Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Okt. 2008 - 3 B 279/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2008

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2008 – 5 L 473/08 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,

„den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, für die Erfassung des in D. anfallenden Altpapiers aus Haushaltungen Blaue Tonnen aufzustellen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin verfolgt auch nach lediglich redaktioneller Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren das Ziel, vorläufig zu unterbinden, dass der Antragsgegner zu 1) aufgrund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in dem zu dessen Verbandsbereich gehörenden Stadtgebiet von D. sogenannte Blaue Tonnen zum Einsammeln von Papier, Pappe und Karton – PPK-Fraktion – aufstellt und das Sammelgut entsorgt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Die hier begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Es fehlt bereits an der für die Anerkennung eines Anordnungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Indem § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO den Erlass einer – hier erstrebten – Regelungsanordnung davon abhängig macht, dass diese Regelung „nötig erscheint“, um – was von den Merkmalen dieser Bestimmung hier allenfalls in Rede stehen kann -, wesentliche Nachteile abzuwenden, verlangt er einen besonderen Grund, der eine Verweisung des Rechtschutzsuchenden auf die Hauptsache verbietet oder zumindest unzumutbar macht. Einen solchen besonderen Grund hat die Antragstellerin indes auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt geschweige denn glaubhaft gemacht. Dringlichkeit in dem für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderlichen Sinne läge nicht schon vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass die Tätigkeit, deren vorläufige Unterbindung beansprucht wird, objektiv oder sogar zum Nachteil der Antragstellerin rechtswidrig ist. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragstellerin die Fortsetzung der von ihr beanstandeten Maßnahmen der Antragsgegner nicht einmal vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Daran fehlt es hier.

Nach dem Ergebnis der Würdigung ihres Beschwerdevorbringens bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, die ihrerseits im Stadtgebiet von St. Ingbert Blaue Tonnen zur Verwertung von Materialien der PPK-Fraktion verteilt hat, dadurch dass die Antragsgegner nun ebenso verfahren, nicht einmal vorübergehend hinzunehmende schwere wirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls bis zu einer ernstlichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten hätte. Die Antragstellerin hat insoweit in ihrer Beschwerdeschrift (siehe dort S. 13) lediglich geltend gemacht, sie erleide durch das Hinzutreten der Antragsgegner Schaden und habe bereits bestellte Tonnen zurücknehmen müssen. Dass – in quantitativer und auch in qualitativer Hinsicht nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Einbußen aufgrund der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner bei der Antragstellerin eintreten, genügt indes nicht, um die Dringlichkeit der hier erstrebten Regelung zu begründen. Insoweit stellt sich die Situation zunächst einmal nicht wesentlich anders dar als bei einem – von ihr nicht verhinderbaren – Hinzutreten eines dann mit ihr konkurrierenden anderen privaten Entsorgungsunternehmens. Aus einem solchen Wettbewerb resultierende Nachteile müsste die Antragstellerin ohne weiteres hinnehmen, denn es kann keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin im Verhältnis zu etwaigen privaten Mitbewerbern ein Monopol für das Stadtgebiet St. Ingbert zustünde. Von daher kann allein der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Betätigung der Antragsgegner wirtschaftliche Einbußen erleidet, nicht als nicht einmal vorübergehend zuzumutender Nachteil gewertet werden.

Dass der Antragsgegner zu 1) den Versuch unternommen hat, die Betätigung der Antragstellerin durch eine polizeirechtliche Verfügung zu unterbinden, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 – ist die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, als es sich um von Eigentümern oder Anliegern der im Bereich des Antragsgegners zu 1) belegenen Grundstücken bestellte Tonnen handelt. Somit steht fest, dass die Antragstellerin bereits auf Bestellung ausgelieferte Tonnen dort beibehalten sowie weitere Tonnen auf Bestellung liefern und jeweils bedienen kann, weshalb eine – allein beachtliche - existenzielle oder auch nur wesentliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das zusätzliche Aufstellen von Sammelgefäßen seitens des Antragsgegners zu 1) weder aufgezeigt noch glaubhaft gemacht ist. Die für den Erlass der begehrten Anordnung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Betätigung der Antragsgegner von nach Ansicht der Antragstellerin wettbewerbswidrigen Maßnahmen begleitet wird. Solche (Begleit-)Umstände können, sofern sie sich zum Nachteil der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen, durch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes abgewehrt werden. Sie begründen indes nicht die Notwendigkeit, die hier umstrittene Betätigung – Aufstellen von Blauen Tonnen, Abfuhr und Verwertung des Sammelgutes – als solche vorläufig zu unterbinden. Ferner hat der Antragsgegner zu 2) nunmehr, wie sich etwa aus einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 21.8.2008, und den Angaben der Beteiligten ergibt, auf die Aufstellung eigener Blauer Tonnen außerhalb der Fuhrparkgemeinden St. Ingbert und der Stadt Saarlouis auf das landesweite Aufstellen von Blauen Tonnen verzichtet. Eine konkret vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Existenzgefährdung der – in verschiedenen Gemeinden des Saarlandes tätigen - Antragstellerin durch das gegenwärtige (konkurrierende) Aufstellen von Tonnen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Bereich des Antragsgegners zu 1), die für ihr Unterlassungsbegehren ein besonderes Dringlichkeitsinteresse begründete, ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Abgesehen hiervon ist der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht glaubhaft gemacht, wobei ein solcher Anspruch nicht schon dann anerkannt werden könnte, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner spräche. Hinzu kommen muss, dass die Vorschriften, deren Verletzung in Raum steht, auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, d.h. zu ihren Gunsten drittschützend wirken.

Die hier in Rede stehende Tätigkeit, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, verstößt weder gegen § 108 Abs. 1 KSVG noch gegen sonstige (drittschützende) Vorschriften.

Zwar ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass der die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung regelnden Vorschrift des § 108 KSVG mit Blick auf die in Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Subsidiaritätsklausel ein drittschützender Charakter zukommen kann,

hierzu OVG Münster, Beschlüsse vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 –, zitiert nach Juris und vom 12.10.2004 – 15 B 1873/04 - zu § 107GemoNRW, NVwZ 2005, 1211; VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2006 – 1 S 2490/05 -, NVwZ – RR 2006, 714 zu § 102 Abs. 2 GemoBW; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2000 – VGH N 12/98 -, DVBL 2000, 992 zu § 85 GO Rh-Pf; Pape/Holz, Möglichkeiten und Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung im Bereich der Abfallwirtschaft, NVwZ 2007, 636 (638); anders noch zu § 102 GO-BW BVerwG, Beschluss vom 21.3.1995 – 1 B 211/94 –, NJW 1995, 2938 (2939).

Dies rechtfertigt sich daraus, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsgrenzen zur wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden nicht nur, wie früher zum Teil vertreten

hierzu Faber, Aktuelle Entwicklungen des Drittschutzes gegen die kommunale wirtschaftliche Betätigung, DVBL 2003, 761 (764) m.w.N.,

dem Selbstschutz der Gemeinden dienen, sondern auch einen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung (Art. 28 GG) und dem Grundrecht der privaten Anbieter, insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), schaffen sollen.

Eine Entscheidung hierüber ist vorliegend entbehrlich, da die hier in Rede stehende Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG nicht als wirtschaftliche Betätigung gilt. Diese Vorschrift fingiert eine nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Falle von Einrichtungen der Abfallbeseitigung, der Abwasserbeseitigung und - neben weiteren ausdrücklich benannten - von Einrichtungen ähnlicher Art.

Der Auffassung der Antragstellerin, privilegiert nach dem KSVG solle grundsätzlich nur die Tätigkeit sein, die der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge diene und die – nach wie vor – nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger vorbehalten sei und dies sei ausschließlich die Abfallbeseitigung, kann bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht gefolgt werden. Auch wenn im Unterschied etwa zu der vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 107 GemO) die hier einschlägige landesrechtliche Regelung nicht den – umfassenden - Begriff Abfallentsorgung, sondern Abfallbeseitigung verwendet, kann auf eine bewusste Ausklammerung anderer Entsorgungsformen wie der Verwertung in § 108 KSVG durch den Landesgesetzgeber – wie die Antragstellerin meint - nicht geschlossen werden. Allerdings enthielten auch die vor Inkrafttreten des KrW-/AbfG vom 27.9.1994 am 6.10.1996 (BGBl. I 1994, 2705) bestehenden entsprechenden Vorgängerbestimmungen des § 108 KSVG den Begriff der Abfall- und Abwasserbeseitigung

hierzu etwa § 108 KSVG i.d.F.d. Bekanntmachung vom 1.9.1978, ABl. 801, § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1989, ABl. 557; sowie i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.6.1994, ABl. 1077,

auch wurde dieser Begriff nach Inkrafttreten des KrW-/AbfG zunächst unverändert beibehalten

vgl. § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.6.1997, ABl. 682

und enthält der Gesetzeswortlaut in der jetzt gültigen Fassung vom 14.5.2008, ABl 1346 nur nach Worten getrennt die Begriffe Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung.

