Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Mai 2015 - 3 K 396/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0506.3K396.14.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die eine Fahrschule in der Stadt A. betreibt, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, durch den die Stadt A. die Anerkennung als Prüfort in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - für die Klassen D1, D1E, D und DE verloren hat.

2

Um die (fortbestehende) Erfüllung der an einen Prüfort zu stellenden Anforderungen an das Straßennetz und die Bedingungen des Straßenverkehrs zu überprüfen, fand am 19. November 2013 unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beim DEKRA e.V. und des Fahrlehrerverbandes des Landes Sachsen-Anhalt e.V. eine Befahrung u. a. des innerörtlichen Bereichs der bis dahin für alle Fahrerlaubnisklassen als Prüfort anerkannten Stadt A. statt. Gestützt auf § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV nahm das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr mit Erlass vom 28. November 2013 für das Land Sachsen-Anhalt eine Neufestlegung der Prüforte in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung vor. In der tabellarischen Aufstellung der anerkannten Prüforte in Ziffer 1 wurde dabei die für den Bereich der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Niederlassung C-Stadt erfasste Stadt A. als Prüf-ort für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E und CE, nicht aber mehr für die - insbesondere das Führen von Omnibussen betreffenden - Klassen D1, D1E, D und DE ausgewiesen. Ziffer 2 des Erlasses bestimmte den Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf den 1. Januar 2014. Der Erlass wurde mit Begleitschreiben vom 28. November 2013 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, den Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Kenntnis gegeben; zugleich erfolgte eine nachrichtliche Übersendung an den Fahrlehrerverband des Landes Sachsen-Anhalt e.V. Ferner wurde veranlasst, den Erlass „als nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift in die Verwaltungsvorschriftendatenbank des Landes“ einzustellen.

3

Am 15. Mai 2014 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Unwirksamkeitserklärung des Erlasses anstrebt. Zur Begründung macht sie geltend:

4

Bei dem angefochtenen Erlass handele es sich um eine der Normenkontrolle unterliegende Rechtsvorschrift. Die Festlegung der Prüforte habe keinen bloß zuständigkeitsregelnden oder sonstwie innerorganisatorischen Charakter, sondern entfalte rechtliche Außenwirkung. Dies ergebe sich schon daraus, dass durch sie die Durchführung von praktischen Fahrerlaubnisprüfungen erst ermöglicht, also die verordnungsrechtliche Regelung erst vollziehbar gemacht werde. Ohne Außenwirkung hätte es zudem einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht bedurft. Die An- oder Aberkennung der Prüforteigenschaft betreffe sowohl die Fahrerlaubnisbewerber als auch die Fahrschulen in ihren Rechtspositionen aus Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus Verwaltungsverfahrensrecht. Die formell-rechtliche Unwirksamkeit des Erlasses folge insbesondere aus der Mitwirkung eines ministeriellen Amtsträgers, der in Bezug auf den Prüfort A-Stadt voreingenommen gewesen sei, daneben aus einer unzulänglichen behördlichen Sachverhaltsaufklärung ohne gebotene Beteiligung der Antragstellerin, dem Verstoß gegen Auskunftspflichten, der Verzögerung und Erschwerung von Akteneinsicht und der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin. In materiell-rechtlicher Hinsicht fehle es an einer fehlerfreien Ausübung des in § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV eingeräumten Ermessens. Sachliche Gründe für die im April 2012 eingeleitete Überprüfung, ob die bislang anerkannten Prüforte noch in vollem Umfang den gesetzlichen Kriterien genügten, hätten nicht bestanden. Davon abgesehen beruhe die Entscheidung, der Stadt A. die Eignung als Prüfort teilweise abzusprechen, auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. So könne sie nicht, wie geschehen, darauf gestützt werden, dass im Stadtgebiet das Befahren von Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, das Befahren von Kreuzungen mit dem Verkehrszeichen 206 („Stoppschild“) in der geforderten Häufigkeit und das Einfahren bzw. Einfädeln in Vorfahrtsstraßen in der geforderten Häufigkeit nicht möglich sei sowie besondere Fahrfertigkeiten, über die Busfahrer verfügen müssten, nicht geprüft werden könnten. Im Gegenteil erlaubten die in der Stadt A. vorhandenen Straßen- und Verkehrsverhältnisse nach wie vor auch für die Klassen D1, D1E, D und DE die Abnahme einer sämtlichen diesen Anforderungen entsprechenden praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Um für den Erlass vom November 2013 nachträglich eine sachliche Rechtfertigung zu schaffen, habe der Erlassgeber zwar versucht, im Wege einer erneuten Ortsbefahrung am 1. April 2014, an der die Antragstellerin nicht habe teilnehmen dürfen, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Da er auch nach dieser erneuten Befahrung weiterhin von falschen Tatsachen ausgehe, sei ihm eine Behebung des Ermessensdefizits allerdings nicht gelungen. Es komme hinzu, dass die Antragstellerin auf den Fortbestand der uneingeschränkten Prüfortanerkennung für die Stadt A. habe vertrauen dürfen. Ihr sei keine ausreichende Zeit gewährt worden, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

