Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 1 L 76/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0810.1L76.16.0A
published on 10/08/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 1 L 76/16
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Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung einer Stellenzulage an die Klägerin für den Zeitraum vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

2

Die Klägerin ist Beamtin der Zollverwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. In dem im Streit stehenden Zeitraum war ihr der Dienstposten einer Ermittlungsbeamtin im Sachgebiet 700 beim Zollfahndungsamt H-Stadt am Dienstsitz A-Stadt übertragen. Zwischen dem 14. Oktober 2013 und dem 17. August 2014 war sie krankheitsbedingt dienstunfähig. Am 23. April 2014 fand ein Präventionsgespräch statt, in dem die Klägerin mitteilte, dass eine abschließende Prognose zur Fortdauer ihrer Krankschreibung noch nicht möglich sei. Am 26. Juni 2014 stellte der behandelnde Arzt fest, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin „z. Z. nicht absehbar“ sei. Seit dem 21. Juli 2014 nahm die Klägerin an einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Dienst mit einer reduzierten Dienstzeit von anfänglich vier (21 Juli bis 3. August 2014), dann sechs (4. bis 17. August 2014) Stunden täglich teil. Während der Wiedereingliederungsphase wurde sie ausschließlich für Büroarbeiten eingesetzt, wohingegen sie von der Teilnahme am Dienstsport, an der Selbstverteidigung, am Waffentraining, am Schicht- bzw. Nachtdienst sowie am Bereitschaftsdienst entbunden war und gemäß ärztlicher Empfehlung keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 2,5 kg heben oder tragen sollte. Nach erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederung wurde der Klägerin die Teilnahme am Dienstsport ab dem 18. August 2014 aus Fürsorgegründen zunächst weiterhin untersagt. Mit ärztlichem Attest vom 24. November 2014 wurde ihr bescheinigt, wieder am Dienstsport „außer Liegestütze/Klimmzug“, an der Selbstverteidigung, am Waffentraining sowie am Bereitschaftsdienst teilnehmen zu können. Vom 18. August bis zum 5. September 2014 war die Klägerin im Erholungsurlaub.

3

Bereits mit Bescheid vom 1. April 2014 hatte die Bundesfinanzdirektion (...) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund längerfristiger Nichtteilnahme an der waffenlosen Selbstverteidigung keinen Anspruch mehr auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Polizeizulage) habe, deren Zahlung daher mit Ablauf des 31. März 2014 eingestellt werde, und dass mangels dienstlicher Gründe für den Zulagenwegfall auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nicht gegeben seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bundesfinanzdirektion (...) mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 als unbegründet zurück. Schon seit dem 15. Oktober 2013 fehle es an der für die Gewährung der Polizeizulage notwendigen tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion durch die Klägerin. Die Zulagenberechtigung entfalle, wenn die Krankheitszeiten eines an sich zulagenberechtigten Beamten das allgemein übliche Maß überschritten und zu einer längerfristigen Unterbrechung der fraglichen Tätigkeit führten. Das sei der Fall, wenn es infolge der Erkrankung bereits zu erheblichen Fehlzeiten, regelmäßig von rund sechs Monaten, gekommen und die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit ungewiss sei. So habe es sich im Fall der Klägerin am 1. April 2014 verhalten. An der Nichterfüllung des Zulagenanspruchs habe sich auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nichts geändert. Da die Klägerin nach wie vor nicht am Dienstsport teilnehmen und keine Schusswaffe führen dürfe, könne sie nicht vollzugspolizeilich tätig werden.

4

Die Klägerin hat am 9. Dezember 2014 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2015 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion (...) vom 1. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 zu verurteilen, an die Klägerin über den 30. März 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 die Polizeizulage gemäß § 42 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Durch Urteil vom 9. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion (...) vom 1. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in gesetzlicher Höhe zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben für die Zeit vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

10

Der Zulagentatbestand für die Beamten der Zollverwaltung in Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B folge in den ersten beiden Varianten - ebenso wie etwa bei den Polizeivollzugsbeamten des Bundes - dem sog. Bereichsprinzip, in der letzten Variante hingegen dem sog. Funktionalprinzip. Dem Bundesministerium der Finanzen als zuständiger oberster Dienstbehörde sei mit der Geltung des Bereichsprinzips die Möglichkeit eröffnet worden, Bereiche zu bestimmen, für die ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung erforderlich sei. Das für Zollbeamte bisher ausschließlich geltende Funktionalprinzip sei mit der im Jahr 2012 in Kraft gesetzten gesetzlichen Änderung der Nr. 9 der Vorbemerkungen durch das Bereichsprinzip ergänzt worden.

