Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - S 23 AS 3731/12

ECLI:ECLI:DE:SGD:2015:0609.S23AS3731.12.00
bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.846,25 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.846,25 EUR festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

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Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erfor

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgeb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus


Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Au

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2012 - B 14 AS 156/11 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln

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Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Das klagende Jobcenter begehrt vom beklagten Jobcenter die Erstattung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.

2

Die 1984 geborene erwerbsfähige und hilfebedürftige K und ihre beiden Kinder lebten bis zum 13.2.2007 in einer Gemeinde, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters gelegen ist. Nach der Trennung von dem Lebensgefährten und Vater suchten sie am gleichen Tag Zuflucht in einem Frauenhaus, das im örtlichen Zuständigkeitsbereich des klagenden Jobcenters gelegen ist. Auf Antrag vom 26.4.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des klagenden Jobcenters, die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Rhein-Sieg, mit Bescheid vom 30.4.2007 K und ihren Kindern Kosten für die Erstausstattung einer neuen, nach dem Auszug aus dem Frauenhaus zu beziehenden Wohnung in Höhe von insgesamt 1373 Euro. Am 6.5.2007 verließen K und die Kinder das Frauenhaus und zogen in eine Wohnung am Ort des Frauenhauses um.

3

Am 20.7.2007 machte der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters, der ARGE Rhein-Erft, die Erstattung der während der Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus der K und ihren Kindern gewährten Leistungen und dabei unter anderem die Kosten für die Erstausstattung der neuen Wohnung in Höhe von 1373 Euro geltend. Dies lehnte der Beklagte mit einem mit einer Belehrung über den Widerspruch versehenen Schreiben vom 3.8.2007 ab. Auf den vorsorglich eingelegten Widerspruch übernahm er die Kosten der Unterkunft in voller Höhe und wies den Widerspruch wegen der Übernahme der Kosten für die Erstausstattung zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.1.2009).

4

Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 22.6.2010). Auf die vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zugelassene Berufung des Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.7.2011). Die auf Erstattung nach § 36a Sozialgesetzbuch Zweites Buches (SGB II) gerichtete Klage sei als echte Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Es liege ein sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis vor, deshalb sei weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten gewesen (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 17.5.2000 - B 3 KR 33/99 R - SozR 3-2500 § 112 Nr 1).

5

Die Beteiligten seien kommunale Träger iS des § 36a SGB II. Der Beklagte sei der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der K, der Kläger sei durch ihre Aufnahme in das in seinem Kreisgebiet gelegene Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden. Die Eigenschaft des Klägers als Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II aF bzw als Gemeinsame Einrichtung seit dem 1.1.2011 (§ 44b Abs 1 Satz 2 SGB II) ändere nichts an dessen Eigenschaft als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB II aF und damit an dessen Aktivlegitimation. Die Passivlegitimation des Beklagten folge aus § 44b Abs 3 Satz 2 SGB II aF (Arbeitsgemeinschaft) bzw § 44b Abs 1 Satz 2 SGB II (Gemeinsame Einrichtung).

6

Ein Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II im Hinblick auf die Kosten einer Erstausstattung in Höhe von 1373 Euro bestehe aber entgegen der Auffassung des SG nicht. Von der Erstattungspflicht würden weder nach dem Wortlaut des § 36a SGB II, dem systematischen Standort der Norm im Gefüge der Zuständigkeit, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II nach Verlassen des Frauenhauses erfasst. Die Zuständigkeit des Klägers für die Erbringung der Leistungen für Erstausstattung der künftigen Wohnung ergebe sich nicht aus dem Aufenthalt im Frauenhaus, wie es § 36a SGB II als Sonderregelung für die örtliche Zuständigkeit voraussetze. Sie ergebe sich vielmehr nach § 36 Satz 2 SGB II daraus, dass diese Wohnung, in der künftig gewöhnlicher Aufenthalt genommen werde, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers liege.

7

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von § 36a SGB II. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm ergebe sich, dass § 36a SGB II den Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zur Erstattung sämtlicher während der Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus entstehender Kosten verpflichte.

8

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Juni 2010 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG den Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung verneint und deshalb das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

11

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte als Jobcenter - wie bereits ihre Rechtsvorgänger als Arbeitsgemeinschaft nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht - im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

12

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis), oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis; vgl BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

13

Zwar handelt es sich bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Kläger und Beklagter, die vorliegend nach § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig sind, sind gleichwohl prozessführungsbefugt, weil ihnen der jeweilige kommunale Träger, der Rhein-Sieg-Kreis bzw der Rhein-Erft-Kreis, die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs 3 SGB II gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach außen gehört auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern. Für dieses umfassende Verständnis der Aufgabenübertragung spricht auch die in § 44b SGB II in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung grundgesetzlich verankerte Aufgabenzuständigkeit des Jobcenters unabhängig von einer Übertragung der jeweiligen Aufgabe im Einzelfall. Es entspricht der Funktion eines Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt.

14

2. Der Sache nach stützt der Kläger seinen Anspruch zutreffend auf § 36a SGB II. Der danach geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b).

15

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der ARGE/des Jobcenters dabei aus der entsprechenden Aufgabenübertragung für die dem Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegenden Leistungen in kommunaler Trägerschaft.

16

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

17

Eine von den Grundsätzen des § 36 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit für die aufnehmende Kommune begründet § 36a SGB II entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch (und gerade) in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung durch das Fortentwicklungsgesetz nicht. Insoweit bestimmt bereits § 36 Satz 3 SGB II (in der ebenfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz geänderten Fassung), dass es für die örtliche Zuständigkeit nicht auf die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ankommt, sondern (nach Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) auch die aus dem tatsächlichen Aufenthalt folgende Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gegenüber der Frau (und deren Kinder) genügt. § 36a SGB II regelt nicht selbst, sondern setzt im Anschluss an § 36 SGB II voraus, dass sich mit dem Aufenthalt in einem Frauenhaus ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ergeben hat(vgl Aubel in jurisPK-SGB II § 36a RdNr 4; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 36a RdNr 2 und 8; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, § 36a RdNr 7; Groth in GK-SGB II, § 36a RdNr 11; anders nur Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 36a RdNr 10). Wenn der gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalt vorrangige gewöhnliche Aufenthalt (vgl § 36 Satz 2 SGB II) in der bisherigen Wohnung ausnahmsweise trotz Flucht in ein Frauenhaus bestehen bleibt, ist die Herkunftskommune schon aus diesem Grund weiterhin für die Leistungserbringung örtlich zuständig; von einem anderen Träger erbrachte Leistungen sind nach den allgemeinen Regelungen des SGB X zu erstatten.

18

Die Feststellungen des LSG lassen den Rückschluss zu, dass im Rhein-Erft-Kreis in der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner bis zum 13.2.2007 gewöhnlicher Aufenthalt bestand und dieser gewöhnliche Aufenthalt mit der zukunftsoffenen Flucht in Trennungsabsicht aus der gemeinsamen Wohnung aufgegeben worden ist. Der Kläger ist also mit der Aufnahme von K und den Kindern in dem Frauenhaus als Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (jedenfalls) nach § 36 Satz 3 SGB II örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden. Ob im Frauenhaus auch gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist, kann offen bleiben.

19

An der Leistungsberechtigung der K und ihrer Kinder nach § 7 Abs 1 und 2 SGB II bestehen ebenfalls keine Zweifel. Unerheblich ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm, ob die Frau bereits im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Herkunftskommune leistungsberechtigt war oder erst mit der Trennung von ihrem Partner hilfebedürftig geworden ist.

20

b) Ist der Rhein-Erft-Kreis damit als Herkunftskommune dem Grunde nach Erstattungsverpflichteter und der Rhein-Sieg-Kreis als aufnehmende Kommune dem Grunde nach Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB II (rechtmäßig) an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus erbracht werden.

21

aa) Wegen des Umfangs der Kostenerstattungspflicht knüpft § 36a SGB II allein daran an, dass sich die Leistungspflicht der erstattungsberechtigten Kommune für Leistungen nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB II aus der örtlichen Zuständigkeit während des Aufenthalts ergibt und differenziert nicht weitergehend dahin, ob die jeweiligen Kosten innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses anfallen(vgl auch Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen Kosten freigestellt, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. Abgegrenzt wird die Verpflichtung zur Kostenerstattung lediglich in zeitlicher Hinsicht: Kosten, die entstehen, nachdem die Frau außerhalb des Frauenhauses Aufenthalt genommen hat, werden von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst.

