Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2010 - S 16 AS 3058/09

bei uns veröffentlicht am22.02.2010

Tenor

1. Der Bescheid vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der der Klägerin von der Beklagten für den Monat Mai 2009 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 336,96 Euro.
Am 08.05.2009 beantragte die am ... geborene Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrem Antrag gab sie an, auch Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt zu haben, welches noch berechnet werde. Der Bewilligungsantrag enthielt außerdem Angaben zu den Vorbeschäftigungszeiten und dem Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 336,96 Euro für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.2009 sowie in Höhe von 421,20 Euro monatlich für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.10.2009. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte sie gegenüber ihrer Arbeitslosengeld I-Stelle die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II an und machte „vorsorglich“ einen Erstattungsanspruch gem. § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend.
Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte die ALG I-Stelle mit, die Klägerin erhalte ab 08.05.2009 Arbeitslosengeld I in Höhe von 19,59 Euro täglich für die Dauer von 45 Tagen. Hierauf wurde der Klägerin am 26.05.2009 ein Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Höhe von 470,16 Euro bewilligt, welcher am 29.05.2009 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Am 05.06.2009 erließ die Beklagte einen entsprechenden Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslosengeld I.
Mit Bescheid vom 09.06.2009 hob die Beklagte daraufhin ihre Bewilligungsentscheidung vom 13.05.2009 für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.20009 in Höhe von 336,96 Euro auf und forderte Erstattung der in dieser Höhe gezahlten Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte sie aus, das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld I sei auf die bewilligten Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Die für den Monat Juni 2009 bewilligten Leistungen würden per Erstattungsanspruch mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 15.06.2009 erhobenen Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die bewilligten Leistungen inzwischen zum Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Da ihr die finanziellen Mittel zur Rückzahlung des festgesetzten Erstattungsbetrags fehlten, beantragte sie hilfsweise eine Stundung der Forderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung- und Erstattungsentscheidung sei gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X gerechtfertigt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei nicht sie, sondern die Regionaldirektion Hessen und der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Hiergegen richtet sich die am 14.07.2009 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung begehrt. Sie trägt vor, ihr sei von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten versichert worden, dass sie für die Dauer von 45 Tagen Anspruch sowohl auf Arbeitslosengeld I als auch auf Arbeitslosengeld II habe. Auf Rückfrage, weshalb ihr beide Leistungen zustünden, sei ihr versichert worden, dass dies seine Richtigkeit habe. Die von der Beklagten für den Monat Mai 2009 bewilligten Leistungen habe sie vollständig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach dem SGB III bewilligtes Arbeitslosengeld I sei auf die Leistung nach SGB II anzurechnen. Da dieses im Gegensatz zu Leistungen nach dem SGB II, die monatlich im Voraus erbracht würden, erst am Monatsende ausbezahlt werde, sei die Klägerin bei Antragsabgabe hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen. Die Hilfebedürftigkeit sei mit der Zahlung von Arbeitslosengeld I, die gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-Verordnung) im Zuflussmonat zu berücksichtigen sei, entfallen.
14 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Entscheidung vom 13.05.2009 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2009 sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist daher auch nicht zur Erstattung für diesen Monat erhaltener Leistungen verpflichtet.
16 
a) Die Aufhebungsentscheidung kann nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt werden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit der Begünstigte nach seinem Erlass Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
17 
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mit dem Zufluss des auf das Arbeitslosengeld gezahlten Vorschusses in Höhe von 470,16 Euro am 29.05.2009 zwar Einkommen erzielt. Dieses ist nach dem sog. Zuflussprinzip auch im Monat Mai 2009 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-Verordnung). Unter Berücksichtigung des zugeflossenen Arbeitslosengeldes I hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 9 Abs. 1 SGB II).
18 
Gleichwohl konnte die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen, da der Bewilligungsbescheid vom 13.05.2009 von Beginn an rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht erst nachträglich durch den Zufluss des Arbeitslosengeldes I entfallen ist. Denn § 48 SGB X erfasst nur nach ihrem Erlass rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte, während sich die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach den in § 45 SGB X normierten Regeln richtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 28.05.1997 – 8 RKn 27/95, Rdnr. 50 m.w.N. ).
19 
Danach konnte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufheben. Deren anfängliche Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass ausschließlich erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zu den anderen vorrangigen Sozialleistungen gehört auch das nach dem SGB III bewilligte Arbeitslosengeld I (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07, Rdnr. 21).
