Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2016 - 4 L 77/16
Gericht
Gründe
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Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin beabsichtigte Änderung der Hauptsatzung, durch die dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 10.000,- € im Einzelfall übertragen wird, mit § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA nicht vereinbar ist, so dass der Beklagte eine Erteilung der gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA notwendigen Genehmigung versagen durfte.
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Nach § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen (Satz 1). Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten (Satz 2). Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung (Satz 3). Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen (Satz 4). Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen (Satz 5). Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde (Satz 6).
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Es kann offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Formulierung „geringfügig“ als unbestimmter Rechtsbegriff eine volle gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Wertgrenzen ermöglicht oder ob die kommunale Vertretung auf Grund der Regelung in § 99 Abs. 6 Satz 5 KVG LSA insoweit zumindest einen Spielraum hat. Jedenfalls verstößt selbst bei der Annahme eines derartigen Spielraums eine Wertgrenze von 10.000,- € bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Hauptverwaltungsbeamten gegen die Vorgabe des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA.
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Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 und 4 KVG LSA, der Entstehungsgeschichte des § 99 Abs. 6 KVG LSA sowie dem Wortlaut des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA.
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Durch die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben einer Gebietskörperschaft (Sponsoring) besteht immer die Gefahr, dass eine - nicht unbedingt strafrechtlich relevante, aber möglicherweise sachwidrige - Einflussnahme Dritter auf die Aufgabenwahrnehmung der Körperschaft erfolgt oder zumindest ein entsprechender Anschein entsteht. Daher ist es nach § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA grundsätzlich Sache der Vertretung, unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte eine Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung zu treffen und so gleichzeitig die nach außen notwendige Transparenz herzustellen. Mit § 99 Abs. 6 KVG LSA wird gleichzeitig durch die Regelung des Verfahrens Rechtssicherheit im Hinblick auf die bei Sponsoring grundsätzlich in Betracht kommenden Straftatbestände (u.a. Vorteilsannahme nach § 331 StGB und Vorteilsgewährung nach § 332 StGB) hergestellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -, zit. nach JURIS). Vor diesem Hintergrund haben sich andere Bundesländer dafür entschieden, dass über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen stets die Vertretung der Körperschaft bzw. ein beschließender Ausschuss entscheidet (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 3 GemO BW; § 73 Abs. 5 Satz 3 SächsGemO; § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO RhPf). Nur wenn der in Rede stehende Betrag so gering(fügig) ist, dass eine Beeinflussung bzw. der Anschein einer Beeinflussung von vornherein auszuschließen ist, oder jedenfalls eine Befassung der Vertretung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA nicht geboten erscheint, ist zur Verwaltungsvereinfachung gem. § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA eine Übertragung der Entscheidung auf einen Ausschuss oder den Hauptverwaltungsbeamten erlaubt. Eine derartige Zweckbestimmung ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 99 Abs. 6 KVG LSA, der auf einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD beruht. Dabei ist bei einer pauschalen Festsetzung der Wertgrenze für alle Aufgabenbereiche zu berücksichtigen, dass im Bereich der Eingriffsverwaltung eine restriktivere Erlaubnispraxis zu erfolgen hat als in anderen Aufgabenbereichen.
