Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. März 2017 - 2 L 118/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0307.2L118.15.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt. Sie ist Inhaberin von im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zur Eröffnung des Kiessandtagebaus (S.) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Brauchwasser aus dem entstehenden Kiessee. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 30.11.2005 enthält unter I. (Entscheidung) u.a. folgende Regelungen:

2

2. Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 VwVfG LSA im Hinblick auf alle von diesem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der folgenden zu konzentrierenden Genehmigungen:

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2.1 …

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2.2 Genehmigung zur Herstellung von 4 Gewässern mit einer Gesamtgröße von ca. 91 ha durch Entnahme von Kiesen und Sanden aus dem Bereich des Grundwassers gemäß § 120 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).

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2.3 Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Oberflächenwasser aus dem Kiessee und Einleitung des Waschwassers aus der Kieswäsche in den Kiessee nach § 11 WG LSA.

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2.4 Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Kiessee zur Staubbindung und zu sanitären Zwecken nach § 11 WG LSA. …

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Nach den Auflagen Nr. 4.1.1 und 4.2.1 in Abschnitt III des Bescheides umfasst die Erlaubnis unter Punkt I. 2.3 die Entnahme von Wasser für die Aufbereitungsanlage aus dem Kiessee mit einer mittleren Jahresmenge von 599.940 m³/a und die Erlaubnis unter Punkt I. 2.4 die Entnahme von Wasser zu sanitären und sonstigen betrieblichen Zwecken (z. B. Staubbindung) mit einer mittleren Jahresmenge von 1.100 m³/a.

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Nachdem der Beklagte der Klägerin in einem Informationsschreiben vom 06.12.2012 mitgeteilt hatte, dass auf Grund der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Land Sachsen-Anhalt vom 22.12.2011 (WasEE-VO LSA) ein Wasserentnahmeentgelt entsprechend der in wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegten Jahresentnahmemengen erhoben werde und bei geringeren tatsächlichen Entnahmemenge im Jahr 2012 ein Antrag auf Ermäßigung des Entgelts gestellt werden könne, gab die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2013 an, dass sich der Tagebau (S.) derzeit „im Aufschluss“ innerhalb des Kieswerks … befinde und an den Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der stationären Aufbereitungsanlage gearbeitet werde. Mit dem Beginn der Aufbereitung und der tatsächlichen Wasserentnahme auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.11.2005 sei frühestens im Jahr 2014 zu rechnen. Im Jahr 2012 sei also im Kiessandtagebau (S.) kein Wasser gehoben worden.

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In einem weiteren Schreiben vom 13.02.2013 führte die Klägerin aus, nach Erlangung der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.11.2005 und Zulassung eines entsprechenden Hauptbetriebsplanes hätten die bergbaulichen Arbeiten im Kiessandtagebau (S.) zunächst mit der Gewinnung des Rohstoffes im Trockenschnitt, der Errichtung der Zufahrt zum Tagebau, dem Herstellen eines Entnahmegewässers und dem Schaffen der Baufreiheit für die Errichtung der Tagesanlagen und der stationären Aufbereitungsanlage begonnen. Die Inbetriebnahme der stationären Aufbereitungsanlage am Standort (S.) sei planmäßig im ersten Halbjahr 2014 vorgesehen. Mit der Inbetriebnahme der stationären Aufbereitung beginne erst die Entnahme von Brauchwasser aus einem oberirdischen Gewässer. Da die WasEE-VO LSA an die tatsächliche Nutzung eines Gewässers und nicht an das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden sei, sei die Verordnung in den Jahren 2012 und 2013 nicht auf die im Planfeststellungsbeschluss erteilte wasserrechtliche Erlaubnis anzuwenden.

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An 05.03.2013 stellte die Klägerin gleichwohl einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die im Bescheid vom 30.11.2005 erlaubte Wasserentnahme. Dabei gab sie eine genehmigte Entnahmemenge von 599.940 m³/a und eine tatsächliche Gesamtentnahmemenge von 0 m³/a an.

