Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Sept. 2012 - 3 B 286/12

published on 14/09/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Sept. 2012 - 3 B 286/12
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 3 L 865/12 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 3 L 865/12 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.9.2012- 3 L 865/12 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antragsgegner als Meldebehörde im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz (MG) genannten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) der in der Kreisstadt A-Stadt Wahlberechtigten, geordnet nach Erstwählern, Wählern im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, soweit diese keine Erstwähler sind, Wählern im Alter zwischen 31 und 40 Jahren, Wählern im Alter zwischen 41 und 65 Jahren und Wählern, die älter als 65 Jahre sind, soweit diese Wahlberechtigten der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Dies kann unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keinen Bestand haben.

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) setzt voraus, dass das Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.8.2012 - 3 B 214/12 -, vom 30.1.2012 - 3 B 430/11 - und vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Als Grundlage des von der Antragstellerin erstrebten Auskunftsbegehrens kommt allein § 35 Abs. 1 MG in Betracht. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Bei den in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG bezeichneten Daten handelt es sich um Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften.

Allerdings darf die Meldebehörde die besondere Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 1 MG (Wahlauskunft) nur für Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Vorliegend ist das Auskunftsersuchen der Antragstellerin zwar formell auf mehrere Gruppen von Wahlberechtigten gerichtet, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, nämlich die Gruppe der Erstwähler, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, soweit diese keine Erstwähler sind, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 31 und 40 Jahren, die Gruppe der Wähler im Alter zwischen 41 und 65 Jahren und die Gruppe der Wähler, die älter als 65 Jahre sind. Jedoch ist der Antrag in seiner Gesamtheit auf die Übermittlung der Daten aller in der Kreisstadt A-Stadt Wahlberechtigten gerichtet. Dies steht der Annahme, ein entsprechender Auskunftsanspruch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, entgegen.

Auszugehen ist von dem Grundgedanken, dass die besondere Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Wahlen, wie sie im Saarland in § 35 Abs. 1 Satz 1 MG, im Bundesrecht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und in den Meldegesetzen verschiedener Bundesländer (z.B. § 34 Abs. 1 Satz 1 MG Baden-Württemberg) vergleichbar geregelt ist, einerseits der Unterstützung demokratischer Wahlen dient, dass die entsprechenden Regelungen andererseits aber auch eine Einschränkung des Datenschutzes der wahlberechtigten Bürger bewirken

vgl. Urteil des Senats vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, dokumentiert bei juris.

Bei der Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 1 MG muss deshalb die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen und Rechtsgütern beachtet werden. Anknüpfend an den Wortlaut der Norm, wonach „Auskunft ... über ... Daten von Gruppen von Wahlberechtigten“ erteilt werden darf, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Normen, der in der Literatur regelmäßig darin gesehen wird, den Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen eine altersspezifische Wahlwerbung zu ermöglichen, nicht aber die Anlegung umfassender Einwohnerregister

vgl. etwa Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, § 34 Rn 10 und 11, Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 22 MRRG, Rn 8 - 9a,

und gestützt auf die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung zu § 22 MRRG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 11.3.1994 (BT-Drucks. 12/2376 vom 6.4.1992) wird in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Summierung mehrerer Gruppenauskunftsersuchen, die im Ergebnis auf eine Gesamtauskunft über alle Wahlberechtigten hinausläuft, von den genannten Vorschriften nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Vorgehensweise wird als unzulässige Umgehung der Begrenzung auf Gruppenauskünfte angesehen

vgl. etwa Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, § 34 Rn 10 und 11, Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 22 MRRG, Rn 8 - 9a sowie Urteil des Senats vom 4.4.2008 - 3 A 8/07 -, dokumentiert bei juris.

Ein umfassender, auf alle Wahlberechtigten der Kreisstadt A-Stadt bezogener Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist daher nicht gegeben.

Die Antragstellerin hat bezüglich der beantragten Gruppenauskünfte auch keinen Anspruch auf eine teilweise stattgebende Entscheidung in dem von ihr unter Nummer 3 ihres Antrages vom 10.9.2012 beantragten Sinne, dass „für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Meldedaten aller Wähler hat“ das Gericht festlegen solle, „welche Altersgruppe(n) ausgeschlossen werden soll(en)“.

Ihrem Begehren steht entgegen, dass das inhaltliche Bestimmungsrecht sowohl darüber, welcher materiellrechtliche Anspruch geltend gemacht wird, als auch darüber, welcher Anspruch in prozessualer Hinsicht verfolgt werden soll, allein der Antragstellerin zusteht. Das Gericht hat zwar das ihm vorgelegte Begehren sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), es kann dem Begehren aber nicht einen von dem Rechtssuchenden nicht vorgegebenen Inhalt geben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners war daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

II.

Der im Rahmen der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin vom 12.9.2012 neben dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners formulierte Antrag,

„in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2012 anzuordnen, dass auch Auskunft über Nationalität und Geschlecht beauskunftet werden darf“,

ist als eigenständige Beschwerde der Antragstellerin gegen den insoweit abweisenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2012 - 3 L 865/12 - auszulegen.

Diese nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Zum einen ist, bezogen auf das derzeitige Auskunftsersuchen der Antragstellerin, bereits wegen dessen Umfangs ein Anordnungsanspruch zu verneinen, wie zu I. dargelegt wurde.

Zum anderen wäre aber, auch wenn eine Begrenzung des Umfangs des Auskunftsersuchens auf Gruppen von Wahlberechtigten im Sinne einer Teilmenge aller Wahlberechtigten erfolgen würde, nicht davon auszugehen, dass inhaltlich ein Anspruch – auch - auf die von der Antragstellerin erstrebte Auskunftserteilung über Nationalität und Geschlecht der Wahlberechtigten besteht. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 MG, der sich unmissverständlich auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften), nicht aber auf Geschlecht und Nationalität bezieht. Eine erweiternde Auslegung ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil es sich bei der Vorschrift des § 35 Abs. 1 MG um eine Ausnahmevorschrift handelt, wie bereits die Überschrift „Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen“ zeigt.

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.