Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 8 K 1/15

Gericht
Tatbestand
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Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.).
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Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrarstruktur F. vom 06.03.1991 angeordnet. Die Kläger haben in das Bodenordnungsverfahren das Flurstück 444/156 der Flur A der Gemarkung H. (Ordnungsnummer 468) mit einer Größe von 0,48 ha und einem Wert von 22,72 Werteinheiten (WE) eingebracht. Auf dem Einlageflurstück 444/156 der Kläger befindet sich eine zu DDR-Zeiten errichtete Düngerhalle (ca. 40 m x 13 m). Das Gebäude stand vor der Flurneuordnung teilweise auf dem Nachbarflurstück 446/153 (Ordnungsnummer 518), dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Die Überbauung beträgt an der nordwestlichen Gebäudeecke ca. 2,0 m, an der südwestlichen Gebäudeecke befindet sich die Grenze ca. 0,5 m vor dieser Gebäudeecke.
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Mit Beschluss vom 28.08.2006 ordnete der Beklagte die vorläufige Besitzregelung an und machte diese öffentlich bekannt. Dabei wurde die Grenze zwischen den Flurstücken 444/156 und 446/153 dahingehend festgelegt, dass "unter den Aspekten der Parallelität der östlichen und westlichen Grenzen für das Flurstück 408/3 und des Grenzabstands zum Gebäude von 3,0 m" die Landabfindung erfolgen soll.
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Mit Schreiben vom 10.10.2006 und 20.10.2006 erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch mit der Begründung, im nördlichen Bereich befinde sich auf dem westlichen Nachbargrundstück eine Tankanlage der ehemaligen LPG, so dass sie von sämtlichen Altlasten freizustellen seien. Zudem solle die Flächenaufteilung dahingehend geändert werden, dass die Grenze westlich der Halle (ohne belastete Fläche) 3 m parallel neben der Halle verlaufe, südlich eine gerade Grenze im Abstand von ca. 13-14 m von der Halle gezogen werde und östlich und südöstlich die Grenzen parallel verliefen, um landwirtschaftlich bewirtschaftbare Flächen (keine Keilflächen) zu bilden.
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Mit der 1. Änderung zur vorläufigen Besitzregelung vom 25.07.2007 folgte der Beklagte dem Widerspruch der Kläger. Hiergegen erhob der Beigeladene am 14.08.2007 Widerspruch.
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Die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans im Bodenordnungsverfahren (P.) erfolgte am 29.04.2010. Danach wurde den Klägern als Landabfindung das Flurstück 66 der Flur B der Gemarkung H. in einer Größe von 0,5275 ha und einem Wert von 23,26 WE zugewiesen. Dabei erfolgte die Grenzziehung zwischen den Einlageflurstücken 444/156 und 446/153 bzw. den Abfindungsflurstücken 66 und 65 nahezu geradlinig von Norden nach Süden entlang der Gebäudekante der Düngerhalle.
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Zum Bekanntgabetermin waren die Kläger nicht erschienen, hatten aber mit Schreiben vom 29.04.2010, bei dem Beklagten am 30.04.2010 per Fax eingegangen, Widerspruch erhoben, den der Beklagte nachträglich zuließ. Ihren Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass sie nicht wertgleich abgefunden worden seien. Die Grenze zwischen dem bisherigen Grundstück Gemarkung H., Flur A, Flurstück 444/156, zum westlich davon gelegenen Grundstück sei auf der Länge der Düngerhalle mindestens 3,00 Meter von der westlichen Gebäudeseite parallel zu dieser festzulegen. Die jetzige Grenzziehung sei unmittelbar an der Gebäudekante geplant. Es entstünde ein Traufüberstand von 0,52 m und - nach Anbringen einer Dachrinne - von insgesamt 0,67 m. Eine erforderliche Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle sei nicht möglich, da eine zusätzliche Wandverkleidung in das Grundstück des Nachbarn reichen würde. Die Nutzung des Gebäudes und ggf. erforderliche Nutzungsänderungen müssten zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes auch ohne Baulasten zulässig bleiben. Im Übrigen sei eine Grenzziehung in einem Abstand von 3 m neben der Halle möglich, da es sich bei der Fläche westlich der Halle nicht um eine Hof- und Gebäudefläche handele und sich diese nicht im Bebauungszusammenhang, sondern im Außenbereich befände.
