Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Sept. 2007 - 2 B 355/07

bei uns veröffentlicht am19.09.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 2007 – 5 L 634/07 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.4.2007 hinsichtlich des Nutzungsverbots (I.1) wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung und -festsetzung sowie der Festsetzung von Verwaltungskosten (jeweils II.) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner unter dem 10.4.2007 erlassenes, mit Sofortvollzugsanordnung versehenes und zwangsmittelbewehrtes Verbot der Haltung von „Großtieren“ in mehreren Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen auf seiner Parzelle Nr. 47/1 in Flur 2 der Gemarkung K. Im Einzelnen werden in dem Bescheid ein „Anbau aus Holzbohlen“ (6 m x 3,70 m), ein „altes massives Stallgebäude“ (9,40 m x 3,70 m) und ein „Unterstand mit offenem Dach“ (3,70 m x 2 m) bezeichnet. Das Grundstück, insbesondere das darauf befindliche Wohnhaus (Anwesen K Straße 3), ist an Frau H vermietet, die nach den Feststellungen des Antragsgegners hier seit Anfang März 2006 mehrere Pferde, Ponys und einen Esel hält. (vgl. die anlässlich einer Ortsbesichtigung im Januar 2007 getroffenen und in einer Lageplanzeichnung festgehaltenen Feststellungen, Blatt 76 der Bauakte, wonach die daneben liegende, ebenfalls dem Antragsteller gehörende Parzelle Nr. 47/2 als „Pferdekoppel“ benutzt wird) Frau H hat eine entsprechende Verbotsverfügung erhalten. In der Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem, die Zulässigkeit der Nutzung „Tierhaltung, hier vor allem Pferde, Ponys und Esel“ beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die nähere Umgebung als reines Wohngebiet einzuordnen sei. Hier sei die Großtierhaltung nicht zulässig. Darüber hinaus seien die von der Pferdehaltung ausgehenden Belästigungen für das angrenzende Wohngrundstück unzumutbar (§ 15 Abs. 1 BauNVO).

Zur Begründung seines nach Widerspruchseinlegung bezogen auf die Verfügungen des Antragsgegners insgesamt gestellten Aussetzungsantrags hat der Antragsteller geltend gemacht, der Vorwurf einer illegalen Nutzung der baulichen Anlagen entbehre „wegen bestehenden Bestandsschutzes jeglicher Grundlage“. Aufgrund einer formell und materiellrechtlich zulässigen Nutzung der baulichen Anlagen, die auch von dem Nachbarn zu akzeptieren sei, sei der Bescheid evident fehlerhaft. Ergänzend berufe er sich auf „unvordenkliche Verjährung“ der Befugnis zur Untersagung der „Nutzung zu Nebenerwerbszwecken“. Der landwirtschaftliche Nebenerwerb werde seit Ausführung der Anlagen durch seine Eltern, das heiße seit den 1960iger Jahren, mit Großviehhaltung betrieben. Das Anwesen sei seit der Errichtung des Wohnhauses mit Garage und massiver Stallung auf der Grundlage des Bauscheins Nr. 1624/59 („Nachtrag“) und des zugehörigen Schlussabnahmescheins (Nr. 720) aus den Jahren 1963 und 1966 stets zur Haltung von Groß- und Kleinvieh benutzt worden. Ohne die Haltung von Großvieh sei das massive Stallgebäude nicht erforderlich gewesen. Der hölzerne Unterstand an der Rückseite des Stalles sei noch von seinen – des Antragstellers – Eltern errichtet und je nach Verrottungszustand saniert worden. Die „Nutzungserlaubnis zur Großviehhaltung“ sei durch die Haltung von nur noch Ziegen, Schafen und Geflügel“ nach Abschaffung der Kühe und Rinder nicht verloren gegangen. Der von der Mieterin ausgeführte genehmigungsfreie Anbau an der Vorderseite des Stalls, für den es nach Auskunft des Bauamts lediglich einer „Verfahrensfreiheitsanzeige“ bedurft habe, sei von der Nutzungsart her ebenfalls zulässig. Von daher bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, zumal eine konkrete Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht gegeben sei. Außerdem handele es sich um eine „Willkürentscheidung“ allein auf Grund der Beschwerde eines nicht betroffenen Nachbarn, wohingegen andere Pferdehaltungen mit entsprechenden Auswirkungen für die Umgebung in unmittelbarer Nachbarschaft, konkret auf den mit Pferdekoppeln versehenen Parzellen Nr. 43/5 und Nr. 58/1, geduldet würden. Es entspreche der „örtlichen Eigenart“, dass in dem an den Außenbereich angrenzenden Wohngebiet auch Haltung und Zucht von Pferden erfolge und von den Nachbarn hingenommen werde. Die nicht nach den Geboten differenzierende Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes widerspreche den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit, zumal ihn als Vermieter keine „Garantenpflicht“ hinsichtlich des Verhaltens seiner Mieterin treffe. Hinsichtlich der Großviehhaltung in der Vergangenheit hat der Antragsteller bestätigende schriftliche Erklärungen von Frau K St und Frau E Sch vorgelegt.

Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, der Aktenvorgang zu dem in Ablichtung überreichten Bauschein Nr. 1624/59 existiere nicht mehr. Auch habe der Antragsteller bisher keinen Nachweis erbracht, dass die „angeblich bestandsgeschützte Nutzung“ seit 1966 ohne längere Unterbrechungen erfolgt sei. Eine Baugenehmigung für den Stall habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können. In dem nach der Bebauung anzunehmenden (faktischen) reinen Wohngebiet sei die beanstandete Tierhaltung nicht zulässig. Die vorgelegten schriftlichen Erklärungen seien inhaltlich unbestimmt und als „Gefälligkeitsbescheinigungen“ zu werten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 2.7.2007 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Dabei rechtfertige, abgesehen vom Vorliegen eines Bestandsschutzes oder einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, nach ständiger Rechtsprechung bereits das Fehlen einer erforderlichen Bauerlaubnis das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Von einer Genehmigung zur Haltung von Großtieren in den baulichen Anlagen könne nicht ausgegangen werden. Der in Ablichtung vorgelegte Nachtragsbauschein und der Schlussabnahmeschein bezögen sich lediglich auf einen Wohnhausneubau. Soweit in dem letztgenannten Papier darüber hinaus ein Stallgebäude erwähnt werde, komme dem keine legalisierende Wirkung zu. Nachweispflichtig sei insoweit allein der Antragsteller. Auch komme der Nutzung kein Bestandsschutz zu. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung zur Großtierhaltung in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt materiellem Baurecht entsprochen habe und ohne längere Unterbrechungen aufrechterhalten worden sei. Die vorgelegten „schriftlichen Bestätigungen von Zeugen“ entsprächen schon von der Form her nicht den Anforderungen eidesstattlicher Versicherungen und seien zudem inhaltlich vage und unsubstantiiert. Die vom Antragsteller für die Zeit eigener Nutzung vorgetragene Haltung von Federvieh, Ziegen und stets 8 bis 10 Schafen sei nie genehmigt, auch nicht als Annex zur Wohnnutzung zulässig gewesen und zudem mit der Haltung mehrerer Pferde, eines Ponys sowie eines Esels nicht vergleichbar. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der damit illegalen Nutzung könne nicht festgestellt werden. Dabei könne offen bleiben, ob die Umgebung einem reinen oder nur einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, da in beiden eine derartige Großtierhaltung nicht zulässig sei. Der Verweis auf das Vorhandensein anderer Pferdehaltungen rechtfertige nicht den Schluss auf eine über die „planungsrechtlich unerhebliche Weidewirtschaft“ hinausgehende Großtierhaltung mit Stallungen. Bei unterstellter Belegenheit der Anlagen des Antragstellers im Außenbereich änderte sich nichts, da nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb und damit nicht von einer Privilegierung der Nutzung ausgegangen werden könne. Die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das gelte insbesondere für die Inanspruchnahme sowohl der Mieterin als auch des Antragstellers als für die Benutzung verantwortlichem Eigentümer. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil sich dem Vortrag kein Hinweis auf sonstige, über die bloße Weidetierhaltung hinausgehende Stallungen entnehmen lasse. Die fehlende Differenzierung bei der Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden, da hier „eine“ Handlung des Antragstellers erzwungen werden solle. Die Nennung von drei baulichen Anlagen konkretisiere lediglich die Örtlichkeit. Die Festsetzung der Verwaltungskosten lasse Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde erneut reklamierte Beiladung der Mieterin H zu dem vorliegenden Verfahren ist entgegen seiner Ansicht nicht „notwendig“ (§ 65 Abs. 2 VwGO) und auch nicht nach den für die einfache Beiladung geltenden Maßstäben (§ 65 Abs. 1 VwGO) veranlasst. Frau H hat als Halterin der Tiere eine gleich lautende Untersagungsverfügung erhalten. Sie hat – soweit ersichtlich – von der ihr somit eröffneten Möglichkeit einer Anfechtung keinen Gebrauch gemacht. Letzteres stellt wiederum nicht die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.) des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und zur Einräumung vertraglich vereinbarter Nutzungsmöglichkeiten verpflichteter Vermieter in Frage.

Die auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 – 5 L 634/07 –, mit der er seine Aussetzungsbegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der begehrten Wiederherstellung/Anordnung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) seiner Rechtsbehelfe zu Unrecht als nachrangig eingestuft.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.4.2007 ausgesprochenen Verbots, die darin einzeln bezeichneten Gebäude auf dem Flurstück Nr. 47/1 (nicht: „Nr. 48/1“) zur Haltung von „Großtieren, wie zum Beispiel von Pferden“ zu benutzen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest als offen bezeichnet werden.

Das gilt bereits hinsichtlich des Vorliegens der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Einschreiten. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 der Antragsgegner – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zwar rechtfertigt – wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend herausgestellt hat – regelmäßig bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, zuletzt Beschluss vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –) Hierauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung jedoch – möglicherweise mit Blick auf den Sachvortrag des Antragstellers im Vorfeld des Ergehens dieser Entscheidung – erkennbar gerade nicht tragend abgestellt. In der Begründung für die Grundverfügung (Abschnitt „III.1“ des Bescheids) werden ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus seiner Sicht fehlende materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, was – vorbehaltlich einer anderweitigen Begründung im Widerspruchsverfahren – auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung aufwirft. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen) Dabei steht die Unzulässigkeit einer Großtierhaltung in einer (faktisch) einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) allgemein außer Frage. Zweifelhaft ist jedoch, ob die hier maßgebliche Umgebungsbebauung „gebietsrein“ in diesem Sinne eingeordnet werden kann. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens durchgängig vorgetragen, dass seit Errichtung seines Elternhauses mit dem dahinter liegenden Stall eine Tierhaltung auch von „Großtieren“, speziell Rindern, stattgefunden habe. Für die Richtigkeit beziehungsweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eidesstattliche Erklärungen von zwei Anwohnerinnen der S Straße vorgelegt, die unter Verweis auf ihre eigenen Wahrnehmungen versichert haben, dass auf dem Anwesen des Antragstellers „seit Jahrzehnten ständig Groß- und Kleinviehhaltung erfolgt“ sei, und zwar „ohne länger dauernde Unterbrechungen“. (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen der Frau E Sch (S Straße 20, L) und der Frau K S (Nr. 19, ebenda), jeweils vom 23.7.2007, Blätter 93, 94 der Gerichtsakte) Unabhängig von der Frage, ob das offenbar ältere rückwärtige Gebäude, das wohl zumindest gleichzeitig mit dem Wohnhaus der Eltern des Antragstellers realisiert wurde, von der für dieses Haus erteilten Genehmigung umfasst wurde oder nicht, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich dabei jedenfalls um einen Stall für Tiere handelt, der von seiner Größe – wie die derzeitige Nutzung belegt – nicht nur die Haltung von Hühnern und ähnlichem Kleingetier zuließ. Sollte tatsächlich, wofür es nach dem Gesagten ernst zu nehmende Anhaltspunkte gibt, über viele Jahre und durchgängig und unbeanstandet eine entsprechende (Groß-)Tierhaltung auf dem Grundstück stattgefunden haben, so erscheint zweifelhaft, ob sich – vorbehaltlich der so nicht zu beantwortenden Frage des Vorliegens eines Fremdkörpers – die maßgebliche Umgebung („gebietsrein“) einem Wohngebiet nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung zuordnen ließ und lässt. Auch die von dem Antragsteller angegebene eigene Haltung von mehreren Schafen und Ziegen ist jedenfalls keine planungsrechtlich in einem Wohngebiet zulässige Nutzung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller wiederholt und unwidersprochen geltend gemachte Haltung von Pferden durch Dritte auch auf anderen Grundstücken in der Nachbarschaft, insbesondere auf den Parzellen Nr. 58/1, wobei das dortige Anwesen (Nr. 16) jedenfalls nach dem Katasterplan neben dem straßenseitigen Wohnhaus ebenfalls über ein weiteres Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil verfügt, und auf der Parzelle Nr. 43/5.

