Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 390 Verfahren bei Einspruch

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 388 Androhung


(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktieng

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 389 Festsetzung


(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Juli 2016 - 28 Wx 9/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.03.2016 – 11 T 63/16 (EHUG – 00107644/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.2015  – EHUG 00107644/20

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2016 - 28 Wx 3/16

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.01.2016 – 30 T 645/14 (EHUG – 00041758/2014 – 01/01) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 18.07.2014  – EHUG 0041758/20

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Feb. 2016 - 28 Wx 20/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 (EHUG – 00055543/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Dez. 2015 - 28 Wx 28/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.09.2015 – 36 T 177/15 (EHUG – 00013206/2015 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 29.06.2015 (Az.:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. Juli 2015 - 3 W 75/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer und die weitere Beteiligte zu 1. in Gesamtschuld zu tragen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhun

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2015 - 28 Wx 6/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht stat

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2015 - 28 Wx 8/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Juni 2015 - 28 Wx 1/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2014 - I-3 Wx 152/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Beide Beschwerden werden zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2013 gab das Registergericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf, innerhalb eines Monats die geänderte Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft zu

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Okt. 2011 - 3 W 87/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beklagte

Referenzen

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79...
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79...
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79...
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu...