Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2017 - 10 L 2/17
Gericht
Tatbestand
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Die am (…) 1970 geborene Beklagte steht als Beamtin auf Lebenszeit im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sie wurde nach Absolvierung einer Lehre zum Wirtschaftskaufmann/Industrie am 1. Oktober 1989 in den Polizeidienst aufgenommen und arbeitete zunächst im Streifendienst. Ab Dezember 1993 war sie als Sachbearbeiterin Streifendienst in der Revierstation A-Stadt (…) eingesetzt. Am 7. Dezember 1994 wurde sie zur Polizeimeisterin ernannt, und zum (…). Dezember 1997 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2000 zur Polizeikommissarin ernannt. Die letzte über die Beklagte erstellte dienstliche Beurteilung gelangt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 in der Leistungsbeurteilung zu der Note „E“ („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und in der Befähigungsbeurteilung zu der Note „C“ („befähigt“).
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Die Beklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren, die bei ihr leben. Ihre (ungekürzten) monatlichen Netto-Dienstbezüge betragen nach einer Besoldungsmitteilung von September 2014 ca. 2.700,- €.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 hat das Landgericht Magdeburg die Beklagte wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Beklagte war zuvor vom Amtsgericht Magdeburg zu einer ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. In dem Urteil des Landgerichts heißt es u. a.:
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„Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:
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Vor dem Landgericht Magdeburg war ein Strafverfahren wegen versuchten Totschlags gegen den damaligen Angeklagten (F. K.) (Geschäftsnummer: 21 Ks 15/11) anhängig. Die Angeklagte hat mit (F. K.) eine Lebenspartnerschaft geführt, aus der 2 gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Diese Lebenspartnerschaft war im April 2011 beendet, jedoch bestand noch persönlicher Kontakt zwischen der Angeklagten und (F. K.).
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Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen (F. K.) und den Brüdern S. und A. T. in den Nachmittagsstunden des (…). April 2011 auf einem Sportplatz in A-Stadt, U-Straße, bei der (K.) dem (S. T.) einen Messerstich in den Halsbereich versetzte und lebensgefährlich verletzte, wurde (K.) unmittelbar darauf vorläufig festgenommen und in die Räume des Zentralen Polizeigewahrsams A-Stadt verbracht. Dort wurde der Angeklagten durch die sachbearbeitende Kriminalhauptkommissarin (F.) gestattet, mit (K.) zu sprechen, um insbesondere den Verbleib des Tatmessers in Erfahrung zu bringen. Unmittelbar nach dem Gespräch äußerte die Angeklagte gegenüber Kriminalhauptkommissarin (F.), dass (K.) ihr mitgeteilt habe, das Tatmesser sei ihm während der Auseinandersetzung von einem Anderen zugesteckt worden und nach der Tat wieder von ihm an einen Anderen übergeben worden. Eine geplante Durchsuchung der Wohnung des (K.) sei daher nicht Erfolg versprechend.
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In der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Magdeburg in dem Strafverfahren gegen (F. K.) bekundete die Angeklagte als Zeugin nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht in der Hauptverhandlung am (…). August 2011 wahrheitswidrig, weder habe ihr dies (K.) bei dem Gespräch am (…). April 2011 in den Räumen des Zentralen Polizeigewahrsams so mitgeteilt noch habe sie darüber entsprechend die Kriminalhauptkommissarin (F.) informiert. Durch diese wahrheitswidrige Aussage beabsichtigte die Angeklagte, den (F. K.) zumindest auch zu entlasten und seine Bestrafung als Täter der Messerattacke auf den (S. T.) zu verhindern. Gleichwohl wurde (F. K.) trotz der Falschaussage … u. a. wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten [Richtig: Jahren] verurteilt.
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…
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Die Angeklagte wird jedoch durch die zur Verfügung stehenden Beweismittel zweifelsfrei der Tat überführt.
