Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. März 2017 - 2 L 84/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0320.2L84.16.0A
published on 20/03/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. März 2017 - 2 L 84/16
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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die anteilige Erstattung von Kosten für den Ausbau einer Umleitungsstrecke, die im Zuge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 71 in M-Stadt, einem Ortsteil der Beklagten, eingerichtet wurde.

2

Im Rahmen der Planung schlossen die Klägerin, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt (Bundesstraßenbauverwaltung), dieses vertreten durch den Landesbetrieb Bau, und das Land Sachsen-Anhalt (Landesstraßenbauverwaltung), dieses ebenfalls vertreten durch den Landesbetrieb Bau, am 27.06.2008 eine "Umleitungsvereinbarung", nach der der Verkehr von der Bundesstraße aus Richtung Magdeburg kommend aufgrund einer erforderlichen halbseitigen Sperrung auf die Landesstraßen L 1 und L 15 umgeleitet werden sollte. Nach § 2 Ziffer 1 dieser Vereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 3 FStrG durch den Bund im Benehmen mit dem Land festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sollten dem Land erstattet werden.

3

Am 17.07./24.07.2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch den Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, und die Beklagte eine Vereinbarung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt M-Stadt der B 71 als Gemeinschaftsmaßnahme gemäß Nr. 12 (1) der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR) zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (nachfolgend: OD-Vereinbarung). In den §§ 2 bis 6 der OD-Vereinbarung wurde im Einzelnen geregelt, wie die Kosten für die Durchführung der Baumaßnahme, für die Befestigung, für die Oberflächenentwässerungsanlagen, für die Kreuzungen und Einmündungen sowie für die Änderung von Versorgungsanlagen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Nach § 10 Abs. 4 der OD-Vereinbarung sollten die anfallenden Umleitungskosten für die verkehrssichere Herrichtung und Unterhaltung der überörtlichen Umleitungsstrecke über die L 1 und L 15 im Verhältnis der anteiligen Baukosten zwischen der Bauverwaltung des Bundes und der Beklagten geteilt werden. Hierfür sollte eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen werden.

4

Mit Schlussrechnung vom 31.03.2010 stellte das bauausführende Unternehmen dem Landesbetrieb Bau Kosten in Höhe von insgesamt 2.869.522,10 € in Rechnung. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 967.595,02 € auf die zusätzlichen Kosten für Leistungen an der Umleitungsstrecke (ohne die Kosten für das Verkehrssicherungsmaterial im Bereich der Umleitungsstrecke).

5

Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 294.046,31 €, den sie nach dem Verhältnis der von den Beteiligten jeweils zu tragenden Kosten für den Ausbau der Ortsdurchfahrt errechnete, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

6

Die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht. Er ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 14 Abs. 3 FStrG, der den vorliegenden Fall nicht regele. Den Anspruch könne die Klägerin auch nicht auf § 10 Abs. 4 der OD-Vereinbarung stützen, weil § 10 Abs. 4 Satz 2 bestimme, dass für die Verteilung der Umleitungskosten eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen werde, die aber nicht zustande gekommen sei. Die zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt getroffene Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 könne nicht die Umleitungsvereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung sein, weil sie keine Regelung zur Verteilung der Umleitungskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten enthalte und zudem fast einen Monat zuvor abgeschlossen worden sei. Dem könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, beim Abschluss der OD-Vereinbarung sei es wegen Änderungswünschen zu Verzögerungen gekommen, während die Umleitungsvereinbarung zwischen ihr und dem Land Sachsen-Anhalt sofort habe geschlossen werden können. Offen bleiben könne, ob die Umleitungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG möglicherweise deshalb nichtig sei, weil der Landebetrieb Bau bei Abschluss dieser Vereinbarung für beide Vertragsparteien aufgetreten sei. Diese Umleitungsvereinbarung könne jedenfalls deshalb nicht die in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung genannte Umleitungsvereinbarung sein, weil nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine Umleitungsvereinbarung erst noch habe abgeschlossen werden sollen. Der von der Klägerin angeführte zeitliche Aspekt überzeuge nicht. Da es nach dem Vortrag der Klägerin bereits einen Entwurf der OD-Vereinbarung gegeben habe, hätte es nahe gelegen, den Text des § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung anzupassen, falls damit – wie die Klägerin behaupte – die Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 gemeint wäre. Eine derartige Änderung hätte auch nur von der Klägerin veranlasst werden können, weil die Beklagte erst mit Zustellung der Klageschrift von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen hätte es auch nahe gelegen, die bereits abgeschlossene Vereinbarung vom 27.06.2008 als Anlage zur OD-Vereinbarung zu nehmen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Umleitungsvereinbarung nur zwischen dem Träger der Straßenbaulast, der eine Umleitungsstrecke errichten wolle, und dem Träger der Straßenbaulast, dessen Straßen dafür in Anspruch genommen werde, geschlossen werden könne. Der Begriff "Umleitungsvereinbarung" sei kein gesetzlich definierter Begriff, so dass er nicht zwingend so verstanden werden müsse, wie ihn die Klägerin definiere.

II.

