Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Gründe

1

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 2. März 2018 hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig war.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen (etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 6 B 14.09 -, juris Rn. 5 [m. w. N]). Richtigerweise hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt im Vorverfahren zuzuziehen, nicht von vornherein deshalb verneint, weil der Betroffene - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - eine Anwaltssozietät ist und sich selbst vertreten hat. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten richtet sich vielmehr danach, ob sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwaltes bedient hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, juris). Denn der Status eines Rechtsanwaltes ist nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt und die Befugnis zur Selbstvertretung ist, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluss an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, juris).

6

Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 4 A 817/04 -, juris) die Auffassung vertritt, dass bei dem Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit dem „gleichen“ Bildungs- und Erfahrungsniveau nicht darauf abzustellen sei, ob sich ein anderer Jurist oder Rechtsanwalt eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil mit dem angestellten Vergleich nur ein „entsprechendes“ Bildungs- und Erfahrungsniveau gemeint sei, steht dies jedenfalls insoweit im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, als dass bei einem sich selbst vertretenen Rechtsanwalt nicht auf den Standpunkt einer rechtsunkundigen Partei abzustellen ist (vgl. u. a. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O. [2. Leitsatz]). Denn sollte die Klägerin der Auffassung sein, es sei auf den Standpunkt eines nicht rechtskundigen Beteiligten abzustellen, so greift dieser Einwand - da auch im Fall der klägerischen rechtskundigen Personengesellschaft das Bildungs- und Erfahrungsniveau von maßgebender Bedeutung ist - nicht durch. Auch bei Rechtsanwälten kommt es - wie bei jedem anderen Bürger auch - auf die berufliche Bildung, die Erfahrung oder auf die wegen bestehender Sachnähe besondere Erkenntnisfähigkeit an (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. März 2004 - 2 S 2658/03 -, juris Rn. 23). Zwar hat der Beruf als Rechtsanwalt außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen ist aber das allgemeine Erfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit, die auch außerhalb dieses Berufes besteht. Dadurch wird der Rechtsanwalt in eigener Sache nicht schlechter gestellt, als eine rechtsunkundige Partei; er wird dieser vielmehr gleichgestellt. Denn auch für sie ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur notwendig, wenn sie, gemessen an ihrer allgemeinen Sachkunde, notwendig ist. Der Maßstab des verständigen Bürgers wird durch die subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten, die zu berücksichtigen sind, nach der einen oder anderen Seite erheblich verschoben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1). Zu den subjektiven Fähigkeiten zählen zweifellos auch Rechtskenntnisse.

7

Die Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, erfordert damit im Rahmen der Überprüfung des Einzelfalles einerseits die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet folglich eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabes. Diese wird zwar zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des „vernünftigen Bürgers“. Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26.03 -, juris). Der objektive Maßstab des vernünftigen Bürgers dient jedoch nicht dazu, bei einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt Rechtsunkenntnis zu unterstellen. Dies würde - wie bereits dargestellt - zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung des sich selbst vertretenen Rechtsanwaltes, gerade bzw. nur weil er Rechtsanwalt ist, führen. Maßstab ist, ob er, wäre er kein Rechtsanwalt, einen solchen bevollmächtigt hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O., Rn. 14).

8

Damit sind die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen Fähigkeiten. Sie ist mit Blick auf die Komplexität des Verfahrensgegenstandes zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstandes hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 2. März 2004, a. a. O. Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

9

Dass sich vorliegend Sach- und Rechtsfragen aufgetan hätten, die sich durch einen rechtskundigen Beteiligten nicht ohne weiteres haben beantworten lassen, zeigt die Klägerin nicht auf.

10

Zwar ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren regelmäßig geboten, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, juris). Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch insbesondere kommunale Beitrags-/Gebührenfestsetzungen im Blick, die neben kalkulatorischen Fragenstellungen eine Rechtsmaterie betreffen, die nicht ohne Weiteres zu durchdringen ist und durch die Rechtsprechung eine deutliche Prägung erfahren haben. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, so dass auch bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben der konkrete Schwierigkeitsgrad und notwendige Aufwand gleichwohl Berücksichtigung finden muss, mithin eine Prüfung des Einzelfalles erfordert.

11

Verfahrensgegenstand des hiesigen Widerspruchsverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides der Beklagten vom 27. Oktober 2016, soweit darin Auslagen für die Versendung eines einfachen Briefes (Portokosten) in Höhe von 0,70 € festgesetzt wurden. Die insoweitige Regelung des Bescheides erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass es sich bei diesen Kosten unter Verweis auf § 14 Abs. 1 VwKostG LSA um notwendige Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA handeln solle, die nicht bereits mit der (für die Melderegisterauskunft anfallende) Verwaltungsgebühr abgegolten seien, so dass die Versendung der (Melde-)Registerauskunft per einfachen Brief Kosten in Höhe von 0,70 € bedingt haben sollen. Dieser - damit von der Beklagten rechtswidrig behandelte - Verfahrensgegenstand ist weder von besonderer Komplexität, noch erfordert er die typische Beantwortung von im Kommunalabgabenrecht schwierigen Sach- und Rechtsfragen. Vielmehr lässt sich dem Regelungsgefüge des § 14 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA durch einen allgemein rechtskundigen Beteiligten ohne jedwede Schwierigkeiten entnehmen, dass die bei der Vornahme einer Amtshandlung anfallenden Verwaltungsgebühren die Kosten einer etwaigen Übermittlung an den die Amtshandlung veranlassenden Kostenschuldner per einfachen Briefes umfassen.

12

§ 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwKostG LSA bestimmt, dass der Kostenschuldner die Auslagen, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig sind und nicht bereits durch die Verwaltungsgebühr abgegolten sind, zu erstatten hat. Diese Regelung setzt ihrem klaren Wortlaut nach voraus, dass bestimmte - nämlich regelmäßig in Verwaltungsverfahren anfallende - Auslagen bei der Bestimmung der Verwaltungsgebühr berücksichtigt und durch diese gedeckt sind, mithin nicht mehr gesondert geltend gemacht werden dürfen. Demgegenüber regelt § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 VwKostG LSA, welche Auslagen insbesondere erhoben werden, wobei in Nr. 1 der Vorschrift ausdrücklich „Postgebühren für die Zustellung und [Postgebühren] für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen“ und nicht etwa nur Postgebühren bezeichnet sind.