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Am 14.12.2010 wurde der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Mit diesem wurde zugunsten der Kläger ein Grenzabstand von 0,55 m zur Halle geregelt. Gegen diesen 1. Nachtrag legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, es sei ein Grenzabstand von mindestens 3 m erforderlich, um die Ableitung des anfallenden Regenwassers weiterhin kostenfrei zu ermöglichen. Ergänzend trugen die Kläger mit Schreiben vom 25.03.2013 nach einer entsprechenden Aufforderung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vor, zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten der Grundstücksnachbarn sei eine Abstandsfläche angebracht. Im Falle einer Sanierung käme es anderenfalls zu einem zivilrechtliche Ansprüche auslösenden Überbau. Das Bodenordnungsverfahren könne der Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes dienen. Es könne nicht richtig sein, dass die entstehenden Probleme zivilrechtlich zu lösen seien. Dies laufe den Interessen der beteiligten Parteien zuwider. Auch der Beigeladene erhob gegen den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan Widerspruch.
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Mit Bescheid vom 29.10.2013 widerrief der Beklagte den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan, soweit hierin Regelungen für das unter der Ordnungsnummer 468 geführte Eigentum der Kläger getroffen worden waren. Auch hiergegen erhoben die Kläger unter dem 28.11.2014 Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerruf des Teilwiderrufsbescheid sei auf der Grundlage des § 49 VwVfG rechtmäßig. Auch die Regelungen des Bodenordnungsplans vom 29.04.2010 zum Flurstück der Kläger seien formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Erhaltung bestehender betriebswirtschaftlicher Einheiten durch die Beseitigung eines Überbaus in der Weise, dass die rechtlichen Grenzen zwischen den beteiligten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang gebracht würden, sei ein Ziel, das nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 FlurbG im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets von der Flurbereinigung verfolgt werden dürfe. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen den Neuflurstücken 65 und 66 stelle sich als interessengerecht dar und sei im Ergebnis nicht zu beanstanden; insbesondere bestehe keine Verpflichtung, den Klägern im Zusammenhang mit dem Traufüberhang einen Geländestreifen westlich der Halle zuzuweisen. Sie habe im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens neben dem Wunsch der Regulierung der Überbauung auch den Wunsch des Beigeladenen auf Zuweisung eines aus betriebswirtschaftlicher Sicht zumindest nicht nachteilig geformten Grundstücks berücksichtigen müssen. Bei dem vorgenannten Abwägungsprozess gehöre es nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, zur Schlichtung von Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn gestaltend und ordnend einzugreifen. Bei der streitigen Fläche handele es sich nicht um eine besonders geschützte Hof- oder Gebäudefläche im Sinne von § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, da diese nicht dauernd für die Betriebsführung erforderlich sei. Für den Gebäudeeigentümer ergebe sich nicht einmal ein Anspruch auf Zuteilung der vom Überbau betroffenen Fläche; geschützt werde der Überbauende nur gegen Abbruch. Der Beklagte habe sich in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens sachgerecht gegen eine Landabfindung zugunsten der Kläger in einer Breite von 0,55 m oder 3,00 m entlang der Düngerhalle entschieden. Auf diese Weise bleibe die vollständige Bewirtschaftung der westlich der Halle gelegenen Fläche durch den Nachbarn erhalten, während die Nutzungsmöglichkeiten der Halle nicht eingeschränkt würden. Aus dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergäben sich im Übrigen Duldungspflichten des Nachbarn, die auch eine etwaige Instandsetzung des Gebäudes ermöglichten.
