Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Sept. 2007 - 2 B 355/07

published on 19/09/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Sept. 2007 - 2 B 355/07
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 2007 – 5 L 634/07 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.4.2007 hinsichtlich des Nutzungsverbots (I.1) wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung und -festsetzung sowie der Festsetzung von Verwaltungskosten (jeweils II.) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner unter dem 10.4.2007 erlassenes, mit Sofortvollzugsanordnung versehenes und zwangsmittelbewehrtes Verbot der Haltung von „Großtieren“ in mehreren Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen auf seiner Parzelle Nr. 47/1 in Flur 2 der Gemarkung K. Im Einzelnen werden in dem Bescheid ein „Anbau aus Holzbohlen“ (6 m x 3,70 m), ein „altes massives Stallgebäude“ (9,40 m x 3,70 m) und ein „Unterstand mit offenem Dach“ (3,70 m x 2 m) bezeichnet. Das Grundstück, insbesondere das darauf befindliche Wohnhaus (Anwesen K Straße 3), ist an Frau H vermietet, die nach den Feststellungen des Antragsgegners hier seit Anfang März 2006 mehrere Pferde, Ponys und einen Esel hält. (vgl. die anlässlich einer Ortsbesichtigung im Januar 2007 getroffenen und in einer Lageplanzeichnung festgehaltenen Feststellungen, Blatt 76 der Bauakte, wonach die daneben liegende, ebenfalls dem Antragsteller gehörende Parzelle Nr. 47/2 als „Pferdekoppel“ benutzt wird) Frau H hat eine entsprechende Verbotsverfügung erhalten. In der Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem, die Zulässigkeit der Nutzung „Tierhaltung, hier vor allem Pferde, Ponys und Esel“ beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die nähere Umgebung als reines Wohngebiet einzuordnen sei. Hier sei die Großtierhaltung nicht zulässig. Darüber hinaus seien die von der Pferdehaltung ausgehenden Belästigungen für das angrenzende Wohngrundstück unzumutbar (§ 15 Abs. 1 BauNVO).

Zur Begründung seines nach Widerspruchseinlegung bezogen auf die Verfügungen des Antragsgegners insgesamt gestellten Aussetzungsantrags hat der Antragsteller geltend gemacht, der Vorwurf einer illegalen Nutzung der baulichen Anlagen entbehre „wegen bestehenden Bestandsschutzes jeglicher Grundlage“. Aufgrund einer formell und materiellrechtlich zulässigen Nutzung der baulichen Anlagen, die auch von dem Nachbarn zu akzeptieren sei, sei der Bescheid evident fehlerhaft. Ergänzend berufe er sich auf „unvordenkliche Verjährung“ der Befugnis zur Untersagung der „Nutzung zu Nebenerwerbszwecken“. Der landwirtschaftliche Nebenerwerb werde seit Ausführung der Anlagen durch seine Eltern, das heiße seit den 1960iger Jahren, mit Großviehhaltung betrieben. Das Anwesen sei seit der Errichtung des Wohnhauses mit Garage und massiver Stallung auf der Grundlage des Bauscheins Nr. 1624/59 („Nachtrag“) und des zugehörigen Schlussabnahmescheins (Nr. 720) aus den Jahren 1963 und 1966 stets zur Haltung von Groß- und Kleinvieh benutzt worden. Ohne die Haltung von Großvieh sei das massive Stallgebäude nicht erforderlich gewesen. Der hölzerne Unterstand an der Rückseite des Stalles sei noch von seinen – des Antragstellers – Eltern errichtet und je nach Verrottungszustand saniert worden. Die „Nutzungserlaubnis zur Großviehhaltung“ sei durch die Haltung von nur noch Ziegen, Schafen und Geflügel“ nach Abschaffung der Kühe und Rinder nicht verloren gegangen. Der von der Mieterin ausgeführte genehmigungsfreie Anbau an der Vorderseite des Stalls, für den es nach Auskunft des Bauamts lediglich einer „Verfahrensfreiheitsanzeige“ bedurft habe, sei von der Nutzungsart her ebenfalls zulässig. Von daher bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, zumal eine konkrete Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht gegeben sei. Außerdem handele es sich um eine „Willkürentscheidung“ allein auf Grund der Beschwerde eines nicht betroffenen Nachbarn, wohingegen andere Pferdehaltungen mit entsprechenden Auswirkungen für die Umgebung in unmittelbarer Nachbarschaft, konkret auf den mit Pferdekoppeln versehenen Parzellen Nr. 43/5 und Nr. 58/1, geduldet würden. Es entspreche der „örtlichen Eigenart“, dass in dem an den Außenbereich angrenzenden Wohngebiet auch Haltung und Zucht von Pferden erfolge und von den Nachbarn hingenommen werde. Die nicht nach den Geboten differenzierende Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes widerspreche den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit, zumal ihn als Vermieter keine „Garantenpflicht“ hinsichtlich des Verhaltens seiner Mieterin treffe. Hinsichtlich der Großviehhaltung in der Vergangenheit hat der Antragsteller bestätigende schriftliche Erklärungen von Frau K St und Frau E Sch vorgelegt.

Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, der Aktenvorgang zu dem in Ablichtung überreichten Bauschein Nr. 1624/59 existiere nicht mehr. Auch habe der Antragsteller bisher keinen Nachweis erbracht, dass die „angeblich bestandsgeschützte Nutzung“ seit 1966 ohne längere Unterbrechungen erfolgt sei. Eine Baugenehmigung für den Stall habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können. In dem nach der Bebauung anzunehmenden (faktischen) reinen Wohngebiet sei die beanstandete Tierhaltung nicht zulässig. Die vorgelegten schriftlichen Erklärungen seien inhaltlich unbestimmt und als „Gefälligkeitsbescheinigungen“ zu werten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 2.7.2007 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Dabei rechtfertige, abgesehen vom Vorliegen eines Bestandsschutzes oder einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, nach ständiger Rechtsprechung bereits das Fehlen einer erforderlichen Bauerlaubnis das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Von einer Genehmigung zur Haltung von Großtieren in den baulichen Anlagen könne nicht ausgegangen werden. Der in Ablichtung vorgelegte Nachtragsbauschein und der Schlussabnahmeschein bezögen sich lediglich auf einen Wohnhausneubau. Soweit in dem letztgenannten Papier darüber hinaus ein Stallgebäude erwähnt werde, komme dem keine legalisierende Wirkung zu. Nachweispflichtig sei insoweit allein der Antragsteller. Auch komme der Nutzung kein Bestandsschutz zu. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung zur Großtierhaltung in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt materiellem Baurecht entsprochen habe und ohne längere Unterbrechungen aufrechterhalten worden sei. Die vorgelegten „schriftlichen Bestätigungen von Zeugen“ entsprächen schon von der Form her nicht den Anforderungen eidesstattlicher Versicherungen und seien zudem inhaltlich vage und unsubstantiiert. Die vom Antragsteller für die Zeit eigener Nutzung vorgetragene Haltung von Federvieh, Ziegen und stets 8 bis 10 Schafen sei nie genehmigt, auch nicht als Annex zur Wohnnutzung zulässig gewesen und zudem mit der Haltung mehrerer Pferde, eines Ponys sowie eines Esels nicht vergleichbar. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der damit illegalen Nutzung könne nicht festgestellt werden. Dabei könne offen bleiben, ob die Umgebung einem reinen oder nur einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, da in beiden eine derartige Großtierhaltung nicht zulässig sei. Der Verweis auf das Vorhandensein anderer Pferdehaltungen rechtfertige nicht den Schluss auf eine über die „planungsrechtlich unerhebliche Weidewirtschaft“ hinausgehende Großtierhaltung mit Stallungen. Bei unterstellter Belegenheit der Anlagen des Antragstellers im Außenbereich änderte sich nichts, da nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb und damit nicht von einer Privilegierung der Nutzung ausgegangen werden könne. Die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das gelte insbesondere für die Inanspruchnahme sowohl der Mieterin als auch des Antragstellers als für die Benutzung verantwortlichem Eigentümer. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil sich dem Vortrag kein Hinweis auf sonstige, über die bloße Weidetierhaltung hinausgehende Stallungen entnehmen lasse. Die fehlende Differenzierung bei der Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden, da hier „eine“ Handlung des Antragstellers erzwungen werden solle. Die Nennung von drei baulichen Anlagen konkretisiere lediglich die Örtlichkeit. Die Festsetzung der Verwaltungskosten lasse Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde erneut reklamierte Beiladung der Mieterin H zu dem vorliegenden Verfahren ist entgegen seiner Ansicht nicht „notwendig“ (§ 65 Abs. 2 VwGO) und auch nicht nach den für die einfache Beiladung geltenden Maßstäben (§ 65 Abs. 1 VwGO) veranlasst. Frau H hat als Halterin der Tiere eine gleich lautende Untersagungsverfügung erhalten. Sie hat – soweit ersichtlich – von der ihr somit eröffneten Möglichkeit einer Anfechtung keinen Gebrauch gemacht. Letzteres stellt wiederum nicht die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.) des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und zur Einräumung vertraglich vereinbarter Nutzungsmöglichkeiten verpflichteter Vermieter in Frage.

