Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0405.1O25.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

2

Der auf § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Anordnung (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erschienenen Beschwerdeführer ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. März 1991 - 14 O 96/90 -, juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 95 Rn. 34). Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2016 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung ist der Beschluss nicht mangels fristgemäßer Beschwerdeeinlegung in Rechtskraft erwachsen. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der Beschwerdeführer hat zwar (erst) am 16. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2015 eingelegt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 O 9/16 - die am 7. Januar 2016 erhobene Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss verworfen hatte. Das Verwaltungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass - neben den an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten gerichteten Zustellungen - die gesonderte Zustellung einer Beschlussausfertigung vom 11. Januar 2016 an den Beschwerdeführer veranlasst worden ist. Diese Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 ZPO) ist jedoch jedenfalls deshalb unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von dem Beschwerdeführer als Zustellungsadressat persönlich unterschrieben worden ist und die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis notwendige Empfangsbereitschaft (daher) nicht festgestellt werden kann. Die für eine Zustellung nach § 174 ZPO erforderliche Empfangsbereitschaft kann nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss vielmehr noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Umstände, die hinreichend zuverlässig auf eine Empfangsbereitschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschlussausfertigung vom 11. Januar 2016 vor dem Zeitpunkt, zu dem der Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 der Beklagten zugegangen ist, schließen lassen, liegen auch angesichts der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers vom 31. März 2016 nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 9. Dezember 2015 bereits bei Einlegung der Beschwerde der Beklagten bekannt gewesen sei, kommt es hierauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Frage der Heilung eines Zustellungsmangels an.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist sowohl im Hinblick auf die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe von 500 € als auch im Hinblick auf die ersatzweise Festsetzung einer Ordnungshaft von 3 Tagen rechtswidrig.

4

Ein Ordnungsgeld für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist in bestimmter Höhe anzudrohen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 O 3740/00 -, juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O. Rn. 29). Eine solche Androhung, die dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden müssen, ist nach Aktenlage nicht ergangen. Darüber hinaus gibt es für die Festsetzung einer Ordnungshaft - abgesehen davon, dass auch sie nicht angedroht worden ist - schon keine gesetzliche Grundlage. § 95 VwGO sieht bei schuldhaftem Ausbleiben eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat, ausschließlich das Ordnungsmittel des Ordnungsgelds vor, so dass die Festsetzung anderer Sanktionen oder Zwangsmittel wie Ordnungshaft nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann nicht, wenn ein - anders als hier - rechtmäßig festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann (s. demgegenüber § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. im Übrigen NdsOVG, Beschluss vom 4. März 1991, a. a. O. Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.).

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die außergerichtlichen Auslagen des erfolgreichen Beschwerdeführers werden von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst; Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. zu § 141 Abs. 3 ZPO. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 -, juris Rn. 23, und vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 -, juris Rn. 23; BAG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 -, juris Rn. 24).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 95


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 O 25/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07

bei uns veröffentlicht am 12.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/07 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - I ZB 77/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 O 9/16

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Gründe 1 Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2 Zwar ist der auf § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung von Ordnungsmi

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - VIII ZB 55/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/14 vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richteri

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 10 AZB 24/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2014 - 21 Ta 102/14 - und der Beschluss des Arbeit

Referenzen

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Zwar ist der auf § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 95 Rn. 34). Allerdings fehlt der Beklagten die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer. Denn der im Streit stehende Beschluss richtet sich nicht gegen sie, sondern ausdrücklich und ausschließlich gegen die Person ihres Oberbürgermeisters, dem das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens vorgeworfen und gegen den es deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, hilfsweise eine Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt hat.

3

Die Beschwerde ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass sie in Wahrheit von dem Oberbürgermeister der Beklagten erhoben worden wäre. Dem steht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowohl in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2016 als auch in der Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2015 allein die Beklagte selbst - lediglich „vertr[eten] durch den Oberbürgermeister“ - als „Beklagte und Beschwerdeführer“ deklariert haben. Zwar lassen diese Schriftsätze keinen Zweifel daran, dass Gegenstand der Beschwerde der fragliche, den Oberbürgermeister betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts sein soll. Aus ihnen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeeinlegung im Widerspruch zu der eingangs gewählten Beteiligtenbezeichnung tatsächlich nur im Namen des Oberbürgermeisters höchst selbst vorgenommen werden sollte. Weder wurde eine entsprechende Vollmacht des Oberbürgermeisters, die hierauf hindeuten könnte, vorgelegt, noch weist sonst etwas auf ein bloßes Schreibversehen bei der Benennung des „Beschwerdeführers“ hin. Dem Umstand, dass Adressat der angefochtenen Entscheidung gerade nicht die Beklagte ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass es eine gesonderte Zustellung des Beschlusses an den Oberbürgermeister veranlasst hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Als Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Eine Gebührenfreiheit auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. August 2015 - 3 E 78/15 -, juris Rn. 10).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

