Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2016 - 8 K 4/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0608.8K4.14.0A
bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.).

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Mit Beschluss vom 04.12.2001 ordnete der Beklagte auf Antrag der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (G.) an. Zweck des Verfahrens war es, nach Beendigung der Gewinnung von Braunkohle durch die LMBV die Grenzen der im Tagebaugebiet liegenden Grundstücke den neu entstandenen Nutzungsverhältnissen anzupassen und damit den ländlichen Grundbesitz durch Herstellung zweckmäßiger Katasterverhältnisse neu zu ordnen.

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Der Kläger ist Mitinhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Bereits mit Kaufvertrag vom 20.12.2000 hatte er von der LMBV etwa 100 ha zusammenhängende Landwirtschaft- (56 ha) und Waldfläche (44 ha) oberhalb des sog. „Pabsthauses“ im Ortsteil R. der Stadt K. gekauft. Die erworbene Fläche stammte aus der Rekultivierung des Tagebaus (G.) und umfasste u.a. Teile der Kippenböschung. Gegenstand des Kaufvertrages war u.a. eine Teilfläche des Flurstücks 6/1 der Flur A (alt) der Gemarkung R.. Zu seinen Gunsten wurde insoweit eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 06.11.2002 übertrug der Kläger das Eigentum an den von der LMBV gekauften Grundstücken an seine Ehefrau R. A.. Eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte bislang nicht. Eigentümerin der Grundstücke ist nach wie vor die LMBV. Im Flurbereinigungsverfahren wurden in der Lage der durch den Kläger erworbenen Teilfläche des Flurstücks 6/1 der Flur A (alt) der Gemarkung R. die Flurstücke 78 und 81 der Flur B (neu) der Gemarkung R. gebildet. Das Flurstück 81 ist mit der sog. „Alten Papstziegelei“ bebaut. Das südöstlich gelegene Flurstück 78 ist mit Wald bestanden. Zwischen diesen Flurstücken liegt das Wegeflurstück 85.

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Am 08.06.2010 wurde der Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) bekanntgegeben. Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG war die LMBV (Ord.-Nr. 4..) als Eigentümerin u.a. des Einlagegrundstücks Gemarkung R., Flur A, Flurstück 6/1. Als Abfindung war für sie u.a. das Grundstück Gemarkung R., Flur B, Flurstück 81, vorgesehen. Das Grundstück Gemarkung R., Flur B, Flurstück 78, sollte der Forstbetrieb (…) (Ord.-Nr. 10..) als Nebenbeteiligter gemäß § 10 Nr. 2 Buchst. e FlurbG erhalten.

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Beteiligte war zudem die Stadt K., die als Abfindung die Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 85 und 94 erhalten sollte. Die Flurstücke 85 und 94 der Flur B der Gemarkung R. sind Teilflächen eines in den 70er Jahres entlang der östlichen Grenze des Tagebaus (G.) errichteten Weges von G-Stadt-St. im Süden bis S-Stadt im Norden. Die heutigen katasterlichen Bestandteile dieses Weges wurden vom Kläger in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführt.

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Aufgrund von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan erstellte der Beklagte einen 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, der am 05.04.2011 bekanntgegeben wurde. Hierin wurden die Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, sowie die Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 85 und 94, als Abfindung der LMBV (Ord.-Nr. 4..) zugeordnet. Die Nebenbeteiligte Frau W. H. (Ord.-Nr. 10..) wurde als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung u.a. für die Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 85 und 94 aufgeführt. Der Kläger wurde als Nebenbeteiligter (Ord.-Nr. 10..) wegen einer zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung u.a. für die Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, aufgeführt.

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Am 05.04.2011 legte der Kläger gegen die Zuordnung des Flurstücks 85 der Flur B der Gemarkung R. Widerspruch ein. Mit der Zuordnung des Flurstücks an die Stadt K. sei er einverstanden, nicht jedoch mit der Zuordnung an einen Privateigentümer.

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Mit Schreiben vom 25.01.2012 übersandte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem Kläger den Entwurf eines Widerspruchsbescheides, mit dem dessen Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.02.2012. Mit Schreiben vom 07.02.2012 nahm der Kläger diese Gelegenheit wahr und machte geltend, ohne eine Zuordnung des Wegeflurstücks 85 an die Stadt K. sei sein Recht auf Erschließung seiner Grundstücke nicht gewahrt. Sowohl sein Grundstück "Alte Pabstziegelei" als auch sein gegenüber liegendes, durch das Wegeflurstück 85 getrenntes Waldgrundstück seien ohne Ausweisung eines öffentliches Weges nur über Privatwege oder mitten durch den Wald und über die Kippenböschung zu erreichen. Mit Schreiben vom 18.05.2012 teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit, eine abschließende Entscheidung über seinen Widerspruch könne noch nicht erfolgen, da von allen Beteiligten an einer einvernehmlichen Klärung der im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Frage gearbeitet werde. Mit Schreiben vom 17.09.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem Landesverwaltungsamt, dass er auf eine Erschließung seiner Grundstücke durch einen öffentlichen Weg bestehe. Daraufhin teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, eine abschließende Entscheidung über seinen Widerspruch könne noch nicht erfolgen, da sich in nächster Zeit eine einvernehmliche Lösung abzeichne. Am 02.10.2012 fand in dieser Angelegenheit eine Beratung bei dem Beklagten statt, bei der der Kläger den Standpunkt vertrat, dass die Wegeflurstücke 85 und 94 der Gemarkung R. als öffentliche Wege auszuweisen seien. Er wies erneut darauf hin, dass die (von ihm erworbene) Alte Ziegelei andernfalls nicht durch einen öffentlichen Weg erschlossen sei. Eine weitere Beratung fand am 07.01.2013 unter Beteiligung eines Vertreters des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt statt. Eine Einigung zwischen den Beteiligten kam letztlich nicht zustande. Mit Schreiben vom 31.01.2013 nahm der Kläger zu der Besprechung vom 07.01.2013 Stellung, wobei der ausführte, dass er für die Nutzung der von ihm erworbenen Flurstücke 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. auf den Weg von S-Stadt nach G-Stadt, einschließlich der von der LMBV an Frau W. H. veräußerten Flurstücke 85 und 94, angewiesen sei. Am 24.05.2013 fand im Landesverwaltungsamt eine weitere Beratung zum Widerspruch des Klägers statt. Ein Protokoll dieser Beratung wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 28.05.2013 übersandt. Hierin hieß es, die obere Flurbereinigungsbehörde werde zu dem Widerspruch des Klägers voraussichtlich entscheiden, dass im Flurbereinigungsplan zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung auf dem Abfindungsflurstück 85 einzutragen sei. Mit Schreiben vom 12.06.2013 nahm der Kläger hierzu Stellung. Mit weiterem Schreiben vom 23.09.2013 bat er um eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Daraufhin teilte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 10.10.2013 mit, dass man um eine zügige Bearbeitung seines Widerspruchs bemüht sei. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers erfolgte bislang nicht.

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Am 02.04.2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er trägt vor, er sei als Inhaber eines Anwartschaftsrechts hinsichtlich der Flurstücke 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. klagebefugt. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da die ausreichende Erschließung der Flurstücke 78 und 81 nicht gewährleistet sei. Es fehle an einer Erschließung der Flurstücke 78 und 81 durch öffentliche Wege, wenn das neu vermessene Wegeflurstück 85 der Flur B der Gemarkung R. nicht, wie im ursprünglichen Flurbereinigungsplan vorgesehen, der Stadt K. zugeordnet werde. Der Weg verlaufe zwar weiter Richtung Nordosten und münde in eine öffentliche Straße. Bis dahin verlaufe er jedoch außerhalb des Verfahrensgebietes der Flurbereinigung über das im Eigentum des Herrn K. stehende Flurstück 18 der Flur A der Gemarkung R., welches auf dem von ihm vorgelegten Luftbild blau markiert und mit "K." gekennzeichnet sei. Damit fehle den Flurstücken 81 und 78 eine der Nutzung angemessene öffentliche Zuwegung. Zwar könne er theoretisch über andere ihm gehörende Flurstücke zumindest auf das Flurstück 81 gelangen. Dies würde aber voraussetzen, dass eine mehrere hundert Meter lange, neue Zufahrt durch ein Waldstück und über die Böschung des Tagebaurestlochs angelegt werde. Das Flurstück 78 sei nach den jetzigen Stand der Flurbereinigung gänzlich isoliert und habe weder Verbindung zu anderen ihm gehörenden Flächen noch sei es über öffentliche Zuwegungen erreichbar. Darüber hinaus sei er auch als Pächter des im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücks 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt klagebefugt. Auch für dieses Grundstück fehle eine öffentliche Zuwegung. Es werde über das neu gebildete Wegeflurstück 94 der Flur B der Gemarkung R. erschlossen, welches ebenfalls in das private Eigentum der Nebenbeteiligten W. H. übergehen solle. Erst weiter südlich verlaufe der Weg über das Flurstück 153 der Flur C der Gemarkung G-Stadt. Eine Erschließung des Flurstücks 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt über das Flurstück 153 sei jedoch ebenfalls nicht gegeben. Das der Stadt G-Stadt zugeteilte Wegeflurstück 153 verfüge selbst nicht über einen Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen. Vielmehr verlaufe der Weg von G-Stadt-St. kommend über folgende in privatem Eigentum stehende (und außerhalb des Verfahrensgebietes liegende) Flächen der Flur C der Gemarkung G-Stadt:

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• Flurstück 19/141
• Flurstück 19/143
• Flurstück 19/145
• Flurstück 19/147
• Flurstück 19/149
• Flurstück 19/151
• Flurstück 19/153.