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Mit ihrer Klage vom 29.06.2015 machen die Kläger unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, Ziel eines Bodenordnungsplans sei es, den jeweiligen Eigentümern eine Möglichkeit zu verschaffen, die ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß und tatsächlich zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung der Düngerhalle, die sich nach den Festsetzungen des Bodenordnungsplans zumindest teilweise mit ihrer Außenwand und ihrem Dachüberstand noch auf dem Nachbargrundstück befinde, genüge keinesfalls dieser Zielstellung. Die Außenwand sei mit einem (nicht allzu großen) Versatz versehen, gehe also über das dazugehörige Fundament hinaus und rage damit in das Nachbargrundstück hinein. Das von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur genommene Aufmaß sei an dem Fundament, nicht aber an der Gebäudekante ausgerichtet worden, so dass der Aufbau der Halle noch in das Nachbargrundstück hineinrage, wiederum mit der Folge, dass eine Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nicht stattgefunden habe. Eine Bewirtschaftung der Düngerhalle sei im Übrigen nur ordnungsgemäß möglich, wenn auch eine Bewirtschaftungsfläche eingerichtet werde, damit um die Halle herumgefahren werden könne. Dies wiederum erfordere eine Grenzziehung in einem Abstand von drei Metern zur Halle (§ 6 BauO LSA). Eine Beeinträchtigung des Beigeladenen sei hierdurch nicht gegeben, da dieser auf seinen Flächen selbst keine Landwirtschaft betreibe. Einer effizienten Agrarbewirtschaftung entgegenstehende Strukturverhältnisse seien Kleinparzellen und der Streubesitz der landwirtschaftlichen Flächen im Privateigentum. Gleiches gelte für mangelnde Zugänglichkeit der Grundstücke durch den betroffenen Eigentümer. Im Rahmen des Neuordnungsverfahrens sei es daher zwingend erforderlich, dass seitens des Beklagten im Rahmen der Planung die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes gesichert blieben. Ohne eine Bewirtschaftungsfläche um das Gebäude herum sei eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes aber nicht ordnungsgemäß möglich. Das gesamte Grundstück werde als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt, so dass ein rückseitiges Wenden auf der Fläche wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Der Traufüberhang behindere zwar die Nutzung und Bewirtschaftung der Halle nicht, führe jedoch dazu, dass bei Ausbesserungsarbeiten und Instandsetzungsmaßnahmen das Nachbargrundstück mit einbezogen werden müsse. Zwar sei aufgrund des nachbarschaftsrechtlichen Leiter- und Hammerschlagsrechts ein Betreten nach vierwöchiger Vorankündigung möglich, jedoch führe die jetzige Konstruktion des Gebäudes schon zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne des § 1004 BGB insbesondere durch das von der Dachfläche auf das Nachbargrundstück abfließende Regenwasser. Im Übrigen sei eine fachgerechte Asbestsanierung, die einen noch größeren Überbau zur Folge haben werde, durch die vorgesehene Neuordnung nicht möglich.
