Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 L 185/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1008.4L185.14.0A
08.10.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der Beklagte Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen erhebt.

2

Der Beklagte betreibt in seinem Verbandsgebiet öffentliche Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung sowohl im Misch- als auch im Trennsystem. An diese sind neben den (privaten) Grundstücken auch öffentliche Gemeinde-, Kreis-, Land- und Bundesstraßen angeschlossen. Der Kläger nimmt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die Aufgaben eines Trägers der Straßenbaulast für Bundesstraßen wahr.

3

Mit hier streitigen und an die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, A-Stadt, gerichteten Bescheiden vom 1. Juli 2013 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 sowohl für die „Liegenschaft: B-Stadt, G-Straße B 245“ in Höhe von 8.136,20 € (17.687 m² x 0,46 €/m³) als auch für die „Liegenschaft: W-Stadt B 71“ in Höhe von 1.783,34 € (6.859 m² x 0,26 €/m³) fest.

4

Den hiergegen von dem Kläger fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 18. März 2014 zurück.

5

Zur Begründung der am 16. April 2014 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Es gelte zu klären, ob die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung überhaupt zulässig sei. Ferner differenziere die Gebührensatzung unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA nicht hinreichend. Darüber hinaus sei eine Beteiligung der Straßenbauverwaltung an den zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen nicht auszuschließen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

und ist der Klage entgegengetreten: Die Erhebung von Benutzungsgebühren für Bundesstraßen sei nach dem kommunalen Abgabenrecht im Land Sachsen-Anhalt zulässig. Der Geltungsbereich des § 23 Abs. 5 StrG LSA sei schon deshalb nicht berührt, weil diese Vorschrift für Bundesstraßen nicht gelte. Infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage nehme der Kläger eine Leistung des Beklagten willentlich in Anspruch. Auf der Grundlage des geltenden Satzungsrechts sei deshalb die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht zu beanstanden.

11

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Beklagte grundsätzlich berechtigt, den Kläger für den Träger der Straßenbaulast zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Die Gebührenerhebung sei auch nicht wegen § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ausgeschlossen, weil diese Vorschrift wegen § 1 Satz 2 StrG LSA nicht für Bundesstraßen gelte. Es bestünden auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gebührenpflicht, wenn die - hier unstreitig vorliegende - Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erfolge und es sich um solche Straßenflächen handele, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 StrG LSA lägen. Allerdings verstoße das maßgebliche Satzungsrecht des Beklagten gegen höherrangiges Recht. Die öffentlichen Einrichtungen, für die der Beklagte Benutzungsgebühren erhebe, seien nicht hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet, denn die maßgebliche Abwasserbeseitigungssatzung enthalte ausschließlich Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung von (privaten) Grundstücken. Zudem verstoße es gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, dass der Beklagte für die jeweilige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung unterschiedliche Benutzungsgebühren für die privaten Grundstücke und die Bundesstraßen festgesetzt habe.

12

Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier beachtlichen Rechtsfragen zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Trägern der Straßenbaulast für das Land Sachsen-Anhalt zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht verfüge der Beklagte über wirksames Satzungsrecht. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, der Beklagte habe die öffentlichen Einrichtungen nicht hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet, habe es unberücksichtigt gelassen, dass das geltende Recht an einen Widmungsakt keine besonderen Anforderungen stelle. Der Beklagte habe seine öffentliche Einrichtung wirksam gewidmet und auch in der Satzung entsprechend definiert. Dass hinsichtlich des Betriebs der rechtlich jeweils selbständigen Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten eine Beschränkung auf die Entwässerung privater Grundstücke erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei das Niederschlagswasser definiert als das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser. Auch Straßenflächen seien befestigt, so dass das hiervon abfließende Wasser Niederschlagswasser im Sinne der Satzungen des Beklagten sei. Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass in der Gebührensatzung Gebührensätze für die Fahrbahnentwässerung enthalten seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1) insoweit nicht ignorieren dürfen.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Höhe der Gebührensätze wie für die Entwässerung privater Grundstücke einerseits und die Entwässerung von Fahrbahnflächen andererseits. Denn die Träger der Straßenbaulast hätten - anders als die Eigentümer privater Grundstücke - keine Herstellungsbeiträge zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. November 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er erwidert: Nach den Satzungen des Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Anlage auch zur Straßenoberflächenentwässerung. Insofern könne auch nicht von einer konkludent erfolgten Widmung gesprochen werden. § 7 Abs. 1 der Gebührensatzung des Beklagten gehe davon aus, dass die Niederschlagswassergebühr nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks berechnet werde. Gemäß § 2 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten seien mit Grundstücken im Sinne dieser Satzung Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) gemeint.

