttaten. Journalisten mussten unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Gerichte verurteilten nach wie vor Menschen zum Tode, die zumeist wegen terroristischer Taten angeklagt waren. Es wurden Dutzende Hinrichtungen vollstreckt.

Hintergrund

Der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften der Regierung und IS-Kämpfern ging 2015 unvermindert weiter. Der IS kontrollierte vor allem sunnitische Gebiete nördlich und östlich der Hauptstadt Bagdad, darunter die Stadt Mossul. Die Regierungstruppen wurden von Einheiten der Volksmobilisierung unterstützt, die sich hauptsächlich aus schiitischen Milizen zusammensetzten. Im Mai 2015 nahmen IS-Kämpfer Ramadi ein, die Hauptstadt der Provinz Anbar, und töteten Angehörige der Sicherheitskräfte, die sie gefangen genommen hatten. Tausende Menschen verließen Ramadi und flohen nach Bagdad und in andere Städte. Nach dem Vormarsch des IS billigte Ministerpräsident Haider al-Abadi zur Unterstützung einer Gegenoffensive der Regierungstruppen den Einsatz der Volksmobilisierungseinheiten, obwohl diese in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen an Sunniten verübt hatten. Im Dezember 2015 wurde Ramadi von Sicherheitskräften der Regierung zurückerobert, während Mossul zum Jahresende noch immer unter der Kontrolle des IS stand. In der Stadt Sindschar, die kurdische Peschmerga-Kämpfer im November 2015 vom IS zurückeroberten, wurden Massengräber gefunden.

Im Zuge der Kämpfe wurden zwischen Januar und Oktober 2015 nach UN-Angaben etwa 6520 Zivilpersonen getötet. Die humanitäre Krise verschärfte sich weiter, da seit Januar 2014 fast 3,2 Mio. Menschen aufgrund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden. Viele der Binnenvertriebenen suchten Zuflucht in der teilautonomen Region Kurdistan im Nordirak.

Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung als auch der IS Kindersoldaten ein.

… Mehrere UN-Menschenrechtsgremien überprüften 2015 die Situation im Irak, darunter der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der Ausschuss gegen Folter und der Menschenrechtsausschuss. Alle äußerten ihre Besorgnis angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage.

Interner bewaffneter Konflikt Regierungstruppen und Einheiten der Volksmobilisierung verübten Kriegsverbrechen, andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen. Sie richteten sich in den meisten Fällen gegen sunnitische Gemeinden in Gebieten unter IS-Kontrolle. Wahllose Luftangriffe der Regierungstruppen in den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din töteten und verletzten Zivilpersonen und trafen Moscheen und Krankenhäuser.

Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündete Milizen töteten Sunniten in den vom IS zurückeroberten Gebieten als Vergeltungsmaßnahme für deren vermeintliche Unterstützung des IS und steckten Häuser und Moscheen in Brand. Im Januar 2015 wurden im Dorf Barwana in der Provinz Diyalah mindestens 56 Sunniten Opfer einer außergerichtlichen Hinrichtung durch die Sicherheitskräfte und verbündete schiitische Milizen. Nachdem diese die Männer des Ortes versammelt hatten, um angeblich ihre Identität festzustellen, erschossen sie die Opfer, von denen viele mit Handschellen gefesselt waren.

Ebenfalls im Januar 2015 griffen Mitglieder einer jesidischen Miliz in der Region Sindschar im Nordwesten des Iraks die Dörfer Jiri und Sibaya an, in denen überwiegend sunnitische Araber leben. Sie töteten 21 Zivilpersonen im Stil von Hinrichtungen, darunter auch minderjährige und alte Menschen, und verschleppten weitere Personen. Nach Aussagen von Dorfbewohnern waren Angehörige des kurdischen Sicherheitsdienstes (Asayish) und Peschmerga-Kämpfer vor Ort, als die Tötungen begangen wurden. Nachdem die Peschmerga im November 2015 die Region Sindschar vom IS zurückerobert hatten, plünderten jesidische Milizen die Häuser von sunnitischen Arabern und setzten sie in Brand.

Die USA, Großbritannien, Frankreich und andere Länder beteiligten sich an Luftangriffen auf den IS zur Unterstützung der irakischen Regierung. Bei einigen dieser Angriffe wurden dem Vernehmen nach in umkämpften oder unter IS-Kontrolle stehenden Gebieten Zivilpersonen getötet oder verletzt.

Verstöße bewaffneter Gruppen Bewaffnete Gruppen verübten 2015 im gesamten Land Selbstmord- und Autobombenanschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Es handelte sich dabei sowohl um wahllose Anschläge als auch um solche, die sich gezielt gegen Zivilpersonen richteten. IS-Kämpfer töteten Zivilpersonen durch unterschiedslos wirkende Artilleriegeschosse. Außerdem wurden in Gebieten unter IS-Kontrolle weiterhin Zivilpersonen verschleppt und getötet, u.a. Personen, die sich der Machtübernahme des IS widersetzten. Im März und November 2015 berichteten Medien, der IS habe bei Bombenangriffen Chlorgas eingesetzt. Bei dem Kampf um Ramadi im Mai 2015 starben etwa 500 Menschen, darunter auch Zivilpersonen. Nachdem IS-Kämpfer die Stadt eingenommen hatten, töteten sie Zivilpersonen und Angehörige der Sicherheitskräfte und warfen einige der Leichen in den Euphrat. Kämpfer aus den eigenen Reihen, die geflohen waren, wurden ebenfalls summarisch getötet.

… Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen

Die Sicherheitskräfte nahmen Personen ohne Haftbefehl fest und informierten weder die Betroffenen noch deren Angehörige über die Gründe. Häftlinge, insbesondere Terrorverdächtige, hatten nach ihrer Festnahme oft wochen- oder monatelang keinen Kontakt zur Außenwelt und wurden häufig unter Bedingungen festgehalten, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Sie waren in Geheimgefängnissen des Innen- und des Verteidigungsministeriums inhaftiert, zu denen weder die Staatsanwaltschaft noch andere Kontrollgremien Zugang erhielten. Nachdem Angehörige der Häftlinge den Vorwurf des Verschwindenlassens erhoben hatten, bestritt der Innenminister im Mai 2015, dass sein Ministerium Geheimgefängnisse betreibe. Viele Häftlinge wurden ohne Anklageerhebung freigelassen, Tausende waren jedoch weiterhin unter harten Bedingungen inhaftiert, u.a. im Nassiriyah-Gefängnis südlich von Bagdad. In dem Gefängnis, das vor allem für die Inhaftierung sunnitischer Männer genutzt wurde, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt worden waren, wurden Gefangene dem Vernehmen nach misshandelt.

Folter und andere Misshandlungen Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren auch 2015 in den Gefängnissen und Haftzentren des Landes weit verbreitet. Die Verantwortlichen gingen straffrei aus. Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und „Geständnisse“ zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste „Geständnisse“ vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter.

… Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit Die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit ein. Im Juni 2015 verabschiedete die Regierung ein neues Gesetz zur Regelung von Mediennetzwerken. Die offizielle Unabhängige Menschenrechtskommission (Independent High Commission for Human Rights) befand, das Gesetz sei zu restriktiv.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten Tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

… Flüchtlinge und Binnenvertriebene 2015 bot der Irak 244527 Flüchtlingen aus Syrien Zuflucht. Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.

… Todesstrafe

Die Gerichte verhängten nach wie vor häufig die Todesstrafe und richteten Dutzende Menschen hin. Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile.

Im September 2015 verurteilte ein Gericht in Bagdad die drei Brüder… wegen Terrorismus zum Tode, weil sie 2010 einen Mann enthauptet haben sollen. Alle drei Angeklagten gaben an, Sicherheitskräfte hätten sie während ihrer monatelangen Haft ohne Kontakt zur Außenwelt gefoltert und dazu gezwungen, die Tötung ihnen unbekannter Personen zu „gestehen“.

….“

In 2016 gab es in Deutschland 68.562 Asylanträge irakischer Staatsangehöriger. Die Schutzquote lag bei 70,2% (http://www...de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2016.pdf).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist statthaft, zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2018. Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller strebt folglich eine Erweiterung seiner Rechtspositionen an; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft.

1. Der Widerspruch vom 05.02.2018 hat keine aufschiebende Wirkung.

Wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist, kann dies das Gericht durch einen deklaratorischen Beschluss feststellen. Diesen Fall regelt § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich, insoweit ist § 86b Abs. 1 SGG aber entsprechend anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 15).

Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 08.12.2017 nach Maßgabe von § 2 AsylbLG ab dem 01.01.2018 Geldleistungen in Höhe von 356,65 EUR monatlich gewährt.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 04.01.2018 reduziert die Geldleistungen, anknüpfend an § 1a Abs. 1 AsylbLG, ab dem 01.01.2018 auf 231,64 EUR monatlich.

Insofern hat für den vorliegend streitigen Zeitraum ab 10.02.2018 es keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder § 45 SGB X bedurft. Der Bescheid vom 08.12.2017 stellt nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG stellen keine rentenähnliche Dauerleistung dar; dies erlaubt es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abschnitten zu prüfen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Demnach ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, Leistungen nur für die nächstliegende Zeit zu bewilligen, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankommt.

Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat Januar 2018 beschränkt, während die Bewilligungen für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisungen erfolgen sollen. Laut den Hinweisen in dem benannten Bescheid werden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heißt es, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat verlängere, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat neu bewilligen wollte (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2009 - L 9 B 371/08 -).

Eine vorherige Leistungsbewilligung ist (jedenfalls) für die Zeit ab Februar 2018 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.01.2018 die Leistungen für den Zeitraum ab 01.02.2018 erstmals bewilligt und im Übrigen teilweise abgelehnt. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf; es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Bei Geldleistungen muss zunächst weiter nach dem alten Verwaltungsakt gezahlt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -). Ein „alter“ Verwaltungsakt für die Zeit ab Februar 2018, aus dem der Antragsteller weiterhin Leistungen beanspruchen könnte, existiert - wie ausgeführt - nicht.

Bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Leistung (teilweise) ablehnen, ist vorläufiger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts (§ 86b Abs. 2 SGG) möglich (Keller a. a. O., § 86a Rn. 6).

2. Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung ist begründet.

Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG o. a. O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), was nach Absatz 3 seine Ausreisepflicht unberührt lässt. Er zählt damit zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Die zustehenden Leistungen wurden nach Maßgabe von § 1a Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 31.07.2016 dahingehend eingeschränkt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG im Sinne des § 1a Abs. 1 AsylbLG zu erlangen.

2.1 Die Kammer hat bereits in mehreren Entscheidungen zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Norm Stellung genommen (etwa im Beschluss vom 14.04.2016, S 11 AY 38/16 ER, vgl. zur alten Fassung bereits SG Landshut, Urteil vom 24. Oktober 2014, S 11 AY 16/14). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist jedoch nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden.

Das durch Art. 1 Abs. 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).

Nicht anders als in anderen Grundsicherungssystemen (vgl. § 26 SGB XII bzw. § 41 Abs. 4 SGB XII; vgl. §§ 31 ff. SGB II) ist daher die Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Verhaltenspflichten mit Leistungseinschränkungen auch im AsylbLG grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2014 - L 8 AY 678/13 -). Es muss indes in der Macht der Antragsteller stehen, aus eigener Kraft die Absenkung abzuwenden, indem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden.

Mit § 1a Abs. 1 AsylbLG wird jedoch die unlautere Einreise mit dem Hauptzweck, Soziallleistungen zu erlangen, sanktioniert (Oppermann, ZESAR 2017, 55, 56).

Fraglich ist, wie ein Antragsteller nach Einreise die Sanktionierung abwenden könnte. Nachdem der Tatbestand mit der Einreise vollendet ist, kann die geforderte und mögliche Handlung/Abwendung allenfalls die Ausreise sein. Dazu wird man einen Antragsteller nur auffordern können, wenn eine Ausbzw. Rückreise in ein sicheres Land möglich ist. Somit erscheint eine (einschränkende) verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 1a Abs. 1 AsylbLG überhaupt nur dahingehend möglich zu sein, soweit eine Ausreise derzeit zumutbar ist. Die Dauer der Absenkung dürfte indes auch in diesem Fall auf höchstens sechs Monate begrenzt sein (vgl. Wahrendorf/Wahrendorf, AsylbLG, 1. Auflage 2017, § 14 Rn. 8).

2.2 Vorliegend kann allerdings dahinstehen, ob überhaupt eine verfassungskonforme Auslegung von § 1a Abs. 1 AsylbLG möglich ist, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Allgemein wird angenommen, es genüge zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird; die missbräuchliche Einreiseabsicht sei jedenfalls dann verwirklicht, wenn der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise ist. Die auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat erfolgte Einreise in die Bundesrepublik rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, dass der Ausländer zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist ist. Es müssten weitere Indizien hinzutreten, die einen sicheren Schluss auf die prägende Einreisemotivation des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG bei Einreise über einen sicheren Drittstaat erlauben. Dies seien vorzugsweise Tatsachen, die sich aus der Einreise selbst (lange Verweildauer im sicheren Drittstaat) oder aus der Person des Ausländers (keine Eigenmittel) ergeben können. Solche weiteren Indizien könnten fehlende Sprachkenntnisse, fehlende finanzielle Mittel und eine geringe Schul- und Ausbildung sein, so dass dem Antragsteller von vornherein die Aussicht auf eine soziale und berufliche Integration verwehrt ist. In solchen Fällen seien die Ausländer auf staatliche Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in der Bundes-republik angewiesen (dazu SG München, Beschluss vom 31. Januar 2017 - S 51 AY 122/16 ER -, m. w. N.).

Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin bereits reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2016, L 8 AY 21/16 B ER).

Zu beachten ist, dass es anders als in der älteren Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 - 5 C 22/87 -) im Falle des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht um den Leistungsbezug nach dem SGB XII, sondern gerade um den Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG geht.