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Mit Bescheid vom 16.06.2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Erhebungsjahr 2012 für den Kiessandtagebau (S.)ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 304,37 EUR fest. Zur Begründung gab er an, das Entgelt werde grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des § 3 Abs. 2 WasEE-O LSA berechnet. Dem Antrag der Klägerin auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA sei teilweise stattzugeben, weil die tatsächlichen Entnahmemengen geringer als die erlaubten Mengen seien. Da die beantragten Entnahmemengen unterhalb der 10%-Grenze des § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO lägen, würden Entnahmemengen von 59.940 m³/a für die Teilerlaubnis Nr. 1a und 110 m³/a für die Teilerlaubnis Nr. 1b berücksichtigt. Eine Befreiung für die Teilerlaubnis Nr. 1b nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 WasEE-VO LSA scheide jedoch aus, weil die bergrechtliche Planfeststellung eine Bündelungsfunktion habe und als ein Bescheid mit verschiedenen Entscheidungen ergehe. Daher sei eine Teilmenge in Höhe von 1.100 m³ pro Jahr entgeltpflichtig.

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Am 11.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Erst im Mai 2014 sei die Inbetriebnahme der stationären Aufbereitungsanlage am Standort (S.) erfolgt, für die Waschwasser für die Kieswäsche benötigt werde. Erst mit der Inbetriebnahme der stationären Aufbereitung des Rohkieses beginne für sie die Entnahme von Brauchwasser aus dem im Zuge des Kiessandabbaus zwischenzeitlich entstandenen oberirdischen Gewässer, für die die wasserrechtliche Erlaubnis nach Nr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden sei. Vorher habe sie tatsächlich keine Möglichkeit gehabt, Wasser zu entnehmen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA komme es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Möglichkeit der Wasserentnahme an. Da sie kein Wasser entnommen habe, sei sie zudem gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA nicht wasserentnahmeentgeltpflichtig. Auch aus § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA sei ersichtlich, dass die Verordnung an die tatsächlich entnommene Wassermenge anknüpfe. Aus § 4 WasEE-VO LSA folge nichts Gegenteiliges. Auf eine Kleine Anfrage, welche Unternehmen aktuell von einem Wasserentnahmeentgelt ausgenommen seien und mit welcher Begründung, habe die Landesregierung geantwortet, dass von der Pflicht zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgeltes alle Unternehmen ausgenommen seien, die kein Wasser entnehmen. Für den Fall also, dass ein Genehmigungsinhaber überhaupt kein Wasser nutze, falle dieser aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA heraus. Nur bei dieser Auslegung verstoße die Verordnung nicht gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Anderenfalls würde das Wasserentnahmeentgelt auch außerhalb der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG liegen. Soweit die Verordnung eine Entgeltpflicht ohne tatsächliche Entnahme vorsehen sollte, sei dies auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 105 WG LSA gedeckt und damit rechtswidrig.

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Die Wasserentnahmeentgelte in den Bundesländern Baden-Württemberg und Hessen seien nur deshalb zulässig, weil diese auf die tatsächliche Entnahme abstellten. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seiner Entscheidung zum sog. "Wasserpfennig" vom 07.11.1995 zum Ausdruck gebracht, dass für die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes nicht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Wasserbenutzung durch den Benutzer abgestellt werden müsse, sondern bereits die eingeräumte Möglichkeit der Nutzung des Wassers in dem tatsächlichen Umfang einem Vorteil entspreche, der im Rahmen der vorgesehenen Wasserentnahmeentgelte auszugleichen sei. Im streitigen Jahr 2012 sei dies aber für den in Rede stehenden Tagebau (S.) nicht der Fall gewesen, weil sie gerade keine dem erhobenen Wasserentnahmeentgelt adäquate öffentliche Leistung benutzt habe. Die WasEE-VO LSA beinhalte zudem eine pönalisierende Regelung. Derjenige, der über keine Genehmigung zur Wasserbenutzung verfüge, habe Wasserentnahmeentgelte in Höhe der doppelten Menge der tatsächlich entnommenen Wassermenge zu entrichten. Deshalb habe sie sich gezwungen gesehen, eine entsprechende Genehmigung bereits im Vorhinein einzuholen.

