Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Dez. 2015 - S 19 SO 47/15


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger für die Hilfebedürftige K. Q. ab 01.07.2013 bis 31.12.2015 erbrachten Aufwendungen in der Pflegefamilie Q. in Höhe von 38.977, 29 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 38.977,29 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt vom Beklagten als Sozialhilfeträger Erstattung von Leistungen der Jugendhilfe, die er der Hilfebedürftigen K. Q. (im Folgenden: Hilfebedürftige) erbracht hat.
3Die am 00.00.2000 geborene Hilfebedürftige leidet an Folgen eines Fetalen Alkoholsyndroms. Bei ihr sind mittlerweile ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt. Sie erhält von ihrer Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe II. Nachdem ihren leiblichen Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 12.08.2004 die elterliche Sorge entzogen worden war, weil erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit bestanden, wurde sie ab dem 16.08.2004 in einer Bereitschaftspflegestelle des Kreisjugendamtes des Beklagten untergebracht. Seit dem 15.05.2005 wird sie in der Pflegefamilie Q. Tag und Nacht betreut. Mit weiterem Beschluss des AG Viersen vom 18.06.2008 wurde die Vormundschaft für die Hilfebedürftige vom Jugendamt der Stadt Viersen auf die Eheleute Q. als Pflegeeltern übertragen. Seit 2010 besucht die Hilfebedürftige die S.-Schule in I., eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. In der Folgezeit bezog die Hilfebedürftige zunächst Jugendhilfeleistungen in Form von Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) von dem Beklagten. Seit dem 01.11.2008 bezieht sie Jugendhilfeleistungen in Form von Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) von dem Kläger. Nachdem der Kläger Berichte der städtischen Kliniken N. – Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin – vom 20.06., 14.08. und 11.12.2007, vom 04.04.2009 und vom 21.11.2011 ausgewertet und ferner einen Bericht des Universitätsklinikums N2. – Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin – vom 09.02.2009 beigezogen hatte, nahm das Jugendamt des Klägers Kontakt zum Sozialamt des Klägers auf und meldete unter dem 21.01.2014 einen Erstattungsanspruch für der Hilfebedürftigen erbrachte Leistungen an. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, die Hilfebedürftige leide auch an einer geistigen Behinderung, weshalb eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sei. Das Sozialamt des Klägers übersandte diesen Antrag unter dem 29.01.2014 an den Beklagten (Eingang dort: 03.02.2014) und führte zur Begründung aus, die Hilfebedürftige habe vor Aufnahme in der Pflegefamilie Q. bei ihren leiblichen Eltern in Viersen gewohnt. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 16.04.2014 ab und führte zur Begründung aus, ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe setze einen eingliederungstypischen Betreuungsbedarf voraus, der etwa durch ein berufliches Fachwissen der Pflegeeltern abgedeckt werde. Im vorliegenden Fall indessen fehle es an einem solchen Fachwissen, allein die häusliche Versorgung der Hilfebedürftigen in der Pflegefamilie Q. reiche hierfür nicht aus.
4Hiergegen richtet sich die am 22.04.2015 erhobene Klage, mit der vom Kläger zunächst Erstattung der im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 28.02.2015 erbrachten Leistungen begehrt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage auf Erstattung der bis zum 31.12.2015 verauslagten Leistungen erweitert.
5Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm für die Hilfebedürftige K. Q. ab dem 01.07.2013 erbrachten Aufwendungen in der Pflegefamilie Q. in Höhe von aktuell 38.977,29 Euro zu erstatten.
6Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
7Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Pflegemutter der Hilfebedürftigen, Frau T. Q.
8Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
9Entscheidungsgründe:
10Die als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr der Hilfebedürftigen in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2015 erbrachten Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 38.977,29 Euro.
11Grundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozial-gesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Sozialge-setzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht kraft aufgedrängter Zuständigkeit für die Erbringung von Sozialleistungen an die Hilfebedürftige zuständig geworden ist (allgemein etwa BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R = juris, Rdnr. 22 ff.).
12Die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor.
13Der Kläger hat der Hilfebedürftigen im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit Sozialleistungen (§§ 11 Satz 1, 27 Abs.1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil [SGB I]) erbracht.
14Der Kläger hat diese Leistungen ferner als nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall bestand im Hinblick auf die Hilfebedürftige eine solche vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Sozialhilfe, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Jugendhilfe (SGB VIII) vorlagen. Nach dieser Vorschrift gehen abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59). Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 – L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 – L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände – wie erzieherische Defizite im Elternhaus – für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) voneinander abzugrenzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 56).
15Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor. Die Hilfebedürftige hatte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII, was von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird. Die Hilfebedürftige hatte indessen auch einen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der Hilfeempfängerin lag eine wesentliche geistige Behinderung und eine wesentliche Einschränkung ihrer Teilhabefähigkeit vor. Nach dem Bericht der städti-schen Kliniken N. – Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin – vom 04.04.2009 litt sie an einem Alkoholembryopathie-Syndrom mit geistiger Behinderung (ICD- 10: F89.0, Q86.0). In einem weiteren Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der städtischen Kliniken N. vom 21.11.2011 wurde bei der Hilfebedürftigen eine deutliche Intelligenzminderung festgestellt. Bestätigt wird dies durch den von den Pflegeeltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten Bericht des Rehabilitationszentrums R. – neurologisches Rehabilitationszentrum – vom 05.03.2015. Im Rahmen der dort durchgeführten Diagnostik hatten sich "erhebliche Einschränkungen in ihrem kognitiven Leistungsvermögen" ergeben. In allen untersuchten Bereichen sei die Hilfebedürftige weit unter den entsprechenden Alterswerten zurückgeblieben, es wurde auf Vorbefunde verwiesen, die von einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit einem Gesamt-IQ von unter 50 ausgehen.
16Aus dieser wesentlichen geistigen Behinderung der Hilfebedürftigen folgt auch eine wesentliche Einschränkung ihrer Teilhabefähigkeit. Die Kammer entnimmt dies insbesondere den Ausführungen der als Zeugin vernommenen Pflegemutter T. Q. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, die Hilfebedürftige sei auf dem Stand eines zwei- bis dreijährigen Kindes. Sie sei zwar in der Lage, Anweisungen verbal zu verstehen, könne diese aber geistig nicht umsetzen. Es sei so, dass die Hilfebedürftige im Alltag "überall ´dran geh[e]" und alles ausräume. Sie bedürfe praktisch einer 24-stündigen Betreuung und sei relativ hilflos. Sie benötige Hilfe beim Anziehen und beim Waschen, auch könne sie nicht alleine spielen, sondern benötige eine sehr engmaschige Betreuung. Bestätigt werden die Ausführungen der Zeugin Q. durch den Bericht des Rehabilitationszentrums R. – neurologisches Rehabilitationszentrum – vom 05.03.2015. Darin wird ausgeführt, die Hilfebedürftige bedürfe einer "ständigen externen Aktivierung und Lenkung" im Alltag. In größeren Gruppen und neuen Situationen wirke sie teilweise völlig handlungsunfähig. Angesichts dieser Schwierigkeiten schon bei alltäglichen Handlungen besteht eine wesentliche Einschränkung der Fähigkeit der Hilfebedürftigen, an der Gesellschaft teilzuhaben.
