Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Inhaltsverzeichnis
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
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(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgu
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 06/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 273/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 05/06/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
published on 16/01/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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