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Geht man von diesem Verständnis des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA aus, verstößt eine Wertgrenzenfestsetzung von 10.000,- € für die Entscheidungsbefugnis des Hauptverwaltungsbeamten gegen den Gesetzeszweck. Der Betrag übersteigt insbesondere die im Rahmen von § 331 StGB diskutierten Wertgrenzen, innerhalb derer die Annahme von Vorteilen als sozialadäquat angesehen werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. A., § 331 Rdnr. 40; Münchener Kommentar, StGB, 2. A., § 331 Rdnr. 114, jeweils m.w.N.), in einem Umfang, der geeignet erscheint, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn man als maßgebende Parameter die Größe des klägerischen Haushaltsvolumens, die Höhe ihres jährlichen Sponsoringaufkommens, ihre Einwohnerzahl sowie die Zahl und Größe der Festivitäten heranziehen würde. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass eine Einzelspende in Höhe von 10.000,- € bereits mehr als 5 % des jährlichen Spendenaufkommen der Klägerin von ca. 170.000,- € ausmacht, und eine Entscheidung über die Annahme damit spürbaren Einfluss auf das Gesamtspendenaufkommen der Klägerin hat. Darüber hinaus ist die Festsetzung auch nach dem Wortsinn des Begriffes „geringfügig“ nicht mehr von § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA gedeckt. Zwar stehen die vom Verwaltungsgericht zur Auslegung herangezogenen Rechtsnormen und Rechtsprechung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. März 2014 - 2 B 100/13 -, m.w.N., zit. nach JURIS zur „Schwelle der Geringfügigkeit“ im Disziplinarrecht oder BGH, Urt. v. 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, zit. nach JURIS zu „geringwertigen Aufmerksamkeiten“ im Rahmen des § 334 StGB) jeweils in einem anderen rechtlichen Zusammenhang und haben unterschiedliche Zwecke. Dennoch wird aus der Verwendung dieses spezifischen Begriffes in § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber sich an dessen restriktivem Bedeutungsgehalt aus anderen Rechtsgebieten zumindest orientieren wollte. Dafür spricht auch die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Verknüpfung der Vorschrift mit dem Strafrecht, insbesondere den Tatbeständen der Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) und der Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Schließlich darf im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin als Anhaltspunkt auf den gem. § 111 Abs. 7 Satz 5 NKomVG erlassenen § 25a Abs. 1 Satz 1 NGemHKVO abgestellt werden, der im Ergebnis als Wertgrenze für eine Entscheidung durch den/die Bürgermeister/in 100,- € festsetzt (vgl. auch § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 KV M-V). Diese seit dem Jahr 2009 geltende Regelung war dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des KVG LSA bekannt, ohne dass er auf die Verwendung des Begriffes „geringfügig“ verzichtet oder einen anderen Begriff verwendet hat.
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Die Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.
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Soweit sie auf die Höhe des Einkommens ihres Oberbürgermeisters hinweist sowie darauf, dass durch die Dienstanweisungen zur Wahrung des „Vier-Augen“-Prinzips, die eingerichteten Kontrollstellen und die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Stadtrat und dem Beklagten Transparenz hergestellt werde, verkennt sie, dass Sinn und Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA, von dem § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA eine Ausnahme eröffnet, nicht allein die Verhinderung von Korruption ist, sondern allgemein die sachwidrige Einflussnahme Dritter oder das Entstehen eines entsprechenden Anscheins verhindern soll.
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Dass nach einer auf einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt beruhenden Rundverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2014 eine Wertgrenze von 1.000,- € für Oberbürgermeister und Landräte nicht überschritten werden „soll“, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine die Gerichte nicht bindende Rechtmeinung.
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§ 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA hat für sich genommen zwar den Zweck, aus Praktikabilitätsgründen zu einer Vereinfachung beizutragen. Durch die Regelung soll aber ausweislich der vorgenommenen Einschränkung der übergeordnete Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA nicht unterlaufen werden.
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Schließlich ist es rechtlich unerheblich, dass der Stadtrat der Klägerin mehrheitlich für die streitige Änderung der Hauptsatzung gestimmt hat. Eine umfassende Bestimmungsbefugnis des Inhalts des Begriffes „geringfügig“ in § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA ist der Vertretung der Kommune nicht eingeräumt, auch nicht durch die Regelung des § 99 Abs. 6 Satz 5 KVG LSA.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.) Nr. 22.5.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
- 1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder - 2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
- 1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, - 2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, - 3.
der Bundesversammlung, - 4.
des Europäischen Parlaments, - 5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und - 6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
- 1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie - 2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.