7

A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

8

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

9

1.1. Die Klägerin macht geltend, § 14 Abs. 3 FStrG finde entgegen der Auffassung der Vorinstanz Anwendung, weil die hier geltend gemachten Kosten gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt auszugleichen seien. Die Ausgleichspflicht schlage auch auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch, weil beide Beteiligte durch die OD-Vereinbarung auch die Aufteilung der Kosten der Umleitungstrecke geregelt hätten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

10

Gemäß § 14 Abs. 3 FStrG ist im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. § 14 Abs. 3 Satz 2 FStrG begründet eine Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen für die umleitungsbedingten baulichen Maßnahmen. Erstattungspflichtig ist der Baulastträger, der die Umleitung veranlasst; will dieser die Arbeiten selbst durchführen lassen, bedarf es insoweit einer (Verwaltungs-)Vereinbarung zwischen den beiden Baulastträgern (Netter, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 14 RdNr. 14). Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen dem Baulastträger, der die Umleitung veranlasst hat, und dem Baulastträger, dessen Straße für die Umleitung in Anspruch genommen wird. Eine Ausgleichspflicht zwischen zwei die Umleitung veranlassenden Baulastträgern oder zwischen dem die Umleitung veranlassenden und einem weiteren Baulastträger der gesperrten Bundesstraße (wie in den Fällen des § 5 Abs. 3 FStrG) im Innenverhältnis regelt die Vorschrift hingegen nach ihrem klaren Wortlaut nicht.

11

1.2. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe mit der Beklagten in der OD-Vereinbarung die Aufteilung der Kosten für die Umleitungsstrecke vereinbart. Eine Umleitungsvereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung sei nur zwischen dem Vorhabenträger und dem Straßenbaulastträger der Umleitungsstrecke zu schließen gewesen, was auch geschehen sei. Eine Umleitungsvereinbarung beinhalte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Umleitungsstrecke und auch nicht die Aufteilung der Kostenverpflichtung der jeweiligen Straßenbaulastträger der gesperrten Straße. Der Ausgleichsanspruch des Landes Sachsen-Anhalt sei im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die OD-Vereinbarung im Verhältnis der entstehenden Baukosten und der jeweiligen Beteiligung der Maßnahmenträger aufgeteilt worden. Der Abschluss einer Umleitungsvereinbarung sei nicht notwendiger Bestandteil für die Zahlungsverpflichtung gewesen, da in der OD-Vereinbarung konkret der prozentuale Anteil errechnet worden sei, den die Beklagte tragen müsse. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Darstellung auseinandergesetzt, weshalb es erst zu einem späteren Abschluss der Umleitungsvereinbarung gekommen sei, und lasse offen, welchen Inhalt eine Umleitungsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten hätte haben müssen oder können. Zwar wäre eine Änderung des Textes in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung möglich gewesen. Da man jedoch von einem Abschluss der OD-Vereinbarung vor Abschluss der Umleitungsvereinbarung ausgegangen sei, sei die Formulierung so gewählt worden. Zwar sei der Begriff der "Umleitungsvereinbarung" gesetzlich nicht definiert. Aus dem Wortlaut ergebe sich aber, dass darin Vereinbarungen über die Nutzung der Umleitungsstrecke über den Gemeingebrauch hinaus geschlossen werden. Inwieweit dies zwischen ihr und der Beklagten hätte geschehen sollen, lasse das Verwaltungsgericht offen. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

12

Auch ein öffentlicher-rechtlicher Vertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2014 – 2 L 78/12 –, juris, RdNr. 48, m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, wie ein Vertragspartner eine von ihm (vor-)formulierte vertragliche Regelung verstanden wissen will; maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont.

13

Aus dem Wortlaut des hier streitigen § 10 Abs. 4 Satz 1 der OD-Vereinbarung ergibt sich zwar mit hinreichender Klarheit, dass die Beklagte einen Teil der Kosten tragen sollte, die für die bauliche Herrichtung der Umleitungsstrecke entstehen, und zwar nach dem Verhältnis der Baukosten, die die Klägerin und die Beklagte für den Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 71 als Gemeinschaftsmaßnahme nach den §§ 2 bis 6 der OD-Vereinbarung zu tragen haben. Ohne den folgenden Satz 2 wäre die Regelung eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.

14

Der Wortlaut des Satzes 2, dass "hierfür" eine gesonderte Umleitungsvereinbarung geschlossen wird, spricht aber für die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte den Abschluss einer weiteren Vereinbarung zwischen diesen Vertragsparteien bezüglich der Umleitungsstrecke voraussetzt. Dass damit – wie die Klägerin geltend macht – eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Sachsen-Anhalt gemeint war, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen; zumal die von ihr angeführte Umleitungsvereinbarung vom 27.06.2008 im Zeitpunkt des Abschlusses der OD-Vereinbarung bereits abgeschlossen war. Es mag sein, dass es beim Abschluss der OD-Vereinbarung zu Verzögerungen kam. Dann aber hätte es der Klägerin oblegen, den Vertragstext entsprechend anzupassen und für den Vertragspartner bzw. den objektiven Empfängerhorizont eindeutig zu fassen. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, aufgrund der die Beklagte den Schluss hätte ziehen müssen, dass die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung noch zu schließende gesonderte Umleitungsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt sein soll, die bereits vorlag, wie etwa Gespräche im Vorfeld oder anlässlich des Abschlusses der OD-Vereinbarung. Zwar mag eine "Umleitungs"-Vereinbarung nach dem Wortsinn regelmäßig vor allem Regelungen über die Nutzung einer Umleitungsstrecke beinhalten. Gleichwohl kann die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 der OD-Vereinbarung so verstanden werden, dass die Beklagte an einer solchen Vereinbarung als Vertragspartner beteiligt werden sollte. Dafür spricht insbesondere die Verwendung des Wortes "hierfür".

