Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Sept. 2013 - 3 A 263/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0920.3A263.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.09.2013

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Subventionen auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderung.

2

Auf Antrag vom 14.9.2005 bewilligte das beklagte Landesverwaltungsamt der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 für das Qualifizierungsprojekt „Weiterbildung in der ambulanten Krankenpflege“ eine Zuwendung in Höhe von höchstens 74.503,80 € aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Zuwendung erfolgte zweckgebunden im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 70 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bewilligungszeitraum wurde vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 festgelegt.

3

Grundlage für den Zuwendungsbescheid war die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass des MS vom 12.2.2001 – 43.2.1, MBl. LSA 2001 Seite 141). Der Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen. Unter anderem war geregelt, dass die Zuwendung je Teilnehmerstunde gewährt werde und nur für tatsächlich abgeleistete Qualifizierungsstunden erstattet werde. Die Erstattung richte sich nach den Stundenkosten des jeweiligen Lehrganges, der sich aus dem wirtschaftlichsten Angebot ergebe. Entsprechendes gelte für das Teilnehmereinkommen. Weiterhin wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, MBl. LSA Nr. 41/2003 vom 4.9.2003), die abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen und der neu festgesetzte Finanzierungsplan zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt (Zuwendungsbescheid für das Projekt QU1169105, vgl. Blatt 89 ff. der Beiakte A).

4

Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe von 74.503,80 € ausgezahlt.

5

Unter dem 15.5.2007 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Mit Prüfmitteilung vom 26.11.2008 wurde die Klägerin hinsichtlich eines beabsichtigten teilweisen Widerrufes angehört. Zudem fand am 4.12.2008 ein Anhörungstermin statt, in welchem der Klägerin die Gründe für die Rückforderung mitgeteilt wurden.

6

Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26.6.2009 (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) widerrief der Beklagte, gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 € mit Wirkung vom 20.10.2005 und stellte die entsprechende Erstattungspflicht fest. Weiterhin erfolgte eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 € (Schreibfehler im Tenor der Entscheidung), die auf § 49 a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. Ziffern 8.1, 8.2.1 ANBest-P gestützt wurde.

7

Hinsichtlich des teilweisen Widerrufes des Zuwendungsbescheides führte der Bescheid im wesentlichen aus: Die Kürzung der einzelnen abgerechneten Lehrgangsausgaben und Teilnehmereinkommen sei der Anlage des Schreibens vom 26.11.2008 (Prüfungsergebnis der Trägergesellschaft Land Sachsen-Anhalt) zu entnehmen. Aufgrund der festgestellten Beanstandungen errechne sich die Rückforderung von insgesamt 53.493,71 € zuzüglich der angefallenen Zinsen. Der Bescheid enthielt des weiteren Ermessenserwägungen und bezog sich insoweit auch auf die Grundsätze des intendierten Ermessens. Argumente, die für einen Widerrufsverzicht ausreichen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

8

Am 28.7.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Hinsichtlich der Lehrgangskosten betreffend die Mitarbeiterinnen Kerstin W., Jacqueline K. und M. in Höhe von 9.748,15 € werde die Klage nicht weiterverfolgt bzw. die Klage zurückgenommen.

9

Hinsichtlich des Moduls 6 (Produktmanagement) sei gemäß Ziffer 4.5.1.3 ein Betrag in Höhe von 5.325,65 € nicht anerkannt worden. Die Beklagte meine insoweit, dass die Klägerin für 43 Schulungstage insgesamt 344 Stunden abgerechnet, tatsächlich aber nur 247,17 Stunden durchgeführt habe. Dies sei unzutreffend und auch nicht nachvollziehbar. Alle Lehrgangsteilnehmer seien während des laufenden Pflegedienstes beschult worden. Dies bedeute, dass sie mal in der Frühschicht, mal in der Spätschicht gearbeitet hätten. Dementsprechend habe die Teilnahme einzelner Mitarbeiter sich manchmal nur über 4 Stunden pro Tag erstreckt. Ungeachtet dessen seien jedoch die übrigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Dienst absolviert hätten, ganztägig, also von 8 bis 16 Uhr, beschult worden. Daraus ergebe sich, dass die Schulungen das Modul 6 betreffend an 43 Schulungstagen stattgefunden hätten und hier auch jeweils 8 Stunden absolviert worden seien. Der bloße Abgleich der Stundenzettel der einzelnen Teilnehmer könne im Ergebnis nicht zur Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Lehrgangsstunden aufgrund vorbenannter Problematik führen.

10

Gemäß Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes habe der Beklagte abgerechnete Ausgaben für Teilnehmereinkünfte – und zwar für die Teilnehmer Daniela K. und Heiko K. – in Höhe von insgesamt 7.434,05 € mit der Argumentation nicht anerkannt, dass zum einen die Anwesenheitsnachweise nicht vorgelegen hätten und zum anderen die Einstellung nur für diesen Lehrgang erfolgt sei. Hinsichtlich des Teilnehmers Heiko K. werde zudem ausgeführt, dass dieses Anstellungsverhältnis als zweites Arbeitsverhältnis zu werten sei und damit ein Mitnahmeeffekt vorliege. Diese Argumente träfen nicht zu. Die Zuwendungen seien beantragt worden, um beide Teilnehmer betrieblich zu qualifizieren, um somit betriebliche Konzepte im Nachgang umsetzen zu können. Herr Heiko K. unterhalte zudem nicht zwei Arbeitsverhältnisse, sondern sei Inhaber des Unternehmens Betreuungsservice und unterhalte hierneben ein Anstellungsverhältnis auf Pauschalbasis. Die Richtigkeit der entsprechenden Gesprächsnotiz auf Blatt 623 des Verwaltungsvorganges bezüglich der Aussage von Herrn K., dass er selbst und Daniela K. für diese Lehrgänge eingestellt worden seien, um die Ausgaben abrechnen zu können, werde bestritten.