den Erlass „Anerkannte Prüforte in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung“ des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. November 2013 für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

9

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Werde nicht ohnehin davon ausgegangen, dass die angegriffene Prüfortfestlegung als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ergangen sei, so sei sie jedenfalls ein reiner innerbehördlicher Organisationsakt, der nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO sein könne. Zum einen wende sich der Erlass nämlich nicht an die Fahrschulen, sondern an die Fahrerlaubnisbehörden, zum anderen diene er allein dem öffentlichen Verkehrssicherheitsinteresse. Allenfalls in Bezug auf die Fahrerlaubnisbewerber komme in Betracht, von einer auf unmittelbare Außenwirkung gerichteten Maßnahme zu sprechen, während die Unterrichtungstätigkeit der Fahrschulen gar nicht oder nur mittelbar berührt werde. Deswegen fehle der Antragstellerin zugleich auch die Antragsbefugnis.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte verwiesen.

II.

11

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern - unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 AGVwGO LSA) - im Beschlussweg, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden; Einwände wurden hierzu nicht erhoben.

12

Die Entscheidungsform des Beschlusses soll es dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 -, juris Rn. 13 m.w.N., und vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 -, juris Rn. 29). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht, wenn - wie hier - zwingende rechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, nicht entgegenstehen, nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011, a.a.O. m.w.N.). Das vereinfachte Verfahren kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 -, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. März 2015 - OVG 2 A 3.15 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 26. August 2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 7 m.w.N.). So verhält es sich hier.

13

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist - offensichtlich - unzulässig.

14

Das Rechtsschutzbegehren, den streitgegenständlichen Erlass des Antragsgegners vom 28. November 2013 über die Anerkennung von Prüforten in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für unwirksam zu erklären, ist zum einen unstatthaft, weil dieser Erlass nicht als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift anzusehen ist, deren Überprüfung im Wege der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AGVwGO LSA das Landesrecht vorsieht. Zum anderen ist die Antragstellerin nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

15

a) Die vom Antragsgegner getroffene (Neu-)Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung im Land Sachsen-Anhalt ist ihrer äußeren Form nach als Verwaltungsvorschrift und nicht förmlich als Rechtsnorm ergangen. Dafür sprechen bereits ihre Bezeichnung als „Erlass“ und der Umstand, dass der Antragsgegner mit ihr - ausweislich seines zugehörigen Begleitschreibens vom 28. November 2013 - eine Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Fahrerlaubnisrecht des Landes Sachsen-Anhalt beabsichtigt und eine Aufnahme „als nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift in die Verwaltungsvorschriftendatenbank des Landes“ veranlasst hat. Eine Bekanntmachung als Rechtsnorm ist darüber hinaus nicht erfolgt. Dass der Erlass auf § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV als Ermächtigungsgrundlage hinweist, lässt für sich genommen nicht auf einen förmlichen Normencharakter schließen, zumal diese Regelung, nach der die Prüforte (im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV) von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt werden, allein zur Zuständigkeit, nicht aber zur Form der Festlegung Vorgaben macht.

16

Allerdings ist anerkannt, dass der Sinn und Zweck der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch einerseits die Verwaltungsgerichte zu entlasten, andererseits den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers zu verbessern, ein weites Verständnis des in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verwendeten Begriffs der Rechtsvorschrift nahelegen. Dem trägt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem dadurch Rechnung, dass es auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausschließt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, juris Rn. 9 und vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; s. auch OVG LSA, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 K 75/11 -, juris Rn. 26). Es rechnet insbesondere solche Regelungen darunter, denen eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O. m.w.N.). Die im vorliegenden Fall somit maßgebliche Frage, ob der angegriffene Erlass des Antragsgegners eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berührt werden, ist zu verneinen.