Daraus kann jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gerade in der Zusammenschau mit den Regelungen des KrW-/AbfG und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) nicht auf eine derartige landesgesetzliche Einschränkung der Privilegierung geschlossen werden.

Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte § 13 KrW-/AbfG regelt in Abs. 1 die – prinzipielle – Überlassungspflicht von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder eine Verwertung nicht beabsichtigen. Die überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dann von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. In § 13 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG werden sodann die Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht normiert, so etwa in dem von der Antragstellerin für sich selbst in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestand einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch eine gewerbliche Sammlung, die eine Pflicht privater Abfallerzeuger oder -besitzer zur Überlassung verwertbarer Abfälle an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entfallen lässt.

Dies verdeutlicht, dass die Antragsgegner, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 i.V.m. 1, 2 SAWG und § 2 EVSG öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die in § 3 KrW-/AbfG genannten Abfälle sind, auch für die hier in Rede stehenden Abfälle i.S.d. § 13 KrW-/AbfG prinzipiell zuständig sind. Der Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG umfasst insoweit sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, der Begriff der Abfallentsorgung in dessen Abs. 7 dementsprechend die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Schreiben mithin die hier einschlägigen Vorschriften des KrW-/AbfG und die hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen des SAWG eine umfassende, gleichermaßen sowohl Verwertung als auch Beseitigung enthaltende prinzipielle Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor, spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber sich bewusst entschlossen hätte, in § 108 Abs. 2 KSVG ausschließlich nur eine dieser Entsorgungspflichten zu privilegieren, zumal die in § 108 Abs. 2 KSVG benannten Privilegierungen zusätzlich – als Auffangtatbestand - Einrichtungen ähnlicher Art umfassen.

§ 108 Abs. 1 KSVG, auf den sich die Antragstellerin als drittschützende Norm zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs stützt, ist daher mit Blick auf die in Abs. 2 angeordnete Privilegierung der Betätigung des Antragsgegners zu 1) im Bereich der umfassend zu verstehenden Abfallentsorgung nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung nicht einschlägig,

so auch Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Februar 2008, § 108 Rdnr. 2.1.

Vielmehr ist die spezielle bundesgesetzliche Vorschrift des § 13 KrW-/AbfG heranzuziehen, die für den hier in Rede stehenden Bereich der Entsorgung verwertbarer Abfälle privater Haushaltungen (und anderer Herkunftsbereiche) entsprechende Überlassungspflichten und in deren Folge die unterschiedlichen Kompetenzen und eventuellen Konkurrenzen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und privaten Anbietern regelt.

Aber auch aus dieser Norm lässt sich nichts Durchgreifendes im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin herleiten; insbesondere verleiht Abs. 3 Nr. 3 dieser Bestimmung der Antragstellerin hier kein Recht, ein Aufstellen von Blauen Tonnen zwecks Sammlung der PPK-Fraktion durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu unterbinden.

Wie dargelegt, besteht – jedenfalls bei der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung - nach der Gesetzessystematik des § 13 KrW-/AbfG ein Regel/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen

hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 12.1.2005 – 20 CS 04.2947 -, NuR 2006, 114, der insoweit in Rdnr. 17 seiner Entscheidung ausführt, nach Formulierung und erkennbarer Zielsetzung sehe das § 13 KrW-/AbfG die kommunale Entsorgung aus privaten Haushaltungen als die Regel an und die konkurrierende gewerbliche Entsorgung als die Ausnahme; VG München, Beschluss vom 11.12.2007 – M 17 S 07.5458 -; Queitsch, Gewerbliche Abfallsammlungen als Ausnahmetatbestand, AbfallR 2008, 78 ff.

Da § 13 KrW-/AbfG die Pflicht zur Überlassung derartiger Abfälle von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern in Abweichung von deren grundsätzlicher Verantwortlichkeit nach dem Verursacherprinzip der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG normiert, wird diesen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen und sofern die Ausnahmetatbestände der nach Abs. 1 bestehenden prinzipiellen Überlassungspflicht

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 -, E 112, 297 (306 f), das insoweit von einer (korrespondierenden) Entsorgungsverantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht,

i.S. des Abs. 3 gegeben sind, im Ergebnis ein Wahlrecht eingeräumt

hierzu etwa Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998 § 13 Rdnr. 18.

Sie können Abfälle zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder – hier allein interessierend unter den Voraussetzungen des Abs. 3 – den privaten Entsorgern. Die in Absatz 3 Nr. 3 des § 13 KrW-/AbfG geregelte Überlassung verwertbarer Abfälle an gewerbliche Sammlungen enthält mithin primär einen „Erlaubnistatbestand“ für Abfallbesitzer und -erzeuger privater Haushaltungen. Über einen Vorrang oder ein – ausschließliches – Recht privater Anbieter zum Sammeln und Verwerten von verwertbaren Abfällen, die eine „Konkurrenz“ beziehungsweise ein zusätzliches „Sammelangebot“ öffentlich-rechtlicher Entsorger ausschlösse, besagt § 13 KrW-/AbfG hingegen nichts

vgl. in diesem Zusammenhang aber Weidemann, Altpapierentsorgung durch gewerbliche Sammlung – Wende der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KrW-/AbfG im Sinne der Liberalisierung?, AbfallR 2008, 169 ff., der die primäre Entsorgungszuständigkeit den privaten Abfallbesitzern- und erzeugern und daneben den gewerblichen Unternehmen zuweist.

Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob als zulässige Maßnahme der Eigenverwertung von verwertbaren Abfällen privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG auch eine Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG anzusehen wäre,

hierzu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 8.7.2008 – 1 Bs 91/08 – (verneinend); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 – (bejahend), OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – (offen lassend) jeweils zitiert nach Juris

ist hier, da sich die Antragstellerin nicht explizit auf eine eventuelle derartige Beauftragung nach § 16 KrW-/AbfG beruft, (vgl. etwa S. 10 des Beschwerdeschriftsatzes vom 4.7.2008, in dem sie den Aspekt der gewerblichen Sammlung herausstellt), nicht vertieft einzugehen.

Für ein Verständnis des Regelungsgefüges des § 13 KrW-/AbfG dahingehend, dass sich der Vorschrift ein Vorrang- oder Ausschlussverhältnis zugunsten der privaten Entsorger im Bereich der in der Vorschrift geregelten Ausnahmetatbestände nicht entnehmen lässt, spricht auch die Vorbehaltsklausel der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Sie ermöglicht das Spannungsverhältnis zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Einzelfall aufzulösen, wenn sonst nicht mehr sichergestellt wäre, dass dieser seiner Auffangfunktion, auf die noch näher eingegangen wird, auch dann noch nachkommen könnte, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht

hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris.

Dies steht der Annahme eines Vorrangs der gewerblichen Anbieter entgegen.

Auch aus den von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen, die sich auf die – hier gerade nicht vorliegende - Fallkonstellation einer Untersagung von gewerblichen Sammlungen Privater aus Gründen - entgegenstehenden - überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG beziehen, lässt sich nicht schließen, dass im Falle einer zulässigen gewerblichen Sammlung – eine solche hier trotz des zwischen den Beteiligten umstrittenen Nachweises einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung seitens der Antragstellerin einmal unterstellt - ein öffentlich-rechtlicher Entsorger nicht in „Konkurrenz“ zu einem privaten Anbieter treten dürfte.