12
Zwar kann die für eine Zustellung nach § 174 ZPO erforderliche Empfangsbereitschaft nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zu- gangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, aaO; BVerwG, Urteil vom 29. April 2011 - 8 B 86/10, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für sich genommen keinen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Willen des Adressaten erkennen. Denn von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen (BVerwG, NJW 2007, aaO). Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84, juris Rn. 8).

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

23
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau; 2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann , aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
23
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585; Stein/Jonas/Leipold aaO § 141 Rn. 58; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rn. 13; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 380 Rn. 12), da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 9; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 380 Rn. 10). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812,

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2014 - 21 Ta 102/14 - und der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2013 - 55 Ca 10526/13 - aufgehoben.

Gründe

1

I. Rechtsbeschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits. Er wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht.

2

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits haben über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und die Dauer der Kündigungsfrist gestritten. Dabei war insbesondere streitig, ob aufgrund der Größe des Betriebs der Beklagten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

3

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 30. September 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage. In der Klageschrift hat sie ohne Beweisantritt vorgetragen, sie sei bei dem beklagten Reinigungsunternehmen seit Mai 2001 als Raumpflegerin tätig und die Beklagte beschäftige mehr als fünf Arbeitnehmer. Nach dem erfolglos gebliebenen Gütetermin bestimmte der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 8. August 2013 Kammertermin für den 27. November 2013 und erteilte den Parteien Auflagen. Des Weiteren ordnete er das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten an. Die dem Beschwerdeführer laut Ladungsvermerk vom 8. August 2013 formlos übersandte persönliche Ladung enthält folgenden Hinweis: „Bleiben Sie im Termin aus und entsenden Sie auch keinen Vertreter, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Daneben kann der/die Vorsitzende die Zulassung des Prozessbevollmächtigten ablehnen und Sie als säumig behandeln, wenn Sie unbegründet ausgeblieben sind und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.“

4

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 benannte die Klägerin - wiederum ohne Beweisantritt - 13 Personen, zwei von ihnen mit Vor- und Nachnamen und die übrigen entweder nur mit dem Vor- oder nur mit dem Nachnamen; Angaben zu den wöchentlichen Arbeitszeiten und zu den Beschäftigungszeiträumen enthielt der Schriftsatz nicht. Innerhalb der bis zum 5. November 2013 gesetzten Schriftsatzfrist trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 vor, sie beschäftige zwölf namentlich bezeichnete Personen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten; einer der Benannten sei zugleich Alleingesellschafter der Beklagten. Dem Schriftsatz waren als „Beweis“ Kopien der Mitarbeiterliste mit Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten und des Lohnjournals für Juli 2013 beigefügt. Danach hat die Beklagte im Juli 2013 bei anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

5

Mit Beschluss vom 25. November 2013 wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück, soweit sie die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung begehrt hatte. Zur Begründung führte es aus: „In Ansehung des Lohnjournals genießt das Arbeitsverhältnis keinen allgemeinen Kündigungsschutz.“

6

Im Schriftsatz vom 25. November 2013, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Kammertermin vom 27. November 2013 überreicht wurde, listete die Klägerin ohne Beweisantritt insgesamt 21 Personen als Beschäftigte auf. Die Liste bestand aus elf von der Beklagten angegebenen Mitarbeitern und zehn Personen aus der Aufstellung aus dem Schriftsatz vom 26. August 2013. Angaben zu deren wöchentlicher Arbeitszeit enthielt der Schriftsatz nicht.

7

Im Kammertermin vom 27. November 2013 erschien der Beschwerdeführer nicht. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er sei gehalten, keinen Vergleich zu schließen. Am Schluss der Sitzung verkündete das Arbeitsgericht einen neuen Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, ordnete erneut das persönliche Erscheinen der Klägerin sowie des Geschäftsführers der Beklagten an und gab der Beklagten auf, zum Klagevorbringen „näher als bisher Stellung zu nehmen“ und insbesondere zur Namensliste der Klägerin im Schriftsatz vom 26. August 2013 vorzutragen, da eine Auseinandersetzung hiermit im Wesentlichen fehle. Ob und welche Fragen zum Sachverhalt dem Beklagtenvertreter gestellt wurden und was er darauf erwiderte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen.