13

Allein der Umstand, dass die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG LSA nicht abschließend ist („insbesondere“), führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Postgebühren um kein vergleichbares Regelbeispiel/keine „denkbare Tatbestandsvariante“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA, da diese den Aufwand umfassen, der in Verwaltungsverfahren - anders als Postgebühren für Zustellungen bzw. Postgebühren für Ladungen von Zeugen/Sachverständigen - in aller Regel anfällt. Zum anderen wäre es auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen, dass der Landesgesetzgeber - wenn er eine entsprechende Kostenfolge tatsächlich hätte herbeiführen wollen - diesen (eigentlichen Regel-)Fall in seinem Katalog nicht benennt, obgleich es sich bei den Kosten für die Versendung mit einfachem Brief um solche handelt, die im Verwaltungsverfahren für gewöhnlich anfallen. Diese Regelungssystematik wird auch mit Blick auf das Regelbeispiel in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VwKostG LSA offenbar, wonach insbesondere „die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren“ als Auslagen erhoben werden, wohingegen der (eigentliche Regel-)Fall der Fernsprechgebühren im Inlandverkehr nicht genannt wird. Dass der lfd. Nr. 28a Tarifstelle 1.2 des Kostentarifes der AllGO LSA nicht eindeutig entnommen werden könne, ob die Portokosten eines einfaches Briefes von der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Melderegister erfasst seien, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil sich der Kostentarif hierzu an keiner Stelle verhält.

14

Dies zugrunde gelegt bedurfte bestand für die von der Klägerin anhand der Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 1/295 vom 26. März 1991) vorgenommenen historischen Auslegung der Vorschrift kein greifbarer bzw. hinlänglicher Anlass, um sich den Regelungsinhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwKostG zu erschließen. Ungeachtet dessen ist es juristisch vorgebildeten Personen infolge ihres gewöhnlichen Kenntnisstandes ohne weiteres zumutbar, sich mit diesem überschaubaren Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden auseinanderzusetzen. Auf etwaige Spezialkenntnisse im kommunalen Abgabenrecht kam es insoweit nicht an. Dementsprechend greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, die Kostensache sei in einem zivilrechtlichen Dezernat bearbeitet worden. Allein die Notwendigkeit, sich mit dem Verfahrensgegenstand mittels Durchsicht der von der Beklagten bezeichneten Normen auseinanderzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstandes besonders schwierig oder aufwendig sei.

15

Vorliegend kann dahinstehen, ob einem „rechtsunkundigen Bürger“ der Unterschied zwischen der Bekanntgabe durch Zustellung und der Bekanntgabe durch einfachen Brief geläufig ist. Denn eine Unterscheidung kann jedenfalls zweifellos von einer juristisch vorgebildeten Person(-enmehrheit) erwartet werden, auch wenn ihr zuständiger Mitarbeiter (lediglich) ein zivilrechtliches Dezernat innehat und über keine Spezialisierung im Verwaltungsrecht verfügt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen behördlichen Widerspruchsführer (vgl. u. a. Sächs. OVG, Urteil vom 11. März 2008 - 4 B 699/06 -, juris Rn. 27 [m. w. N.]) ist im Übrigen auf die vorhandene Sach- und Fachkunde der Gesellschafter der Personengesellschaft abzustellen, die zweifellos juristisch vorgebildet sind.

16

Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in gängiger Verwaltungspraxis gegenüber dem Bürger Auslagen für die Portogebühren eines einfachen Briefes erhoben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte in der Vergangenheit regelmäßig diese Kosten als Auslagen geltend gemacht, führt dies nicht etwa dazu, dass der Verfahrensgegenstand hierdurch an besonderer Schwierigkeit oder an einem besonderen Aufwand gewinnt. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall Überwiegendes dafür sprechen, dass die erforderliche Auseinandersetzung mit der Regelung des § 14 VwKostG LSA nicht stattgefunden hat.

17

Daher kann hier nach alledem letztlich offen bleiben, ob nicht schon jeder vernünftige Rechtsunkundige angesichts des streitbefangenen Geldbetrages von nur 0,70 € aus bereits allgemeinen ökonomischen Erwägungen des normalen Menschenverstandes heraus überhaupt einen Rechtsanwalt mit der sich allein darauf beschränkten Angelegenheit betraut hätte.

18

2. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

19

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

20

In Anlegung dieser Maßstäbe wird die Klägerin den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

21

Die Klägerin wirft die Fragen auf:

22

„1. Ergibt sich im Fall einer durch Regelbeispiele ausgestalteten Norm dadurch, dass eine denkbare mögliche Tatbestandsvariante nicht als Regelbeispiel und vom historischen Gesetzgeber als nicht von der Norm erfasst angesehen wird, dass diese für einen durchschnittlichen verständigen Bürger und einen durchschnittlich tätigen Rechtsanwalt als offensichtlich und ohne weiteres erkennbar, dass die trotz dessen tatsächlich und dadurch rechtswidrig angewandte Tatbestandsvariante rechtswidrig ist?

23

2. Ist ein Rechtsproblem, welches nur durch Heranziehung der historischen Gesetzgebungsmaterialien im Wege der Auslegung einer Norm des kommunalen Abgabenrechts geklärt werden kann, ein solches, welches die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA nicht notwendig macht?

24

3. Kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig ist, hinsichtlich des gleichen Bildungs- und Erfahrungsniveaus auf die vorhandenen Rechtskenntnisse einer bestimmten Berufsgruppe oder Berufsposition im Vergleich zum verständigen Bürger an?“.

25

Auf diese Fragestellungen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die erste Frage in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig.

26

Die unter Ziffer 1. aufgeworfene Frage setzt voraus, dass es sich bei Auslagen für die Übermittlung durch einfachen Brief um eine „denkbare mögliche Tatbestandsalternative“ handelt. Eine solche ist vorliegend schon nicht gegeben. Denn ausgehend von einem juristisch vorgebildeten Widerspruchsführer, von dem zweifelsohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit einer Rechtsnorm erwartet werden kann, scheidet im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwKostG LSA eine solche Betrachtung von vornherein aus. Offen bleiben kann, ob dies auch hinsichtlich eines durchschnittlich verständigen rechtsunkundigen Bürgers gilt, weil dieser den Prüfungsmaßstab vorliegend nicht bestimmt (vgl. zum Ganzen: Darstellung unter I.1.).