Daher geht die Kammer von den folgenden Prämissen aus:

2.2.1 Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. Diese erhalten gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht Leistungen nach 1a AsylbLG, sondern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn. 21). Die zum 01.03.2015 in Kraft getretene Fassung von § 2 AsylbLG beruht auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014. Die Änderung dieser Norm steht im Zusammenhang mit der mehr als zwei Jahre zuvor ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den evident unzureichenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F.. Durch die zum 01.03.2015 in Kraft getretene Neufassung wurde die Zeitspanne, die vergehen muss, um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehen zu können, von 48 Monate auf 15 Monate verkürzt. Die Wartefrist ist an die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts gekoppelt und nicht mehr wie bisher an die Zeit des Vorbezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Zeitspanne von 15 Monaten orientiert sich an der durchschnittlichen Dauer eines erfolglosen Asylverfahrens, einschließlich der Zeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und die damit korrespondierenden Bedarfe (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 9). Der Gesetzgeber geht demnach nach einem Aufenthalt von über 15 Monaten davon aus, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG unzureichend wären. Somit besteht auch kein Raum mehr für Absenkungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG.

2.2.2 Ebenfalls grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen sind Menschen, die 2015 ihr Heimatland verlassen haben und nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. Zu diesen Ländern gehören derzeit zweifellos Syrien, Afghanistan und der Irak.

Sinn der Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist es, die rechtsmissbräuchliche Einreise und Inanspruchnahme eines Asylverfahrens von Ausländern zur Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG zu verhindern (vgl. nur BT Drucks 18/6185, S.25ff).

Es ist ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, eine unsichere Umgebung zu verlassen um eine existentielle Sicherheit und ein Auskommen zur Deckung der eigenen Bedürfnisse zu erlangen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation flüchtender Menschen aus den genannten Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchen.

Menschen in den oben genannten Ländern befinden sich grundsätzlich in einer derart prekären und existentiell gefährlichen Situation, dass es auf die sonstigen Motive der Einreise nicht ankommen kann. Es erscheint selbstverständlich, dass Menschen aus den genannten Ländern als tragendes Motiv existentiellen Schutz in Deutschland suchen, der ihnen in ihrem Heimatland oder anderswo versagt wird. Auch die dortige fehlende finanzielle Absicherung widerspricht der Anwendbarkeit von § 1a Abs. 1 AsylbLG, da auch diese Absicherung ein legitimer Grund ist, Schutz in Deutschland zu suchen. § 1a Abs. 1 AsylbLG setzt denknotwendig voraus, dass eine gewisse Absicherung in einem anderen Land vorhanden bzw. möglich ist. Bei fehlender anderweitiger Grundabsicherung kann eine Einreise bereits nicht unredlich sein.

Ob im Einzelfall all dies ausreicht, um aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zu erlangen, ist im dortigen Verfahren zu klären.

2.3 Der Antragsteller ist als Anspruchsberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mit einem Aufenthalt in Deutschland von über 15 Monaten dem Grunde nach von dem Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Er hat die Dauer seines Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist auch nicht in der fehlenden freiwilligen Ausreise des Antragstellers zu sehen. Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt die Ausreisepflicht zwar unberührt. Eine Pflicht zur Ausreise im eigentlichen Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -).

Hinzu kommt die lebensbedrohliche Situation im Herkunftsland Irak. Auch wenn man den konkreten Vortrag des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren nicht für glaubhaft hält (der Sachverhalt wurde vom Antragsgegner letztlich nicht ermittelt, was auch sehr schwierig wäre), ergibt sich aus den oben für den Irak aufgeführten Ereignissen in den Jahren 2013 bis 2015, dass jeder Mensch im Irak persönlich außerordentlich, fortdauernd und existentiell gefährdet war. Ob der konkret vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zutrifft, kann hier folglich dahinstehen. Es bestanden im Irak keine staatlichen Strukturen, die die grundlegenden Bedürfnisse der dortigen Bewohner garantierten. Im Gegenteil, der dortige Staat ist an der Situation unter Missachtung rechtsstaatlicher Standards offensichtlich mitverantwortlich.

Davon abgesehen ist unklar, weshalb der Antragsgegner davon ausgeht, dass gerade der Erhalt von Sozialleistungen das leitende Motiv des Antragstellers zur Einreise war. Der Antragsteller hat jedenfalls mehrfach andere, sicherheitsbezogene Motive angegeben. Ob gegenüber dem Antragsteller persönlich Drohungen ausgesprochen wurden, kann in Anbetracht der damaligen allgemeinen desolaten Lage im Irak keine entscheidende Rolle spielen.

Es ist überdies derzeit nicht angebracht, dem Antragsteller fehlende Arbeitsbemühungen vorzuwerfen, solange ihm die Arbeit und sogar ein unentgeltliches Praktikum mit jeder neuen Duldung untersagt werden. Für die Frage der Motivation der Einreise spielt das ohnedies keine Rolle.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Bescheid vom 04.01.2018 eine Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG nicht zu entnehmen ist. Eine vorherige Anhörung ist offenbar nur mündlich erfolgt, was unter Berücksichtigung der Deutschkenntnisse des Antragstellers und der fehlenden Anwesenheit eines Übersetzers als rechtlich kritisch anzusehen ist.

Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

3. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müsste.

Der Antragsteller hat, nachdem seine Hilfebedürftigkeit mangels Einkommen oder Vermögen nicht fraglich ist, damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen. Die Leistungen sind gemäß § 2 AsylbLG zu erbringen. Die Dauer der Anordnung folgt § 14 Abs. 1 AsylbLG.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus derzeitiger Sicht nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.

Nachdem die Anspruchseinschränkung unbefristet ausgesprochen wurde, geht die Kammer davon aus, dass eine Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht statthaft ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER zitiert 28 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1a Anspruchseinschränkung


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreis

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihre

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung


(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen. (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschrä

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 26 Einschränkung, Aufrechnung


(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden1.bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - S 51 AY 122/16 ER

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 01.01.2017 bis 30.06.2017 monatlich weitere 100,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Aug. 2009 - L 9 B 371/08

bei uns veröffentlicht am 19.08.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2008, mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen

Referenzen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2008, mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, ihnen ab dem 09. Juni 2008 vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren.

2

Darüber hinaus wenden sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren und begehren die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren.

3

Die Antragsteller erhielten von dem Antragsgegner seit 2003 zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG.

4

Seit dem 18. November 2005 sind die Antragsteller aufgrund des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2005 (Az. 5 A 3391/02 As) vollziehbar ausreisepflichtig.

5

Am 05. Januar 2006 wurde den Antragstellern daraufhin eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus Gründen erteilt, die sie selbst zu vertreten haben.

6

Mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2006 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern ab 18. Januar 2006 Leistungen von zurzeit monatlich 618,64 EUR, da sie aus ausländerrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG nicht mehr erfüllten.

