Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 wird aufgehoben.

Das Ministerium wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu verhandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bodenordnungsplan in dem Bodenordnungsverfahren A. Sie ist Eigentümerin der Flurstücke 17, 20 und 45 der Flur 1 Gemarkung B, der Flurstücke 7, 18, 39 und 43 der Flur 2 Gemarkung B sowie der Flurstücke 204 und 216 der Flur 1 Gemarkung A.

2

Am 20.09.1999 führte die Beklagte einen Aufklärungstermin zum Bodenordnungsverfahren A durch, an dem die Klägerin nicht teilnahm.

3

Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde das Bodenordnungsverfahren angeordnet. Das Verfahrensgebiet wurde durch Beschluss vom 09.02.2005 geändert. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin keine Rechtsbehelfe ein.

4

Am 02.10.2001 wurde eine Hofraumverhandlung durchgeführt, an der die Klägerin nicht teilnahm.

5

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 27.01.2005 wurde für sofortig vollziehbar erklärt und am 04.02.2005 öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin legte auch hiergegen keine Rechtsbehelfe ein.

6

Über den Planwunschtermin mit der Klägerin am 28.07.2004 ist Folgendes protokolliert : "Die Erschienene äußert folgende Wünsche für die Lage der Abfindung: Alle Flurstücke wie im jetzigen Bestand wieder einpassen, Wiesenflurstücke möglicherweise zusammenfassen." Unter "Sonstiges/Ergänzungen" ist niedergelegt: "Nur Wiesenflurstücke - ohne Torflöcher".

7

Am 21.02.2006 wurde der Bodenordnungsplan erlassen. Er wurde durch Nachträge vom 26.09.2006, 15.02.2007, 15.05.2007 und 06.08.2007 geändert. Gegen die Nachträge sind seitens der Klägerin keine Rechtsbehelfe eingelegt worden.

8

Hinsichtlich der Klägerin als Ordnungsnummer 154 werden darin folgende Regelungen getroffen: Die Flurstücke 20 und 45 der Flur 1 Gemarkung B werden in fast unveränderter Lage als Flurstücke 34 und 37 Flur 4 Gemarkung B neu ausgewiesen. Die übrigen Flurstücke werden hinter dem Hof der Klägerin in einem Flurstück (Flurstück 52 Flur 4 Gemarkung B) ausgewiesen. Im 2. Nachtrag des Bodenordnungsplans vom 15.02.2007 wird die Zuwegung (Gemeindeflurstück 42 der Flur 4 Gemarkung B) in Richtung auf das künftige Flurstück 52 verlängert und als sonstiger öffentlicher Weg ausgewiesen.

9

Gegen den Bodenordnungsplan legte nach individueller Bekanntgabe vom 20.06.2006 die Klägerin im Anhörungstermin am 13.07.2006 Widerspruch ein. Er erfolgte in schriftlicher Form, übergeben durch die nachträglich bevollmächtigte Frau C.

10

Hierin wird ausgeführt: Das Bodenordnungsverfahren werde generell abgelehnt. Die - zunächst allein vorgesehene - Erschließung des Flurstückes 52 Flur 4 Gemarkung B führe dazu, dass man gezwungen sei, ein Überfahrtsrecht über das Flurstück 35 zu beantragen. Der Eigentümer dieses Flurstücks werde für das Wegerecht Kosten erheben. Außerdem verlaufe auf dem Flurstück 52 mittig ein Findlingsstreifen zur Breite von 5 - 6 m und einer Länge von ca. 100 m. Er sei Unland, eine Pachterzielung sei nicht möglich. Es sei außerdem eine Flächenverminderung von 1,987 ha eingetreten. Das Altflurstück 17 Flur 1 Gemarkung B habe verkehrsgünstig an einer öffentlichen Straße gelegen, was einen besonderen Wert darstelle. Diese Anbindung sei durch die Neuzuteilung entfallen.

11

Den Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin habe insgesamt 9 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 33,14 ha im Wertverhältnis von 210.637 WVZ eingebracht. Die Neuvermessung des in alter Lage zugewiesenen Hofflurstückes Gemarkung B Flur 1 Nr. 45 habe eine Differenz von - 286 m² ergeben. Der Bodenordnungsplan weise für die Klägerin lediglich 3 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 33,0247 ha, aber einem Wertverhältnis von 209.492 WVZ aus. Durch den 2. Nachtrag sei zwischenzeitlich das Abfindungsflurstück 52 der Flur 2 Gemarkung B mit einer weiteren Zuwegung über einen öffentlichen Feld- und Waldweg versehen worden. Im Übrigen werde die Klägerin im Wesentlichen in alter Lage abgefunden. Die landwirtschaftlichen Flächen würden arrondiert und bei Ausführung des Flurneuordnungsplans unmittelbar an die Hofstelle angeschlossen sein bzw. bleiben. An die Stelle von 9 Flurstücken in 7 Besitzstücken würden 3 Flur- und Besitzstücke treten. Die Bewirtschaftung des zusammengelegten 31 ha großen Flurstücks 52 sei kostengünstiger als die Bewirtschaftung von 31 ha an zur Zeit 5 Standorten. Das rückwärtig liegende Flurstück 52 Gemarkung B Flur 4 sei an das öffentliche Straßen- und Wegenetz hinreichend angeschlossen. Der mittig im Abfindungsflurstück Gemarkung B Flur 4 Nr. 52 liegende Findlingsstreifen sei wertmäßig entsprechend als Holzung - HO 5 - berücksichtigt. Insgesamt mindere sich die Fläche nicht um 1,987 ha sondern um 893 m², was wertmäßig im Umfang von - 1.145 WVZ letztlich wegen der Neuvermessungsdifferenz im Werte von 1.144 WVZ nicht zu Buche schlage. Hinsichtlich des Altflurstücks 17 der Flur 2 Gemarkung B bestehe kein Anspruch auf Abfindung in alter Lage. Eine nach Augenmaß der Widerspruchsführerin angenommene Verdoppelung des Grünlandes bestätige sich nicht. Grünlandflächen würden lediglich um 6,6 % oder 0,1771 ha vergrößert.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin sowie ihrem Sohn, Herrn D jeweils am 26.07.2007 zugestellt.

13

Am 20.08.2007 hat Herr D im Namen der Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und vertieft es im einzelnen. Er führt aus: Im Planwunschtermin am 28.07.2004 sei eindeutig niedergelegt worden, dass "alle in Familienbesitz befindlichen Grundstücke in alter Form einzupassen sind". Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Wünsche voll berücksichtigt würden. Den einzigen Wunsch, den sie seinerzeit geäußert hätten, sei der gewesen, die Wiesengrundstücke Nr. 7 und 18 zusammenzulegen. Durch zwei hiesige Großbauern habe er eine Neuberechnung der Pachtzinsen vornehmen lassen. Danach müsse er mit einem Verlust von ca. 30,00 Euro rechnen, ohne jeglichen Pachterhöhungszuschlag. Die Ermöglichung einer großflächigen Bewirtschaftung sei kein angemessenes Ziel. Es werde nun der Hof, der mit viel Idealismus und einer besonderen Verrücktheit wieder aufgebaut worden sei, beeinträchtigt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bodenordnungsverfahrens und die Widerspruchsvorgänge sowie die Gerichtsakte 9 K 19/07 ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Beklagte hat in Ausübung des ihr im Landwirtschaftanpassungsgesetz - LwAnpG - und Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung der Klägerin grundsätzlich ermessensgerecht berücksichtigt. Die Einwendungen der Klägerin gegen die angefochtenen Entscheidungen greifen nicht durch. Jedoch ist die Erschließung des künftigen Flurstücks 52 der Flur 4 Gemarkung B nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 Satz 1 VwGO).

