Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 L 51/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0210.4L51.14.0A
published on 10/02/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 L 51/14
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Tatbestand

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Die als GmbH organisierte Klägerin wendet sich gegen eine Feststellung nach dem Gesetz über Wohn- und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt - WTG LSA -.

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Sie betreibt in einem Gebäude in der C-Straße in C-Stadt auf mehreren Etagen eine stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung (A. „ServiceLeben E.“) mit 103 Pflegeplätzen und bietet außerdem eine ambulante Altenpflege/Intensivpflege mit Schwerpunkt Beatmung (A. „Intensiv“) an. Das Gebäude nutzt sie auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit der Eigentümerin. Darin ist im Erdgeschoss rechts die „Betreute Wohngemeinschaft Intensiv E.“ untergebracht. Für diese Wohngemeinschaft - im folgenden: WG - stehen acht Zimmer, die jeweils einen Sanitärbereich haben, zwei ineinander übergehende kombinierte Wohn- und Aufenthaltsräume mit Küche sowie zwei Lagerräume zur Verfügung. Die Bewohner dieser WG, gegenwärtig die Gesellschafter der Beigeladenen, sind alle intensivpflegebedürftig. Sie bzw. ihre Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter schlossen mit der (...) Vermietungsgesellschaft mbH mit Sitz in A-Stadt, die nicht identisch ist mit der Eigentümerin des Gebäudes, jeweils Mietverträge über eine Wohneinheit inkl. anteiliger Gemeinschaftsfläche.

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Auf Nachfragen des Beklagten vom 13. Mai 2011 legte die Klägerin für die WG ein Konzept vor, nach dem sie seit dem Jahr 2004 in solchen spezialisierten Wohnformen tätig sei. Im Juni/Juli 2011 schlossen sich die damaligen Mitglieder der WG bzw. deren gesetzliche Vertreter mit einer Vereinbarung zusammen, um eigenverantwortlich die Interessen der Gemeinschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Die Vereinbarung sieht u.a. die gemeinschaftliche Beauftragung eines Pflegedienstes vor und verpflichtet jedes Mitglied, Mehrheitsentscheidungen, insbesondere die einheitliche Beauftragung externer Dienstleister wie eines Pflegedienstes, zu akzeptieren. Aus der Vereinbarung kann nur zusammen mit dem Auszug aus der WG ausgetreten werden. Die Gemeinschaft bestimmt in Abstimmung mit dem Vermieter, wer neu in die WG einzieht, wobei Voraussetzung für die Aufnahme u.a. eine Empfehlung des in der WG tätigen Pflegedienstes ist. Am 14. Juli 2011 beschlossen die Mitglieder der WG, den Intensivpflegedienst der Klägerin bis auf weiteres zu beauftragen. Die Betreuung und Pflege der Bewohner erfolgt in einem 3-Schicht-System rund um die Uhr.

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Nach einer Begehung durch Vertreter des Beklagten am 25. Juli 2011 und einer Anhörung der Klägerin traf der Beklagte mit an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierten Bescheid vom 3. November 2011 die Feststellung, dass es sich bei der „Betreuten Wohngemeinschaft Intensiv E.“ um den Teil einer stationären Einrichtung i.S.d. § 3 WTG LSA handele. Die Voraussetzungen des § 4 WTG LSA für die Annahme einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft seien im Wesentlichen nicht erfüllt. Das Kriterium der Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt sei praktisch nicht erfüllbar, da der Pflegedienst der Klägerin als hoch spezialisierter Pflegedienst im Zuge des durch die Modalitäten der Auftraggebergemeinschaft eingeschränkten individuellen Wahlrechtes tatsächlich nicht ersetzbar sei. Die Verknüpfung von Wohnraumüberlassung und dem Angebot hoch spezialisierter Pflege- und Betreuungsleistungen ergebe sich faktisch allein schon aus der Spezifik der Krankheitsbilder der Bewohner der WG. Weiter fehle es an der baulichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der WG und es könne nicht von einem Gaststatus des Pflegedienstes ausgegangen werden, der zudem 24 Stunden am Tag anwesend sei.