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…
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Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass es sich bei (F. K.) um den ehemaligen Lebensgefährten der Angeklagten und den Vater der beiden gemeinsamen Kinder handelte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte in einem inneren persönlichen Konflikt befunden hat. In erheblicher Weise strafverschärfend war dagegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit Erkenntnissen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamtin erlangt, begangen hat und der Angeklagten bewusst war, dass gerade den Aussagen von Polizeibeamten in Strafverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass dem Strafverfahren gegen (K.) ein schwerwiegender Vorwurf, welcher eine erhebliche Bestrafung zur Folge haben konnte, zugrunde lag. …“
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Die Klägerin suspendierte die Beklagte mit Verfügung vom 18. September 2014 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vom Dienst; seit November 2014 werden zugleich 31 % ihrer Dienstbezüge durch Verfügung vom 24. September 2014 gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA einbehalten. Ein Eilantrag gegen die Suspendierung wurde zurückgenommen; der erkennende Senat bestätigte die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (- 10 M 3/15 -).
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Mit der am 5. Januar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Disziplinarklage begehrt die Klägerin die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Beklagte habe schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem sie 1. wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung verurteilt worden sei und 2. gegen ihre Pflicht zu vollem Arbeitseinsatz und zu sorgfältiger Arbeit und 3. gegen ihre Gesundheitserhaltungspflicht und dienstliche Auflagen verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die Handlungen beschränkt, welche zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung durch das Landgericht Magdeburg geführt haben.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen.
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Sie hat vorgebracht, es liege kein Dienstvergehen vor. Zur strafrechtlichen Verurteilung sei es nur auf Grund ihrer akuten psychischen Erkrankung gekommen. Sie habe an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing gelitten. Das Strafurteil sei falsch. Sie sei unschuldig und habe nicht gelogen. Ein faires Verfahren habe seinerzeit nicht stattgefunden. Die Zeugin (F.) habe zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Kopie der polizeilichen Verfahrensakte gehabt. Der besagte Satz um das Messer sei von Frau (F.) verdreht wiedergegeben worden.
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Das Verwaltungsgericht hat der Disziplinarklage mit Urteil vom 15. November 2016 entsprochen und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehe.
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Das Disziplinargericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils sehe das Gericht nicht.
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Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssten die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Die Kammer sehe bei der Begehung der Straftat der uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung durch eine Polizeivollzugsbeamtin den Dienstbezug als gegeben an. Das strafbare Verhalten der Polizeibeamtin bei einem solchen unmittelbar der gerichtlichen Wahrheitsfindung dienenden Delikt schlage auf ihr konkret-funktionales Amt durch. Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges sei die Disziplinarwürdigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließe, auf Grund des Strafrahmens des § 153 StGB und des § 248 Abs. 1 StGB gegeben. Vorliegend sei der Strafrahmen des Straftatbestandes mit bis zu 5 Jahren belegt und damit in dem oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt. Daher liege eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahnende schwere Dienstpflichtverletzung vor.
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Durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermöge das Gericht vorliegend nicht zu erkennen und seien auch nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem damaligen Angeklagten um den Vater ihrer Kinder gehandelt habe, könne von einer psychischen Ausnahmesituation der Beklagten nicht ausgegangen werden. Denn sie habe sich nach Belehrung durch das Gericht zur Aussage entschlossen und die besondere Bedeutung der wahrheitsgemäßen Aussage sei ihr als Polizeibeamtin bewusst gewesen. Anhaltspunkte für schuldmindernde Gründe seien nicht erkennbar und auch von den Strafgerichten nicht gesehen worden. Unter Abwägung aller Erkenntnisse falle die anzustellende Persönlichkeit- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für die Beklagte negativ aus. Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung sei auch nicht entscheidend, dass die Beamtin im Folgezeitraum nicht mehr auffällig geworden sei. Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstoße nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.