Abschließend geklärt werden können die insoweit aufgeworfenen Fragen des möglicherweise „diffusen“ Umgebungscharakters gerade hinsichtlich des jeweiligen Umfangs der Tierhaltungen und der zeitlichen Abläufe und der Veränderungen im Tierbestand sowie auch der Unzumutbarkeit (Rücksichtslosigkeit) gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nur durch eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine Ortseinsicht, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung)

Ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren zu klären wird die Frage sein, ob – entgegen der letztlich auf einen fehlenden „Nachweis“ und die bisherige Unauffindbarkeit eigener einschlägiger Akten, speziell der Bauakte zum Bauschein Nr. 1624/59 (Le 95/59) gründenden Ansicht des Antragsgegners – diese Baugenehmigung nach den zugehörigen konkretisierenden (genehmigten) Bauvorlagen nicht auch das besagte in Massivbauweise ausgeführte Stallgebäude mit umfasst hat und, bejahendenfalls, in welchem Umfang durch die Grundgenehmigung vom 1.9.1959 beziehungsweise durch den Nachtrag vom 4.6.1963 eine Tierhaltung vom Antragsgegner sogar formell zugelassen worden ist. Der erstgenannte Bauschein aus dem Jahre 1959 benennt im Betreff bei der Bezeichnung des Bauvorhabens neben dem Wohnhausneubau ausdrücklich auch „ein Stallgebäude“. Für das Vorliegen jedenfalls einer dadurch zugelassenen Tierhaltung spricht ferner unabhängig vom durch das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochenen Fehlen der für sich genommen (allein) legalisierenden Wirkung bloßer Bauabnahmebescheinigungen, hier konkret des Schlussabnahmescheins Nr. 720 vom 31.8.1966, auch der Umstand, dass in diesem ausdrücklich von der festgestellten Benutzbarkeit „der Gebäude“ beziehungsweise von der Schlussabnahme „des Wohnhauses und eines Stallgebäudes“ die Rede ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Vorgang mit Planunterlagen im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens aufgefunden werden kann und dann nahe liegend, dass er den Sachvortrag des Antragstellers bestätigt. Sollte sich das als richtig erweisen, so stünde nicht nur ein auf einer materiellen Zulassungsfähigkeit basierender „Bestandsschutz“ in Rede.

Auf der Rechtsfolgenseite unterliegt die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners unter Ermessensgesichtspunkten (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) ferner rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsteller ebenfalls wiederholt vorgetragen hat, dass auf zwei in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücken ebenfalls Pferde gehalten würden, ohne dass sich der Antragsgegner in seiner Verfügung oder in sonstigen Stellungnahmen damit auseinandergesetzt hätte. Hierin könnte eine Verletzung des im Rahmen des Eingriffsermessens zu beachtenden Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dabei ist es eher fern liegend, dass hierbei eine reine „Weidetierhaltung“ angenommen werden kann, wobei auch diese in der hier nach den Feststellungen des Antragsgegners anzunehmenden Ortslage (§ 34 BauGB) zumindest bauliche Verfestigungen in Form von Begrenzungen der „Weiden“ erfordern dürfte.

Sind aber nach dem Gesagten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers bezogen auf das Nutzungsverbot (zumindest) offen, so ist seinem Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Anordnung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand insbesondere angesichts der Wertungsvorgabe des § 80 Abs. 1 VwGO der Vorrang einzuräumen.

Dies gilt ungeachtet der sich insoweit aus dem Gesetz ergebenden Vollziehbarkeit (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO Saar) im Ergebnis auch hinsichtlich der vom Antragsteller mit angefochtenen Androhung und -festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 13 ff., 20 SVwVG), wobei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats vieles dafür spricht, dass – wie der Antragsteller weiter beanstandet – angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner hier von drei unterschiedlichen Gebäuden (Nutzungseinheiten) ausgegangen ist, zusätzlich eine insoweit differenzierende Androhung vorzunehmen gewesen wäre. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 73 mit Rechtsprechungsnachweisen) Ob darüber hinaus die – inzwischen verstrichene – Befolgungsfrist, wie der Antragsteller meint, unangemessen war, braucht nicht vertieft zu werden.

Überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Grundverfügung, so ist auf entsprechenden – hier gestellten – Antrag des Pflichtigen hin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer von der Rechtsbehelfseinlegung umfassten Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren) unter dem Gesichtspunkt der „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt. Eines vorherigen gesonderten Antrags an den Antragsgegner (§ 80 Abs. 6 VwGO) bedurfte es mit Blick auf dessen Prozessverhalten im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2006 – 5 F 31/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen von der Antragsgegnerin erlassene, mit Sofortvollzugsanordnung versehene Baueinstellungsanordnungen. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Widerspruchs.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung B-Stadt. Diese liegen im Geltungsbereich der im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung „H/M Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-B-Stadt. Die Satzung enthält Festsetzungen für die Bebauung der einbezogenen Grundflächen. Sie gibt als zulässige Nutzungsart ein reines Wohngebiet vor und sieht im hier fraglichen Bereich auf jeder der Parzellen ein eigenes Baufenster sowie eine Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse vor.