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Eine Erschließung des Flurstücks 154 bestehe auch nicht in Richtung Norden. Hier verlaufe der Weg zunächst über das Flurstück 153 und dann über das Flurstück 94 der Flur B der Gemarkung R.. Danach führe der Weg über das außerhalb des Verfahrensgebietes liegende, im Eigentum der Nebenbeteiligten H. stehende Flurstück 18/1 der Flur D der Gemarkung R., welches auf dem von ihm vorgelegten Luftbild gelb markiert und mit "H." gekennzeichnet sei. Erst danach grenze der Weg an die öffentliche "Kastanienallee" an, die auf dem Luftbild weiß markiert und mit "Gemeinde R." gekennzeichnet sei. Hier zweige der von Süden kommende Europaradweg R1 nach Osten ab und setze sich Richtung Bahn fort. Das Flurbereinigungsgebiet sei im Hinblick auf den streitgegenständlichen Weg nicht zweckmäßig zugeschnitten. Dem Weg komme für Grundstücke innerhalb und außerhalb des Verfahrensgebietes eine Erschließungsfunktion zu. Angesichts dessen sei die Einbeziehung sämtlicher vom Verbindungsweg erfassten Flächen in das Flurbereinigungsgebiet und die Zuteilung der entsprechenden Flächen an die beteiligten Städte G-Stadt und K. geboten. Das entgegenstehende private Interesse der Nebenbeteiligten H. müsse dahinter zurücktreten.

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Der Kläger beantragt,

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die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über seinen Widerspruch vom 05.04.2011 an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zur erklären.

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Der Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Er habe den gesamten mit dem Kaufvertrag vom 20.12.2000 erworbenen Grundbesitz mit Vertrag vom 06.11.2002 an seine Ehefrau R. A. zum Alleineigentum übertragen. Der Kläger sei nicht in subjektiven Rechten verletzt. Sein Widerspruch richte sich ausschließlich gegen die Zuordnung des Flurstücks 85 an die LMBV und die auf dieses Flurstück übertragene Auflassungsvormerkung zugunsten der Nebenbeteiligten Frau W. H.. Ein Beteiligter könne aber nur den seinen eigenen Besitzstand betreffenden Inhalt des Flurbereinigungsplans beanstanden. Der Kläger beanstande die Abfindung der LMBV. Diese habe gegen den 1. Nachtrag jedoch keinen Widerspruch eingelegt. Die Abfindung sei damit bestandskräftig geworden. Ansprüche auf Erschließung der neuen Grundstücke könne nur ein Teilnehmer, nicht aber ein Nebenbeteiligter – wie der Kläger – geltend machen. Die Zufahrt zu den Flurstücken 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. erfolge über das Straßenflurstück 14/1 der Flur A der Gemarkung R. (öffentlich, Stadt K.) und die Flurstücke 18 und 109 der Flur A der Gemarkung R., die ebenso wie die Flurstücke 15/2 und 15/3 der Flur A der Gemarkung R. im Jahr 2001 durch die BVVG an Private verkauft worden seien, was an der tatsächlichen Erschließungssituation aber nichts ändere. Im Rahmen eines 2. Nachtrags zum Flurbereinigungsplan solle, falls erforderlich, das Flurstück 85 in die Flurstücks 104 und 105 zerlegt werden. Auf dem Flurstück 104 solle dann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers erfolgen, so dass ausgehend von den weiterhin im Eigentum des Klägers befindlichen Flurstücken die Erreichbarkeit des Flurstücks 78 sowohl über die eigenen Flurstücke des Klägers als auch über die von der BVVG verkauften Flurstücke möglich sei. Die Erschließung des Flurstücks 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt sei durch das Flurstück 153 der Flur C der Gemarkung G-Stadt (R1) gewährleistet. Unabhängig davon soll das Flurstück 94 der Flur B der Gemarkung R. als Teil des Radwanderweges R1 mit dem 2. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan in öffentliches Eigentum überführt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I) und begründet (II).

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I. Die Klage ist zulässig.

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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über den Widerspruch gegen einen Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 2 FlurbG) innerhalb eines Jahres sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist die Erhebung der Klage in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfrist zulässig. Der Lauf der Klagefrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG hängt nicht von einer Rechtsbehelfsbelehrung ab (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 – BVerwG 11 C 2.95 –, juris RdNr. 24). Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt über den Widerspruch des Klägers vom 05.04.2011 gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) bislang nicht entschieden. Wegen des Ausbleibens der Widerspruchsentscheidung hätte der Kläger gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG grundsätzlich bis spätestens 05.07.2012 Klage erheben müssen. Dies hat er nicht getan. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch, § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde, etwa weil diese bei dem Widersprechenden den Eindruck erweckt hat, er dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (noch) rechnen und folglich mit der Untätigkeitsklage noch weiter abwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (BayVGH, Urt. v. 20.04.2004 – 13 A 02.718 –, juris RdNr. 18; OVG RP, Urt. v. 15.07.2010 – 95 C 11349/09 –, juris RdNr. 25; VGH BW, Urt. v. 19.05.2011 – 7 S 2337/10 –, juris RdNr. 46, Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 142 RdNr. 16a; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 – BVerwG 11 C 2.95 –, a.a.O. RdNr. 26). So liegt es hier. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.05.2016 eingehend dargestellt hat, hat ihm das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 25.01.2012, 18.05.2012, 19.09.2012 28.05.2013 und 10.10.2013 den Eindruck vermittelt, eine Entscheidung über seinen Widerspruch werde noch ergehen. Erst nachdem auf das Schreiben vom 10.10.2013 ein Widerspruchsbescheid ausblieb, hat der Kläger am 02.04.2014 Klage erhoben. Dem steht die Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht entgegen.

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Dem Kläger fehlt auch nicht die gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Maßgeblich ist die materielle Betroffenheit; die Stellung als Beteiligter i.S.d. § 10 FlurbG reicht allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 – BVerwG 5 C 13.83 –, juris RdNr. 21).

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Hiernach ist der Kläger klagebefugt. Er kann als Inhaber eines Anwartschaftsrechts gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) geltend machen, die von ihm erworbenen Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, seien entgegen § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nicht erschlossen.

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Zwar steht der Anspruch auf Erschließung aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie den Teilnehmern, also den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG), zu (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 – BVerwG 11 C 8.92 –, juris RdNr. 12). In der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte wird zudem die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Erschließung gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG könne von Nebenbeteiligten nicht geltend gemacht werden. Vielmehr könnten solche Rechte nur Teilnehmer, d.h. Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten, geltend machen, da nur diese und nicht die Nebenbeteiligten gemäß § 47 FlurbG entschädigungslos zur Aufbringung der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Flächen beitrügen (NdsOVG, Urt. v. 02.07.1981 – F OVG A 62/80 –, RdL 1983, 41 <42>). Drittberechtigte an den in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücken seien demgegenüber auf die Ansprüche in § 49 FlurbG beschränkt (BayVGH, Urt. v. 17.07.1975 – Nr. 155 XIII 74 –, BayVBl. 1976, 50).

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Dies kann jedenfalls für die Fälle nicht überzeugen, in denen Nebenbeteiligter i.S.d. § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG der Käufer des Grundstücks ist, zu dessen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. In diesen Fällen hat der Käufer als Inhaber eines Anwartschaftsrechts bereits eine eigene Rechtsposition erworben, die ihm schon vor Eintragung als Eigentümer ein Klagerecht vermittelt. In vergleichbarer Weise wie beim Eigentum oder Nießbrauch ist er damit als Repräsentant des Grundstücks anzusehen (HessVGH, Urt. v. 30.01.1967 – F III 85, 86, 136/64 – RzF 2 zu § 10 Nr. 2 d FlurbG; BayVGH, Urt. v. 17.06.2013 – 13 A 12.2785 –, juris RdNr. 17). Würde man auch in diesen Fällen nur ein Klagerecht des Eigentümers anerkennen, wäre eine effektive rechtliche Durchsetzung der Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch denjenigen, der in Zukunft auf die Erschließung angewiesen und deshalb hieran vorrangig interessiert sein wird, versperrt. Soweit dem Käufer für das betreffende Grundstück bereits ein Anwartschaftsrecht zusteht, ist daher dessen Klagemöglichkeit im Hinblick auf den Anspruch auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG anzuerkennen. Hiernach ist der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Erschließung der von ihm erworbenen Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, klagebefugt. Die Grundstücke sind nach der Aufstellung der LMBV vom 26.07.2012 Gegenstand des Kaufvertrages vom 20.12.2000. Insoweit wurde zu Gunsten des Klägers auch bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

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Einen Anspruch auf Erschließung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG kann der Kläger darüber hinaus auch im Hinblick auf das im Verfahrensgebiet gelegene Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt geltend machen. Insoweit ist der Kläger als Pächter klagebefugt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Pächter von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet neben dem Grundstückseigentümer befugt, Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren zu erheben (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 9 C 3.08 –, juris RdNr. 24, unter Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 – BVerwG 5 C 13.83 –, a.a.O. RdNr. 22).

