Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Juli 2015 - 3 W 75/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:0720.3W75.15.0A
20.07.2015

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer und die weitere Beteiligte zu 1. in Gesamtschuld zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung eines ersten Zwangsgeldes zur Herbeiführung der Anmeldung der weiteren Beteiligten zu 1. in das Handelsregister als offene Handelsgesellschaft.

2

Die weitere Beteiligte zu 1. betreibt in gewerblicher Weise Factoring. Die Einzelheitern ihrer Tätigkeit, namentlich Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Firma U… GmbH beim Forderungsmanagement und der Forderungseinziehung, sind zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsgericht – Registergericht - Ludwigshafen am Rhein teilweise umstritten. Die derzeit geführte Unternehmung der weiteren Beteiligten zu 1. wurde am 27. März 2013 von dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beteiligten zu 3. als Gewerbe angemeldet; hierbei wurde angegeben, dass der Geschäftsbetrieb nicht nur „im Nebenerwerb“ betrieben wird. Bereits seit dem Jahr 2010 ist die Gesellschaft zur Rechnungslegung nach § 141 AO verpflichtet. In den Jahren 2012 und 2013 kaufte die weitere Beteiligte zu 1. rund 250.000 Einzelforderungen auf. Weitere Ermittlungen des Amtsgerichts – Registergerichts – ergaben u.a., dass die (Steuer-)Bilanzsumme der weiteren Beteiligten sich seit dem Jahr 2010 auf jährlich rund 7,5 Mio. € beläuft und der Bruttoumsatz in den Jahren 2012 und 2013 jeweils deutlich über 500.000 € lag. Ebenso ließ sich feststellen, dass die weitere Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Ludwigshafen auch in eigenem Namen die Zwangsvollstreckung aus erworbenen Forderungen durch eine hiermit dauerhaft beauftragte Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Auf ihrer Homepage hat die weitere Beteiligte zu 1. hunderte Gerichtsentscheidungen dokumentiert, die sie gegen Schuldner aufgekaufter Forderungen erstritten haben will. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Geschäftsbetriebs wird im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

3

Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 forderte das Amtsgericht – Registergericht – erstmals zur Registeranmeldung der weiteren Beteiligten zu 1. in der Rechtsform einer oHG auf. Am 20. August 2014 drohte die Rechtspflegerin zur Bewirkung dieser Anmeldung binnen einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Mitgesellschafter jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an (zugestellt am 04. September 2014). Hiergegen legte dieser fristgerecht mit Schreiben vom 19. September 2015 Einspruch ein, ohne indes detaillierten Vortrag zu Art und Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs der weiteren Beteiligten zu 1. zu halten. Ein am 10. April 2015 durchgeführter Erörterungstermin brachte keine weitere Aufklärung. Mit Beschluss vom 22. April 2015 wies die Rechtspflegerin den Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung zurück, setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € gegen den Beschwerdeführer fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € für den Fall einer weiterhin unterbleibenden Registeranmeldung binnen einer Frist von einem Monat an. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbehelf, dem die Rechtspflegerin mit Entscheidungen vom 01. Juli 2015 und vom 13. Juli 2015 nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die gegen die Zurückweisung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes gerichtete Beschwerde ist nach §§ 391 Abs. 1, 390 Abs. 4 Satz 1, 58 ff. FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht i.S.v. § 63 Abs. 1 FamFG erhoben worden. Der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist bereits aufgrund des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € überschritten; ohnehin liegen bei einer Verwerfung eines Einspruches nach § 390 Abs. 4 FamFG und gleichzeitig erfolgter Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes zwei Verfahrensgegenstände vor, deren Wert zu addieren ist, da der Ausgang des einen Verfahrens den Ausgang des anderen maßgeblich beeinflusst (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, nach Juris). Die Beschwerdebefugnis des Rechtsbehelfsführers folgt bereits aus dem gegen ihn angedrohten und festgesetzten Zwangsgeld (§ 59 Abs. 1 FamFG). Sind die Einspruchsverwerfung und die Zwangsgeldfestsetzung in einem Beschluss zusammengefasst und wird gegen einen solchen Beschluss die Beschwerde erhoben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen beide Entscheidungen richtet (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391 Rn. 3a). Soweit anerkannt ist, dass neben der natürlichen Person, die zur Anmeldung einer registerpflichtigen Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, auch der hiervon betroffene Verband als solcher beschwerdeberechtigt ist (KG, Beschluss vom 26. April 2012, Az. 25 W 103/11, nach Juris), ist die Beschwerde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nur „für die von mir vertretenen beiden Gesellschafter“, nicht aber auch namens der Gesellschaft eingelegt worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b, 23 a Abs. 2 Nr. 3 GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

5

In der Sache führt der Rechtsbehelf allerdings nicht zum Erfolg. Wird der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung (OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, nach Juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391 Rn. 8). Allerdings ergeben sich nach Aktenlage weder Bedenken in die eine noch in die andere Richtung. Verfahrensfehler und/oder Fehler bei der Ermessensentscheidung zur Festsetzung des Zwangsgeldes liegen nicht vor; insbesondere stellt sich die vom Amtsgericht – Registergericht – festgesetzte Frist von 2 Monaten zur Registeranmeldung der Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft nicht als unangemessen kurz dar, wurde diese Frist von dem Beschwerdeführer (und dem weiteren Beteiligten zu 3.) schuldhaft versäumt und erscheint die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € angesichts der Bedeutung der geforderten Registeranmeldung nicht als überhöht. In der Sache ist die Rechtspflegerin zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1. bereits von Rechts wegen in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft existiert und wirtschaftet (§§ 105 Abs. 1. 123 Abs. 2, 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB). Dieser Firmenzusatz ist dementsprechend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 29, 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB); da der (neben dem weiteren Beteiligten zu 3.) anmeldepflichtige Beschwerdeführer (§ 108 HGB) dieser Pflicht bislang nicht nachkam, war er hierzu dementsprechend mit Zwangsgeld anzuhalten (§§ 14 Satz 1, 37 Abs. 1 HGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat umfassend Bezug auf die eingehende und uneingeschränkt zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

