Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Mai 2010 - 10 M 2/10

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0507.10M2.10.0A
bei uns veröffentlicht am07.05.2010

Gründe

1

Die von beiden Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 3. März 2010 eingelegten Beschwerden sind zwar gemäß §§ 3 DG LSA i. V. m. 146 VwGO statthaft, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners vom 13. August 2009, mit welcher der Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben wurden und zugleich gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA 30 v. H. seiner Dienstbezüge einbehalten worden sind. Das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - hat auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 DG LSA die Anordnung über die Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers aufgehoben, im Übrigen jedoch den - auf Aufhebung der Suspendierungsverfügung gerichteten - Antrag abgelehnt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben beide Beteiligte fristgemäß Beschwerde eingelegt, deren Prüfung gemäß §§ 65 Abs. 1 DG LSA, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die jeweils dargelegten Gründe beschränkt ist. Beide Beschwerden haben keinen Erfolg.

3

I. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend, den gegen die Anordnung der Suspendierung gerichteten Antrag gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 DG LSA abzulehnen, mit Erfolg infrage zu stellen.

4

Soweit der Antragsteller zu Abschnitt. III Nr. 1 seiner Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es der Suspendierungsverfügung vom 13. August 2009 bereits an den gebotenen Ermessenserwägungen fehle und im Übrigen unberücksichtigt geblieben sei, dass sich die in der Disziplinarklage aufgeführten Vorwürfe einer Störung des Betriebsfriedens nur auf einen Zeitraum zwischen den Jahren 1996 und 2006 bezögen, bemerkt der Senat folgendes:

5

Zwar ist es - wie der Antragsteller mit Recht ausführt - grundsätzlich geboten, in einer Suspendierungsverfügung die für die Suspendierung maßgeblichen besonderen Umstände für die Störung des Dienstbetriebes darzulegen (so BVerwG, B. v. 4.1.1996 - 1 DB 16.95). Allerdings ist hier zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zur Begründung der Suspendierungsverfügung auf die ausführlich begründete, erst wenige Monate zuvor erhobene Disziplinarklage Bezug genommen hat, aus welcher sich die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe und vor allem die Begründung für die geäußerte Befürchtung einer massiven Betriebsstörung für den Fall eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst ergeben. Zum anderen hat der Antragsgegner auch in der Suspendierungsverfügung selbst durchaus Umstände dargelegt - etwa die Weigerung der überwiegenden Anzahl der Justizbediensteten, mit dem Antragsteller zusammen zu arbeiten; eine Vielzahl von Eingaben, Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden; das Erfordernis einer achtmaligen Änderung des Aufgabenfeldes aufgrund von Unzuträglichkeiten -, welche schon für sich genommen, aber jedenfalls in einer Gesamtschau mit den in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfen für eine Darlegung der für die Suspendierung gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 DG LSA erforderlichen besonderen Umstände ausreichen. Soweit der Antragsteller im übrigen bemängelt, die Vorwürfe des Antragstellers bezögen sich lediglich auf den Zeitraum bis 2006, so ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zu berücksichtigen, dass bei dem Antragsteller offensichtlich nach wie vor charakterliche bzw. wesensbedingte Merkmale vorhanden sind, welche auch derzeit noch den Schluss zulassen, durch ein Verbleiben des Antragstellers im Vollzugsdienst werde der Dienstbetrieb in der Haftanstalt erheblich beeinträchtigt. Dass letztlich noch kein abschließendes (amts-)ärztliches Untersuchungsergebnis vorliegt, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat - der Antragsteller der Aufforderung, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Ob im Rahmen des in erster Instanz anhängigen (8 A 8/09) gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens ein Gutachten zur Frage der Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Antragstellers einzuholen ist, mag noch geklärt werden.