21

1. Der Einwand der Klägerin, die Ladung zum Termin zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplans im engeren Sinne sei mit der Mitteilung erfolgt, nur in diesem Termin könne Widerspruch eingelegt werden, dies sei aber ein Unding, da sie eine Anreise von 1.000 km habe, ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Beklagten entspricht den Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in Verbindung mit dem Flurbereinigungsgesetz. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für das Verfahren die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend heranzuziehen. Gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG sind Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorzubringen; hierauf ist in der Ladung im Termin hinzuweisen. Zwar können nach § 59 Abs. 5 FlurbG die Länder abweichende Regelungen vorsehen, jedoch hat Mecklenburg-Vorpommern eine derartige Bestimmung in dem Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 17.05.1993 - GVOBl. M-V 1993, S. 509 nicht vorgenommen.

22

2. Soweit die Klägerin sich weiterhin grundsätzlich gegen die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens mit dem Ziel einer Arrondierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen wendet, ist dies unbegründet.

23

Verfassungsrechtlich ist es nicht zweifelhaft, dass eine Flächenzusammenlegung Vorrang vor den Entsprechungsgeboten genießt, wenn sie in stärkerem Maße der Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der Landwirtschaft dient. Denn dieses Hauptanliegen der Flurbereinigung (vgl. § 1 FlurbG) genießt Vorrang vor dem Erhalt des "status quo", gleich, ob man die Verbesserung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen verfassungsrechtlich als Umwandlungs- oder Enteignungszweck qualifiziert. Die Soll-Vorschrift des § 44 Abs. 4 FlurbG verfolgt den Zweck, eine Verschlechterung der Arbeits- und Produktionsbedingungen der beteiligten Landwirte zu verhindern. Dies geht schon daraus hervor, dass die Norm an erster Stelle auf die Entfernung zum Wirtschaftshof abstellt und dass sie ausdrücklich einer großzügigen Flächenzusammenlegung den Vorrang vor einer gleichbleibenden Entfernung einräumt. Die Norm ermöglicht es daher den Flurbereinigungsbehörden, ihr Planungsermessen in Richtung auf eine stärkere Flächenzusammenlegung zu betätigen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer , B. v. 08.07.1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62).

24

Im Übrigen kann die Klägerin mit diesen Einwendungen nicht mehr gehört werden, soweit sie die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens betreffen. Diese Entscheidung der Beklagten vom 22.11.1999 ist - auch gegenüber der Klägerin - bestandskräftig geworden.

25

3. a) Für die inhaltliche Überprüfung eines Flurbereinigungsplans gelten folgende Grundsätze: Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zu Grunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt. Ein Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung mit einem bestimmten Flurstück in der von ihm begehrten Größe. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG (Senat, U. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07; Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8).

26

Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist somit mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist. Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat, kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht (BVerwG, U. v. 23.08.2006 - 10 C 4/05 - BVerwGE 126, 303 = NVwZ-RR 2007, 85).

27

b) In diesem Zusammenhang kann der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Planwunschtermins so zu verstehen sein, dass ihr dort Zusagen gemacht worden seien, die in dem angefochtenen Plan nicht umgesetzt worden sind. Dies ist indes nicht der Fall.

28

Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG MV erfordert einen Bindungswillen der Behörde. Er liegt v.a. vor, wenn sich ihre Erklärung nicht lediglich in der Erörterung von Lösungsmöglichkeiten oder bloßen Zuteilungsabsichten in Bezug auf den zu erstellenden Flurbereinigungsplan erschöpft, sondern im Zusammenhang mit dem Verzicht eines Teilnehmers auf eine besondere eigene Rechtsposition steht (BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 10 C 1/06 - BVerwGE 128, 87 = NVwZ-RR 2007, 456). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG MV oder für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, B. v. 10.11.2006 - 9 B 17/06).

29

Für eine solche bindende Erklärung ist danach nichts ersichtlich. Aus dem Protokoll des Planwunschtermins, auf das sich die Klägerin bezieht, geht lediglich hervor, dass sie die genannten Wünsche geäußert hat: Alle Flurstücke seien wie im jetzigen Bestand wieder einzupassen, Wiesenflurstücke möglicherweise zusammenzufassen. Es sollten nur Wiesenflurstücke - ohne Torflöcher - zugewiesen werden. Eine Zusage der Beklagten, so zu verfahren, enthalten die protokollierten Erklärungen nicht. Die Unterschrift der Sachbearbeiterin Frau E beinhaltet die Protokollierung der Erklärungen der Klägerin, nicht die Fixierung einer Zusage. Daher fehlt einer etwaigen Zusage auch die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Schriftform (§ 38 Abs. 1 S. 2 VwVfG MV).

30

c) Die Klägerin hat mit den von ihr angeführten Wünschen auch keine "qualifizierten" Planwünsche im Sinne der oben dargelegten Grundsätze geäußert. Sie hat keine besondere Nutzungsabsicht dargelegt, bei deren Realisierung konkrete Planungsabsichten bestehen. Der bloße Wunsch, die Einlageflurstücke in gleicher Lage zurückzuerhalten, enthält einen solchen Wunsch nicht. Die Klägerin hat weder dargelegt noch wäre dies für die Beklagte erkennbar - auch für den Senat sind derartige Gesichtspunkte nicht deutlich - dass dieser Wunsch im Zusammenhang mit dem Betrieb und den Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs steht. Sie stellten und stellen sich vielmehr entsprechend der Begründung der Klägerin als den - aus der Sicht der Klägerin und dem Schicksal ihrer Familie verständlichen - Wunsch dar, die im Familienbesitz befindlichen Grundstücke in alter Form zu erhalten.

31

4. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, sie werde einen Verlust von ca. 30,00 Euro Pachtzins erleiden, wenn ihr die in dem angefochtenem Bodenordnungsplan zugeteilten Flächen zugewiesen würden. Sie legt hierzu Schreiben der A. Agrarproduktions- und Handels GmbH, A und der Agrarproduktions- und Vermarktungs GmbH, F vom 09.08 bzw. 19.09.2007 vor. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der A. Agrarprdukte- und Handels GmbH vom 09.07.2008, dass die für das Flurstück 17 der Flur 1 Gemarkung B vorgesehene Abfindungsfläche nicht wie jene vollständig entwässerbar sei.

32

Damit sind indes keine tragfähigen Einwendungen gegen die Entscheidung der Beklagten geltend gemacht. Maßgebend ist, ob die Klägerin wertgleich abgefunden worden ist. Dies beurteilt sich auf der Grundlage des festgestellten Ergebnisses der Wertermittlung. Die im Flurbereinigungsgesetz des näheren genannten Kriterien sind hierfür maßgebend. Die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und damit der Wertermittlungsrahmen ist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auf dieser Grundlage die Klägerin wertgleich abgefunden worden ist. Dem Einzelgesichtspunkt leicht reduzierter Pachtzahlungen oder Entwässerbarkeit kommt somit keine Bedeutung zu.

33

6. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Abfindungsgrundstücke Flurstücke 52 und 37 Flur 4 Gemarkung B seien über ihr Hofgrundstück Flurstück 36 nicht erreichbar, weil eine Änderung der Scheunendurchfahrt nicht möglich sei, hat dem die Beklagte im 2. Nachtrag dadurch Rechnung tragen wollen, dass das vorgesehene Flurstück 42 als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Nr. 4 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern auch die Erschließung der genannten Flurstücke sicherstellt.

34

Für die Erschließung von Abfindungsgrundstücken gelten folgende Grundsätze: § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - RzF § 44 III S. 3 Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne - nicht ein einzelnes Flurstück - erschlossen ist. Wenn ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht (Senat, U. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07 mit näherer Begründung für die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken).

35

Nach diesen Grundsätzen steht eine angemessene Erschließung des Flurstücks 52 und des hinteren Bereichs des Flurstücks 37 in Rede unabhängig davon, ob derzeit oder künftig das Flurstück 52 einheitlich bewirtschaftet wird.