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Die Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts nach der Berechnung unter Nr. 1b des Bescheides mit der zugelassenen Jahresmenge von 1.100 m³ sei unabhängig davon, dass kein Wasser entnommen worden sei, auch deshalb rechtswidrig, weil § 1 Abs. 3 Nr. 3 WasEE-VO LSA eine Befreiung für Benutzungen vorsehe, wenn die insgesamt zugelassene Jahresmenge nicht mehr als 3.000 m³/a betrage.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt: Die WasEE-VO LSA sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 105 WG LSA gedeckt. Das Wasserentnahmeentgelt stelle eine Abgabe zur Vorteilsabschöpfung dar. Der Begriff der „Entnahme“ in § 105 WG LSA umfasse auch die reine Möglichkeit der Entnahme, denn diese allein räume dem Nutzungsberechtigten bereits den Vorteil ein. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach verschaffe schon die Möglichkeit, das der Bewirtschaftung unterliegende Naturgut Wasser zu benutzen, dem Einzelnen einen Sondervorteil, der nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft werden könne. Die Landesregierung habe durch die Wahl der „Bescheidlösung“ von der Ermächtigung in § 105 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA rechtmäßig Gebrauch gemacht. Zudem entstehe bereits durch den Erlass des Bescheides ein Verwaltungsaufwand, der nach § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt werden solle. Somit lasse sich aus der Systematik der Vorschrift schließen, dass der Begriff des Entnehmens weit auszulegen sei und auch eine reine Entnahmemöglichkeit umfasse. Die Bescheidlösung solle dazu beitragen, dass die Entnahmerechte nur im erforderlichen Umfang beantragt würden, um dadurch von vornherein die Abgabenlast zu reduzieren. Die Entnahme solle auf das notwendige Maß beschränkt werden, um damit einen Anreiz zur Reduzierung der Wasserrechte zu leisten. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA solle zudem erreicht werden, dass nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben werden (Lenkungsfunktion). Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage vom November 2013. Die Antwort sei so zu verstehen, dass der Unternehmer, der kein Wasserrecht für den Erhebungszeitraum innehabe, wenn er kein Wasser entnehme, nicht entgeltpflichtig sei.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid seien die Vorschriften der §§ 1 bis 3 WasEE-VO LSA, die verfassungsgemäß seien und sich innerhalb des Inhaltes, Zwecks und Ausmaßes der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 105 WG LSA hielten. Die WasEE-VO LSA knüpfe bei der Erhebung dieser Abgabe grundsätzlich an die rechtlich zulässige Entnahme an, lasse aber die tatsächlich entnommene Wassermenge durch die Ermäßigungsmöglichkeit in § 4 WasEE-VO LSA nicht unberücksichtigt. Sie sei vom Grundsatz her erlaubnisgebunden. Dies folge aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA über die Bemessungsgrundlage, wonach sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung „zulassenden Bescheides“ ergebe. Auch aus der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 WasEE-VO LSA werde deutlich, dass der Verordnungsgeber im Grundsatz die Bescheidlösung gewählt habe. Danach könne auf Antrag des Entgeltpflichtigen das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer sei. Fallgestaltungen, in denen – wie hier – die tatsächliche Möglichkeit der Entnahme (noch) nicht gegeben sei, könne im wasserrechtlichen Bescheid – etwa durch eine aufschiebende Bedingung – angemessen begegnet werden. Aus der Antwort der Landesregierung auf die „Kleine Anfrage KA6/8080 zum Wasserentnahmeentgelt“ folge keine andere Wertung. Zwar stütze die Antwort, „von der Pflicht zur Errichtung eines Wasserentnahmeentgeltes ausgenommen sind alle Unternehmen, die kein Wasser entnehmen“, das Vorbringen der Klägerin. Maßgeblich für die Auslegung des "Wasserentnahmegesetzes" sei diese Wendung indes nicht. Als Vorteilsabschöpfungsabgabe sei das Abstellen auf das rechtlich Zulässige nicht zu beanstanden. Überdies rechtfertige der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität auch gewisse Ungleichbehandlungen oder Pauschalisierungen.

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Die in diesem Sinne auszulegende WasEE-VO LSA sei wirksam. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner sog. „Wasserpfennig“-Entscheidung vom 07.11.1995 die Erhebung von Wasserentnahmeabgaben grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen. Darin sei auch eine Bescheidlösung legitimiert. Das Wasserentnahmeentgelt werde zudem durch seinen Lenkungszweck gerechtfertigt. Die Entnahme solle auf das notwendige Maß beschränkt werden, um damit einen Anreiz zur Reduzierung der Wasserrechte zu leisten. Es solle zudem erreicht werden, dass nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben werden. Diese Lenkungsfunktion sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 105 WG LSA gedeckt und entspreche der Zielrichtung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Der Umstand, dass das Wasserentnahmeentgelt (auch) auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, stehe seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen.