Soweit darin den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – jedenfalls de facto – nur eine Auffang- bzw. Reservefunktion zugesprochen wird, ändert dies indes nichts daran, dass daneben ihre prinzipielle Entsorgungspflicht nach Maßgabe der §§ 13, 15 KrW-/AbfG auch im Bereich der Verwertung bestehen bleibt,

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – Rdnr. 12, 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 – Rdnr. 7, 15 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 -, Rdnr. 43 jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.6.2008 – 4 B 193/08 -, Rdnrn. 8, 13, das die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG als Einrichtung der Daseinsvorsorge benennt

und dass deren Wahrnehmung möglich bleiben muss, wie dies hier auch derzeit (ebenso wie bereits in der Vergangenheit) durch die bereitgehaltenen Container der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern beauftragten Fa. Jakoby geschieht. Die – hilfsweise – insoweit von der Antragstellerin vertretene Auffassung, selbst wenn man eine Privilegierung des Sammelns von Altpapier und eine entsprechende Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bejahte, wäre diese Pflicht durch das zur Zeit vorhandene Containersystem bereits erfüllt, führt nicht dazu, einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassen der Aufstellung von Blauen Tonnen seitens der öffentlichen Entsorgungsträger im Eilrechtschutzwege zu rechtfertigen. Da die Antragsgegner eine Umstellung des derzeitigen – von der Antragstellerin insoweit unbeanstandeten – Bringsystems in Form der Bereitstellung von Containern für verwertbare Abfälle der PPK-Fraktion zu einem Holsystem durch Aufstellen der Tonnen bei Privathaushaltungen zum 1.1.2009 beabsichtigen, bleibt es ihnen aus Sicht des Senats unbenommen, in einer angemessenen Vorbereitungsphase bereits Blaue Tonnen zur Erfassung der genannten Abfälle zur Verwertung aufzustellen. Derartiges steht in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben und Zwecken des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das auch darauf gerichtet ist, eine geordnete, kontinuierliche und unabhängig vom Verwertungserlös dauerhaft verlässliche Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Dazu gehört, dass der öffentlichen Hand durch die entsprechenden entsorgungspflichtigen Körperschaften vom Grundsatz her jederzeit die Möglichkeit verbleiben muss, auch in der Zukunft eine ordnungsgemäße flächendeckende Abfallverwertung und -beseitigung zu gewährleisten und zwar unabhängig davon, ob sich diese in Erfüllung einer Primär- oder Auffangzuständigkeit vollzieht. Das bedingt die Befugnis, entsprechende vorhandene Entsorgungsstrukturen wie hier – wenn auch in einer Systemumstellung vom Bring- zum Holsystem - fortzuführen. Eine unzulässige Beeinträchtigung gleichfalls in diesem Sektor tätiger gewerblicher Sammler bedeutet dies für sich genommen nicht. Soweit dadurch (ebenso wie durch die Betätigung der Antragstellerin) der im Containersystem bis zum 31.12.2008 beauftragten Fa. Jakoby verwertbare Abfälle entzogen werden und eventuell für die Übergangsphase Mehrkosten für das Vorhalten beider Systeme anfallen sollten, werden eigene einklagbare schützenswerte Interessen der Antragstellerin offenkundig nicht berührt.

Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs – auch - erhobene Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 EVSG geht mithin bereits aus diesem Grunde fehl.

Weiter ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sich zur Begründung des von ihr erhobenen Eilrechtsschutzanspruchs auf die von ihr angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit.e der Hausmüllentsorgungssatzung des Antragsgegners zu 2) berufen kann.

§ 4 Hausabfallentsorgungssatzung vom 6.12.2005, ABl 2006, 79 i.d.F. vom 29.4.2008, ABl. 829, bestimmt bei sinngemäßer Auslegung unter dem Blickwinkel der bundesgesetzlichen Regelung des § 13 KrW-/AbfG die Ausnahmetatbestände der in § 3 der Satzung normierten umfassenden Entsorgungspflicht der nach SAWG zuständigen Entsorgungsträger für angefallene und überlassene Hausabfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die in Abs. 1 lit.e inhaltlich der in 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG normierten Ausnahme entsprechen. Da – wie dargelegt - § 13 KrW-/AbfG primär die Pflichten zur Überlassung verwertbarer Abfälle durch private Haushaltungen (und anderen Herkunftsbereichen) als Ausnahme zu den Grundpflichten der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG regelt und diesen im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 3 im Ergebnis ein Wahlrecht zur Überlassung an private und öffentlich-rechtliche Entsorger einräumt, das indes die prinzipiell bestehende und durch eine Verbandssatzung nicht abänderbare Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – wenn auch unter Umständen de facto nur im Wege einer Auffangfunktion – unberührt lässt, kann aus § 4 Abs. 1 lit.e der Hausabfallentsorgungssatzung der vorliegend geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf eine generelle Unterlassung des Aufstellens von Blauen Tonnen zur Erfassung von Abfällen der PPK-Fraktion seitens öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht hergeleitet werden.

Dafür, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 lit e Hausabfallentsorgungssatzung - allein - das Pflichtenverhältnis zwischen dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung und dem Antragsgegner zu 2) betrifft, und nicht – wie die Antragstellerin sinngemäß geltend macht – den Schutz privater Unternehmer bezweckt, die Abfälle gewerblich einsammeln, spricht schließlich mit Gewicht die Regelung des § 4 Abs. 3 Hausabfallentsorgungssatzung, die ebenfalls allein das Pflichtenverhältnis der nach § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung Verantwortlichen und dem Antragsgegner zu 2) bestimmt. Der Regelungsgehalt des § 4 Haushaltsentsorgungssatzung erschöpft sich mithin darin, dass der Antragsgegner zu 2) in den in Abs. 1 und 2 des § 4 der Satzung genannten Fällen gegenüber dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung nicht verpflichtet ist, die betreffenden Abfälle einzusammeln und zu befördern; indes kann daraus nicht geschlossen werden, dass er – mit Blick auf gegenläufige Interessen Privater, die derartige Abfälle gewerblich einsammeln wollen - gehindert ist, dies gleichwohl zu tun.

Der geltend gemachte Anordnungsanspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten – deren Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren unter dem Blickwinkel des § 17 Abs. 2 GVG unterstellt - rechtfertigen.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Gesagten die hier in Rede stehende Tätigkeit der Antragsgegner, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, gemäß § 108 Abs. 2 KSVG als nichtwirtschaftliche Betätigung fingiert wird, lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsgegner zu 1) als Marktteilnehmer beziehungsweise „Mitbewerber“ i.S.d. § 2 UWG durch das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) wettbewerbsrechtliche Regeln des UWG und des GWB verletzt und damit schützenswerte Interessen der Antragstellerin beeinträchtigt, die den hier begehrten Unterlassungsanspruch begründen könnten.

Es ist prinzipiell anerkannt, dass eine Beteiligung einer Gemeinde am Wettbewerb mit einem Eigenbetrieb oder eine wettbewerbsmäßige Betätigung von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Sogar bei Verstößen gegen das Kommunalwirtschaftsrecht stehen nach Auffassung des BGH privaten Konkurrenten in der Regel – jedenfalls auf der Grundlage des § 1 UWG - keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu

vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2002 – 1 ZR 250/00 –, zitiert nach Juris.

Die öffentliche Hand hat dabei im Wettbewerb keine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregeln unterworfen als private Unternehmen in gleicher Lage. Schranken ergeben sich daraus, dass allerdings eine (eventuelle) öffentlich-rechtliche marktbeherrschende oder gar Monopolstellung nicht – missbräuchlich – dazu genutzt werden darf, um private Mitbewerber vom Markt zu verdrängen,

hierzu etwa BGH, Urteil vom 21.7.2005 – 1 ZR 170/02 -, zitiert nach Juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 – 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558, 428/91 – E 105, 252 ff..