36

Die Erschließung des neuen Abfindungsflurstücks 52 ist grundsätzlich durch die Bestimmungen des 2. Nachtrags gesichert. Das Flurstück 52 grenzt an das als öffentlichen Weg vorgesehene Flurstück 42. Dieser Weg mündet am südlichen Ende in einen öffentlichen Weg. Die Erschließung muss aber so beschaffen sein, dass die Benutzung der Abfindungsgrundstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Eine ausreichende Erschließung erfordert eine angemessene Wegebreite (VGH München, U. v. 07.04.2008 - 13 A 07.1117 - RdL 2010, 14 m.w.N.). Durch den Plan selbst muss daher die Breite des Weges festgesetzt werden. Dies kann durch eine Festlegung im Plan nach § 41 FlurbG erfolgen. Besteht ein solcher Plan nicht oder ist der Weg dort nicht aufgenommen, weil er nicht ausgebaut werden soll, wie es hier nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall ist, muss die Breite anderweitig im Flurbereinigungsplan festgesetzt werden. Die Aufnahme von Flurstückgrenzen in einem Plan mit Maßstab 1:2.000 genügt hierfür nicht. Dieser Maßstab ist nicht geeignet, eine Wegebreite festzulegen. Der Spielraum, den die Messung an diesem Plan ergibt, ist angesichts der Unterschiede der in Betracht kommenden erforderlichen Breiten zwischen 3 und 4 m zu ungenau, um eine hinreichende Bestimmtheit zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Festlegung der Ausgestaltung einer Kurve, wie sie hier ebenfalls geboten ist. In der Sache muss die Ausgestaltung des Wegs für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung hinreichend sein, d.h. sich an der Bodenart und der tatsächlichen und möglichen Nutzung, wie sie insbesondere der Wertermittlung zu Grunde gelegt worden ist, orientieren. Dabei kann sachgerecht auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999 des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.) zurückgegriffen werden (vgl. VGH München a.a.O.; siehe auch BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG. Bei dem Verständnis des § 147 Abs. 1 FlurbG lässt sich der Senat von dessen Sinn und Zweck leiten: Nach § 147 Abs. 1 FlurbG ist zwischen dem Kostenpauschsatz und der Gebühr zu unterscheiden. Im Kostenpauschsatz werden die baren Auslagen des Verfahrens zusammengefasst. Die Gebühr tritt an die Stelle der sonst üblichen gerichtlichen Gebühren. Nur der Kostenpauschsatz muss erhoben werden. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen des Gerichts. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden (so BVerwG, U. v. 13.12.1956 - I C 203.55 - BVerwGE 4, 202-203 = RdL 1957, 52 = NJW 1957, 843). Da somit diese Regelung nicht der beklagten Behörde im Falle der Klagstattgabe zugute kommen soll, sind insoweit die allgemeinen Vorschriften der VwGO maßgebend.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

39

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Juni 2009 - 9 K 29/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Wi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2016 - 8 K 4/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.). 2 Mit Beschluss vom 04.12.2001 ordnete der Beklagte auf Antrag der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft

Referenzen

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten

werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den im Flurneuordnungsverfahren X. ergangenen Bodenordnungsplan und begehren im Wesentlichen eine Abfindung in alter Lage sowie die Schaffung einer Grundstückszufahrt.

2

Die Kläger - im streitgegenständlichen Flurneuordnungsverfahren bezeichnet als ONR. 170 - waren nach dem Grundbuch von X., Blatt 52, Eigentümer eines aus den Flurstücken 103 sowie 59/1 der Flur 5, Gemarkung X., bestehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit einer Gesamtgröße von 21 ha und 1.529 qm. Das Einlageflurstück 59/1 schloss sich westlich an die Bundesstraße 113 an, erstreckte sich bis zu dem Wegeflurstück 82/1 (alt) und liegt südlich des (alten) Wegeflurstückes 100/1. Dieses Flurstück 100/1 (alt) ist aus dem Wegeflurstück 100 (alt) der Flur 5 entstanden, welches sich in östlicher Richtung weiter über die Bundesstraße 113 hinaus bis zur Staatsgrenze hin erstreckte. Das Flurstück 100 (alt) hat die ONR. 41 als damalige Eigentümerin in das Flurneuordnungsverfahren eingebracht. Das Wegeflurstück 101/1 (alt) erstreckte sich entlang der Nordgrenze des Einlageflurstückes 59/1 der Kläger Richtung Osten bis zur B 113. Aus dem Einlageflurstück 59/1 ist in den 90er Jahren das Flurstück 59/2, auf dem sich eine Hofstelle befindet, herausgetrennt worden. Dieses herausgetrennte Grundstück steht nicht mehr im Eigentum der Kläger. Das Flurstück 59/1 ist in seinem östlichen, an die Bundesstraße 113 angrenzenden Teil mit Wald bestanden, den die Kläger selbst bewirtschaften. Der sich daran in Richtung Westen anschließende, landwirtschaftlich genutzte Flurstücksteil (Acker) ist verpachtet. Er grenzt an das unbefestigte Wegeflurstück 82/1 (alt), welches über eine Entfernung von mehr als einem Kilometer in südöstlicher Richtung an den westlichen Grenzen der sich südlich anschließenden Grundstücke entlang zur Bundesstraße 113 führt.

3

Die Kläger bewirtschafteten vor Durchführung des Bodenneuordnungsverfahrens ihre Waldfläche über einen im Norden ihres Einlageflurstückes 59/1 liegenden, auf die Bundesstraße 113 führenden unbefestigten Weg. Die ONR. 141, die das nördlich des alten Wegeflurstückes 100 gelegene Grundstück eingebracht hat, schloss mit der ONR. 41 einen Kaufvertrag über den westlichen Teil des Wegeflurstückes 100 (später Flurstück100/1), ließ dieses Wegeflurstück vermessen und errichtete auf der Grundstücksgrenze zu dem Einlageflurstück 59/1 der Kläger hin einen Zaun. Wegen des Verlaufes dieses Zaunes entstand zwischen den Klägern und der ONR. 141 Streit. Die Kläger sind der Ansicht, die ONR. 141 habe den Zaun auf der ihnen gehörenden Waldfläche errichtet.

4

Die o.g. (Alt-)Flurstücke der Kläger unterfallen dem Geltungsbereich des Flurneuordnungsverfahrens X., welches das beklagte Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof mit Beschluss vom 07. November 1996 angeordnet hatte. Das Verfahrensgebiet ist mit späteren Beschlüssen in für den vorliegenden Fall nicht entscheidender Weise geändert worden. Am 10. Dezember 2001 fand der Termin zur Offenlegung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG sowie der Planwunschtermin statt. Die Kläger erklärten bei dieser Gelegenheit, sie wünschten eine Abfindung in alter Lage und der in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandene Weg Nr.100 müsse wieder als öffentlicher Weg ausgewiesen werden. Gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben sie keine Einwendungen. Der Beklagte machte die Ergebnisse der Wertermittlung öffentlich bekannt. Die Kläger haben diese Entscheidung nicht angefochten, Bestandskraft ist am 26. Februar 2002 eingetreten. Am 13. August 2003 wurde für die Ordnungsnummer 141 zulasten des Einlageflurstückes 100 (Flur 5) eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

5

Die Kläger wandten sich im Februar 2004 mit der Bitte an den Beklagten, alsbald die Frage des Weges von der Bundesstraße 113 nach Grenzdorf (Altflurstück 100) zu klären. Der Beklagte antwortete, dass der Weg zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der ONR. 141 nicht mehr als öffentlicher Weg genutzt werde, vollständig zugewachsen, im Eigentum der ONR. 41 verblieben und die Wegefläche zwischenzeitlich verkauft worden sei. Der Weg sei zur Erschließung der angrenzenden Flächen nicht notwendig gewesen. Die Grundstücke der Kläger seien zum einen von der B 113 her und außerdem über den westlich verlaufenden Landweg erschlossen. Die Herstellung und Urbarmachung des Weges sei nicht zu rechtfertigen gewesen, die Gemeinde habe daher auf den Weg verzichtet. Zusammen mit der Gemeinde Y. setze man sich bei der Bundesstraßenverwaltung dafür ein, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 113 eine Zuwegung zu dem Flurstück 59/1 geschaffen werde.