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II. Die Klage ist auch begründet. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 05.04.2011 an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG).

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1. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) verletzt § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift müssen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Vorschrift weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung seiner Abfindungsgrundstücke. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benutzung der Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 – BVerwG 11 C 8.92 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Urt. v. 31.07.2007 – 13 A 06.1737 –, juris RdNr. 24; OVG MV, Urt. v. 24.06.2009 – 9 K 29/07 –, juris RdNr. 40; Urt. v. 24.02.2010 – 9 K 26/07 –, juris RdNr. 34).

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Dem Erschließungsanspruch kann in der Weise genügt werden, dass zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet wird (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 – BVerwG 11 C 8.92 –, a.a.O. RdNr. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 RdNr. 65). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach es auch zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört, Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen (BVerwG, Urt. v. 19.08.1970 – BVerwG 4 C 61.67 –, juris RdNr. 18). Dem Erschließungsanspruch kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Abfindungsflurstücke durch die Ausweisung von öffentlichen Wegen im Flurbereinigungsplan zugänglich gemacht werden. Nach § 39 Abs. 1 FlurbG sind Wege und Straßen als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Hiernach kann die Flurbereinigungsbehörde ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, die neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, sowohl durch die Ausweisung eines öffentlichen Weges als auch durch die Schaffung "nichtöffentlicher Wirtschaftswege" genügen, soweit deren Nutzung dem landwirtschaftlichen Verkehr, beschränkt auf die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der erschlossenen Grundstücke, offensteht (BVerwG, Urt. v. 26.11.1981 – BVerwG 5 C 72.80 –, juris RdNr. 10; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 – 13 A 01.1464, 13 A 0113 A 01.1465 –, juris RdNr. 33). Hierbei ist jedoch das Landesrecht zu beachten. Die Flurbereinigungsbehörde, die selbst keine straßen- und wegerechtlichen Widmungen vornehmen kann (Mayr, AUR 2006, 88), hat, wenn sie sich gegen die Begründung einer Wegedienstbarkeit oder die Ausweisung eines öffentliches Wege entscheidet, darauf zu achten, dass nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenrechts der Länder eine Erschließung der Abfindungsflurstücke durch die Ausweisung von "nichtöffentlichen Wirtschaftswegen" oder "Feld- und Waldwegen" überhaupt möglich ist (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 RdNr. 65). In Sachsen-Anhalt ist insoweit § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA einschlägig, der "sonstige öffentliche Straßen" zulässt. Hierunter fallen auch "Wirtschaftswege", die von der Gemeinde öffentlich-rechtlich unterhalten werden sollen (Hubert, Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 1 Erl. 2, S. 6). Ob hiernach auch die Ausweisung von "nichtöffentlichen Wirtschaftswegen" oder "Feld- und Waldwegen" möglich ist, deren Nutzung nur dem landwirtschaftlichen Verkehr, beschränkt auf die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der erschlossenen Grundstücks, offensteht, ist unklar.

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Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer ausreichenden Erschließung der Abfindungsflurstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81. Zwar liegen diese faktisch an einem bestehenden Wirtschaftsweg, nämlich dem Weg von St. nach S-Stadt, der aus den in der Klageschrift bezeichneten Flurstücken besteht. Gleichwohl ist eine ausreichende Erschließung der Abfindungsflurstücke nicht gegeben, da diese nicht jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Eine durchgängige Ausweisung des Weges von St. nach S-Stadt als öffentlicher Weg oder als "nichtöffentlicher Wirtschaftsweg" ist im Flurbereinigungsplan nicht erfolgt. Es wurden auch keine Wegedienstbarkeiten zu Gunsten der Abfindungsflurstücke und zu Lasten der Wegeflurstücke begründet. Dies war auch gar nicht möglich, da sich mehrere Flurstücke, über die der Weg verläuft, nicht im Verfahrensgebiet befinden. Der Beklagte verweist vielmehr darauf, dass die Abfindungsflurstücke über den überwiegend in privater Hand befindlichen Weg, insbesondere über das im Eigentum des Herrn K. stehende Flurstück 18 der Flur A der Gemarkung R., tatsächlich erreicht werden könnten. Das genügt den Anforderungen jedoch nicht. Der (zukünftige) Eigentümer der Abfindungsflurstücke hat nämlich keine rechtliche Handhabe, die Wegeflurstücke auch gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer benutzen zu können, soweit diese die Durchfahrt verweigern. Das gilt sowohl im Hinblick auf das innerhalb des Flurbereinigungsgebietes südlich der Abfindungsflurstücke 81 und 78 gelegene Wegeflurstück 85 der Flur B der Gemarkung R., das in das Eigentum der Nebenbeteiligten H. übergehen soll, als auch im Hinblick auf das außerhalb des Flurbereinigungsgebietes nördlich der Abfindungsflurstücke 81 und 78 gelegene Wegeflurstück 18 der Flur A der Gemarkung R., das im Eigentum des Herrn K. steht. Die Erschließung des Flurstücks 81 ist auch nicht durch eine theoretisch mögliche Zufahrt über eigene Flurstücke des Klägers gesichert, denn diese ist mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.

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Gleiches gilt für das vom Kläger gepachtete Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt. Auch dieses ist – aus Richtung Norden – auf die Benutzung des Wegeflurstücks 94 der Flur B der Gemarkung R. sowie auf das außerhalb des Verfahrensgebietes gelegene Flurstück 18/1 der Flur D der Gemarkung R. angewiesen, deren Benutzung der Kläger als Pächter gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer der Wegeflurstücke nicht erzwingen kann. Aus Richtung Süden ist der Kläger neben der Benutzung des der Stadt G-Stadt zugeordneten Flurstücks 153 der Flur C der Gemarkung G-Stadt auf die Benutzung der weiter südlich und außerhalb des Flurbereinigungsgebietes gelegenen Flurstücke 19/141, 19/143, 19/145, 19/147, 19/149, 19/151 und 19/153 der Flur C der Gemarkung G-Stadt angewiesen, die jedenfalls zum Teil weder im Eigentum der Stadt G-Stadt noch im Eigentum des Klägers stehen. Auch insoweit steht ihm ein Recht auf Benutzung gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer nicht zu.

32

Die in das Eigentum des Klägers übergehenden Abfindungsflurstücke 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. und das von ihm gepachtete Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt sind erst dann i.S.d. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG erschlossen, wenn die Zuwegungen zu diesen Grundstücken durchgängig über öffentliche Wege führen oder die weiterhin über Privatwege führenden Zuwegungen durch Wegedienstbarkeiten gesichert sind. Zur Realisierung der gebotenen – aber bislang noch nicht erfolgten – Erschließung kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Im Hinblick auf die Flurstücke 78 und 81 könnte ein öffentlicher Weg auf dem Flurstück 85 ausgewiesen werden, mit dem eine Verbindung zur öffentlichen "Kastanienallee" hergestellt wird. Alternativ dazu könnte – nach Einbeziehung in das Verfahrensgebiet – ein öffentlicher Weg auf dem im Eigentum des Herrn K. stehenden Flurstück 18 der Flur A der Gemarkung R. ausgewiesen werden. Ebenfalls denkbar ist die Begründung einer Wegedienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks 85 oder – nach dessen Einbeziehung in das Verfahrensgebiet – zu Lasten des erwähnten Flurstücks des Herrn K.. Im Hinblick auf das Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt könnte ein öffentlicher Weg auf dem Flurstück 94 der Flur B der Gemarkung R. sowie – nach Einbeziehung in das Verfahrensgebiet – auf dem Flurstück 18/1 der Flur D der Gemarkung R. als Zuwegung zu der öffentlichen "Kastanienallee" im Norden ausgewiesen werden. Alternativ hierzu könnten zu Lasten des Flurstücks 94 der Flur B der Gemarkung R. sowie – nach Einbeziehung in das Verfahrensgebiet – des Flurstücks 18/1 der Flur D der Gemarkung R. Wegedienstbarkeiten begründet werden. Stattdessen könnte auch – in Richtung Süden – ein öffentlicher Weg über die – in das Verfahrensgebiet einzubeziehenden – Flurstücke 19/141, 19/143, 19/145, 19/147, 19/149, 19/151 und 19/153 der Flur C der Gemarkung G-Stadt ausgewiesen oder zu Lasten dieser Flurstücke jeweils eine Wegedienstbarkeit begründet werden.