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Gegen das - am 25. November 2016 zugestellte - Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 27. Dezember 2016 fristgerecht Berufung eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seien gegeben. Die strafrichterlichen Feststellungen seien nicht plausibel und nachvollziehbar und verstießen gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte. Es bestehe kein vernünftiger oder irgendwie einleuchtender Grund, weshalb sie im Strafprozess die Unwahrheit gesagt haben solle. Ein sachlich einleuchtendes Motiv, zu Gunsten des damaligen Angeklagten wahrheitswidrig auszusagen, ihm womöglich zu helfen, sei nicht ersichtlich. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beziehung zu ihm seit mehreren Jahren bereits zerbrochen gewesen, dieser habe sie mehrfach geschlagen. Es sei ausgeschlossen, dass eine Polizeibeamtin, die von ihrem ehemaligen Partner mehrfach geschlagen worden sei und deren Beziehung danach zerbrochen sei, Jahre nach Ende der Beziehung die Unwahrheit sage und sich damit erheblich selbst beruflich gefährde. Gerade weil sie belehrt worden sei und ihr im Übrigen als Polizeibeamtin die besondere Bedeutung einer weitgemäßen Aussage vor Gericht bekannt gewesen sei, wäre ein vorsätzliches und schuldhaftes Handeln überhaupt nicht schlüssig. Andernfalls bestünden durch ein dann alternativ vorliegendes völlig irrationales Verhalten Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderung- oder Entlastungsgründe. Sie habe unwidersprochen an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing und der besonderen Belastung der Sorge für ihre kleinen Kinder gelitten und sei, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, u. a. an Borderline erkrankt. Es sei daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, dass sie vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Demnach wäre eine erneute Beweiserhebung oder auch nur anderweitige Tatwürdigung durch das erkennende Disziplinargericht zwingend gewesen.
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Hilfsweise werde vorgetragen, dass Milderungsgründe bestünden, die es geböten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Es sei der außerdienstliche Bereich maßgeblich. Selbst unterstellt, sie habe bewusst die Unwahrheit gesagt, sei für sie dann Motivation gewesen, dass es sich bei dem damaligen Angeklagten um den Vater ihrer Kinder gehandelt habe. Ein anderes psychologisch nachvollziehbares plausibles Motiv sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Kinder sei dann von einer psychischen Ausnahmesituation auszugehen. Auch wenn sie sich gerade nach Belehrung durch das Gericht zur Aussage entschlossen habe, habe sie deshalb und außerdem auf Grund ihrer psychischen Labilität (Borderline) subjektiv nur dieses Motiv besessen. Daher seien Anhaltspunkte für schuldmindernde Gründe durchaus erkennbar. Zudem handele es sich lediglich um ein einmaliges Verhalten. Hier sei der außerdienstliche, quasi-familiäre und intime Personalbereich betroffen, der die frühere Lebenspartnerschaft und ihre Elternschaft berühre. Bei einer Gesamtabwägung falle die anzustellende Persönlichkeit- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung hier nicht derart negativ aus, dass eine Entlassung aus dem Dienst verhältnismäßig und tat- und schuldangemessen wäre. Denn wahrheitsgemäße Angaben der Beamtin in anderen Verfahren seien hierdurch in keiner Weise tangiert. Diese könne den Dienst ohne diese Umstände des Einzelfalles aus ihrem persönlichen Bereich unangetastet ausüben, so dass das Ziel, Gerichte in die Lage zu versetzen, den be- oder entlastenden Aussagen der Polizeibeamten Glauben schenken zu können, völlig unangetastet bleibe. Die Vertrauensbeeinträchtigung beziehe sich allein auf einen atypischen Fall des engeren privaten und psychologischen Lebenszusammenhanges.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. November 2016 - 15 A 12/16 MD - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhten. Sie versuche nunmehr mit ihren Ausführungen, eine andere rechtliche Bewertung herzuleiten. Darüber hinaus dürfte die Beklagte durchaus ein Motiv gehabt haben. Herr (K.) habe regelmäßig Kontakt zu den bei ihr lebenden Kindern gehabt. Durch eine Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe wegen versuchten Totschlages wäre den Kindern der Vater und damit eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson für einen längeren Zeitraum entzogen worden. Gerade in der ständig betonten Sorge um ihre Kinder dürfte ein beachtliches Motiv darin liegen, ihnen den Vater für ein geordnetes, wenn auch getrenntes Familienleben zu erhalten.