6

Der Beklagte erließ am 16. Juni 2004 den Bodenordnungsplan.

7

In der Folgezeit äußerte der Bürgerbeauftragte, die Kläger seien auf die Nutzung des Wegeflurstückes 100 als Zuwegung zu ihrem auf dem Flurstück 59/1 stehenden Wald angewiesen. Sie befürchteten, dass der Nachbar Teile ihres Grundstückes in Anspruch nehme. Der Beklagte antwortete, dass es durch die Veräußerung von der ONR. 41 an die ONR. 141 zu einem Nachbarstreit gekommen sei. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit dem anhängigen Bodenordnungsverfahren. Man gehe nicht davon aus, dass die ONR. 141 Grundstücksflächen der Kläger in Anspruch nehme. Bezüglich der Zufahrtsproblematik sei den Klägern seitens des Straßenbauamtes zugesichert worden, dass im Zusammenhang mit der Erneuerung der B 113 im Jahre 2006 eine neue Überfahrt geschaffen werden solle.

8

Der Beklagte machte den Bodenordnungsplan im Termin vom 28. April 2005 bekannt. Die Kläger erhoben im Termin Widerspruch. Die vorhandene Wegeführung entspreche nicht den Planunterlagen und der Weg sei vorzeitig verkauft worden, ohne dass sie der Beklagte zuvor informiert habe. Die Flurstückseinteilung solle nochmals geprüft werden. In der Widerspruchsverhandlung vom 25. Oktober 2005 begründeten die Kläger ihren Widerspruch desweiteren dahin, die nördliche Grenze ihres Flurstückes zu dem Grundstück der ONR. 141 stimme nicht mit der ehemaligen Wegegrenze überein, man sei nicht bereit, in diesem Bereich Flächen abzugeben. Eine Zuwegungsmöglichkeit für die Waldflächen bestehe derzeit nicht. Die Zuwegung müsse schon im Rahmen des Verfahrens sichergestellt werden. Außerdem seien ihnen auf der westlichen Seite der Bundesstraße 113 zu geringe Flächen ausgewiesen worden, was durch die Mehrausweisung auf der östlichen Seite der Straße nicht ausgeglichen werde. Sie wünschten eine Abfindung in alter Lage.

9

Der Beklagte erließ unter dem 22. Februar 2006 den Nachtrag I zum Bodenordnungsplan, den er im Anhörungstermin vom 04. April 2006 bekannt gab. Hiernach wurde die Abfindung der Kläger mit den westlich bzw. östlich der Bundesstraße liegenden Flächen in etwa an die Größe der einzelnen eingelegten Flurstücke angeglichen. Die Kläger hielten ihren Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan in dem Anhörungstermin aufrecht. Auf eine Zuwegung von der Bundesstraße zu dem Waldgrundstück könne nicht verzichtet werden.

10

Der Beklagte erließ am 14. August 2006 den Nachtrag II zum Bodenordnungsplan X. und unter dem 28. November 2006 den Nachtrag III.

11

Im November 2006 wurden die Bestandsangaben des Grundbuches zu dem Wegegrundstück 100 nach dem Liegenschaftskataster geändert (nunmehr die Flurstücke 100/1 und 100/2).

12

Im Januar 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtsbestand am 01. Juni 2007 an die Stelle des bisherigen trat. Die vorzeitige Ausführungsanordnung ist am 01.März 2007 bestandskräftig geworden. Am 14. Februar 2007 vereinbarten die Ordnungsnummern 41 und 141 die Auflassung bezüglich des Einlageflurstückes 100/1.

13

Im Juli 2007 wandten sich die Kläger an den Petitionsausschuss und machten hier geltend, Teile ihres Ackerlandes seien als Wegefläche deklariert und verkauft worden. Es handele sich um die Fläche, die ihr Nachbar (ONR. 141) seinerzeit vergeblich versucht habe, von ihnen käuflich zu erwerben. Es solle daher untersucht werden, ob der Nachbar den Beklagten motiviert habe, ihnen das Land wegzunehmen und ihm zuzuschlagen. Außerdem seien sie mit im Niemandsland und sogar in der Republik Polen liegenden Grundstücken abgefunden worden.

14

Am 25. Juli 2007 führte die Widerspruchsbehörde, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vor Ort eine Widerspruchsverhandlung durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die dazu entstandene Niederschrift verwiesen.

15

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 28. September 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern jeweils am 06. Oktober 2007 zugestellt.

16

Am 26. Oktober 2007 wurde die ONR. 141 aufgrund der Auflassung vom 14. Februar 2007 als neuer Eigentümer des Flurstückes 46 (ehemals 100/1) in das Grundbuch eingetragen.

17

Die Kläger haben am 05. November 2007 Klage erhoben.

18

Sie nehmen weiter ihre im Laufe des Verfahrens vertretenen Rechtsstandpunkte ein, insbesondere habe ihr Waldgrundstück keine eigene Zuwegung. Das Befahren von dem Wegeflurstück 39 (alte Bezeichnung 82/1) aus über die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Wald könne nicht als Zuwegung gewertet werden.

19

Die Kläger beantragen,

20

den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 16. Juni 2004 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. Februar 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 zu ändern mit folgender Maßgabe:

21

1. betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen,

22

2. die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 61 in alter Lage abzufinden,

23

3. eine weitere Zufahrt von und zur B 113 zum Flurstück 47 zu schaffen,

24

hilfsweise,

25

den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007. Die Kläger hätten nach § 17 LWaldG außerdem einen Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zu ihrem Waldgrundstück über angrenzende Waldgrundstücke.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Der Senat hat die Örtlichkeit in der Umgebung der streitbefangenen Flurstücke am 27. Mai 2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist zulässig, jedoch nur mit dem Hilfsantrag begründet. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten ihres Abfindungsflurstückes 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m noch auf Abfindung in alter Lage hinsichtlich des östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstückes 61 noch auf Schaffung einer Zufahrt von und zur Bundesstraße 113 zum Flurstück 47. Diese mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, der letztgenannte jedenfalls nicht ohne Erteilung weiterer erforderlicher behördlicher Erlaubnisse bzw. Abstimmungen.

33

Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 a Abs. 1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach § 41 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98 ff.; 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2.Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

34

1. Der Hauptantrag zu 1., betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen, ist unbegründet. Der Bodenordnungsplan ist insoweit weder formell noch materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Nr. 2, 144 FlurbG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abfindung mit dem Flurstück 47 der Flur 107 in der von ihnen begehrten Größe (Verschiebung der Nordgrenze um 8,50 m nach Norden, mithin Ausweisung von zusätzlichen ca. 5.610 qm).

35

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Die wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Sie verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Der Abfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt (Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8). Die Kläger haben nach dem Wertnachweis vom 13. März 2006 insgesamt Land im Wert von 31.142 Wertverhältniszahlen (WVZ) eingelegt, von denen 0,5 Prozent (156 WVZ) abzuziehen waren. Abgefunden worden sind sie mit 30.986 WVZ, mithin im Wesentlichen wertgleich. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zuteilung von weiteren 5.610 qm besteht nicht. Anhaltspunkte dafür sind dem Vorbringen der Kläger an keiner Stelle zu entnehmen.

36

Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn. 80). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.

37

2. Hinsichtlich des Antrages der Kläger auf Abfindung in alter Lage mit ihren östlich der Bundesstraße gelegenen Einlageflächen bestehen zwar zunächst keine Zulässigkeitsbedenken. Es ist unbedenklich, wenn die Kläger im Anhörungstermin keine speziell auf Abfindung mit den östlich der Bundesstraße gelegenen Flächen (Abfindungsflurstücke 60 und 61) gerichteten Wünsche geltend gemacht haben. Der Rechtsmittelausschluss nach § 59 Abs. 2 FlurbG gilt nicht für einzelne Beschwerdepunkte (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 59, Rn. 9 m.w.Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).

