Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 2370/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1980 geborener iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner ersten Abschiebung nach Griechenland.

Erstmals reiste der Kläger, der sein Heimatland Ende August 2006 verlassen hatte und über den Irak und die Türkei nach Griechenland gelangt war, am 31.12.2006 von dort in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem 9.1.2007 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nachdem Griechenland am 2.2.2007 seine Zustimmung zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO erklärt hatte, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt - mit bestandskräftigem Bescheid vom 5.2.2007 fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete dessen Abschiebung nach Griechenland an.

Am 20.2.2007 tauchte der Kläger unter und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

Nachdem er bei dem Versuch, nach Dänemark einzureisen, festgenommen worden war, wurde er von den dänischen Behörden am 13.4.2007 in das Bundesgebiet rücküberstellt und aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 13.4.2007 zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg genommen. Am 26.4.2007 wurde der Kläger auf dem Luftweg über den Flughafen A-Stadt/Main nach Griechenland abgeschoben.

Am 24.6.2008 reiste der Kläger erneut aus Griechenland kommend in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem 3.7.2008 einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16.9.2008 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Griechenlands für die Behandlung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II VO ab und ordnete erneut dessen Abschiebung nach Griechenland an.

Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht Lebach mit Beschluss vom 23.01.2009 zur Sicherung der Abschiebung des Klägers Abschiebungshaft bis zum 5.2.2009 an, die in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in Ingelheim vollstreckt werden sollte. Nachdem sich der Kläger nach seiner Einlieferung in die GfA Ingelheim Selbstverletzungen zugefügt hatte, wurde er in die R-Fachklinik Al eingeliefert, wo er sich vom 23.1.2009 bis zu seiner für den 3.2.2009 vorgesehenen Abschiebung in stationärer Behandlung befand.

Am 29.1.2009 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2008 und beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 02.02.2009 - 2 L 65/09 - mit der Begründung zurück, dass gegen die Zuständigkeit Griechenlands als für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständigem Staat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden und die Befürchtung des Klägers, dass sein Asylgesuch in Griechenland keiner ausreichenden Prüfung unterzogen, ihm insbesondere bereits kein Zugang zum Asylverfahren ermöglicht werden könnte, unbegründet sei.

Die für den 3.2.2009 vorgesehene Abschiebung des Klägers über den Flughafen A-Stadt/Main nach Griechenland musste abgebrochen werden, da er sich auf der Transportfahrt dorthin erneut Selbstverletzungen zufügte und zurück in die R-Fachklinik Al gebracht werden musste.

Mit Beschluss vom 4.2.2009 ordnete das Amtsgericht Al daraufhin die Fortdauer der Abschiebungshaft des Klägers für längstens vier Wochen an.

Der Antrag des Klägers vom 4.2.2009, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 16.9.2008 angeordnete Abschiebung nach Griechenland unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.2.2009 - 2 L 65/09 - anzuordnen, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2009 - 2 L 79/09 -).

Am 11.2.2009 wurde der Kläger, nachdem die R-Fachklinik Al am 9.2.2009 festgestellt hatte, dass er bei entsprechender ärztlicher Betreuung uneingeschränkt flugtauglich sei, mit Sicherheitsbegleitung und ärztlicher Betreuung nach Griechenland abgeschoben.

Unter dem 23.3.2009 wies der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern das Bundesamt an, den Kläger nach Deutschland zurückzuholen.

Am 27.3.2009 kam der Kläger nach Deutschland zurück und stellte unter dem 3.4.2009 erneut einen Asylfolgeantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.

Mit Schreiben vom 08.04.2009 teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass das Übernahmeersuchen zurückgezogen worden sei, da die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht wahrgenommen habe. Zugleich hob das Bundesamt den gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid vom 16.9.2008 mit der Begründung auf, dass aufgrund der Ausübung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei.

Daraufhin wurde das gegen das Bundesamt eingeleitete Klageverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2009 - 2 K 64/09 - eingestellt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.8.2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers vorliegen.

