Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 15 Fahrerlaubnisprüfung

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

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Urteil des VG Braunschweig: 6 A 358/03 vom 10.03.2005 zur Ablehnung der Umschreibung eines italienischen Führerscheines

30.03.2007

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Verwaltungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2019 - 11 C 18.1631

bei uns veröffentlicht am 01.02.2019

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2018 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F* …, E* …, mit der Maßgabe bewilligt,

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.508

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1941 geb

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Mai 2014 - 1 E 14.113

bei uns veröffentlicht am 30.05.2014

Tenor 1. Soweit der Antragsteller den Antrag nach § 123 VwGO mit Telefax vom 10.03.2014 abgeändert und teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsteller hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - 11 CS 17.1821

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 11 C 19.1043

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juli 2018 - 11 B 18.644

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Prüfauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sena

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 11 CS 15.1963

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 11 CE 15.1217

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 1 K 14.3941

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1113/17.NW

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubn

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2018 - 1 K 8555/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis. 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war durchgängig wohnsitzlich in der Bundes

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 1 K 2693/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.2 Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für di

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Jan. 2016 - 3 K 542/15.NW

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach Teilnahme an

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Okt. 2015 - 6 K 5037/14

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Mai 2015 - 3 K 396/14

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Apr. 2015 - 7 K 1153/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 M 422/14

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2015 - 3 R 397/14

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Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig. 2 1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Erlass des Antragsgegners „Anerkannte Prüforte in der praktischen Fahrerlaubn

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2011 - 3 C 31/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E; sie ist der Auffassung, hierfür nicht nochmals eine pra

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(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die...