Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Okt. 2014 - 2 K 82/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:1016.2K82.12.0A
16.10.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der den Umbau des plangleichen (höhengleichen) Knotenpunktes der Bundesstraße B 80 / Kreisstraße K 2147 (Knoten am Friedhof) zu einem planfreien (höhenfreien) Knotenpunkt als halbes Kleeblatt zum Gegenstand hat.

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Die B 80 beginnt in der Stadt Halle und führt in westliche Richtung über die Lutherstadt Eisleben weiter nach Thüringen, das südliche Niedersachen und Nordhessen. Die K 2147 („T Landstraße“) führt vom Ort Zscherben im Südwesten zum Knotenpunkt mit der B 80 und als kommunale Straße weiter zur „E Straße“ im Ortsteil N der Stadt Halle. Unmittelbar südlich des Knotens in westlicher Richtung befinden sich die Zuwegung und der Parkplatz des Friedhofs Halle-Neustadt. Der Knotenpunkt soll in seiner Lage bezogen auf das Straßennetz unverändert bleiben. Zur Herstellung der planfreien Gestaltung des Kontenpunkts soll die K 2147 bzw. die kommunale Straße „Teutschenthaler Landstraße“ über die B 80 geführt und über Ausfahrtsrampen an die jeweiligen Richtungsfahrbahnen Eisleben und Halle, die mit Aus- und Einfädelspuren versehen werden, angebunden werden. Im Zuge der Überführung soll ein einseitiger gemeinsamer Geh-/Radweg im Zweirichtungsverkehr errichtet werden, der eine durchgängige Verbindung zwischen der Ortslage Nietleben bis zum Friedhof schafft. Des Weiteren soll das Wegenetz, insbesondere die Zufahrten zur vorhandenen Wohnbebauung, angepasst werden.

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Am 15.09.2009 beantragte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Niederlassung Süd (im Folgenden: LBB), als Vorhabenträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben. Zur Notwendigkeit der Baumaßnahme führte er (vgl. S. 7 ff. des 1. Erläuterungsberichts, Beiakte A – Mappe 1) u.a. aus, der Ausbau des Knotens sei aufgrund der mangelhaften Verkehrsverhältnisse, fehlender Fahrbeziehungen, der fehlenden Verkehrssicherheit und des Zustandes der Verkehrsflächen veranlasst worden. Der Knotenpunkt sei ein Unfallschwerpunkt. Im Rahmen der Vorplanung seien Varianten zur Knotenpunktgestaltung erarbeitet worden, die sowohl plangleiche als auch planfreie Lösungen variierend beinhalteten. Eine plangleiche Lösung sei auf Grund der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit nicht möglich. Unter Berücksichtigung von Zwangspunkten – insbesondere die Lage des B-Plan-Gebietes Nr. 2 „Granauer Berg“ – komme die vorliegende Variante zum Tragen. In die Vorplanung seien Ergebnisse verkehrstechnischer Untersuchungen eingeflossen. Die Planung des Knotenpunktes sei zudem in Abstimmung mit den Belangen der Stadt Halle erfolgt. Die fußläufige Verbindung zwischen der Ortslage N und dem Friedhof sei zu gewährleisten und die Wegebeziehungen zu optimieren.

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Die Planunterlagen wurden nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halle vom 11.11.2009 in der Zeit vom 16.11.2009 bis zum 15.12.2009 ausgelegt. Aufgrund der Betriebsferien der Stadtverwaltung wurde der Auslegungszeitraum bis zum 08.01.2010 verlängert; darauf wurde im Amtsblatt der Stadt Halle vom 09.12.2009 hingewiesen.

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Der Kläger hat als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Vertrag vom 15.08.2008, der (zunächst) bis zum 30.09.2026 läuft und sich bei nicht fristgerechter Kündigung um 3 Jahre verlängert, Ackerflächen nördlich der B 80 und westlich der Eislebener Straße (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 11 und 12) im Umfang von ca. 2 ha gepachtet, die durch das Bauvorhaben zu einem erheblichen Teil in Anspruch genommen werden.

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Der Kläger erhob im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 20.01.2010 folgende Einwendungen: Es sei auch bundespolitisches Ziel, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen für Bauzwecke zu reduzieren. Bei der nordwestlich der Kreuzung gelegenen Fläche handele es sich um bestes ertragreiches Ackerland, das es zu erhalten gelte. Für das Linksabbiegen aus Richtung Westen (Eisleben) sei eine Linksabbiegerspur völlig ausreichend und wesentlich kostengünstiger. Die Linksabbiegerspur aus Richtung Osten (Halle) nach Zscherben zeige, dass diese Lösung völlig ausreichend und deutlich kostengünstiger sei als das hier in Rede stehende Brückenbauwerk. Verkehrspolitisches Ziel müsse es aus Sicherheits- und Lärmschutzgründen auch sein, den Verkehr auf der B 80 zu beruhigen bzw. zu verlangsamen. Durch das Brückenbauwerk werde das Gegenteil erreicht. Die Fahrgeschwindigkeiten würden sich erhöhen und die Unfallzahlen in diesem Bereich im Falle der Brückenlösung steigen. Weiterhin werde die Verkehrsbelastung in der Ortslage N erheblich zunehmen; dadurch würden dort die Lärmbelastung und die Aufwendungen für die Straßeninstandhaltung deutlich erhöht. Ziel müsse es aber sein, den Verkehr in den bewohnten Ortslagen so gut wie möglich zu reduzieren. Auch stelle das gewaltige Bauwerk einen ganz erheblichen Eingriff in die Landschaft dar. Trotz der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen komme es zu einem erheblichen Eingriff in die Ökosysteme. Darüber hinaus führe das geplante Brückenbauwerk nicht nur in der Bauphase zu erheblichen Belastungen für die direkten Anwohner und zu einer erheblichen Wertminderung der angrenzenden Grundstücke. Zu berücksichtigen sei auch, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb bereits durch den Weiterbau der Bundesautobahn A 143 von erheblichem Flächenverlust betroffen sei. Aufgrund des zusätzlichen Flächenverlusts durch das hier geplante Bauvorhaben sei zu prüfen, ob sein Betrieb in seiner Existenz bedroht sei. Weiterhin sei zu prüfen, ob das Verkehrsgutachten, das Grundlage der bisherigen Planungen sei, die Veränderungen im Verkehrsfluss die durch die Fertigstellung der A 38 wie der in absehbarer Zeit erfolgenden Fertigstellung der L 164n und den in der Planfeststellung befindlichen Weiterbau der A 143 entstehen, ausreichend berücksichtigt habe. Augenscheinlich sei heute schon festzustellen, dass allein durch die Fertigstellung der A 38 der Verkehr auf der B 80 nachgelassen habe. Auch deshalb sei davon auszugehen, dass Linksabbiegerspuren für diese Kreuzung ausreichend seien.

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Hierzu nahm der LBB mit Schreiben vom 15.04.2010 u.a. wie folgt Stellung (Beiakte F, Bl. 817 ff.): Die vorhandene Lichtsignalanlage (LSA) am streitigen Knoten überschreite in der vorliegenden Form seine Leistungsfähigkeit, d.h. der Knoten sei bereits ausgelastet bzw. überlastet. Im Rahmen der Vorplanung seien unterschiedliche Varianten untersucht worden, auch der Ausbau der Kreuzung mit LSA, Linksabbiegespuren, Rechtsabbiegestreifen bzw. Ausfahrkeilen und Dreiecksinseln. Die verkehrstechnische Berechnung habe ergeben, dass bei dieser Variante in der Prognose für 2015 bzw. 2020 ebenfalls eine Überlastung auftreten werde. Die topographischen Verhältnisse, die Längsneigung und die Sichtverhältnisse aus Richtung Eisleben kommend, erforderten Einschränkungen hinsichtlich der fahrbaren Geschwindigkeit am Knoten. Der Knoten sei erst sehr spät zu erkennen und werde zudem infolge der vorhandenen Streckencharakteristik vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet. Im Zuge der B 80 – von der Anschlussstelle der Bundesautobahn A 38 bis in die Innenstadt (Knoten Vstraße) – sei er der einzige plangleiche Knoten. Die benannte Problematik hinsichtlich Topographie, Sicht und Geschwindigkeit spiegele sich in der Unfallstatistik wider. Dadurch stelle der Knoten in der vorliegenden Form einen Unfallschwerpunkt dar, der mit dem Bau der Brücke beseitigt werde. Die B 80 sei nach den Richtlinien der integrierten Netzgestaltung (RIN) als großräumige Straßenverbindung (LS 1) eingestuft und auch Autobahnzubringer. Damit liege in diesem Fall das verkehrspolitische Ziel nicht in einer Verkehrsberuhigung, sondern in der Sicherung der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit entsprechend der maßgebenden Verbindungsfunktion. Für das geplante Vorhaben sei eine schalltechnische Untersuchung sowie eine Luftschadstoffuntersuchung erstellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung liege keine wesentliche Änderung einer Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vor. In der Schadstoffsituation sei im Ergebnis festgestellt worden, dass die ermittelten Immissionen unterhalb der vom Gesetzgeber festgelegten kritischen Werte liegen. Die Eingriffe in die Landschaft und die Ökosysteme seien im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplanes und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bewertet worden; entsprechende Maßnahmen würden vorgesehen. Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Knotens sei die Prognose IV bzw. V der Stadt Halle herangezogen worden (für den Prognosehorizont 2015 bzw. 2020), die sowohl die A 143 (mit und ohne Fertigstellung bis zur A 14) als auch den Ausbau der Osttangente bis zur B 100 berücksichtigten. Für die B 80 sei ein Rückgang der Verkehrsbelastung nicht zu erwarten.

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Im Erörterungstermin am 28.07.2010 führte der Kläger ergänzend aus, er rege an, einen Kreisverkehr anzulegen; solche Anlagen hätten sich in der Vergangenheit immer wieder als ausgesprochen leistungsfähig erwiesen. Im Rahmen der Planfeststellung und Verwirklichung des vorgesehenen Lückenabschnittes der A 143 habe er mit einem erheblichen Verlust landwirtschaftlicher Flächen zu rechnen; die beiden Vorhaben seien im Zusammenhang zu betrachten. Die gegebene mangelhafte Verkehrssicherheit der Kreuzung sei auch durch eine stärkere verkehrspolizeiliche Überwachung in den Griff zu bekommen.

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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 29.03.2012 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der B 80 / K 2147 – Knoten am Friedhof – fest.

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In der Begründung heißt es, der Ausbau des Knotenpunktes sei aus Gründen des Gemeinwohls objektiv notwendig. Der jetzige Zustand dieses Knotenpunktes entspreche in keiner Weise den verkehrlichen Erfordernissen. Die Verkehrsverhältnisse seien mangelhaft. Fehlende Fahrbeziehungen, fehlende Verkehrssicherheit und ein schlechter Zustand der Verkehrsflächen hätte den Knotenpunkt zu einem Unfallschwerpunkt werden lassen. Der vorhandene plangleiche Knoten sei überlastet; er besitze trotz der vorhandenen Lichtzeichenanlage nicht die Leistungsfähigkeit, den auftretenden Verkehr störungsfrei abzuwickeln. Zu Zeiten der Verkehrsspitzen träten regelmäßig und unvermeidlich Rückstaus auf. Dies sei angesichts der gegebenen schwierigen topographischen Verhältnisse nicht hinnehmbar. Insbesondere für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Eisleben kommen, sei der Knoten erst sehr spät zu erkennen, zudem werde er aufgrund der Streckencharakteristik in der Form nicht erwartet. Der Knoten sei im Zuge der B 80 zwischen der Anschlussstelle zur A 143 und der Innenstadt Halle der einzige plangleiche Knoten. Bereits deshalb dränge es sich auf, auch ihn höhenungleich auszugestalten und so den übrigen Knoten im Trassenverlauf anzupassen.

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Eine Optimierung des bestehenden höhengleichen Knotenpunktes sei auf Grund der räumlich-topographischen Bedingungen nicht mehr möglich. Diesen Befund belegten auch die herangezogenen Verkehrsprognosen. Für die Betrachtung der im Rahmen der Vorplanung zu entwickelnden Knotenpunktvarianten und zur Berechnung deren Leistungsfähigkeit sei die Prognose IV (Individualverkehr) der Stadt Halle herangezogen worden. Sie berücksichtige den Horizont 2015. Trotz eines allgemein erwarteten Rückganges der Verkehrsbelastung, sei für die B 80 in diesem Bereich ein Anstieg zu erwarten. Die Prognose weise für den Knoten eine Belastung von 35.402 Kfz/24h aus. In der Spitzenstunde betrage der DTV der Prognose 2.981 Kfz/h. Im Zuge des Planungsverlaufes sei ein Abgleich mit den aktuellen Daten der Prognose 2020 der Stadt Halle erfolgt. Hierbei würden zwei Fälle unterschieden: Belastung mit Fertigstellung der BAB 143 (Weiterführung von der B 80, NK 4537 039 bis zur Anbindung an die BAB 14 nördlich von Halle) und ohne BAB 143. Im Vergleich ergäben sich folgende Daten:

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Prognosehorizont

DTV [Kfz/24h]

Spitzenstunde [Kfz/h]

2015   

35.402

2.981 

2020 mit A 143

32.742

2.853 

2020 ohne A 143

38.202

3.313 

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Dabei sei auf der Basis der Prognosen für 2015 und ergänzend für 2020 – sowohl mit als auch ohne A 143 – die Leistungsfähigkeit der Varianten ermittelt worden. Die verkehrstechnische Untersuchung (Unterlage 15.1) sei fortgeschrieben worden. Aus den Prognosedaten werde deutlich, dass die Verkehrsbelastung des Knotens selbst unter den günstigen Bedingungen auch zukünftig – insbesondere zu den Spitzenzeiten – so groß sein werde, dass ohne bauliche Veränderung die heutige Überlastungssituation fortbestehen werde.

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Die Einwände des Klägers wurden mit folgender Begründung zurückgewiesen: Mit dem Einwand, im Hinblick auf den Flächenbedarf beim Weiterbau der A 143 sehe er die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, könne der Kläger erst in demjenigen Planfeststellungsverfahren Gehör finden, in welchem die Existenzgefährdung tatsächlich eintrete. Im Übrigen habe er seinen diesbezüglichen Einwand auch nicht hinreichend präzisiert. Der von ihm vorgeschlagene Ausbau des vorhandenen Knotens mittels einer Linksabbiegespur in Richtung N brächte, wie sich bei der im Vorfeld der Planung vorgenommen verkehrstechnischen Berechnung ergeben habe, nicht die gebotene Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Knotens mit sich. Überhaupt sei eine Optimierung des bestehenden höhengleichen Knotenpunktes bereits auf Grund der räumlich-topographischen und visuellen Bedingungen nicht mehr möglich. Für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Eisleben kommen, sei der Knoten erst sehr spät zu erkennen, zudem werde er aufgrund der Streckencharakteristik in der Form auch nicht erwartet. Der Knoten sei im Zuge der B 80 zwischen der Anschlussstelle zur A 143 und der Innenstadt von Halle der einzige plangleiche Knoten. Bereits deshalb dränge es sich auf, auch ihn höhenungleich auszugestalten und so den übrigen Knoten im Trassenverlauf anzupassen. Auch der ins Spiel gebrachte Kreisverkehr würde die für 2015 bzw. 2020 prognostizierte Überlastung nicht verhindern. Ein solcher sei zwar im Prinzip leistungsfähiger als eine Ampelkreuzung. Wenn aber, wie hier, die Verkehrsbelastung der zuführenden Äste stark voneinander differiere, sei die Anlegung eines Kreisverkehres kein geeignetes Mittel, den Verkehrsfluss zu fördern. Hinzu komme, dass die Unübersichtlichkeit des Knotens das Unfallrisiko noch erhöhen würde.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 14.04.2012 zugestellt.

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Am 14.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er Folgendes vorträgt:

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Bereits am 18.05.2005 sei der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 143 nördlich des Knotens mit der B 80 ergangen. Diesen habe zwar das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.01.2007 aufgehoben. Das Vorhaben werde aber weiter betrieben. Seit Oktober 2009 laufe das dazu erforderliche ergänzende Verfahren. Nach den bisher bekannten Unterlagen würden seinem Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4.030.253 m² für den Neubau dieses Abschnitts der A 143 ca. 52.112 m² Pachtflächen und ca. 85 m² Eigentumsflächen auf Dauer entzogen. Zudem würden etwa 147.409 m² Eigentumsflächen mit einer Dienstbarkeit belastet, so dass seinem Betrieb faktisch Flächen von insgesamt ca. 199.606 m² verloren gingen. Aufgrund der beiden Vorhaben – Knotenausbau B 80 / K 2147 und Neubau der A 143 – sei der von ihm zugezogene Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass sich für beide Maßnahmen ein Produktionsflächenverlust für den Betrieb von insgesamt ca. 219.606 m² (21,9606 ha) ergebe, was ca. 5,45 % der von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche entspreche. Zu diesen beiden Vorhaben komme noch ein drittes Vorhaben hinzu, das unter Beanspruchung von 9 bis 10 ha seiner Pachtflächen realisiert werden solle. Aktuell betreibe die Gemeinde S. in ihrem Ortsteil (…) auf bisherigen Ackerflächen die Ausweisung und Erschließung eines neuen, mehrere Hektar umfassenden Gewerbegebiets im nördlichen Anschluss an die B 80 und im westlichen Anschluss an die neue A 143. Im Ergebnis dieser Planungen stünden ihm zukünftig noch weniger Betriebsflächen. Eine Existenzgefährdung sei dennoch im Verfahren nicht geprüft worden.

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Es fehle zudem an der Planrechtfertigung des Vorhabens. Die der Planung zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen gingen von einer Steigerung des Verkehrs zwischen den Jahren 2010 und 2015 um 70 % aus, ohne dass dafür irgendeine plausible Erklärung geliefert würde. Tatsächlich sei vielmehr von einem künftigen kontinuierlichen Rückgang des Verkehrs auszugehen. Die Technische Universität Dresden (Fakultät Verkehrswissenschaften, Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr) sei zu der Einschätzung gelangt, dass der vorliegenden Planung ein traditioneller und im Rahmen der verwendeten Denkstrukturen konsistenter und rein verkehrstechnischer Ansatz zugrunde liege, der zwar typisch sei und in den vergangenen Jahrzehnten fast überall in Deutschland angetroffen worden sei, der aber wissenschaftlich betrachtet schon lange als völlig überholt gelte. Bedingt durch den demografischen Wandel sei von einer in den nächsten Jahren kontinuierlich erheblich sinkenden Verkehrsstärke im Bereich des Knotenpunktes auszugehen. Zur Einschätzung der demografischen Entwicklung im Einzugsgebiet des geplanten Vorhabens seien die Prognosen des zuständigen Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt heranzuziehen. Von diesem Bevölkerungsrückgang seien insbesondere die im hier zu betrachtenden Abschnitt der B 80 erschlossene Stadt Halle/Saale (-10,0 %) sowie der Landkreis Mansfeld-Südharz (-27,7 %) und der Saalekreis (-17,9 %) betroffen. Die Altersklassen, die hohe Aktivitätsraten aufweisen und im Erwerbsprozess stehen, nähmen ständig ab. Dies belege eine vom Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technologie in Auftrag gegebene Studie der Projektgruppe INVERMO an der Universität Karlsruhe. Für die Zukunft sei damit von einer dramatischen Reduzierung der täglichen Wege insgesamt in Deutschland, insbesondere derjenigen mit dem PKW auszugehen. Die von der Bundesanstalt für Straßenwesen regelmäßig durchgeführten Zählungen an Bundesstraßen zeigten bereits diese Trendwende hin zu einer Abnahme der Verkehrsstärke. Dies gelte gerade auch in Sachsen-Anhalt, etwa im Abgleich der Prognosen für die A 38, bei der im Jahr 2010 anstelle der in der Planfeststellung prognostizierten 55.000 Fahrzeuge pro Tag tatsächlich nur 25.000 täglich gezählt worden seien. Im Bereich des streitigen Knotenpunktes B 80 / K 2147 komme hinzu, dass es durch die künftige Inbetriebnahme der derzeit im Planfeststellungsverfahren befindlichen Abschnitts der A 143 zu einer signifikanten Entlastung der B 80 in diesem Bereich kommen werde. Davon gehe auch die Planfeststellung selbst aus. Allerdings seien die Prognosezahlen insgesamt völlig unrealistisch hoch angegeben, weshalb auch bezüglich der Auswirkungen der A 143 von einem erheblich höheren Rückgang ausgegangen werden müsse. Völlig unberücksichtigt geblieben seien der Bau der L 164n vom Knotenpunkt A 143 / L 164n bis in das Gewerbegebiet Halle-Neustadt bzw. von Halle-Neustadt auf die L 173. Nach der Freigabe dieser Straße im Oktober 2011 sei der Verkehr am streitigen Knoten bereits erheblich zurückgegangen. Mit der zukünftigen Freigabe des noch in Planung befindlichen neuen Abschnitts der A 143 werde eine zusätzliche ganz erhebliche Entlastung verbunden sein. Die fortlaufend durchgeführten Verkehrszählungen könnten zur Überprüfung der Prognosezahlen herangezogen werden. Ausgehend von der tatsächlich wesentlich geringeren Verkehrsbelastung des Knotens als in der Planfeststellung angenommen sowie der künftig sogar noch erheblich weiter zurückgehenden Verkehrsbelastung fehle auch den Überlegungen zu Alternativen und zur künftigen Unfallsituation die planerische Grundlage.

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Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29.03.2012 für das Vorhaben „Ausbau der B 80 / K 2147 – Knoten am Friedhof“ aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Er trägt vor, die Planrechtfertigung ergebe sich bereits daraus, dass der Vorhaben- und Straßenbaulastträger zur verkehrsgerechten Herstellung einer vorhandenen Bundesstraße verpflichtet sei. Die Defizite des vorhandenen Knotens und deren Folgen seien im Planfeststellungsbeschluss in den Ausführungen zur Planrechtfertigung ausführlich beschrieben. Die Beseitigung des letzten plangleichen Knotens der B 80 zwischen dem Anschluss der A 143 und der Einfahrt nach Halle am Rennbahnkreuz entspreche den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen – Netzgestaltung (RAS – N 1988), die für zweibahnige Straßen der Kategorie A 1 (wozu die B 80 hier gehöre) und A II wegen der Einheitlichkeit der Streckencharakteristik generell planfreie Knoten empfehlen. Die Unfallträchtigkeit des vorhandenen Knotens ergebe sich aus der vorgelegten Analyse des Unfallgeschehens der Polizei Halle vom 10.08.2012.

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Die vom Kläger vertretene These vom Verkehrsrückgang aufgrund Bevölkerungsrückganges und überproportionalem Rückgang der Erwerbsfähigen werde durch die von ihm angeführte Studie „Mobilität in Deutschland 2008“ in der Gesamtschau nicht belegt. Die Erhebungen der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose des Landes Sachsen-Anhalt (5. RBP) ergäben für Halle einen geringeren Zuwachs der Altersgruppe „65 und älter“ im Vergleich zum Landesdurchschnitt. Zur Mobilität habe die Studie u.a. die Aussage getroffen, dass das bei etwa gleichbleibender Bevölkerung etwas wachsende Verkehrsaufkommen wesentlich auf eine stärker ausgeprägte Mobilität der heutigen Senioren zurückzuführen sei. Sie seien aktiver als frühere Generationen in diesem Alter und nutzten, nicht zuletzt aufgrund ihrer bisherigen Verkehrssozialisation, häufiger das Auto. Der Pkw bleibe das wichtigste Verkehrsmittel.

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Auch die Erwartung eines Verkehrsrückganges durch Realisierung paralleler Straßenvorhaben, könne dem Vorhaben nicht die Rechtfertigung nehmen. Die Fertigstellung der A 143 sei bei der Ermittlung der Verkehrsprognose im Projekt für 2020 mit eingeflossen, allerdings mit der Einschränkung, dass zum Planungszeitpunkt nur die 4. Regionalisierte Bevölkerungsprognose (4. RBP) bekannt gewesen sei. Zwar sei die Entlastung der B 80 durch den Bau der L 164n noch nicht berücksichtigt worden; jedoch trete eine Entlastung nur für Fahrbeziehungen in Richtung Süden (über die A 143 zur A 38 Richtung Leipzig) ein. Das Verkehrsplanungsbüro (P.) habe die Grundlagen für die Berechnung der Verkehrserhebung der Stadt Halle zur Verfügung gestellt, die in die verkehrstechnische Untersuchung eingeflossen seien. Die (P.) habe eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der 5. RBP sowie aller bis 2025 geplanten Straßenbauvorhaben für den Großraum Halle erarbeitet. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Planunterlagen seien alle verfügbaren aktuellen Verkehrszahlen verwendet worden. Insbesondere seien in die Berechnung die Prognoseentwicklungen für 2015 und 2020 aus dem Verkehrsmodell der Stadt Halle eingeflossen. Der Hinweis des Klägers auf die Dauerzählstelle Bennstedt sei ohne Belang, da diese Zählung westlich der A 143 zwischen den Abzweigen Bennstedt und Langenbogen erfolge und nicht den stadteinwärts fließenden Verkehr nach Halle erfasse.

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Die wichtigste Begründung des Planungsauftrages sei indes die Beseitigung des Unfallschwerpunktes. So seien nach Auskunft der Unfallkommission der Stadt Halle allein in den letzten vier Jahren trotz zwischenzeitlich aufgestellter Vorblinkanlage 34 Unfälle mit 13 Verletzten aufgetreten. Die Polizei Halle habe für die Jahre 2008 bis 2011 dem Bereich des Knotens sogar 59 Unfälle mit 8 Schwerverletzten und 22 Leichtverletzten zugeordnet. In der Berechnung der Leistungsfähigkeit werde deutlich, dass ein lichtsignalgeregelter Knoten mit Linksabbiegspuren nicht ausreiche und nur die Verkehrsqualitätsstufe „F“ erreiche. Eine überschlägige Neuberechnung der Leistungsfähigkeit des Knotens mit den nun für 2025 verminderten Belegungszahlen weise an vier Fahrspuren zwar gerade noch eine Verkehrsqualitätsstufe „D“ mit einem Sättigungsgrad von 94 % aus und tendiere damit schon sehr zur Qualitätsstufe „E“. Neben der reinen Orientierung auf die Belegungszahlen dürften aber auch die Sicherheitsaspekte auf Grund der geometrischen Gegebenheiten vor Ort und der vorhandenen Neigungs- und Sichtverhältnisse nicht außer Acht gelassen werden. Sie seien die ausschlaggebenden Faktoren für die an dieser Stelle auftretende Unfallhäufigkeit. Nur wenn die Konfliktpunkte „kreuzender bzw. linksabbiegender Verkehr“ und „haltender Verkehr an der Lichtzeichenanlage“ beseitigt seien, könne von einem Sicherheitszugewinn an diesem Knotenpunkt gesprochen werden.

27

Angesichts einer Größe des klägerischen Betriebes von ca. 403 ha habe keine Veranlassung bestanden, in eine nähere Prüfung einzutreten, ob der durch das Vorhaben bewirkte Verlust von Betriebsflächen im Umfang von ca. 2 ha Existenz gefährdende Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers habe. Sollte die Flächeninanspruchnahme im Planfeststellungsverfahren zum Neubau der A 143 eine Existenzgefährdung auslösen, sei die solchermaßen drohende Schädigung des Betriebs im Kontext dieses Planfeststellungsverfahrens abzuwenden. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Verluste im laufenden Verfahren ob ihres Umfanges den Betrieb derart nahe an die Grenze zur Existenzgefährdung heranführen würden, dass bereits ein vergleichsweise geringer Flächenverlust im Rahmen eines schon abzusehenden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zur Grenzüberschreitung führen müsste. Da nach den Angaben des Klägers aber nur knapp 10% der erwarteten Flächenverluste auf die streitgegenständliche Planung entfielen, sei nicht zu befürchten, dass der Verlust von ca. 2 ha Pachtland bereits irreparable Fakten schaffe. Hinzu komme, dass im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die Inanspruchnahme für die Baumaßnahme selbst erfolge, während im Planfeststellungsverfahren zur A 143 sie allein der Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dienen solle. Da sich das Planfeststellungsverfahren zur A 143 noch einige Zeit hinziehen werde und noch nicht mit Gewissheit vorherzusehen sei, ob das dortige Schutzkonzept unverändert bleibe, erscheine es wenig sinnvoll, das hiesige Verwaltungsstreitverfahren mit den Imponderabilien eines anderen Planfeststellungsverfahrens zu belasten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere, ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann geltend machen, durch das planfestgestellte Vorhaben, insbesondere die (dauerhafte) Inanspruchnahme von ihm gepachteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 – 4 A 36.96 –, BVerwGE 105, 178 [179 ff.], RdNr. 25 ff. in juris).

31

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch auf die – im Aufhebungsantrag als minus enthaltene (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, RdNr. 35 in juris) – Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und deshalb nicht vollziehbar ist.

32

1. Formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

33

2. Auch erhebliche materielle Mängel, die zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, lassen sich nicht feststellen.

34

Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Da ein auf der Grundlage der §§ 535 ff. BGB begründetes Rechtsverhältnis nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften Bestandsschutz genießt und deshalb die Qualität von Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat (BVerwG, Urt. v. 01.09.1997, a.a.O., RdNr. 26, m.w.N.), haben nicht nur die von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer, sondern auch Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme der Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – NVwZ 2013, 649, RdNr. 13).

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2.1. Der angegriffenen Planung fehlt es nicht an der erforderlichen Rechtfertigung. Insbesondere kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, die Beibehaltung einer höhengleichen Kreuzung oder das Anlegen eines Kreisverkehrs wären ausreichend gewesen.

36

Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, juris, RdNr. 6, Beschl. v. 25.02.2014 – 7 B 24.13 –, juris RdNr. 9). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.

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2.1.1. Der Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nicht ausgewiesen ist. Auch an Bundesfernstraßen, deren Ausbau in dem Bedarfsplan nicht oder erst in einer späteren Dringlichkeitsstufe vorgesehen ist, können einzelne Verbesserungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen von geringer örtlicher Ausdehnung wie Kurvenbegradigungen, Änderungen oder Beseitigungen von Bahnübergängen, Fahrbahnverbreiterungen und kleine Ortsumgehungen, notwendig werden (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2001 – 4 B 32.01 –, NVwZ 2001, 1163 [1164], RdNr. 8 in juris).

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2.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (Urt. d. Senats v. 10.10.2013 – 2 K 99/12 –, juris, RdNr. 128).

39

Gemessen an diesen Zielsetzungen lässt sich ein konkretes Bedürfnis für das Vorhaben feststellen. Mit dem geplanten Umbau des Knotenpunktes soll dessen Leistungsfähigkeit, insbesondere der Verkehrsfluss auf der B 80 und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verbessert werden.

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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die der Planung zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen, die von einer Steigerung des Verkehrs zwischen den Jahren 2010 und 2015 ausgehe, sei fehlerhaft bzw. beruhe auf einem veralteten Ansatz, so dass auch den Überlegungen zu Alternativen und zur künftigen Unfallsituation die Grundlage fehle. Selbst wenn keine Zunahme sondern ein Rückgang des motorisierten Verkehrs anzunehmen sein sollte, würde allein die Entschärfung des Knotens als Unfallschwerpunkt die Planung rechtfertigen.

41

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss zwar auch darauf abgestellt, dass nach der vorliegenden Verkehrsuntersuchung die Leistungsfähigkeit des Knotens nicht mehr gewährleistet sei. Er hat den Plan maßgeblich aber auch damit gerechtfertigt, dass eine Umgestaltung aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sei. Er hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die Verkehrsverhältnisse am Knoten mangelhaft sind (vgl. S. 19 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Fehlende Fahrbeziehungen, fehlende Verkehrssicherheit und ein schlechter Zustand der Verkehrsflächen hätten den Knotenpunkt zu einem Unfallschwerpunkt werden lassen. Neben der fehlenden Linksabbiegespur aus Richtung Eisleben fehlten auch Rechtsabbiegestreifen bzw. Ausfahrkeile, Dreiecksinseln und Fahrbahnteiler in den untergeordneten Knotenpunktzufahrten. Vielfach bögen Verkehrsteilnehmer, die eigentlich links abbiegen wollten, zunächst nach rechts in Richtung Z ab, wendeten im Bereich des angrenzenden Parkplatzes und querten dann die B 80. Dadurch würden Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit sowohl in der Knotenpunktzufahrt als auch auf dem Parkplatz erheblich beeinträchtigt. Die bauliche Ausgestaltung der Linksabbiegespur aus Richtung Halle entspreche nicht den geltenden Richtlinien. Eckausrundungen seien unzureichend ausgebildet. Die untergeordneten Knotenpunktzufahrten genügten hinsichtlich Querschnitt, Flächenangebot und Oberflächenbeschaffenheit (Kopfsteinpflaster) weder den heutigen Anforderungen des motorisierten Verkehrs, noch böten sie Radfahrern und Fußgängern Fahrkomfort und Sicherheit. Der südwestlich an den Knoten angrenzende Parkplatz des Friedhofs Halle-Neustadt diene zugleich als Halte- und Wendepunkt zweier Buslinien des ÖPNV. Eine Einfahrt in den Haltebereich sei für die Busse beider Linien nur über die nördliche, im unmittelbaren Knotenpunktbereich gelegene Parkplatzeinfahrt möglich. Die Busse des ÖPNV könnten nur im Zuge der Grünphase der untergeordneten Knotenarme in den Haltebereich ein- und ausfahren, woraus sich Behinderungen und Zeitverluste ergäben. Zudem überlagerten sich die Ein- und Ausfahrtbereiche mit dem Aufstellbereich der Linkseinbieger in der Knotenpunktzufahrt. Der vorhandene plangleiche Knoten sei überlastet; er besitze trotz der vorhandenen Lichtzeichenanlage nicht die Leistungsfähigkeit, den auftretenden Verkehr störungsfrei abzuwickeln. Zu Zeiten der Verkehrsspitzen träten regelmäßig und unvermeidlich Rückstaus auf. Dies sei angesichts der gegebenen schwierigen topographischen Verhältnisse nicht hinnehmbar. Insbesondere für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Eisleben kommen, sei der Knoten erst sehr spät zu erkennen, zudem werde er aufgrund der Streckencharakteristik in der Form auch nicht erwartet. Es liege somit auf der Hand, dass die gegenwärtige Ausgestaltung des Knotens wesentlicher Grund für die festgestellte Unfallhäufung sei.

42

Dass es sich bei dem Knoten in seinem derzeitigen Ausbauzustand um einen Unfallschwerpunkt handelt, jedenfalls soweit es die Fahrbahn der B 80 in Richtung Halle anbetrifft, hat der Beklagte durch einen Bericht der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 10.08.2012 untermauert. Darin heißt es, dass diese Fahrbahn durch eine sehr hohe Zahl von Auffahrunfällen vor der LZA gekennzeichnet gewesen sei. Im Jahr 2005 hätten sich stadteinwärts in dem langgezogenen Staubereich vor der LZA 18 Verkehrsunfälle mit sechs verletzten Personen ereignet. Nachdem in den Folgejahren ein Vorblinker, der das Rotlicht der nachfolgenden Kreuzung angezeigt habe, in Betrieb genommen worden sei, seien die Auffahr- und Geschwindigkeitsunfälle zwar gesunken. Dennoch habe die Zahl der Unfälle in den Jahren 2008 bis 2011 in beiden Richtungen der B 80 zwischen 11 und 15 gelegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ferner dargelegt, dass die Gefahr von Auffahrunfällen auf der B 80 in Richtung Halle vor der Kreuzung wegen der topografischen Verhältnisse gerade auch während der dort laufenden Grünphase bestehe, weil eine Rechtsabbiegespur fehle. Diese Art von Unfällen lässt sich mit einer planfreien Kreuzung vermeiden. Für die Annahme des Klägers im Verwaltungsverfahren, durch die höhere Geschwindigkeit auf den Straßen nach dem geplanten Ausbau des Knotens werde die Zahl der Unfälle steigen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere weil auch im weiteren Verlauf der B 80 stadteinwärts bis zum Rennbahnkreuz nur planfreie Knoten vorhanden sind.

43

Dass eine Umgestaltung des Knotens überhaupt aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht (mehr) in Frage gestellt. Er kann die Planrechtfertigung nicht mit dem Einwand in Frage stellen, es gebe bessere oder zumindest ebenso geeignete Varianten, um die vom Beklagten aufgezeigten verkehrlichen Probleme in den Griff zu bekommen, bei denen deutlich weniger (landwirtschaftlich genutzte) Flächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Frage, inwieweit es bauliche Alternativen zu der vom Beklagten gewählten Lösung gibt, um die verkehrlichen Probleme am streitigen Knoten zu lösen, betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten (Urt. d. Senats v. 10.10.2013, a.a.O., RdNr. 128).

44

2.2. Die Planfeststellung weist auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit des Klägers erheblichen Abwägungsmangel auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

45

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

46

2.2.1. In Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss leidet zwar wegen einer unzureichenden Variantenprüfung an einem die Belange des Klägers berührenden Abwägungsmangel; dieser ist aber letztlich unerheblich.

47

2.2.1.1. Als Betroffener kann der Kläger auch die Vorzugswürdigkeit einer seine Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. Urt. d. Senats v. 10.10.2013, a.a.O., RdNr. 138; VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in juris). Die Planfeststellungsbehörde muss Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 22.12.2004 – 9 A 9.04 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.). Das Abwägungsgebot bezieht sich auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen; sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 – 9 A 37.02 –, NVwZ 2003, 1393], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11.03 –, juris, RdNr. 57, m.w.N.).

48

Gemessen daran hält die Variantenauswahl des Beklagten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand, auch wenn beim Abwägungsvorgang nicht alle abwägungserheblichen Belange in den Blick genommen wurden.

49

Im Planfeststellungsantrag stellte der LBB im 1. Erläuterungsbericht verschiedene Varianten dar (Beiakte A, Unterlage 1, S. 19 ff. des Berichts). Dabei zeigte er zunächst folgende nicht berücksichtigte Varianten auf:

50

Variante 0

51

Im Rahmen der Eingrenzung möglicher Varianten wurde ein bestandsnaher Ausbau des Knotens mit den notwendigen baulichen Erweiterungen (Abbiegespuren) untersucht. Bei dieser Variante wird der Kreuzungswinkel beibehalten (ca. 118,5 gon). Infolge dessen ergeben sich gegenüber Variante 0+ ungünstigere Parameter für die Signalisierung durch die resultierende Lage der Haltelinien, der Standorte der Signalgeber, der Querungsbedingungen für Fußgänger, sowie das Ein- und Abbiegen. Im Vergleich mit der Variante 0+ ergeben sich keine Vorteile hinsichtlich Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf (Leistungsfähigkeit), so dass die Variante 0 nicht weiter berücksichtigt wurde.

52

Variante A

53

Variante A beinhaltete eine Überführung der untergeordneten Knotenpunktzufahrten im Zuge der vorhandenen Trassierung der K 2147 und der kommunalen Straße. Der Kreuzungswinkel des Bauwerkes lässt sich so optimieren, und die Verkehrsflächen liegen im Bereich der vorhandenen Trassen. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Zwangspunkte wird diese Variante jedoch nicht weiter verfolgt. Ein Anbinden des Parkplatzes, des Friedhofes und der anliegenden Grundstücke, sowie die Erschließung der Grundstücke sind mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Zudem wären Eingriffe in die vorhandene Bebauung notwendig bzw. wesentliche Beeinträchtigungen durch die Lage der Anrampung zur Bebauung zu verzeichnen. Aus den vorgenannten Gründen und der fehlenden Wirtschaftlichkeit, wurde die Variante A in der weiteren Planung nicht berücksichtigt.

54

Variante B

55

Diese Variante sieht ein Absenken der B 80 im Zuge einer Unterführung unter die untergeordneten Knotenpunktzufahrten vor. Ähnlich der Variante A können hierbei vorhandene Verkehrsflächen genutzt und der Kreuzungswinkel des Bauwerkes optimiert werden. Im Gegensatz dazu sind jedoch erhebliche Aufwendungen und nachteilige Auswirkungen durch das Absenken der B 80 zu verzeichnen, was zudem unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Die Variante wurde in der weiteren Planung auf Grund der fehlenden Wirtschaftlichkeit infolge des hohen bautechnischen Aufwandes und der wesentlichen Eingriffe in das Umfeld (z.B. Friedhof) nicht berücksichtigt.

56

Variante C

57

Ein Zwangspunkt ist der Friedhof mit dem im Bereich des Knotens vorhandenen Parkplatz und dem Haltepunkt des ÖPNV. Deren Lage kann infolge der vorhandenen Bebauung und der Gesamtsituation im weiteren Umfeld nicht wesentlich verändert werden. Veränderungen im Rahmen der Planungen der Stadt Halle zur Umgestaltung der Zufahrtsituation für den Friedhof und dessen Parkplatz beschränken sich auf die bisher durch den Parkplatz genutzte Fläche. Um die vorgesehene Planung für die Umgestaltung des Friedhofes zu berücksichtigen, wären Eingriffe durch den Umbau des Knotenpunktes zu vermeiden. Demzufolge wäre die Lage des Knotens soweit zu korrigieren, dass Eingriffe in die Flächen des Friedhofes bzw. des Parkplatzes (mit Haltepunkt für ÖPNV) vermieden werden. Dadurch wäre ein Verschwenken der B 80 erforderlich, damit die für den Knoten notwendigen Verkehrsflächen außerhalb der für die geplante Umgestaltung des Friedhofes benötigten Fläche liegen. Auf Grund der fehlenden Vorteile und der wesentlich höheren Kosten und Eingriffsbestände in das Umfeld gegenüber der Variante 0+, wurde die Variante C in der Planung nicht weiter betrachtet.

58

Näher untersucht wurden dann zwei Varianten (0+ und 1), von denen der LBB letztlich für die Variante 1 bevorzugte. Hierzu heißt es im Erläuterungsbericht (S. 20 ff.):

59

Variante 0+; Knotenpunkt der Grundform II:

60

Kreuzung einer 2-bahnigen mit einer 2-streifigen Straße.

61

a) übergeordnete Fahrbahn

62

Die übergeordnete Fahrbahn ist die 2-bahnige B 80. Infolge der Einordnung der zusätzlichen Linksabbiegespur in der westlichen Knotenpunktzufahrt (Richtungsfahrbahn Halle) ist der Mittelstreifen zu verziehen. In der westlichen Knotenpunktzufahrt wird zusätzlich zur Linksabbiegespur eine Rechtsabbiegespur vorgesehen. Analog wird in der östlichen Knotenpunktzufahrt die vorhandene Linksabbiegespur ausgebaut und eine Rechtsabbiegespur angebaut. Infolge der zusätzlichen Linksabbiegespur in der westlichen Knotenpunktzufahrt, ist die Richtungsfahrbahn Eisleben entsprechend zu verziehen. Die Trassierung der Richtungsfahrbahn Halle wird beibehalten, an die sich die Trassierung der Richtungsfahrbahn Eisleben grundsätzlich anlehnt. Die resultierende Länge der Baustrecke im Bereich der B 80 beträgt ca. 500 m.

63

b) untergeordnete Knotenpunktzufahrten

64

Die untergeordneten Knotenpunktzufahrten sind durchgehend trassiert. Um bessere Bedingungen für die Querung durch Fußgänger und Radfahrer zu erreichen, die Lage der Haltlinien und die Standorte der Signalgeber zu optimieren, werden die Knotenpunktzufahrten abgekröpft und kreuzen im Winkel von 100 gon die übergeordnete Fahrbahn. Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind auch in den untergeordneten Knotenpunktzufahrten Linksabbiegespuren erforderlich. Die Baugrenze der nördlichen Knotenpunktzufahrt liegt ca. 130 m hinter dem Knotenpunkt. Die Baulänge der untergeordneten Knotenpunktzufahrten beträgt ca. 322 m.

65

Beeinflussung anderer Verkehrsplanungen sowie sonstiger raumbedeutsamer Planungen

66

Im Bereich der südlichen Knotenpunktzufahrt, der K 2147 (Teutschenthaler Landstraße) ist der Friedhof Neustadt mit seinem Parkplatz anzubinden. Im Bereich des Parkplatzes befindet sich der Haltepunkt für 2 Buslinien, die sowohl aus nördlicher als auch aus südlicher Richtung kommend in den Parkplatz einfahren und dort wenden. Zukünftig ist auch das Friedhofsgelände über diese Zufahrt zu erschließen, da die bisherige Zufahrt im Bereich der Eckausrundung am Knoten zurückgebaut werden muss. Die Planungen der Stadt Halle zur Friedhofserweiterung sind noch nicht abgeschlossen. Die nördliche Knotenpunktzufahrt tangiert geringfügig den südwestlichen Bereich des B-Plan-Gebietes Nr. 2 „Granauer Berg“. Die Bauleitplanung ist dahingehend zu korrigieren.

67

Flächenbilanz

68

Der notwendige Grunderwerb beläuft sich auf Grund der Verlagerung des Knotenpunktes auf ca. 1.100 m².

69

Flächenbilanz:

70

aufzunehmende befestigte Flächen [m²]

8.250 

Neue Verkehrsflächen [m²]

9.630 

Differenz [m²]

1.380 

71

Die Flächenbilanz berücksichtigt nur die befestigten Flächen. Bankette und Böschungen sowie Grünflächen sind nicht berücksichtigt.

72

Variante 1

73

Linienführung - Verlauf der Trassen (Knotenpunktzufahrten) Variante 1; planfreier Knotenpunkt, symmetrisches halbes Kleeblatt

74

Kreuzung einer 2-bahnigen mit einer 2-streifigen Straße.

75

a) übergeordnete Fahrbahn

76

Die übergeordnete Fahrbahn ist die 2-bahnige B 80. Die Trassierung der beiden Richtungsfahrbahnen wird beibehalten. Die im Bereich der Richtungsfahrbahn Eisleben vorhandene Linksabbiegespur wird zurückgebaut. Deren Fläche kann für den Lückenschluss des Mittelstreifens genutzt werden. Die resultierende Gesamtlänge der Baustrecke im Bereich der B 80 beträgt ca. 682 m.

77

b) untergeordnete Fahrbahn

78

Der Bauanfang der untergeordneten Fahrbahn liegt ca. 200 m südlich der B 80. Die bis dahin geradlinig verlaufende K 2147 verlässt die vorhandene Trasse der Teutschenthaler Landstraße und führt – die östlich liegende Ackerfläche anschneidend – durch die südlich der B 80 vorhandene bewaldete Fläche. Nach etwa 200 m wird sie über die B 80 überführt. Nördlich der B 80 verläuft die Trasse über landwirtschaftlich genutzte Fläche und mündet westlich des Gutes „Granau“ in die Eislebener Straße ein. Die Trassenlänge der untergeordneten Fahrbahn beträgt ca. 700 m.

79

Ingenieurbauwerke

80

Im Zuge der planfreien Lösung wird die Kreisstraße über die Bundesstraße durch ein Brückenbauwerk überführt...

81

Knotenpunkte, Einmündungen, Zufahrten

82

Grundsätzlich werden alle vorhandenen Grundstücksanbindungen und vorhandenen Zufahrten wieder hergestellt. Durch die Verlagerung der untergeordneten Fahrbahn und die planfreie Knotenpunktform werden weitere Knotenpunkte notwendig:

83

• Teilknoten Süd im Bereich der K 2147

84

• Teilknoten Nord im Bereich der untergeordneten Fahrbahn

85

• Einmündung Eislebener Straße im Bereich der untergeordneten Fahrbahn

86

Über diesen Knoten werden auch die im Bereich der kommunalen Straße liegenden Grundstücke (ehemalige nördliche Knotenpunktzufahrt) an das Straßennetz angebunden. Die bisherige nördliche Knotenpunktzufahrt wird zwischen B 80 und der letzten Grundstückszufahrt zurückgebaut. Alle Knotenpunkte sind unsignalisiert. Die Anbindung der Grundstücke westlich der K 2147 erfolgt zum einen über den Teilknoten Süd sowie separate Anbindungen der Zufahrten an die K 2147.

87

Beeinflussung anderer Verkehrsplanungen sowie sonstiger raumbedeutsamer Planungen

88

Mit der gewählten Linienführung der untergeordneten Fahrbahn werden die Belange des Planungsstandes zur Umgestaltung der Friedhofsanlage berücksichtigt. Die Anbindung ist gewährleistet und bietet unabhängig von der Knotenpunktgestaltung Freiraum zur Gestaltung der Friedhofsanlage.

89

Nördlich der B 80 befindet sich das B-Plan-Gebiet Nr. 2 Granauer Berg“. Die Trassierung der untergeordneten Fahrbahn durchschneidet in Anlehnung der geplanten Verkehrsflächen den Geltungsbereich des B-Planes. Ohne erheblichen Eingriff in den B-Plan ist die Variante nicht umsetzbar.

90

Einflüsse gefährdender Anlagen auf den Knotenpunkt

91

Östlich des Teilknoten Süd befinden sich Anlagen der Energieversorgung Halle. Das vorhandene Gebäude (ehemalige Gasreglerstation) wird zurückgebaut. Vorhandene Schieber der Leitung (GH DN 300) liegen im Bereich des östlichen Knotenpunktarmes des Teilknoten Süd. Die Leitung quert die B 80 auf Höhe des geplanten Brückenbauwerkes und weist im weiteren Verlauf Schnittpunkte mit der geplanten Trassenführung auf bzw. verläuft im geplanten Trassenbereich. Eine Umverlegung ist erforderlich.

92

Flächenbilanz

93

Der notwendige Grunderwerb beläuft sich auf Grund der Verlagerung des Knotenpunktes ca. 12.400 m².

94

Flächenbilanz:

95

aufzunehmende befestigte Flächen [m²]

4.860 

Neue Verkehrsflächen [m²]

18.300

Differenz {m²]

13.440

96

Die Flächenbilanz berücksichtigt nur die befestigten Flächen. Bankette und Böschungen sowie Grünflächen sind nicht berücksichtigt.