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Eine psychische Ausnahmesituation, die einen Milderungsgrund darstelle, habe nicht vorgelegen. Der Beklagten stünden keine durchgreifenden besonderen Umstände zur Seite, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden. Auch wenn ihre Gesundheit angeschlagen gewesen sein mag, sei sie ausweislich ihrer Personalakte an dem Tag ihrer Falschaussage nicht nur dienstfähig gewesen, sondern dürfte auch ausreichend erholt gewesen sein, da sie sich hier bereits in der 4. Woche ihres Jahresurlaubs befunden habe. Die Verfehlungen der Beklagten seien zudem nicht als persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung während einer psychischen Ausnahmesituation einzustufen. Daran fehle es hier schon im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Ladung und ihrer Aussage vor dem Landgericht Magdeburg. Die Beklagte habe genügend Zeit gehabt, sich auf eine Aussage in dem Prozess gegen Ihren ehemaligen Lebensgefährten einzustellen und vorzubereiten. Möglicherweise habe sie sich nach der Trennung im Mai 2009 in einem Belastungszustand befunden. Dieser habe aber zum Zeitpunkt ihrer Falschaussage bereits über 2 Jahre bestanden. Es fehle also an der für den Milderungsgrund kennzeichnenden psychischen Ausnahmesituation. Auch habe sie bereits bewiesen, dass sie durchaus in der Lage sei, als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern den Berufs- und Alltagsstress bewältigen zu können.
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Von einer besonderen einmaligen Versuchungssituation könne bei einer Polizeivollzugsbeamtin in Kriminaldienst, die vertraut mit dem Strafrecht sei und über eine mehr als 20-jährige Berufserfahrung verfüge, nicht ausgegangen werden. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben in anderen Verfahren in keiner Weise tangiert sein. Sie habe ihre Falschaussage in einem Prozess wegen eines versuchten Totschlags getätigt, über den zumal regional ausführlich berichtet worden sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen das Dienstverhältnis der Beklagten bekannt gewesen sei, das strafrechtlich relevante Verhalten als Dienst erheblich störend empfinden mussten. Dass sie sich in einem inneren persönlichen Konflikt befunden habe, sei bereits sowohl vom Amts- als auch vom Landgericht erheblich mildernd in der Strafzumessung berücksichtigt worden.
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Indiz für die besondere Schwere des Dienstvergehens sei ferner auch die Höhe der gegen die Beklagte im Strafverfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil gebe Anhalt für das Ausmaß von Achtung- und Vertrauenseinbuße, das mit der in Rede stehenden Straftat in der Regel verbunden sei. Die Straftat der Beklagten beweise, dass man sich auf sie nicht zu jeder Zeit fest verlassen könne, wie dies bei einer Beamtin, die nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden könne und die die volle persönliche Verantwortung für ihr dienstliches Handeln trage, jedoch vorbehaltlos der Fall sein müsse. Sie verletze schließlich die Treue, die sie ihrem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schulde.
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Weitere Schuldausschließungsgründe ließen sich nicht erkennen und seien nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum gegebenen Dienstbezug sei ebenfalls zu folgen.
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Zwar sei die Beklagte auf Grund eines Verwertungsverbotes disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Allerdings könne bereits bei erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhalten die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Berufsbeamtentums gegeben sein. Schon vor diesem Hintergrund stehe allein auf Grund des hohen Strafrahmens die Verhängung der disziplinarrechtlichen Maßnahme an. Zu berücksichtigen sei auch das Nachtatverhalten der Beklagten. Weder die Anklageerhebung noch die Verurteilung durch das Amtsgericht und das Landgericht hätten sie veranlasst, sich von nun an in ganz besonderem Maße um eine einwandfreie Dienstverrichtung zu bemühen. Nach der letzten über sie erstellten Beurteilung liege sie weit unter den Leistungen eines Durchschnittsbeamten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als auch hinsichtlich der Sanktionsfindung nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats gebietet das Verhalten der Beklagten die Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass sie aus dem Dienst zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA).
