Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 3 B 430/11 Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - bewilligt und ihm Rechtsanwältin S., B-Stadt, mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts geltend gemacht werden können.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2011 - 3 L 1460/11 - wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Gründe

Nach seinem Obsiegen in erster Instanz wird dem Antragsteller, der ausweislich der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des Beschlusstenors gewährt (§§ 166 VwGO, 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2011 - 3 L 1460/11 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium des FachesLinguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro in Portugal zu bewilligen.

Dies kann unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin keinen Bestand haben.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Ein Anordnungsgrund mag unter den Aspekten, die das Verwaltungsgericht hierzu benannt hat, gegeben sein. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), die in Gestalt einer Regelungsanordnung auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Förderungsleistungen für eine Ausbildung des Antragstellers im Ausland für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 gerichtet ist, setzt voraus, dass das Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - und vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Ausbildungsförderung für das an der Universidade de Aveiro in Portugal begonnene Studium kann nach derzeitigem Sachstand allenfalls als offen angesehen werden. Als Grundlage des vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren erstrebten Anspruchs auf Förderung seines Auslandsstudiums kommt vorliegend nur § 6 BAföG in Betracht, der Förderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland regelt.

Nach der Gesetzessystematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellt § 6 BAföG ebenso wie § 5 BAföG einen Ausnahmetatbestand zu § 4 BAföG dar, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für den Besuch inländischer Ausbildungsstätten geleistet wird. Während § 5 BAföG die Voraussetzungen regelt, unter denen Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland erhalten können, normiert § 6 BAföG die Voraussetzungen, unter denen Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland eine Förderung ihrer Ausbildung im Ausland erlangen können.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, verzog im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern nach Portugal und wurde dort eingeschult. Nach der Rückkehr seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland verblieb er bei seinen Großeltern in Portugal und begann nach Erwerb des Abiturs sein Studium an der Universidade de Aveiro.

Damit hat er - ungeachtet des Bestehens einer melderechtlichen Adresse bei seiner Mutter in Deutschland - in Portugal seinen ständigen Wohnsitz im Sinne eines nicht nur vorübergehenden Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG) begründet. Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht mehr angegriffen.

Gemäß § 6 Satz 1 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.

Die Prüfung der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles i.S.d. § 6 BAföG vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle

vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 5 C 3/78 - und Beschluss vom 10.7.1992 - 5 B 88/92 -, zitiert nach juris.

Vorliegend ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass dem Antragsteller mit Blick auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine solche Förderung im Ausland nach § 6 BAföG dem Grunde nach zustehen könnte.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob hier „besondere Umstände des Einzelfalles“, vorliegen bzw. ob und ggf. mit welchem Inhalt unter dem Blickwinkel unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV), § 6 BAföG anzuwenden ist.

Das Vorliegen der nach § 6 BAföG erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles wird in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) 6.01.11 und im Falle des hier vorliegenden Bedarfs einer Studienförderung nach § 13 BAföG in BAföG VwV 6.0.12 zu § 6 BAföG in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher bestimmt.

Nach BAföG VwV 6.0.11 kann das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 6 BAföG grundsätzlich dann bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung dem Auszubildenden im Inland nicht zuzumuten ist. BAföG VwV 6.0.12 benennt in lit a. bis e. hierfür Regelbeispiele.

Das Vorliegen eines dieser Regelbeispiele hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Gleiches gilt für das Vorliegen sonstiger besonderer Umstände. Auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, die als besondere Umstände des Einzelfalles i.S.d. § 6 BAföG gewertet werden können und damit die Bejahung eines Förderanspruchs des Antragstellers - ggfs. unter Ermessensreduzierung auf Null - rechtfertigen bzw. als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten.

Vielmehr hat der Antragsteller allein auf die ihm unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit gemäß Art. 18 EGV (heute Art. 21 AEUV) verwiesen. Dies vermag bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls i.S.d. § 6 Satz 1 BAföG noch die Bejahung eines Förderanspruchs auf der Grundlage der genannten Vorschrift zu begründen.

Allerdings gewährleistet Art. 18 EGV (heute Art. 21 AEUV) i.V.m. Art. 17 EGV (heute Art. 20 AEUV) jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten - vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 18 EGV (Art. 21 AEUV) verleiht indes keinen Anspruch auf - schrankenlos zu gewährende - Sozialleistungen, wie hier Ausbildungsförderung, durch den Herkunftsstaat.

Die Frage, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung - insbesondere bei Anwendung des bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahten strengen Maßstabes zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles - mit dem garantierten Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten in Einklang gebracht werden können, kann dabei allerdings derzeit als offen angesehen werden.

Von einer offenen Rechtslage ist insoweit insbesondere im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 -, die Entscheidung des BVerwG vom 15.9.2011 in dem Verfahren 5 B 41/11 u.a. betreffend die Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Abs. 1 BAföG sowie die Vorlageentscheidung des VG Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1480/10 - betreffend die Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG auszugehen. Jedoch kann aus dieser Rechtsprechung, welche die in den Vorschriften des BAföG normierten Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung im Ausland mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit problematisiert, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht abgeleitet werden, dass das Bestehen des hier vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Förderung seiner Ausbildung in Portugal zu bejahen oder nach den oben dargelegten Maßstäben überwiegend wahrscheinlich wäre.

Dies ergibt sich auch nicht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VG Münster vom 12.1.2010 - 6 K 2465 -. Zwar wurde dort eine auf § 6 Abs. 1 BAföG gestützte Versagung von Förderleistungen für einen Deutschen mit ständigen Wohnsitz im Ausland unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 - als rechtswidrig erachtet, weil die Vorschrift des § 6 BAföG in Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sei. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage bei einer solchen Schlussfolgerung der Förderungsanspruch des Auszubildenden gestützt werden könnte, zumal das VG Münster offenbar von einem uneingeschränkten Förderanspruch ausgeht.

Der EuGH hatte in dem von ihm entschiedenen Fall, der allerdings nicht die Auslandsförderung deutscher Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland nach § 6 BAföG betraf, die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i.d.F. vom 2.12.2004, wonach Ausbildungsförderung eines Deutschen mit Wohnsitz im Inland für eine Ausbildung im Ausland nur als Fortsetzung einer mindestens einjährigen bereits in Deutschland absolvierten Ausbildung geleistet werden kann, als unvereinbar mit den Art. 17, 18 EGV erachtet, weshalb diese Bestimmung in der Folgezeit (ab 1.1.2008) entsprechend geändert wurde.

Der EuGH hatte in der genannten Entscheidung jedoch auch anerkannt, dass es grundsätzlich legitim sein kann, dass ein Mitgliedsstaat Ausbildungsbeihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen an Studierende, die ein Studium in einem anderen Mitgliedsstaat absolvieren möchten, zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfen haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.

Mit Blick darauf erscheint eine Einschränkung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, für eine Ausbildung im Ausland auch im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit - jedenfalls in gewissen Grenzen - nicht von vornherein als europarechtswidrig und kann von einer schrankenlosen Gewährleistung von Förderansprüchen, wie sie offenbar das VG Münster bejaht hat, nicht ausgegangen werden.

Auch die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs des Antragstellers auf Förderung seiner Ausbildung an der Universidade de Aveiro in Portugal nach § 6 BAföG ist nach alledem nicht gegeben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 1, 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 – 11 L 519/09 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2009 wendet, durch den ihr Anordnungsbegehren in der Gestalt des Antrags vom 14.7.2009 zurückgewiesen wurde,

„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für einen Zeitraum von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII zu gewähren,“

bleibt ohne Erfolg.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der o.g. Antrag der Antragstellerin vom 14.7.2009 ist, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, indem es angenommen habe, es gehe ihr im Grunde lediglich um Unterhaltsleistungen für ihr Mündel, die gemäß § 39 SGB VIII nicht selbständig, sondern lediglich als Annex-Leistungen zu erbringen seien. Vielmehr begehre sie Leistungen zur Deckung des erzieherischen Bedarfs und darüber hinaus Leistungen zum Lebensunterhalt.

Ihrem weiteren Beschwerdevortrag, mit Blick auf gerichtlich geäußerte Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der nicht ohne Weiteres beweisbaren Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII (Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbedürftigkeit des Mündels) habe man die Annex-Leistung in den Fokus des Eilverfahrens gestellt und dies führe zu keiner entsprechenden Reduzierung des umfassenden Begehrens, nur weil man es im Rahmen des Eilverfahrens nicht geltend machen könne, lässt sich entnehmen, dass auch die Antragstellerin die Antragsfassung vom 14.7.2009 als Beurteilungsgrundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ansieht.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des danach maßgeblichen Streitgegenstandes.

Die von ihr begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO für den Erlass der hier begehrten vorläufigen Regelung kann jedenfalls mit Blick auf die Erklärungen der Antragstellerin in den vorgelegten Schreiben vom 26.7.2009 und vom 4.9.2009 nicht ohne weiteres verneint werden.

Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung ist jedenfalls der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,

zum Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache etwa Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 25, Bader, VwGO, 4. Aufl. § 123 Rdnr. 22, Beschluss des Senats vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der - als Personensorgeberechtigter für die hier in Rede stehenden Leistungen anspruchsberechtigten - Antragstellerin

hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 28.5.2009 – 1 A 54/08 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008 – 4 L A 193/06 -, jeweils zitiert nach Juris

nicht entgegen gehalten werden kann, durch ihre Betreuungsleistungen den zwischen den Beteiligten umstrittenen konkreten erzieherischen Bedarf ihres Mündels i.S.d. § 27 SGB VIII sowie dessen Unterhaltsbedarf nach § 39 SGB VIII mangels anderslautender Erklärung freiwillig und unentgeltlich zu decken, was einem Anspruch nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits entgegenstünde.

Die Antragstellerin hat bereits im Januar 2008 durch Stellung ihres Antrags auf Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bei dem Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt und durch ihren erneuten - gleichfalls an das Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt gerichteten - Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege und Pflegegeld nach SGB VIII zusätzlich zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII vom 4.2.2009 hinreichend deutlich gemacht, dass sie als – nicht unterhaltsverpflichtete – Tante ihres Mündels trotz Vormundschaft und Personensorgerechts nicht weiter zur freiwilligen und unentgeltlichen Erbringung derartiger Leistungen bereit ist,

so zu vergleichbarer Antragstellung bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -zitiert nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - 2 A 111/05 - siehe in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 a SGB VIII.

Damit kann von einer anspruchsvernichtenden Bedarfsdeckung nicht ausgegangen werden.

Dem hier geltend gemachten Anspruch nach § 39 SGB VIII steht auch nicht - wie von den Beteiligten eingehend diskutiert - die Vor- und Nachrangbestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entgegen; denn diese Vorschrift, die die Konkurrenz von auf gleiche, gleichartige, kongruente, sich überschneidende oder deckungsgleiche Leistungen gerichteten Ansprüchen sowohl auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe regelt, ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger anwendbar, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger,

hierzu BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341.

Ein Anordnungsanspruch ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das eingangs umschriebene Antragsbegehren der Antragstellerin - prozessual gesehen - auf die vorläufige Sicherstellung des Unterhalts ihres Mündels i. S. d. § 39 SGB VIII beschränkt. Zwar trifft es zu, dass Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und zu den Kosten der Erziehung - materiell-rechtlich - lediglich unselbständige Annex-Leistungen zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII darstellen und auch nur in diesem Kontext beantragt und gewährt werden können

vgl. hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 15.12.1995, a.a.O., sowie vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - und vom 24.9.2007 - 5 B 154/07 -, jeweils zitiert nach Juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6, 7; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 3; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage, § 39 Rz. 4; Schellhorn, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6.

Die im vorliegenden Verfahren konkret erstrebte Leistung betrifft indes die Gewährung solcher finanzieller Hilfen (Sicherstellung des Unterhalts des Mündels der Antragstellerin), die gerade nicht losgelöst von pädagogischer Hilfe auf der Grundlage des SGB VIII beantragt wurden und weiter begehrt werden. Denn die Leistungsansprüche werden, wie auch in der eingangs zur Antragsfassung wiedergegebenen Beschwerdebegründung nochmals verdeutlicht wurde, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (weiterhin) eindeutig umfassend verfolgt. Nur mit Blick auf die unterschiedliche Eilbedürftigkeit der Teilansprüche hinsichtlich Erziehung (§ 27 SGB VIII), Betreuung und Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und Unterhalt (§ 39 SGB VIII) hat die Antragstellerin im und für das Eilverfahren eine Differenzierung vorgenommen. Dies ist prozessual zulässig und mit Blick auf das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes angemessen, ändert aber nichts an der tatsächlich gegebenen und materiell-rechtlich erforderlichen Geltendmachung der Gesamtleistung nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.

Das Anordnungsbegehren der Antragstellerin scheitert im Ergebnis jedoch daran, dass sie - materiell-rechtlich - einen Anordnungsanspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII in Verbindung mit den Hilfen für Erziehung i. S. d. § 27 SGB VIII und für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht mit dem in Verfahren der vorliegenden Art erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.

Aus den Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihres erstmaligen Antrags auf Jugendhilfeleistungen vom 19.1.2008 lässt sich entnehmen, dass ihr Mündel körperlich und geistig schwer behindert ist und seine geistige Entwicklung zum damaligen Zeitpunkt – bei einem Lebensalter von 13 Jahren - demjenigen eines etwa zwei- bis dreijährigen Kindes entsprach, dass seine Gedächtnis- und Orientierungsfähigkeit sehr eingeschränkt waren und der Besuch der Körper- und Geistigbehindertenschule Emmendingen-Wasser nur bei entsprechendem gesundheitlichen Wohlbefinden möglich war. Der Eintritt grundlegender Veränderungen ist zwischenzeitlich nicht geltend gemacht worden.

Danach zeigt die eigene Beschreibung der Pflege- und Betreuungssituation durch die Antragstellerin weder einen konkreten Erziehungsbedarf noch ein Erziehungsdefizit auf, dem durch Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begegnet werden müsste. Dies wäre aber eine der grundlegenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Unterhaltsgewährung nach § 39 SGB VIII.

Ein solcher Erziehungsbedarf und damit ein durch Hilfeleistung auszugleichendes Erziehungsdefizit ergeben sich des Weiteren auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der E-Schule, E. vom 28.7.2009. Zwar wird dort von Entwicklungsfortschritten des Mündels in dem besuchten Bildungsgang für geistig behinderte Schüler und einer prinzipiellen Erziehungsfähigkeit auch im häuslichen Bereich berichtet. Auch ist aus der Sicht des Senats eine Erziehungsfähigkeit schwer geistig behinderter Kinder und Jugendlicher nicht generell zu verneinen.

Vorliegend ist jedoch eine Relativierung geboten. Zum einen kann nach dem von der Antragstellerin selbst beschriebenen Status ihres Mündels von einer wesentlichen Beeinflussbarkeit des Zustandes nicht ausgegangen werden. Zum anderen spricht nichts dafür, dass die bestehenden Defizite auf einem Erziehungsdefizit beruhen.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Hilfebedürftigkeit des Mündels der Antragstellerin im Kern auf dessen geistiger und körperlicher Behinderung beruht und als zentraler Bedarfsgegenstand die Milderung eben dieser Folgen auch im Rahmen der Betreuung anzusehen ist. Die Deckung dieses Bedarfs ist jedoch nicht Aufgabe und Ziel von Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die auf den Ausgleich von Erziehungsdefiziten (§ 27 SGB VIII) und Milderung bzw. Behebung seelischer Behinderung durch Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35 a SGB VIII abzielen.

Maßnahmen zur Milderung der Folgen körperlicher und geistiger Behinderung sind vielmehr Teil der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des SGB XII, insbesondere des § 54 SGB XII, für deren Gewährung der Antragsgegner nicht passiv legitimiert ist.

In diesem Zusammenhang sei auch verwiesen auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neugefassten § 54 Abs. 3 SGB XII (Leistungen für Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie) stehende Unterhaltsregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII, die - laut Gesetzesbegründung BT-DS 16/13417 - gewährleistet, dass sich der Sozialhilfeträger im Einzelfall hinsichtlich der Höhe auch an den Pauschalsätzen der Jugendhilfe orientieren kann.

Was den von der Antragstellerin in der Hauptsche verfolgten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und Leistungen für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII anbelangt, spricht danach bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung Überwiegendes gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs. Dies bedeutet zugleich, dass die Erfolgsaussichten auch für den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der vom Bestehen eines solchen Anspruchs abhängigen Annexleistung - Unterhalt nach § 39 SGB VIII – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung einer Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII für das Mündel der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht erfolgen.

Mithin ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2008 – 5 L 473/08 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,

„den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, für die Erfassung des in D. anfallenden Altpapiers aus Haushaltungen Blaue Tonnen aufzustellen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin verfolgt auch nach lediglich redaktioneller Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren das Ziel, vorläufig zu unterbinden, dass der Antragsgegner zu 1) aufgrund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in dem zu dessen Verbandsbereich gehörenden Stadtgebiet von D. sogenannte Blaue Tonnen zum Einsammeln von Papier, Pappe und Karton – PPK-Fraktion – aufstellt und das Sammelgut entsorgt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Die hier begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Es fehlt bereits an der für die Anerkennung eines Anordnungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Indem § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO den Erlass einer – hier erstrebten – Regelungsanordnung davon abhängig macht, dass diese Regelung „nötig erscheint“, um – was von den Merkmalen dieser Bestimmung hier allenfalls in Rede stehen kann -, wesentliche Nachteile abzuwenden, verlangt er einen besonderen Grund, der eine Verweisung des Rechtschutzsuchenden auf die Hauptsache verbietet oder zumindest unzumutbar macht. Einen solchen besonderen Grund hat die Antragstellerin indes auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt geschweige denn glaubhaft gemacht. Dringlichkeit in dem für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderlichen Sinne läge nicht schon vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass die Tätigkeit, deren vorläufige Unterbindung beansprucht wird, objektiv oder sogar zum Nachteil der Antragstellerin rechtswidrig ist. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragstellerin die Fortsetzung der von ihr beanstandeten Maßnahmen der Antragsgegner nicht einmal vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Daran fehlt es hier.

