Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Sept. 2012 - 3 B 286/12

bei uns veröffentlicht am14.09.2012

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 3 L 865/12 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 3 L 865/12 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.9.2012- 3 L 865/12 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antragsgegner als Meldebehörde im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz (MG) genannten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) der in der Kreisstadt A-Stadt Wahlberechtigten, geordnet nach Erstwählern, Wählern im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, soweit diese keine Erstwähler sind, Wählern im Alter zwischen 31 und 40 Jahren, Wählern im Alter zwischen 41 und 65 Jahren und Wählern, die älter als 65 Jahre sind, soweit diese Wahlberechtigten der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Dies kann unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keinen Bestand haben.

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) setzt voraus, dass das Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.8.2012 - 3 B 214/12 -, vom 30.1.2012 - 3 B 430/11 - und vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Als Grundlage des von der Antragstellerin erstrebten Auskunftsbegehrens kommt allein § 35 Abs. 1 MG in Betracht. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Bei den in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG bezeichneten Daten handelt es sich um Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften.

Allerdings darf die Meldebehörde die besondere Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 1 MG (Wahlauskunft) nur für Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Vorliegend ist das Auskunftsersuchen der Antragstellerin zwar formell auf mehrere Gruppen von Wahlberechtigten gerichtet, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, nämlich die Gruppe der Erstwähler, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, soweit diese keine Erstwähler sind, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 31 und 40 Jahren, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 41 und 65 Jahren und die Gruppe der Wähler, die älter als 65 Jahre sind. Jedoch ist der Antrag in seiner Gesamtheit auf die Übermittlung der Daten aller in der Kreisstadt A-Stadt Wahlberechtigten gerichtet. Dies steht der Annahme, ein entsprechender Auskunftsanspruch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, entgegen.

Auszugehen ist von dem Grundgedanken, dass die besondere Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Wahlen, wie sie im Saarland in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG, im Bundesrecht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und in den Meldegesetzen verschiedener Bundesländer (z.B. § 34 Abs. 1 Satz 1 MG Baden-Württemberg) vergleichbar geregelt ist, einerseits der Unterstützung demokratischer Wahlen dient, dass die entsprechenden Regelungen andererseits aber auch eine Einschränkung des Datenschutzes der wahlberechtigten Bürger bewirken

vgl. Urteil des Senats vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, dokumentiert bei juris.

Bei der Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 1 MG muss deshalb die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen und Rechtsgütern beachtet werden. Anknüpfend an den Wortlaut der Norm, wonach „Auskunft ... über ... Daten von Gruppen von Wahlberechtigten“ erteilt werden darf, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Normen, der in der Literatur regelmäßig darin gesehen wird, den Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen eine altersspezifische Wahlwerbung zu ermöglichen, nicht aber die Anlegung umfassender Einwohnerregister

vgl. etwa Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, § 34 Rn 10 und 11, Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 22 MRRG, Rn 8 - 9a,

und gestützt auf die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung zu § 22 MRRG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 11.3.1994 (BT-Drucks. 12/2376 vom 6.4.1992) wird in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Summierung mehrerer Gruppenauskunftsersuchen, die im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft über alle Wahlberechtigten hinausläuft, von den genannten Vorschriften nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Vorgehensweise wird als unzulässige Umgehung der Begrenzung auf Gruppenauskünfte angesehen

vgl. etwa Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, § 34 Rn 10 und 11, Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 22 MRRG, Rn 8 - 9a sowie Urteil des Senats vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, dokumentiert bei juris.

Ein umfassender, auf alle Wahlberechtigten der Kreisstadt A-Stadt bezogener Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist daher nicht gegeben.

Die Antragstellerin hat bezüglich der beantragten Gruppenauskünfte auch keinen Anspruch auf eine teilweise stattgebende Entscheidung in dem von ihr unter Nummer 3 ihres Antrages vom 10.9.2012 beantragten Sinne, dass „für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Meldedaten aller Wähler hat“ das Gericht festlegen solle, „welche Altersgruppe(n) ausgeschlossen werden soll(en)“.

Ihrem Begehren steht entgegen, dass das inhaltliche Bestimmungsrecht sowohl darüber, welcher materiellrechtliche Anspruch geltend gemacht wird, als auch darüber, welcher Anspruch in prozessualer Hinsicht verfolgt werden soll, allein der Antragstellerin zusteht. Das Gericht hat zwar das ihm vorgelegte Begehren sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), es kann dem Begehren aber nicht einen von dem Rechtssuchenden nicht vorgegebenen Inhalt geben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners war daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

II.

Der im Rahmen der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin vom 12.9.2012 neben dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners formulierte Antrag,

„in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2012 anzuordnen, dass auch Auskunft über Nationalität und Geschlecht beauskunftet werden darf“,

ist als eigenständige Beschwerde der Antragstellerin gegen den insoweit abweisenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2012 - 3 L 865/12 - auszulegen.

Diese nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Zum einen ist, bezogen auf das derzeitige Auskunftsersuchen der Antragstellerin, bereits wegen dessen Umfangs ein Anordnungsanspruch zu verneinen, wie zu I. dargelegt wurde.

Zum anderen wäre aber, auch wenn eine Begrenzung des Umfangs des Auskunftsersuchens auf Gruppen von Wahlberechtigten im Sinne einer Teilmenge aller Wahlberechtigten erfolgen würde, nicht davon auszugehen, dass inhaltlich ein Anspruch – auch - auf die von der Antragstellerin erstrebte Auskunftserteilung über Nationalität und Geschlecht der Wahlberechtigten besteht. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 MG, der sich unmissverständlich auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften), nicht aber auf Geschlecht und Nationalität bezieht. Eine erweiternde Auslegung ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil es sich bei der Vorschrift des § 35 Abs. 1 MG um eine Ausnahmevorschrift handelt, wie bereits die Überschrift „Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen“ zeigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2012 - 1 L 508/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.6.2012 - 1 L 508/12 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zum Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Schülerin C. zum Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse des Gymnasiums S. aufzunehmen.

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) setzt voraus, dass das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - und vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs kann unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwendungen und nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lediglich als offen angesehen werden. Dies rechtfertigt die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der erstrebten Regelungsanordnung nicht.

Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der von der Antragstellerin in Frage gestellten Aufnahmekapazität der streitgegenständlichen Schule, die vom Antragsgegner in der Klassenstufe 5 mit 145 Schüler/innen beziffert wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG -) vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210) sind die öffentlichen Schulen jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht. Jedoch darf, wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SchoG eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist.

Die Aufnahmekapazität der hier streitgegenständlichen Schule in der Klassenstufe 5 beträgt nach der gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung – AufnahmeVO -) vom 22.1.1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8.1.2010 (Amtsbl. I S. 4) getroffenen Festlegung 145 Schüler/innen (5 Klassen x 29 Schüler/innen).

Bezogen hierauf wendet sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ausschließlich gegen die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relation vom 19.07.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.06.2011 (Amtsbl. I. S. 218), erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 (Klassenteiler) für die Bildung von Klassen in den Klassenstufen 5 bis 8 an Gymnasien. Sie macht geltend, dass, wenn in einem Klassenraum 29 Schüler untergebracht werden könnten, auch ein 30. Schüler untergebracht werden könne. Zudem verweist sie darauf, dass eine – nach Erfahrungswerten des Antragsgegners zu bestimmende - voraussichtliche Abgangsquote in der 5. Klasse zu berücksichtigen sei. Schließlich bezweifelt sie, dass der erfolgten Festlegung des Klassenteilers von 29 pädagogische Erfahrungswerte zugrunde lägen.

Diese Argumentation vermag die Antragstellerin der von Seiten des Verordnungsgebers verbindlich vorgegebenen Schülerrichtzahl von 29 (Klassenteiler) für die Bildung von Klassen in den Klassenstufen 5 bis 8 an Gymnasien nicht mit Erfolg entgegenzuhalten. Sie führt insbesondere nicht zu der Annahme, dass die insoweit in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relation vom 19.07.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.06.2011 (Amtsbl. I. S. 218) erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl unter Verstoß gegen höherrangiges Recht erfolgt sein könnte. Die Festlegung steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 43 SchOG, wonach die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festlegen kann. Schon mangels Substantiierung stellt das bloße Bezweifeln der Maßgeblichkeit pädagogischer Erfahrungswerte seitens der Antragstellerin nicht in Frage, dass die erfolgte Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der Klassenstufe 5 an Gymnasien - und damit wie in § 43 SchOG vorgegeben - erfolgt ist. Auch erscheint die Berücksichtigung einer „voraussichtlichen Abgangsquote in der 5. Klasse“ durch Vornahme eines Aufschlages auf die Richtzahl nicht geboten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die stets gegebene Möglichkeit des Auftretens solcher Abgänge bei der erfolgten Festlegung der Schülerrichtzahl von 29 bereits berücksichtigt wurde. Schließlich steht auch die Argumentation, dass, wenn in einem Klassenraum 29 Schüler untergebracht werden könnten, auch ein 30. Schüler untergebracht werden könne, der Beachtlichkeit der Schülerrichtzahl von 29 nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Festlegung von Grenzwerten, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung derselben jenseits des Zulässigen liegt. Auch wenn dies zuweilen als Härte empfunden wird, steht dies ihrer Beachtlichkeit nicht entgegen, weil anders eine Einhaltung solcher Werte nicht möglich wäre. Zudem ist bei der Entscheidung über die Zulassung von Schülern mit Blick auf die Einhaltung der Aufnahmekapazität stets nicht nur das Interesse des einzelnen Kindes, - noch - aufgenommen zu werden, zu beachten, sondern auch das Interesse aller Kinder an einer sachgerecht festgelegten Klassenstärke.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind danach keine durchgreifenden Zweifel daran begründet worden, dass die Aufnahmekapazität des Gymnasiums am S. 145 Schüler/innen beträgt.

Die Antragstellerin hat im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens eine positive Vorausbeurteilung des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache auch nicht unter dem Aspekt glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter innerhalb der gegebenen Kapazität einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme beim Antragsgegner gehabt hätte, bzw. dass sie bei Verteilung der vorhandenen Plätze auf die Bewerber rechtswidrig nicht berücksichtigt worden sei und ihr deshalb ein Anspruch auf Aufnahme auch jenseits der Kapazitätsgrenze zuzuerkennen sei

vgl. zu einer solchen Rechtsfolge etwa: OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 – sowie OVG Berlin, Beschluss vom 17.12.2004 – 8 S 110:04 -, juris.

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, § 5 AufnahmeVO sei nicht von der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG gedeckt. Nach Maßgabe der Ermächtigungsnorm gehe es bei dem Auswahlverfahren vorrangig um die Gesichtspunkte der Eignung, Leistung und Wartezeit. Die Berücksichtigung von Härtefällen sowie die Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule würden ergänzend – allenfalls gleichberechtigt – erwähnt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass Härtefälle ohne jegliche quantifizierte Beschränkung vorrangig bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Eine derartige Ermächtigungsgrundlage zur Privilegierung von Härtefällen sei nicht ersichtlich und lasse sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG nicht entnehmen. Soweit es um Hochschulzulassungen gehe, gebe es in allen Vergabeverordnungen eine Höchstgrenze für die Anerkennung von Härtefällen. Ohne Quantifizierung der Härtefallquote könne diese keine Anwendung finden. Zudem sei es völlig verfehlt, wenn im Ergebnis vorrangig Geschwisterkinder zugelassen würden ohne Rücksicht auf die sonst in der Ermächtigungsnorm genannten Kriterien. Schließlich könne nicht pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sein, insbesondere könne dies nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde.

Diese Einwendungen lassen indes nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung weder das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren als offensichtlich rechtswidrig erscheinen, noch begründen sie überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit das Bestehen eines Anordnungsanspruches der Antragstellerin.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die gesetzliche Regelung in der Ermächtigungsnorm des § 33 SchOG. Nach dessen Absatz 1 wird die Schulaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Nach § 33 Abs. 2 SchOG sind in den Schulordnungen insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule zu regeln. Hierbei kann gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG die Zulassung von Schülern im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt. Das Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden. Ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig.

Von der Möglichkeit der Berücksichtigung der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG genannten Gesichtspunkte hat der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 AufnahmeVO für das Auswahlverfahren an Gymnasien in der Weise Gebrauch gemacht, dass nach dessen Satz 1 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden sollen, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO bestimmt, dass eine besondere Härte vorliegt, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Aufnahmeverfahrens erfolgen wird. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift werden darüber hinaus bis zu 5 vom Hundert der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, für die bauliche Anlagen, die für behinderte Schülerinnen und Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind oder für die in zumutbarer Entfernung kein anderes Gymnasium erreichbar ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO entscheidet, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft ist, das Los. Dabei erfolgt die Entscheidung über die in § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO genannten Härtefälle erst nach Durchführung des Losverfahrens.

Die Durchführung des so geregelten Aufnahmeverfahrens ist beim Antragsgegner, wie sich aus dessen Bescheiden sowie seinen Stellungnahmen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ergibt, in der Weise erfolgt, dass zunächst alle Geschwisterkinder aufgenommen und sodann für die verbleibenden Plätze ein Losverfahren durchgeführt und ein weiterer Kapazitätsanteil von bis zu 5% der Plätze für sonstige Härtefälle gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO bereitgehalten wurden. Diese Vorgehensweise steht mit den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 AufnahmeVO in Einklang.

Die Feststellung, dass das Auswahlverfahren dennoch rechtswidrig erfolgt sei, weil die genannten Regelungen mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage oder sonstigem höherrangigen Recht nicht in Einklang stünden, kann auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Eine abschließende Klärung hierbei offen bleibender Fragen muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei eine überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht bejaht werden kann.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Vorrang der Kriterien Eignung, Leistung und Wartezeit für das Auswahlverfahren vor anderen Kriterien lässt sich dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG allerdings schon nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die von ihm als zulässig bestimmten Gesichtspunkte des Auswahlverfahrens als mögliche, aber nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zur Anwendung zu bringende Kriterien ohne Anordnung einer Rangfolge nebeneinander gestellt. Dem Verordnungsgeber stand es danach frei, welchen der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG genannten Gesichtspunkte er bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens berücksichtigen und welches Gewicht er dem jeweils berücksichtigten Gesichtspunkt beimessen wollte.

Vorliegend hat der Verordnungsgeber sich für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte Härtefälle und Losverfahren entschieden. Dass er dabei der Berücksichtigung von Härtefällen einen Vorrang eingeräumt hat, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Weiter macht die Antragstellerin geltend, eine Privilegierung von Härtefällen in der Weise, dass diese ohne jegliche quantifizierte Beschränkung vorrangig bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien, lasse sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG nicht entnehmen. Zudem verweist sie auf das Recht der Hochschulzulassung und darauf, dass es in allen Vergabeverordnungen eine Höchstgrenze für die Anerkennung von Härtefällen gebe. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. Denn der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG lässt sich umgekehrt auch nicht das positive Erfordernis einer Quantifizierung von Härtefällen entnehmen. Zudem gelten im Recht der Hochschulzulassung generell strengere Maßstäbe als bei der hier in Rede stehenden Frage der Zulassung von Schülern an einer konkreten Schule. Geht es im Hochschulzulassungsrecht um die Freiheit der Berufswahl, die unter dem strengen Schutz des Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG steht, so geht es bei der hier in Rede stehenden Auswahlverordnung nicht einmal um die Wahl der Schulform, hier des Gymnasiums, und damit des Bildungsweges, sondern lediglich um die Zulassung von Schülern zu einer konkreten Schule der gewählten Schulform. Schon im Vergleich mit der Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang ist die Zuweisung zu einer bestimmten Schule sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung, so dass dabei ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist

vgl. z.B. OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris.

Erst recht gilt dies im Vergleich zwischen der Zuweisung zu einer bestimmten Schule und der Zulassung zu einem bestimmten Hochschulstudium.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einwendet, es sei völlig verfehlt, wenn im Ergebnis vorrangig Geschwisterkinder zugelassen würden ohne Rücksicht auf die sonst in der Ermächtigungsnorm genannten Kriterien und es könne nicht pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sein, insbesondere könne dies nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde, erweisen sich die entsprechenden Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 AufnahmeVO nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als jedenfalls nicht offensichtlich unvereinbar mit der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 Nr. 1 b SchOG oder sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Zunächst spricht einiges dafür, dass die seitens des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO getroffene Regelung, die es als Härtefall definiert, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird, von dem ihm eröffneten Regelungsermessen im Grundsatz noch gedeckt ist. Weder erscheint eine solche Betrachtungsweise mit Blick auf den einer weiteren Konkretisierung durch den Verordnungsgeber zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff der Berücksichtigung von Härtefällen ausgeschlossen, noch ist die Antragstellerin der Definition von Geschwisterkinderfällen als Härtefall an sich entgegen getreten. Dass eine solche Definition seitens eines Gesetz- oder Verordnungsgebers jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, belegen die Regelungen des Auswahlverfahrens in anderen Bundesländern, beispielsweise des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG) und des § 10 Abs. 2 der entsprechenden Aufnahmeverordnung (BremAufnahmeVO), wonach die Versagung des Besuchs einer Schule eine besondere Härte bedeuten würde, wenn bereits ein Geschwisterkind dieselbe Schule besucht, jedenfalls sofern weitere Umstände hinzutreten. Auch in der Rechtsprechung gibt es Beispiele dafür, dass bei der Beurteilung von Auswahlverfahren eine Zuordnung der Frage, ob Geschwisterkinder bevorzugt berücksichtigt werden können oder nicht, zu der Thematik der Berücksichtigung von Härtefällen nicht beanstandet worden ist

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2004 – 19 B 1579/04 -, juris.

Letztlich bedarf die abschließende Klärung der Frage, ob der saarländische Verordnungsgeber im Rahmen der Auswahlverordnung Geschwisterkinderfälle generell als Härtefälle definieren durfte, allerdings einer vertieften Prüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, sowohl im Hinblick auf die Erforschung des Willens des Gesetzgebers bei Erlass des Schulordnungsgesetzes, als auch mit Blick auf die allgemeine Eingrenzung des Regelungsermessens des Verordnungsgebers bei der gesetzgeberischen Vorgabe des Kriteriums einer Berücksichtigung von Härtefällen. Eine solche vertiefte Prüfung kann im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht erfolgen.

Es spricht ferner auch einiges dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebene vorrangige Aufnahme der als Härtefall definierten Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält.

Zugrunde zu legen ist dabei die Erwägung, dass in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden ist, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen, wenn mehr Bewerber vorhanden als Plätze zu vergeben sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetz- und Verordnungsgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann

vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerf-GE 121, 317, 369 m. w. N.

Wie oben bereits dargelegt wurde, ist der Zugang eines Kindes zu einer konkreten Schule innerhalb einer bestimmten Schulart im Vergleich zum Zugang zu einer bestimmten Schulart oder zu einem bestimmten Bildungsgang oder erst Recht im Vergleich zur Hochschulzulassung sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung, weshalb bei der Prüfung der dafür maßgeblichen Kriterien ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird bezüglich des Kriteriums der Aufnahme von Geschwisterkindern mit nachvollziehbaren Gründen die Auffassung vertreten, dies stelle ein sachgerechtes und daher gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG zulässiges Auswahlkriterium für die Aufnahme von Schülern an einer Schule dar

vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.5.2010 – 3 M 307/10 – sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2011 – 1 Bs 137/11 -, letzteres allerdings unter Hinweis auf die vom dortigen Landesgesetzgeber familienpolitisch gewünschte Privilegierung der Geschwister; offen gelassen bei OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.10.2003 - 13 ME 343/03 – sowie VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 10.9.2009 – 9 S 1950/09 -; tendenziell verneinend: OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001 - 1 B 363/01 -, jeweils zitiert nach juris.

Als maßgeblich dafür wird dargelegt, dass sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip z. B. auch die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und auch das Kriterium „Geschwisterkinder“ seien. Auch dieses Merkmal genüge noch den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Hierbei würden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es werde insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden habe. Es sei angesichts des anzulegenden, eher großzügigen Maßstabes ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lasse. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führe für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nähmen oder von ihr abholten zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssten schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule biete einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertige

so insbesondere OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.5.2010 – 3 M 307/10 –, juris.

Dem ist die Erwägung hinzuzufügen, dass auch die oftmals unterschiedliche Platzierung von beweglichen Ferientagen an unterschiedlichen Schulen zu familiären Unzuträglichkeiten sowohl bei der Kinderbetreuung als auch bei der Planung familiärer Aktivitäten führen kann, wenn Kinder unterschiedliche Schulen besuchen.