38

Der geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in alter Lage besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist die - hier vorliegende - Wertgleichheit der Gesamtabfindung. Die Kläger sind im Übrigen mit den östlich der Bundesstraße liegenden Abfindungsflurstücken 60 und 61 in einem Umfang von 5034 Wertverhältniszahlen (WVZ) - und damit auch flurstücksweise betrachtet - wertgleich abgefunden worden, nachdem sie in dieser Lage mit dem Einlageflurstück 103 Flächen im Wertumfang von 5059 WVZ eingebracht hatten.

39

3. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er für das Abfindungsflurstück 47 nicht eine andere Erschließung regelt als die über das Wegeflurstück 39. Diese Zuwegung entspricht aufgrund der Besonderheiten der Bewirtschaftung des Flurstückes 47 nicht in vollem Maße den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG. Nach dieser Bestimmung müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden.

40

§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.

41

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - RzF § 44 III S. 3 Nr. 5).

42

Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne erschlossen ist. Wenn jedoch wie hier ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht.

43

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat die Zuwegung zu dem Abfindungsflurstück 47 über das Wegeflurstück 39 nicht als hinreichende Erschließung der gesamten Grundstücksfläche anzusehen. Die vorgesehene Zuwegung über den an die westliche Grundstücksgrenze führenden Weg ermöglicht den Klägern nicht in ausreichendem Maße die forstliche Bewirtschaftung ihrer im östlichen Bereich des Grundstückes an der Bundesstraße liegenden etwa 6,5 ha großen Waldfläche. Die großflächig, d.h. für eine Mehrzahl aneinandergrenzender Grundstücke durch einen zusammenhängenden Wald vorgegebene forstliche Nutzung und die sich im Westen an den Wald anschließende, sich ebenfalls über mehrere Grundstücke erstreckende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen teilt das Abfindungsflurstück in zwei selbständige Bewirtschaftungsbereiche. Diese grundstücksübergreifend vorgegebene unterschiedliche Nutzung des Grundstückes lässt die Bewirtschaftung des darauf befindlichen Waldstückes über den im westlichen Grundstücksbereich erschließenden Weg (Flurstück 39) und sodann zwangsläufig über den westlich an den Wald angrenzenden etwa 7 ha großen Acker nur in einer Weise zu, die mit besonderen, nicht mehr zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Bei der Frage der angemessenen Nutzung seines Waldes sind auch die gesetzlichen Pflichten der Kläger zu berücksichtigen: Nach § 11 Abs. 2 LWaldG M-V ist der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit). Es gelten dabei die besonderen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 LWaldG M-V. Hinzu kommt, dass nach § 15 LWaldG M-V eine Umwandlung des Waldes grundsätzlich ausscheidet. Der Kläger kann daher Beeinträchtigung der Nutzung der landwirtschaftlichen Teilfläche von Rechts wegen nicht ausweichen.

44

Die faktische Trennung des Abfindungsflurstücks 47 in zwei voneinander unterschiedlich und unabhängig voneinander selbständig zu bewirtschaftende Teile rechtfertigt es hier im Zusammentreffen mit diesen Schwierigkeiten, ausnahmsweise eine Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörde auf Ausweisung einer - neben der Zufahrt zur Ackerfläche - weiteren Zuwegung zu dem an der Bundesstraße liegenden Waldstück anzunehmen.

45

Wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den mit landwirtschaftlichen- und Fachbeisitzern sachkundig besetzten Senat ergeben hat, erforderte das Überqueren der westlichen Ackerfläche zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes mit den dazu erforderlichen Geräten wie etwa Langholzwagen die Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles dieser Ackerfläche. Der Weg (Flurstück 39) ist schmal, weist auch in Höhe des Abfindungsflurstückes 47 keine Verbreiterung auf und verfügt nur über ein sehr eingeschränktes Lichtraumprofil. Daher können die zur Waldbewirtschaftung einzusetzenden Maschinen allein durch auf dem Acker vorzunehmende Rangiermanöver auf den Weg und von diesem heruntergelangen. Die Kläger hätten somit zur Erreichung ihres östlich hinter dem Acker gelegenen Waldstückes nicht nur die Ackerfläche auf einer Länge von mindestens ca. 240 Metern zu überqueren, sondern im westlichen Teil der Ackerfläche auch noch eine ausreichend große Fläche für die notwendigen Einbiege- und Rangiermanöver vorzuhalten. Berücksichtigt man, dass die Ackerfläche als Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten, sich nach Süden anschließenden Fläche von einem Pächter einheitlich genutzt wird und somit eine an der "kürzeren Grundstücksseite" im Süden verlaufende Überquerung des Ackers dessen einheitliche Fläche wirtschaftlich nachteilig durchschneiden würde und daher die Überquerung zu dem Waldstück sinnvollerweise an der Nordgrenze des Flurstückes 47 verlaufen müsste, betrüge die Länge dieser Zuwegung von dem Wegeflurstück 39 bis zum Wald sogar etwa 360 Meter. Die Fläche dieser auf dem Ackerteil des Grundstückes liegenden, für die Waldbewirtschaftung erforderlichen "Binnenwegefläche" stünde dem Pächter der Ackerfläche neben der oben dargelegten "Wendefläche" nicht zur Verfügung. Diese Umstände begründen in der Zusammenschau mit der für größere Maschinen fehlenden Breite des Wegeflurstücks 39 sowie dessen erheblicher Länge die Überzeugung des mit forstwirtschaftlichem Sachverstand ausgestatteten Senates, dass die Waldbewirtschaftung über die Ackerfläche nur mit erheblichen Erschwernissen möglich ist. Diese Erschwernisse könnten durch Einrichtung einer Zuwegung im räumlichen Bereich der Waldfläche, d.h. durch eine auf die Bundesstraße ausgerichtete direkte oder über eine dingliche Sicherung zulasten eines Nachbargrundstücks geregelte Zuwegung oder unter Inanspruchnahme einer schon existierenden Zufahrt vermieden werden.

46

Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19. August 1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14 ff.). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.

47

Die Kläger können auch nicht - wie es der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten entspräche - zur Frage einer Zuwegung zu ihrer Waldfläche auf § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) verwiesen werden. Sind danach forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden. Diese Regelung ist nicht geeignet, den aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG folgenden Anspruch auf Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Rahmen bodenneuordnungsrechtlicher Regelungen zu schmälern. § 17 Abs. 1 LWaldG eröffnet dem Waldbesitzer einen Anspruch gegen den Eigentümer eines fremden Grundstückes. Dieser Anspruch besteht, wenn forstliche Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich sind. Die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und damit die notwendige Erschließung der Grundstücke ist aber gerade die Aufgabe der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG). Diese wird durch einen gegenüber einem Dritten bestehenden, diesen belastenden Anspruch nicht eingeschränkt. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, liefe der Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken leer. Dies stünde mit der Rechtslage, wonach im Bodenneuordnungs- und Flurbereinigungsverfahren auch Waldgründstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, nicht im Einklang (vgl. BVerwG, 30.09.1992, a.a.O.).

48

Genügt die im angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung des Abfindungsflurstückes 47 mit Blick auf das forstwirtschaftlich genutzte Teilstück nicht den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt zur Bundesstraße 113. Die Regelung einer solchen Zufahrt setzte zunächst die Mitwirkung der Straßenbauverwaltung sowie u.U. die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis ungewisse Erteilung entsprechender behördlicher Erlaubnisse voraus (s.o.). Der Anspruch der Kläger auf Schaffung einer ausreichenden Zuwegung ist auch nicht zwingend auf die Regelung einer eigenen Zufahrt zur Bundesstraße beschränkt. Nicht zuletzt könnte auch an eine wie auch immer im einzelnen ausgestaltete Mitbenutzung der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstückes oder an die Begründung einer Dienstbarkeit gedacht werden, die den Klägern garantieren würde, ihren Wald über ein Nachbargrundstück bzw. eine dort bereits vorhandene Zufahrt erreichen zu können.