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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin u.a. wie folgt begründet: Aus § 105 Abs. 1 WG LSA ergebe sich nicht, dass ein Wasserentnahmeentgelts nach der zugelassenen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung von Wasser erhoben werden könne. Die Norm setze nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass eine aktive Benutzung des Wassers in Form des Entnehmens oder Ableitens erfolge. Soweit die WasEE-VO LSA gleichwohl eine Erhebung unabhängig von der tatsächlichen Benutzung ermöglichen sollte, sei sie wegen Verstoßes gegen § 105 Abs. 1 WG LSA unwirksam. Unabhängig davon ermögliche auch die WasEE-VO LSA nicht die Festsetzung des Entgelts allein wegen der Möglichkeit der Wasserentnahme. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 der Verordnung, wonach der jeweilige Benutzer nach § 1 Abs. 1 entgeltpflichtig sei. Ebenso eindeutig bestimme § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA, dass für das "Entnehmen" ein Entgelt zu zahlen sei. Eine Regelung, nach der für die bloße Befugnis zur Wasserentnahme ein Entgelt erhoben werden könne, bestehe in Sachsen-Anhalt nicht. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA regele nur die Entgeltsätze. Soweit § 4 WasEE-VO LSA eine Ermäßigung des Entgelts für den Fall vorsehe, dass die tatsächlich entnommene Menge geringer sei als im Bescheid zugelassen, setze dieser Tatbestand ebenfalls voraus, dass Wasser tatsächlich entnommen werde. Dies entspreche auch dem Verständnis der Landesregierung, wie deren Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 19.11.2013 zeige.

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung widerspreche dem eigentlichen Sinn und Zweck des Wasserentnahmeentgelts, das seine Grundlage in der EU-Wasserrahmenrichtlinie habe. Diese sehe vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und unternehmensbezogener Kosten nach dem Verursacherprinzip zu entrichten seien. Im Falle einer "Nullentnahme" könne dieses Prinzip nicht zum Tragen kommen. Vor dem Hintergrund, dass letztlich die Ressource "Wasser" geschützt werden solle, könne allein die nicht genutzte rechtliche Möglichkeit der Wasserentnahme keine Gegenleistung für das zum Schutz des Wassers regulierende Wasserentnahmeentgelt darstellen. Die Erhebung einer "Grundpauschale" in Höhe von 10 % der erlaubten Menge verstoße gegen die in der EU-Wasserrahmenrichtlinie enthaltene Vorteilsabschöpfung. Sie wirke auch nicht verhaltenslenkend und schaffe keinen Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser, weil sich jeder veranlasst sehe, mindestens 10 % der erlaubten Menge Wasser zu entnehmen, um diese mehr oder weniger sinnvoll zu verbrauchen.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich eindeutig, dass der wasserrechtliche Bescheid sowohl in Bezug auf die Menge als auch hinsichtlich des Verwendungszwecks Grundlage der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts sei. Nur nach Maßgabe des § 4 WasEE-VO könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies werde auch in der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA deutlich, nach der mindestens 10 % des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides zu berechnen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.

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II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist § 105 Abs. 1 und 3 WG LSA i.V.m. den Regelungen der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt – WasEE-VO LSA) vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 889). Nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. In § 105 Abs. 3 WG LSA wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung (1.) die entgeltpflichtigen Tatbestände (Absatz 1 Satz 1), (2.) die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4), (3.) die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände, (4.) den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren, (5.) die Erfassung der Wasserentnahmen, (6.) die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts, (7.) das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und (8.) den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht festzulegen.

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Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung mit der WasEE-VO LSA Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1.

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Aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a. in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht. Benutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG sind nur bestimmte, zur Ordnung des Wasserhaushalts einem Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfene, zweckbestimmte Verhaltensweisen, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 9 RdNr. 5, m.w.N.). Hätten der Gesetz- und der Verordnungsgeber zur Verwirklichung des abgabenpflichtigen Tatbestandes an die bloße Möglichkeit der Gewässerbenutzung anknüpfen wollen, hätte dies im Regelungswerk seinen Niederschlag finden müssen, wie es etwa in § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen vom 26.06.1989 (HmbGVBl 1989, 115) der Fall ist. In diesem Gesetz wird die Formulierung verwendet, dass für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung), soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben wird.