97

Gewählte Linie

98

Die verkehrstechnische Untersuchung im Rahmen der Vorplanung (Unterlage 15.1) hat gezeigt, dass der Knotenpunkt im Bestand seine Leistungsfähigkeit überschreitet. Im Ergebnis sind bauliche Veränderungen in Form zusätzlicher Abbiegespuren zur Gewährleistung aller Fahrbeziehungen für einen sicheren Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit erforderlich. Auf Grund der sich darstellenden Situation ist eine Verbesserung im Bestand ohne bauliche Veränderung nicht möglich. Infolge des prognostizierten Verkehrsaufkommens ist auch im Rahmen einer plangleichen Lösung eine hohe Auslastung gegeben. Selbst bei einer Optimierung der Lichtsignalanlage und der Berücksichtigung notwendiger baulicher Veränderungen (Abbiegespuren) ist der Knotenpunkt in den Spitzenverkehrszeiten an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Des Weiteren sind Eingriffe in den Bereich des Parkplatzes vor dem Friedhof infolge der baulichen Erweiterung der Knotenpunktzufahrten notwendig. Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Planungen der Stadt Halle für die Erweiterung des Friedhofes würden dadurch eingeschränkt werden. Die Behinderungen für den ÖPNV (Ein- und Abbiegevorgänge im Bereich der Aufstellflächen der Knotenpunktzufahrt) und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes werden durch eine plangleiche Knotenpunktlösung nicht eliminiert. Die Lichtsignalanlage wirkt sich wesentlich auf die Betriebskosten aus. Die Knotenpunktgestaltung entspricht zudem nicht den aus der Streckencharakteristik resultierenden Anforderungen, die aus der Zuordnung der B 80 zur Kategorie A 1 und nach RAS-K-1, Tabelle 2 grundsätzlich für 2-bahnige Querschnitte als Betriebsmerkmal eine planfreie Knotenpunktform erfordern. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind kompensierbar. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch werden weitestgehend vermieden. Die Umsetzung der Variante ist ohne grundlegende Änderung des B-Planes möglich. Im Zuge der Vorplanung wurden die durch die Projektwirkungen Lärm und Schadstoffe auf das Schutzgut Mensch ausgehenden Beeinträchtigungen der Wohnfunktion untersucht. Lärmbeeinträchtigungen der entfernt liegenden Wohnbebauung von Halle-Neustadt, als auch Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen von Schutzgebieten im Untersuchungsraum (z.B. FFH-Gebiet, § 37-Biotope) sind bei allen Varianten ausgeschlossen. Das Abrücken der Teutschenthaler Landstraße von der vorhandenen Bebauung, wirkt sich insgesamt positiv aus. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes ist festzuhalten, dass die planfreie Knotenpunktgestaltung eine sehr gute Leistungsfähigkeit mit ausreichend Spielraum für eine Steigerung des Verkehrsaufkommens aufweist und eine optimale Lösung darstellt. Des Weiteren ergeben sich Vorteile für die Anbindung des Friedhofes und des Haltepunktes des ÖPNV. Die negativen Auswirkungen durch Ein- und Abbiegevorgänge in den Bereich des Parkplatzes werden eliminiert. Durch das Abrücken der Trasse von der bisherigen Lage der K 2147 werden die Flächen des Parkplatzes und der Zufahrt zum Friedhof nicht beansprucht und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Planungen der Stadt Halle zur Friedhofserweiterung nicht eingeschränkt. Auf Grund der Aspekte der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes (Leistungsfähigkeit) ist grundsätzlich einer planfreien Lösung der Vorrang einzuräumen. Die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Umwelt sind beherrschbar und wirken sich nicht negativ auf die zu berücksichtigenden Schutzgebiete aus. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch werden auf ein Minimum reduziert. In Verbindung mit der angestrebten Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs stellt die vorliegende Variante eine wirtschaftliche Lösung zur Umsetzung der Zielstellung dar.

99

Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass neben der planfestgestellten Variante 1 auch die Variante 0+, die zu einem deutlich geringeren Flächenverbrauch führen würde, als Alternativlösung ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Der Beklagte hat indes im Rahmen der Abwägung keine vergleichende Prüfung der beiden näher untersuchten Varianten 0+ und 1 unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einer möglichst geringen Flächeninanspruchnahme vorgenommen. Die Frage, ob auch ein plangleicher Ausbau des Knotens (Variante 0+) den verkehrlichen Anforderungen gerecht wird, hat er zwar im Rahmen der Planrechtfertigung erörtert. Damit ist aber dem Abwägungsgebot nicht Genüge getan. Denn bei der Abwägung müssen die Vorzüge, die eine bestimmte Variante gegenüber anderen Varianten bietet, mit anderen Belangen, hier insbesondere mit dem berechtigten Interesse des Klägers, von einem Entzug landwirtschaftlicher Flächen so weit wie möglich verschont zu bleiben, abzuwägen. Daran fehlt es hier.

100

Hinzu kommt, dass die Annahme des Beklagten, der Variante 1 sei auch wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Knotens bei Umsetzung der Variante 0+ der Vorzug zu geben, auf einer Verkehrsprognose beruhte, die bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht mehr uneingeschränkt verwertbar gewesen sein dürfte.

101

Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich hinsichtlich der Verkehrsqualität der verschiedenen Varianten auf die vom LBB in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der Fa. (U.), Beratende Ingenieure, vom 27.03.2006 mit Fortschreibung Prognose 2020 vom 31.03.2009 (Beiakte B, Unterlage 15.1, S. 3 ff.). Zur Bestimmung der Verkehrsmengen wurde zunächst darauf verwiesen, dass der LBB am 27.04.2005 in den Zeitbereichen von 6.00 bis 10.00 Uhr sowie von 15.00 bis 19.00 Uhr Verkehrszählungen durchgeführt habe. Danach habe die Gesamtbelastung des Knotenpunktes in der Spitzestunde (von 15.30 bis 16.30 Uhr) 3.068 PKW-E/h betragen. Zur Beurteilung der zu erwartenden Verkehrsqualität seien zukünftige Verkehrszunahmen berücksichtigt worden. Insoweit stützte sich die Untersuchung auf eine Verkehrsprognose der Stadt Halle für den Prognosefall IV 2015, die über ein Verkehrsmodell verfüge, das die zukünftige Entwicklung in der Stadt Halle und im Umland abbilde. Die Prognosebelastungen des DTV (durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen) 2015 seien für den Prognosefall 2020 um zwei Planfälle mit und ohne Fertigstellung der A 143 erweitert worden. Für den Knotenpunkt lägen Querschnittsbelastungen sowie Strombelastungen des DTV zum Prognosehorizont 2020 vor. Hinsichtlich der Variante 0+ kam die Untersuchung zu dem Ergebnis (vgl. S. 9 f.), dass der baulich und phasentechnisch verbesserte niveaugleiche Knoten unter den Prognosebelastungen 2015 an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit liege und unter den Prognosebelastungen 2020 überlastet sei.

102

Soweit der Kläger bemängelt, der Verkehrsprognose liege ein rein verkehrstechnischer Ansatz zugrunde, der zwar typisch und in den vergangenen Jahrzehnten fast überall in Deutschland angetroffen worden sei, aber wissenschaftlich betrachtet schon lange als völlig überholt gelte, vermag er damit allerdings ebenso wenig durchzudringen wie mit seinem Einwand, aufgrund des demografischen Wandels sei von einer in den nächsten Jahren kontinuierlich erheblich sinkenden Verkehrsstärke im Bereich des Knotenpunktes auszugehen. Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, a.a.O., [S. 650], RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

103

Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen der Einwand des Klägers, die verkehrstechnische Untersuchung und die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose berücksichtigten nicht, dass im Oktober 2011 die L 164n freigegeben wurde, die vom Gewerbegebiet Halle-Neustadt zum Knotenpunkt A 143 / L 164n und weiter zur L 173 führt. Die Freigabe hat zu einer deutlichen Verringerung der Verkehrsbelastung zwischen dem streitigen Knoten und der Anschlussstelle der B 80 an die A 143 geführt. Darauf deuten insbesondere die von der Stadt Halle in den Jahren 2009 und 2012 durchgeführten Verkehrszählungen an der B 80 in Höhe der Rohr- und Fußgängerbrücke hin, die der Senat von der Stadt Halle angefordert hat. Während bei den im Oktober 2009 durchgeführten Zählungen ein Verkehrsaufkommen an Werktagen von 27.939 bis 29.801 Fahrzeugen festgestellt wurde, lag das Verkehrsaufkommen nach den Zählungen im Oktober 2012 an Werktagen bei nur noch 23.426 bis 26.388 Fahrzeugen. Nach der von der Stadt Halle hierzu gegebenen Erläuterung könnte die Abnahme der Verkehre daraus resultieren, dass die „Autobahnanschlussstelle Weststraße“ eröffnet wurde und sie im Oktober 2012 eine Belegung von ca. 6.800 Kraftfahrzeugen aufgewiesen habe – mit steigender Tendenz. Ein vergleichbares Bild ergibt sich aus der mit der Klageerwiderung vorgelegten Stellungnahme der (P.) Group, in der auf das im Auftrag der (D.) erstellte Gutachten „BAB A 143, AD Halle-Nord bis AD Halle-Süd, VKE 4224“ vom 01.03.2012 verwiesen wird. Danach weisen die Ergebnisse der Modellrechnungen für den Querschnitt der B 80 zwischen der Anschlussstelle Halle-Neustadt – Stadtgrenze Halle / westlich der K 2147 einen DTVw von 29.000 KfZ/24h aus. Für den Planfall mit realisierter A 143 wurde für diesen Bereich ein DTVw von 23.500 KfZ/24h prognostiziert. Dem gegenüber geht der Planfeststellungsbeschluss – offenbar in Anlehnung an frühere Verkehrsprognosen der Stadt Halle – noch von einem DTV von 35.402 für das Jahr 2015 und von 32.742 bei Fertigstellung der A 143 bzw. von 38.202 Fahrzeugen ohne Fertigstellung der A 143 für das Jahr 2020 aus. Bereits die von Stadt Halle in ihrer Prognose vom 06.08.2010 für das Jahr 2025 (Bl. 640 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte E) berechneten Zahlen liegen unter denen der vorausgegangenen Prognosen. Darin wird die Verkehrsbelastung auf der B 80 in Höhe des streitigen Knotens für das Jahr 2025 bei Fertigstellung der A 143 auf insgesamt 28.720 Fahrzeuge und ohne Fertigstellung der A 143 auf insgesamt 35.040 Fahrzeuge geschätzt. Weder der Planfeststellungsbeschluss selbst noch die ihm zugrunde liegende verkehrstechnische Untersuchung setzen sich mit dem – nach Lage der Dinge vorhersehbaren – Entlastungseffekt auseinander, der durch die Freigabe der L 164n eingetreten ist. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 03.09.2012 selbst eingeräumt, dass die Entlastung der B 80 durch die L 164n noch nicht berücksichtigt worden sei.

104

2.2.1.2. Der aufgezeigte Abwägungsmangel ist aber gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

105

Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel etwa in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde anzulegen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 9 B 44.13 –, NVwZ 2014, 365, RdNr. 4).

106

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine Ergebnisrelevanz des festgestellten Abwägungsmangels zu verneinen.

107

a) Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer anderen Variantenauswahl gelangt wäre, wenn er im Rahmen der Abwägung eine vergleichende Prüfung der Varianten 0+ und 1 unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einer möglichst geringen Flächeninanspruchnahme vorgenommen und dabei den durch die Freigabe der 164n bewirkten Entlastungseffekt bei der künftigen Verkehrsbelastung berücksichtigt hätte.

108

Bereits im Erläuterungsbericht zur Planung hatte der LBB dargelegt, aus welchen Gründen allein der Variante 1 der Vorzug zu geben sei. Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss – wenn auch im Rahmen der Planrechtfertigung – dieser Einschätzung angeschlossen und betont (S. 20 des PFB), schon weil der Knoten im Zuge der B 80 zwischen der Anschlussstelle zur A 143 und der Innenstadt Halle der einzige plangleiche Knoten sei, dränge es sich auf, auch ihn höhengleich auszugestalten. Auch sei eine Optimierung des bestehenden höhengleichen Knotenpunktes auf Grund der räumlich-topographischen Bedingungen nicht mehr möglich. Auch wenn die Verkehrsbelastung des Knotens wegen der Freigabe der L 164n um ca. 6.800 Fahrzeuge geringer ausfällt als noch in der verkehrstechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros (U.) vom 31.03.2009 angenommen, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Beklagte bei Berücksichtigung des Entlastungseffekts der neuen Straße für eine andere Variante, insbesondere die Variante 0+ entschieden hätte. Das vom Beklagten angestrebte Maß an Verkehrssicherheit wäre auch im Fall einer in diesem Umfang verminderten Verkehrsbelastung nur durch einen planfreien Knoten zu erreichen. In der Klageerwiderung hat er auf die vom Ingenieurbüro (U.) auf der Grundlage der abgeminderten Belegungszahlen für das Jahr 2025 errechnete Strombelastung vom 27.08.2012 (Anlage 3) verwiesen, nach der die Leistungsfähigkeit des Knotens an vier Fahrspuren gerade noch eine Verkehrsqualitätsstufe „D“ mit einem Sättigungsgrad von 94 % ausweise und damit schon sehr zur Qualitätsstufe „E“ tendiere. Ferner hat er in der Klageerwiderung nochmals betont, dass insbesondere die geometrischen Gegebenheiten vor Ort und die vorhandenen Neigungs- und Sichtverhältnisse zu berücksichtigen seien und nur dann von einem Sicherheitszugewinn an diesem Knoten gesprochen werden könne, wenn die Konfliktpunkte „kreuzender bzw. linksabbiegender Verkehr“ und „haltender Verkehr“ an der Lichtzeichenanlage beseitigt seien.

109

b) Die gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – würde das Abwägungsergebnis bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen des Beklagten auch dann rechtfertigen, wenn dem Beklagten der aufgezeigte Mangel nicht unterlaufen wäre. Der von ihm hervorgehobene höhere Zugewinn an Verkehrssicherheit würde – auch bei Berücksichtigung der durch die Freigabe der 164n verringerten Verkehrsbelastung des Knotens – die Bevorzugung eines planfreien Knotens (Variante 1) gegenüber dem bloßen Ausbau des plangleichen Knotens (Variante 0+) trotz des damit verbundenen höheren Flächenverbrauchs rechtfertigen. Der Senat teilt die Einschätzung des Beklagten, dass insbesondere die geometrischen Gegebenheiten vor Ort und die vorhandenen Neigungs- und Sichtverhältnisse für die vom Beklagten ausgewählte Variante sprechen. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass die Verkehrssicherheit auch bei Beibehaltung der plangleichen Kreuzung durch die Herstellung von Links- und Rechtsabbiegespuren sowie durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und -kontrollen gegenüber dem jetzigen Zustand (weiter) verbessert werden könnte. Damit wäre aber eine Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht im gleichen Maße gewährleistet wie bei der vorgesehenen Herstellung eines planfreien Knotens. Ferner darf in Rechnung gestellt werden, dass der planfreie Knoten eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit besitzt als der plangleiche Knoten in Gestalt der Variante 0+. Nach der verkehrtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros (U.) vom 31.03.2009 (Seite 9 f., Anlagen 5.1 und 5.2) wird – bei Zugrundelegung der ursprünglichen Verkehrsprognose ohne Berücksichtigung der L 164n – im Fall der Verwirklichung der Variante 1 an den beiden Teilknotenpunkten Nord und Süd für die einzelnen Verkehrsströme ganz überwiegend die Qualitätsstufe A und im Übrigen die Qualitätsstufe B erreicht. Dem gegenüber werden – wie bereits dargelegt – nach der Neuberechnung des Ingenieurbüros auch unter Berücksichtigung der verminderten Verkehrsbelastung durch die L 164n bei einem plangleichen Ausbau des Knotens in einzelnen Fahrströmen deutlich schlechtere Qualitätsstufen erreicht. Hinzu kommt die vom LBB bei seiner Variantenprüfung vorgetragene Erwägung, dass bei einem plangleichen Ausbau durch die erforderlichen Eingriffe im Bereich des Friedhofs die Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Halle für die Erweiterung des Friedhofs eingeschränkt und die Behinderungen für den ÖPNV und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes durch eine plangleiche Knotenpunktlösung nicht ausgeräumt werden. Die Erreichung der vom Beklagten angestrebten Ziele steht damit bei der gebotenen Gesamtschau der in die Abwägung einzustellenden Belange nicht außer Verhältnis zu dem gegenüber der Variante 0+ deutlich höheren Flächenverbrauch. Der Vorschlag des Klägers, einen Kreisverkehr einzurichten, hat der Beklagte mit der nachvollziehbaren Begründung verworfen, dass eine solche Lösung bei einer vierspurig ausgebauten Bundesstraße wie die B 80 in fraglichen Bereich wesentliche Nachteile habe, insbesondere weil ein Kreisverkehr bei einer sehr unterschiedlichen Verkehrsbelastung der zuführenden Äste kein geeignetes Mittel sei, um den Verkehrsfluss zu fördern, und die Unübersichtlichkeit des Knotens das Unfallrisiko noch erhöhen würde.

110

2.2.2. Weitere Abwägungsmängel, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht erkennbar.

111

Die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs ist in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden.

112

Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde zwar regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei aber ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 13.08 –, BVerwGE 136, 332 [338], RdNr. 26 f., m.w.N.).

113

Gemessen daran, musste der Beklagte eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes durch die Inanspruchnahme der vom Kläger angegebenen Pachtflächen von ca. 20.000 m² nicht (näher) untersuchen. Denn diese Flächen entsprechen nur einem Anteil von etwa 0,5 % der gesamten Betriebsfläche von 4.030.253 m².

114

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass dem Betrieb des Klägers im Fall des Weiterbaus der A 143 (Westumfahrung Halle) voraussichtlich weitere Eigentums- und Pachtflächen auf Dauer entzogen werden.

115

Zwar mag bei einem landwirtschaftliche Betrieb, der von mehreren Bauvorhaben betroffen ist, die zwar jeweils für sich genommen wegen der Unterschreitung der 5 %-Grenze nicht, wegen der Flächeninanspruchnahme insgesamt aber möglicherweise zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen, im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung geboten sein. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Existenzgefährdung, die durch die Inanspruchnahme weiterer Flächen aufgrund eines erst noch folgenden Planfeststellungsbeschlusses möglich erscheint, bereits bei der Abwägung im Rahmen des zuerst durchgeführten Planfeststellungsverfahrens einzustellen ist.

116

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für einen Planungsabschnitt haben solche Betroffenheiten des Klägers grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, die sich erst aufgrund weiterer Planfeststellungsbeschlüsse für Folgeabschnitte ergeben, sofern diese weiteren Planfeststellungsbeschlüsse nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ergehen (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2009 – 9 VR 20.04 –, juris, RdNr. 18, m.w.N.). Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann nicht mit Erfolg geltend machen, es sei bereits jetzt erkennbar, dass er durch spätere Planfeststellungsbeschlüsse für andere Planungsabschnitte weitere Nutzflächen verlieren und jedenfalls dann sein Betrieb in Gefahr geraten werde, wenn in dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses Planfeststellungsbeschlüsse für weitere Planungsabschnitte noch nicht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 – 9 A 1.03 –, NuR 2005, 177 [178], RdNr. 28, m.w.N.). Soweit eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Maßnahmen noch nicht verbindlich feststeht, braucht sie weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in ihrer Kumulation mit der streitgegenständlichen Maßnahme im Hinblick auf eine sich möglicherweise dann ergebende Betriebsgefährdung berücksichtigt zu werden; vielmehr wird dann in den zeitlich nachfolgenden Planfeststellungsbeschlüssen in der Regel die bereits erfolgte Belastung des landwirtschaftlichen Betriebs in den Blick zu nehmen sein, weil der Betroffene durch die abschnittsweise Planung unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht schlechter gestellt werden darf als er stünde, wenn sämtliche durch das Gesamtvorhaben bedingten Belastungen für seinen Betrieb auf einmal ihm gegenüber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen wären (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004, a.a.O.). Der Betroffene kann mithin eine etwaige Existenzgefährdung nicht schon im Vorgriff auf geplante Beeinträchtigungen in einem weiteren Abschnitt geltend machen, sondern unter Einbeziehung von Flächeninanspruchnahmen in früheren Planfeststellungsabschnitten erst gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss für diesen Folgeabschnitt (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2009, a.a.O.).

117

Diese Grundsätze sind entsprechend für die Fälle heranzuziehen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht durch mehrere Planungsabschnitte eines Bauvorhabens sondern durch zeitlich aufeinander folgende unterschiedliche Bauvorhaben, die in räumlicher Nähe zueinander stehen, betroffen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Flächenverlust im zuerst durchgeführten Planfeststellungsverfahren deutlich unter der 5 %-Grenze (hier ca. 0,5 %) liegt und der wesentliche Entzug landwirtschaftlich genutzter Flächen (hier ca. 4,95 %) erst durch das noch folgende Planfeststellungsverfahren eintritt. Der Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass ungeachtet des vorangegangenen und vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Planfeststellungsverfahrens bezüglich des „Lückenschlusses“ der A 143 derzeit noch keine sichere Aussage darüber getroffen werden kann, ob es nach Abschluss des derzeit noch laufenden ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG nach Abwägung der Belange des Klägers letztlich dabei bleibt, dass seinem Betrieb Flächen in der Größenordnung von 199.606 m² (für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dauerhaft entzogen werden.

118

Soweit der Kläger einwendet, ein weiterer Flächenverlust sei wegen der von der Gemeinde S. beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Gewerbegebiet an der A 143 im Bereich der Anbindung an die B 80 (Anschlussstelle Halle-Neustadt) zu erwarten, lässt sich damit ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht begründen, weil dieser Umstand im Planfeststellungsverfahren vom Kläger nicht vorgetragen wurde und für den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung auch nicht ersichtlich war. Im Übrigen wäre der Beklagte nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet gewesen, weitere mögliche Flächenverluste durch die beabsichtigte Bauleitplanung der Gemeinde S. und eine sich daraus möglicherweise ergebende Verschärfung der betrieblichen Verhältnisse in seine Abwägung einzustellen.

119

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

120

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

121

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse in der Innenstadt der Beklagten. Sie erstreckt sich vom Damaschkeplatz im Westen, über den eine Anbindung an den Magdeburger Ring (B 71), den Adelheidring, den Editharing sowie den Busbahnhof erfolgt, bis zur Elbquerung im Osten. Ca. 50 m östlich des Damaschkeplatzes werden die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahngleise der Beigeladenen über Brücken mit einer lichten Höhe von ca. 3,40 m über die Ernst-Reuter-Allee geführt. Zwischen den beiden Hauptsträngen der Eisenbahn befindet sich südlich der Ernst-Reuter-Allee der Kölner Platz, auf dem ca. 80 Kfz-Stellplätze angelegt sind und an dem sich ein Nebeneingang des Hauptbahnhofs befindet. Nördlich des Kölner Platz befindet sich das Gelände des – derzeit offenbar ungenutzten – Bahnpostdepots; die dortige Zufahrt auf die Ernst-Reuter-Allee ist mit Pollern abgetrennt. Östlich der Eisenbahnüberführung schließen sich in südlicher Richtung an die Ernst-Reuter-Allee die Gebäude des Hauptbahnhofs, der Willy-Brandt-Platz mit Taxi-Stand und Hauptzugang zum Hauptbahnhof sowie weiter südlich die Bahnhofstraße an, von der in östlicher Richtung die Hasselbachstraße abzweigt. Weiter östlich kreuzt die Ernst-Reuter-Allee die Otto-von-Guericke-Straße, eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende weitere Verkehrsachse im Stadtgebiet der Beklagten. Ca. 300 m südlich dieser Kreuzung mündet die Hasselbachstraße in die Otto-von-Guericke-Straße ein.

3

Südlich der Ernst-Reuter-Allee zwischen Willy-Brand-Platz/Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße befindet sich das „City Carré“, ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Büro- und Einkaufszentrum mit Tiefgarage. Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin des Büro- und Einkaufszentrums ist die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds. Die Tiefgarage besteht aus zwei Teilen. Der nördliche Teil hat eine Ein- und Ausfahrt über den nördlichen Teil des Willy-Brandt-Platzes; der südliche Teil besitzt eine Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße.

4

Der Damaschkeplatz ist zentrale Umsteigestelle für mehrere Straßenbahn- und Buslinien. In der Straßenmitte der Ernst-Reuter-Allee verlaufen zwei Straßenbahngleise. In Höhe des Willy-Brandt-Platzes zweigen nach Süden Richtung Hauptbahnhof sowohl aus westlicher als auch aus östlicher Richtung jeweils zwei Gleise ab. Auch an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße besteht ein solcher Abzweig Richtung Süden.

5

Für den Kraftfahrzeugverkehr werden nach bestehender Verkehrsführung in West-Ost-Richtung zwischen Damaschkeplatz und Eisenbahnunterführung die beiden Geradeausspuren der Ernst-Reuter-Allee auf eine Fahrspur verflochten. Unterhalb der Eisenbahnüberführung verläuft eine Fahrspur parallel zu den Straßenbahngleisen. Ca. 50 m östlich der Eisenbahnüberführung auf Höhe des Willy-Brandt-Platzes können Taxis nach rechts auf dem Willy-Brandt-Platz abbiegen, um ihre Stände anzufahren. Zudem besteht für den Kfz-Verkehr die Möglichkeit, nach rechts in die Einfahrt des nördlichen Teils der Tiefgarage des City Carré abzubiegen; der Willy-Brandt-Platz darf hingegen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auf Höhe der Einmündung stehen in der Ernst-Reuter-Allee in West-Ost-Richtung (wieder) zwei Fahrspuren zur Verfügung. Am Knotenpunkt mit der Otto-von-Guericke-Straße werden diese auf drei Fahrspuren mit einer Linksabbiegespur, Geradeaus- und Geradeaus-Rechtsabbiegespur aufgeweitet. In Ost-West-Richtung steht in einer Entfernung von ca. 50 m westlich des Knotenpunktes mit der Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung des Willy-Brandt-Platzes für den Verkehr eine Fahrspur zur Verfügung. Weiter westlich ist eine Linksabbiegespur in Richtung Willy-Brandt-Platz ausschließlich für Taxis angelegt. Die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge dürfen sowohl nach rechts als auch nach links in die Ernst-Reuter-Allee abbiegen. Die Einmündung ist allerdings nicht durch Wechsellichtzeichenanlagen gesichert. Ab dem Straßenbahngleisdreieck am Willy-Brandt-Platz kann der Verkehr auf einer zweiten Fahrspur unter Mitbenutzung der Straßenbahngleise in Richtung Westen fahren. Am Damaschkeplatz stehen drei Fahrspuren als Linksabbieger-, Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur zur Verfügung.

6

Für Radfahrer stehen in beiden Fahrtrichtungen zwischen Damaschkeplatz und Otto-von-Guericke-Straße separate Radwege neben der Fahrbahn zu Verfügung, die im Bereich von Einmündungen markiert sind. Neben den Radwegen befinden sich beidseitig ebenfalls separate Gehwege. Am Damaschkeplatz wird der Fußgängerverkehr in Nord-Süd-Richtung über einen Fußgängertunnel planfrei unter den Fahrbahnen sowie alternativ über Querungsinseln östlich der Haltestellen geführt.

7

Mit der angefochtenen Planfeststellung soll ein ca. 582 m langer Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee durch den Bau eines zweistöckigen Rahmenbauwerkes errichtet werden, mit dem die Verkehre entflochten werden. Der Straßenbahn-, Radfahr- und Fußgängerverkehr soll auf der Ebene 0, der Kfz-Verkehr in der Ebene -1 geführt werden; ferner soll die Eisenbahnbrücken auf der Ebene +1 erneuert werden. Dabei soll eine lichte Weite von 18,50 m sowie eine lichte Höhe von 4,30 m in der Ebene 0 und von 4,50 m in der Ebene -1 entstehen. Die Trassierung der Ernst-Reuter-Allee sowie der Zufahrten Nord und Süd zum Magdeburger Ring soll im Wesentlichen dem Bestand folgen. Die Absenkung für die Unterquerung der neuen Bahnhofsbrücken soll unmittelbar östlich des Knotenpunktes mit der Olvenstedter Straße, Adelheidring, Editharing beginnen und vor dem Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße enden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Damaschkeplatzes eine Neuordnung der Nebenanlagen erfolgen muss. Die Rad- und Gehwegführung soll – entgegen dem Bestand – nun im Bereich zwischen den Stützwänden der Rampenfahrbahnen erfolgen und parallel zu den Straßenbahngleisen verlaufen. Die Planung der Ernst-Reuter-Allee im Querschnitt soll als dreistreifige Straße erfolgen. Die Fahrspurbreiten betragen in der Tunnelröhre Nord jeweils 3,25 m und die einzelne Fahrspur in der Tunnelröhre Süd 3,50 m. Im südlichen Tunnelquerschnitt soll ein Fahrstreifen als Standspur ausgebildet werden. Die Standspur soll auf Höhe der Einmündung der Tiefgarage Nord des City Carrés zu einer Ein- und Ausfahrspur werden. Der nördlich verlaufende Zweirichtungsradweg zwischen Damaschkeplatz und Brandenburger Straße soll östlich der Eisenbahnbrücken eine Querung nach Süden auf den Willy-Brandt-Platz erhalten; ab dort soll der Radweg zwischen Brandenburger Straße und Otto-von-Guericke-Straße in eine Mischverkehrsfläche entsprechend dem bestehenden Nutzungskonzept des Platzes übergehen. Im Bereich des Straßenbahngleisdreieckes Willy-Brandt-Platz sollen die Bordanlagen vollständig abgesenkt werden, um den Platzcharakter zu verdeutlichen. Die vorhandene straßenseitige Erschließung des Kölner Platzes soll mit Beginn der Bauarbeiten ersatzlos entfallen. Der Platz soll weiterhin über die Ebene 0 (unter Benutzung der Fahrbahn der Straßenbahnanlage) für die Rettungsfahrzeuge und Revisionsfahrzeuge der Städtischen Werke erreichbar sein. Von der Ebene 0 soll der Kölner Platz von der Ernst-Reuter-Allee über eine 6,50 m breite Rampe behindertengerecht und für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen angeschlossen werden. Im Übrigen soll der Höhenunterschied zwischen Kölner Platz und Ernst-Reuter-Allee von ca. 1,00 m über eine Treppenanlage mit 8 bis 9 Stufen überbrückt werden. Der Anschluss der Fahrbahnen an den Knotenpunkt Damaschkeplatz (Editharing, Adelheidring, Olvenstedter Straße) soll auf die vorhandenen Fahrbahnbreiten erfolgen. In der nördlichen Zufahrt stehen dann 3 Fahrspuren zur Verfügung. Die südliche Knotenpunktausfahrt des Damaschkeplatzes wird von 3 auf 2 Fahrspuren reduziert. Zur Querung der beiden Fahrbahnen von den nördlichen und südlichen Nebenanlagen in Richtung Haltestelle Damaschkeplatz werden signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurten errichtet. Der Taxistellplatz auf dem Willy-Brandt-Platz soll im Rahmen der Baumaßnahme nach Süden verschoben und neu ausgebildet werden. Der Taxistand wird zukünftig über die Hasselbachstraße angefahren. Die Einfahrt in den Taxistand erfolgt über die Bahnhofstraße mit Zufahrt über den vorhandenen Parkplatz von Süden. Die Einfahrten in den nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés werden über die Ebene -1 ausschließlich über den südlichen Tunnel erfolgen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage soll nur in Richtung Otto-von-Guericke-Straße möglich sein. Im Rahmen des Ausbaus des Eisenbahnknotens Magdeburg sollen die vorhandenen Überbauten abgebrochen und von Westen nach Osten durch neue Eisenbahnüberführungen ersetzt werden. Auf der Tunneldecke in der Ebene 0 verlaufen etwa mittig die Straßenbahngleise. Planmäßiger Fahrzeugverkehr ist auf der Decke des Tunnels nicht vorhanden. Die Flächen in Ebene 0 sollen beidseits der beiden Straßenbahngleise als Fußgängerzone sowie als Radwege genutzt werden. Weiter ist die Erneuerung der Gleisanlagen zwischen dem Damaschkeplatz und dem Gleisdreieck Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße geplant.

8

Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2010 folgende Einwendungen:

9

Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei nach Schaffung zweier voneinander unabhängiger Tunnelröhren keine Ausfahrt nach Westen auf die Ernst-Reuter-Allee mehr möglich. Diese Ausfahrt werde aber derzeit von ca. 60 % der Kunden des City Carrés genutzt. Auch sei das Linksabbiegen für Taxen von der Ernst-Reuter-Allee und auch für den anderen so fahrenden Verkehr nicht mehr möglich, so dass eine Einfahrt in die Haupterschließungsanlage des City Carrés nur noch für Anfahrten von Westen möglich sei. Die neue Zufahrt werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Tunnel erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig werde der Verkehr im Tunnel die Nutzbarkeit der Einfahrt in die Tiefgarage deutlich verschlechtern. Die Durchfahrtsspur des Tunnels werde im Bereich der Rampe zur Linksabbiegerspur auf die Otto-von-Guericke-Straße. Die Ausfahrtsspur aus der Tiefgarage werde im Bereich der Rampe aufgeweitet und zur Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße. Durch die Aufweitung entstehe zwischen diesen beiden Spuren eine weitere Spur als Geradeausfahrt über die Kreuzung. Bereits die Verkehrssituation heute lasse erkennen, dass sich in Spitzenzeiten der Verkehr vom Knotenpunkt Otto-von-Guericke-Straße  auf zwei Spuren bis zur Einfahrt in den Willy-Brandt-Platz zurückstaue. Dieser Durchfahrtsverkehr, der derzeit durchgängig auf zwei Fahrspuren verteilt sei, solle durch die Tunnellösung auf lediglich eine Fahrspur geführt werden. Ein deutlich längerer Rückstau werde die Folge sein. Zudem werde eine Vielzahl der Nutzer der Tiefgarage Nord des City Carrés nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage nach links in die Otto-von-Guericke-Straße einbiegen müssen. Dies bedeute erneut einen notwendigen Spurwechsel, ggf. sogar über zwei Spuren im Bereich der Rampe, der ebenfalls zu einem erheblichen Unfallrisiko führe. Zudem werde der Durchgangsverkehr gerade auf der Fahrspur geführt, die an der Otto-von-Guericke-Straße  ausschließlich als Linksabbiegespur fungieren solle. Folglich müsse der gesamte Verkehr, der die Otto-von-Guericke-Straße kreuzen wolle, die Spur wechseln; das bedeute einen Wechsel auf die Spur, die als Ausfahrt aus der Tiefgarage diene, was zwangsläufig mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sei. Untersuchungen über den potenziellen Rückstau und die Funktionsfähigkeit mit der Tiefgaragenausfahrt gebe es nicht.

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Aus dem zu überwindenden Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt ergebe sich unter Beachtung der Entfernung von 60,05 m eine Steigung von 8,34%. Diese liege oberhalb der Höchstlängsneigung der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die insoweit eine Obergrenze von 8% vorgebe. Am Ende dieser Steigung solle sich zudem eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage ausfahren, befinden. Die lichte Höhe in diesem Bereich betrage ca. 2,40 m. Entsprechend dem Havariekonzept solle durch eine dauerhafte Gewährleistung der Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd sichergestellt werden, dass im Falle einer Havarie sämtlicher Verkehr auf diesem Weg aus dem Tunnel ausfahren könne. Unbeachtet lasse das Havariekonzept dabei jedoch, dass der Tunnel eine deutlich größere lichte Höhe aufweise als die Einfahrt zur Tiefgarage. Das bedeute, dass insbesondere höhere Fahrzeuge wie Transporter oder Laster keine Möglichkeit haben würden, im Falle einer Havarie diesen Weg aus dem Tunnel zu wählen. Vielmehr bestehe dabei sogar die Gefahr, dass die Höhenbeschränkung verkannt und durch einen entsprechenden Unfall in der Tiefgarageneinfahrt dieser Ausfahrtsweg verstopft werde. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausreichend dimensioniert sei. Schleppkurven o.Ä. seien in den Plänen nicht eingezeichnet.

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Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sowohl in die ihr erteilte Baugenehmigung als auch in die ihr gewährten Dienstbarkeiten eingegriffen. Die aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlichen Feuerwehraufstellplätze zum Anleitern fielen weg oder seien nicht mehr erreichbar. So werde es in Zukunft nicht mehr möglich sein, ohne Probleme die mit der Feuerwehr der Beklagten abgestimmten Anleiterpositionen durch die Feuerwehr anfahren zu lassen. Nach dem Brandschutzkonzept solle die Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr an das City Carré über den Rad- und Gehweg zwischen dem Trog der Südost-Rampe und der Fassade des City Carrés erfolgen. Jedoch erscheine aufgrund der geringen Breite des Abstandes eine Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nur schwer vorstellbar. Insbesondere werde auch die Feuerwehr nicht in den sogenannten Bauwich einfahren können. Dieser sei in der Mitte mit diversen Dingen wie Straßenleuchten und Fahrradständern bebaut, so dass aufgrund der notwendigen Schleppkurven eine Einfahrt nicht möglich sei.

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Des Weiteren ergebe sich aus dem Havariekonzept, dass im Falle einer Sperrung der stadteinwärts führenden Tunnelröhre auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus gesperrt werden müsse. Die Sperrung solle durch eine Signalanlage und eine automatische Polleranlage erreicht werden. Die ausfahrenden PKW sollen von der vorgesehenen Wendemöglichkeit Gebrauch machen und auf die Ausfahrt Willy-Brandt-Platz über die Ebene -3 hingewiesen werden. Nach den Angaben des Havariekonzeptes müsse diese bauliche Vorkehrung, insbesondere die dauerhafte Verbindung zwischen der Tiefgarage Nord und der Tiefgarage Süd, gewährleistet werden. Eine Schließung dieser Verbindung, die zeitweise von ihr vorgesehen gewesen und rechtlich jederzeit möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Eine derartige Separierung werde derzeit insbesondere zum Zwecke der Schaffung von Parkplätzen für Dauerparker erwogen und geplant. Die einzelnen Gebäude des City Carrés seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie vollständig voneinander getrennt betrieben werden könnten. Diese Konzeption beruhe unter anderem darauf, dass eine Teilung der Grundstücke zum Zwecke der separaten Veräußerung der einzelnen Gebäude gewährleistet sein müsse. Sollte durch den Planfeststellungsbeschluss die Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd dauerhaft festgelegt werden, würde dieser Eingriff in ihr Eigentum die Möglichkeit der Teilung der Grundstücke und die separate Veräußerung verhindern bzw. erheblich erschweren. Ein separater Betrieb der einzelnen Gebäude einschließlich einer Trennung der Tiefgaragen wäre nicht mehr möglich. Ebenso würde die Möglichkeit durchkreuzt, den separaten Bereich für Dauerparker zu schaffen.

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Auch würden bestehende Dienstbarkeiten sowie Anlieferungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Die derzeit für die einzelnen Mieter vorgenommenen Anlieferungen im Bauwich würden bei Errichtung des Tunnels nicht mehr möglich sein. Für den dortigen Bereich sei lediglich ein Rad- und Gehweg vorgesehen, jedoch keine Anfahrtsmöglichkeit für Lieferverkehr. Gleiches gelte für den Bereich der Kantstraße. Diese werde derzeit von einer Vielzahl von Lieferfahrzeugen von der Ernst-Reuter-Allee angefahren. Diese Anfahrtsmöglichkeit falle mit der Errichtung des Vorhabens vollständig weg. Schließlich sei zu beachten, dass mit drei großen Mietern des City Carrés Vereinbarungen in den Mietverträgen dahingehend bestünden, dass eine Anlieferung von der Ernst- Reuter-Allee zwingend gewährleistet werden müsse. Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sie diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen können.

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Darüber hinaus würden ihre Gebäude in Zukunft unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt sein. Die zukünftige Lärmbelastung werde das als Grenze der Zumutbarkeit angesehene Maß von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich überschreiten.

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Ferner werde das City Carré durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Dies folge aus einem Gutachten der (…) Geomarketing vom Juli 2010, das die Auswirkungen der Baumaßnahme untersucht habe. Für die gewerblichen Nutzungen während der Bauzeit ergebe sich aus der Studie, dass die Mehrzahl der 51 Mietverträge vor Beginn oder während der Bauarbeiten auslaufen. Lediglich zehn Mieter hätten längerfristig gebundene Mietverträge. Dies biete zahlreichen Mietern die Gelegenheit, aufgrund der Baumaßnahme die Miete auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren. Ein derartiges Bestreben werde sich daraus ergeben, dass die Erreichbarkeitssituation während der Bauphase nicht nur für die mit dem PKW anreisenden Kunden, sondern für alle Besucher verschlechtert werde. Prognostisch sei ein Besucherrückgang von 1,59 bis 1,92 Mio. zu erwarten, was einer Reduzierung des Umsatzpotenzials in einer Größenordnung von 12 bis 15 Mio. Euro während der Bauzeit entspreche. Während der Bauzeit seien daher Mietausfälle zwischen 0,73 bis 2,51 Mio. € zu erwarten. Aus der reduzierten Anzahl der Tiefgaragennutzer lasse sich ein Schaden während der Bauzeit von 208.000 bis 250.000 € für die Kurzparker und weiteren 20.000 bis 23.000 € für die Dauerparker ablesen. Bei den Büronutzungen sei damit zu rechnen, dass es zu baustellenbedingten Mietminderungen kommen werde. Diese würden sich u.a. aus Störungen durch Baulärm, Störungen durch eingeschränkten Zugang, Einschränkungen bei der Tiefgaragenzufahrt und einem Rückgang des Kundenverkehrs ergeben. Je nach Länge der Bauzeit kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Mietausfälle zwischen 821.000 und ca. 1.051.000 € zu erwarten seien.

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Diese Auswirkungen wirkten auch nach der Bauzeit fort. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung seien durch die Baustelle veranlasste Mietausfälle zwischen 70.000 und 1,75 Mio. € möglich. Des Weiteren sei mit nachhaltig reduzierten Mieterträgen zu rechnen, die sich in einer Größenordnung von 0,44 Mio. € bewegten. Dies beruhe insbesondere darauf, dass ein Teil verloren gegangener Einkaufsbeziehungen relativ schwer zurückzugewinnen sei. Dabei sei zu beachten, dass das City Carré am Rand der Innenstadt liege und sich noch dazu in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befinde. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmeausfälle und die langfristigen Wirkungen begründeten für sie die Gefahr einer Existenzgefährdung. Das City Carré sei Teil eines Fonds, zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung es zu einem ganz erheblichen Teil (< 30 %) beitrage. Die Gewinne aus diesem Objekt dienten dazu, den Fonds insgesamt wirtschaftlich gestalten zu können. Nach den prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklungen werde der Beitrag des City Carrés zum Fonds jedoch erheblich reduziert, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Aufgrund der Dauer der Auswirkungen und deren Höhe könnten diese auch nicht auf andere Weise kurzfristig kompensiert werden, so dass bei entsprechender Entwicklung dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit drohe.

17

Auch fehle es an einer Planrechtfertigung für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Vorhaben rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil bestünden aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Konzeption des Tunnels aus den bereits dargelegten Gründen erhebliche Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Tunnelbau erheblich beeinträchtigt werden. Mit der Errichtung des Tunnels würden die derzeit bestehenden Fahrwegsbeziehungen reduziert und der vorhandene Verkehr auf die eine Durchgangsspur zusammengedrängt. Die bereits heute entstehenden Rückstaus würden dadurch verstärkt. Damit widerspreche das Vorhaben der Zielkonformität des StrG LSA.

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Aus den Planunterlagen ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, wie die zum Antrag gestellte Variante ausgewählt worden sei. So sei insbesondere unklar, warum keine Variante untersucht worden sei, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde. Der geotechnische Bericht gehe davon aus, dass bei Installation einer Lichtsignalanlage auch das Linksabbiegen möglich wäre.

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Die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré würden in den Planfeststellungsunterlagen nur unzureichend geklärt. Zunächst ergebe sich aus dem geotechnischen Bericht nicht, wie die Funktion zur nicht vorhandenen Bausubstanz, besonders die statische Komponente nach Bodenaushub realisiert werden solle. Die Darstellung der umfassenden Aufgaben der Bohrpfahlwände lasse dies offen. Angaben zur Gefahreneinschätzung fehlten vollständig. Darüber hinaus werde bei der Bemessung der Bohrpfahlwände davon ausgegangen, dass die noch vorhandenen Rückverankerungen des City Carrés zu beseitigen seien. Angaben darüber, ob es sich um Permanent- oder Semipermanent-Anker handele und ob die Anker für das bestehende Gebäude noch erforderlich seien, seien nicht vorhanden. Untersuchungen darüber seien offenbar nicht erfolgt. Eine Kappung der Anker dürfe daher ohne weiterführende Untersuchungen nicht erfolgen. Hinsichtlich des Grundwasserflusses werde ausgeführt, dass sich das City Carré mit einer Dichtwand bis in den Latdorfton mitten im Grundwasserleiter als Hindernis befinde. Diese Beschreibung mache deutlich, dass keine Untersuchungen diesbezüglich durchgeführt worden seien. Es sei daher unklar, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle. Allein die Einbindung in den Ton lasse, auch in Anbetracht der „Fenster“ im Ton, nicht automatisch den Schluss zu, dass eine vollständige Behinderung des Grundwasserstroms vorliege. Diese „Fenster“ im Latdorfton würden im Bereich der Wasserhaltung unter Bezugnahme auf die sehr komplizierten hydrogeologischen Bedingungen angesprochen. Aus diesem Grund müsse das Grundwasser bis mindestens 0,5 m unter das Niveau der Baugrubensohle abgesenkt werden. Diese Art der Wasserhaltung werde den besonderen hydrogeologischen Bedingungen jedoch nur unzureichend gerecht. Die angesprochene Zustromsbegrenzung sei in Anbetracht der „Fenster im Ton“ nicht kalkulierbar. Vielmehr müsse von unkontrollierbaren Brüchen im Rahmen der Fenster ausgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Prüfung der Möglichkeiten der Wasserableitungen werde in ihren Grundlagen und Auswirkungen nicht hinreichend beschrieben und bewertet. Lediglich als Extremvariante werde eine Rohrleitung in die Elbe vorgesehen. Eine „Normalversion“ der Wasserableitung werde nicht beschrieben; nur ein Einleiten in die Künette sei angedacht worden. Dabei werde insbesondere die Nähe des City Carrés zum anstehenden Absenktrichter der Wasserhaltung nicht gewürdigt. Die potenziellen Auswirkungen auf das City Carré blieben unklar. Ebenso wenig werde sichergestellt, dass ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne. Angesichts der schwierigen hydrogeologischen Situation erscheine dies nicht ausgeschlossen. In der bisherigen Errichtungsweise sei die Tiefgarage des City Carrés nicht von Hochwasserproblemen beeinträchtigt. Daher gingen die gründungstechnischen Schlussfolgerungen davon aus, dass die Grundwasserverhältnisse besonderer Berücksichtigung und umfangreicher Maßnahmen der Grundwassererhaltung bedürfen. Die Grundwassererhaltung für derart umfangreiche Bauvorhaben unterliege jedoch in aller Regel einer Bauphasenplanung und erfordere damit die genaue Definition und die Benennung von entsprechend belastbaren Parametern für die Planung der Grundwassererhaltung. Entsprechende Angaben seien in den Planungen nicht enthalten. Schließlich werde im Rahmen der weiteren Planunterlagen nicht beachtet, dass systematische Recherchen und Untersuchungen im Vorfeld oder während der Bauausführung für eine horizontale oder vertikale Abgrenzung der Schadstoffe notwendig seien.

20

Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei insgesamt fehlerhaft erfolgt. Als Lärm mindernde Maßnahme müssten auch eine offenporige Asphaltdeckschicht sowie eine Schall absorbierende Verkleidung in den Blick genommen werden. Dies sei nicht (in hinreichendem Maße) erfolgt. Der durch § 41 BImSchG geleistete Schutz vor Verkehrslärm sei nicht auf die benachbarten Gebäude beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den „Außenwohnbereich“. Auch hier dürften die Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden. Es seien vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten. Auch dies sei nicht (hinreichend) beachtet worden. Nach den Planunterlagen seien Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm die verkehrlichen Ausgangsdaten für die Prognose 2015 des Stadtplanungsamts der Beklagten von 2008. Für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs sei nach den Planunterlagen „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2015“ zugrunde gelegt worden. Diese Daten seien nicht mit ausgelegt worden, was bereits einen Verfahrensfehler darstelle. Die Richtigkeit der Verkehrsprognosen könne mangels Offenlage nicht geprüft werden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtige. Die Lärmermittlung und Bewertung in den Planunterlagen beziehe sich allein auf die Immissionsbelastung durch Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm. Eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen sei unterblieben. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürften jedoch zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Gleiches müsse für eine Vorbelastung mit Gewerbelärm oder Lärm aus sonstigen Quellen gelten. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei bislang nicht ermittelt und bewertet worden, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Eine schalltechnische Untersuchung der weiteren in den Blick genommenen Varianten sei bisher nicht erfolgt. Die Lärmprognose gehe von verschiedenen Voraussetzungen aus, die jedoch im weiteren Verlauf der Planung nicht sichergestellt würden. Dies betreffe unter anderem Steigung und Gefälle des Tunnels, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberfläche sowie schallabsorbierende Verkleidungen für die Trogwände der Tunneleinfahrt. Maßnahmen zur Absicherung dieser Voraussetzungen und zu deren Umsetzung im Rahmen der Planung fänden sich in den Planunterlagen nicht.