11

Die Zulagenberechtigung für die Klägerin als Zollbeamtin ergebe sich aus der zweiten Tatbestandsvariante. Die Klägerin sei in einem Bereich verwendet worden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Wegen des geltenden Bereichsprinzips sei ein individuell-konkreter Funktionsbezug im Sinne einer bestimmten Verwendung des Beamten gerade nicht erforderlich. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der einzelne Beamte in seiner konkreten Verwendung die zulagenbegründende herausgehobene Funktion tatsächlich wahrnehme. Die für die Zulagenberechtigung erforderliche Prägung des Dienstpostens durch eine bestimmte Funktion sei schon dann anzunehmen, wenn der Beamte der vom Tatbestand erfassten Beamtengruppe zugehöre und materielle Aufgaben dieses Dienstes und nicht überwiegend allgemeine Aufgaben eines Zollbeamten erfülle. Hieraus folge, dass die Zulagenberechtigung eines Zollbeamten in einem typisierten Bereich nicht davon abhängig sei, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt sei. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der es mit der Neufassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen und der damit verbundenen Erweiterung des Zulagentatbestands für Zollbeamte um das Bereichsprinzip gerade habe vermeiden wollen, eine Vielzahl von Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Etwas anderes sei auch nicht aus der Überschrift der Nr. 9 der Vorbemerkungen „Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben" herzuleiten. Müssten die Beamten in einem Bereich verwendet werden, in dem typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden, so sei damit der Bezug zu den „vollzugspolizeilichen Aufgaben" hergestellt.

12

Die Klägerin sei zwischen dem 21. Juli und dem 31. Dezember 2014 in einem Bereich verwendet worden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Trotz Untersagung der Teilnahme am Dienstsport habe die Klägerin auch in dieser Zeit ausschließlich dem Sachgebiet C (Kontrollen) angehört, da sie weiterhin auf ihrem bisherigen Dienstposten in dem Gebiet Verbrauchssteuern, Verbote und Beschränkungen verwendet worden sei, auch wenn sie zumindest bis zum 23. November 2014 nicht alle Aufgaben des Dienstpostens habe wahrnehmen können. Unter einer Verwendung in diesem Sinne sei die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens) zu verstehen. Der Klägerin seien unter Beibehaltung ihres Dienstpostens Aufgaben des Innendienstes übertragen worden, die sie selbständig und eigenverantwortlich erfüllt habe. Bei diesem Sachgebiet handele es sich auch um einen Bereich, der nach den Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen von typischen vollzugspolizeilichen Tätigkeiten geprägt sei. Derartige materielle Aufgaben habe die Klägerin erfüllt, wenn auch im Innendienst, durch Abarbeitung ausstehender und neuer Vorgänge der Informationsgewinnung sowie Bearbeitung neuer Ermittlungsverfahren, Dienstreisen zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen in Ermittlungsverfahren anderer Beamter und in eigener Sache, beispielsweise zu Vernehmungen, zur Besuchsüberwachung in der Justizvollzugsanstalt und zu Vorfeldermittlungen. Sie habe mithin überwiegend nicht nur Aufgaben der allgemeinen Zollverwaltung wahrgenommen.

13

Dass die Klägerin in der Zeit vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe, stehe der Zulagengewährung nicht entgegen. Auch in dieser Phase habe sie die ihr übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich erfüllt und das volle Grundgehalt bezogen. Ein Beamter, der seinen Dienst ungeachtet bestehender Dienstunfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung verrichte, könne nicht schlechter stehen als ein Beamter, der wegen Krankheit vorübergehend gänzlich ausfalle. Ebenso wenig sei das bloß vorübergehende tatsächliche Hindernis des Erholungsurlaubs geeignet, die Zulagenberechtigung zu unterbrechen.

