Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Sept. 2012 - 4 L 53/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0904.4L53.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2012

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den teilweisen Erlass der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer.

2

Mit Bescheid vom 3. September 2007 setzte die Beklagte für die Wohnung „D-Straße 006 - 011, WG 01“ eine Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 45,96 € fest.

3

Die Klägerin bzw. ihre Gesellschafterinnen hatten das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene Grundstück „D-Straße 006 - 011“ im Jahre 2006 erworben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnblock, der ab Anfang des Jahres 2007 grundlegend modernisiert und saniert worden war. Die Wohnung 01 hatte das ganze Jahr 2007 leer gestanden.

4

Am 26. März 2008 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Grundsteuer für sämtliche Wohnungen auf diesem Grundstück wegen einer von ihr nicht zu vertretenden Rohertragsminderung gem. § 33 Abs. 1 GrStG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2009 ab; ein Widerspruch der Klägerin war erfolglos.

5

Die Klägerin hat am 21. Oktober 2011 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und den teilweisen Erlass der Grundsteuer für die Wohnung 01 begehrt. Sie hat geltend gemacht, der Leerstand sei strukturell bedingt gewesen auf Grund des Überangebotes an Mietwohnungen in M-Stadt und wegen des schlechten Zustands der vorhandenen Räumlichkeiten in dem Objekt. Aus diesem Grund seien die Räume sofort renoviert und modernisiert worden, nachdem Besitz/Nutzen und Lasten auf sie übergegangen seien. Dies sei in der Absicht geschehen, die Wohnungen nach beendeter Modernisierung mit besseren Vermietungschancen am Wohnungsmarkt platzieren zu können. Vor diesem Hintergrund habe sie die Ertragsminderung des Jahres 2007 nicht zu vertreten. Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten sei eine Vermietung auch ohne Probleme möglich gewesen.

6

Mit Urteil vom 18. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahre 2007 für ihr Grundstück D-Straße 6 bis 11, Wohnung 01, in Höhe von 36,77 € zu erlassen. Die Klägerin habe gemäß § 33 Abs. 1 GrStG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anspruch auf teilweisen Grundsteuererlass, da sie die Rohertragsminderung für ihr Grundstück nicht zu vertreten habe. Zwar werde in der Rechtsprechung zum Teil angenommen, eine Ertragminderung sei auch dann vom Steuerpflichtigen zu vertreten, wenn das Gebäude im Erlasszeitraum grundlegend saniert werde und deswegen nicht vermietet werden könne. Dem könne allerdings für den Fall nicht gefolgt werden, dass das Gebäude gerade erst erworben worden und zu Beginn des Erlasszeitraumes in einem unvermietbaren Zustand sei und der Steuerschuldner die Renovierungs- und Sanierungsarbeiten durchführe, um das Gebäude wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. So liege der vorliegende Fall nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten. Denn das Grundstück sei nach Erwerb durch die Klägerin im Jahr 2007 weder zu Wohn- noch zu gewerblichen Zwecken vermietbar gewesen. In einem solchen Fall beruhe der Leerstand nicht auf den Maßnahmen/Unterlassungen des Steuerschuldners, sondern auf dem tatsächlichen Zustand des Gebäudes. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht der Vorrang der Wertfortschreibung gem. § 33 Abs. 5 GrStG entgegen.

7

Mit Beschluss vom 29. März 2012 hat der erkennende Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