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Am 5. Dezember 2011 hat die Klägerin fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht eine Beiladung abgelehnt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (- 4 O 14/13 -) die aus den Bewohnern der WG bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Mit Beschluss vom 28. August 2013 (- 4 A 323/11 MD -) hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

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Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Die Vorschriften des WTG LSA stellten eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des streitbefangenen Feststellungsbescheides dar. Die Abgrenzung einer stationären Einrichtung und einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sei nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Ausschlaggebend sei dabei allein die tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation, wie sie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und den übrigen festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ergebe. Hiervon ausgehend handele es sich bei der WG um den Teil einer stationären Einrichtung i.S.d. § 3 WTG LSA. Die Vorschrift erfasse eine Einrichtung, in der - wie vorliegend - verschiedene natürliche oder juristische Personen Wohnraum überließen, wenn diese mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege und Betreuung zur Verfügung stellten. Auch wenn formal mit der Überlassung des Wohnraums durch die (...) Vermietungsgesellschaft mbH keine Verpflichtung der Klägerin oder eines anderen Dritten verbunden sei, Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, sei der rechtliche Rahmen im Übrigen so gestaltet, dass ein Bewohner der Räumlichkeiten faktisch Pflege- und Versorgungsleistungen der Klägerin in Anspruch nehmen müsse. Faktisch habe eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Frage, ob der Servicevertrag mit dem ambulantem Intensivpflegedienst der Klägerin oder einem anderen Anbieter - das Vorhandensein alternativ geeigneter Dienstleister unterstellt - abgeschlossen werde, zunächst ersichtlich nicht bestanden. Schon der zeitliche Ablauf lasse darauf schließen, dass die Gründung der Auftraggebergemeinschaft im Interesse der Klägerin und der Angehörigen sowie Betreuer erfolgt sei, um hierdurch eine Anpassung an die Gesetzeslage zu erreichen und eine Wohn- und Betreuungsform zu schaffen, die nicht den Anforderungen des WTG LSA unterliege. Es sei nicht anzunehmen, dass jetzt und in Zukunft eine nicht nur rechtliche, sondern auch faktische Wahlfreiheit bestehe. Die WG, die nach dem vorgelegten Konzept der Klägerin auf deren Initiative zurückgehe, hänge in ihrem Bestand faktisch von der weiteren Tätigkeit des Pflegedienstes der Klägerin ab. Die WG diene nach ihrem Gesamtbild auch nicht als ambulant betreute Wohngemeinschaft dem Zweck des § 4 Satz 1 WTG LSA. Sie sei zum einen nicht baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig und zum anderen habe der Pflegedienst der Klägerin nicht nur Gaststatus.

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Klägerin und Beigeladene haben fristgerecht jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben.