14

Die Zulagengewährung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerin die Teilnahme am Dienstsport und der Schusswaffengebrauch untersagt gewesen und sie daher im Innendienst verwendet worden sei. Zwar habe das Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass der zulagenberechtigte Beamte die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen habe, soweit die Verwendung für die Dienstposten in einem zulagenberechtigten Bereich nach den maßgeblichen Dienstvorschriften an besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen geknüpft sei. Es sei aber lediglich zu prüfen, ob die Klägerin die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zulagengewährung erfülle. Nach dem Wortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen sei die Zulagengewährung für die Beamten der Zollverwaltung, die unter das Bereichsprinzip fielen, nicht an weitere Voraussetzungen wie die körperliche, gesundheitliche oder fachliche Eignung geknüpft. Das Bundesministerium der Finanzen sei vom Gesetzgeber zwar ermächtigt worden, weitere Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von Kriterien für eine gesundheitliche Eignung des Beamten bestehe aber demgegenüber gerade nicht.

15

Im Hinblick auf die Beamten des einfachen Dienstes im Sachgebiet E der Arbeitsbereiche Standardmäßige Verfahren, Komplexe Verfahren und Funktionelle Spezialisierungen gewähre die Beklagte die Polizeizulage nach dem Bereichsprinzip, obwohl diese Beamten grundsätzlich nicht zum Führen einer Schusswaffe befugt seien. Insoweit solle es genügen, dass die Beamten innerhalb des typisierten Bereichs verwendet würden. Weshalb die Beklagte dies für die Klägerin nicht als ausreichend erachte, erschließe sich nicht.

16

Für die Zeit vom 1. April bis zum 20. Juli 2014 könne die Klägerin die Polizeizulage dagegen nicht beanspruchen, weil es sich insoweit um eine nicht mehr allgemein übliche, überschaubare Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit gehandelt habe.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das ihr am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 12. Juli 2016 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juli 2016 im Wesentlichen wie folgt begründet:

18

Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich nicht nur auf die Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 12. November 2014 zur Regelung der Einstellung der Gewährung der Polizeizulage ab dem 1. April 2014 und der Versagung einer Ausgleichszulage für deren Wegfall richte, sondern darüber hinaus - im Wege der Klageerweiterung - auch auf die fortgesetzte Zahlung der Polizeizulage bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Dezember 2014 habe die Klägerin einen eigenständigen Antrag auf Gewährung der Polizeizulage für die Zeit ihrer Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gestellt, über den bislang noch nicht entschieden sei. Insoweit sei das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014 auch in der Sache zu Unrecht stattgegeben.

19

Die Polizeizulage habe nach den gesetzgeberischen Vorstellungen seit jeher auf Beamte beschränkt sein sollen, deren überwiegende Aufgaben denjenigen der Polizeivollzugsbeamten entsprächen und die dabei zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs befugt seien. Soweit für die Zulagenberechtigung nach der Gesetzesnovellierung im Jahr 2012 die Verwendung eines Zollbeamten in einem Bereich genüge, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden, sei damit das vordem geltende (strenge) Funktionalprinzip durch das Bereichsprinzip nicht ersetzt, sondern vielmehr nur aus verwaltungspraktischen Erwägungen ergänzt worden. Dahinter habe allein die Absicht gestanden, auf eine grundsätzliche Bewertung der Art der Tätigkeit des Beamten unbeschadet personenbezogener Erfordernisse zu verzichten, ohne den Empfängerkreis der Zulage zu erweitern. Auch im Anwendungsbereich der „typisierten Bereiche“ sei deshalb anders als bei einer Verwendung in der Grenzabfertigung nach wie vor das Funktionalprinzip zu beachten, so dass es der „Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben bei Innehabung vollzugspolizeilicher Befugnisse“ durch den einzelnen Beamten bedürfe. Diesem Ansatz eines nicht durch ein reines Bereichsprinzip abgelösten, sondern eines bloß bereichsbezogen ergänzten Funktionalprinzips trage die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen dadurch Rechnung, dass sie die Zulagengewährung auch im Hinblick auf Dienstposten in einem zulagenberechtigten Bereich bei Bestehen besonderer körperlicher, gesundheitlicher oder fachlicher Anforderungen von deren Erfüllung abhängig mache. Darin liege eine zulässige Einschränkung des Bereichsprinzips durch das Funktionalprinzip und die Einführung einer Mischform aus Funktional- und Bereichsprinzip. Soweit den Zollbeamten des einfachen Dienstes die Polizeizulage nach dem Bereichsprinzip ohne Rücksicht auf das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben gewährt werde, handele es sich um eine personalwirtschaftlich bedingte Ausnahme, die das System des ergänzten Funktionalprinzips nicht in Frage stelle. Dass nicht schon die Zugehörigkeit eines Dienstpostens der Zollverwaltung zu einem typisierten Bereich die Zulagengewährung rechtfertige, ergebe sich auch aus § 42 BBesG, wonach es auf die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten und die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion ankomme.