8

Die Beklagte trägt vor, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die Rohertragsminderung für das betroffene Grundstück zu vertreten gehabt. Zwar habe sie das Grundstück, welches sich zu Beginn des Erlasszeitraumes in einem unvermietbaren Zustand befunden habe, gerade erst erworben und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, die einer Vermietung objektiv entgegengestanden hätten. Nach der herrschenden Rechtsprechung habe die Klägerin dennoch die Unvermietbarkeit zu vertreten, weil es im Rahmen des § 33 GrStG nicht auf ein Vertretenmüssen als ein rechtstechnisches Verschulden (§ 276 BGB) ankomme. Die Klägerin habe die fehlende Vermietung jedenfalls durch ein ihr zurechenbares freiwilliges Verhalten verursacht, indem sie sich beim Erwerb der Wohnung bewusst dafür entschieden habe, dieselbe in dem unvermietbaren Zustand zu erwerben. Ihr sei somit klar gewesen, dass sie für den Zeitraum der Sanierung keinerlei Erträge habe erzielen können. Sie habe durch ihren Eigentumserwerbsentschluss und den Entschluss zu den Umbau- und Sanierungsarbeiten die Vermietbarkeit sehenden Auges „vereitelt“ und letztlich die Ursache für die fehlenden Mieteinnahmen gesetzt. Es könne jedoch wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob ein Gebäudeeigentümer, der das zu vermietende Objekt bereits seit längerer Zeit besitze, zwangsweise Modernisierungsmaßnahmen durchführen müsse, um überhaupt weiterhin Mieteinnahmen erzielen zu können oder ob der Steuerpflichtige das zu vermietende Objekt erst erwerbe, um es dann zukünftig nach vorher notwendigen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen vermieten zu können. Gerade im letzteren Fall wisse der neue Gebäudeeigentümer, worauf er sich einlasse. Das Risiko der zwangsläufigen Unvermietbarkeit habe bei der Klägerin gelegen. Die unternehmerische Entscheidung habe zur Folge, dass der Anspruch nach § 33 GrStG auf Erlass ausgeschlossen sei.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 18. Januar 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hat im Zulassungsverfahren geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg stehe in uneingeschränkter Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. Oktober 2007 - II R 5.05 -) und des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -). Die von der Beklagten erneut aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits seit Jahren in ihrem Sinne höchstrichterlich entschieden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung ist begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten (Teil)Erlass der Grundsteuer für das Steuerjahr 2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Grundsteuererlass ist § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung - GrStG a.F. -. Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so ist nach dieser Regelung die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.

18

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.

19

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, ein Steuerpflichtiger habe den Leerstand des streitbefangenen Gebäudes trotz der Durchführung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Erlasszeitraum nicht i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu vertreten, wenn das Gebäude gerade erst erworben worden und zu Beginn des Erlasszeitraums in einem unvermietbaren Zustand gewesen sei und der Steuerpflichtige die Maßnahmen durchgeführt habe, um das Gebäude wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen (so i.E. auch VG Halle, Urt. v. 20. November 2009 - 4 A 289/09 -, zit. nach JURIS; unklar Troll/Eisele, GrStG, 10. A., § 33 Rdnr. 16).

20

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (so BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 16. September 2009 - 4 L 133/09 -, zit. nach JURIS). Der mit Umbau- und Sanierungsarbeiten zwangsläufig verbundene zeitweise Leerstand fällt aber in den Risikobereich des Steuerpflichtigen als Eigentümer, wenn ihm - wie unstreitig hier - diese Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb des Grundstücks vor Augen gestanden haben oder gestanden haben müssen. Er hat jedenfalls dann eine Minderung bzw. den Wegfall des Rohertrages i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu vertreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. März 2007 - 14 A 197/06 -; VGH Bayern, Urt. v. 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -; so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 31. Mai 2012 - 5 K 2548/11 -; VG Leipzig, Urt. v. 27. September 2011 - 6 K 1073/08 -; VG Halle, Urt. v. 12. September 2007 - 5 A 194/05 -; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22. Januar 2001 - 4 K 2612/96 -, jeweils zit. nach JURIS; VG Braunschweig, Urt. v. 24. August 2004 - 5 A 425/02 -, zit. nach Beck-Online).

21

Nicht entschieden werden muss, ob und unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige ansonsten die Ertragsminderung auf Grund von Umbau- und Sanierungsarbeiten zu vertreten hat (vgl. dazu Troll/Eisele, a.a.O. § 33 Rdnr. 16). Ebenfalls offen bleiben kann, ob einem Erlassanspruch auch entgegen gehalten werden kann, dass im üblichen Rahmen durchgeführte und nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhende Modernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen keinen atypischen Leerstand bedingen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2008 - 14 A 461/07 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 27. März 2007, a.a.O.).

22

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Antragserwiderung auf Urteile des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 24. Oktober 2007 - II R 5/05 -, zit. nach JURIS) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, zit. nach JURIS). Diese Entscheidungen beschäftigen sich - wie der Senat schon in der Zulassungsentscheidung dargelegt hat - gerade nicht mit den vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft


(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 K 270/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016 wegen wesentlicher Ertragsminderung. 2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2015 das Grundstück XX in Hamburg-1. In dem notariellen Kaufvertrag war festge

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(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.