33

2. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) dürfte auch deshalb rechtswidrig sein, weil das Flurbereinigungsgebiet ermessensfehlerhaft abgegrenzt wurde. Die Bestimmung der Grenzen des Flurbereinigungsgebiets liegt gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde; rechtswidrig ist die Abgrenzung dann, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1989 – BVerwG 5 B 124.89 –, juris; Beschl. v. 21.10.1996 – BVerwG 11 B 69/96 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Urt. v. 17.06.2013 – 13 A 12.2785 –, a.a.O. RdNr. 24; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 RdNr. 2). Hier dürfte es an einer hinreichenden Abwägung der für die Erschließung der an dem Weg von St. nach S-Stadt im Verfahrensgebiet gelegenen (Abfindungs-)Flurstücke maßgeblichen Gesichtspunkte fehlen. Die ordnungsgemäße Erschließung u.a. der Flurstücke 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. und des Flurstücks 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt erfordert die Ausweisung eines öffentliches Weges oder die Begründung von Wegedienstbarkeiten zumindest auf einem Teil der Flurstücke, über die der Weg führt. Voraussetzung hierfür dürfte jedenfalls im Hinblick auf das Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt die Einbeziehung von bisher außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Wegeflurstücken in das Flurbereinigungsgebiet sein. Für die Flurstücke 78 und 81 der Flur B der Gemarkung R. dürfte demgegenüber auch eine Lösung durch Inanspruchnahme des bereits jetzt innerhalb des Verfahrensgebietes liegenden Flurstücks 85 der Flur B der Gemarkung R. möglich sein.

34

3. Da der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 1 Alt. 2 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über dessen Widerspruch vom 05.04.2011 an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung ist auch bei einer nach § 142 Abs. 2 FlurbG zulässigen Untätigkeitsklage – wie hier – zulässig (BayVGH, Urt. v. 17.06.2013 – 13 A 12.2785 – a.a.O. RdNr. 31; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 RdNr. 6). Mangels Widerspruchsbescheides bedarf es allerdings keiner Aufhebung, sondern lediglich einer Zurückverweisung. Der Entscheidung der Widerspruchsbehörde sind die oben dargestellten Erwägungen zugrunde zu legen.

35

Eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans im Flurbereinigungsverfahren (G.) (Verf.-Nr. 611/1-WB1011) in der Fassung des 1. Nachtrags kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es ist nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen (BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 – BVerwG 11 C 3.92 –, juris RdNr. 23; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 RdNr. 4). Eine solche Entscheidungsmöglichkeit sieht § 144 FlurbG, der insofern gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Abweichendes bestimmt, nicht vor. Soweit § 144 FlurbG auch die Zurückverweisung an die Flurbereinigungsbehörde vorsieht, ist damit lediglich der Fall gemeint, dass die Flurbereinigungsbehörde als Widerspruchsbehörde tätig geworden war (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – BVerwG 11 C 5.97 –, juris RdNr. 30).

36

Der Senat ist nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar ist es nach § 144 Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts, die erforderlichen Regelungen zu treffen. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluss zu bringen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es gerechtfertigt, nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 – BVerwG 11 C 3.92 –, a.a.O.). So liegt es hier. Die Frage der Erschließung der Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, sowie des Grundstücks Gemarkung G-Stadt, Flur C, Flurstück 154, erfordert ebenso wie die Frage, ob die bislang noch nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Flurstücke, auf denen der streitige Weg liegt, in das Verfahrensgebiet einbezogen werden sollen, eine umfassende Abwägung der berührten Interessen, die der Senat nicht selbst vornehmen kann.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erhoben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2016 - 8 K 4/14 zitiert 23 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

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(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

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(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

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(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

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(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

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(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

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(1) (2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverf

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(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche

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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 10


Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gem

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 49


(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks

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Referenzen

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten

werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den im Flurneuordnungsverfahren X. ergangenen Bodenordnungsplan und begehren im Wesentlichen eine Abfindung in alter Lage sowie die Schaffung einer Grundstückszufahrt.

2

Die Kläger - im streitgegenständlichen Flurneuordnungsverfahren bezeichnet als ONR. 170 - waren nach dem Grundbuch von X., Blatt 52, Eigentümer eines aus den Flurstücken 103 sowie 59/1 der Flur 5, Gemarkung X., bestehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit einer Gesamtgröße von 21 ha und 1.529 qm. Das Einlageflurstück 59/1 schloss sich westlich an die Bundesstraße 113 an, erstreckte sich bis zu dem Wegeflurstück 82/1 (alt) und liegt südlich des (alten) Wegeflurstückes 100/1. Dieses Flurstück 100/1 (alt) ist aus dem Wegeflurstück 100 (alt) der Flur 5 entstanden, welches sich in östlicher Richtung weiter über die Bundesstraße 113 hinaus bis zur Staatsgrenze hin erstreckte. Das Flurstück 100 (alt) hat die ONR. 41 als damalige Eigentümerin in das Flurneuordnungsverfahren eingebracht. Das Wegeflurstück 101/1 (alt) erstreckte sich entlang der Nordgrenze des Einlageflurstückes 59/1 der Kläger Richtung Osten bis zur B 113. Aus dem Einlageflurstück 59/1 ist in den 90er Jahren das Flurstück 59/2, auf dem sich eine Hofstelle befindet, herausgetrennt worden. Dieses herausgetrennte Grundstück steht nicht mehr im Eigentum der Kläger. Das Flurstück 59/1 ist in seinem östlichen, an die Bundesstraße 113 angrenzenden Teil mit Wald bestanden, den die Kläger selbst bewirtschaften. Der sich daran in Richtung Westen anschließende, landwirtschaftlich genutzte Flurstücksteil (Acker) ist verpachtet. Er grenzt an das unbefestigte Wegeflurstück 82/1 (alt), welches über eine Entfernung von mehr als einem Kilometer in südöstlicher Richtung an den westlichen Grenzen der sich südlich anschließenden Grundstücke entlang zur Bundesstraße 113 führt.

3

Die Kläger bewirtschafteten vor Durchführung des Bodenneuordnungsverfahrens ihre Waldfläche über einen im Norden ihres Einlageflurstückes 59/1 liegenden, auf die Bundesstraße 113 führenden unbefestigten Weg. Die ONR. 141, die das nördlich des alten Wegeflurstückes 100 gelegene Grundstück eingebracht hat, schloss mit der ONR. 41 einen Kaufvertrag über den westlichen Teil des Wegeflurstückes 100 (später Flurstück100/1), ließ dieses Wegeflurstück vermessen und errichtete auf der Grundstücksgrenze zu dem Einlageflurstück 59/1 der Kläger hin einen Zaun. Wegen des Verlaufes dieses Zaunes entstand zwischen den Klägern und der ONR. 141 Streit. Die Kläger sind der Ansicht, die ONR. 141 habe den Zaun auf der ihnen gehörenden Waldfläche errichtet.

4

Die o.g. (Alt-)Flurstücke der Kläger unterfallen dem Geltungsbereich des Flurneuordnungsverfahrens X., welches das beklagte Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof mit Beschluss vom 07. November 1996 angeordnet hatte. Das Verfahrensgebiet ist mit späteren Beschlüssen in für den vorliegenden Fall nicht entscheidender Weise geändert worden. Am 10. Dezember 2001 fand der Termin zur Offenlegung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG sowie der Planwunschtermin statt. Die Kläger erklärten bei dieser Gelegenheit, sie wünschten eine Abfindung in alter Lage und der in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandene Weg Nr.100 müsse wieder als öffentlicher Weg ausgewiesen werden. Gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben sie keine Einwendungen. Der Beklagte machte die Ergebnisse der Wertermittlung öffentlich bekannt. Die Kläger haben diese Entscheidung nicht angefochten, Bestandskraft ist am 26. Februar 2002 eingetreten. Am 13. August 2003 wurde für die Ordnungsnummer 141 zulasten des Einlageflurstückes 100 (Flur 5) eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

5

Die Kläger wandten sich im Februar 2004 mit der Bitte an den Beklagten, alsbald die Frage des Weges von der Bundesstraße 113 nach Grenzdorf (Altflurstück 100) zu klären. Der Beklagte antwortete, dass der Weg zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der ONR. 141 nicht mehr als öffentlicher Weg genutzt werde, vollständig zugewachsen, im Eigentum der ONR. 41 verblieben und die Wegefläche zwischenzeitlich verkauft worden sei. Der Weg sei zur Erschließung der angrenzenden Flächen nicht notwendig gewesen. Die Grundstücke der Kläger seien zum einen von der B 113 her und außerdem über den westlich verlaufenden Landweg erschlossen. Die Herstellung und Urbarmachung des Weges sei nicht zu rechtfertigen gewesen, die Gemeinde habe daher auf den Weg verzichtet. Zusammen mit der Gemeinde Y. setze man sich bei der Bundesstraßenverwaltung dafür ein, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 113 eine Zuwegung zu dem Flurstück 59/1 geschaffen werde.