22

Diese Auslegung des Wortlauts ("für die Zeit des Aufenthalts") entspricht Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung. Sie soll die einseitige Belastung von Kommunen verhindern, die Frauenhäuser unterhalten (vgl BT-Drucks 15/5607 S 3 und 6). Wie die Finanzierung des jeweiligen Frauenhauses im Einzelnen geregelt ist, ist dabei für den Kostenerstattungsanspruch ohne Belang. Die Regelung ist im Sinne eines allgemeinen Ausgleichs für solche Kommunen zu verstehen, die Frauenhäuser - auf welche Weise und mit welchem Kostenbeitrag auch immer - unterhalten. Ihr Ziel ist dagegen nicht die unmittelbare Finanzierung von Frauenhäusern. Anders als dies von dem Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen worden war (vgl BT-Drucks 15/5908 S 5), ist auch keine Kostenerstattungsregelung für die Erbringung von Leistungen nach Auszug aus dem Frauenhaus geschaffen worden, was ebenfalls die Abgrenzung allein in zeitlicher Hinsicht nahelegt.

23

bb) Neben den vorliegend nicht streitigen Kosten für die Unterkunft sind damit auch die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB II als kommunale Leistungen ausgestaltet sind, vom Kostenerstattungsanspruch der aufnehmenden Kommune erfasst. Die Voraussetzung, dass der Kläger lediglich wegen des (tatsächlichen oder gewöhnlichen) Aufenthalts der K und ihrer Kinder im Frauenhaus für die Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF(jetzt § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II)zuständig geworden ist, ist erfüllt. Weder aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF noch aus § 36 SGB II folgt, dass es wegen der örtlichen Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistungen auf den Ort der auszustattenden Unterkunft ankommt, wie das LSG meint. Auch insoweit ist für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich allein der Aufenthalt der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung.

24

Zwar ist der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung bedarfsbezogen, also bezogen auf den Ausstattungsbedarf für eine bestimmte Wohnung zu prüfen. Daraus folgt aber keine Regelung für die örtliche Zuständigkeit. Solche ausdrücklichen Zuständigkeitsregelungen, die nicht an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person, sondern an den Ort der Unterkunft anknüpfen, trifft allein § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II(in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes; jetzt § 22 Abs 6 SGB II) für Kosten des Umzuges einerseits und Wohnungsbeschaffungskosten andererseits. Nur insoweit hat der Gesetzgeber eine Regelung abweichend von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit geschaffen. Schon weil § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF als weitere bedarfsbezogene Leistung für die Unterkunft nicht zugleich (und auch nicht in der Folge) geändert worden ist, knüpft insoweit die Zuständigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 36 SGB II allein an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person bei Antragstellung an.

25

cc) Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung im Übrigen (bezüglich des Umfangs der im Einzelfall erforderlichen Erstausstattung einer Wohnung) hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - nicht im Einzelnen geprüft. Es hat aber auf die entsprechenden Feststellungen des SG in seiner Entscheidung Bezug genommen. Der Beklagte hat sich gegen diese Feststellungen weder im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren gewandt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen, die zur Zurückverweisung an das LSG hätten führen müssen, besteht damit nicht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.

2

Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.

3

Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.

4

Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).

5

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.

6

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung ). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung ). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht(dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).

12

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

13

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden(passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

14

Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.

15

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.

16

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.

17

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

18

Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).

19

Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.

20

Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.

21

Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte(dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.

22

Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen(vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.

23

b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.

24

Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.

25

Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.

26

aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).

27

Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.

28

bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.

29

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein(ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig(vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.

30

dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört(BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.

31

Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.

32

Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.

33

3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus(BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt(im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.

2

Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.

3

Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.

4

Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).

5

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.

6

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung ). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung ). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht(dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).

12

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

13

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden(passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

14

Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.

15

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.

16

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.

17

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

18

Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).

19

Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.

20

Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.

21

Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte(dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.

22

Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen(vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.

23

b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.

24

Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.

25

Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.

26

aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).

27

Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.

28

bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.

29

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein(ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig(vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.

30

dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört(BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.

31

Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.

32

Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.

33

3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus(BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt(im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.

2

Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.

3

Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.

4

Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).

5

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.

6

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung ). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung ). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht(dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).

12

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

13

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden(passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

14

Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.

15

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.

16

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.

17

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

18

Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).

19

Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.

20

Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.

21

Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte(dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.

22

Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen(vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.

23

b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.

24

Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.

25

Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.

26

aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).

27

Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.

28

bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.

29

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein(ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig(vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.

30

dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört(BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.

31

Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.

32

Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.

33

3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus(BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt(im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.

2

Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.

3

Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.

4

Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).

5

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.

6

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung ). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung ). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht(dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).

12

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

13

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden(passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

14

Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.

15

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.

16

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.

17

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

18

Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).

19

Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.

20

Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.

21

Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte(dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.

22

Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen(vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.

23

b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.

24

Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.

25

Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.

26

aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).

27

Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.

28

bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.

29

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein(ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig(vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.

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dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört(BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.

31

Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.

32

Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.

33

3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus(BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt(im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.