27

Hinsichtlich der unter Ziffer 2. gestellten Frage bedurfte es der Heranziehung der historischen Gesetzgebungsmaterialien zur Beantwortung des „Rechtsproblem[s]“ entgegen der Auffassung der Klägerin schon nicht (zwingend). Bereits unter Berücksichtigung des Wortlautes und der einfachen Regelungssystematik der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwKostG LSA ist für eine rechtskundige Person erkennbar, dass Portokosten für die Versendung eines einfachen Briefes an die die Amtshandlung veranlassende Person durch eine etwaige Verwaltungsgebühr gedeckt sind (vgl. zum Ganzen: Darstellung unter I. 1.).

28

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -; Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen. Denn aus der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Beruf der dortigen Klägerin als Rechtsanwältin außer Betracht geblieben sei, jedoch ihr allgemeines Erfahrungswissen und ihre Geschäftsgewandtheit, die diese auch außerhalb ihres Berufes habe, Berücksichtigung zu finden habe (u. a. Beschluss vom 31. Juli 1997, a. a. O., Rn. 29), folgt nicht, dass die juristische Vorbildung eines Widerspruchsführers ohne Belang ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt in dem von der Klägerin zitierten Beschluss selbst Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 14. November 1979, a. a. O.). Danach ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (dann) nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - selbst hinreichend sachkundig ist (vgl. im Einzelnen: Darstellung unter I.1. [Beschlussabdruck S. 3, 2. Absatz]).

29

Nach alledem kommt es auf die übrigen Ausführungen der Klägerin nicht mehr entscheidungserheblich an.

30

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

III. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

32

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juni 2018 - 3 L 195/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 L 75/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 28. Dez. 2009 - 4 A 817/04

bei uns veröffentlicht am 28.12.2009

Tenor Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe 1 Die Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2009, die Zuzieh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2004 - 2 S 2658/03

bei uns veröffentlicht am 02.03.2004

Tatbestand   1  Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 2  Der Kläger ist Eigentümer eines größeren gewerblich genutzten

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Tenor

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 19. Februar 2009, die Zuziehung eines (ihrer) Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen.

2

Ob die Zuziehung namentlich eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßstab ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41, 45). In welchem Umfang der hinzugezogene bzw. hier der sich selbst vertretende Bevollmächtigte tätig geworden ist, ist für den Ausspruch, dass die Zuziehung notwendig war, unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340); dies gilt ebenso für Fragen der inhaltlichen "Qualität" der gegebenenfalls abgegebenen Widerspruchsbegründung.

3

Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, hier müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Es ging hier in der Sache um die satzungsmäßige Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf den Kleineinleiter, für die die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommunaler Abgaben im besonderen Maße gelten.

4

Dies gilt auch in "personeller" Hinsicht für die Klägerin zu 2, bei der das Gericht mangels entsprechenden Vortrags oder eigener Kenntnisse davon ausgeht, dass sie selbst weder allgemein Juristin noch im Besonderen Rechtsanwältin ist. Der Beklagte ignoriert offenbar diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 4. März 2009 und reduziert die Anzahl der auf Klägerseite Beteiligten auf "den Kläger".

5

Aber auch für den Kläger zu 1, einen Rechtsanwalt, gilt nichts anderes. Nach den zutreffenden Erwägungen im den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2002 (Az.: 2 O 42/00 -, NordÖR 2002, 363 f. = NVwZ 2002, 1129 ff. = juris; ähnlich bereits der 3. Senat dieses Obergerichts im Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 O 12/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. aus neuerer Zeit etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, NVwZ 2009, 542, 543 m. w. N., dort zur entsprechenden Fragestellung bei einem Richter am Oberverwaltungsgericht als Widerspruchsführer in einem Beihilfeverfahren, der bereits dafür einen Anwalt eingeschaltet hatte) ist hier auf Folgendes hinzuweisen:

6

"... Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall der Kläger - selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat (a.A. ohne Begründung: Redeker/von Oertzen, aaO., § 162 Rdn. 13 a mwN.). Daß ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertreten hat, steht der Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen, sofern sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts bedienen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100, 102; OVG Saarlouis, Beschluß vom 28.08.1998 - 2 Z 2/98 -, zit. nach Juris; OVG M-V, Beschluß vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -, mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Status eines Rechtsanwalts nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt ist und die Befugnis zur Selbstvertretung, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluß an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt ist. Soweit verschiedentlich entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen zu finden sind (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, aaO., § 162 Rdn. 19 sowie Redeker/von Oertzen, § 162 Rdn. 13 a), stammen diese sämtlich aus der Zeit vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des BVerwG. Es ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Gerichte danach an ihrer entgegenstehenden Auffassung festgehalten haben ..."

7

Im Hinblick auf den Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit "gleichem" Bildungs- und Erfahrungsniveau ist nicht etwa darauf abzustellen, ob sich ein anderer (Voll- oder Diplom-)Jurist oder gar ein anderer Rechtsanwalt eines Rechtsanwalts bedient hätte; gemeint ist insofern nur ein "entsprechendes" Bildungs- und Erfahrungsniveau. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auszugehen, dass sich auch ein entsprechend gebildeter und erfahrener Bürger anwaltlicher Hilfe bedient hätte, um Licht in das Dunkel der rechtlichen Zulässigkeit der Abwälzung der gemeindlichen Kleineinleiterabgabe auf die Kleineinleiter selbst zu bringen, sei es zur grundsätzlichen Möglichkeit als solche, sei es zur konkret von der beklagten Stadt gewählten Art und Weise, namentlich zur Frage der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Satzungswerks. Hierbei handelt es sich - anders als in den vom 2. und 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidenden Fällen - nicht um als niedrig einzuschätzende Schwierigkeit der im Vorverfahren aufgeworfenen bzw. zutreffender aufzuwerfenden Sach- und Rechtsfragen. Angesichts der jährlichen Wiederkehr dieser Abgabe ändert daran auch die relativ geringe Höhe der streitigen Abgabe (hier: 71,58 € jährlich) nichts.