Letztlich wendet sich die Antragstellerin noch dagegen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO „pauschal jedes Geschwisterkind ein Härtefall sei“. Sie macht geltend, dies könne insbesondere nicht unabhängig davon gelten, in welcher Klasse sich das bereits aufgenommene Geschwisterkind befinde, und verweist auf den Fall, dass ein vorhandenes Geschwisterkind zum Zeitpunkt der streitigen Aufnahme bereits die 12. und damit letzte Klasse des Gymnasiums besuche. Bezogen hierauf stellt sich in der Tat die Frage, ob auch diese Pauschalierung innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebenen Härtefallregelung für Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass gewisse Pauschalierungen bei der Konkretisierung von Härtefällen unumgänglich sind und dass bei der Vielzahl von zu beurteilenden Anmeldungen in einem Auswahlverfahren auch die Handhabbarkeit von Auswahlregelungen beachtet werden muss. Andererseits ist aber zu beachten, dass bei den sonstigen Härtefällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO, die ebenfalls einer sachgerechten Handhabung bedürfen, eine so weitgehende Pauschalierung nicht vorgenommen wurde. Zudem geht beispielsweise der Gesetz- und Verordnungsgeber in Bremen ausweislich der §§ 6 a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG und § 10 Abs. 2BremAufnahmeVO davon aus, dass eine Differenzierung dahingehend handhabbar ist, dass Geschwisterkinder als Härtefälle nur dann aufgenommen werden, wenn eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen.

Im Ergebnis kann allerdings auch die Frage, ob die weitgehende Pauschalierung innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO vorgegebenen Härtefallregelung für Geschwisterkinder sich noch im Rahmen des Regelungsermessens des Verordnungsgebers hält, abschließend nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beurteilt werden. Eine offensichtliche Überschreitung des Regelungsermessens des Verordnungsgebers mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Verordnungsregelung und damit zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache können im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung indes auch insoweit nicht festgestellt werden.

Das Auswahlverfahren des Antragsgegners war auch nicht deswegen mit einem Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin behaftet, weil bei dem Losverfahren nicht die aufzunehmenden Schüler hineingelost, sondern die nicht aufzunehmenden Schüler herausgelost wurden. Denn die mathematische Wahrscheinlichkeit und damit der Zufallsfaktor ändern sich nicht in Abhängigkeit davon, ob bei Durchführung des Losverfahrens mit dem Ereignis oder dem Gegenereignis gearbeitet wird.

Ein Anordnungsanspruch ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt des Vorliegens eines - zu Unrecht nicht berücksichtigten - Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO glaubhaft gemacht worden. Weder der von der Tochter der Antragstellerin bei Aufnahme in das P. Gymnasiums noch der bei Aufnahme in das A. Gymnasium zurückzulegende Schulweg ist für diese unzumutbar. Auch liegt in der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Vaters der Tochter der Antragstellerin, der nicht mit dieser zusammen, sondern in den USA lebt, begründeten Präferenz für eine Sprachfolge mit der ersten Fremdsprache Englisch kein - zu Unrecht nicht berücksichtigter - Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO vor. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren mit Rechtsfehlern zu Lasten der Antragstellerin behaftet ist, so ist auch die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme der Schülerin C. zum Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse des Gymnasiums S. in der Hauptsache nicht gegeben und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wie in erster Instanz die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 3 B 430/11 Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - bewilligt und ihm Rechtsanwältin S., B-Stadt, mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts geltend gemacht werden können.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2011 - 3 L 1460/11 - wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Gründe

Nach seinem Obsiegen in erster Instanz wird dem Antragsteller, der ausweislich der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des Beschlusstenors gewährt (§§ 166 VwGO, 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2011 - 3 L 1460/11 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium des FachesLinguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro in Portugal zu bewilligen.

Dies kann unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin keinen Bestand haben.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Ein Anordnungsgrund mag unter den Aspekten, die das Verwaltungsgericht hierzu benannt hat, gegeben sein. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), die in Gestalt einer Regelungsanordnung auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Förderungsleistungen für eine Ausbildung des Antragstellers im Ausland für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 gerichtet ist, setzt voraus, dass das Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - und vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Ausbildungsförderung für das an der Universidade de Aveiro in Portugal begonnene Studium kann nach derzeitigem Sachstand allenfalls als offen angesehen werden. Als Grundlage des vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren erstrebten Anspruchs auf Förderung seines Auslandsstudiums kommt vorliegend nur § 6 BAföG in Betracht, der Förderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland regelt.

Nach der Gesetzessystematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellt § 6 BAföG ebenso wie § 5 BAföG einen Ausnahmetatbestand zu § 4 BAföG dar, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für den Besuch inländischer Ausbildungsstätten geleistet wird. Während § 5 BAföG die Voraussetzungen regelt, unter denen Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland erhalten können, normiert § 6 BAföG die Voraussetzungen, unter denen Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland eine Förderung ihrer Ausbildung im Ausland erlangen können.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, verzog im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern nach Portugal und wurde dort eingeschult. Nach der Rückkehr seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland verblieb er bei seinen Großeltern in Portugal und begann nach Erwerb des Abiturs sein Studium an der Universidade de Aveiro.

Damit hat er - ungeachtet des Bestehens einer melderechtlichen Adresse bei seiner Mutter in Deutschland - in Portugal seinen ständigen Wohnsitz im Sinne eines nicht nur vorübergehenden Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG) begründet. Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht mehr angegriffen.

Gemäß § 6 Satz 1 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.

Die Prüfung der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles i.S.d. § 6 BAföG vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle

vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 5 C 3/78 - und Beschluss vom 10.7.1992 - 5 B 88/92 -, zitiert nach juris.

Vorliegend ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass dem Antragsteller mit Blick auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine solche Förderung im Ausland nach § 6 BAföG dem Grunde nach zustehen könnte.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob hier „besondere Umstände des Einzelfalles“, vorliegen bzw. ob und ggf. mit welchem Inhalt unter dem Blickwinkel unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV), § 6 BAföG anzuwenden ist.

Das Vorliegen der nach § 6 BAföG erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles wird in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) 6.01.11 und im Falle des hier vorliegenden Bedarfs einer Studienförderung nach § 13 BAföG in BAföG VwV 6.0.12 zu § 6 BAföG in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher bestimmt.

Nach BAföG VwV 6.0.11 kann das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 6 BAföG grundsätzlich dann bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung dem Auszubildenden im Inland nicht zuzumuten ist. BAföG VwV 6.0.12 benennt in lit a. bis e. hierfür Regelbeispiele.

Das Vorliegen eines dieser Regelbeispiele hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Gleiches gilt für das Vorliegen sonstiger besonderer Umstände. Auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, die als besondere Umstände des Einzelfalles i.S.d. § 6 BAföG gewertet werden können und damit die Bejahung eines Förderanspruchs des Antragstellers - ggfs. unter Ermessensreduzierung auf Null - rechtfertigen bzw. als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten.

Vielmehr hat der Antragsteller allein auf die ihm unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit gemäß Art. 18 EGV (heute Art. 21 AEUV) verwiesen. Dies vermag bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls i.S.d. § 6 Satz 1 BAföG noch die Bejahung eines Förderanspruchs auf der Grundlage der genannten Vorschrift zu begründen.

Allerdings gewährleistet Art. 18 EGV (heute Art. 21 AEUV) i.V.m. Art. 17 EGV (heute Art. 20 AEUV) jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten - vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 18 EGV (Art. 21 AEUV) verleiht indes keinen Anspruch auf - schrankenlos zu gewährende - Sozialleistungen, wie hier Ausbildungsförderung, durch den Herkunftsstaat.

Die Frage, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung - insbesondere bei Anwendung des bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahten strengen Maßstabes zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles - mit dem garantierten Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten in Einklang gebracht werden können, kann dabei allerdings derzeit als offen angesehen werden.

Von einer offenen Rechtslage ist insoweit insbesondere im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 -, die Entscheidung des BVerwG vom 15.9.2011 in dem Verfahren 5 B 41/11 u.a. betreffend die Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Abs. 1 BAföG sowie die Vorlageentscheidung des VG Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1480/10 - betreffend die Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG auszugehen. Jedoch kann aus dieser Rechtsprechung, welche die in den Vorschriften des BAföG normierten Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung im Ausland mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit problematisiert, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht abgeleitet werden, dass das Bestehen des hier vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Förderung seiner Ausbildung in Portugal zu bejahen oder nach den oben dargelegten Maßstäben überwiegend wahrscheinlich wäre.

Dies ergibt sich auch nicht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VG Münster vom 12.1.2010 - 6 K 2465 -. Zwar wurde dort eine auf § 6 Abs. 1 BAföG gestützte Versagung von Förderleistungen für einen Deutschen mit ständigen Wohnsitz im Ausland unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 - als rechtswidrig erachtet, weil die Vorschrift des § 6 BAföG in Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sei. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage bei einer solchen Schlussfolgerung der Förderungsanspruch des Auszubildenden gestützt werden könnte, zumal das VG Münster offenbar von einem uneingeschränkten Förderanspruch ausgeht.

Der EuGH hatte in dem von ihm entschiedenen Fall, der allerdings nicht die Auslandsförderung deutscher Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland nach § 6 BAföG betraf, die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i.d.F. vom 2.12.2004, wonach Ausbildungsförderung eines Deutschen mit Wohnsitz im Inland für eine Ausbildung im Ausland nur als Fortsetzung einer mindestens einjährigen bereits in Deutschland absolvierten Ausbildung geleistet werden kann, als unvereinbar mit den Art. 17, 18 EGV erachtet, weshalb diese Bestimmung in der Folgezeit (ab 1.1.2008) entsprechend geändert wurde.

Der EuGH hatte in der genannten Entscheidung jedoch auch anerkannt, dass es grundsätzlich legitim sein kann, dass ein Mitgliedsstaat Ausbildungsbeihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen an Studierende, die ein Studium in einem anderen Mitgliedsstaat absolvieren möchten, zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfen haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.

Mit Blick darauf erscheint eine Einschränkung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, für eine Ausbildung im Ausland auch im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit - jedenfalls in gewissen Grenzen - nicht von vornherein als europarechtswidrig und kann von einer schrankenlosen Gewährleistung von Förderansprüchen, wie sie offenbar das VG Münster bejaht hat, nicht ausgegangen werden.

Auch die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs des Antragstellers auf Förderung seiner Ausbildung an der Universidade de Aveiro in Portugal nach § 6 BAföG ist nach alledem nicht gegeben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 1, 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 – 11 L 519/09 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2009 wendet, durch den ihr Anordnungsbegehren in der Gestalt des Antrags vom 14.7.2009 zurückgewiesen wurde,

„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für einen Zeitraum von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII zu gewähren,“

bleibt ohne Erfolg.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der o.g. Antrag der Antragstellerin vom 14.7.2009 ist, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, indem es angenommen habe, es gehe ihr im Grunde lediglich um Unterhaltsleistungen für ihr Mündel, die gemäß § 39 SGB VIII nicht selbständig, sondern lediglich als Annex-Leistungen zu erbringen seien. Vielmehr begehre sie Leistungen zur Deckung des erzieherischen Bedarfs und darüber hinaus Leistungen zum Lebensunterhalt.

Ihrem weiteren Beschwerdevortrag, mit Blick auf gerichtlich geäußerte Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der nicht ohne Weiteres beweisbaren Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII (Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbedürftigkeit des Mündels) habe man die Annex-Leistung in den Fokus des Eilverfahrens gestellt und dies führe zu keiner entsprechenden Reduzierung des umfassenden Begehrens, nur weil man es im Rahmen des Eilverfahrens nicht geltend machen könne, lässt sich entnehmen, dass auch die Antragstellerin die Antragsfassung vom 14.7.2009 als Beurteilungsgrundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ansieht.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des danach maßgeblichen Streitgegenstandes.

Die von ihr begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO für den Erlass der hier begehrten vorläufigen Regelung kann jedenfalls mit Blick auf die Erklärungen der Antragstellerin in den vorgelegten Schreiben vom 26.7.2009 und vom 4.9.2009 nicht ohne weiteres verneint werden.

Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung ist jedenfalls der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,

zum Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache etwa Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 25, Bader, VwGO, 4. Aufl. § 123 Rdnr. 22, Beschluss des Senats vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der - als Personensorgeberechtigter für die hier in Rede stehenden Leistungen anspruchsberechtigten - Antragstellerin

hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 28.5.2009 – 1 A 54/08 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008 – 4 L A 193/06 -, jeweils zitiert nach Juris

nicht entgegen gehalten werden kann, durch ihre Betreuungsleistungen den zwischen den Beteiligten umstrittenen konkreten erzieherischen Bedarf ihres Mündels i.S.d. § 27 SGB VIII sowie dessen Unterhaltsbedarf nach § 39 SGB VIII mangels anderslautender Erklärung freiwillig und unentgeltlich zu decken, was einem Anspruch nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits entgegenstünde.

Die Antragstellerin hat bereits im Januar 2008 durch Stellung ihres Antrags auf Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bei dem Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt und durch ihren erneuten - gleichfalls an das Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt gerichteten - Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege und Pflegegeld nach SGB VIII zusätzlich zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII vom 4.2.2009 hinreichend deutlich gemacht, dass sie als – nicht unterhaltsverpflichtete – Tante ihres Mündels trotz Vormundschaft und Personensorgerechts nicht weiter zur freiwilligen und unentgeltlichen Erbringung derartiger Leistungen bereit ist,

so zu vergleichbarer Antragstellung bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -zitiert nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - 2 A 111/05 - siehe in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 a SGB VIII.

Damit kann von einer anspruchsvernichtenden Bedarfsdeckung nicht ausgegangen werden.

Dem hier geltend gemachten Anspruch nach § 39 SGB VIII steht auch nicht - wie von den Beteiligten eingehend diskutiert - die Vor- und Nachrangbestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entgegen; denn diese Vorschrift, die die Konkurrenz von auf gleiche, gleichartige, kongruente, sich überschneidende oder deckungsgleiche Leistungen gerichteten Ansprüchen sowohl auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe regelt, ist nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozialleistungsträger anwendbar, sondern hat - lediglich - Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger,

hierzu BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341.

Ein Anordnungsanspruch ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das eingangs umschriebene Antragsbegehren der Antragstellerin - prozessual gesehen - auf die vorläufige Sicherstellung des Unterhalts ihres Mündels i. S. d. § 39 SGB VIII beschränkt. Zwar trifft es zu, dass Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und zu den Kosten der Erziehung - materiell-rechtlich - lediglich unselbständige Annex-Leistungen zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII darstellen und auch nur in diesem Kontext beantragt und gewährt werden können

vgl. hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 15.12.1995, a.a.O., sowie vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - und vom 24.9.2007 - 5 B 154/07 -, jeweils zitiert nach Juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6, 7; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 3; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage, § 39 Rz. 4; Schellhorn, SGB VIII, 3. Auflage, § 39 Rz. 6.

Die im vorliegenden Verfahren konkret erstrebte Leistung betrifft indes die Gewährung solcher finanzieller Hilfen (Sicherstellung des Unterhalts des Mündels der Antragstellerin), die gerade nicht losgelöst von pädagogischer Hilfe auf der Grundlage des SGB VIII beantragt wurden und weiter begehrt werden. Denn die Leistungsansprüche werden, wie auch in der eingangs zur Antragsfassung wiedergegebenen Beschwerdebegründung nochmals verdeutlicht wurde, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (weiterhin) eindeutig umfassend verfolgt. Nur mit Blick auf die unterschiedliche Eilbedürftigkeit der Teilansprüche hinsichtlich Erziehung (§ 27 SGB VIII), Betreuung und Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und Unterhalt (§ 39 SGB VIII) hat die Antragstellerin im und für das Eilverfahren eine Differenzierung vorgenommen. Dies ist prozessual zulässig und mit Blick auf das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes angemessen, ändert aber nichts an der tatsächlich gegebenen und materiell-rechtlich erforderlichen Geltendmachung der Gesamtleistung nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.

Das Anordnungsbegehren der Antragstellerin scheitert im Ergebnis jedoch daran, dass sie - materiell-rechtlich - einen Anordnungsanspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII in Verbindung mit den Hilfen für Erziehung i. S. d. § 27 SGB VIII und für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht mit dem in Verfahren der vorliegenden Art erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.

Aus den Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihres erstmaligen Antrags auf Jugendhilfeleistungen vom 19.1.2008 lässt sich entnehmen, dass ihr Mündel körperlich und geistig schwer behindert ist und seine geistige Entwicklung zum damaligen Zeitpunkt – bei einem Lebensalter von 13 Jahren - demjenigen eines etwa zwei- bis dreijährigen Kindes entsprach, dass seine Gedächtnis- und Orientierungsfähigkeit sehr eingeschränkt waren und der Besuch der Körper- und Geistigbehindertenschule Emmendingen-Wasser nur bei entsprechendem gesundheitlichen Wohlbefinden möglich war. Der Eintritt grundlegender Veränderungen ist zwischenzeitlich nicht geltend gemacht worden.

Danach zeigt die eigene Beschreibung der Pflege- und Betreuungssituation durch die Antragstellerin weder einen konkreten Erziehungsbedarf noch ein Erziehungsdefizit auf, dem durch Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begegnet werden müsste. Dies wäre aber eine der grundlegenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Unterhaltsgewährung nach § 39 SGB VIII.

Ein solcher Erziehungsbedarf und damit ein durch Hilfeleistung auszugleichendes Erziehungsdefizit ergeben sich des Weiteren auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der E-Schule, E. vom 28.7.2009. Zwar wird dort von Entwicklungsfortschritten des Mündels in dem besuchten Bildungsgang für geistig behinderte Schüler und einer prinzipiellen Erziehungsfähigkeit auch im häuslichen Bereich berichtet. Auch ist aus der Sicht des Senats eine Erziehungsfähigkeit schwer geistig behinderter Kinder und Jugendlicher nicht generell zu verneinen.

Vorliegend ist jedoch eine Relativierung geboten. Zum einen kann nach dem von der Antragstellerin selbst beschriebenen Status ihres Mündels von einer wesentlichen Beeinflussbarkeit des Zustandes nicht ausgegangen werden. Zum anderen spricht nichts dafür, dass die bestehenden Defizite auf einem Erziehungsdefizit beruhen.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Hilfebedürftigkeit des Mündels der Antragstellerin im Kern auf dessen geistiger und körperlicher Behinderung beruht und als zentraler Bedarfsgegenstand die Milderung eben dieser Folgen auch im Rahmen der Betreuung anzusehen ist. Die Deckung dieses Bedarfs ist jedoch nicht Aufgabe und Ziel von Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die auf den Ausgleich von Erziehungsdefiziten (§ 27 SGB VIII) und Milderung bzw. Behebung seelischer Behinderung durch Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35 a SGB VIII abzielen.

Maßnahmen zur Milderung der Folgen körperlicher und geistiger Behinderung sind vielmehr Teil der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des SGB XII, insbesondere des § 54 SGB XII, für deren Gewährung der Antragsgegner nicht passiv legitimiert ist.

In diesem Zusammenhang sei auch verwiesen auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem neugefassten § 54 Abs. 3 SGB XII (Leistungen für Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie) stehende Unterhaltsregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII, die - laut Gesetzesbegründung BT-DS 16/13417 - gewährleistet, dass sich der Sozialhilfeträger im Einzelfall hinsichtlich der Höhe auch an den Pauschalsätzen der Jugendhilfe orientieren kann.

Was den von der Antragstellerin in der Hauptsche verfolgten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und Leistungen für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII anbelangt, spricht danach bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung Überwiegendes gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs. Dies bedeutet zugleich, dass die Erfolgsaussichten auch für den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der vom Bestehen eines solchen Anspruchs abhängigen Annexleistung - Unterhalt nach § 39 SGB VIII – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung einer Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII für das Mündel der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht erfolgen.

Mithin ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 271/05 – wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und des Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. für ungültig zu erklären.

Bei dieser Wahl wurden ausweislich der Bekanntmachung über das Wahlergebnis (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Beigeladenen zu 1. vom 15.4.2005) insgesamt 11.129 gültige Stimmen abgegeben. Hiervon entfielen auf die Beigeladene zu 2. insgesamt 5.766 Stimmen (51,81 %) und auf ihren einzigen Gegenkandidaten und seinerzeit amtierenden Bürgermeister der Beigeladenen zu 1., den Beigeladenen zu 3., insgesamt 5.363 Stimmen (48,19 %).