Hierfür fehlen nach derzeitiger Lage, wie bereits im Rahmen der Prüfung einer besonderen Dringlichkeit i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ausgeführt, objektiv fassbare Anhaltspunkte. Die Antragstellerin kann nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 -, die von im Bereich des Antragsgegners zu 1) wohnenden Grundstückseigentümern bestellten Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion beibehalten, weitere auf Bestellung liefern und jeweils bedienen. Der Antragsgegner zu 1) tritt durch das seinerseitige Aufstellen und Bewirtschaften von Blauen Tonnen zur Verwertung von Altpapier gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in Umstellung des bisherigen Systems lediglich in „Konkurrenz“ zur Antragstellerin – wie dies jederzeit auch andere private Anbieter im Bereich des Antragsgegners zu 2) tun könnten -, ohne dass hieraus folgende etwaige Wettbewerbsnachteile für die Antragstellerin – jedenfalls vorläufig – nicht mehr hinnehmbar wären. Auch die Betätigung der öffentlichen Hand ist für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen auch der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, nicht zu beanstanden; vielmehr ist jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie unter Umständen sogar von einem „Marktzutritt“ der öffentlichen Hand ausgehen kann, prinzipiell erwünscht und nicht – ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als missbräuchliches Verhalten im Sinne der Vorschriften des UWG und GWB zu werten

hierzu BGH, Urteil vom 21.7.2005, a.a.O., zu § 1 UWG BGH, Urteil vom 25.4.2002 – I ZR 250/00 -; OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Im Aufstellen der Blauen Tonnen durch den Antragsgegner zu 1) zur Erfassung der PPK-Fraktion, die gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 3 Abs. 6 EVSG mit dem Antragsgegner zu 2) bislang durch die im Bringsystem vorgehaltenen Container erfolgt war, kann ein derartiger Missbrauch nicht gesehen werden.

Dies folgt schon daraus, dass - worauf auch erstinstanzlich hingewiesen wurde -, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (vgl. §§ 13, 15 KrW-/AbfG, 2 SAWG, 1, 3 EVSG) prinzipiell verpflichtet sind, dafür Vorsorge zu treffen, dass kontinuierlich jederzeit und auch zukünftig unabhängig von den jeweiligen Verwertungspreisen eine flächendeckende ordnungsgemäße Abfallverwertung und Beseitigung sichergestellt ist. Im Rahmen dieser Pflichten und der den Antragsgegnern zu ihrer Erfüllung eingeräumten Befugnissen bewegen sich auch (Vorbereitungsmaßnahmen für) das (vollständige) Einsammeln und (möglichst umfassende) Verwerten verwertbarer Abfälle von Materialien wie derjenigen der PKK-Fraktion bei einer Umstellung des derzeit vorhandenen Bringsystems auf das für private Abfallbesitzer und -erzeuger haushaltsnahe Holsystem. Denn eine solche Pflicht zur flächendeckenden Entsorgung besteht für private Anbieter beziehungsweise gewerbliche Sammler gerade nicht, die – wofür es hier derzeit keine konkreten Anzeichen gibt – in aller Regel ohne dauerhafte Garantien nur in den für sie wirtschaftlich günstigen Bereichen tätig werden. Soweit der Antragsgegner zu 2) – wie von der Antragstellerin angesprochen - in den Fuhrparkgemeinden Neunkirchen und Homburg aus hier nicht zu überprüfenden Gründen auf ein Verteilen und Bewirtschaften von Blauen Tonnen (zumindest vorläufig) verzichtet hat, mag dies inkonsequent erscheinen, es ändert jedoch nichts an der beschriebenen Rechtslage, insbesondere an seiner Berechtigung, zur Erfüllung seiner prinzipiell bestehenden umfassenden Entsorgungspflichten angemessene Vorsorgemaßnahmen zu treffen wie hier geschehen. Eventuelle Rechte der Antragstellerin, sein entsprechendes Vorgehen im Gebiet der Fuhrparkgemeinde St. Ingbert zu unterbinden, resultieren daraus nicht.

Soweit die Antragstellerin weiter als wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegner nicht nur das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion als solches, sondern deren im Zusammenhang damit stehenden werbewirksamen Publikationen bemängelt, führt dies gleichfalls nicht zu einer Zuerkennung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, denn hieraus könnte sich – allenfalls – ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Unterlassen der betreffenden Werbung ergeben, nicht jedoch ein Anspruch auf Unterlassen der so beworbenen Betätigung. Abgesehen hiervon können die von der Antragstellerin weiter angesprochenen Äußerungen in verschiedenen Presseartikeln der Saarbrücker Zeitung (SZ) und in der Rundschau St. Ingbert Mai 2008, Ausgabe Nr. 43, gewerbliche Anbieter betrieben „Rosinenpickerei“ (SZ vom 6.5.2008), im Gegensatz zu privaten Anbietern von Sammelgeschäften werde die Stadt St. Ingbert (Antragsgegner zu 1)) flächendeckend alle Haushalte bedienen (SZ vom 7.5.2003), und es sei empfehlenswert, die „Blaue Tonne“ bei der Stadt zu ordern und nicht bei privaten Anbietern, der Erlös des Papierverkaufs trage zur Stabilisierung der Müllgebühren bei und eine zuverlässige Abholung sei gewährleistet (Rundschau St. Ingbert Mai 2008), jedenfalls nicht als offensichtlich wettbewerbswidriges Verhalten bezeichnet werden. So hat etwa auch das OVG Schleswig-Holstein

in seiner die Rechtmäßigkeit einer die Untersagung einer gewerblichen Sammlung betreffenden Entscheidung vom 22.4.2008 – 4 LB 7/08 -, Rdnr. 51, zitiert nach Juris

im Zusammenhang mit der Prüfung „entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen“ unter Einbeziehung möglicher Gebührenkalkulationen ausgeführt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Interesse der Gebührenschuldner nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, diese darauf hinzuweisen, dass sie zu Gebührenmehrbelastungen selbst beitrügen, wenn sie Papierabfälle Privaten überließen. Ein unangemessen unsachlicher Einfluss – unter wettbewerbswidriger Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung - auf mögliche Kunden, der gravierende Wirtschaftsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigte und zu dem hier im Eilrechtsschutzverfahren beanspruchten Unterlassen des Aufstellens von Sammelgefäßen zur Erfassung von Abfällen der PKK-Fraktion führen könnte, kann daher jedenfalls in diesen öffentlichen Meinungsäußerungen nicht gesehen werden.

Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, bereits bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG im Jahre 2005 sei zwischen den Antragsgegnern eine Preisabsprache darüber gefunden worden, welcher Abfuhrpreis angemessen sei, weshalb es sich vorliegend um ein rechtswidriges Preiskartell handele, wird von den Antragsgegnern bestritten und ist in tatsächlicher Hinsicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, denn Fakten, die eine derartige Mutmaßung der Antragstellerin hinreichend untermauern könnten, werden von ihr nicht substanziiert angeführt.

Auch eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbsrechts unter europarechtlichen Aspekten lässt das Vorbringen der Antragstellerin, die sich – allerdings maßgeblich im Zusammenhang mit Vergaberecht - auf Europarecht beruft, nicht erkennen. Vorliegend ist schon kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug ersichtlich, denn die Antragstellerin, die jedenfalls bislang nur innerhalb des Saarlandes tätig ist, macht nicht geltend, dass sie eine eigene grenzüberschreitende Tätigkeit vorbereitet oder auch nur konkret beabsichtigt hat, die durch das Aufstellen der Blauen Tonnen seitens der Antragsgegner in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Eine durch die Maßnahmen der Antragsgegner verursachte Verletzung der in den §§ 81, 82 EGV geregelten Garantien freien Wettbewerbs ist auch sonst nicht erkennbar, denn die in den Art. 81, 82 EGV genannten Handlungsweisen sind nicht generell, sondern nur dann verboten, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dabei nur in Betracht, wenn sich anhand einer Gesamtschau aller Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts nachteilig berührt sein können

hierzu etwa EuGH, Urteil vom 28.4.1998, RS. C-306-96 Rdnr. 16,

wofür hier nichts Substanziiertes dargetan ist.

Schließlich ist – ungeachtet der Frage des hier zulässigen Rechtswegs – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen ihr den im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch auf Unterlassen des Aufstellens Blauer Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion vermitteln könnten. Sollten die Sammelgefäße zur Erfassung der PPK-Fraktion durch die Antragsgegner, wie die Antragstellerin meint, vergaberechtswidrig – ohne Ausschreibung - (und zu erheblich über den Marktpreisen liegenden Kosten) beschafft worden sein, sind zunächst schützenswerte eigene Interessen der Antragstellerin unmittelbar nicht verletzt, denn sie ist keine Herstellerin oder Anbieterin derartiger Gefäße. Auch im Übrigen könnte die Antragstellerin hieraus für sich günstige Rechtsfolgen nicht herleiten. Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf haben könnte, dass die umstrittene Betätigung der Antragsgegner deshalb einstweilig zu unterbleiben habe, weil die Tonnen möglicherweise vergaberechtswidrig beschafft wurden. Eventuell insoweit verletzte Bestimmungen begründeten nämlich keine dahingehende Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin, die sich selbst darauf beruft, nicht zu einer Geltendmachung einer solchen Vergaberechtsverletzung befugt gewesen zu sein.