8

Auch deshalb kann das Gericht offen lassen, ob die weitere Behauptung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. März 2009 zutreffend ist, der Kläger zu 1 sei Volljurist; auf der eigenen Homepage (http://www....) wird die berufliche Vita des Klägers zu 1, der sich selbst in diesem Verfahren dazu nicht äußert, als eine solche eines (DDR-)Diplom-Juristen dargestellt (Staatsexamen 1974 an der Humboldt-Universität, damals noch - dies sei angemerkt - belegen in Ost-Berlin, anwaltliche Tätigkeit seit 1986). Ob der Kläger zu 1 nach der "Wende" die Voraussetzungen für die Bezeichnung als "Voll"-Juristen nachgeholt hat, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis, spielt aber auch, wie gesagt, keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob die Hinzuziehung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären ist.

9

Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu 1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (nach der Einheit Deutschlands) auch im Abgabenrecht tätig ist. Vielmehr erschließt sich gerade in solchen Fällen eine höhere Sensibilität für die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten dieses Rechtsgebiets, die ihn ggf. erst in die Lage versetzt, selbst abzuschätzen, ob ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit erforderlich bzw. hinreichend erfolgsversprechend ist. Andernfalls käme man zu dem aus der Sicht des Gerichts absurden bzw. unzutreffenden Ergebnis, dass in solchen Fällen Rechtskenntnisse schädlich sind. Entscheidend ist und bleibt vielmehr die - hier zu bejahende - Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit entsprechender Bildung und Erfahrung im Vorverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Im Übrigen ist eine aus vergangener anwaltlicher Tätigkeit stammende besonders fundierte Fach- und Sachkenntnis des Klägers zu 1 bei der hier streitigen Abgabe zur Abwälzung der kommunalen Kleineinleiterabgabe auf die betroffenen Kleineinleiter auch ohnehin weder vom Beklagten vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