20 
Eine entsprechende Bewilligungsentscheidung lag zwar zum Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht vor. Der Beklagten waren durch die Antragsunterlagen allerdings die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, der Vorbezug von Arbeitslosengeld I und der laufende Antrag auf Arbeitslosengeld I bekannt. Es war aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorschussanspruchs gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass – wie geschehen – mit einer Realisierung des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin noch im Mai 2009 gerechnet werden konnte. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall Arbeitslosengeld I nach einer selbständigen Zwischenbeschäftigung weiterbewilligt wurde und es sich um keine Neubewilligung handelte. Das Bestehen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I war der sachbearbeitenden Stelle der Beklagten laut Aktenvermerk vom 13.05.2009 auch positiv bekannt. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 20 SGB X) bei ihrer Arbeitslosengeld I-Stelle nachzufragen, wie lange die dortige Anspruchsprüfung andauern und wann mit der Aufnahme von Zahlungen bzw. ggf. Vorschüssen zu rechnen war. Dies hat die Beklagte unterlassen und damit die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht vollständig geprüft.
21 
Da vorliegend ein gesicherter und alsbald realisierbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestand, der als solcher anspruchsmindernd zu berücksichtigen war (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 14 m.w.N. ) und die Hilfebedürftigkeit bei seiner Erfüllung vollständig entfallen ließ, waren die Voraussetzungen für die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Beginn an nicht erfüllt. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage Leistungen nach dem SGB II allenfalls vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) erbringen dürfen (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06, Rdnrn. 13 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05, Rdnr. 28 ). Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die (endgültige) Bewilligungsentscheidung als verlorener Zuschuss war demgegenüber rechtswidrig.
22 
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2009 gemäß § 48 SGB X selbst dann nicht vor, wenn die Bewilligungsentscheidung rechtmäßig erfolgt wäre. Denn in diesem Fall hätte die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X Erfüllungswirkung im Hinblick auf den gegenüber diesen vorrangigen (§§ 9 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SGB II; vgl. hierzu Kater , in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 63. Ergl. 2009, § 104 Rdnr. 57 f. m.w.N.) Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld I. Die Beklagte wäre auf einen die Rückabwicklung zwischen ihr und der Klägerin gemäß §§ 48, 50 SGB X ausschließenden (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22.05.2002 – B 8 KN 11/00 R, Rdnr. 16 m.w.N. ) Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach dem SGB III gemäß § 104 SGB X beschränkt. Dieser Anspruch wäre bei rechtmäßiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch die Beklagte weder durch die Trägeridentität (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 16.06.2009 – L 13 AL 5180/07, Rdnrn. 32 f. ) noch dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitslosengeld I nach den insoweit geltenden Vorschriften (§ 337 Abs. 2 SGB III) rechtzeitig an die Klägerin ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 16 m.w.N. ).
23 
b) Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter denen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
24 
Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 liegen nicht vor. Die Klägerin hat die von der Beklagten bewilligten Leistungen verbraucht und kann sich daher auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Das Berufen auf Vertrauensschutz ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Insbesondere hat die Klägerin in ihrem Bewilligungsantrag vollständige Angaben gemacht und musste die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auch nicht kennen. Wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, hat sie bei der Beklagten nachgefragt, ob ihr für den Monat Mai tatsächlich sowohl Arbeitslosengeld II als auch Arbeitslosengeld I zustehe. Nachdem ihr daraufhin versichert wurde, dass alles seine Richtigkeit habe, musste die Klägerin als Rechtsunkundige nicht damit rechnen, die erhaltenen Leistungen zurückerstatten zu müssen. Vielmehr durfte sie – auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten berücksichtigten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung – davon ausgehen, dass ihr die bewilligten Leistungen zustehen, und diese zum Lebensunterhalt verwenden. Von den bereits dargelegten gesetzlichen Möglichkeiten einer für die Klägerin erkennbaren Einschränkung durch eine vorläufige oder darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin das Berufen auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht verwehrt werden.
25 
c) Mangels rechtmäßiger Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 ist die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der erhaltenen Leistungen in Höhe von 336,96 Euro verpflichtet.
26 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
27 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Rückforderung gewährter subsidiärer Leistungen über den vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht vollständig und abschließend obergerichtlich geklärt ist.