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Die Klägerin trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe sich schon zu Unrecht von dem Obersatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung nach dem Heimgesetz leiten lassen. Weiterhin handele es sich bei der WG nicht um eine stationäre Einrichtung. Allein die Beigeladene bestimme auf Grund ihrer Gemeinschaftsvereinbarung im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung, wer in die WG einziehe und welcher Pflegedienstleister die Pflegeleistungen erbringe. Die Wahlfreiheit bezüglich des Pflegedienstes sei im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung gewahrt, da die Wahlfreiheit als kollektive Wahlfreiheit der Auftraggebergemeinschaft zu verstehen sei. Warum keine faktische Wahlfreiheit bestehe, werde vom Verwaltungsgericht nicht schlüssig erläutert. Selbstverständlich bestehe eine faktische Zusammenarbeit zwischen der WG, dem Pflegedienst und dem Vermieter. Das Verwaltungsgericht ignoriere insoweit jedoch die rechtliche Stellung der WG. Es könne keine Rolle spielen, dass die Entscheidung der Beigeladenen, ihren Pflegedienst zu beauftragen, erst ergangen sei, nachdem sie bereits die Pflege und Versorgung der Bewohner übernommen hatte. Es handele sich auch nicht um eine bloße formale Vorgehensweise, die nicht tatsächlich umgesetzt worden wäre. Entscheidend sei, dass die zugrunde liegenden rechtlichen Verbindungen voneinander unabhängig erfolgt seien. Die WG sei baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig. Der gesetzliche Begriff des „Gaststatus“ könne nicht davon abhängen, dass die Bewohner einer WG krankheitsbedingt auf die durchgängige Anwesenheit des Pflegedienstes angewiesen seien. Hier sei auf das Hausrecht abzustellen, dass die Bewohner der WG innehätten.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 13. Februar 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 aufzuheben.

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Die Beigeladene beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 13. Februar 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 aufzuheben.

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Sie trägt vor, die Regelungen der §§ 2 und 12 WTG LSA seien keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid. Weiterhin hätte eine isolierte Feststellung allenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses eine verbindliche Rechtswirkung, so dass der streitige Bescheid ins Leere laufe. Aus den §§ 4 und 5 WTG LSA dürfte sich zudem nicht zwangsläufig ergeben, dass es sich bei Nichtvorliegen der dort genannten Voraussetzungen um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 3 WTG LSA handele.

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Bei ihr handele es sich um eine selbstorganisierte Wohngemeinschaft i.S.v. § 5 WTG LSA. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ignorierten die rechtlich abgesicherte Selbstbestimmung ihrer Mitglieder, die sich in der Vereinbarung der Auftraggebergemeinschaft widerspiegele, und ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den tatsächlichen Umständen der WG, ihrer Konstitution, der Neuaufnahme von Mitgliedern und der Organisation des täglichen Lebens. Tatsächlich habe sie sowohl rechtlich als auch faktisch die Möglichkeit, den Pflegedienst frei zu wählen, das Hausrecht auszuüben und Neubewohner aufzunehmen. Würde die Annahme zutreffen, dass das Hausrecht faktisch von den Bewohnern nicht kontinuierlich ausgeübt werden könne, weil Angehörige/Vertreter nicht ständig vor Ort seien, wäre ein selbstbestimmtes Leben bei Betreuung nur möglich, wenn der Betreuer 24 Stunden vor Ort sei. Dies wäre ein klarer Widerspruch zum gesetzgeberischen Zweck. Im Übrigen ergebe sich aus § 5 Abs. 2 WTG LSA, dass eben diese eingeschränkt handelnde Nutzergruppe bei wirksamer Vertretung nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft bilden könne. Inwiefern der Beklagte sowie das Verwaltungsgericht ihr die faktische Möglichkeit absprächen, die Klägerin zu kündigen und einen anderen Intensivpflegedienst als Dienstleister zu verpflichten, bleibe unklar und unbegründet bzw. begründe sich allein auf ungeprüften Annahmen und Unterstellungen. Die WG sei in keiner Hinsicht ein „Bestandteil“ der stationären Einrichtung, sondern organisatorisch und wirtschaftlich selbständig. Die Plätze seien nicht „eingestreut“ im stationären Bereich, sondern lägen in einem eigenen Trakt. Das Vorhandensein mehrerer Versorgungsformen sei in der Versorgungslandschaft üblich. In rechtlicher Hinsicht sei das Kriterium der baulichen Eingliederung - jedenfalls für sich genommen - zudem ungeeignet, letztlich über den rechtlichen Status zu entscheiden. Der Pflegedienst der Klägerin habe auch nur einen Gaststatus. Die im Gesetz genannten Bespiele für einen fehlenden Gaststatus legten nahe, dass es um Räume gehe, die dem Pflegedienst so eindeutig zugewiesen seien, dass das Hausrecht der Bewohner nicht nur faktisch, sondern rechtlich eingeschränkt werde. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde in die Grundrechte ihrer Mitglieder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen. Würden sich ihre Mitglieder durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einer stationären Einrichtung wiederfinden, so würde dies unweigerlich zur Auflösung der WG und zum Auszug der Bewohner führen. Schließlich zeige sich anhand zahlreicher Beispiele ihrer Mitglieder, dass sich die selbstorganisierte ambulante Wohnform positiv auf die gesundheitliche Entwicklung der betroffenen Bewohner auswirke.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Er macht geltend, es sei nicht zu beanstanden, dass auf die Rechtsprechung zum Heimgesetz zurückgegriffen werde. Die Beurteilung zum Vorliegen einer anderen Wohnform sei durch das Verwaltungsgericht allein nach den einschlägigen Bestimmungen des WTG LSA erfolgt.