Unter dem 24.11.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 23.11.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis.

Mit Leistungsbescheid vom 8.4.2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Begleichung der mit den im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Abschiebungen nach Griechenland am 26.4.2007 und 11.2.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 37.307,86 EUR auf. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger die durch seine Abschiebungen entstandenen Kosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG als Veranlasser dieser Maßnahmen in voller Höhe zu tragen habe. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG. Die - hier allein noch interessierenden - von dem Kläger geforderten Abschiebungskosten für seine erste Abschiebung setzten sich dabei wie folgt zusammen:

 Flugkosten (A-Stadt - Athen)

 1.021,63 EUR

 Kosten der Polizei (Personal- u. Transportkosten,
Verbringung von Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg n. A-Stadt)

 3.318,50 EUR

 Übernachtungskosten der Polizei

 120,00 EUR

 Unterbringung im PG in A-Stadt

 38,35 EUR

 Verwaltungskostenaufwand für Vorbereitung und
Durchführung der Maßnahme

 51,12 EUR

 Telefongebühren

 2,05 EUR

 Dolmetscherkosten

 40,46 EUR

 Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg: 12 Tage x 95,30 EUR

 1.143,60 EUR

                

 Summe

 5.735,71 EUR

Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 4.5.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 4.11.2010 zugestellt, zurück. Ergänzend zu den Darlegungen in dem Leistungsbescheid vom 8.4.2010 ist ausgeführt, der Heranziehung des Klägers zum Ersatz der in Ansatz gebrachten und nach Höhe und Erforderlichkeit nicht zu beanstandenden Kosten für die Abschiebung nach Griechenland stehe nicht entgegen, dass das Bundesamt nach den erfolgten Abschiebungen das Asylverfahren übernommen und festgestellt habe, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die Abschiebungen vom 26.4.2007 und 11.2.2009 seien rechtmäßig gewesen, da der Kläger aufgrund der negativen Entscheidungen des Bundesamtes vom 5.2.2007 und 16.9.2008 über seinen Asyl- und Asylfolgeantrag im Zeitpunkt der Vornahme der beiden Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Ein Flüchtlingsstatus sei dem Kläger erst nach seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 27.3.2009 und dem im Weiteren gestellten Asylfolgeantrag vom 3.4.2009 zuerkannt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 6.12.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, einer Kostentragungspflicht stehe bereits entgegen, dass seine Abschiebungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens rechtswidrig gewesen seien. Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens in Griechenland sei bereits im Zeitpunkt seiner ersten Abschiebung und erst recht im Zeitpunkt seiner zweiten Abschiebung nicht gewährleistet gewesen. Nachdem in dem UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II VO vom 15.4.2008 festgestellt worden sei, dass „Dublin-Rückkehrern“ der Zugang zum Asylverfahren in der Praxis durch verschiedene Hindernisse erschwert werde und auch die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern in Griechenland zu kritisieren seien, seien in der Folge Abschiebungen nach Griechenland von verschiedenen Verwaltungsgerichten im Hinblick auf die dortige Situation ausgesetzt worden. Die Situation in Griechenland habe schließlich dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Eilverfahren, erstmals mit Beschluss vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, Abschiebungen nach Griechenland untersagt habe. Zwischenzeitlich mache auch die Bundesrepublik Deutschland in den sog. „Griechenlandfällen“ von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Aufgrund dieser Umstände erwiesen sich seine Abschiebungen im Ergebnis als rechtswidrig, zumal die Bundesrepublik Deutschland in seinem Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und ihn letztlich als Flüchtling anerkannt habe. Jedenfalls sei aber der Abschiebung im Jahr 2009 aufgrund der Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.09.2008, mit dem die Abschiebung nach Griechenland angeordnet worden sei, nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen worden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der bereits im Jahr 2007 erfolgten Abschiebung, da nach Geltendmachung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland inzidenter auch der ursprüngliche Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2007 aufgehoben worden sei. Unabhängig davon widerspreche die Geltendmachung von Abschiebungskosten jedoch aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung sowohl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch dem Grundsatz des „Venire contra factum proprium“. Darüber hinaus werde die Rechtmäßigkeit der Abschiebungskosten und deren Verhältnismäßigkeit in Abrede gestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Leistungsbescheid des Beklagten vom 8.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich im Vorfeld der ersten, am 26.04.2007 erfolgten Rückführungsmaßnahme nach Griechenland illegal nach Dänemark abgesetzt habe. Nach der Überstellung durch die dänischen Behörden sei die Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Griechenland unerlässlich gewesen. Der Kläger habe durch die illegale Einreise in Dänemark versucht, sich den deutschen Behörden zur Verhinderung von Abschiebungsmaßnahmen auf Dauer zu entziehen. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger ohne Anordnung von Abschiebungshaft bei fehlender Ausreisebereitschaft nach Griechenland auch weiterhin nicht für Maßnahmen der Ausländerbehörde erreichbar gewesen wäre. Beiden Rückführungsmaßnahmen hätten zum Zeitpunkt ihrer Durchführung weder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegengestanden. Dass der Kläger nach seiner Abschiebung am 11.2.2009 wieder erlaubt in das Bundesgebiet habe einreisen dürfen, lasse nicht den Schluss zu, dass die davor durchgeführten Maßnahmen unzulässig gewesen wären. Die aufgrund der Rückführungsmaßnahmen des Klägers nach Griechenland entstandenen Kosten seien daher von diesem gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG in voller Höhe zu tragen.