Schließlich ist auch der – hiervon zu trennenden - Frage, ob der Antragsgegner zu 2) dem Antragsgegner zu 1) das Aufstellen und Bewirtschaften der Blauen Tonne im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen durfte oder diese Betätigung hätte ausschreiben müssen, aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits, nicht vertieft nachzugehen. Die Antragstellerin hat ihre Blauen Tonnen im Stadtgebiet St. Ingbert als gewerbliche Sammlerin aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung – zusätzlich zu dem im Auftrage der Antragsgegner (noch) bestehenden Containersystem – verteilt. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel geht es ihr im vorliegenden Eilverfahren aktuell darum, wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass außer ihr nunmehr auch der Antragsgegner zu 1) begonnen hat, in St. Ingbert Abfälle der PPK-Fraktion in Blauen Tonnen zu sammeln und abzufahren. Sie erstrebt deshalb die gerichtliche Verpflichtung, diesem konkreten „Konkurrenten“ ein Unterlassen einer solchen Betätigung aufzugeben. Insofern liegt nicht die von den vergaberechtlichen Schutzbestimmungen erfasste Situation vor, dass ein (potentieller) Mitbewerber durch das Unterbleiben einer Ausschreibung oder wegen anderweitigen Verstoßes gegen Vergaberecht durch die Beauftragung eines anderen von der zu vergebenden Dienstleistung zu Unrecht – vollständig - ausgeschlossen wäre. Demnach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand in der hier vorliegenden Konstellation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein Anspruch auf Unterbindung der Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) zustehen könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass dessen Beauftragung unter Verstoß gegen Vergaberecht erfolgt ist. Denn insoweit lässt sich nicht feststellen, dass die Vorschriften des Vergaberechts sich in dem Sinne drittschützend zugunsten der Antragstellerin auswirkten, dass sie ihr einen Anspruch darauf vermittelten, Konkurrenz nur dann hinnehmen zu müssen, wenn der betreffende Mitbewerber in einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ermittelt worden ist.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch vorträgt, die im Jahr 2005 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG zwischen den Antragsgegnern über die Übertragung des Einsammelns und Befördern von Abfällen als eigene Aufgabe sowie die hierzu im Jahr 2008 erfolgte Änderungsvereinbarung, die als Aufgabenbereich nunmehr auch die „Papiertonne“ umfasse, seien wegen fehlerhafter Genehmigung und Bekanntmachung nicht wirksam, weshalb die Übertragung – bereits aus diesem Grunde -vergaberechtswidrig sei, lässt sich hieraus für den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gleichfalls nichts gewinnen.

Es spricht nichts dafür, dass das Genehmigungserfordernis bezüglich öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem unter Umständen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen ist, (auch) den Schutz privater Dritter die sich in vergleichbarer Weise betätigen wollen vor einer – nach dem Gesagten vorläufig hinnehmbaren Konkurrenzsituation – bezweckt; denn gesetzliche Genehmigungspflichten und deren ordnungsgemäße Erfüllung dienen der – objektiven - Rechtskontrolle.