7

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 setzte die Ausländerbehörde den Antragsgegner darüber in Kenntnis, dass die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG bezüglich der Antragsteller vorlägen. Die Antragsteller seien nicht im Besitz eines Passes bzw. von Passdokumenten. Die Passersatzbeschaffung sei am 12. Januar 2006 eingeleitet worden. Das Ergebnis sei negativ. Die Antragsteller seien aufgefordert worden, Passdokumente bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen. Gleichzeitig seien sie über die Mitwirkungspflicht belehrt worden. Dies sei am 28. Dezember 2005 erfolgt. Der Aufforderung sei nicht nachgekommen worden. Die Antragsteller hätten am 19. März, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 einen Termin zur Vorführung gehabt. Sie hätten nicht an der Vorführung teilgenommen, seien nicht erschienen, hätten sich dieser entzogen. Es bedürfe der Mitwirkung, da keine Passdokumente vorhanden seien.

8

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zur beabsichtigten Leistungskürzung an. Den Antragstellern werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern, dass sie nicht im erforderlichen Maße an der Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung mitwirkten.

9

Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 gewährte der Beklagte den Antragstellern ab dem 01. März 2008 einen monatlichen Anspruch auf Leistungen in Höhe 480,61 EUR. Der ihnen gemäß § 3 AsylbLG zustehende Geldbetrag werde um den Bekleidungsanteil und der ihnen zustehende Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse in Höhe von 40,90 EUR pro Monat auf 50 v.H. gekürzt. Der Bescheid vom 12. Januar 2006 werde aufgehoben und die Leistungen entsprechend § 1a Nr. 2 AsylbLG ab 01. März 2008 für die Antragsteller neu bestimmt.

10

Den dagegen am 03. März 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenen Widerspruch wies dieser mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhielten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sei. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung vor, habe die Behörde über das Maß der im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe zu entscheiden. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.

11

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG seien vorliegend erfüllt. Die Antragsteller seien nicht im Besitz von Pässen bzw. Passdokumenten und wirkten auch nicht an deren Beschaffung mit. Am 28. Dezember 2005 seien die Antragsteller erstmals durch die Ausländerbehörde des Landkreises Demmin aufgefordert worden, Passdokumente bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen. Gleichzeitig seien sie über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden. Der Aufforderung vom 28. Dezember 2005 seien die Antragsteller nicht gefolgt. Die am 12. Januar 2006 durch die Ausländerbehörde eingeleitete Passersatzbeschaffung sei negativ verlaufen, da die Antragsteller hier auch nicht mitgewirkt hätten. Zu geplanten Vorführungen am 19. März 2007, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 seien die Antragsteller nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anwesend gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass sie sich wissentlich den Vorführungen entzogen hätten.

12

Die Behauptung, dass keine relevanten Mitwirkungspflichten verletzt worden seien, gehe ins Leere. Nach oben benannten Feststellungen bestünden keine Zweifel, dass die Antragsteller ihre Aufenthaltsbeendigung durch ihr Verhalten gezielt behinderten. Die Passbeschaffung sei erforderlich gewesen, möglich und auch zumutbar. Gründe dafür, weshalb die Antragsteller an den genannten Maßnahmen nicht mitwirkten, hätten sie nicht vorgetragen. Der Antragsgegner sei berechtigt und auch verpflichtet gewesen, die Leistungskürzung zum 01. März 2008 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles sei es auch ermessensgerecht, die Leistungen bis auf das unabweisbar gebotene Maß zu reduzieren, sodass der Bedarf gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG noch gedeckt gewesen sei. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Anspruchs auf Leistungen, die aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert würden, in den Fällen, in denen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ihren Aufenthalt und damit den Bezug von Leistungen durch ihr Verhalten verlängerten, überwiege deutlich das private Interesse der Ausländer, Leistungen in vollem Umfang weiter zu erhalten. Es seien keine objektiven Gründe vorgetragen worden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

13

Mit der am 09. Juni 2008 beim Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage haben die Antragsteller ihr Begehren weiterverfolgt und zugleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

14

Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung lägen nicht vor. Ein Vertreten müssen der Undurchführbarkeit der Abschiebung sei nur dann gegeben, wenn die Antragsteller sämtliche der Abschiebung entgegenstehenden Gründe zu vertreten hätten, da sie es eben nur dann selbst in der Hand hätten, die Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Die Kläger und Antragsteller stammten aus dem Gebiet "Berg-Karabach", das völkerrechtlich der Republik Aserbaidschan zugehörig sei, das aber seitens dieses Staates nicht effektiv beherrscht werde, da die dort ansässige Bevölkerungsmehrheit armenischstämmig sei und eine weitgehende Autonomie praktiziere - im Übrigen eine sehr enge Anlehnung an die Republik Armenien vornehme. Dies führe dazu, dass die aus Berg-Karabach stammenden Personen zwar eigentlich staatsangehörigkeitsrechtlich der Republik Aserbaidschan zugerechnet werden müssten, dass die Republik Aserbaidschan aber keine effektive Kontrolle ausübe/ausüben könne und deshalb den Angehörigen dieser Bevölkerungsteile auch keine international gültigen Reisedokumente ausstellen könne. Aus diesem Grunde sei es den Klägern und Antragstellern nicht möglich, die von der Ausländerbehörde bzw. von dem Sozialamt gewünschten Reisedokumente vorzulegen. Sie hätten deswegen die fehlende Ausreisemöglichkeit auch nicht zu vertreten.

15

Die Antragsteller haben beantragt,

16

es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Klägern ab Eingang dieses Antrages bei dem Sozialgericht vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

17

Der Antragsgegner hat beantragt,

18

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04. Juni 2008 als unbegründet abzuweisen.

19

Durch das fehlende Mitwirken der Antragsteller an der Identitätsfeststellung und der Passbeschaffung behinderten diese aktiv die Abschiebung. Es liege somit ein öffentliches Interesse vor, die Antragsteller nachhaltig zur Mitwirkung anzuhalten.

20

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheine und insoweit dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne. Dies setze das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnunggrundes voraus. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes könne das Gericht dies allein aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen. Eine einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die bei einem Hauptverfahren zu beachtenden Erfordernisse umgangen würden. Zudem bestehe die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen bei einem später zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Hauptverfahren nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückgefordert werden könnten.

21

Nach diesen Maßstäben sei für die Zeit ab dem 09. Juni 2008 - Antragstellung bei Gericht - der Eilantrag bereits wegen des fehlenden Anordnungsanspruches nicht begründet.

22

Den Antragstellern sei mit Bescheid vom 12. Januar 2006 nach Maßgabe von § 3 AsylbLG ab dem 18. Januar 2006 Leistungen in Höhe von 618,64 EUR monatlich gewährt worden.