49

Die Klage konnte daher auch hinsichtlich des Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Allein auf den Hilfsantrag der Kläger war der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG wegen der fehlenden Zuwegung zu dem auf dem Abfindungsgrundstück 47 gelegenen Waldstück aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

50

Die Widerspruchsbehörde wird schließlich zu beachten haben, dass der angefochtene Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrages I auch mit Blick auf die Erschließung der östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstücke 60 und 61 nicht den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG entspricht. Auch diese Flächen sind nicht über Zufahrten von der Bundesstraße aus zugänglich. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse sind nicht bekannt. Regelungen nach § 8 a Abs. 2 Nr. 2 FStrG enthält der streitgegenständliche Bodenordnungsplan nicht.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708ff ZPO.

53

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten

werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den im Flurneuordnungsverfahren X. ergangenen Bodenordnungsplan und begehren im Wesentlichen eine Abfindung in alter Lage sowie die Schaffung einer Grundstückszufahrt.

2

Die Kläger - im streitgegenständlichen Flurneuordnungsverfahren bezeichnet als ONR. 170 - waren nach dem Grundbuch von X., Blatt 52, Eigentümer eines aus den Flurstücken 103 sowie 59/1 der Flur 5, Gemarkung X., bestehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit einer Gesamtgröße von 21 ha und 1.529 qm. Das Einlageflurstück 59/1 schloss sich westlich an die Bundesstraße 113 an, erstreckte sich bis zu dem Wegeflurstück 82/1 (alt) und liegt südlich des (alten) Wegeflurstückes 100/1. Dieses Flurstück 100/1 (alt) ist aus dem Wegeflurstück 100 (alt) der Flur 5 entstanden, welches sich in östlicher Richtung weiter über die Bundesstraße 113 hinaus bis zur Staatsgrenze hin erstreckte. Das Flurstück 100 (alt) hat die ONR. 41 als damalige Eigentümerin in das Flurneuordnungsverfahren eingebracht. Das Wegeflurstück 101/1 (alt) erstreckte sich entlang der Nordgrenze des Einlageflurstückes 59/1 der Kläger Richtung Osten bis zur B 113. Aus dem Einlageflurstück 59/1 ist in den 90er Jahren das Flurstück 59/2, auf dem sich eine Hofstelle befindet, herausgetrennt worden. Dieses herausgetrennte Grundstück steht nicht mehr im Eigentum der Kläger. Das Flurstück 59/1 ist in seinem östlichen, an die Bundesstraße 113 angrenzenden Teil mit Wald bestanden, den die Kläger selbst bewirtschaften. Der sich daran in Richtung Westen anschließende, landwirtschaftlich genutzte Flurstücksteil (Acker) ist verpachtet. Er grenzt an das unbefestigte Wegeflurstück 82/1 (alt), welches über eine Entfernung von mehr als einem Kilometer in südöstlicher Richtung an den westlichen Grenzen der sich südlich anschließenden Grundstücke entlang zur Bundesstraße 113 führt.

3

Die Kläger bewirtschafteten vor Durchführung des Bodenneuordnungsverfahrens ihre Waldfläche über einen im Norden ihres Einlageflurstückes 59/1 liegenden, auf die Bundesstraße 113 führenden unbefestigten Weg. Die ONR. 141, die das nördlich des alten Wegeflurstückes 100 gelegene Grundstück eingebracht hat, schloss mit der ONR. 41 einen Kaufvertrag über den westlichen Teil des Wegeflurstückes 100 (später Flurstück100/1), ließ dieses Wegeflurstück vermessen und errichtete auf der Grundstücksgrenze zu dem Einlageflurstück 59/1 der Kläger hin einen Zaun. Wegen des Verlaufes dieses Zaunes entstand zwischen den Klägern und der ONR. 141 Streit. Die Kläger sind der Ansicht, die ONR. 141 habe den Zaun auf der ihnen gehörenden Waldfläche errichtet.

4

Die o.g. (Alt-)Flurstücke der Kläger unterfallen dem Geltungsbereich des Flurneuordnungsverfahrens X., welches das beklagte Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof mit Beschluss vom 07. November 1996 angeordnet hatte. Das Verfahrensgebiet ist mit späteren Beschlüssen in für den vorliegenden Fall nicht entscheidender Weise geändert worden. Am 10. Dezember 2001 fand der Termin zur Offenlegung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG sowie der Planwunschtermin statt. Die Kläger erklärten bei dieser Gelegenheit, sie wünschten eine Abfindung in alter Lage und der in der Örtlichkeit nicht mehr vorhandene Weg Nr.100 müsse wieder als öffentlicher Weg ausgewiesen werden. Gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben sie keine Einwendungen. Der Beklagte machte die Ergebnisse der Wertermittlung öffentlich bekannt. Die Kläger haben diese Entscheidung nicht angefochten, Bestandskraft ist am 26. Februar 2002 eingetreten. Am 13. August 2003 wurde für die Ordnungsnummer 141 zulasten des Einlageflurstückes 100 (Flur 5) eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

5

Die Kläger wandten sich im Februar 2004 mit der Bitte an den Beklagten, alsbald die Frage des Weges von der Bundesstraße 113 nach Grenzdorf (Altflurstück 100) zu klären. Der Beklagte antwortete, dass der Weg zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der ONR. 141 nicht mehr als öffentlicher Weg genutzt werde, vollständig zugewachsen, im Eigentum der ONR. 41 verblieben und die Wegefläche zwischenzeitlich verkauft worden sei. Der Weg sei zur Erschließung der angrenzenden Flächen nicht notwendig gewesen. Die Grundstücke der Kläger seien zum einen von der B 113 her und außerdem über den westlich verlaufenden Landweg erschlossen. Die Herstellung und Urbarmachung des Weges sei nicht zu rechtfertigen gewesen, die Gemeinde habe daher auf den Weg verzichtet. Zusammen mit der Gemeinde Y. setze man sich bei der Bundesstraßenverwaltung dafür ein, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 113 eine Zuwegung zu dem Flurstück 59/1 geschaffen werde.

6

Der Beklagte erließ am 16. Juni 2004 den Bodenordnungsplan.

7

In der Folgezeit äußerte der Bürgerbeauftragte, die Kläger seien auf die Nutzung des Wegeflurstückes 100 als Zuwegung zu ihrem auf dem Flurstück 59/1 stehenden Wald angewiesen. Sie befürchteten, dass der Nachbar Teile ihres Grundstückes in Anspruch nehme. Der Beklagte antwortete, dass es durch die Veräußerung von der ONR. 41 an die ONR. 141 zu einem Nachbarstreit gekommen sei. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit dem anhängigen Bodenordnungsverfahren. Man gehe nicht davon aus, dass die ONR. 141 Grundstücksflächen der Kläger in Anspruch nehme. Bezüglich der Zufahrtsproblematik sei den Klägern seitens des Straßenbauamtes zugesichert worden, dass im Zusammenhang mit der Erneuerung der B 113 im Jahre 2006 eine neue Überfahrt geschaffen werden solle.