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Die Kläger beantragen,
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den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 hinsichtlich der Flächenanordnung unter der Ordnungsnummer 468 Flurstück 444/156, Flur A, Gemarkung H. insoweit zu ändern, als die Grenzen westlich der Halle in einem Abstand von drei Metern parallel neben der Halle, südlich gerade in einem Abstand von 13 bis 14 Metern von der Halle und östlich und südöstlich der Halle parallel zur Halle gezogen werden,
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hilfsweise,
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den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides führt er ergänzend aus, die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung in Gestalt des neu gebildeten und den Klägern zugeteilten Flurstücks 66 sei gegeben. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei den für die Landabfindung der Kläger beachtlichen Abfindungserwägungen seien nicht ersichtlich. Die Neubildung des klägerischen Flurstücks 66 entspreche den gesetzlich vorgegebenen Abfindungsgrundsätzen. Die den Wert mitbestimmenden Faktoren wie betriebliche Verhältnisse, Lage, Form und Zuschnitt seien hinreichend bei der Gestaltung der Abfindung berücksichtigt worden. Die mit der Düngerhalle überbaute Fläche des Flurstücks 446/153 sei im Rahmen einer Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum eigentumsrechtlich neu geordnet worden. Bei der Feststellung der Grenze im Flurneuordnungsverfahren seien dabei die Ecken der betreffenden Halle gemäß den liegenschaftlichen Vorgaben aufgemessen worden (Punktnummern 3736 und 3737). Diese aufgemessene Grenze (Gerade) sei nach Norden und Süden bis zu den Punkten 3738 und 3739 verlängert worden. Ein Überbau der Außenwand der Halle sei damit durch die Neuordnung nicht mehr gegeben. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine andere Zuteilungsentscheidung; insbesondere könnten sie nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so abgefunden zu werden, dass unbedingt für sie daraus ein Vorteil entstehe. Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurneuordnung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert. Unter Berücksichtigung der Abfindungsgrenze der Flurstücke 66 und 65 sei die von den Klägern behauptete sinnvolle Nutzung und Bewirtschaftung der Düngerhalle mit 3 m Grenzabstand zur Halle nicht zwingend notwendig. Die Halle verfüge auf der Süd- und Nordseite über jeweils ein Tor zum Hinein- und Herausfahren. Die Kläger könnten von dem die Fläche erschließenden Weg über ihr Flurstück 66 in die Halle fahren und nach der Durchfahrt rückseitig wenden. Bei dem von den Klägern behaupteten Überbau des Daches handele es sich um einen Traufüberhang, der die Nutzung und Bewirtschaftung der Halle nicht behindere. Die Begründung der Kläger, einen sog. Traufüberstand zu schaffen, um ggf. eine erforderliche Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle zu ermöglichen, gehe in gleichem Maße fehl wie das Vorbringen, dass bei Abriss der Verkleidung ein vorsätzlicher Überbau durch das Ziehen neuer Wände entstehe. Die Durchführung von notwendigen Instandsetzungsarbeiten an der Halle sei durch Regelungen des Nachbarschaftsrechts abgesichert. Auch könne der Abfluss von Regenwasser durch das Anbringen einer Dachrinne unterbunden werden.
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Der Beigeladene keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausweisung des begehrten Grenzverlaufs zu dem Nachbargrundstück des Beigeladenen, d.h. auf einen bestimmten Zuschnitt des Abfindungsflurstücks 66. Der Bodenordnungsplan vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 ist rechtmäßig, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten und war durch das Flurbereinigungsgericht daher auch nicht zu ändern (§ 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2, 144 Satz 1 FlurbG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung der Kläger ermessensgerecht berücksichtigt (§ 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 VwGO); insbesondere ist die in dem angefochtenen Bodenordnungsplan verfügte Grenzziehung zwischen den Abfindungsflurstücken der Kläger und des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - BVerwG 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244]; Urt. v. 14.12.1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 [193]). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.; Urt. v. 15.10.1974 - BVerwG 5 C 30.72 -, BVerwGE 47, 87 [94]; Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.).
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1. Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurneuordnung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist rechnerisch erfüllt. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzt das von den Klägern eingebrachte Flurstück 444/156 einen Einlagewert von 22,72 WE, dem ein Abfindungsanspruch von 23,34 WE gegenübersteht, der mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks 66 unzweifelhaft erfüllt worden ist. Die Kläger haben die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
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2. Auf dieser rechnerischen Wertgleichheit im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung der Kläger erfasst und berücksichtigt worden; insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Grenzziehung. Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden, da ansonsten die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, juris). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit nicht verschlechtert (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 RdNr. 41). Dies gilt insbesondere auch für den Wunsch, einen besonderen Vorteil durch eine Abfindung zu bekommen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1961, a.a.O.).
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Soweit die Kläger die Gestaltung ihrer Abfindung im Hinblick auf die Grenzziehung rügen, lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass es aus diesem Grund an der Gleichwertigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil der Kläger unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten.