19

Wenn Leistung von Herstellungsbeiträgen der Eigentümer privater Grundstücke der Grund für die unterschiedlichen Gebührensätze wäre, wie der Beklagte einwendet, müssten - anders als vorliegend - die Gebühren für diese Grundstücke niedriger sein als die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser von Straßenflächen.

20

Es liege außerdem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dadurch vor, dass lediglich für das Niederschlagswasser der Bundesstraßen Gebühren erhoben würden und andere Straßenbaulastträger nicht als Gebührenschuldner herangezogen würden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2014 sind rechtwidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 5 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes B-Stadt „(...)“ - Gebührensatzung (GS) - vom 13. April 2011, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22. Februar 2012 sowie die 2. Änderungssatzung vom 14. November 2012, jeweils bekannt gemacht im Amtsblatt für den Abwasserverband B-Stadt „(...)“ vom 26. April 2011, 23. Februar 2012 und 21. November 2012. Danach sind die Gemeinden - und Entsprechendes gilt gemäß den §§ 16 Abs. 1, 9 Abs. 1 GKG LSA für einen Zweckverband - berechtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Gebühren auf der Grundlage einer Satzung zu erheben.

25

Zwar teilt der Senat die vom Kläger gehegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren von einem Träger der Straßenbaulast nicht; gleichwohl verstößt vorliegend das hier maßgebliche Satzungsrecht gegen höherrangiges Recht, so dass darauf die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers nicht gestützt werden kann.

26

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in Sachsen-Anhalt sowohl für Bundesstraßen als auch für klassifizierte Straßen (Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen) nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt Benutzungsgebühren dann erhoben werden können, wenn es sich dabei um solche Straßenflächen handelt, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 StrG LSA liegen. Für Straßenflächen, die keine solche von einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlagen mitbenutzen, die nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt am 10. Juli 1993 (erstmalig) hergestellt oder erneuert wurden, können Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung dann erhoben werden, wenn diese Straßenflächen in eine öffentliche Abwasseranlage entwässern, die (auch) der Niederschlagswasserentsorgung gewidmet ist. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt (OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS). Obliegt danach dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zwar die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung, so hindert dies die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Straßenoberflächenwasser dann nicht, wenn der Straßenbaulastträger die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch nimmt, was hier unstreitig infolge des Anschlusses der Straßenflächen an die öffentliche Abwasseranlage der Fall ist.

27

Das maßgebliche Satzungsrecht des Beklagten verstößt aber gegen höherrangiges Recht, weshalb es nicht geeignet ist, die hier streitige Gebührenerhebung darauf zu stützen (§ 2 Abs. 1 KAG LSA).

28

Offen bleiben kann vorliegend, ob die öffentlichen Einrichtungen, für die der Beklagte Benutzungsgebühren erhebt, hinreichend auch für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers gewidmet sind.

29

Da weder § 22 GO LSA (bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA) noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.06.2015 - 4 L 31/15 -). Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.10.2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rdnr. 46, m.w.N.). Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.11.2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS).

30

Für eine sowohl die Grundstücks- als auch die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Bestimmung der Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung jeweils im Mischsystem einerseits und im Trennsystem andererseits in § 1 Abs. 1 b.), ba.) und bb.) der Abwasserbeseitigungssatzung vom 5. Dezember 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. April 2011 sowie der 2. Änderungssatzung vom 22. Februar 2012 (ABS) spricht, dass auch das von Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser Niederschlagswasser i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 ABS ist, der Niederschlagswasser als das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser definiert. Auch sieht § 7 Abs. 1.1 GS - wonach die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesstraßen nach den Fahrbahnflächen bemessen wird, deren Niederschlag in die öffentliche Abwasseranlage gelangt - vor, dass eine Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesstraßen erhoben wird.

31

Allerdings regelt § 7 Abs. 1 GS - der zudem lediglich den Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr bestimmt -, dass die Niederschlagswassergebühr nach bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks berechnet wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ABS sind mit Grundstücken im Sinne dieser Satzung (nur) Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) gemeint. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind aber sogenannte buchungsfreie Grundstücke, die nur auf Antrag des Eigentümers oder des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 GBO).

32

Die Festsetzung unterschiedlich hoher Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung für Straßenflächen einerseits und für Grundstücksflächen andererseits verstößt vorliegend allerdings gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt.

33

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 264/06 -, zit. nach JURIS) ist die gebührenerhebende Körperschaft zwar rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben wird. Unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, können es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänger einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen.