Im Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwei Baugenehmigungen jeweils zum „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 („Haus 1“) und Nr. 83/2 („Haus 2“). (vgl. die Bauscheine vom 15.12.2004 – 20040739 – (Haus 1, Parzelle Nr. 82/2) und vom 14.12.2004 – 20040738 – (Haus 2, Parzelle Nr. 83/2), die ausdrücklich jeweils auf Seite 3 auf die dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu entnehmenden Einschränkungen des Prüfungsprogramms Bezug nehmen) In den genehmigten Plänen sind an der gemeinsamen Grenze der Parzellen an gleicher Stelle Garagen jeweils mit von den Untergeschossen der mit 3 m Grenzabstand ausgewiesenen Gebäude zugänglichen Unterkellerungen dargestellt. Nach den Grundrissen für das Untergeschoss sollten hierin Keller- und Heizungsräume ausgeführt werden.

Mit Bescheiden vom 8.9.2005 ordnete die Antragsgegnerin erstmals die sofortige Einstellung der Arbeiten an beiden Häusern unter Verweis auf eine abweichende Bauausführung an. Daraufhin kündigte der Architekt des Antragstellers mit Schreiben vom selben Tag die Einreichung eines Nachtragsbaugesuchs hinsichtlich der Abweichungen bei der „Innenaufteilung der beiden Wohnhäuser“, der „Änderung der Nutzung zu Wohnnutzung im Bereich der genehmigten Garagen“ und bei der „Geländeführung in Anpassung an die Höhenlage der Erschließungsanlagen“ an.

Mit den am 15.9.2005 eingegangenen Bauantragsunterlagen begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den „Neubau eines 2-Familienwohnhauses“ auf den beiden Parzellen mit gemeinsamem Eingangsbereich an der Stelle der Grenzgaragen. Gleichzeitig wurden Befreiungen von der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Nach den Grundrissen sollte neben dem einheitlichen Eingangsbereich auch im Kellergeschoss auf die Wand an der Grenze verzichtet und so eine Verbindung zwischen den beiden Anlagenteilen geschaffen werden. Ferner sollte nun im Erdgeschoss auf der Parzelle Nr. 82/2 eine Garage mit sechs Einstellplätzen hergestellt werden.

Mit Bescheid vom 17.3.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, der Verbindungsteil zwischen den Gebäuden sei als Teil des Hauptgebäudes – anders als die hier ursprünglich genehmigten Garagen - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Gleiches gelte für eine im rückwärtigen Grundstücksteil geplante massive Geländeaufschüttung. Ferner werde zum linken Nachbargrundstück hin die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Anzahl der Garagen sei aus planungsrechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig. Da das Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden solle, sei schließlich aus Brandschutzgründen an der Grenze eine Gebäudeabschlusswand notwendig.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.3.2006 zugestellt. Zuvor hatte dieser mit Eingang am 22.3.2006 das Nachtragsbaugesuch zurückgenommen.

Bereits im Februar 2006 waren erneut getrennte Bauanträge für die beiden Häuser gestellt worden, nach denen nun wieder die ursprünglich genehmigten beiden unterkellerten Garagen mit geschlossener baulicher Abgrenzung zueinander sowohl im Keller- als auch im Erdgeschoss vorgesehen waren.

Diesen Bauanträgen hat die Antragsgegnerin mit zwei Bauscheinen jeweils vom 31.3.2006 entsprochen. In den Lageplänen im hinteren Grundstücksbereich dargestellte Terrassierungen beziehungsweise Geländeanschüttungen wurden in beiden Genehmigungen durch Grüneinträge (Streichungen) ausdrücklich ausgenommen. (vgl. die Bauscheine der Antragsgegnerin vom 31.3.2006 – 20060101 – (Parzelle Nr. 82/2, Haus 1) und – 20060100 – (Parzelle Nr. 83/2, Haus 2), jeweils betreffend den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“) Anschließend wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen.

Mit Verfügung vom 1.6.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut - zwangsgeldbewehrt und mit Sofortvollzugsanordnung versehen - auf, nicht genehmigte Bauarbeiten an dem Vorhaben auf der Parzelle Nr. 82/2 („Haus 1“) sofort einzustellen. Unter dem 2.6.2006 erging eine entsprechende Baueinstellungsanordnung für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 83/2 („Haus 2“).

Die Bescheide wurden dem Antragsteller am 9.6.2006 zugestellt. Am 21.6.2006 hat dieser Widerspruch gegen beide Entscheidungen erhoben.

Unter dem 29.6.2006 setzte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR wegen Nichtbeachtung der Baueinstellungsanordnungen gegen den Antragsteller fest und drohte ihm erneut Zwangsgelder in Höhe von 2.000,- EUR an. Diese wurden wegen fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen am 13.10.2006 festgesetzt. Die gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgelder in Höhe von je 5.000,- EUR wurden unter dem 4.12.2006 festgesetzt. Auch gegen die Zwangsgeldfestsetzungen legte der Antragsteller Widersprüche ein. Am 5.12.2006 wurden die Baustellen versiegelt.

Am 15.12.2006 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen sowie auf Aufhebung der Versiegelung der Baustellen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, inwieweit die Bauarbeiten von den Genehmigungen abwichen, werde in den Verfügungen nicht dargelegt. Auch die Sofortvollzugsanordnungen wären nicht begründet und eine vorherige Anhörung sei insoweit unterblieben. Die Bauarbeiten dienten gerade der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Das zunächst abweichend von der Genehmigung ausgeführte Vorhaben werde nun „in deren Rahmen verwirklicht“. Für die „offenbar konkret beanstandeten Bauarbeiten“ könne gar keine Genehmigung vorliegen, da es sich um nach der Landesbauordnung verfahrensfreie Maßnahmen handele. Insoweit habe der Bauherr kein Wahlrecht und könne keine Genehmigung beantragen. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die von der Antragsgegnerin bei den Zwangsgeldfestsetzungen genannten Abweichungen hinsichtlich der Raumnutzung, der fehlenden brandschutztechnischen Abschottung der Garage gegenüber dem Wohnbereich, der Grundrissaufteilung und der Fassadengestaltung sowie das beanstandete Fehlen statischer Nachweise rechtfertigten keine Baueinstellung. Mit Blick auf die Verfahrensfreistellung seien bei der Ausführung in beiden Gebäuden verschiedene Änderungen „im Einklang mit dem öffentlichen Recht“ vorgenommen worden. Insofern könne ein Vorhaben auch schon vor Fertigstellung geändert werden. Die Änderungen seien für die Statik bedeutungslos; im Übrigen lägen die entsprechenden Nachweise vor. Da die Baueinstellungen rechtswidrig seien, sei auch die Versiegelung aufzuheben. Es drohe erheblicher Schaden. Ferner legte der Antragsteller einen erneuten „Nachtrag“ vor, in dem die genannten Änderungen dargestellt sein sollen.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen vom 1.6.2006 und vom 2.6.2006 wiederherzustellen, und