Die auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 – 5 L 634/07 –, mit der er seine Aussetzungsbegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der begehrten Wiederherstellung/Anordnung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) seiner Rechtsbehelfe zu Unrecht als nachrangig eingestuft.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.4.2007 ausgesprochenen Verbots, die darin einzeln bezeichneten Gebäude auf dem Flurstück Nr. 47/1 (nicht: „Nr. 48/1“) zur Haltung von „Großtieren, wie zum Beispiel von Pferden“ zu benutzen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest als offen bezeichnet werden.

Das gilt bereits hinsichtlich des Vorliegens der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Einschreiten. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 der Antragsgegner – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zwar rechtfertigt – wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend herausgestellt hat – regelmäßig bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, zuletzt Beschluss vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –) Hierauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung jedoch – möglicherweise mit Blick auf den Sachvortrag des Antragstellers im Vorfeld des Ergehens dieser Entscheidung – erkennbar gerade nicht tragend abgestellt. In der Begründung für die Grundverfügung (Abschnitt „III.1“ des Bescheids) werden ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus seiner Sicht fehlende materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, was – vorbehaltlich einer anderweitigen Begründung im Widerspruchsverfahren – auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung aufwirft. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen) Dabei steht die Unzulässigkeit einer Großtierhaltung in einer (faktisch) einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) allgemein außer Frage. Zweifelhaft ist jedoch, ob die hier maßgebliche Umgebungsbebauung „gebietsrein“ in diesem Sinne eingeordnet werden kann. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens durchgängig vorgetragen, dass seit Errichtung seines Elternhauses mit dem dahinter liegenden Stall eine Tierhaltung auch von „Großtieren“, speziell Rindern, stattgefunden habe. Für die Richtigkeit beziehungsweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eidesstattliche Erklärungen von zwei Anwohnerinnen der S Straße vorgelegt, die unter Verweis auf ihre eigenen Wahrnehmungen versichert haben, dass auf dem Anwesen des Antragstellers „seit Jahrzehnten ständig Groß- und Kleinviehhaltung erfolgt“ sei, und zwar „ohne länger dauernde Unterbrechungen“. (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen der Frau E Sch (S Straße 20, L) und der Frau K S (Nr. 19, ebenda), jeweils vom 23.7.2007, Blätter 93, 94 der Gerichtsakte) Unabhängig von der Frage, ob das offenbar ältere rückwärtige Gebäude, das wohl zumindest gleichzeitig mit dem Wohnhaus der Eltern des Antragstellers realisiert wurde, von der für dieses Haus erteilten Genehmigung umfasst wurde oder nicht, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich dabei jedenfalls um einen Stall für Tiere handelt, der von seiner Größe – wie die derzeitige Nutzung belegt – nicht nur die Haltung von Hühnern und ähnlichem Kleingetier zuließ. Sollte tatsächlich, wofür es nach dem Gesagten ernst zu nehmende Anhaltspunkte gibt, über viele Jahre und durchgängig und unbeanstandet eine entsprechende (Groß-)Tierhaltung auf dem Grundstück stattgefunden haben, so erscheint zweifelhaft, ob sich – vorbehaltlich der so nicht zu beantwortenden Frage des Vorliegens eines Fremdkörpers – die maßgebliche Umgebung („gebietsrein“) einem Wohngebiet nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung zuordnen ließ und lässt. Auch die von dem Antragsteller angegebene eigene Haltung von mehreren Schafen und Ziegen ist jedenfalls keine planungsrechtlich in einem Wohngebiet zulässige Nutzung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller wiederholt und unwidersprochen geltend gemachte Haltung von Pferden durch Dritte auch auf anderen Grundstücken in der Nachbarschaft, insbesondere auf den Parzellen Nr. 58/1, wobei das dortige Anwesen (Nr. 16) jedenfalls nach dem Katasterplan neben dem straßenseitigen Wohnhaus ebenfalls über ein weiteres Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil verfügt, und auf der Parzelle Nr. 43/5.