6

Im Übrigen bemerkt der Senat ausdrücklich, dass die Anordnung der Suspendierung gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 DG LSA keine Disziplinarmaßnahme darstellt, sondern ihre Berechtigung sich aus dem funktionalen Bedürfnis ergibt, noch vor der Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 38 RdNr. 1 unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 29.11.1985 - 1 DB 54.85). Allerdings darf die Anordnung nicht zu Sanktionszwecken, schon gar nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Sie darf im Übrigen zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen.

7

Dass die Suspendierung des Antragstellers etwa in Wahrheit zum Zweck einer Disziplinierung ausgesprochen worden ist, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Soweit sich die Beschwerdeschrift im Übrigen (Abschnitt III Nr. 2 der Beschwerdebegründung) gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts dahingehend wendet, die vorläufige Dienstenthebung stehe zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis, so vermag sie mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Wenn auch - wie die Beschwerde meint - die dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße nicht die vom Antragsteller vorrangig betriebene Entfernung aus dem Dienst erwarten lassen mögen, so sind sie jedoch geeignet, zumindest eine nicht unerhebliche disziplinarische Sanktionierung erwarten zu lassen, wobei es derzeit auf die Erwartung einer bestimmten Sanktion nicht ankommt. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass gegen den Antragsteller bereits zweimal wegen dienstlicher Verfehlungen Geldbußen im Disziplinarverfahren verhängt werden mussten und schließlich im Jahr 2005 eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Halberstadt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung im Amt gegenüber einem Gefangenen erfolgte. Diese disziplinar- und vor allem strafrechtliche Vorbelastung des Antragstellers wird im Rahmen einer erneuten Sanktionsfindung durchaus zu berücksichtigen sein.

8

II. Auch die gegen die durch das Verwaltungsgericht getroffene Aufhebung der Anordnung über die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht hierzu (S. 7 ff. Beschlussabschrift) gegebene Begründung ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einbehaltung von Dienstbezügen setzt gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Zwar genügt hierzu, dass aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt wird (Köhler/Ratz, BDG, a. a. O. RdNr. 3 unter Bezugnahme auf den B. d. BVerwG v. 24.3.1999 - 1 DB 20.98). Dabei mögen die von dem Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift hervorgehobenen Vorwürfe ständiger Verstöße gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht und eine damit verbundene erhebliche Störung des Betriebsfriedens grundsätzlich auch die Verhängung der disziplinarischen Höchstsanktion begründen. Allerdings ist derzeit von der gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verhängung dieser Sanktion nicht auszugehen. Denn es ist nach dem jetzigen Verfahrensstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass es dem Antragsteller an der für die Erhebung disziplinarrechtlich zu sanktionierender Vorwürfe und die Verhängung gravierender disziplinarrechtlicher Sanktionen erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt hat bzw. immer noch fehlt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift selbst auf die bisherigen, wenn auch bis jetzt - jedenfalls aus seiner Sicht - ohne konkrete Ergebnisse abgeschlossenen ärztlichen Untersuchungen des Antragstellers hingewiesen. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Notwendigkeit ergibt, den Antragsteller noch im Rahmen des anhängigen Disziplinarklageverfahren auf seine Schuld- und Einsichtsfähigkeit untersuchen zu lassen, möglicherweise mit der Folge der Feststellung eines tatsächlich geminderten Steuerungsvermögens.

9

III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren war schon deswegen abzulehnen, weil die Voraussetzungen der §§ 3 DG LSA, 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge nunmehr zweitinstanzlich bestätigt worden ist, stehen dem Antragsteller volle Dienstbezüge nach der BesGr. A 7 BBesO zu, mithin ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 1950,00 Euro, welchem neben den von ihm in seiner Erklärung vom 21. April 2010 geltend gemachten Lebenshaltungskosten in Höhe von etwa 700,00 Euro keine weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüberstehen. Er verfügt damit über ein gemäß § 115 Abs. 1 ZPO monatlich einzusetzendes Nettoeinkommen von ca. 1.250,00 Euro, mithin ein solches, welches die Grenze des für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Betrages nicht unerheblich übersteigt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 DG LSA i. V. m. 152 Abs. 1 VwGO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.