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versiegelungen auf den Baugrundstücken aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sind die Verfügungen rechtmäßig. Es genüge die Feststellung von der Genehmigung abweichenden Bauens und die sei unstreitig. Die Gebäude verstießen aber auch gegen materielles Baurecht. Aufgrund der Baueinstellungen sei das Bauvorhaben erstmals einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehenen bauordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei eine Unterschreitung der Abstandsflächen festgestellt worden. Zudem seien die Dachüberstände größer als 50 cm und daher abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert, so dass sich auch Abstandsflächendefizite im Verhältnis zu den Nachbarparzellen Nr. 139/83 (0,55 m), Nr. 137/82 (ca. 1,27 m) beziehungsweise (bei dem anderen Gebäude) zu den Parzellen Nr. 138/81 (1,07 m) und Nr. 138/83 (1,23 m) ergäben. Die angekündigte Stellungnahme des Architekten stehe bis heute aus. Die errichteten hätten mit den genehmigten Gebäuden nur die Außenmaße gemeinsam. Grundrisse und Fassadengestaltungen entsprächen hingegen exakt den seinerzeit vorgelegten und von ihr – der Antragsgegnerin - abgelehnten Plänen für das unzulässige Zweifamilienhaus. Es sei zum Beispiel nur ein Heizungsraum vorhanden und in Keller- und Erdgeschoss sollten die Verbindungstüren zwischen beiden Häusern eingebaut werden. Die in den genehmigten Änderungsplänen dargestellten Wände seien nicht vorhanden. Drei kleine Räume, die als solche gar nicht nutzbar seien, würden als Garagen bezeichnet. Sie würden als WC und Abstellraum ausgebaut. Im Bereich der Garagenrückseite sei ein Verglasungselement in der Form eines Wintergartens eingebaut. Die nun unter dem 8.12.2006 eingereichten Pläne enthielten die vom Antragsteller als verfahrenfrei deklarierten Änderungen. Hier solle etwas „suggeriert“ werden, was niemals ausgeführt werden könne. Das gesamte Baugeschehen habe darauf gezielt, statt der beiden Einzelhäuser ein einziges Gebäude zu errichten. Unter Missachtung der Baueinstellungen sei versucht worden, nicht mehr reversible Zustände zu schaffen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 20.12.2006 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Widersprüche gegen die Baueinstellungsanordnungen seien nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos. Dass der Antragsteller abweichend von der Genehmigung baue, sei offenkundig und werde im Übrigen durch die nunmehr eingereichten Pläne für das „neue“ Vorhaben dokumentiert. Es gebe nicht nur den Verdacht, sondern es sei offenkundig, dass der Antragsteller ein einheitliches Einfamilienhaus errichten wolle, was nach den Festsetzungen in der Satzung der Antragsgegnerin an der Stelle nicht zulässig sei. Das im Bau befindliche Gebäude sei materiell weder unter planungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung komme ersichtlich nicht in Betracht. Auch seien die bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten. Die Verfügungen seien aller Voraussicht auch nicht unverhältnismäßig. Es sei Sache des Bauherrn, auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu achten. Es handele sich um die typischen Risiken für den, der ein ungenehmigtes Gebäude ins Werk setze. Auch die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahmen hätten vorgelegen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Maßnahmen der Antragsgegnerin für offensichtlich rechtswidrig, hat eine eidesstattliche Versicherung seines Architekten vorgelegt und trägt vor, dieser habe erklärt, der Leiter des Planungsamtes der Antragsgegnerin habe am 2.2.2004 bei einem Telefonat auf die „Einhaltung der Baufenster“ bestanden. Demgegenüber sei im Rahmen eines Gespräches beim Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde, , am selben Tag, an dem auch der Baudezernent der Antragsgegnerin teilgenommen habe, „die Bebauung in der Mitte der beiden Grundstücke durchaus als Möglichkeit gesehen“ worden. Im direkten Anschluss habe der Leiter der Unteren Bauaufsicht, , bestätigt, dass anlässlich einer Unterredung mit dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, , und dem Dezernenten die Möglichkeit einer Befreiung von der Satzung „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Dieser habe dann am 13.2.2004 im Rahmen eines Telefonats mit dem Architekten mitgeteilt, dass die Bebauung der Grundstücke wegen der Bürgerinitiative Franzenbrunnen nicht unproblematisch sei, weswegen er –– empfehle, „zwei Einzelhäuser nach Satzung zu beantragen“. Er habe ferner eine Befreiung für die Nutzungsänderung für möglich gehalten und sogar eine Begründung für diesen Antrag empfohlen. Anschließend erst habe er – der Antragsteller – die Grundstücke von Herrn erworben. Dann habe ein Schriftverkehr mit Stellen der Antragsgegnerin, auch mit deren Oberbürgermeisterin, zur Abklärung der Höhenlage der künftigen Erschließungsstraße stattgefunden. Die erste Baueinstellung im September 2005 sei offenbar auf Aktivitäten der besagten Bürgerinitiative zurückgegangen. In der Folge sei es zu mehrmonatigen, im Ergebnis erfolglosen Verhandlungen über eine Genehmigung für die Änderung der Nutzung der Garagen gekommen. Im März 2006 seien die beiden Häuser wieder in der bereits 2004 zugelassenen Form genehmigt worden. Im Zuge mehrerer Besprechungen auf der Baustelle sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas am Ende des Innenausbaus erfolgen solle, so dass nach Genehmigung einer Nutzungsänderung die Möglichkeit des Rückbaus bestehe. Sämtliche mit der Einstellungsverfügung reklamierten Abweichungen seien schon im September 2005 hergestellt gewesen. Nach Verhandlungen habe die Antragsgegnerin im März 2006 Genehmigungen zur Legalisierung des Rohbaus erteilt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, weshalb es „offenkundig“ sein sollte, dass abweichend von den Genehmigungen ein einheitliches Einfamilienhaus errichtet werden soll. Sämtliche Änderungen in der Bauausführung seien jedoch nach § 61 LBO 2004 verfahrensfrei, bedürften also keiner Genehmigung. Die „Abweichungen“ könnten also die Annahme eines von der Genehmigung abweichenden Bauens und damit auch eine Baueinstellung nicht rechtfertigen. Die Verbindungstüren in Keller- und Erdgeschoss folgten aus seiner Absicht, beide Häuser zu bewohnen. Das sei weder baurechtlich unzulässig noch ändere es etwas an der Einordnung der Gebäude als selbständige Einfamilienhäuser. Aus den Einstellungsverfügungen gehe nicht hervor, welche Bauarbeiten konkret beanstandet würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden auch die Festsetzungen der Satzung „H /M Straße“ eingehalten. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Errichtung zweier privilegierter Grenzgaragen sei genehmigt worden. Rückseitige Verglasungen und der Einbau eines Heizungskellers unter der Garage seien genehmigt. Planungsrechtlich handele es sich um eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige untergeordnete Nebenanlage. Die Baueinstellung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da bei der überwiegenden Anzahl der anderen Neubauvorhaben in dem Bereich, etwa die Gebäude M Straße 24 und 26, die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ebenfalls nicht eingehalten seien, ohne dass die Antragsgegnerin dort Baueinstellungsverfügungen erlassen habe. Das Fehlen ausreichender Abstandsflächen könne durch eine „Befreiung“ geheilt werden. Die Zustimmungserklärungen der Nachbarn lägen vor. Da die Berechnungen der Antragsgegnerin nicht von der festgesetzten Geländeoberfläche ausgingen, seien die Unterschreitungen letztlich nur auf den übergroßen Dachüberstand zurückzuführen. Die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung sei nicht ausreichend, da eine Auseinandersetzung mit den beteiligten Interessen fehle und das öffentliche Interesse nicht ausreichend dargelegt werde. Schließlich lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Arbeiten gerade einer Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände dienten. Mit Blick auf den inzwischen eingereichten Nachtrag habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch gegen die ihm nach der Prozessordnung obliegende Pflicht verstoßen, in jeder Lage eines Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Der angefochtene Beschluss lasse nicht ansatzweise erkennen, wie ein „Konsens über den Konfliktgegenstand“ herbeigeführt werden könne. Ein solcher werde durch die Entscheidung sogar verhindert. Deshalb werde die Anberaumung eines Erörterungstermins vor Ort beantragt. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, soweit die Einstellung des „ganzen Baus“ und nicht nur der „betroffenen Bauteile“ angeordnet worden sei.