Nach dem Ergebnis der Würdigung ihres Beschwerdevorbringens bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, die ihrerseits im Stadtgebiet von St. Ingbert Blaue Tonnen zur Verwertung von Materialien der PPK-Fraktion verteilt hat, dadurch dass die Antragsgegner nun ebenso verfahren, nicht einmal vorübergehend hinzunehmende schwere wirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls bis zu einer ernstlichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten hätte. Die Antragstellerin hat insoweit in ihrer Beschwerdeschrift (siehe dort S. 13) lediglich geltend gemacht, sie erleide durch das Hinzutreten der Antragsgegner Schaden und habe bereits bestellte Tonnen zurücknehmen müssen. Dass – in quantitativer und auch in qualitativer Hinsicht nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Einbußen aufgrund der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner bei der Antragstellerin eintreten, genügt indes nicht, um die Dringlichkeit der hier erstrebten Regelung zu begründen. Insoweit stellt sich die Situation zunächst einmal nicht wesentlich anders dar als bei einem – von ihr nicht verhinderbaren – Hinzutreten eines dann mit ihr konkurrierenden anderen privaten Entsorgungsunternehmens. Aus einem solchen Wettbewerb resultierende Nachteile müsste die Antragstellerin ohne weiteres hinnehmen, denn es kann keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin im Verhältnis zu etwaigen privaten Mitbewerbern ein Monopol für das Stadtgebiet St. Ingbert zustünde. Von daher kann allein der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Betätigung der Antragsgegner wirtschaftliche Einbußen erleidet, nicht als nicht einmal vorübergehend zuzumutender Nachteil gewertet werden.

Dass der Antragsgegner zu 1) den Versuch unternommen hat, die Betätigung der Antragstellerin durch eine polizeirechtliche Verfügung zu unterbinden, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 – ist die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, als es sich um von Eigentümern oder Anliegern der im Bereich des Antragsgegners zu 1) belegenen Grundstücken bestellte Tonnen handelt. Somit steht fest, dass die Antragstellerin bereits auf Bestellung ausgelieferte Tonnen dort beibehalten sowie weitere Tonnen auf Bestellung liefern und jeweils bedienen kann, weshalb eine – allein beachtliche - existenzielle oder auch nur wesentliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das zusätzliche Aufstellen von Sammelgefäßen seitens des Antragsgegners zu 1) weder aufgezeigt noch glaubhaft gemacht ist. Die für den Erlass der begehrten Anordnung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Betätigung der Antragsgegner von nach Ansicht der Antragstellerin wettbewerbswidrigen Maßnahmen begleitet wird. Solche (Begleit-)Umstände können, sofern sie sich zum Nachteil der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen, durch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes abgewehrt werden. Sie begründen indes nicht die Notwendigkeit, die hier umstrittene Betätigung – Aufstellen von Blauen Tonnen, Abfuhr und Verwertung des Sammelgutes – als solche vorläufig zu unterbinden. Ferner hat der Antragsgegner zu 2) nunmehr, wie sich etwa aus einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 21.8.2008, und den Angaben der Beteiligten ergibt, auf die Aufstellung eigener Blauer Tonnen außerhalb der Fuhrparkgemeinden St. Ingbert und der Stadt Saarlouis auf das landesweite Aufstellen von Blauen Tonnen verzichtet. Eine konkret vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Existenzgefährdung der – in verschiedenen Gemeinden des Saarlandes tätigen - Antragstellerin durch das gegenwärtige (konkurrierende) Aufstellen von Tonnen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Bereich des Antragsgegners zu 1), die für ihr Unterlassungsbegehren ein besonderes Dringlichkeitsinteresse begründete, ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Abgesehen hiervon ist der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht glaubhaft gemacht, wobei ein solcher Anspruch nicht schon dann anerkannt werden könnte, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner spräche. Hinzu kommen muss, dass die Vorschriften, deren Verletzung in Raum steht, auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, d.h. zu ihren Gunsten drittschützend wirken.

Die hier in Rede stehende Tätigkeit, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, verstößt weder gegen § 108 Abs. 1 KSVG noch gegen sonstige (drittschützende) Vorschriften.

Zwar ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass der die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung regelnden Vorschrift des § 108 KSVG mit Blick auf die in Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Subsidiaritätsklausel ein drittschützender Charakter zukommen kann,

hierzu OVG Münster, Beschlüsse vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 –, zitiert nach Juris und vom 12.10.2004 – 15 B 1873/04 - zu § 107GemoNRW, NVwZ 2005, 1211; VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2006 – 1 S 2490/05 -, NVwZ – RR 2006, 714 zu § 102 Abs. 2 GemoBW; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2000 – VGH N 12/98 -, DVBL 2000, 992 zu § 85 GO Rh-Pf; Pape/Holz, Möglichkeiten und Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung im Bereich der Abfallwirtschaft, NVwZ 2007, 636 (638); anders noch zu § 102 GO-BW BVerwG, Beschluss vom 21.3.1995 – 1 B 211/94 –, NJW 1995, 2938 (2939).

Dies rechtfertigt sich daraus, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsgrenzen zur wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden nicht nur, wie früher zum Teil vertreten

hierzu Faber, Aktuelle Entwicklungen des Drittschutzes gegen die kommunale wirtschaftliche Betätigung, DVBL 2003, 761 (764) m.w.N.,

dem Selbstschutz der Gemeinden dienen, sondern auch einen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung (Art. 28 GG) und dem Grundrecht der privaten Anbieter, insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), schaffen sollen.

Eine Entscheidung hierüber ist vorliegend entbehrlich, da die hier in Rede stehende Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG nicht als wirtschaftliche Betätigung gilt. Diese Vorschrift fingiert eine nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Falle von Einrichtungen der Abfallbeseitigung, der Abwasserbeseitigung und - neben weiteren ausdrücklich benannten - von Einrichtungen ähnlicher Art.

Der Auffassung der Antragstellerin, privilegiert nach dem KSVG solle grundsätzlich nur die Tätigkeit sein, die der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge diene und die – nach wie vor – nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger vorbehalten sei und dies sei ausschließlich die Abfallbeseitigung, kann bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht gefolgt werden. Auch wenn im Unterschied etwa zu der vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 107 GemO) die hier einschlägige landesrechtliche Regelung nicht den – umfassenden - Begriff Abfallentsorgung, sondern Abfallbeseitigung verwendet, kann auf eine bewusste Ausklammerung anderer Entsorgungsformen wie der Verwertung in § 108 KSVG durch den Landesgesetzgeber – wie die Antragstellerin meint - nicht geschlossen werden. Allerdings enthielten auch die vor Inkrafttreten des KrW-/AbfG vom 27.9.1994 am 6.10.1996 (BGBl. I 1994, 2705) bestehenden entsprechenden Vorgängerbestimmungen des § 108 KSVG den Begriff der Abfall- und Abwasserbeseitigung

hierzu etwa § 108 KSVG i.d.F.d. Bekanntmachung vom 1.9.1978, ABl. 801, § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1989, ABl. 557; sowie i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.6.1994, ABl. 1077,

auch wurde dieser Begriff nach Inkrafttreten des KrW-/AbfG zunächst unverändert beibehalten

vgl. § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.6.1997, ABl. 682

und enthält der Gesetzeswortlaut in der jetzt gültigen Fassung vom 14.5.2008, ABl 1346 nur nach Worten getrennt die Begriffe Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung.

Daraus kann jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gerade in der Zusammenschau mit den Regelungen des KrW-/AbfG und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) nicht auf eine derartige landesgesetzliche Einschränkung der Privilegierung geschlossen werden.

Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte § 13 KrW-/AbfG regelt in Abs. 1 die – prinzipielle – Überlassungspflicht von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder eine Verwertung nicht beabsichtigen. Die überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dann von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. In § 13 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG werden sodann die Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht normiert, so etwa in dem von der Antragstellerin für sich selbst in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestand einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch eine gewerbliche Sammlung, die eine Pflicht privater Abfallerzeuger oder -besitzer zur Überlassung verwertbarer Abfälle an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entfallen lässt.

Dies verdeutlicht, dass die Antragsgegner, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 i.V.m. 1, 2 SAWG und § 2 EVSG öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die in § 3 KrW-/AbfG genannten Abfälle sind, auch für die hier in Rede stehenden Abfälle i.S.d. § 13 KrW-/AbfG prinzipiell zuständig sind. Der Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG umfasst insoweit sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, der Begriff der Abfallentsorgung in dessen Abs. 7 dementsprechend die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Schreiben mithin die hier einschlägigen Vorschriften des KrW-/AbfG und die hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen des SAWG eine umfassende, gleichermaßen sowohl Verwertung als auch Beseitigung enthaltende prinzipielle Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor, spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber sich bewusst entschlossen hätte, in § 108 Abs. 2 KSVG ausschließlich nur eine dieser Entsorgungspflichten zu privilegieren, zumal die in § 108 Abs. 2 KSVG benannten Privilegierungen zusätzlich – als Auffangtatbestand - Einrichtungen ähnlicher Art umfassen.