34

Vorliegend bestehen jedoch keine in gebührenrechtlichem Sinne erheblichen Leistungs- bzw. Benutzungsunterschiede zwischen der Einleitung von Oberflächenwasser der Straßen und der Einleitung von Niederschlagswasser von Grundstücken, die eine getrennte Gebührenfestsetzung erlauben oder sogar gebieten würden. In beiden Fällen besteht die Leistung des Beklagten gegenüber den Gebührenschuldnern aus der Abnahme des anfallenden Oberflächenwassers. Dem Umstand, dass die Träger der Straßenbaulast - anders als die Eigentümer privater Grundstücke - keine Herstellungsbeiträge zahlen, ist allenfalls Im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes Rechnung zu tragen, begründet aber keine Unterschiede in der jeweils von dem Beklagten erbrachten Leistung.

35

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verstößt die isolierte Erhebung von Gebühren nur für die Bundesstraßen vorliegend schon deshalb nicht gegen das das Abgabenrecht prägende und aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Belastungsgleichheit, weil die Zweckbestimmung der von dem Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung betriebenen Anlagen - unterstellt, sie sind hinreichend für die Aufnahme von Straßenoberflächenwasser gewidmet - jedenfalls nur die Einleitung von Oberflächenwasser von Bundesstraßen umfasste. Es wäre daher allein zu prüfen, ob eine entsprechende Einrichtungsbestimmung zu beanstanden wäre.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird. 2 Sie ist Eigentümerin des Wohngr

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(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird.

2

Sie ist Eigentümerin des Wohngrundstücks B-Straße, das im Baugebiet „(S.)“ im Verbandsgebiet des Beklagten liegt, der bis zum Beitritt einer weiteren Mitgliedsgemeinde am 1. Juli 2009 die Bezeichnung AZV (...) trug.

3

Nach dem im August 2000 genehmigten Bebauungsplan Nr. 2 „(S.) O-Stadt“ der ehemaligen Gemeinde S. sollten in dem neu zu erschließenden Baugebiet dreizehn Einfamilienhäuser sowie eine Trennkanalisation mit einer Tropfkörperkleinkläranlage als Sammelkläranlage errichtet werden. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Erschließungsträger und dem AZV (...) sollte der Erschließungsträger die Anlage errichten und der Verband sie nach Beendigung der Arbeiten und Erreichen bestimmter Abwasserwerte übernehmen. Die Anlage wurde in der Folgezeit nur teilweise errichtet und seit dem Jahr 2003 als abflusslose Sammelgrube für die Abwässer der Grundstücke des Baugebietes betrieben; eine Fertigstellung erfolgte nicht.

4

Anfang des Jahres 2008 wurde die Tropfkörperkleinkläranlage im Auftrag von Anwohnern zu einer biologischen Kleinkläranlage umgerüstet. Der Überlauf entwässerte in freies Gelände; eine wasserrechtliche Erlaubnis lag nicht vor. Nachdem die Gemeinde S. zunächst eine Schmutzwasserentsorgung durch dezentrale Anlagen auf den Grundstücken des Baugebietes geplant hatte, beschloss ihr Gemeinderat im April 2009, zur Abwasserentsorgung in dem Baugebiet eine Trennkanalisation und eine Sammelkläranlage neu errichten zu lassen. Die Teilabnahme des in dem Zeitraum vom 10. August 2009 bis 31. Mai 2010 errichten Abwasserleitungssystems und der Sammelkläranlage, einer SBR-Kleinkläranlage, erfolgte am 16. Dezember 2009. Mit Bescheid vom 13. November 2009 hatte der Burgenlandkreis dem Beklagten die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser und von unverschmutztem Niederschlagswasser aus dem Wohnbaugebiet „(S.)“ unter Benutzung einer Kleinkläranlage mit 16 Einwohnerwerten erteilt. Das auf dem klägerischen Grundstück und mehreren benachbarten Grundstücken anfallende Schmutzwasser wird seit Anfang 2010 über eine im Baugebiet verlegte Sammelleitung dieser Anlage zugeführt und von dort nach Reinigung in das Gewässer Aga geleitet.

5

Nach einer Freistellungssatzung des AZV (...) vom 13. März 2008 sollten u.a. die in der Gemeinde S. gelegenen Grundstücke mit der Straßenbezeichnung (S.) 01 bis 14 ab 29. März 2008 gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA von seiner Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen werden.

6

Mit Bescheid vom 24. September 2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 25. Juni 2010 eine Grund- und Verbrauchsgebühr in Höhe von insgesamt 220,86 € fest.

7

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 20. Juli 2012 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, das Grundstück sei an eine dezentrale Gemeinschaftskläranlage angeschlossen, so dass die Erhebung einer zentralen Gebühr nicht gerechtfertigt sei. Weiterhin sei infolge der Freistellungssatzung des Beklagten vom 13. März 2008 eine Gebührenpflicht nicht gegeben.