10

Nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen ist es auch nicht erforderlich, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt bereits mit der - ohnehin nur fakultativen, nicht aber zwingend erforderlichen - Widerspruchsbegründung die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte trifft, die die Rechtsprechung (bereits zuvor oder auch danach) zur Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Abgabenbescheids bewegt (hat). Entscheidend ist allein die Frage, ob er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit "für sich selbst" Widerspruch einlegen durfte wie ein vergleichbarer Bürger, was nach den vorstehenden Erwägungen des Gerichts zu bejahen ist.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger ist Eigentümer eines größeren gewerblich genutzten Gebäudes im Gebiet der Beklagten, für das er grundsteuerpflichtig ist. Seinen Antrag, ihm u.a. Grundsteuerermäßigung zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.5.2001 ab, nachdem sie vom Kläger Nachweise über die vermieteten Objekte nicht in dem ihrer Ansicht nach erforderlichen Umfang erhalten hatte. Dagegen erhob der Kläger am 17.5.2001 Widerspruch. In der Folgezeit wies er sodann die Erträge des vermieten Objekts nach. Daraufhin half die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2001 dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, soweit es um die Grundsteuerermäßigung ging. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Bemühungen des Klägers um eine marktgerechte Vermietung belegt seien. Mit weiterem Bescheid vom 28.1.2002 traf die Beklagte eine Kostenlastenentscheidung dahingehend, dass der Kläger von den Kosten des Widerspruchsverfahren 16 %, die Beklagte 84 % zu tragen habe.
Den Antrag, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2002 zurück.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.2.2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren erforderlich gewesen sei, weil nicht lediglich Unterlagen von ihm beizubringen gewesen wären, sondern es um die Fragen gegangen sei, wie die Roheinnahmen zu ermitteln seien und ob er die Minderung des Ertrags zu vertreten habe.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.1.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.2.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.314,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und wie im Vorverfahren darauf abgestellt, dass es lediglich um das Beibringen von Nachweisen über die Vermietungstätigkeit des Klägers gegangen sei, die dieser nicht zuletzt wegen seines Bildungsstandes ohne weiteres selbst und ohne anwaltliche Hilfe habe beibringen können.
Durch Urteil vom 9.5.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erstattung der Kosten für ein Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 LVwVfG nur in Betracht komme, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Davon könne indes nur ausgegangen werden, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Der Kläger habe in Anbetracht seines Bildungsstandes und des Umstandes, dass es lediglich um die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen oder leicht zu beschaffenden Unterlagen gegangen sei, seine Rechte im Rahmen des Vorverfahrens selbst und ohne anwaltlichen Beistand wahrnehmen können.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 26.11.2003 (2 S 1186/03) zugelassenen Berufung macht der Kläger seine im  Vor- und Klageverfahren vertretene Auffassung weiterhin geltend.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat entscheidet über die von ihm zugelassene Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dessen zulässiger Klage stattgeben müssen. Denn dem Kläger steht der Anspruch auf den Ausspruch durch die Beklagte über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu.
16 
Bei diesem der Kostenlastentscheidung (vgl. (§§ 72, 73 VwGO, § 80 Abs. 1 VwVfG) zuzuordnenden Entscheidung (dazu P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,  § 80 Rdnr. 2) handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der der eigentlichen Kostenerstattungsentscheidung (dazu § 80 Abs. 3 VwVfG) vorauszugehen hat. Das Begehren auf den begünstigenden Verwaltungsakt ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 14.8.1987, NVwZ 1988, 249; Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 27, 28 m.w.N.).
17 
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass es um ein durch die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmtes Vorverfahren geht. Das Verfahren des Klägers betrifft einen Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Auf sie als Realsteuer (dazu § 3 Nr. 2 AO) findet die Abgabenordnung (AO) nach § 1 Abs. 2 unmittelbar Anwendung, so etwa - hier maßgeblich - nach Nr. 3 dieser Bestimmung der Dritte Teil mit Ausnahme von §§ 82 bis 84. Nach der dementsprechend unmittelbar zur Anwendung kommenden Bestimmung in § 80 Abs. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. An einer Regelung über die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über das Einspruchsverfahren fehlt es in § 1 Abs. 2 AO. Für die Frage nach der Kostenerstattung und damit auch nach dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Einspruchsverfahren ist für den Anwendungsbereich der Abgabenordnung allgemein anerkannt, dass eine Kostenerstattung im Vorverfahren nicht stattfindet (vgl. nur BFH, Urteil vom 23.7.1996, BB 1996, 2029 m.w.N.). Indes hat der Landesgesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG festgelegt, dass das hier maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) zwar nicht für Verfahren gilt, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, die § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 LVwVfG aber unberührt bleiben. Nach der zuletzt genannten Bestimmung (in ihrer durch Gesetz vom 25.4.1991, GBl. S. 232, gefundenen Fassung) gelten die Absätze 1 bis 3 des § 80 LVwVfG u.a. auch für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. Letzteres folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 KAG.
18 
Nach dem dementsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 2 LVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
19 
Materiell-rechtlich setzt dies eine Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO voraus (BVerwG, Urteil vom 27.9.1989, BVerwGE 82, 336 = NVwZ 1990, 651), die hier vorliegt und die eine Kostenlastverteilung vorsieht. Nur soweit der Kläger im Vorverfahren obsiegt hat, kann ihm auch ein stattgebender Ausspruch über die begehrte Zuziehung zustehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 16.90 -, LS NVwZ 1993, 1099).
20 
Inhaltlich ist § 80 Abs. 2 LVwVfG in gleichem Sinn zu verstehen wie die Bestimmung in § 162 Abs. 2 VwGO, an die sie sich anlehnt (dazu der Senat, Urteil vom 26.8.1981, NVwZ 1982, 633; BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000, NJW 2000, 2832; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 41 m.w.N.). Notwendig ist danach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299; ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.), wenn sich also ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Betroffenen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883; vgl. auch Urteil vom 16.10.1980, BVerwGE 61, 100). Sie ist nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie sich für den verständigen Betroffenen, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt der Auftragserteilung dargestellt haben (dazu Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 80 m.w.N.)
21 
Unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden darf, ist umstritten. Zum Teil wird die Notwendigkeit der Zuziehung als "Regelfall" angesehen, da eine Bevollmächtigung im Vorverfahren der Sicherung der materiellen und der Verfahrensrechte, aber auch dessen Entlastungsfunktion dient (dazu BVerwG, Urteil vom 6.12.1963, BVerwGE 17, 245; Urteil vom 10.4.1978, DVBl. 1978, 630; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 30; Redeker/v. Oertzen, VwGO § 162 Rdnr. 13a; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, § 39 Rdnr. 20; Stelkens/Kallerhoff a.a.O.). Demgegenüber wird vertreten, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren lediglich im Ausnahmefall bestehe, da letztlich eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit für die Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung eröffnet sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; ferner Knack, VwVfG, § 80 Rdnr. 76 ff.; kritisch hierzu Mallmann NVwZ 1983, 883 und Stelkens/Kallerhoff a.a.O.).