6

Der Beklagte erließ am 16. Juni 2004 den Bodenordnungsplan.

7

In der Folgezeit äußerte der Bürgerbeauftragte, die Kläger seien auf die Nutzung des Wegeflurstückes 100 als Zuwegung zu ihrem auf dem Flurstück 59/1 stehenden Wald angewiesen. Sie befürchteten, dass der Nachbar Teile ihres Grundstückes in Anspruch nehme. Der Beklagte antwortete, dass es durch die Veräußerung von der ONR. 41 an die ONR. 141 zu einem Nachbarstreit gekommen sei. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit dem anhängigen Bodenordnungsverfahren. Man gehe nicht davon aus, dass die ONR. 141 Grundstücksflächen der Kläger in Anspruch nehme. Bezüglich der Zufahrtsproblematik sei den Klägern seitens des Straßenbauamtes zugesichert worden, dass im Zusammenhang mit der Erneuerung der B 113 im Jahre 2006 eine neue Überfahrt geschaffen werden solle.

8

Der Beklagte machte den Bodenordnungsplan im Termin vom 28. April 2005 bekannt. Die Kläger erhoben im Termin Widerspruch. Die vorhandene Wegeführung entspreche nicht den Planunterlagen und der Weg sei vorzeitig verkauft worden, ohne dass sie der Beklagte zuvor informiert habe. Die Flurstückseinteilung solle nochmals geprüft werden. In der Widerspruchsverhandlung vom 25. Oktober 2005 begründeten die Kläger ihren Widerspruch desweiteren dahin, die nördliche Grenze ihres Flurstückes zu dem Grundstück der ONR. 141 stimme nicht mit der ehemaligen Wegegrenze überein, man sei nicht bereit, in diesem Bereich Flächen abzugeben. Eine Zuwegungsmöglichkeit für die Waldflächen bestehe derzeit nicht. Die Zuwegung müsse schon im Rahmen des Verfahrens sichergestellt werden. Außerdem seien ihnen auf der westlichen Seite der Bundesstraße 113 zu geringe Flächen ausgewiesen worden, was durch die Mehrausweisung auf der östlichen Seite der Straße nicht ausgeglichen werde. Sie wünschten eine Abfindung in alter Lage.

9

Der Beklagte erließ unter dem 22. Februar 2006 den Nachtrag I zum Bodenordnungsplan, den er im Anhörungstermin vom 04. April 2006 bekannt gab. Hiernach wurde die Abfindung der Kläger mit den westlich bzw. östlich der Bundesstraße liegenden Flächen in etwa an die Größe der einzelnen eingelegten Flurstücke angeglichen. Die Kläger hielten ihren Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan in dem Anhörungstermin aufrecht. Auf eine Zuwegung von der Bundesstraße zu dem Waldgrundstück könne nicht verzichtet werden.

10

Der Beklagte erließ am 14. August 2006 den Nachtrag II zum Bodenordnungsplan X. und unter dem 28. November 2006 den Nachtrag III.

11

Im November 2006 wurden die Bestandsangaben des Grundbuches zu dem Wegegrundstück 100 nach dem Liegenschaftskataster geändert (nunmehr die Flurstücke 100/1 und 100/2).

12

Im Januar 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtsbestand am 01. Juni 2007 an die Stelle des bisherigen trat. Die vorzeitige Ausführungsanordnung ist am 01.März 2007 bestandskräftig geworden. Am 14. Februar 2007 vereinbarten die Ordnungsnummern 41 und 141 die Auflassung bezüglich des Einlageflurstückes 100/1.

13

Im Juli 2007 wandten sich die Kläger an den Petitionsausschuss und machten hier geltend, Teile ihres Ackerlandes seien als Wegefläche deklariert und verkauft worden. Es handele sich um die Fläche, die ihr Nachbar (ONR. 141) seinerzeit vergeblich versucht habe, von ihnen käuflich zu erwerben. Es solle daher untersucht werden, ob der Nachbar den Beklagten motiviert habe, ihnen das Land wegzunehmen und ihm zuzuschlagen. Außerdem seien sie mit im Niemandsland und sogar in der Republik Polen liegenden Grundstücken abgefunden worden.

14

Am 25. Juli 2007 führte die Widerspruchsbehörde, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vor Ort eine Widerspruchsverhandlung durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die dazu entstandene Niederschrift verwiesen.

15

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 28. September 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern jeweils am 06. Oktober 2007 zugestellt.

16

Am 26. Oktober 2007 wurde die ONR. 141 aufgrund der Auflassung vom 14. Februar 2007 als neuer Eigentümer des Flurstückes 46 (ehemals 100/1) in das Grundbuch eingetragen.

17

Die Kläger haben am 05. November 2007 Klage erhoben.

18

Sie nehmen weiter ihre im Laufe des Verfahrens vertretenen Rechtsstandpunkte ein, insbesondere habe ihr Waldgrundstück keine eigene Zuwegung. Das Befahren von dem Wegeflurstück 39 (alte Bezeichnung 82/1) aus über die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Wald könne nicht als Zuwegung gewertet werden.

19

Die Kläger beantragen,

20

den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 16. Juni 2004 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. Februar 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 zu ändern mit folgender Maßgabe:

21

1. betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen,

22

2. die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 61 in alter Lage abzufinden,

23

3. eine weitere Zufahrt von und zur B 113 zum Flurstück 47 zu schaffen,

24

hilfsweise,

25

den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007. Die Kläger hätten nach § 17 LWaldG außerdem einen Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zu ihrem Waldgrundstück über angrenzende Waldgrundstücke.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Der Senat hat die Örtlichkeit in der Umgebung der streitbefangenen Flurstücke am 27. Mai 2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist zulässig, jedoch nur mit dem Hilfsantrag begründet. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten ihres Abfindungsflurstückes 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m noch auf Abfindung in alter Lage hinsichtlich des östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstückes 61 noch auf Schaffung einer Zufahrt von und zur Bundesstraße 113 zum Flurstück 47. Diese mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, der letztgenannte jedenfalls nicht ohne Erteilung weiterer erforderlicher behördlicher Erlaubnisse bzw. Abstimmungen.

33

Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 a Abs. 1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach § 41 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98 ff.; 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2.Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

34

1. Der Hauptantrag zu 1., betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen, ist unbegründet. Der Bodenordnungsplan ist insoweit weder formell noch materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Nr. 2, 144 FlurbG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abfindung mit dem Flurstück 47 der Flur 107 in der von ihnen begehrten Größe (Verschiebung der Nordgrenze um 8,50 m nach Norden, mithin Ausweisung von zusätzlichen ca. 5.610 qm).

35

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Die wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Sie verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Der Abfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt (Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8). Die Kläger haben nach dem Wertnachweis vom 13. März 2006 insgesamt Land im Wert von 31.142 Wertverhältniszahlen (WVZ) eingelegt, von denen 0,5 Prozent (156 WVZ) abzuziehen waren. Abgefunden worden sind sie mit 30.986 WVZ, mithin im Wesentlichen wertgleich. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zuteilung von weiteren 5.610 qm besteht nicht. Anhaltspunkte dafür sind dem Vorbringen der Kläger an keiner Stelle zu entnehmen.

36

Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn. 80). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.

37

2. Hinsichtlich des Antrages der Kläger auf Abfindung in alter Lage mit ihren östlich der Bundesstraße gelegenen Einlageflächen bestehen zwar zunächst keine Zulässigkeitsbedenken. Es ist unbedenklich, wenn die Kläger im Anhörungstermin keine speziell auf Abfindung mit den östlich der Bundesstraße gelegenen Flächen (Abfindungsflurstücke 60 und 61) gerichteten Wünsche geltend gemacht haben. Der Rechtsmittelausschluss nach § 59 Abs. 2 FlurbG gilt nicht für einzelne Beschwerdepunkte (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 59, Rn. 9 m.w.Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).

38

Der geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in alter Lage besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist die - hier vorliegende - Wertgleichheit der Gesamtabfindung. Die Kläger sind im Übrigen mit den östlich der Bundesstraße liegenden Abfindungsflurstücken 60 und 61 in einem Umfang von 5034 Wertverhältniszahlen (WVZ) - und damit auch flurstücksweise betrachtet - wertgleich abgefunden worden, nachdem sie in dieser Lage mit dem Einlageflurstück 103 Flächen im Wertumfang von 5059 WVZ eingebracht hatten.