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Die Kläger haben nicht nur die Gesamtfläche des von ihnen eingebrachten Flurstücks 444/156 vollständig in den bisherigen Grenzen, sondern zusätzlich noch die mit der Düngerhalle überbaute Fläche sowie eine weitere Fläche nördlich der Halle als Abfindungsflurstück 66 zugeteilt bekommen. Der angefochtene Bodenordnungsplan bringt folglich insbesondere bezogen auf die Grenzziehung zur Düngerhalle die rechtlichen Grenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang, ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus verfolgt werden darf (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - BVerwG V C 37.73 -, juris RdNr. 11). Dass durch die Grenzziehung möglicherweise die privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Klägern und dem Beigeladenen bestehen bleiben oder sich sogar verstärken, macht die Regelung nicht rechtswidrig; denn die Schlichtung privatrechtlicher Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn gehört nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurneuordnung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, a. a. O. RdNr. 10). Insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge, nicht aber um den objektiv erkennbaren Zweck der Grenzänderung. Insoweit gilt das Nachbarschaftsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. z. B. § 20 des Nachbarschaftsgesetztes für das Land Sachsen-Anhalt), das die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen umfassend regelt.
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Dahinstehen kann schließlich, ob - wie die Kläger vortragen - auch nach der Neuordnung weiterhin ein Überbau vorhanden ist, weil die Grenzziehung am Fundament erfolgt sei, mit der Folge, dass die Wandverkleidung noch in das Nachbargrundstück hineinrage, oder - wie der Beklagte ausführt - die Grenzziehung an der Hallenaußenwand erfolgt sei. Denn jedenfalls steht fest, dass hinsichtlich der Benutzungsmöglichkeiten bzw. in der Nutzungsart und Verwertbarkeit des Abfindungsflurstücks im Vergleich zum Einlageflurstück kein Unterschied besteht (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG), da die Fläche westlich der Halle auch vor der Flurneuordnung nicht im Eigentum der Kläger stand. Insoweit ist festzustellen, dass der Nutzwert des Abfindungsgrundstücks demjenigen der Einlage entspricht, so dass die Kläger durch den Bodenordnungsplan wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG abgefunden worden sind.
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3. Allerdings erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, juris RdNr. 30; Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, juris RdNr. 37). Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 57 RdNr. 3). Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006, a.a.O.).
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Die Grenzziehung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Grundstück des Beigeladenen vermag hiernach einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Zwar haben die Kläger rechtzeitig auf ihren diesbezüglichen Wunsch hingewiesen. Für einen qualifizierten Abfindungswunsch und damit als gesondert zu berücksichtigenden Abwägungsbelang nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mangelt es aber an der weiterhin erforderlichen bereits konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Die von den Klägern geplanten Sanierungsmaßnahmen an der Düngerhalle sind jedenfalls keine konkreten, verfestigten und planungsrechtlich fundierten Vorhaben, die eine Weiterentwicklung ihres landwirtschaftlichen Betriebes erwarten lassen Eine weitergehende besondere Nutzungsabsicht haben die Kläger im Planwunschtermin oder in den nachfolgenden Schreiben nicht geäußert.
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Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Fläche in bestimmter Lage, d.h. mit einem ganz bestimmten Grenzverlauf, ergibt sich für die Kläger schließlich auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Danach dürfen Hof- und Gebäudeflächen nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenschaft einer solchen Fläche als Hof- oder Gebäudefläche ist der des Eintritts der Rechtsänderung (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1990 - BVerwG 5 B 103.89 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG), hier also der 29.04.2010.
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Den Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG genießen allerdings nur solche Flächen, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung in der bezeichneten Art genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen. Zu diesem Zeitpunkt diente die umstrittene Fläche, die die Kläger westlich der Düngerhalle beanspruchen, aber gerade nicht ihrer Betriebsführung, sondern allenfalls der Betriebsführung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, das teilweise von der Düngerhalle überbaut war, mit der Folge, dass schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede stehen. Dies stellen auch die Kläger nicht in Frage.