Da sich die Antragstellerin auf weitere drittschützende Normen erkennbar nicht beruft und lediglich allgemeine Rechtmäßigkeitserwägungen ins Felde führt, ist nach allem nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Unterlassen des Aufstellens von Blauen Tonnen zum Erfassen der PPK-Fraktion derzeit besteht; ihr dahingehendes Begehren ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auch bei einem extensiven Verständnis dieser Bestimmung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 14 und 15) rechtfertigen die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt ist. Mit jener Verfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im Gebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ausschließt. Dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten PPK-Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen werde und dies auch nachweisen könne, ergebe sich daraus, dass sie ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei, der schon in mehreren Landkreisen gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt habe, sowie aus der Funktion der Antragstellerin als Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stünden der gewerblichen Altpapiersammlung vor allem deshalb nicht entgegen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung nicht gefährdet werde. Selbst wenn von der Annahme der Antragsgegnerin ausgegangen werde und ihr etwa 80 % des Altpapiers und der entsprechenden Erlöse mit der Folge entgingen, dass eine Gebührenerhöhung von knapp 10,- EUR pro Einwohner und Jahr vorgenommen werden müsse, handele es sich nicht um eine unzumutbare Gebührenerhöhung mit gefährdenden Auswirkungen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche PPK-Sammlung sei von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gedeckt. Die Antragstellerin habe den notwendigen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung vor Beginn der Entsorgungstätigkeit nicht geliefert; schon diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung. Außerdem stünden dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Denn da die Antragstellerin die Sammlung jederzeit einstellen könne, sei die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet und ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb werde unmöglich gemacht, wenn die PPK-Abfälle in dem zu erwartenden Umfang von 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgung durch die Antragstellerin entzogen würden. Die eintretenden Gebührenverluste führten zu einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, was unzumutbar sei.
II. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
1. Die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung durch die Antragstellerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 VerpackV angestellt hat. Das Urteil vom 16. März 2006 (7 C 9.05 – BVerwGE 125, 337) bezieht sich nur auf Sammelsysteme unter dem Rechtsregime der Verpackungsverordnung. Danach können die von der Rücknahmepflicht (§ 6 Abs. 1 VerpackV) freistellenden Systeme (§ 6 Abs. 3 VerpackV) ihre Funktion, flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen zu ermöglichen, nur dann dauerhaft wahrnehmen, wenn sich Selbstentsorger auf die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV normierten Rücknahmemodalitäten beschränken. Dagegen würde die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems gefährdet, wenn eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch örtlich begrenzte Systeme zugelassen würde, die Verkaufsverpackungen nur an ausgewählten, lukrativen Standorten zurückzunehmen (Kahl, JZ 2008, 120, 124).
Hier geht es jedoch nicht um die Gefährdung eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stehen gemäß § 15 KrW-/AbfG immer in einer Auffangverantwortung, weil sie nur , aber auch alle in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 36). Deren Zulässigkeit hängt im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung ab. Diese sind hier, soweit ersichtlich, gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zunächst nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
a) Allerdings muss der Nachweis nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358, 361; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36). Die Entbindung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass auch im Falle eines Wechsels des „Entsorgungsregimes“ die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt ist. Gewerbliche Sammlungen sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genehmigungsbedürftig; der zu führende Nachweis stellt der Sache nach eine bloße Anzeige dar. Diese kann ihre Informationsfunktion nur erfüllen, wenn die Übermittlung der Information vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgt (Queitsch, UPR 2005, 88, 92 f.). Nur dann ist der – an sich pflichtige (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) – öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Lage versetzt, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen.
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b) In der Sache selbst sind an den zu führenden Nachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar dürfte der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung durchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger“, sondern auf die Verwertung und damit auf die „Entsorgung“ abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier der Fall ist, der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden (OVG Brandenburg, aaO, S. 361); denn die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen (SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2005 – 4 BS 116/04LKV 2005, 362, 363).
11 
Anerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht werden kann (Dinger, UPR 2007, 373, 376; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat zwei derartige Verträge vorgelegt, allerdings erfolgte dies erst während des Verfahrens und nicht vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung. Als Nachweis gilt allerdings auch die vorherige Tätigkeit (z. B. Sammlung und Abfuhr des Altpapiers) des Unternehmens für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Dinger, aaO).
12 
Hat ein Unternehmen, wie hier, über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Papierabfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt, genügt dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse berechtigte Zweifel an einer weiterhin ordnungsgemäßen Verwertung veranlasst sein könnten (SächsOVG, aaO). Derartige Zweifel sind von der Antragsgegnerin substantiell nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
13 
Selbst wenn von einer „formellen Illegalität“ ausgegangen werden müsste, führte dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die behördliche Anordnung steht gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Ermessen der Verwaltung. Es stellte dann einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 LVwVfG), wenn die Antragsgegnerin die frühere, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Antragstellerin im Stadtgebiet von Karlsruhe nicht würdigte. Unter diesen Umständen könnte allein eine „formelle Illegalität“ den rechtmäßigen, ermessensfehlerfreien Erlass der Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen.
14 
3. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen auf Grund der für diese Eilentscheidung maßgeblichen Sachlage der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen als auch in Bezug auf die Würdigung der konkreten Sachlage.
15 
a) Der Senat kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, wie die Antragsgegnerin meint, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt oder – im Gegenteil – als Ausnahme von der Ausnahme des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG („abweichend von § 5 Abs. 2“) als Bestätigung der Tendenz zur Privatisierung der Abfallentsorgung (vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2002, § 6 RdNr. 69) zu deuten ist. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Regelungsgefüge der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG zu der Einschätzung einer gleichwertigen Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Entsorgungsmöglichkeiten Privater führt (vgl. SächsOVG, aaO).
16 
Abstrakten Zuschreibungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG lassen sich entscheidungserhebliche Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen PPK-Sammlung nicht entnehmen. Deshalb trägt auch die allgemeine Befürchtung, gewerbliche Sammlungen unterliefen die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht, die Untersagungsverfügung nicht. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2005 – 7 ME 120/05 – NVwZ-RR 2006, 26, 27).
17 
b) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur ein solches Interesse sein kann, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Liegt ein derartiges Interesse vor, steht es der gewerblichen Sammlung nur dann entgegen, wenn es das private Interesse an dieser Sammlung „überwiegt“.
18 
aa) Gewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch überkommenen Verwertungswegs (vgl. dazu Queitsch, aaO, S. 91), der per se in Konkurrenz zu der Abfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) steht. Gewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor (hier: PPK-Abfälle) die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt – da Private von ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen – zwangsläufig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis ist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches daher „grundsätzlich hinzunehmen“ (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360).
19 
Dennoch anerkennt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG „öffentliche Interessen“, die das Spannungsverhältnis zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzulösen vermögen. Da diese Interessen, wie erwähnt, auf die abfallrechtlichen Zwecksetzungen und Zielvorgaben bezogen sein müssen, kann der gewerblichen PPK-Sammlung nicht ein beliebiges öffentliches Interesse entgegengesetzt werden. Das Interesse muss vielmehr einen Bezug haben zu der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG), der seine Planungen, seinen Abfallwirtschaftsbetrieb und seine Gebührenkalkulation auf die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eingestellt hat. Folglich muss ohne die Übernahme der an sich überlassungspflichtigen Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime durch die gewerbliche Sammlung entzogen werden, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung beeinträchtigt sein. Denn die Auffangverantwortung muss nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht.
20 
bb) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um „überwiegende“ öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen, sich im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bewegenden Sammlung im Rechtssinne „entgegenstehen“ können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen. Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Sinne eine „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausreicht, um überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG annehmen zu können (so Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37), oder ob dafür eine „existenzielle Gefährdung“ der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sein muss (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360). Denn nach der gegebenen Sachlage kann im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine „einfache“ Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin nicht bejaht werden.
21 
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass eine nennenswerte Reduzierung des Aufwands nicht möglich sei, da auch künftig Sammelfahrten zur Entsorgung der gemischten Wertstofftonnen durchgeführt werden müssten; denn sie sei auch künftig verpflichtet, ein Altpapiersammelsystem vorzuhalten, so dass die gesamte Einsammellogistik in uneingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden müsse (Bl. 45 d. A.). Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, im Bereich des Personals sei auch bei einem Rückgang der in der kommunalen Entsorgung erfassten PPK-Mengen kein nennenswerter Personalabbau zu erwarten; zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf ihre „Auffangfunktion“ hingewiesen, „jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen zu können“ (Schriftsatz vom 18.12.2007 S. 11).
22 
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten der Antragsgegnerin gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden. Bei den von der Antragsgegnerin beschriebenen Szenarien über die weitere Entwicklung der PPK-Entsorgung und deren möglichen Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Entsorgung handelt es sich um bloße Hypothesen und Mutmaßungen, die angesichts ihres spekulativen Gehalts rechtlich nicht geeignet sind, „überwiegende“ öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
23 
(2) Dem Senat ist durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewechselten Schriftsätze deutlich geworden, dass es den Beteiligten letztlich um die Durchsetzung fiskalischer Interessen gehen dürfte. Die Verfolgung derartiger Interessen durch die Antragstellerin ist von vornherein rechtlich anzuerkennen, weil der „Erwerb“ unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht (BVerfG-K, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl 2005, 106, 107; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – E 115, 276, 300 = DVBl 2006, 625). Bei der Antragsgegnerin ist die Legitimität fiskalischer Interessen als solcher nicht zweifelsfrei; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, um dessen Zwecksetzungen und Zielvorgaben es hier geht (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung), erwähnt fiskalische Gesichtspunkte nicht, so dass diese im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG allenfalls mittelbar zum Tragen kommen können.
24 
Die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin weisen zwei Facetten auf. Einerseits will sie auf Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (PPK-Abfall) nicht verzichten, andererseits möchte sie eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der PPK-Erlöse tunlichst vermeiden. Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob es sich hierbei um ein „öffentliches Interesse“ handelt, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist; selbst wenn dies unterstellt wird, führte die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Stand der Faktenlage nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe.
25 
(a) Auf Vorhaltungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eingeräumt, als Unterauftragnehmerin der Vertragspartner der festgelegten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu agieren und mit der Verwertung der PPK-Abfälle eine Vergütung zu erlösen. In Bezug auf die PPK-Abfälle nimmt die Antragsgegnerin damit eine Doppelrolle ein: organisationsrechtlich ist sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 LAbfG, funktional betätigt sie sich als Wettbewerberin der Antragstellerin am Markt. Die Doppelrolle ist auch kommunalrechtlich bemerkenswert; im Lichte des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO muss der Status des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als nichtwirtschaftliche Unternehmung qualifiziert werden, bei materieller Betrachtung muss die auf den Erhalt der DSD-Vergütungen ausgerichtete Aktivität der Antragsgegnerin – selbstverständlich – als wirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
26 
Das OVG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (2 B 135/04LKV 2005, 358, 361) eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Schrottsammler nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Ermessensbetätigung „in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen“ lasse, „dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen“. Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob hier ebenfalls vor allem der „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ das in die Untersagungsverfügung mündende Handeln der Antragsgegnerin bestimmt hat. Angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender rechtspolitischer Vorstellungen zu respektieren ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW), käme es einem Unterlaufen der Entscheidung des Gesetzgebers gleich, könnten gewerbliche Sammlungen, die sich auf lukrative Bereiche konzentrieren, schon deshalb administrativ unterbunden werden. Der Senat kann die aufgeworfene Ermessensproblematik deshalb unentschieden lassen, weil schon die Gebührenerwägungen der Antragsgegnerin tatbestandlich ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu begründen vermögen.
27 
(b) Die Antragsgegnerin stützt das „öffentliche Interesse“, das die Untersagungsverfügung rechtfertigen soll, im Kern darauf, dass bei Zulassung der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ein „Entzug“ von 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers drohe. Die zu erwartenden Mindereinnahmen auf Grund geringer Verwertungserlöse wegen rückläufiger PPK-Mengen führten – ungeachtet eines gewissen Minderaufwands wegen ersparter Sortierkosten – in Verbindung mit rechnerischen Gebührenverlusten (wegen künftiger Vorhaltung kleinerer Wertstoffbehälter) im Ergebnis zu einem Fehlbedarf, der eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr ergebe; diese Gebührenerhöhung sei unzumutbar.
28 
Grundsätzlich kann eine Gebührenerhöhung als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen. Eine geringe Gebührbelastung ist zunächst ein privates Interesse des Gebührenschuldners (Klages, AbfallR 2007, 229, 231), hinzutreten mag ein kommunalpolitisches Interesse an der Vermeidung von Gebührenerhöhungen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wird nach geltender Gesetzeslage durch gebührenrechtliche Erwägungen grundsätzlich zunächst nicht berührt. Im Gegenteil, rechtlich stellt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen dar; die Kosten sind – begrenzt durch das Äquivalenzprinzip (OVG Brandenburg, aaO, S. 360; Klages aaO) – grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den Gebührenschuldnern zu tragen (§ 2, §§ 13 ff., § 18 KAG). Streng genommen ist im geltenden System eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar (Dinger, UPR 2007, 373, 375). Gebührenrecht und eventuelle Gebührenerhöhungen sind die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber eine Voraussetzung für die – öffentlich-rechtliche oder teilweise privatrechtliche – Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung.
29 
Ist das geltende Recht demnach darauf angelegt, dass Einrichtungen der Abfallentsorgung grundsätzlich kostendeckend betrieben werden können, so mögen die grundsätzlichen Erwägungen nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Gebührenaspekt im Wege der „Vorwirkung“ ausnahmsweise auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durchschlägt. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ist allerdings geeignet, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37). Das Ausmaß der Gebührenerhöhung muss vielmehr die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen wird. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Annahme bei einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, die einer Erhöhung von etwa 0,81 EUR pro Einwohner und Monat entspricht, gerechtfertigt ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Hypothesen auf die Erwartung stützt, dass 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entzogen werden wird. Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, mittel- und längerfristig würden nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen; in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.11.2007 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, trotz verstärkter Bemühungen hätten bis dahin erst 1.150 Haushalte aus dem Stadtgebiet Karlsruhe die Blaue Tonne bestellt, was einem Anteil von unter 1 % der insgesamt etwa 130.000 Haushalte in Karlsruhe bzw. 2 % der etwa 47.500 Wertstoff-Mischtonnen, die von der Stadt bewirtschaftet würden, entspreche.
30 
Die zwischen 5 % und 80 % liegenden Schätzungen zum „Entzug“ der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin zeigen, dass gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis – offenbar – nicht vorliegen, sondern Spekulationen die Grundlage für eventuell notwendig werdende Gebührenerhöhungen seitens der Antragsgegnerin bilden. Da der Senat, wie erwähnt, bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob die von der Antragsgegnerin errechnete Gebührenerhöhung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führen würde, kann auf Grund der hinzutretenden Ungewissheit, ob wirklich 80 % der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin „entzogen“ werden, von einem „überwiegenden“ öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nach der gegenwärtigen Sachlage nicht gesprochen werden. Da eine – nicht einmal unumstrittene – eventuelle Gebührenerhöhung ohnehin nur ausnahmsweise als entgegenstehendes öffentliches Interesse abfallrechtlich anerkannt werden kann, müssten wenigstens tragfähige Fakten zu einer zu erwartenden signifikanten Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vorliegen. Daran fehlt es. Der Beschwerdevortrag vermag folglich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. insoweit die Ausführungen im angegriffenen Beschluss).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 250/00 Verkündet am:
25. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Elektroarbeiten
UWG § 1; BayGO Art. 87