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1. Nach den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Magdeburg in dem Urteil vom 12. November 2013 hat sich die Beklagte in einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht Magdeburg am (…). August 2011 einer falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.
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Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe es in rechtsfehlerhafter Weise versäumt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann dabei nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen (BVerwG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 B 76.16 - und Beschl. v. 18. September 2017 - 2 B 14.17 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
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Es besteht danach kein Anlass, sich von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Das Disziplinargericht hat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit es bezweifelt. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils ist auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die Disziplinargerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 -, zit. nach JURIS zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO).
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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die strafrichterlichen Feststellungen seien nicht plausibel und nachvollziehbar und verstießen gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte, weil kein vernünftiger oder irgendwie einleuchtender Grund bestehe, weshalb sie im Strafprozess die Unwahrheit gesagt haben solle. Es ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Polizeibeamtin, die von ihrem ehemaligen Partner mehrfach geschlagen worden und deren Beziehung danach zerbrochen ist, Jahre danach für ihn in einem gerichtlichen Verfahren die Unwahrheit sagt und sich damit erheblich selbst beruflich gefährdet. Nach einer intimen Beziehung können für ein solches Verhalten zahlreiche Gründe bestehen, wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob diese Gründe vernünftig oder einleuchtend sind bzw. ob das Verhalten der Beamtin schlüssig und rational war. So könnte - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - ein nachvollziehbares Motiv der Beklagten darin gelegen haben, Herrn (K.) deshalb vor einer Haftstrafe bewahren zu wollen, weil er regelmäßig Kontakt zu den bei ihr lebenden Kindern gehabt hat. Die Beklagte selbst hat im Übrigen dieses Motiv im Rahmen ihrer hilfsweise geltend gemachten Ausführungen zum Bestehen eines Milderungsgrundes genannt.
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Ebenfalls nicht durchgreifend ist der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, die Beklagte habe entgegen der Annahme des Landgerichts gegenüber Frau (F.) eine anders zu verstehende Feststellung getroffen, und der Inhalt des Gespräches sei in dem Aktenvermerk falsch widergegeben worden. Damit trägt die Beklagte keinen Verstoß des Landgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte vor, sondern greift lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das sich im Einzelnen mit den jeweiligen Zeugenaussagen der Beklagten und von Frau (F.) sowie dem Aktenvermerk auseinander gesetzt hat. Dass - wie die Beklagte meint - im Strafverfahren ein anderer Sachverhalt „in dubio pro reo“ hätte angenommen werden können und man vernünftigerweise nicht ausschließen könne, dass Frau (F.) falsch ausgesagt habe, führt nicht dazu, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unzureichend oder gar fehlerhaft sind. Der Vortrag der Beklagten, Frau (F.) habe vor ihrer Aussage Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können und sie selbst sei von dem durch das Gericht erfolgten Vorhalt des Aktenvermerks überrascht worden, begründet als allgemeiner Angriff gegen die Beweiswürdigung ebenfalls keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA.
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Auch sonst bestehen keine nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
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2. Mit der Straftat hat die Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem sie ihre Dienstpflicht sowohl zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat.