Am 27.4.2005 wandte sich der Kläger an den Funktionsvorgänger des Beklagten und erklärte, er fechte die Bürgermeisterwahl an, weil bei ihrer Vorbereitung die Wettbewerbsgleichheit verletzt worden sei. Der CDU A-Stadt hätten umfassende Daten aus Melderegisterauskünften zur Verfügung gestanden, die nicht den Vorgaben des § 35 MG SL entsprochen hätten. Die CDU A-Stadt habe diese Daten auch intensiv genutzt, indem sie an mindestens fünf verschiedene Adressatenkreise Serienbriefe mit unterschiedlichen Inhalten versandt habe. Die Abgrenzung der Adressatenkreise sei dabei nicht nur nach Lebensalter, sondern auch nach Geschlecht sowie nach Staatsangehörigkeit erfolgt. Nach seiner Einschätzung seien bis auf wenige Einzelfälle alle 18.000 in Betracht kommenden Haushalte in A-Stadt angeschrieben worden. Außerdem sei versäumt worden, die Wahlberechtigten auf ihr Recht hinzuweisen, der Auskunftserteilung zu widersprechen. Dem Beigeladenen zu 3. hätten diese Daten nicht zur Verfügung gestanden. Darin liege eine wahlentscheidende Verletzung der Wettbewerbsgleichheit.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten stellte auf diese und die im Wesentlichen inhaltsgleiche Wahlanfechtung des Beigeladenen zu 3. hin Ermittlungen zur Klärung der Frage an, in welchem Umfang der CDU A-Stadt zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden waren. An der in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragung von Bediensteten des Bürgerbüros der Beigeladenen zu 1. beteiligte sich auch der Beigeladene zu 3. als seinerzeit amtierender Bürgermeister. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bemühte sich ebenfalls um Klärung der Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Parteien Daten aus dem Melderegister zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl zur Verfügung gestellt worden waren. Er beanstandete mit Schreiben vom 5.8.2005, dass die Herausgabe der Melderegisterdaten erfolgt sei, obwohl es an der öffentlichen Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht der Betroffenen gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL gefehlt habe. Außerdem rügte er, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten Daten nicht dokumentiert worden sei. Die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 3. erstatteten außerdem Strafanzeige gegen einen der mit der Angelegenheit befassten Bediensteten des Bürgerbüros wegen eines aus ihrer Sicht erfolgten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche und melderechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Melderegisterdaten an die CDU A-Stadt. Das betreffende Ermittlungsverfahren - 10 Js 1502/05 - wurde später mit Verfügung vom 4.1.2006 mangels Nachweises eingestellt.

Mit Bescheiden vom 12.8.2005 wies der Funktionsvorgänger des Beklagten die Wahlanfechtungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Herausgabe von Melderegisterdaten an die CDU A-Stadt sei zwar gegen § 35 Abs. 1 und 4 MG SL verstoßen worden, da die nach der letztgenannten Bestimmung vorgeschriebene Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht unterblieben sei. Hierin liege aber keine Verletzung der Chancengleichheit, weil auch weiteren Bewerbern solche Auskünfte erteilt worden wären. Was den Umfang der Auskünfte anbelange, so könne aus den Angaben und Einlassungen der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter des Bürgerbüros der Beigeladenen zu 1. und dem Ergebnis eines von der Beigeladenen zu 1. veranlassten Versuchs, die Festplatte des (Arbeitsplatz-)Rechners eines dieser Bediensteten zu rekonstruieren, nicht geschlossen werden, dass über den zulässigen Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL hinaus weitere Auskünfte aus dem Melderegister erteilt worden seien. Auch sei der Nachweis nicht geführt, dass Gruppenauskünfte so gestaltet worden seien, dass sie im Ergebnis praktisch die Umschreibung aller Wahlberechtigten enthalten hätten. Ein Aktenvorgang, der die Beantragung und Herausgabe der Daten dokumentiere, sei nicht vorhanden. Zudem könne aus der Rechnung an den CDU-Stadtverband, die zwar anders als bei den vorhergehenden Wahlen nicht den Umfang der erteilten Auskünfte beschreibe, sondern allgemein die „Erstellung einer Diskette für Wahlberechtigte“ anführe, nicht geschlossen werden, dass die Daten aller Wahlberechtigten ausgehändigt worden seien. Die Einlassung eines Mitarbeiters der Meldebehörde, der sich darauf berufe, sich nicht mehr scharf erinnern zu können, erscheine zwar im Hinblick darauf, dass diese Auskunftserteilung kein alltägliches Massengeschäft sei, wenig glaubhaft, erlaube aber ebenfalls nicht den Schluss, dass die Daten nahezu aller Wahlberechtigten ausgeliefert worden seien. Die Auskünfte des CDU-Stadtverbandes trügen nicht zur Erhellung des Sachverhaltes bei. Zwar werde eingeräumt, Daten von Jungwählern und Senioren erhalten zu haben; an das Auskunftsbegehren bezüglich anderer Altersgruppen könne man sich jedoch nicht erinnern. Auch diese Einlassung erscheine wenig glaubhaft, weil bei der Planung, welche Altersgruppen von Personen mit Wahlbriefen angeschrieben werden sollten, vom Umfang und von der Herkunft der Daten sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten sehr wohl abgewogen werden müsse. Es widerspreche aller Lebenserfahrung, dass man bereits wenige Wochen später vorgebe, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Gleichwohl erlaube es diese wenig glaubhafte Einlassung nicht anzunehmen, dass die Daten aller oder nahezu aller Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt worden seien. Auch die versuchte Rekonstruktion von Daten auf der Festplatte des Computers eines der Mitarbeiter der Meldebehörde habe keine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts erbracht. Es seien Teilmengen von gemeldeten Personen ab dem Geburtsdatum 1.1.1940 und eine Liste mit Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 gefunden worden. Seitens des CDU-Stadtverbandes sei die Anforderung der Daten der Senioren eingeräumt, die Anforderung von Daten über Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 hingegen bestritten worden. Dafür, dass Daten über das zulässige Maß hinaus geliefert worden seien, könnten die Wahlwerbeschreiben der Beigeladenen zu 2. sowie die vom Kläger vorgelegte Liste von Empfängern von Wahlbriefen sprechen, die Wahlberechtigte der Jahrgänge von 1946 bis 1979 enthielten. Dieses Vorbringen wäre jedoch nur dann geeignet, eine Wahlanfechtung zu tragen, wenn andere Quellen für die Herkunft der Daten ausgeschlossen werden könnten. Die Einlassung des CDU-Stadtverbandes lasse es indes möglich erscheinen, dass die Mehrzahl der Adressdaten aus anderen Quellen, z.B. aus der Datenbank von „Klicktel“ oder anderer im Internet öffentlich zugänglicher Datenbanken beschafft worden sei. Die vorliegenden Unterlagen seien trotz aller Bedenken wegen der auffälligen Häufung von Erinnerungslücken aller Beteiligten kein Beleg dafür, dass dem CDU-Stadtverband und damit der Beigeladenen zu 2. Daten zur Verfügung gestanden hätten, die unzulässig weitergegeben worden seien.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.8.2005 zugestellt.

Am 14.9.2005 ist dessen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger hat sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und näher ausgeführt, die Erwägung (des Funktionsvorgängers) des Beklagten, der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 MG SL begründe keine Verletzung der Chancengleichheit, da auch ein anderer Kandidat entsprechende Auskünfte erhalten hätte, wenn er sie beantragt hätte, sei reine Spekulation. Der Gegenkandidat und Beigeladene zu 3. sei Bürgermeister und Leiter der Meldebehörde gewesen. Er hätte bei eigenen Abfragen für die Beachtung von § 35 Abs. 4 MG SL Sorge getragen. Mangels Bekanntgabe des Hinweises auf das Widerspruchsrecht hätten Melderegisterauskünfte in keinem Falle und an keine Partei erteilt werden dürfen. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstelle, dass der Fehler des zuständigen Mitarbeiters von einem anderen Mitarbeiter wiederholt worden wäre, wobei insgesamt vier Mitarbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. beschäftigt seien. Die SPD A-Stadt habe sich entschlossen gehabt, keine Melderegisterauskünfte einzuholen, um Vorwürfen zuvorzukommen, der Beigeladene zu 3. hätte unter Ausnutzung seiner Stellung als Behördenleiter das Meldegesetz umgangen. Nach seiner, des Klägers, Information habe die CDU 13.000 bis 18.000 Bürger angeschrieben. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl von Betroffenen bei rechtzeitigem Hinweis von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte und von den persönlich gefärbten Anschreiben nicht erreicht worden wäre. Im Übrigen müsse der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL zwingend als Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des Wahlverfahrens gewertet werden, da er sonst sanktionslos bliebe. Was den Umfang der Auskünfte anbelange, so dürfe die zugelassene Gruppenauskunft nicht so gestaltet werden, dass sie im Ergebnis sämtliche Wahlberechtigten umfasse. Dem Betreffsfeld der der CDU A-Stadt erteilten Rechnung lasse sich anders als der im Jahre 2004 aus Anlass anderer Wahlen erstellten Rechnung nicht entnehmen, für welche Gruppen Auskunft eingeholt worden sei. Das spreche dafür, dass eine unzulässige Globalauskunft erteilt worden sei. Bei der ersten Auskunft im Januar 2005 sei ein herkömmliches Auskunftsprogramm verwendet worden. In dem vorliegenden Ausdruck sei neben Vor- und Nachnamen auch das Geschlecht aufgeführt. Der Ausdruck lasse es zu, die Daten weiblicher Wähler zu generieren. Auch habe ein Ehepaar L. ein Anschreiben in russischer Sprache erhalten, obwohl der Name nicht auf eine russische Herkunft hinweise. Diese Information könne nur aus dem Melderegister stammen. Gleiches gelte für ein Anschreiben an eine Frau D., die in italienischer Sprache angesprochen worden sei. Der Name von Frau D. allein weise nicht zwingend auf eine italienische Herkunft hin. Er könnte auch portugiesischen, spanischen oder sonstigen Ursprungs sein. In anderen Fällen sei der jeweilige Adressat des Wahlanschreibens außer mit dem Rufnamen auch mit dem zweiten Vornamen angesprochen worden, obwohl dieser zweite Vorname nicht im Telefonbuch aufgeführt sei. Das gelte z.B. hinsichtlich des Wahlbriefes an eine Frau B., die überhaupt nicht im Telefonbuch stehe. Die Erinnerungslücken seien nicht verständlich, da es sich bei der Melderegisterauskunft nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt habe.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.8.2005 den (Funktionsvorgänger des) Beklagten zu verpflichten, die am 10.4.2005 durchgeführte Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt für ungültig zu erklären.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf seinen Bescheid Bezug genommen.

Die Beigeladene zu 1. hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegen getreten und hat ausgeführt, § 47 Abs. 1 KWG SL betreffe nur Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen. Dazu gehöre das Melderecht nicht. Auch § 61 KWO SL müsse als nachrangige Norm unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 KWG SL ausgelegt werden, da er das Gesetz nicht ändern könne. Das Meldegesetz enthalte keine wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung. Unabhängig davon seien keine Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften vorgekommen. Auch könne keine Rede davon sein, dass in Wahrheit nicht vorliegende Verstöße wahlentscheidend gewesen seien. Ein durchgreifender Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL liege, wie in dem angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt sei, nicht vor. Unklar sei, wie die Chancengleichheit verletzt sein könne, wenn der Gegenkandidat davon abgesehen habe, sich Melderegisterauskünfte erteilen zu lassen. Im Übrigen falle der Verstoß gegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL in die Verantwortung des Beigeladenen zu 3. Die Bekanntmachung hätte acht Monate vor der Wahl erfolgen müssen. Das sei nicht geschehen und habe nicht mehr ungeschehen gemacht werden können. Hätte der Beigeladene zu 3. Auskünfte angefordert, wären sie ihm ebenso erteilt worden wie dem CDU-Stadtverband. Dass ihm die Auskunft verweigert worden wäre, sei eine lebensfremde Annahme. Für die Auskunftserteilung sei nur einer der vier Bediensteten des Bürgerbüros zuständig, der bei Verhinderung von einem anderen Bediensteten vertreten werde. Wenn es möglich sei, Angaben über das Geschlecht von Wahlberechtigten zu generieren, bedeute das noch nicht, dass das auch geschehen sei. Die Angaben des Klägers zur Anzahl der verschickten Wahlbriefe würden mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die unsubstantiierte Behauptung, die CDU A-Stadt sei durch unzulässige Registerauskünfte in den Besitz der Daten nahezu aller Wahlberechtigten gelangt. Die Rechnungen seien als Beweismittel untauglich. Unzutreffend sei die Behauptung, die russische Herkunft der Eheleute L. hätte sich nur aus dem Melderegister ergeben können. Immerhin hätten auch Hausbesuche stattgefunden. In der S.-Straße, in der die Familie wohne, habe die Beigeladene zu 2. selbst Hausbesuche durchgeführt. Bei Frau D. verweise bereits der Name auf italienische Herkunft. Die Nennung eines zweiten Vornamens werde mit Nichtwissen bestritten; ebenso, dass sich diese Angabe weder aus dem Telefonbuch noch aus sonstigen Adressverzeichnissen ergebe. Ebenfalls mit Nichtwissen werde bestritten, dass die CDU A-Stadt alle Wählergruppen angeschrieben habe.

Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht im Einzelnen zur Sache geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2006 ergangenem Urteil stattgegeben und den (Funktionsvorgänger des) Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.8.2005 verpflichtet, die am 10.4.2005 durchgeführte Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt für ungültig zu erklären.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, da wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWO SL in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 KWG SL unbeachtet geblieben seien, hierdurch die Möglichkeit bestehe, dass das Wahlergebnis beeinflusst worden sei und eine Berichtigung nicht möglich sei. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liege vorliegend darin, dass die Beigeladene zu 1. entgegen § 35 Abs. 1 und 4 MG SL überhaupt einem Träger eines Wahlvorschlages beziehungsweise einer Partei Auskünfte aus dem Melderegister erteilt habe. Die Frage hinsichtlich des Umfanges der Auskünfte sei daher nicht mehr entscheidungserheblich. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 4 Nr. 1 MG SL seien zumindest wesentliche Vorschriften der Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWG SL. Schon vom Wortlaut der Bestimmung her seien ausschließlich wahlbezogene Melderegisterauskünfte betroffen. Nach Sinn und Zweck stellten die Bestimmungen eine Abwägung zwischen dem Recht der Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen auf Informationen über Wahlberechtigte im konkreten Zusammenhang mit Wahlen und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung dar. § 35 MG SL diene insoweit dem Ausgleich kollidierender Rechtsgüter. Der Zugang zum Wähler in Wahlzeiten als ein von der Chancengleichheit der Wahlbewerber und der politischen Parteien erfasster Teilbereich des passiven Wahlrechts werde mit individuellen Rechten des Bürgers und Inhabers des aktiven Wahlrechts zum Ausgleich gebracht. Der Bürger erhalte mit dem Widerspruchsrecht die Möglichkeit, den Zugang zu unterbinden. Die in der Norm zum Ausdruck kommende Abwägung gebiete es, in § 35 MG SL eine gerade auch bei der Wahlvorbereitung zu beachtende wesentliche Vorschrift zu sehen. Die Wahlprüfung als dem Demokratiegebot Rechnung tragendes Instrumentarium zur Sicherung der Korrektheit der Wahl könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens alle Gesetze, die wesentliche Teile des Wahlverfahrens regelten, erfasst würden. Daher sei es unerheblich, dass sich die Bestimmung nicht in dem Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung finde. Eine wesentliche Wahlvorschrift sei immer dann gegeben, wenn sie sich speziell auf Wahlen beziehe und keine bloß vernachlässigbaren Randfragen betreffe. Eine Vorschrift, die wie § 35 MG SL grundlegende Interessen des Trägers des passiven Wahlrechts mit denen von Trägern des aktiven Wahlrechts zum Ausgleich bringe, sei eine wesentliche Wahlvorschrift. Vorliegend sei auch gegen § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL verstoßen worden. Fehle wie hier die nach § 35 Abs. 4 MG SL vorgeschriebene Bekanntmachung, dürfe die Meldebehörde keine Auskunft erteilen. Dass Auskünfte aus dem Melderegister erteilt worden seien, sei unstreitig. Die Argumentation des (Funktionsvorgängers des) Beklagten, ein Verstoß gegen die Chancengleichheit liege nicht vor, da auch dem anderen Bewerber in gleichem Umfang Auskunft erteilt worden wäre, sei schon vom Ansatz her verfehlt. Ein unterstelltes rechtswidriges Alternativverhalten könne keinen Rechtsverstoß heilen. Das Wahlverfahren wäre auch bei rechtswidrigem Alternativverhalten durch den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften geprägt. Der Verstoß habe das Wahlergebnis im Sinne von § 47 Abs. 2, 72 Abs. 1 KWG SL auch beeinflusst. Hierfür sei nicht erforderlich, dass die Wahl mit mathematischer Gewissheit anders ausgefallen wäre. Die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses genüge, wobei keine Wahrscheinlichkeitserwägungen anzustellen seien. Je knapper das Ergebnis, desto größer die Möglichkeit seiner Beeinflussung. Die Akzeptanz des Wahlergebnisses hänge davon ab, dass selbst der „böse Schein“ einer Manipulation des Wählerwillens ausgeschlossen werde. Vorliegend mache die Anzahl der versandten Wahlbriefe, die auf der Grundlage der erteilten Auskünfte aus dem Melderegister erstellt worden seien, selbst wenn nur die unstreitig erteilten Auskünfte herangezogen würden, ein Vielfaches der Stimmendifferenz aus, mit der die Beigeladene zu 2. die Wahl gewonnen habe. Es sei nicht auszuschließen und entbehre nicht jeglicher Lebenserfahrung, dass die sehr persönlich gehaltenen Wahlschreiben, die eine größere Motivation der Wähler hervorrufen und die Wichtigkeit ihrer Stimmabgabe bei der Wahl deutlich machen sollten, sich zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgewirkt hätten.