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2011 ergangenem Urteil gab das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers insoweit statt, als in dem angefochtenen Leistungsbescheid zur Begleichung der entstandenen Abschiebungskosten ein 5735,71 EUR übersteigender Betrag gefordert wird. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Abschiebungskosten sei § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Danach erweise sich die Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Abschiebung nach Griechenland am 11.2.2009 und des gescheiterten Abschiebungsversuchs am 3.2.2009 schon deshalb als rechtswidrig, weil diese Maßnahme letztlich ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Ein für die Abschiebungskosten in Anspruch genommener Ausländer könne, sofern der Verwaltungsakt, auf dessen rechtlicher Grundlage die Abschiebung erfolgt sei, nicht unanfechtbar geworden sei, grundsätzlich jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, unabhängig von der Offensichtlichkeit des Mangels. Zwar hätten sowohl für die beabsichtigte Abschiebung als auch für die erfolgreiche Abschiebung des Klägers die rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen. Der Anforderung der entstandenen Abschiebungskosten stehe jedoch entgegen, dass der die Abschiebung nach Griechenland anordnende Bescheid des Bundesamtes vom 16.9.2008 durch den nachfolgenden Bescheid vom 8.4.2009 wieder aufgehoben worden sei mit der Folge, dass die zunächst vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. den erfolglosen Abschiebungsversuch rückwirkend wieder entfallen und diese Maßnahmen damit letztlich rechtsgrundlos erfolgt seien. Zwar lasse sich dem Aufhebungsbescheid des Bundesamtes vom 8.4.2009 keine eindeutige Aussage dahingehend entnehmen, dass die Aufhebung des Bescheides vom 16.9.2008 auch Wirkung für die Vergangenheit haben solle. Da der entsprechende Erklärungsinhalt jedoch unter entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Betroffenen auszulegen sei, sei entscheidend, wie der Kläger selbst als Adressat des Aufhebungsbescheides den materiellen Gehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben habe verstehen müssen. Danach habe der Kläger auf der Grundlage der für ihn erkennbaren Umstände den Bescheid nur so verstehen können, dass damit die Aufhebung des Bescheides am 16.9.2008 mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sei. Denn das Bundesamt habe damit zu erkennen gegeben, dass entgegen seiner bisherigen Einschätzung im Falle des Klägers Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hätten und von der Überstellung des Klägers nach Griechenland zur dortigen Durchführung seines Asylverfahrens hätte abgesehen werden müssen. Überdies spreche auch nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der interessengerechten Auslegung alles dafür, dass dem Aufhebungsbescheid rückwirkende Kraft beigelegt worden sei. Eine Berufung auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Bescheids vom 16.9.2008 bis zu dessen Aufhebung wäre unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses des Klägers treuwidrig gewesen, zumindest aber verstieße die bloße Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge, dass der Kläger trotz der aufgrund der Ausübung seines Eintrittsrechts bewirkten Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung seines Asylverfahrens und der ihm mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 21.8.2009 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Kosten seiner vorangegangenen Abschiebung nach Griechenland tragen müsste, vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Anweisung durch den parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums des Inneren an das Bundesamt, den Kläger nach Deutschland zurückzuholen, gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 4 GG resultierenden Grundsatz des „Venire contra factum proprium“.