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a) Dieses Dienstvergehen ist als innerdienstlich zu werten, weil das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - und Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Die Beklagte wurde vor dem Landgericht - wie die Klägerin zutreffend ausführt - im Ergebnis in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin über dienstlich gewonnene Erkenntnisse vernommen. Zwar ist sie zunächst mit Herrn (K.) außerhalb ihrer Dienstzeit zur Polizeiwache gekommen. Aber nachdem er verhaftet worden war und sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - der sachbearbeitenden Beamtin das Angebot gemacht hat, noch in der Wache zur Sachverhaltsaufklärung allein mit ihm zu reden, betätigte sie sich insoweit und später bei dem Gespräch mit ihm nicht als Privatperson im außerdienstlichen Bereich, sondern handelte als Polizeibeamtin. Nur so konnte ihr Verhalten auch von ihren Kollegen aufgefasst werden. Dass ihr ehemaliger Lebensgefährte betroffen war, hat nicht zur Folge, dass deshalb von einem außerdienstlichen Verhalten auszugehen ist. Bei ihren Verfehlungen handelt es sich gerade nicht um Verhaltensweisen, die auch ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin geschehen können und sich von ihren Dienstaufgaben im engeren Sinne trennen lassen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 18. März 2003 - 2 NDH L 2590/01 -, zit. nach JURIS). Dass sie vom Landgericht nicht wegen versuchter Strafvereitelung im Amt verurteilt worden ist, steht einer Einstufung ihres Verhaltens als innerdienstliches Dienstvergehen schon deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, an die der Senat möglicherweise gebunden wäre.
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b) Selbst bei einer Einstufung als außerdienstliche Verfehlung wären im Übrigen die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist danach nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des betroffenen Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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Das Merkmal „in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den „Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, zit. nach JURIS).
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Schon eine durch einen Beamten begangene uneidliche Falschaussage ist aber qualitativ in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 18. März 2003 - 2 NDH L 2590/01 -; VG München, Urt. v. 9. Januar 2015 - M 19 DK 13.5342 -, jeweils zit. nach JURIS). Allein angesichts des gesetzlichen Strafrahmens des § 153 StGB wird ein disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis ausgelöst (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a. a. O.). Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Hinzu kommt, dass eine uneidliche Falschaussage einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Beklagten als Polizeibeamtin aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, zit. nach JURIS). Nicht nur lässt eine falsche uneidliche Aussage insoweit Rückschlüsse auf die Dienstausübung der Beklagten zu, als sich die Frage aufdrängt, ob sie ihre Dienstpflichten wahrhaftig und verlässlich erfüllt, sondern eine solche Falschaussage ist auch geeignet, das Vertrauen der behördlichen Mitarbeiter und der Öffentlichkeit zu untergraben, also die Dienstausübung zu beeinträchtigen.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, es sei eine konkrete Betrachtungsweise geboten und es liege ein atypischer Geschehensablauf vor, so dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht erfüllt seien, nennt er damit Erwägungen, die im Rahmen der Prüfung nach § 13 DG LSA eine Rolle spielen. Die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens würde durch diesen Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt.
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3. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen die Beklagte, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA).
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Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -; Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
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a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen worden ist, ist sowohl bei innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Dienstverletzungen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, a. a. O.).
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Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es für beide in Rede stehenden Straftaten bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.). Für ein als außerdienstlich anzusehendes Dienstvergehen ist jedenfalls bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, a. a. O.), bei einem hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten sogar bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, zit. nach JURIS).
- 56
Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29. Oktober 2009 - DL 16 S 3361/08 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Dafür spricht nicht nur die vom Landgericht ausgesprochene Sanktion mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zu Recht ist - wie auch vom Landgericht ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Tat im Zusammenhang mit Erkenntnissen beging, die sie auf Grund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamtin erlangt hat, und ihr bewusst war, dass gerade den Aussagen von Polizeibeamten in Strafverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Mit einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen verstößt eine Polizeibeamtin im Kernbereich ihrer Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen ihre Dienstpflichten. Sie missbraucht damit die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in sie vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in ihre dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer Falschaussage im Ergebnis eine Kollegin der Lüge bezichtigt hat. Weiterhin hat sie versucht, die Bestrafung ihres ehemaligen Lebensgefährten zu verhindern, der eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten hatte. Selbst wenn man von einer außerdienstlich begangenen Straftat ausginge, wäre danach die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert, da der Pflichtenverstoß der Beklagten einen Bezug zu ihrem Statusamt hat.
- 57
b) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu ihrem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.). Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
- 58
(1) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing gelitten und sei u. a. an Borderline erkrankt.