39

3. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er für das Abfindungsflurstück 47 nicht eine andere Erschließung regelt als die über das Wegeflurstück 39. Diese Zuwegung entspricht aufgrund der Besonderheiten der Bewirtschaftung des Flurstückes 47 nicht in vollem Maße den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG. Nach dieser Bestimmung müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden.

40

§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.

41

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - RzF § 44 III S. 3 Nr. 5).

42

Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne erschlossen ist. Wenn jedoch wie hier ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht.

43

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat die Zuwegung zu dem Abfindungsflurstück 47 über das Wegeflurstück 39 nicht als hinreichende Erschließung der gesamten Grundstücksfläche anzusehen. Die vorgesehene Zuwegung über den an die westliche Grundstücksgrenze führenden Weg ermöglicht den Klägern nicht in ausreichendem Maße die forstliche Bewirtschaftung ihrer im östlichen Bereich des Grundstückes an der Bundesstraße liegenden etwa 6,5 ha großen Waldfläche. Die großflächig, d.h. für eine Mehrzahl aneinandergrenzender Grundstücke durch einen zusammenhängenden Wald vorgegebene forstliche Nutzung und die sich im Westen an den Wald anschließende, sich ebenfalls über mehrere Grundstücke erstreckende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen teilt das Abfindungsflurstück in zwei selbständige Bewirtschaftungsbereiche. Diese grundstücksübergreifend vorgegebene unterschiedliche Nutzung des Grundstückes lässt die Bewirtschaftung des darauf befindlichen Waldstückes über den im westlichen Grundstücksbereich erschließenden Weg (Flurstück 39) und sodann zwangsläufig über den westlich an den Wald angrenzenden etwa 7 ha großen Acker nur in einer Weise zu, die mit besonderen, nicht mehr zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Bei der Frage der angemessenen Nutzung seines Waldes sind auch die gesetzlichen Pflichten der Kläger zu berücksichtigen: Nach § 11 Abs. 2 LWaldG M-V ist der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit). Es gelten dabei die besonderen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 LWaldG M-V. Hinzu kommt, dass nach § 15 LWaldG M-V eine Umwandlung des Waldes grundsätzlich ausscheidet. Der Kläger kann daher Beeinträchtigung der Nutzung der landwirtschaftlichen Teilfläche von Rechts wegen nicht ausweichen.

44

Die faktische Trennung des Abfindungsflurstücks 47 in zwei voneinander unterschiedlich und unabhängig voneinander selbständig zu bewirtschaftende Teile rechtfertigt es hier im Zusammentreffen mit diesen Schwierigkeiten, ausnahmsweise eine Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörde auf Ausweisung einer - neben der Zufahrt zur Ackerfläche - weiteren Zuwegung zu dem an der Bundesstraße liegenden Waldstück anzunehmen.

45

Wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den mit landwirtschaftlichen- und Fachbeisitzern sachkundig besetzten Senat ergeben hat, erforderte das Überqueren der westlichen Ackerfläche zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes mit den dazu erforderlichen Geräten wie etwa Langholzwagen die Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles dieser Ackerfläche. Der Weg (Flurstück 39) ist schmal, weist auch in Höhe des Abfindungsflurstückes 47 keine Verbreiterung auf und verfügt nur über ein sehr eingeschränktes Lichtraumprofil. Daher können die zur Waldbewirtschaftung einzusetzenden Maschinen allein durch auf dem Acker vorzunehmende Rangiermanöver auf den Weg und von diesem heruntergelangen. Die Kläger hätten somit zur Erreichung ihres östlich hinter dem Acker gelegenen Waldstückes nicht nur die Ackerfläche auf einer Länge von mindestens ca. 240 Metern zu überqueren, sondern im westlichen Teil der Ackerfläche auch noch eine ausreichend große Fläche für die notwendigen Einbiege- und Rangiermanöver vorzuhalten. Berücksichtigt man, dass die Ackerfläche als Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten, sich nach Süden anschließenden Fläche von einem Pächter einheitlich genutzt wird und somit eine an der "kürzeren Grundstücksseite" im Süden verlaufende Überquerung des Ackers dessen einheitliche Fläche wirtschaftlich nachteilig durchschneiden würde und daher die Überquerung zu dem Waldstück sinnvollerweise an der Nordgrenze des Flurstückes 47 verlaufen müsste, betrüge die Länge dieser Zuwegung von dem Wegeflurstück 39 bis zum Wald sogar etwa 360 Meter. Die Fläche dieser auf dem Ackerteil des Grundstückes liegenden, für die Waldbewirtschaftung erforderlichen "Binnenwegefläche" stünde dem Pächter der Ackerfläche neben der oben dargelegten "Wendefläche" nicht zur Verfügung. Diese Umstände begründen in der Zusammenschau mit der für größere Maschinen fehlenden Breite des Wegeflurstücks 39 sowie dessen erheblicher Länge die Überzeugung des mit forstwirtschaftlichem Sachverstand ausgestatteten Senates, dass die Waldbewirtschaftung über die Ackerfläche nur mit erheblichen Erschwernissen möglich ist. Diese Erschwernisse könnten durch Einrichtung einer Zuwegung im räumlichen Bereich der Waldfläche, d.h. durch eine auf die Bundesstraße ausgerichtete direkte oder über eine dingliche Sicherung zulasten eines Nachbargrundstücks geregelte Zuwegung oder unter Inanspruchnahme einer schon existierenden Zufahrt vermieden werden.

46

Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19. August 1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14 ff.). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.

47

Die Kläger können auch nicht - wie es der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten entspräche - zur Frage einer Zuwegung zu ihrer Waldfläche auf § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) verwiesen werden. Sind danach forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden. Diese Regelung ist nicht geeignet, den aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG folgenden Anspruch auf Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Rahmen bodenneuordnungsrechtlicher Regelungen zu schmälern. § 17 Abs. 1 LWaldG eröffnet dem Waldbesitzer einen Anspruch gegen den Eigentümer eines fremden Grundstückes. Dieser Anspruch besteht, wenn forstliche Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich sind. Die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und damit die notwendige Erschließung der Grundstücke ist aber gerade die Aufgabe der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG). Diese wird durch einen gegenüber einem Dritten bestehenden, diesen belastenden Anspruch nicht eingeschränkt. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, liefe der Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken leer. Dies stünde mit der Rechtslage, wonach im Bodenneuordnungs- und Flurbereinigungsverfahren auch Waldgründstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, nicht im Einklang (vgl. BVerwG, 30.09.1992, a.a.O.).

48

Genügt die im angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung des Abfindungsflurstückes 47 mit Blick auf das forstwirtschaftlich genutzte Teilstück nicht den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt zur Bundesstraße 113. Die Regelung einer solchen Zufahrt setzte zunächst die Mitwirkung der Straßenbauverwaltung sowie u.U. die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis ungewisse Erteilung entsprechender behördlicher Erlaubnisse voraus (s.o.). Der Anspruch der Kläger auf Schaffung einer ausreichenden Zuwegung ist auch nicht zwingend auf die Regelung einer eigenen Zufahrt zur Bundesstraße beschränkt. Nicht zuletzt könnte auch an eine wie auch immer im einzelnen ausgestaltete Mitbenutzung der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstückes oder an die Begründung einer Dienstbarkeit gedacht werden, die den Klägern garantieren würde, ihren Wald über ein Nachbargrundstück bzw. eine dort bereits vorhandene Zufahrt erreichen zu können.

49

Die Klage konnte daher auch hinsichtlich des Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Allein auf den Hilfsantrag der Kläger war der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG wegen der fehlenden Zuwegung zu dem auf dem Abfindungsgrundstück 47 gelegenen Waldstück aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

50

Die Widerspruchsbehörde wird schließlich zu beachten haben, dass der angefochtene Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrages I auch mit Blick auf die Erschließung der östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstücke 60 und 61 nicht den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG entspricht. Auch diese Flächen sind nicht über Zufahrten von der Bundesstraße aus zugänglich. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse sind nicht bekannt. Regelungen nach § 8 a Abs. 2 Nr. 2 FStrG enthält der streitgegenständliche Bodenordnungsplan nicht.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708ff ZPO.

53

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 wird aufgehoben.

Das Ministerium wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu verhandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bodenordnungsplan in dem Bodenordnungsverfahren A. Sie ist Eigentümerin der Flurstücke 17, 20 und 45 der Flur 1 Gemarkung B, der Flurstücke 7, 18, 39 und 43 der Flur 2 Gemarkung B sowie der Flurstücke 204 und 216 der Flur 1 Gemarkung A.

2

Am 20.09.1999 führte die Beklagte einen Aufklärungstermin zum Bodenordnungsverfahren A durch, an dem die Klägerin nicht teilnahm.