15

Eine solche gesonderte Umleitungsvereinbarung, an der auch die Beklagte als Vertragspartner beteiligt ist, erscheint nicht deshalb von vornherein überflüssig, weil § 10 Abs. 4 Satz 1 der OD-Vereinbarung eine Kostenaufteilung nach den Anteilen der Baukostenanteile für den Ausbau der Ortsdurchfahrt enthält, so dass sich der von der Beklagten zu erstattende Betrag ohne weitere vertragliche Regelungen anhand der vorliegenden Unternehmerrechnung(en) bestimmen ließe. Der Ausgleichsanspruch, den der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke gegen den Träger der Straßenbaulast der gesperrten Straße als Veranlasser der Umleitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 FStrG hat, ist beschränkt auf die Mehraufwendungen, die durch die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit auf der Umleitungsstrecke anfallen, sowie auf die Aufwendungen zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden; er umfasst insbesondere nicht die Aufwendungen, die auch ohne die Umleitung angefallen wären (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. Kap. 24, RdNr. 11.2). Dem entsprechend verlangt § 14 Abs. 3 Satz 1 FStrG, dass zuvor im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen ist, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Dadurch wird u.a. sichergestellt, dass an der Umleitungsstrecke keine Maßnahmen durchgeführt werden, die über die Herstellung der Verkehrssicherheit der Umleitungsstrecke hinausgehen, und nicht etwa auf Kosten des Baulastträgers der gesperrten Straße eine "Generalüberholung" der Fahrbahn der Umleitungsstrecke vorgenommen wird (vgl. Netter, a.a.O., RdNr. 13). Ist nicht nur ein Träger der Straßenbaulast an der Baumaßnahme beteiligt, deretwegen die Umleitung eingerichtet wird, sondern liegt – wie hier bei der auszubauenden Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen – gemäß § 5 Abs. 1 und 3 FStrG die Straßenbaulast für die Fahrbahn und Radwege beim Bund, die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze hingegen bei der Gemeinde, erscheint es durchaus sachgerecht, auch die betroffene Gemeinde in die Feststellung, ob und welche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an der Umleitungsstrecke notwendig sind, jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie einen Teil der Kosten für die Herrichtung der Umleitungsstrecke tragen soll. Dem entsprechend macht eine vertragliche Regelung, nach der auch die Gemeinde Vertragspartner der Umleitungsvereinbarung werden soll, durchaus Sinn. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – ein und dieselbe Behörde sowohl den die Umleitung veranlassenden Baulastträger als auch den Baulastträger der Umleitungsstrecke bei Abschluss der Umleitungsvereinbarung vertritt. Der Inhalt einer solchen Umleitungsvereinbarung muss sich, wie die Vereinbarung vom 27.06.2008 zeigt, nicht auf den Verlauf und die Nutzung der Umleitungsstrecke beschränken, sondern kann auch Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen enthalten. Ferner könnte bestimmt werden, dass die Gemeinde an der Feststellung über die Notwendigkeit von Maßnahme an der Umleitungsstrecke beteiligt wird.

16

2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

17

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.12.2015 – 2 L 4/15 –, juris, RdNr. 27) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

18

Schwierigkeiten dieser Art zeigt die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht auf. Ob sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der OD-Vereinbarung ergibt, lässt sich mit Hilfe der üblichen, oben dargelegten Auslegungsregeln ermitteln, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Gleiches gilt für den Begriff der "Umleitungsvereinbarung".

19

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.

(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.

(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die gesperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes

1.
der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird,
2.
der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und
3.
eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärmerhöhung insbesondere wegen der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder zugunsten des Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1 Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Berechnung kann auf repräsentative Immissionsorte entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen, soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung eingehalten werden; nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Verbesserungen an Wänden und Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbauteile anhand eines repräsentativen Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.

(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.

(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die gesperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes

1.
der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird,
2.
der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und
3.
eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärmerhöhung insbesondere wegen der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder zugunsten des Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1 Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Berechnung kann auf repräsentative Immissionsorte entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen, soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung eingehalten werden; nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Verbesserungen an Wänden und Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbauteile anhand eines repräsentativen Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.

(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.

(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die gesperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes

1.
der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird,
2.
der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und
3.
eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärmerhöhung insbesondere wegen der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder zugunsten des Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1 Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Berechnung kann auf repräsentative Immissionsorte entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen, soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung eingehalten werden; nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Verbesserungen an Wänden und Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbauteile anhand eines repräsentativen Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.