22 
Der anhängige Fall bietet keine Veranlassung, die Streitfrage zu klären. Geht man von der - unstreitig - maßgeblichen Sicht des Klägers im Zeitpunkt der Auftragserteilung aus, so durfte er auch unter Beachtung einer "Kostenminderungspflicht" bei der Erteilung des Auftrags die Zuziehung für erforderlich halten, weil auch seine Verfahrensrechte zu wahren waren - dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass er als Architekt über Sachkunde verfügt haben könnte - und daher der o.a. Regelfall gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man die Notwendigkeit mit Blick auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung prüft. Geht man demgegenüber von den engeren Grundsätzen aus, erweist sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gleichfalls als - jedenfalls "ausnahmsweise" - notwendig.
23 
Die dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände sind ersichtlich weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen "Fähigkeiten". Sie ist mit Blick auf die "Komplexität" des Verfahrensgegenstand zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstands hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne weiteres beantworten lassen.
24 
Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers schon bei dem Verfahrensgegenstand besondere Schwierigkeiten nicht als gegeben angesehen, da es sich lediglich um ein Auskunftsverlangen der Beklagten gehandelt habe. Es hat ergänzend die Notwendigkeit der Zuziehung auch deshalb verneint, weil der Kläger die erbetenen Auskünfte ohne weiteres hätte erteilen können, da sie ihm auch ohne Schwierigkeiten zugänglich gewesen seien. Demgegenüber wendet der Kläger ein, die Beklagte habe sich nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt. Vielmehr sei dem Ablehnungsbescheid eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer zu entnehmen, die nicht allein den Schluss trage, es sei nur um eine Auskunft gegangen. Dies ist - betrachtet man den Verfahrensgegenstand - zutreffend.
25 
Mit Bescheid vom 09.12.1999 lehnte die Beklagte einen Erlass der Grundsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers damit, dass der Rohertrag in den angegebenen Jahren um mehr als 20 % unter dem normalen Rohertrag liege. Zugleich wurde eine Stundung beantragt und die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte u.a. die beantragte Stundung ab und wies mit Blick auf den Antrag auf Erlass der Grundsteuer darauf hin, dass bei Leerstand von Wohnungen und Gewerberäumen der Vermieter eine Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten habe, wenn er sich in erforderlicher Weise um eine Vermietung bemühe und keine höhere als die Marktmiete fordere. Weiter wird ausgeführt, dass zur weiteren Prüfung des Grundsteuererlassantrags noch um Nachweise gebeten werde. Diese betrafen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, solche Angaben, die durch den Kläger zumutbar zu erbringen waren. Entsprechend wiesen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers auch mit Schreiben vom 4.1.2000 darauf hin, dass die noch benötigten Unterlagen von ihrem Mandanten zur Verfügung gestellt würden. Mit Blick auf den bevorstehenden Eingang der Unterlagen wurde sodann von der Beklagten mit Bescheid vom 13.1.2003 die weitere Bearbeitung des Erlassantrags zurückgestellt. Nach deren Eingang wies die Beklagte mit Schreiben vom  25.2.2000 darauf hin, dass ein Bescheid nach Prüfung ergehe. Das weitere Schreiben der Beklagten vom 15.9.2000 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt lediglich Fragen und Bitten um Nachweise, die im "Verantwortungsbereich" des Klägers lagen. Dem nachzukommen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, war dem Kläger allerdings ohne weiteres möglich und jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Rechtskundigen nicht geboten.
26 
Anders stellt sich indes die Sachlage nach Ergehen des Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.5.2001 dar. Er wird nicht allein mit dem fehlenden Nachweis begründet, sondern mit den rechtlichen Folgen, die daraus für den Erlassantrag zu ziehen sind. Dementsprechend ist im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Auseinandersetzung erforderlich geworden mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" im Sinne von § 33 GrStG und es war dazu in die Prüfung einzutreten, ob eine Verursachung des Leerstands der Wohnung überhaupt angenommen werden könne. Zudem wird für die Frage nach der Ermittlung des  maßgeblichen "üblichen" Ertrags im Vergleich "mit einem anderen" aufgeworfen, bei der sich eine generalisierende Betrachtungsweise verbiete.
27 
Damit ist im Widerspruchsverfahren bereits der Verfahrensgegenstand nicht mehr allein auf das Fehlen eines vom Kläger geforderten Nachweises beschränkt, sondern sind Folgen in Rede, die sich mit Blick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit den sich nach § 33 GrStG ergebenden Voraussetzungen nach Erbringen solcher Nachweise aufgetan haben, sei es hinsichtlich ihrer hinreichenden Geeignetheit, sei es hinsichtlich ihrer Behandlung im geforderten Ertragsvergleich. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar. Bereits der in § 33 GrStG geforderte Nachweis einer "Minderung des normalen Rohertrags" ist nicht durch einfache Schilderung einer Ertragsminderung zu erbringen. Der geringe Ertrag eines Grundstücks kann unterschiedliche Ursachen haben, denen auch auf unterschiedlicher Ebene Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu § 33 Abs. 5 GrStG, § 27 BewG). Selbst der Nachweis, dass die Höhe der Einnahmen im Vergleich zu anderen Miet- und Gewerbeobjekten niedriger ist, setzt eine Prüfung in Gang, welche (zufällige und/oder vorübergehende) Ursache dies haben könnte oder ob dies Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist, die bei der Ermittlung des normalen Rohertrags von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, NVwZ 2001 m.w.N.). Hier kam insbesondere die Frage hinzu, wie bei der Ermittlung der Höhe des normalen Rohertrags im Fall des Klägers vorzugehen sei, ob durch Feststellung von Durchschnittsmieten oder Vergleich mit anderen Objekten. Bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2000 war dazu eine mit rechtlichen Erwägungen verknüpfte Begründung erforderlich, mit der die Art der Ermittlung des Rohertrags "problematisiert" werden musste. Dem trug das Steueramt der Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2001 Rechnung, in dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des "üblichen" Ertrags Stellung genommen worden ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten  nicht allein um die Vorlage von Nachweisen im Sinne von "Bescheinigungen" gegangen ist.
28 
Abgesehen davon beschränkt sich auch sonst der zu erbringende Nachweis nicht auf eine abstrakte Aufzählung der Einnahmenhöhen der vom Betroffenen innegehabten Objekte. Die Minderung des Rohertrags ist auch mit Blick darauf zu prüfen, ob der Betroffene sie zu vertreten hat (dazu § 33 GrStG). Davon ist auch die Beklagte konkret ausgegangen, wenn sie schon vor ihrer Ablehnungsentscheidung vom 10.5.2001 darauf abgehoben hat, der Kläger habe sich nach den von ihm bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht um eine Vermietung zu marktgerechten Mieten bemüht. Da der Begriff des Vertretenmüssens bei der Prüfung des § 33 GrStG eine durchaus eigene Bedeutung hat, namentlich ein wesentlich weiterer ist als der von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123 und ständig), ist eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen während des Erlasszeitraums geboten (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Sich damit auseinanderzusetzen, überschreitet ersichtlich den Rahmen, der durch die von der Beklagten angeführte Vorlagepflicht gegeben ist.