Die Antragsgegnerin führt aus, anlässlich von Gesprächen im Planungs- beziehungsweise im Bauaufsichtsamt seien dem Antragsteller oder seinem Architekten zu keiner Zeit Zusagen gemacht oder eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung in Aussicht gestellt worden. Dabei sei es lediglich um rechtliche Voraussetzungen einer Befreiung gegangen. Dazu hat die Antragsgegnerin jeweils eidesstattliche Versicherungen des Sachbearbeiters und des Leiters ihrer Bauaufsichtsbehörde zu den Akten gereicht.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 – 5 F 31/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Rechtsbehelfe (§ 80 Abs. 1 VwGO), damit im Ergebnis an der erneuten Baufreigabe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu Recht als nachrangig eingestuft und seinen Antrag zurückgewiesen.

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung unter dem Aspekt des insoweit durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten (gesonderten) Begründungserfordernisses. Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen) Diesen genügen die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 1.6.2006 („Haus 1“) und vom 2.6.2006 („Haus 2“). In beiden Verfügungen wird herausgestellt, dass eine Weiterführung der Bauarbeiten „unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung“ zur Schaffung „vollendeter Tatsachen“ und zu einer Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Einer weiter gehenden inhaltlichen Überprüfung der von der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angestellten Erwägungen bedarf es nicht. (ebenso zuletzt für den Bereich des Ausländerrechts OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2007 – 2 W 39/06 -)

Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Verfügungen nicht bereits aus einer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Die Vorschrift bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung. Insoweit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für den Antragsteller als Adressaten der Baueinstellungsgebote vom 1.6.2006 und 2.6.2006 klar ersichtlich war, was von ihm verlangt wurde. Den Anordnungen, die „rechtswidrig durchgeführten Bauarbeiten … einzustellen“ in Verbindung mit den in den Bescheiden in Anlehnung an die Baugenehmigungen ausdrücklich benannten und durch die Grundstücksangaben lokalisierten Baumaßnahmen („Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Haus 1 bzw. Haus 2“) ist unschwer zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Arbeiten zur Ausführung dieser Vorhaben aufgegeben wurde. Die Argumentation des Antragstellers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Bauarbeiten im Einzelnen von der Antragsgegnerin als „rechtswidrig“ angesehen wurden und welche nicht, ist nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit ist das Vorhaben nicht „teilbar“. Der Begriff „rechtswidrig“ zielt nicht auf eine Differenzierung zwischen einzelnen Arbeiten, sondern bezeichnet eine in der Begründung der Anordnungen näher erläuterte Bewertung des durchgeführten Bauvorgangs in seiner Gesamtheit. Was das möglicherweise in dem Zusammenhang gemeinte formale Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG anbelangt, so konnten schließlich nach der „Vorgeschichte“ und den konkreten Fallumständen aus Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht wirklich Zweifel daran bestehen, was mit dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Durchführung (so) nicht genehmigter Arbeiten gemeint war. Dies belegt übrigens der eigene Sachvortrag im Beschwerdeverfahren.