20

Spätestens seit dem 14. Oktober 2013 und auch im Rahmen der Wiedereingliederung ab dem 21. Juli 2014 habe die Klägerin nicht mehr die Aufgaben der herausgehobenen Funktion wahrgenommen, die nach den Dienstvorschriften mit der Verwendung auf dem ihr übertragenen Dienstposten untrennbar verbunden seien. Um diese vollzugspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen, müsse der Dienstposteninhaber grundsätzlich über die Waffenträgereigenschaft verfügen. Für die Zeit der Wiedereingliederung und darüber hinaus dürfe die Klägerin, solange sie - bis zum 13. Januar 2015 - nicht alle Aufgaben ihres Dienstpostens eigenverantwortlich und selbständig verrichtet habe, nicht günstiger behandelt werden als ein langzeiterkrankter Beamter ohne Stellenzulage.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Mai 2016 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

26

1. Der Senat entscheidet über die (Teil-) Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 einstimmig für begründet, hinsichtlich des Zeitraums vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014 für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

27

2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist für den Anspruchszeitraum vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 begründet, für den Anspruchszeitraum vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014 dagegen unbegründet.

28

a) Die Klage der Klägerin ist insgesamt zulässig.

29

Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die Zulässigkeit der Klage ein, soweit die Klägerin nicht nur eine Bescheidaufhebung, sondern darüber hinaus auch die Verurteilung zur Zahlung der Stellenzulage „über den 30. März 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014“ begehre, sei das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Ein - weiteres - Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Gewährung der Zulage war jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nach Umstellung des Klageantrags durch die Klägerin in deren Schriftsatz vom 14. April 2015 zur Sache eingelassen hat, ohne das Fehlen eines gesonderten Vorverfahrens zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 38).

30

b) Die Klage - soweit noch rechtshängig - ist teilweise begründet.

31

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin für die Zeit vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage hat. Die Bescheide der Beklagten vom 1. April und 12. November 2014 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Zeit ihrer stufenweisen Wiedereingliederung vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 kann die Klägerin entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die Zulage jedoch nicht beanspruchen.

32

Der Zulagenanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) - Vorbemerkungen -. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG kann für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine Stellenzulage gewährt werden. Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten neben anderen Beamten- und Soldatengruppen, insbesondere den Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Diese sog. Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f., und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

33

Die Gewährung einer Stellenzulage setzt mit dem Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG), der durch den Begriff der „Verwendung“ in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vormerkungen konkretisiert wird, grundsätzlich voraus, dass dem Beamten ein Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden ist und dass er die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, juris Rn. 10). Unter einer Verwendung ist grundsätzlich die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens) zu verstehen (vgl. Ziffer 42.3.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 des Bundesministeriums des Inneren und Ziffer 4.3.3. der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B [Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes] - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, sog. Polizeizulage - für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen - VV-BMF-PolZul [Stand: 12. September 2013, geändert mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014] -).

34

aa) Für den Zeitraum vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 ist die Klägerin nicht zulagenberechtigt, denn der im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Dienst stellt nicht die dafür erforderliche Wahrnehmung des übertragenen Dienstpostens dar. Die Dienstleistung eines aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) dienstunfähigen Beamten, der im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach den Vorgaben des § 74 SGB V lediglich stundenweise tätig ist, ist der Dienstausübung eines unbeschränkt dienstfähigen Beamten bei Erfüllung seiner Dienstpflichten, die angesichts der besonderen Erfordernisse des Dienstes die Gewährung der Stellenzulage rechtfertigt (vgl. dazu auch Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen), weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar, sondern soll eine solche vielmehr erst ermöglichen.

35

Die stundenweise dienstliche Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme nach § 74 SGB V hat die Funktion, den Beamten stufenweise wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern; der Beamte soll an den üblichen Umfang seiner Tätigkeit schrittweise herangeführt werden und das Arbeitspensum seiner früheren Beschäftigung wieder erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 2 B 64.14, 2 PKH 2.14 -, juris Rn. 11). Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten richten sich nach dem Wiedereingliederungsplan, zu dem der Betreffende sein freies Einverständnis erklärt (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 -, juris Rn. 18; OLG Celle, Urteil vom 15. März 2007 - 20 U 58/06 -, juris Rn. 10). Im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992, a. a. O. Rn. 19). Dem Beamten wird nur Gelegenheit gegeben, zu erproben, ob er auf dem Weg einer quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit gelangen kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992, a. a. O.). Wie aus dem in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte C Bl. 24) enthaltenen Formular „Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan)“ ersichtlich, kann im Fall des Erwachsens nachteiliger gesundheitlicher Folgen eine Anpassung der Belastungseinschränkungen vorgenommen oder die Wiedereingliederung abgebrochen werden.