Demgegenüber bestünden gegen die vom Beklagten weiter geltend gemachten Kosten für die am 26.4.2007 erfolgte erste Abschiebung des Klägers nach Griechenland weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifende rechtliche Bedenken. Diese Abschiebung nach Griechenland sei rechtlich zulässig gewesen, nachdem das Bundesamt mit bestandskräftigen Bescheid vom 5.2.2007 festgestellt gehabt habe, dass dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zustehe, und dessen Abschiebung nach Griechenland angeordnet gehabt habe. Der danach vollziehbaren Abschiebungsanordnung sei auch nicht rückwirkend dadurch die Grundlage entzogen worden, dass das Bundesamt seinen Bescheid vom 16.9.2008 nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts mit Bescheid vom 8.4.2009 wieder aufgehoben und den Kläger nach Durchführung des Asylverfahrens als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt habe, denn damit sei weder ausdrücklich noch inzidenter eine Aufhebung des Bescheides vom 5.2.2007 als Grundlage der am 26.4.2007 erfolgten Abschiebung des Klägers nach Griechenland verbunden gewesen. Der Heranziehung zu den Kosten dieser Abschiebung könne auch nicht entgegengehalten werden, die Abschiebung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Durchführung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens in Griechenland bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht gewährleistet gewesen sei. Denn die Abschiebung des Klägers habe sich nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes am 5.2.2007 maßgeblichen Sachlage im Ergebnis als rechtmäßig dargestellt. Nachdem die griechischen Behörden aufgrund der unerlaubten Einreise des Klägers aus Griechenland als einem sicheren Drittstaat mit Schreiben vom 2.2.2007 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO erklärt gehabt hätten, sei die Anordnung der Abschiebung des Klägers auf der Grundlage von § 34 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG zu Recht ergangen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO hätten veranlassen müssen, habe der Kläger seinerzeit nicht dargetan; es seien auch ansonsten keine Anhaltspunkte etwa für ein inländisches Abschiebungshindernis erkennbar gewesen. Der jetzige Hinweis des Klägers auf das „UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der ´Dublin II Verordnung´“ vom 15.4.2008, wonach Erschwernisse hinsichtlich des Zugangs von „ Dublin-Rückkehrern“ zum Asylverfahren festgestellt und die Aufnahmebedingungen von Antragstellern in Griechenland beanstandet worden seien, sowie auf die Aussetzung von Abschiebungen durch verschiedene Verwaltungsgerichte angesichts der prekären Situation in Griechenland lasse die Abschiebung vom 26.4.2007 nicht als rechtswidrig erscheinen. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand ersichtlich nicht auf die Entscheidungs- und Erkenntnislage von bereits im April 2007 erfolgten Abschiebungen von Asylantragstellern nach Griechenland beziehe, habe sich der Kläger seinerzeit gerade nicht darauf berufen, dass die Durchführung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens in Griechenland nicht gewährleistet sei und er befürchte, keinen Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Zu keiner anderen Beurteilung könne der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.9.2009 – BvQ 56/09 – führen, da darin der Erlass der einstweiligen Anordnung mit der offenen Rechtslage und einer Folgenbetrachtung begründet worden sei, eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung eines Asylantragstellers nach Griechenland im Rahmen des so genannten Dublin-Verfahrens wegen dort fehlender Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens jedoch nicht verbindlich festgestellt worden sei.