Das Urteil ist der Beigeladenen zu 1. am 14.12.2006 zugestellt worden. Am 11.1.2007 hat die Beigeladene zu 1. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach einer ihr antragsgemäß bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.3.2007 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beigeladene zu 1. führt aus, es sei unstreitig, dass der Hinweis nach § 35 Abs. 4 MG SL nicht erfolgt sei und die CDU A-Stadt Daten von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erhalten habe. Der von dem Kläger behauptete Umfang der Daten habe sich bei Prüfung durch den (Funktionsvorgänger des) Beklagten und auch bei Prüfung durch die Staatsanwaltschaft G-Stadt nicht bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Wahltermin erst mit Schreiben des (Funktionsvorgängers des) Beklagten vom 5.10.2004, bei ihr eingegangen am 13.10.2004, und damit erst knapp sechs Monate vor dem Wahltag festgelegt worden sei. Die Frist des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätte sich von daher von vorneherein nicht einhalten lassen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL nicht um eine Wahlvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage zu folgen wäre, wäre der Mangel nicht kausal im Verständnis der letztgenannten Vorschrift. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 KWG SL, die über die §§ 72 Abs. 1, 80 KWG SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung finde, betreffe Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen. § 61 KWO SL, der über § 100 KWO SL ebenfalls auf Bürgermeisterwahlen Anwendung finde, erläutere dies dahin, dass die Voraussetzungen insbesondere dann erfüllt seien, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt oder unbeachtet geblieben seien. Hier könne es allenfalls um wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung gehen. Die Regelungen des § 35 MG SL wiesen jedoch keinen unmittelbaren Bezug zum Wahlverfahren auf. Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne von § 47 Abs. 1 KWG SL beträfen ein positives Tun, das sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehe. Bleibe eine Vorschrift schlicht unbeachtet, handele es sich nicht um ein positives Tun im Verständnis dieser Bestimmung. Das zeige ein Vergleich mit § 49 BWahlG. Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung müssten gesetzlich normierte Akte von Wahlorganen und Wahlbehörden sein. Auskünfte von Meldebehörden aus dem Melderegister gehörten nicht hierzu, da Meldebehörden weder Wahlorgane noch Wahlbehörden seien. Allenfalls könne ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 KWG SL in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 35 Abs. 4 MG SL sei indes wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die zugehörige rahmenrechtliche Regelung des § 22 MRRG schreibe vor, dass Wahlberechtigte auf ihr Widerspruchsrecht bei Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen seien. Nach § 23 Abs. 1 MRRG hätten die Länder ihr Melderecht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rahmenvorschriften anpassen müssen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 5 MRRG sei am 3.4.2002 in Kraft getreten mit der Konsequenz, dass die Anpassung mehr als acht Monate vor der in Rede stehenden Bürgermeisterwahl hätte erfolgt sein müssen. Das sei indes versäumt worden. Die bloße Hinweisbekanntmachung acht Monate vor der Wahl sei nicht ausreichend. Der Hinweispflicht bei Anmeldung komme mit Blick auf die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 KWG SL Bedeutung zu. Die Bekanntmachung nach § 35 Abs. 4 MG SL erfasse nämlich diejenigen Wahlberechtigten nicht, die erst im Zeitraum zwischen dem achten und dem vierten Monat vor der Wahl eine Wohnung in der Gemeinde begründeten. Das Wählerverzeichnis könne erst ab dem dritten Monat vor dem Wahltag erstellt werden. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 5 MRRG erfasse Wahlberechtigte; in § 35 Abs. 4 MG SL sei umfassender von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde die Rede. Die letztgenannte Bestimmung sei unwirksam; ihre Nichtbeachtung habe im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Wahl keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begründen können. Die Erteilung von Gruppenauskünften ohne Hinweis auf das Widerspruchsrecht sei rechtmäßig gewesen. Vor Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 Satz 1 MRRG habe die Rechtsprechung Gruppenauskünfte selbst bei Fehlen eines Widerspruchsrechts als nicht unverhältnismäßig angesehen. Dass die melderechtlichen Vorschriften des § 35 Abs. 1, Abs. 4 MG SL keine Wahlvorschriften seien, zeige sich auch daran, dass sie nicht mit den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes harmonisiert seien. Nach § 35 Abs. 4 MG SL bestehe die Bekanntmachungspflicht acht Monate vor der Wahl. Zu diesem Zeitpunkt müsse jedoch der Wahltermin nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung noch nicht feststehen. Nach Kommunalwahlrecht finde die Bürgermeisterwahl frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers statt. Vorliegend habe die Acht-Monats-Frist im Zeitpunkt der Festlegung des Wahltermins ohnehin nicht eingehalten werden können. Nach § 35 Abs. 4 MG SL lasse sich auch nicht die Verpflichtung zu einer späteren Bekanntmachung in derartigen Fällen entnehmen. Sie könnte auch den Personenkreis des § 13 Abs. 1 KWG SL nicht erreichen. Allein der Umstand, dass sich § 35 Abs. 4 MG SL im weiteren Sinne auf Wahlen beziehe, mache die Bestimmung noch nicht zu einer wesentlichen Wahlvorschrift. Selbst wenn es sich überhaupt um eine Wahlvorschrift handelte, sei sie nicht wesentlich, was sich schon daran zeige, dass keine Regelung für den Fall getroffen sei, dass die Acht-Monats-Frist wegen späterer Festlegung des Wahltermins nicht eingehalten werden könne. Wesentliche Wahlvorschriften sollten tragende Grundsätze des Wahlrechts sichern oder ein korrektes Wahlverfahren. Die Herausgabe von Melderegisterdaten zur Wahlvorbereitung stelle keine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 7 MG SL dar, zumal sich das Widerspruchsrecht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Der Gesetzgeber habe ein besonderes Interesse an Gruppenauskünften anerkannt. Hierzu ergäbe sich ein klarer Widerspruch, wenn solche Auskünfte deshalb nicht erteilt werden könnten, weil die öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das Widerspruchsrecht unterblieben sei.

Der angebliche Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften wäre zudem nicht kausal gewesen. Die theoretische Möglichkeit sei hierfür nicht ausreichend. Erforderlich sei nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Beeinflussung des Wahlergebnisses. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die rechnerische Möglichkeit abgestellt. Es stelle sich die Frage, ob die Annahme realistisch sei, dass eine größere Zahl von Wahlberechtigten aus den Gruppen, über die Registerdaten weitergegeben worden seien, der Weitergabe dieser Daten an politische Parteien widersprochen hätte. Zweifelhaft sei, ob die Bekanntmachung überhaupt von einer größeren Zahl von Personen zur Kenntnis genommen worden wäre. Nach der Lebenserfahrung sei es nicht wahrscheinlich, dass diese Personen der Verwendung der Daten widersprochen hätten. Im Anschluss an die letzte öffentliche Bekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl des Jahres 1997 habe kein einziger Wahlberechtigter Widerspruch erhoben. Auch entspreche eine Beeinflussung der Wahlentscheidung durch Wahlwerbebriefe nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Wahlberechtigte, die Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Daten erhöben, wünschten in der Regel keine Wahlwerbung im privaten Bereich. Erhielten sie gleichwohl Werbebriefe, wäre das geradezu kontraproduktiv. Die Würdigung des (Funktionsvorgängers des) Beklagten, auch dem anderen Bewerber wären in gleicher Weise Auskünfte erteilt worden, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht unter dem Aspekt des rechtswidrigen Alternativverhaltens gewertet. Zwar wäre bei einer Auskunft an den Beigeladenen zu 3. oder dessen Partei in gleicher Weise gegen § 35 Abs. 4 MG SL verstoßen worden. Dann hätte aber nicht festgestellt werden können, dass die Auskunftserteilung an die CDU A-Stadt das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Das zeige, dass eine Beeinflussung allenfalls durch die Entscheidung der SPD erfolgt sein könnte, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten. Ergänzend sei zu bemerken, dass die Darstellung des Beigeladenen zu 3. im Verwaltungsverfahren, nach dem Datenbestand auf der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des bei ihrem Bürgerbüro beschäftigten Verwaltungsangestellten D. sei von diesem eine Diskette mit Gruppenauskünften über Wahlberechtigte von 60 bis 69 Jahren und älter als 70 Jahre zur Verfügung gestellt worden, unzutreffend sei. Herr D. habe zwar nach Vorsprache der Beigeladenen zu 2. zunächst zwei Dateien erstellt, da er sich nicht mehr sicher gewesen sei, auf welche Altersgruppe(n) sich der Auskunftsantrag bezogen habe. Nach telefonischer Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. habe er – wie von dieser beantragt – nur eine Diskette betreffend die Altersgruppe „70 Jahre und älter“ bei ihrer EDV-Abteilung in Auftrag gegeben und ausgehändigt.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 271/05 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, bei § 35 MG SL handele es sich um eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung im Sinne von § 61 KWO SL. Unerheblich sei hierfür, dass die Bestimmung weder im Kommunalwahlgesetz noch in der Kommunalwahlordnung stehe. Die Auffassung, Wahlvorschriften seien nur solche, die Wahlorgane und deren Aufgabenbereiche beträfen, finde im Gesetz keine Stütze. Mit ihr würde § 35 MG SL, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffe, nicht ausreichend Rechnung getragen. Wären Verstöße der Meldebehörde der Anfechtung entzogen, würde die Bestimmung leerlaufen. Die Einwände der Beigeladenen zu 1. griffen ohnehin allenfalls bei § 47 Abs. 2 KWG SL. Das Verwaltungsgericht habe aber einen Fall des § 47 Abs. 1 KWG SL angenommen. Der Umstand, dass der Wahltermin weniger als acht Monate vor der Wahl festgelegt worden sei, mache § 35 Abs. 4 MG SL nicht obsolet. In diesem Falle könne die Entscheidung der Meldebehörde in einer Ablehnung von Registerauskünften bestehen. Inwieweit § 35 MG SL mit § 22 MRRG vereinbar sein, sei unerheblich, jedenfalls liege ein Verstoß vor. Die Ausführungen zur Frage der Kausalität seien rein spekulativ: Es genüge der „böse Schein“. Auch komme es nicht darauf an, ob zu einem früheren Zeitpunkt Bürger von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätten. Ebenso wenig komme es auf eine Auskunftserteilung an den Beigeladenen zu 3. an. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. mit ihrer Rechtsansicht Erfolg hätte, bliebe der Streit über den Umfang der erteilten Melderegisterauskünfte. Insoweit verweise er auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Was den Umfang der am 14.3.2005 durch den Gemeindebediensteten D. erteilten Auskünfte anbelange, so habe die zuständige Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung dem Datenschutzbeauftragten der Stadt A-Stadt bestätigt, dass sie von Herrn D. den Auftrag erhalten habe, die Dateien der 60-69-jährigen sowie der 70-100-jährigen Wahlberechtigten auf Diskette zu überspielen, und eine Telefonnotiz über diesen Auftrag vorgelegt.

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) haben zu der Berufung nicht im Einzelnen Stellung genommen und auch keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat gemäß in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beweisbeschluss durch Vernehmung der beim Bürgerbüro der Beigeladenen beschäftigten Verwaltungsangestellten C. und D. als Zeugen Beweis darüber erhoben, in welchem Umfang Vertretern der CDU A-Stadt im Zusammenhang mit der am 10.4.2005 durchgeführten Bürgermeisterwahl Melderegisterauskünfte erteilt wurden, und durch Vernehmung des Vorsitzenden des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt F. und des Organisationsleiters des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt - E. als Zeugen Beweis darüber erhoben,

a) in welchem Umfang von Vertretern der CDU-A-Stadt in Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 Melderegisterauskünfte bei der Stadt A-Stadt eingeholt wurden,

b) aus welchen sonstigen Quellen Anschriften wahlberechtigter Blieskasteler Bürger und Informationen über ihre Nationalität beschafft beziehungsweise erlangt wurden.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der in dieser Angelegenheit entstanden Behördenunterlagen sowie der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Dem Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. von der Kommunalaufsichtsbehörde für ungültig erklärt wird.

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung ist von der Beigeladenen zu 1. am 11.1.2007 und damit innerhalb der durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an sie am 14.12.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt und mit am 14.3.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der zuvor durch entsprechende Vorsitzendenverfügung antragsgemäß bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1. - was nach allgemeiner Auffassung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beigeladenenrechtsmitteln ist - durch das angefochtene Urteil nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert

vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 66 Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 - betreffend die Berufung einer Gemeinde gegen die Ungültigerklärung einer Gemeinderatswahl durch das Verwaltungsgericht.

Eine materielle Beschwer des Rechtsmittelführers ist anzunehmen, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in seinen unter Verwaltungsrechtsschutz stehenden Interessen nachteilig berührt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn spricht wie hier das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung einer Bürgermeisterwahl aus, so wird die betreffende Gemeinde - hier die Beigeladene zu 1. - in ihrem sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 LV SL) ergebenden Recht, ihre Vertretungsorgane nach Maßgabe der einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Normen - zur Bürgermeisterwahl vgl. die §§ 56, 59 KSVG - von den dazu berufenen Bürgern wählen zu lassen, in einer ihre Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln begründenden Weise nachteilig betroffen

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -.

Ebenso wie danach das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. erweist sich allerdings auch die von dem Kläger erhobene Klage als zulässig; insbesondere ist in Fällen der vorliegenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde, die betreffende Wahl für ungültig zu erklären, die zutreffende Klageart

vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 -; vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -; im Übrigen Beschluss vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -.

Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage jedoch zu Unrecht in der Sache entsprochen.

Zunächst kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend ein gemäß den §§ 72 Abs. 1, 48 Abs. 3, 47 Abs. 2 KWG SL zur Ungültigerklärung der Wahl führender erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene zu 1. als Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt, der die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. für das Bürgermeisteramt unterstützt und ihren Wahlkampf organisiert hat, vor der Wahl auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL Auskünfte aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt hat, obwohl entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Hinweis auf das den Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz MG SL zustehende Widerspruchsrecht gegen diese Auskunftserteilung nicht öffentlich bekannt gemacht worden war.

Bei den Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL handelt es sich bereits nicht um wesentliche Wahlvorschriften im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL. Eine nähere, nicht abschließende Erläuterung, welche Verstöße von der letztgenannten Bestimmung erfasst werden, findet sich zunächst in § 61 KWO SL (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.2004 - Amtsbl. S. 403 -), der über § 100 KWO SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung findet. Danach liegen solche Verstöße insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf § 47 Abs. 1 KWG SL. Gesehen werden muss jedoch, dass in § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung eben diejenige Regelung getroffen war, die sich nunmehr in § 47 Abs. 2 KWG SL findet, während in § 47 Abs. 1 KWG SL in der seit dem 17.10.2003 geltenden Fassung nicht mehr von Verstößen gegen Wahlvorschriften die Rede ist, sondern nunmehr - rein verfahrensrechtlich - bestimmt ist, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Da § 61 KWO SL in seinem Wortlaut jedenfalls seit der Bekanntmachung der Kommunalwahlordnung vom 9.2.1999 (Amtsbl. S. 374) unverändert geblieben ist, obwohl die seinerzeit noch in § 47 Abs. 1 KWG SL getroffene Regelung über die Voraussetzungen der Wahlanfechtung (vgl. Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.12.1998 - Amtsbl. 1999, S. 76 -) gemäß dem Art. 2 Nr. 26 des am 17.10.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.9.2003 (Amtsbl. S. 2606) in § 47 Abs. 2 KWG verlagert wurde und nichts dafür spricht, dass sich § 61 KWO SL bei unverändertem Wortlaut sowohl auf die früher als auch auf die heute in § 47 Abs. 1 KWG SL enthaltene Bestimmung bezieht, ist davon auszugehen, dass es sich bei der nach wie vor enthaltenen Anknüpfung an § 47 Abs. 1 KWG SL - ebenso wie im Übrigen - bei der in § 48 Abs. 3 Satz 1 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL und bei der in § 80 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf den früheren, mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 3 KWG SL gewordenen § 47 Abs. 2 KWG SL (a.F.) - um ein Redaktionsversehen handelt, das die „Verschiebung“ der vormals in § 47 Abs. 1 KWG SL a.F. getroffenen Regelung in § 47 Abs. 2 KWG SL n.F. nicht berücksichtigt. Streng wörtlich verstanden ergibt die Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL weder in § 61 KWO SL noch in § 48 Abs. 3 KWG SL einen Sinn.

Die danach auf § 47 Abs. 2 KWG SL zu beziehende Erläuterung in § 61 KWO SL, wonach Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften insbesondere dann vorliegen, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder die Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind, mag es zwar rechtfertigen, die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Stufe der Wahlvorbereitung zuzuordnen. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um im Verständnis der §§ 47 Abs. 2 KWG SL, 61 KWO SL wesentliche Vorschriften handelt. Sie ist zu verneinen.

Wesentliche Wahlvorschriften sind nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Kommunalwahlvorschriften anderer Bundesländer, denen sich der Senat anschließt, diejenigen Bestimmungen, die die Wahrung der auch bei Kommunalwahlen beachtlichen, von Verfassungs wegen geltenden tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG, Art. 117 Verf SL, §§ 56 Abs. 1 KSVG SL, 72 Abs. 1, 1 KWG SL), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl, sichern sollen

vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1991, NVwZ-RR 1992, 255; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 94; VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130, zitiert nach Juris, Rdnr. 28; Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 32 Rdnr. 101.

Ebenfalls den wesentlichen Wahlvorschriften zuzurechnen sind solche Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens, korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen, wobei freilich auch diese Bestimmungen zumindest in aller Regel einen Bezug zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufweisen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1997, a.a.O.; Kunze/Merk/Quecke, a.a.O..

Hiervon ausgehend können die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die in Rede stehenden Bestimmungen eine an die Durchführung beziehungsweise die Vorbereitung von Wahlen anknüpfende Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister in näher beschriebenem Umfang an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen enthalten. Auch ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass die genannten Vorschriften, indem sie einerseits die Befugnis zur Erteilung solcher Auskünfte begründen, andererseits diese Befugnis aber davon abhängig machen, dass kein Widerspruch gegen die Auskunftserteilung erfolgt ist und ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht zuvor nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Ausgleich zwischen den Interessen der in der Bestimmung genannten potentiellen Auskunftsempfänger, die genannten Meldedaten zu erhalten, um die Anhänger der von ihnen ausgewählten Gruppen von Wahlberechtigten gegebenenfalls mit persönlichen Anschreiben oder auch sonst individuell ansprechen zu können, und den potentiell gegenläufigen Interessen von Bürgerinnen und Bürgern vornehmen, die eine Weitergabe ihrer Meldedaten an dritte nicht staatliche Stellen, generell ablehnen oder schlicht von Wahlwerbepost oder sonstigen individuellen Ansprachen verschont bleiben wollen. Auch wenn diese Auskunftserteilung, weil sie die Ansprache von Wahlberechtigten durch Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen unterstützt und damit die Durchführung von Wahlen fördert, im weiten Sinne einen Bezug zum Demokratieprinzip aufweist, dient ihre Beschränkung durch das Widerspruchsrecht und die vorherige hierauf bezogene öffentliche Hinweisbekanntmachung, die vorliegend nicht erfolgt ist, ersichtlich nicht der Wahrung der genannten Wahlrechtsgrundsätze, sondern trägt, worauf das Verwaltungsgericht selbst zutreffend hinweist, dem aus Art. 2 Abs. 1 abzuleitenden Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Der Sache nach handelt es sich demnach um eine datenschutzrechtliche Regelung, letztlich, da § 35 Abs. 1 MG SL in begrenztem Umfang und abhängig von der Erfüllung weiterer Anforderungen, eben auch des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die Herausgabe von Melderegisterdaten an Dritte ermöglicht, um eine Einschränkung des Datenschutzes zur Unterstützung demokratischer Wahlen, nicht aber um eine eigentliche Wahlvorschrift, die auf die Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze abzielt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Stellung der Parteien als verfassungsrechtliche Institution

Art. 21 GG; BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285,

zumal Empfänger der Melderegisterauskünfte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht nur politische Parteien, sondern auch sonstige Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen sein können. Im Übrigen sind Adressaten des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht die gemäß den §§ 73, 5 KWG SL zuständigen Wahlorgane, sondern die Meldebehörde. Auch das spricht mit Gewicht dafür, dass die betreffenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, die Wahlrechtsgrundsätze während der Wahlvorbereitung zu wahren. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Klägers, dass Verstöße gegen die genannten melderechtlichen Bestimmungen, wenn diese nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden, sanktionslos blieben. In Betracht kommen im Falle solcher Verstöße datenschutzrechtliche oder melderechtliche Sanktionen (z.B. § 38 MG SL) beziehungsweise eine „Sanktion“ durch Schadensersatzansprüche

vgl. zu letzterem Medert/Süßmuth, MRRG, Stand November 2005, § 22 MRRG Rdnr. 10 c.

Die durch § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nach näherer Maßgabe ermöglichte Erteilung von Melderegisterauskünften mag zwar die Parteien, Wählergruppen und sonstigen Träger von Wahlvorschlägen dabei unterstützen, bestimmte nach Alter definierte Gruppen von Wahlberechtigten individuell anzusprechen, stellt jedoch mit Blick auf zahlreiche andere Möglichkeiten, Wahlwerbung zu betreiben oder in den Besitz von Adressen von Wahlberechtigten zu gelangen (vgl. z.B. die Abfrage von im Internet angebotenen Adressendatenbanken) keine zentrale oder gar unverzichtbare Voraussetzung für eine Kontaktaufnahme mit Wahlberechtigten dar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die SPD A-Stadt, die den Beigeladenen zu 3. unterstützt hat, von vorneherein auf eine solche Auskunftserteilung verzichtet hat.

Kann danach § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht als wesentliche Wahlvorschrift im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL verstanden werden, so stellt sich ferner der Umstand, dass der CDU-Stadtverband von A-Stadt auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL „überhaupt“ Melderegisterauskünfte erhalten hat, obwohl die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht erfüllt waren, nicht zugleich als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in Form einer unmittelbaren Verletzung eines der unabhängig von einer einfachgesetzlichen Positivierung von Verfassungs wegen geltenden Wahlrechtsgrundsätze dar.

Erörterungsbedürftig ist dies hier allein hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit einschließt, das wiederum verletzt sein kann, wenn staatliche Stellen eine Partei, eine sonstige Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen

BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285, betreffend eine von der Regierungspartei im Wahlkampf nutzbare Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; VGH München, Urteil vom 29.11.1991 - 4 B 91.601 -, BayVBl. 1992, 272, betreffend die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf; VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, betreffend einen amtierenden Bürgermeister, der dienstliche Mittel eingesetzt hat, um die Fertigung ihm günstiger Leserbriefe zu unterstützen; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2004 - 1 W 21/04 - und vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -; außerdem Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, S. 240.