- 59
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte zur Zeit der Tatbegehung schuldfähig im Sinne des § 20 StGB war. Der Senat legt hier ebenfalls die bindenden Feststellungen des Strafurteils zugrunde. Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
- 60
Weiterhin lag bei der Beklagten keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Zwar entfällt insoweit eine Bindung an Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, zit. nach JURIS). Allerdings sind bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei ihr zum Tatzeitpunkt eines oder mehrere der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben waren, deren Vorliegen auch Voraussetzung für die Annahme einer (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2016 - 2 B 40.16; Urt. v. 25. März 2010 - 2 C 83.08 -; Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 59.07 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Auch die Beklagte selbst macht nicht geltend, dass sie im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe; sie beruft sich vielmehr nur darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Maßnahmenbemessung zu ihren Gunsten Milderungsgründe zu berücksichtigen seien.
- 61
Eine psychische Erkrankung ist zwar auch dann in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen, wenn sie keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beamten hat (BVerwG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 B 26.16 - und Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, jeweils zit. nach JURIS). Es gibt aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychischen Erkrankung. Die Beklagte hat eine Erkrankung lediglich behauptet, ohne auch nur ansatzweise entsprechende Belege, wie z.B. ein (fach)ärztliches Attest vorzulegen oder andere Beweismittel zu bezeichnen. Aus den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der vor dem Tatzeitpunkt letzten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 20. Juni 2011 lagen zwar - wie auch schon seit Oktober 2007 - „befristete gesundheitliche Bedenken“ vor. Dies führte aber lediglich dazu, dass die Beklagte in dem Zeitraum vom 20. Juni bis 3. August 2011 einen zeitlich befristeten Innendienst („AZ von 8h/d“) ausübte. Erst eine Vorsorgeuntersuchung vom 12. September 2011 ergab „dauernde gesundheitliche Bedenken“, die aber auch lediglich zu einer erhöhten Dienstzeitbeschränkung im Innendienst führte. Ab Januar 2012 war die Beklagte wieder voll dienstfähig. Auch wenn sie nach Aktenlage wohl schon seit längerer Zeit Gewichtsprobleme hatte, ergibt sich daraus allein kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung.
- 62
Auch gibt es im Rahmen der Prüfung des Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild des Beamten" keine Hinweise, dass das festgestellte Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation von dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. August 2013 - 2 B 19.13 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Insbesondere ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass sich die Beklagte in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Vielmehr hatte sie sich vom 1. August bis 26. August 2011 im Urlaub befunden und mindestens mehrere Wochen Zeit, sich auf die Aussage hinlänglich und in jeder Hinsicht vorzubereiten. Dass der Vorhalt der von der Zeugin (F.) angefertigten Vermerks in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte möglicherweise überraschend war, führt nicht zur Annahme einer anzuerkennenden Ausnahmesituation. Ob sie vom Landgericht auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, was sich allerdings aus der Niederschrift der Verhandlung nicht ergibt und nach § 52 StPO auch nicht erforderlich war, kann offen bleiben.
- 63
Schließlich kommt auch der „anerkannte" Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O. m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Tat war die Beklagte aber nicht „vorübergehend aus der Bahn geworfen". Dazu hätte es sich um eine persönlich besonders belastende Situation handeln müssen, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (so BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Insoweit gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, ihren dienstlichen Pflichten im Wesentlichen nachzukommen.
- 64
(2) Die Vertrauensbeeinträchtigung bezieht sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht allein „auf einen atypischen Fall des engeren privaten und psychologischen Lebenszusammenhang“, weil „wahrheitsgemäße Angaben der Beamtin in anderen Verfahren .. hierdurch in keiner Weise tangiert“ seien. Durch das von der Beklagten begangene schwerwiegende Dienstvergehen ist das zwischen ihr und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis in seiner Gesamtheit erheblich beeinträchtigt. Denn in Rede steht das grundsätzliche Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtin als unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die Beeinträchtigung beruht nicht zuletzt darauf, dass die Begehung des Dienstvergehens auch unabhängig von der mit ihr verbundenen Presseberichterstattung zu einem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit geführt hat.