Gegen die Höhe der von dem Beklagten im eigenen Namen geltend gemachten Kosten für die vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein in Amtshilfe durchgeführte Abschiebung des Klägers am 26.4.2007 bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu tragenden Flugkosten in Höhe von insgesamt 1021,63 EUR seien ausreichend belegt und nicht erkennbar „überteuert“. Die als Beförderungs- und sonstige Reisekosten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG vom Kläger zu erstattenden Transportkosten für seine Verbringung von der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg zum Flughafen A-Stadt/Main durch die Polizei am 25./26.4.2007 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Personalkosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in Höhe von insgesamt 3318,50 EUR seien durch die Kostenmitteilung – VVKO – des 1. Polizeireviers Kiel vom 27.4.2007 sowie die die Kostenrechnung erläuternde Stellungnahme des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom 16.8.2011 in hinreichender Weise nachgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz eines Transportfahrzeuges in Höhe von 0,50 EUR pro angefangenem Kilometer nicht mehr angemessen oder sonst nicht gerechtfertigt wäre. Gleiches gelte für die zu berücksichtigenden Übernachtungskosten von zwei Polizeibeamten in Höhe von insgesamt 120 EUR sowie die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums A-Stadt/Main am 25./26.4.2007 in Höhe von 38,35 EUR, die ebenfalls ausreichend belegt und offenkundig angemessen seien. Die Kosten der der Abschiebung vorausgegangenen - vom Kläger nicht angegriffenen - Abschiebungshaft in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg in Höhe von insgesamt 1143,60 EUR seien ebenso wenig zu beanstanden wie die Erhebung eines Tageskostensatzes in Höhe von 95,30 EUR durch den Beklagten. Gleiches gelte für Höhe und Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten in Höhe von 40,46 EUR und den gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erstattungsfähigen und von dem Beklagten mit 51,12 EUR bezifferten Verwaltungskostenaufwand sowie der pauschal geltend gemachten Telefongebühren in Höhe von 2,05 EUR. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Abschiebung am 26.4.2007 sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den zum Ersatz von Abschiebungskosten Verpflichteten heranzuziehen habe oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen könne, sei zwar in den §§ 66 ff. AufenthG nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die zuständige Stelle für die Fälle der Kostentragungspflicht nach § 84 Ausländergesetz (§ 68 AufenthG) allerdings nicht ausnahmslos verpflichtet, einen danach gegebenen Erstattungsanspruch geltend zu machen, so dass die Heranziehung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensbetätigung der Behörde darüber erfordere, ob und in welchem Umfang eine Erstattung erfolgen solle. Während die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit es grundsätzlich geböten, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch durchsetze, dürfe bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten von dieser Regel auch abgewichen werden, um den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere auch bei fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung tragen zu können. Demgemäß sei der nach § 84 Ausländergesetz Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedürfe. Hingegen habe die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessen zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt würden. Ob diese Grundsätze auf die Kostentragungspflicht nach § 66 AufenthG übertragbar seien, könne jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn auch im Falle der Kostenerstattung für Abschiebungskosten durch den Ausländer in Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung bereits bei der Geltendmachung der Forderung bestünde, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Klägers führen, da kein atypischer Fall vorliege. Der Kläger habe nicht ansatzweise besondere Umstände dargetan, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass die Kosten der durch eigenes Verhalten verursachten Abschiebung am 26.4.2007 nicht von ihm getragen werden müssten. Der Tatsache, dass der Kläger offenkundig nur über äußerst begrenzte finanzielle Mittel verfüge, komme im Hinblick darauf, dass - im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - vorliegend nicht die Erstattung von Abschiebungskosten durch einen Drittverpflichteten, sondern durch den abgeschobenen Ausländer selbst in Rede stehe, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Gegen das dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 21.9.2011 zugestellte Urteil hat er am 21.10.2011 die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1,124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Abschiebung vom 26.4.2007 rechtswidrig. Durch den Bescheid des Bundesamtes vom 8.4.2009 sei auch der bestandskräftige Bescheid vom 5.2.