23

Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Februar 2008 reduziere diese, anknüpfend an § 1a Nr. 2 AsylbLG, ab dem 01. März 2008 auf 480,61 EUR monatlich. Insofern habe es, entgegen des dortigen einleitenden Hinweises, keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 48 SGB X bedurft. Der Bescheid vom 12. Januar 2006 stelle nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG seien als Sozialhilfeleistungen keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern würden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankomme. Laut Seite 2 Mitte des benannten Bescheides würden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heiße es, dass diese uneingeschränkt ohne Antrag weitergewährt würden, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse weiterhin vorlägen. Hieraus werde hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner auch für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat habe neu bewilligen wollen (vgl. zum Ganzen SG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - S 20 AY 12/07 ER - zitiert nach juris, Rn. 17 und 18).

24

Die Antragsteller seien Inhaber von Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), was nach Absatz 3 ihre Ausreisepflicht unberührt lasse. Sie zählten damit zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylbLG. Die ihnen zustehenden Leistungen würden nach Maßgabe von § 1a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkt, sofern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zu letzteren gehörten alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig seien, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vergleiche Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 1a AsylbLG, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Vertreten müssen i.S. von § 1a Nr. 2 AsylbLG bestehe dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers hätten und ihm vorgeworfen werden könne, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben (vergleiche Wahrendorf, a.a.O. Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

25

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragsteller hätten wegen fehlender Passdokumente, an deren Wiederbeschaffung - die entsprechende Pflicht beruhe auf § 48 AufenthG - sie trotz behördlicher Aufforderung bislang nicht mitgewirkt hätten, und zwecks Vorbereitung ihrer Abschiebung am 19. März 2007, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld Botschaftsvertretern der Republik Armenien vorgeführt werden sollen. Sie hätten sich dieser zulässigerweise angeordneten Maßnahme jeweils durch Nichtanwesenheit in ihrer Unterkunft entzogen, ohne dafür ansatzweise Entschuldigungsgründe zu liefern. Insofern sei ihr Vortrag im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Februar 2008, sie hätten die ihnen konkret aufgegebenen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets erfüllt und ihnen stünden weitergehende Möglichkeiten nicht zur Verfügung, nicht nachvollziehbar. Der nachfolgende anwaltliche Schriftsatz vom 29. Februar 2008, wonach von einer relevanten Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann gesprochen werden könne, wenn bei deren Erfüllung eine Ausreise oder Abschiebung möglich geworden wäre, überzeuge in Bezug auf die Antragsteller nicht. Denn laut rechtskräftigem Asylurteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2005 - 5 A 3391/02 As - sei die Region Berg-Karabach, aus der die Antragsteller zu 1. und 2. nach eigenen Angaben stammten, von Deutschland aus über Armenien erreichbar; dieses Land sei in den bestandkräftigen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 2002 und 20. Februar 2007 jeweils als Abschiebezielstaat angeführt. An dieser Rückführungsmöglichkeit habe sich bislang nichts geändert. Gemäß Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juni 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien sei eine Einreise nach Berg-Karabach aus dem Ausland seit Anfang der neunziger Jahre auf dem Landweg über die Republik Armenien möglich, wobei die Vertretung von Berg-Karabach in Eriwan Ausländern entsprechende Visa - auf Wunsch auch in Form eines Blattvisums - ausstelle. Sofern die Antragsteller nicht aserbaidschanische, sondern armenische Staatsangehörige - sie besäßen jedenfalls unstreitig die armenische Volkszugehörigkeit - sein sollten (dafür könnte neben ihrer ursprünglichen entsprechenden Angabe im Asylantrag auch der Umstand sprechen, dass der Antragsteller zu 1. über einen am 20. März 1995 in Eriwan ausgestellten Führerschein verfüge), wäre für eine Einreise nach Berg-Karabach überhaupt kein Visum erforderlich (vergleiche Lagebericht a.a.O.).

26

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 16. September 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde. Zur Begründung wird u. a. vorgebracht, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien auch weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

27

Dies gelte zum einen deswegen, weil die Voraussetzungen für die Abänderung der früheren Entscheidung nicht gegeben seien und im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG nicht vorlägen.

28

Der frühere Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG stelle im konkreten Fall entgegen der Auffassung des Sozialgerichts einen Dauerverwaltungsakt dar. Nicht ersichtlich sei, welche wesentlichen tatsächlichen Veränderungen seit Erlass dieser Bewilligungsentscheidung eingetreten sein sollten. Offenbar werde den Antragstellern vorgeworfen, seit ihrer Einreise, also insbesondere auch während der letzten 3 Jahre, ihre Mitwirkungspflichten vernachlässigt zu haben. Bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen indessen wäre eine Abänderung der früheren Leistungsbewilligung nicht statthaft.

29

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht vor. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Antragsteller abgeschoben werden könnten und verneinendenfalls, ob die Leistungsempfänger die dafür maßgeblichen Umstände zu vertreten hätten. Wenn aber im Ergebnis nicht feststellbar sei, ob irgendwelche von den Antragstellern erwarteten Veranlassungen den gewünschten Erfolg dergestalt gezeitigt hätten, dass dann eine Abschiebung möglich geworden wäre, so wirke sich ein derartiges non liquet im Sozialgerichtsverfahren bei einem Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG zugunsten der leistungsempfangenden Antragsteller aus.

30

Die Antragsteller stammten aus Berg-Karabach, seien ethnische Armenier und verfügten nicht über international gültige Reisedokumente.

31

Eine Abschiebung würde voraussetzen, dass Armenien oder Aserbaidschan eine Einreiseerlaubnis für eine entsprechende Abschiebung erteile. Die aus Berg-Karabach stammenden Antragsteller hätten keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen zu der heutigen Republik Armenien. Die Enklave Berg-Karabach werde seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zwar überwiegend von ethnischen Armeniern besiedelt und von der Republik Armenien auch als eigenes Territorium beansprucht. Völkerrechtlich habe die Bundesrepublik Deutschland weder eine Selbstständigkeit dieses Gebietes gewonnen noch die Eingliederung in das armenische Staatsgebiet anerkannt. Völkerrechtlich sehe die Bundesrepublik Deutschland das Gebiet Berg-Karabach als integralen Bestandteil der Republik Aserbaidschan an. An dieser Anerkennungslage seien auch deutsche Behörden und Gerichte gebunden und dürften sich über diese Anerkennung auch dann nicht hinwegsetzen, wenn die Ignorierung dieser Völkerrechtslage im Einzelfall Erleichterung bieten würde. Richtig sei zwar, dass die Antragsteller ausreisepflichtig seien und Bescheide aus den Asylverfahren mit Abschiebungsandrohungen in Richtung Armenien bestandskräftig geworden seien. Der Antragsgegner des vorliegenden Rechtsstreites müsse aber für die Leistungskürzung nachweisen, dass im Falle der Befolgung irgendwelcher Anweisungen eine Abschiebung nach Armenien möglich geworden wäre.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den Antragsgegner unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern ab dem 09. Juni 2008 vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

34

Der Antragsgegner beantragt,

35

die Beschwerde abzuweisen.