Freilich liegt nicht in jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL gleichsam automatisch auch eine Verletzung der Chancengleichheit. Ausschließen lässt sich das beispielsweise in Fallgestaltungen, in denen die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt wurde, gleichwohl aber sämtlichen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Melderegisterauskünfte erteilt wurden. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine einseitige Bevorzugung eines der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Begünstigten bei der Erteilung von Melderegisterauskünften die Chancengleichheit der übrigen Bewerber verletzen kann, zum Beispiel wenn einer Seite Auskünfte erteilt werden, die den Mitbewerbern verweigert werden oder – worauf noch zurückzukommen ist – einer „Partei“ einseitig in einem das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig überschreitenden Umfang Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Darin, dass die Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Gruppenauskünfte nach § 35 Abs. 1 MG SL erteilt hat, obwohl der Hinweis auf das den Bürgerinnen und Bürgern zustehende Widerspruchsrecht, nicht wie nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschrieben, zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war, vermag der Senat indes keine, jedenfalls keine im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung der Chancengleichheit zu erkennen, wobei in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass sich diese Beurteilung auf die Erteilung von Auskünften im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen beschränkt, deren Rechtswidrigkeit sich hier allein aus der Nichtbeachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL ergibt. Eine Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des alleinigen Gegenkandidaten der Beigeladenen zu 2, des Beigeladenen zu 3., beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD-A-Stadt ist hier deshalb zu verneinen, weil Letztere von vorneherein auf Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 MG SL verzichtet hat, um – nach eigenem Bekunden – den Eindruck zu vermeiden, der Beigeladene zu 3. habe sich als seinerzeit amtierender Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. unter Ausnutzung seiner Amtsstellung nicht gerechtfertigte Vorteile verschafft.

Ausgehend von ihrer eigenen Entscheidung, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten, mussten die SPD und ihr Bürgermeisterkandidat, dem im Übrigen als amtierendem Bürgermeister die Verantwortung für ein korrektes Verwaltungshandeln auch der Meldebehörde oblag, in Rechnung stellen, dass sich die Meldebehörde ordnungsgemäß verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Gruppenauskünften gemäß § 35 Abs. 1 MG SL an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen herbeiführen würde und demgemäß andere Wahlbewerber diese Auskünfte in gesetzlich vorgesehenem Umfang erhalten würden. Dass solche Auskünfte letztlich erteilt wurden, obwohl die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt worden war, mag die Auskunftserteilung zwar rechtswidrig machen, verletzt aber nicht das Gebot der Chancengleichheit im Verhältnis zu dem einzigen Gegenkandidaten, dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der SPD A-Stadt die gleichen Auskünfte unter Hinweis auf das Fehlen der vorgeschriebenen Hinweisbekanntmachung verweigert worden wären. Das behauptet der Kläger indes selbst nicht.

Eine andere Beurteilung lässt sich nicht mit dem Argument begründen, mangels Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätten die der CDU-A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte auch die Namen und Adressen von Wahlberechtigten umfasst, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wenn sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden wären. Diese Argumentation beruht zunächst auf der Prämisse, dass überhaupt Wahlberechtigte einer Auskunftserteilung widersprochen hätten. Bereits das darf indes keineswegs unterstellt werden, zumal – wie die Beigeladene zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat (Berufungsbegründung vom 12.3.2007, Bl. 272 der Akten) – im Anschluss an die Hinweisbekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl im Jahr 1997 kein einziger Wahlberechtigter der Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien beziehungsweise Wahlbewerber widersprochen hatte.

Aber auch wenn zugunsten des Klägers einmal unterstellt wird, die Chancengleichheit wäre vorliegend berührt, weil unter Missachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt worden sind, die auch Namen und Adressen von Wahlberechtigten einschlossen, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wären sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden, läge jedenfalls mit Blick auf diesen Personenkreis kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl als wesentlichem Wahlrechtsgrundsatz vor.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze, d.h. bezogen auf die Bürgermeisterwahl (§ 72 Abs. 1 KWG SL) der Wahlausgang beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber, indem er gemäß § 72 Abs. 1 KWG SL die Anwendung auch von § 47 Abs. 2 KWG SL für die Prüfung von Bürgermeisterwahlen vorschreibt, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass, obwohl es sich bei der Bürgermeisterwahl um die Wahl eines Exekutivorganes und nicht um die Wahl eines Parlamentes handelt und von daher der sogenannte Erheblichkeitsgrundsatz nicht von Verfassungs wegen gilt

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14/02 - zitiert nach Juris,

die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht.

Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis

BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, E 104, 323, zitiert nach Juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.2007 - 3 Y 14/06 -.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach der Lebenserfahrung nicht ernstlich von der konkreten Möglichkeit ausgegangen werden, dass bei einer Stimmendifferenz von (5766 – 5363 =) 403 Wählerstimmen zwischen Beigeladener zu 2. und Beigeladenem zu 3. aus den Gruppen derjenigen Wahlberechtigten, über die überhaupt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, eine so große Anzahl derjenigen Wahlberechtigten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, durch die gleichwohl an sie gerichteten Wahlbriefe der Beigeladenen zu 2. dazu bewogen wurde, diese überhaupt oder anstelle des Beigeladenen zu 3. zu wählen, dass es ohne die Herausgabe der auch diesen Personenkreis umfassenden Melderegisterdaten zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre. Gegen die Annahme, es hätten überhaupt Wahlberechtigte aus den Gruppen, über die Melderegisterauskünfte erteilt wurden, in mit Blick auf die Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten nennenswerter Anzahl der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten widersprochen, lässt sich bereits mit Gewicht anführen, dass – wie bereits ausgeführt – nach der Hinweisbekanntmachung anlässlich der vorangegangenen Bürgermeisterwahl kein einziger Widerspruch bei der Beigeladenen zu 1. eingegangen ist.

Hinzu kommt, dass es nach der Lebenserfahrung zumindest sehr fernliegend erscheint, dass Wahlberechtigte, die eine persönliche Ansprache durch Wahlwerbung derart ablehnen, dass sie nach einer Hinweisbekanntmachung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL selbst aktiv geworden wären und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu diesem Zweck widersprochen hätten, sich in nennenswerter Anzahl gerade für die Kandidatin/den Kandidaten entschieden haben sollten, die/der sie mit von ihnen unerwünschten Wahlwerbeschreiben behelligt hat, und zwar gerade aufgrund dieser Schreiben.

Selbst wenn durch den Umstand, dass unter den Wahlberechtigten, über die dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, auch solche gewesen sein könnten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Daten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, überhaupt das Gebot der Chancengleichheit tangiert gewesen sein sollte, fehlte es in Anbetracht der Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten von rund 400 Wählerstimmen an einer nicht bloß theoretisch denkbaren, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkreten und nicht ganz fernliegenden Möglichkeit des Einflusses dieses Umstandes auf den Wahlausgang im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

Ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darin, dass die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1. dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL erteilt hat, obwohl die gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das den Bürgerinnen und Bürgern gegen diese Auskunftserteilung zustehende Widerspruchsrecht versäumt worden war, kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass dem CDU-Stadtverband von A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. Melderegisterauskünfte in einem Umfang erteilt wurden, der als erheblicher Verstoß im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu werten ist.

Wie bereits dargelegt, kann der unmittelbar von Verfassungs wegen geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit der Bewerber umfasst und unter diesem Aspekt für staatliche Stellen im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht begründet, durchaus verletzt werden, wenn staatliche Stellen, eine Partei, eine Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen. Eine solche die Chancengleichheit tangierende einseitige Unterstützung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Meldebehörde einer „Partei“ im Wahlkampf Melderegisterauskünfte zur Verfügung stellt, die sie dem/den Mitwerber(n) verweigert oder aber auch darin, dass sie einer Seite in einem Umfang Melderegisterdaten zur Wahlwerbezwecken zur Verfügung stellt, der über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinausgeht und (daher) von den die gesetzlichen Grenzen beachtenden anderen Teilnehmern an der Wahl so nicht beantragt wurden oder beantragt worden wäre. Diese Möglichkeit lässt sich vorliegend nicht mit der Erwägung ausschließen, die SPD-A-Stadt habe von vornherein auf die Erteilung von Melderegisterauskünften verzichtet und sich damit aus freien Stücken der Möglichkeit begeben, Auskünfte in gleichem Umfang wie die CDU-A-Stadt zu erlangen. Denn die SPD-A-Stadt durfte bei ihrer Willensentschließung hinsichtlich des Verzichts auf eine solche Auskunftserteilung, was die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf ihre Wahlchancen anbelangt, davon ausgehen, dass die CDU-A-Stadt solche Auskünfte nur im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen erhalten würde.

Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Vertiefung, denn nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde und der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt, nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der CDU-A-Stadt oder der Beigeladenen zu 2. in dem der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 vorangegangenen Wahlkampf Melderegisterauskünfte in einem Umfang zur Verfügung gestellt wurden, der als im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und damit einer wesentlichen Wahlvorschrift zu werten ist.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem CDU-Stadtverband A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl bei zwei Gelegenheiten Melderegisterauskünfte erteilt: Zunächst Mitte Januar 2005 auf Antrag des Zeugen - E., der im CDU-Stadtverband von A-Stadt als Organisationsleiter fungiert und nach seiner glaubhaften Darstellung in herausgehobener Stellung in dem Wahlkampfteam tätig war, das die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. unterstützte, und sodann am 14.3.2005 auf Antrag der Beigeladenen zu 2. selbst.

Was zunächst die Mitte Januar 2005 erteilte Auskunft anbelangt, so hat der hierzu als Zeuge vernommene Verwaltungsangestellte C., der seinerzeit als Sachbearbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätig war und den Auskunftsantrag des Zeugen E. bearbeitet hatte, zwar anlässlich seiner Befragung während des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde ebenso wie anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, welche (Alters-)Gruppe(n) von Wahlberechtigten diese Auskunftserteilung umfasste. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung bekundete er indes weiter, er wisse noch, dass die Auskunftserteilung nur einen geringen Anteil an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ausgemacht habe. Der Zeuge E. gab bei seiner gerichtlichen Vernehmung an, bei dem Zeugen C. Mitte Januar 2005 eine Melderegisterauskunft über Erstwähler, das heißt die Altersgruppe zwischen 18 und 25 Jahren beantragt und auch erhalten zu haben. Diese Aussage wird von dem Zeugen F. bestätigt, dem Stadtverbandsvorsitzenden der CDU-A-Stadt, der ebenfalls nach eigenem glaubhaften Bekunden im Wahlkampfteam der Beigeladenen zu 2. engagiert war. Der Zeuge F. hat sich anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat dahin geäußert, seiner Erinnerung nach seien in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf von Seiten der CDU-A-Stadt Melderegisterauskünfte über Jungwähler und Senioren beantragt worden, das sei die übliche Handhabung. Er erinnere sich, dass die erste Auskunft Jungwähler zum Gegenstand gehabt habe und die zweite – auf die noch zurückzukommen ist – Senioren. Der ebenfalls als Zeuge vernommene, im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätige Verwaltungsangestellte D. hat angegeben, er sei mit der Auskunftserteilung im Januar 2005 selbst nicht unmittelbar befasst gewesen, sondern habe lediglich auf Wunsch des Zeugen C. die Rechnung erstellt, da er auf seinem Arbeitsplatzrechner noch über eine entsprechende Textvorlage verfügt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er jedoch nicht erfahren, in welchem Umfang Auskünfte erteilt worden waren.

Hinsichtlich der am 14.3.2005 von der Beigeladenen zu 2. selbst beantragten und ihr auch erteilten Auskunft, die der Zeuge D. bearbeitet hat, haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die auf Diskette übergebenen Melderegisterdaten die Gruppe der Senioren zum Gegenstand hatten. Das deckt sich auch mit dem Ergebnis einer Überprüfung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen D. auf der Gruppenauskünfte betreffend Männer und Frauen zwischen 60 und 69 Jahren sowie betreffend Männer und Frauen über 70 Jahren aufgefunden wurden. Eine gewisse Unklarheit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob auf der der Beigeladenen zu 2. seinerzeit ausgehändigten Diskette beide Dateien abgespeichert waren oder nur die Datei, die die Personengruppe „70 Jahre und älter“ betraf. Der Zeuge D. hat hierzu ausgesagt, er habe die Anfrage nicht direkt bei Vorsprache der Beigeladenen zu 2., sondern erst später im Laufe des Vormittags bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr genau daran erinnert, ob die Beigeladene zu 2. eine Auskunft betreffend allgemein Seniorinnen und Senioren im Sinne von Wahlberechtigten über 60 Jahren oder nur betreffend die Gruppe „70 Jahre und älter“ beantragt hatte. Er habe daraufhin beide Dateien erzeugt und, nachdem er auf telefonische Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. erfahren habe, dass nur die Personengruppe „70 Jahre und älter“ gemeint war, bei der EDV-Abteilung nur die Speicherung der letztgenannten Datei auf Diskette in Auftrag gegeben. Diese Darstellung wird in ihrem wesentlichen Kern durch die Bekundungen der übrigen Zeugen gestützt. So hat der Zeuge C. angegeben, dass der Zeuge D. bei ihm am 14.3.2005 zu Hause angerufen habe, ihn informiert habe, dass die CDU einen zweiten Auskunftsantrag gestellt habe, der Wähler über 70 Jahre betreffe, und sich erkundigt habe, ob hierüber eine zweite Rechnung ausgestellt werden solle. Der Zeuge E. hat ausgeführt, man habe sich nach Diskussionen im Wahlkampfteam dahin entschieden, eine Auskunft nur hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ zu beantragen, da es den Mitgliedern des Teams schwierig vorgekommen sei, ein Anschreiben zu formulieren, das die gesamte Altersgruppe 60 bis 90 interessengerecht abdecke. Die damalige Überlegung sei dahin gegangen, dass es kontraproduktiv sein könne, einen 60-Jährigen bereits als Senior anzusprechen. Der Zeuge F. glaubte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass die Anfrage im März 2005 „Senioren ab 70 oder 69“ betraf.

Der Senat verkennt nicht, dass den genannten Zeugen, jedenfalls aber den Zeugen C., E. und F. ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der Zeugen E. und F. liegt das schon deshalb auf der Hand, da bei ihnen als Vertreter des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt ein Interesse daran, dass es bei dem für die CDU günstigen Ergebnis der fraglichen Bürgermeisterwahl verbleibt, unterstellt werden darf. Bezüglich des Zeugen C. gilt dies deshalb, weil die etwaige Feststellung, er habe über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus der CDU-A-Stadt Melderegisterdaten für Wahlkampfzwecke zur Verfügung gestellt, im Ergebnis auf die Feststellung einer nicht unbeträchtlichen dienstlichen Verfehlung hinauslaufen könnte. Ungeachtet dieser Interessenlagen der genannten Zeugen hat der Senat indes zunächst keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass diese bei ihren Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband erteilten Melderegisterauskünfte die Unwahrheit gesagt haben. So deckt sich die Angabe des Zeugen C., bei dieser Gelegenheit seien nur in geringem Umfange Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden im Ergebnis mit den Aussagen der Zeugen E. und F., Mitte Januar 2005 seien Meldregisterauskünfte hinsichtlich der Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und entgegen genommen worden, wenn berücksichtigt wird, dass die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 1. in einem Vermerk vom 6.7.2005 betreffend das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. lediglich 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, die betreffende Datei mithin in der Tat einen nur geringen Umfang hatte.

Soweit von Seiten des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge F. sich nunmehr genau daran erinnern könne, dass im Januar 2005 nur eine Melderegisterauskunft über Jungwähler erteilt worden sei, während er noch in seiner Stellungnahme vom 8.8.2005 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ausgeführt habe, es sei eine Reihe von Melderegisterauskünften zu nach Lebensalter gestaffelten Gruppen von Wahlberechtigten beantragt worden, deren Ausgestaltung im Detail sich nicht mehr nachvollziehen lasse, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge F. im weiteren Gang seiner Aussage bekundet hat, er habe in einem Gespräch mit dem Landrat L. als Funktionsvorgänger des Beklagten, bei dem auch der (damalige) Rechtsdezernent des Saar-Pfalz-Kreises zugegen gewesen sei, vor der die Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidung angegeben, dass sich die von der CDU eingeholten Melderegisterauskünfte auf Jungwähler und Senioren bezogen hätten. Diese Angaben haben dann auch entgegen der Darstellung des Beigeladenen zu 3. in den die Wahlanfechtung des Klägers und seine eigene Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidungen vom 12.8.2005 durchaus ihren Niederschlag gefunden. Zwar sind in diesen Bescheiden die – schriftlichen - Äußerungen des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt vom 8.8.2005 (und inhaltsgleich in einem Schreiben vom 7.7.2005) wiedergegeben. In der Begründung der getroffenen Entscheidung heißt es dann jedoch, der CDU-Stadtverband habe eingeräumt, Daten von Jungwählern und von Senioren erhalten zu haben (siehe Seite 7 des an den Kläger ergangenen Bescheides vom 12.8.2005 und Seite 8 des an den Beigeladenen ergangenen Bescheides vom 12.8.2005). Da weder den an der betreffenden Stelle in Bezug genommenen Schreiben des CDU-Stadtverbandes vom 22.6.2005 und vom 7.7.2005 noch dem Schreiben vom 8.8.2005 die Angabe zu entnehmen ist, dass die Melderegisterauskünfte Jungwähler und Senioren betroffen haben, spricht alles dafür, dass die damals zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diese Information anlässlich des von dem Zeugen F. geschilderten Gesprächs mit dem Landrat L. erlangt hat.

Die Unrichtigkeit der Bekundungen der Zeugen E. und F., im Januar 2005 sei (lediglich) eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und erteilt worden, lässt sich ferner nicht aus dem Ergebnis der bereits erwähnten Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. herleiten. Allerdings wurden bei dieser Untersuchung Dateien beziehungsweise Fragmente von teilweise überschriebenen Dateien aufgefunden, die zum einen Senioren ab Geburtsdatum 1.1.1940 und älter, Familiennamen K. bis S., insgesamt 1618 Datensätze, und zum anderen Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963, insgesamt 653 Datensätze, zum Gegenstand hatten. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, der Zeuge C. habe Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband A-Stadt Gruppenauskünfte hinsichtlich der so beschriebenen Gruppen von Wahlberechtigten erteilt. Der Zeuge C., dem das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte seines Arbeitsplatzrechners anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgehalten wurde, hat nämlich insoweit durchaus nachvollziehbar bekundet, seine Tätigkeit bringe es des Öfteren mit sich, dass er solche Datenbestände erzeugen müsse, um hausinternen Anfragen Rechnung zu tragen. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn Altennachmittage veranstaltet werden sollten und das zuständige Amt die Einladungen fertigen wolle oder wenn solche Auskünfte für Planungen, zum Beispiel die Erstellung von Dorfentwicklungsplänen, benötigt würden. Es gebe insoweit eine Vielzahl von Anfragen zum Beispiel auch von privaten Interessenten, für deren Beantwortung Datenbestände nach Altersgruppen oder nach Geschlecht erstellt werden müssten. Das bedeute in den letztgenannten Fällen freilich nicht, dass diesen Anfragern der „komplette“ Datenbestand, etwa die Namen und die Anschriften der zu der betreffenden Gruppe gehörenden Personen mitgeteilt würden. Herausgegeben werde in aller Regel nur die Zahl der Gruppenangehörigen; nur in einem Promille der Fälle, jedenfalls ganz ganz selten, werde auch eine Diskette erstellt und herausgegeben.

Die Richtigkeit dieser Darstellung sieht der Senat nicht durchgreifend durch den Einwand des Beigeladenen zu 3. in Frage gestellt, rein statistische Auskünfte ließen sich mittels eines Statistikprogrammes mit geringerem Aufwand erledigen, denn der Zeuge C. hat auf diesen Einwand schlüssig erklärt, dass je nach Art der Anfrage häufig die Verwendung der Standardfunktion erforderlich sei, und es auch Anfragen von anderen Stellen gebe, die mit Blick auf bestimmte Wählergruppen gehalten würden und zu deren Beantwortung ebenfalls die Standardfunktion verwendet werden müsse. Hinsichtlich des Dateifragmentes betreffend Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963 gab der Zeuge freilich an, es sei ihm unerklärlich, wo dieser Datenbestand herkomme. Er könne sich auch keinen Reim darauf machen, wozu ein nach diesen Kriterien erstellter Datenbestand benötigt worden sein könnte. Der Zeuge C. hat jedoch im weiteren bekundet, er könnte zu 100 Prozent sagen, dass dieser Datenbestand nicht zur Beantwortung einer Auskunftsanfrage der CDU-A-Stadt aus Anlass der hier in Rede stehenden Wahl erzeugt beziehungsweise an die CDU-A-Stadt herausgegeben worden sei. Diese Aussage kann nicht widerlegt werden, zumal sich weder aus den Bekundungen der übrigen Zeugen noch aus den von der CDU erstellten Wahlwerbebriefen noch aus den Verwaltungsunterlagen betreffend das Wahlanfechtungsverfahren oder dem Vorbringen der Beteiligten im Gerichtsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass weibliche Wähler gerade dieser Geburtsjahrgänge von der CDU-A-Stadt in dem hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf gezielt angesprochen wurden.