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In die vermeintlich selbst organisierte „Wohngemeinschaft“ würden nur intensivpflegebedürftige Menschen aufgenommen. Die Anwärter auf einen Platz verzichteten darauf, ein eigenes persönliches Wahlrecht zur Beauftragung eines Pflegedienstes auszuüben und würden sich der Mehrheitsentscheidung unterwerfen, die Leistung der Klägerin anzunehmen. Mit ihrem Eintritt hätten sich die Anwärter zur Annahme der Leistungen durch die Klägerin auch rechtlich verpflichtet. Eine freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistung sei für den einzelnen Bewohner nicht mehr gegeben. Der in § 1 Abs. 1 und 2 WTG LSA genannte Zweck des Gesetzes werde hier unterwandert. Mit der Entscheidung für eine stationäre Einrichtung gebe der Einzelne sein Recht auf freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen auf. Bei der Entscheidung für eine andere Wohnform solle gerade diese freie Wählbarkeit erhalten bleiben und nicht durch irgendeine „Hintertür“ wegfallen. Soweit die Beigeladene auf die positiven Wirkungen von selbstorganisierten ambulanten Wohnformen verweise, verkenne sie, dass auch in einer stationären Einrichtung jedes Zimmer eine eigene Wohnung darstelle; zudem sehe § 10 WTG LSA ausdrücklich die Öffnung in das Gemeinwesen vor.