36

Entgegen der Argumentation des Prozessbevollmächtigten handele es sich bei dem früheren Bescheid gerade nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Denn, wie auch das Gericht und die Antragsteller selbst einräumten, komme es auf den Inhalt des jeweiligen Verwaltungsaktes an und wie der Adressat ihn verstehe. Es sei in der Entscheidung des Sozialgerichts festgestellt worden, dass der Ausgangsbescheid vom 12. Januar 2006 auf Seite 2 Mitte konkret festschreibe, dass die bewilligte Leistung jeweils nur für einen Monat gewährt werde. Für die Antragsteller sei das eine klare und eindeutige Aussage, die von ihnen habe auch nicht missverstanden werden können. Auch der Folgesatz des Bescheides lasse keine andere Auslegung zu, als das der Antragsgegner den Antragstellern auch für die Folgemonate jeweils für einen Monat stillschweigend die betreffenden Leistungen neu habe bewilligen wollen.

37

Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung im konkreten Fall vor. Nach nochmaliger Rücksprache mit der Ausländerbehörde des Antragsgegners sei den Antragstellern eine Passbeschaffung sowie eine anschließende Ausreise tatsächlich und rechtlich grundsätzlich möglich. Die Antragsteller hätten bislang keinerlei entsprechenden Versuche unternommen und auch keine eigenen sowie erfolgslos gebliebenen Bemühungen, Ausweispapiere zu erlangen, glaubhaft dargelegt. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG sei somit auch weiterhin anzuordnen, da es überwiegend im öffentlichen Interesse sei, die Abschiebung abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber zu vollziehen. Werde diese Abschiebung nachweislich aktiv behindert, liege es im öffentlichen Interesse, die Personen nachhaltig zur Mitwirkung anzuhalten. Diese könne dadurch erreicht werden, dass die entsprechenden Maßnahmen umgehend im Leistungsbereich angewandt würden.

38

Das BSG habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 29 festgestellt, dass Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnliche Dauerleistung darstellten: "Dies erlaube es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen, zumal bei geduldeten Ausländern der Aufenthalt im Bundesgebiet nur als vorübergehend angesehen und die Abschiebung deshalb nur (befristet) ausgesetzt wird." Weiter heiße es im Urteil Rn. 30: "Die Erwartung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, Leistungen in einer bestimmten Höhe zu erhalten, sei schon angesichts des vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Ein Ausländer, der zur Ausreise verpflichtet sei..., aber geduldet wird, ..., darf nicht darauf vertrauen, auf Dauer bestimmte Leistungen in einer bestimmten Höhe zu erhalten, solange die Leistungen nicht auf ein Maß reduziert werden, das die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr garantieren kann."

39

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

II.

40

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

41

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

42

Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass die Antragsteller ausdrücklich aufgefordert wurden, bei der Botschaft ihres Heimatlandes Passdokumente zu beantragen, was unstreitig nicht geschehen ist. Darüber hinaus haben sich die Antragsteller an drei weiteren Terminen zur Vorführung dieser unbestrittenen durch "zeitweiliges Untertauchen" entzogen, sodass auch der Senat zur Ansicht kommt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden können.

43

Die Antragsteller haben sich - ganz unabhängig der hier gegebenenfalls bestehenden Staatsangehörigkeit - der Klärung der Frage ihrer Rückkehr in ihre Heimat "durch die Vorstellung bei Botschaftsvertretern der Republik Armenien" entzogen, woraus sich nach Ansicht des Senates - zumindest nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotener summarischer Prüfung - ergibt, dass aufgrund von den Antragstellern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können und somit die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG anzunehmen sind.

44

Hinsichtlich der "Dauerverwaltungsaktsproblematik" sei auf die von der Beklagten ins Feld geführte aktuelle BSG-Rechtsprechung vom 17. Juni 2008 Az. B 8/9b AY 1/07 R verwiesen, der sich auch der Senat anschließt.

45

Zudem geht die Beschwerde rechtsirrig davon aus, dass bei einer Mitwirkung der Antragsteller in jedem Falle eine Abschiebung in den Zielstaat hätte erfolgreich durchgeführt werden können müssen. § 1a Nr. 2 AsylblG knüpft nicht an das Rechtsinstitut der "Abschiebung" (§ 58 AufenthG) an, sondern global an "aufenthaltsbeendende Maßnahme". Er nimmt damit Bezug auf das gesamte Kapitel 5 des AufenthG, das die Überschrift trägt "Beendigung des Aufenthalts". Dazu gehört auch die vom Gesetz in § 50 AufenthG erwartete freiwillige Ausreise, die nach dem Lagebericht des AA vom 18. Juni 2008 ohne Weiteres möglich erscheint. Ein Ausländer verhindert mithin schon dann den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn - wie hier - die Beschaffung eines Passes oder von Passersatzpapieren, die für eine Einreise in den Zielstaat oder eine Abschiebung dorthin benötigt werden, beharrlich unterminiert werden.

46

Aus den vorstehend genannten Gründen ist den Antragstellern auch weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Rechtssache bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 01.01.2017 bis 30.06.2017 monatlich weitere 100,00 € zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Einschränkung des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.

Der 1983 geborene Antragsteller stammt aus Weißrussland. Er reiste am 16.01.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein erster Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 04.12.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zuletzt wurde ein Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 04.03.2006 abgelehnt. Seit 04.06.2014 ist der Antragsteller dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugewiesen. Er besaß zuletzt eine Duldung. Seine Abschiebung kann wegen eines fehlenden Reisepasses nicht vollzogen werden.

Mit Bescheid vom 22.12.2014 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit ab 01.01.2015 bis zum Ablauf der Aufenthaltsgestattung/Duldung vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 143,00 € zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und Leistungen für die Gesundheitspflege in Höhe von 17,25 €. Mit Schreiben vom 10.03.2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Einschränkung des Anspruchs an. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit beharrlich geweigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken bzw. wahrheitsgemäße Angaben im Passersatzverfahren zu machen.

Mit Bescheid vom 26.03.2015 schränkte der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG erstmals ab dem 01.04.2015 auf das unabweisbar Gebotene ein. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens betrage für die Zeit von 01.04.2015 bis 30.06.2015 monatlich 135,89 €. Mit Bescheid vom 29.06.2015 bewilligte der Antragsgegner einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens für die Zeit von 01.07.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von monatlich 148,01 €. Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid half der Antragsgegner am 22.07.2015 ab. Ab 13.07.2015 wurden wieder die uneingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.

Mit Bescheid vom 16.11.2015 gewährte der Antragsgegner ab sofort nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Gesundheits- und Körperpflege. Die Leistungseinschränkung erfolge, weil aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Antragsteller sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und könne auch keinen Reisepass beschaffen, da er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache.

Mit Schreiben vom 07.11.2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dem Antragsteller ab sofort wieder ungekürzte Leistungen auszuzahlen. Die Einschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG sei nach dem Gesetz auf sechs Monate befristet, sofern sie nicht fortgesetzt werde. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 09.11.2016 zur Fortsetzung der Leistungseinschränkung an.