§ 108 Abs. 1 KSVG, auf den sich die Antragstellerin als drittschützende Norm zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs stützt, ist daher mit Blick auf die in Abs. 2 angeordnete Privilegierung der Betätigung des Antragsgegners zu 1) im Bereich der umfassend zu verstehenden Abfallentsorgung nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung nicht einschlägig,

so auch Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Februar 2008, § 108 Rdnr. 2.1.

Vielmehr ist die spezielle bundesgesetzliche Vorschrift des § 13 KrW-/AbfG heranzuziehen, die für den hier in Rede stehenden Bereich der Entsorgung verwertbarer Abfälle privater Haushaltungen (und anderer Herkunftsbereiche) entsprechende Überlassungspflichten und in deren Folge die unterschiedlichen Kompetenzen und eventuellen Konkurrenzen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und privaten Anbietern regelt.

Aber auch aus dieser Norm lässt sich nichts Durchgreifendes im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin herleiten; insbesondere verleiht Abs. 3 Nr. 3 dieser Bestimmung der Antragstellerin hier kein Recht, ein Aufstellen von Blauen Tonnen zwecks Sammlung der PPK-Fraktion durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu unterbinden.

Wie dargelegt, besteht – jedenfalls bei der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung - nach der Gesetzessystematik des § 13 KrW-/AbfG ein Regel/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen

hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 12.1.2005 – 20 CS 04.2947 -, NuR 2006, 114, der insoweit in Rdnr. 17 seiner Entscheidung ausführt, nach Formulierung und erkennbarer Zielsetzung sehe das § 13 KrW-/AbfG die kommunale Entsorgung aus privaten Haushaltungen als die Regel an und die konkurrierende gewerbliche Entsorgung als die Ausnahme; VG München, Beschluss vom 11.12.2007 – M 17 S 07.5458 -; Queitsch, Gewerbliche Abfallsammlungen als Ausnahmetatbestand, AbfallR 2008, 78 ff.

Da § 13 KrW-/AbfG die Pflicht zur Überlassung derartiger Abfälle von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern in Abweichung von deren grundsätzlicher Verantwortlichkeit nach dem Verursacherprinzip der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG normiert, wird diesen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen und sofern die Ausnahmetatbestände der nach Abs. 1 bestehenden prinzipiellen Überlassungspflicht

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 -, E 112, 297 (306 f), das insoweit von einer (korrespondierenden) Entsorgungsverantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht,

i.S. des Abs. 3 gegeben sind, im Ergebnis ein Wahlrecht eingeräumt

hierzu etwa Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998 § 13 Rdnr. 18.

Sie können Abfälle zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder – hier allein interessierend unter den Voraussetzungen des Abs. 3 – den privaten Entsorgern. Die in Absatz 3 Nr. 3 des § 13 KrW-/AbfG geregelte Überlassung verwertbarer Abfälle an gewerbliche Sammlungen enthält mithin primär einen „Erlaubnistatbestand“ für Abfallbesitzer und -erzeuger privater Haushaltungen. Über einen Vorrang oder ein – ausschließliches – Recht privater Anbieter zum Sammeln und Verwerten von verwertbaren Abfällen, die eine „Konkurrenz“ beziehungsweise ein zusätzliches „Sammelangebot“ öffentlich-rechtlicher Entsorger ausschlösse, besagt § 13 KrW-/AbfG hingegen nichts

vgl. in diesem Zusammenhang aber Weidemann, Altpapierentsorgung durch gewerbliche Sammlung – Wende der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KrW-/AbfG im Sinne der Liberalisierung?, AbfallR 2008, 169 ff., der die primäre Entsorgungszuständigkeit den privaten Abfallbesitzern- und erzeugern und daneben den gewerblichen Unternehmen zuweist.

Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob als zulässige Maßnahme der Eigenverwertung von verwertbaren Abfällen privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG auch eine Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG anzusehen wäre,

hierzu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 8.7.2008 – 1 Bs 91/08 – (verneinend); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 – (bejahend), OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – (offen lassend) jeweils zitiert nach Juris

ist hier, da sich die Antragstellerin nicht explizit auf eine eventuelle derartige Beauftragung nach § 16 KrW-/AbfG beruft, (vgl. etwa S. 10 des Beschwerdeschriftsatzes vom 4.7.2008, in dem sie den Aspekt der gewerblichen Sammlung herausstellt), nicht vertieft einzugehen.

Für ein Verständnis des Regelungsgefüges des § 13 KrW-/AbfG dahingehend, dass sich der Vorschrift ein Vorrang- oder Ausschlussverhältnis zugunsten der privaten Entsorger im Bereich der in der Vorschrift geregelten Ausnahmetatbestände nicht entnehmen lässt, spricht auch die Vorbehaltsklausel der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Sie ermöglicht das Spannungsverhältnis zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Einzelfall aufzulösen, wenn sonst nicht mehr sichergestellt wäre, dass dieser seiner Auffangfunktion, auf die noch näher eingegangen wird, auch dann noch nachkommen könnte, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht

hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris.

Dies steht der Annahme eines Vorrangs der gewerblichen Anbieter entgegen.

Auch aus den von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen, die sich auf die – hier gerade nicht vorliegende - Fallkonstellation einer Untersagung von gewerblichen Sammlungen Privater aus Gründen - entgegenstehenden - überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG beziehen, lässt sich nicht schließen, dass im Falle einer zulässigen gewerblichen Sammlung – eine solche hier trotz des zwischen den Beteiligten umstrittenen Nachweises einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung seitens der Antragstellerin einmal unterstellt - ein öffentlich-rechtlicher Entsorger nicht in „Konkurrenz“ zu einem privaten Anbieter treten dürfte.

Soweit darin den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – jedenfalls de facto – nur eine Auffang- bzw. Reservefunktion zugesprochen wird, ändert dies indes nichts daran, dass daneben ihre prinzipielle Entsorgungspflicht nach Maßgabe der §§ 13, 15 KrW-/AbfG auch im Bereich der Verwertung bestehen bleibt,

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – Rdnr. 12, 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 – Rdnr. 7, 15 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 -, Rdnr. 43 jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.6.2008 – 4 B 193/08 -, Rdnrn. 8, 13, das die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG als Einrichtung der Daseinsvorsorge benennt

und dass deren Wahrnehmung möglich bleiben muss, wie dies hier auch derzeit (ebenso wie bereits in der Vergangenheit) durch die bereitgehaltenen Container der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern beauftragten Fa. Jakoby geschieht. Die – hilfsweise – insoweit von der Antragstellerin vertretene Auffassung, selbst wenn man eine Privilegierung des Sammelns von Altpapier und eine entsprechende Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bejahte, wäre diese Pflicht durch das zur Zeit vorhandene Containersystem bereits erfüllt, führt nicht dazu, einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassen der Aufstellung von Blauen Tonnen seitens der öffentlichen Entsorgungsträger im Eilrechtschutzwege zu rechtfertigen. Da die Antragsgegner eine Umstellung des derzeitigen – von der Antragstellerin insoweit unbeanstandeten – Bringsystems in Form der Bereitstellung von Containern für verwertbare Abfälle der PPK-Fraktion zu einem Holsystem durch Aufstellen der Tonnen bei Privathaushaltungen zum 1.1.2009 beabsichtigen, bleibt es ihnen aus Sicht des Senats unbenommen, in einer angemessenen Vorbereitungsphase bereits Blaue Tonnen zur Erfassung der genannten Abfälle zur Verwertung aufzustellen. Derartiges steht in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben und Zwecken des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das auch darauf gerichtet ist, eine geordnete, kontinuierliche und unabhängig vom Verwertungserlös dauerhaft verlässliche Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Dazu gehört, dass der öffentlichen Hand durch die entsprechenden entsorgungspflichtigen Körperschaften vom Grundsatz her jederzeit die Möglichkeit verbleiben muss, auch in der Zukunft eine ordnungsgemäße flächendeckende Abfallverwertung und -beseitigung zu gewährleisten und zwar unabhängig davon, ob sich diese in Erfüllung einer Primär- oder Auffangzuständigkeit vollzieht. Das bedingt die Befugnis, entsprechende vorhandene Entsorgungsstrukturen wie hier – wenn auch in einer Systemumstellung vom Bring- zum Holsystem - fortzuführen. Eine unzulässige Beeinträchtigung gleichfalls in diesem Sektor tätiger gewerblicher Sammler bedeutet dies für sich genommen nicht. Soweit dadurch (ebenso wie durch die Betätigung der Antragstellerin) der im Containersystem bis zum 31.12.2008 beauftragten Fa. Jakoby verwertbare Abfälle entzogen werden und eventuell für die Übergangsphase Mehrkosten für das Vorhalten beider Systeme anfallen sollten, werden eigene einklagbare schützenswerte Interessen der Antragstellerin offenkundig nicht berührt.

Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs – auch - erhobene Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 EVSG geht mithin bereits aus diesem Grunde fehl.