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Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene hätten immer nur auf ihre Feststellungen reagiert und die vermeintliche Wohngemeinschaft nach außen hin passend gemacht. Die (strukturellen) Abhängigkeit vom Träger einer stationären Einrichtung oder sonstigen Wohnform sei hier für die Beigeladene als sehr hoch einzuschätzen. Die tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation lasse nur den Schluss zu, dass ihre Räume Bestandteil einer stationären Einrichtung seien. Das Merkmal der baulichen Selbständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WTG LSA werde in keinem Fall erfüllt. Eine engere räumliche Verbindung zwischen den Räumen der Beigeladenen und denen der stationären Einrichtung sei kaum denkbar. Zudem wiesen der Träger der stationären Einrichtung und der Pflegedienst gesellschaftsrechtliche Verbindungen auf. Um Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein, müssten die Pflegeplätze nicht „eingestreut“ im stationären Bereich sein. Sie könnten auch in einem eigenen Trakt liegen. Nach dem Vortrag der Klägerin seien ihre Büroräume in der stationären Einrichtung, d.h. nur getrennt durch den Empfangsbereich und im gleichen Gebäude, und nach Vortrag der Beigeladenen fänden in ihren Räumen Dienstbesprechungen statt. Diese Tatsachen widersprächen der Annahme eines Gaststatus. Der Auffassung der Beigeladenen, dass ihre Mitglieder selbstbestimmt entscheiden könnten, widersprächen die Festlegungen in ihrer Vereinbarung. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder sei die Empfehlung des Pflegedienstes, so dass sich die Beigeladene seiner Entscheidung unterwerfe. Ein Hausrecht könne von den Bewohnern selbst nicht mehr ausgeübt werden; sie seien dazu überhaupt nicht mehr in der Lage. Der Pflegedienst, der 24 Stunden anwesend sei, habe allein dieses Recht und die damit verbundene Entscheidungsbefugnis inne. Schließlich stelle der Gesetzgeber für Gebäude mit Personen, die einen Intensivpflegebedarf hätten, höhere bauliche Anforderungen und habe diese Gebäude als Sonderbauten eingestuft (§ 2 Abs. 4 Ziff. 9b BauO LSA).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 3. November 2011 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid sind die §§ 12, 19 Abs. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 136) - WTG LSA -. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Erforderlich ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern es genügt, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteile v. 14. Juni 2012 - 5 C 4.11 und v. 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). § 12 und § 19 Abs. 8 WTG LSA, die eine Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen bestimmen (§ 12 WTG LSA) und der Behörde Prüfungsbefugnisse auch für die Feststellung zugestehen, ob es sich um eine stationäre Einrichtung handelt (§ 19 Abs. 8 WTG LSA), stellen die Rechtsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts dar, dass eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA vorliegt (so zu vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013 - 12 A 2623/12 -; VG Oldenburg, Urt. v. 21. Mai 2012 - 12 A 1136/11 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 22. Juli 2014 - Au 3 K 13.444 -, zit. nach JURIS; so zur Anzeigepflicht nach dem HeimG VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2003 - 14 S 718/03 -; OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, jeweils zitiert nach JURIS; wohl auch OVG Sachsen, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 5 A 115/14 -, zit. nach JURIS; a.M.: VG Dresden, Urteile vom 11. Oktober 2014 - 1 K 1114/13 - und - 1 K 1123/13 -). Ausgehend von dem Sinn der Anzeigepflicht, eine wirksame Überwachung sicherzustellen, und angesichts einer ausdrücklich auf eine behördliche „Feststellung“ abzielenden Vorschrift, ermächtigen diese Regelungen die zuständige Behörde dazu, durch Verwaltungsakt die Voraussetzungen für das Bestehen der Anzeigepflicht festzustellen und damit mittelbar zu deren Erfüllung aufzufordern. Unbeachtlich für die Ermittlung der Rechtsgrundlage zur Klärung einer zwischen der Behörde und einem Anbieter von Pflegeleistungen als möglichem Träger einer stationären Einrichtung umstrittenen Rechtsfrage zur Einordnung einer Wohngemeinschaft ist dabei, ob diese Klärung unmittelbar dem Schutz der Bewohner dient oder ob sie dauerhaft sein kann. Dass das WTG LSA nicht mehr - wie noch das HeimG a.F. in seinem bis 12. Februar 1997 geltenden § 6 - eine Erlaubnispflicht für stationäre Einrichtungen vorsieht, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu dem HeimG a.F. ergangenen Beschluss v. 2. Juli 1991 (- 1 B 64.91 -, zit. nach JURIS) maßgeblich auch auf die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. und auf die zu einer vergleichbaren Anzeigeregelung in § 14 Abs. 1 GewO ergangene Rechtsprechung abgestellt.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Feststellungsbescheides (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15. Januar 2014 - 10 K 2661/12 -, zit. nach JURIS; VG Dresden, Urt. v. 11. Oktober 2014, a.a.O.; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013, a.a.O.).

