Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 O 9/16
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Zwar ist der auf § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 95 Rn. 34). Allerdings fehlt der Beklagten die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer. Denn der im Streit stehende Beschluss richtet sich nicht gegen sie, sondern ausdrücklich und ausschließlich gegen die Person ihres Oberbürgermeisters, dem das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens vorgeworfen und gegen den es deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, hilfsweise eine Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt hat.
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Die Beschwerde ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass sie in Wahrheit von dem Oberbürgermeister der Beklagten erhoben worden wäre. Dem steht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowohl in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2016 als auch in der Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2015 allein die Beklagte selbst - lediglich „vertr[eten] durch den Oberbürgermeister“ - als „Beklagte und Beschwerdeführer“ deklariert haben. Zwar lassen diese Schriftsätze keinen Zweifel daran, dass Gegenstand der Beschwerde der fragliche, den Oberbürgermeister betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts sein soll. Aus ihnen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeeinlegung im Widerspruch zu der eingangs gewählten Beteiligtenbezeichnung tatsächlich nur im Namen des Oberbürgermeisters höchst selbst vorgenommen werden sollte. Weder wurde eine entsprechende Vollmacht des Oberbürgermeisters, die hierauf hindeuten könnte, vorgelegt, noch weist sonst etwas auf ein bloßes Schreibversehen bei der Benennung des „Beschwerdeführers“ hin. Dem Umstand, dass Adressat der angefochtenen Entscheidung gerade nicht die Beklagte ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass es eine gesonderte Zustellung des Beschlusses an den Oberbürgermeister veranlasst hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Als Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Eine Gebührenfreiheit auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sieht der Gesetzgeber nicht vor (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. August 2015 - 3 E 78/15 -, juris Rn. 10).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO).
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.