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Für die Prognose der Verkehrserschütterungen seien für die derzeitige Situation keine Messungen durchgeführt, sondern stattdessen in nicht nachvollziehbarer Weise Analogieschlüsse gezogen worden. Die zugrunde liegenden Erschütterungsuntersuchungen führten bereits zu dem Ergebnis, dass es zu Überschreitungen der in der DIN 4150-2 festgesetzten Werte sowohl für den Tag als auch für die Nacht komme. Ausgehend hiervon sei eine weitere Stellungnahme zu Maßnahmen zur Erschütterungsminderung gefertigt. Als eine solche Maßnahme sei ein Feder-Masse-System untersucht worden. Jedoch ergebe sich auch hieraus nicht, dass die Einhaltung der Werte sichergestellt sei.

22

Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen in den Planungsunterlagen seien insgesamt fehlerhaft. Die Eingangsdaten der Unterlage 11.3.2, welche die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen wiedergäben, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte, soweit auf die meteorologischen Daten verwiesen werde. Insoweit sei eine erneute Offenlage vorzunehmen. Nachvollziehbar seien schließlich auch nicht die für die Vorbelastung zugrunde gelegten Werte. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob sämtliche relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Nach der Unterlage 11.3.1 werde es teilweise zu Überschreitungen kommen.

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Auch die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht plausibel und konsistent. In der Umweltverträglichkeitsstudie werde auf ein Klimagutachten des Umweltamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 aufgebaut, das nicht Gegenstand der Offenlage sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Im weiteren Verlauf sei das Gutachten in sich widersprüchlich, weil es einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme. Notwendige Schutzausweisungen für den Untersuchungsraum seien nach dem Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht geplant. Zur Sicherung der Maßnahmen seien diese jedoch erforderlich.

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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 10.04.2012 stellte die Beklagte – Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht – den Plan für den „Ausbau des Eisenbahnknotens Magdeburg – 2. Ausbaustufe, Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee“ nach § 37 Abs. 1 StrG LSA sowie § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 75, 78 VwVfG, § 18 AEG und § 28 Abs. 1 PBefG fest. Der Beschluss enthielt u.a. die Nebenbestimmung (IV 3. d), dass bei der Klägerin die Entscheidung über einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes vorbehalten bleibe. Der Klägerin werde aufgegeben, bis zu einer Frist von spätestens drei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Bezüglich Luftschadstoffimmissionen enthielt der Beschluss die Nebenbestimmung (IV 6. a), dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde (Landesamt für Umweltschutz) und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Beispielhaft wurden allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigung, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen genannt. Zum Lärmschutz war dem Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung (IV 6. b) beigefügt, dass der Vorhabenträger als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Schall absorbierende Verkleidung für den Bereich der Trogwände und an den östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee / Nähe Büro- und Einkaufsgebäude City Carré vorzusehen habe. Den Eigentümern der Gebäude Ernst-Reuter-Allee 28 - 42 sowie 37 und 41 - 45 wurden zudem dem Grunde nach ein Anspruch auf  passive Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zugesprochen. Die Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück (vgl. S. 279 ff.):

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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der derzeit bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Anliegergebrauch garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lasse sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Der Wegfall der derzeitigen Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage in Richtung Westen biete daher keinen Anlass für durchgreifende Bedenken. Künftig bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten. Durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  sei ein Abfahren aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich. Darüber hinaus sei die derzeit bestehende Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich. Die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd bleibe durch die Baumaßnahme unberührt. Die von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich der Verschlechterung der Verkehrssituation teile die Planfeststellungsbehörde nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hätten der Vorhabenträger und das beauftragte Planungsbüro (…) klargestellt, dass sich durch die Errichtung einer gesonderten Abbiegespur in die Tiefgarage die Zufahrtmöglichkeiten verbessern. Es sei weiterhin klargestellt worden, dass sich die Rückstausituation wegen der Reduzierung der Anzahl der Fahrspuren in Richtung Innenstadt nicht nachteilig verschärfe. Aufgrund der im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegten derzeitigen unübersichtlichen verkehrlichen Situation am Gleisdreieck vor der Tiefgaragenausfahrt sei nicht mit einer Verschärfung der Stausituation zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bestehenden verkehrlichen Konflikt zwischen dem stadteinwärts fahrenden Kfz-Verkehr, den abbiegenden Straßenbahnen, dem Fuß- und Radverkehr und dem das Gleisdreieck querenden Abfahrtsverkehr aus der Tiefgarage. Dieser Konfliktpunkt werde durch die Trennung der einzelnen Verkehrsarten aufgehoben. Darüber hinaus entfalle für den Kfz-Verkehr die ampelgeregelte Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße als Konfliktpunkt. Der Wegfall dieser Konflikte sowie die Errichtung einer gesonderten Einfädelungsspur, die eine ordnungsgemäße Einordnung des abfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage gewährleiste, rechtfertige den Wegfall einer 2. Geradeausspur auf einer geringen Teilstrecke der Ernst-Reuter-Allee. Der Vertreter des Planungsbüros Dr. B. habe darüber hinaus im Erörterungstermin auch die Bedenken hinsichtlich etwaiger verkehrlicher Probleme beim Einfädeln des aus der Tiefgarage abfahrenden Verkehrs in Richtung Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße ausräumen können. Insbesondere auch für die aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die künftig unter Nutzung der Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße in Richtung Westen fahren, werde sich keine über die üblicherweise im innerstädtischen Verkehr bestehenden Konfliktlagen hinausgehende verkehrliche Situation ergeben. Das Planungsbüro habe in diesem Zusammenhang ausführlich die Wendemöglichkeit an der vorgenannten Kreuzung erläutert. Auch sei den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Längsneigung zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt nicht zu folgen. Aus den Planunterlagen ergebe sich eine Längsneigung der Anrampung der Tiefgarageneinfahrt von 8,34 %. Zwar sei nach der Tabelle 19 der RASt 06 lediglich eine Höchstlängsneigung von 8,0 % vorgesehen. Gleichzeitig sehe die betreffende Tabelle der Richtlinie jedoch eine Ausnahme mit einer Längsneigung von bis zu 12 % vor. Die besonderen örtlichen Umstände rechtfertigten die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme. Der geplante Anschluss an die vorhandene Tiefgarageneinfahrt erfolge über die -1-Ebene. Dabei werde die derzeitige Längsneigung der Tiefgaragenausfahrt von 14 % erheblich verbessert. Eine weitergehende Anpassung der Längsneigung würde zu einer vom Kostenumfang als unverhältnismäßig anzusehenden Anpassung an die vorhandene Tiefgaragenzufahrt führen. Die geplante Neigung der Anrampung entspreche im Übrigen auch den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), wonach eine maximale Längsneigung von 15 % vorgesehen sei.

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Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Eingriffe der Maßnahme in das bestehende Rettungskonzept ihres Objektes habe der Vorhabenträger im Rahmen des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass dazu mit der Feuerwehr Abstimmungen getroffen worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass Rettungswege und Feuerwehrabstellplätze zum Anleitern durch die Maßnahme nicht eingeschränkt würden und keine weitergehenden, an den Einwender gerichteten brandschutztechnischen Anforderungen aufgrund der Maßnahme zu erwarten seien.

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Die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen der Anlieferung in der Stichstraße (Bauwich) zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern seien unbegründet. Der von ihr angeführte Bereich sei als Feuerwehrzufahrt freizuhalten und könne daher nicht zur Anlieferung genutzt werden. Aus den von der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung herangezogenen Bauantragsunterlagen für das City Carré sei ersichtlich, dass die Stichstraße zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern als Feuerwehrzufahrt (vgl. Brandschutztechnisches Sachverständigengutachten der Corall GmbH vom 26.06.1995) vorgesehen sei. Sofern gleichwohl in der Vergangenheit einzelne Anlieferungen in diesen Bereichen erfolgten, begründe dies jedenfalls keinen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin werde nicht in Dienstbarkeiten eingegriffen, die die Zufahrt in die Tiefgarage sichern. Der Umfang der Dienstbarkeiten sei anhand des Lageplanes und nach Einsichtnahme in die betreffenden Grundbücher sowie in den Gestattungsvertrag, auf dessen Grundlage die Rechte eingeräumt wurden, geprüft worden. Daraus ergäben sich gesicherte Rechte mit dem Inhalt, zum Zwecke der Erschließung sowie zur Schaffung der Tiefgarage die betreffenden Grundstücke unterbauen zu können. Nach den Planunterlagen greife die planfestzustellende Maßnahme jedoch weder in den Bestand noch in den Umfang dieser Dienstbarkeiten ein.

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Zum Havariekonzept sei im Rahmen des Erörterungstermins klargestellt worden, dass im Falle einer Havarie die Räumung des Tunnels ausschließlich über die Tunnelrampen erfolge. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nach den Erläuterungen des Planungsbüros (...) im Erörterungstermin nicht vorgesehen. Im Falle einer Havarie in der stadteinwärts führenden Tunnelröhre werde die Zufahrt zur Tiefgarage gesperrt, so dass keine Fahrzeuge mehr aus der Tiefgarage in den Tunnel und vom Tunnel in die Tiefgarage gelangen könnten. Soweit von der Klägerin in der Tiefgarage die Verbindung zur Ausfahrt Süd geschlossen werden sollte, bestehe dann zwar für die sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge für den Zeitraum der Räumung im Tunnel keine Ausfahrtmöglichkeiten mehr. Aufgrund der Sperrung der Tiefgaragenzufahrt aus dem Tunnel komme es jedoch zu keinem weiteren Zulauf von Fahrzeugen in die Tiefgarage. Eine Schließung der Verbindung zur Ausfahrt Süd durch die Klägerin würde danach lediglich ein Abfahren der sich in einem Teil der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge in den Tunnel verhindern. Das Havariekonzept des Tunnels sei hiervon jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die im Konzept vorgesehene Ausfahrtsmöglichkeit über die Verbindung zur Ausfahrt Süd betreffe lediglich die Sicherung der Abfahrtsmöglichkeiten der sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge. Den von der Klägerin weiter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des im Havariekonzept enthaltenen lüftungstechnischen Gutachtens werde im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei ihr insoweit zu folgen, als das lüftungstechnische Gutachten auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 erstellt worden sei. Die leicht abweichenden Verkehrszahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015, insbesondere aus dem östlichen Tunnelabschnitt und die eher geringen Verkehrszahlen der neu erstellten Prognose für das Jahr 2025 hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Lüftungskonzept. Ebenso bestehe nach gutachterlicher Überprüfung auch hinsichtlich der untersuchten Rückstausituationen im Tunnel kein Anlass für durchgreifende Bedenken. Auch insoweit ändere sich nach der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens an den Ergebnissen des lüftungstechnischen Gutachtens nichts. Die Frage, welche Auswirkungen ein Brandfall oder eine längere Stausituation auf die Lüftungs- und Brandschutzsituation der Tiefgarage selber oder auch nur auf rückstauende Fahrzeuge im neuen Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Südröhre des Tunnels habe, sei gutachterlich bewertet worden. Danach erfolge im Havariefall eine brandschutztechnische Trennung von Tiefgarage und Tunnel durch ein Tor, welches geschlossen werde. Für die Sicherheit entscheidend sei, dass den Benutzern der Ebene -1 wie auch der neuen Ausfahrt aus der Tiefgarage gut erkennbare Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für einen natürlichen Rauchabzug aus dem Ausfahrtsbereich sorgten die in der Decke der Tiefgarageneinfahrt- und ausfahrt vorgesehenen Öffnungen. Im Lüftungsgutachten seien sowohl beim Normalbetrieb als auch bei einem Brandfall jeweils mögliche Stausituationen im Tunnel berücksichtigt worden.

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Der Hinweis der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen greife nicht durch. In der Planunterlage 11.1a seien die Berechnungen der Emissionspegel betreffend der Lärmwerte für die Ernst-Reuter-Allee erfasst. Diese Ergebnisse und der Anspruch der sich daraus ergebenden Lärmschutzmaßnahmen würden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.

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Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass sie durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt werde, komme die Planfeststellungsbehörde unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der (...) Marketing vom 09.06.2010 und der vom Vorhabenträger eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für (…) mbH ((...)) vom 26.08.2011 zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen werde, die die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gewerbeobjekt Teil einer wirtschaftlichen Gesamtstruktur sei, und die insoweit bestehenden Zusammenhänge und Auswirkungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme bewertet. Darüber hinaus habe sie die Belange der Klägerin den mit der Realisierung des Vorhabens verfolgten Zielstellungen gegenübergestellt und im Ergebnis festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ein weitaus höheres Gewicht beizumessen sei. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen, werde die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall vorbehalten, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz der Klägerin gefährde. Eine abschließende Entscheidung sei erst nach Vorliegen weiterer Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin möglich.

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Die Ausführungen der Klägerin zur Variantenauswahl seien im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass keine Bedenken gegen die planfestzustellende Variante bestünden. Im Weiteren habe man die untersuchten Varianten in den Erörterungsterminen am 28.11.2011 und am 30.11.2011 ausführlich dargestellt.

33

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sei in der Planunterlage 13 umfassend dargelegt. Weitergehende Ausführungen dazu seien in den Erörterungsterminen vom 28.11.2011 und 30.11.2011 erfolgt. Im Rahmen bzw. im Nachgang des Erörterungstermins habe sich für die Klägerin im Wesentlichen kein weiterer Abstimmungsbedarf ergeben. Lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker sei für sie ungeklärt geblieben. Aus der von der Planfeststellungsbehörde zu dieser Frage eingeholten weiteren fachlichen Stellungnahme des Vorhabenträgers gehe hervor, dass die Litzenanker, die sich derzeit unter der Ernst-Reuter-Allee befänden, für die Errichtung der Baugrube des Objektes der Klägerin zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen seien. Die Gebäude des City Carrés seien eigenständig ohne Mitwirkung der Anker gegründet. Anderenfalls hätten die Litzenanker als Daueranker ausgebildet sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Bei einer Verwendung als Daueranker würden die Anker einer regelmäßigen Prüfung unterliegen. Es seien weder Prüfberichte noch sonstige Nachweise für die Verwendung als Daueranker vorgelegt worden. Darüber hinaus hätten die Anker grundbuchlich gesichert werden müssen. Da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte, sei ein Einfluss auf die Statik des Gebäudes der Klägerin ausgeschlossen.

34

U.a. auf den Hinweis der Klägerin, dass die Verkehrsuntersuchung von 2007/2008 nicht die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee enthalte, sei die Verkehrsuntersuchung entsprechend überarbeitet worden. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011 beinhalte die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee und stelle auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2025 ab. Es hätten sich keine begründeten Zweifel an der Anzahl der dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen ergeben. Die von der Klägerin überreichten Ergebnisse eigener Verkehrszählungen im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 17.12.2011 (Donnerstag bis Samstag) könnten schon deshalb nicht als geeignete Grundlage herangezogen werden, weil diese ein Wochenende in der Vorweihnachtszeit beträfen. Erfahrungsgemäß sei insbesondere in diesem Zeitraum mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches keinesfalls verlässliche Rückschlüsse auf das sonst übliche Verkehrsaufkommen zulasse. Demgegenüber seien die vom Vorhabenträger ermittelten Verkehrszahlen eher geeignet, hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf das durchschnittlich zu erwartende Verkehrsaufkommen zu ziehen. Die vom Vorhabenträger vorgenommene Verkehrszählung betreffe einen Zeitraum (Dienstag, 31.05.2011 von 07.15 bis 08.15 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr) zu dem ein übliches Verkehrsaufkommen erwartet werden könne. Darüber hinaus entspreche die Verkehrszählung des Vorhabenträgers den Vorgaben für die Durchführung von Verkehrszählungen nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.

35

Den Bedenken der Klägerin zur Ermittlung der zu erwartenden Erschütterungen sei nicht zu folgen. Diese Ermittlung sei auf der Grundlage der DIN 4150-1 sowie für den Straßenbahnverkehr auf der Grundlage der VDI 3837 erfolgt. Konkrete Messungen im Vorfeld der Maßnahme seien entbehrlich gewesen, weil sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in die -1-Ebene herabgesetzte Fahrbahn mit abgegrenzten Bohrpfahlwänden und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich. Insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten.

36

Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte sei im Rahmen der Zulassung des Vorhabens beachtet und entsprechende Luftschadstoffuntersuchungen erstellt und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung und der Vorlage eines entsprechenden Maßnahmekataloges durch den Vorhabenträger möglich sei.

37

Aus den Hinweisen der Klägerin zur Umweltverträglichkeitsstudie und zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine abwägungsrelevanten Gesichtspunkte. Unabhängig von der Frage, inwieweit schützenswerte Belange der Klägerin überhaupt betroffen seien, sei jedenfalls die Umweltverträglichkeitsstudie, in der auf das Ergebnis des Klimagutachtens verwiesen werde, Gegenstand der Auslegung gewesen, womit man der Anstoßfunktion der Planauslegung hinreichend entsprochen habe.

38

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 13.04.2012 öffentlich bekannt gemacht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt.

39

Am 25.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2012 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände und trägt ergänzend vor:

40

Zur Planrechtfertigung stütze sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht darauf, dass die bisherige Situation aufgrund der zu niedrigen Brückenhöhe nicht den tatsächlichen technischen Standards für Straßen entsprochen und sich daraus eine Pflicht aus dem Straßenrecht ergeben habe, eine Änderung der Kreuzungssituation mit der Deutschen Bahn umzusetzen. Diese Argumentation verfange schon deshalb nicht, weil eine Änderungspflicht aus den technischen Standards der RASt 06 nicht folge. Die darin aufgestellten „Regeln der Technik“ könnten vom Träger der Straßenbaulast zwar zur Orientierung herangezogen werden, stellten aber keine verbindlich zu beachtenden Regelungen dar. Auch führten die RASt 06 nicht zu einer generellen Ermessenseinschränkung des Trägers der Straßenbaulast im Rahmen des § 3 EKrG. Die vorhandene lichte Höhe führe zu keinen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit von Straßen- oder Schienenverkehr.

41

Dem Gebot der fachgesetzlichen Zielkonformität werde das Vorhaben insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die geplante Straßenführung den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde. Aus der Verkehrsuntersuchung 2025 ergebe sich, dass einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein mittlerer Rückstau von 80 m in den Tunnel hinein zu erwarten sei. Darüber hinaus könne stockender Verkehr von bis zu ca. 500 m auftreten. Die Verkehrsuntersuchung sei darüber hinaus auf fehlerhaften Grundlagen erstellt und methodisch nicht korrekt durchgeführt worden. Zunächst sei methodisch nicht korrekt, dass der Zeitbedarfswert für die Linksabbieger deutlich niedriger angesetzt worden sei als der Zeitbedarfswert für die Rechtsabbieger am Knotenpunkt Weinarkade und für den Spitzenzeitraum lediglich auf einen 20-Minuten-Zeitraum abgestellt worden sei. Ferner beruhe die Annahme von lediglich 55 „Wendern“ am Knotenpunkt Weinarkade auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Wie sich aus einer von ihr beigefügten Verkehrszählung ergebe, liege heute die Anzahl der Linksabbieger aus dem Parkhaus deutlich über dem in der Verkehrsuntersuchung 2025 angenommenen Wert. Selbst unter Betrachtung des demografischen Wandels könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl 2025 um fast 40 % sinken werde. Eine einleuchtende Begründung für diesen Ansatz liefere die Verkehrsuntersuchung 2025 nicht. Damit sei die Verkehrsprognose für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Tunnelbauwerkes fehlerhaft. Bei korrektem Ansatz hätte sich ergeben, dass der gesamte Knotenpunkt Weinarkade, insbesondere der Zustrom aus dem Tunnel von Westen, nur mit der Qualitätsstufe F eingestuft werden könne. Damit wäre der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Die Errichtung eines Straßenbauwerkes, das von vornherein nicht geeignet sei, den prognostizierten Zielverkehr angemessen zu bewältigen, sei nicht „vernünftigerweise geboten“.

42

Das Vorhaben sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die Finanzierung nicht weiter gesichert sei. Die 4. Fördermittelperiode des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dessen Mitteln das Vorhaben laut Planfeststellungsbeschluss teilweise habe finanziert werden sollen, sei mittlerweile ausgelaufen.

43

Schließlich sei der Plan deshalb nicht gerechtfertigt, weil er die insoweit bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht Betroffener aus Art. 14 GG zu beachtenden besonderen Anforderungen nicht einhalte. Die Planung greife enteignend in ihr von Art. 14 GG geschütztes und von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgestaltetes Eigentum ein. Eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe sei indes nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch das planfestgestellte Vorhaben gerade nicht zu erwarten.

44

Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler. Die konzipierte Planung werde aus den bereits dargestellten Gründen die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Verkehrs im Tunnel als auch der Tiefgaragenausfahrt des City Carrés erheblich beeinträchtigen. Sie sei dadurch in ihrem Eigentum nachteilig betroffen. Die Annahme der Beklagten, es bestehe kein Anspruch auf eine konkrete, optimal ausgestaltete Zufahrt zur öffentlichen Straße, sondern es bestehe die Möglichkeit einer Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und die Wendemöglichkeit am Knotenpunkt Weinarkade, sei angesichts der bereits dargestellten Beurteilungen der Verkehrsuntersuchung 2025 nicht nachvollziehbar. Dies wirke sich insofern gravierend aus, als es nachteilige Auswirkungen auf die baugenehmigungsrechtliche Situation habe. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Erteilung oder Änderung einer Baugenehmigung immer auch, dass die Erschließung gesichert sei. Die verkehrsmäßige Erschließung eines Vorhabens sei durch die Verbindung an eine vorhandene Straße immer nur dann gesichert, wenn diese Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung würden mit der Errichtung des Tunnels entfallen; die Ernst-Reuter-Allee werde nicht mehr in der Lage sein, den von ihrem Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe, werde die Qualitätsstufe F eintreten, so dass die Straße überlastet sei. Die erteilte und von ihr ausgenutzte Baugenehmigung genieße insoweit zwar Bestandskraft; jedoch sei nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen, die für ihre Erteilung erforderlich gewesen seien. Der Wegfall dieser Voraussetzung greife zwar nicht in den Bestand ein, führe aber unweigerlich dazu, dass jegliche Veränderung im baulichen Bestand, die durch eine neue Baugenehmigung erlaubt werden müsste, unter Hinweis auf die verkehrliche Erschließung abgelehnt werden könne. Mit dieser erheblichen Einschränkung des Art. 14 GG habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

45

Ferner verkenne der Planfeststellungsbeschluss die drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aufgrund des planfestgestellten Vorhabens für das City Carré ergeben, seien in der gutachterlichen Stellungnahme der (...) Geomarketing vom Juli 2010 dargestellt. Aus dem Gutachten der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011, das im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei, ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diesem nicht der aktuelle Bestand des City Carrés zugrunde liege. Zu Beginn des Jahres 2012 habe ihre Liquiditätsreserve im Negativen gelegen. Zur Stärkung der Liquidität habe sie in den letzten Jahren nicht mehr als 1 % (statt 5,5 % wie im Prospekt vorgesehen) an die Gesellschafter ausgeschüttet. Wenn eine Fondsgesellschaft aufgrund negativer Ereignisse (z.B. Rückgang von Vermietungserlösen) zahlungsunfähig werde, sei wie bei jedem Unternehmen zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung werde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. So verkenne die Beklagte zunächst, dass die Existenzgefährdung nicht allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Fonds zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob der infolge des planfestzustellenden Vorhabens betroffene Betrieb nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben längerfristig existenzfähig sei. Betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei folglich in erster Linie der betroffene Betrieb selbst, also hier das City Carré. Auf die Eigentumsverhältnisse des Betriebsinhabers, die es ihm ermöglichen würden, eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Situation durch Eigenmittel oder Quersubventionierung oder – wie hier – im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds durch andere Teile des Fonds abzufedern, komme es nicht an. Eine Existenzgefährdung sei hier damit unter zwei Aspekten möglich. Schon das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Fonds mache die Abwägung der Beklagten fehlerhaft.

46

Dieser Abwägungsfehler werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass im Planfeststellungsbeschluss die abschließende Entscheidung über eine wirtschaftliche Entschädigung für den Fall vorbehalten werde, dass die planfestgestellte Maßnahme ihre Existenz gefährde. Ein derartiger Entscheidungsvorbehalt sei nur in den Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit zulässig und setze u.a. die Bestimmtheit dieser Festsetzung voraus. Neben der fehlerhaften Abstellung auf den Gesamtbetrieb lasse dieser Entscheidungsvorbehalt indes nicht erkennen, wann sie, die Klägerin, von einem Fall der Existenzgefährdung ausgehen dürfe und in welcher Höhe ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen könne.

47

Die Versorgung der gewerblichen Betriebe im Erdgeschoss des City Carrés, die in großen Teilen über die derzeit noch vom Willy-Brandt-Platz erreichbare Kantstraße sowie über die Anfahrt von der Ernst-Reuter-Allee erfolge, sei für die Nutzung des Gebäudes essenziell.

48

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihm nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, warum andere Varianten nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zwar stelle der Planfeststellungsbeschluss im Gegensatz zum Erläuterungsbericht auch die Varianten 0, 1 und 2 dar. Es werde hingegen zum Einen nicht klar, weshalb die Varianten 3.1. bzw. 3.2. im Vergleich zu der gewählten Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zum Anderen sei keine Variante einer Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde, untersucht worden. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lasse sich hinsichtlich der Variante 3.1 lediglich vermuten, dass die Beklagten sie deshalb als nicht vorzugswürdig erachtet habe, weil sie keine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt als Anschluss an die -1-Ebene, sondern als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße mit sich bringen würde. Nur der Anschluss der Tiefgarage an die -1-Ebene entspreche ihren Interessen, weil sie mit Schreiben vom 30.11.2007 mitgeteilt habe, dass die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße wesentlich für das City Carré sei und deshalb nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt, insbesondere auch nicht über die Kantstraße, kompensiert werden könne. Auch bezüglich der Variante 3.2 lasse sich nicht eindeutig erkennen, weshalb diese gegenüber der Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Aus der Beschreibung der Variante 3.2 im Erläuterungsbericht ergebe sich, dass Inhalt der Variante eigentlich eine Tunnelöffnung vom Süd- zum Nordtunnel im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sein solle, um eine Ausfahrt in Richtung Damaschkeplatz zu ermöglichen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei diese Variante deshalb nicht vorzugswürdig, weil sie aus sicherheitstechnischen Anforderungen zu verwerfen sei. Auch der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere diese Anforderungen jedoch nicht substantiiert. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der für diese Variante erforderlichen Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage aus Gründen des Brandschutzes nicht entsprochen werden könne.

49

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich weiterhin im Hinblick auf den Belang der Luftschadstoffe als rechtswidrig. Die Nebenbestimmung, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn dem Landesamt für Umweltschutz und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden, genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Vorgehen stelle kein spezialisiertes, verbindliches und auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren dar, das für eine Konfliktbewältigung genügen könne. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt, wenn – wie hier – die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Auch nach der Schadstoffuntersuchung vom April 2012 komme es allein durch die vom planfestgestellten Vorhaben herrührenden Immissionen – auch für den Prognosefall – insbesondere am City Carré zu Überschreitungen der nach der 39. BImSchV zulässigen Luftschadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffdioxid. Wie im Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeführt werde, sei das Vorhaben auch nicht in den Luftreinhalteplan der Beklagten einbezogen worden. Im Übrigen lägen die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegenden Eingangsdaten, insbesondere die Verkehrsdaten und meteorologischen Daten weiterhin nicht vor, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der selbigen angezeigt seien. Nach wie vor sei auch davon auszugehen, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der Grenzwertüberschreitungen mit den in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen unvereinbar sei.

50

Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei auch deshalb fehlerhaft, weil die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen von der Beklagten weder richtig ermittelt noch bewertet worden seien. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei Grundlage der verkehrstechnischen Berechnung für das Bauvorhaben die Verkehrsuntersuchung für den Neubau eines Tunnels in der Ernst-Reuter-Allee vom Februar 2008 sowie die aktualisierte Unterlage zur Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011. Danach sei für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2025“ zugrunde gelegt worden. Diese Verkehrsdaten seien jedoch weder ausgelegt noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtigt habe. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, habe die Beklagte nicht ermittelt und bewertet, obwohl hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ihre Einschätzung, eine Erfassung und Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der Schienenverkehre auf den Eisenbahnstrecken wäre nicht erforderlich gewesen, weil der Differenzabstand zum Straßenbahn- bzw. Straßenverkehr zu groß sei, sei nicht nachvollziehbar.

51

Ferner seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. Auch nach dem Lärmgutachten komme es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen u.a. an Gebäuden des City Carrés. Die in Ziffer 6. b) der Nebenbestimmungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ab welchen Grenzwerten ein Anspruchsberechtigter passive Schallschutzmaßnahmen verlangen könne bzw. welchen Umfang die „Lärm dämmenden Einrichtungen“ hätten.

52

Die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche jedenfalls nicht plausibel und konsistent sei. Das für die Umweltverträglichkeitsstudie maßgebliche Klimagutachten des Umweltamts der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei weder Gegenstand der Offenlage gewesen noch (trotz Einwendung) zu einem späteren Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens von der Beklagten vorgelegt worden. Der Umweltverträglichkeitsstudie sei nur zu entnehmen, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsstudie nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich, weil sie einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme.

53

Auch die Abwägung der Beklagten zu Geotechnik und Entwässerung des Vorhabens sei mangelhaft. Dies gelte insbesondere für die Frage der statischen Auswirkungen des Rückbaus der vorhandenen Litzenanker. Die Beklagte habe die Stellungnahme des Vorhabenträgers als ausreichend erachtet, obgleich diese auf der bloßen Vermutung der Funktion der Litzenanker beruhe. Die notwendige materielle Prüfung, ob eine Entfernung der Litzenanker statisch realisierbar sei, sei weiterhin unterblieben. Selbst wenn es sich bei den Litzenankern nicht um Daueranker handeln sollte, wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Auch die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré habe die Beklagte weiterhin nur unzureichend geklärt und somit mangelhaft abgewogen. Nach wie vor sei offen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Unklar sei ferner, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne.

54

Schließlich sei die Abwägung der Verkehrserschütterungen fehlerhaft, weil für deren Prognose keine Messungen durchgeführt, sondern lediglich Analogieschlüsse gezogen worden seien. Die Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte könne nicht rechtfertigen, jegliche eigene Untersuchung des konkret geplanten Vorhabens zu unterlassen.

55

Die Klägerin beantragt,

56

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 aufzuheben.

57

hilfsweise

58

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

59

hilfsweise

60

die Beklagte zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

61

hilfsweise

62

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass der Knotenpunkt Weinarkade insgesamt die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 erreicht,

63

und hilfsweise

64

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verkehrsqualität der Verkehrsströme von und zu der Tiefgarage der Klägerin über die Ernst-Reuter-Allee mindest die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 aufweist.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie trägt vor:

68

Für das Vorhaben liege eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Der Vorhabenträger sei aufgrund der Regelungen des EKrG an den Kosten der Erneuerung der Eisenbahnbrücken über die Ernst-Reuter-Allee beteiligt. Daran anknüpfend habe sie die Überlegung abgeleitet, gleichzeitig eine Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu realisieren. Die Erneuerung der Eisenbahnbrücken stelle den (kausalen) Anlass dar; die Planrechtfertigurig für das Vorhaben leite sich hingegen aus den städtischen verkehrlichen Zielen außerhalb der Schienentrasse ab. Auch nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses werde die Planrechtfertigung nicht maßgeblich auf die Anpassung der Überführungshöhe des Eisenbahnbrückenbauwerkes und auch nicht auf die dort notwendigen Baumaßnahmen gestützt. Hinzu komme das städtebauliche Ziel der Trennung von Kfz-Verkehren von jenen der Straßenbahnen, Fußgänger und Radfahrer unter gleichzeitiger Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnsteige von den Straßenbahnhaltestellen Ernst-Reuter-Allee am Kölner Platz. Es gehe nicht nur um den PKW-, sondern um den gesamten Verkehr. Die Leistungsfähigkeit des Straßentunnels sei nachgewiesen, die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die für das Vorhaben benötigten Fördermittel seien im Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt. Die Finanzierung sei auf das Entflechtungsgesetz abgestellt. EFRE-Mittel kämen nicht mehr zum Einsatz.

69

Der Planfeststellungsbeschluss genüge den Gemeinwohlerfordernissen. Die Belange der Klägerin, insbesondere jene, die sich aus Art. 14 GG ergeben, seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt und in technischen Lösungen und durch Zuordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach hinreichend konkretisiert worden.

70

Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich insbesondere mit den Belangen der Sicherung der Erschließung der klägerischen Grundstücke eingehend auseinandergesetzt. Dies betreffe auch das Rechtsabbiegen von der Tiefgaragenausfahrt Nord in Richtung Westen (Linksabbieger). Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass ein heute verkehrsrechtlich angeordnetes Linksabbiegeverbot von der Klägerin hinzunehmen wäre und die Erschließung ihrer Gebäude und Tiefgarage baurechtlich nach wie vor als gesichert gälte. Nach einer solchen Anordnung müssten die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuge heute schon im Bereich der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden. Schon daraus folge, dass die Sicherung der Erschließung durch den Tunnel und die Ausfahrt nur nach Osten nach wie vor gewährleistet sei, wohl aber der Erhöhung der Verkehrssicherheit diene. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten erhöhten Zahl der „Wender“ am Knotenpunkt Weinarkaden. Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die relativ hohe Zahl abbiegender Fahrzeuge beim derzeitigen Ausbauzustand des unsignalisierten Knotenpunktes heute nur dadurch realisiert werden könne, dass bei Rückstau auf der Ernst-Reuter-Allee durch wartende Fahrzeuge ausreichend große Lücken gelassen werden, die durch querende Kfz genutzt werden können. Dies erfordere ein hohes Maß an Disziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme, was bei normalem Verkehrsfluss auf der Ernst-Reuter-Allee zu Lasten der Sicherheit undenkbar wäre. Allein aus der Differenz der von der Klägerin gezählten „Wender“ gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss prognostisch zugrunde gelegten Zahlen lasse sich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts ableiten. Die Zählung der Klägerin sei nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt und erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Selbst wenn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahl der möglichen „Wender“ zu gering angesetzt sein sollte, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil auch bei der Verwendung der von der Klägerin mitgeteilten und als richtig unterstellten Zahlen das Wenden technisch funktioniere. Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  könne dynamisch so geschaltet werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Diese Berechnung gehe von einer doppelten worst-case-Annahme aus, nämlich, dass alle aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge nach Westen abfahren wollen und keines der tatsächlich nach Westen abfahrenden Fahrzeuge einen anderen Weg durch echtes (zweimaliges) Rechts- oder Linksabbiegen nehme, um in Richtung Westen zu fahren.

71

An der tatsächlichen Anlieferungssituation ändere sich durch den Planfeststellungsbeschluss und das Bauvorhaben nichts. Der Lieferverkehr erfolge nach wie vor nur über die südliche Zufahrt des Willy-Brandt-Platzes aus Richtung Bahnhof- und Hasselbachstraße; die Kantstraße sei später weiterhin über den Willy-Brandt-Platz erreichbar. An der Ernst-Reuter-Allee bestehe ein absolutes Halteverbot. Der Willy-Brandt-Platz dürfe derzeit auch nach Beendigung des Bauvorhabens zu Lieferzwecken für den Hauptbahnhof und für das City Carré lediglich aus Richtung Bahnhofstraße (Südseite des Willy-Brandt-Platzes) in der Zeit von 21 bis 11 Uhr befahren werden. Das Befahren aus nördlicher Richtung sei lediglich Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) sowie Taxen erlaubt. Das Liefern in der Kantstraße sei nicht erlaubt, da es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handele. Hinzu komme, dass die Klägerin die Anlieferungsmöglichkeiten selbst anderes geregelt und vereinbart habe. Der mit ihr am 09.12.1994 abgeschlossene städtebauliche Vertrag enthalte keine Regelungen zur Anlieferung, die sie, die Beklagte, zu einem bestimmten Verhalten verpflichte. Die Klägerin selbst habe ein Mieterhandbuch verfasst und ihr übergeben. Danach stehe für die Anlieferung, Auslieferung oder Abholung von Waren im City Carré ausschließlich der Anlieferungshof in der Einfahrt Hasselbachstraße von 5 bis 17 Uhr täglich zur Verfügung. Weitere Anlieferungsbereiche seien nicht genannt.

72

Der Planfeststellungsbeschluss ändere auch nicht die Lage der bestehenden Dienstbarkeiten. Nach dem zugrunde liegenden Gestattungsvertrag vom 08.10.1997 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Recht eingeräumt worden, auf städtischen Grundstücken die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarage zu errichten bzw. städtische Grundstücke zur Errichtung der Tiefgarage zu unterbauen. Die nach den Planunterlagen herzustellende Zu- bzw. Abfahrt im Tunnel greife nicht in diese Flächen ein. Die Nutzung der Tiefgarage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, deren Bestandsschutz werde durch die Planfeststellung nicht berührt. Der Änderung der Zu- und Abfahrt komme keine enteignende Wirkung zu, da der Kern des Anliegergebrauches nicht berührt werde. Für die Nachteile durch die Sperrung dieser Tiefgaragenzufahrt während der Bauzeit seien im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsleistungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.

73

Durch das Bauvorhaben und den Planfeststellungsbeschluss ändere sich nichts am Brandschutz des City Carrés. In dem Brandschutzgutachten zur Baugenehmigung von 1995 sei zum zweiten Rettungsweg ausgeführt, dass dieser im Gebäude sicherzustellen sei. Eine Anleiterungsfläche sei nicht erforderlich.

74

Sofern im Havariefall eine Tunnelsperrung erforderlich sein sollte, erfolge die Absperrung der Parkhausausfahrt City Carré Nord in den Tunnel mittels Schrankenanlage. Fahrzeuge aus dem Kaufhaus könnten über die Wendestelle an der Parkhausausfahrt wenden und gelangten über die Verbindung der Parkhäuser Nord und Süd zu der Ausfahrt des Parkhauses Süd. Die Räumung des Tunnels erfolge ausschließlich über die Tunnelrampen und die Otto-von-Guericke-Straße. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nicht vorgesehen. Die beiden Parkhäuser Nord und Süd seien über die Ebene -3 miteinander verbunden.

75

Eine mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Klägerin habe sie im Verfahren und im Planfeststellungsbeschluss gesehen und fehlerfrei behandelt. Sie habe einen Entschädigungsvorbehalt nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich festgesetzt. Für die Betroffenheit des City Carrés während und nach der Bauzeit sei von besonderer Bedeutung, dass die Gebäude oberirdisch nicht nur von der Ernst-Reuter-Allee aus zugänglich seien; die Nutzungseinschränkung betreffe nicht das Gesamtareal. Dies gelte ebenso für die Tiefgarage Nord, die mit der Tiefgarage Süd verbunden sei, und damit – wenn auch erschwert – weitestgehend auch während der Bauzeit genutzt werden könne. Die von der Klägerin vermuteten Mietmindereinnahmen seien Annahmen, deren Eintreten schon fraglich sei. Sollten sie sich verwirklichen, werde sich die Frage nach der Kausalität stellen: Laufende Mietverträge, deren Verlängerung anstehe, würden (auch ohne Bauarbeiten) neu verhandelt und könnten je nach konkreter Marktlage zu Änderungen des Mietzinses führen. Nicht jede Minderung des Mietzinses dürfte der Baumaßnahme zuzuordnen sein. Hinzu komme, dass ein Anlieger den Gemeingebrauch anderer sowie Behinderungen durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an einer Straße nach allgemeiner Ansicht (dem Grunde nach) entschädigungslos hinzunehmen habe. Entschädigung sei in einem solchen Fall dann zu leisten, wenn die Bauarbeiten unnötig lange dauerten oder die Eingriffe von ungewöhnlicher Schwere seien. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sei es nicht zu beanstanden, trotz Zweifel am Bestehen konkreter Entschädigungsansprüche diese ausdrücklich vorzubehalten. Die Planfeststellungsbehörde werde in einem nachträglichen Ergänzungsbeschluss über den Anspruch, auch der Höhe nach, entscheiden.

76

Der Planfeststellungsbeschluss habe auch mögliche Alternativen des Anschlusses der Tiefgarage im Tunnel behandelt. Im Verfahren seien drei Möglichkeiten aufgezeigt worden, die ein Abbiegen nach links aus der Tiefgarage im Tunnel ermöglichen. Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage würde aus der Sicht des Vorhabenträgers in der Spitzenstunde vorrangig den in Richtung Westen fahrenden Verkehr behindern. Gerade die Schaffung zweier Fahrspuren in der -1-Ebene schaffe einen großen Vorteil für den abfließenden Verkehr in der Hauptrichtung (Verlassen der Innenstadt). Hinzu komme, dass ein möglicher Ausfall der Lichtsignalanlage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Tunnel darstellen würde. Zudem wäre der Durchbruch der Brandwand zwischen den Richtungsfahrbahnen erforderlich, was im Brandfall ebenso zu einer deutlichen Risikoerhöhung im Tunnel führen würde. Durch die – ebenfalls erwogene – Einziehung der südlichen Spur der nördlichen Tunnelröhre, um eine Einfädelspur zu schaffen, würde der Verkehr in westliche Richtung ebenfalls gestört. Die Schaffung einer Kreisverkehrslösung im Tunnel in der -1- Ebene zur Ermöglichung des Linksabbiegens (aus dem City Carré kommend) sei aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten (ca. 1,45 Mio. Euro) verworfen worden.

77

Aus den Luftschadstoffwerten, die – getrennt nach Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung – für die Prognose-Planfälle 2018 (mit und ohne verkehrslenkende) Maßnahmen und 2025 ermittelt worden seien, werde ersichtlich, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte in den betrachteten Prognose-Planfällen nicht überschreiten und somit die Möglichkeit bestehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Die Konfliktbewältigung könne mit dem im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Maßnahmekatalog bzw. mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung erfolgen.

78

Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen seien keine rechtlich relevanten Fehler festzustellen. Ein Schutz der betroffenen Gebäude sei im vorliegenden Fall mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. durch Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter vorzusehen, da aktive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Örtlichkeit lediglich in Form Schall absorbierender Verkleidungen der Tunnel- und Trogwände umsetzbar seien. Eine Möglichkeit, die resultierenden passiven Lärmschutzmaßnahmen im Detail zu bestimmen, könne erst nach einer unzweifelhaft notwendigen Ortsbegehung der schutzbedürftigen Gebäude erfolgen. Diese Ortsbegehung soll neben der Ermittlung schutzbedürftiger Räume auch Art und Qualität der Umfassungsbauteile bestimmen und notwendige Verbesserungen dieser Bauteile aufzeigen. Somit könne zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine ausreichend gesicherte Kenntnis über die notwendigen passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Detail bestehen. Eine Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei möglich. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts am Tage könne eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien und Terrassen sowie unbebauten Außenwohnbereichen in Frage kommen.

79

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei. Laut Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 10.06.2008 sei auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich. Die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) basierten auf dem Datenstand von 1997. Die Berücksichtigung des Klimagutachtens „Klimaanalyse Magdeburg“ habe lediglich einer ersten, groben Einschätzung der allgemeinen Klimasituation gedient. Das Klimagutachten sei nur als erste orientierende Beurteilung des Vorhandenseins von Wärmeinseln, Frischluftentstehungsgebieten und Luftbahnen herangezogen worden. Für eine abschließende qualitative Beurteilung dieser Sachverhalte und der lufthygienischen Verhältnisse im Untersuchungsraum seien die Biotoptypenkartierung (Bebauungsgebiete / Überwärmungsbereiche, Grünflächen / Kaltluftentstehungsgebiete, Straßen und Gleisanlagen als Luftleitbahnen) von 2007 bis 2008, der Aktionsplan 2006 zur Luftreinhaltung für den Ballungsraum Magdeburg, der Immissionsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2006 und Daten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt berücksichtigt worden. Damit hätten aktuelle Daten für eine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen lufthygienischen Situation zur Verfügung gestanden.

80

Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe weiter hervor, dass im Rahmen und im Nachgang zum Erörterungstermin für die Klägerin lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker ungeklärt geblieben sei. Daraufhin habe sie, die Beklagte, nochmals eine Stellungnahme vom Vorhabenträger abgefordert und die Entbehrlichkeit der Litzenanker nochmals erläutert und begründet. Es seien Ausführungspläne der Baugrubensicherung von der Herstellung der Gebäude des City Carrés übergeben worden, denen zu entnehmen sei, dass Litzenanker nur für vorübergehende Zwecke eingebaut worden seien. Daher sei sie davon ausgegangen, dass diese Anker ausschließlich der Baugrubensicherung dienten. Ein Rechtsanspruch auf das Verbleiben der Anker in „fremden“ Grundstücken bestehe nicht, wenn dies nicht vereinbart und durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der genutzten Grundstücke gesichert sei.

81

Bezüglich der „äußeren“ Tunnelentwässerung würden durch die dichte Baugrubenumschließung mit der überschnittenen Bohrpfahlwand temporäre Grundwasserabsenkungen außerhalb des Tunnels in der Bauphase auf ein Minimum beschränkt. Grundwasserabsenkungen würden sich im Übrigen – wenn überhaupt – positiv auf das City Carré auswirken, weil der Wasserdruck auf die Dichtungen zwischen den Gebäuden reduziert würde. Die Relevanz der Frage, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis im Grundwasser darstelle, sei hinsichtlich einer Betroffenheit durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Das City Carré stelle ein komplettes Hindernis im Lockergesteinsgrundwasserstockwerk insofern dar, als es den Grundwasserleiter bis in den darunter befindlichen Stauer vollständig mit einem wasserundurchlässigen Körper durchdringe. Seitlich werde dieses Hindernis natürlich von Grundwasser umspült. Notwendigkeit und Möglichkeiten der Wasserableitungen habe der Vorhabenträger hinreichend geprüft und entsprechend geplant. Eine Betroffenheit des City Carrés durch im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehende Wasserableitungen sei nicht erkennbar. Um den Tunnel herum sei ein konstruktives Dränagesystem geplant, welches ermögliche, sehr selten und natürlicherweise über den üblichen Schwankungsbereich ansteigendes Grundwasser zu drainieren, kontrolliert abzuleiten und somit ein Über- bzw. Einströmen in den Tunnel zuverlässig zu verhindern.

82

Bedenken gegen die Erschütterungsuntersuchung bestünden nicht. Die Ergebnisse des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens entsprächen dem Stand der Technik. Da sich die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr mit der Fertigstellung des Bauvorhabens durch abgesenkte Fahrbahnen mit Begrenzung durch Bohrpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunneldecke gegenüber dem vorhandenen Zustand vollständig ändere, sei die Durchführung von Messungen nicht sinnvoll gewesen. Es habe ausgereicht, vorhandene Ausbreitungsmodelle aus Messungen zu verwenden und für die spezielle Bauausführung Annahmen zu treffen. Eine Prognose ohne die Annahmen, die im Gutachten angesetzt worden seien, wäre auch bei Messungen vor Ort nicht möglich gewesen.

83

Die Beigeladene beantragt,

84

die Klage abzuweisen

85

und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

87

A. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

88

  I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.06.2012 vertretenen Auffassung nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch der Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zugelassen, der gemäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1999 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), – PBefG – der Planfeststellung bedarf. Ferner ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. § 28 Abs. 1 PBefG als Rechtsgrundlage genannt. Die Beklagte hat indes das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), – StrG LSA – durchgeführt. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau der aufeinandertreffenden Vorhaben (Änderung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, Änderung an den Straßenverkehrsanlagen, Änderung der Betriebsanlagen der Straßenbahn) in Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Errichtung des Tunnels und die daraus resultierenden Änderungen insbesondere auch durch die Innenstadtlage den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen als die Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen berühren wird (S. 64). Das straßenbahnrechtliche Vorhaben hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt; sie hat aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 StrG LSA durchgeführt werden soll. Für die Zuständigkeit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht entscheidend, ob die Beklagte – wie das Verwaltungsgericht ausführlich zu begründen versucht hat – das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 PBefG hätte durchführen müssen, weil der Schwerpunkt des Vorhabens und damit auch der größere Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht im Straßenbau, sondern im Straßenbahnbau liege. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für die Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, und findet für sie ein einheitliches Planfeststellungsverfahren statt (§ 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG), ist zwar auch für die gerichtliche Kompetenz die Konfliktregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 2 VwVfG maßgeblich, nach der sich die (behördlichen) Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für diejenige Anlage richten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (Bier/Panzer, in: Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ronellenfitsch, VwGO, § 48 RdNr. 9). Vorliegend ist indes schon zweifelhaft, ob es sich bei der Änderung der Straße einerseits und der (Neu-)Verlegung  der Straßenbahngleise andererseits überhaupt um (jeweils selbständige) Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. Die Selbständigkeit von Vorhaben in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn diese aufgrund eigenständiger Pläne mit jeweils eigenem Planungskonzept durchgeführt werden sollen und bei denen sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt, deren Planung nicht von dritter Seite veranlasst wird und die nicht allein Folgemaßnahmen eines anderen Vorhabens sind; keines der Vorhaben darf von dem anderen jeweils dergestalt abhängig sein, dass bei Wegfall des einen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur Realisierung des anderen entfällt (vgl. zu § 78 Abs. 1 VwVfG: Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 78 RdNr. 6). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, erfasst die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das gesamte einheitliche Verfahren, wenn dieses nach den Vorschriften für das zugewiesene Verfahrenabläuft; ist das zugewiesene Verfahren jedoch nicht bestimmend, verbleibt es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Bier/Panzer, a.a.O., Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 48 RdNr. 5). Wird der einheitliche Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren einheitlich nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach § 48 VwGO (Bonk/Neumann, a.a.O., RdNr. 18).