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Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts in der Regel der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -; Beschl. v. 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ist im Lichte des materiellen Fachrechts davon auszugehen, dass die der Feststellung zugrundeliegende Sachlage keinen Veränderungen unterliegen wird, kommt der Feststellung allerdings ein fortwährender Regelungsgehalt und damit eine Dauerwirkung zu mit der Folge, dass - wiederum vorbehaltlich abweichender Regelungen des Fachrechts - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. November 2014 - 13 A 1973/13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Es kann aber nach den Vorgaben des WTG LSA nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Betreuungssituation, anhand derer sich bestimmt, ob eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA vorliegt, voraussichtlich statisch bleibt und keinen relevanten Veränderungen unterliegt. Mit solchen relevanten Veränderungen muss nach Erlass eines Feststellungsbescheides vielmehr jederzeit gerechnet werden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013, a.a.O.). Eine Auslegung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Feststellung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern - gleichbleibende Verhältnisse unterstellt - auf Dauer angelegt ist und deshalb den Charakter eines Dauerverwaltungsakts hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2003, a.a.O.; VG Leipzig, Urt. v. 31. Mai 2011 - 5 K 1062/09 -, zit. nach JURIS zum HeimG), ist auf Grund der Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ausgeschlossen. Es kann daher offen bleiben, ob der streitbefangene Feststellungsbescheid überhaupt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur für den Zeitpunkt des Zugangs, sondern - der Eigenart eines Dauerverwaltungsakts entsprechend - auch für einen hieran anschließenden Zeitraum Geltung beanspruchen sollte.

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Danach entfaltet die isolierte Feststellung zum Anwendungsbereich des WTG LSA schon auf Grund der Besonderheiten des materiellen Rechts eine verbindliche Regelungswirkung nur für den Zeitpunkt ihres Erlasses. Dies hat zum einen die Folge, dass die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist und zum anderen, dass einem solchen Feststellungsbescheid im Rahmen einer nachfolgenden Prüfung und Überwachung nach dem WTG LSA sowie des Erlasses entsprechender Maßnahmen keine bindende Wirkung zukommt und somit jeweils eine erneute Prüfung erfolgen muss.

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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürWTG; § 2 Abs. 1 WTG NRW a.F.) sind zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht in Gänze erfüllt gewesen. Denn die streitbefangene Wohngemeinschaft diente nicht als Teil einer Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WTG LSA (auch) dem Zweck, den in der Vorschrift genannten Menschen mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

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Soweit der Beklagte seine Entscheidung im Verwaltungsverfahren offensichtlich allein darauf gestützt hat, dass die Vorgaben für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft i.S.d. § 4 Abs. 1 WTG LSA erfüllt waren, entspricht dieses Vorgehen schon nicht der gesetzlich vorgegebenen Prüfungsreihenfolge. Um eine Wohngemeinschaft als Teil einer stationären Einrichtung anzusehen, müssen insoweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA erfüllt sein. Dieser Schluss kann nicht automatisch auf Grund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WTG LSA gezogen werden. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG und § 4 Abs. 1 WTG LSA enthalten eigenständige Tatbestandsmerkmale, die nicht im Sinne eines gegenseitigen Ausschlussverhältnisses aufeinander abgestimmt sind.