Auch aus dem Umstand, dass der CDU-Stadtverband A-Stadt in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf, wie von dem Kläger mit seiner Wahlanfechtung vorgelegte Beispiele zeigen, in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die verschiedensten Wählergruppen, und zwar an die Jungwähler, an weibliche Wähler, an männliche Wähler, die nicht zu den Erstwählern oder den Senioren gehörten, an alle männlichen und weiblichen Senioren sowie in der jeweiligen Landessprache an russisch-stämmige und italienisch-stämmige Wahlberechtigte zu versenden und mit diesen individuellen Anschreiben die Wahlberechtigten praktisch „flächendeckend“ zu erreichen, erlaubt nicht den Schluss, dass dem CDU-Stadtverband entgegen den Bekundungen der vernommenen Zeugen im Januar 2005 über das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus Auskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden. Hinsichtlich der an die Jungwähler und an die Seniorinnen und Senioren adressierten Wahlwerbebriefe, jedenfalls soweit Letztere damals 70 Jahre und älter waren, bedarf dies keiner näheren Erörterung, da durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt ist, dass hinsichtlich dieser Wählergruppen Melderegisterauskünfte beantragt und auch erteilt wurden. Insoweit dürfte auch zwischen den Beteiligten kein Streit bestehen. Was die übrigen durch Wahlwerbebriefe angesprochenen Gruppen anbelangt, so haben die Zeugen E. und F. nachvollziehbar ausgeführt, die Melderegisterauskünfte seien nur eine von mehreren Informationsquellen gewesen, aus denen Erkenntnisse über unter anderem durch persönliche Wahlwerbeschreiben ansprechbare Wahlberechtigte erlangt worden seien. Weitere Quellen seien im Internet zugängliche Adressdatenbanken wie „Klicktel“ und „Das Örtliche“ gewesen sowie Informationen, die bei Wahlkampfsitzungen und bei Hausbesuchen gewonnen worden seien. Zu den Wahlkampfsitzungen als Informationsquelle hat der Zeuge F. ausgesagt, an diesen Sitzungen hätten immer zahlreiche Mitglieder teilgenommen, und es sei vorgekommen, dass von diesen Zettel mit Namen oder Angaben von Leuten überreicht worden seien, die sie noch hätten ansprechen können. Die Daten seien in einer Datenbank zusammengeführt worden, die von ihm gepflegt worden und mit der Zeit, praktisch bis hin zur Wahl, immer weiter gewachsen sei. Der Zeuge E. hat bekundet, die dritte ganz wesentliche Säule der Informationsgewinnung neben den Melderegisterauskünften und der Abfrage von Adressdatenbanken im Internet seien Erkenntnisse aus der Arbeit vor Ort gewesen. Hierin sei nicht nur das eigentliche Wahlkampfteam eingebunden gewesen, sondern auch die Junge Union, die Frauenunion und die Seniorenunion sowie die einzelnen (Zeuge F.: insgesamt 15) Ortsverbände. Außerdem seien etwa 8500 Hausbesuche durchgeführt worden, bei denen die Beigeladene zu 2. jeweils von zumindest einem ortskundigen Parteimitglied begleitet worden sei. Diese Parteimitglieder hätten sich anlässlich der Hausbesuche erlangte Informationen notiert, die dann später in einer von ihm betreuten Datenbank erfasst worden seien. Er erinnere sich selbst daran, an einem Hausbesuch bei einer deutsch-russischen Familie teilgenommen zu haben, bei der sie die Adressen von ca. 20 weiteren russisch-stämmigen Wahlberechtigten erfahren hätten, die dann ebenfalls besucht worden seien. Was die italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelange, so hätten sie – was auch der Zeuge F. bestätigt hat - in manchen Fällen allein aus dem Namen auf eine italienische Herkunft geschlossen. Es sei aber auch so gewesen, dass sie über eine Woche oder sogar länger gezielt italienische Haushalte aufgesucht hätten. Diese Besuche seien ein großer Multiplikator gewesen, soweit es darum gegangen sei, Adressen von weiteren italienisch-stämmigen Mitbürgern zu erfahren. Eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten sei von ihnen weder beantragt noch ihnen erteilt worden.

Die Angaben bezüglich der Informationsgewinnung durch Hausbesuche wurden von der Beigeladenen zu 2. anlässlich ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beigeladene zu 2. hat die von ihr besuchten Haushalte mit insgesamt etwa 8000 beziffert und weiter angegeben, sie sei hierbei von Parteifreunden begleitet worden, die bei dieser Gelegenheit auch Daten und Informationen erfasst hätten. Die russisch-stämmigen Wahlberechtigten lebten in A-Stadt relativ konzentriert in bestimmten Straßen und in bestimmten Mehrfamilienhäusern. Gerade bei diesem Personenkreis habe sie zahlreiche Hausbesuche durchgeführt. Hausbesuche bei italienisch-stämmigen Wahlberechtigten seien in Begleitung eines aus Italien stammenden Bürgers erfolgt, der zwar nicht in A-Stadt wohne, dort aber über eine große Verwandtschaft verfüge. Von diesen Verwandten sei sie dann auf weitere Wahlberechtigte italienischer Herkunft aufmerksam gemacht worden, die dann ebenfalls besucht worden seien.

In Anbetracht der von den Zeugen E. und F. sowie von der Beigeladenen zu 2. geschilderten Vorgehensweise des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt bei der Beschaffung von Informationen über Wahlberechtigte, die prinzipiell nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, erlaubt der Umstand, dass die CDU-A-Stadt in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die genannten Gruppen von Wahlberechtigten zu senden, nicht den zwingenden Schluss, dass ihr über die eingeräumten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden waren. Wenn auch die Abfrage von Adressen Blieskasteler Bürgerinnen und Bürger bei „Klicktel“ und „Das Örtliche“ nicht völlig zufriedenstellend erklären kann, dass die CDU-A-Stadt, entsprechende Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. einmal als zutreffend unterstellt, in der Lage war, Personen unter Angabe eines in den Telefonverzeichnissen nicht erfassten zweiten Vornamens und auch solche Personen anzuschreiben, die – zum Beispiel auch als Familienangehörige des Anschlussinhabers – nicht im Telefonbuch erfasst sind, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diese Informationen anlässlich von Hausbesuchen oder über ortskundige Parteimitglieder, zum Beispiel aus den zahlreichen Ortsverbänden gewonnen worden sein können. Hinsichtlich der an die russisch-stämmigen Wahlberechtigten in Russisch adressierten Wahlwerbebriefe ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte Russlanddeutsche gemäß § 13 KWG SL nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie auch Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. In diesem Falle hätte eine Melderegisterauskunft, für die die Staatsangehörigkeit bestimmend war (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 MG SL), keinen Aufschluss über die Herkunft aus Russland geben können. Rückschlüsse auf die Herkunft ließen insoweit allenfalls Daten über den Ort der Geburt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KWG SL) zu. Die Angaben über den Geburtsort hätten indes mit nicht unerheblichem Aufwand im Einzelnen ausgewertet werden müssen. Das spricht mit Gewicht dafür, dass die Informationen über die russische Herkunft von Wahlberechtigten in der von den Zeugen E. und F. und von der Beigeladenen zu 2. beschriebenen Weise erlangt wurden. Auch was die Ermittlung von Namen und Anschriften der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelangt, so erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Informationsgewinnung in der von der Beigeladenen zu 2. und den Zeugen E. und F. beschriebenen Weise erfolgte, zumal keineswegs feststeht, dass alle dieser Gruppe zugehörigen Wahlberechtigten mit einem in Italienisch gehaltenen Wahlwerbebrief angeschrieben wurden. Daher kann auch nicht von einer umfassenden Ansprache dieser Gruppe von Wahlberechtigten in der Landessprache und einem sich hieraus ergebenden Indiz für die Erteilung einer italienisch-stämmige Wahlberechtigte betreffenden Gruppenauskunft aus dem Melderegister ausgegangen werden.

Kann es danach nicht als erwiesen angesehen werden, dass im Januar 2005 über die den Zeugen E. und F. genannte Gruppe der Jungwähler beziehungsweise Erstwähler hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten beantragt und erteilt wurden, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass die zweite Melderegisterauskunft am 14.3.2005 außer Wahlberechtigten im Seniorenalter weitere Gruppen von Wahlberechtigten zum Gegenstand hatte. Freilich bestehen – wie auch bereits angesprochen – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewisse Unklarheiten darüber, ob die im März erteilte Auskunft lediglich, wie von den Zeugen bekundet, Wahlberechtigte der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ erfasst hat, oder auch die Altersgruppe „60-69 Jahre“ einschloss. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Beigeladenen zu 3., es existiere eine Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung, dass eine Diskette mit Melderegisterauskünften sowohl hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ als auch hinsichtlich der Altersgruppe „60-69 Jahre“ in Auftrag gegeben worden sei, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wie aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vom 6.7.2005 im Wahlanfechtungsverfahren hervorgeht, erfassten die beiden Seniorengruppen zusammen 33,24 Prozent der Wahlberechtigten. Da die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach dem Bericht über das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. vom 6.7.2005 „lediglich“ 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, wurden dem CDU-Stadtverband von A-Stadt anlässlich der beiden Anfragen im Januar 2005 und im März 2005 Gruppenauskünfte im Umfang von 43,68 Prozent der Wahlberechtigten erteilt, wenn die Anteile der nachweislichen Gruppenauskünfte an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten addiert und unterstellt wird, es sei außerdem eine Auskunft über die Gruppe der 60-69-jährigen Senioren erteilt worden. Hierin liegt ersichtlich kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 MG SL in Form einer Umgehung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begrenzung auf Gruppenauskünfte mittels einer im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft hinauslaufenden Summierung solcher einzelne Gruppen betreffenden Auskünfte.

Davon, dass der CDU A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl über die vorerwähnten Gruppenauskünfte betreffend Jung- beziehungsweise Erstwähler und Senioren der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ sowie – was hier einmal unterstellt werden soll – „60-69 Jahre“ hinaus Melderegisterauskünfte über weitere durch Alter oder gar Geschlecht und/oder Staatsangehörigkeit bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden wären, vermochte sich der Senat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. Ansätze für eine weitere Sachaufklärung sind von den Beteiligten, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt haben, nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar.

Lässt sich demnach nicht nachweisen, dass dem CDU-Stadtverband beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. über den vorbeschriebenen Umfang hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden, so geht das zu Lasten des Klägers, der einen dahingehenden Wahlrechtsverstoß geltend gemacht hat und insoweit das prozessuale Risiko seiner Nichterweislichkeit trägt.

Dahinstehen kann schließlich, ob vorliegend eine Überschreitung des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen darin gesehen werden kann, dass in den dem CDU-Stadtverband von A-Stadt erteilten Melderegisterauskünften außer Name, Vorname und Anschrift der Wahlberechtigten auch die jeweilige Anrede „Herr“ und „Frau“ aufgenommen war (so jedenfalls die Listenausdrucke Bl. 81 bis 84 der Verwaltungsakten). Dass in dieser zusätzlichen Angabe keine von § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht gedeckte Gruppenbildung liegt, die durch das Geschlecht bestimmt wird, bedarf keiner näheren Erörterung: Bestimmend für die Gruppenzusammensetzung war eindeutig das Alter der Wahlberechtigten; die betreffende Gruppe umfasst Personen beiderlei Geschlechts. Eine andere Frage ist, ob die Aufnahme der Anrede über die in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL enthaltene Begrenzung der Auskünfte auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL bezeichneten Daten der Gruppenangehörigen hinausgeht, die lediglich Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften umfassen. Denn die Anrede gibt jedenfalls der Sache nach Aufschluss über das Geschlecht des jeweiligen Wahlberechtigten. Nach Ansicht des Senats wird indes durch die Aufnahme der Anrede in die Melderegisterauskunft, selbst wenn dadurch der Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen überschritten sein sollte, das Gebot der Chancengleichheit nicht tangiert, da nicht erkennbar ist, dass diese Angabe, die namentlich in einer elektronischen Textdatei ohne weiteres und mit relativ geringem Arbeitsaufwand anknüpfend an den jeweiligen Namen in einer zusätzlichen Spalte ergänzt werden könnte, über eine gewisse Arbeitsersparnis für den Auskunftsempfänger hinaus irgendwelche merklichen Auswirkungen auf die Wahlchancen gehabt haben könnte. Aber auch wenn hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegen sollte, wäre er nach den bereits dargelegten Kriterien nicht erheblich im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL, da nach der Lebenserfahrung keinerlei objektiv fassbarer Grund für die Annahme spricht, die Aufnahme der jeweiligen Anrede in die der CDU A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte sei möglicherweise ausschlaggebend für den Wahlausgang gewesen.

Kann danach auf der Grundlage des Ergebnisses des Berufungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass es bei der hier in Rede stehenden Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von A-Stadt zu einem im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen ist, so muss die Wahlanfechtung des Klägers erfolglos bleiben und kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 2. keine Veranlassung bestand, da sie keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat. Mangels Antragstellung scheidet ferner eine Belastung des Beigeladenen zu 3. mit Verfahrenskosten aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Dem Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die am 10.4.2005 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu 2. zur Bürgermeisterin der Beigeladenen zu 1. von der Kommunalaufsichtsbehörde für ungültig erklärt wird.

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung ist von der Beigeladenen zu 1. am 11.1.2007 und damit innerhalb der durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an sie am 14.12.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt und mit am 14.3.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz noch rechtzeitig vor Ablauf der zuvor durch entsprechende Vorsitzendenverfügung antragsgemäß bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1. - was nach allgemeiner Auffassung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beigeladenenrechtsmitteln ist - durch das angefochtene Urteil nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert

vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 66 Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 - betreffend die Berufung einer Gemeinde gegen die Ungültigerklärung einer Gemeinderatswahl durch das Verwaltungsgericht.

Eine materielle Beschwer des Rechtsmittelführers ist anzunehmen, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in seinen unter Verwaltungsrechtsschutz stehenden Interessen nachteilig berührt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn spricht wie hier das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung einer Bürgermeisterwahl aus, so wird die betreffende Gemeinde - hier die Beigeladene zu 1. - in ihrem sich aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 LV SL) ergebenden Recht, ihre Vertretungsorgane nach Maßgabe der einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Normen - zur Bürgermeisterwahl vgl. die §§ 56, 59 KSVG - von den dazu berufenen Bürgern wählen zu lassen, in einer ihre Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln begründenden Weise nachteilig betroffen

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -.

Ebenso wie danach das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1. erweist sich allerdings auch die von dem Kläger erhobene Klage als zulässig; insbesondere ist in Fällen der vorliegenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde, die betreffende Wahl für ungültig zu erklären, die zutreffende Klageart

vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 -; vom 7.2.1986 - 2 R 349/85 -; im Übrigen Beschluss vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -.

Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage jedoch zu Unrecht in der Sache entsprochen.

Zunächst kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend ein gemäß den §§ 72 Abs. 1, 48 Abs. 3, 47 Abs. 2 KWG SL zur Ungültigerklärung der Wahl führender erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene zu 1. als Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt, der die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. für das Bürgermeisteramt unterstützt und ihren Wahlkampf organisiert hat, vor der Wahl auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL Auskünfte aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt hat, obwohl entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Hinweis auf das den Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz MG SL zustehende Widerspruchsrecht gegen diese Auskunftserteilung nicht öffentlich bekannt gemacht worden war.

Bei den Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL handelt es sich bereits nicht um wesentliche Wahlvorschriften im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL. Eine nähere, nicht abschließende Erläuterung, welche Verstöße von der letztgenannten Bestimmung erfasst werden, findet sich zunächst in § 61 KWO SL (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.2004 - Amtsbl. S. 403 -), der über § 100 KWO SL auch auf Bürgermeisterwahlen Anwendung findet. Danach liegen solche Verstöße insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut auf § 47 Abs. 1 KWG SL. Gesehen werden muss jedoch, dass in § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung eben diejenige Regelung getroffen war, die sich nunmehr in § 47 Abs. 2 KWG SL findet, während in § 47 Abs. 1 KWG SL in der seit dem 17.10.2003 geltenden Fassung nicht mehr von Verstößen gegen Wahlvorschriften die Rede ist, sondern nunmehr - rein verfahrensrechtlich - bestimmt ist, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Da § 61 KWO SL in seinem Wortlaut jedenfalls seit der Bekanntmachung der Kommunalwahlordnung vom 9.2.1999 (Amtsbl. S. 374) unverändert geblieben ist, obwohl die seinerzeit noch in § 47 Abs. 1 KWG SL getroffene Regelung über die Voraussetzungen der Wahlanfechtung (vgl. Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15.12.1998 - Amtsbl. 1999, S. 76 -) gemäß dem Art. 2 Nr. 26 des am 17.10.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.9.2003 (Amtsbl. S. 2606) in § 47 Abs. 2 KWG verlagert wurde und nichts dafür spricht, dass sich § 61 KWO SL bei unverändertem Wortlaut sowohl auf die früher als auch auf die heute in § 47 Abs. 1 KWG SL enthaltene Bestimmung bezieht, ist davon auszugehen, dass es sich bei der nach wie vor enthaltenen Anknüpfung an § 47 Abs. 1 KWG SL - ebenso wie im Übrigen - bei der in § 48 Abs. 3 Satz 1 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL und bei der in § 80 KWG SL enthaltenen Bezugnahme auf den früheren, mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 3 KWG SL gewordenen § 47 Abs. 2 KWG SL (a.F.) - um ein Redaktionsversehen handelt, das die „Verschiebung“ der vormals in § 47 Abs. 1 KWG SL a.F. getroffenen Regelung in § 47 Abs. 2 KWG SL n.F. nicht berücksichtigt. Streng wörtlich verstanden ergibt die Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 KWG SL weder in § 61 KWO SL noch in § 48 Abs. 3 KWG SL einen Sinn.

Die danach auf § 47 Abs. 2 KWG SL zu beziehende Erläuterung in § 61 KWO SL, wonach Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften insbesondere dann vorliegen, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder die Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind, mag es zwar rechtfertigen, die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL der Stufe der Wahlvorbereitung zuzuordnen. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich hierbei um im Verständnis der §§ 47 Abs. 2 KWG SL, 61 KWO SL wesentliche Vorschriften handelt. Sie ist zu verneinen.

Wesentliche Wahlvorschriften sind nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Kommunalwahlvorschriften anderer Bundesländer, denen sich der Senat anschließt, diejenigen Bestimmungen, die die Wahrung der auch bei Kommunalwahlen beachtlichen, von Verfassungs wegen geltenden tragenden Grundsätze des Wahlrechts (Art. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG, Art. 117 Verf SL, §§ 56 Abs. 1 KSVG SL, 72 Abs. 1, 1 KWG SL), nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl, sichern sollen

vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1991, NVwZ-RR 1992, 255; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 94; VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1997 - 1 S 1741/96 -, ESVGH 47, 130, zitiert nach Juris, Rdnr. 28; Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 32 Rdnr. 101.

Ebenfalls den wesentlichen Wahlvorschriften zuzurechnen sind solche Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens, korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen, wobei freilich auch diese Bestimmungen zumindest in aller Regel einen Bezug zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufweisen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1997, a.a.O.; Kunze/Merk/Quecke, a.a.O..