89

  II. Der Senat sieht sich jedoch entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Verwaltungsgerichts gebunden.

90

§ 83 Satz 1 VwGO, der in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweist, ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 4 B 113.03 –,  Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21). Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den Rechtsstreit an das (nach seiner Rechtsauffassung) zuständige Gericht verweist, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern, tritt die Bindungswirkung in aller Regel auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 – 1 A 23.85 –, BVerwGE 79, 110). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt – ausnahmsweise – nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, NVwZ 2004, 1046). Es muss sich um „extreme Verstöße" (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 – 9 AV 1.94 –, NVwZ 1995, 372) bzw. „grob fehlerhafte Verstöße“ (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 – 7 A 4.92 –, NVwZ 1993, 770) handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, a.a.O.), oder wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gesetzlicher Richter) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2003 – X ARZ 138/03 –, NJW 2003, 2990, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO – unabhängig davon, welches Verfahren die Behörde gewählt hat – darauf an, wo materiell der Schwerpunkt des einheitlichen Vorhabens liege, ist zwar sachlich unrichtig, jedoch nach der Einschätzung des Senats nicht im oben dargestellten Sinne grob fehlerhaft.

91

  B.  Die Rüge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser mündlichen Verhandlung ein anderer ehrenamtlicher Richter teilgenommen habe als bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013, greift nicht durch.

92

Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal „dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 112 VwGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, hier also die Verhandlung vom 10.10.2013 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2013 – 9 B 13.13. Juris,  RdNr. 8, m.w.N.). Daraus folgt, dass bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist; etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57.10 –, BFH/NV 2011, 615, RdNr. 5 in Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die mündliche Verhandlung nicht lediglich unterbrochen, sondern ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 – 8 B 61.10 –, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris). Dies hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 stattgefunden. Bei diesem neuen Termin ist die vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts gemäß §§ 30, 34 VwGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu beachten gewesen, was hier zur Folge gehabt hat, dass nur einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die bereits am Termin vom 25.04.2013 teilgenommen hatten, am neuen Termin hat teilnehmen dürfen.

93

  C. Die Klage hat keinen Erfolg.

94

  I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 – 4 C 35.88 –, BVerwGE 82, 246 [249], RdNr. 18 in Juris). Der Vortrag, die Beklagte habe bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abwägungserhebliche Belange der Klägerin, insbesondere ihre Interessen als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Einkaufs- und Bürozentrums, nicht hinreichend berücksichtigt, lässt eine Verletzung von Rechten der Klägerin als möglich erscheinen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung einer ihr Grundstück erschließenden Straße. Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen; sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, Juris, RdNr. 13).

95

  II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die von ihr in den weiteren Hilfsanträgen formulierten Planergänzungsmaßnahmen.

96

  1. Die Klägerin kann als enteignungsrechtlich nicht Betroffene nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [650], RdNr. 14).

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat für die Klägerin keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die für das Vorhaben der Beklagten in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss zwar nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 14.11 –, NVwZ 2013, 803, RdNr. 10, m.w.N.). Auch beinhaltet eine zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 S 975/10 –, NVwZ-RR 2011, 143 [144], RdNr. 30 in Juris, m.w.N.). Mittelbare Beeinträchtigungen hingegen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [99], RdNr. 21, m.w.N.).

98

Eine eigentumsrechtliche Betroffenheit kann die Klägerin hiernach nicht damit begründen, dass die geplante Tunnelzufahrt zur Tiefgarage nicht nur den Inhalt der erteilten Baugenehmigung, sondern auch die Lage bestehender Dienstbarkeiten verändere. In die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten Grunddienstbarkeiten, mit denen die Flurstücke auf der Grundlage des Gestattungsvertrages vom 08.10.1997 belastet wurden, wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. Es wurden bezüglich folgender im Eigentum der Beklagten stehender Grundstücke „Überrechte“ in Gestalt von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen:

99

Flurstücke 2572/2, 2569/3, 2569/4, 2570/1, 2570/2, 2570/3, 2570/4, 2571/1, 2571/2, 2571/3, 2581/1, 2567/3, 2567/4, 2567/5 und 2568/3 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 5 in der Zweiten Abteilung,

100

Flurstücke 94/15 der Flur B, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 3 in der Zweiten Abteilung,

101

Flurstücke 2579/1, 2579/2, 2580/1 und 2580/2 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 6 in der Zweiten Abteilung.

102

Nach dem Gestattungsvertrag wurden zur Errichtung der Zufahrt für Teilflächen der Flurstücke 94/15 und 2568/3 sowie eines weiteren Flurstücks 154/15 entsprechende Grunddienstbarkeiten bewilligt. Nur diese Flurstücke sind von der veränderten Tiefgaragenzufahrt tatsächlich betroffen. Durch das Vorhaben werden aber die durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte, dort eine Tiefgaragenzufahrt zu unterhalten, ebenso wenig (teilweise) entzogen wie das Recht, weitere Grundstücke für die Erschließung des Einzelhandelszentrums sowie zur Schaffung der einheitlichen Tiefgarage zu unterbauen. Es wird lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Zufahrt baulich verändert. Die mit der Dienstbarkeit eingeräumten dinglichen Rechte bleiben erhalten. Die Klägerin darf weiterhin die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke für die Erschließung ihrer eigenen Grundstücke nutzen.

103

Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb zu, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach den erteilten Baugenehmigungen erforderliche zweite Rettungsweg wegfiele. Unabhängig davon, dass eine Planfeststellung nicht bereits deshalb enteignungsrechtliche Vorwirkung haben dürfte, weil dadurch Zustände geschaffen werden, die einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung für benachbarte Gebäude widersprechen, ist schon nicht ersichtlich, dass die Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge an der Ernst-Reuter-Allee und damit Anleitermöglichkeiten, die in der von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte C) dargestellt sind, nach Fertigstellung des Vorhabens (insgesamt) wegfallen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 26.06.1995, das nach der Auflage Nr. 4.1 der Baugenehmigung vom 08.09.1995 Gegenstand der Baugenehmigung ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2013), dass der Zweite Rettungsweg aus den einzelnen Aufenthaltsräumen nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss (vgl. S. 26 des Gutachtens).

104

Die Klägerin kann eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass durch das streitige Vorhaben Anlieferungsmöglichkeiten von der Ernst-Reuter-Allee wegfielen, die sie nach den Mietverträgen mit drei großen Mietern gewährleisten müsse, und andere Anlieferungsmöglichkeiten nicht bestünden. Unabhängig davon, dass es sich insoweit nur um mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mieter auf die Möglichkeit der Anlieferung über die Ernst-Reuter-Allee angewiesen wären. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klagebegründung (S. 3) wird nur die Bäckerei S. allein über die Ernst-Reuter-Allee beliefert. Die übrigen von ihr genannten Geschäfte (Bekleidungshaus Wöhrl, Pizza-Hut sowie das Kino) können auch ihren Angaben zufolge über die Kantstraße und den Willy-Brandt-Platz beliefert werden, die weiterhin für Lieferzwecke befahren werden dürfen. Soweit nach Fertigstellung des Vorhabens auch faktisch nicht mehr unmittelbar vor der Bäckerei für Lieferzwecke angehalten werden kann, stellt dies offensichtlich keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar. Im Übrigen darf auch nach der jetzigen Verkehrsregelung aufgrund eines absoluten Halteverbots (Pfeilmarkierung nach Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) nicht angehalten werden.

105

Schließlich wird der Klägerin mit dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Havariekonzepts kein Eigentumsrecht (teilweise) entzogen. Sie macht insoweit geltend, ihr würde dadurch die von ihr erwogene und geplante Möglichkeit der Trennung der Tiefgaragenteile Nord und Süd genommen, weil im Havariefall eine Evakuierung der Tiefgarage Nord über die Tiefgarage Süd vorgesehen sei. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung, die zu keinem (teilweisen) Entzug von Eigentumsrechten führt. Insbesondere folgt aus dem Eigentum nicht das Recht, dass eine Tiefgarage auch in Unglücksfällen jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren und wieder verlassen werden kann.

106

  2. Formelle Mängel im Planfeststellungsverfahren, durch die dem Schutz der Rechte der Klägerin dienende Rechtsvorschriften verletzt wurden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht damit begründen, dass Unterlagen, auf denen in ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird, nicht ebenfalls ausgelegt wurden, wie etwa die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose und die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 7 A 10.10 –, IR 2011, 214, RdNr. 32 in Juris).

107

  3. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses, auf Neubescheidung oder auf die in den Hilfsanträgen genannten Planergänzungsmaßnahmen begründen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

108

  3.1. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle.

109

  3.1.1. Die Klägerin ist zwar befugt, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O., S., 102, RdNr. 33. m.w.N.).

110

  3.1.2. Der angegriffenen Planung fehlt es aber nicht an der erforderlichen Rechtfertigung.

111

  a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, Juris, RdNr. 6). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.

112

  aa) Das hier anzuwendende StrG LSA bestimmt in seinem § 9 Abs. 1 Satz 2, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.

113

Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) unter Bezugnahme auf die o.g. Zielsetzungen des StrG LSA u.a. darauf gestützt, dass die Eisenbahnunterführung an der Ernst-Reuter-Allee einen räumlichen Engpass für alle Verkehrsarten darstelle und mit der Entflechtung und Trennung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und den Verkehrsarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stattfinde, so dass sich die Verkehrssicherheit im Bereich Damaschkeplatz / Brandenburger Straße besonders für den ÖPNV und den Radverkehr verbessere. Durch die Schaffung einer separaten Einbiegespur in die Tiefgarage des City Carrés, einer separaten Ausbiegespur aus der Tiefgarage, einer durchgängigen Fahrspur stadteinwärts sowie von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts sollen sich die Rückstauerscheinungen stadtauswärts minimieren. Derzeit sei die Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee ab der Otto-von-Guericke-Straße  in ca. 70 m Länge stadtauswärts zweispurig. Danach verlaufe die Straße bis zum WilIy-Brandt-Platz einspurig und weite sich dann als überbreite Fahrspur unter Nutzung der Straßenbahngleise für eine Fahrspur auf. Nach Ziffer 6.1.1.3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) müssten Fahrbahnbreiten in Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Kraftfahrzeugstärke und Nutzung der Kraftfahrzeugart in der Regel 6,50 m betragen. Da die vorhandene Breite mit 4,90 m bis 5,25 m für zwei regelrechte Fahrspurbreiten zu schmal sei, könne diese nicht zweispurig markiert werden. Eine separate Einbiege- und Ausbiegespur für die Tiefgarage des City Carrés bestehe derzeit nicht. Zurzeit würden zudem die Verkehrsräume für den MIV, den ÖPNV sowie für Radfahrer und Fußgänger auf einer Ebene genutzt, was mit der Maßnahme entsprechend geändert werden solle. Ferner führe die Veränderung der Straßenentwässerung auch zu einer Verkehrsverbesserung. Denn bei extremen Starkregenereignissen bestehe häufig das Problem der Überflutung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich der Eisenbahnüberführung. Dieses Überflutungsrisiko werde durch die neuen Entwässerungsanlagen vermieden, da der neue Entwässerungskanal außerhalb des herzustellenden Bauwerkes auf der Nordseite errichtet werde.

114

Auf Grund der Zusammenballung der Verkehrsräume für Radfahrer, Fußgänger, Straßenverkehr und Straßenbahnverkehr bestehe zudem ein hohes Konfliktpotenzial mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme sei es nach der Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2011 zu 57 Unfällen zwischen PKWs und Radfahrern, zu 4 Unfällen mit PKWs und Fußgängern sowie zu 7 Unfällen zwischen LKWs und Radfahrern gekommen. Bei der Unfallkonstellation PKW / Radfahrer seien u. a. folgende Verstöße begangen worden:

115

6 % verbotswidrige Benutzung einer (Richtungs-)Fahrbahn bzw. anderer Straßenteile

116

60 % Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen

117

4 % Missachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

118

28 % Fehler beim Abbiegen.

119

Hinsichtlich der Unfallschwere bei Unfällen von Radfahrern mit motorisierten Verkehrsteilnehmern seien von 2009 bis 2011 insgesamt 4 schwerverletzte und 48 leichtverletzte Verkehrsteilnehmer registriert worden. Das Vorhaben ermögliche durch eine klare Trennung des Kfz-Verkehrs von den anderen Verkehrsarten, Unfallschwerpunkte und Konfliktpunkte zu vermeiden und die Unfallzahlen zu reduzieren. Für die Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf die Ernst-Reuter-Allee in Richtung Damaschkeplatz (Linksabbieger) lägen folgende Unfallzahlen vor:

120

2008: 2 Unfälle

121

2009: 7 Unfälle

122

2010: 2 Unfälle, davon 1 x vorfahrtsberechtigte Straßenbahn nach links

123

2011: 5 Unfälle.

124

Dieser Kollisionspunkt werde mit der geplanten Variante reduziert, da ein Linksabbiegen dann nicht mehr möglich sei. An dieser Stelle könne nur noch ein Rechtsabbiegen erfolgen.

125

Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs für Fußgänger, Radfahrer sowie mit den Fahrzeugen des ÖPNV erheblich verbessert werde. Die derzeitige Linienführung der Radwege auf der Südseite des Damaschkeplatzes bis zum Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  quere drei autobelastete Kreuzungspunkte (Auf- und Abfahrt Magdeburger Ring, Kölner Platz, Willy-Brandt-Platz), die eine hohe Aufmerksamkeit des Radfahrers erforderten und damit zurzeit einen Zeitverlust und ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich brächten. Die geplante Radwegeführung unter den Eisenbahnbrücken durch die Entflechtung der Fahrspuren (ÖPNV und MIV) trage wesentlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Auch am Willy-Brandt-Platz werde die Querung der Straßenbahnlinien gegenüber dem Bestand (Querung des Gleisdreiecks, der Taxi- und Parkhaus-Zufahrten) deutlich vereinfacht und dadurch für den Radfahrer und Fußgänger sicherer.

126

Diese Erwägungen halten der auf grobe Missgriffe beschränkten rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

127

Soweit sie vorträgt, dass der Verkehr bislang stets reibungslos funktioniert habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die – durch konkrete Zahlen belegte – Einschätzung der Beklagten.

128

Sie kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die geplante Straßenführung den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde, weil einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher mit der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Einem Rückstau stadtauswärts soll gerade dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass mit dem geplanten Vorhaben stadtauswärts nunmehr durchgängig zwei Fahrspuren geschaffen werden. Auch wenn sich die Rückstausituation – wovon auch die Beklagte ausgeht – in Richtung Osten stadteinwärts durch das geplante Vorhaben nach Lage der Dinge nicht verbessern dürfte, weil in dieser Richtung dem Kraftfahrzeugverkehr weiterhin nur eine durchgängige Fahrspur zur Verfügung steht, wird dadurch die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. Daher kommt es für die Frage der Planrechtfertigung nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegriffene Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés ausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig ist. Die Frage, inwieweit eine alternative Straßenplanung besser geeignet wäre, die innerstädtischen Verkehrprobleme zu lösen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten.

129

  b) Da das Planungsvorhaben die Änderung bestehender Straßenbahnanlagen beinhaltet, waren auch die Zielsetzungen zu beachten, wie sie in § 8 Abs. 3 PBefG in der im Zeitpunkt der Planungsentscheidung geltenden Fassung vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467) beschrieben sind. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.

130

Hierzu hat die Beklagte angeführt (S. 86 f. des PFB), dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens aus Sicht des ÖPNV nicht ausschließlich daraus ergebe, dass das Vorhaben in dem Nahverkehrsplan vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich aber aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb von Magdeburg. Mit der Schaffung eines barrierefreien erreichbaren Umsteigepunktes am Kölner Platz könne das beschlossene Ziel aus dem Verkehrskonzept Innenstadt, mit der Verbesserung der Umsteigebeziehungen zwischen Fern-, Regional-, S-Bahn, ZOB und Straßenbahn sowie Straßenbahnlinien untereinander, mit dieser Maßnahme umgesetzt werden.

131

  c) Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Planrechtfertigung neben diesen Zielstellungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die für sich gesehen die Straßenplanung nicht rechtfertigen mögen, lässt die nach den Zielsetzungen des StrG LSA und des PBefG gegebene Rechtfertigung der Planung nicht entfallen.

132

  d) Dem Vorhaben fehlt die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar wäre.

133

Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt zwar die Planrechtfertigung. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen die notwendigen Mittel schon bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 [678], RdNr. 24; Urt. v. 20.05.1999 – 4 A 12.98 –, BauR 1999, 1156 [1157], RdNr. 43 in Juris). Solche  unüberwindlichen finanziellen Schranken sind nicht ersichtlich.

134

Die Planrechtfertigung hängt auch nicht davon ab, ob das Vorhaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs 1 LHO LSA) entspricht, der finanzielle Aufwand also in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Verbesserung der Straße und des ÖPNV steht. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – das Haushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates bindet und grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger entfaltet, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem Inhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt lediglich, ein bestimmtes Ziel mit dem geringst möglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen; das Ziel selbst kann deshalb nicht unter Berufung auf das Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch eine kostengünstigere Lösung verbessert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, Juris, RdNr. 55, m.w.N.).

135

  3.2. Die angefochtene Planfeststellung lässt auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

136

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.

137

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 – Juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass –  drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben nicht zu beanstanden.

138

  3.2.1. Die Klägerin kann insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die Variantenprüfung nicht durchdringen. Als mittelbar Betroffene kann die Klägerin zwar auch die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in Juris). Sie hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihr vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.

139

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102).

140

Gegenüber den in Betracht gezogenen Varianten 0 (Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter Absenkung des Straßenraums), 1 (zwei getrennte Bauwerke – Trennung der Führung des MIV und des ÖPNV – Straßenbahntrasse im separaten Tunnel mit zweimaliger Querung) und 2 (gemeinsames Bauwerk – getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV nebeneinander auf einer Ebene unter Aufweitung der bestehenden Eisenbahnunterführung) hat die Beklagte der planfestgestellten Variante 3 (getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV auf zwei Ebenen) mit tragfähigen Gründen den Vorzug eingeräumt (vgl. S. 129 ff. des PFB). Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Varianten 0 und 3 im Vergleich zu den Varianten 1 und 2 kostengünstiger seien, die Variante 0 aber aufgrund der verkehrlichen Situation im Endzustand eine Verschlechterung gegenüber dem Bestand darstelle, kein Entwicklungspotenzial habe und die Haltestellen gemäß dem Schnittstellenprogramm fehlten. Die Variante 2 stelle in der Bauausführung wegen der erhöhten Erschwernisse im Zuge der Bauphase die ungünstigste Variante dar. Die (ausgewählte) Variante 3 biete niveau- und barrierefreie Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und der DB AG. In dieser Variante seien ferner weitere Erschließungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen vorhanden. Die Bauphasen ermöglichten in der Bauausführung eine voneinander getrennte Durchführung durch die Beteiligten. Durch die getrennte Verkehrsführung am Hauptbahnhof ergebe sich ein besserer Ablauf der Verkehrsprozesse durch die Verringerung der Konflikte zwischen den Verkehrsarten, die Erhöhung der Sicherheit sowie die städtebauliche Verträglichkeit der Verkehrslösung.

141

Zu der Vorzugsvariante 3 untersuchte die Beklagte auf der Grundlage der Vorplanung folgende zwei weitere Detailvarianten (vgl. S. 137 ff. des PFB). In der Variante 3.1 wird die Zufahrt zur Tiefgarage Nord des City Carrés als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße  verlegt. Die Zufahrt hätte danach keinen Anschluss an die -1-Ebene. Ferner soll der Kölner Platz als Rampe an die -1-Ebene angeschlossen werden (vgl. hierzu Variantenbeschreibung im Erläuterungsbericht). Die Variante 3.2 entspricht den Angaben der Variante 3.1 bis auf die Tiefgaragenzufahrt des City Carrés. Diese wird an die -1-Ebene des Tunnels angeschlossen. Um eine Ausfahrbeziehung zum Damaschkeplatz realisieren zu können, war zunächst vorgesehen, die Tunnelwand zwischen den Tunnelröhren zu unterbrechen. Auf Grund der im Erläuterungsbericht dargelegten Bewertungskriterien wurde die der Planfeststellung zugrunde liegende Variante mit den Änderungen bestätigt, dass die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf der -1-Ebene ausschließlich in der südlichen Tunnelröhre erfolgt und die Zufahrtsrampe Kölner Platz entfällt und durch eine alternative Andienung in der Maybachstraße ersetzt wird. Für diese – letzte – Detailvariante entschied sich die Beklagte deshalb, weil sie die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee in Übereinstimmung mit der Klägerin neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße zwar als wesentlich für das Objekt anerkannt hat, die nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt kompensiert werden könne, die Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links in Richtung Westen aber mit Rücksicht auf sicherheitstechnische Anforderungen verwarf. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die hierfür erforderliche Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage des City Carrés wegen Brandschutzanforderungen der Feuerwehr nicht entsprochen werden könne.

142

Die Entscheidung der Beklagten für die ausgewählte modifizierte Variante 3.2 fußt damit auf sachgerechten, von dem ihr eingeräumten Planungsspielraum gedeckten Gründen.

143

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, einen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass sich der Beklagten insbesondere die von der Klägerin bevorzugte nicht modifizierte Variante 3.2 mit Tunneldurchbruch zur Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit bei Ausfahrt aus der Tiefgarage als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte durfte das Interesse der Klägerin an der Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit für aus ihrer Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens unter vollständiger Trennung der beiden Tunnelröhren zurückstellen. Wie insbesondere im Erörterungstermin mit der Klägerin vom 01.12.2011 näher dargelegt wurde (vgl. S. 63 des Protokolls vom 09.01.2012), sprechen gegen diese Variante Belange des Brandschutzes. Bei Öffnung der Tunneltrennwand könnte im Falle eines Brandes in einer Tunnelröhre der Rauch auch in die andere Tunnelröhre gelangen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin ins Feld geführte Einrichtung eines automatischen Feuerschutztores o. Ä. wäre nicht in gleicher Weise wirksam und mit weiteren Kosten verbunden. Darüber hinaus wurde der Klägerin erläutert, dass bei Zulassung einer Linksabbiegemöglichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Lichtsignalanlage an dieser Stelle eingerichtet werden müsste, was den Verkehrsfluss (auch) stadtauswärts in Richtung Westen behindern würde.

144

Im Übrigen hat der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 – 9 A 27.03 –, DVBl 2004, 658 [659], RdNr. 21 in Juris, m.w.N.).

145

   3.2.2. Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile, die ihr während der Bauphase und ggf. nach Fertigstellung des Vorhabens drohen.

146

  a) Ein Abwägungsfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Anlieger geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs weder weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 16.03 – Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor.

147

Die Beklagte ist der Frage der Existenzgefährdung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nachgegangen und ist bei der Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt (vgl. S. 286 des PFB), dass in diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen wird, die die Existenz des Betriebes der Klägerin insgesamt gefährden können. Deshalb hat sie einen Entschädigungsvorbehalt für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (Teil A Abschnitt IV. 3. d des PFB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

148

Nach der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA anzuwendenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [226], RdNr. 30 in Juris). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann; der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen  (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 – 11 A 25.95 –, BVerwGE 104, 123 [138], RdNr. 136 in Juris). In Betracht kommt hiernach ein Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Folgen infolge der Durchführung des planfestzustellenden Vorhabens offen gehalten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 KS 174/06 –, ZfW 2010, 225 [232], RdNr. 51 in Juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für nachteilige Wirkungen, die sich bei Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer einstellen, sondern auch für nachteilige Wirkungen während der Bauphase (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 –, NVwZ 2012, 1393 [1402 f.], RdNr. 70 f.; Beschl. v. 06.04.2011 – 9 VR 1.11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217, S. 246 f., RdNr. 23).

149

Nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Abwägung vorliegenden Erkenntnissen zeichnete sich zwar ab, dass das streitige Vorhaben in absehbarer Zeit in nicht unerheblichem Umfang nachteilige Wirkungen auf das City Carré und die Klägerin selbst haben würde. Ihr Ausmaß ließ sich jedoch noch nicht abschätzen, insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dahingehend treffen, dass diese nachteiligen Wirkungen für die Klägerin existenzgefährdend sind. Nach der Studie der Fa. (...) Marketing GmbH vom Mai/Juli 2010 und des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011 (Bl. 162 ff. der Beiakte A) war abzusehen, dass es infolge des Vorhabens während der Bauphase und möglicherweise auch im Anschluss daran zu Rückgängen bei den (Miet-)Einnahmen für die Läden, das Kino, die Tiefgarage und die Büros und damit zu finanziellen Verlusten sowohl für das von der Klägerin betriebene City Carré als auch für die Klägerin selbst kommen kann bzw. wird. Fazit der (...)-Studie ist, dass die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Einzelhandels-, Freizeit- und Gastronomienutzungen im City Carré sowie auf die Erträge aus der Vermietung der Büros haben wird, eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Mietminderungen allerdings mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Studie gelangt zu der Einschätzung, dass die Mieterträge (ohne Büroflächen) während der Bauzeit um ca. 0,73 bis 2,51 Mio. € und die Einnahmen aus dem Tiefgaragenbetrieb um ca. 0,21 bis 0,25 Mio. € zurückgehen werden. Darüber hinaus seien in den ersten drei Jahren nach Baufertigstellung baustellenbedingte Mietausfälle in einer Spanne von rund 0,07 Mio. bis 1,75 Mio. € (vgl. S. 69 der Studie, Bl. 99 der Beiakte A) und je nach Szenario im Anschluss nachhaltig reduzierte Mieterträge in einer Größenordnung von jährlich rund 0,44 Mio. € zu erwarten. Die Studie geht ferner von Mietausfällen bei der Büronutzung während der Bauphase zwischen 821.000 € (bei 38 Monaten Bauzeit) und 1.051.000 € (bei 48 Monaten Bauzeit) im Mittel aus. Die (...) hingegen geht von Umsatzeinbußen und Mietausfällen während der Bauzeit von jährlich bis zu 263.000 € aus, was einer jährlichen Mietminderung von ca. 2 bis 3 % entspreche.

150

Angesichts dieser Unsicherheiten und der – ebenfalls schwer abschätzbaren – Auswirkungen dieser Einbußen sowohl auf die wirtschaftliche Situation des City Carrés und in der Folge für die Klägerin selbst ist der von der Beklagten aufgenommene Entschädigungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Klägerin nur im Fall ihrer eigenen Existenzgefährdung und nicht auch für den Fall der Gefährdung der Existenz der (eigenständigen) Betreibergesellschaft des City Carrés dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen hat. Auf einen Abwägungsmangel wegen fehlender Prüfung der Existenzgefährdung der Betreibergesellschaft als eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb könnte sich nur diese berufen.

151

  b) Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung zu Recht nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzgefährdung festgestellt.

152

Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat – sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind – der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden. Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Belastungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., S. 1401 f., RdNr. 70 ff., m.w.N.). Soweit im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzvorkehrungen festgelegt sind, muss die Planfeststellungsbehörde einem Gewerbetreibenden eine Entschädigung dem Grunde nach nur für die verbleibenden baubedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen (etwa Baulärm, Staub und Erschütterungen), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Betrieb zusprechen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., RdNr. 75).

153

  3.2.3. Einen Abwägungsfehler kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Planung den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

154

  a) Die Beklagte hat die Auswirkungen der Verlegung der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés, die auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berühren, auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros Dr. B. vom 25.08.2011 (Ordner 6/7 – Beiakte L, Unterlage 15.1) bewertet (vgl. S. 279 ff. des PFB). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit Hilfe der Simulation des Verkehrsablaufs erzeugten Messungen deutlich gezeigt hätten, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  mit seiner Lichtsignalanlage maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflusse. Der Knotenpunkt, der selbst baulich nicht verändert werde, befinde sich in der Westzufahrt und für ausgewählte Verkehrsströme auch in den anderen Zufahrten an der Leistungsgrenze. In der Westzufahrt entstehe in der Spitzenstunde zeitweise Rückstau, der im Tunnel und darüber hinaus zu stockendem Verkehr führen könne. Die heute in der Spitzenstunde zu beobachtende Rückstausituation in der Linksabbiegespur der Südzufahrt bleibe bestehen. Durch den Tunnelneubau werde hingegen der Abfluss in Richtung Westen gegenüber dem heutigen Zustand stark verbessert. Bedingt durch den unveränderten Ausbauzustand des Knotenpunktes und das hohe Verkehrsaufkommen blieben weiterhin die hohen Wartezeiten für einige Verkehrsteilnehmer erhalten, was für diese ausgewählten Ströme zu einer Verkehrsqualität „F“ führe. Das Wenden durch PKW aus der Westzufahrt könne sich ab einer Anzahl von 3 Fahrzeugen je Umlauf als problematisch erweisen. Es könne dann zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs kommen. Mit geeigneter Beschilderung müsse das Wenden von großen Fahrzeugen auf Grund der Schleppkurvenproblematik ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei Sperrung des Nordtunnels das Wenden zu unterbinden. Der Wender müsse bei der Zwischenzeitenberechnung berücksichtigt werden. Wendende Fahrzeuge müssten den gleichzeitig freigegebenen Rechtsabbieger aus der Nordzufahrt beachten. Sofern der Bedarf zum Wenden das prognostizierte Verkehrsaufkommen nicht übersteige, sei das Wenden für PKW aus der Westzufahrt eine Möglichkeit, um die Fahrbeziehung aus dem City Carré in Richtung Damaschkeplatz bzw. Magdeburger Ring zu realisieren.

155

  b) Darauf aufbauend hat die Beklagte ihrer Abwägung die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass es stadteinwärts nach Durchführung des Vorhabens keine Verkehrsverbesserung geben wird und sich der Verkehrsknoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße (Weinarkade) „an der Leistungsgrenze“ befindet (S. 136 des PFB). Diesen Nachteil hat die Beklagte mit den Vorteilen, die das Vorhaben gleichwohl für den Verkehr insgesamt bietet, abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass eine niveaufreie Führung der Verkehrsströme in Ost-West- und in West-Ost-Richtung in einer separaten Unterführung (-1-Ebene) am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  bis zur Einmündung Krügerbrücke, von den übrigen Fahrzeugen getrennt, die Grundlösung zur Schaffung einer erheblich verbesserten Verkehrsqualität wäre, dem Vorhabenträger hierfür derzeit jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mit der Umsetzung der Variante 3 werde indes die Grundlage für eine mögliche Weiterführung geschaffen und damit für eine zukünftig optimale Verbesserung geschaffen. Sie hat weiter auf die Vorteile verwiesen, die durch die Trennung von motorisiertem Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie durch den Wegfall der ampelgeregelten Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße entstehen.

156

  c) Mit dem Einwand, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Fahrtrichtung Westen, der an der Kreuzung Weinarkade wenden müsse, bei realistischer Betrachtung zu rechnen sei als in der Planfeststellung vorausgesetzt, vermag die Klägerin keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

157

In der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrszählung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S., H-Stadt, vom Juli 2012 (Beiakte C) betrug die Zahl der aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés ausfahrenden und nach links Richtung Damaschkeplatz abbiegenden Fahrzeuge an den vier Werktagen von Mittwoch, dem 27.06.2012, bis Samstag, dem 30.06.2012, über 8 Stunden in der Hauptabflusszeit von 11 bis 18 Uhr am normalen Werktag bzw. über 4 Stunden am Samstag sowie die Spitzenstundenbelastung am Nachmittag 123. Sie liegt danach zwar deutlich über der vom Ingenieurbüro Dr. B. in seiner Verkehrsuntersuchung angenommenen Zahl von 55 „Wendern“. Für diesen Fall ist die von der Beklagten nachträglich in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der (...) GmbH vom Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße deutlich überschritten werde.

158

Aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verkehrszählung vom Juli 2012 lässt sich ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht herleiten, weil diese Zählung erst nach der von der Beklagten im April 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung vorlag. Der Gutachter durfte deshalb mangels besserer belastbarer Erkenntnisse auf die vom Planungsamt der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ermittelten Zahlen zurückgreifen. Dass diese offenkundig unrealistisch waren, musste sich ihm nicht aufdrängen.

159

Darüber hinaus war für die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen wollen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Linksabbiegemöglichkeit an der Tiefgaragenausfahrt Nord hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ohne eine solche Linksabbiegemöglichkeit (auch) mit anderen, tragfähigen Erwägungen zurückgestellt. Sie hat zu Recht darauf verwiesen (vgl. S 279 f. des PFB), dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und Westen bestehen wird, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich ist, durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd unberührt bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe.

160

Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst- Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch künftig grundsätzlich möglich ist, wird im Übrigen durch die von der Klägerin im laufenden Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gegebene Verkehrszählung nicht in Frage gestellt. Es mag zutreffen, dass derzeit in Spitzenzeiten 123 aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt fahrende Fahrzeuge nach links in Richtung Westen abbiegen und der Verkehrs- knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht ausreichen würde, um 123 Fahrzeugen die Möglichkeit zum Wenden in Richtung Westen zu bieten. Das Ausmaß der verkehrlichen Belastung dieses Knotens durch Wender hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Fahrzeuge derzeit aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt links in Richtung Westen fahren, sondern entscheidend davon, wie sich die Tiefgaragennutzer nach der Fertigstellung des Tunnels und dem Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden. Sie haben die Möglichkeit, an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zu wenden oder über die Erzberger Straße und den Universitätsplatz nach Westen zu fahren oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten insbesondere aus der südlichen Tiefgaragenausfahrt zu nutzen. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt wiederum von einer Vielzahl von derzeit nicht vorhersehbaren Einflüssen, etwa auch davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Wenden an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich generell zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

161

  d) Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beklagte sei bei ihrer Abwägungsentscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können, würde dieser Mangel, auch wenn er offensichtlich wäre, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

162

Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171 [191], RdNr. 68, m.w.N.). Ausgehend davon ist hier ein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel zu verneinen, weil bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ausgeschlossen werden kann, dass sie anders geplant hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können. Sie hat – wie oben dargestellt – darauf verwiesen, dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Sie hat die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nur als einen Gesichtspunkt genannt für ihre Einschätzung, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe. Insbesondere auch aus der Formulierung, dass „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei, wird deutlich, dass die Planung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit (in Spitzenzeiten) ausgegangen wäre.

163

Dieses Abwägungsergebnis lässt auch keine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen, da auch ohne eine solche Wendemöglichkeit eine ausreichende, dem Anliegergebrauch entsprechende Abfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage verbleibt. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen – mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgten – Anspruch auf Sicherstellung einer bestimmten Verkehrsqualität des Knotenpunkts „Weinarkade“ oder einzelner Verkehrsströme von und zu ihrer Tiefgarage über die Ernst-Reuter-Allee hat.

164

  3.2.4. Mit dem Einwand, mit der von der Beklagten gewählten Variante, die nur ein Rechtsabbiegen auf die Ernst-Reuter-Alle im Tunnel beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit anschließendem Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  zulasse, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler, den sie geltend machen kann, ebenfalls nicht aufzuzeigen.

165

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Problematik um einen Belang handelt, dessen gerechte Abwägung die Klägerin als Straßenanliegerin beanspruchen kann.

166

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand wurde im Erörterungstermin vom 01.12.2011 ausführlich behandelt (vgl. S. 24 ff. der Niederschrift vom 09.01.2012, S. 121 ff. der Beiakte B zu 2 K 99/12). Der Vertreter des Ingenieurbüros Dr. B. kam zu der Einschätzung, dass es zwar bei hohem Verkehrsaufkommen zu Wartezeiten für die ausfahrenden Fahrzeuge kommen werde, es für den Großteil der Fahrzeuge aber kein Problem sein werde, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen bzw. sich an den wartenden Verkehr anzustellen und bei der nächsten Grünphase den Knoten zu verlassen. Er hat weiter ausgeführt, dass das von der Klägerin geschilderte Problem, dass ein potenzieller Linksabbieger (Wender, der aus der Tiefgarage ausfährt) mit einem potenziellen Rechtsabbieger kollidieren könne, im Prinzip an jedem Knotenpunkt entstehe und der einbiegende Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés sehr gute Sichtverhältnisse auf den hinter ihm kommenden Verkehr habe und dem entsprechend Lücken wahrnehmen könne und auch der potenzielle Rechtsabbieger gute Sichtverhältnisse habe. Diesen plausiblen Erwägungen hat sich die Beklagte bei ihrer Abwägung angeschlossen (vgl. S. 281 des PFB).

167

  3.2.5. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten vorgezogene Verkehrslösung (nur Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Tiefgaragenausfahrt und eventuelles Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße) nachteilige Auswirkungen auf die gesicherte Erschließung ihrer Grundstücke habe.

168

Welche Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll; es muss gewährleistet sein, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173, RdNr. 5 in Juris). Geht das Vorhaben etwa mit einer so starken Belastung der das Grundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lässt, so ist die Erschließung nicht gesichert (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25.00 –, BauR 2001, 212 [213], RdNr. 6 in Juris). Grundsätzlich genügt es allerdings, wenn das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, die Straße nach ihrer Herstellung auch ordnungsgemäß benutzbar ist und die zum Grundstück des betroffenen Anliegers führende Straße nach ihrer Herstellung in der Lage ist, den vom Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.02.2013 – 15 CS 12.2459 –, Juris, RdNr. 31).

169

Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Erschließung der Grundstücke der Klägerin und der von ihr darauf errichteten Anlagen nicht mehr gewährleistet wäre. Insbesondere können sie weiterhin von Kraftfahrzeugen angefahren werden. Dies gilt auch für den nördlichen Teil der Tiefgarage, auch wenn eine Linksabbiegemöglichkeit nicht mehr besteht und deshalb eine Ausfahrt in westlicher Richtung nur noch über einen Umweg möglich ist.

170

  3.2.6. Die Abwägung der Immissionsschutzbelange begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

171

  a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Abwägung genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, weil nicht gewährleistet sei, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen die Grenzwerte der 39. BImSchV einhalten.

172

  aa) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Abwägungsentscheidung der Beklagten von vornherein dann nicht in Frage stellen, wenn sich für die Klägerin durch das streitige Vorhaben keine Verschlechterung der Belastung mit relevanten Luftschadstoffen ergäbe. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus; eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, a.a.O., S 676). Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Verkehrsweges, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, so braucht die Planfeststellungsbehörde die Immissionsproblematik im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen, und zwar unabhängig von der Höhe der Immissionsbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. zu Lärmimmissionen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 5.07 –, NVwZ 2009, 50 [51], RdNr. 17). Trägt das planfestgestellte Vorhaben nur geringfügig zu einer Erhöhung der Luftschadstoffe bei, handelt die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler, wenn sie den Vorhabenträger nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die praktisch auf eine Sanierung hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01, 4 A 42.4 A 42.01 –, NVwZ 2002, 726 [727], RdNr. 15 in Juris).

173

Es ist bereits zweifelhaft, ob das streitige Vorhaben für die Klägerin zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung bezüglich der Belastung der Nachbarschaft mit Luftschadstoffen führt.

174

Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die maßgeblichen Emissionen im Fall der Realisierung des Tunnelvorhabens (Prognose-Planfall) im Vergleich zum bisherigen Zustand der Straße (Prognose-Nullfall) unterscheiden. Da die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [654], RdNr. 41; Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 –, BVerwGE 121, 57 [60], RdNr. 22 in Juris).

175

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Planung durch Luftschadstoffe auf Luftschadstoffuntersuchungen der (...) Plan vom Juni 2010 und vom August 2011 sowie die ergänzende Untersuchung vom Dezember 2011 (Beiakte H, Planunterlage 11.3) gestützt (vgl. S. 147 f. des PFB), in der die Kfz-bedingte Luftschadstoffbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für die Analyse 2007, den Prognose-Nullfall (ohne Tunnelbau) 2015 und 2025 und den Prognose-Planfall (mit Tunnelbau) 2015 und 2025 erstellt wurden. Die Beklagte hat nach der Abwägungsentscheidung eine weitere ergänzende Untersuchung vom April 2012 (Beiakte Q, Bl. 5 ff.) erstellen lassen, die den Prognose-Planfall 2018 (Jahr der voraussichtlichen Fertigstellung) mit verkehrslenkenden Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Untersuchungen vom Juni 2010 und vom August 2011 gehen davon aus, dass beim Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von Schadstoffen emittiert wird, die sowohl in ihrer Menge als auch Bedeutung sehr unterschiedlich sind. Im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV seien die Konzentrationen der Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Straßenverkehr am höchsten. Die Konzentrationen für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Blei usw. lägen im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten wesentlich niedriger. Für Ruß existiere nach der Aufhebung der 23. BImSchV kein Beurteilungswert mehr. Die Untersuchung beschränke sich daher auf die Betrachtung von NO2, PM10 und PM2,5. Daran ist nichts zu erinnern. Ergänzend hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen (vgl. S. 150 des PFB), dass es auch aus Sicht des Landesamtes für Umweltschutz nach dessen Stellungnahme völlig ausreichend sei, sich bei der Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Situation auf NO2 und Feinstaub zu konzentrieren, da nur für diese Komponenten eine Grenzwertrelevanz bestehe. Auf die weiteren Ausführungen (S. 150 f. des PFB), insbesondere auch zur sicheren Einhaltung des für Benzol geltenden Grenzwerts von 5 µg/m³, kann verwiesen werden.

176

Nach den Untersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 treten in der Analyse 2007 im Untersuchungsraum auf allen Hauptverkehrsstraßen (Magdeburger Ring, Ernst-Reuter-Allee, Otto-von-Guericke-Straße, Adelheidring) NO2-Immissionen von über 40 µg/m³ im Jahresmittel auf. Damit werde der seit 2010 geltende Grenzwert für das NO2-Jahresmittel (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) überschritten. Lediglich auf den Nebenstraßen (Maybachstraße, Bahnhofstraße) sei die NO2-Belastung deutlich geringer. Nach der Untersuchung vom Juni 2010 sollen die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen im Prognose-Nullfall 2015 sowie im Prognose-Planfall 2015 etwas abnehmen, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Die NO2-Belastung nehme jedoch im Prognose-Planfall 2015 aufgrund der zusätzlichen Emissionen an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés deutlich zu und erreiche dort ähnliche Werte wie in der Analyse 2007. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) und 20 µg/m³ für PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.). Die PM10- und PM2,5-Konzentration seien lediglich in der Analyse 2007 und im Prognose-Nullfall 2015 unterhalb der Eisenbahnunterführung sowie im Prognose-Planfall 2015 an der Tunnelausfahrt Südost so hoch, dass es dort zu Überschreitungen kommen könnte. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in der Analyse 2007 und in den beiden Prognosefällen 2015 im Untersuchungsraum eingehalten. Nach der Untersuchung vom August 2011 nehmen im Prognose-Nullfall 2025 sowie im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen deutlich ab, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Auch die erhöhten Emissionen an den Tunnelausfahrten, besonders an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés, führten im Prognose-Planfall 2025 nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in beiden Prognosefällen 2025 im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) eingehalten. Die ergänzende Untersuchung berücksichtigt zusätzlich den Umstand, dass im Bereich der Tunnelzufahrten und -ausfahrten Längsneigungen von +8,1 % bis -10,5 % geplant sind, in den Luftschadstoffuntersuchungen jedoch von Längsneigungen von +/- 6 % ausgegangen wurde (vgl. S. 148 des PFB). Im Ergebnis wurde in der ergänzenden Untersuchung vom Dezember 2011 festgestellt, dass der Jahresmittelwert der NO2-Emissionen im Prognose-Planfall 2025 II am Damaschkeplatz sowie an der Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés nicht überschritten werde. Der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 liege im Bereich des City Carrés zwar höher als am Damaschkeplatz, aber auch dort werde der Grenzwert nicht überschritten. Der Grenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 werde unterschritten. Beim Vergleich der Prognose-Planfälle in den vorigen Untersuchungen sei für NO2 erkennbar, dass der Einfluss der höheren Emissionen durch die extrapolierten Längsneigungen zu einer um 1 bis 4 µg/m³ erhöhten Konzentration führe, auf die PM10- und PM2,5-Konzentration aber keine Auswirkungen habe. Nach der ergänzenden Untersuchung vom April 2012 werden im Prognose-Planfall 2018 mit verkehrslenkenden Maßnahmen (Durchfahrtsverbot für LKW >3,5 t durch den Tunnel, Umleitung von 4.286 Kfz vom südlichen Magdeburger Ring und der Maybachstraße über den Magdeburger Ring, die Walther-Rathenau-Straße, die Erzberger Straße und die Otto-von-Guericke-Straße in die Innenstadt) die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Die Grenzwerte für NO2 werden danach im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall 2018 im Bereich Damaschkeplatz und Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés überschritten. Mit den verkehrslenkenden Maßnahmen werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Die Grenzwerte für PM10 und PM 2,5 werden in allen drei Fällen eingehalten.

177

Nach der Tabelle 12 der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2010 (S. 29) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

178

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

32 - 34 µg/m³

44 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

Prognose-Planfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

29 - 31 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

179

Nach der Tabelle 13 der Luftschadstoffuntersuchung vom August 2011 (S. 30) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

180

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

29 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 29 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

Prognose-Planfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

24 - 25 µg/m³

31 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

181

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom Dezember 2011, die die erhöhten Emissionen aufgrund der Längsneigungen der Tunnelausfahrten berücksichtigt, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 6, S. 15):

182

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Planfall 2025 II

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

35 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

183

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 (Beiakte Q), in der die Belastung für das prognostizierte Jahr der Fertigstellung 2018 unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen 2015 ermittelt wurden, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 9, S. 22):

184

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Nullfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

39 - 41 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

28 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

43 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018
mit Verkehrslenkenden Maßnahmen

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

34 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

26 - 27 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

185

Daraus wird ersichtlich, dass durch das Vorhaben zwar im Bereich der Messstation an der Ernst-Reuter-Allee eine Erhöhung der Immissionen im Prognose-Planfall 2025 II für Stickstoffdioxid NO2 um 5 bis 6 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ und im Prognose-Planfall 2018 ohne verkehrslenkende Maßnahmen für Stickstoffdioxid NO2 um 4 bis 5 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ zu erwarten ist, die Immissionsgesamtbelastung sich insgesamt aber nur geringfügig verändert. Dies erlaubt weiter den Schluss, dass unabhängig von den jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen und möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen das Vorhaben die Belastung mit Luftschadstoffen nur unwesentlich verändert.

186

  bb) Auch wenn die Verschlechterung bei der Belastung mit Luftschadstoffen (NO2) nicht mehr als geringfügig anzusehen sein sollte, würden die dargestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führen.

187

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist auch bei einer Verschlechterung der Situation keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Zwar ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 38, m.w.N. – Neubau der Bundesautobahn A 100; vgl. auch Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, BVerwGE 123, 23 [28 f.], RdNr. 28, Neubau der Bundesautobahn A 72). Derartige Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben, die sich der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

188

Wie oben bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV nur in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) festzustellen. Der prognostizierte Wert liegt nach der letzten Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 nur im Prognose-Planfall 2018 und Prognose-Planfall 2015 mit 43 - 46 bzw. 44 - 46 µg/m³ über dem Grenzwert von 40 µg/m³. Der Gutachter hat in den jeweiligen Luftschadstoffuntersuchungen insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die PM10- sowie PM2,5-Immissionen zum größten Teil aus der Hintergrundbelastung und bei PM10 zusätzlich aus den Emissionen aus Aufwirbelung und Abrieb, aber nicht aus den motorbedingten Emissionen (PM2,5-Anteil) zusammensetzten. Anders sehe dies bei Stickstoffdioxid (NO2) aus; in der Nähe des City Carrés resultiere die NO2-Konzentration zur Hälfte aus dem Verkehr.

189

Aus den Luftschadstoffuntersuchungen folgt, dass die von der Straße herrührenden NO2-Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) wurde für den Prognose-Planfall 2025 mit 20 µg/m³ und für den Prognose-Planfall 2018 mit 18 µg/m³ angegeben.

190

Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 [330], RdNr. 107). Dies bedeutet nicht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss konkrete Maßnahmen angeordnet werden müssen. Es genügt, wenn im Planfeststellungsbeschluss geeignete Maßnahmen genannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – a.a.O., RdNr. 39). Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung IV 6 a (S. 39) angeordnet, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmekatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dieser Maßnahmekatalog könne beispielsweise allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigungen, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen beinhalten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind. Darüber hinaus hat die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass das Vorhaben zwar noch nicht in dem am 02.08.2011 aufgestellten Luftreinhalteplan einbezogen worden sei, bei einer erneuten Überprüfung der Situation dieser aber entsprechend ergänzt werden müsse. Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Luftreinhalteplans würden unterschiedliche Szenarien vorgeschlagen, die als konkrete Maßnahmen u.a. die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs, den Erhalt eines leistungsfähigen ÖPNV bei einer Steigerung seiner Attraktivität sowie die Einrichtung einer Umweltzone ab dem 01.09.2011 enthielten. Als im Rahmen des vorgeschriebenen Maßnahmekatalogs zu prüfende Minderungsmaßnahmen kämen Geschwindigkeitsbegrenzung, Förderung alternativer Verkehrsmittel, Verbesserung des Verkehrsflusses, Fahrbahnreinigung, Reduzierung des Schwerlastverkehrsanteils, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht. Der Umstand, dass das streitige Vorhaben noch nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich mit diesen Maßnahmen die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten lassen. Die Geeignetheit von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung liegt gerade dann nahe, wenn – wie hier – Bestandstrassen oder Straßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten ausgebaut werden, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z.B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen; Planungsvorgaben), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O., S. 63 f., RdNr. 28 in Juris).

191

  cc) Die Luftschadstoffuntersuchungen wären zwar dann keine geeignete Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung gewesen, wenn die Verkehrsprognose des Stadtplanungsamts der Beklagten, deren Ergebnisse in den Tabellen 5 bis 7 der Luftschadstoffuntersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 sowie in den Tabellen 2 bis 4 der Untersuchung vom April 2012 dargestellt sind, keine geeignete Grundlage darstellen würden, um anhand der darin aufgeführten Verkehrszahlen den Schadstoffausstoß zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

192

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Die angegriffene Verkehrsprognose genügt noch diesem Maßstab.