8

Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2013 den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum keine öffentliche Schmutzwassereinrichtung des Beklagten in Anspruch genommen. Zwar sei die Kleinkläranlage in dem Baugebiet „(S.)“ zunächst Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten gewesen. Auch habe der Beklagte die Kläranlage im streitigen Zeitraum betrieben. Dazu sei er berechtigt gewesen, da ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen worden sei. Allerdings habe der Beklagte die durch konkludente Widmung bestimmte Nutzung der Kläranlage durch die Grundstücke des Baugebiets „(S.)“ mit einer konkludenten Entwidmung im Jahr 2008 wieder aufgehoben. Ausweislich der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 habe er die Grundstücke in dem Baugebiet von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Würden sämtliche Grundstücke, die - wie hier - in eine für sie bestimmte Entwässerungsanlage entwässerten, wirksam von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgeschlossen, so könne dies nur bedeuten, dass die bislang öffentliche Entwässerungsanlage nicht mehr Teil der öffentlichen Einrichtung sein solle. Für eine Ausgliederung der Kläranlage spreche im Übrigen ebenfalls der in der mündlichen Verhandlung eingeworfene Vorschlag des Beklagten, eine Übernahme der Kläranlage durch die Bewohner des Baugebiets „(S.)“ werde begrüßt.

9

Auf den Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. November 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

10

Der Beklagte trägt vor, das streitbefangene Grundstück sei zwar im Jahre 2008 dauerhaft von der zentralen Abwasserbeseitigung befreit worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Freistellungssatzung seien gegeben gewesen, da die Satzung auf einem wasserrechtlich genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept beruhe. Eine Übernahme von Abwasser durch den Verband sei wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt gewesen. Nach Inkrafttreten der Satzung sei ihm auf seinen Antrag jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine zentrale Entsorgung erteilt worden. Die Sammelkläranlage sei erst nach Vorliegen dieser Erlaubnis von ihm betrieben worden. Zudem hätten sich das Leitungssystem und die Kläranlage stets in seinem Anlagevermögen und auch in dessen Lageverzeichnis befunden. Damit liege eine konkludente Widmung dieser Anlage vor. Dem stehe die Freistellungssatzung nicht entgegen, denn diese verpflichte den jeweiligen Grundstückseigentümer dazu, sein Abwasser zukünftig eigenständig zu entsorgen. Sie verpflichte aber den Verband nicht dazu, keine öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen im jeweiligen Gebiet zu betreiben. Dies würde zwar betriebswirtschaftlich keinen Sinn machen, wenn sämtliche Grundstückseigentümer im Wohngebiet ihrer satzungsrechtlichen Pflicht zur eigenständigen Beseitigung des Abwassers nachkommen würden. Untersagt sei dies dadurch aber nicht. Außerdem habe er ja feststellen können, dass die Grundstückseigentümer nach wie vor trotz der Freistellungssatzung ihr Abwasser der Sammelkläranlage zuführten. Die Klägerin sei ihrer satzungsrechtlichen Pflicht, selbständig die Abwasserbeseitigung durchzuführen, nicht nachgekommen und habe insoweit rechtswidrig gehandelt. Dies sei für das Entstehen des Gebührenanspruchs aber irrelevant, da jedenfalls eine tatsächliche Inanspruchnahme der Kläranlage durch sie erfolgt sei. Schließlich bestünden selbst fehlender Widmung der Anlage jedenfalls Bereicherungsanspruche gegen die Klägerin, der wohl den streitbefangenen Gebührenanspruch übersteige.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie macht geltend, Umbau und Betrieb der als abflusslose Sammelgrube betriebene Tropfkörperkleinkläranlage durch die Anwohner als Gemeinschafts-Kleinkläranlage sei ausweislich eines Aktenvermerks des Burgenlandkreises vom 24. Februar 2009 mit dem Beklagten abgestimmt gewesen. Die umgebaute Anlage habe auch einwandfrei funktioniert. Den Betrieb der neuen Sammelkläranlage habe der Beklagte nach eigenen Angaben in einer Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2011 erstmals Anfang 2011 übernommen. Dass einem der Grundstückseigentümer in dem Baugebiet eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück erteilt worden und dieser nicht an die Gemeinschaftskläranlage angeschlossen sei, sei ein untrügliches Indiz dafür, dass der Beklagte sich an die satzungsrechtlich erklärte Freistellung der Grundstücke im Baugebiet dauerhaft gebunden habe und keine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bezüglich der Schmutzwasserentsorgung im Baugebiet vornehmen wolle. Von einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft an der streitbefangenen Kläranlage könne keine Rede sein, sondern der Ausschluss von der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sei im allseitigen Einvernehmen in die Tat umgesetzt worden. Der Beklagte habe die Anlage entgegen seiner Behauptung auch nicht in seinen Anlagebestand übernommen. Da der Beklagte an dem Ausschluss des Grundstücks von seiner Abwasserbeseitigungspflicht mit einer Freistellungssatzung vom 18. Februar 2013 festgehalten habe, dürfte für konkludente Erklärungen zur Widmung bzw. Entwidmung kein Raum mehr sein. Außerdem sei der Beklagte selbst ausweislich eines Protokolls einer Verbandsversammlung vom 30. Januar 2012 von einer dezentralen Entsorgung ausgegangen.