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Eine Verpflichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WTG LSA besteht nur dann, wenn eine rechtliche Verbindung zwischen den darin genannten Leistungen gegeben ist, die betroffenen Menschen also auf Grund einer vertraglichen Abrede mit dem Wohnraum auch Pflege- oder Betreuungsleistungen eines bestimmten Anbieters in Anspruch nehmen müssen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9. Juli 2013, a.a.O.). Dies ergibt sich aus der Formulierung „mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend“, die gegenüber der Formulierung in dem Gesetzentwurf (LT-Drs 5/2556, S. 6) „ihnen Wohnraum zu überlassen sowie verpflichtend Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“ eine Präzisierung darstellt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WTG LSA unterscheidet dabei nach seinem Wortlaut nicht danach, ob die Wohnraumüberlassung und die Pflege- oder Betreuungsleistungen nur von einem oder von verschiedenen Anbietern erbracht werden. Das Gesetz macht in den §§ 3 ff. WTG LSA entsprechend seiner umfassenden Funktion zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Bewohner (vgl. § 1 Abs. 1 WTG LSA) das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der (strukturellen) Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der stationären Einrichtung oder sonstigen Wohnform abhängig. Dies führt auch die Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556, S. 31, 47) aus, die weiter darauf verweist, dass bei einer stationären Einrichtung die Abhängigkeit am größten sei, weil die Bewohner sowohl hinsichtlich des Wohnraums, der Pflege- und Betreuungsleistungen und häufig auch der hauswirtschaftlichen Versorgung einschließlich der Verpflegung vom Einrichtungsträger abhängig seien. Es macht aber hinsichtlich der (strukturellen) Abhängigkeit keinen durchgreifenden Unterschied, ob die Leistungserbringung auf mehrere Anbieter aufgeteilt ist, wenn die Bewohner im Verhältnis zu dem Wohnraumanbieter ihren Anbieter von Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht frei wählen können. Mit der rechtlichen Verbindung der Leistungen ist untrennbar die Bindung aller Bewohner an einen bestimmten Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen gegeben, so dass dann von vornherein keine Wahlfreiheit der Bewohner gegeben ist (vgl. auch LT-Drs 5/2556, S. 47).

31

An einer rechtlichen Verbundenheit der Leistungen "Wohnraumüberlassung" und "Pflege oder Betreuung" fehlt es nach der vertraglichen Ausgestaltung hier. Mit der Überlassung des Wohnraums durch die (...) Vermietungsgesellschaft mbH an die Bewohner ist keine Verpflichtung verbunden, bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Mietvertrag sieht nur ein Servicepaket mit Grundleistungen des Vermieters vor, welche nicht als Pflege- und Betreuungsleistungen anzusehen sind. Die Wahlleistungen im Rahmen eines separaten Servicevertrages sind nicht schon verpflichtend. Auf Grund der rechtlichen Trennung der Vertragsverhältnisse können die Bewohner daher den Pflege- oder Betreuungsanbieter jederzeit wechseln, ohne zugleich ihre Wohnung verlassen zu müssen.

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Ohne Erfolg stellt der Beklagte darauf ab, eine Verpflichtung liege deshalb vor, weil die Wohngemeinschaftsvereinbarung bestimme, dass die Bewohner sich in einer Mehrheitsentscheidung auf einen Anbieter einigen und neue Bewohner dem beitreten müssten. Grundlage dieser Verpflichtung ist nicht die Wohnraumüberlassung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WTG LSA bezieht sich allein auf das Verhältnis der Bewohner zu demjenigen, der den Wohnraum überlässt. Dass die Wahlfreiheit im Verhältnis zu den anderen Bewohnern eingeschränkt ist, führt daher nicht zur Annahme einer stationären Einrichtung. Dementsprechend entscheiden bei einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WTG LSA über die Pflege und Betreuung die Bewohner oder deren gesetzliche Vertreter. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich festgestellt, dass es dabei vielfach um die „kollektive Wahlfreiheit und Mehrheitsentscheidung“ der Bewohner zur eigenverantwortlichen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten gehe (LT-Drs 5/2556, S. 50).

33

Dass die Betroffenen nicht mehr in der  sind, über ihre Unterbringung, Versorgung sowie Pflege und Betreuung selbst zu entscheiden, hat ebenso wenig zwingend zur Folge, dass sie nur in einer stationären Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA untergebracht sein können, wie der Umstand, dass sie eine Rund-um-die-Uhr Betreuung benötigen ( gelassen von OVG Sachsen, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 5 A 115/14 - und VG Leipzig, Urt. v. 31. Mai 2011 - 5 K 1062/09 -, jeweils zit. nach JURIS zum HeimG, m.w.N.). Einen solchen Automatismus sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA nicht vor. Im Übrigen enthält auch § 4 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA hinsichtlich der Vorgaben an ambulant betreute Wohngemeinschaften keine derartigen Beschränkungen. Vielmehr wird in § 5 Abs. 1 Satz 2 WTG LSA bei den selbstbestimmten Wohngemeinschaften gerade auch auf die Entscheidungsbefugnisse der gesetzlichen Vertreter der Bewohner abgestellt.