6

Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass der weitere Vortrag des Beschwerdeführers in Teilen widersprüchlich ist (namentlich soll die weitere Beteiligte zu 1. „nicht die Infrastruktur der U... GmbH nutzen, aber zugleich soll „die komplette Sachbearbeitung der Forderungsangelegenheiten von der U... GmbH vorgenommen“ werden), zum Teil aber auch die Annahme der Rechtspflegerin in besonderer Weise stützt (insbesondere wird zugestanden, dass die weitere Beteiligte zu 1. in ganz erheblichem Umfang für den Zweck des Inkasso Forderungen von einer Vielzahl von Verkäufern erwirbt, diese dann aber an die U… weiterleiten will, wenngleich schon hierfür neben einer hinreichenden technischen Ausstattung eine spezifizierte Buchhaltung einschließlich Kontenführung und Kontrolle der Zahlungsströme erforderlich ist). Im Übrigen führt der weitere Sachvortrag zu keiner anderen Einschätzung der Rechtsform der weiteren Beteiligten zu 1. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr wohl konzernrechtliche Strukturen zwischen der weiteren Beteiligten zu 1. und der U... GmbH bemüht, namentlich behauptet, letztere führe faktisch allein den Geschäftsbetrieb des Inkassounternehmens (vom Forderungsmanagement bis hin zur Zwangsvollstreckung) und erhalte hierfür einen Verlustausgleich bzw. müsse erwirtschaftete Gewinne abführen, ist wohl allgemein anerkannt, dass auch die „Konzernmutter“ i.d.R. einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB führt (vgl. nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl. 2009, Anh. § 105, Rn. 4, 81 ff. mit zahlr. Nachw.) und in Ermangelung einer anderen Rechtsformwahl i.V.m. dem sog. Rechtsformzwang des Handelsrechts in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft existiert und wirtschaftet.

7

Dass die weitere Beteiligte lediglich eigenes Vermögen i.S.v. § 105 Abs. 2 HGB verwaltet (zu den dahingehenden engen, z.T. umstrittenen Voraussetzungen vgl. nur MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl. 2011, § 105 Rn. 55 ff.), hat der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ohnehin statuiert § 105 HGB nach wohl allgemeiner Auffassung eine Vermutung dahingehend, dass der – auch bei der weiteren Beteiligten zu 1. unstreitig vorhandene – Geschäftsbetrieb in vollkaufmännischer Weise einzurichten ist, und zwar gerade auch für den Bereich des Registerrechts (K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014, § 10 IV Rn. 57). Diese Vermutung hat der Beschwerdeführer nicht erschüttert, zumal es insoweit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern darauf ankommt, wie üblicherweise bei dem betriebenen Gewerbe der Geschäftsbetrieb eingerichtet wird (vgl. § 1 Abs. 2 HGB: „nach Art und Umfang … erfordert“). Ganz im Gegenteil ist auf der Grundlage der durch das Amtsgericht – Registergericht – getroffenen, weitgehend unbestritten gebliebenen Feststellungen davon auszugehen, dass die weitere Beteiligte zu 1. in nicht nur unerheblichem Umfang in selbstständiger Weise gewerbliche Tätigkeiten planmäßig und gegen Entgelt am Markt anbietet; dann aber ist ein organisierter, namentlich mit einer Buchhaltung im kaufmännischen Sinn ausgestatteter Geschäftsbetrieb – eine Bilanzierungspflicht nach § 141 AO besteht bereits seit dem Jahr 2010 – erforderlich (K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014, § 10 IV Rn. 55 ff.). Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die weitere Beteiligte zu 1. bei ihrer Gewerbeanmeldung am 27. März 2013 selbst angegeben hat, das Gewerbe nicht lediglich „im Nebenerwerb“ zu betreiben.

8

Sind die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute, mit Zwangsgeldandrohung bewehrte Aufforderung zur Registeranmeldung in einem Beschluss verbunden, richtet sich die Beschwerde nur gegen erstere, während die letztere mit dem Einspruch nach § 390 FamFG anzufechten ist. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer indes nur „Beschwerde gegen den Beschluss" eingelegt. Mangels hinreichender sonstiger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass er sich nicht auch zugleich gegen die erneute („zweite“) Zwangsgeldandrohung gewendet hat. Diese war daher im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu überprüfen, wenngleich in der Sache gegen diese erneute Androhung ebenso wenig wie gegen die erfolgte erste Androhung Bedenken bestehen.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da nach Nr. 13320 KV GNotKG hierfür eine Festgebühr in Höhe von 150 € entsteht. Kostenschuldner ist neben dem Beschwerdeführer (§ 22 Abs. 1 GNotKG) auch die weitere Beteiligte zu 1. (§ 23 Nr. 7 GNotKG).

10

Da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der Beschluss ist deshalb unanfechtbar.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Juli 2015 - 3 W 75/15 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

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(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr

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Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nic

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Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;2. die Fi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 390 Verfahren bei Einspruch


(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden. (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin

Handelsgesetzbuch - HGB | § 108


Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 29


Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Referenzen

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

1.
einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.
(weggefallen)
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

1.
einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.
(weggefallen)
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) (weggefallen)

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Kostenschuldner

1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.
für die Gebühr für die Entgegennahme
a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.