16

Im Übrigen betreibe der Beklagte seine zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten zentralen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen auf Grund der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Abgaben dürfe ein Verband nur für Einrichtungen erheben, dessen Betrieb ihm als eigene gesetzliche Aufgabe obliege. Die ursprünglich einmal vorhandene öffentliche Aufgabe Abwasserbeseitigung für das Baugebiet „(S.)“ sei mit In-Kraft-Treten der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 entfallen, so dass der Beklagte mit dem Weiterbetrieb der Anlage keine ihm bisher obliegende Abwasserbeseitigungspflicht mehr erfüllt habe. Eine Freistellung sei auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt gewesen. Für freiwillig übernommene Aufgaben habe der allgemeine Gebührenzahler keine allgemeine Nutzungsgebühr zu entrichten. Deshalb komme es auch nicht in erster Linie darauf an, ob eine konkludente Entwidmung und konkludente erneute Widmung erfolgt sei. Der Argumentation in der Berufungsbegründung, dem Beklagten sei es nicht verboten, im „Freistellungsgebiet“ eine Abwasserbeseitigungsanlage zu betreiben, werde zugestimmt. Allerdings könne die tatsächliche Inanspruchnahme allenfalls einen zivilrechtlichen Entgeltanspruch auslösen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Burgenlandkreises Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 5 KAG LSA i.V.m. der Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 19. Juli 2010 - BGGS -, die gem. ihrem § 26 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist und nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 für das Entsorgungsgebiet des ehemaligen AZV „(...)“ gilt.

21

1. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung sind weder geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich.

22

2. Die Voraussetzungen für eine Erhebung einer Benutzungsgebühr in Form einer Verbrauchs- und Grundgebühr sind erfüllt.

23

Gemäß § 9 Abs. 1 GKG LSA, § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 14 BGGS erhebt der Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme u.a. der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühren, die in Verbrauchs- und Grundgebühren unterteilt sind.

24

a) Die im Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 neu errichtete Sammelkläranlage in dem Baugebiet „(S.)“ sowie die ebenfalls neu gelegten Leitungen zu dieser Anlage waren entgegen der Auffassung der Klägerin im streitbefangenen Gebührenzeitraum Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

25

(1) Eine ausreichende Widmung dieser Anlagen(teile) als Teil einer öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur Schmutzwasserbeseitigung liegt vor.

26

Eine Anlage oder ein Anlagenteil kann auch durch eine konkludente Widmung zum Bestandteil einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S. der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt bzw. des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt werden. Dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 21. Juni 2013 - 4 L 187/12 - und v. 30. August 2011 - 4 L 226/10 -; vgl. auch Beschl. v. 25. August 2009 - 4 L 417/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, zit. nach JURIS -).