Mit Bescheid vom 09.12.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der vollen Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 22.05.2016 ab, da die Leistungskürzung mit Bescheid vom 16.11.2015 über den 22.05.2016 hinaus konkludent erfolgt sei (Ziffer 1). Nach § 1a Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG werden dem Antragsteller ab dem 15.12.2016 für die Dauer von vorerst sechs Monaten - längstens jedoch bis zur Ausreise - Leistungen nach dem AsylbLG nur noch gewährt, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Unabweisbar geboten seien die Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Krankenhilfe. Dabei würden Ernährung, Unterkunft, Heizung und Krankenhilfe als Sachleistung und die Körper- und Gesundheitspflege als monatliche Leistung in bar ausgezahlt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet.

Die Gründe für die Leistungskürzung hätten über den 15.05.2016 hinaus unverändert fortgegolten. Auch die zwischenzeitliche Vorsprache bei der russischen und weißrussischen Botschaft ändere nichts daran, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Ein Reisepass könne nicht beschafft werden, da der Antragsteller offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache. Mittlerweile lägen weitere Kürzungsgründe vor. Der Antragsteller habe sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Der Asylantrag des Antragstellers sei als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Das Bundesamt habe als Beweggrund für die Beantragung von Asyl die schwierige Lebenssituation im Heimatland festgestellt. Der Antragsteller sei außerdem über einen sicheren Drittstaat - nämlich Polen - eingereist.

Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 19.12.2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Vom Landgericht Landshut wurde der Antragsteller am 08.08.2016 in zweiter Instanz wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vor der Strafkammer ließ sich der Antragsteller ein, dass er 2014 absichtlich keinen Pass beantragt habe, weil er eine Abschiebung durch die Ausländerbehörde fürchte. Zu einer erneuten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei wegen illegalen Aufenthalts ohne Pass am 28.10.2016 erschien der Antragsteller nicht.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 21.12.2016 beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids vom 09.12.2016 sei irreführend. Bei Ziffer 1 des Bescheids handle es sich um die Ablehnung eines Leistungsantrags bezüglich der Auszahlung höherer Leistungen für die Vergangenheit. Die Anordnung des Sofortvollzugs gehe ins Leere. Vermutlich wollte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheids anordnen. Dies sei jedoch nicht erfolgt und könne auch nicht so verstanden werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nur formelhaft verfügt worden. Im Übrigen seien Einschränkungen des Leistungsbezugs auf sechs Monate beschränkt. Eine stillschweigende Fortsetzung ohne erneute Prüfung der Pflichtverletzung durch die Behörde sei nicht möglich. Ergänzend wird ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Der Antragsteller sei in einem Waisenhaus in der früheren Sowjetunion aufgewachsen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Personendaten bei Zusammenbruch der Sowjetunion nicht geordnet auf den neuen Staat Weißrussland übertragen worden seien.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei ein Übertragungsfehler passiert. Der Sofortvollzug beziehe sich auf Ziffer 2 des Bescheids vom 09.12.2016. Dabei handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Gesetz Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Einschränkung des Leistungsanspruchs keine aufschiebende Wirkung haben. Der Bescheid stütze sich auf zwei Kürzungstatbestände, von denen jeder für sich genommen eine Leistungskürzung rechtfertige. Selbst wenn eine geeignete Mitwirkung bei der Passbeschaffung festgestellt werden könne, bleibe immer noch der Kürzungsgrund der leistungsmissbräuchlichen Einreise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Akte des Gerichts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang begründet. Nach einer Abwägung der Folgen für die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind ihm vorläufig weitere Leistungen zu gewähren.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Bescheid vom 09.12.2016 mit dem der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG ab 15.12.2016 auf das nach den Umständen Unabweisbare einschränkt.

Maßgebend für die Art des vorläufigen Rechtsschutzes ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist vorliegend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller will die Gewährung uneingeschränkter Leistungen entsprechend § 3 AsylbLG erreichen. Er strebt damit eine Erweiterung seiner Rechtsposition an.

Der Widerspruch vom 19.12.2016 gegen den Bescheid vom 09.12.2016 hat keine aufschiebende Wirkung, denn Ziffer 2 des Bescheids hebt nicht eine bereits bewilligte Leistung auf. Leistungen wurden zuletzt mit Bescheid vom 22.12.2014 für die Zeit ab 01.01.2015 bewilligt. Unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte, wurde dieser vom Antragsgegner mehrfach geändert bzw. aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Zwischenzeit jedenfalls erledigt hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des Bescheids vom 09.12.2016. Für einen verständigen Erklärungsempfänger regelt Ziffer 2 die Leistungsgewährung für die Zeit ab 15.12.2016 einschließlich des Leistungsumfangs neu. Es handelt sich damit um eine erstmalige Bewilligung für die Zeit ab 15.12.2016 in eingeschränktem Umfang.

Eine einsteilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69 ff). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, und einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiellrechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung, glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG, aaO.).

Dabei ist es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn 35a). Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Eine solche fortwirkende Notlage wurde vorliegend weder vorgetragen, noch ist sie ersichtlich.

Für die Zeit ab 21.12.2016 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch zumindest glaubhaft gemacht. Nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung des Anspruchs des Antragstellers kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die durch den Antragsgegner verfügte Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG rechtmäßig erfolgte.

Der Antragsteller zählt als Inhaber einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG können die zustehenden Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt werden. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Dabei genügt allerdings nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird; die missbräuchliche Einreiseabsicht ist jedenfalls dann verwirklicht, wenn der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise ist (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 22). Die auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat erfolgte Einreise in die Bundesrepublik rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der Ausländer zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist ist. Es müssen weitere Indizien hinzutreten, die einen sicheren Schluss auf die prägende Einreisemotivation des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG bei Einreise über einen sicheren Drittstaat erlauben. Dies sind vorzugsweise Tatsachen, die sich aus der Einreise selbst (lange Verweildauer im sicheren Drittstaat) oder aus der Person des Ausländers (keine Eigenmittel) ergeben können. Solche weiteren Indizien können fehlende Sprachkenntnisse, fehlende finanzielle Mittel und eine geringe Schul- und Ausbildung sein, so dass dem Antragsteller von vornherein die Aussicht auf eine soziale und berufliche Integration verwehrt ist. Denn in solchen Fällen sind die Ausländer auf staatliche Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in der Bundesrepublik angewiesen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 29 f.).

Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller diesen Tatbestand im Zeitpunkt seiner Einreise tatsächlich erfüllte. Er hat in seiner Heimat keinen Beruf erlernt, war obdachlos und ohne finanzielle Mittel. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik hielt er sich immer wieder in Posten auf, auch um dort zu arbeiten. Inzwischen sind jedoch weitere Umstände hinzu getreten. Insbesondere geht es dem Antragsteller inzwischen um die Sicherstellung seiner medizinischen Versorgung in Deutschland. Eine Abschiebung nach Weißrussland hätte für ihn negative gesundheitliche Folgen. Daraus kann sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, welches zunächst von der Verwaltungsbehörde zu prüfen ist.