3

Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde das Bodenordnungsverfahren angeordnet. Das Verfahrensgebiet wurde durch Beschluss vom 09.02.2005 geändert. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin keine Rechtsbehelfe ein.

4

Am 02.10.2001 wurde eine Hofraumverhandlung durchgeführt, an der die Klägerin nicht teilnahm.

5

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 27.01.2005 wurde für sofortig vollziehbar erklärt und am 04.02.2005 öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin legte auch hiergegen keine Rechtsbehelfe ein.

6

Über den Planwunschtermin mit der Klägerin am 28.07.2004 ist Folgendes protokolliert : "Die Erschienene äußert folgende Wünsche für die Lage der Abfindung: Alle Flurstücke wie im jetzigen Bestand wieder einpassen, Wiesenflurstücke möglicherweise zusammenfassen." Unter "Sonstiges/Ergänzungen" ist niedergelegt: "Nur Wiesenflurstücke - ohne Torflöcher".

7

Am 21.02.2006 wurde der Bodenordnungsplan erlassen. Er wurde durch Nachträge vom 26.09.2006, 15.02.2007, 15.05.2007 und 06.08.2007 geändert. Gegen die Nachträge sind seitens der Klägerin keine Rechtsbehelfe eingelegt worden.

8

Hinsichtlich der Klägerin als Ordnungsnummer 154 werden darin folgende Regelungen getroffen: Die Flurstücke 20 und 45 der Flur 1 Gemarkung B werden in fast unveränderter Lage als Flurstücke 34 und 37 Flur 4 Gemarkung B neu ausgewiesen. Die übrigen Flurstücke werden hinter dem Hof der Klägerin in einem Flurstück (Flurstück 52 Flur 4 Gemarkung B) ausgewiesen. Im 2. Nachtrag des Bodenordnungsplans vom 15.02.2007 wird die Zuwegung (Gemeindeflurstück 42 der Flur 4 Gemarkung B) in Richtung auf das künftige Flurstück 52 verlängert und als sonstiger öffentlicher Weg ausgewiesen.

9

Gegen den Bodenordnungsplan legte nach individueller Bekanntgabe vom 20.06.2006 die Klägerin im Anhörungstermin am 13.07.2006 Widerspruch ein. Er erfolgte in schriftlicher Form, übergeben durch die nachträglich bevollmächtigte Frau C.

10

Hierin wird ausgeführt: Das Bodenordnungsverfahren werde generell abgelehnt. Die - zunächst allein vorgesehene - Erschließung des Flurstückes 52 Flur 4 Gemarkung B führe dazu, dass man gezwungen sei, ein Überfahrtsrecht über das Flurstück 35 zu beantragen. Der Eigentümer dieses Flurstücks werde für das Wegerecht Kosten erheben. Außerdem verlaufe auf dem Flurstück 52 mittig ein Findlingsstreifen zur Breite von 5 - 6 m und einer Länge von ca. 100 m. Er sei Unland, eine Pachterzielung sei nicht möglich. Es sei außerdem eine Flächenverminderung von 1,987 ha eingetreten. Das Altflurstück 17 Flur 1 Gemarkung B habe verkehrsgünstig an einer öffentlichen Straße gelegen, was einen besonderen Wert darstelle. Diese Anbindung sei durch die Neuzuteilung entfallen.

11

Den Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin habe insgesamt 9 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 33,14 ha im Wertverhältnis von 210.637 WVZ eingebracht. Die Neuvermessung des in alter Lage zugewiesenen Hofflurstückes Gemarkung B Flur 1 Nr. 45 habe eine Differenz von - 286 m² ergeben. Der Bodenordnungsplan weise für die Klägerin lediglich 3 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 33,0247 ha, aber einem Wertverhältnis von 209.492 WVZ aus. Durch den 2. Nachtrag sei zwischenzeitlich das Abfindungsflurstück 52 der Flur 2 Gemarkung B mit einer weiteren Zuwegung über einen öffentlichen Feld- und Waldweg versehen worden. Im Übrigen werde die Klägerin im Wesentlichen in alter Lage abgefunden. Die landwirtschaftlichen Flächen würden arrondiert und bei Ausführung des Flurneuordnungsplans unmittelbar an die Hofstelle angeschlossen sein bzw. bleiben. An die Stelle von 9 Flurstücken in 7 Besitzstücken würden 3 Flur- und Besitzstücke treten. Die Bewirtschaftung des zusammengelegten 31 ha großen Flurstücks 52 sei kostengünstiger als die Bewirtschaftung von 31 ha an zur Zeit 5 Standorten. Das rückwärtig liegende Flurstück 52 Gemarkung B Flur 4 sei an das öffentliche Straßen- und Wegenetz hinreichend angeschlossen. Der mittig im Abfindungsflurstück Gemarkung B Flur 4 Nr. 52 liegende Findlingsstreifen sei wertmäßig entsprechend als Holzung - HO 5 - berücksichtigt. Insgesamt mindere sich die Fläche nicht um 1,987 ha sondern um 893 m², was wertmäßig im Umfang von - 1.145 WVZ letztlich wegen der Neuvermessungsdifferenz im Werte von 1.144 WVZ nicht zu Buche schlage. Hinsichtlich des Altflurstücks 17 der Flur 2 Gemarkung B bestehe kein Anspruch auf Abfindung in alter Lage. Eine nach Augenmaß der Widerspruchsführerin angenommene Verdoppelung des Grünlandes bestätige sich nicht. Grünlandflächen würden lediglich um 6,6 % oder 0,1771 ha vergrößert.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin sowie ihrem Sohn, Herrn D jeweils am 26.07.2007 zugestellt.

13

Am 20.08.2007 hat Herr D im Namen der Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und vertieft es im einzelnen. Er führt aus: Im Planwunschtermin am 28.07.2004 sei eindeutig niedergelegt worden, dass "alle in Familienbesitz befindlichen Grundstücke in alter Form einzupassen sind". Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Wünsche voll berücksichtigt würden. Den einzigen Wunsch, den sie seinerzeit geäußert hätten, sei der gewesen, die Wiesengrundstücke Nr. 7 und 18 zusammenzulegen. Durch zwei hiesige Großbauern habe er eine Neuberechnung der Pachtzinsen vornehmen lassen. Danach müsse er mit einem Verlust von ca. 30,00 Euro rechnen, ohne jeglichen Pachterhöhungszuschlag. Die Ermöglichung einer großflächigen Bewirtschaftung sei kein angemessenes Ziel. Es werde nun der Hof, der mit viel Idealismus und einer besonderen Verrücktheit wieder aufgebaut worden sei, beeinträchtigt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bodenordnungsverfahrens und die Widerspruchsvorgänge sowie die Gerichtsakte 9 K 19/07 ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Beklagte hat in Ausübung des ihr im Landwirtschaftanpassungsgesetz - LwAnpG - und Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung der Klägerin grundsätzlich ermessensgerecht berücksichtigt. Die Einwendungen der Klägerin gegen die angefochtenen Entscheidungen greifen nicht durch. Jedoch ist die Erschließung des künftigen Flurstücks 52 der Flur 4 Gemarkung B nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 Satz 1 VwGO).

21

1. Der Einwand der Klägerin, die Ladung zum Termin zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans im engeren Sinne sei mit der Mitteilung erfolgt, nur in diesem Termin könne Widerspruch eingelegt werden, dies sei aber ein Unding, da sie eine Anreise von 1.000 km habe, ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Beklagten entspricht den Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in Verbindung mit dem Flurbereinigungsgesetz. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für das Verfahren die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend heranzuziehen. Gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG sind Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorzubringen; hierauf ist in der Ladung im Termin hinzuweisen. Zwar können nach § 59 Abs. 5 FlurbG die Länder abweichende Regelungen vorsehen, jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eine derartige Bestimmung in dem Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 17.05.1993 - GVOBl. M-V 1993, S. 509 nicht vorgenommen.

22

2. Soweit die Klägerin sich weiterhin grundsätzlich gegen die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens mit dem Ziel einer Arrondierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen wendet, ist dies unbegründet.

23

Verfassungsrechtlich ist es nicht zweifelhaft, dass eine Flächenzusammenlegung Vorrang vor den Entsprechungsgeboten genießt, wenn sie in stärkerem Maße der Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der Landwirtschaft dient. Denn dieses Hauptanliegen der Flurbereinigung (vgl. § 1 FlurbG) genießt Vorrang vor dem Erhalt des "status quo", gleich, ob man die Verbesserung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen verfassungsrechtlich als Umwandlungs- oder Enteignungszweck qualifiziert. Die Soll-Vorschrift des § 44 Abs. 4 FlurbG verfolgt den Zweck, eine Verschlechterung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der beteiligten Landwirte zu verhindern. Dies geht schon daraus hervor, dass die Norm an erster Stelle auf die Entfernung zum Wirtschaftshof abstellt und dass sie ausdrücklich einer großzügigen Flächenzusammenlegung den Vorrang vor einer gleichbleibenden Entfernung einräumt. Die Norm ermöglicht es daher den Flurbereinigungsbehörden, ihr Planungsermessen in Richtung auf eine stärkere Flächenzusammenlegung zu betätigen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer , B. v. 08.07.1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62).