Weiter ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sich zur Begründung des von ihr erhobenen Eilrechtsschutzanspruchs auf die von ihr angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit.e der Hausmüllentsorgungssatzung des Antragsgegners zu 2) berufen kann.

§ 4 Hausabfallentsorgungssatzung vom 6.12.2005, ABl 2006, 79 i.d.F. vom 29.4.2008, ABl. 829, bestimmt bei sinngemäßer Auslegung unter dem Blickwinkel der bundesgesetzlichen Regelung des § 13 KrW-/AbfG die Ausnahmetatbestände der in § 3 der Satzung normierten umfassenden Entsorgungspflicht der nach SAWG zuständigen Entsorgungsträger für angefallene und überlassene Hausabfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die in Abs. 1 lit.e inhaltlich der in 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG normierten Ausnahme entsprechen. Da – wie dargelegt - § 13 KrW-/AbfG primär die Pflichten zur Überlassung verwertbarer Abfälle durch private Haushaltungen (und anderen Herkunftsbereichen) als Ausnahme zu den Grundpflichten der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG regelt und diesen im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 3 im Ergebnis ein Wahlrecht zur Überlassung an private und öffentlich-rechtliche Entsorger einräumt, das indes die prinzipiell bestehende und durch eine Verbandssatzung nicht abänderbare Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – wenn auch unter Umständen de facto nur im Wege einer Auffangfunktion – unberührt lässt, kann aus § 4 Abs. 1 lit.e der Hausabfallentsorgungssatzung der vorliegend geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf eine generelle Unterlassung des Aufstellens von Blauen Tonnen zur Erfassung von Abfällen der PPK-Fraktion seitens öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht hergeleitet werden.

Dafür, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 lit e Hausabfallentsorgungssatzung - allein - das Pflichtenverhältnis zwischen dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung und dem Antragsgegner zu 2) betrifft, und nicht – wie die Antragstellerin sinngemäß geltend macht – den Schutz privater Unternehmer bezweckt, die Abfälle gewerblich einsammeln, spricht schließlich mit Gewicht die Regelung des § 4 Abs. 3 Hausabfallentsorgungssatzung, die ebenfalls allein das Pflichtenverhältnis der nach § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung Verantwortlichen und dem Antragsgegner zu 2) bestimmt. Der Regelungsgehalt des § 4 Haushaltsentsorgungssatzung erschöpft sich mithin darin, dass der Antragsgegner zu 2) in den in Abs. 1 und 2 des § 4 der Satzung genannten Fällen gegenüber dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung nicht verpflichtet ist, die betreffenden Abfälle einzusammeln und zu befördern; indes kann daraus nicht geschlossen werden, dass er – mit Blick auf gegenläufige Interessen Privater, die derartige Abfälle gewerblich einsammeln wollen - gehindert ist, dies gleichwohl zu tun.

Der geltend gemachte Anordnungsanspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten – deren Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren unter dem Blickwinkel des § 17 Abs. 2 GVG unterstellt - rechtfertigen.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Gesagten die hier in Rede stehende Tätigkeit der Antragsgegner, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, gemäß § 108 Abs. 2 KSVG als nichtwirtschaftliche Betätigung fingiert wird, lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsgegner zu 1) als Marktteilnehmer beziehungsweise „Mitbewerber“ i.S.d. § 2 UWG durch das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) wettbewerbsrechtliche Regeln des UWG und des GWB verletzt und damit schützenswerte Interessen der Antragstellerin beeinträchtigt, die den hier begehrten Unterlassungsanspruch begründen könnten.

Es ist prinzipiell anerkannt, dass eine Beteiligung einer Gemeinde am Wettbewerb mit einem Eigenbetrieb oder eine wettbewerbsmäßige Betätigung von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Sogar bei Verstößen gegen das Kommunalwirtschaftsrecht stehen nach Auffassung des BGH privaten Konkurrenten in der Regel – jedenfalls auf der Grundlage des § 1 UWG - keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu

vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2002 – 1 ZR 250/00 –, zitiert nach Juris.

Die öffentliche Hand hat dabei im Wettbewerb keine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregeln unterworfen als private Unternehmen in gleicher Lage. Schranken ergeben sich daraus, dass allerdings eine (eventuelle) öffentlich-rechtliche marktbeherrschende oder gar Monopolstellung nicht – missbräuchlich – dazu genutzt werden darf, um private Mitbewerber vom Markt zu verdrängen,

hierzu etwa BGH, Urteil vom 21.7.2005 – 1 ZR 170/02 -, zitiert nach Juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 – 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558, 428/91 – E 105, 252 ff..

Hierfür fehlen nach derzeitiger Lage, wie bereits im Rahmen der Prüfung einer besonderen Dringlichkeit i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ausgeführt, objektiv fassbare Anhaltspunkte. Die Antragstellerin kann nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 -, die von im Bereich des Antragsgegners zu 1) wohnenden Grundstückseigentümern bestellten Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion beibehalten, weitere auf Bestellung liefern und jeweils bedienen. Der Antragsgegner zu 1) tritt durch das seinerseitige Aufstellen und Bewirtschaften von Blauen Tonnen zur Verwertung von Altpapier gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in Umstellung des bisherigen Systems lediglich in „Konkurrenz“ zur Antragstellerin – wie dies jederzeit auch andere private Anbieter im Bereich des Antragsgegners zu 2) tun könnten -, ohne dass hieraus folgende etwaige Wettbewerbsnachteile für die Antragstellerin – jedenfalls vorläufig – nicht mehr hinnehmbar wären. Auch die Betätigung der öffentlichen Hand ist für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen auch der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, nicht zu beanstanden; vielmehr ist jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie unter Umständen sogar von einem „Marktzutritt“ der öffentlichen Hand ausgehen kann, prinzipiell erwünscht und nicht – ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als missbräuchliches Verhalten im Sinne der Vorschriften des UWG und GWB zu werten

hierzu BGH, Urteil vom 21.7.2005, a.a.O., zu § 1 UWG BGH, Urteil vom 25.4.2002 – I ZR 250/00 -; OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Im Aufstellen der Blauen Tonnen durch den Antragsgegner zu 1) zur Erfassung der PPK-Fraktion, die gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 3 Abs. 6 EVSG mit dem Antragsgegner zu 2) bislang durch die im Bringsystem vorgehaltenen Container erfolgt war, kann ein derartiger Missbrauch nicht gesehen werden.

Dies folgt schon daraus, dass - worauf auch erstinstanzlich hingewiesen wurde -, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (vgl. §§ 13, 15 KrW-/AbfG, 2 SAWG, 1, 3 EVSG) prinzipiell verpflichtet sind, dafür Vorsorge zu treffen, dass kontinuierlich jederzeit und auch zukünftig unabhängig von den jeweiligen Verwertungspreisen eine flächendeckende ordnungsgemäße Abfallverwertung und Beseitigung sichergestellt ist. Im Rahmen dieser Pflichten und der den Antragsgegnern zu ihrer Erfüllung eingeräumten Befugnissen bewegen sich auch (Vorbereitungsmaßnahmen für) das (vollständige) Einsammeln und (möglichst umfassende) Verwerten verwertbarer Abfälle von Materialien wie derjenigen der PKK-Fraktion bei einer Umstellung des derzeit vorhandenen Bringsystems auf das für private Abfallbesitzer und -erzeuger haushaltsnahe Holsystem. Denn eine solche Pflicht zur flächendeckenden Entsorgung besteht für private Anbieter beziehungsweise gewerbliche Sammler gerade nicht, die – wofür es hier derzeit keine konkreten Anzeichen gibt – in aller Regel ohne dauerhafte Garantien nur in den für sie wirtschaftlich günstigen Bereichen tätig werden. Soweit der Antragsgegner zu 2) – wie von der Antragstellerin angesprochen - in den Fuhrparkgemeinden Neunkirchen und Homburg aus hier nicht zu überprüfenden Gründen auf ein Verteilen und Bewirtschaften von Blauen Tonnen (zumindest vorläufig) verzichtet hat, mag dies inkonsequent erscheinen, es ändert jedoch nichts an der beschriebenen Rechtslage, insbesondere an seiner Berechtigung, zur Erfüllung seiner prinzipiell bestehenden umfassenden Entsorgungspflichten angemessene Vorsorgemaßnahmen zu treffen wie hier geschehen. Eventuelle Rechte der Antragstellerin, sein entsprechendes Vorgehen im Gebiet der Fuhrparkgemeinde St. Ingbert zu unterbinden, resultieren daraus nicht.