Gründe

 
15 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Entscheidung vom 13.05.2009 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2009 sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist daher auch nicht zur Erstattung für diesen Monat erhaltener Leistungen verpflichtet.
16 
a) Die Aufhebungsentscheidung kann nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt werden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit der Begünstigte nach seinem Erlass Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
17 
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mit dem Zufluss des auf das Arbeitslosengeld gezahlten Vorschusses in Höhe von 470,16 Euro am 29.05.2009 zwar Einkommen erzielt. Dieses ist nach dem sog. Zuflussprinzip auch im Monat Mai 2009 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-Verordnung). Unter Berücksichtigung des zugeflossenen Arbeitslosengeldes I hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 9 Abs. 1 SGB II).
18 
Gleichwohl konnte die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen, da der Bewilligungsbescheid vom 13.05.2009 von Beginn an rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht erst nachträglich durch den Zufluss des Arbeitslosengeldes I entfallen ist. Denn § 48 SGB X erfasst nur nach ihrem Erlass rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte, während sich die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach den in § 45 SGB X normierten Regeln richtet (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 28.05.1997 – 8 RKn 27/95, Rdnr. 50 m.w.N. ).
19 
Danach konnte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufheben. Deren anfängliche Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass ausschließlich erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zu den anderen vorrangigen Sozialleistungen gehört auch das nach dem SGB III bewilligte Arbeitslosengeld I (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 14/07, Rdnr. 21).
20 
Eine entsprechende Bewilligungsentscheidung lag zwar zum Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht vor. Der Beklagten waren durch die Antragsunterlagen allerdings die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, der Vorbezug von Arbeitslosengeld I und der laufende Antrag auf Arbeitslosengeld I bekannt. Es war aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorschussanspruchs gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass – wie geschehen – mit einer Realisierung des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin noch im Mai 2009 gerechnet werden konnte. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall Arbeitslosengeld I nach einer selbständigen Zwischenbeschäftigung weiterbewilligt wurde und es sich um keine Neubewilligung handelte. Das Bestehen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I war der sachbearbeitenden Stelle der Beklagten laut Aktenvermerk vom 13.05.2009 auch positiv bekannt. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 20 SGB X) bei ihrer Arbeitslosengeld I-Stelle nachzufragen, wie lange die dortige Anspruchsprüfung andauern und wann mit der Aufnahme von Zahlungen bzw. ggf. Vorschüssen zu rechnen war. Dies hat die Beklagte unterlassen und damit die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht vollständig geprüft.
21 
Da vorliegend ein gesicherter und alsbald realisierbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestand, der als solcher anspruchsmindernd zu berücksichtigen war (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 14 m.w.N. ) und die Hilfebedürftigkeit bei seiner Erfüllung vollständig entfallen ließ, waren die Voraussetzungen für die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Beginn an nicht erfüllt. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage Leistungen nach dem SGB II allenfalls vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) erbringen dürfen (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06, Rdnrn. 13 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05, Rdnr. 28 ). Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten hat die Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die (endgültige) Bewilligungsentscheidung als verlorener Zuschuss war demgegenüber rechtswidrig.
22 
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2009 gemäß § 48 SGB X selbst dann nicht vor, wenn die Bewilligungsentscheidung rechtmäßig erfolgt wäre. Denn in diesem Fall hätte die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X Erfüllungswirkung im Hinblick auf den gegenüber diesen vorrangigen (§§ 9 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SGB II; vgl. hierzu Kater , in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 63. Ergl. 2009, § 104 Rdnr. 57 f. m.w.N.) Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld I. Die Beklagte wäre auf einen die Rückabwicklung zwischen ihr und der Klägerin gemäß §§ 48, 50 SGB X ausschließenden (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22.05.2002 – B 8 KN 11/00 R, Rdnr. 16 m.w.N. ) Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach dem SGB III gemäß § 104 SGB X beschränkt. Dieser Anspruch wäre bei rechtmäßiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch die Beklagte weder durch die Trägeridentität (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 16.06.2009 – L 13 AL 5180/07, Rdnrn. 32 f. ) noch dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitslosengeld I nach den insoweit geltenden Vorschriften (§ 337 Abs. 2 SGB III) rechtzeitig an die Klägerin ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 16 m.w.N. ).
23 
b) Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter denen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
24 
Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 liegen nicht vor. Die Klägerin hat die von der Beklagten bewilligten Leistungen verbraucht und kann sich daher auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Das Berufen auf Vertrauensschutz ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Insbesondere hat die Klägerin in ihrem Bewilligungsantrag vollständige Angaben gemacht und musste die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung auch nicht kennen. Wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, hat sie bei der Beklagten nachgefragt, ob ihr für den Monat Mai tatsächlich sowohl Arbeitslosengeld II als auch Arbeitslosengeld I zustehe. Nachdem ihr daraufhin versichert wurde, dass alles seine Richtigkeit habe, musste die Klägerin als Rechtsunkundige nicht damit rechnen, die erhaltenen Leistungen zurückerstatten zu müssen. Vielmehr durfte sie – auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten berücksichtigten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung – davon ausgehen, dass ihr die bewilligten Leistungen zustehen, und diese zum Lebensunterhalt verwenden. Von den bereits dargelegten gesetzlichen Möglichkeiten einer für die Klägerin erkennbaren Einschränkung durch eine vorläufige oder darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin das Berufen auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht verwehrt werden.
25 
c) Mangels rechtmäßiger Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 ist die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der erhaltenen Leistungen in Höhe von 336,96 Euro verpflichtet.
26 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
27 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Rückforderung gewährter subsidiärer Leistungen über den vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht vollständig und abschließend obergerichtlich geklärt ist.

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 328 Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn1.die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Re

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 337 Auszahlung im Regelfall


(1) (weggefallen) (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten e

Referenzen - Urteile

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2010 - S 16 AS 3058/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2010 - S 16 AS 3058/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2009 - L 13 AL 5180/07

bei uns veröffentlicht am 16.06.2009

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05

bei uns veröffentlicht am 17.03.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.   Tatbestand   1