- 65
(3) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Hinblick auf die Bewertung ihrer Gesamtpersönlichkeit auf ihren bisherigen dienstlichen Werdegang, der durch positive Beurteilungen sowie ein über das Normalmaß weit hinausgehendes Engagement, auch im sozialen Bereich, geprägt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - deren Erbringung sich hier nach Aktenlage schon nicht aufdrängt - regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. November 2014 - 10 L 3/14 -, jeweils zit. nach JURIS). Darüber hinaus hat die Beklagte gerade in den Jahren 2011 bis 2014, d.h. dem letzten Beurteilungszeitraum, ausweislich der für diesen Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilung unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Der Umstand, dass die Beklagte die in Rede stehende Straftat kurz vor Beginn dieses Beurteilungszeitraums begangen hat, steht einer Berücksichtigung der Beurteilung nicht entgegen.
- 66
(4) Ebenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten ist einzustellen, dass das „Verfahren an sich schon lehrreich“ für sie gewesen sei. Es handelt sich dabei von vornherein nicht um eine Erwägung, die maßgeblich als entlastender Gesichtspunkt innerhalb der disziplinarrechtlichen Prüfung nach § 13 DG LSA dienen könnte. Dass das Disziplinarverfahren, d.h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, was mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, zit. nach JURIS, m. w. N.), ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
- 67
(5) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung durch das Landgericht ist schon als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des durch die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens herangezogen worden. Eine eigenständige entlastende Wirkung für die Beklagte innerhalb des § 13 DG LSA hat der Strafausspruch nicht.
- 68
(6) Mildernd zu berücksichtigen ist dagegen, dass sich die Beklagte auf Grund der früheren Beziehung und der noch bestehenden persönlichen Verbindungen zu Herrn (K.) bei ihrer Aussage möglicherweise in einem inneren persönlichen Konflikt befunden hat. Insoweit könnte zudem die Sorge um die fortbestehende Beziehung von Herrn (K.) zu seinen beiden leiblichen Kindern mit der Beklagten eine Rolle gespielt haben, auch wenn nach den Geburtsurkunden (rechtlicher) Vater der Kinder ein anderer Mann ist, dessen Ehe mit der Beklagten erst im Juli 2008 nach Geburt des zweiten Kindes geschieden worden ist.
- 69
(7) Grundsätzlich mildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte, von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verurteilung abgesehen, strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch noch keine Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt worden sind. Eine Geldstrafe aus dem Jahr 2010 ist nach den §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BZRG inzwischen getilgt. Die Berücksichtigung einer Vorbelastung als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung scheidet aus, wenn ein Verwertungsverbot eingreift, was sich für strafrechtliche Verurteilungen nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, zit. nach JURIS).
- 70
c) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Insbesondere darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beziehung der Beklagten zu Herrn (K.) nicht nur zum Tatzeitpunkt seit mehr als zwei Jahren beendet war, sondern dieser sie nach eigenem Bekunden früher auch geschlagen hatte. Eine emotionale Bindung wie bei einer bestehenden Beziehung lag danach gerade nicht vor. Auch dass es sich um ein als erstmalig anzusehendes Fehlverhalten der Beklagten handelt, kommt ihr nur begrenzt zugute. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung entgegen der Ansicht der Beklagten zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit ihr nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Es besteht aus Sicht des Senats insbesondere auch keine durch ein Verhalten der Beklagten (z. B. Einsicht, Reue und/oder positives Nachtatverhalten) geprägte Grundlage, um das durch die Tat zerstörte Vertrauen wieder aufzubauen.
- 71
4. Danach war die Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für sie ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit - wie die Berufungsbegründung zutreffend selbst ausführt - ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat sie selbst zu tragen, denn sie hat die Ursache hierfür selbst mit ihrem Fehlverhalten gesetzt.
- 72
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA steht der Beklagten zur Vermeidung besonderer Härten für die Dauer von sechs Monaten ein sog. Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % ihrer Dienstbezüge zu. Umstände, die eine Verlängerung der Frist i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA).
- 73
II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
- 74
III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, zit. nach JURIS).
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.