Die in der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass von Baueinstellungsverfügungen genannten tatbestandlichen Voraussetzungen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 die Antragsgegnerin – die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die hierfür in Satz 2 exemplarisch („insbesondere“) aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen, dass der Gesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, so dass bereits allein die sog. formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. (vgl. dazu im einzelnen etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 10) Dazu gehören insbesondere die Fälle des Bauens ohne eine erforderliche Genehmigung und einer abweichenden Bauausführung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004). Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier gegeben sind, steht außer Frage und wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Da das von der Antragsgegnerin hier gewählte städtebauliche Steuerungsinstrument der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB keine taugliche Grundlage für eine Genehmigungsfreistellung ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004), bleibt es bei dem sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Genehmigungserfordernis für die Errichtung der beiden Wohnhäuser, das bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 LBO 2004) im Rahmen eines im Wesentlichen nur noch auf die planungsrechtliche Prüfung reduzierten vereinfachten Genehmigungsverfahrens abzuwickeln ist. Dass das vom Antragsteller teilhergestellte Bauwerk nicht den beiden (letzten) Nachtragsgenehmigungen vom 31.3.2006 entspricht, ist unstreitig. Diese erlauben unter Beachtung der Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 BauNVO) in der erwähnten Satzung „H/M Straße“ – wie bereits die ursprünglichen Genehmigungen vom Dezember 2004 – lediglich die nach den Vorstellungen der Plangeberin an dieser Stelle zulässige Errichtung zweier Einzelwohnhäuser. In dem dazwischen liegenden Grenzbereich der Parzellen Nr. 82/2 und 83/2 sind außerhalb der über Baugrenzen festgelegten Baufenster lediglich zwei unterkellerte und an der gemeinsamen Grenze durch jeweils eigene Außenmauer getrennte Garagenanlagen zugelassen worden. Sie hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Sonderreglung in § 23 Abs. 5 BauNVO als nach dem landesrechtlichen Grenzgaragenprivileg (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004) von der Pflicht zur Einhaltung der Baugrenzen freigestellt angesehen. Ausgeführt wurde hingegen bisher ein Zweifamilienhaus mit gemeinsamen Eingangs- und Übergangsbereichen in den Erd- und Kellergeschossen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren macht übrigens erneut deutlich, dass er von Anfang an diese bei Wirksamkeit der Satzung (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) planungsrechtlich unzulässige „Gesamtlösung“ beabsichtigt hat und dass die Beantragung „satzungskonformer“ Baugenehmigungen letztlich der „Außendarstellung“ gegenüber einer sich gegen eine massivere Bebauung der vorher dem Außenbereich zugehörigen Flächen wendenden Bürgerinitiative geschuldet war. Wenn insoweit Zweifel bestanden, so sind diese durch das im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Beschwerdevorbringen hinsichtlich behaupteter Vorbesprechungen beseitigt worden. Insoweit hat der Antragsteller durch die Bezugnahme auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seines Architekten ausgeführt, dass bereits der Voreigentümer T 2004 in Unterredungen versucht habe, die rechtlichen Möglichkeiten einer zusammenfassenden Bebauung der beiden Parzellen mit einem Gebäude mit Mitarbeitern des Planungs- und des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin auszuloten und dass er – der Antragsteller – die Grundstücke erst erworben habe, nachdem ihm oder dem Voreigentümer vom Architekten signalisiert worden sei, dass eine solche Möglichkeit der „abweichenden Bebauung in der Mitte der beiden zusammen gelegten Grundstücke“ in diesen Besprechungen „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Erkennbar beabsichtigt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bis heute nicht, einen den mit Bauscheinen vom 31.3.2006 genehmigten Planunterlagen entsprechenden Zustand herzustellen. Das gilt insbesondere für den im Grenzbereich befindlichen Gebäudeteil. Auch diese Baugenehmigungen, die auch nicht – wie der Antragsteller vorträgt – zur „Legalisierung“ des konkret erstellten Rohbaus erteilt worden sind, sehen nach den zugehörigen Grundrissplänen eine geschlossene bauliche Trennung der Anlagen auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 beziehungsweise Nr. 83/2 durch den Bau jeweils eigener Außenwände ohne Öffnungen in Erd- oder Kellergeschoss vor.

Wenn der Antragsteller vorträgt, in mehreren Besprechungen vor Ort nach den Baueinstellungen sei der Unteren Bauaufsicht der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine „Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas“ (bezeichnenderweise:) „zu Ende des Innenausbaus“ erfolgen solle um einen späteren Rückbau der Trennwände „nach Genehmigung einer Nutzungsänderung“ zu ermöglichen, so belegt auch das, was der Antragsteller im Ergebnis beabsichtigt. Es geht offenbar nicht um eine Ausnutzung der erteilten Genehmigungen für die beiden Einzelhäuser, sondern um die Herstellung eines die Zweifamilienhausvariante offen haltenden Baukörpers. Das ist indes nicht der von der Baurechtsordnung vorgesehene Weg und dabei geht es auch nicht darum, ob seine „Absicht, beide Häuser zu bewohnen“, baurechtlich relevant ist oder nicht. Der Antragsteller mag eine Genehmigung und die gegebenenfalls notwendigen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen (§ 68 LBO 2004) einholen, die eine entsprechende Bauausführung ermöglichen. Abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten dieser Bemühungen aus den vom Verwaltungsgericht bereits deutlich aufgezeigten materiellrechtlichen Gesichtspunkten heraus ohnehin negativ zu bewerten sein dürften, hat die Antragsgegnerin zu Recht vorgetragen, dass es ihr um eine vorherige Abklärung geht und dass verhindert werden soll, dass der Antragsteller „seine Version“ baut und dann im Nachhinein den Versuch unternimmt, die notwendige zugehörige Genehmigung zu erlangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die Grundrissdarstellung für das Erdgeschoss des Hauses auf der Parzelle Nr. 83/2 bei den nun vorgelegten Nachtragsunterlagen vom August 2006 hinsichtlich der dortigen Garagen nur als Provisorium angesehen werden.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es schon mit Blick auf das vom Gesetzgeber aus guten Gründen normierte Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) nicht darauf an, ob – entsprechend den Behauptungen des Antragstellers – vor dem Grundstückserwerb und nach der ersten Baustillegung und der Einreichung eines die Errichtung eines Zweifamilienhauses betreffenden Nachtragsbaugesuchs „zur gütlichen Einigung“ ab September 2005 „mehrfach“ über die Grundrissänderungen und eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der Garagen „verhandelt“ wurde und was insoweit besprochen worden ist. (vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 -, SKZ 2006, 216, Leitsatz 29, wonach selbst bei der Auslegung interpretationsbedürftiger Baugenehmigungsunterlagen vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen oder Zusagen von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann) Das die Einbeziehung des Verbindungsteils in die einheitliche Wohnnutzung beinhaltende Nachtragsbaugesuch blieb erfolglos.