36

In Anbetracht dieser Gegebenheiten unterscheidet sich die Arbeitssituation eines Wiedereinzugliedernden grundlegend von der Arbeitssituation eines voll dienstfähigen Beamten bei Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben. Gegenstand der Tätigkeit des Wiedereinzugliedernden ist nicht die Ausfüllung seines Dienstpostens, zu der er wegen seiner Dienstunfähigkeit gar nicht in der Lage ist, sondern ein aliud (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. März 2007, a. a. O.). Die stundenweise Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ist als Form der Therapie im ausschließlichen - oder jedenfalls überwiegenden - Interesse des Beamten zu qualifizieren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. März 2007, a. a. O.). Wegen ihres Rehabilitationscharakters und ihres variablen Inhalts unterliegt sie nicht den üblichen Anforderungen an die Diensterbringung auf dem Dienstposten, auch nicht unter Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Absenkung dieser Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2015, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 - 1 A 1946/12 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 6. August 2014 - 6 B 822/14 -, juris Rn. 11). Dass der Beamte in der Wiedereingliederungsphase tatsächlich Dienstaufgaben erfüllt, ändert nichts daran, dass diese Arbeitsleistungen ihrem Zweck und ihrer Natur nach insgesamt nicht dem dienstlichen Einsatz - und sei es auch nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 6 BBesG) - gleichzustellen sind, der durch die Gewährung der Stellenzulage honoriert werden soll. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass die Klägerin bei dieser Betrachtungsweise trotz geleisteter Arbeit besoldungsmäßig schlechter gestellt ist als ein Beamter, der wegen Krankheit vorübergehend gänzlich ausfällt, liegt dem zugrunde, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben (nur) die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris Rn. 16). Wie sich aus den entsprechenden rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den der Wiedereingliederung vorangegangenen Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juli 2014 ergibt, lagen die in Rede stehenden Arbeitsleistungen der Klägerin indes außerhalb der zeitlichen Grenzen eines lediglich vorübergehenden tatsächlichen Hinderungsgrunds.

37

bb) Für die Zeit nach ihrem tatsächlichen Wiederantritt zum vollschichtigen Dienst am Montag, den 8. September 2014, lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage vor. Insoweit wurde die Klägerin als Beamtin der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, und bezog Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A. Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt die Zulagenberechtigung darüber hinaus nicht davon ab, dass der einzelne Zollbeamte die in den maßgeblichen Dienstvorschriften festgelegten besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen an die Verwendung auf seinem Dienstposten in diesem Bereich (hier insbesondere: Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs) erfüllt.

38

(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch die von ihm erlassene VV-BMF-PolZul nach Maßgabe der darin aufgestellten Typisierungsgrundsätze (vgl. Ziffer 4.3.4. VV-BMF-PolZul) die Bereiche in der Zollverwaltung bestimmt, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Diese Bereiche sind unter Ziffer 4.3.5. VV-BMF-PolZul in einem Positiv- und Negativkatalog erfasst. Zu den vom Bundesministerium der Finanzen als zulageberechtigt anerkannten Bereichen gehört nach Ziffer 4.3.5.2.d. VV-BMF-PolZul „in Anwendung der Ziffer 4.3.4.4. sowie ggf. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6.“ auch der Bereich „Zollfahndungsämter: Sachgebiete 200-900 (einschließlich e. D. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6.)“. Gegen diese Einstufung sind rechtlichen Bedenken nicht ersichtlich. Der Dienstposten, dessen Aufgaben der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen waren, ist dem Sachgebiet 700 eines Zollfahndungsamts zugeordnet. Dafür, dass die Zuordnung des Dienstpostens zu dem vollzugspolizeilich geprägten Bereich angesichts der mit ihm verbundenen materiellen Aufgaben sachwidrig sein könnte, gibt es keinen Anhalt.

39

(2) Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie wegen ihres vorübergehenden Ausschlusses vom Dienstsport und mangelnder Waffenträgereigenschaft die besonderen persönlichen Voraussetzungen für die Verwendung auf ihrem Dienstposten seinerzeit nicht mehr erfüllt hat. Darauf kommt es nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der besoldungsrechtlichen Normen nicht an.