29 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger als promovierter Architekt "sachkundig" ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Die daraus zu ziehende Folgerung, der Kläger könne den Nachweis der Voraussetzungen des § 33 GrStG ohne Zuhilfenahme rechtlichen Beistands erbringen, mag mit Blick auf das Erstellen und die Vorlage der Nachweise über Wohn- und Geschäftsraumgrößen, die dabei maßgeblichen (Vergleichs-)Mieten und auch auf die rechnerische Richtigkeit dieser Angaben nahe liegen. Die Auseinandersetzung mit der im Falle der Beurteilung der Rohertragsminderung sich ergebenden juristischen Problematik - nichts anderes hat erst recht für die Beurteilung des "Vertretenmüssens zu gelten - konnte ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden. Denn ein "Vertrautsein" mit den damit zusammenhängenden Fragen rechtlicher Art ist auch bei einem gebildeten Betroffenen nicht zu erwarten, mag er auch - wie der Kläger - Großobjekte berufsmäßig vermieten bzw. verpachten. Denn damit ist ersichtlich nicht ein berufsbedingtes Befassen mit der auch rechtlich vielschichtigen Erlassmaterie zu verbinden. Dass der Kläger, wie die Beklagte andeutet, auch in der Vergangenheit entsprechende Erlassanträge gestellt habe, mag zutreffen. Indes ist nicht dargelegt und erkennbar, dass er diese Verfahren auch selbst durchgeführt hat. Auch das anhängige Verfahren ist ursprünglich nicht von ihm, sondern von einem Steuerberatungsbüro in Gang gesetzt worden. Nach allem ist daher hier davon auszugehen, dass das Betreiben des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger selbst nicht zumutbar und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren daher notwendig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Senat entscheidet über die von ihm zugelassene Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dessen zulässiger Klage stattgeben müssen. Denn dem Kläger steht der Anspruch auf den Ausspruch durch die Beklagte über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu.
16 
Bei diesem der Kostenlastentscheidung (vgl. (§§ 72, 73 VwGO, § 80 Abs. 1 VwVfG) zuzuordnenden Entscheidung (dazu P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,  § 80 Rdnr. 2) handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der der eigentlichen Kostenerstattungsentscheidung (dazu § 80 Abs. 3 VwVfG) vorauszugehen hat. Das Begehren auf den begünstigenden Verwaltungsakt ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 14.8.1987, NVwZ 1988, 249; Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 27, 28 m.w.N.).
17 
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass es um ein durch die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmtes Vorverfahren geht. Das Verfahren des Klägers betrifft einen Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Auf sie als Realsteuer (dazu § 3 Nr. 2 AO) findet die Abgabenordnung (AO) nach § 1 Abs. 2 unmittelbar Anwendung, so etwa - hier maßgeblich - nach Nr. 3 dieser Bestimmung der Dritte Teil mit Ausnahme von §§ 82 bis 84. Nach der dementsprechend unmittelbar zur Anwendung kommenden Bestimmung in § 80 Abs. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. An einer Regelung über die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über das Einspruchsverfahren fehlt es in § 1 Abs. 2 AO. Für die Frage nach der Kostenerstattung und damit auch nach dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Einspruchsverfahren ist für den Anwendungsbereich der Abgabenordnung allgemein anerkannt, dass eine Kostenerstattung im Vorverfahren nicht stattfindet (vgl. nur BFH, Urteil vom 23.7.1996, BB 1996, 2029 m.w.N.). Indes hat der Landesgesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG festgelegt, dass das hier maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) zwar nicht für Verfahren gilt, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, die § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 LVwVfG aber unberührt bleiben. Nach der zuletzt genannten Bestimmung (in ihrer durch Gesetz vom 25.4.1991, GBl. S. 232, gefundenen Fassung) gelten die Absätze 1 bis 3 des § 80 LVwVfG u.a. auch für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. Letzteres folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 KAG.
18 
Nach dem dementsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 2 LVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
19 
Materiell-rechtlich setzt dies eine Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO voraus (BVerwG, Urteil vom 27.9.1989, BVerwGE 82, 336 = NVwZ 1990, 651), die hier vorliegt und die eine Kostenlastverteilung vorsieht. Nur soweit der Kläger im Vorverfahren obsiegt hat, kann ihm auch ein stattgebender Ausspruch über die begehrte Zuziehung zustehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 16.90 -, LS NVwZ 1993, 1099).
20 
Inhaltlich ist § 80 Abs. 2 LVwVfG in gleichem Sinn zu verstehen wie die Bestimmung in § 162 Abs. 2 VwGO, an die sie sich anlehnt (dazu der Senat, Urteil vom 26.8.1981, NVwZ 1982, 633; BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000, NJW 2000, 2832; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 41 m.w.N.). Notwendig ist danach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299; ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.), wenn sich also ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Betroffenen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883; vgl. auch Urteil vom 16.10.1980, BVerwGE 61, 100). Sie ist nach den Gegebenheiten zu beurteilen, wie sie sich für den verständigen Betroffenen, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt der Auftragserteilung dargestellt haben (dazu Stelkens/Kallerhoff a.a.O. Rdnr. 80 m.w.N.)
21 
Unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden darf, ist umstritten. Zum Teil wird die Notwendigkeit der Zuziehung als "Regelfall" angesehen, da eine Bevollmächtigung im Vorverfahren der Sicherung der materiellen und der Verfahrensrechte, aber auch dessen Entlastungsfunktion dient (dazu BVerwG, Urteil vom 6.12.1963, BVerwGE 17, 245; Urteil vom 10.4.1978, DVBl. 1978, 630; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 30; Redeker/v. Oertzen, VwGO § 162 Rdnr. 13a; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, § 39 Rdnr. 20; Stelkens/Kallerhoff a.a.O.). Demgegenüber wird vertreten, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren lediglich im Ausnahmefall bestehe, da letztlich eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit für die Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung eröffnet sei (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; ferner Knack, VwVfG, § 80 Rdnr. 76 ff.; kritisch hierzu Mallmann NVwZ 1983, 883 und Stelkens/Kallerhoff a.a.O.).
22 
Der anhängige Fall bietet keine Veranlassung, die Streitfrage zu klären. Geht man von der - unstreitig - maßgeblichen Sicht des Klägers im Zeitpunkt der Auftragserteilung aus, so durfte er auch unter Beachtung einer "Kostenminderungspflicht" bei der Erteilung des Auftrags die Zuziehung für erforderlich halten, weil auch seine Verfahrensrechte zu wahren waren - dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass er als Architekt über Sachkunde verfügt haben könnte - und daher der o.a. Regelfall gegeben war. Dies gilt auch dann, wenn man die Notwendigkeit mit Blick auf den Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung prüft. Geht man demgegenüber von den engeren Grundsätzen aus, erweist sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gleichfalls als - jedenfalls "ausnahmsweise" - notwendig.
23 
Die dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände sind ersichtlich weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen "Fähigkeiten". Sie ist mit Blick auf die "Komplexität" des Verfahrensgegenstand zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstands hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne weiteres beantworten lassen.
24 
Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers schon bei dem Verfahrensgegenstand besondere Schwierigkeiten nicht als gegeben angesehen, da es sich lediglich um ein Auskunftsverlangen der Beklagten gehandelt habe. Es hat ergänzend die Notwendigkeit der Zuziehung auch deshalb verneint, weil der Kläger die erbetenen Auskünfte ohne weiteres hätte erteilen können, da sie ihm auch ohne Schwierigkeiten zugänglich gewesen seien. Demgegenüber wendet der Kläger ein, die Beklagte habe sich nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt. Vielmehr sei dem Ablehnungsbescheid eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer zu entnehmen, die nicht allein den Schluss trage, es sei nur um eine Auskunft gegangen. Dies ist - betrachtet man den Verfahrensgegenstand - zutreffend.
25 
Mit Bescheid vom 09.12.1999 lehnte die Beklagte einen Erlass der Grundsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers damit, dass der Rohertrag in den angegebenen Jahren um mehr als 20 % unter dem normalen Rohertrag liege. Zugleich wurde eine Stundung beantragt und die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte u.a. die beantragte Stundung ab und wies mit Blick auf den Antrag auf Erlass der Grundsteuer darauf hin, dass bei Leerstand von Wohnungen und Gewerberäumen der Vermieter eine Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten habe, wenn er sich in erforderlicher Weise um eine Vermietung bemühe und keine höhere als die Marktmiete fordere. Weiter wird ausgeführt, dass zur weiteren Prüfung des Grundsteuererlassantrags noch um Nachweise gebeten werde. Diese betrafen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, solche Angaben, die durch den Kläger zumutbar zu erbringen waren. Entsprechend wiesen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers auch mit Schreiben vom 4.1.2000 darauf hin, dass die noch benötigten Unterlagen von ihrem Mandanten zur Verfügung gestellt würden. Mit Blick auf den bevorstehenden Eingang der Unterlagen wurde sodann von der Beklagten mit Bescheid vom 13.1.2003 die weitere Bearbeitung des Erlassantrags zurückgestellt. Nach deren Eingang wies die Beklagte mit Schreiben vom  25.2.2000 darauf hin, dass ein Bescheid nach Prüfung ergehe. Das weitere Schreiben der Beklagten vom 15.9.2000 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt lediglich Fragen und Bitten um Nachweise, die im "Verantwortungsbereich" des Klägers lagen. Dem nachzukommen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, war dem Kläger allerdings ohne weiteres möglich und jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Rechtskundigen nicht geboten.
26 
Anders stellt sich indes die Sachlage nach Ergehen des Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.5.2001 dar. Er wird nicht allein mit dem fehlenden Nachweis begründet, sondern mit den rechtlichen Folgen, die daraus für den Erlassantrag zu ziehen sind. Dementsprechend ist im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Auseinandersetzung erforderlich geworden mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" im Sinne von § 33 GrStG und es war dazu in die Prüfung einzutreten, ob eine Verursachung des Leerstands der Wohnung überhaupt angenommen werden könne. Zudem wird für die Frage nach der Ermittlung des  maßgeblichen "üblichen" Ertrags im Vergleich "mit einem anderen" aufgeworfen, bei der sich eine generalisierende Betrachtungsweise verbiete.
27 
Damit ist im Widerspruchsverfahren bereits der Verfahrensgegenstand nicht mehr allein auf das Fehlen eines vom Kläger geforderten Nachweises beschränkt, sondern sind Folgen in Rede, die sich mit Blick auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit den sich nach § 33 GrStG ergebenden Voraussetzungen nach Erbringen solcher Nachweise aufgetan haben, sei es hinsichtlich ihrer hinreichenden Geeignetheit, sei es hinsichtlich ihrer Behandlung im geforderten Ertragsvergleich. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar. Bereits der in § 33 GrStG geforderte Nachweis einer "Minderung des normalen Rohertrags" ist nicht durch einfache Schilderung einer Ertragsminderung zu erbringen. Der geringe Ertrag eines Grundstücks kann unterschiedliche Ursachen haben, denen auch auf unterschiedlicher Ebene Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu § 33 Abs. 5 GrStG, § 27 BewG). Selbst der Nachweis, dass die Höhe der Einnahmen im Vergleich zu anderen Miet- und Gewerbeobjekten niedriger ist, setzt eine Prüfung in Gang, welche (zufällige und/oder vorübergehende) Ursache dies haben könnte oder ob dies Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist, die bei der Ermittlung des normalen Rohertrags von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, NVwZ 2001 m.w.N.). Hier kam insbesondere die Frage hinzu, wie bei der Ermittlung der Höhe des normalen Rohertrags im Fall des Klägers vorzugehen sei, ob durch Feststellung von Durchschnittsmieten oder Vergleich mit anderen Objekten. Bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2000 war dazu eine mit rechtlichen Erwägungen verknüpfte Begründung erforderlich, mit der die Art der Ermittlung des Rohertrags "problematisiert" werden musste. Dem trug das Steueramt der Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2001 Rechnung, in dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des "üblichen" Ertrags Stellung genommen worden ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten  nicht allein um die Vorlage von Nachweisen im Sinne von "Bescheinigungen" gegangen ist.
28 
Abgesehen davon beschränkt sich auch sonst der zu erbringende Nachweis nicht auf eine abstrakte Aufzählung der Einnahmenhöhen der vom Betroffenen innegehabten Objekte. Die Minderung des Rohertrags ist auch mit Blick darauf zu prüfen, ob der Betroffene sie zu vertreten hat (dazu § 33 GrStG). Davon ist auch die Beklagte konkret ausgegangen, wenn sie schon vor ihrer Ablehnungsentscheidung vom 10.5.2001 darauf abgehoben hat, der Kläger habe sich nach den von ihm bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht um eine Vermietung zu marktgerechten Mieten bemüht. Da der Begriff des Vertretenmüssens bei der Prüfung des § 33 GrStG eine durchaus eigene Bedeutung hat, namentlich ein wesentlich weiterer ist als der von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.4.1983, BVerwGE 67, 123 und ständig), ist eine Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen während des Erlasszeitraums geboten (vgl. auch § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Sich damit auseinanderzusetzen, überschreitet ersichtlich den Rahmen, der durch die von der Beklagten angeführte Vorlagepflicht gegeben ist.
29 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger als promovierter Architekt "sachkundig" ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Die daraus zu ziehende Folgerung, der Kläger könne den Nachweis der Voraussetzungen des § 33 GrStG ohne Zuhilfenahme rechtlichen Beistands erbringen, mag mit Blick auf das Erstellen und die Vorlage der Nachweise über Wohn- und Geschäftsraumgrößen, die dabei maßgeblichen (Vergleichs-)Mieten und auch auf die rechnerische Richtigkeit dieser Angaben nahe liegen. Die Auseinandersetzung mit der im Falle der Beurteilung der Rohertragsminderung sich ergebenden juristischen Problematik - nichts anderes hat erst recht für die Beurteilung des "Vertretenmüssens zu gelten - konnte ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden. Denn ein "Vertrautsein" mit den damit zusammenhängenden Fragen rechtlicher Art ist auch bei einem gebildeten Betroffenen nicht zu erwarten, mag er auch - wie der Kläger - Großobjekte berufsmäßig vermieten bzw. verpachten. Denn damit ist ersichtlich nicht ein berufsbedingtes Befassen mit der auch rechtlich vielschichtigen Erlassmaterie zu verbinden. Dass der Kläger, wie die Beklagte andeutet, auch in der Vergangenheit entsprechende Erlassanträge gestellt habe, mag zutreffen. Indes ist nicht dargelegt und erkennbar, dass er diese Verfahren auch selbst durchgeführt hat. Auch das anhängige Verfahren ist ursprünglich nicht von ihm, sondern von einem Steuerberatungsbüro in Gang gesetzt worden. Nach allem ist daher hier davon auszugehen, dass das Betreiben des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger selbst nicht zumutbar und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren daher notwendig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.