193

  (1) Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 K 98/12 bereits mit Datum vom 17.01.2012 Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die Methodik der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 erläutert wurde (vgl. S. 184 ff. der Beiakte O). In der Anlage (S. 186 ff. der Beiakte O) heißt es:

194

„Die bisher verwendete Prognose 2015-Matrix für den Individualverkehr besteht aus zwei Verkehrsnachfragematrizen:

195

einer PKW-Matrix und

196

einer LKW-Matrix,

197

welche im Zuge einer Verkehrsumlegung über die Software VISUM auf das Straßennetz entsprechend des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle umgelegt werden. Mit dieser Umlegung wird der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) je Straßenabschnitt ermittelt. Die PKW-Matrix basiert auf einer Datengrundlage von 1996, welche 2004 durch ein an Hand der Befragung des Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) 2003 festgestelltes erhöhtes Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr (MIV) kalibriert wurde. Die LKW-Matrix wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg 2007 für den Istfall 2007 auf Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Magdeburg erstellt und daraus ableitend zum Jahreswechsel 2008/09 über die Verkehrsnachfrage-Methode für die Prognose 2015 ermittelt.

198

Eine Weiterqualifizierung dieser Prognose 2015 für den Zeithorizont 2025 wurde aufgrund der Beibehaltung einer gewissen Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Prognosehorizonten in einer entsprechenden Form vorgenommen, da die Prognose 2015 mit der Umlegung nur im DTV nicht mehr den heutigen differenzierten Anforderungen bezüglich immissionsrechtlicher, signaltechnischer und netzmodellmethodischer Belange entsprechen kann.

199

Abgeleitet aus diesen Gründen wurde für die Prognose 2025 angenommen, dass sich das Mobilitätsverhalten der Bürger nicht verändern wird und die Arbeits- sowie Einkaufsstandorte im Stadtgebiet im Wesentlichen beibehalten bleiben. Durch die differenzierte demografische Entwicklung in den einzelnen Verkehrszellen werden sich jedoch veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Daher bildete die Bevölkerungsvorausschau des Amtes für Statistik für den Zeithorizont 2025 die Grundlage für die Prognose 2025, zumal die Vorausschau auf Basis der statistischen Bezirke und somit im Wesentlichen auf Basis der Verkehrszellen erstellt werden konnte. Hieraus erfolgte die Ermittlung der Quell- und Zielverkehrsaufkommen im Personenbinnenverkehr je Verkehrszelle. Das Verkehrsaufkommen des einstrahlenden Quell-Ziel-Verkehrs und des LKW-Verkehrs blieben hierbei unverändert.

200

Über VISUM werden die jeweiligen Quell- und Zielverkehrsanteile (Binnen-, Quelle-Ziel- und Außenverkehr) entsprechend auf das jeweilige Straßennetzmodell umgelegt. Es erfolgte zunächst eine Umlegung des Istfalls 2011 auf das derzeit vorhandene Straßennetz. Die Straßen im Netzmodell wurden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und in Anlehnung an über Verkehrszählungen ermittelten Belegungen mit unterschiedlichen Streckenkennwerten bewertet.

201

Für den Prognose-NulIfall 2025 erfolgte eine Umlegung der Prognosematrizen 2025 auf das derzeit vorhandene Straßennetz, um somit die möglichen Entwicklungen des Kfz-Verkehrs (Zu- bzw. Abnahme des Kfz-Verkehrs) verdeutlichen zu können. Dazu sind die Streckenkennwerte nicht verändert worden. Bezogen auf das Bauvorhaben EÜ ERA sind die Verkehrseinschränkungen entlang der Ernst-Reuter-Allee zwischen Damaschkeplatz und Knoten ‚Weinarkade’ unverändert geblieben.“

202

Beigefügt waren eine Liste der Eingangsdaten im Personennahverkehr (Einwohner) 2011 und 2025 sowie eine Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle im Istfall 2011 und im Prognosefall 2025, die vom Stadtplanungsamt der Beklagten unter Datum vom 04.07.2011 erstellt wurde (Unterlage 15.1, Ordner 6/6, sowie Bl. 317, 319 GA). Die Zahlen in den Tabelle 6 und 7 der Luftschadstoffuntersuchungen stimmen mit den Daten in der Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens (PKW-Verkehrsaufkommen [grün] und LKW-Verkehrsaufkommen [blau]) überein.

203

  (2) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Verkehrsprognose anhand der „Methodik der Verkehrsmodellierung 2025“ vom 14.06.2013 näher erläutert.

204

Verwendet worden sei die Verkehrsplanungssoftware (...) der (...) Group, die den Standard in Deutschland darstelle. Die Software sei im Rahmen des Wartungsvertrages ständig aktualisiert worden. Das Verkehrsmodell, welches für das streitige Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, habe auf einer Vielzahl von Eingangsdaten basiert, die sich in drei Kategorien wie folgt zusammenfassen ließen:

205

1. Kategorie: Strukturdaten

206

Einwohner (Ist 2007 und Prognose 2015)

207

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein, 1996 und 2003

208

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

209

• Arbeitsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

210

ermittelt über Nettoflächen der Betriebe und branchenorientiert sowie verkehrszellenfein 1996 und 2003

211

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Flächennutzungsplan)

212

• Ausbildungsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

213

unterteilt nach Kita, Schulen, Hochschule und Universität, 2003

214

Quelle: Amt für Statistik und Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

215

• Verkaufsraumflächen (Ist 2007 und Prognose 2015)

216

ermittelt über Netto-Verkaufsraumflächen und verkehrszellenfein 1996 und 2007 Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Märktekonzept)

217

• Besucher je Freizeiteinrichtungen (Ist 2007 und Prognose 2015)

218

ermittelt über durchschnittliche Besucherzahlen und verkehrszellenfein 2003 Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

219

• Kordonbefragung Stadt-Umland-Beziehungen 1994 (Ist 2007 und Prognose 2015)

220

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

221

• LKW-Matrix für den Istfall 2007

222

verkehrszellenfein, auf Basis von Verkehrszählungen 2004 - 2006 im Stadtgebiet von Magdeburg

223

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Landes Sachsen-Anhalt

224

• LKW-Matrix für die Prognose 2015

225

verkehrszellenfein, auf Basis des Istfalls 2007

226

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Stadtplanungsamtes

227

2. Kategorie: Netzdaten

228

• Streckenkennwerte entsprechend der verkehrlichen Bedeutung, der Kfz-Kapazität [Kfz/d], der Anzahl der Kfz-Spuren je Richtung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [km/h]

229

• Knotenkennwerte (-typen), unterteilt nach LSA-Knoten und ungeregelten Knoten (Haupt- und Nebenstraßennetz, gleichrangige Knoten)

230

• Abbiegekenndaten

231

Quelle: (...) Visum und Stadtplanungsamt

232

(Verkehrliches Leitbild 1993 bzw. Beiplan des Flächennutzungsplanes 2000)

233

• Gliederung des Stadtgebietes nach Statistischen Bezirken

234

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 1996 und 2003

235

3. Kategorie: Verhaltensdaten

236

• spezifisches Verkehrsaufkommen je Person und Verkehrsart (Modal Split)

237

• Wegeketten je Person und Verkehrsart

238

Quelle: (...) Visum und Technische Universität D. (für SrV-Daten 1994, 2003 und 2008)

239

Das Verkehrsmodell habe im Jahr 2007 242 Verkehrszellen umfasst, davon seien 223 städtische Verkehrszellen dargestellt, und 19 hätten sich in den unmittelbaren Nahbereich des Umlandes erstreckt. Die gegebenen Verflechtungen des Gebiets der Beklagten mit dem Umland seien über die Ergebnisse der Kordonbefragung ermittelt worden. An allen Zufahrtstraßen sei nach dem Woher, dem Wohin und dem Zweck gefragt worden. Bezogen auf das Gebiet der Beklagten habe die Ortsangabe möglichst stadtteilfein, auf das nähere Umland gemeindefein und außerhalb des Umlandes kreisfein sein sollen. Der Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr sei damit bezogen auf Magdeburg erfasst worden; so genannte Außenverkehre seien dagegen nicht erfasst und deshalb auch nicht Bestandteil des Netzmodells der Landeshauptstadt Magdeburg gewesen.

240

Im Stadtgebiet hätten die Verkehrszellen im Wesentlichen den statistischen Bezirken des Amtes für Statistik entsprochen. Bei der Gliederung des Stadtgebietes nach statistischen Bezirken habe die überwiegende Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) je statistischen Bezirkes im Vordergrund gestanden. Einige dieser statistischen Bezirke seien jedoch aufgrund der verkehrlichen Struktur für eine Verkehrszelle zu groß gewesen und seien daher in weitere Verkehrszellen unterteilt worden, wie z.B. alle statistischen Bezirke der Altstadt, von Neu Olvenstedt und Neustädter Feld. Darüber hinaus seien statistische Bezirke mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z.B. Gewerbegebiet Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund aus gleichem Grund in mehrere Verkehrszellen unterteilt worden. Die teilweise nochmalige Unterteilung einiger statistischer Bezirke sei notwendig geworden, um eine realitätsnahe Widerspiegelung der tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Hauptnetzstraßen in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Neben den Angaben aus Statistiken des Amtes für Statistik seien Daten aus dem Flächennutzungsplan sowie aus dem Märktekonzept der Landeshauptstadt Magdeburg verkehrszellenfein abgeleitet und eingebaut worden. Das modellierte Straßennetz habe alle Hauptverkehrs- und Sammelstraßen sowie ausgewählte Anliegerstraßen erfasst. Sie seien entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung (anbaufreie Strecken- bzw. planfreie Knoten, überörtliche, regionale und städtische Verbindungsfunktion u.a.) und ihres Ausbauzustandes (straßenbegleitendes Parken, Straßenbahn in Fahrbahnniveau, Häufigkeit einmündender Anliegerstraßen u.a.), ebenso auch die Knotenpunkte nach ihrer Funktion (LSA-geregelte, vorfahrtsgeregelte, gleichrangige Knoten, Bahnübergänge, Kreisverkehre) bewertet worden.

241

Dem Verkehrsmodell hätten personenbezogene Verhaltensdaten zugrunde gelegen, die mit den Erkenntnissen und Kennwerten aus repräsentativen empirischen Untersuchungen – System repräsentativer Verkehrsbefragung, TU D. (SrV) – entsprechend abgeglichen worden seien. Außerdem hätten diese Erhebungen Anhaltspunkte für die Überprüfung des Modells gebildet (z.B. Fahrtweitenverteilung, unterschiedlicher Modal Split [Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel] in Abhängigkeit von der Länge des zurückgelegten Weges).

242

Die Verkehrsnachfragematrix für den Kfz-Verkehr sei 1996 über VISEM ermittelt worden. Im Jahr 2003 sei im Zuge der Erarbeitung des ÖPNV-Konzeptes eine weitere Verkehrsnachfragematrix erstellt worden, wobei in der weiter vertiefenden Kalibrierung der Schwerpunkt im ÖV-Modell gelegen habe. Das ÖV-Modell sei durch die (...) AG Berlin erstellt und anhand der ÖPNV-Erhebung kalibriert worden. Eine unmittelbare Verknüpfung der beiden Verkehrsnetze (IV-Modell und ÖV-Modell) habe aufgrund unterschiedlicher Bezugskennwerte nicht erfolgreich umgesetzt werden können. Jedoch sei ein Abgleich der beiden Nachfragematrizen im Kfz-Verkehr (1996 und 2003) erfolgt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes sei 2009 durch den Auftragnehmer (...) GmbH eine Aktualisierung und Kalibrierung des Istfalls im ÖV-Modell anhand der Daten aus der Verkehrserhebung im Vorfeld der Gründung des marego-Verkehrsverbundes 2005 erfolgt. Die Prognose im ÖV-Modell für den Planungshorizont 2015 sei durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung veränderter Linienführungen von Bus und Straßenbahn gemäß dem vorgesehenen Umsetzungsstand entsprechend erarbeitet worden. Da mittelfristig von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2015 habe ausgegangen werden können, sei die Verkehrsnachfrage des lst-Zustandes des ÖV-Modells in die Prognose 2015 eingegangen.

243

Die LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell sei vom Büro (…) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg erstellt und der Beklagten zur weiteren Nutzung bereitgestellt worden. Auf Basis dieser Daten sei Ende 2008 / Anfang 2009 eine LKW-Matrix für die Prognose 2015 abgeleitet worden. Grundlage hierfür sei die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebene „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 [ITB/ BVU 2007]“ gewesen.

244

In das Verkehrsmodell des Kfz-Verkehrs seien folgende Netzmodelle und Matrizen eingepflegt worden:

245

• IV-Netzmodell für den Istfall 2007

246

• IV-Netzmodell für die Prognose 2015

247

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für den Istfall 2007

248

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für die Prognose 2015

249

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für den Istfall 2007

250

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für die Prognose 2015.

251

Die Kalibrierung des IV-Netzmodells sei jährlich punktuell anhand von Verkehrszählungen erfolgt. Ebenfalls eingearbeitet worden seien Verkehrsfreigaben von Verkehrsanlagen und verkehrsorganisatorische Veränderungen (veränderte Hauptstraßenführungen, Anpassung von LSA-Programmen, Geschwindigkeiten etc.). Sei das Verkehrsmodell im Istfall in der Lage gewesen, das Verkehrsgeschehen im Ist-Zustand realitätsnah abzubilden (Abgleich mit Fahrtweitenverteilungen, entfernungsabhängigem Modal Split und Daten aus den laufenden Verkehrszählungen), so habe es als kalibriert gegolten und die Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 dargestellt.

252

Das kalibrierte IV-Netzmodell im Istfall sei um die nach damaligem Kenntnisstand zu erwartenden bzw. gesicherten Maßnahmen laut des verkehrlichen Leitbildes und des Flächennutzungsplans ergänzt worden. Unter Beachtung dieser Ergänzungen stelle sich das für 2015 prognostizierte IV-Netz wie folgt dar:

253

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Brenneckestraße

254

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Lemsdorfer Weg

255

• Verlängerung / Durchbindung der Grabower Straße, der Burger Straße und der Straße „Am Hansehafen“ im Gewerbegebiet „Rothensee“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

256

• Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee (EÜ ERA)

257

• Ausbau der Berliner Chaussee (B 1) als vierstreifige Straße.

258

Im Rahmen des streitigen Planfeststellungsverfahrens sei Ende 2010 / Anfang 2011 ersichtlich geworden, dass der Prognosehorizont 2015 in Bezug zum absehbaren Fertigstellungstermin des Bauvorhabens nicht mehr ausgereicht habe. Daher sei vom Vorhabenträger eine Verkehrsprognose 2025 angefordert worden. Die Ergebnisse dieser Verkehrsprognose sollten Bestandteil des streitigen  Planfeststellungsverfahrens werden.

259

Für die Weiterqualifizierung des bisherigen Netzmodells für den Zeithorizont 2025 seien folgende Eingangsdaten in Anlehnung an die drei Kategorien erfasst und entsprechend eingepflegt worden:

260

1. Kategorie: Strukturdaten

261

• Einwohner (Ist 2011 und Prognose 2025)

262

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein

263

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 2010

264

2. Kategorie: Netzdaten

265

• Übernahme der Netzdaten (Ist 2007 und Prognose 2025) und Aktualisierung dieser Daten auf dem Stand 2011 durch Einfügen weiterer Widerstände im Netz (LSA-geregelte Straßenquerungen der Straßenbahn, Fußgänger-LSA und Bahnübergänge)

266

• Erhöhung der Anzahl städtischer Verkehrszellen von 223 auf 234 Verkehrszellen (Ist 2007 und Prognose 2025) durch Aggregieren bestimmter vorhandener Verkehrszellen, wie z.B. in den Stadtteilen Neue Neustadt, Neustädter See, Leipziger Straße, Hopfengarten, Buckau und Salbke. Die Anzahl der Verkehrszellen im Umland blieb mit 19 Verkehrszellen unverändert.

267

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011

268

3. Kategorie: Verhaltensdaten

269

• Beibehaltung der Verhaltensdaten je Verkehrszelle (Modal Split, Wegeketten je Person und Verkehrsart)

270

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011.

271

Weitere aktuelle verkehrszellenfeine Daten zur Arbeitsplatzverteilung, zu Verkaufsraumflächen, zu Freizeiteinrichtungen bzw. zur städtebaulichen Entwicklung sowohl für den Istfall 2011 als auch für die Prognose 2025 seien wie folgt in die Verkehrsprognose 2025 eingeflossen:

272

> Keine Ausweisung neuer Wohnbaugebiete im Außenbereich. Vielmehr sieht die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes vor, im ostelbischen Bereich vormals im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiete herauszunehmen. Am Stadtrand sollen allenfalls Arrondierungsflächen noch für Wohngebiete zur Verfügung stehen.

273

Innerstädtische Wohnbauprojekte werden auch in Bereichen ausgewiesen, auf denen vormals ein Rückbau erfolgt ist. Beispiele hierfür sind u.a. die Bereiche Rennebogen, Düppler Grund und Bruno-Krayl-Ring. Mithin findet hier lediglich ein Austausch von Wohnformen statt. Dies führt zwar zu Veränderungen der Anzahl der dort Wohnenden, gleichwohl nicht zu grundsätzlichen neuen Ausrichtungen.

274

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der Flächen von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Status des Jahres 2006 hat fortzugelten, wonach keine neuen Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollen, sofern diese nicht vollständig besiedelt sind. Das folgt aus Ziff. 4.9 des Regionalen Entwicklungsplans der Region Magdeburg. Wesentliche Zuwächse im Wirtschaftsverkehr ergeben sich vor allem im Norden der Stadt aus der Entwicklung des Hansehafens und des Industrie- und Logistikzentrums. Die übrigen Industrie- und Gewerbestandorte verbleiben mit Ausnahme des Bereichs SKET / Freie Straße

275

im vorhandenen Bestand.

276

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der räumlichen Verteilung der Einkaufs- und Freizeitstandorte. Die räumliche Entwicklung im Einzelhandel wurde mit der Erweiterung des ECE-Standortes „Allee Center“ im Jahr 2006 abgeschlossen. Auf der Grundlage des bestehenden Märktekonzeptes ist eine Ausweitung des Einzelhandels nur in begrenztem Umfang möglich, da die Landeshauptstadt Magdeburg mit 2,5 m² Verkaufsfläche je Einwohner bereits einen sehr hohen Spitzenwert innehat. Auch die beiden peripheren Sondergebiete „Flora-Park“ und „Börde-Park“ sind in ihrer Entwicklung weitestgehend abgeschlossen, so dass hier insgesamt von einem Bestand auszugehen ist.

277

> Berücksichtigung der Entwicklung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008).

278

In Auswertung dieser Ausgangslage sei festgehalten worden, dass die für die Prognose 2015 getroffenen Annahmen zu den Struktur- und Netzdaten mit Ausnahme der Einwohnerentwicklung auch für die Verkehrsprognose 2025 anzuwenden seien. Für die Einwohnerentwicklung sei die vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg erstellte Bevölkerungsvorausschau bis 2025 herangezogen worden. Die Beibehaltung der Verkehrszellen entsprechend der überwiegenden Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) und der Netzstruktur (Straßennetz) habe diese Anpassung erleichtert und ermögliche eine Vergleichbarkeit zum Istfall 2007 bzw. zur Prognose 2015.

279

Grundlage für die Bevölkerungsvorausschau habe die 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt gebildet. Aufbauend auf dieser stadtgenauen Prognose sei erstmals mittels eines Trendszenarios die Bevölkerungsentwicklung verkehrszellenfein innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden, dessen Grundlage die Wanderungsbewegungen, die Geburten- und Sterbeentwicklungen je statistischem Bezirk der letzten fünf Jahre gewesen seien. Die in der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen herausgearbeiteten Entwicklungen im Personen- und im Straßengüterverkehr seien berücksichtigt worden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zu Magdeburg gestanden hätten. Des Weiteren seien einige statistische Bezirke nochmals unterteilt worden, um somit eine realitätsnähere Widerspiegelung zu den tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Haupt- netz- und wichtiger Durchgangsstraßen im Nebennetz in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Das bisher modellierte Straßennetz sei im Wesentlichen übernommen und durch Einfügen von Widerständen weiter verfeinert worden. Diese Verfeinerungen seien sowohl jeweils im Istfall als auch im Prognosenetz entsprechend berücksichtigt. Ausgehend vom gegenwärtigen Kenntnisstand zur städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg bis 2025 sei das prognostizierte IV-Netz wie folgt erweitert worden:

280

• Neubau der Erschließungsstraßen im SKET-Areal „Freie Straße“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

281

• Neubau der Elbbrücken des verlängerten Strombrückenzuges.

282

Ausgehend von den Ergebnissen der SrV 2008 zum Modal Split habe zum damaligen Zeitpunkt keine Reduzierung aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr für den Prognosehorizont 2025 abgeleitet werden können. Der Anteil des Motorisierten Individualverkehrs je Person und Tag (MIV) sei von 1991 bis 2003 stetig angestiegen und habe 2008 einen leichten Rückgang aufgewiesen. Die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr sei in diesem Zeitraum wegen des Rückganges der Einwohnerzahl dagegen konstant geblieben. Aus dem bisher einmaligen Rückgang des MIV-Anteils habe nach damaligem Kenntnisstand kein Rückschluss auf eine Trendwende im Verkehrsverhalten der Magdeburger Bürger abgeleitet werden können. Daher habe man angenommen, dass das Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleiben würde.

283

Da die Einteilung der Verkehrszellen im Stadtgebiet im Laufe der Zeit immer noch als homogen bezeichnet werden könne, seien für die Ermittlung der Quell- und Zielverkehre nur die Verkehrszellen innerhalb der Stadt herangezogen worden, die eine überwiegende Nutzungsart des Wohnens aufwiesen. Die Ermittlung dieser Verkehre im personengebundenen Binnenverkehr sei in Anlehnung an die Entwicklung der Bevölkerungsvorausschau und unter Beachtung der Homogenität in der Nutzungsart der jeweiligen Verkehrszellen erfolgt. Eine Zunahme der Bevölkerung je Verkehrszelle habe auch eine anteilige Zunahme der Quell- und Zielverkehre je Verkehrszelle innerhalb der Stadt bedeutet. Außerhalb der Stadt liegende Verkehrszellen sowie die fahrzeugbezogenen LKW-Matrizen seien unverändert geblieben.

284

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsmodells der Beklagten im Jahr 1996 habe es keine Bundesautobahn A 14 gegeben. Der damalige Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr hätten sich auf die damals nach Magdeburg radial zufließenden Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen orientiert. Über die 1994 durchgeführte Kordonbefragung an allen Radialstraßen (woher, wohin und zu welchem Zweck) habe ein hinreichend genaues Abbild dieser Verkehre ermittelt werden können. Mit der Eröffnung der BAB A 14 im Jahr 2000 habe eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt. Sie habe vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst. Durch diese Verkehrsverlagerung auf die BAB A 14 seien im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Dies zeigten einerseits die weiterhin hohen Verkehrsbelastungen auf dem Magdeburger Ring, aber auch die flächenhafte Verkehrsentlastung des Straßenhauptnetzes im Stadtgebiet. In der Folgezeit sei bis 2007 zwar ein deutlich geringeres Maß an Verkehrsverlagerungen festzustellen. Vor allem im Zuge der BAB A 14, des Magdeburger Ringes und der B 1 hätten weitere Verkehrszunahmen und im übrigen Stadtgebiet demgegenüber flächenhafte Verkehrsentlastungen realisiert werden können. Im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Istfälle hätten diese Entwicklungen hinreichend genau widergespiegelt werden können. Es sei auch ersichtlich geworden, dass sich die Istfälle 1996 bis 2007 bezüglich der Bündelung der Verkehrsströme auf die Hauptverkehrsstraßen und der flächenhaften Verkehrsentlastung des übrigen Netzes immer mehr der Prognose 2015 näherten. Das im Rahmen dieser Aktualisierung kalibrierte Kfz-Verkehrsmodell habe somit eine hinreichend genaue Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 gebildet, welche somit ständig dem Baufortschritt der Verkehrsanlagen und der zwischenzeitlich realisierten Ansiedlungen von Wohn- und Gewerbegebieten sowie großflächigen Einkaufsmärkten angepasst worden sei.

285

Auch nach 2007 sei das Verkehrsmodell im Istfall und in der Prognose 2015 entsprechend den zuvor genannten Rahmenbedingungen projektbezogen weiterentwickelt worden. Das Kfz-Verkehrsmodell im Istfall habe somit hinreichend genau die erfassten Verkehrsbelastungen im Straßenhauptnetz der Stadt widergespiegelt und habe daher als Grundlage für eine Verkehrsprognose 2025 für die Landeshauptstadt Magdeburg herangezogen werden können.

286

Im Rahmen der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 sei zunächst voranzustellen gewesen, dass ein unmittelbares Zusammenfügen des städtischen Verkehrsmodells mit dem Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der verschiedenartigen Bezugskennwerte nicht möglich gewesen sei. Die im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg, wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14, einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14; die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a, seien der Beklagten der Lage nach bekannt. Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf den innerstädtischen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen.

287

Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen.

288

Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen sei.

289

In Auswertung der Konzeptionen zur Stadtentwicklung (Flächennutzungsplan, Verkehrliches Leitbild, Märktekonzept, Stadtumbaukonzept, Nahverkehrskonzeption u.a.) könne zusammengefasst werden, dass die bisher verankerten Ziele der Stadtentwicklung auch über das Jahr 2015 im Wesentlichen weiter verfolgt werden.

290

Schwerpunkte hierfür lägen somit:

291

> in der weiteren Verdichtung innenstadtnaher Wohnbereiche wie z.B. in der Alten und Neuen Neustadt, in Brückfeld, in Cracau, in Buckau, in Sudenburg und in Stadtfeld

292

> in der weiteren Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in den Gewerbegebieten Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund sowie in derzeit brachliegenden Industriebrachen, wie z.B. „SKET-Areal“

293

> in der Beibehaltung der bisher geschaffenen großflächigen Einkaufsmärkte „Am Pfahlberg“, Florapark“ und Bördepark sowie des Einkaufsbereiches Ernst-Reuter-Allee / Breiter Weg

294

> in der Aufrechthaltung der Universitäts- und Hochschulstandorte in der Innenstadt und im Herrenkrug.

295

Neben diesen Schwerpunkten der Stadtentwicklung habe die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg und im näheren Umland der Landeshauptstadt einen erheblichen Einfluss gehabt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Bevölkerungsentwicklung von 2011 auf 2025 landesweit von -15,8 %‚ in den Landkreisen Börde von -16,3 %‚ Salzlandkreis von -20,1 % und Jerichower Land von -18,9 % sowie stadtfein für die Landeshauptstadt Magdeburg von -2,3 % zu erwarten. Während landesweit und in den drei Landkreisen ein stetiger Rückgang prognostiziert worden sei, habe die Bevölkerung der Landeshauptstadt bis 2015 leicht auf 232.500 Einwohner (EW) ansteigen sollen, bis 2020 leicht auf 230.700 EW zurückgehen und ab 2020 bis 2025 auf 225.600 EW etwas stärker abnehmen sollen. Auf dieser Basis habe 2011 das Amt für Statistik der Beklagten verkehrszellenfein die Bevölkerungsvorausschau erstellt. Unter Beachtung der im Trendszenario fortgeschriebenen Eckpunkte (Geburtenrate, Sterberate, Wanderungssaldo zwischen den statistischen Bezirken u.a.) könne verkehrszellenfein eine Entwicklung eintreten, bei der im innenstadtnahen Bereich der Stadt die Einwohnerzahl sich erhöhe und in einigen sich in Randlage befindlichen Stadtteilen die Einwohnerzahl sehr deutlich abnehmen werde. Die Bevölkerungsvorausschau sei auf Basis der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz erfolgt. Somit sei bei der Ermittlung der Bevölkerungsvorausschau unterstellt worden, dass die Anteile der Personen mit Zweitwohnsitz in den jeweiligen Stadtteilen von derzeit 2,2 % aller wohnberechtigten Einwohner unverändert bleiben werden und damit die Ungenauigkeit in der Ermittlung der Quelle- und Ziel-Verkehre je Verkehrszelle nur marginal beeinflussen. Die Entwicklung entspreche damit im Wesentlichen der städtebaulichen Zielstellung entsprechen – der weiteren Verdichtung der inneren Stadtteile des sogenannten 1. Rings sowie des Stadtzentrums. Durch diese deutlich differenzierten Strukturänderungen in den einzelnen Verkehrszellen könnten sich ebenso deutlich veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Die Umlegung der mit diesen Annahmen erstellten IV-Nachfragematrix 2025 auf das vorhandene Straßennetz (Prognose-NuIlfall) und auf das geplante Verkehrsnetz 2025 (Prognose-Planfall) habe deutlich gemacht, dass es infolge der o.g. Entwicklung zu einem leichten Aufwuchs der Verkehrsbelastung auf einigen innenstadtnahen Hauptverkehrsstraßen kommen könne. Mit diesem Aufwuchs würde die Leistungsfähigkeit des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt nicht beeinträchtigt werden. Es würde damit kein Verdrängen in das Straßennebennetz stattfinden. Die in die Prognose 2025 einbezogenen Verkehrsbaumaßnahmen dienten u.a. der weiteren Bündelung des Kfz-Verkehrs auf das Hauptverkehrsstraßennetz. In Bezug auf die beiden anstehenden Großvorhaben in der Innenstadt – Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee und Neubau der Elbbrücken – seien keine Verlagerungen des MIV modellseitig erkennbar geworden.

296

  (3.) Unerheblich ist, ob eine schlüssige Verkehrsprognose bereits Gegenstand von Planfeststellungsunterlagen war. Zwar lässt sich allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollziehen, wie das Stadtplanungsamt der Beklagten zu den in der Verkehrsprognose dargestellten Ergebnissen gelangte. Es wird im Wesentlichen nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Jedoch führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29).

297

  (4.) Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des IVV vom August 2013 sind methodische Fehler oder unrealistische Annahmen bei der Erstellung der Verkehrsprognose nicht erkennbar.

298

  (4.1.) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angenommenen Verkehrszahlen bereits deswegen verfehlt sind, weil ein erheblicher Anstieg des LKW-Aufkommens zu erwarten wäre, der in den Belastungsdaten, die insbesondere den Immissionsgutachten zugrunde liegen, nicht berücksichtigt wurde.

299

Solange geeignete projektspezifische Prognosen des LKW-Anteils fehlen, kann zur Berechnung von LKW-Anteilen auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 28). Die Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV geht davon aus, dass bei Gemeindestraßen von einem Anteil für LKWs mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht von tagsüber 10 % und nachts 3 % zu rechnen ist. Unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 30) läge der LKW-Anteil > 3,5 t nachts bei 2,56 % und tags bei ca. 8,55 %, durchschnittlich also bei 5,56 %.

300

Die Beklagte hat indes den LKW-Anteil projektbezogen ermittelt, so dass nicht auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden muss.

301

Die Möglichkeit, bestimmte Werte auf der Grundlage geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, soll – wie die verwerteten Daten, Tabellen und Korrekturwerte der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV – Erfahrungswissen nutzbar machen. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechende Erkenntnisse empirisch (auf Erfahrung beruhend) zu ermitteln, auszuwerten und in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation zu ziehen. Dagegen muss das erarbeitete Erfahrungswissen nicht zugleich mathematisch zwingende Schlussfolgerungen erlauben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 13.99 –, NVwZ 2001, 1154 [1157], RdNr. 70 in Juris).

302

Die Beklagte hat für die Ermittlung der zu erwartenden LKW-Anteile als wesentliche Grundlage Erfahrungswissen aus der Nutzung der bereits bestehenden und befahrenen Straße herangezogen. Sie hat insoweit auf eine LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell zurückgegriffen, die vom Büro (...) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg auf der Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden war. Der LKW-Anteil betrug für die Analyse 2007 im streitigen Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee zwischen 0,8 und 1,8 % und durchschnittlich ca. 1,5 % (vgl. Tabelle 5 der Luftschadstoffuntersuchung, S. 16). Nach der „Datenzusammenstellung und Erläuterung zu den Anforderungen der (...) Plan Berlin EÜ Ernst-Reuter-Allee, Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG“ vom 24.07.2008 beinhaltete der Istfall 2007 sowohl die Verkehrsbelastung im Kfz-Verkehr als auch anteilig den LKW-Verkehr über 24 Sunden (DTV). Die Prognosen beinhalteten dagegen die Verkehrsbelastung nur im Kfz-Verkehr. Eine Unterteilung des Kfz-Verkehrs in LKW- und übrigen Kfz-Verkehr habe nicht vorgenommen werden können, weil eine Unterscheidung zwischen Kfz- und LKW-Verkehr nach dem Netzmodell VISUM nicht vorhanden sei.

303

Für den Null- und Planfall der Prognosen wurden deshalb auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ der vom 14.11.2007 (http://www.dlr.de/cs/Portaldata/10/Resources/dokumente/daten_berichte/FE_96_857_2005_Verflechtungsprognose_2025_Gesamtbericht_20071114.pdf) die LKW-Anteile ermittelt. Nach dieser – wissenschaftlichen Maßstäben genügenden – Untersuchung (vgl. S. 208) ist für den Prognosezeitraum 2025 mit einer Steigerung des LKW-Nahverkehrs von 3 %, des Güterfernverkehrs von 55 % und des gesamten LKW-Verkehrs von 27 % zu rechnen. Legt man die Steigerungsrate für den gesamten LKW-Verkehr (von 27 %) zugrunde, ergäbe sich für den hier vorhandenen Abschnitt ein LKW-Anteil von maximal ca. 2,3 %. Gleichwohl hat das Ingenieurbüro Dr. B. für die Luftschadstoffuntersuchung einen LKW-Anteil von 5 % zugrunde gelegt, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, obwohl sich nach dessen Einschätzung der Schwerverkehrsanteil eher zwischen 2 und 4 % bewege (vgl. die Ausführungen im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 75 der Niederschrift, Bl. 142 der Beiakte P). Der Anteil von 5 % wurde der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegt.

304

Angesichts des bislang geringen LKW-Anteils auf der Ernst-Reuter-Allee von durchschnittlich 1,5 % bis 1,6 % und maximal 1,8 %, der für den Ist-Fall 2007 ermittelt wurde, erscheint es deshalb jedenfalls vertretbar, für die Prognosefälle 2018 und 2025 einen Anteil von 5 % des DTV anzusetzen. Auch in Anbetracht der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von 3,40 m auf 4,50 m begegnet die Bemessung des LKW-Anteils mit 5 % keinen durchgreifenden Bedenken. Die Befürchtung, dass das LKW-Aufkommen in der Ernst-Reuter-Allee nach Vergrößerung der Durchfahrtshöhe durch große LKW mit einer Höhe von mehr als 3,40 m in größerem Umfang als angenommen gesteigert werde, hat das Ingenieurbüro Dr. B. bereits im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 76 der Niederschrift, Bl. 143 der Beiakte P) in nachvollziehbarer Weise entkräftet. Er hat hierzu ausgeführt, dass es wesentlich attraktivere Stellen gebe, die Innenstadt zu durchfahren. Das Stadtzentrum sei dadurch gekennzeichnet, dass dort viele Lichtsignalanlagen vorhanden seien, die für den Durchgangsverkehr behindernd wirkten. Es sei zwar so etwas wie eine kleine Koordinierung mit enthalten, aber diese orientiere sich eher an der Straßenbahn und weniger am Kfz-Verkehr. Das bedeute, dass auch LKW-Fahrer, denen regelmäßig wenig Zeit zur Verfügung stehe, insbesondere im Berufsverkehr die Innenstadt nicht zügig, sondern nur unter Behinderungen durchfahren könnten. Der meiste Verkehr, der in die Innenstadt hineinfahre, sei Zielverkehr. Es gebe eine wesentlich leistungsfähigere Straßenführung im Stadtgebiet über den sogenannten City-Ring, an dem auch die Bundesstraße B 1 maßgeblich beteiligt sei. Ein LKW-Fahrer, der auf dieser Tangente aus Richtung Süden oder Norden ankomme und in Richtung Osten fahren wolle, komme viel besser voran, wenn er an der Albert-Vater-Straße (B 1) abfahre. Weitere Lkws, die sich bereits auf der Bundesstraße B 1 befänden, wären zeitlich wesentlich schlechter gestellt, wenn sie die B 1 irgendwo verließen, um das Zentrum zu kreuzen und dann irgendwo wieder auf die B 1 zu fahren.

305

  (4.2.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die teilweise bereits im Bau befindliche und im Übrigen geplante Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 sowie andere verkehrliche Entwicklungen in naher Zukunft im Umfeld der Stadt Magdeburg unberücksichtigt lässt. Für die Annahme der Klägerin, auf absehbare Zeit werde der Verkehr der A 14 über die B 189 direkt nach Magdeburg hineingeführt, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.

306

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Auswirkungen der im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14 einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14 oder die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a auf den innerstädtischen Verkehr hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen. Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen seien. Dies alles erscheint plausibel, so dass nicht zu beanstanden ist, dass ein überörtliches Verkehrsmodell, insbesondere das Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt, keinen Eingang in das Verkehrsmodell der Beklagten gefunden hat. Hinzu kommt, dass nach den von der Beklagten zitierten Angaben des Statistischen Landesamts des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Abnahme der Bevölkerungsentwicklung insbesondere im Umland der Beklagten zu rechnen ist. Der Rückgang soll im Landkreis Börde bei -16,3 %, im Salzlandkreis bei  -20,1 % und im Landkreis Jerichower Land bei -18,9 % liegen.

307

Der Annahme, dass die Veränderungen bei den überörtlichen Straßen keine messbaren Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr haben, steht auch nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Beklagten mit der Eröffnung der A 14 im Jahr 2000 eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt habe, die vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst habe, wodurch im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden seien, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Diese Verlagerung beruhte darauf, dass die A 14 in ihrer heutigen Ausdehnung längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbeiführt, so dass die Verkehre heute über die BAB A 14 tangential an Magdeburg vorbeifließen. Mit der Nordverlängerung der A 14 ist eine solche Verlagerung nicht verbunden.

308

Auch wenn LKW-Fahrer beabsichtigen sollten, die Autobahn zur Umgehung von Mautstellen zu verlassen, erschiene nicht plausibel, weshalb solche (Fern-)Verkehre als Ausweichstrecke gerade eine Route über die Ernst-Reuter-Allee und nicht über andere, zur Durchfahrt besser geeignete Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nutzen sollten. Insoweit kann auf die oben bereits dargestellten schlüssigen Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. B. im Erörterungstermin vom 09.01.2012 verwiesen werden.

309

  (4.3.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie in der Beschlussvorlage der Beklagten vom 10.04.2012 (Drucksache DS0130/12) ausgeführt – das System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) in Magdeburg wie auch in anderen Städten bei einer Befragung von nur 1.000 Einwohnern nicht für eine qualifizierte stadtspezifische Auswertung genüge, sodass für die Befragung 2013 mindestens 1.500 Einwohner nach dem Zufallsprinzip befragt werden sollten. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Ergebnisse einer solchen Befragung von nur 1.000 Einwohnern für die Verkehrsprognose völlig unbrauchbar waren. Da eine andere – bessere – Grundlage im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose nicht zur Verfügung stand, kann die Verwendung der SrV 2008 nicht als methodisch fehlerhaft erachtet werden.

310

Ferner ist es vertretbar, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Befragungen eine Reduzierung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008)“ – also um ca. 12 % – angenommen hat, auch wenn der Rückgang der Bevölkerung geringer ist. Diese Faktoren ergeben sich aus der „Entwicklung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens in der Landeshauptstadt Magdeburg (ohne auswärtigen Quelle-Ziel-Verkehr – SrV 1982 - 2008)“ (Anlage 7 zur Methodik der Verkehrsmodellierung 2025) jeweils durch Division der Gesamteinwohnerzahl durch das Verkehrsaufkommen (Anzahl der Fahrten). Soweit davon die Rede ist, dass die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr in diesem Zeitraum wegen des Rückgangs der Einwohnerzahl „dagegen“ konstant geblieben sei, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Der MIV ist nur ein Teil der „Summe aller Kfz-Fahrten“.

311

  (4.4.) Unrealistisch ist auch nicht die Annahme der Beklagten, dass das – bei der SrV 2008 ermittelte – Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleibe. Die gegenteilige Annahme, dass bei konstanter Einwohnerzahl aufgrund sinkender Haushaltsgrößen sowie Veränderungen im Freizeitverhalten und bei der Mobilität von Senioren, eher mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens gerechnet werden müsse, ist nicht zwingend.

312

  (4.5.) Die Verkehrsprognose wird als Grundlage für die Luftschadstoffuntersuchung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die zu erwartende Zahl der aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge möglicherweise zu gering angesetzt hat. Insoweit mag sich die Frage stellen, ob der Kontenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch bei einer höheren Zahl die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um diese Fahrzeuge dort wenden zu lassen. Auf die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen hat dies aber nur einen marginalen Einfluss. Im Verhältnis zu dem gesamten prognostizierten Aufkommen in diesem Abschnitt von zwischen 10.000 und 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, ob aus der nördlichen Tiefgaragenzufahrt – wie vom Verkehrsgutachter angenommen – in Spitzenstunden 55 oder – wie eine andere Verkehrszählung ergeben hat – 125 Fahrzeuge mit Ziel Richtung Westen ausfahren. Zudem hängt die verkehrliche Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch davon ab, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden, insbesondere ob sie an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten nutzen werden. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt u.a. davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Linksabbiegen an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

313

  (4.6.) Der Verkehrsprognose kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer ausreichenden Kalibrierung, insbesondere weil keine hinreichend differenzierten Daten und keine ausreichende Dokumentation verschiedener Parameter vorlägen, die die Güte des Verkehrsmodells belegten. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verkehrsmodell der Beklagten entspreche in mancherlei Hinsicht nicht den gängigen Standards in der Verkehrsplanung. Die von der Beklagten vorgelegte Netzeichnung Verkehrsmodell Magdeburg der (...) (...) AG vom 29.06.2005 belegt, dass eine Kalibrierung des Quell-Ziel-Verkehrs Straße, des Binnenverkehrs Straße sowie des Öffentlichen Verkehrs stattfand. Dass es (mittlerweile) möglich sein mag, genauere Verkehrsmodelle zu erstellen, deren Ergebnisse auf mehr Eingangsdaten beruhen, führt nicht dazu, dass die Verkehrsprognose der Beklagten als methodisch fehlerhaft anzusehen wäre. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur den Durchgangsverkehr und den Ziel-Quell-Verkehr des nahen Umlandes sowie den Binnenverkehr, nicht aber die sonstigen Außenverkehre für die Beurteilung der Belastung der innerstädtischen Straßen einbezogen hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Aufgrund der geringen Bedeutung darf er vernachlässigt werden. Ebenso wenig ist methodisch zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des Umlandes nur 19 Verkehrszellen zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs; völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NVwZ 2011, 177 [181], RdNr. 66).

314

  dd) Nicht näher substantiiert hat die Klägerin den Einwand, die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Wetterdaten seien nicht nachvollziehbar. Auf Seite 20 der Untersuchung ist die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) Magdeburg aus dem Jahr 1997 nicht repräsentativ sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Wetterdaten des DWD auf ihre Richtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte für Fehler kann die Klägerin im Rahmen der Planfeststellung nicht verlangen.

315

  ee) Sofern die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, das planfestgestellte Vorhaben führe zu Gesundheitsgefährdungen und verstoße damit gegen die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

316

  ff) Selbst wenn die Luftschadstoffuntersuchungen, insbesondere aufgrund von Mängeln der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsprognose, keine geeignete Abwägungsgrundlage gewesen sein sollten, würde dieser Abwägungsmangel weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

317

Um eine Ergebnisrelevanz in diesem Sinne bejahen zu können, müsste – wie oben bereits dargelegt – die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

318

Ausgehend davon läge hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ist auszuschließen, dass auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen als prognostiziert, insbesondere höherer LKW-Anteile, und einer damit einhergehenden deutlicheren Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere bei Stickstoffdioxid (NO2), die Entscheidung anders ausgefallen wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Null-Variante gewählt worden wäre, bei der die bisherige Verkehrsführung beibehalten bliebe. Die Auswahl der Tunnelvariante ließe auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Luftschadstoffen keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei einem (deutlich) höheren Verkehrsaufkommen als demjenigen, der in der Verkehrsprognose für den Planfall 2025 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 für den Planfall 2018 angenommen wurde, sowohl bei der Nullvariante als auch bei der Tunnelvariante mit einer ähnlichen Schadstoffbelastung zu rechnen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, dass bei der Tunnellösung an den Tunnelportalen, insbesondere am südöstlichen Portal, mit einer höheren Belastung durch NO2 zu rechnen ist als bei der Nullvariante an diesen Stellen, während sich diese Belastung bei der Tunnellösung dort verringert, wo die Straße unterirdisch verläuft.

319

  b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen für das City Carré nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien und die im Planfeststellungsbeschluss (auch) zu ihren Gunsten vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien.

320

  aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) Plan vom August 2011 (Beiakte N – Ordner 4/7, Unterlage 11.1, Abschnitt 4 S. 12 f.) liegen für insgesamt neun Gebäude im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV vor. Als aktive Lärmschutzmaßnahme sei in den Berechnungen eine Schall absorbierende Verkleidung für die Bereiche der Trogwände und an den beiden östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee (Nähe City Carré) bereits berücksichtigt, um die Lärmbelästigungen in der Nähe des City Carrés zu begrenzen. Dies sei bei der Ausführungsplanung zu beachten. Diese Ergebnisse resultierten aus der Betrachtung der Summenpegel von Straße und Schiene (hier Straßenbahn). Für die betroffenen Gebäude werde ein Schutz durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen schieden aus, da der notwendige Raum zur Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen im Bereich der Ernst-Reuter-Allee nicht gegeben sei.

321

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung in Teil A, Kapitel IV Punkt 6 b (S. 49 des PFB) geregelt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Gebäude der in Ernst-Reuter-Allee Anspruch auf passiven Schallschutz haben. Dies ist nicht zu beanstanden.

322

Die auch der schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Auch diese Untersuchung geht von dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden LKW-Anteil von 5 % aus.

323

  bb) Mit dem Einwand, der Lärmprognose zugrunde liegende Verkehrsdaten, namentlich das für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs maßgebliche Betriebsprogramm 2025, seien nicht ausgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden könne, ob bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehenden veränderten Verkehrsflüsse berücksichtigt worden seien, greift nicht. Wie bereits dargelegt, führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29). Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen (OVG NW, Urt. v. 12.12.2012 – 10 D 85/10.NE –, Juris, RdNr. 33). Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat die Beklagte die Daten zu den Schienenwegen, insbesondere die Zahl der Züge bei Tag und Nacht vorgelegt. Diese decken sich mit den dem Schallgutachten zugrunde gelegten Angaben.

324

  cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen nicht ermittelt und bewertet worden sei.

325

Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte zwar geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist; der Staat darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 [9 f.], RdNr. 35 in Juris). Einen solchen Summenpegel hat der Gutachter aber seiner Lärmprognose bezüglich der Kfz- und Straßenbahnverkehrs zugrunde gelegt (vgl. S, 13). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Lärmimmissionen den Schienenverkehr nicht berücksichtigt hat. Im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (S. 90 des Protokolls, Beiakte P, Bl. 157) hat er dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der relativ hohen Beurteilungspegel aus dem Straßenbahn- und Straßenverkehr von 70 dB (A)  und der nächstgelegenen Schienenachse von etwa 160 m davon ausgegangen werden könne, dass es hier nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Schwellenwerte kommen werde. Die hiernach ermittelte Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sollen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden.

326

  dd) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen verlangen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.

327

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen möglich und verhältnismäßig wären, trägt die Klägerin nicht vor. Werden im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten; Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Insoweit genügt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz zuspricht; der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 41, 54,).

328

  c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden.

329

Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemachte Umweltverträglichkeitsstudie sei ungeeignet, weil das zugrunde liegende Klimagutachten nicht mit ausgelegt worden sei und die Studie zudem nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich sei.

330

Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA ist bei der Planfeststellung auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (nur) Gegenstand der Abwägung, nicht aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Umweltverträglichkeit in das Planfeststellungsverfahren integriert ist und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – 9 VR 1.03 –, Juris, m.w.N.).

331

Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Das kann beispielsweise – wie hier – in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie geschehen. Unterlässt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden „Anstoßwirkung" erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 – 4 C 11.96 –, NVwZ 1999, 528 [531], RdNr. 38 in Juris, m.w.N.). Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Umweltverträglichkeitsstudie der M. C. vom Juni 2010 (Beiakte I Ordner 5/7, UVS), in der die Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt sind, wurde mit den übrigen Planungsunterlagen ausgelegt. Dass ein in der Studie herangezogenes Klimagutachten nicht mit ausgelegt wurde, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die „Anstoßfunktion“ konnte die Auslegung auch ohne dieses Einzelgutachten erfüllen. Die wesentlichen Klimadaten wurden in der UVS (S. 52) dargestellt. Im Übrigen stufte die Umweltverträglichkeitsstudie den Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft insgesamt als hoch vorbelastet ein. Schließlich befasst sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in den einzelnen Konfliktbereichen (vgl. S. 157 ff. des PFB).

332

Eine andere Beurteilung gebietet nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 [211 f.], RdNr. 23 ff. in Juris), nach der eine Gemeinde bei einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltauswirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen hat. Eine solche Bündelung und Gegenüberstellung hat die Beklagte hier vorgenommen.

333

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die Umweltverträglichkeitsstudie in sich widersprüchlich sei, weil es einerseits die Aussage treffe, dass auf der Basis des Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei, andererseits aber das Gutachten zur Grundlage der Studie gemacht werde. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält zwar den Hinweis, dass laut Stellungnahme des Umweltamts der Beklagten vom 10.06.2008 auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich sei, weil die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) auf dem Datenstand von 1997 basierten, die Bebauung des Komplexes City Carré (weiterführend Ulrichhaus und Alle Center) und des jetzigen ZOB Busbahnhofes in diesem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Weiter heißt es jedoch, dass sich daraus hinsichtlich der klimatischen Situation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Bereich des Komplexes City Carré befinde sich bereits im innerstädtischen Überwärmungsbereich. Innerstädtische Grünflächen seien auf der Grundfläche nicht dargestellt. Im Bereich des jetzigen ZOB Busbahnhofes hätte sich 1997 Garagen- und Werkstattgebäude auf versiegeltem Gelände befunden, so dass auch hier von keiner wesentlichen Änderung der stadtklimatischen Situation auszugehen sei. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Verfasser der Studie die Daten des Klimagutachtens ungeachtet der abweichenden Auffassung des Umweltamts der Beklagten für weiterhin belastbar hielt. Eine widersprüchliche Aussage der Studie ist nicht erkennbar.