Referenzen

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für den Monat Juni 2005 zu Recht (teilweise) aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.
Der 1974 geborene Kläger Nr. 1 und die 1973 geborene Klägerin Nr. 2 sind die Eltern der 2002 geborenen Klägerin Nr. 3. Bis Ende 2005 wohnten die Kläger in einer 55,27 m2 großen Wohnung in K. Die Grundmiete für diese Wohnung betrug im Jahr 2005 monatlich 233,80 EUR. Die Klägerin Nr. 2 erhielt für ihre Tochter (Klägerin Nr. 3) Landeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 205,- EUR für die Zeit vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bescheid der L-Bank vom 04.04.2003).
Auf einen im September 2004 gestellten Antrag erhielten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2005. Am 18.04.2005 beantragten sie bei der Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 statt. Sie bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 928,94 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.157,46 EUR setzt sich zusammen aus je 311,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger Nr. 1 und die Klägerin Nr. 2, Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 207,- EUR für die Klägerin Nr. 3 und einem Betrag von 328,46 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Von den Geldleistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) wird ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 228,52 EUR (anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers Nr. 1 in Höhe von monatlich 74,52 EUR und Kindergeld für die Klägerin Nr. 3 in Höhe von 154,- EUR) in Abzug gebracht. Dies ergibt für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Bedarf von 600,48 EUR und zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 328,94 EUR den Zahlbetrag von 928,94 EUR.
Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs nahm die Klägerin Nr. 2 am 06.06.2005 wieder ihre frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BAT 6B) auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Juni 2005 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ohne Berücksichtigung von Kindergeld eine Vergütung in Höhe von 1.118,81 EUR. Die Gehaltszahlung erfolgte durch Überweisung auf das Konto der Klägerin. Die Gutschrift des überwiesenen Betrages erfolgte am 29. oder 30.6.2005. Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2005 auf mit der Begründung, aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr hilfebedürftig. Der Bescheid ist mit einfachem Brief zur Post gegeben worden; der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben worden ist, ist in den Akten nicht festgehalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Nr. 1 am 16.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht damit einverstanden, dass die Leistungen für den Monat Juni 2005 zurück verlangt würden. Seine Ehefrau habe nach dem dreijährigen Erziehungsurlaub am 06.06.2005 wieder angefangen zu arbeiten. Ihr Gehalt sei ihr am Ende des Monats ausbezahlt worden. Bis dahin hätten sie keine Einkünfte gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt: Der Bescheid vom 12.07.2005 werde insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung in Höhe von mehr als 759,92 EUR festgestellt worden sei. Die Erstattungspflicht werde auf insgesamt 759,92 EUR festgestellt. Dieser Betrag teile sich in drei Einzelforderungen auf: Auf den Kläger Nr. 1 entfalle ein Betrag von 289,62 EUR, auf die Klägerin Nr. 2 ein Betrag von 364,15 EUR und die Klägerin Nr. 3 ein Betrag von 106,15 EUR. Diese drei Personen seien Einzelschuldner. Im Übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt werde, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei der Beginn des Anrechnungszeitraums maßgebend. Die Beklagte sehe den 01.06.2005 als den Zeitpunkt an, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben. Sie stütze sich dabei auf § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V). Nach dieser Bestimmung seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ausgehend von dieser „tagesexakten" Betrachtung sei die Zahlung des ersten Lohnes (Gutschrift Ende Juni 2005) im Monat Juni 2005 als Einkommen zu berücksichtigen mit der Folge, dass ab 01.06.2005 wirtschaftliche Bedürftigkeit zu verneinen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Abweichend hiervon sehe § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II allerdings vor, dass ein Teilbetrag in Höhe von 56 v. H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nicht der Erstattungspflicht unterlägen. Im Falle der Kläger seien Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von monatlich 301,80 EUR anerkannt. Ein Teilbetrag in Höhe von 56 v.H. hiervon ( = 169,- EUR) unterliege daher nicht der Rückforderung. Daher mindere sich die Erstattungsforderung um diesen Betrag auf 759,92 EUR.
Am 05.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, im angefochtenen Widerspruchsbescheid werde die Sachlage hinreichend und korrekt dargestellt. Allerdings entspreche die dort erläuterte „tagesexakte" Betrachtung nicht den realen Lebensverhältnissen. Wenn einem Arbeitnehmer am 29. oder 30. eines Monats Arbeitseinkommen für diesen Monat zufließe, dann stehe dieser Verdienst tatsächlich erst ab diesem Zufluss zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die zum Monatsende noch vorhandene Summe werde dann im Folgemonat als Vermögen angesehen. Diese Sicht kollidiere mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) betonten Haltung, wonach nur so genannte „bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden dürften. Wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, so bedeute dies, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden. Sachgerecht sei alleine die Zurechnung solcher Einkünfte für den unmittelbar anschließenden Folgemonat. In ihrem Fall bedeute dies, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht ab 01.06.2005, sondern erst ab 01.07.2005 aufzuheben gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat allerdings ausgeführt, sie teile die Ansicht der Kläger, soweit diese die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ergebende Rechtsfolge als lebensfremd kritisierten. Dies gelte zumindest für die Fälle, in denen - wie hier - der Zufluss eines Einkommens kurz vor dem Monatswechsel erfolge und die entsprechende Einkommenszurechnung dann für den weitgehend verstrichenen Zuflussmonat erfolgen solle. Der Zwang zur „tagesexakten" Zurechnung der Einkünfte ergebe sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 4 SGB II. Danach sei eine Leistungsgewährung als Darlehen möglich, wenn zu erwarten sei, dass später im Verlauf des Leistungsmonats Einnahmen anfallen werden. Die grundsätzliche Zuflussproblematik werde dadurch aber nicht gelöst. In vielen Fällen fließe einem Arbeitnehmer der Monatslohn erst gegen Ende des betreffenden Monats tatsächlich zu. Dies gelte nicht nur für neu begonnene, sondern auch für schon länger bestehende Arbeitsverhältnisse. Müssten dann jeden Monat vom Monatsersten bis zum Zuflusstag darlehensweise Leistungen gewährt werden, würde die Leistungsgewährung niemals enden.