40

(a) Im Besoldungsrecht gilt der Grundsatz, dass dem Wortlaut der Bestimmung wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG) besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, juris Rn. 25, vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 -, juris Rn. 12, und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris Rn. 12). Nach dem Wortlaut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen genügt für die Zulagenberechtigung die Verwendung des Zollbeamten in einem Bereich, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Allein maßgeblich ist danach die Zugehörigkeit des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zu einer solchen vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten, in aller Regel mehrere Dienstposten umfassenden Verwaltungseinheit (Bereich). Nicht entscheidend ist nach der gesetzlichen Formulierung demgegenüber, ob der Dienstposten des Beamten überhaupt vollzugspolizeiliche Aufgaben einschließt, so dass gleichermaßen, wenn nicht erst recht unerheblich ist, ob der Beamte aus körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Gründen an der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Tätigkeiten seines Dienstpostens von prägender Bedeutung gehindert ist. Das Erfordernis der typischerweise stattfindenden Wahrnehmung vollzugspolizeilich geprägter Tätigkeiten im Tatbestand der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen ist ausschließlich auf den Bereich der Verwendung, nicht aber auf die Verwendung des Beamten selbst bezogen.

41

(b) Die Gesetzessystematik bestätigt den Befund, dass die fehlende oder wesentlich eingeschränkte Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben durch den Zollbeamten - gleich aus welchem Grund - die Zulagenberechtigung in einem Fall der vorliegenden Art nicht ausschließt.

42

Die Regelung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen knüpft die Zulagenberechtigung an unterschiedliche Maßstäbe. Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe (Gesetzesfassung vom 11. Juni 2013, BGBl I S. 1514, 1520, 1526) bzw. für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und die Soldaten der Feldjägertruppe (Gesetzesfassung vom 3. Dezember 2015, BGBl I S. 2163, 2168) hat der Gesetzgeber die vollzugspolizeiliche Prägung ihrer Tätigkeit bereits in generalisierender Weise bejaht. Dasselbe gilt für die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden. Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht aus, dass sie in einem bestimmten Verwaltungszweig oder bei einer bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 10). Soweit die Polizeizulage nach der letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen Beamten der Zollverwaltung gewährt wird, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, setzt der Zulagentatbestand dagegen einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus; die Zulagenberechtigung ist dabei an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten geknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 11, 21). Die Gruppe der Zollbeamten, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber der Gruppe der Beamten in der Grenzabfertigung gleichgestellt („in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich“). Dass über die vollzugspolizeiliche Prägung der in den Verwaltungseinheiten wahrzunehmenden Tätigkeiten in dem einen Fall bereits vom Gesetzgeber, in dem anderen Fall erst von der zuständigen obersten Dienstbehörde generalisierend entschieden wird, ändert nichts daran, dass die Vorschrift hier wie dort (nur) auf die Bereichszugehörigkeit des Dienstpostens als ein formal-organisatorisches Kriterium abstellt. Dem widerspricht ein Verständnis, das die Zulage auch insoweit unter den Vorbehalt einer personenbezogenen Betrachtung der besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben stellt.

43

Weder § 42 Abs. 1 und 3 BBesG, wonach die Zulagenzahlung auf herausgehobene Funktionen und auf die Dauer ihrer Wahrnehmung beschränkt ist, noch die Überschrift der Nr. 9 der Vorbemerkungen („Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben") tragen die von der Beklagten vertretene Auslegung. Unter welchen Bedingungen bei Beamten der Zollverwaltung von der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion bzw. der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auszugehen ist, hat der Gesetzgeber in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a. a. O. Rn. 11). Dass dieser Konkretisierung ihrerseits eine Generalisierung und Typisierung zugrunde liegt, ist bei Regelungen des Besoldungsrechts unvermeidlich und vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 19; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 78.15 -, juris Rn. 11). Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind, ohne dass diejenigen Beamten von der Zulage ausgenommen werden müssen, deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008, a. a. O. Rn 11; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 20). § 42 BBesG und der Überschrift der Nr. 9 der Vorbemerkungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass bei den Beamten der Zollverwaltung - und sei es auch nur im Hinblick auf personengebundene Anforderungen - ein engerer rechtlicher Maßstab gelten und für eine generell-typisierende Einbeziehung von bestimmten Teilen dieser Beamtengruppe in die Zulagengewährung nach Maßgabe der Zuordnung ihres Dienstpostens kein Raum sein soll.