a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich
sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

b) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen
, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren
Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz
den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren
Wettbewerbs nicht berühren.

c) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen.
Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des
Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden
können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten,
sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die
nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen
auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter
sind.
BGB § 823 Abs. 2 Bf; BayGO Art. 87
Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. Mai 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagten Stadtwerke wurden am 3. September 1998 aus einem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt M. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt M. ist. Seitdem führt die Beklagte auch für private Auftraggeber Elektroarbeiten aus, darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von Verteilerschränken und Anschluûsäulen für die "fliegenden Bauten" auf der Auer Dult und auf dem Oktoberfest.
Die Klägerin betreibt in M. das Elektrikerhandwerk. Sie hat seit Jahren im Bereich der Landeshauptstadt M. für Marktkaufleute auf den Messen, Märkten und Festveranstaltungen Elektroarbeiten ausgeführt. Nach ihrer Umwandlung in eine GmbH erreichte die Beklagte binnen kurzer Zeit, daû eine Vielzahl von Kunden der Klägerin zu ihr überwechselten.
Die Klägerin ist der Ansicht, daû die Beklagte durch die Übernahme von Aufträgen privater Unternehmen für Elektroarbeiten gegen die Vorschriften der Bayer. Gemeindeordnung verstoûe, die zur Beschränkung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden erlassen worden seien, und damit zugleich wettbewerbswidrig handele. Die Beklagte habe ihr nur deshalb so viele Kunden abwerben können, weil diese auf das Wohlwollen der Stadt angewiesen seien. Die Beklagte könne die Preise ihrer Wettbewerber nur unterbieten, weil sie nach wie vor die Unterlagen für die Ausschreibungen erstelle, auch wenn diese nunmehr vom Hochbaureferat der Landeshauptstadt M. durchgeführt würden.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, elektrische Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie privaten oder gewerblichen Auftraggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag herzustellen, insbesondere Stromanschlüsse und sonstige Einrichtungen auf Messen , Dulten und gleichartigen Veranstaltungen mit fliegenden Bauten für private oder gewerbliche Auftraggeber zu installieren sowie Arbeiten zu deren Instandhaltung, Reparatur, Auswechslung oder Neuerrichtung privaten oder gewerblichen Auftraggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag auszuführen sowie für derartige handwerkliche Dienstleistungen zu werben. Die Beklagte hat einen Verstoû gegen die Vorschriften der Bayer. Gemeindeordnung ebenso in Abrede gestellt wie einen Miûbrauch amtlicher Autorität oder eine wettbewerbswidrige Ausnutzung amtlicher Beziehungen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I GewArch 1999, 413).
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GewArch 2000, 279 = OLGR München 2000, 221).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründet sei. Die Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn sie die Grenzen, die Art. 87 Abs. 1 BayGO der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden ziehe, überschreite und für private Auftraggeber die in dem Antrag genannten Elektroarbeiten ausführe. Auch nach ihrer Privatisierung unterliege die Beklagte als gemeindliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. den Schranken des Art. 87 BayGO.
Die beanstandeten Elektroarbeiten dienten nicht der Daseinsvorsorge zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, sondern seien Handwerksleistungen für private Auftraggeber, die ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt werden könnten.
Die Vorschrift des Art. 87 BayGO sei zwar kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem planmäûigen, auf Dauer ausgerichteten Handeln, wie es hier gegeben sei, stehe dem Verletzten aber ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Art. 87 BayGO, wie er aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift hervorgehe.
Aus anderen Gründen sei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch dagegen nicht gegeben:
Ob die Beklagte bei ihrer Tätigkeit amtliche Informationen ausnutze, die sie dadurch erlangt habe, daû sie vor ihrer Umwandlung in eine GmbH die städtischen Ausschreibungen durchgeführt habe, könne ohne nähere Aufklärung nicht festgestellt werden. Diese Möglichkeit sei ohnehin allenfalls vorübergehend gegeben. Auch ein wettbewerbswidriger Miûbrauch amtlicher Autorität könne nicht allein damit begründet werden, daû jeder, der auf das Wohlwollen der Landeshauptstadt M. angewiesen oder um dieses bemüht sei, die Beklagte gegenüber anderen Handwerksbetrieben bevorzugen werde, weil sie im Alleinbesitz der Stadt sei. Andernfalls wäre jedes Gemeindeunternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts von vornherein aus wettbewerbsrechtlichen Gründen am Tätigwerden gehindert.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Beklagte auch dann nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie selbst oder die Landeshauptstadt M. bei der Übernahme von Aufträgen privater Unternehmen gegen die Schranken verstoûen sollten, die sich aus Art. 87 BayGO für die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden ergeben.
Ein Verstoû einer Gemeinde gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Daran ändert auch der Umstand nichts, daû eine Gemeinde nicht als Wettbewerberin auf dem Markt auftreten darf, soweit ihr eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 87 BayGO untersagt ist. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des Art. 87 BayGO scheidet daher auch dann
aus, wenn die beanstandete Tätigkeit der Beklagten mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sein sollte, ohne daû es noch auf die Frage ankäme, ob die Beklagte als privatrechtliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. selbst den Beschränkungen des Art. 87 BayGO unterliegt oder ihre Störerhaftung in Betracht käme.

a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muû. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz (BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 284/00, GRUR 2002, 360, 362 = WRP 2002, 434 - "H.I.V. POSITIVE" II, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen ). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen , ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 144, 255, 265 - Abgasemissionen; 147, 296, 303 - Gewinn -Zertifikat; BGH GRUR 2002, 360, 362 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.).
Gemäû seiner beschränkten Zielsetzung ist § 1 UWG auch dann, wenn ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstöût, nur anwendbar, wenn von diesem Gesetzesverstoû zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, daû bei einer Wettbewerbshandlung ein Gesetzesverstoû lediglich mitverwirklicht wird. Der Gesetzesver-
stoû muû die Handlung vielmehr in der Weise prägen, daû diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl. BGH GRUR 2001, 354, 356 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

b) Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstöûen gegen Vorschriften , die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch aus § 1 UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müûte. Als Grundlage deliktsrechtlicher Ansprüche von Wettbewerbern bezweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daû ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten , wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie unter Umständen auch vom Marktzutritt der öffentlichen Hand ausgehen kann, grundsätzlich erwünscht (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Köhler, WRP 1999, 1205, 1209 und GRUR 2001, 777, 780). Auch bei einem Verstoû gegen Vorschriften über den Marktzutritt muû daher anhand einer - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesverstoû das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoû kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene , Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 267 - Abgasemissionen). Ei-
ne solche Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten - etwa ärztlicher Behandlungen - im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher Fähigkeiten fordern (vgl. dazu auch Köhler, GRUR 2001, 777, 781). Eine Schutzfunktion dieser Art fehlt jedoch Art. 87 BayGO.