17

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FeV findet die praktische Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist nach § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV werden die Prüforte von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist nach § 17 Abs. 4 Satz 5 FeV außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüforts möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

18

Die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV ist ihrem Gegenstand nach eine gegenüber den zuständigen (nachgeordneten) Behörden - nämlich gegenüber den Fahrerlaubnisbehörden und gegenüber den bei der Prüfungsabnahme gemäß § 15 Abs. 5 FeV als sog. Beliehene hoheitlich handelnden Technischen Prüfstellen - ergehende verwaltungsorganisatorische Entscheidung für die Durchführung von praktischen Fahrerlaubnisprüfungen (vgl. zur Beleihung Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, § 15 FeV Rn. 14). Dem entspricht es, dass der Antragsgegner den in Rede stehenden Erlass allein an die genannten behördlichen Adressaten gerichtet und nur nachrichtlich auch dem Fahrlehrerverband des Landes Sachsen-Anhalt e.V. übermittelt hat. Er hat ausschließlich verwaltungsinternen Charakter.

19

Durch die Bestimmung der Prüforte werden entgegen der Auffassung der Antragstellerin subjektive Rechte der in den Prüforten betriebenen Fahrschulen nicht berührt.

20

Zwar kann die Entscheidung, dass eine Gemeinde nicht mehr Prüfort - gegebenenfalls beschränkt auf einzelne Fahrerlaubnisklassen - in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist, dazu führen, dass Fahrschulen an diesem Ort finanzielle Einbußen insbesondere deswegen erleiden, weil Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 A 1821/09.Z, 2 A 1822 A 1821/09 -, juris Rn. 6). Eine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag die Antragstellerin aus der Befürchtung derartiger Nachteile aber nicht abzuleiten. Selbst wenn unterstellt wird, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie erfasst wird, erstreckt sich dieser Schutz nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung; Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 -, juris Rn. 2 m.w.N., und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 49 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1990 - 4 B 21.90 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Antragstellerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre Fahrschule in der Vergangenheit (bis zum 31. Dezember 2013) an einem für sämtliche Fahrerlaubnisklassen anerkannten Prüfort betreiben konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, zu denen auch der Aufwand für die von der Antragstellerin behauptete Notwendigkeit des Aufbaus einer Zweigstelle in C-Stadt und die von ihr als gegenwärtig nicht mehr „ökonomisch“ angesehene Nutzung des Fahrschulbusses gehören, fallen danach nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 8). Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne eines Vertrauenstatbestands auf das unveränderte Fortbestehen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 hätte verlassen und einrichten dürfen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1990, a.a.O.). Wenn - wie von der Antragstellerin vorgetragen - bereits seit dem Jahr 1998 von den damit befassten Behörden und der Technischen Prüfstelle wiederholt auf den Prüfstand gestellt worden ist, ob die Stadt A. noch uneingeschränkt als Prüfort geeignet ist, so spricht dies im Gegenteil dafür, dass für ein schutzwürdiges Vertrauen in das Fortbestehen der Prüforteigenschaft keine Basis vorhanden war.

21

Die Festlegung der Prüforte betrifft die Fahrschulen auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Die Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV ist inhaltlich nicht auf die berufliche Tätigkeit der Fahrschulen bezogen. Die Berufsfreiheit ist jedoch auch dann berührt, wenn Maßnahmen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O. Rn. 45, und Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rn. 138 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 29. April 2014 - 1 S 1458/12 -, juris Rn. 38). Ein derartig enger Zusammenhang zwischen der Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung und der Berufstätigkeit der Fahrschulen oder gar eine berufsregelnde Tendenz der Prüfortbestimmung bestehen nicht. Die Festlegung der Prüforte kann und soll Fahrschulen nicht in irgendeiner Weise hindern, ihre Tätigkeit auszuüben, oder darauf hinwirken, dass sie ihre Tätigkeit nur an bestimmten Orten ausüben. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass Fahrschulen generell ausschließlich an solchen Orten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten, die als Prüforte für sämtliche oder bestimmte Fahrerlaubnisklassen anerkannt sind. Zwar wird die fehlende Anerkennung des Sitzes einer Fahrschule als Prüfort auf die Organisation und Gestaltung des von ihr angebotenen praktischen Fahrunterrichts faktisch nicht ohne Einfluss bleiben. In der bloßen Neuausrichtung auf einen anderen Prüfort, die nur äußerlich einen begrenzten Teilausschnitt der Fahrschultätigkeit tangiert, liegt aber keine erhebliche Rückwirkung auf die Berufsausübung, die die Annahme einer mittelbaren Grundrechtsbetroffenheit rechtfertigt. Das gilt erst recht dann, wenn - wie vorliegend - die Prüfortanerkennung lediglich in ihrem Umfang reduziert, d.h. nur für einzelne Fahrerlaubnisklassen aufgehoben worden ist.