10 
Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. dargelegt, es teile die Bedenken der Beteiligten gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V vorgeschriebene Betrachtungsweise nicht. Diese Regelung entspreche der Rechtsprechung des BVerwG seit 1999 zu den Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
11 
Am 19.10.2005 haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 11.10.2005 wird Bezug genommen.
12 
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 abzuändern, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
15 
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 wird abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) im Umfang von (weiteren) 2.760,- EUR zu gewähren hat.
Die 1953 geborene Klägerin war ab dem 1. April 1989 für die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik H. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2004 zum 31. März 2005. Der Klägerin wurde bis einschließlich 20. Juni 2004 Arbeitsentgelt gewährt. Seit dem 1. März 2006 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.
Am 4. August 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, welches ihr mit Bescheid vom 6. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004) ab dem 4. August 2004 für eine Dauer von 660 Tagen bewilligt wurde. Mit drei Bescheiden vom 5. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 18. bis 24. März 2005, vom 25. bis 31. März 2005 und vom 1. bis 7. April 2005 fest. Sie hob die Leistungsbewilligung ab dem 30. März 2005 auf.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H. der Klägerin Leistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 i.H.v. 80,50 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 i.H.v. monatlich 345,- EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 18. März 2005 für 391 Tage dem Grunde nach. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Klägerin seit dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Agentur für Arbeit und dem R.-N.-Kreis beziehe. Da diese Leistungen nachrangig seien, habe die Beklagte den jeweiligen Anspruchsübergang für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 angefordert.
Unter dem 8. Januar 2007 wandte sich die Agentur für Arbeit H. an das „Team 231 Herr M. im Haus“ und teilte mit, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Da die Klägerin jedoch Anspruch auf Alg habe, sei die Bewilligungsentscheidung bereits aufgehoben worden. Es bestehe ein Erstattungsanspruch i.H.v. insg. 2.760,- EUR. „Sie“ sei für den gesamten Zeitraum erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 8. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,59 EUR. Sie führte an, dass dem Berechtigten, der Agentur für Arbeit, für die Zeit vom 18. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 2.144,58 EUR und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 17. Juli 2005 615,42 EUR ausgezahlt werden. Für die Zeit vom 17. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 würden der Klägerin 7.720,77 EUR ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat die Klägerin um Aufschlüsselung der Nachzahlung des Alg. Die Nachzahlung sollte ab dem 18. März 2005 für 391 Tage erfolgen, einige Zeiten seien noch offen. Am 4. April 2007 erhob die Klägerin „wiederholten Widerspruch gegen die Alg- Nachzahlung“. Sie führte hierzu an, dass sie die Nachzahlung von 7.720,77 EUR erhalten habe. Ein Betrag von insgesamt 2.767,20 EUR betreffend der Zeiträume 18. März 2005 bis 18. Mai 2005 und 30. Juni 2005 bis 17.07.2005 sei jedoch nicht eingegangen. Ferner mache sie Kosten dafür geltend, dass das Alg nicht normal ausgezahlt worden sei und sie deswegen Mehrkosten im Umfang von 1.605,70 EUR als Entschädigung bzw. Zinsausgleich begehre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.760,- EUR erhalten habe. In dem angefochtenen Bescheid sei der Klägerin zutreffend mitgeteilt worden, dass dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe, weswegen der Anspruch der Klägerin auf Alg als erfüllt gelte und nicht an die Klägerin auszuzahlen sei.
10 
Mit Bescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zinsnachzahlung in Höhe von 342,50 EUR.
11 
Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2007 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie wegen einer schweren Erkrankung und eines Aufenthalts im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. besonders schutzbedürftig sei. Sie sei in der Zeit vom 18. März 2005 bis zum 4. Juli 2005 -dreieinhalb Monate- ohne jegliche Überweisung geblieben. Die Klägerin hat insg. einen Betrag von 3.336,67 EUR geltend gemacht, der sich im Einzelnen aus einem Betrag von 345,- EUR Arbeitslosengeld II, einem Betrag von 60,- EUR als Unkosten dafür, dass die Klägerin ihr Arbeitslosengeld II selbst organisieren und beschaffen musste, einem Betrag von 1.508,13 EUR für angefallene Zinsüberhöhungen und einem Betrag von 1.723,54 EUR als Schadensersatz für die Monate, in denen die Klägerin fast keine finanziellen Mittel hatte, zusammensetzte. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass die Befriedigung des Erstattungsanspruches betreffend der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sei.
12 
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weitere 2.760,- EUR Alg an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gelte nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht als erfüllt. Der Agentur für Arbeit stehe kein Erstattungsanspruch zu. Die Bundesagentur für Arbeit sei für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III zuständig. Gleichzeitig sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Träger der Leistungen nach dem SGB II. Sie handle mithin als Träger verschiedener Sozialleistungen. Eine juristische Person könne jedoch keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X erforderten, dass mindestens zwei Sozialleistungsträger beteiligt seien. Dies sei bei kongruenten Leistungsansprüchen nach dem SGB II und dem SGB III nicht der Fall, wenn beide Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet seien. Da der angemeldete Erstattungsanspruch als solcher rechtlich nicht bestehen könne, habe er auch nicht nach § 107 SGB X die Erfüllung des Alg- Anspruchs bewirkt. Der Klägerin stehe mithin weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu. Die klägerseits geltend gemachte Verzinsung sei Gegenstand eines anderen Verfahrens beim SG (Az.: S 10 AL 2184/07), welches im Hinblick auf das entschiedene Verfahren ausgesetzt worden sei. Soweit die Klägerin Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend gemacht habe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen und eine Verweisung unzulässig.