44

(c) In die gleiche Richtung weisen Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte ergeben.

45

Die heutige Regelung über die Gewährung der Polizeizulage an Beamte der Zollverwaltung geht zurück auf das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBI I S. 462, 467 f.). Hierdurch wurde eine Fassung der Vorschrift ersetzt, nach der „die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung“ in den Begünstigtenkreis einbezogen waren (Gesetzesfassung vom 14. Dezember 2001, BGBl I S. 3702, 3705). Ausweislich der Begründung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BTDrucks 17/7142 S. 28 f.) hatte das damit verwirklichte Funktionalprinzip nach Einschätzung des Gesetzgebers „jedoch zu Anwendungsschwierigkeiten geführt, da aus ihm das Erfordernis abgeleitet werden konnte, eine Vielzahl von Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen“, was für Bereiche, die typischerweise vollzugspolizeilich geprägt seien, einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Die dem Bundesministerium der Finanzen eingeräumte Befugnis, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Bereiche zu bestimmen, führe nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern erleichtere zugleich auch die Umsetzung organisatorischer Änderungen in den einzelnen Aufbauorganisationen sowie den Wechsel von Beamten innerhalb und zwischen den Organisationseinheiten der Zollverwaltung.

46

In diesen Erwägungen kommt die Absicht zum Ausdruck, bei einer Verwendung von Zollbeamten in typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Bereichen vom Funktionalprinzip abzurücken und diese Beamten generell in den Genuss der Polizeizulage kommen zu lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen einer „tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung“ und einer „personenbezogenen Einzelfallprüfung“ ist aus der Gesetzesbegründung nicht ablesbar und würde zumindest dem angestrebten Effekt der Aufwandsminderung in der Beurteilung der Zulagenberechtigung zuwiderlaufen. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, einem in einem „typisierten Bereich“ verwendeten Zollbeamten sei die Polizeizulage zu verweigern, wenn er die persönlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nicht erfülle, während ein Zollbeamter in einem „typisierten Bereich“ die Zulage ungeachtet dessen, dass er aufgrund des Zuschnitts seines Dienstpostens keine vollzugspolizeilichen Aufgaben ausüben kann, erhalten solle, nur weil er die Fähigkeit zur Wahrnehmung vollzugspolizeiliche Aufgaben besitze, enthält die Gesetzesbegründung keinen Hinweis. Diese Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht ausgesetzt. Dass dem Gesetzgeber - wie die Beklagte meint - eine „Mischform aus Funktional- und Bereichsprinzip“ vor Augen stand, ist auch nicht daraus zu schließen, dass die Gesetzesbegründung von einer bereichsbezogenen „Ergänzung“ des „im Übrigen weitergeltenden Funktionalprinzips“ spricht. Es liegt nahe, diese Wortwahl aus dem Umstand zu erklären, dass der insoweit unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf in der letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen („die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind“) ohne sachliche Änderung an der an das ausschließliche Funktionalprinzip orientierten Vorgängerregelung - nunmehr mit dem Charakter eines Auffangtatbestands - festgehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass für eine Gruppe von Zollbeamten ein neues Mischsystem eingeführt werden sollte, sind auch aus dem Zusammenhang der gesetzgeberischen Überlegungen nicht erkennbar. Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, die Gesetzesänderung zur Bereichsbestimmung durch das Bundesministerium der Finanzen habe den Kreis der Zulagenempfänger nicht erweitern sollen. Dem steht zum einen entgegen, dass der Gesetzgeber allein für die Beamten der Grenzabfertigung angemerkt hat, dass er der Änderung „im Wesentlichen nur klarstellende Wirkung“ beimesse (BTDrucks 17/7142 S. 29), und zum anderen, dass der Gesetzentwurf für die Neuordnung der Polizeizulage (gleichwohl) Mehrkosten von rund 1,3 Mio. € veranschlagt (BTDrucks 17/7142 S. 2).