8

Der Beklagte machte den Bodenordnungsplan im Termin vom 28. April 2005 bekannt. Die Kläger erhoben im Termin Widerspruch. Die vorhandene Wegeführung entspreche nicht den Planunterlagen und der Weg sei vorzeitig verkauft worden, ohne dass sie der Beklagte zuvor informiert habe. Die Flurstückseinteilung solle nochmals geprüft werden. In der Widerspruchsverhandlung vom 25. Oktober 2005 begründeten die Kläger ihren Widerspruch desweiteren dahin, die nördliche Grenze ihres Flurstückes zu dem Grundstück der ONR. 141 stimme nicht mit der ehemaligen Wegegrenze überein, man sei nicht bereit, in diesem Bereich Flächen abzugeben. Eine Zuwegungsmöglichkeit für die Waldflächen bestehe derzeit nicht. Die Zuwegung müsse schon im Rahmen des Verfahrens sichergestellt werden. Außerdem seien ihnen auf der westlichen Seite der Bundesstraße 113 zu geringe Flächen ausgewiesen worden, was durch die Mehrausweisung auf der östlichen Seite der Straße nicht ausgeglichen werde. Sie wünschten eine Abfindung in alter Lage.

9

Der Beklagte erließ unter dem 22. Februar 2006 den Nachtrag I zum Bodenordnungsplan, den er im Anhörungstermin vom 04. April 2006 bekannt gab. Hiernach wurde die Abfindung der Kläger mit den westlich bzw. östlich der Bundesstraße liegenden Flächen in etwa an die Größe der einzelnen eingelegten Flurstücke angeglichen. Die Kläger hielten ihren Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan in dem Anhörungstermin aufrecht. Auf eine Zuwegung von der Bundesstraße zu dem Waldgrundstück könne nicht verzichtet werden.

10

Der Beklagte erließ am 14. August 2006 den Nachtrag II zum Bodenordnungsplan X. und unter dem 28. November 2006 den Nachtrag III.

11

Im November 2006 wurden die Bestandsangaben des Grundbuches zu dem Wegegrundstück 100 nach dem Liegenschaftskataster geändert (nunmehr die Flurstücke 100/1 und 100/2).

12

Im Januar 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtsbestand am 01. Juni 2007 an die Stelle des bisherigen trat. Die vorzeitige Ausführungsanordnung ist am 01.März 2007 bestandskräftig geworden. Am 14. Februar 2007 vereinbarten die Ordnungsnummern 41 und 141 die Auflassung bezüglich des Einlageflurstückes 100/1.

13

Im Juli 2007 wandten sich die Kläger an den Petitionsausschuss und machten hier geltend, Teile ihres Ackerlandes seien als Wegefläche deklariert und verkauft worden. Es handele sich um die Fläche, die ihr Nachbar (ONR. 141) seinerzeit vergeblich versucht habe, von ihnen käuflich zu erwerben. Es solle daher untersucht werden, ob der Nachbar den Beklagten motiviert habe, ihnen das Land wegzunehmen und ihm zuzuschlagen. Außerdem seien sie mit im Niemandsland und sogar in der Republik Polen liegenden Grundstücken abgefunden worden.

14

Am 25. Juli 2007 führte die Widerspruchsbehörde, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vor Ort eine Widerspruchsverhandlung durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die dazu entstandene Niederschrift verwiesen.

15

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 28. September 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern jeweils am 06. Oktober 2007 zugestellt.

16

Am 26. Oktober 2007 wurde die ONR. 141 aufgrund der Auflassung vom 14. Februar 2007 als neuer Eigentümer des Flurstückes 46 (ehemals 100/1) in das Grundbuch eingetragen.

17

Die Kläger haben am 05. November 2007 Klage erhoben.

18

Sie nehmen weiter ihre im Laufe des Verfahrens vertretenen Rechtsstandpunkte ein, insbesondere habe ihr Waldgrundstück keine eigene Zuwegung. Das Befahren von dem Wegeflurstück 39 (alte Bezeichnung 82/1) aus über die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Wald könne nicht als Zuwegung gewertet werden.

19

Die Kläger beantragen,

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den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 16. Juni 2004 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. Februar 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 zu ändern mit folgender Maßgabe:

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1. betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen,

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2. die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 61 in alter Lage abzufinden,

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3. eine weitere Zufahrt von und zur B 113 zum Flurstück 47 zu schaffen,

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hilfsweise,

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den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 betreffend die Ordnungsnummer 170 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007. Die Kläger hätten nach § 17 LWaldG außerdem einen Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zu ihrem Waldgrundstück über angrenzende Waldgrundstücke.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Der Senat hat die Örtlichkeit in der Umgebung der streitbefangenen Flurstücke am 27. Mai 2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nur mit dem Hilfsantrag begründet. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten ihres Abfindungsflurstückes 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m noch auf Abfindung in alter Lage hinsichtlich des östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstückes 61 noch auf Schaffung einer Zufahrt von und zur Bundesstraße 113 zum Flurstück 47. Diese mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, der letztgenannte jedenfalls nicht ohne Erteilung weiterer erforderlicher behördlicher Erlaubnisse bzw. Abstimmungen.

33

Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 a Abs. 1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach § 41 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98 ff.; 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2.Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

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1. Der Hauptantrag zu 1., betreffend die Nordgrenze des Flurstücks 47 eine Abfindung in alter Lage durch Reduzierung der Breite des Flurstücks 46 zu Gunsten des Flurstücks 47 um 8,50 m auf eine Breite von 6 m vorzunehmen, ist unbegründet. Der Bodenordnungsplan ist insoweit weder formell noch materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Nr. 2, 144 FlurbG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abfindung mit dem Flurstück 47 der Flur 107 in der von ihnen begehrten Größe (Verschiebung der Nordgrenze um 8,50 m nach Norden, mithin Ausweisung von zusätzlichen ca. 5.610 qm).

35

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Die wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Sie verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Der Abfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen. Dabei ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Ein Vergleich einzelner alter mit einzelnen neuen Grundstücken findet nicht statt (Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 44, Rn. 8). Die Kläger haben nach dem Wertnachweis vom 13. März 2006 insgesamt Land im Wert von 31.142 Wertverhältniszahlen (WVZ) eingelegt, von denen 0,5 Prozent (156 WVZ) abzuziehen waren. Abgefunden worden sind sie mit 30.986 WVZ, mithin im Wesentlichen wertgleich. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zuteilung von weiteren 5.610 qm besteht nicht. Anhaltspunkte dafür sind dem Vorbringen der Kläger an keiner Stelle zu entnehmen.

36

Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn. 80). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.

37

2. Hinsichtlich des Antrages der Kläger auf Abfindung in alter Lage mit ihren östlich der Bundesstraße gelegenen Einlageflächen bestehen zwar zunächst keine Zulässigkeitsbedenken. Es ist unbedenklich, wenn die Kläger im Anhörungstermin keine speziell auf Abfindung mit den östlich der Bundesstraße gelegenen Flächen (Abfindungsflurstücke 60 und 61) gerichteten Wünsche geltend gemacht haben. Der Rechtsmittelausschluss nach § 59 Abs. 2 FlurbG gilt nicht für einzelne Beschwerdepunkte (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 59, Rn. 9 m.w.Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).

38

Der geltend gemachte Anspruch auf Abfindung in alter Lage besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist die - hier vorliegende - Wertgleichheit der Gesamtabfindung. Die Kläger sind im Übrigen mit den östlich der Bundesstraße liegenden Abfindungsflurstücken 60 und 61 in einem Umfang von 5034 Wertverhältniszahlen (WVZ) - und damit auch flurstücksweise betrachtet - wertgleich abgefunden worden, nachdem sie in dieser Lage mit dem Einlageflurstück 103 Flächen im Wertumfang von 5059 WVZ eingebracht hatten.

39

3. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er für das Abfindungsflurstück 47 nicht eine andere Erschließung regelt als die über das Wegeflurstück 39. Diese Zuwegung entspricht aufgrund der Besonderheiten der Bewirtschaftung des Flurstückes 47 nicht in vollem Maße den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG. Nach dieser Bestimmung müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden.

40

§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des § 44 FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: "müssen ... möglichst"; Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz 4: "soll ..., soweit ... mit ... vereinbar") weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.

41

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - RzF § 44 III S. 3 Nr. 5).

42

Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne erschlossen ist. Wenn jedoch wie hier ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht.