24

Im Übrigen kann die Klägerin mit diesen Einwendungen nicht mehr gehört werden, soweit sie die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens betreffen. Diese Entscheidung der Beklagten vom 22.11.1999 ist - auch gegenüber der Klägerin - bestandskräftig geworden.

25

3. a) Für die inhaltliche Überprüfung eines Flurbereinigungsplans gelten folgende Grundsätze: Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zu Grunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt. Ein Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung mit einem bestimmten Flurstück in der von ihm begehrten Größe. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG (Senat, U. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8).

26

Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist somit mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist. Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat, kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht (BVerwG, U. v. 23.08.2006 - 10 C 4/05 - BVerwGE 126, 303 = NVwZ-RR 2007, 85).

27

b) In diesem Zusammenhang kann der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Planwunschtermins so zu verstehen sein, dass ihr dort Zusagen gemacht worden seien, die in dem angefochtenen Plan nicht umgesetzt worden sind. Dies ist indes nicht der Fall.

28

Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG MV erfordert einen Bindungswillen der Behörde. Er liegt v.a. vor, wenn sich ihre Erklärung nicht lediglich in der Erörterung von Lösungsmöglichkeiten oder bloßen Zuteilungsabsichten in Bezug auf den zu erstellenden Flurbereinigungsplan erschöpft, sondern im Zusammenhang mit dem Verzicht eines Teilnehmers auf eine besondere eigene Rechtsposition steht (BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 10 C 1/06 - BVerwGE 128, 87 = NVwZ-RR 2007, 456). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG MV oder für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, B. v. 10.11.2006 - 9 B 17/06).

29

Für eine solche bindende Erklärung ist danach nichts ersichtlich. Aus dem Protokoll des Planwunschtermins, auf das sich die Klägerin bezieht, geht lediglich hervor, dass sie die genannten Wünsche geäußert hat: Alle Flurstücke seien wie im jetzigen Bestand wieder einzupassen, Wiesenflurstücke möglicherweise zusammenzufassen. Es sollten nur Wiesenflurstücke - ohne Torflöcher - zugewiesen werden. Eine Zusage der Beklagten, so zu verfahren, enthalten die protokollierten Erklärungen nicht. Die Unterschrift der Sachbearbeiterin Frau E beinhaltet die Protokollierung der Erklärungen der Klägerin, nicht die Fixierung einer Zusage. Daher fehlt einer etwaigen Zusage auch die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Schriftform (§ 38 Abs. 1 S. 2 VwVfG MV).

30

c) Die Klägerin hat mit den von ihr angeführten Wünschen auch keine "qualifizierten" Planwünsche im Sinne der oben dargelegten Grundsätze geäußert. Sie hat keine besondere Nutzungsabsicht dargelegt, bei deren Realisierung konkrete Planungsabsichten bestehen. Der bloße Wunsch, die Einlageflurstücke in gleicher Lage zurückzuerhalten, enthält einen solchen Wunsch nicht. Die Klägerin hat weder dargelegt noch wäre dies für die Beklagte erkennbar - auch für den Senat sind derartige Gesichtspunkte nicht deutlich - dass dieser Wunsch im Zusammenhang mit dem Betrieb und den Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs steht. Sie stellten und stellen sich vielmehr entsprechend der Begründung der Klägerin als den - aus der Sicht der Klägerin und dem Schicksal ihrer Familie verständlichen - Wunsch dar, die im Familienbesitz befindlichen Grundstücke in alter Form zu erhalten.

31

4. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, sie werde einen Verlust von ca. 30,00 Euro Pachtzins erleiden, wenn ihr die in dem angefochtenem Bodenordnungsplan zugeteilten Flächen zugewiesen würden. Sie legt hierzu Schreiben der A. Agrarproduktions- und Handels GmbH, A und der Agrarproduktions- und Vermarktungs GmbH, F vom 09.08 bzw. 19.09.2007 vor. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der A. Agrarprdukte- und Handels GmbH vom 09.07.2008, dass die für das Flurstück 17 der Flur 1 Gemarkung B vorgesehene Abfindungsfläche nicht wie jene vollständig entwässerbar sei.

32

Damit sind indes keine tragfähigen Einwendungen gegen die Entscheidung der Beklagten geltend gemacht. Maßgebend ist, ob die Klägerin wertgleich abgefunden worden ist. Dies beurteilt sich auf der Grundlage des festgestellten Ergebnisses der Wertermittlung. Die im Flurbereinigungsgesetz des näheren genannten Kriterien sind hierfür maßgebend. Die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und damit der Wertermittlungsrahmen ist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auf dieser Grundlage die Klägerin wertgleich abgefunden worden ist. Dem Einzelgesichtspunkt leicht reduzierter Pachtzahlungen oder Entwässerbarkeit kommt somit keine Bedeutung zu.

33

6. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Abfindungsgrundstücke Flurstücke 52 und 37 Flur 4 Gemarkung B seien über ihr Hofgrundstück Flurstück 36 nicht erreichbar, weil eine Änderung der Scheunendurchfahrt nicht möglich sei, hat dem die Beklagte im 2. Nachtrag dadurch Rechnung tragen wollen, dass das vorgesehene Flurstück 42 als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Nr. 4 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern auch die Erschließung der genannten Flurstücke sicherstellt.

34

Für die Erschließung von Abfindungsgrundstücken gelten folgende Grundsätze: § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - RzF § 44 III S. 3 Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne - nicht ein einzelnes Flurstück - erschlossen ist. Wenn ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht (Senat, U. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07 mit näherer Begründung für die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken).

35

Nach diesen Grundsätzen steht eine angemessene Erschließung des Flurstücks 52 und des hinteren Bereichs des Flurstücks 37 in Rede unabhängig davon, ob derzeit oder künftig das Flurstück 52 einheitlich bewirtschaftet wird.

36

Die Erschließung des neuen Abfindungsflurstücks 52 ist grundsätzlich durch die Bestimmungen des 2. Nachtrags gesichert. Das Flurstück 52 grenzt an das als öffentlichen Weg vorgesehene Flurstück 42. Dieser Weg mündet am südlichen Ende in einen öffentlichen Weg. Die Erschließung muss aber so beschaffen sein, dass die Benutzung der Abfindungsgrundstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Eine ausreichende Erschließung erfordert eine angemessene Wegebreite (VGH München, U. v. 07.04.2008 - 13 A 07.1117 - RdL 2010, 14 m.w.N.). Durch den Plan selbst muss daher die Breite des Weges festgesetzt werden. Dies kann durch eine Festlegung im Plan nach § 41 FlurbG erfolgen. Besteht ein solcher Plan nicht oder ist der Weg dort nicht aufgenommen, weil er nicht ausgebaut werden soll, wie es hier nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall ist, muss die Breite anderweitig im Flurbereinigungsplan festgesetzt werden. Die Aufnahme von Flurstückgrenzen in einem Plan mit Maßstab 1:2.000 genügt hierfür nicht. Dieser Maßstab ist nicht geeignet, eine Wegebreite festzulegen. Der Spielraum, den die Messung an diesem Plan ergibt, ist angesichts der Unterschiede der in Betracht kommenden erforderlichen Breiten zwischen 3 und 4 m zu ungenau, um eine hinreichende Bestimmtheit zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Festlegung der Ausgestaltung einer Kurve, wie sie hier ebenfalls geboten ist. In der Sache muss die Ausgestaltung des Wegs für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung hinreichend sein, d.h. sich an der Bodenart und der tatsächlichen und möglichen Nutzung, wie sie insbesondere der Wertermittlung zu Grunde gelegt worden ist, orientieren. Dabei kann sachgerecht auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999 des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.) zurückgegriffen werden (vgl. VGH München a.a.O.; siehe auch BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG. Bei dem Verständnis des § 147 Abs. 1 FlurbG lässt sich der Senat von dessen Sinn und Zweck leiten: Nach § 147 Abs. 1 FlurbG ist zwischen dem Kostenpauschsatz und der Gebühr zu unterscheiden. Im Kostenpauschsatz werden die baren Auslagen des Verfahrens zusammengefasst. Die Gebühr tritt an die Stelle der sonst üblichen gerichtlichen Gebühren. Nur der Kostenpauschsatz muss erhoben werden. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen des Gerichts. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden (so BVerwG, U. v. 13.12.1956 - I C 203.55 - BVerwGE 4, 202-203 = RdL 1957, 52 = NJW 1957, 843). Da somit diese Regelung nicht der beklagten Behörde im Falle der Klagstattgabe zugute kommen soll, sind insoweit die allgemeinen Vorschriften der VwGO maßgebend.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.