13 
Gegen das der Beklagten am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat diese am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass bei der Berechnung der Nachzahlung des Alg ein Erstattungsanspruch i.H.v. 2.760,- EUR berücksichtigt worden sei, da die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe. Soweit das SG die Auffassung vertrete, in Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit als Träger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III nicht gegen sich selbst Erstattungsansprüche geltend machen könne, verkenne es den Sinn und Zweck der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden wolle, dass Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhalten. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls analog anzuwenden, sodass die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintrete. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von weiteren 2.760,- EUR bestehe daher nicht.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch sei die Klägerin alters- und einkommensbedingt sowie aus gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig.
19 
Mit Schriftsatz vom 18. April 2008 hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 12. Juli 2008 die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
22 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
24 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
25 
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
26 
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist.
27 
Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.
28 
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X).
29 
Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese „materiell überbezahlt“ ist.
30 
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer …, insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59).
31 
Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist.
32 
Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05).
33 
Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
35 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
36 
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
22 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
24 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
25 
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
26 
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist.
27 
Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.
28 
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X).
29 
Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese „materiell überbezahlt“ ist.
30 
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer …, insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59).
31 
Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist.
32 
Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05).
33 
Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
35 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
36 
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für den Monat Juni 2005 zu Recht (teilweise) aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.
Der 1974 geborene Kläger Nr. 1 und die 1973 geborene Klägerin Nr. 2 sind die Eltern der 2002 geborenen Klägerin Nr. 3. Bis Ende 2005 wohnten die Kläger in einer 55,27 m2 großen Wohnung in K. Die Grundmiete für diese Wohnung betrug im Jahr 2005 monatlich 233,80 EUR. Die Klägerin Nr. 2 erhielt für ihre Tochter (Klägerin Nr. 3) Landeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 205,- EUR für die Zeit vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bescheid der L-Bank vom 04.04.2003).
Auf einen im September 2004 gestellten Antrag erhielten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2005. Am 18.04.2005 beantragten sie bei der Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 statt. Sie bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 928,94 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.157,46 EUR setzt sich zusammen aus je 311,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger Nr. 1 und die Klägerin Nr. 2, Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 207,- EUR für die Klägerin Nr. 3 und einem Betrag von 328,46 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Von den Geldleistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) wird ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 228,52 EUR (anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers Nr. 1 in Höhe von monatlich 74,52 EUR und Kindergeld für die Klägerin Nr. 3 in Höhe von 154,- EUR) in Abzug gebracht. Dies ergibt für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Bedarf von 600,48 EUR und zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 328,94 EUR den Zahlbetrag von 928,94 EUR.
Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs nahm die Klägerin Nr. 2 am 06.06.2005 wieder ihre frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BAT 6B) auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Juni 2005 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ohne Berücksichtigung von Kindergeld eine Vergütung in Höhe von 1.118,81 EUR. Die Gehaltszahlung erfolgte durch Überweisung auf das Konto der Klägerin. Die Gutschrift des überwiesenen Betrages erfolgte am 29. oder 30.6.2005. Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2005 auf mit der Begründung, aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr hilfebedürftig. Der Bescheid ist mit einfachem Brief zur Post gegeben worden; der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben worden ist, ist in den Akten nicht festgehalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Nr. 1 am 16.