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Ebenfalls unbeachtlich für die Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA ist, ob die Klägerin auf Grund ihrer Expertise sowie der Krankheitsbilder der Bewohner möglicherweise in C-Stadt - was von Klägerin und Beigeladener zudem bestritten wird - der einzige in Betracht kommende Pflegedienstleister ist. Dieser Umstand hat mit der Wohnraumüberlassung nichts zu tun.

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Schließlich liegt eine Verpflichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WTG LSA im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht vor, wenn der rechtliche Rahmen der Vermietung im Übrigen und/oder die tatsächlichen Verhältnisse so gestaltet sind, dass die Bewohner der Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft mit der Wohnraumüberlassung faktisch Pflege- oder Betreuungsleistungen eines bestimmten Dienstleisters in Anspruch nehmen müssen. Zwar mag der Wortlaut der Formulierung „mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend“ bei einer weiten Auslegung auch noch eine derartige faktische Verpflichtung erfassen. Dem stehen aber schon die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie dessen Systematik entgegen. Trotz der bereits unter der Geltung des Heimgesetzes aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu Heimen (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. Juli 2001 - 8 S 717/01 -, zit. nach JURIS) hat der Landesgesetzgeber auf eine umfassend zu verstehende Formulierung verzichtet. Vielmehr hat er eine tatsächliche Einschränkung der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nur im Rahmen der Unterscheidung von selbstbestimmten und nicht selbstbestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 2 WTG LSA), anstatt insoweit § 3 WTG LSA - wie es andere Landesgesetzgeber hinsichtlich der Definition einer stationären Einrichtung getan haben (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 WTPG BW) - zu ergänzen. Darüber hinaus muss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WTG LSA gerade eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Verknüpfung von Wohnraumüberlassung mit dem Zur-Verfügung-Stellen bzw. Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vorliegen. Eine faktische Verpflichtung erfüllt im Gegensatz zu einer rechtlichen Verpflichtung diese Voraussetzung nicht ohne weiteres, so dass - was ebenfalls gegen eine weite Auslegung spricht - zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Vorstellungen desjenigen notwendig wären, der den Wohnraum überlässt. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Die umfassende Schutzfunktion des WTG LSA steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, da auch bei anderen Wohnformen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. §§ 20 ff. WTG LSA) noch erhebliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde bestehen können.

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Im Übrigen dürfte selbst bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht gewählten Maßstabs und des Vorliegens einer faktischen Verpflichtung der Mitglieder der Wohngemeinschaft zur Beauftragung des ambulanten Pflegedienstes der Klägerin fraglich sein, ob eine entsprechende Zweckbestimmung vorlag. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Vermieter des Wohnraums, die (...) Vermietungsgesellschaft mbH, eine Bindung der Bewohner an den Pflegedienst der Klägerin beabsichtigte.

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Es kann danach offen bleiben, ob eine stationäre Einrichtung nach § 3 Abs. 1 WTG LSA als „Einrichtung“ nur dann vorliegt, wenn auch die freie Wählbarkeit sonstiger Unterstützungsleistungen, insbesondere der hauswirtschaftlichen Versorgung, eingeschränkt ist (vgl. dazu § 3 Abs. 1 WTPG BW; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum WTG LSA, LT-Drs 5/2556, S. 31 einerseits und LT-Drs 5/2556, S. 47 andererseits).

38

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten nicht selbst trägt, weil sie einen Antrag gestellt und sich somit in ein Kostenrisiko begeben hat.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 geändert. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Be
published on 15/01/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
published on 11/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. Er ist Geschäftsführer der Firma W. ... GmbH, die in I. u.a. eine An
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Annotations

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.