334

  d) Die von der Klägerin weiterhin gerügten Mängel bei der Abwägung der Geotechnik- und Entwässerungssituation sind nicht erkennbar.

335

  aa) Zu Unrecht wendet sie ein, die Beklagte habe nicht ausreichend untersucht, welche statischen Auswirkungen der für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Rückbau der beim Bau des City Carrés verwendeten Litzenanker auf die Standsicherheit ihrer Gebäude habe.

336

Nach der Durchführung des Erörterungstermins am 01.12.2011 hat die Beklagte eine fachliche Stellungnahme ihres Tiefbauamts eingeholt (vgl. S. 195 der Beiakte B). Danach seien die Litzenanker, die sich derzeitig unter der Ernst-Reuter-Allee befinden, für die Errichtung der Baugrube des City Carrés erforderlich gewesen. In Bezugnahme auf die ihm übergebenen Bestandsunterlagen des City Carrés seien diese Litzenanker ausschließlich zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen. Das City Carré selbst sei nach seiner Kenntnis eigenständig, ohne Mitwirkung der Anker, gegründet, weil sonst die Litzenanker als Daueranker hätten ausgebildet werden müssen. Für die Statik des Tunnelbauwerks hätten die Litzenanker keinen Einfluss, da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte. Eine Verwendung der Litzenanker sei nicht vorgesehen. Lediglich bei der Bauausführung seien gesonderte Maßnahmen zum Rückbau der Litzen auszuschreiben. Sofern das City Carré weiterhin auf der dauerhaften Tragwirkung der Litzenanker bestehe, müsste durch den Eigentümer des City Carrés der Nachweis erbracht werden, dass es sich um Daueranker handele. Diese Anker unterlägen dann auch einer regelmäßigen Prüfung, es wären somit Prüfberichte vorlegbar. Diese Anker müssten dann als dauerhafte Beschränkung im Grundbuch der betroffenen Flurstücke eingetragen sein, denn der Eigentümer könne dann auf seinem Grundstück nicht mehr frei bauen, weil er sonst ggf. die Tragwirkung der Anker beeinträchtigen würde. Nach Einsicht in die Grundbuchunterlagen lägen bezüglich der vorhandenen Litzenanker keine Eintragungen als Grunddienstbarkeiten vor.

337

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr obläge der Nachweis, dass die Standsicherheit der von ihr errichteten baulichen Anlagen ohne die auf die (Straßen-)Grundstücke der Beklagten reichenden Anker nicht gewährleistet ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren oder Grundbuchauszüge, aus denen sich dingliche Rechte zur Sicherung der auf den Nachbargrundstücken eingebrachten Anker ergeben. Die Klägerin hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie den Untergrund des Nachbargrundstücks für das Einbringen von Dauerankern zum Abstützen ihrer Gebäude nutzen darf.

338

  bb) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Entwässerung im Bereich des Tunnels nicht geklärt wäre. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Ebenso sei unklar, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carré haben könne. Diese Einwände wurden im Planfeststellungsbeschluss in ausreichendem Maß berücksichtigt. Die Beklagte hat darin auf die Planunterlage 13 und die Ausführungen in den Erörterungsterminen vom 28. und 30.11.2011 verwiesen.

339

  a) Die Beklagte ließ durch die Fa. (…) ((...)) eine wassertechnische Berechnung vornehmen (Beiakte  I – Ordner 5/7, Unterlage 13.1), auf deren Grundlage die Entwässerung des Tunnels erfolgen soll. Zu der auch vom BUND im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (vgl. S. 91 f.) aufgeworfenen Frage, wie bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden könne, dass Wasser in den Tunnel laufe, führte ein Mitarbeiter der (...) (Herr E.) aus, sie planten ein Bauwerk mit dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungsanlagen. Dazu seien noch Pumpwerke enthalten, und insbesondere auch das Tunnelbauwerk und die damit verbundenen Richtlinien der RAP 06 gäben sehr hohe Entwässerungssicherheit vor. Deshalb gingen sie davon aus, dass es dort nicht zu einer ähnlichen Situation komme wie im Ist-Zustand und der Tunnel überflutet werde.

340

  ß) Mit den örtlichen Grundwasserverhältnissen setzt sich das Baugrundgutachten der (...) Ingenieure Dr. K. & K. GmbH vom 03.12.2007 (Beiakte K – Ordner 2/7, Unterlage 9-01) ausführlich auseinander (vgl. S. 8 und 39 ff. des Gutachtens) und gibt Empfehlungen für den Tunnelbau. Die Frage, wie sich das Tunnelbauwerk auf den Grundwasserfluss auswirkt, war ebenfalls Gegenstand der Erörterungstermine am 28.11.2011 (vgl. S. 91 f. des Protokolls) und am 30.11.2011 (vgl. S. 54 f. des Protokolls).

341

Der Baugrundgutachter der (...) GmbH (Herr S.) verwies im Termin vom 28.11.2011 auf diverse Baugrunduntersuchungen, nicht nur für den Tunnel, sondern auch für begleitende Baumaßnahmen, aus denen sich die Grundwasserfließverhältnisse eindeutig ableiten ließen. Dies bedeute, dass das Tunnelbauwerk mehr oder weniger längs im Grundwasserstrom liege. Auf der Schmalseite werde der Tunnel angeströmt, wobei man von „Anströmen“ nicht sprechen könne, weil die Fließgeschwindigkeit äußerst gering sei. Etwas östlich der Otto-von-Guericke-Straße  bestehe eine Fließrichtung in Richtung Elbe. Erst im Bereich Otto-von-Guericke-Straße  kehre sich die Fließrichtung in Richtung Künette um. Unter diesen Verhältnissen finde quasi kein Aufstau am Bauwerk statt. Die Grundwasserströme würden mehr oder weniger längs am Bauwerk entlang geleitet. Im Endzustand habe das Bauwerk keinen erheblichen Einfluss auf den Grundwasserstrom. Das sei ausreichend untersucht, so dass keine Veranlassung bestehe, hier noch weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf den Einwand des BUND, dass der Grundwasserpegel im Magdeburger Umland in jenem Jahr extrem hoch gewesen sei, führte der Gutachter aus, das Grundwasser steige in erster Linie in den engen Flussauen an; dagegen sei in den Grundwassermessstellen kein erheblicher Anstieg festzustellen gewesen. Die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen bewegten sich bei 1 m; die maximalen Grundwasserstände seien bei Weitem noch nicht erreicht.

342

Im Termin vom 30.11.2011 gab der Baugrundgutachter darüber hinaus an (vgl. S. 54 ff.), die Baugrube erhalte eine wasserdichte Umschließung. Es handele sich um eine überschnittene Bohrpfahlwand, die wasserdicht sei, so dass Grundwasserabsenkungen nur innerhalb der Baugrube stattfänden. Das Förderwasser werde wahrscheinlich in vorher hergestellte neue Kanäle geleitet, welche dann in die Künette abschlagen. Im Dauerzustand sei hinter dem Tunnel eine Drainage geplant, die sich im Bereich leicht über dem derzeitigen Grundwasserniveau befinde.

343

Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gebäude des City Carrés durch das Tunnelbauwerk in Bezug auf aufgestautes Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Dies wäre etwa bei einer Fließrichtung des Grundwassers Richtung Norden, Nordosten oder Osten in Betracht zu ziehen. Die Fließrichtung des Grundwassers am Standort ist aber laut Baugrundgutachten Westen/Südwesten Richtung Künette. Insofern erschließt sich auch nicht, inwieweit die Frage der Klägerin, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis für das Grundwasser darstellt, vor der Abwägungsentscheidung der Beklagten näher hätte untersucht werden müssen.

344

  e) Abwägungsfehler liegen schließlich in Bezug auf die durch das Vorhaben zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.

345

Für die Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen zumutbar sind, können die Anhaltswerte der DIN 4150-2 herangezogen werden. Die DIN 4150-2 ist zwar als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend; in ihr kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 – 9 B 41.04 –, Juris, RdNr. 30, m.w.N).

346

Nach dem Gutachten des Sachverständigen- und Ingenieurbüros (...) GbR vom 26.09.2008 (Beiakte H,- Ordner 4/7a, Unterlage 11.2) werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 in den Gebäuden außerhalb des Bereiches der Tunneldecke sicher unterschritten. Es bestehe keine Gefahr einer unzulässigen Belästigung tags und für die bewohnten Gebäude auch nachts. Für die Gebäude Ernst-Reuter-Allee 42 und 40, City Carré Bereich 5, und das Schulungszentrum der Bahn unmittelbar neben dem Tunnel ergäben sich infolge des ungünstigen Berechnungsansatzes für die Ausbreitung der Straßenbahnerschütterungen in der Tunneldecke und die größere Erschütterungswirkung durch die Weichen höhere KB-Werte, als es die DIN 4150-2 zulasse. Für das Gebäude Ernst-Reuter-Allee 40, das als einziges Wohngebäude betroffen sei, gelte diese Aussage auch für die Nacht. Die Wahrscheinlichkeit für diese Überschreitungen sei gering. Deshalb hat der Gutachter nahegelegt, trotzdem zu überlegen, ob insbesondere im Bereich der Weichen, die mit der Tunnelplatte verbunden sind, eine erschütterungsmindernde Maßnahme in Gestalt eines Masse-Feder-Systems eingeplant werden müsse. Der Einsatz eines solchen Masse-Feder-Systems ist indes im kritischen Bereich des Gleisdreiecks an der Einmündung des Willy-Brandt-Platzes vorgesehen (vgl. Beiakte L - Ordner 6/7, Unterlage 15.2.27 sowie S. 160 des PFB).

347

Das Gutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil keine Messungen an benachbarten Gebäuden durchgeführt wurden. Zwar werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen für Menschen grundsätzlich Messungen durchgeführt, womit die konkreten Parameter berücksichtigt werden können. Dies stellt auch der Gutachter im Abschnitt 4.1 „Vorbemerkungen“ voran (vgl. S. 4 des Gutachtens). Nach seiner Darstellung erfolgten im vorliegenden Fall aber deshalb keine Messungen, weil auf Grund der geometrischen Verhältnisse die Veränderungen hinsichtlich der Erschütterungswirkung nur gering seien. Eine Besonderheit stelle der Tunnel dar, der in seinem Hauptteil aber sehr weit von der Bebauung entfernt sei. Die Prognose müsse daher auf Grund von Analogieschlüssen mit ähnlichen Verhältnissen erfolgen. Der Gutachter erstellte seine Prognose im Folgenden bezüglich des Straßenbahnverkehrs auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen, die u.a. im Bereich von Gebäudefundamenten neben einer auf einer festen Fahrbahn verlegten Straßenbahntrasse in Leipzig durchgeführt worden seien. Ergänzt würden diese Unterlagen durch Erfahrungen aus Emissions- und Immissionsmessungen bei Eisenbahnverkehr (vgl. Abschnitt 4.2.2. auf S. 7 f. des Gutachtens). Die gesamte Vorausberechnung beruhe auf Einzelergebnissen bzw. Verallgemeinerungen. Es werde deshalb ein Sicherheitswert sv (1,7) als Faktor zur Berechnung der Maximal-Terzschnelle am Immissionsort berücksichtigt.

348

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf fehlende Erschütterungsmessungen im Vorfeld der Maßnahme mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in der -1-Ebene herabgesetzten abgegrenzten Betonpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich; insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