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht damit einverstanden, dass die Leistungen für den Monat Juni 2005 zurück verlangt würden. Seine Ehefrau habe nach dem dreijährigen Erziehungsurlaub am 06.06.2005 wieder angefangen zu arbeiten. Ihr Gehalt sei ihr am Ende des Monats ausbezahlt worden. Bis dahin hätten sie keine Einkünfte gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt: Der Bescheid vom 12.07.2005 werde insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung in Höhe von mehr als 759,92 EUR festgestellt worden sei. Die Erstattungspflicht werde auf insgesamt 759,92 EUR festgestellt. Dieser Betrag teile sich in drei Einzelforderungen auf: Auf den Kläger Nr. 1 entfalle ein Betrag von 289,62 EUR, auf die Klägerin Nr. 2 ein Betrag von 364,15 EUR und die Klägerin Nr. 3 ein Betrag von 106,15 EUR. Diese drei Personen seien Einzelschuldner. Im Übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt werde, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei der Beginn des Anrechnungszeitraums maßgebend. Die Beklagte sehe den 01.06.2005 als den Zeitpunkt an, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben. Sie stütze sich dabei auf § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V). Nach dieser Bestimmung seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ausgehend von dieser „tagesexakten" Betrachtung sei die Zahlung des ersten Lohnes (Gutschrift Ende Juni 2005) im Monat Juni 2005 als Einkommen zu berücksichtigen mit der Folge, dass ab 01.06.2005 wirtschaftliche Bedürftigkeit zu verneinen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Abweichend hiervon sehe § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II allerdings vor, dass ein Teilbetrag in Höhe von 56 v. H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nicht der Erstattungspflicht unterlägen. Im Falle der Kläger seien Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von monatlich 301,80 EUR anerkannt. Ein Teilbetrag in Höhe von 56 v.H. hiervon ( = 169,- EUR) unterliege daher nicht der Rückforderung. Daher mindere sich die Erstattungsforderung um diesen Betrag auf 759,92 EUR.
Am 05.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, im angefochtenen Widerspruchsbescheid werde die Sachlage hinreichend und korrekt dargestellt. Allerdings entspreche die dort erläuterte „tagesexakte" Betrachtung nicht den realen Lebensverhältnissen. Wenn einem Arbeitnehmer am 29. oder 30. eines Monats Arbeitseinkommen für diesen Monat zufließe, dann stehe dieser Verdienst tatsächlich erst ab diesem Zufluss zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die zum Monatsende noch vorhandene Summe werde dann im Folgemonat als Vermögen angesehen. Diese Sicht kollidiere mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) betonten Haltung, wonach nur so genannte „bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden dürften. Wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, so bedeute dies, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden. Sachgerecht sei alleine die Zurechnung solcher Einkünfte für den unmittelbar anschließenden Folgemonat. In ihrem Fall bedeute dies, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht ab 01.06.2005, sondern erst ab 01.07.2005 aufzuheben gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat allerdings ausgeführt, sie teile die Ansicht der Kläger, soweit diese die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ergebende Rechtsfolge als lebensfremd kritisierten. Dies gelte zumindest für die Fälle, in denen - wie hier - der Zufluss eines Einkommens kurz vor dem Monatswechsel erfolge und die entsprechende Einkommenszurechnung dann für den weitgehend verstrichenen Zuflussmonat erfolgen solle. Der Zwang zur „tagesexakten" Zurechnung der Einkünfte ergebe sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 4 SGB II. Danach sei eine Leistungsgewährung als Darlehen möglich, wenn zu erwarten sei, dass später im Verlauf des Leistungsmonats Einnahmen anfallen werden. Die grundsätzliche Zuflussproblematik werde dadurch aber nicht gelöst. In vielen Fällen fließe einem Arbeitnehmer der Monatslohn erst gegen Ende des betreffenden Monats tatsächlich zu. Dies gelte nicht nur für neu begonnene, sondern auch für schon länger bestehende Arbeitsverhältnisse. Müssten dann jeden Monat vom Monatsersten bis zum Zuflusstag darlehensweise Leistungen gewährt werden, würde die Leistungsgewährung niemals enden.
10 
Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. dargelegt, es teile die Bedenken der Beteiligten gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V vorgeschriebene Betrachtungsweise nicht. Diese Regelung entspreche der Rechtsprechung des BVerwG seit 1999 zu den Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
11 
Am 19.10.2005 haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 11.10.2005 wird Bezug genommen.
12 
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 abzuändern, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
15 
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 wird abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) im Umfang von (weiteren) 2.760,- EUR zu gewähren hat.
Die 1953 geborene Klägerin war ab dem 1. April 1989 für die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik H. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2004 zum 31. März 2005. Der Klägerin wurde bis einschließlich 20. Juni 2004 Arbeitsentgelt gewährt. Seit dem 1. März 2006 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.
Am 4. August 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, welches ihr mit Bescheid vom 6. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004) ab dem 4. August 2004 für eine Dauer von 660 Tagen bewilligt wurde. Mit drei Bescheiden vom 5. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 18. bis 24. März 2005, vom 25. bis 31. März 2005 und vom 1. bis 7. April 2005 fest. Sie hob die Leistungsbewilligung ab dem 30. März 2005 auf.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H. der Klägerin Leistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 i.H.v. 80,50 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 i.H.v. monatlich 345,- EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 18. März 2005 für 391 Tage dem Grunde nach. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Klägerin seit dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Agentur für Arbeit und dem R.-N.-Kreis beziehe. Da diese Leistungen nachrangig seien, habe die Beklagte den jeweiligen Anspruchsübergang für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 angefordert.
Unter dem 8. Januar 2007 wandte sich die Agentur für Arbeit H. an das „Team 231 Herr M. im Haus“ und teilte mit, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Da die Klägerin jedoch Anspruch auf Alg habe, sei die Bewilligungsentscheidung bereits aufgehoben worden. Es bestehe ein Erstattungsanspruch i.H.v. insg. 2.760,- EUR. „Sie“ sei für den gesamten Zeitraum erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 8. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,59 EUR. Sie führte an, dass dem Berechtigten, der Agentur für Arbeit, für die Zeit vom 18. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 2.144,58 EUR und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 17. Juli 2005 615,42 EUR ausgezahlt werden. Für die Zeit vom 17. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 würden der Klägerin 7.720,77 EUR ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat die Klägerin um Aufschlüsselung der Nachzahlung des Alg. Die Nachzahlung sollte ab dem 18. März 2005 für 391 Tage erfolgen, einige Zeiten seien noch offen. Am 4. April 2007 erhob die Klägerin „wiederholten Widerspruch gegen die Alg- Nachzahlung“. Sie führte hierzu an, dass sie die Nachzahlung von 7.720,77 EUR erhalten habe. Ein Betrag von insgesamt 2.767,20 EUR betreffend der Zeiträume 18. März 2005 bis 18. Mai 2005 und 30. Juni 2005 bis 17.07.2005 sei jedoch nicht eingegangen. Ferner mache sie Kosten dafür geltend, dass das Alg nicht normal ausgezahlt worden sei und sie deswegen Mehrkosten im Umfang von 1.605,70 EUR als Entschädigung bzw. Zinsausgleich begehre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.760,- EUR erhalten habe. In dem angefochtenen Bescheid sei der Klägerin zutreffend mitgeteilt worden, dass dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe, weswegen der Anspruch der Klägerin auf Alg als erfüllt gelte und nicht an die Klägerin auszuzahlen sei.
10 
Mit Bescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zinsnachzahlung in Höhe von 342,50 EUR.
11 
Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2007 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie wegen einer schweren Erkrankung und eines Aufenthalts im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. besonders schutzbedürftig sei. Sie sei in der Zeit vom 18. März 2005 bis zum 4. Juli 2005 -dreieinhalb Monate- ohne jegliche Überweisung geblieben. Die Klägerin hat insg. einen Betrag von 3.336,67 EUR geltend gemacht, der sich im Einzelnen aus einem Betrag von 345,- EUR Arbeitslosengeld II, einem Betrag von 60,- EUR als Unkosten dafür, dass die Klägerin ihr Arbeitslosengeld II selbst organisieren und beschaffen musste, einem Betrag von 1.508,13 EUR für angefallene Zinsüberhöhungen und einem Betrag von 1.723,54 EUR als Schadensersatz für die Monate, in denen die Klägerin fast keine finanziellen Mittel hatte, zusammensetzte. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass die Befriedigung des Erstattungsanspruches betreffend der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sei.
12 
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weitere 2.760,- EUR Alg an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gelte nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht als erfüllt. Der Agentur für Arbeit stehe kein Erstattungsanspruch zu. Die Bundesagentur für Arbeit sei für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III zuständig. Gleichzeitig sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Träger der Leistungen nach dem SGB II. Sie handle mithin als Träger verschiedener Sozialleistungen. Eine juristische Person könne jedoch keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X erforderten, dass mindestens zwei Sozialleistungsträger beteiligt seien. Dies sei bei kongruenten Leistungsansprüchen nach dem SGB II und dem SGB III nicht der Fall, wenn beide Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet seien. Da der angemeldete Erstattungsanspruch als solcher rechtlich nicht bestehen könne, habe er auch nicht nach § 107 SGB X die Erfüllung des Alg- Anspruchs bewirkt. Der Klägerin stehe mithin weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu. Die klägerseits geltend gemachte Verzinsung sei Gegenstand eines anderen Verfahrens beim SG (Az.: S 10 AL 2184/07), welches im Hinblick auf das entschiedene Verfahren ausgesetzt worden sei. Soweit die Klägerin Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend gemacht habe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen und eine Verweisung unzulässig.
13 
Gegen das der Beklagten am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat diese am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass bei der Berechnung der Nachzahlung des Alg ein Erstattungsanspruch i.H.v. 2.760,- EUR berücksichtigt worden sei, da die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe. Soweit das SG die Auffassung vertrete, in Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit als Träger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III nicht gegen sich selbst Erstattungsansprüche geltend machen könne, verkenne es den Sinn und Zweck der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden wolle, dass Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhalten. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls analog anzuwenden, sodass die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintrete. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von weiteren 2.760,- EUR bestehe daher nicht.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch sei die Klägerin alters- und einkommensbedingt sowie aus gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig.
19 
Mit Schriftsatz vom 18. April 2008 hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 12. Juli 2008 die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
22 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
24 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
25 
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
26 
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist.
27 
Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.
28 
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X).
29 
Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese „materiell überbezahlt“ ist.
30 
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer …, insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59).
31 
Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist.
32 
Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05).
33 
Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
35 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
36 
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
22 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
24 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
25 
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
26 
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist.
27 
Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.
28 
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X).
29 
Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese „materiell überbezahlt“ ist.
30 
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer …, insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59).
31 
Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist.
32 
Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05).
33 
Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
35 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
36 
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.