8

Mit einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 27. November 2013 führte die Beklagte zur Namensliste der Klägerin im Schriftsatz vom 25. November 2013 aus, der Geschäftsführer habe vor Zusammenstellung der Mitarbeiterliste und des Lohnjournals sämtliche vorhandenen Personalunterlagen durchgesehen und keine Hinweise auf die von der Klägerin benannten, nicht mit der Mitarbeiterliste übereinstimmenden Namen finden können. Der Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 enthalte alles, was er wisse.

9

Im Kammertermin vom 5. März 2014 wies der Vorsitzende darauf hin, die Kammer schließe sich den im Schriftsatz vom 31. Januar 2014 vorgetragenen Argumenten der Klägerin, wonach der bisherige Vortrag der Beklagten zur Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter unsubstanziiert sei, nicht an. Der Ausgangsrechtsstreit wurde sodann in diesem Termin durch Vergleich erledigt; danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30. September 2013 bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 750,00 Euro.

10

Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat das Arbeitsgericht gegen den Beschwerdeführer Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt. Der gegen diesen Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde hat es mit Beschluss von 6. Januar 2014 nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.

11

Er hat geltend gemacht, er habe sich nach § 141 Abs. 3 ZPO durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten lassen. Überdies habe die Beklagte mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2013 und 27. November 2013 dazu vorgetragen, dass außer den im Lohnjournal aufgeführten Mitarbeitern keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt worden seien.

12

II. Die nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Beschluss entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und hätte deshalb nicht ergehen dürfen.

13

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Danach steht die Festsetzung von Ordnungsgeld im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 5).

14

a) Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, setzt das Gesetz das Gericht vielmehr in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 ZPO ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 6; BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 16; 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - Rn. 16; ErfK/Koch 14. Aufl. § 51 ArbGG Rn. 12; Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. § 141 Rn. 13).

15

b) Die abweichende Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach es nicht zwingende Voraussetzung eines Ordnungsgeldbeschlusses sei, dass sich durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei die Erledigung des Rechtsstreits verzögere, ist damit nicht vereinbar. Das Beschwerdegericht kann sich hierzu nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen. Dieses hat im Beschluss vom 10. November 1997 (- 2 BvR 429/97 - zu 2 a der Gründe) lediglich ausgeführt, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sei selbst dann nicht verletzt, wenn man den Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO nicht allein in der Verfahrensförderung sehe, sondern das Ordnungsgeld - einer vor allem in der älteren Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgend - als strafähnliche Sanktion wegen Missachtung des Gesetzes oder der gerichtlichen Anordnung betrachte. Damit hat das Bundesverfassungsgericht allein zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Festsetzung von Ordnungsgeldern beim Ausbleiben der persönlich geladenen Partei Stellung genommen. Ein engeres Verständnis vom Regelungszweck des § 141 Abs. 3 ZPO, wie es der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, ist damit jedoch ersichtlich nicht ausgeschlossen.

16

2. Nach diesen Grundsätzen war die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt.

17

a) Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse von dem maßgeblichen Sachverhalt hatte, die über die bereits mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 vorgetragenen Tatsachen hinausgingen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, an denen zu zweifeln weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Anlass gesehen haben, handelte es sich bei den im Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 2013 mitgeteilten Umständen um alle maßgeblichen Tatsachen, die für ihn aus den Lohnjournalen und den weiteren Aufzeichnungen zum Beschäftigungsstand im Zeitpunkt der Kündigung ersichtlich waren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2013 enthielt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu den angeblich beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Schriftsatz vom 26. August 2013 keine über die bereits im Schriftsatz von 29. Oktober 2013 gemachten Ausführungen hinausgehenden Aussagen. Die Beklagte hatte lediglich ausdrücklich angemerkt, ihr seien die von der Klägerin angegebenen Namen nicht bekannt. Davon war aber bereits aufgrund des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2013 auszugehen. Darin hat die Beklagte die bei ihr im Juli 2013 beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit benannt und damit zugleich hinreichend deutlich gemacht, dass andere Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht bei ihr tätig waren.