349

  III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

350

  IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

351

  V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin zu 7 sowie, jeweils als Gesamtschuldner, die Kläger zu 1 und 2 und die Kläger zu 3 bis 6 tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) von Bahn-km + 0,4+32,0 bis Bahn-km + 10,0+ 30,0.
Das Projekt „Stuttgart 21“ (künftig: „S 21“) steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Für diese Verbindung ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ein vordringlicher Bedarf festgestellt. „S 21“ ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentraler Bestandteil ist ein neuer Hauptbahnhof (Abschnitt 1.1). Er soll an die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs als achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Der hierzu am 28.01.2005 ergangene Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig geworden (vgl. Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -). Der neue Hauptbahnhof wird durch unterirdische Zulaufstrecken aus Zuffenhausen und aus Bad Cannstatt (Abschnitt 1.5, bestandskräftig planfestgestellt) sowie aus Untertürkheim (Abschnitt 1.6a) und durch den 9,5 km langen „Fildertunnel“ (Abschnitt 1.2) angebunden. Mit den neuen Tunnelstrecken in den Abschnitten 1.5 und 1.6a und einer neuen Neckarbrücke bei Bad Cannstatt entsteht eine Ringstrecke. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen am Rand des Rosensteinparks werden in den Güterbahnhof Untertürkheim verlegt (Abschnitt 1.6b). Auf diese Weise werden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Ab dem „Fildertunnel“ verläuft die Neubaustrecke neben der Autobahn A 8. Beim Landesflughafen wird eine zweigleisige „Station Neubaustrecke“ errichtet; die etwa 150 m südlich gelegene unterirdische S-Bahn-Station „Flughafen“ wird zur Station „Terminalbereich“ umgebaut, an der auch Züge des Fern- und des Regionalverkehrs halten können. Beide Stationen bilden den „Filderbahnhof/Flughafen“. Die von Böblingen kommende Gäubahn wird über die „Rohrer Kurve“ zur Station „Terminalbereich“ und weiter durch den Fildertunnel geführt. Im Osten setzt sich die Neubaustrecke bis zum Neckartal bei Wendlingen fort (Abschnitt 1.4). Mit der nach Süden abgehenden „Wendlinger Kurve“ wird der Regionalverkehr Richtung Reutlingen angeschlossen. Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg mit Beschluss vom 13.08.1999 bestandskräftig planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).
Der Planfeststellungsabschnitt 1.2 liegt insgesamt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart. Er schließt am Übergang von der offenen zur bergmännischen Bauweise auf Höhe der Urbanstraße an den Abschnitt 1.1 an und umfasst hier den südlichen Anfahrbereich des Hauptbahnhofs („Südkopf“) mit insgesamt vier Zulaufgleisen aus und in Richtung Landesflughafen/Ulm und aus und in Richtung Untertürkheim. Die Trasse verläuft zunächst in zwei zweigleisigen Tunnelröhren. Zu Beginn beträgt die Überdeckung des Tunnelfirsts 9 m. Bis zur Gerokstraße nimmt sie auf 72 m zu. Unter dem Stadtteil Gablenberg wird bei Bahn-km 0,6+56 bis Bahn-km 0,7+20 ein Verzweigungsbauwerk für die Zuführungsstrecken in Richtung Ober- und Untertürkheim errichtet (Abschnitt 1.6). Nach Süden verläuft die Trasse nun in zwei eingleisigen Tunnelröhren. Mit einer Überdeckung von bis zu mehr als 200 m passiert sie den Fernsehturm, dann mit abnehmender Überdeckung die Stadtteile Degerloch und Hoffeld, die Bundesstraße B 27, das Klärwerk Möhringen und das Gewerbegebiet „Fasanenhof Ost“. Sodann schwenkt sie nach Osten und erreicht beim Echterdinger Ei die A 8. Von da ab („Filderportal“) wird sie bis zum Ende des Abschnitts kurz vor dem Hattenbach in zwei eingleisigen Trogbauwerken geführt.
Für den Rohbau des Fildertunnels ist eine Bauzeit von fünf Jahren geplant. Die Bauarbeiten sollen zeitgleich von den Anfahrgruben „Hauptbahnhof Süd“ und „Filderportal“ sowie - in beide Richtungen - von dem „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ aus erfolgen. Der Angriffspunkt liegt in Stuttgart-Degerloch in einer Tiefe von etwa 120 m. Der zu ihm führende Stollen ist etwa 1.275 m lang. Er beginnt unmittelbar westlich der B 27 südlich von Stuttgart-Degerloch und nördlich von Stuttgart-Möhringen. Dort - zwischen der B 27 und der Sigmaringer Straße - soll auch die Baustelle auf einer Fläche von etwa 17.500 m², die zur Zeit landwirtschaftlich genutzt wird, eingerichtet werden. Auf dieser Fläche werden u.a. bis zu 8.100 cbm Ausbruchmaterial zwischengelagert und bis zu 900 cbm Beton produziert sowie Baumaterial gelagert. An der Südseite und an der Westseite soll ein Erdwall die Baustelle abschirmen. Eine 115 m lange Rampe führt im Einschnitt zum bergmännischen Anschlag des Zugangsstollens unmittelbar südwestlich der B 27. Erreicht werden kann die Baustelle von der B 27 aus über eine Rampe, die in die Tränkestraße mündet, und von dort aus über den Bruno-Jacoby-Weg und die Sigmaringer Straße. Der von der Baustelle abfahrende Verkehr erreicht die B 27 über eine Behelfszufahrt unmittelbar. Beide Rampen sind nicht für den öffentlichen Verkehr vorgesehen. Nach Fertigstellung des Fildertunnels werden die Stollen verfüllt und im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche und der Zu- und Abfahrten der frühere Zustand soweit als möglich wiederhergestellt.
Den Klägern zu 1 und 2 und den Klägern zu 3 bis 6 gehört je ein Wohngrundstück an der Sigmaringer Straße, etwa 300 bis 350 m von der Baustelle entfernt und von dieser durch die in Dammlage geführte B 27 getrennt. Nördlich und südlich schließen sich wenige weitere Wohngrundstücke an. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gibt es für die Wohngrundstücke nicht. Zur B 27 hin sind die Grundstücke nach den Angaben der Beteiligten wie in einem Mischgebiet genutzt. Nach Südwesten, Westen und Norden schließen sich rein gewerbliche Nutzungen an. Unmittelbar östlich der Wohnhauszeile ist eine große Feuerwehrwache untergebracht; die Einsatzfahrzeuge erreichen die Sigmaringer Straße und die B 27 über den Bruno-Jacoby-Weg. Nördlich der erwähnten Reihenhauszeile folgen ebenfalls gewerbliche Nutzungen. Westlich, auf der anderen Seite der Sigmaringer Straße, befinden sich eine große Schule sowie ein Kindergarten. Die von der Beigeladenen im Planaufstellungsverfahren in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung prognostiziert für das der Baustelleneinrichtungsfläche nächstgelegene Wohngebäude an der Sigmaringer Straße einen Baulärmpegel von knapp 49 dB(A) nachts.
Der Inhaber der Klägerin zu 7, einer Firma für Sanitär, Heizung und Flaschnerei, ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. .../8 der Gemarkung Degerloch. Das Grundstück wird von dem zum Zwischenangriff führenden Stollen bei Bau-km= 0+300 in einer Tiefe von etwa 26 m unterfahren. Zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts soll für die Dauer der (Gesamt-)Bauzeit eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
Erste Planungsüberlegungen im Jahr 1988 gingen zunächst von einer Beibehaltung des Kopfbahnhofs aus. Diese Überlegungen wurden später um einen Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr ergänzt. Daraus entstanden die Rahmenkonzeption „H“ und letztlich das Projekt „S 21“. Im Raumordnungsverfahren entwickelte ein Bündnis von Verkehrs- und Umweltverbänden („UMKEHR“) die Planungsalternativen „LEAN“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs) und „KOMBI“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs und Errichtung eines nahegelegenen unterirdischen Durchgangsbahnhofs) mit dem Ziel, einen Integralen Taktfahrplan („Schweiz-Takt“) für den Fern- und den Regionalverkehr am Hauptbahnhof Stuttgart zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte auch die „Variante UMKEHR/Architekturforum“, die eine Modernisierung des Kopfbahnhofs mit 14 Gleisen und eine Rückgewinnung von Bahnflächen für die städtebauliche Entwicklung erstrebte. Im November 1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Landeshauptstadt Stuttgart eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung, zum Inhalt und zur zeitlichen Entwicklung von „S 21“. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte als höhere Raumordnungsbehörde mit Beurteilung vom 10.09.1997 die grundsätzliche raumordnerische Verträglichkeit von „S 21“ fest.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 17.12.2001 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die DB Projekt GmbH Stuttgart 21 (später durch die DB Projekte Süd GmbH), das Planfeststellungsverfahren. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamts (künftig: Behörde) vom 22.10.2002 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Regierungspräsidium) das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen sahen zwei Zwischenangriffe zum Tunnelbau („Weidachtal“ und „Sillenbuch“) vor. Sie lagen einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Zeit vom 04.11. bis 03.12.2002 in Stuttgart (und in Leinfelden-Echterdingen) nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.10.2002 öffentlich aus. Das Regierungspräsidium gab den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 04.11.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.03.2003.
Insgesamt äußerten sich etwa 2.700 private Einwender. Der Erörterungstermin fand (zusammen mit dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsabschnitt 1.1) vom 07. bis 11.04.2003 nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung statt. Dabei wurde die Beigeladene verpflichtet, die Variantenuntersuchung zu überarbeiten und insbesondere die vom Naturschutzbund Deutschland e.V. vorgeschlagene Variante nur eines Zwischenangriffs im Bereich der Sigmaringer Straße/B 27 zwischen den Stadtteilen Degerloch und Möhringen in die Betrachtung einzubeziehen. Auf Antrag der Beigeladenen vom 25.08.2003 gingen eine Reihe von Änderungen, u.a. eine planerisch optimierte Beschränkung der Zwischenangriffe auf den Standort „Sigmaringer Straße“, in das Verfahren ein. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 27.10. bis 26.11.2003 bei der Landeshauptstadt Stuttgart öffentlich aus. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhielten mit Schreiben vom 22.10.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kläger - mit Ausnahme der Klägerin zu 3 - erhoben am 04. und 09.12.2003 gleichlautende Einwendungen und trugen insoweit vor: Für den Zwischenangriff dürfe kein 24-Stunden-Betrieb vorausgesetzt werden. Die Emissionswerte und -zeiten nach der AVV Baulärm müssten eingehalten werden. Zu prüfen sei, ob wegen der Dauer der Maßnahme nicht sogar die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für Gewerbelärm eingehalten werden müssten. Würde für den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ ebenfalls von einem 13-Stunden-Betrieb ausgegangen, fiele der Vergleich eher zu Gunsten der Variante „Hoffeld“ aus. Anders als bei den Varianten „Wernhaldenklinge“ und „TWS-Brücke“ sei beim Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ der Ausbauzustand der Straße nicht berücksichtigt worden. Es sei zu bezweifeln, ob bei der Änderung der Planunterlagen alle notwendigen geologischen Erkenntnisse vorgelegen hätten. Die Frage, wie Probleme bei den Vortriebsarbeiten zeitlich kompensiert werden könnten, sei von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Nicht klar sei, wie lange der Rückbau und die Wiederverfüllung des Zwischenangriffs dauerten. Dafür seien mindestens eineinhalb Jahre zusätzlich zur Gesamtbauzeit von sieben Jahren anzusetzen. Es fehlten Aussagen zu den Lärm- und Staubimmissionen sowie den Erschütterungen, die vom Lkw-Verkehr ausgingen. Diese seien zu den Immissionen zu addieren, die vom Baulogistikfeld ausgingen. Es fehle eine Aussage dazu, wie die Nachtruhe der Anwohner der Sigmaringer Straße gesichert werde, wenn die Baustelle im 24-Stunden-Betrieb laufe. Schließlich würden die Lkw im Abstand von 5 m an ihren Häusern vorbeifahren. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Lkw an der Einmündung Tränkestraße/Bruno-Jacoby-Weg und in der davor verlaufenden Kurve des Bruno-Jacoby-Wegs herabgebremst und dann wieder mit Vollgas anfahren würden. Der dadurch entstehende Lärm verstärke sich im Bereich der Unterführung B 27/Sigmaringer Straße. Die genannten Straßen erlitten in kürzester Zeit Schäden durch den Lkw-Verkehr. Es entstünde eine waschbrettartige Oberfläche mit der Folge, dass die leere Mulde eines Kippfahrzeugs gegen den Rahmen schlage. Am Baulogistikfeld fehlten Lärmschutzwälle nach Norden und Osten. An der Lichtsignalanlage Einmündung B 27/Sigmaringer Straße werde es zu Staus kommen, die zusätzlichen Lärm bewirkten. Erschütterungen, die vom Baulogistikfeld und vom Verkehr im Baulogistiktunnel ausgingen, müssten minimiert werden. Sichergestellt werden müsse, dass nur der Baustellenverkehr und nicht auch Schleichverkehr die vorgesehene Abfahrtsrampe von der B 27 nutze. Es seien keine Maßnahmen dargestellt, die verhinderten, dass bei starken Regenfällen Schlämmmaterial auf die Sigmaringer Straße gewaschen werde und dort den übrigen Verkehr, insbesondere Zweiradfahrer, gefährde. Die in der Nähe stationierte Feuerwehr werde durch den Baustellenverkehr stark behindert. Der Lkw-Verkehr ziehe durch Erschütterungen die Substanz der Gebäude in Mitleidenschaft. Empfindliche datentechnische Anlagen könnten beeinträchtigt werden. Es werde vorgeschlagen, das Baulogistikfeld nach Süden zu verschieben und die Ab- und Auffahrten von und zu der B 27 anders zu gestalten. Abschließend regten sie die Nullvariante an und trugen vor: Es sei der Vorhabenträgerin zuzumuten, eine um zwei Jahre längere Bauzeit in Kauf zu nehmen. Im Übrigen nahmen sie Bezug auf die Einwendungen des Bundes Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zu den Planfeststellungsabschnitten 1.1, 1.2, 1.5 und 1.6a, soweit sie den Änderungsantrag zu dem Planfeststellungsabschnitt 1.2 beträfen.
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Die Klägerin zu 7 trug ferner bereits am 27.11.2003 vor: Der Tunnel solle unter ihrem Gebäude geführt werden. Bei den Probebohrungen seien die Geräusche so laut gewesen, dass eine Kommunikation nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Belästigung sei auch bei einem Lkw-Betrieb über 24 Stunden hinweg zu erwarten. Durch die Zunahme des Verkehrs auf der Tränkestraße, dem Bruno-Jacoby-Weg und der Sigmaringer Straße werde es zu Staus kommen, die ihren Betrieb beeinträchtigten. Die Gebäudesicherheit würde wegen der Veränderung des Grundwasserspiegels gefährdet. Es gebe auch immissionsbedingte gesundheitliche Bedenken. Es müsse ein Gutachten zu Geräuschen und Immissionsgrenzen vorgelegt werden, weil es sich um ein Gewerbemischgebiet handele. Es sei zu überprüfen, ob ein Zwischenangriff, der nur der Zeitersparnis diene, überhaupt notwendig und wirtschaftlich sei.
12 
Am 08. und 09.03.2004 fand ein erneuter Erörterungstermin statt, beschränkt auf die von den Planänderungen betroffenen und nachträglich von der Gesamtplanung unterrichteten Eigentümer. Anschließend äußerte sich der Kläger zu 4 nochmals gegenüber dem Regierungspräsidium. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 29.06.2004 befürwortete das Regierungspräsidium die Planung und bestätigte deren Einklang mit Umweltbelangen.
13 
Im November 2003 hatten der Verkehrsclub Deutschland, die im Bündnis „UMKEHR“ zusammengeschlossenen Umwelt- und Verkehrsverbände sowie die Bürgerinitiative „Leben in Stuttgart: Kein Stuttgart 21“ ein gemeinsames, aus den erwähnten und im Erörterungstermin diskutierten Alternativen fortentwickeltes Konzept „Kopfbahnhof 21“ (künftig: „K 21“) vorgelegt. Es hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart durch die weitgehende Entmischung von Fernverkehr, Regionalverkehr und S-Bahn-Verkehr in einem modernisierten Kopfbahnhof zu steigern. Hierzu werden dessen 16 Gleise in vier Gruppen mit je vier Gleisen neu geordnet. Jeder Gleisgruppe wird ein Streckengleis zugeordnet. Die Trennung und gesonderte Zuführung von Fern-, Regional- und S-Bahn-Zügen erfolgen im Nordbahnhof und im Bahnhof Bad Cannstatt, die dafür umgebaut werden. Zur Entlastung des Abschnitts Hauptbahnhof - Bad Cannstatt und zur Entmischung der Verkehrsarten werden zwei weitere Zulaufgleise von Bad Cannstatt gebaut. Der Fernverkehr Richtung Ulm/München und Tübingen/Zürich wird bis Esslingen-Mettingen auf den alten Gleisen und von dort durch einen Tunnel auf die Filderebene geführt, wo die Strecke bei Scharnhausen in die Neubaustrecke gemäß „S 21“ übergeht. Der westlich gelegene Landesflughafen wird über eine Abzweigung (Stichstrecke) angebunden („Scharnhauser Dreieck“). Wie bei „S 21“ werden der Regional- und der Fernverkehr aus Richtung Böblingen/Zürich mit der „Rohrer Kurve“ und der „Wendlinger Schleife“ an den Landesflughafen angebunden. Die Gäubahnstrecke bleibt als Zufahrt zum Kopfbahnhof erhalten. Als Gesamtkosten für eine Modernisierung des Kopfbahnhofs wurden 305 Mio EUR angegeben.
14 
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.08.2005 stellte die Behörde den Plan mit Änderungen und nach Maßgabe von Zusagen, Nebenbestimmungen sowie wasserrechtlichen Erlaubnissen und Befreiungen fest. Als Zusage ist aufgenommen, dass die Beigeladene im Rahmen einer detaillierten Ausführungsplanung die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen durch baubedingte Immissionen sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen nachweisen wird (Nr. 3.2.3). Daneben enthält der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen u.a. zu baubedingtem Luftschall und zu baubedingten Erschütterungswirkungen (2.2.1 bis 2.2.11). Danach hat die Beigeladene sicherzustellen, dass in allen Bereichen die Bestimmungen der AVV Baulärm vom 19.08.1970 eingehalten werden (Nr. 2.2.1). Sie wird ferner verpflichtet, der Behörde rechtzeitig vor Baubeginn auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung zum Baubetrieb (Anlage 16.2) für die Baugruben, Baubetriebsflächen und Baustraßen schalltechnische Detailgutachten vorzulegen (Nr. 2.2.4); dementsprechend behält sich die Behörde die Entscheidung über konkrete Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Detailgutachten vor (Nr. 2.2.6). Die Beigeladene wird verpflichtet, grundsätzlich für den Bereich des Baulärms aktive Schutzmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen an den Emissionsquellen vorrangig in Betracht zu ziehen und umzusetzen. Sofern sich solche Immissionskonflikte nicht vollständig ausschließen lassen, besteht ein Anspruch der Betroffenen auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für alle schutzwürdigen Räume vorzusehen, für die eine Überschreitung der Richtwerte der AVV Baulärm, Stand August 1970, Ziff. 3, um mehr als 5 dB(A) für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten prognostiziert wird (Nr. 2.2.7). Sind (weitergehende) Schutzmaßnahmen technisch nicht möglich oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht realisierbar, hat die Beigeladene den Betroffenen für die Beeinträchtigung von Wohnräumen eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen (Nr. 2.2.9). Zum Schutz vor Baulärm sind (neben den aufgrund von Detailgutachten im Einzelnen festzulegenden Schutzmaßnahmen) die Bauaktivitäten auf sämtlichen Bauflächen so zu konzipieren, dass geräuschintensive Tätigkeiten in größtmöglichem Abstand zu der umliegenden Wohnbebauung stattfinden (Nr. 2.2.10 dritter Spiegelstrich). Am Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ ist im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr kein Lkw-Verkehr zur Baustelle zulässig; hiervon sind Materialtransporte zur Baustelle ausgeschlossen (Nr. 2.2.10 vierter Spiegelstrich). Im Bereich von Büronutzungen sind die Rammarbeiten möglichst auf die Rand-Bürozeiten (vor 9.00 bzw. nach 16.00 Uhr) zu konzentrieren; Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten sind mitzuteilen; sollte für die Dauer der Bauarbeiten eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht gewährleistet sein, ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen (Nr. 2.2.11, vierter Spiegelstrich). Bei Sprengarbeiten ist eine Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 und 3 durch geeignete Wahl der Sprengparameter sicherzustellen. Diese sind auf der Grundlage sprengtechnischer Gutachten festzulegen und entsprechend der Beweissicherungsmessungen während der Bauzeit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Nr. 2.2.11 sechster Spiegelstrich).
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Mit Blick auf den Standort des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“ wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt: Die grundsätzliche Notwendigkeit von Zwischenangriffen ergebe sich aus der durchschnittlichen täglichen Vortriebsgeschwindigkeit im Fildertunnel und der angestrebten Rohbauzeit von fünf Jahren. Bei einem Vergleich der am besten geeigneten Standorte der drei Varianten: (Variante A: zwei Zwischenangriffspunkte mit zwei Baustelleneinrichtungsflächen, Variante B: zwei Zwischenangriffspunkte mit gemeinsamer Baustelleneinrichtungsfläche für die zwei Zwischenangriffsstollen: Variante C: ein Zwischenangriffspunkt mit einer Baustelleneinrichtungsfläche und einem Zwischenangriffsstollen) erweise sich der Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ insgesamt als vorzugswürdig. Im Vergleich zum Standort „Ohnholdwald“ gebe es keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der wirtschaftlichen und der terminlichen Ziele. Der Standort „Sigmaringer Straße“ habe Kostenvorteile durch die kürzere Stollenlänge; diese würden aber durch höhere Kosten für die Unterfahrung der B 27 mit dem Zwischenangriffsstollen und für die Erhöhung der Vortriebsleistung aufgezehrt. Der Standort „Sigmaringer Straße“ biete aber deutliche Vorteile bei der logistischen Abwicklung, weil die Baustelleneinrichtungsfläche in beide Richtungen an die B 27 angeschlossen werden könne. Nur dort könnte die eine Hälfte des Baustellenverkehrs unmittelbar auf die B 27 und die andere Hälfte auf kurzem
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Weg über den Anschluss an die Tränkestraße geführt werden. Vorteile habe dieser Standort auch hinsichtlich der Schutzgüter nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz. Unter allen Standorten käme es beim Standort „Ohnholdwald“ zu den massivsten Eingriffen in Flora und Fauna. Die Baustelleneinrichtungsfläche müsste auf einer ökologisch wertvollen Windbruchfläche angeordnet werden und würde irreparable Schäden verursachen. Ferner hätte der Standort, wenn auch insgesamt vergleichsweise geringfügige, Beeinträchtigungen beim Schutzgut Mensch. Betroffen wäre insoweit ein 250 m entfernt liegender Aussiedlerhof. - Die Wohnbebauung entlang der Sigmaringer Straße und die dort vorhandene Schule (International School of Stuttgart) einschließlich Kindergarten seien insoweit zwar stärker betroffen. Ihre Schutzwürdigkeit sei aber gemindert, weil sie in einem vorwiegend gewerblich genutzten Gebiet lägen und bereits heute einer erheblichen Verkehrs- und Lärmbelastung seitens der Sigmaringer Straße und der B 27 ausgesetzt seien. Die Eingriffe in privates Eigentum am Standort „Sigmaringer Straße“ seien von geringerem Gewicht, weil sie nur während der Bauzeit bestünden. Am Ergebnis ändere sich nichts, wenn man die Bedingungen der Variante C auf die anderen Standorte übertrage. - Eine Verlagerung des Baustellenzielverkehrs aus dem Gebiet „Tränke“ heraus durch unmittelbare Anbindung der Baustelleneinrichtungsfläche mittels einer Unterführung der B 27 wäre unverhältnismäßig. Sie wäre mit Mehrkosten von 1,2 Mio. EUR verbunden. Es müsste dabei in weitere private Flächen eingegriffen werden.
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Am Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ komme es zu Baulärmimmissionen, die im Vergleich zu denen am „Südkopf“ weniger kritisch seien; die Beurteilungspegel lägen aber bis zu 9 dB(A) über den Richtwerten der AVV Baulärm für allgemeine Wohngebiete. Deshalb seien auch insoweit in die Nebenbestimmungen Verfahrensregelungen aufgenommen worden. Grundsätzlich falle der Schwerlastverkehr, der von der B 27 kommend durch das Gebiet „Tränke“ fahre, zwar nicht unter diesen Maßnahmenkatalog, weil er über den öffentlichen Straßenraum abgewickelt werde und dem Gemeingebrauch unterfalle. Er sei weder Baustellenlärm im Sinne der AVV Baulärm noch sei er nach der 16. BImSchV zu beurteilen. Die Belästigungen durch den nächtlichen Schwerlastverkehr seien aber so gravierend, dass als Nebenbestimmung ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Zielverkehr (von 22 bis 6 Uhr) geboten sei. - Eventuell eintretende und auf das Vorhaben zurückzuführende Gebäudeschäden würden über ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren erfasst und nach zivilrechtlichen Regeln ersetzt.
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Zu dem Vorhaben im Allgemeinen wird ausgeführt: Das Projekt „S 21“ sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Mit ihm verfolge die Vorhabenträgerin u.a. die Ziele, die Neubaustrecke und den Bahnknoten Stuttgart in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz einzubinden, die Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr zu erhöhen, die Verkehrsanbindung im Regional- und im Fernverkehr in Bezug auf Bedienungshäufigkeit und kürzere Reisezeiten zu verbessern, den Landesflughafen Stuttgart und die Region Filder anzubinden, die Anbindung der Regionen Neckar-Alb und Ulm/Neu-Ulm zu verbessern, die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF) zu beachten, die zentrale Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhalten und zu stärken und das Empfangsgebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs an veränderte Vorstellungen der Reisenden anzupassen. Verfolgt würden auch die weiteren Ziele, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart zu schaffen sowie die Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt zu vermindern. Diese Ziele entsprächen den übergeordneten Zielen der Verkehrspolitik im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg. Zu diesen gehöre es auch, nachhaltige Raum- und Siedlungsstrukturen zu fördern, Lärmemissionen zu reduzieren und die Wechselwirkungen zwischen raumordnerischen, wirtschaftlichen, umweltschützenden und gesamtgesellschaftlichen Zielen zu berücksichtigen. Eine integrierte Verkehrspolitik verfolge auch der Verband Region Stuttgart. Auch er spreche sich im Regionalplan 1998 und im Regionalverkehrsplan für „S 21“ aus. „S 21“ werde die bis zum Jahr 2015 zu erwartende Verkehrsnachfrage befriedigen können. Das ergebe sich aus der im Laufe des Planfeststellungsverfahrens fortgeschriebenen Verkehrsprognose („Betriebsszenario 2003“), welche den Bundesverkehrswegeplan 2003 berücksichtige.
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Es gebe keine Alternative zu „S 21“ insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen. Werde, was zahlreiche Alternativen bzw. Varianten vorsähen, der Kopfbahnhof beibehalten, so würde zwar im Stadtbereich in zahlreiche öffentliche und private Belange in geringerem Umfang eingegriffen, nämlich in das Grundwasser, insbesondere in das Mineral- und Heilwasservorkommen, in die Umweltschutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie Luft und Klima, in Belange des Denkmalschutzes und in die Belange Privater, denen ganz oder teilweise Grundeigentum entzogen werde bzw. die von den Auswirkungen des Bau- und Bahnbetriebs betroffen seien. Auch sei die Alternative „LEAN“ deutlich kostengünstiger als „S 21“. Schließlich gehe die Vorhabenträgerin davon aus, dass ihr Betriebsprogramm bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs ebenfalls bewältigt werden könne, allerdings in schlechterer Betriebsqualität und ohne weitere Reserven. Bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs sei allerdings eine direkte Anbindung des Landesflughafens und der Filderregion an den Fernverkehr nicht möglich. Die mit der Alternative „LEAN“ vorgesehene Stichstrecke zum Landesflughafen führe zu erheblichen Reisezeitverlusten. Außerdem ließen sich nur mit „S 21“ die „weiteren Ziele“ der Stadtentwicklung erreichen.
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Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses wurde am 15.09.2005 auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des festgestellten Plans lag vom 26.09. bis einschließlich 10.10.2005 zur allgemeinen Einsicht im Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart aus.
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Die Kläger haben am 09.11.2005 Klage erhoben und diese am 19.12.2005begründet. Sie tragen vor:
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Als eindeutig bessere Alternative zum Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ dränge sich der Standort „Ohnholdwald“ auf. Von dort aus könnten Stollen zu zwei Zwischenangriffen getrieben werden. Dieser Standort sei über die Ohnholdstraße (K 9507) und die Epplestraße auf vergleichsweise kurzem Weg an die B 27 angeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe die funktionellen Vorteile dieses Standorts, überbewerte die dort gelegene ökologische Windbruchfläche und unterbewerte die Betroffenheit der Menschen am Standort „Sigmaringer Straße“. Der Standort „Ohnholdwald“ habe den funktionellen Vorteil, dass bei ihm rund um die Uhr gearbeitet werden könne, während am Standort „Sigmaringer Straße“ aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Beschränkung ein Nachtbetrieb nicht zulässig sei. Die ökologische Wertigkeit der Windbruchfläche sei bei weitem nicht so hoch wie die eines in Jahrzehnten gewachsenen Waldes. Nach Abschluss der Arbeiten, die nur acht Jahre dauern sollten, könne die Windbruchfläche rekultiviert und auch aus dem umgebenden Waldbestand heraus vollwertig regeneriert werden. Den Anwohnern der „Sigmaringer Straße“ sei eine Überschreitung des Nachtgrenzwerts der AVV Baulärm für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) nicht zuzumuten. Sie seien auch durch den Verkehrslärm der von der B 27 zur Baustelle abfahrenden Lkw erheblich betroffen. Ohnehin belaste der von der B 27 ausgehende Verkehrslärm die Anwohner der Sigmaringer Straße nachts mit über 60 dB(A) gesundheitsgefährdend. Hinzu komme Verkehrslärm von der Sigmaringer Straße und der Tränkestraße. Beim Standort „Ohnholdwald“ könne der gesamte Verkehr außerhalb geschlossener Bebauung abgewickelt werden. Insgesamt ergebe sich daraus, dass beide Standorte gleich geeignet seien. Während aber beim Standort „Sigmaringer Straße“ privates Grundeigentum im Umfang von 1 ha in Anspruch genommen werden müsse, stünden die für den Standort „Ohnholdwald“ benötigten Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand.
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Abwägungsfehlerhaft sei weiter, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Verschiebung des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“ nach Süden ablehne. Dadurch würde die Klägerin zu 7 in ihren Rechten verletzt. Bei einer Verschiebung müssten ihr Betriebsgebäude und das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht unterfahren werden. Die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche könne auch mit einer Unterführung unter der B 27 erfolgen. Wegen der größeren Entfernung zur Wohnbebauung würde sich dabei die Lärmsituation für die Anlieger insbesondere zur Nachtzeit verbessern. Der Bau einer Unterführung werde wegen Mehrkosten von 1,2 Mio EUR und wegen zusätzlicher Eingriffe in privates Grundeigentum als unverhältnismäßig verworfen; die insoweit in Frage kommenden Flächen könnten aber nicht allzu groß sein. Den angegebenen Mehrkosten stehe gegenüber, dass der Bau nur eines Zwischenangriffs weitaus größere Einsparungen bringe. Berücksichtigt habe die Behörde auch nicht, dass beim Bau einer Unterführung unter der B 27 Kosten für die provisorische Zufahrt „Tränkestraße“ und für die Instandsetzung der Strecke Tränkestraße/Bruno-Jacoby-Weg/Sigmaringer Straße nach Abschluss der Bauarbeiten nicht anfielen.
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Abwägungsfehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss ferner, weil er sich nicht hinreichend mit dem gebotenen Schutz der Kläger zu 1 bis 6 vor dem Baustellenlärm auseinandersetze. Der gemäß der AVV Baulärm für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts werde beim Gebäude Sigmaringer Straße 240 um 8,9 dB(A) überschritten. Von vergleichbaren Werten sei für die Kläger zu 1 bis 6 auszugehen. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss an, dass der Richtwert von 40 dB(A) nach Nr. 4.1 der AVV Baulärm um bis zu 5 dB(A) überschritten werden dürfe. Für im Wege der Prognose ermittelte Beurteilungspegel gelte dies nicht. Mit dieser Problematik, die nur eine Beschränkung der Bauarbeiten auf die Tagzeit löse, befasse sich der Planfeststellungsbeschluss nicht. Er weise nur an anderer Stelle darauf hin, dass sich eine Verzögerung des Baus des Fildertunnels auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neu gestalteten Bahnknotens und damit auch auf die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auswirke. Er erörtere auch nicht die Frage aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen für die Kläger. Insbesondere äußere er sich nicht dazu, aus welchen Gründen passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohnhäusern der Kläger zu 1 bis 6 untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass der Planfeststellungsbeschluss das Betriebsgebäude der Klägerin zu 7 nicht ausreichend vor Erschütterungen schütze. Geschützt werden müsse dieses vor Auswirkungen in der Vortriebsphase auch dann, wenn sie auf wenige Tage beschränkt seien. Soweit der Planfeststellungsbeschluss ein Beweissicherungsverfahren vorsehe, reiche dies nicht aus. Erforderlich seien verhältnismäßige technische Vorkehrungen, hier ein sorgfältig vorgenommener Vortrieb, um erschütterungsbedingte Schäden zu vermeiden.
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Zur Gesamtplanung von „S 21“ führen die Kläger aus:
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Es fehle an einer Planrechtfertigung, weil die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert sei. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe für das insgesamt 2,8 Mia EUR teure Projekt „S 21“ eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR bestanden. Die Beigeladene werde diese Lücke nicht schließen können oder wollen, zumal sie die Planung unter den Vorbehalt ihrer Wirtschaftlichkeit gestellt habe und diese u. a. auch vom Bundesrechnungshof bezweifelt werde. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten. Auch mit „K 21“ könne das von der Beigeladenen vorgesehene Betriebsprogramm gefahren werden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ (städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung des Lärms und der Trennwirkung) könnten die Planung nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Ziele im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG handele. Für die Minderung des Eisenbahnlärms gelte dies auch deshalb, weil er im Straßenverkehrslärm untergehe. „S 21“ führe nicht zu einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, weil Züge mit Dieseltraktion den Durchgangsbahnhof mangels ausreichender Entlüftung und Brandsicherheit in den Tunnelstrecken nicht anfahren könnten. Dies verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG; denn es gebe in Deutschland Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich über Züge mit Dieseltraktion verfügten. Außerdem könne entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und im Widerspruch zum Generalverkehrsplan des Landes den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans nicht ohne Abstriche entsprochen werden.
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Es lägen erhebliche Abwägungsmängel vor. Die Modernisierung des Kopfbahnhofs dränge sich als eindeutig bessere Alternative auf. Dem Konzept „K 21“ könne nicht entgegen gehalten werden, dass es mit „S 21“ schlechterdings unvereinbar sei und deshalb als Alternative ausscheide. Die Entscheidung der Beigeladenen für ein bestimmtes „Funktionsprinzip“ lasse sich nur anhand der damit verfolgten verkehrlichen Ziele rechtfertigen. Nur mit „K 21“ werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen, weil „S 21“ keinen Verkehr mit Dieselfahrzeugen und keinen Integralen Taktfahrplan ermögliche. Nur „K 21“ erlaube die gleichzeitige Verknüpfung von acht Linien. Die Berechnungen der Beigeladenen zur Ausdehnung der Taktknoten bei „K 21" seien unzutreffend. Vollknoten zur vollen und zur halben Stunde seien bei „K 21" möglich. „K 21" sei so wesentlich leistungsfähiger als „S 21". Ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof sei auch im Übrigen nicht ausreichend. Das habe der von der Beigeladenen beigezogene Gutachter zunächst selbst so gesehen. Die seinen Stellungnahmen zugrunde liegenden Annahmen träfen in der Wirklichkeit nicht zu. Zu Unrecht sehe der Planfeststellungsbeschluss bei der Optimierung der Betriebsabläufe Nachteile bei „K 21“. Bei „K 21“ könne aus allen Richtungen kreuzungsfrei ein- und ausgefahren werden. Kein Zug müsse im Ring fahren, um in die gewünschte Richtung zu gelangen. Im Kopfbahnhof könnten Züge abgestellt werden, bei „S 21“ fielen zudem täglich 450 Fahrkilometer für Fahrten in den Abstellbahnhof Untertürkheim an mit Kosten von mindestens 680.000 EUR/Jahr. Die angenommene Flexibilisierung des Verkehrs werde nur eingeschränkt erreicht. Teilweise könnten die Züge nur in einer Richtung in den Ring einfahren. Auf allen Zulaufstrecken werde es weiter Mischverkehr geben. Bei „K 21“ bedürfe es über die vorgesehenen neuen Fahrstraßen und Überwerfungsbauwerke hinaus keiner weiteren Bauwerke. Auch wegen seiner Bahnsteigkapazität sei „K 21“ überlegen. Bei „S 21“ wirkten sich Störungen im S-Bahn-Verkehr stärker aus, weil S-Bahn-Züge den Hauptbahnhof nicht mehr anfahren könnten. Wegen der größeren Beanspruchung sei die Störanfälligkeit der (vergleichsweise wenigen) Weichen bei „S 21“ höher. Bei „S 21“ führe jedes „Durchrutschen“ im Hauptbahnhof zu Fahrwegausschlüssen. Bei „S 21“ seien die Folgen im Falle eines Schadens an der Oberleitung oder an einem Zugfahrzeug schwerer. - Das Planungsziel der Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes an die veränderten Vorstellungen der Reisenden lasse sich nur mit erheblichem Aufwand erreichen. Nur bei „K 21“ sei (über den Nordausgang) ein ebenerdiger Zugang zu allen Gleisen gegeben. Nur hier seien die Kunden nicht auf das mit hohen Betriebskosten verbundene Funktionieren von Aufzügen und Rolltreppen angewiesen. „K 21" sei „S 21“ auch sonst überlegen. Die Bauzeiten seien bei „K 21“ nicht länger. „K 21“ wirke sich während der Bauzeit deutlich weniger auf die Menschen im Umfeld und den Autoverkehr aus. Der Bahnhof könne unabhängig vom Bau der Neubaustrecke und stufenweise umgebaut werden. Zu Unrecht werde für „K 21“ angenommen, es komme im Gleisvorfeld zu Fahrstraßenkonflikten (bei der Einschleifung der Gäubahn). Bei „K 21" bedürfe die Zufahrtsstrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen keiner Ertüchtigung. Das Filstal könne unmittelbar an den Landesflughafen angeschlossen werden. Eines zusätzlichen Bahnhofs am Flughafen bedürfe es nicht, weil die Gäubahn beibehalten werde. „K 21“ sei auf der Strecke bis Wendlingen auch fahrdynamisch besser. Vom Durchgangsbahnhof bis zum Landesflughafen müssten die Züge auf einer Strecke von 10 km etwa 170 Höhenmeter überwinden und dabei zu Beginn stark beschleunigen und am Ende stark bremsen. Das führe zu hohem Verschleiß und Energieverbrauch. Demgegenüber müssten vom modernisierten Kopfbahnhof aus nur etwa 110 Höhenmeter bei einer mehrere Kilometer langen, fast ebenen Anlaufstrecke durch das Neckartal bewältigt werden. „K 21“ verknüpfe die Eisenbahn besser mit anderen Verkehrsträgern. Dies gelte für die Anbindung des Landesflughafens an die umliegenden Landkreise und Regionen. Die Bedeutung einer Anbindung des Fernverkehrs an den Landesflughafen werde bei „S 21“ überschätzt; die insoweit zu erwartenden Fahrgastzahlen seien vergleichsweise gering. Die weitaus meisten Nutzer des Landesflughafens würden aus den umliegenden Regionen und Landkreisen mit Zügen des Regionalverkehrs bzw. mit der S-Bahn kommen. Bei den Reisezeiten hielten sich beide Alternativen die Waage. Dies liege auch daran, dass bei „K 21“ der Fern- und der Regionalverkehr unmittelbar im Flughafenterminal angebunden würden, was den Fußweg für die Reisenden gegenüber „S 21“ um 5 min verkürze. Auch könne bei „K 21“ am selben Bahnhof auf alle Verbindungsarten umgestiegen werden. „K 21“ sei bei der Anbindung des Landesflughafens kostengünstiger, biete außerdem eine Reihe weiterer betrieblicher und verkehrlicher Vorteile und führe entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht zu Nachteilen für Reisende der Gäubahn. Unterschätzt habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Nachteile von „S 21“ für die Verknüpfung mit dem Busverkehr. Insoweit müsse auch der Bedarf des privaten Busreiseverkehrs berücksichtigt werden. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss für den Regionalverkehr an, dass nicht alle Züge im Kopfbahnhof „durchgebunden“ werden könnten. Auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt sei „K 21“ aus den vorstehend ausgeführten Gründen vorzugswürdig.
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Bei „S 21“ komme es zu fast doppelt so starken Eingriffen in das Grundeigentum. Bei den Eingriffen in Natur und Landschaft hebe der Planfeststellungsbeschluss nur auf ihre Ausgleichbarkeit ab, nicht aber darauf, dass sie bei „S 21“ wesentlich stärker seien. Insbesondere sei bei „K 21“ der 5 ha umfassende Eingriff in den Mittleren Schlossgarten nicht erforderlich. Es bedürfe hierbei auch keines 15 Befreiungen von der Heilquellenschutzverordnung umfassenden, teuren Schutzkonzepts für das Grund- und Mineralwasser. Bei „S 21“ gehe das offene Gleisvorfeld verloren, über das der nächtliche Kaltluftstrom Richtung Neckartal verlaufe. Es entstünde zudem im Mittleren Schlossgarten ein im Schnitt 8 m hoher Querriegel, der als Kaltluftbremse wirke. Auch die bei „S 21“ erforderlich werdende Verlegung des Wartungsbahnhofs nach Untertürkheim und die Aufweitung der Bahnhöfe in Heilbronn, Aalen und Tübingen seien mit Eingriffen verbunden, wozu noch keine Untersuchungen vorlägen. Als Beispiel könne dafür die Ausweitung des Güterumschlagzentrums Kornwestheim dienen, die wegen der Aufgabe der Güterbahngleise (Fläche „A 1“) am Hauptbahnhof Stuttgart erforderlich geworden sei. „S 21“ führe anders als „K 21“ zu erheblichen Eingriffen in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen. Für die Stadtentwicklung biete „S 21“ zwar deutliche Vorteile. Die Verringerung des Bahnlärms als Folge von „S 21“ wiege aber nur gering, weil der Straßenlärm im Talkessel von Stuttgart vorherrsche; ohnehin werde die S-Bahn auch bei „S 21“ zwischen dem neuen Halt „Mittnachtstraße“ und dem „Pragtunnel“ weiterhin oberirdisch fahren. Es ergäben sich erhebliche Nachteile von „S 21“ für das Stadtbild durch den entstehenden Hügel im Mittleren Schlossgarten, den Abriss der Seitenflügel des Bonatzgebäudes, den Teilabbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes und den Abbruch von Gleisanlagen. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht mit den Vorteilen von „K 21“ beim Brand- und Katastrophenschutz sowie bei Anschlägen. Auch bei Unglücksfällen habe „K 21“ Vorteile gegenüber „S 21“ hinsichtlich Fluchtmöglichkeiten und Rettungsarbeiten. Bei „K 21“ seien die Bauarbeiten mit geringeren Nachteilen für die Umgebung und für den öffentlichen Straßenverkehr verbunden. Bei „K 21“ könnten sämtliche Arbeiten auf bahneigenem Gelände ausgeführt werden. Bei „S 21“ werde insbesondere die Feinstaubproblematik im Talkessel verschärft.
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„K 21“ sei allein aus Kostengründen eindeutig vorzugswürdig. Die Gesamtkosten einschließlich der Anbindung an die Neubaustrecke und der Anbindung des Flughafens mit „Rohrer Kurve“ betrügen für die Modernisierung des Kopfbahnhofs maximal 464,71 Mio EUR und bei „K 21“ insgesamt 1,078 Mia EUR (mit Sicherheitsreserven allenfalls 1,2 Mia EUR) und seien damit wesentlich geringer als die Kosten von „S 21“ von mindestens 2,8 Mia EUR. Im Planfeststellungsbeschluss würden zu Unrecht zahlreiche bisher unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen wie die Sanierung des Brückenzugs unter Gleis 16 oder der Neckarbrücke den Kosten von „K 21“ zugerechnet. Unterhaltungsrückstände seien wie im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im Denkmalschutzrecht dem Unterhaltungspflichtigen anzulasten. Die Beigeladene komme bei „K 21“ auch deshalb zu wesentlich höheren Kosten, weil sie gleichsam von einem Neubau des Kopfbahnhofs ausgehe. Die von der Beigeladenen angenommenen Risikozuschläge seien überhöht.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger unter Würdigung der Senatsurteile zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 und im Hinblick auf die Klageerwiderung ihr Vorbringen vertieft und dabei auch auf das Vorbringen des Klägers im Verfahren 5 S 2224/05 (Schriftsatz vom 23.10.2006) Bezug genommen:
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Der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einschätzung der finanziellen Realisierbarkeit des Vorhabens einen Zeithorizont voraussetze. Dies gelte nur, wenn der Vorhabenträger der öffentlichen Hand angehöre, nicht aber bei der Antragsplanung eines Privaten, die nicht auf Grund von gesetzlichen oder administrativen Programmen verwirklicht werde. Der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt solle dazu dienen zu ermitteln, in welchem Umfang die Partner der Finanzierungs-Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 Kosten übernehmen würden. Dass eine Antragsplanung erst scheitern solle, wenn ihre Finanzierung ausgeschlossen sei oder ihr unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden, bedeute eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten desjenigen, in dessen (Grund-)Rechte durch die Planung eingegriffen werde. Es treffe nicht zu, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten und die Minderung von Verkehrslärm zulässige Ziele der eisenbahnrechtlichen Fachplanung seien. Hinsichtlich des Ziels einer Lärmminderung bestehe auch deshalb kein fachplanerisches Bedürfnis, weil diese wegen der Vorbelastung des Stuttgarter Talkessels durch den Gesamtlärm nur lokal und dort jeweils nur gering sei. Der Senat habe verkannt, dass mit dem geplanten Durchgangsbahnhof ein wichtiger Teil der Eisenbahninfrastruktur von der Betriebsart „Dieseltraktion“ ausgeschlossen und dass dies rechtswidrig sei. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. erfordere das Vorhalten einer Infrastruktur, die den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans gerecht werde. "K 21" dränge sich als eindeutig bessere Alternative zu „S 21“ auf. Dabei sei auch das deutlich unterschiedliche Maß der unmittelbaren Beanspruchung privater Flächen von Bedeutung. Fehlerhaft berücksichtigt worden seien u.a. auch die Belange des Naturschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes und der Kosten, die bei "K 21" erheblich geringer seien.
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Die Kläger zu 1 bis 6 beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19. August 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte - Eisenbahn-Bundesamt - zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die zum Schutz der Kläger erforderlichen Maßnahmen gegen Lärm getroffen werden.
36 
Die Klägerin zu 7 beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19. August 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel)aufzuheben,
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hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Zwischenangriffs Sigmaringer Straße aufzuheben;
39 
weiter hilfsweise, die Beklagte - Eisenbahn-Bundesamt - zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die zum Schutz der Klägerin erforderlichen Maßnahmen gegen Erschütterungen getroffen werden.
40 
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klagen abzuweisen.
42 
Die Beigeladene trägt vor:
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Der Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ sei erforderlich, um den Fildertunnel innerhalb von fünf Jahren im Rohbau einschließlich des Einbaus der Innenschale fertigzustellen. Damit sollten die Investitionen sobald als möglich nutzbar gemacht werden. Zugleich sollten die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und die Betroffenheiten Dritter möglichst begrenzt werden. Ohne Zwischenangriffe würde sich die Bauzeit um 20 Monate verlängern. Die Kläger seien mit ihrem Vorbringen zum Standort „Ohnholdwald“ ausgeschlossen, weil sie bei ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nur die Varianten „Hoffeld“ bzw. „Wernhaldenklinge“ als vorzugswürdig herausgestellt hätten. Unabhängig hiervon gelte: Der Standort „Ohnholdwald“ sei für die Baustelleneinrichtung eines Zwischenangriffs weniger geeignet als der Standort „Sigmaringer Straße“. Beim Standort „Ohnholdwald“ seien zwei Zwischenangriffspunkte mit je einem Zwischenangriffsstollen und nur eine Baueinrichtungsfläche vorgesehen. Diese seien rund 190 m länger als die Zwischenangriffsstollen anderer Alternativen (mit ebenfalls zwei Zwischenangriffspunkten und -stollen). Die verkehrliche Anbindung des Standorts „Ohnholdwald“ sei problematisch, weil der Knotenbereich „Epplestraße/B 27“ an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit liege, was wegen der bei zwei Zwischenangriffsstollen höheren Lkw-Zahl als nachteilig beurteilt worden sei. Gegenüber der Alternative „Sillenbuch-Mitte“ mit „Weidachtal“ mit zwei Zwischenangriffspunkten und zwei Baustelleneinrichtungsflächen sei der Standort „Ohnholdwald“ deutlich schlechter beurteilt worden. Die ökologische Betroffenheit des Standorts „Ohnholdwald“ sei erheblich, weil auf der betroffenen Windwurffläche standortangepasste und differenzierte Folgebestände entstanden seien, die einen entsprechenden Schutz verlangten. Aufgrund dieser Überlegungen habe man eine Alternative mit nur einem Zwischenangriffspunkt und nur einem Zwischenangriffsstollen erwogen. Dabei habe sich der Zwischenangriffspunkt „Sigmaringer Straße“ als der geeignetste herausgestellt. Ihm gelinge eine unmittelbare Verkehrsanbindung an die B 27. Die ökologischen Eingriffe beträfen nur landwirtschaftliche Flächen. Die Länge des Zwischenangriffsstollen beim Standort „Sigmaringer Straße“ betrage etwa 1.250 m, die Länge der beiden Zwischenangriffsstollen beim Standort „Ohnholdwald“ betrügen 1.710 m und 900 m. Damit sei der Standort „Sigmaringer Straße“ bautechnisch und ökologisch allen anderen Standorten deutlich überlegen. Zutreffend sei, dass es beim Standort „Sigmaringer Straße“ zu mehr Betroffenheiten von Grundstücksnutzern komme. Diese seien aber zumutbar und würden durch Schutzauflagen auf ein Mindestmaß reduziert. Eine Verschiebung der Baustelleneinrichtungsfläche nach Süden sei abgewogen und verworfen worden, weil sich dadurch der Zwischenangriffsstollen deutlich verlängern würde und man an die Grenze eines wirtschaftlich und terminlich vertretbaren Umfangs geraten würde. Ferner wären erhebliche Eingriffe in das Straßenverkehrsgefüge erforderlich, da nicht nur die vorhandene Unterführung unter die B 27 zur Epplestraße erreicht werden müsste, sondern auch noch die Feldwegeverbindungen über die Sigmaringer Straße an die B 27 ausgebaut werden müssten. Hierdurch würden sich die Eingriffe in Privateigentum deutlich erhöhen. - Die Kläger würden die Systematik der AVV Baulärm verkennen. Nr. 3.1 der Vorschrift enthalte keine Grenz-, sondern Richtwerte. Ihre Überschreitung führe noch nicht dazu, dass Maßnahmen zur Geräuschminderung zu ergreifen seien. Dies sei erst der Fall, wenn die Richtwerte um mehr als 5 dB(A) überschritten wären. Erst dadurch werde die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeits- oder Auflagenschwelle markiert. Im Übrigen werde die Zumutbarkeitsschwelle durch die Vorbelastung der Grundstücke der Kläger zu 1 bis 6 erhöht. Dort gebe es wegen der Nähe zur B 27 auch zur Nachtzeit ganz erhebliche Verkehrslärmimmissionen. Sie könne nicht verpflichtet werden, im Hinblick auf den Baustellenlärm ein Immissionsniveau einzuhalten, das deutlich unter der verkehrsbedingten Vorbelastung liege. Vor diesem Hintergrund werde das entsprechende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses dem Abwägungsgebot gerecht. Die wahre Belastung der Kläger zu 1 bis 6 aufgrund der Bautätigkeit werde sich erst aufgrund der ihr aufgegebenen Detailgutachten erweisen. Ggf. würden ihr dann von der Behörde weitere aktive Schallschutzmaßnahmen auf der Baubetriebsfläche auferlegt. Reichten diese nicht aus, hätten die Kläger zu 1 bis 6 ggf. Anspruch auf Ersatz für ihre Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen an ihren Gebäuden, wobei sie eigentlich wegen der Vorbelastung durch die B 27 bereits entsprechend ausgerüstet sein müssten. Für verbleibende unzumutbare Belastungen - etwa des Außenwohnbereichs - könne außerdem ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen. Unbegründet sei die Befürchtung der Klägerin zu 7, ihr Betriebsgebäude sei nicht ausreichend vor Erschütterungen geschützt. Die nachträglich eingeholte „Tunnelbautechnische Stellungnahme zur Unterfahrung des Gebäudes ...“ vom Januar 2006 lasse nur geringe vortriebsbedingte Senkungen und kleinere Senkungsdifferenzen und damit nicht nennenswerte Setzungen erwarten.
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Die Gesamtplanung des Projekts Stuttgart 21 sei gerechtfertigt. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sie sei schon jetzt weitgehend durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit Bund, Land und weiteren Beteiligten gesichert; außerdem könne mit einer erheblichen Förderung von „S 21“ durch die Europäische Union gerechnet werden. Die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart sei auch im Übrigen vernünftigerweise geboten. In welcher Form die Umgestaltung erfolge, sei keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Zu Unrecht würden die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ als nicht geeignet angesehen, die Planung zu rechtfertigen. Ein Vorhaben der Fachplanung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspreche und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden solle, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv geboten sei. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den öffentlichen Eisenbahnen aufgetragen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Ziele im Sinne der Planrechtfertigung seien daher alle im Rahmen des Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Gemeinwohlbelange. Auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG messe beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes den Verkehrsbedürfnissen zwar eine besondere, aber keine alleinige Bedeutung für das Allgemeinwohl bei. In diesen Rahmen fügten sich die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ ein. Auch der eisenbahnrechtlichen Fachplanung sei der Ausgleich von Raumnutzungskonflikten aufgetragen. Sie sei insbesondere aufgerufen, die Entwicklungsmöglichkeiten einer Stadt sowenig wie möglich zu behindern. Eisenbahninfrastrukturvorhaben stünden häufig in einem einfachgesetzlich durch § 38 BauGB markierten Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit. Es sei deshalb ein legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens, diese Spannungen zu reduzieren und den Gemeinden Flächen zurückzugeben, die in früherer Zeit für Eisenbahnanlagen beansprucht worden seien. Dies mache auch § 23 AEG n. F. deutlich. Deshalb könne aus den legitimen Planungszielen weder das Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten noch die Aufhebung der trennenden Wirkung von Bahnanlagen ausgegrenzt werden. Erst recht gelte dies für das Ziel, Eisenbahnanlagen so zu planen, dass keine neuen Lärmbelastungen entstünden und vorhandene reduziert würden. Der Eisenbahnlärm habe im Stuttgarter Talkessel einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtlärm. Im Bereich des Rosensteinparks überwiege er sogar den Straßenlärm. Auch in den Halbhöhenlagen setze er sich durch. „S 21“ ermögliche zudem den Verzicht auf die Gäubahn und führe deshalb auch entlang ihrer Strecke zur Lärmminderung.
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Zweifel an der Leistungsfähigkeit des modernen Durchgangsbahnhofs seien nicht begründet. Richtig sei, dass der Einsatz von dieselbetriebenen Zügen im Regelbetrieb nicht zulässig sei. Hierfür seien aber nicht die Tunnelstrecken entscheidend, sondern ausschließlich die Verhältnisse in der Bahnhofshalle. Dort würde es beim Regeleinsatz von Dieselzugfahrzeugen zu Überschreitungen der Grenzwerte der 23. BImSchV kommen. Im Einzelfall sei der Dieselbetrieb freilich auch in der Bahnhofshalle nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei Inbetriebnahme des Bahnhofs Dieselzugfahrzeuge mit Katalysatoren und Rußfiltern ausgerüstet seien und sie deshalb uneingeschränkt auch in der Bahnhofshalle eingesetzt werden könnten. Ungeachtet dessen liege im Ausschluss von Dieselzugfahrzeugen im Regelbetrieb kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betreffe und die Vorschrift nicht verbiete, technische Mindestanforderungen an Fahrzeuge zu stellen. Es treffe auch nicht zu, dass eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur nur dann vorliege, wenn der auszubauende Teil des Netzes den Anforderungen eines Integralen Taktverkehrs auf der Grundlage eines Integralen Taktfahrplans ohne Abstriche gerecht werde. Der Integrale Taktverkehr stelle ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Verkehrsangebot dar, aber keine zwingende Vorgabe für die Planung in dem Sinne, dass ein solcher Taktverkehr bevorzugt zu ermöglichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG. Ein Vollknoten des Integralen Taktverkehrs sei weder in einem Durchgangsbahnhof noch in einem Kopfbahnhof sinnvoll.
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Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. „K 21“ scheide als Alternative von vornherein aus, weil mit dieser Konzeption einer „Sackgasse mit Umwegen“ wesentliche Planungsziele, nämlich die Direktanbindung des Landesflughafens und der Neuen Messe, die Rückgabe von Bahnflächen in die Planungshoheit der Landeshauptstadt und die Entlastung des Talkessels von Lärm nicht erreicht würden. Sie müsse sich als Vorhabenträgerin kein von ihr nicht gewolltes Funktionsprinzip aufdrängen lassen. Unabhängig hiervon hätte sich der Behörde jedenfalls nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. „K 21“ beschreibe zwar eine grundsätzlich mögliche Abwicklung des Eisenbahnverkehrs im Knoten Stuttgart. Das Projekt ließe sich aber nur mit weit größerem Aufwand verwirklichen als angegeben. Ein Großteil der Bahnanlagen im Gleisvorfeld und auf den Zulaufstrecken, auch solche, an die bislang nicht gedacht worden sei, müsste „unter Betrieb“ und damit in wesentlich längerer Bauzeit gleichsam neu gebaut werden, um den Fern-, den Regional- und den S-Bahn-Verkehr zu entmischen und Fahrstraßenausschlüsse zu vermeiden. Durch den Verzicht auf zentrale Baulogistikflächen bei „K 21" würde der Straßenverkehr durch den Baustellenverkehr während der gesamten Bauzeit gestört. Die bei „K 21“ vorgesehenen Maßnahmen würden zu keiner vollständigen Entmischung der Verkehre führen. Insbesondere würden die S-Bahn-Gleise im Zulauf auf den Hauptbahnhof nicht vollständig dem S-Bahn-Verkehr überlassen. Der in „K 21“ einbezogene Abschnitt Hauptbahnhof - Esslingen-Mettingen könne wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Neckartal nicht zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ertüchtigt werden und reiche zwischen Untertürkheim und Esslingen-Mettingen für zusätzlichen Verkehr nicht aus. Die Anbindung des Flughafens „im Nebenschluss“ erfordere den Bau eines Gleisdreiecks bei Scharnhausen und Denkendorf. Zugleich müsse auch im Neckartal bei Esslingen-Mettingen ein weiteres Gleisdreieck errichtet werden. Am Flughafen sei wegen der erforderlichen Bahnsteiglänge ein neuer Kopfbahnhof für den Fernverkehr 150 m nördlich der bestehenden S-Bahn-Station notwendig. Anders als bei „S 21“ müsse die Gäubahn zwischen Hauptbahnhof und Flughafen aufrecht erhalten werden. Eine Modernisierung des Kopfbahnhofs koste nicht nur 350 Mio EUR, sondern mehr als 1,155 Mia EUR. Hinzu kämen die Kosten für die Neubaustrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen - Wendlingen und für die Vervollständigung des Netzes einschließlich der Flughafenanbindung mit einem erforderlichen weiteren Fernbahnhof als Kopfbahnhof am Flughafen in Höhe von insgesamt 1,421 Mia EUR. Insgesamt betrügen die Kosten von „K 21“ somit 2,576 Mia EUR gegenüber 2,81 Mia EUR für „S 21“. - Hinsichtlich der verkehrlichen Ziele sei „S 21“ der Konzeption „K 21“ vielfach überlegen. Nur mit dem Durchgangsbahnhof werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen. Daran ändere die Beschränkung der Dieseltraktion nichts. Die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans sei weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Bei der Vielzahl von in einen Großknoten einfahrenden Linien sei ein Integraler Taktfahrplan nur um den Preis von langen Wartezeiten (bis zu 26 bzw. 28 statt bis zu 14 Minuten) vor allem der untergeordneten Linien möglich. Außerdem könne bei „S 21“ auf den Strecken bis zu den Zwischenknoten das Bedienungsangebot erheblich verbessert werden. Das für „S 21“ vorgesehene Bedienungskonzept sei eindeutig besser als ein Vollknoten. Es bündele den Regionalverkehr beim 30-Minuten-Takt viertelstündlich zu je 4 Regionalzug-Einheiten (beim Stundentakt halbstündlich). Die Überlegungen zur Gestaltung eines Vollknotens ließen wichtige Prämissen außer Acht und seien letztlich undurchführbar. Auch sei eine bedarfsgerechte Ausdünnung des Zugangebots in Zeiten mit geringer Verkehrsnachfrage deutlich schwieriger. Ein Durchgangsbahnhof mit acht Gleisen sei ausreichend und verfüge selbst in Spitzenstunden über größere Reserven als die maßgeblichen Zulaufstrecken. Gegebenenfalls könnten, wenn auch technisch aufwändig, zwei gegenwärtig unwirtschaftliche weitere Gleise gelegt werden. Sie habe die Leistungsfähigkeit und das Leistungsverhalten des Durchgangsbahnhofs mit anerkannten verkehrswissenschaftlichen Methoden untersuchen lassen. Eine neuere Untersuchung des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart bestätige die Erkenntnisse ihrer Gutachter zu „S 21“ und „K 21“. „K 21“ sei auch fahrdynamisch nicht besser. Der wegen geringfügiger größerer Höhenunterschiede erforderliche höhere Energieverbrauch und Verschleiß könne künftig durch weiterentwickelte Verfahren zur Energierückspeisung gemindert werden. Zudem seien bei „K 21“ längere Wege zurückzulegen und könne auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Esslingen-Mettingen die Geschwindigkeit nicht nennenswert erhöht werden. Entscheidend sei ohnehin, dass „K 21“ den Landesflughafen und die Neue Messe weder direkt noch überhaupt sinnvoll anbinde. Die Direktanbindung des Landesflughafens folge europarechtlichen Vorgaben. Sie komme auch der Neuen Messe zugute. Auch diese und der Filderraum sollten an den Fernverkehr angebunden werden. Fernzüge aus Richtung Ulm könnten nicht über die Gäubahnstrecke zum Hauptbahnhof geführt werden, weil der S-Bahn-Bahnhof Flughafen dafür nicht ausreiche. Zudem müsse die Filderbahn auf diese Weise zusätzlichen Verkehr aufnehmen, ohne dass Lärmschutzansprüche der Anwohner entstünden. Die ermittelten Fahrgastpotenziale seien erheblich. Insoweit werde bei "K 21" von falschen Zahlen ausgegangen. Fehlerhaft ermittelt würden von den Befürwortern die Reisezeiten im Vergleich. Bei „K 21“ könnten sie nicht kürzer sein als bei „S 21“. Nicht richtig sei, dass die Verknüpfung mit dem Zentralen Omnibusbahnhof ersatzlos entfalle. Die Landeshauptstadt Stuttgart werde in sachgerechter Weise für die Anbindung privater Fernreiselinien Ersatz schaffen. Im Übrigen sei dies eine Frage von untergeordneter Bedeutung für die Alternativenentscheidung. Nicht richtig sei, dass das Planungsziel der Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr von beiden Alternativen gleichermaßen erreicht werde. Die von „K 21“ angestrebte „Durchbindung“ aller Regionalzüge bei Beseitigung aller Fahrwegausschlüsse lasse sich nur durch einen immensen bautechnischen Aufwand erreichen. Für die Verbindung von Tübingen/Reutlingen nach Stuttgart-Hauptbahnhof verlängere sich die Reisezeit bei „K 21“ gegenüber „S 21“ um 7 bzw. um 9 min. Im Übrigen schlage das nachteilige Konzept der Flughafenanbindung bei „K 21“ auf alle Relationen durch. Deutlich überlegen sei „S 21“ auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb von Stuttgart. Sämtliche Anbindungen öffentlicher Verkehrsmittel an den Hauptbahnhof würden bei „S 21“ erhalten. Zudem würden im neuen Durchgangsbahnhof die Umsteigewege und die Wege in die Innenstadt erheblich kürzer. Nur „S 21“ gelinge es, die Betriebsabläufe zu optimieren und damit über die Bewältigung des unterstellten Betriebsprogramms hinaus Leistungssteigerungen anzubieten. Der Ringverkehr ermögliche eine flexible Betriebsweise. Fahrstraßenausschlüsse durch wendende Züge und zeitaufwändige Rangierbewegungen entfielen. Der Durchgangsbahnhof könne sehr wohl aus allen Richtungen angefahren und verlassen werden. Längeren Fahrstrecken zum neuen Wartungsbahnhof stehe eine künftig geringere Zahl von Rangierfahrten gegenüber. Der auch künftig gegebene Mischverkehr mit Regionalzügen auf den Zulaufstrecken aus Richtung Ulm und Tübingen behindere den Fernverkehr nicht. Die Betriebsverhältnisse der S-Bahn verbesserten sich bei „S 21“ wesentlich. Es entfalle der noch bestehende Mischverkehr im Zulauf auf den Hauptbahnhof. Bei „S 21“ seien Störanfälligkeiten nicht größer und könnten Betriebsstörungen flexibler behoben werden. „K 21“ benötige deutlich mehr Weichen (96 statt 46) und sei so im Unterhalt aufwändiger. Auch bei „S 21“ könnten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden. „S 21“ sei kundenfreundlicher, weil der gedrehte Durchgangsbahnhof den Reisenden kürzere Wege biete.
47 
Fehlerfrei sei die Abwägung auch mit Blick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dabei habe die Behörde die von einer Modernisierung des Kopfbahnhofs ausgehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen im Gleisvorfeld sogar zu gering geachtet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nach erfolgter Rückgabe des Gleisvorfelds mit ihrer städtebaulichen Konzeption die dort vorhandenen Trockenbiotope beeinträchtige. Auch bei „K 21“ würden die Trockenbiotope im Gleisvorfeld erheblich verkleinert. Sie entstünden auch nicht ohne Weiteres neu. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Regelungen zu Eingriffen in den Wasserhaushalt enthalte, spreche nicht für einen unangemessenen Aufwand insoweit, zumal da es sich im Wesentlichen um Befreiungen handele, die im Zusammenhang mit baubegleitenden Vorsorgemaßnahmen notwendig würden. Im Übrigen komme auch „K 21“ nicht ohne Eingriffe in die Grundwasser- und Mineralwasserschutzschichten aus. Nicht richtig sei, dass durch den Wegfall der Eisenbahnverkehrsanlagen im alten Gleisvorfeld Freiflächen verloren gingen. Dies geschehe erst im Zuge der städtebaulichen Entwicklung durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Übrigen seien die klimatologischen Folgen des Vorhabens umfassend untersucht und nennenswerte direkte oder indirekte Auswirkungen ausgeschlossen worden. Die neue Bahnhofshalle werde im Mittleren Schlossgarten nicht als solche in Erscheinung treten, weil sie mit Erde überdeckt werde. Sichtbar blieben nur die Lichtaugen und die Zugangsbauwerke. Das neue Gelände im Mittleren Schlossgarten werde höchstens 5 m höher liegen. Ein ausreichender landschaftspflegerischer Ausgleich sei vorgesehen. Es würden nicht nur der Mittlere Schlossgarten neu gestaltet, sondern darüber hinaus bislang versiegelte bzw. überbaute Flächen einbezogen. Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen am Wartungsbahnhof in Bad Cannstatt oder für Baumaßnahmen in anderen Städten seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Unvermeidbar sei bei „S 21“ der umfangreichere Eingriff in denkmalgeschützte Gebäude und Sachgesamtheiten. Die notwendigen Eingriffe erreichten aber kein solches Gewicht, dass sie auf die Gesamtabwägung entscheidenden Einfluss gewinnen könnten. Von hoher Bedeutung sei der Vorteil von „S 21“ für die städtebauliche Entwicklung von Stuttgart. Dies gelte für die Rückgabe frei werdender ehemaliger Eisenbahnflächen wie auch für die Befreiung von Eisenbahnlärm. „S 21“ genüge den Brand- und Katastrophenschutzanforderungen. Somit komme diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung für die Alternativenentscheidung zu. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass Tunnelstrecken gefährlicher seien als oberirdische Strecken. Dies sei allenfalls bei Brandfällen richtig. Insoweit seien jedoch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Betriebliche Behinderungen infolge von Unglücksereignissen im Tunnel träten nicht ein und seien im Übrigen für die Abwägung nicht erheblich. Richtig sei, dass „S 21“ zu größeren Beeinträchtigungen der umliegenden städtischen Bereiche, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, führe. Die insoweit von ihr vorgelegten Untersuchungen enthielten freilich „obere Abschätzungen“. Die Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Innenstadt von Stuttgart würden durch eine Reihe von Vorkehrungen minimiert. Im Übrigen würden bei „K 21“ die Auswirkungen auf den Verkehr unterschätzt. Bei „K 21“ komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs mit der Folge, dass die Bauzeit statt acht etwa zwölf Jahre betragen werde. Die mit dem Tunnelbau verbundenen Beeinträchtigungen würden im Übrigen bei „K 21“ jedenfalls teilweise nach Esslingen-Mettingen und Denkendorf verlagert.
48 
Ein wesentlicher Kostenunterschied bestehe zwischen beiden Alternativen nicht. Bei „K 21“ müssten auch die Kosten für den Ersatz abgängiger Anlagenteile berücksichtigt werden. Außerdem erreiche „K 21“ maßgebliche und legitime Planungsziele der Beigeladenen nicht oder nur in deutlich schlechterer Qualität. Unabhängig hiervon sei zu fragen, ob ein Vorhabenträger gehindert sein könne, eine aufwändige Konzeption zu verfolgen, um seine Planungsziele optimal zu erreichen.
49 
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und nimmt im Einzelnen auf ihn Bezug. Weiter trägt sie vor: Die Klägerin zu 3 sei mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, da sie solche im Anschluss an die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht erhoben habe. Ob das Vorhaben von der Beigeladenen aus Eigen- oder aus Fremdmitteln finanziert werde, sei unerheblich. Die Beigeladene habe die Verwirklichung des Vorhabens auch nicht unter einen Finanzierungs- sondern unter einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Es würden mit dem Vorhaben hinreichend viele fachplanungsrechtliche Ziele verfolgt. Zu diesen gehörten auch die angestrebte Minderung der Verkehrslärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten. Letztere diene auch der Vermeidung von Siedlungsdruck im Umland und bewirke eine Verminderung der Siedlungsströme, wodurch auch das Verkehrssystem Schiene entlastet werde. Darin liege zumindest eine mittelbare eisenbahnverkehrliche Zielsetzung. "K 21" habe sich nicht als eindeutig bessere Alternative aufgedrängt. - Abwägungsfehlerfrei sei auch die Entscheidung für den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“. Der Standort „Ohnholdwald“ habe sich nicht als eindeutig bessere Alternative aufgedrängt. Dieser habe keine funktionellen Vorteile. Nur bei dem Standort „Sigmaringer Straße“ sei eine direkte Auffahrt auf die B 27 möglich. Die ökologische Bedeutung des im Übrigen von den Umweltverbänden eingebrachten Standorts „Ohnholdwald“ sei richtig eingeschätzt worden. Auch die Betroffenheit der Anwohner an der Sigmaringer Straße sei richtig bewertet worden. Unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen werde durch ein umfangreiches Schutzkonzept begegnet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schutzwürdigkeit des allgemeinen Wohngebiets, in dem die Kläger zu 1 bis 6 wohnten, durch angrenzende Misch- und Gewerbegebiete gemindert sei. Vorzuziehen sei der Standort „Ohnholdwald“ auch nicht deshalb, weil er im Eigentum der öffentlichen Hand stehe; denn er sei nicht gleich geeignet. Der Standort der Baustelleneinrichtungsfläche sei nicht nach Süden zu verschieben. Es sei unerheblich, dass diese Möglichkeit im Planfeststellungsbeschluss nicht erörtert werde. Ein Vorteil für die Kläger zu 1 bis 6 ergebe sich nur, wenn der Lkw-Verkehr nicht durch das Gebiet „Tränke“ geführt und stattdessen eine Unterführung von der Baustelleneinrichtungsfläche zum Anschluss an die B 27 gebaut werde. - Die Kläger zu 1 bis 6 erhielten einen ausreichenden Schutz vor Baulärm. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Kläger sei insoweit nicht zu erwarten. Es sei legitim, als Maßstab für die Bestimmung der Zumutbarkeit des Lkw-Lärms die insoweit nicht unmittelbar einschlägige AVV Baulärm heranzuziehen, wobei sich nach dieser ein Handlungsbedarf erst bei Überschreitung der Richtwerte um mehr als 5 dB(A) ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Nachtbetrieb auf der Baustelle nicht ausgeschlossen worden sei. Die mit einem Nachtbetrieb erreichte Verkürzung der Bauzeit diene dem Gemeinwohl und komme auch den Klägern zu Gute. Am Betriebsgebäude der Klägerin zu 7 komme es zu keinen erschütterungsbedingten Schäden.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtshofs folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen.
52 
Nicht berührt wird die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtshofs durch Art. 9 Nr. 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833). Mit dieser Vorschrift ist § 50 Abs. 1 VwGO als Nr. 6 die Bestimmung angefügt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten entscheidet, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die u.a. in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind. § 18e AEG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des erwähnten Beschleunigungsgesetzes, bestimmt insoweit, dass § 50 Abs. 1 Nr. 5 (hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen, gemeint ist ersichtlich Nr. 6) VwGO für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG gilt (also für planfeststellungsbedürftige Vorhaben), soweit diese Schienenwege betreffen, die u.a. wegen ihres sonstigen internationalen Bezuges (Nr. 4) oder der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe (Nr. 5) in der Anlage aufgeführt sind. Die durch Art. 1 Nr. 6 des Beschleunigungsgesetzes eingefügte Anlage (zu § 18e Abs. 1 AEG) führt dabei unter Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ auf. In Satz 3 der Vorbemerkung der Anlage heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Ob und ggf. inwieweit das Projekt „Stuttgart 21“ danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen. Denn § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 ist gemäß Art. 15 des erwähnten Beschleunigungsgesetzes erst am 17.12.2006 und damit nach Rechtshängigkeit der Streitsache in Kraft getreten. Die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in bei ihnen anhängig gewordenen Klageverfahren im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO wird davon nicht berührt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 41 Rdnr. 9 m.w.N.).
53 
Die Klagen sind mit den Haupt- und Hilfsanträgen zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
54 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270), berichtigt am 11.08.2005 (BGBl. I S. 2420), die im Vergleich zu der für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 maßgeblichen Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833) freilich keine für die Beurteilung des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wesentlichen Änderungen enthält.
55 
1. Der Senat unterzieht den Planfeststellungsbeschluss einer umfassenden objektiv-rechtlichen Prüfung. Von dieser Prüfung ausgenommen sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188).
56 
Der Planfeststellungsbeschluss hat zwar für die Kläger zu 1 bis 6 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil sie von dem planfestgestellten Vorhaben nur mittelbar betroffen sind. Fraglich ist auch, ob die Klägerin zu 7 unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen wird. Zwar soll ihr Grundstück gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden. Dies gilt aber nur für die Dauer der Bauzeit (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 - UA S. 22). Außerdem hat die Klägerin zu 7 d i e - s e Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich und konkret geltend gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2003 - 9 A 69.02 < Anhalter Bahn > NVwZ 2004, 340; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - < Rheintalbahn > UA. S. 31 und v. 06.04.2006 - 5 S 847/05 - <“Stuttgart 21“, Abschnitt 1.1> UA. S. 26). Die von der Klägerin zu 7 geltend gemachte Gefahr von Geländesenkungen und dadurch bewirkter Schäden an ihrem Wohngebäude stellt sich demgegenüber, wie etwaige vom Baubetrieb ausgelöste Erschütterungen, nur als eine mittelbare Eigentumsbetroffenheit dar.
57 
Als allein mittelbar Betroffene könnten die Kläger eine gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aber nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen. Hierzu gehören im Rahmen der Planrechtfertigung die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - Rdnr. 182 ff., so auch de Witt, LKV 2006, 5; enger noch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie im Anschluss hieran Se-natsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -) sowie die Vorzugswürdigkeit einer die Belange des mittelbar Betroffenen geringer beeinträchtigenden Alternative (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/02 - Juris), nicht aber weitere Aspekte der Planrechtfertigung wie die Vereinbarkeit des konkreten Zugriffs auf das Eigentum mit Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 184) sowie die Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 - Rdnr. 18 ff.).
58 
Gleichwohl gibt der Senat die Ergebnisse seiner umfassenden objektiv-rechtlichen Prüfung in den Verfahren anderer Kläger, die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, im Folgenden wieder.
59 