Soweit die Antragstellerin weiter als wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegner nicht nur das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion als solches, sondern deren im Zusammenhang damit stehenden werbewirksamen Publikationen bemängelt, führt dies gleichfalls nicht zu einer Zuerkennung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, denn hieraus könnte sich – allenfalls – ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Unterlassen der betreffenden Werbung ergeben, nicht jedoch ein Anspruch auf Unterlassen der so beworbenen Betätigung. Abgesehen hiervon können die von der Antragstellerin weiter angesprochenen Äußerungen in verschiedenen Presseartikeln der Saarbrücker Zeitung (SZ) und in der Rundschau St. Ingbert Mai 2008, Ausgabe Nr. 43, gewerbliche Anbieter betrieben „Rosinenpickerei“ (SZ vom 6.5.2008), im Gegensatz zu privaten Anbietern von Sammelgeschäften werde die Stadt St. Ingbert (Antragsgegner zu 1)) flächendeckend alle Haushalte bedienen (SZ vom 7.5.2003), und es sei empfehlenswert, die „Blaue Tonne“ bei der Stadt zu ordern und nicht bei privaten Anbietern, der Erlös des Papierverkaufs trage zur Stabilisierung der Müllgebühren bei und eine zuverlässige Abholung sei gewährleistet (Rundschau St. Ingbert Mai 2008), jedenfalls nicht als offensichtlich wettbewerbswidriges Verhalten bezeichnet werden. So hat etwa auch das OVG Schleswig-Holstein

in seiner die Rechtmäßigkeit einer die Untersagung einer gewerblichen Sammlung betreffenden Entscheidung vom 22.4.2008 – 4 LB 7/08 -, Rdnr. 51, zitiert nach Juris

im Zusammenhang mit der Prüfung „entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen“ unter Einbeziehung möglicher Gebührenkalkulationen ausgeführt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Interesse der Gebührenschuldner nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, diese darauf hinzuweisen, dass sie zu Gebührenmehrbelastungen selbst beitrügen, wenn sie Papierabfälle Privaten überließen. Ein unangemessen unsachlicher Einfluss – unter wettbewerbswidriger Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung - auf mögliche Kunden, der gravierende Wirtschaftsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigte und zu dem hier im Eilrechtsschutzverfahren beanspruchten Unterlassen des Aufstellens von Sammelgefäßen zur Erfassung von Abfällen der PKK-Fraktion führen könnte, kann daher jedenfalls in diesen öffentlichen Meinungsäußerungen nicht gesehen werden.

Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, bereits bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG im Jahre 2005 sei zwischen den Antragsgegnern eine Preisabsprache darüber gefunden worden, welcher Abfuhrpreis angemessen sei, weshalb es sich vorliegend um ein rechtswidriges Preiskartell handele, wird von den Antragsgegnern bestritten und ist in tatsächlicher Hinsicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, denn Fakten, die eine derartige Mutmaßung der Antragstellerin hinreichend untermauern könnten, werden von ihr nicht substanziiert angeführt.

Auch eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbsrechts unter europarechtlichen Aspekten lässt das Vorbringen der Antragstellerin, die sich – allerdings maßgeblich im Zusammenhang mit Vergaberecht - auf Europarecht beruft, nicht erkennen. Vorliegend ist schon kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug ersichtlich, denn die Antragstellerin, die jedenfalls bislang nur innerhalb des Saarlandes tätig ist, macht nicht geltend, dass sie eine eigene grenzüberschreitende Tätigkeit vorbereitet oder auch nur konkret beabsichtigt hat, die durch das Aufstellen der Blauen Tonnen seitens der Antragsgegner in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Eine durch die Maßnahmen der Antragsgegner verursachte Verletzung der in den §§ 81, 82 EGV geregelten Garantien freien Wettbewerbs ist auch sonst nicht erkennbar, denn die in den Art. 81, 82 EGV genannten Handlungsweisen sind nicht generell, sondern nur dann verboten, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dabei nur in Betracht, wenn sich anhand einer Gesamtschau aller Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts nachteilig berührt sein können

hierzu etwa EuGH, Urteil vom 28.4.1998, RS. C-306-96 Rdnr. 16,

wofür hier nichts Substanziiertes dargetan ist.

Schließlich ist – ungeachtet der Frage des hier zulässigen Rechtswegs – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen ihr den im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch auf Unterlassen des Aufstellens Blauer Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion vermitteln könnten. Sollten die Sammelgefäße zur Erfassung der PPK-Fraktion durch die Antragsgegner, wie die Antragstellerin meint, vergaberechtswidrig – ohne Ausschreibung - (und zu erheblich über den Marktpreisen liegenden Kosten) beschafft worden sein, sind zunächst schützenswerte eigene Interessen der Antragstellerin unmittelbar nicht verletzt, denn sie ist keine Herstellerin oder Anbieterin derartiger Gefäße. Auch im Übrigen könnte die Antragstellerin hieraus für sich günstige Rechtsfolgen nicht herleiten. Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf haben könnte, dass die umstrittene Betätigung der Antragsgegner deshalb einstweilig zu unterbleiben habe, weil die Tonnen möglicherweise vergaberechtswidrig beschafft wurden. Eventuell insoweit verletzte Bestimmungen begründeten nämlich keine dahingehende Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin, die sich selbst darauf beruft, nicht zu einer Geltendmachung einer solchen Vergaberechtsverletzung befugt gewesen zu sein.

Schließlich ist auch der – hiervon zu trennenden - Frage, ob der Antragsgegner zu 2) dem Antragsgegner zu 1) das Aufstellen und Bewirtschaften der Blauen Tonne im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen durfte oder diese Betätigung hätte ausschreiben müssen, aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits, nicht vertieft nachzugehen. Die Antragstellerin hat ihre Blauen Tonnen im Stadtgebiet St. Ingbert als gewerbliche Sammlerin aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung – zusätzlich zu dem im Auftrage der Antragsgegner (noch) bestehenden Containersystem – verteilt. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel geht es ihr im vorliegenden Eilverfahren aktuell darum, wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass außer ihr nunmehr auch der Antragsgegner zu 1) begonnen hat, in St. Ingbert Abfälle der PPK-Fraktion in Blauen Tonnen zu sammeln und abzufahren. Sie erstrebt deshalb die gerichtliche Verpflichtung, diesem konkreten „Konkurrenten“ ein Unterlassen einer solchen Betätigung aufzugeben. Insofern liegt nicht die von den vergaberechtlichen Schutzbestimmungen erfasste Situation vor, dass ein (potentieller) Mitbewerber durch das Unterbleiben einer Ausschreibung oder wegen anderweitigen Verstoßes gegen Vergaberecht durch die Beauftragung eines anderen von der zu vergebenden Dienstleistung zu Unrecht – vollständig - ausgeschlossen wäre. Demnach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand in der hier vorliegenden Konstellation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein Anspruch auf Unterbindung der Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) zustehen könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass dessen Beauftragung unter Verstoß gegen Vergaberecht erfolgt ist. Denn insoweit lässt sich nicht feststellen, dass die Vorschriften des Vergaberechts sich in dem Sinne drittschützend zugunsten der Antragstellerin auswirkten, dass sie ihr einen Anspruch darauf vermittelten, Konkurrenz nur dann hinnehmen zu müssen, wenn der betreffende Mitbewerber in einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ermittelt worden ist.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch vorträgt, die im Jahr 2005 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG zwischen den Antragsgegnern über die Übertragung des Einsammelns und Befördern von Abfällen als eigene Aufgabe sowie die hierzu im Jahr 2008 erfolgte Änderungsvereinbarung, die als Aufgabenbereich nunmehr auch die „Papiertonne“ umfasse, seien wegen fehlerhafter Genehmigung und Bekanntmachung nicht wirksam, weshalb die Übertragung – bereits aus diesem Grunde -vergaberechtswidrig sei, lässt sich hieraus für den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gleichfalls nichts gewinnen.

Es spricht nichts dafür, dass das Genehmigungserfordernis bezüglich öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem unter Umständen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen ist, (auch) den Schutz privater Dritter die sich in vergleichbarer Weise betätigen wollen vor einer – nach dem Gesagten vorläufig hinnehmbaren Konkurrenzsituation – bezweckt; denn gesetzliche Genehmigungspflichten und deren ordnungsgemäße Erfüllung dienen der – objektiven - Rechtskontrolle.

Da sich die Antragstellerin auf weitere drittschützende Normen erkennbar nicht beruft und lediglich allgemeine Rechtmäßigkeitserwägungen ins Felde führt, ist nach allem nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Unterlassen des Aufstellens von Blauen Tonnen zum Erfassen der PPK-Fraktion derzeit besteht; ihr dahingehendes Begehren ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Steht Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund versagt, weil der Auszubildende, der vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, bei Studienbeginn nicht seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat hat?