22

Auch aus § 17 Abs. 4 FeV ergibt sich kein Anspruch einer Fahrschule darauf, dass die praktischen Fahrerlaubnisprüfungen an bestimmten Orten und deren Umgebung stattfinden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV muss der Prüfort als geschlossene Ortschaft auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen. Dieser Kriterienkatalog zeigt, dass die Auswahl und Bestimmung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit dienen und sich daher allein an den Notwendigkeiten von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu orientieren haben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 5. Juni 1969 - VI OVG A 69/68 -, DVBl. 1970, 516, 517; HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 1. April 2009 - 8 K 2158/08.GI -, juris Rn. 24;Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn. 6). Neben dem öffentlichen Verkehrssicherheitsinteresse bezweckt die Vorschrift dagegen nicht den Schutz des Interesses der Fahrschulen, ihren Sitz möglichst an einem Prüfort zu haben und zu behalten.

23

Es ist auch - ohne dass es darauf wegen der mangelnden Antragsbefugnis der Antragstellerin (dazu sogleich unter 1. b) entscheidungserheblich ankommt - nicht ersichtlich, dass die (teilweise) Aberkennung der Prüforteigenschaft Rechtswirkungen gegenüber den in der Stadt A. wohnenden, auszubildenden oder berufstätigen Fahrerlaubnisbewerbern auslöst. Denn ebenso wenig, wie eine Fahrschule die Durchführung der praktischen Fahrerlaubnisprüfungen an bestimmten Orten verlangen kann, können grundsätzlich die (potentiellen) Fahrerlaubnisbewerber einen bestimmten Prüfort im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV für die Ablegung ihrer praktischen Prüfung beanspruchen, was einem Recht auf Einrichtung der Prüfungsmodalitäten nach ihren Vorstellungen gleichkäme. Daran ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbewerber gemäß § 17 Abs. 3 FeV die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat und in dem Fall, dass diese Orte nicht Prüforte sind, die Prüfung grundsätzlich nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen ist (a. A.: VG Gießen, Urteil vom 1. April 2009, a.a.O. Rn. 18). Denn auch damit wird das Interesse eines Fahrerlaubnisbewerbers auf Anerkennung eines bestimmten Orts als Prüfort rechtlich nicht geschützt. Insoweit kann auch das Fehlen von Übergangsfristen für bereits in der Ausbildung befindliche Fahrschüler unter Berücksichtigung der Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.

24

Dem Einwand der Antragstellerin, die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV mache die in dieser Vorschrift getroffene Regelung erst vollziehbar, ist nicht zu folgen. Fehlte es an einem das Gesamtgebiet des Landes Sachsen-Anhalt erfassenden Erlass der hier vorliegenden Art, so wäre es vielmehr Sache der Fahrerlaubnisbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die praktischen Fahrerlaubnisprüfungen nur in Orten und in der Umgebung von Orten durchgeführt werden, die die Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV erfüllen. Diese Rechtsnorm bedarf zu ihrer Anwendbarkeit nicht zwingend einer landesweiten Festlegungsentscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV. Ebenso wenig erlaubt entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 4 Satz 4 FeV einen auf die Annahme von rechtlichen Außenwirkungen führenden Umkehrschluss. Aus dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in „Freiheit und Eigentum“ folgt nicht, dass von der tatsächlichen Existenz einer Rechtsgrundlage für ein bestimmtes Verwaltungshandeln auf eine Grundrechtsbetroffenheit zu schließen ist.