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Einen Regelungswillen des Gesetz- oder Verordnungsgebers dahingehend, dass für eine Entgeltpflicht bereits die Möglichkeit der Wasserentnahme auf der Grundlage eines die Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang zulassenden Bescheides genügen soll, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten nicht aus § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA ableiten. Danach richtet sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts nach der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass diese Bestimmung allein die Bemessung der Höhe des Entgelts betrifft. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber in Ausfüllung der Ermächtigungsnorm des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA für die Höhe des Wasserentnahmeentgelts grundsätzlich an die Jahresmenge in dem die Benutzung zulassenden Bescheid anknüpft (Bescheidlösung), vermag daran nichts zu ändern. Gemäß § 38 AO, der nach § 7 WasEE-VO LSA entsprechend anzuwenden ist, entstehen "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit entsteht der Anspruch des Landes auf ein Wasserentnahmeentgelt erst mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Vorschriften des § 105 WG LSA und die Was-EE die Entgeltpflicht knüpfen (vgl. zur Wasserentnahmegebühr in Niedersachsen: NdsOVG, Urt. v. 29.06.2006 – 13 LC 356/04 –, ZfW 2008, 33 [41], RdNr. 57 in juris). Sowohl § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA als auch der ausdrücklich den Anwendungsbereich der WasEE-VO LSA und die Entgeltpflicht regelnde § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA knüpfen die Entgeltpflicht an die Benutzungstatbestände des Entnehmens oder Ableitens aus oberirdischen Gewässern sowie des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser und nicht an den Inhalt des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides.

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Für dieses Verständnis spricht auch ein Vergleich mit dem Abwasserabgabenrecht. Auch für die Bemessung der Abwasserabgabe, die gemäß § 1 AbwAG für das "Einleiten" von Abwasser in ein Gewässer zu entrichten ist, sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG eine "Bescheidlösung" dergestalt vor, dass die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides errechnet. Sofern eine Abwassereinleitung bescheidmäßig zugelassen ist, mag zwar eine Vermutung dafür sprechen, dass auch eingeleitet wird, so dass der Abgabepflichtige im Zweifel nachzuweisen hat, dass er die Einleitung erst später als im Bescheid zugelassen begonnen hat (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. § 1 RdNr. 100). Wenngleich auch für die zeitliche Berechnung der Abwasserabgabe in erster Linie der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid maßgebend ist, kann das abstrakte wie konkrete Abgabenschuldverhältnis nicht vor dem (tatsächlichen) Einleiten entstehen (Köhler/Meyer, a.a.O.). Auch wenn § 4 Abs. 1 AbwAG hinsichtlich der Grundlagen für die Zahl der Schadeinheiten auf den Bescheid Bezug nimmt, ist für den Beginn der Abgabepflicht nicht der Zeitpunkt des Erlasses oder des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Zulassung der Einleitung, sondern der erstmalige tatsächliche Beginn der Einleitung maßgebend (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 1 AbwAG RdNr. 7). Das gesetzliche Abgabenschuldverhältnis entsteht mit der Einleitung; durch den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid wird das Schuldverhältnis lediglich konkretisiert, wobei Grundlage der Abgabenermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zunächst die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids sind (BayVGH, Beschl. v. 17.03.2010 – 22 ZB 09.1047 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei; die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenpflicht wird hierdurch weder gebunden noch ersetzt (BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 – BVerwG 9 C 8.04 –, NVwZ-RR 2005, 739 [741], RdNr. 29 in juris).

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Auch die Vorschrift über die Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts in § 4 Abs. 1 Satz 1 WasEE-VO LSA führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach kann das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist. Die Bestimmung regelt nur den Fall, dass tatsächlich Wasser entnommen wurde, die entnommene Menge im Erhebungszeitraum aber geringer ist als die zugelassene Jahresmenge oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist als in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid vorgesehen.

39

Ein Indiz dafür, dass die WasEE-VO LSA das Entstehen der Abgabenpflicht an die erstmalige Gewässerbenutzung knüpft, ist zudem die Antwort der Landesregierung – mithin des Verordnungsgebers – auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten vom 19.11.2013 (LT-Drs. 6/2587, S. 2), nach der von der Pflicht zur Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts alle Unternehmen ausgenommen seien, die kein Wasser entnehmen.