17Die Hilfebedürftige hatte weiterhin auch einen Anspruch auf Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum "Kind" im Sinne jener Vorschrift und die Eheleute Q.haben sie über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass durch die Betreuung in der Pflegefamilie Q. der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werden konnte. Die Zeugin Q. hat im Rahmen ihrer Vernehmung eindrucksvoll zu schildern vermocht, dass die Hilfebedürftige im Grunde einer 24-stündigen Betreuung bedarf. Dies schließt nach Auffassung der Kammer ambulante oder teilstationäre Leistungen aus. Die Zeugin Q. hat weiter ausdrücklich ausgeführt, sie sehe – abgesehen von der derzeitigen Betreuung in der Pflegefamilie – keine Alternative zu einer vollstationären Betreuung. Schließlich waren die Eheleute Q. auch geeignete Pflegpersonen im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Zwar verfügen sie – abgesehen von einer mehrjährigen beruflichen Erfahrung der Zeugin T. Q. im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Wissen, das sich die Eheleute Q. im Rahmen von zwei Fortbildungsveranstaltungen angeeignet haben – über keinerlei Fachkenntnisse im Sinne einer Ausbildung zur/m Erzieher(in) oder Heilerziehungspfleger(in), wie es der Beklagte für notwendig hält. Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein derartiges Fachwissen jedoch auch nicht voraus. Bereits der Wortlaut jener Vorschrift verdeutlicht, dass ein besonderes Fachwissen der Pflegeperson nicht Voraussetzung ist. Denn das Gesetzt spricht lediglich von einer "geeigneten" Pflegeperson und nicht von einer (wie auch immer gearteten) fachlichen Qualifikation. Systematische Überlegungen untermauern diese Ausle-gung. In der die Qualifikationen für Fachkräfte grob umschreibenden Norm des § 6 Abs. 1 SGB XII wird zwischen einer persönlichen "Eignung" und einer fachlichen Ausbildung unterschieden. Dies zeigt, dass das SGB XII durchaus zwischen "Geeignetheit" und fachlicher Qualifikation differenziert. Dies wiederum legt nahe, dass dann, wenn der Begriff der "Geeignetheit" isoliert Verwendung findet – wie in § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII – eine fachliche Qualifikation nicht gemeint ist. Dass sich in der Begründung zur Neuregelung die Formulierung findet, als Pflege-personen kämen insbesondere "solche Personen in Betracht, die im Hinblick auf ihre persönliche Eignung und ihre fachlichen Kenntnisse, aber auch die räumlichen Verhältnisse den spezifischen Bedürfnissen körperlich beziehungsweise geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher gerecht werden können", steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn ein zusätzliches tatbestandliches Merkmal von "fachlichen Kenntnissen" hat keinen Eingang in den Wortlaut der Vorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gefunden. Überdies verdeutlicht der Zusatz "insbesondere", dass fachlich qualifizierte Personen zwar als Pflegepersonen in Betracht kommen, eine solche Qualifikation indessen nicht zwingende gesetzliche Voraussetzung ist. Weiter spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dafür, das Merkmal der "geeigneten Pflegeperson" nicht in dem Sinne auszulegen, dass eine fachliche Qualifikation zu fordern ist. Zweck des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist die Gleichstellung von seelisch behinderten und geistig behinderten Kindern oder Jugendlichen durch die Möglichkeit, geistig behinderte Kinder oder Jugendliche ebenfalls in Pflegefamilien aufnehmen zu können, um eine vollstationäre Betreuung in Einrichtungen zu verhindern, siehe insoweit die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, BT-Drs. 16/13417, Seite 6. In der jugendhilferechtlichen Parallelvorschrift des § 44 SGB VIII jedoch (auf die § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VII im Übrigen ausdrücklich Bezug nimmt), werden an eine Pflegeperson, welche Kinder oder Jugendliche in Vollzeit betreut, ebenfalls keine fachlichen Anforderungen gestellt (dazu auch Busse, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 44 SGB VIII Rdnr. 20). Wollte man indessen § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII so interpretieren, dass eine fachliche Qualifikation hier Voraussetzung ist, würde dies dem erklärten Telos der Vorschrift (Gleichstellung von seelisch behinderten und geistig behinderten Kindern oder Jugendlichen durch die Möglichkeit, geistig behinderte Kinder oder Jugendliche ebenfalls in Pflegefamilien aufnehmen zu können, um eine vollstationäre Betreuung in Einrichtungen zu verhindern, s.o.) widersprechen, weil im Rahmen der sozialrechtlichen Vollzeitpflege durch eine oder mehrere Pflegepersonen wegen einer (auch) geistigen Behinderung strengere Anforderungen gelten würden, als im Rahmen der jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege wegen einer seelischen Behinderung.
18Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die von dem Beklagten zu Grunde gelegte Auslegung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII der Gleichstellung geistig behin-derter Kinder oder Jugendlicher mit seelisch behinderten Kindern oder Jugendlichen nicht gerecht wird. Denn im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stehen nicht erzieherische Defizite im Vordergrund, sondern geistige Einschränkungen. Es leuchtet daher nicht ein, das Merkmal der geeigneten Pflegeperson etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn eine Qualifikation als Erzieher(in) oder Heilerziehungspfleger(in) vorliegt.