27

Eine konkludente Widmung der streitbefangenen Anlage(nteile) folgt hier aus dem Betrieb der wasserrechtlich genehmigten Sammelkläranlage, mit der die Entsorgung eines Baugebietes sichergestellt werden sollte (vgl. dazu auch VGH Bayern, Urt. v. 21. Dezember 2000 - 23 B 00.2132 -, zit. nach JURIS), der Erhebung von Benutzungsgebühren (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, zit. nach JURIS; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 58 Rdnr. 17) sowie aus mehreren ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten gegenüber den angeschlossenen Grundstückseigentümern. Der Beklagte hat die Sammelkläranlage auf der Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. November 2009 im maßgeblichen Gebührenzeitraum zur Klärung von Abwässern der Grundstücke des Baugebiets „(S.)“ und zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer in das Gewässer Aga betrieben. Dass der Geschäftsführer des Beklagten in einer Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2011 erklärte, die Anlage werde „seit Anfang des Jahres vom Betriebsführer“ betrieben, steht dem nicht entgegen. Es ist unstreitig, dass die Anlage zumindest seit Februar 2010 betrieben worden ist. Dass jemand anderer als der Beklagte dies getan haben sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hat der Beklagte in einem Schreiben vom 12. Januar 2010 ausdrücklich erklärt, er habe die Anlage in Betrieb genommen und u.a. die Angabe des Standes der Wasseruhr angefordert. Es handelt sich danach bei der Aussage in der Verbandsversammlung entweder um einen Irrtum oder um den Hinweis auf die Beauftragung eines Dritten zum Betrieb der Anlage. Weiterhin hat die Verbandsversammlung des Beklagten am 12. November 2011 ausdrücklich - wie schon im April 2009 angekündigt - die Übernahme der Sammelkläranlage, der Schmutzwasserleitung und der Hausanschlüsse von der Gemeinde zu einem bestimmten Herstellungswert beschlossen, und der Beklagte hat nicht nur für die Nutzung der Anlage Benutzungsgebühren erhoben, sondern auch schon vor dem Gebührenzeitraum mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärt, alle Einleiter unterlägen der Satzungshoheit des Verbandes. Ob die Anlage(nteile) im Bestandsverzeichnis des Beklagten aufgeführt sind, ist danach nicht maßgeblich. Von vornherein keine Bedeutung für das Vorliegen einer Widmung hat der vom Verwaltungsgericht angesprochene Vorschlag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine Übernahme der Kläranlage durch die Bewohner des Baugebiets werde begrüßt.

28

(2) Durch die Widmung erfolgte auch eine Einbeziehung der Anlage(nteile) in die Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

29

Nach § 1 Abs. 1 der für den streitbefangenen Zeitraum noch gültigen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des AZV (...) vom 24. August 2005 - SBS -, teilweise i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. April 2007, teilweise i.d.F. der 2. Änderungssatzung 19. Juli 2010, betrieb der Beklagte zur Abwasserbeseitigung in seinem Entsorgungsgebiet je eine rechtlich selbständige Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung [a)], Entsorgung von Kleinkläranlagen (KKA) einschließlich öffentlicher Abflussleitungen zur Ableitung vorgeklärten Schmutzwassers [b)] und Entsorgung von abflusslosen Gruben [c)]. Die Abwasserbeseitigung erfolgte gem. § 1 Abs. 2 SBS mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlage) und mittels Einrichtung und Vorkehrung zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage) und Fortleitung vorgeklärten Abwassers.

30

Die Einrichtung des Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist nach diesen Regelungen eine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, bei der mehrere Grundstücke ihr Schmutzwasser über ein Leitungsnetz in eine oder mehrere Kläranlagen ableiten. Im Gegensatz dazu stehen die beiden dezentralen Einrichtungen zur Entsorgung des Schmutzwassers über jeweils auf dem Grundstück befindliche, abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus den Begrifflichkeiten in § 1 Abs. 1 SBS und aus der Bestimmung in § 1 Abs. 2 SBS. Als Kleinkläranlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. b SBS sind nach Sinn und Zweck der Regelungen nur solche Anlagen anzusehen, die sich auf dem Grundstück befinden. Die streitbefangene Sammelkläranlage, an die nutzungsberechtigte Grundstücke eines Baugebietes angeschlossen werden können und die zur Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers bestimmt ist, sowie das dazugehörige Leitungsnetz sind daher als Teil einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzusehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 -, Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -, jeweils zit. nach JURIS; Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 56 Rdnr. 32). Zwar handelt es sich bei einer solchen Sammelkläranlage, die technisch auch als Kleinkläranlage bezeichnet wird, wasserrechtlich wohl um eine Anlage zu dezentralen Abwasserbehandlung i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. bzw. § 55 Satz 2 WHG (Kotulla, WHG, 2. A., § 55 Rdnr. 14; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 18a Rdnr. 13a; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. A., § 55 Rdnr. 11, 12; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 55 WHG Rdnr. 18, 19; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG 2011, § 55 Rdnr. 14 ff.). Dies hat aber für die Bestimmung des Umfangs der jeweiligen öffentlichen Einrichtung keine Bedeutung, da selbst leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungssysteme als rechtlich einheitliche Einrichtung betrieben werden dürfen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. September 2008 - 2 LB 2/08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Auch eine möglicherweise entgegenstehende Äußerung in der Verbandsversammlung des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist rechtlich ohne Relevanz.