Richten sich die Intentionen des Antragstellers aber auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie „Änderungen“ im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat und insoweit auch keine Erlöschensfristen im Sinne des § 74 Abs. 1 LBO 2004 wegen Errichtung eines anderen Bauwerks laufen. Der Antragsteller verweist etwa hinsichtlich des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 82/2 auf den Wegfall einer Kochnische mit Fenster, die Herstellung einer Verbindungstür zur Garagenunterkellerung und eines zusätzlichen Fensters für das Bad (alles im Untergeschoss), auf die Verlegung des Hauseingangs nach Westen, die Änderung der inneren Aufteilung, auf die Herstellung der Verbindung zur Garage und eines „nicht notwendigen Erkers“ und einer Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage (Erdgeschoss) sowie hinsichtlich des Obergeschosses auf die Aufteilung und Lage der Räume, die Versetzung eines Fensters auf der Ostseite, eine Änderung der Fenster infolge der Verschiebung der Innenräume sowie auch hier auf die Herstellung eines Erkers. (vgl. die Zusammenfassung der aus Sicht des Antragstellers verfahrensfreien Änderungen im Schriftsatz an die Bauaufsichtsbehörde vom 7.9.2006, Blätter 45/46 der Bauakte 20060100) Schon diese Zusammenstellung erweckt im Übrigen die Vorstellung eines völlig anderen Neubaus. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Die geplante Nutzungsänderung im Grenzbereich überschreitet jedenfalls den Rahmen des § 61 Abs. 3 LBO 2004.

Auch unter Ermessensgesichtspunkten unterliegen die Baueinstellungsverfügungen der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Insoweit sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht mehr erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Nichts anderes gilt auch mit Blick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines Baustillstands. Wollte man dem in Verfahren der vorliegenden Art unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Rechnung tragen, so hätte das eine Privilegierung desjenigen zur Folge, der sich in besonders weitem Umfang über geltendes Recht hinweggesetzt hat. Wirtschaftliche Einbußen eines Betroffenen spielen daher in diesem Zusammenhang auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Es handelt sich dabei um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163 = BauR 2006, 2015 = AS 33, 146)

Dass bezogen auf den geschaffenen Baukörper entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer „offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit“ gesprochen werden kann, (vgl. zu Problematik der Beachtlichkeit dieser materiellen Aspekte im Rahmen einer Baueinstellung Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 13) vielmehr aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen sogar alles dafür spricht, dass einer nachträglichen Legalisierung gravierende bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, bedarf keiner Wiederholung. Der Versuch der „rechtlichen Reparatur“ der Zweifamilienhauslösung über ein Anfang September 2005 gestelltes, von der Antragsgegnerin abschlägig beschiedenes und letztlich auch zurückgezogenes Nachtragsbaugesuch führte jedenfalls nicht zur Legalisierung des geschaffenen (genehmigungsabweichenden) Baubestands.

Auch der Einwand der Ungleichbehandlung greift im Ergebnis nicht durch. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass bei anderen Neubauten im Satzungsbereich Teile von Gebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt worden seien. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Einstellung der Bauarbeiten ihm gegenüber nicht als Verstoß gegen das im Rahmen von bauaufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich beachtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen werden. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die genannten und durch Fotos vom Antragsteller dokumentierten Anlagen in der Nachbarschaft fertig gestellt sind, so dass insoweit von vorneherein keine Befugnis mehr zum Erlass von Baueinstellungsanordnungen besteht, weil „Arbeiten“ im Sinne des § 81 Abs. 1 LBO 2004 insoweit nicht mehr stattfinden. Zum anderen sind die behaupteten Sachverhalte einer teilweisen Verschiebung der Hauptbaukörper der Wohnhäuser oder der Errichtung eines Anbaus außerhalb des in der Satzung jeweils festgelegten Baufensters mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hier geht es um die Frage einer Errichtung eines (einzigen) Wohnhauses unter übergreifender Verknüpfung zweier in sich abgeschlossener überbaubarer Grundstücksflächen.

Die auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 LBO 2004 nach fruchtloser Festsetzung von insgesamt sechs Zwangsgeldern (Gesamtbetrag netto: 16.000,- EUR) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Versiegelungen der Baustellen unterliegen keinen weitergehenden rechtlichen Bedenken.

Vor dem Hintergrund der ohne Schwierigkeiten zu beurteilenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen bestand schließlich keinerlei Veranlassung für die vom Antragsteller beantragte Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungstermins „auf der Baustelle“. Aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG lassen sich in aller Regel bereits keine Ansprüche auf die verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ von Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herleiten. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, ständige Rechtsprechung) Ganz sicher nicht Sinn dieser Verfahren ist die in dem Zusammenhang von dem Antragsteller angedeutete Möglichkeit einer Erörterung der nunmehr wieder einmal zur Entscheidung der Antragsgegnerin gestellten Bauantragsunterlagen und die Suche nach – derzeit im Übrigen weder unter bauplanungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Aspekten ersichtlichen - rechtlichen Wegen einer Legalisierung des bisher geschaffenen Baubestands oder entsprechender Veränderungsmöglichkeiten. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auch auf die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts verweist, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), so betrifft dies zum einen ebenfalls vordringlich das Hauptsacheverfahren. Zum anderen verpflichtet die Vorschrift das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 -, SKZ 2003, 193, Leitsatz Nr. 5) Darauf liefe es nämlich hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.