18

b) Entscheidend ist jedoch, dass der Rechtsstreit auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts am 27. November 2013 entscheidungsreif war und Gründe für die Bestimmung eines Fortsetzungstermins nicht vorlagen. Durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers ist die Sachaufklärung deshalb nicht erschwert und der Prozess nicht verzögert worden.

19

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Er genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er entsprechend seiner Kenntnismöglichkeiten die für eine entsprechende Arbeitnehmeranzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 29 f. mwN). Es ist dann Sache des Arbeitgebers, sich vollständig über die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unter Benennung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erklären. Zu den Beweismitteln können Vertragsunterlagen, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, Zeugen usw. gehören. Hierzu muss daraufhin der Arbeitnehmer Stellung nehmen und Beweis antreten. Hat er keine eigenen Kenntnisse über die vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen, kann er sich auf die sich aus dem Vorbringen des Arbeitgebers ergebenden Beweismittel stützen und die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass entgegen den Angaben des Arbeitgebers der Schwellenwert doch erreicht sei. Im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102).

20

bb) Das Arbeitsgericht hat sich an dieser Rechtsprechung orientiert. Das zeigt der Hinweisbeschluss vom 8. August 2013, in dem sich die erteilten Auflagen an dieser abgestuften Darlegungs- und Beweislast orientierten. Auch die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist hieran ausgerichtet. Nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. August 2013, in dem diese ohne Beweisantritt 13 Personen aufführte, die bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, und der Erwiderung der Beklagten vom 29. Oktober 2013, in der diese unter Vorlage einer Kopie des Lohnjournals die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und deren wöchentliche Arbeitszeiten auflistete, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen, soweit sich die Klage gegen die Kündigung zum 30. November 2013 richtete. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis genieße „in Ansehung des Lohnjournals“ keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Unter Zugrundelegung dieser zutreffenden Würdigung des Parteivortrags war die Klage im Termin vom 27. November 2013 allerdings zugleich abweisungsreif. Für die Anberaumung eines Fortsetzungstermins gab es keinen Grund. Dass dies letztlich auch Auffassung des Arbeitsgerichts war, verdeutlicht zudem der protokollierte gerichtliche Hinweis im Fortsetzungstermin vom 5. März 2014, wonach sich die Kammer den im Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2014 vorgetragenen Argumenten nicht anschließe. Darin hat die Klägerin vorgetragen, sie bleibe dabei, dass die von ihr aufgeführten Mitarbeiter bei der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt beschäftigt waren und das Vorbringen der Beklagten unsubstanziiert sei.

21

cc) Als Grund für eine etwaige Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung und eine dadurch bedingte Verzögerung des Rechtsstreits kommt damit allenfalls in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines Ausbleibens im Kammertermin vom 27. November 2013 zum Inhalt des dort überreichten Schriftsatzes der Klägerin nicht äußern konnte. Allerdings enthielt dieser Schriftsatz nicht mehr als eine Zusammenführung ihres bisherigen streitigen Vorbringens zu den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern mit den diesbezüglichen Angaben der Beklagten. Selbst wenn das Arbeitsgericht den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 25. November 2013 nach § 138 Abs. 3 ZPO als von der Beklagten zugestanden angesehen hätte, wäre keine Änderung in Bezug auf den Sach- und Streitstand eingetreten, der bereits der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags zugrunde gelegen hatte. Die Klage blieb unschlüssig und abweisungsreif.

22

c) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Kammertermin vom 27. November 2013 erklärt hat, er sei gehalten, keinen Vergleich abzuschließen. Dies mag zwar der Annahme entgegenstehen, der Beschwerdeführer habe zu dem Termin einen besonderen Vertreter iSv. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandt. Soweit das Landesarbeitsgericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auch hiermit begründet, ist dies jedoch ermessensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat hier außer Acht gelassen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Termin entscheidungsreif war und die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld nicht dazu verwendet werden darf, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 17).

23

d) Lagen damit schon die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nicht vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Ordnungsgeld zu Recht gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt wurde oder ob die Festsetzung gegen die Beklagte als Partei des Rechtsstreits erfolgen musste (zum Streitstand Musielak/Stadler ZPO § 141 Rn. 12).

24

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Festsetzung von Ordnungsgeld ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen, da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Die Auslagen gehen vielmehr zulasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 23 mwN). Nachdem der Ausgangsrechtsstreit durch Vergleich ohne Kostenentscheidung erledigt wurde, findet insoweit § 98 Satz 2 ZPO Anwendung. Gerichtskosten entstehen nicht.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.