31

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 L 105/06 -). Das Willkürverbot des Art. 3 GG ist erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 L 105/06 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Die streitige Sammelkläranlage und größere Kläranlagen stellen durchaus vergleichbare Entwässerungssysteme dar, weil dort jeweils nicht vorgeklärtes Schmutzwasser über Leitungen gesammelt, (vor)behandelt und in den Vorfluter geleitet wird. Demgegenüber besteht mit den jeweils zu Einrichtungen für die dezentrale Entsorgung zusammengefassten Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. b und c SBS keine solche Vergleichbarkeit. Die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke über Leitungen mit einer für ein Baugebiet errichteten Sammelkläranlage verbunden sind und die keine Vorklärung durchführen müssen, haben gegenüber den Grundstückseigentümern, die ihre Abwässer über auf den eigenen Grundstücken befindliche Hauskläranlagen oder Sammelgruben entsorgen, eine deutlich unterschiedliche Vorteilssituation. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die Reinigungsergebnisse der Sammelkläranlage und der größerer Kläranlagen wesentlich unterscheiden.

32

(3) Die Freistellungssatzung des AZV (...) vom 18. März 2008 steht einer Widmung nicht entgegen.

33

(a) Es kann offen bleiben, ob die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen, so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. zu Niederschlagswassergebühren OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Mai 2013 - 4 L 231/11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Denn die Freistellungssatzung war hinsichtlich der Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ teilweise nichtig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm jedenfalls für die Schmutzwasserbeseitigung nicht erfüllt waren.

34

Gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA in der von 22. April 2005 bis 31. März 2011 gültigen Fassung - WG LSA a.F. - kann die Gemeinde auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn

35

1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

36

2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

37

3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

38

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

39

Aus der bundesrechtlichen Rahmenregelung des § 18a Abs. 2 WHG a.F. bzw. § 56 WHG ergibt sich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Hand übertragen sein soll und nur ausnahmsweise eine Verlagerung auf private Dritte in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. September 2000 - 3 M 166/00 -, zit. nach JURIS). Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 4. November 2004 - 1 K 345/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach JURIS; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. A., § 56 Rdnr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 Rdnr. 19).

40

Das von den Wohngrundstücken in dem Baugebiet „(S.)“ stammende Schmutzwasser war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Freistellungssatzung weder nach Art noch nach Menge i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WG LSA a.F. ungeeignet, zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser zentral beseitigt zu werden.

41

Eine Übernahme des auf den Grundstücken anfallenden Schmutzwassers war weiterhin nicht i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a.F. wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung in dem Baugebiet wegen technischer Schwierigkeiten im Jahr 2008 nicht möglich war, gibt es nicht. Auch hatte eine zentrale Entsorgung keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge. Angesichts des Schutzzwecks des § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA a.F. und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995, a.a.O.). Dass die Kosten einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu dem Nutzen durch die dauerhafte Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss der betroffenen Grundstücke in dem Baugebiet an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung außer Verhältnis standen, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Gemeinde S. nur etwas mehr als ein Jahr nach Erlass der Freistellungssatzung mit Unterstützung des Verbandes die Entscheidung getroffen hatte, eine zentrale Entwässerung herzustellen. Zudem betrug der Herstellungswert der von der Gemeinde dann errichteten Sammelkläranlage mit 16 Einwohnerwerten, der Schmutzwasserleitung und der Hausanschlüsse, zu dem der Beklagte diese Anlagenteile übernommen hat, nach einem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 12. Dezember 2011 nur 36.430,59 €. Schließlich stand auch die Siedlungsstruktur einer zentralen Entsorgung nicht entgegen. Ob diese Tatbestandsvoraussetzung neben den beiden anderen Voraussetzungen des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a.F. noch einen eigenständigen Regelungsgehalt hat (vgl. dazu § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1998), kann dahinstehen. Ebenfalls offen bleiben kann, ob insoweit nur auf die tatsächliche Umgebungsbebauung der betroffenen Grundstücke oder die zu erwartende Bebauung abzustellen ist. Jedenfalls wenn - wie hier - die Grundstücke in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Neubaugebiet liegen, ist die bauliche Planung maßgeblich. Bei dem Baugebiet „(S.)“ handelte es sich nach der genehmigten Bauleitplanung um ein einheitliches Neubaugebiet für dreizehn Einfamilienhäuser. Eine derartige Siedlungsstruktur führt nicht zu der Annahme, dass eine dezentrale Entsorgung des Baugebietes angezeigt ist.