Hiervon ausgehend können die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die in Rede stehenden Bestimmungen eine an die Durchführung beziehungsweise die Vorbereitung von Wahlen anknüpfende Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister in näher beschriebenem Umfang an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen enthalten. Auch ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass die genannten Vorschriften, indem sie einerseits die Befugnis zur Erteilung solcher Auskünfte begründen, andererseits diese Befugnis aber davon abhängig machen, dass kein Widerspruch gegen die Auskunftserteilung erfolgt ist und ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht zuvor nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Ausgleich zwischen den Interessen der in der Bestimmung genannten potentiellen Auskunftsempfänger, die genannten Meldedaten zu erhalten, um die Anhänger der von ihnen ausgewählten Gruppen von Wahlberechtigten gegebenenfalls mit persönlichen Anschreiben oder auch sonst individuell ansprechen zu können, und den potentiell gegenläufigen Interessen von Bürgerinnen und Bürgern vornehmen, die eine Weitergabe ihrer Meldedaten an dritte nicht staatliche Stellen, generell ablehnen oder schlicht von Wahlwerbepost oder sonstigen individuellen Ansprachen verschont bleiben wollen. Auch wenn diese Auskunftserteilung, weil sie die Ansprache von Wahlberechtigten durch Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen unterstützt und damit die Durchführung von Wahlen fördert, im weiten Sinne einen Bezug zum Demokratieprinzip aufweist, dient ihre Beschränkung durch das Widerspruchsrecht und die vorherige hierauf bezogene öffentliche Hinweisbekanntmachung, die vorliegend nicht erfolgt ist, ersichtlich nicht der Wahrung der genannten Wahlrechtsgrundsätze, sondern trägt, worauf das Verwaltungsgericht selbst zutreffend hinweist, dem aus Art. 2 Abs. 1 abzuleitenden Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Der Sache nach handelt es sich demnach um eine datenschutzrechtliche Regelung, letztlich, da § 35 Abs. 1 MG SL in begrenztem Umfang und abhängig von der Erfüllung weiterer Anforderungen, eben auch des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die Herausgabe von Melderegisterdaten an Dritte ermöglicht, um eine Einschränkung des Datenschutzes zur Unterstützung demokratischer Wahlen, nicht aber um eine eigentliche Wahlvorschrift, die auf die Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze abzielt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Stellung der Parteien als verfassungsrechtliche Institution

Art. 21 GG; BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285,

zumal Empfänger der Melderegisterauskünfte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht nur politische Parteien, sondern auch sonstige Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen sein können. Im Übrigen sind Adressaten des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht die gemäß den §§ 73, 5 KWG SL zuständigen Wahlorgane, sondern die Meldebehörde. Auch das spricht mit Gewicht dafür, dass die betreffenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, die Wahlrechtsgrundsätze während der Wahlvorbereitung zu wahren. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Klägers, dass Verstöße gegen die genannten melderechtlichen Bestimmungen, wenn diese nicht den wesentlichen Wahlvorschriften zugeordnet werden, sanktionslos blieben. In Betracht kommen im Falle solcher Verstöße datenschutzrechtliche oder melderechtliche Sanktionen (z.B. § 38 MG SL) beziehungsweise eine „Sanktion“ durch Schadensersatzansprüche

vgl. zu letzterem Medert/Süßmuth, MRRG, Stand November 2005, § 22 MRRG Rdnr. 10 c.

Die durch § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nach näherer Maßgabe ermöglichte Erteilung von Melderegisterauskünften mag zwar die Parteien, Wählergruppen und sonstigen Träger von Wahlvorschlägen dabei unterstützen, bestimmte nach Alter definierte Gruppen von Wahlberechtigten individuell anzusprechen, stellt jedoch mit Blick auf zahlreiche andere Möglichkeiten, Wahlwerbung zu betreiben oder in den Besitz von Adressen von Wahlberechtigten zu gelangen (vgl. z.B. die Abfrage von im Internet angebotenen Adressendatenbanken) keine zentrale oder gar unverzichtbare Voraussetzung für eine Kontaktaufnahme mit Wahlberechtigten dar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die SPD A-Stadt, die den Beigeladenen zu 3. unterstützt hat, von vorneherein auf eine solche Auskunftserteilung verzichtet hat.

Kann danach § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht als wesentliche Wahlvorschrift im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL verstanden werden, so stellt sich ferner der Umstand, dass der CDU-Stadtverband von A-Stadt auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 MG SL „überhaupt“ Melderegisterauskünfte erhalten hat, obwohl die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL nicht erfüllt waren, nicht zugleich als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in Form einer unmittelbaren Verletzung eines der unabhängig von einer einfachgesetzlichen Positivierung von Verfassungs wegen geltenden Wahlrechtsgrundsätze dar.

Erörterungsbedürftig ist dies hier allein hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit einschließt, das wiederum verletzt sein kann, wenn staatliche Stellen eine Partei, eine sonstige Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen

BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, DÖV 1977, 282, 285, betreffend eine von der Regierungspartei im Wahlkampf nutzbare Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; VGH München, Urteil vom 29.11.1991 - 4 B 91.601 -, BayVBl. 1992, 272, betreffend die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf; VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, betreffend einen amtierenden Bürgermeister, der dienstliche Mittel eingesetzt hat, um die Fertigung ihm günstiger Leserbriefe zu unterstützen; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2004 - 1 W 21/04 - und vom 14.3.2005 - 3 Q 49/04 -; außerdem Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, S. 240.

Freilich liegt nicht in jedem Verstoß gegen die Regelungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL gleichsam automatisch auch eine Verletzung der Chancengleichheit. Ausschließen lässt sich das beispielsweise in Fallgestaltungen, in denen die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt wurde, gleichwohl aber sämtlichen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Melderegisterauskünfte erteilt wurden. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine einseitige Bevorzugung eines der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Begünstigten bei der Erteilung von Melderegisterauskünften die Chancengleichheit der übrigen Bewerber verletzen kann, zum Beispiel wenn einer Seite Auskünfte erteilt werden, die den Mitbewerbern verweigert werden oder – worauf noch zurückzukommen ist – einer „Partei“ einseitig in einem das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig überschreitenden Umfang Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Darin, dass die Meldebehörde dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Gruppenauskünfte nach § 35 Abs. 1 MG SL erteilt hat, obwohl der Hinweis auf das den Bürgerinnen und Bürgern zustehende Widerspruchsrecht, nicht wie nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschrieben, zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war, vermag der Senat indes keine, jedenfalls keine im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung der Chancengleichheit zu erkennen, wobei in diesem Zusammenhang klarzustellen ist, dass sich diese Beurteilung auf die Erteilung von Auskünften im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen beschränkt, deren Rechtswidrigkeit sich hier allein aus der Nichtbeachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL ergibt. Eine Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des alleinigen Gegenkandidaten der Beigeladenen zu 2, des Beigeladenen zu 3., beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD-A-Stadt ist hier deshalb zu verneinen, weil Letztere von vorneherein auf Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 MG SL verzichtet hat, um – nach eigenem Bekunden – den Eindruck zu vermeiden, der Beigeladene zu 3. habe sich als seinerzeit amtierender Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. unter Ausnutzung seiner Amtsstellung nicht gerechtfertigte Vorteile verschafft.

Ausgehend von ihrer eigenen Entscheidung, auf Auskünfte aus dem Melderegister zu verzichten, mussten die SPD und ihr Bürgermeisterkandidat, dem im Übrigen als amtierendem Bürgermeister die Verantwortung für ein korrektes Verwaltungshandeln auch der Meldebehörde oblag, in Rechnung stellen, dass sich die Meldebehörde ordnungsgemäß verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Gruppenauskünften gemäß § 35 Abs. 1 MG SL an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen herbeiführen würde und demgemäß andere Wahlbewerber diese Auskünfte in gesetzlich vorgesehenem Umfang erhalten würden. Dass solche Auskünfte letztlich erteilt wurden, obwohl die Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL versäumt worden war, mag die Auskunftserteilung zwar rechtswidrig machen, verletzt aber nicht das Gebot der Chancengleichheit im Verhältnis zu dem einzigen Gegenkandidaten, dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der ihn unterstützenden SPD. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn dem Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der SPD A-Stadt die gleichen Auskünfte unter Hinweis auf das Fehlen der vorgeschriebenen Hinweisbekanntmachung verweigert worden wären. Das behauptet der Kläger indes selbst nicht.

Eine andere Beurteilung lässt sich nicht mit dem Argument begründen, mangels Hinweisbekanntmachung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL hätten die der CDU-A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte auch die Namen und Adressen von Wahlberechtigten umfasst, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wenn sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden wären. Diese Argumentation beruht zunächst auf der Prämisse, dass überhaupt Wahlberechtigte einer Auskunftserteilung widersprochen hätten. Bereits das darf indes keineswegs unterstellt werden, zumal – wie die Beigeladene zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat (Berufungsbegründung vom 12.3.2007, Bl. 272 der Akten) – im Anschluss an die Hinweisbekanntmachung aus Anlass der Bürgermeisterwahl im Jahr 1997 kein einziger Wahlberechtigter der Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien beziehungsweise Wahlbewerber widersprochen hatte.

Aber auch wenn zugunsten des Klägers einmal unterstellt wird, die Chancengleichheit wäre vorliegend berührt, weil unter Missachtung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt worden sind, die auch Namen und Adressen von Wahlberechtigten einschlossen, die einer Auskunftserteilung widersprochen hätten, wären sie rechtzeitig auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden, läge jedenfalls mit Blick auf diesen Personenkreis kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblicher Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl als wesentlichem Wahlrechtsgrundsatz vor.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze, d.h. bezogen auf die Bürgermeisterwahl (§ 72 Abs. 1 KWG SL) der Wahlausgang beeinflusst worden ist. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass der saarländische Landesgesetzgeber, indem er gemäß § 72 Abs. 1 KWG SL die Anwendung auch von § 47 Abs. 2 KWG SL für die Prüfung von Bürgermeisterwahlen vorschreibt, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass, obwohl es sich bei der Bürgermeisterwahl um die Wahl eines Exekutivorganes und nicht um die Wahl eines Parlamentes handelt und von daher der sogenannte Erheblichkeitsgrundsatz nicht von Verfassungs wegen gilt

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14/02 - zitiert nach Juris,

die Rechtsfolge der Ungültigerklärung der Wahl nicht schon bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, sondern nur dann eintreten soll, wenn der Rechtsverstoß in dem Sinne erheblich ist, dass ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht.

Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis

BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5/96 -, E 104, 323, zitiert nach Juris, Rdnr. 21, zu den Anforderungen des von Verfassungs wegen bei Parlamentswahlen geltenden Erheblichkeitsgrundsatzes; im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2007 - 1 S 567/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 48; OVG Weimar, Urteil vom 20.6.1996 - 2 KO 229/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.2007 - 3 Y 14/06 -.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach der Lebenserfahrung nicht ernstlich von der konkreten Möglichkeit ausgegangen werden, dass bei einer Stimmendifferenz von (5766 – 5363 =) 403 Wählerstimmen zwischen Beigeladener zu 2. und Beigeladenem zu 3. aus den Gruppen derjenigen Wahlberechtigten, über die überhaupt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, eine so große Anzahl derjenigen Wahlberechtigten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, durch die gleichwohl an sie gerichteten Wahlbriefe der Beigeladenen zu 2. dazu bewogen wurde, diese überhaupt oder anstelle des Beigeladenen zu 3. zu wählen, dass es ohne die Herausgabe der auch diesen Personenkreis umfassenden Melderegisterdaten zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre. Gegen die Annahme, es hätten überhaupt Wahlberechtigte aus den Gruppen, über die Melderegisterauskünfte erteilt wurden, in mit Blick auf die Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten nennenswerter Anzahl der Weitergabe ihrer Melderegisterdaten widersprochen, lässt sich bereits mit Gewicht anführen, dass – wie bereits ausgeführt – nach der Hinweisbekanntmachung anlässlich der vorangegangenen Bürgermeisterwahl kein einziger Widerspruch bei der Beigeladenen zu 1. eingegangen ist.

Hinzu kommt, dass es nach der Lebenserfahrung zumindest sehr fernliegend erscheint, dass Wahlberechtigte, die eine persönliche Ansprache durch Wahlwerbung derart ablehnen, dass sie nach einer Hinweisbekanntmachung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL selbst aktiv geworden wären und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu diesem Zweck widersprochen hätten, sich in nennenswerter Anzahl gerade für die Kandidatin/den Kandidaten entschieden haben sollten, die/der sie mit von ihnen unerwünschten Wahlwerbeschreiben behelligt hat, und zwar gerade aufgrund dieser Schreiben.

Selbst wenn durch den Umstand, dass unter den Wahlberechtigten, über die dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte erteilt wurden, auch solche gewesen sein könnten, die im Falle einer rechtzeitigen Hinweisbekanntmachung der Weitergabe ihrer Daten zu Wahlwerbezwecken widersprochen hätten, überhaupt das Gebot der Chancengleichheit tangiert gewesen sein sollte, fehlte es in Anbetracht der Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten von rund 400 Wählerstimmen an einer nicht bloß theoretisch denkbaren, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkreten und nicht ganz fernliegenden Möglichkeit des Einflusses dieses Umstandes auf den Wahlausgang im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

Ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darin, dass die Meldebehörde der Beigeladenen zu 1. dem CDU-Stadtverband von A-Stadt Melderegisterauskünfte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL erteilt hat, obwohl die gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 MG SL vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Hinweises auf das den Bürgerinnen und Bürgern gegen diese Auskunftserteilung zustehende Widerspruchsrecht versäumt worden war, kein im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG erheblicher Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass dem CDU-Stadtverband von A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. Melderegisterauskünfte in einem Umfang erteilt wurden, der als erheblicher Verstoß im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu werten ist.

Wie bereits dargelegt, kann der unmittelbar von Verfassungs wegen geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit der Bewerber umfasst und unter diesem Aspekt für staatliche Stellen im Wahlkampf eine Neutralitätspflicht begründet, durchaus verletzt werden, wenn staatliche Stellen, eine Partei, eine Wählergruppe oder eine Kandidatin/einen Kandidaten einseitig unterstützen. Eine solche die Chancengleichheit tangierende einseitige Unterstützung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Meldebehörde einer „Partei“ im Wahlkampf Melderegisterauskünfte zur Verfügung stellt, die sie dem/den Mitwerber(n) verweigert oder aber auch darin, dass sie einer Seite in einem Umfang Melderegisterdaten zur Wahlwerbezwecken zur Verfügung stellt, der über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinausgeht und (daher) von den die gesetzlichen Grenzen beachtenden anderen Teilnehmern an der Wahl so nicht beantragt wurden oder beantragt worden wäre. Diese Möglichkeit lässt sich vorliegend nicht mit der Erwägung ausschließen, die SPD-A-Stadt habe von vornherein auf die Erteilung von Melderegisterauskünften verzichtet und sich damit aus freien Stücken der Möglichkeit begeben, Auskünfte in gleichem Umfang wie die CDU-A-Stadt zu erlangen. Denn die SPD-A-Stadt durfte bei ihrer Willensentschließung hinsichtlich des Verzichts auf eine solche Auskunftserteilung, was die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf ihre Wahlchancen anbelangt, davon ausgehen, dass die CDU-A-Stadt solche Auskünfte nur im Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen erhalten würde.

Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Vertiefung, denn nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde und der Akten 10 Js 1502/05 der Staatsanwaltschaft G-Stadt, nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der CDU-A-Stadt oder der Beigeladenen zu 2. in dem der Bürgermeisterwahl vom 10.4.2005 vorangegangenen Wahlkampf Melderegisterauskünfte in einem Umfang zur Verfügung gestellt wurden, der als im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und damit einer wesentlichen Wahlvorschrift zu werten ist.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem CDU-Stadtverband A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl bei zwei Gelegenheiten Melderegisterauskünfte erteilt: Zunächst Mitte Januar 2005 auf Antrag des Zeugen - E., der im CDU-Stadtverband von A-Stadt als Organisationsleiter fungiert und nach seiner glaubhaften Darstellung in herausgehobener Stellung in dem Wahlkampfteam tätig war, das die Kandidatur der Beigeladenen zu 2. unterstützte, und sodann am 14.3.2005 auf Antrag der Beigeladenen zu 2. selbst.

Was zunächst die Mitte Januar 2005 erteilte Auskunft anbelangt, so hat der hierzu als Zeuge vernommene Verwaltungsangestellte C., der seinerzeit als Sachbearbeiter im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätig war und den Auskunftsantrag des Zeugen E. bearbeitet hatte, zwar anlässlich seiner Befragung während des Wahlanfechtungsverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde ebenso wie anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, welche (Alters-)Gruppe(n) von Wahlberechtigten diese Auskunftserteilung umfasste. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung bekundete er indes weiter, er wisse noch, dass die Auskunftserteilung nur einen geringen Anteil an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ausgemacht habe. Der Zeuge E. gab bei seiner gerichtlichen Vernehmung an, bei dem Zeugen C. Mitte Januar 2005 eine Melderegisterauskunft über Erstwähler, das heißt die Altersgruppe zwischen 18 und 25 Jahren beantragt und auch erhalten zu haben. Diese Aussage wird von dem Zeugen F. bestätigt, dem Stadtverbandsvorsitzenden der CDU-A-Stadt, der ebenfalls nach eigenem glaubhaften Bekunden im Wahlkampfteam der Beigeladenen zu 2. engagiert war. Der Zeuge F. hat sich anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat dahin geäußert, seiner Erinnerung nach seien in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf von Seiten der CDU-A-Stadt Melderegisterauskünfte über Jungwähler und Senioren beantragt worden, das sei die übliche Handhabung. Er erinnere sich, dass die erste Auskunft Jungwähler zum Gegenstand gehabt habe und die zweite – auf die noch zurückzukommen ist – Senioren. Der ebenfalls als Zeuge vernommene, im Bürgerbüro der Beigeladenen zu 1. tätige Verwaltungsangestellte D. hat angegeben, er sei mit der Auskunftserteilung im Januar 2005 selbst nicht unmittelbar befasst gewesen, sondern habe lediglich auf Wunsch des Zeugen C. die Rechnung erstellt, da er auf seinem Arbeitsplatzrechner noch über eine entsprechende Textvorlage verfügt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er jedoch nicht erfahren, in welchem Umfang Auskünfte erteilt worden waren.

Hinsichtlich der am 14.3.2005 von der Beigeladenen zu 2. selbst beantragten und ihr auch erteilten Auskunft, die der Zeuge D. bearbeitet hat, haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die auf Diskette übergebenen Melderegisterdaten die Gruppe der Senioren zum Gegenstand hatten. Das deckt sich auch mit dem Ergebnis einer Überprüfung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen D. auf der Gruppenauskünfte betreffend Männer und Frauen zwischen 60 und 69 Jahren sowie betreffend Männer und Frauen über 70 Jahren aufgefunden wurden. Eine gewisse Unklarheit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob auf der der Beigeladenen zu 2. seinerzeit ausgehändigten Diskette beide Dateien abgespeichert waren oder nur die Datei, die die Personengruppe „70 Jahre und älter“ betraf. Der Zeuge D. hat hierzu ausgesagt, er habe die Anfrage nicht direkt bei Vorsprache der Beigeladenen zu 2., sondern erst später im Laufe des Vormittags bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr genau daran erinnert, ob die Beigeladene zu 2. eine Auskunft betreffend allgemein Seniorinnen und Senioren im Sinne von Wahlberechtigten über 60 Jahren oder nur betreffend die Gruppe „70 Jahre und älter“ beantragt hatte. Er habe daraufhin beide Dateien erzeugt und, nachdem er auf telefonische Rückfrage bei der Beigeladenen zu 2. erfahren habe, dass nur die Personengruppe „70 Jahre und älter“ gemeint war, bei der EDV-Abteilung nur die Speicherung der letztgenannten Datei auf Diskette in Auftrag gegeben. Diese Darstellung wird in ihrem wesentlichen Kern durch die Bekundungen der übrigen Zeugen gestützt. So hat der Zeuge C. angegeben, dass der Zeuge D. bei ihm am 14.3.2005 zu Hause angerufen habe, ihn informiert habe, dass die CDU einen zweiten Auskunftsantrag gestellt habe, der Wähler über 70 Jahre betreffe, und sich erkundigt habe, ob hierüber eine zweite Rechnung ausgestellt werden solle. Der Zeuge E. hat ausgeführt, man habe sich nach Diskussionen im Wahlkampfteam dahin entschieden, eine Auskunft nur hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ zu beantragen, da es den Mitgliedern des Teams schwierig vorgekommen sei, ein Anschreiben zu formulieren, das die gesamte Altersgruppe 60 bis 90 interessengerecht abdecke. Die damalige Überlegung sei dahin gegangen, dass es kontraproduktiv sein könne, einen 60-Jährigen bereits als Senior anzusprechen. Der Zeuge F. glaubte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass die Anfrage im März 2005 „Senioren ab 70 oder 69“ betraf.

Der Senat verkennt nicht, dass den genannten Zeugen, jedenfalls aber den Zeugen C., E. und F. ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der Zeugen E. und F. liegt das schon deshalb auf der Hand, da bei ihnen als Vertreter des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt ein Interesse daran, dass es bei dem für die CDU günstigen Ergebnis der fraglichen Bürgermeisterwahl verbleibt, unterstellt werden darf. Bezüglich des Zeugen C. gilt dies deshalb, weil die etwaige Feststellung, er habe über dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus der CDU-A-Stadt Melderegisterdaten für Wahlkampfzwecke zur Verfügung gestellt, im Ergebnis auf die Feststellung einer nicht unbeträchtlichen dienstlichen Verfehlung hinauslaufen könnte. Ungeachtet dieser Interessenlagen der genannten Zeugen hat der Senat indes zunächst keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass diese bei ihren Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband erteilten Melderegisterauskünfte die Unwahrheit gesagt haben. So deckt sich die Angabe des Zeugen C., bei dieser Gelegenheit seien nur in geringem Umfange Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt worden im Ergebnis mit den Aussagen der Zeugen E. und F., Mitte Januar 2005 seien Meldregisterauskünfte hinsichtlich der Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und entgegen genommen worden, wenn berücksichtigt wird, dass die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 1. in einem Vermerk vom 6.7.2005 betreffend das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. lediglich 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, die betreffende Datei mithin in der Tat einen nur geringen Umfang hatte.