25

b) Kommt dem streitgegenständlichen Erlass demnach keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung im Verhältnis zur Antragstellerin zu, fehlt dieser zugleich die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis ist demgegenüber nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier (siehe bereits OVG LSA, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 3 R 397/14 -, juris Rn. 13, und - 3 M 422/14 -, juris Rn. 11). Denn nach den obigen Ausführungen kann die Antragstellerin - auch soweit der Erlass die Prüfortanerkennung der Stadt A. zum Gegenstand hat - nur die Verletzung bloß wirtschaftlicher Interessen und die Verletzung von Rechtssätzen geltend machen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben. Da im Interesse der Antragstellerin gewährte Rechtspositionen bei der Prüfortfestlegung hingegen nicht zu erkennen sind, ist sie nicht im Normenkontrollverfahren antragsbefugt.

26

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

29

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 14 N 14.104

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(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 15. Januar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2001, bekanntgemacht in deren Amtsblatt am 15. Juni 2001.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommt, da der Antrag auf Normenkontrolle mangels Einhaltung der Antragsfrist offensichtlich unzulässig ist.

Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 entgegengetreten. Die Baumschutzverordnung sei zwischenzeitlich funktionslos geworden. Es widerspräche der Intention des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, die Antragsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe der Rechtsvorschrift auch bei funktionslos gewordenen Rechtsvorschriften anzuwenden und den Rechtsschutz auf die Inzidentkontrolle zu verlagern. Eine Funktionslosigkeit trete in der Regel nicht bereits innerhalb eines Jahres ein.

Die Antragsgegnerin sowie die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses halten den Normenkontrollantrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Über den Antrag kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierzu nicht (BVerwG, B.v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 1888); sie wurden angehört.

Das Gericht befindet darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, nach richterlichem Ermessen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139). Dieses Verfahrensermessen wird hier nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Danach hat jedermann ein Recht darauf, dass in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird, wobei auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter den Schutzzweck der Norm fallen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5 m. w. N. zu beamtenrechtlichen Streitigkeiten; BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 1 N 10.2394 - juris Rn. 2 m. w. N. zu Normenkontrollen bei Bebauungsplänen). Ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Rechtsschutzbegehren als offensichtlich unzulässig eingestuft wird (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.11.2010 a. a. O.; B.v. 4.4.2011 - 14 N 11.88 - juris Rn. 9 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, da die Antragsfrist bereits seit Jahren verstrichen ist.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die angegriffene Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2001 wurde am 15. Juni 2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Antrag auf Normenkontrolle wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 gestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die streitgegenständliche Baumschutzverordnung sei zwischenzeitlich funktionslos geworden. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Fristerfordernis im Fall von Normenkontrollanträgen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Feststellung eingetretener Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans beantragt wird (offen gelassen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 und im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 51; gegen die Anwendung der Frist: u. a. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 290 und BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 10.2781 - BayVBl 2013, 305; für die Anwendung der Frist: u. a. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, gilt jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - wie hier - die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig oder - insoweit vergleichbar - funktionslos geworden (BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 7 BN 1.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 187 m.w.N).

Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, spricht hierfür eindeutig der Wortlaut der Vorschrift. Aus den Gesetzgebungsmaterialien bzw. aus Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte oder Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses. Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigen, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Im Übrigen soll es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 10; BVerwG, B.v. 22.7.2013 a. a. O.).

Außerhalb des Städtebaurechts überlässt § 47 VwGO den Ländern die Entscheidung, ob die Normenkontrolle gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften eröffnet werden soll oder nicht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); ein lückenloser Rechtsschutz im Wege der prinzipalen Normenkontrolle wird insoweit nicht gewährleistet und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, B.v. 2.4.1993 - 7 B 38.93 - NVwZ-RR 1993, 513). Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt.

Würden Normenkontrollanträge in Ländern, die die Normenkontrolle eröffnet haben, in der hier in Rede stehenden Konstellation ohne Einhaltung einer Frist zugelassen, würde dies dem Ziel des Bundesgesetzgebers widersprechen, die Zulässigkeit von Normenkontrollen im Interesse der Rechtssicherheit zeitlich zu beschränken. Die durch die Nichtanwendung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO entstehende Lücke könnte auch im Wege der Rechtsfortbildung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Insbesondere bei nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit ist in aller Regel kein kalendarisch fixierbares einmaliges Ereignis eingetreten, das die Frist (erneut) in Lauf setzen könnte. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist für eine solche Rechtsfortbildung kein Raum (BVerwG, B.v. 27.7.2013 a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit den Empfehlungen in Nr. 29.2, 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.