43

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat die Zuwegung zu dem Abfindungsflurstück 47 über das Wegeflurstück 39 nicht als hinreichende Erschließung der gesamten Grundstücksfläche anzusehen. Die vorgesehene Zuwegung über den an die westliche Grundstücksgrenze führenden Weg ermöglicht den Klägern nicht in ausreichendem Maße die forstliche Bewirtschaftung ihrer im östlichen Bereich des Grundstückes an der Bundesstraße liegenden etwa 6,5 ha großen Waldfläche. Die großflächig, d.h. für eine Mehrzahl aneinandergrenzender Grundstücke durch einen zusammenhängenden Wald vorgegebene forstliche Nutzung und die sich im Westen an den Wald anschließende, sich ebenfalls über mehrere Grundstücke erstreckende landwirtschaftliche Nutzung der Flächen teilt das Abfindungsflurstück in zwei selbständige Bewirtschaftungsbereiche. Diese grundstücksübergreifend vorgegebene unterschiedliche Nutzung des Grundstückes lässt die Bewirtschaftung des darauf befindlichen Waldstückes über den im westlichen Grundstücksbereich erschließenden Weg (Flurstück 39) und sodann zwangsläufig über den westlich an den Wald angrenzenden etwa 7 ha großen Acker nur in einer Weise zu, die mit besonderen, nicht mehr zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Bei der Frage der angemessenen Nutzung seines Waldes sind auch die gesetzlichen Pflichten der Kläger zu berücksichtigen: Nach § 11 Abs. 2 LWaldG M-V ist der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit). Es gelten dabei die besonderen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1 LWaldG M-V. Hinzu kommt, dass nach § 15 LWaldG M-V eine Umwandlung des Waldes grundsätzlich ausscheidet. Der Kläger kann daher Beeinträchtigung der Nutzung der landwirtschaftlichen Teilfläche von Rechts wegen nicht ausweichen.

44

Die faktische Trennung des Abfindungsflurstücks 47 in zwei voneinander unterschiedlich und unabhängig voneinander selbständig zu bewirtschaftende Teile rechtfertigt es hier im Zusammentreffen mit diesen Schwierigkeiten, ausnahmsweise eine Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörde auf Ausweisung einer - neben der Zufahrt zur Ackerfläche - weiteren Zuwegung zu dem an der Bundesstraße liegenden Waldstück anzunehmen.

45

Wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den mit landwirtschaftlichen- und Fachbeisitzern sachkundig besetzten Senat ergeben hat, erforderte das Überqueren der westlichen Ackerfläche zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes mit den dazu erforderlichen Geräten wie etwa Langholzwagen die Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles dieser Ackerfläche. Der Weg (Flurstück 39) ist schmal, weist auch in Höhe des Abfindungsflurstückes 47 keine Verbreiterung auf und verfügt nur über ein sehr eingeschränktes Lichtraumprofil. Daher können die zur Waldbewirtschaftung einzusetzenden Maschinen allein durch auf dem Acker vorzunehmende Rangiermanöver auf den Weg und von diesem heruntergelangen. Die Kläger hätten somit zur Erreichung ihres östlich hinter dem Acker gelegenen Waldstückes nicht nur die Ackerfläche auf einer Länge von mindestens ca. 240 Metern zu überqueren, sondern im westlichen Teil der Ackerfläche auch noch eine ausreichend große Fläche für die notwendigen Einbiege- und Rangiermanöver vorzuhalten. Berücksichtigt man, dass die Ackerfläche als Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten, sich nach Süden anschließenden Fläche von einem Pächter einheitlich genutzt wird und somit eine an der "kürzeren Grundstücksseite" im Süden verlaufende Überquerung des Ackers dessen einheitliche Fläche wirtschaftlich nachteilig durchschneiden würde und daher die Überquerung zu dem Waldstück sinnvollerweise an der Nordgrenze des Flurstückes 47 verlaufen müsste, betrüge die Länge dieser Zuwegung von dem Wegeflurstück 39 bis zum Wald sogar etwa 360 Meter. Die Fläche dieser auf dem Ackerteil des Grundstückes liegenden, für die Waldbewirtschaftung erforderlichen "Binnenwegefläche" stünde dem Pächter der Ackerfläche neben der oben dargelegten "Wendefläche" nicht zur Verfügung. Diese Umstände begründen in der Zusammenschau mit der für größere Maschinen fehlenden Breite des Wegeflurstücks 39 sowie dessen erheblicher Länge die Überzeugung des mit forstwirtschaftlichem Sachverstand ausgestatteten Senates, dass die Waldbewirtschaftung über die Ackerfläche nur mit erheblichen Erschwernissen möglich ist. Diese Erschwernisse könnten durch Einrichtung einer Zuwegung im räumlichen Bereich der Waldfläche, d.h. durch eine auf die Bundesstraße ausgerichtete direkte oder über eine dingliche Sicherung zulasten eines Nachbargrundstücks geregelte Zuwegung oder unter Inanspruchnahme einer schon existierenden Zufahrt vermieden werden.

46

Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19. August 1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14 ff.). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.

47

Die Kläger können auch nicht - wie es der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagten entspräche - zur Frage einer Zuwegung zu ihrer Waldfläche auf § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) verwiesen werden. Sind danach forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden. Diese Regelung ist nicht geeignet, den aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG folgenden Anspruch auf Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Rahmen bodenneuordnungsrechtlicher Regelungen zu schmälern. § 17 Abs. 1 LWaldG eröffnet dem Waldbesitzer einen Anspruch gegen den Eigentümer eines fremden Grundstückes. Dieser Anspruch besteht, wenn forstliche Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich sind. Die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und damit die notwendige Erschließung der Grundstücke ist aber gerade die Aufgabe der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG). Diese wird durch einen gegenüber einem Dritten bestehenden, diesen belastenden Anspruch nicht eingeschränkt. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, liefe der Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken leer. Dies stünde mit der Rechtslage, wonach im Bodenneuordnungs- und Flurbereinigungsverfahren auch Waldgründstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, nicht im Einklang (vgl. BVerwG, 30.09.1992, a.a.O.).

48

Genügt die im angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung des Abfindungsflurstückes 47 mit Blick auf das forstwirtschaftlich genutzte Teilstück nicht den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt zur Bundesstraße 113. Die Regelung einer solchen Zufahrt setzte zunächst die Mitwirkung der Straßenbauverwaltung sowie u.U. die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis ungewisse Erteilung entsprechender behördlicher Erlaubnisse voraus (s.o.). Der Anspruch der Kläger auf Schaffung einer ausreichenden Zuwegung ist auch nicht zwingend auf die Regelung einer eigenen Zufahrt zur Bundesstraße beschränkt. Nicht zuletzt könnte auch an eine wie auch immer im einzelnen ausgestaltete Mitbenutzung der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstückes oder an die Begründung einer Dienstbarkeit gedacht werden, die den Klägern garantieren würde, ihren Wald über ein Nachbargrundstück bzw. eine dort bereits vorhandene Zufahrt erreichen zu können.

49

Die Klage konnte daher auch hinsichtlich des Anspruches auf Schaffung einer weiteren Zufahrt mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Allein auf den Hilfsantrag der Kläger war der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG wegen der fehlenden Zuwegung zu dem auf dem Abfindungsgrundstück 47 gelegenen Waldstück aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.

50

Die Widerspruchsbehörde wird schließlich zu beachten haben, dass der angefochtene Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrages I auch mit Blick auf die Erschließung der östlich der Bundesstraße gelegenen Flurstücke 60 und 61 nicht den Erfordernissen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, § 63 Abs. 2 LwAnpG entspricht. Auch diese Flächen sind nicht über Zufahrten von der Bundesstraße aus zugänglich. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse sind nicht bekannt. Regelungen nach § 8 a Abs. 2 Nr. 2 FStrG enthält der streitgegenständliche Bodenordnungsplan nicht.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708ff ZPO.

53

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.