Soweit von Seiten des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge F. sich nunmehr genau daran erinnern könne, dass im Januar 2005 nur eine Melderegisterauskunft über Jungwähler erteilt worden sei, während er noch in seiner Stellungnahme vom 8.8.2005 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ausgeführt habe, es sei eine Reihe von Melderegisterauskünften zu nach Lebensalter gestaffelten Gruppen von Wahlberechtigten beantragt worden, deren Ausgestaltung im Detail sich nicht mehr nachvollziehen lasse, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge F. im weiteren Gang seiner Aussage bekundet hat, er habe in einem Gespräch mit dem Landrat L. als Funktionsvorgänger des Beklagten, bei dem auch der (damalige) Rechtsdezernent des Saar-Pfalz-Kreises zugegen gewesen sei, vor der die Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidung angegeben, dass sich die von der CDU eingeholten Melderegisterauskünfte auf Jungwähler und Senioren bezogen hätten. Diese Angaben haben dann auch entgegen der Darstellung des Beigeladenen zu 3. in den die Wahlanfechtung des Klägers und seine eigene Wahlanfechtung zurückweisenden Verwaltungsentscheidungen vom 12.8.2005 durchaus ihren Niederschlag gefunden. Zwar sind in diesen Bescheiden die – schriftlichen - Äußerungen des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt vom 8.8.2005 (und inhaltsgleich in einem Schreiben vom 7.7.2005) wiedergegeben. In der Begründung der getroffenen Entscheidung heißt es dann jedoch, der CDU-Stadtverband habe eingeräumt, Daten von Jungwählern und von Senioren erhalten zu haben (siehe Seite 7 des an den Kläger ergangenen Bescheides vom 12.8.2005 und Seite 8 des an den Beigeladenen ergangenen Bescheides vom 12.8.2005). Da weder den an der betreffenden Stelle in Bezug genommenen Schreiben des CDU-Stadtverbandes vom 22.6.2005 und vom 7.7.2005 noch dem Schreiben vom 8.8.2005 die Angabe zu entnehmen ist, dass die Melderegisterauskünfte Jungwähler und Senioren betroffen haben, spricht alles dafür, dass die damals zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diese Information anlässlich des von dem Zeugen F. geschilderten Gesprächs mit dem Landrat L. erlangt hat.

Die Unrichtigkeit der Bekundungen der Zeugen E. und F., im Januar 2005 sei (lediglich) eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler beantragt und erteilt worden, lässt sich ferner nicht aus dem Ergebnis der bereits erwähnten Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. herleiten. Allerdings wurden bei dieser Untersuchung Dateien beziehungsweise Fragmente von teilweise überschriebenen Dateien aufgefunden, die zum einen Senioren ab Geburtsdatum 1.1.1940 und älter, Familiennamen K. bis S., insgesamt 1618 Datensätze, und zum anderen Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963, insgesamt 653 Datensätze, zum Gegenstand hatten. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, der Zeuge C. habe Mitte Januar 2005 dem CDU-Stadtverband A-Stadt Gruppenauskünfte hinsichtlich der so beschriebenen Gruppen von Wahlberechtigten erteilt. Der Zeuge C., dem das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte seines Arbeitsplatzrechners anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgehalten wurde, hat nämlich insoweit durchaus nachvollziehbar bekundet, seine Tätigkeit bringe es des Öfteren mit sich, dass er solche Datenbestände erzeugen müsse, um hausinternen Anfragen Rechnung zu tragen. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn Altennachmittage veranstaltet werden sollten und das zuständige Amt die Einladungen fertigen wolle oder wenn solche Auskünfte für Planungen, zum Beispiel die Erstellung von Dorfentwicklungsplänen, benötigt würden. Es gebe insoweit eine Vielzahl von Anfragen zum Beispiel auch von privaten Interessenten, für deren Beantwortung Datenbestände nach Altersgruppen oder nach Geschlecht erstellt werden müssten. Das bedeute in den letztgenannten Fällen freilich nicht, dass diesen Anfragern der „komplette“ Datenbestand, etwa die Namen und die Anschriften der zu der betreffenden Gruppe gehörenden Personen mitgeteilt würden. Herausgegeben werde in aller Regel nur die Zahl der Gruppenangehörigen; nur in einem Promille der Fälle, jedenfalls ganz ganz selten, werde auch eine Diskette erstellt und herausgegeben.

Die Richtigkeit dieser Darstellung sieht der Senat nicht durchgreifend durch den Einwand des Beigeladenen zu 3. in Frage gestellt, rein statistische Auskünfte ließen sich mittels eines Statistikprogrammes mit geringerem Aufwand erledigen, denn der Zeuge C. hat auf diesen Einwand schlüssig erklärt, dass je nach Art der Anfrage häufig die Verwendung der Standardfunktion erforderlich sei, und es auch Anfragen von anderen Stellen gebe, die mit Blick auf bestimmte Wählergruppen gehalten würden und zu deren Beantwortung ebenfalls die Standardfunktion verwendet werden müsse. Hinsichtlich des Dateifragmentes betreffend Frauen der Geburtsjahrgänge 1960, 1961, 1962 und 1963 gab der Zeuge freilich an, es sei ihm unerklärlich, wo dieser Datenbestand herkomme. Er könne sich auch keinen Reim darauf machen, wozu ein nach diesen Kriterien erstellter Datenbestand benötigt worden sein könnte. Der Zeuge C. hat jedoch im weiteren bekundet, er könnte zu 100 Prozent sagen, dass dieser Datenbestand nicht zur Beantwortung einer Auskunftsanfrage der CDU-A-Stadt aus Anlass der hier in Rede stehenden Wahl erzeugt beziehungsweise an die CDU-A-Stadt herausgegeben worden sei. Diese Aussage kann nicht widerlegt werden, zumal sich weder aus den Bekundungen der übrigen Zeugen noch aus den von der CDU erstellten Wahlwerbebriefen noch aus den Verwaltungsunterlagen betreffend das Wahlanfechtungsverfahren oder dem Vorbringen der Beteiligten im Gerichtsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass weibliche Wähler gerade dieser Geburtsjahrgänge von der CDU-A-Stadt in dem hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf gezielt angesprochen wurden.

Auch aus dem Umstand, dass der CDU-Stadtverband A-Stadt in dem in Rede stehenden Bürgermeisterwahlkampf, wie von dem Kläger mit seiner Wahlanfechtung vorgelegte Beispiele zeigen, in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die verschiedensten Wählergruppen, und zwar an die Jungwähler, an weibliche Wähler, an männliche Wähler, die nicht zu den Erstwählern oder den Senioren gehörten, an alle männlichen und weiblichen Senioren sowie in der jeweiligen Landessprache an russisch-stämmige und italienisch-stämmige Wahlberechtigte zu versenden und mit diesen individuellen Anschreiben die Wahlberechtigten praktisch „flächendeckend“ zu erreichen, erlaubt nicht den Schluss, dass dem CDU-Stadtverband entgegen den Bekundungen der vernommenen Zeugen im Januar 2005 über das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässige hinaus Auskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden. Hinsichtlich der an die Jungwähler und an die Seniorinnen und Senioren adressierten Wahlwerbebriefe, jedenfalls soweit Letztere damals 70 Jahre und älter waren, bedarf dies keiner näheren Erörterung, da durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt ist, dass hinsichtlich dieser Wählergruppen Melderegisterauskünfte beantragt und auch erteilt wurden. Insoweit dürfte auch zwischen den Beteiligten kein Streit bestehen. Was die übrigen durch Wahlwerbebriefe angesprochenen Gruppen anbelangt, so haben die Zeugen E. und F. nachvollziehbar ausgeführt, die Melderegisterauskünfte seien nur eine von mehreren Informationsquellen gewesen, aus denen Erkenntnisse über unter anderem durch persönliche Wahlwerbeschreiben ansprechbare Wahlberechtigte erlangt worden seien. Weitere Quellen seien im Internet zugängliche Adressdatenbanken wie „Klicktel“ und „Das Örtliche“ gewesen sowie Informationen, die bei Wahlkampfsitzungen und bei Hausbesuchen gewonnen worden seien. Zu den Wahlkampfsitzungen als Informationsquelle hat der Zeuge F. ausgesagt, an diesen Sitzungen hätten immer zahlreiche Mitglieder teilgenommen, und es sei vorgekommen, dass von diesen Zettel mit Namen oder Angaben von Leuten überreicht worden seien, die sie noch hätten ansprechen können. Die Daten seien in einer Datenbank zusammengeführt worden, die von ihm gepflegt worden und mit der Zeit, praktisch bis hin zur Wahl, immer weiter gewachsen sei. Der Zeuge E. hat bekundet, die dritte ganz wesentliche Säule der Informationsgewinnung neben den Melderegisterauskünften und der Abfrage von Adressdatenbanken im Internet seien Erkenntnisse aus der Arbeit vor Ort gewesen. Hierin sei nicht nur das eigentliche Wahlkampfteam eingebunden gewesen, sondern auch die Junge Union, die Frauenunion und die Seniorenunion sowie die einzelnen (Zeuge F.: insgesamt 15) Ortsverbände. Außerdem seien etwa 8500 Hausbesuche durchgeführt worden, bei denen die Beigeladene zu 2. jeweils von zumindest einem ortskundigen Parteimitglied begleitet worden sei. Diese Parteimitglieder hätten sich anlässlich der Hausbesuche erlangte Informationen notiert, die dann später in einer von ihm betreuten Datenbank erfasst worden seien. Er erinnere sich selbst daran, an einem Hausbesuch bei einer deutsch-russischen Familie teilgenommen zu haben, bei der sie die Adressen von ca. 20 weiteren russisch-stämmigen Wahlberechtigten erfahren hätten, die dann ebenfalls besucht worden seien. Was die italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelange, so hätten sie – was auch der Zeuge F. bestätigt hat - in manchen Fällen allein aus dem Namen auf eine italienische Herkunft geschlossen. Es sei aber auch so gewesen, dass sie über eine Woche oder sogar länger gezielt italienische Haushalte aufgesucht hätten. Diese Besuche seien ein großer Multiplikator gewesen, soweit es darum gegangen sei, Adressen von weiteren italienisch-stämmigen Mitbürgern zu erfahren. Eine Melderegisterauskunft über die Gruppe der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten sei von ihnen weder beantragt noch ihnen erteilt worden.

Die Angaben bezüglich der Informationsgewinnung durch Hausbesuche wurden von der Beigeladenen zu 2. anlässlich ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beigeladene zu 2. hat die von ihr besuchten Haushalte mit insgesamt etwa 8000 beziffert und weiter angegeben, sie sei hierbei von Parteifreunden begleitet worden, die bei dieser Gelegenheit auch Daten und Informationen erfasst hätten. Die russisch-stämmigen Wahlberechtigten lebten in A-Stadt relativ konzentriert in bestimmten Straßen und in bestimmten Mehrfamilienhäusern. Gerade bei diesem Personenkreis habe sie zahlreiche Hausbesuche durchgeführt. Hausbesuche bei italienisch-stämmigen Wahlberechtigten seien in Begleitung eines aus Italien stammenden Bürgers erfolgt, der zwar nicht in A-Stadt wohne, dort aber über eine große Verwandtschaft verfüge. Von diesen Verwandten sei sie dann auf weitere Wahlberechtigte italienischer Herkunft aufmerksam gemacht worden, die dann ebenfalls besucht worden seien.

In Anbetracht der von den Zeugen E. und F. sowie von der Beigeladenen zu 2. geschilderten Vorgehensweise des CDU-Stadtverbandes von A-Stadt bei der Beschaffung von Informationen über Wahlberechtigte, die prinzipiell nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, erlaubt der Umstand, dass die CDU-A-Stadt in der Lage war, persönlich adressierte Wahlwerbebriefe an die genannten Gruppen von Wahlberechtigten zu senden, nicht den zwingenden Schluss, dass ihr über die eingeräumten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden waren. Wenn auch die Abfrage von Adressen Blieskasteler Bürgerinnen und Bürger bei „Klicktel“ und „Das Örtliche“ nicht völlig zufriedenstellend erklären kann, dass die CDU-A-Stadt, entsprechende Behauptungen des Klägers und des Beigeladenen zu 3. einmal als zutreffend unterstellt, in der Lage war, Personen unter Angabe eines in den Telefonverzeichnissen nicht erfassten zweiten Vornamens und auch solche Personen anzuschreiben, die – zum Beispiel auch als Familienangehörige des Anschlussinhabers – nicht im Telefonbuch erfasst sind, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diese Informationen anlässlich von Hausbesuchen oder über ortskundige Parteimitglieder, zum Beispiel aus den zahlreichen Ortsverbänden gewonnen worden sein können. Hinsichtlich der an die russisch-stämmigen Wahlberechtigten in Russisch adressierten Wahlwerbebriefe ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte Russlanddeutsche gemäß § 13 KWG SL nur dann wahlberechtigt sind, wenn sie auch Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. In diesem Falle hätte eine Melderegisterauskunft, für die die Staatsangehörigkeit bestimmend war (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 MG SL), keinen Aufschluss über die Herkunft aus Russland geben können. Rückschlüsse auf die Herkunft ließen insoweit allenfalls Daten über den Ort der Geburt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KWG SL) zu. Die Angaben über den Geburtsort hätten indes mit nicht unerheblichem Aufwand im Einzelnen ausgewertet werden müssen. Das spricht mit Gewicht dafür, dass die Informationen über die russische Herkunft von Wahlberechtigten in der von den Zeugen E. und F. und von der Beigeladenen zu 2. beschriebenen Weise erlangt wurden. Auch was die Ermittlung von Namen und Anschriften der italienisch-stämmigen Wahlberechtigten anbelangt, so erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Informationsgewinnung in der von der Beigeladenen zu 2. und den Zeugen E. und F. beschriebenen Weise erfolgte, zumal keineswegs feststeht, dass alle dieser Gruppe zugehörigen Wahlberechtigten mit einem in Italienisch gehaltenen Wahlwerbebrief angeschrieben wurden. Daher kann auch nicht von einer umfassenden Ansprache dieser Gruppe von Wahlberechtigten in der Landessprache und einem sich hieraus ergebenden Indiz für die Erteilung einer italienisch-stämmige Wahlberechtigte betreffenden Gruppenauskunft aus dem Melderegister ausgegangen werden.

Kann es danach nicht als erwiesen angesehen werden, dass im Januar 2005 über die den Zeugen E. und F. genannte Gruppe der Jungwähler beziehungsweise Erstwähler hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten beantragt und erteilt wurden, so vermochte der Senat ferner nicht festzustellen, dass die zweite Melderegisterauskunft am 14.3.2005 außer Wahlberechtigten im Seniorenalter weitere Gruppen von Wahlberechtigten zum Gegenstand hatte. Freilich bestehen – wie auch bereits angesprochen – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewisse Unklarheiten darüber, ob die im März erteilte Auskunft lediglich, wie von den Zeugen bekundet, Wahlberechtigte der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ erfasst hat, oder auch die Altersgruppe „60-69 Jahre“ einschloss. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Beigeladenen zu 3., es existiere eine Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin der EDV-Abteilung, dass eine Diskette mit Melderegisterauskünften sowohl hinsichtlich der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ als auch hinsichtlich der Altersgruppe „60-69 Jahre“ in Auftrag gegeben worden sei, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wie aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vom 6.7.2005 im Wahlanfechtungsverfahren hervorgeht, erfassten die beiden Seniorengruppen zusammen 33,24 Prozent der Wahlberechtigten. Da die Gruppe der Jung- beziehungsweise Erstwähler nach dem Bericht über das Ergebnis der Untersuchung der Festplatte des Arbeitsplatzrechners des Zeugen C. vom 6.7.2005 „lediglich“ 10,44 Prozent der Gesamtwähler ausmachte, wurden dem CDU-Stadtverband von A-Stadt anlässlich der beiden Anfragen im Januar 2005 und im März 2005 Gruppenauskünfte im Umfang von 43,68 Prozent der Wahlberechtigten erteilt, wenn die Anteile der nachweislichen Gruppenauskünfte an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten addiert und unterstellt wird, es sei außerdem eine Auskunft über die Gruppe der 60-69-jährigen Senioren erteilt worden. Hierin liegt ersichtlich kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 MG SL in Form einer Umgehung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begrenzung auf Gruppenauskünfte mittels einer im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft hinauslaufenden Summierung solcher einzelne Gruppen betreffenden Auskünfte.

Davon, dass der CDU A-Stadt beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. im Vorfeld der hier in Rede stehenden Bürgermeisterwahl über die vorerwähnten Gruppenauskünfte betreffend Jung- beziehungsweise Erstwähler und Senioren der Altersgruppe „70 Jahre und älter“ sowie – was hier einmal unterstellt werden soll – „60-69 Jahre“ hinaus Melderegisterauskünfte über weitere durch Alter oder gar Geschlecht und/oder Staatsangehörigkeit bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden wären, vermochte sich der Senat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. Ansätze für eine weitere Sachaufklärung sind von den Beteiligten, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt haben, nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar.

Lässt sich demnach nicht nachweisen, dass dem CDU-Stadtverband beziehungsweise der Beigeladenen zu 2. über den vorbeschriebenen Umfang hinaus Melderegisterauskünfte über weitere Gruppen von Wahlberechtigten erteilt wurden, so geht das zu Lasten des Klägers, der einen dahingehenden Wahlrechtsverstoß geltend gemacht hat und insoweit das prozessuale Risiko seiner Nichterweislichkeit trägt.

Dahinstehen kann schließlich, ob vorliegend eine Überschreitung des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen darin gesehen werden kann, dass in den dem CDU-Stadtverband von A-Stadt erteilten Melderegisterauskünften außer Name, Vorname und Anschrift der Wahlberechtigten auch die jeweilige Anrede „Herr“ und „Frau“ aufgenommen war (so jedenfalls die Listenausdrucke Bl. 81 bis 84 der Verwaltungsakten). Dass in dieser zusätzlichen Angabe keine von § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL nicht gedeckte Gruppenbildung liegt, die durch das Geschlecht bestimmt wird, bedarf keiner näheren Erörterung: Bestimmend für die Gruppenzusammensetzung war eindeutig das Alter der Wahlberechtigten; die betreffende Gruppe umfasst Personen beiderlei Geschlechts. Eine andere Frage ist, ob die Aufnahme der Anrede über die in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL enthaltene Begrenzung der Auskünfte auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL bezeichneten Daten der Gruppenangehörigen hinausgeht, die lediglich Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften umfassen. Denn die Anrede gibt jedenfalls der Sache nach Aufschluss über das Geschlecht des jeweiligen Wahlberechtigten. Nach Ansicht des Senats wird indes durch die Aufnahme der Anrede in die Melderegisterauskunft, selbst wenn dadurch der Rahmen des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG SL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 MG SL Zulässigen überschritten sein sollte, das Gebot der Chancengleichheit nicht tangiert, da nicht erkennbar ist, dass diese Angabe, die namentlich in einer elektronischen Textdatei ohne weiteres und mit relativ geringem Arbeitsaufwand anknüpfend an den jeweiligen Namen in einer zusätzlichen Spalte ergänzt werden könnte, über eine gewisse Arbeitsersparnis für den Auskunftsempfänger hinaus irgendwelche merklichen Auswirkungen auf die Wahlchancen gehabt haben könnte. Aber auch wenn hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegen sollte, wäre er nach den bereits dargelegten Kriterien nicht erheblich im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL, da nach der Lebenserfahrung keinerlei objektiv fassbarer Grund für die Annahme spricht, die Aufnahme der jeweiligen Anrede in die der CDU A-Stadt erteilten Melderegisterauskünfte sei möglicherweise ausschlaggebend für den Wahlausgang gewesen.

Kann danach auf der Grundlage des Ergebnisses des Berufungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass es bei der hier in Rede stehenden Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von A-Stadt zu einem im Verständnis von § 47 Abs. 2 KWG SL erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen ist, so muss die Wahlanfechtung des Klägers erfolglos bleiben und kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 2. keine Veranlassung bestand, da sie keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat. Mangels Antragstellung scheidet ferner eine Belastung des Beigeladenen zu 3. mit Verfahrenskosten aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.