47

(d) War der gesetzliche Zulagentatbestand danach gegeben, ist der Klägerin die Polizeizulage zwingend zu gewähren. Zwar sind nach Ziffer 5.2.1. Satz 1 VV-BMF-PolZul, soweit die Verwendung für die Dienstposten in einem zulageberechtigten Bereich gemäß Abschnitt 4.3.5. oder die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben gemäß Abschnitt 4.4.3. nach den maßgeblichen Dienstvorschriften an besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen geknüpft ist, die entsprechenden Voraussetzungen durch die zulageberechtigte Beamtin oder den zulageberechtigten Beamten vor einer Zahlungsaufnahme zu erfüllen. Dies betrifft nach Ziffer 5.2.1. Satz 2 VV-BMF-PolZul insbesondere den nach den maßgeblichen Dienstvorschriften notwendigen Erwerb der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Ferner ist nach Ziffer 5.2.5. Satz 1 VV-BMF-PolZul die Zahlung der Zulage einzustellen, wenn der personalführenden Stelle bekannt wird, dass eine Beamtin oder ein Beamter besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.1. endgültig nicht mehr erfüllt oder den Nachweis der Erfüllung verweigert. Diese Verwaltungsvorschriften sind aber als bloß behördeninterne Regelungen nicht geeignet, den gesetzlich begründeten Zulagenanspruch zu beschränken. Die dem Bundesministerium der Finanzen durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen verliehene Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung des Zulagenanspruchs ist auf die Bestimmung von typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Bereichen begrenzt; die Statuierung weitergehender sachlicher Anforderungen an die Zulagengewährung erlaubt sie nicht.

48

(3) Nicht entscheidungsrelevant ist nach alledem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vollzugspolizeiliche Tätigkeiten in Gestalt der „Abarbeitung ausstehender und neuer Vorgänge der Informationsgewinnung sowie der Bearbeitung neuer Ermittlungsverfahren“, daneben in Form von „Dienstreisen zur Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen in Ermittlungsverfahren anderer Kollegen und in eigener Sache, beispielsweise zu Vernehmungen, zur Besuchsüberwachung in der Justizvollzugsanstalt und zu Vorfeldermittlungen“ und somit nicht nur Aufgaben der allgemeinen Zollverwaltung erfüllt hat. Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einem vollzugspolizeilich geprägten Bereich kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn auf ihm keine vollzugspolizeilichen Tätigkeiten wahrzunehmen sind. Lediglich hilfsweise macht sich der Senat die bezeichnete erstinstanzliche Feststellung zu eigen.

49

cc) Auch für die Zeit des Erholungsurlaubs der Klägerin vom 18. August bis zum 5. September 2014 - zwischen der Wiedereingliederungsphase und dem tatsächlichen Dienstantritt - hat das Verwaltungsgericht zutreffend ihre Zulagenberechtigung angenommen.

50

Das den Begriffen der Funktionswahrnehmung und der Verwendung innewohnende Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Hinderungsgrund des Erholungsurlaubs der Dienstausübung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1994, a. a. O. Rn. 11, und vom 24. August 1995, a. a. O.). Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Beginn der Zahlung der Stellenzulage auf die tatsächliche Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1994, a. a. O. Rn. 10). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein Tatbestand, der als allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechung von der tatsächlichen Aufgabenerfüllung eingeschlossen wird, nicht zu einer „vorzeitigen“ oder „vorverlegten“ Gewährung der Stellenzulage führen könne, obwohl das Erfordernis der tatsächlichen Aufgabenerfüllung noch nicht vorgelegen hat (a. A.: Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 42 BBesG Rn. 36; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, BBesG, K § 42 Rn. 77). Wenn die tatsächliche Aufgabenerfüllung die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließt, ist nicht einzusehen, warum etwas anderes gelten soll, wenn ein solcher tatsächlicher Hinderungsgrund bereits die Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit vorübergehend verzögert. Auch in diesen Fällen von Erholungsurlaub oder Krankheit handelt es sich um eine Nichtausübung des Dienstes, die allgemein üblich und rechtlich vorgesehen ist und deshalb vom gesetzlichen Begriff der Wahrnehmung von Funktionen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG) umfasst wird. Ob der Beamte vor Eintritt eines Hinderungsgrunds der beschriebenen Art seiner Tätigkeit noch gar nicht nachgegangen ist oder sie, wenn auch möglicherweise nur für einen Tag, schon ausgeübt hat, kann im Hinblick auf die Zweckbestimmung und Funktion der Stellenzulage keinen Unterschied machen.

51

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie hinsichtlich der durch die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg entstandenen Mehrkosten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 VwGO) aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid aus § 155 Abs. 4 VwGO.

52

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132, 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.

54

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 42 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Aus den zu ihrer
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Annotations

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.