c) Wie in der Gesetzesbegründung zu Art. 87 BayGO (Begründung zu § 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/10828 S. 19), auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Normzwecks dieser Vorschrift gestützt hat, näher dargelegt ist, hat Art. 87 BayGO den Zweck, die Kommunen vor den Gefahren überdehnter unternehmerischer Tätigkeit zu schützen und zugleich einer "ungezügelten Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand zu Lasten der Privatwirtschaft" vorzubeugen (vgl. dazu auch BayVGH BayVBl. 1976, 628, 629; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Art. 87 Rdn. 3). Zweck der Schranken für die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens , sondern die Einfluûnahme auf das unternehmerische Verhalten der Gemeinden und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch die öffentliche Hand.
Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die einer Gemeinde nach Art. 87 BayGO untersagt sein können, sind als solche nicht unlauter, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einer Gemeinde ausgeübt werden. Derartige wirtschaftliche Tätigkeiten sind vielmehr innerhalb der Grenzen des Art. 87 BayGO grundsätzlich auch den Gemeinden erlaubt. Als Wettbewerbsverhalten ist die betreffende Tätigkeit dementsprechend auch bei Berücksichtigung des Zwecks
des Art. 87 BayGO nicht schon dann unlauter, wenn die Gemeinde dabei die ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gezogenen Schranken nicht einhält (vgl. dazu auch Tomerius, LKV 2000, 41, 46 f.; a.A. Gröning, WRP 2002, 17, 26). Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwa wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung miûbraucht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 ff. - Abrechnungs-Software für Zahnärzte; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 55 f. = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Auf derartige Umstände stellt Art. 87 BayGO aber nicht ab.

d) An der Beurteilung, daû eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, weil sie gegen Art. 87 BayGO verstöût, ändert auch der Umstand nichts, daû es - wie dargelegt - zu den Zwecken des Art. 87 BayGO gehört, die Privatwirtschaft vor dem Marktzutritt von Gemeinden zu schützen, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob Art. 87 BayGO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.
2 BGB ist (vgl. dazu unter II. 2.). Soweit es zu den Zielen des Art. 87 BayGO gehört, die Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch Gemeinden zu schützen , geht es nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern allenfalls um die Erhaltung einer Marktstruktur, die von privaten Unternehmen geprägt ist. Es ist jedoch nicht Sinn des § 1 UWG, Wettbewerbern kommunaler Unternehmen, Ansprüche zur Verwirklichung dieses Schutzzwecks des Art. 87 BayGO zu gewähren , die nach öffentlichem Recht etwa gegebene Ansprüche (vgl. dazu BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Tettinger, NJW 1998, 3473, 3474; Frenz, DÖV 2000, 802, 808) ergänzen könnten oder nach öffentlichem Recht bestehende Schutzlücken ausfüllen (vgl. dazu auch Henneke, NdsVBl. 1999, 1, 6 ff.; Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.; Köhler, GRUR 2001, 777, 781; a.A. Cosson, DVBl. 1999, 891, 896; Otting, DÖV 1999, 549, 552 ff.; David, NVwZ 2000, 738 ff.). Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 f. - Abrechnungs-Software für Zahnärzte), geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaûnahmen unlauter sind.

e) Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoû einer Gemeinde gegen Art. 87 BayGO ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig macht, ist es auch, ob dieser Verstoû vorsätzlich oder planmäûig begangen wird und ob das Vorgehen der Gemeinde bereits durch ihre Aufsichtsbehörden beanstandet worden ist. Da der Gesetzesverstoû
die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit als solche nicht berührt, kann es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auch nicht darauf ankommen, ob der Verstoû bewuût und gegebenenfalls hartnäckig begangen wird. Soweit der Entscheidung des Senats "Blockeis II" (Urt. v. 12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 374 = WRP 1965, 139; vgl. dazu auch - für diese Entscheidung allerdings nicht tragend - BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

f) Das Ergebnis, daû ein Verstoû gegen Art. 87 BayGO für sich genommen keinen Anspruch aus § 1 UWG begründet, trägt dem Umstand Rechnung, daû dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Marktzutritts der öffentlichen Hand nur eine auf die Schutzfunktion seiner Anspruchsnormen begrenzte Kontrollfunktion zukommt. Bereits in seiner Entscheidung "Schilderverkauf" (BGH GRUR 1974, 733, 734; vgl. weiter BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 216 = WRP 1995, 475 - Sterbegeldversicherung, m.w.N.) hat der Senat - zu niedersächsischen Vorschriften zur Beschränkung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kommunaler Gebietskörperschaften - dargelegt, daû sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist - die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Die Lösung dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Landkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen
Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch dann, wenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand erlassen worden sind. Denn auch diese regeln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darüber aus, wie er auszuüben ist (vgl. dazu weiter BGH, GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, GRUR 1991, 53, 56 - Kreishandwerkerschaft I; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP 1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung ; vgl. auch Piper, GRUR 1986, 574, 578; Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.).
Aus der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" (BGH GRUR 1996, 213, 216) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen Fall, in dem der Marktzutritt einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse gegen ein Gesetz verstieû , das im Interesse der privaten Versicherungen ein ganz bestimmtes Handeln auf dem Markt (den Abschluû von Sterbegeldversicherungsverträgen) untersagte und ein Zuwiderhandeln nach seinem Normzweck zugleich als unlauteres Wettbewerbsverhalten kennzeichnete.
2. Der Klageantrag ist auch nicht als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16, 17) begründet, da Art. 87 BayGO, gegen den die Beklagte nach Ansicht der Klägerin verstöût, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (ebenso Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze, 4. Aufl., Art. 87 GO Rdn. 7; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschafts-
ordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, 1999, Art. 87 GO Anm. 4; Köhler, WRP 1999, 1205, 1208; vgl. auch Widtmann/Grasser/Glaser aaO Art. 87 GO Rdn. 3; Tomerius, LKV 2000, 41, 46 m.w.N.; vgl. weiter BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 177/60, GRUR 1962, 159, 162 - Blockeis I).
Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daû sie in der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung dienen soll, daû an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; 100, 13, 14; 122, 1, 3). Bei Art. 87 BayGO läût sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der für sie im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründung (vgl. dazu vorstehend unter II. 1. c)) ein Anhaltspunkt für einen solchen Schutzzweck entnehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Privatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzelnen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen zu schützen, daû ein Verstoû Individualansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen kann.
3. Der sehr weit gefaûte Klageantrag kann auch nicht darauf gestützt werden, daû die beanstandete Tätigkeit der Beklagten aus anderen Gründen wettbewerbsrechtlich unlauter sei.
Es ist weder mit konkretem Tatsachenvorbringen dargetan noch sonst ersichtlich, daû die angegriffene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten stets oder auch nur im Regelfall mit einer miûbräuchlichen Ausnutzung ihrer Stellung als Unternehmen der Landeshauptstadt M. verbunden ist. Eine so weitgehende Annahme ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als es um Aufträge von Kunden geht, die an Messen, Dulten und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen und dazu Genehmigungen der Stadt benötigen.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Tätigkeit gegenwärtig amtlich erlangte Informationen ausnutze, offengelassen und dargelegt , daû dies jedenfalls zukünftig nicht der Fall sein werde. Die Revisionserwiderung hat demgegenüber nicht auf hinreichend substantiierten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen Bezug nehmen können.
Sollte die Beklagte im Einzelfall ihre Stellung als Unternehmen der Landeshauptstadt M. in wettbewerbswidriger Weise ausnutzen, könnte die Klägerin dagegen mit entsprechend konkret gefaûten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vorgehen.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben. Auf ihre Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.