Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. März 2010 - 3 M 330/09

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0319.3M330.09.0A
19.03.2010

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Rundfunkgebührenbescheid ist begründet, weil an der Rechtsmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 02. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 über die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum August 2003 bis April 2004 i. H. v. insgesamt 145,35 € ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigen.

2

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gebührenschuld hinsichtlich dieses Zeitraums entstanden ist und dass wegen dieser Abgabenschuld Verjährung eingetreten ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BA S. 3 bis 4), die sich der Senat zu Eigen macht.

3

Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich auf die eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (BA S. 4 f.). Zwar kann es nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätzen von Treu und Glauben grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden, wenn ein Abgabenschuldner aufgrund eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der Behörde die Möglichkeit nimmt, die geschuldeten Rundfunkgebühren festzusetzen (vgl. zu Beiträgen zum Absatzfonds für Landwirte: BVerwG, Urt. v. 15.05.1984 – 3 C 86/82 – Rdnr. 37 ). Das pflichtwidrige Verhalten des Schuldners muss indes für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen sein (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2008 – 3 L 43/06 – m. w. N.; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2007 – 4 LA 521/07 – Rdnr. 7). Die Verjährungseinrede stellt demnach nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn gerade die objektiv pflichtwidrige Unterlassung die Ursache dafür setzt, dass der Behörde die Möglichkeit genommen ist, geschuldete Beiträge rechtzeitig festzusetzen (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Zwar hat der Antragsteller der Landesrundfunkanstalt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV den Wohnungswechsel von C. nach D. in die L. Straße objektiv pflichtwidrig nicht angezeigt. Indes ist der Behörde mit diesem Unterlassen nicht die Möglichkeit genommen, die rückständigen Rundfunkgebühren festzusetzen.

4

So erscheint bereits fraglich, weshalb es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen sein sollte, dem Antragsteller den Festsetzungsbescheid öffentlich zuzustellen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zwar sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor, dass Rundfunkgebührenbescheide zuzustellen sind. Indes erfolgt die Zustellung nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes nach § 2 VwZG LSA nicht nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen, sondern auch dann, wenn es durch behördliche Anordnung bestimmt ist. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht für die Tätigkeit des Antragsgegners gelten. Eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs enthält indes § 1 VwZG LSA nicht.

5

Ungeachtet dessen ist die Ursächlichkeit der unterlassenen Mitteilung über die Wohnsitzänderung nach dem Sachstand im Eilverfahren nicht belegt, weil keine zureichenden Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Kläger damit die alleinige Ursache dafür gesetzt hat, dass der Antragsgegner den Aufenthaltsort des Antragstellers nicht hat ermitteln können. Nach § 10 a MeldDÜVO LSA dürfen die Meldebehörden dem Antragsgegner oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 RGebStV mit der Einziehung beauftragen GEZ regelmäßig und nach § 31 a MG LSA im Einzelfall Daten aus dem Melderegister zur Erhebung und zum Einzug der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 RGebStV übermitteln.

6

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe zwar nicht gegenüber dem Antragsgegner, wohl aber gegenüber der Meldebehörde seinen Wohnungswechsel von C. nach D. in die L. Straße 9 ordnungsgemäß angezeigt. Aus dem Verwaltungsvorgang ist zu ersehen, dass dem Antragsgegner von der Meldebehörde, der Verwaltungsgemeinschaft C., im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung mit dem Datensatz vom 16. Juli 2003 als neue Anschrift eine Wohnung in der L. Straße 3 in D. mitgeteilt worden ist. Nachdem ein Kontoauszug vom 27. August 2008 mit dem vom Postzusteller aufgebrachten Vermerk „Unbekannt verzogen“ zugesandt worden war, hat die Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft C. auf die Anfrage des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 unter dem 02. Februar 2004 erneut unzutreffend die L. Straße 3 in D. als Anschrift des Klägers angegeben. Weitere an den Antragsteller gerichtete Schreiben seien ebenfalls als unzustellbar zurückgesandt worden. Auf eine Anfrage bei der Post und eine weitere Anfrage an „die Einwohnermeldebehörde“ habe keine neue Anschrift ermittelt werden können. Erst am 08. Oktober 2008 sei eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde eingegangen, wonach der Kläger von D., L. Straße 9 , nach A-Stadt verzogen sei. Insoweit indes lässt der Inhalt der dem Gericht als Verwaltungsvorgang überlassenen Ausdrucke Fragen offen, weil das Verzeichnis unter der laufenden Nummer 52 (BA Bl. 47) nicht deutlich werden lässt, bei welcher Einwohnermeldebehörde der Antragsgegner nachgefragt hat. Zudem ist den Akten nicht einmal zu entnehmen, dass die Einwohnermeldebehörde überhaupt geantwortet hätte, geschweige denn, welchen Inhalt eine etwaige Antwort gehabt hat. Auch bleibt unklar, weshalb der Antragsgegner erst am 08. Oktober 2008 mit dem Umzug des Antragstellers nach A-Stadt zum 01. August 2008 den Aufenthaltsort ausgemacht haben will, wenn im Verzeichnis unter der laufenden Nummer 58 (BA A Bl. 47) bereits unter dem 25. Januar 2008 „Adress-Korrektur: Teilnehmer Anschrift geändert.“ vermerkt ist. Ungeachtet dieser hinsichtlich des Sachverhaltes noch offenen Fragen ist jedenfalls nach dem Sachstand im Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller durch das objektiv pflichtwidrige Unterlassen hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 1 Halbs. 2 RGebStV nicht die alleinige Ursache dafür gesetzt hat, dass der Behörde die Möglichkeit genommen worden ist, die geschuldeten Rundfunkgebühren innerhalb der Verjährungsfrist festzusetzen. Hinzugetreten ist, dass die Einwohnermeldestelle der Verwaltungsgemeinschaft C. dem Antragsgegner mit der fehlerhaften Bezeichnung der Hausnummer eine falsche Auskunft über die neue Anschrift erteilt hat. Da der Antragsteller jedenfalls gegenüber der Meldebehörde zutreffende Angaben über seinen Wohnungswechsel gemacht hat, und die Meldebehörden befugt sind, auf der Grundlage des § 10 a MeldDÜVO LSA regelmäßig und nach § 31 a MG LSA im Einzelfall Daten aus dem Melderegister dem Antragsgegner zur Erhebung und Einzug der Rundfunkgebühren zu übermitteln, beruht die fehlende Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides jedenfalls auch auf einer dem Antragsteller nicht zuzurechnenden fehlerhaften Auskunft der Meldebehörde. Das rechtfertigt es, für den vorliegenden Fall, anders als in den Fällen, in denen die Adressänderung nicht nur der Rundfunkanstalt gegenüber, sondern auch den Meldebehörden gegenüber nicht angezeigt wird (vgl. dazu: OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2003 – 3 L 43/06 –), davon auszugehen, dass die Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil das Verhalten des Schuldners auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, der Behörde die Möglichkeit der Festsetzung der Abgabe innerhalb der Verjährungsfrist zu nehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Er hat weder den Vordruck ausgefüllt, noch Belege zu den Akten gereicht.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden. (2) Zugestellt wird, soweit dies durc

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Okt. 2011 - 6 A 650/08

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwend

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.