Der Zweck der Vorschrift des § 1a AsylbLG ist, auf den Ausländer einzuwirken, ein von ihm zu vertretendes Handeln zu beenden. Auch unter Berücksichtigung, dass ihnen grundsätzlich ein Menschenrecht auf Grundsicherung zusteht, schließt dieses Recht eine Einschränkung von Leistungen aufgrund verschuldeten Verhaltens nicht aus (Wahrendorf in Wahrendorf, AsylbLG, 1. Auflage 2017, § 1a Rn 46). Dies kann jedoch nicht mehr ohne weiteres gelten, wenn es dem Ausländer aus triftigen Gründen nicht mehr möglich oder zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, insbesondere wenn ein Abschiebungsverbot verwirklicht ist.

Im Übrigen wäre die Rechtsfolge einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht automatisch die vom Antragsgegner verfügten Leistungen für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe. Der Antragsgegner stellt zu Recht fest, dass Rechtsfolge die Einschränkung der Leistungen auf das unabweisbar gebotene ist.

Der Rechtsbegriff der „unabweisbar gebotenen“ Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite des § 1a Abs. 1 AsylbLG beschränkt ist, ist dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 24.04.2013, L 20 AY 153/12 B ER). Die unabweisbar gebotenen Leistungen sind nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dazu gehört auch die jeweilige Aufenthaltsdauer, d.h. sowohl der bereits in der Bundesrepublik zurückgelegte Aufenthalt als auch die weitere voraussichtliche Verweildauer. Dies gilt auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt und bestehender Ausreisepflicht, so dass sich eine pauschale Betrachtung verbietet. Die zuständige Leistungsbehörde muss im konkreten Einzelfall entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen, die eine solche Einschätzung erlauben. Hierbei bezieht sich die Einzelfallprüfung, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 75).

Im Hinblick auf den bereits sehr langen Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die inzwischen hinzugetretenen weiteren Umstände, die einer Abschiebung möglicherweise entgegenstehen, ist nicht auszuschließen, dass im Fall des Antragstellers das Existenzminimum nicht nur die zur Sicherung der physischen Existenz notwendigen Leistungen, sondern auch einen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt. Dazu fehlen Ausführungen des Antragsgegners.

Ob der Antragsgegner die Leistungen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG einschränken durfte, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. Es bestehen erhebliche Zweifel am Vertretenmüssen der Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Nach § 1a Abs. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs. 2 S. 4 AsylbLG). Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gilt § 1a Abs. 2 AsylbLG entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag.

Die Einschränkung nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG erfolgt, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu letzteren gehören alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig sind, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 22ff m. w. N.). Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG besteht dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers haben und ihm vorgeworfen werden kann, durch sein Verhalten die Ausreise zu verhindern oder zu verzögern. Das Vertretenmüssen i.S.v. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, dass das Verhalten allgemein geeignet sein muss, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Der Ausländer muss bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es muss ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 1a AsylbLG i.d.F. v. 20.10.2015, Rn. 67).

Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG (Bayer. LSG, Beschluss vom 13.09.2016, L 8 AY 21/16 B ER m.w.N). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist daher nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Behörde muss den Leistungsberechtigten zunächst konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 24). Zwar hat ein Leistungsberechtigter seine Passlosigkeit und damit die Nichtvollziehbarkeit seiner Ausreiseverpflichtung zu vertreten, wenn er sich nicht in gebührendem Maße um entsprechende Unterlagen und Nachweise für seine Identität und seine Staatsangehörigkeit bemüht. Insbesondere muss ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG, der mit den Gegebenheiten in seinem Heimatland am besten vertraut ist und insbesondere allein Auskunft geben kann, über welche Kontakte er dorthin verfügt, alles ihm Zumutbare unternehmen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären.

Nach § 1a AsylbLG zu „sanktionieren“ ist indes nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist. Daher kommt die Beschränkung der Leistungen nur in Betracht, wenn die Behörde dem Antragsteller eine konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlung aufgibt, die dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt. Denn nur wenn eine konkrete Mitwirkungshandlung gefordert wird, wie z.B. das Aufsuchen der Botschaft oder konkrete identitätsklärende Angaben (Namen von Bekannten und Verwandten im Heimatland, Wohnort, Geburtsdaten), ist es gerechtfertigt, der Pflichtenerfüllung leistungsrechtlich Nachdruck zu verleihen.

Soweit der Verwaltungsakte des Antragsgegners zu entnehmen ist, wurde der Antragsteller bisher lediglich dazu aufgefordert, bei der weißrussischen und bei der russischen Botschaft vorzusprechen und jeweils einen Pass zu beantragen. Dazu legte der Antragsteller am 13.07.2015 eine Bestätigung des weißrussischen Generalkonsulats vor, dass er dort vorgesprochen habe und dass derzeit die Staatsangehörigkeit des Antragstellers festgestellt werde. Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners ergibt sich, dass der Antragsteller zuletzt am 29.01.2016 aufgefordert worden sei, sich einen Pass zu beschaffen. Die Aufforderung als solche ist der Akte nicht zu entnehmen. Welcher konkreten Mitwirkungshandlung der Antragsteller derzeit nicht nachkommt, bleibt offen. Es obliegt also zunächst dem Antragsgegner, dem Antragsteller eine konkrete Handlung aufzugeben, bei deren Nichterbringung ein Vorgehen nach § 1a Abs. 3, Abs. 2 AsylbLG möglich wird. Das Gericht hält es für nicht ausreichend, den Antragsteller auf eine knapp ein Jahr alte Aufforderung, sich einen Pass zu beschaffen, zu verweisen.

Mangels einer hinreichend konkreten Aufforderung zu einer zumutbaren Mitwirkungshandlung kann nicht von einem Vertreten müssen des Antragstellers ausgegangen werden.

Angesichts der in beide Richtungen offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache sind die Folgen unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers abzuwägen. Dabei ist die existenzsichernde Bedeutung der Leistungen für den Antragsteller gegen das fiskalische Interesse des Antragsgegners abzuwägen, die Leistungen im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache möglicherweise nicht zurück zu erhalten. Die Abwägung der Interessen beider Parteien führt dazu, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu erlassen. Dauer und Höhe der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Der Betrag zur Sicherung des physischen Existenzminimums beträgt für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AsylbLG monatlich 216,00 €. Dieser umfasst die Leistungen Nahrung, Bekleidung sowie Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die notwendigen Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Energie und Wohnungsinstandhaltung werden vom Antragsgegner als Sachleistungen gewährt. Dies ist für eine Übergangszeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu beanstanden. Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege werden vom Antragsgegner in Höhe von monatlich 7,29 € als Barleistungen ausgezahlt.

Darüber hinaus ist dem Antragsteller aus den o.g. Gründen ein Barbetrag zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums zu gewähren. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG derzeit für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten 135,00 €. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens kann davon ein Abschlag gemacht werden, so dass dem Antragsteller monatlich weitere 100,00 € zu gewähren sind. Der Zeitraum der einstweiligen Anordnung orientiert sich an der Dauer der Anspruchseinschränkung in § 14 Abs. 1 AsylbLG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattgegeben wurde.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG beschränkt die Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.