Abschließend geklärt werden können die insoweit aufgeworfenen Fragen des möglicherweise „diffusen“ Umgebungscharakters gerade hinsichtlich des jeweiligen Umfangs der Tierhaltungen und der zeitlichen Abläufe und der Veränderungen im Tierbestand sowie auch der Unzumutbarkeit (Rücksichtslosigkeit) gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nur durch eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine Ortseinsicht, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung)

Ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren zu klären wird die Frage sein, ob – entgegen der letztlich auf einen fehlenden „Nachweis“ und die bisherige Unauffindbarkeit eigener einschlägiger Akten, speziell der Bauakte zum Bauschein Nr. 1624/59 (Le 95/59) gründenden Ansicht des Antragsgegners – diese Baugenehmigung nach den zugehörigen konkretisierenden (genehmigten) Bauvorlagen nicht auch das besagte in Massivbauweise ausgeführte Stallgebäude mit umfasst hat und, bejahendenfalls, in welchem Umfang durch die Grundgenehmigung vom 1.9.1959 beziehungsweise durch den Nachtrag vom 4.6.1963 eine Tierhaltung vom Antragsgegner sogar formell zugelassen worden ist. Der erstgenannte Bauschein aus dem Jahre 1959 benennt im Betreff bei der Bezeichnung des Bauvorhabens neben dem Wohnhausneubau ausdrücklich auch „ein Stallgebäude“. Für das Vorliegen jedenfalls einer dadurch zugelassenen Tierhaltung spricht ferner unabhängig vom durch das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochenen Fehlen der für sich genommen (allein) legalisierenden Wirkung bloßer Bauabnahmebescheinigungen, hier konkret des Schlussabnahmescheins Nr. 720 vom 31.8.1966, auch der Umstand, dass in diesem ausdrücklich von der festgestellten Benutzbarkeit „der Gebäude“ beziehungsweise von der Schlussabnahme „des Wohnhauses und eines Stallgebäudes“ die Rede ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Vorgang mit Planunterlagen im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens aufgefunden werden kann und dann nahe liegend, dass er den Sachvortrag des Antragstellers bestätigt. Sollte sich das als richtig erweisen, so stünde nicht nur ein auf einer materiellen Zulassungsfähigkeit basierender „Bestandsschutz“ in Rede.

Auf der Rechtsfolgenseite unterliegt die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners unter Ermessensgesichtspunkten (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) ferner rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsteller ebenfalls wiederholt vorgetragen hat, dass auf zwei in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücken ebenfalls Pferde gehalten würden, ohne dass sich der Antragsgegner in seiner Verfügung oder in sonstigen Stellungnahmen damit auseinandergesetzt hätte. Hierin könnte eine Verletzung des im Rahmen des Eingriffsermessens zu beachtenden Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dabei ist es eher fern liegend, dass hierbei eine reine „Weidetierhaltung“ angenommen werden kann, wobei auch diese in der hier nach den Feststellungen des Antragsgegners anzunehmenden Ortslage (§ 34 BauGB) zumindest bauliche Verfestigungen in Form von Begrenzungen der „Weiden“ erfordern dürfte.

Sind aber nach dem Gesagten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers bezogen auf das Nutzungsverbot (zumindest) offen, so ist seinem Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Anordnung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand insbesondere angesichts der Wertungsvorgabe des § 80 Abs. 1 VwGO der Vorrang einzuräumen.

Dies gilt ungeachtet der sich insoweit aus dem Gesetz ergebenden Vollziehbarkeit (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO Saar) im Ergebnis auch hinsichtlich der vom Antragsteller mit angefochtenen Androhung und -festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 13 ff., 20 SVwVG), wobei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats vieles dafür spricht, dass – wie der Antragsteller weiter beanstandet – angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner hier von drei unterschiedlichen Gebäuden (Nutzungseinheiten) ausgegangen ist, zusätzlich eine insoweit differenzierende Androhung vorzunehmen gewesen wäre. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 73 mit Rechtsprechungsnachweisen) Ob darüber hinaus die – inzwischen verstrichene – Befolgungsfrist, wie der Antragsteller meint, unangemessen war, braucht nicht vertieft zu werden.

Überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Grundverfügung, so ist auf entsprechenden – hier gestellten – Antrag des Pflichtigen hin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer von der Rechtsbehelfseinlegung umfassten Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren) unter dem Gesichtspunkt der „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt. Eines vorherigen gesonderten Antrags an den Antragsgegner (§ 80 Abs. 6 VwGO) bedurfte es mit Blick auf dessen Prozessverhalten im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.