Die Klage der Klägerin zu 3 ist allerdings schon deshalb abzuweisen, weil sie selbst keine Einwendungen erhoben hat. Aus den Einwendungen der weiteren Bewohner (oder Eigentümer) des Anwesens Sigmaringer Straße geht nicht hervor, dass sie auch für die Klägerin zu 3 Einwendungen erhoben haben.
60 
Die umfassende objektiv-rechtliche Prüfung ergibt, dass das Vorhaben planerisch gerechtfertigt (2.) und hinsichtlich Alternativen (3.) wie auch insgesamt (4.) fehlerfrei abgewogen ist. Auch die geltend gemachten Planergänzungsansprüche bestehen nicht (5. und 6.). Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen dem Vorbringen der Kläger im Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) folgen, ergibt sich dies aus den Entscheidungsgründen der dazu ergangenen rechtskräftigen Urteile des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und 5 S 848/05 -), die deshalb im Folgenden wiederholt und mit Blick auf die Kritik der Kläger hieran ergänzt werden.
61 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 < B 42 >). Erforderlich ist eine Eisenbahnplanung, wenn das Vorhaben (den) fachplanerischen Zielen, hier des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, entspricht (fachplanerische Zielkonformität) und wenn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und entscheidet sich deshalb (erst) in der planerischen Abwägung, in der das Vorhaben konkrete Gestalt annimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 180 ff. m.w.N.)
62 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknotens Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - < Schnellbahntrasse Mannheim - Stuttgart > Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - < NBS Stuttgart - Augsburg > Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne der Kläger geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
63 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
64 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 3 AEG).
65 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
66 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - < Schnellbahntrasse Mannheim - Stuttgart > a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 < Flughafen München II >; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 187 ff.).
67 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten heranziehen darf.
68 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - < B 16 neu > a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg >; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - < Hochrheinautobahn > BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - < Flughafen Erfurt > a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 < 7 >, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 < B 16 neu >). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg > a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
69 
2.2.3 Ginge man dagegen davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 < Hochrheinautobahn >, a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
70 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg > a.a.O.).
71 
Die Antragsplanung ist kein planerischer Missgriff. Insoweit wird geltend gemacht, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
72 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Insoweit wird der Sache nach nicht in Zweifel gezogen, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Die Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich vielmehr auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
73 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der (Abgasvermeidungs- und -minderungs-)Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG i.d.F. von Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270). Danach sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Dabei ist der vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehr angemessen zu berücksichtigen. Betreiber der Schienenwege sind nach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich verpflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu erbringen und die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die Steuerungs- und Sicherungssysteme zur Nutzung bereitzustellen. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) i.d.F. von Art. 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.06.2005 (BGBl. I S. 1566). Nach § 3 Abs. 1 EIBV sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die Benutzung der von ihnen betriebenen Serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, diskriminierungsfrei zu erbringen. Betreiber der Schienenwege sind zusätzlich verpflichtet, die von ihnen betriebenen Schienenwege, die zugehörigen Steuer- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hingewiesen wird, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt und somit die entsprechende Beschränkung aufgehoben werden kann.
74 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Dabei soll es sich um einen planerischen Missgriff handeln, weil § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot enthalte, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Hingewiesen wird insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung neuer Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
75 
2.3.4 Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich günstig auf die Gesamtlärmbelastung im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
76 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 198 ff.; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
77 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht im Sinne eines Indizes auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87; Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Hingewiesen wird insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückgeführt werden. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
78 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 201).
79 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - < Michendorf > a.a.O.).
80 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
81 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offen lassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
82 
3.2 Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
83 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Sch. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
84 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Sch. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof dem Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. hat in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 mit Blick auf die dort erhobenen Einwendungen bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände dagegen greifen nicht durch.
85 
3.2.2 Soweit zur Begründung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Sch. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ und dabei insbesondere darauf hingewiesen wird, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, wird nicht erkannt, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Dem Gutachter ging es in dem erwähnten Kapitel nur darum, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
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3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit ausgegangen. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Es wird darauf hingewiesen, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering gehalten wird - in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 wurde insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Sch. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Sch. in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
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Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
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In der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
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3.2.4 Soweit vorgetragen wird, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
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Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
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3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
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3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
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3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation haben die Kläger mit dem Hinweis bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist nicht mehr entgegengetreten worden. Dasselbe gilt für die Einwände, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
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3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
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3.2.9 Soweit geltend gemacht wird, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit ziehen auch die Kläger, die sie zuletzt auf 1,7 min berechnet haben, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
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3.2.10 Soweit ein Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet wird und insoweit Reserven für erforderlich gehalten werden, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
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Soweit gegen diesen Vergleich eingewandt wird, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
100 
3.3 "K 21" drängt sich auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
101 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
102 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung in den Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
103 
Soweit im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlicht werden soll, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen der Kläger und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, wird eine Verringerung der Haltezeiten nur bei „K 21“ erreicht, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 darauf verwiesen worden ist, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
104 
Auch der allgemeine Hinweis auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhofs zu entlasten.
105 
Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies wird nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
106 
3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
107 
Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennen auch die Befürworter von „K 21“ die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, die jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in ihrer Aufnahmefähigkeit auf bis zu 9 Züge je Richtung beschränkt ist; halten könnten, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Landeshauptstadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
113 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder um Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landes-flughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
114 
In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren werden nicht erhoben. Eingewendet wird lediglich, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
115 
3.8 Soweit „K 21" als eindeutig vorzugswürdig dargestellt wird, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber wird eingewandt, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
116 
Im Übrigen ist der Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt worden. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren 5 S 847/05 berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers in jenem Verfahren, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
117 
Auch die Einwände zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, wird nicht substantiiert vorgetragen.
118 
3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
119 
3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen und die bei "K 21" als einer (erweiterten) Beibehaltungsalternative (naturgemäß) teilweise geringer ausfallen. Der Senat vermag sich insoweit insbesondere nicht dem Einwand anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 1.1 schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
120 
3.11 Rechtlich unbedenklich ist, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
121 
Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitzniederung) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - < Berliner Ring-S-Bahn > Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - < B 29 - Mögglingen > VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - < Rheintalbahn > UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
122 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
123 
Der angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
124 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
125 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie behauptet wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 < Michendorf > BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des von den Befürwortern von „K 21“ angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So können etwa die Kosten nicht außer Acht gelassen werden, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass bei „K 21“ zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt sind, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müssten bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbezogen werden. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
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4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung von „S 21“ rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Dies gilt auch für die Abwägung der Belange hinsichtlich des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“.
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5. Fehlerfrei abgewogen hat die Beklagte dabei insbesondere die von allen Klägern geltend gemachte Betroffenheit durch Baulärm. Deshalb steht den Klägern insoweit auch nicht der hilfsweise erhobene Anspruch auf Planergänzung zu.
128 
5.1 Das schalltechnische Konzept zum Schutz gegen den vom Betrieb der Baustelle ausgehenden Lärm ergibt sich aus den Teilnummern von Nr. 2.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass in allen Bereichen die Bestimmungen der AVV Baulärm eingehalten werden (Nr. 2.2.1). Aktive Schallschutzmaßnahmen werden ihr im Folgenden nur wenige und überwiegend in allgemeiner Form auferlegt (Nr. 2.2.7 und 2.2.10, dritter bis sechster Abschnitt). Dabei geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die schalltechnische Untersuchung die maximal zu erwartenden Lärmpegel an den Immissionspunkten nach dem Prinzip der oberen Abschätzung bestimmt. Er behält sich deshalb die ggf. erforderlich werdende Anordnung konkreter aktiver Schallschutzmaßnahmen für den Fall vor, dass sie nach Vorlage der rechtzeitig vor Baubeginn zu fertigenden schalltechnischen Detailgutachten erforderlich sind (Nr. 2.2.4 und 2.2.6). Der Verfasser der Schallschutztechnischen Untersuchung Dipl.-Phys. F. hat in der mündlichen Verhandlung des Senats plausibel erläutert, dass diese Detailgutachten von wesentlich genaueren Parametern ausgehen können, etwa hinsichtlich der Emissionen der konkret eingesetzten Maschinen, des Orts ihrer Aufstellung oder der bis dahin näher geklärten, abgestimmten Betriebsabläufe. Ergänzend werden im Planfeststellungsbeschluss für alle schutzwürdigen Räume mit bestimmten Maßgaben passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet (Nr. 2.2.7 Absatz 2 und 3) und für den Fall, dass weitergehende Schutzmaßnahmen technisch nicht möglich oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht verwirklichbar sind, der Vorhabenträgerin aufgegeben, eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.
129 
5.2 Rechtliche Grundlage für dieses Schutzkonzept ist in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
130 
Ob aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen nach diesen Maßstäben erforderlich sind, beurteilt sich nach § 22 BImSchG. Die dort bestimmten Betreiberpflichten setzen schädliche Umwelteinwirkungen voraus. Dies sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG).
131 
Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Baustelle - wie hier - über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben wird (dabei kann außer Acht bleiben, dass der Betrieb der Baustelle während des Aufbaus, des Baus des Stollens zum Zwischenangriff, der eigentlichen Arbeiten am Zwischenangriff, des Ausbaus des im Rohbau erstellten Fildertunnels und schließlich des Rückbaus des Zwischenangriffsstollens über die Jahre hinweg unterschiedlich intensiv sein wird). Denn vom Anwendungsbereich der TA Lärm sind Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf Baustellen ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1f TA Lärm). Offensichtlich sollte es insoweit bei der Anwendbarkeit der (wesentlich älteren) sachnäheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen - AVV Baulärm - vom 19.08.1970, Beil. zum BAnz Nr. 160 v. 01.09.1970) bleiben, die gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG weiter maßgeblich ist (vgl. Bayer. VG München, Urt. v. 07.11.2005 - M 8 K 05.1908 - Juris Rdnr. 29 ff.), auch wenn sie dazu gleich - noch einem anderen Ansatz als die TA Lärm folgt. Diese auch für Großbaustellen geltende Ausnahme von der TA Lärm ist auch bei einer an §§ 22, 3 BImSchG zu orientierenden materiellen Betrachtung nicht zu beanstanden: Zwischen Baustellen- und Gewerbelärm bestehen typischerweise erhebliche Unterschiede. Wesentlich ist vor allem, dass auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm, anders als ein nach der TA Lärm zugelassener Gewerbelärm, zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst Recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen.
132 
5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotene Konzept zum Schutz vor Baulärm sich an den Richt- und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientiert.
133 
Insoweit ist vorweg zu bemerken, dass Nr. 2.2.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss lediglich klarstellend bestimmt, dass die Beigeladene sicherzustellen hat, dass in allen Bereichen die Bestimmungen der AVV Baulärm eingehalten werden; denn die AVV Baulärm gilt insoweit unmittelbar. Sie erschöpft sich jedoch in Bestimmungen für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen einschließlich der dort betriebenen Kraftfahrzeuge und regelt insoweit bestimmte Maßnahmen (Nr. 2.1 und 2.2 AVV Baulärm), die dem umfassenderen Regelungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG nicht genügen.
134 
Die Maßgeblichkeit der AVV Baulärm für das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm ergibt sich vielmehr aus Nr. 2.2.7 Absatz 2 und 3 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sowie aus den einschlägigen Ausführungen in seiner Begründung. Dass insoweit die AVV Baulärm zur Ausfüllung der Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Urt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227, Juris, Rdnr. 27).
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5.4 Ohne Erfolg beanstanden die Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss als Schutzniveau nicht die „Richtwerte“ von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde legt, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig macht (vgl. Nebenbestimmung Nr. 2.7.7 zweiter Absatz), dass der für das jeweilige Baugebiet geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) für einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten überschritten wird.
136 
Denn diese Bestimmung des Schutzniveaus entspricht der inneren Systematik der AVV Baulärm. Bei ihrer Anwendung legt erst der Zuschlag von 5 dB(A) auf die in Nr. 3.1.1 festgesetzten Richtwerte die Maßnahmenschwelle fest. Dies ergibt sich aus Nr. 4.1 AVV Baulärm, wonach Maßnahmen zur Minderung der Geräusche nur angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6 auf der Grundlage von Messungen ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Dieser in der AVV Baulärm als Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen bestimmte Zuschlag ist nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil das hier planfestgestellte Schallschutzkonzept prognostizierte und nicht gemessene Pegel zu Grunde legt. Allerdings geht die AVV Baulärm von gemessenen Werten aus (vgl. Nr. 6 sowie Anlage 2.1). Bei ihrer nur entsprechenden Anwendung im Rahmen eines Schallschutzkonzepts gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hindert dieser Umstand aber nicht (dies machen die Kläger auch nicht geltend), auf Prognosen beruhende Beurteilungspegel für maßgeblich zu erklären. Dies kommt den Betroffenen im Übrigen sogar zu Gute, weil dies die Voraussetzung dafür ist, dass bereits bei Baubeginn die Schallschutzmaßnahmen ins Werk gesetzt werden können. Überdies ist die Berücksichtigung des Zuschlags von 5 dB(A) bei auf der Grundlage von Prognosen ermittelten Beurteilungspegeln auch sachlich gerechtfertigt. Dieser Zuschlag beruht bei Messungen - dies hat Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung bestätigt - vor allem darauf, dass Baustellenlärm, je nach Intensität der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, schwer zu erfassen ist. Der Sache nach wirkt er sich wie ein Messabschlag zu Gunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Er gründet sich jeweils zu einem geringeren Teil auf mögliche Messinstrumentenfehler, vorwiegend aber auf die Berücksichtigung bestimmter Einflussgrößen und anderer Ursachen für Messungenauigkeiten (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, Verwirrung um den Messabschlag der TA Lärm, UPR 2005, 208 ff., insbesondere unter Nr. 2 m.w.N.). Wie Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind sie bei Baulärm besonders groß und gehen in die Bestimmung von Beurteilungspegeln auf der Grundlage von Berechnungen nicht ein. Letztere haben ohnehin nach dem Prinzip der oberen Abschätzung zu erfolgen, so dass auf der Grundlage von Messungen (mit Messabschlag) gewonnene Beurteilungspegel regelmäßig hinter den durch Berechnungen ermittelten Werten zurückbleiben. Letztlich mag in den vergleichsweise hohen Zuschlag zu den Richtwerten nach 4.1 AVV Baulärm auch eingegangen sein, dass Baulärm typischerweise, anders als Gewerbelärm oder der von Sportanlagen ausgehende Lärm, nicht auf Dauer entsteht (vgl. auch die weiteren, von der täglichen Betriebszeit abhängigen Korrekturen gemäß Nr. 6.7.1 AVV Baulärm). Zu Recht weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die Richtwerte gemäß Nr. 3.1.1 AVV Baulärm (ohne Erhöhung gemäß Nr. 4.1) keinen aus höherrangigem Recht ableitbaren oder sonst zwingend zu berücksichtigenden Grenzwert beschreiben, der die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG festlegt.
137 
Aus Nr. 5.1 Abs. 3 TA Lärm 1998 ergibt sich nichts Anderes. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt, insoweit allerdings ähnlich Nr. 4.1 AVV Baulärm, fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Auch dies erhellt, dass in einem bestimmten Interesse - hier des Bestandsinteresses - höhere Richtwerte als sonst angesetzt werden dürfen (solange keine konkret gesundheitsgefährdenden Zustände eintreten).
138 
5.5 Nur am Rande bemerkt der Senat, dass bei dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, dass die vor Baubeginn zu erstellenden Detailgutachten auf der Grundlage der angeordneten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu Beurteilungspegeln in Bezug auf besonders geschützte Räume der Wohnhäuser der Kläger zu 1 bis 6 führen werden, welche Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu deren Gunsten erforderten.
139 
Zu Recht geht die Beigeladene nunmehr, anders noch als bei Erstellung der (ergänzenden) Schallschutztechnischen Untersuchung, davon aus, dass die Kläger zu 1 bis 6 nicht den Schutz für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen können. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den wenigen Wohngrundstücken an der Sigmaringer Straße - die Kläger zu 1 bis 6 haben in der mündlichen Verhandlung auch noch auf weitere Wohngebäude bei der benachbarten Feuerwache hingewiesen - um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt oder ob sie zu einer stark von gewerblichen Nutzungen geprägten Gemengelage gehören. Denn jedenfalls ist die Schutzwürdigkeit dieser vergleichsweise kleinen Fläche durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung, westlich der Sigmaringer Straße, sowie durch den Verkehrslärm, der von der B 27 und der Sigmaringer Straße Tag und Nacht in starkem Umfang ausgeht, ganz erheblich vorbelastet. Insoweit hat Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf seine Angaben in der Schallschutztechnischen Untersuchung plausibel bekräftigt, dass der Beurteilungspegel des durch die Baustelle bedingten Lärms bei den Häusern an der Sigmaringer Straße um 10 dB(A) geringer ist, als der des allgemeinen Verkehrslärms und deshalb weitgehend in diesem untergehen wird.
140 
Hieraus folgt: Selbst wenn die angeordneten Detailprognosen, was eher unwahrscheinlich ist, ergäben, dass der in der Schallschutztechnischen Untersuchung prognostizierte höchste Beurteilungspegel von 48,9 dB(A) nachts an dem der Baustelle am nächsten gelegenen Wohnhaus an der Sigmaringer Straße erreicht würde, wäre die Grenze zur Anordnung von Maßnahmen nicht überschritten, weil die Kläger nur den Schutz eines Mischgebiets, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 45 dB(A), beanspruchen können und dies auch nur dann, wenn - wegen des Zuschlags entsprechend Nr. 4.1 AVV Baulärm - ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) überschritten wird. Hinzu kommt, dass die Wohnhäuser der Kläger zu 1 bis 6 teilweise von dem zur Baustelle nächstgelegenen Wohnhaus geschützt werden, was trotz der Größe der Baustelle etwas geringere Beurteilungspegel für ihr Haus erwarten lässt.
141 
5.6 Auch hinsichtlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs können die Kläger keine weitergehenden Schutzmaßnahmen beanspruchen. Mit Nr. 2.2.10, vierter Spiegelstrich der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss wird festgelegt, dass am Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ zwischen 22 Uhr und 6.00 Uhr kein Lkw-Verkehr zur Baustelle, ausgenommen Materialtransporte, zulässig ist. Der verbleibende Lkw-Verkehr führt nach den Erläuterungen von Dipl.-Phys. F. an dem unmittelbar an der Einmündung des Bruno-Jacoby-Wegs in die Sigmaringer Straße gelegenen Wohngrundstück auch nachts zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um allenfalls 0,4 dB(A). Das haben die Kläger substantiiert nicht in Zweifel gezogen. Eine erhebliche Erhöhung der allgemeinen Verkehrslärmbelastung, die an dieser Stelle bis zu 60 dB(A) beträgt, liegt darin nicht.
142 
6. Fehlerfrei abgewogen hat die Beklagte ferner die von der Klägerin zu 7 geltend gemachte Betroffenheit durch baubedingte Erschütterungen und Senkungen.
143 
6.1 Baubedingten Erschütterungen beugt der Planfeststellungsbeschluss mit einer Reihe von Nebenbestimmungen vor (Nr. 2.11). Er berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin zu 7 im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, die Büronutzung könnte beeinträchtigt werden. Nr. 2.11, vierter Spiegelstrich, beschränkt Rammarbeiten, die ohnehin im Bereich des Grundstücks der Klägerin zu 7 nur wenige Tage dauern können, zeitlich auf Rand-Bürozeiten, schreibt Erschütterungsmessungen zur Vermeidung von edv-Systemausfällen vor und fordert, dass bei Sprengarbeiten bestimmte Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 und 3 durch geeignete Wahl der Sprengparameter sicherzustellen sind. Weshalb alle diese Vorkehrungen bei den gegebenen Untergrundverhältnissen und einer Überdeckung von etwa 26 m nicht ausreichend sein sollten, legt die Klägerin zu 7 nicht dar.
144 
6.2 Ebensowenig ist ersichtlich, warum bei den gegebenen Bodenverhältnissen und dem (im Vergleich zu den Röhren des Fildertunnels selbst) erheblich geringeren Querschnitt des Zwischenangriffsstollens zusätzliche besondere Maßnahmen zum Schutz vor Senkungen erforderlich sein sollten. Auch insoweit hat die Klägerin zu 7 ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere hat sie die nachvollziehbare ergänzende geologische Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. W. vom 13.01.2006 nicht bezweifelt.
145 
7. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Entscheidung der Beigeladenen, unter den untersuchten Alternativen und Varianten für einen Zwischenangriff den Standort „Sigmaringer Straße“ auszuwählen. Abwägungsmängel sind auch insoweit nicht ersichtlich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG). Deshalb hat auch der erste, auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“ beschränkte Aufhebungsantrag keinen Erfolg (wobei eine Teilung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit wohl ohnehin nicht möglich wäre, weil die Planung des Gesamtprojekts „Fildertunnel“, so wie sie abgewogen worden ist, den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ und dabei insbesondere die durch ihn bewirkte Verkürzung der Bauzeit voraussetzt).
146 
7.1 Mit ihren Einwänden zu Alternativen für einen Zwischenangriff sind die Kläger (bis auf die Klägerin zu 3) entgegen der Auffassung der Beigeladenen wohl nicht ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass sie in ihren Einwendungsschreiben nur die Alternativen „Hoffeld“ und „Wernhaldenklinge“ erwähnen, Dieses Vorbringen, verbunden mit der Geltendmachung bestimmter Betroffenheiten (Baulärm, baubedingte Erschütterungen) dürfte aber hinreichend gewesen sein, um die Alternativenprüfung durch das Gericht in vollem Umfang - auch für weitere Alternativen - zu eröffnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2006 - 8 S 967/05 - UA S. 15).
147 
7.2 Die Kläger behaupten selbst nicht, der Standort „Ohnholdwald“ sei eindeutig vorzugswürdig. Sie führen vielmehr zusammenfassend aus, insgesamt wiesen beide Standorte die gleiche Eignung auf. Auch dies trifft jedoch nicht zu. Dagegen, dass sich die Alternative „Ohnholdwald“ gegenüber dem Standort „Sigmaringer Straße“ als eindeutig vorzugswürdig aufdrängte, sprechen ihre klaren Nachteile, welche die Kläger nicht überzeugend in Zweifel gezogen haben: die sehr viel längere und beim Anschluss an die B 27 problematische Verkehrsanbindung und die Zerstörung der ökologisch wertvollen Windbruchfläche. Ihnen gegenüber steht die Inanspruchnahme einer stadtnahen Ackerfläche zwischen zwei stark befahrenen Straßen. Es steht auch nicht außer Verhältnis, dass die Beigeladene am Standort „Sigmaringer Straße“ den gewichtigeren Betroffenheiten des beim Schutzgut Mensch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, weil diese, wie oben ausgeführt, durch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm stark gemildert und passive Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich gar nicht oder allenfalls in geringem Umfang erforderlich werden. Mangels hinreichend substantiierter Einwände der Kläger bedarf dies keiner Darlegung im Einzelnen.
148 
7.3 Aber auch soweit die Kläger vor allem (oder nur noch allein) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einwenden, dass eine Planung abwägungsfehlerhaft sei, wenn an Stelle eines Grundstücks eines Privaten ein im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand zur Verfügung stehe (so u.a. BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506), überzeugt den Senat nicht. Denn die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich ein durch eine Planung unmittelbar betroffener Eigentümer gegen die Inanspruchnahme gerade seines Grundstücks für Allgemeinwohlbelange wendet, obwohl eine gleichermaßen den Planungszielen entsprechende Alternative auf Grundstücken der öffentlichen Hand (und zwar des Planungsträgers) verwirklicht werden könnte. Der vorliegende Fall weicht davon signifikant ab. Der oder die Eigentümer der Grundstücke, die für die planfestgestellte Baustelleneinrichtungsfläche und seine Erschließung benötigt werden, sind mit der Inanspruchnahme einverstanden. Das mindert das Gewicht dieser Eigentümerbelange in der Abwägung erheblich (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61 und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2005 - 8 S 1674/03 -< Westtangente Pforzheim > UPR 2005, 319 < nur Leitsatz > und hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - NuR 2006, 571). Eine unmittelbare Grundstücksbetroffenheit könnte allenfalls, wie eingangs im Zusammenhang mit dem Umfang der gerichtlichen Prüfung ausgeführt, die Klägerin zu 7 geltend machen. Ihre Betroffenheit ist aber auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den zeitlich beschränkten Bau und Betrieb des Zwischenangriffsstollens beschränkt (und zudem, wie schon ausgeführt, insoweit nicht ausdrücklich angewandt worden). Bei einer solchen vergleichsweise geringfügigen Eigentumsbeeinträchtigung hat der Eigentümerbelang im Alternativenvergleich nicht das Gewicht wie in den oben dargestellten Fällen. Aus diesen Gründen musste der Senat auch nicht der Frage nachgehen, ob die Beigeladene und die Beklagte im Rahmen der Abwägung von (gleichwertigen) Alternativen überhaupt darauf verwiesen werden können, dass die Flächen eines Standorts im Eigentum eines (anderen) Hoheitsträgers stehen. Außerdem sind die Standorte, wie oben dargelegt, nicht gleich geeignet.
149 
7.4 Auch der Verzicht auf die Verschiebung der Baustellenfläche entlang der B 27 nach Süden ist nicht fehlerhaft. Diese Möglichkeit wird im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich erörtert. Die Beigeladene weist aber zutreffend auf Nr. 4.2.2.3 (Zwischenangriff „Sigmaringer Straße Süd“) der Anlage 13.1 der planfestgestellten Unterlagen hin, in der eine ähnliche Lösung mit nachvollziehbaren Erwägungen abgelehnt wurde. Eine Verschiebung der Baustelleneinrichtungsfläche führte zu weiteren Eigentumsbetroffenheiten, sowie größeren Lärmbeeinträchtigungen für das evangelische Waldheim, ergäbe eine schwierigere Zufahrtssituation und hätte zusätzliche Eingriffe in Vegetationsflächen zur Folge. Es ist auch nicht ersichtlich, wie bei dieser Variante der Baustellenzufahrtsverkehr angebunden werden sollte. Im Übrigen könnte eine nicht unerhebliche Verschiebung nach Süden auch zunehmend die Wohnbebauung von Möhringen tangieren (vgl. Tabelle auf S. 9 der Anlage 13.1). Auch bliebe es bei dem von den Klägern zu 1 bis 6 als besonders nachteilig empfundenen Lkw-Zufahrtsverkehr durch das Gebiet „Tränke“.
150 
7.5 Der Lkw-Zufahrtsverkehr durch das Gebiet „Tränke“ entfiele zwar, wenn die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche am geplanten Standort oder weiter südlich unmittelbar über eine neu zu bauenden Unterführung unter der B 27 erfolgte. Gegen diese Variante führt der Planfeststellungsbeschluss jedoch erhebliche Mehrkosten von 1,2 Mio EUR an. Diese lassen sich nicht, wie die Kläger vortragen, mit Mehrkosten für eine Sanierung der Straßen im Gebiet „Tränke“ nach Beendigung der Baumaßnahmen oder gar mit dem sich aus der Verkürzung der Gesamtbauzeit des Fildertunnels ergebenden Kostenvorteil des Standorts „Sigmaringer Straße“ überhaupt verrechnen. Denn die Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Sanierung der Straßen im Gebiet „Tränke“ nach Beendigung der Bauarbeiten hat der Träger der Straßenbaulast und nicht die Beigeladene zu tragen und die sich aus dem Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ ergebende Kostenersparnis fällt sowohl beim planfestgestellten Standort wie auch bei der Variante „Unterführung“ an.
151 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 und § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
152 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
153 
Beschluss
154 
Der Streitwert wird - nach Rücknahme der Klage durch die früheren Kläger zu 7 und 8 und Trennung der Verfahren insoweit sowie abweichend von der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss vom 11.11.2006 - gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 bis 6 eine zwar nur mittelbare, aber überdurchschnittlich starke Betroffenheit jeweils in Bezug auf ihr Wohngrundstück geltend gemacht haben; er bemisst den Streitwert deshalb insoweit mit jeweils 20.000 EUR. Die Klägerin zu 7 ist zwar teilweise anders betroffen; dies rechtfertigt aber keinen höheren Streitwert (vgl. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327).
155 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
51 
Die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtshofs folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen.
52 
Nicht berührt wird die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtshofs durch Art. 9 Nr. 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833). Mit dieser Vorschrift ist § 50 Abs. 1 VwGO als Nr. 6 die Bestimmung angefügt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten entscheidet, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die u.a. in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind. § 18e AEG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des erwähnten Beschleunigungsgesetzes, bestimmt insoweit, dass § 50 Abs. 1 Nr. 5 (hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen, gemeint ist ersichtlich Nr. 6) VwGO für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG gilt (also für planfeststellungsbedürftige Vorhaben), soweit diese Schienenwege betreffen, die u.a. wegen ihres sonstigen internationalen Bezuges (Nr. 4) oder der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe (Nr. 5) in der Anlage aufgeführt sind. Die durch Art. 1 Nr. 6 des Beschleunigungsgesetzes eingefügte Anlage (zu § 18e Abs. 1 AEG) führt dabei unter Nr. 19 das Vorhaben „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ auf. In Satz 3 der Vorbemerkung der Anlage heißt es jedoch, dass die Schienenwege jeweils an den Knotenpunkten beginnen und enden, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Ob und ggf. inwieweit das Projekt „Stuttgart 21“ danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen. Denn § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 ist gemäß Art. 15 des erwähnten Beschleunigungsgesetzes erst am 17.12.2006 und damit nach Rechtshängigkeit der Streitsache in Kraft getreten. Die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in bei ihnen anhängig gewordenen Klageverfahren im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO wird davon nicht berührt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 41 Rdnr. 9 m.w.N.).
53 
Die Klagen sind mit den Haupt- und Hilfsanträgen zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang der Hilfsanträge seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
54 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.08.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270), berichtigt am 11.08.2005 (BGBl. I S. 2420), die im Vergleich zu der für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 maßgeblichen Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833) freilich keine für die Beurteilung des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wesentlichen Änderungen enthält.
55 
1. Der Senat unterzieht den Planfeststellungsbeschluss einer umfassenden objektiv-rechtlichen Prüfung. Von dieser Prüfung ausgenommen sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188).
56 
Der Planfeststellungsbeschluss hat zwar für die Kläger zu 1 bis 6 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil sie von dem planfestgestellten Vorhaben nur mittelbar betroffen sind. Fraglich ist auch, ob die Klägerin zu 7 unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen wird. Zwar soll ihr Grundstück gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden. Dies gilt aber nur für die Dauer der Bauzeit (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 - UA S. 22). Außerdem hat die Klägerin zu 7 d i e - s e Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich und konkret geltend gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2003 - 9 A 69.02 < Anhalter Bahn > NVwZ 2004, 340; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - < Rheintalbahn > UA. S. 31 und v. 06.04.2006 - 5 S 847/05 - <“Stuttgart 21“, Abschnitt 1.1> UA. S. 26). Die von der Klägerin zu 7 geltend gemachte Gefahr von Geländesenkungen und dadurch bewirkter Schäden an ihrem Wohngebäude stellt sich demgegenüber, wie etwaige vom Baubetrieb ausgelöste Erschütterungen, nur als eine mittelbare Eigentumsbetroffenheit dar.
57 
Als allein mittelbar Betroffene könnten die Kläger eine gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aber nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen. Hierzu gehören im Rahmen der Planrechtfertigung die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - Rdnr. 182 ff., so auch de Witt, LKV 2006, 5; enger noch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie im Anschluss hieran Se-natsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -) sowie die Vorzugswürdigkeit einer die Belange des mittelbar Betroffenen geringer beeinträchtigenden Alternative (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/02 - Juris), nicht aber weitere Aspekte der Planrechtfertigung wie die Vereinbarkeit des konkreten Zugriffs auf das Eigentum mit Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 184) sowie die Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 - Rdnr. 18 ff.).
58 
Gleichwohl gibt der Senat die Ergebnisse seiner umfassenden objektiv-rechtlichen Prüfung in den Verfahren anderer Kläger, die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, im Folgenden wieder.
59 
Die Klage der Klägerin zu 3 ist allerdings schon deshalb abzuweisen, weil sie selbst keine Einwendungen erhoben hat. Aus den Einwendungen der weiteren Bewohner (oder Eigentümer) des Anwesens Sigmaringer Straße geht nicht hervor, dass sie auch für die Klägerin zu 3 Einwendungen erhoben haben.
60 
Die umfassende objektiv-rechtliche Prüfung ergibt, dass das Vorhaben planerisch gerechtfertigt (2.) und hinsichtlich Alternativen (3.) wie auch insgesamt (4.) fehlerfrei abgewogen ist. Auch die geltend gemachten Planergänzungsansprüche bestehen nicht (5. und 6.). Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen dem Vorbringen der Kläger im Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) folgen, ergibt sich dies aus den Entscheidungsgründen der dazu ergangenen rechtskräftigen Urteile des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und 5 S 848/05 -), die deshalb im Folgenden wiederholt und mit Blick auf die Kritik der Kläger hieran ergänzt werden.
61 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 < B 42 >). Erforderlich ist eine Eisenbahnplanung, wenn das Vorhaben (den) fachplanerischen Zielen, hier des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, entspricht (fachplanerische Zielkonformität) und wenn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und entscheidet sich deshalb (erst) in der planerischen Abwägung, in der das Vorhaben konkrete Gestalt annimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 180 ff. m.w.N.)
62 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknotens Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - < Schnellbahntrasse Mannheim - Stuttgart > Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - < NBS Stuttgart - Augsburg > Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne der Kläger geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
63 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
64 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 3 AEG).
65 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
66 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - < Schnellbahntrasse Mannheim - Stuttgart > a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 < Flughafen München II >; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 187 ff.).
67 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten heranziehen darf.
68 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - < B 16 neu > a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg >; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - < Hochrheinautobahn > BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - < Flughafen Erfurt > a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 < 7 >, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 < B 16 neu >). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg > a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
69 
2.2.3 Ginge man dagegen davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 < Hochrheinautobahn >, a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
70 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - < Flugplatz Bitburg > a.a.O.).
71 
Die Antragsplanung ist kein planerischer Missgriff. Insoweit wird geltend gemacht, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
72 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Insoweit wird der Sache nach nicht in Zweifel gezogen, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Die Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich vielmehr auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
73 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der (Abgasvermeidungs- und -minderungs-)Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG i.d.F. von Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270). Danach sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Dabei ist der vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehr angemessen zu berücksichtigen. Betreiber der Schienenwege sind nach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich verpflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu erbringen und die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die Steuerungs- und Sicherungssysteme zur Nutzung bereitzustellen. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) i.d.F. von Art. 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.06.2005 (BGBl. I S. 1566). Nach § 3 Abs. 1 EIBV sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die Benutzung der von ihnen betriebenen Serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, diskriminierungsfrei zu erbringen. Betreiber der Schienenwege sind zusätzlich verpflichtet, die von ihnen betriebenen Schienenwege, die zugehörigen Steuer- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hingewiesen wird, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt und somit die entsprechende Beschränkung aufgehoben werden kann.
74 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Dabei soll es sich um einen planerischen Missgriff handeln, weil § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot enthalte, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Hingewiesen wird insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung neuer Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
75 
2.3.4 Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich günstig auf die Gesamtlärmbelastung im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
76 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 198 ff.; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
77 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht im Sinne eines Indizes auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87; Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Hingewiesen wird insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückgeführt werden. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
78 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - < Flughafen Berlin-Schönefeld > Rdnr. 201).
79 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - < Michendorf > a.a.O.).
80 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
81 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offen lassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
82 
3.2 Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
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3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Sch. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
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Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Sch. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof dem Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. hat in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 mit Blick auf die dort erhobenen Einwendungen bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände dagegen greifen nicht durch.
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3.2.2 Soweit zur Begründung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Sch. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ und dabei insbesondere darauf hingewiesen wird, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, wird nicht erkannt, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Dem Gutachter ging es in dem erwähnten Kapitel nur darum, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
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3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit ausgegangen. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Es wird darauf hingewiesen, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering gehalten wird - in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 wurde insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Sch. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Sch. in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
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Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
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In der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
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3.2.4 Soweit vorgetragen wird, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
90 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
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3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Sch. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
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3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
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3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation haben die Kläger mit dem Hinweis bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist nicht mehr entgegengetreten worden. Dasselbe gilt für die Einwände, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
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3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
95 
3.2.9 Soweit geltend gemacht wird, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit ziehen auch die Kläger, die sie zuletzt auf 1,7 min berechnet haben, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
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3.2.10 Soweit ein Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet wird und insoweit Reserven für erforderlich gehalten werden, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
97 
3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
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Soweit gegen diesen Vergleich eingewandt wird, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
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3.3 "K 21" drängt sich auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
101 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
102 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung in den Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
103 
Soweit im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlicht werden soll, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen der Kläger und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, wird eine Verringerung der Haltezeiten nur bei „K 21“ erreicht, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 darauf verwiesen worden ist, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
104 
Auch der allgemeine Hinweis auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhofs zu entlasten.
105 
Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies wird nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
106 
3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
107 
Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennen auch die Befürworter von „K 21“ die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, die jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in ihrer Aufnahmefähigkeit auf bis zu 9 Züge je Richtung beschränkt ist; halten könnten, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Landeshauptstadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder um Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landes-flughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren werden nicht erhoben. Eingewendet wird lediglich, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
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3.8 Soweit „K 21" als eindeutig vorzugswürdig dargestellt wird, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen in den Klageverfahren wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber wird eingewandt, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen ist der Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt worden. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren 5 S 847/05 berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers in jenem Verfahren, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
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Auch die Einwände zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, wird nicht substantiiert vorgetragen.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen und die bei "K 21" als einer (erweiterten) Beibehaltungsalternative (naturgemäß) teilweise geringer ausfallen. Der Senat vermag sich insoweit insbesondere nicht dem Einwand anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 1.1 schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
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3.11 Rechtlich unbedenklich ist, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitzniederung) Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - < Berliner Ring-S-Bahn > Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - < B 29 - Mögglingen > VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - < Rheintalbahn > UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
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Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
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Der angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
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Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
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Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie behauptet wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 < Michendorf > BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des von den Befürwortern von „K 21“ angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So können etwa die Kosten nicht außer Acht gelassen werden, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass bei „K 21“ zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt sind, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung wegen des Planfeststellungsabschnitts 1.1 ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müssten bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbezogen werden. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
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4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung von „S 21“ rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Dies gilt auch für die Abwägung der Belange hinsichtlich des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“.
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5. Fehlerfrei abgewogen hat die Beklagte dabei insbesondere die von allen Klägern geltend gemachte Betroffenheit durch Baulärm. Deshalb steht den Klägern insoweit auch nicht der hilfsweise erhobene Anspruch auf Planergänzung zu.
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5.1 Das schalltechnische Konzept zum Schutz gegen den vom Betrieb der Baustelle ausgehenden Lärm ergibt sich aus den Teilnummern von Nr. 2.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass in allen Bereichen die Bestimmungen der AVV Baulärm eingehalten werden (Nr. 2.2.1). Aktive Schallschutzmaßnahmen werden ihr im Folgenden nur wenige und überwiegend in allgemeiner Form auferlegt (Nr. 2.2.7 und 2.2.10, dritter bis sechster Abschnitt). Dabei geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die schalltechnische Untersuchung die maximal zu erwartenden Lärmpegel an den Immissionspunkten nach dem Prinzip der oberen Abschätzung bestimmt. Er behält sich deshalb die ggf. erforderlich werdende Anordnung konkreter aktiver Schallschutzmaßnahmen für den Fall vor, dass sie nach Vorlage der rechtzeitig vor Baubeginn zu fertigenden schalltechnischen Detailgutachten erforderlich sind (Nr. 2.2.4 und 2.2.6). Der Verfasser der Schallschutztechnischen Untersuchung Dipl.-Phys. F. hat in der mündlichen Verhandlung des Senats plausibel erläutert, dass diese Detailgutachten von wesentlich genaueren Parametern ausgehen können, etwa hinsichtlich der Emissionen der konkret eingesetzten Maschinen, des Orts ihrer Aufstellung oder der bis dahin näher geklärten, abgestimmten Betriebsabläufe. Ergänzend werden im Planfeststellungsbeschluss für alle schutzwürdigen Räume mit bestimmten Maßgaben passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet (Nr. 2.2.7 Absatz 2 und 3) und für den Fall, dass weitergehende Schutzmaßnahmen technisch nicht möglich oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht verwirklichbar sind, der Vorhabenträgerin aufgegeben, eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.
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5.2 Rechtliche Grundlage für dieses Schutzkonzept ist in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
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Ob aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen nach diesen Maßstäben erforderlich sind, beurteilt sich nach § 22 BImSchG. Die dort bestimmten Betreiberpflichten setzen schädliche Umwelteinwirkungen voraus. Dies sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG).
131 
Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Baustelle - wie hier - über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben wird (dabei kann außer Acht bleiben, dass der Betrieb der Baustelle während des Aufbaus, des Baus des Stollens zum Zwischenangriff, der eigentlichen Arbeiten am Zwischenangriff, des Ausbaus des im Rohbau erstellten Fildertunnels und schließlich des Rückbaus des Zwischenangriffsstollens über die Jahre hinweg unterschiedlich intensiv sein wird). Denn vom Anwendungsbereich der TA Lärm sind Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf Baustellen ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1f TA Lärm). Offensichtlich sollte es insoweit bei der Anwendbarkeit der (wesentlich älteren) sachnäheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen - AVV Baulärm - vom 19.08.1970, Beil. zum BAnz Nr. 160 v. 01.09.1970) bleiben, die gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG weiter maßgeblich ist (vgl. Bayer. VG München, Urt. v. 07.11.2005 - M 8 K 05.1908 - Juris Rdnr. 29 ff.), auch wenn sie dazu gleich - noch einem anderen Ansatz als die TA Lärm folgt. Diese auch für Großbaustellen geltende Ausnahme von der TA Lärm ist auch bei einer an §§ 22, 3 BImSchG zu orientierenden materiellen Betrachtung nicht zu beanstanden: Zwischen Baustellen- und Gewerbelärm bestehen typischerweise erhebliche Unterschiede. Wesentlich ist vor allem, dass auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen Baustelle ausgehende Lärm, anders als ein nach der TA Lärm zugelassener Gewerbelärm, zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst Recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen.
132 
5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotene Konzept zum Schutz vor Baulärm sich an den Richt- und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientiert.
133 
Insoweit ist vorweg zu bemerken, dass Nr. 2.2.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss lediglich klarstellend bestimmt, dass die Beigeladene sicherzustellen hat, dass in allen Bereichen die Bestimmungen der AVV Baulärm eingehalten werden; denn die AVV Baulärm gilt insoweit unmittelbar. Sie erschöpft sich jedoch in Bestimmungen für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen einschließlich der dort betriebenen Kraftfahrzeuge und regelt insoweit bestimmte Maßnahmen (Nr. 2.1 und 2.2 AVV Baulärm), die dem umfassenderen Regelungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG nicht genügen.
134 
Die Maßgeblichkeit der AVV Baulärm für das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm ergibt sich vielmehr aus Nr. 2.2.7 Absatz 2 und 3 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sowie aus den einschlägigen Ausführungen in seiner Begründung. Dass insoweit die AVV Baulärm zur Ausfüllung der Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG herangezogen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Urt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227, Juris, Rdnr. 27).
135 
5.4 Ohne Erfolg beanstanden die Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss als Schutzniveau nicht die „Richtwerte“ von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde legt, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig macht (vgl. Nebenbestimmung Nr. 2.7.7 zweiter Absatz), dass der für das jeweilige Baugebiet geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) für einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten überschritten wird.
136 
Denn diese Bestimmung des Schutzniveaus entspricht der inneren Systematik der AVV Baulärm. Bei ihrer Anwendung legt erst der Zuschlag von 5 dB(A) auf die in Nr. 3.1.1 festgesetzten Richtwerte die Maßnahmenschwelle fest. Dies ergibt sich aus Nr. 4.1 AVV Baulärm, wonach Maßnahmen zur Minderung der Geräusche nur angeordnet werden, wenn der nach Nr. 6 auf der Grundlage von Messungen ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Dieser in der AVV Baulärm als Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen bestimmte Zuschlag ist nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil das hier planfestgestellte Schallschutzkonzept prognostizierte und nicht gemessene Pegel zu Grunde legt. Allerdings geht die AVV Baulärm von gemessenen Werten aus (vgl. Nr. 6 sowie Anlage 2.1). Bei ihrer nur entsprechenden Anwendung im Rahmen eines Schallschutzkonzepts gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hindert dieser Umstand aber nicht (dies machen die Kläger auch nicht geltend), auf Prognosen beruhende Beurteilungspegel für maßgeblich zu erklären. Dies kommt den Betroffenen im Übrigen sogar zu Gute, weil dies die Voraussetzung dafür ist, dass bereits bei Baubeginn die Schallschutzmaßnahmen ins Werk gesetzt werden können. Überdies ist die Berücksichtigung des Zuschlags von 5 dB(A) bei auf der Grundlage von Prognosen ermittelten Beurteilungspegeln auch sachlich gerechtfertigt. Dieser Zuschlag beruht bei Messungen - dies hat Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung bestätigt - vor allem darauf, dass Baustellenlärm, je nach Intensität der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, schwer zu erfassen ist. Der Sache nach wirkt er sich wie ein Messabschlag zu Gunsten des Bauunternehmers aus. Ein solcher Messabschlag, dort um jeweils 3 dB(A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. BImSchV und Nr. 6.9 TA Lärm 1998). Er gründet sich jeweils zu einem geringeren Teil auf mögliche Messinstrumentenfehler, vorwiegend aber auf die Berücksichtigung bestimmter Einflussgrößen und anderer Ursachen für Messungenauigkeiten (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, Verwirrung um den Messabschlag der TA Lärm, UPR 2005, 208 ff., insbesondere unter Nr. 2 m.w.N.). Wie Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind sie bei Baulärm besonders groß und gehen in die Bestimmung von Beurteilungspegeln auf der Grundlage von Berechnungen nicht ein. Letztere haben ohnehin nach dem Prinzip der oberen Abschätzung zu erfolgen, so dass auf der Grundlage von Messungen (mit Messabschlag) gewonnene Beurteilungspegel regelmäßig hinter den durch Berechnungen ermittelten Werten zurückbleiben. Letztlich mag in den vergleichsweise hohen Zuschlag zu den Richtwerten nach 4.1 AVV Baulärm auch eingegangen sein, dass Baulärm typischerweise, anders als Gewerbelärm oder der von Sportanlagen ausgehende Lärm, nicht auf Dauer entsteht (vgl. auch die weiteren, von der täglichen Betriebszeit abhängigen Korrekturen gemäß Nr. 6.7.1 AVV Baulärm). Zu Recht weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die Richtwerte gemäß Nr. 3.1.1 AVV Baulärm (ohne Erhöhung gemäß Nr. 4.1) keinen aus höherrangigem Recht ableitbaren oder sonst zwingend zu berücksichtigenden Grenzwert beschreiben, der die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG festlegt.
137 
Aus Nr. 5.1 Abs. 3 TA Lärm 1998 ergibt sich nichts Anderes. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt, insoweit allerdings ähnlich Nr. 4.1 AVV Baulärm, fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) eingeschritten werden darf. Auch dies erhellt, dass in einem bestimmten Interesse - hier des Bestandsinteresses - höhere Richtwerte als sonst angesetzt werden dürfen (solange keine konkret gesundheitsgefährdenden Zustände eintreten).
138 
5.5 Nur am Rande bemerkt der Senat, dass bei dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, dass die vor Baubeginn zu erstellenden Detailgutachten auf der Grundlage der angeordneten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu Beurteilungspegeln in Bezug auf besonders geschützte Räume der Wohnhäuser der Kläger zu 1 bis 6 führen werden, welche Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu deren Gunsten erforderten.
139 
Zu Recht geht die Beigeladene nunmehr, anders noch als bei Erstellung der (ergänzenden) Schallschutztechnischen Untersuchung, davon aus, dass die Kläger zu 1 bis 6 nicht den Schutz für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen können. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den wenigen Wohngrundstücken an der Sigmaringer Straße - die Kläger zu 1 bis 6 haben in der mündlichen Verhandlung auch noch auf weitere Wohngebäude bei der benachbarten Feuerwache hingewiesen - um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt oder ob sie zu einer stark von gewerblichen Nutzungen geprägten Gemengelage gehören. Denn jedenfalls ist die Schutzwürdigkeit dieser vergleichsweise kleinen Fläche durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung, westlich der Sigmaringer Straße, sowie durch den Verkehrslärm, der von der B 27 und der Sigmaringer Straße Tag und Nacht in starkem Umfang ausgeht, ganz erheblich vorbelastet. Insoweit hat Dipl.-Phys. F. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf seine Angaben in der Schallschutztechnischen Untersuchung plausibel bekräftigt, dass der Beurteilungspegel des durch die Baustelle bedingten Lärms bei den Häusern an der Sigmaringer Straße um 10 dB(A) geringer ist, als der des allgemeinen Verkehrslärms und deshalb weitgehend in diesem untergehen wird.
140 
Hieraus folgt: Selbst wenn die angeordneten Detailprognosen, was eher unwahrscheinlich ist, ergäben, dass der in der Schallschutztechnischen Untersuchung prognostizierte höchste Beurteilungspegel von 48,9 dB(A) nachts an dem der Baustelle am nächsten gelegenen Wohnhaus an der Sigmaringer Straße erreicht würde, wäre die Grenze zur Anordnung von Maßnahmen nicht überschritten, weil die Kläger nur den Schutz eines Mischgebiets, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 45 dB(A), beanspruchen können und dies auch nur dann, wenn - wegen des Zuschlags entsprechend Nr. 4.1 AVV Baulärm - ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) überschritten wird. Hinzu kommt, dass die Wohnhäuser der Kläger zu 1 bis 6 teilweise von dem zur Baustelle nächstgelegenen Wohnhaus geschützt werden, was trotz der Größe der Baustelle etwas geringere Beurteilungspegel für ihr Haus erwarten lässt.
141 
5.6 Auch hinsichtlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs können die Kläger keine weitergehenden Schutzmaßnahmen beanspruchen. Mit Nr. 2.2.10, vierter Spiegelstrich der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss wird festgelegt, dass am Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ zwischen 22 Uhr und 6.00 Uhr kein Lkw-Verkehr zur Baustelle, ausgenommen Materialtransporte, zulässig ist. Der verbleibende Lkw-Verkehr führt nach den Erläuterungen von Dipl.-Phys. F. an dem unmittelbar an der Einmündung des Bruno-Jacoby-Wegs in die Sigmaringer Straße gelegenen Wohngrundstück auch nachts zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um allenfalls 0,4 dB(A). Das haben die Kläger substantiiert nicht in Zweifel gezogen. Eine erhebliche Erhöhung der allgemeinen Verkehrslärmbelastung, die an dieser Stelle bis zu 60 dB(A) beträgt, liegt darin nicht.
142 
6. Fehlerfrei abgewogen hat die Beklagte ferner die von der Klägerin zu 7 geltend gemachte Betroffenheit durch baubedingte Erschütterungen und Senkungen.
143 
6.1 Baubedingten Erschütterungen beugt der Planfeststellungsbeschluss mit einer Reihe von Nebenbestimmungen vor (Nr. 2.11). Er berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin zu 7 im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, die Büronutzung könnte beeinträchtigt werden. Nr. 2.11, vierter Spiegelstrich, beschränkt Rammarbeiten, die ohnehin im Bereich des Grundstücks der Klägerin zu 7 nur wenige Tage dauern können, zeitlich auf Rand-Bürozeiten, schreibt Erschütterungsmessungen zur Vermeidung von edv-Systemausfällen vor und fordert, dass bei Sprengarbeiten bestimmte Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 und 3 durch geeignete Wahl der Sprengparameter sicherzustellen sind. Weshalb alle diese Vorkehrungen bei den gegebenen Untergrundverhältnissen und einer Überdeckung von etwa 26 m nicht ausreichend sein sollten, legt die Klägerin zu 7 nicht dar.
144 
6.2 Ebensowenig ist ersichtlich, warum bei den gegebenen Bodenverhältnissen und dem (im Vergleich zu den Röhren des Fildertunnels selbst) erheblich geringeren Querschnitt des Zwischenangriffsstollens zusätzliche besondere Maßnahmen zum Schutz vor Senkungen erforderlich sein sollten. Auch insoweit hat die Klägerin zu 7 ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere hat sie die nachvollziehbare ergänzende geologische Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. W. vom 13.01.2006 nicht bezweifelt.
145 
7. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Entscheidung der Beigeladenen, unter den untersuchten Alternativen und Varianten für einen Zwischenangriff den Standort „Sigmaringer Straße“ auszuwählen. Abwägungsmängel sind auch insoweit nicht ersichtlich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG). Deshalb hat auch der erste, auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des Zwischenangriffs „Sigmaringer Straße“ beschränkte Aufhebungsantrag keinen Erfolg (wobei eine Teilung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit wohl ohnehin nicht möglich wäre, weil die Planung des Gesamtprojekts „Fildertunnel“, so wie sie abgewogen worden ist, den Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ und dabei insbesondere die durch ihn bewirkte Verkürzung der Bauzeit voraussetzt).
146 
7.1 Mit ihren Einwänden zu Alternativen für einen Zwischenangriff sind die Kläger (bis auf die Klägerin zu 3) entgegen der Auffassung der Beigeladenen wohl nicht ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass sie in ihren Einwendungsschreiben nur die Alternativen „Hoffeld“ und „Wernhaldenklinge“ erwähnen, Dieses Vorbringen, verbunden mit der Geltendmachung bestimmter Betroffenheiten (Baulärm, baubedingte Erschütterungen) dürfte aber hinreichend gewesen sein, um die Alternativenprüfung durch das Gericht in vollem Umfang - auch für weitere Alternativen - zu eröffnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2006 - 8 S 967/05 - UA S. 15).
147 
7.2 Die Kläger behaupten selbst nicht, der Standort „Ohnholdwald“ sei eindeutig vorzugswürdig. Sie führen vielmehr zusammenfassend aus, insgesamt wiesen beide Standorte die gleiche Eignung auf. Auch dies trifft jedoch nicht zu. Dagegen, dass sich die Alternative „Ohnholdwald“ gegenüber dem Standort „Sigmaringer Straße“ als eindeutig vorzugswürdig aufdrängte, sprechen ihre klaren Nachteile, welche die Kläger nicht überzeugend in Zweifel gezogen haben: die sehr viel längere und beim Anschluss an die B 27 problematische Verkehrsanbindung und die Zerstörung der ökologisch wertvollen Windbruchfläche. Ihnen gegenüber steht die Inanspruchnahme einer stadtnahen Ackerfläche zwischen zwei stark befahrenen Straßen. Es steht auch nicht außer Verhältnis, dass die Beigeladene am Standort „Sigmaringer Straße“ den gewichtigeren Betroffenheiten des beim Schutzgut Mensch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, weil diese, wie oben ausgeführt, durch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Baulärm stark gemildert und passive Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich gar nicht oder allenfalls in geringem Umfang erforderlich werden. Mangels hinreichend substantiierter Einwände der Kläger bedarf dies keiner Darlegung im Einzelnen.
148 
7.3 Aber auch soweit die Kläger vor allem (oder nur noch allein) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einwenden, dass eine Planung abwägungsfehlerhaft sei, wenn an Stelle eines Grundstücks eines Privaten ein im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand zur Verfügung stehe (so u.a. BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506), überzeugt den Senat nicht. Denn die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich ein durch eine Planung unmittelbar betroffener Eigentümer gegen die Inanspruchnahme gerade seines Grundstücks für Allgemeinwohlbelange wendet, obwohl eine gleichermaßen den Planungszielen entsprechende Alternative auf Grundstücken der öffentlichen Hand (und zwar des Planungsträgers) verwirklicht werden könnte. Der vorliegende Fall weicht davon signifikant ab. Der oder die Eigentümer der Grundstücke, die für die planfestgestellte Baustelleneinrichtungsfläche und seine Erschließung benötigt werden, sind mit der Inanspruchnahme einverstanden. Das mindert das Gewicht dieser Eigentümerbelange in der Abwägung erheblich (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61 und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2005 - 8 S 1674/03 -< Westtangente Pforzheim > UPR 2005, 319 < nur Leitsatz > und hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - NuR 2006, 571). Eine unmittelbare Grundstücksbetroffenheit könnte allenfalls, wie eingangs im Zusammenhang mit dem Umfang der gerichtlichen Prüfung ausgeführt, die Klägerin zu 7 geltend machen. Ihre Betroffenheit ist aber auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den zeitlich beschränkten Bau und Betrieb des Zwischenangriffsstollens beschränkt (und zudem, wie schon ausgeführt, insoweit nicht ausdrücklich angewandt worden). Bei einer solchen vergleichsweise geringfügigen Eigentumsbeeinträchtigung hat der Eigentümerbelang im Alternativenvergleich nicht das Gewicht wie in den oben dargestellten Fällen. Aus diesen Gründen musste der Senat auch nicht der Frage nachgehen, ob die Beigeladene und die Beklagte im Rahmen der Abwägung von (gleichwertigen) Alternativen überhaupt darauf verwiesen werden können, dass die Flächen eines Standorts im Eigentum eines (anderen) Hoheitsträgers stehen. Außerdem sind die Standorte, wie oben dargelegt, nicht gleich geeignet.
149 
7.4 Auch der Verzicht auf die Verschiebung der Baustellenfläche entlang der B 27 nach Süden ist nicht fehlerhaft. Diese Möglichkeit wird im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich erörtert. Die Beigeladene weist aber zutreffend auf Nr. 4.2.2.3 (Zwischenangriff „Sigmaringer Straße Süd“) der Anlage 13.1 der planfestgestellten Unterlagen hin, in der eine ähnliche Lösung mit nachvollziehbaren Erwägungen abgelehnt wurde. Eine Verschiebung der Baustelleneinrichtungsfläche führte zu weiteren Eigentumsbetroffenheiten, sowie größeren Lärmbeeinträchtigungen für das evangelische Waldheim, ergäbe eine schwierigere Zufahrtssituation und hätte zusätzliche Eingriffe in Vegetationsflächen zur Folge. Es ist auch nicht ersichtlich, wie bei dieser Variante der Baustellenzufahrtsverkehr angebunden werden sollte. Im Übrigen könnte eine nicht unerhebliche Verschiebung nach Süden auch zunehmend die Wohnbebauung von Möhringen tangieren (vgl. Tabelle auf S. 9 der Anlage 13.1). Auch bliebe es bei dem von den Klägern zu 1 bis 6 als besonders nachteilig empfundenen Lkw-Zufahrtsverkehr durch das Gebiet „Tränke“.
150 
7.5 Der Lkw-Zufahrtsverkehr durch das Gebiet „Tränke“ entfiele zwar, wenn die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche am geplanten Standort oder weiter südlich unmittelbar über eine neu zu bauenden Unterführung unter der B 27 erfolgte. Gegen diese Variante führt der Planfeststellungsbeschluss jedoch erhebliche Mehrkosten von 1,2 Mio EUR an. Diese lassen sich nicht, wie die Kläger vortragen, mit Mehrkosten für eine Sanierung der Straßen im Gebiet „Tränke“ nach Beendigung der Baumaßnahmen oder gar mit dem sich aus der Verkürzung der Gesamtbauzeit des Fildertunnels ergebenden Kostenvorteil des Standorts „Sigmaringer Straße“ überhaupt verrechnen. Denn die Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Sanierung der Straßen im Gebiet „Tränke“ nach Beendigung der Bauarbeiten hat der Träger der Straßenbaulast und nicht die Beigeladene zu tragen und die sich aus dem Zwischenangriff „Sigmaringer Straße“ ergebende Kostenersparnis fällt sowohl beim planfestgestellten Standort wie auch bei der Variante „Unterführung“ an.
151 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 und § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
152 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
153 
Beschluss
154 
Der Streitwert wird - nach Rücknahme der Klage durch die früheren Kläger zu 7 und 8 und Trennung der Verfahren insoweit sowie abweichend von der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss vom 11.11.2006 - gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 bis 6 eine zwar nur mittelbare, aber überdurchschnittlich starke Betroffenheit jeweils in Bezug auf ihr Wohngrundstück geltend gemacht haben; er bemisst den Streitwert deshalb insoweit mit jeweils 20.000 EUR. Die Klägerin zu 7 ist zwar teilweise anders betroffen; dies rechtfertigt aber keinen höheren Streitwert (vgl. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327).
155 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.