19Weiterhin erfüllen die Pflegeeltern der Hilfebedürftigen auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Zwar wurde ihnen keine formelle Erlaubnis zur Voll-zeitpflege von Kindern oder Jugendlichen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erteilt. Jedoch erfolgte eine Vermittlung der Hilfebedürftigen in die Familie der Pflegeeltern Patzsch auf Grund einer Vermittlung des Jugendamtes des Beklagten, so dass es keiner Erlaubnis bedarf, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Wie die Zeugin Q. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist die Hilfebedürftige durch den Sozialdienst Katholischer Frauen, der mit dem Jugendamt des Beklagten zusam-menarbeitet, in die Pflegefamilie Q. vermittelt worden. Der Beklagte war schließlich auch für Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form der Vollzeitpflege im streitgegenständlichen Zeitraum sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. 1 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 (GV. NRW. Seiten 816 ff.). Eine Übertragung auf Kreisangehörige Gemeinden per Delegation ist im Kreis Viersen nicht vorgesehen. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 107 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach § 107 SGB XII gilt die Vorschrift des § 98 Abs. 2 SGB XII entspre-chend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zu-ständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Im vorliegenden Fall ist daher für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich, wo die Hilfebedürftige ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in der Pflegefamilie Q. hatte. Zwar waren nach Entziehung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht Viersen an die Hilfebedürftige vorübergehend Leistungen in einer Bereitschaftspflegestelle des Kreisjugendamtes des Beklagten erbracht worden. Hierdurch ist aber kein abweichender gewöhnlicher Aufenthalt der Hilfebedürftigen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) begründet worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bei den Pflegeeltern bzw. in den zwei Monaten zuvor hatte die Hilfebedürftige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Viersen.
20Schließlich liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Ein Fall des § 103 SGB X ist nicht gegeben und die Hilfebedürftige hatte gegen den Beklagten – wie dargelegt – einen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe.
21Was den Umfang der Erstattung anbelangt, so verweist die Kammer auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichte Berechnung des Klägers, gegen die der Beklagte Einwendungen nicht erhoben hat. Auch soweit diese Berechnung Kosten für Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsbeihilfe enthält, handelt es um erstattungsfähige Aufwendungen. Denn es fehlt im Rahmen der Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB XII an Regelungen, welche konkreten Leistungen erbracht werden. Zur Schließung dieser planwidrigen Regelungslücke ist auf die Vorschrift des § 39 SGB VIII zurück zu greifen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 = juris, Rdnr. 42; ähnlich BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R = juris, Rdnr. 34), so dass das Leistungsspektrum dem in § 39 SGB VIII genannten umfangreichen Leistungsspektrum entspricht. Deshalb sind etwa auch die vom Kläger verauslagten Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung der Hilfebedürftigen erstattungsfähig (dazu, dass diese vom Leistungsspektrum des § 39 SGB VIII erfasst werden, etwa v. Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 39 SGB VIII Rdnr. 16.1.). Die Kammer hat weiter keine Bedenken, die im Rahmen der mündlichen Verhand-lung vom Kläger erläuterte Hochrechnung jener einzelnen Leistungsposten für die Zeit bis 31.12.2015 zu Grunde zu legen, zumal der Beklagte auch insoweit keine Einwendungen erhoben hat. Insgesamt sind damit die gesamten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 38.977,29 Euro erstattungsfähig, welche vom Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verauslagt worden sind.
22Schließlich ist die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Das konkrete Erstattungsbegehren ist bei dem Beklagten erstmals am 03.02.2014 eingegangen, so dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X gewahrt ist.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der Sache.
24Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den Streitwert nach der vom Kläger eingeklagten Erstattungssumme in Höhe von insgesamt 38.977,29 Euro festgesetzt.

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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
(2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann bestimmen,
- 1.
daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird, - 2.
unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird, - 3.
unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird, - 4.
daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, - 5.
unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird, - 6.
von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
(5) (weggefallen)
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
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(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.