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Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, der Begriff der "Entnahme" in § 105 WG LSA umfasse auch die bloße Möglichkeit der Entnahme, weil schon allein diese dem Nutzungsberechtigten einen Vorteil einräume. Zwar können Wasserentnahmeentgelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319 [346], RdNr. 165 in juris; Beschl. v. 20.01.2010 – 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 –, NVwZ 2010, 831 [833 f.], RdNr. 30 in juris) für die bloße Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben werden. § 105 Abs. 1 WG LSA und § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA sehen dies aber – wie dargelegt – nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht vor. Rechtliche Bedenken, die Entstehung des Abgabenpflicht an die tatsächliche Gewässerbenutzung zu knüpfen und damit den die Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit liegende Vorteil nach seinem tatsächlichen Umfang abzuschöpfen, bestehen insoweit nicht (BVerfG, a.a.O.).

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Nicht stichhaltig ist das weitere Argument des Beklagten, nach § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA solle aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt werden, der bereits durch den Erlass "des Bescheides" entstehe. Soweit der Beklagte insoweit auf den die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid – hier den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 30.11.2005 – abstellen sollte, wäre dem entgegen zu halten, dass § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA ausdrücklich nur von der Deckung des Verwaltungsaufwandes spricht, der "durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt geltenden Vorschriften" entstanden ist. Zudem dürfte der dem Land entstandene Verwaltungsaufwand für den Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnisse im Planfeststellungsbeschluss bereits durch die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan erhobene Verwaltungsgebühr abgegolten sein (vgl. Abschnitt 30, Anmerkung zu Tarifstelle Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt – AllGO – vom 30.08.2004 [GVBl. S. 554]). Sofern der Beklagte auf den Verwaltungsaufwand abstellen sollte, der ihm für den Erlass des hier angefochtenen Bescheides über die Erhebung eines Wasserentgelts entstanden ist, könnte auch dies die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht rechtfertigen. Solange der abgabepflichtige Tatbestand – hier die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer – nicht verwirklicht ist und deshalb auch kein Abgabenbescheid erlassen werden durfte, kann der für den Erlass eines rechtswidrigen Bescheides entstandene Verwaltungsaufwand nicht (ergänzend) für die Rechtfertigung der Abgabenerhebung herangezogen werden. Mit der Regelung in § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA wollte der Gesetzgeber im Übrigen nur sicherstellen, dass mit dem Aufkommen aus den (rechtmäßig) erhobenen Wasserentnahmeentgelten der dabei entstandene Verwaltungsaufwand "vorab" zu decken ist, d.h. die insoweit erzielten Einnahmen erst dann für andere Zwecke verwendet werden dürfen, wenn der durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts entstandene Verwaltungsaufwand gedeckt ist.

42

Soweit der Beklagte weiter vorträgt, die "Bescheidlösung" solle dazu beitragen, dass die Entnahmerechte nur im erforderlichen Umfang beantragt werden und nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben werden, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Ein solcher Sinn und Zweck lässt sich den Regelungen des § 105 WG LSA und der WasEE-VO nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen die Wasserentnahme beabsichtigt ist, der Zeitpunkt der (erstmaligen) Entnahme aber noch nicht feststeht, dieser Gedanke nicht trägt.

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Nach alldem ist die Klägerin für das in Rede stehende Kalenderjahr 2012 nicht entgeltpflichtig. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hatte die Klägerin in diesem Zeitraum mit der im Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2005 durch entsprechende Erlaubnisse zugelassenen Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Kiessee des Tagebaus (S.) zur Kieswäsche und Staubbindung noch nicht begonnen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich der Tagebau (S.) in diesem Zeitraum noch "im Aufschluss" befand.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

V.Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

47

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. März 2017 - 2 L 118/15

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. März 2017 - 2 L 118/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Abgabenordnung - AO 1977 | § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 4 Ermittlung auf Grund des Bescheides


(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Be

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 1 Grundsatz


Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 L 120/15

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2012 durch den Beklagten. 2 Die Klägerin ist ein Landwirtschaftsunternehmen, das im östlichen Sachsen-Anhalt Feld- und Ökolandbau, Spargela

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.