Gründe

 
I. Der rechtliche Rahmen
1. Unionsrecht
Art. 20 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) - Unionsbürgerschaft
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; ….
Art. 21 Abs. 1 AEUV - Freizügigkeit
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
2. Nationale Rechtsvorschriften
10 
§ 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Ausbildung im Ausland
11 
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
12 
(2) Satz 1 Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
13 
1. …..
2. …..
3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.
14 
§ 6 BAföG - Förderung der Deutschen im Ausland
15 
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
16 
§ 16 BAföG - Förderungsdauer im Ausland
17 
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
18 
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
19 
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.
20 
II. Der Vorlagesachverhalt
21 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium in Spanien.
22 
Der 1983 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, lebte mit seinen Eltern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, bis 1994 in München, wo er von 1989 bis 1994 die Grundschule und ein Gymnasium bis zur Versetzung in die 6. Klasse besucht hatte. Von 1994 an bis Dezember 2005 lebte er mit seinen Eltern auf Mallorca, Spanien, wo sein Vater als ... tätig war. Der Kläger besucht auf Mallorca die ... Gesamtschule und erlangte im Jahr 2000 den Schulabschluss der Mittleren Reife sowie nach einer beruflichen Ausbildung in den Jahren 2004 bis 2005 im April 2005 den Abschluss eines Immobilienfachwirts. Im Januar 2006 kehrten die Eltern des Klägers nach Köln zurück. Der Kläger behauptet, ebenfalls ab Januar 2006 in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz gehabt zu haben. Der Kläger war in München erst ab 26.10.2009 gemeldet. Der Kläger legte im April 2009 erfolgreich die externe Prüfung „Älter als 25 Jahre“ an der Universität der Balearen/Palma de Mallorca ab, die ihm die Zulassung zu einem Studium an der Universität von Palma de Mallorca ermöglicht. Im September 2009 nahm der Kläger an der Universität der Balearen/Palma de Mallorca das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf.
23 
Für diese Ausbildung beantragte er in Deutschland die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Das Studentenwerk Heidelberg lehnte den Förderungsantrag ab, weil einem Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG das Erfordernis der Residenzpflicht nach § 16 Abs. 3 BAföG entgegenstehe. Es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten, dass der Kläger tatsächlich in den letzten drei Jahren vor Ausbildungsbeginn seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Er habe dies auch nicht nachgewiesen. Mit seinem hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch berief sich der Kläger auf sein Unionsbürgerrecht auf Freizügigkeit. Deshalb könne seinem Anspruch das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes in den letzten drei Jahren vor Ausbildungsbeginn in Spanien nicht entgegengehalten werden. Das Studentenwerk Heidelberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 zurück. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt: Er hätte bereits im Jahr 2006 seinen Wohnsitz von Spanien nach Deutschland verlegen müssen, um der dreijährigen Residenzpflicht vor Ausbildungsbeginn zu genügen. Er werde in seinem Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt, wenn er von vornherein entweder auf einen ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat verzichten oder den ständigen Wohnsitz von Spanien rechtzeitig nach Deutschland zurückverlegen müsse, weil er anderenfalls die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium in Spanien riskiere. Es sei ihm unzumutbar, nach Beendigung der schulischen Ausbildung in Spanien erst für drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland begründen zu müssen, um der Residenzpflicht zu genügen, oder andernfalls die Gewährung von Ausbildungsförderung versagt zu bekommen, obwohl er sein Studium im unmittelbaren Anschluss an die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung für das Studium in Spanien aufnehmen wolle. Seine Hochschulzulassungsberechtigung werde nur in Spanien anerkannt. Er wolle sein gesamtes Studium in Spanien absolvieren.
24 
Das beklagte Studentenwerk Heidelberg tritt der Klage entgegen. Zur Begründung führt es weiter aus: Der Gerichtshof der Europäischen Union halte derartige nationale Beschränkungen für legitim. Eine Residenzpflicht als zusätzliche Voraussetzung für eine längerfristige Auslandsförderung, die für eine Förderung im Inland nicht gelte, sei auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreitet. § 16 Abs. 3 BAföG sei auf alle freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger anwendbar. Da die Residenzpflicht gleichermaßen für die eigenen Staatsangehörigen gelte, sei sie auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten zulässig und konkretisiere nur das berechtigte Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staates daran, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein Mindestmaß an Näheverhältnis zu dem leistenden Staat vorweisen könne. Daran fehle es dem Kläger. Ein Verstoß gegen Art. 21 AEUV liege nicht vor. Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit seien mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägung des allgemeinen Interesses beruhen würden, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stünden. Der deutsche Gesetzgeber verfolge mit der Residenzpflicht legitime Zwecke.
25 
Die Beteiligten sind mit der Vorlage des Falles an den Gerichtshof der Europäischen Union einverstanden.
26 
III. Die Vorlagefrage
27 
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die vorgelegte europarechtliche Frage ist entscheidungserheblich (1.) und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof (2.).
28 
1. Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich.
29 
Die Kammer bezweifelt auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011, dass der Kläger bereits ab Januar 2006 seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
30 
Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Der Erfolg der - zulässigen - Klage hängt allein davon ab, ob das Unionsbürgerrecht des Klägers auf Freizügigkeit der in § 16 Abs. 3 BAföG normierten Voraussetzung einer dreijährigen Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung entgegensteht. Ist das Erfordernis eines mindestens drei Jahre bestehenden inländischen Wohnsitzes in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers nicht vereinbar, kann die nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 BAföG ausgestaltete Residenzpflicht im Inland dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht entgegengehalten werden.
31 
Eine Förderung der Ausbildung der Klägers als Deutscher im Ausland auf der Grundlage des § 6 BAföG kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist ab Oktober 2009 in München mit seinem ständigem Wohnsitz gemeldet. Der Kläger hat das Innehaben eines ständigen Wohnsitzes in Spanien ab Studienbeginn weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Deutsche, die sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, werden von der Förderung der Deutschen im Ausland nach § 6 BAföG nicht erfasst.
32 
2. Die vorgelegte Frage bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
33 
a) Vorbemerkung
34 
Der Fördertatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für Langfristaufenthalte innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz gilt nach dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföG-ÄndG) vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) (erst) seit 01.01.2008 auch für komplette Auslandsstudien vom ersten Semester an. Vorausgegangen war die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 23.Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 - und C-12/06, Slg. 2007, I-9161. Die Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, die neben deutschen Staatsangehörigen auch auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist, unterliegt der - ebenfalls mit dem 22. BAföG-ÄndG erstmals eingeführten - Beschränkung nach § 16 Abs. 3 BAföG. Danach greift der Fördertatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nur, wenn der oder die Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31.12.2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen oder ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.
35 
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/5172 vom 27.04.2007) ergibt sich zur Zielsetzung dieser Beschränkung Folgendes: „Mit der Einführung einer Mindestdauer vorherigen Inlandsaufenthalts als Voraussetzung für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG über die Dauer eines Jahres hinaus soll vermieden werden, dass eine Förderung komplett im Ausland verbrachter Ausbildungsgänge auch Auszubildenden geleistet werden müsste, die sich selbst kaum jemals in Deutschland aufgehalten haben. Es gilt der bildungspolitische Grundsatz, dass der Bezug deutscher Ausbildungsförderungsleistungen regelmäßig voraussetzt, dass entweder auch eine Ausbildung innerhalb Deutschlands absolviert wird oder wenigstens eine besondere Bindung zu Deutschland besteht“ (BT-Drs.16/5172 S. 22). „Eine Residenzpflicht als zusätzliche Voraussetzung für eine längerfristige Auslandsförderung, die für eine Förderung im Inland nicht gilt, ist auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreitet, beispielsweise in den sog. Nordstaaten (Dänemark, Finnland, Schweden sowie im dazugehörigen EFTA-Staat Norwegen). Da sie gleichermaßen für die eigenen Staatsangehörigen gilt, ist sie auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zulässig und konkretisiert nur das berechtigte Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staates daran, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein Mindestmaß an Näheverhältnis zu dem leistenden Staat vorweisen kann“ (BT-Drs.16/5172 S. 22 f.).
36 
b) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts ist eröffnet.
37 
Der Kläger ist als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV. Er genießt folglich das in Art. 21 Abs. 1 AEUV garantierte Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
38 
Der Kläger kann sich auf dieses Freizügigkeitsrecht auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, seinem Herkunftsmitgliedstaat, berufen (EuGH, Urt. v. 27.Oktober 2007, a.a.O., Rd.Nr.22).
39 
Der grenzüberschreitende Bezug des Sachverhalts folgt aus der mehrjährigen Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt in Spanien sowie der Aufnahme des Studiums in Spanien. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 23. Oktober 2007, a.a.O., Rd.Nrn. 22 und 23; Urt. v. 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rd.Nrn. 38 bis 43; Urt. v. 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Rd.Nr. 27). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Ausübung des Freizügigkeitsrechts oder der Status des Betroffenen als Unionsbürger der einzige Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht ist.