11

Hinsichtlich der nicht anerkannten Beträge der Teilnehmereinkommen für den Heimleitungslehrgang bzw. den Lehrgang „Fachwirt für Sozial- und Gesundheitswesen“ (Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes) legte die Klägerin im Gerichtsverfahren Bestätigungen der ... Bildungs GmbH vor. Aus diesen ergab sich, dass Frau Daniela K. vom 13.10.2005 bis zum 31.10.2006 Teilnehmerin des Kurses Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen und Herr Heiko K. im Zeitraum vom 27.9.2005 bis 16.9.2006 Teilenehmer des Kurses Heimleiter war (Anlagen K 1, betrifft Teilnehmereinkünfte in Höhe von 7.434,05 €).

12

Im Hinblick auf die erfolgte Überzahlung wies die Klägerin darauf hin, dass sie selbst die letzte Rate in Höhe von 18.894,44 € nicht mehr abgefordert habe. Die Auszahlung sei erfolgt, obgleich das Projekt bereits abgeschlossen gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Insoweit sei die entsprechende Zinsfestsetzung unberechtigt.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 € mit Wirkung vom 20.10.2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

15

weiterhin,

16

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 € festgesetzt worden sind.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, die er im Einzelnen ergänzt und vertieft.

20

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Klage (unter dem früheren Aktenzeichen 3 A 212/09 MD) stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat das Urteil mit Beschluss vom 24.8.2012 aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.

21

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.

23

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 ist auch in dem noch streitgegenständlichen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nicht deswegen rechtswidrig, weil der der Klägerin bekanntgegebene Bescheid keine Unterschrift trägt und die Wiedergabe des Namens, des Behördenleiters oder seines Beauftragten nicht beglaubigt ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24.8.2012 - Az. 1 L 20/12 - so entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Gemäß § 130 Abs. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

25

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den durch den Beklagten verfügten Widerruf ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst - auch hinsichtlich der festgestellten Erstattungs- und Zinspflicht - Bezug auf die umfassenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 26.6.2009 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

26

Ergänzend und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren wird ausgeführt:

27

Gemäß Ziffer 15 der abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen, welche als Anlage zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemacht worden sind, hatte die Klägerin auf einer täglich zu führenden Anwesenheitsliste die Anwesenheit der - so wörtlich - „TeilnehmerInnen“ durch deren Unterschrift zu bestätigen und dies durch den jeweiligen Bildungsträger bestätigen zu lassen. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt. Soweit der Beklagte zugunsten der Klägerin ersatzweise auf die vorgelegten Stundennachweise (sogenannte Stundenzettel) zurückgegriffen hat, um hierdurch die tatsächlichen Anwesenheiten an den Qualifizierungen zu ermitteln - vgl. beispielhaft Blatt 374 der Verwaltungsvorgänge i. V. m. Blatt 536 der Verwaltungsvorgänge -, ist die Verfahrensweise nicht zu beanstanden, jedenfalls nur diejenigen Anwesenheitszeiten für Lehrgangsteilnehmer anzuerkennen, welche durch die Stundennachweise belegt sind. Soweit in dem Umfang, in dem diese Nachweise nicht vorliegen, Kürzungen vorgenommen worden sind (vgl. Blatt 645 ff. der Verwaltungsvorgänge), ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht, ob die Leistung des Dozenten erbracht worden ist, denn es kommt nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides darauf an, wie viele Teilnehmer an wie vielen Schulungsstunden teilgenommen haben. Etwa auftretende Nachweisschwierigkeiten fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Subventionsbehörde.

28

Soweit die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2013 mit Schriftsatz vom 29.8.2013 noch verschiedene Unterlagen vorgelegt hat (Weiterbildungszertifikat Heiko K. vom 16.9.2006 sowie Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Unterrichtsveranstaltung des Bildungsträgers, Bescheinigung über die Teilnahme von Frau Daniela K. vom 27.6.2006 sowie Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Unterrichtsveranstaltung des Bildungsträgers, Schreiben der ...-Bildungs-GmbH vom 29.8.2013), können auch diese Unterlagen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn diese Unterlagen wären nach den Regelungen des in Bestandskraft erwachsenen Zuwendungsbescheides vom 20.10.2005 mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen gewesen, wie sich unter anderem aus Ziffer 4 der wirksam zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemachten abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen ergibt. Hiernach waren spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme der Verwendungsnachweis vorzulegen, wozu auch die Nachweise der jeweiligen Unterrichtsstunden gehörten. Die insoweit allein beigefügten Ablaufpläne sind nicht geeignet, die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmer in den Kursen zu belegen.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2012 - 1 L 20/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten. 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.

3

Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.

4

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,

5

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

6

weiterhin,

7

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

11

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.

13

Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

14

Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.

15

Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

17

Die Klägerin beantragt ebenfalls,

18

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

19

Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

23

Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

24

So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

25

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.

26

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).

27

Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).

28

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.