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Dass die Kläger meinen, diese Fläche zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens auch ohne Baulast als Bewirtschaftungsbereich zu benötigen, begründet nicht den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG. Denn er kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - BVerwG 11 B 17.97 -, juris RdNr. 6). Dass eine Grenzziehung in einem Abstand von drei Metern der Halle grundsätzlich möglich ist, spielt insoweit keine Rolle. Dass die Kläger eine konkrete Bebauung in Form der Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle beabsichtigen und hierzu eine Erweiterung der Hallenwand in das Grundstück des Beigeladenen hinein für notwendig erachten, genügt ebenfalls nicht; denn ein solches Vorhaben wird vom Flurbereinigungsgesetz weder mit dem besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG noch mit einer bestimmten "höheren Gewichtung" ausgestattet (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, a.a.O.).
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Soweit die Kläger rügen, der Bodenordnungsplan führe für sie zu Betriebserschwernissen, fehlt es im Übrigen an der erforderlichen Substantiierung dieser Behauptung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum nur durch die zusätzliche Zuweisung eines 3 m breiten Streifens von dem Grundstück des Beigeladenen eine Bewirtschaftung des zugeteilten Abfindungsflurstücks und der Düngerhalle möglich sein soll, zumal diese Möglichkeit auch vor der Bodenordnung aufgrund der Grenzziehung zwischen den Einlageflurstücken der Kläger und des Beigeladenen nicht bestanden hat. Zudem lässt sich den vorgelegten Lichtbildern entnehmen, dass sowohl das Abfindungsflurstück als auch die Düngerhalle der Kläger von dem die Fläche erschließenden Weg erreichbar ist. Die Halle verfügt auf der Süd- und Nordseite über jeweils ein Tor zum Hinein- und Herausfahren, so dass die Kläger in die Halle fahren und nach der Durchfahrt rückseitig wenden können, so dass sich aus einer Nichtzuteilung der begehrten Fläche schon keine signifikanten Bewirtschaftungserschwernisse, geschweige denn Eingriffe in die Betriebsstruktur ergeben können.
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Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - BVerwG IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - BVerwG IV C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
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Da die Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Bodenordnungsplans haben, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese Bestimmung enthält eine abschließende Regelung der Gerichtskosten im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht und schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vor, dass nur für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind, deren Umfang grundsätzlich auf einen Auslagenpauschsatz beschränkt ist. Außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der Rechtsstreit tatsächlich (z.B. aufgrund des zu berücksichtigenden erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die Gebühren-festsetzung erfolgt dabei - anders als in einem allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 19 Abs. 1 GKG von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz (GKG) anzusetzen sind - durch das Flurbereinigungsgericht selbst. Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen und nicht nach der Summe der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 - 8 K 4/09 -, juris RdNr. 35).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei der Erhebung des Pausch-satzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Es wird ein Pauschsatz von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen angesetzt. Außerdem war für das Verfahren aufgrund des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen und der deswegen notwendig gewordenen weitergehenden Recherchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eine Gebührenpflicht zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr bildet der gemäß § 52 GKG festzusetzende Streitwert die Grundlage. Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes die Gebühr danach zu bestimmen, was in einem normalen Verwaltungsprozess erhoben werden könnte (vgl. OVG BB, Urt. v. 17.09.2003 - 8 D 35/01.G -, juris RdNr. 72). Dies ist derzeit nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ein Gebührensatz von 4,0.
- 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 41
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.
(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
- 1.
Hof- und Gebäudeflächen; - 2.
Parkanlagen; - 3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile; - 4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten; - 5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen; - 6.
Sportanlagen; - 7.
Gärtnereien; - 8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale; - 9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen; - 10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken; - 11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. - 2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.
(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
- 1.
Hof- und Gebäudeflächen; - 2.
Parkanlagen; - 3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile; - 4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten; - 5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen; - 6.
Sportanlagen; - 7.
Gärtnereien; - 8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale; - 9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen; - 10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken; - 11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
- 1.
Hof- und Gebäudeflächen; - 2.
Parkanlagen; - 3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile; - 4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten; - 5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen; - 6.
Sportanlagen; - 7.
Gärtnereien; - 8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale; - 9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen; - 10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken; - 11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.