40 
Die Anforderung nach § 16 Abs. 3 BAföG beschränkt das Recht des Klägers auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 21 Abs. 1 AEUV.
41 
Eine Beschränkung dieses Rechts liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben. Die von Art. 21 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch macht. Dies gilt besonders angesichts der mit Art. 165 Abs. 2 AEUV im Bereich der Bildung verfolgten Ziele der Union, zu denen auch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zählt. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (EuGH, Urt. v. 23. Oktober 2007, a.a.O., Rd.Nrn. 25 bis 28).
42 
Danach greift die in § 16 Abs. 3 BAföG normierte Voraussetzung, bei Beginn des Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz im Inland inne zu haben, in das Recht des Klägers nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein, sich vor Aufnahme des Studiums in Spanien dort oder in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Dieses Erfordernis knüpft allein an den Umstand an, dass sich ein Auszubildender zu seiner Ausbildung in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort aufhält. Für eine Förderung einer Ausbildung im Inland gilt die in § 16 Abs. 3 BAföG aufgestellte Voraussetzung einer solchen Residenzpflicht nicht. Der Kläger hätte, um Ausbildungsförderung für sein Studium in Spanien erhalten zu können, von vornherein auf einen ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland verzichten und seinen ständigen Wohnsitz drei Jahre vor Aufnahme des Studiums in Spanien nach Deutschland verlegen müssen. Andernfalls müsste er auf die Förderung der Ausbildung in Spanien oder im Falle der - im Übrigen nicht gesicherten - Durchführbarkeit der Ausbildung im Inland auf die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts verzichten. Die in § 16 Abs. 3 BAföG normierte Residenzpflicht ist wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringt, geeignet, Unionsbürger davon abzuhalten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen und damit von dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Recht Gebrauch zu machen, sich in diesem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 23. Oktober 2007, a.a.O. Rd.Nr. 30).
43 
Die Kammer bezweifelt, ob das Erfordernis eines dreijährigen inländischen Wohnsitzes bei Ausbildungsbeginn gerechtfertigt ist.
44 
Nach dem Unionsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Rd.Nrn. 33 und 42; Urt. v. 23. Oktober 2007, a.a.O., Rd.Nr. 33).
45 
Mit dem in § 16 Abs. 3 BAföG normierten Erfordernis soll das berechtigte Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staates daran, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein Mindestmaß an Näheverhältnis zu dem leistenden Staat vorweisen kann, konkretisiert werden (BT-Drs.16/5172 S. 22 f.).
46 
Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, dass es einem Mitgliedstaat generell freisteht, die Bedingungen für die Gewährung unionsrechtlich nicht geregelter Sozialleistungen festzulegen und ihm auch ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum im Hinblick auf den Integrationsgrad zukommt, den der Betroffene nachweisen muss. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann, solche Beihilfen nur Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urt. v. 15. März 2005, Bidar, C-2009/03 , Slg. 2005, I - 2119, Rd.Nrn. 56 und 57). Entsprechende Erwägungen können grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht (Urt. v. 27. Oktober 2007, a.a.O. Rd.Nr. 44). Als Kriterium für die Verbundenheit mit der Gesellschaft des die Leistung gewährenden Mitgliedstaats kann grundsätzlich auf den Wohnsitz des Betroffenen abgestellt werden. Seine Integration in die jeweilige Gesellschaft kann also durch die Feststellung als nachgewiesen angesehen werden, dass er sich für eine gewisse Zeit in jenem Mitgliedstaat aufgehalten hat (EuGH, Urt. v. 15. März 2005, a.a.O. Rd.Nr. 59). Dabei kann grundsätzlich der zuständige Mitgliedstaat festlegen, wie lange der Betroffene überhaupt in seinem Hoheitsgebiet gewohnt haben muss, bevor er eine bestimmte soziale Leistung beanspruchen kann. Trotz seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Festlegung des erforderlichen Integrationsgrads muss aber der jeweilige Mitgliedstaat zumindest das Wohnsitzerfordernis so ausgestalten, dass es den gewünschten Integrationsgrad zutreffend widerspiegelt. Das Kriterium des Wohnsitzes muss also in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich sein, das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, nämlich soziale Leistungen nur einem Personenkreis vorzubehalten, der über den gewünschten Integrationsgrad verfügt. Nicht etwa darf das Wohnsitzkriterium zu allgemein und zu einseitig sein. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall Stewart am 21. Juli 2011 entschieden: „Die Anwendungsmodalitäten dieser Voraussetzung sind zwar an sich nicht unangemessen, sie ist aber dennoch zu einseitig. Indem sie nämlich konkrete Zeiträume vorherigen Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat vorschreibt, misst sie einem Umstand unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit dessen, der kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen beantragt, mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Umstand aus. Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.“ (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, ABl. 2011, Nr. C 269, 6-7, juris, Rd.Nrn. 95 ff.; Urt. v. 26. Oktober 2006, Tas-Hagen, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Rd.Nrn. 35 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 30.03.2006 in der Rechtssache K. Tas-Hagen und R.A. Tas, C-192/05, Rd.Nrn. 61 - 64, ferner 67 und 68 ).
47 
Dem vorliegenden Gericht erscheint danach fraglich, ob ein ausreichender Grad gesellschaftlicher Integration, den ein Mitgliedstaat legitimer Weise verlangen kann, nicht schon deshalb im vorliegenden Fall anzunehmen ist, weil der Kläger als deutscher Staatsangehöriger bei seinen Eltern in Deutschland aufgewachsen ist und dort seine Schulzeit bis zur Versetzung in die 6. Klasse verbracht hat, bis er im zwölften Lebensjahr mit seiner Familie nach Mallorca/Spanien verzog, weil der Vater von seinen Rechten nach Art. 45 und Art. 49 AEUV Gebrauch gemacht hat. Es spricht viel dafür, dass das vom Kläger erreichte Niveau der Integration in die Gesellschaft des die Leistung gewährenden Mitgliedstaats in allen Punkten demjenigen, das durch das Innehaben eines dreijährigen inländischen Wohnsitzes im nach § 16 Abs. 3 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt erreichbar ist, vergleichbar ist. Die Regelung des § 16 Abs. 3 BAföG orientiert die gewünschte besondere Bindung an Deutschland und das Näheverhältnis zu dem leistenden Staat lediglich an dem Innehaben eines dreijährigen ständigen Wohnsitzes in Deutschland zu einembestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Beginn des Auslandsaufenthalts, der der Durchführung des Studiums in einem anderen Mitgliedstaat dient. Dem nur an diesem Zeitpunkt und dem Zeitraum der letzten drei Jahre vor Aufnahme der Auslandsausbildung orientierten Kriterium zum Nachweis der Integration des deutschen Staatsbürgers in die Gesellschaft seines Herkunftsstaats dürfte aber in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein nur höchst begrenzte Eignung zukommen. Das Gericht zweifelt insbesondere an der Erforderlichkeit und Angemessenheit dieses - ausschließlichen - Kriteriums in einem Fall wie dem vorliegenden. Es erscheint fraglich, ob der Grad der Verbundenheit des Klägers mit der Gesellschaft, die sich ihm gegenüber durch Gewährung von Ausbildungsförderung solidarisch zeigen soll, gerade durch das Innehaben eines dreijährigen Inlandswohnsitzes im Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthalts zur Durchführung des Studiums besonders unter Beweis gestellt werden muss. Der Kläger könnte bereits durch andere sein Näheverhältnis und seine Verbundenheit begründende Umstände hinreichend in die deutsche Gesellschaft integriert sein, wie etwa seinen familiären Kontext als Kind deutscher Staatsangehöriger und sein Heranwachsen bis zum zwölften Lebensjahr sowie den fünfjährigen Schulbesuch in Deutschland. Die in § 16 Abs. 3 BAföG normierte und erst im Jahr 2008 als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2007 im Fall Morgan und Bucher eingeführte und ausschließlich auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Residenzpflicht könnte in Bezug auf den Kläger, der Förderung seiner Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, auch unverhältnismäßig sein und über das hinausgehen, was angemessener Weise vom Herkunftsmitgliedstaat in Verfolgung des mit dem materiellen Recht verfolgten Zwecks verlangt werden kann. Die in § 16 Abs. 3 BAföG bestimmte zusätzliche Anforderung für eine längerfristige Auslandsförderung gilt für Inländer und Ausländer gleichermaßen und soll dadurch die Inanspruchnahme von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten begrenzen, ohne dass der Begrenzung - in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten - das Diskriminierungsverbot entgegenstünde. Damit soll dem berechtigten Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staats, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis mit einem Mindestmaß an realer Verbindung zu dem leistenden Staat zu begrenzen, Rechnung getragen werden. Der Kammer erscheint aber fraglich, ob die Einführung eines Wohnsitzkriteriums, mit dem ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung im Ausland abgestellt wird, in einem Fall wie dem vorliegenden das Recht des Klägers auf Freizügigkeit zwecks Durchführung einer Ausbildung nicht unverhältnismäßig zurücksetzt, wenn dieser gezwungen wird, über einen Zeitraum von drei Jahren vor Beginn der zu fördernden Ausbildung von seinem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch zu machen, will er nicht die Verwirklichung seines Anspruchs auf Ausbildungsförderung gefährden.
48 
3. Alternative gesetzliche Lösung des Konflikts
49 
Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass dem der Regelung des § 16 Abs. 3 BAföG zugrundeliegenden berechtigten Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staates daran, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein Mindestmaß an Inte-gration und Verbundenheit zu dem leistenden Staat vorweisen kann, durch eine anders formulierte gesetzliche Beschränkung hinreichend Rechnung getragen werden könnte, ohne in einem Fall wie dem vorliegenden das Freizügigkeitsrecht in nicht gerechtfertigter Weise einzuschränken. Folgende Änderung der Bestimmung des § 16 Abs. 3 BAföG würde den ausschließlichen Charakter der derzeit formulierten Wohnsitzklausel beseitigen: „In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildendein der Regel bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.“
50 
Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, Art. 267 Abs.2 AEUV; EuGH, Urt. v. 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06 Rd.Nr. 97).

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.