42

Die Vorgabe des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WG LSA a.F. war schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Es handelt sich dabei um einen Auffangtatbestand, der allein dann eingreift, wenn nicht nur ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, sondern der Ausschluss deshalb auch geboten ist. Eine abschließende Bestimmung des Regelungsgehalts dieser Norm ist nicht erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014, a.a.O., zu § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA, zit. nach JURIS; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 6. Juni 2012 - 9 A 23/11 -, zu § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA, zit. nach JURIS). Jedenfalls lag angesichts der ursprünglichen Planung für ein Neubaugebiet mit zentraler Abwasserbeseitigung, auf Grund derer tatsächlich auch Wohnhäuser errichtet worden sind, kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Entsorgung des Schmutzwassers der Grundstücks dieses Baugebietes über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben vor. Dass sowohl die Gemeinde S. als auch der AZV (...) zwischenzeitlich andere Vorstellungen entwickelt hatten, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die ursprüngliche Planung auf dem mit Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. S. 208) aufgehobenen § 151 Abs. 4 Satz 3 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1998 beruhte, nach dem für Neubaugebiete keine Freistellung erfolgen sollte.

43

Nicht entschieden werden muss danach, ob eine gesonderte Beseitigung des Abwassers in dem Baugebiet durch die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren nicht schon deshalb das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigte, weil diese weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungssatzung noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für ihre Grundstücke technisch über die Möglichkeit verfügten, der Abwasserbeseitigungspflicht selbst nachzukommen.

44

Dass das Abwasserbeseitigungskonzept des AZV (...) im Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungssatzung keine zentrale Entsorgung der Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ vorsah, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine entgegenstehende Festlegung in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht unbeachtlich, wenn sie gegen die maßgeblichen Regelungen des Wassergesetzes verstößt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014, a.a.O.). Ein Vorrang dieses Konzepts gegenüber den gesetzlichen Vorgaben besteht auch nicht deshalb, weil die eigentlich abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die Satzung über den Ausschluss von der Beseitigungspflicht gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA a.F. nur „auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts“ beschließen darf. Damit wird lediglich sichergestellt, dass die Satzung und das Abwasserbeseitigungskonzept übereinstimmen und mittelbar eine Vorprüfung durch die Wasserbehörde stattgefunden hat (vgl. auch die Gesetzesbegründung in LT-DrS 4/1789 vom 2. September 2005, S. 94).

45

Offen bleiben kann, ob nicht selbst bei einer Wirksamkeit der Freistellungssatzung auf Grund des tatsächlich erfolgten Anschlusses von Grundstücken zumindest eine Verpflichtung des Beklagten bestand, nach § 151 Abs. 7 Satz 1 WG LSA a.F. den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht für diese Grundstücke aufzuheben, und welche Folgen diese Verpflichtung für den Umfang der Aufgabenerfüllung durch den Beklagten hätte.

46

(b) Aus der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 ergibt sich auch - unabhängig von deren Teilnichtigkeit - kein die konkludente Widmung ausschließender Rechtsschein.

47

Zwar war auf Grund der Beschlussfassung der Satzung der Wille des AZV (...) erkennbar, im März 2008 einen Ausschluss von seiner Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ zu veranlassen. Die Freistellung hat gem. § 151 Abs. 5 Satz 2, 6 Satz 1 WG LSA a.F. zur Folge, dass die eigentlich gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. beseitigungspflichtige Körperschaft nicht mehr - außer hinsichtlich des abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und Schlamms aus Absetz- und Ausfaulgruben (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA a.F.) - zur Beseitigung des Abwassers der erfassten Grundstücke verpflichtet ist, sondern derjenige, bei dem es anfällt. Damit war gleichzeitig auch ersichtlich, dass der Verband die damals auf Veranlassung von Anwohnern umgebaute Tropfkörperkleinkläranlage nicht als Bestandteil seiner Einrichtung ansah und davon ausging, die Anwohner könnten die Abwasserbeseitigungspflicht übernehmen. Diese Willensbekundung des Verbandes wurde aber durch den später erfolgten Bau einer neuen Sammelkläranlage, die Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung und das darauf folgende tatsächliche Verhalten des Beklagten derart überlagert, dass sie einer konkludenten Widmung dieser Anlage(nteile) nicht entgegenstand. Dass der Beklagte den Ausschluss des Abwassers der Grundstücke von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht gem. § 151 Abs. 7 Satz 1 WG LSA a.F. aufgehoben hat, ist angesichts der die konkludente Widmung tragenden Gesamtumstände ebenfalls unbeachtlich. Auf die Freistellungssatzung des Beklagten vom 18. Februar 2013, die nach dem streitigen Gebührenzeitraum erlassen wurde, kommt es von vornherein nicht an.

48

b) Die Benutzungsgebühr ist eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Eine solche Inanspruchnahme durch die Klägerin lag im Gebührenzeitraum vor, weil das Schmutzwasser ihres Grundstücks unstreitig über die Sammelkläranlage entsorgt worden ist.

49

3. Durchgreifende Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung im Übrigen sowie gegen die Berechnung der Gebühren sind weder geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.