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden. Die Aufhebung sei konkludent bzw. inzidenter erfolgt. Bei dem Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2007 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem festgestellt worden sei, dass ein Asylverfahren in seinem - des Klägers - Fall in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sei. Hieraus habe auch nach seiner erneuten Einreise die Verpflichtung Griechenlands gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin II VO resultiert, ihn wieder aufzunehmen. Demzufolge sei der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam geblieben, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Da sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf nicht erledige, sei er in einer der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Formen aufzuheben gewesen, damit bei Geltendmachung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden könne. Da der ursprüngliche Bescheid vom 5.2.2007 somit habe aufgehoben werden müssen und dies auch formfrei nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erfolgen könne, beinhalte der Bescheid vom 8.4.2009 die konkludente Aufhebung. Die Aufhebung sei auch rückwirkend erfolgt, da insoweit nichts anderes gelten könne wie hinsichtlich des Bescheides vom 16.9.2008. Insoweit könne auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Der Kläger habe auf der Grundlage der für ihn erkennbaren Umstände den Bescheid des Bundesamtes vom 8.4.2009 nur so verstehen können (§ 133 BGB entspr.), dass damit auch die Aufhebung des Bescheides vom 5.2.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sei. Die Abschiebung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die auch schon im Jahre 2007 bestehende und im Übrigen bekannte Lage in Griechenland rechtswidrig gewesen. Es sei bereits damals allgemein bekannt gewesen, dass der Zugang zum Asylverfahren für Asylsuchende in Griechenland in einer Weise beschränkt werde, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren für Betroffene nicht durchführbar sei. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - mit Urteil vom 21.1.2011 Griechenland und Belgien wegen Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt, nachdem ein afghanischer Flüchtling gegen seine Abschiebung aus Belgien nach Griechenland geklagt habe. Zur Urteilsbegründung habe sich der Gerichtshof unter anderem auch auf einen Pro Asyl-Recherchebericht zur Situation in Griechenland von 2007 bezogen. Dass die Bundesrepublik Deutschland erst im Januar 2011 durch einen entsprechenden Abschiebestopp reagiert habe, ändere daran nichts. Schließlich sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig, weil der Beklagte ein ihm zustehendes Ermessen nicht oder jedenfalls fehlerhaft betätigt habe. Im Falle der Entscheidung nach § 66 AufenthG müsse die Behörde – jedenfalls in atypischen Fällen – bereits im Festsetzungsstadium ein Ermessen ausüben. Dies folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Kostenrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit. Dass ein atypischer Fall vorliegend gegeben sei, ergebe sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland schließlich von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe und der Kläger als Asylberechtigter bzw. Flüchtling anerkannt worden sei. Damit sei jedenfalls im Ergebnis festgestellt, dass die ursprüngliche Entscheidung, dass das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig sei, revidiert worden sei. Es liege gerade kein Regelfall vor, in dem die Abschiebung im Ergebnis dazu führen solle, dass der Betroffene sein Asylverfahren nicht in der Bundesrepublik Deutschland durchführen dürfe. Mit dem Selbsteintrittsrecht sei letztlich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass in Griechenland ein ordnungsgemäßes Asylverfahren nicht durchgeführt werden könne. Dies sei letztlich durch die bereits zitierte Entscheidung des EGMR, aber auch durch die Anordnung des Bundesministers des Inneren, vorläufig keine Abschiebungen mehr nach Griechenland durchzuführen, bestätigt worden. Daher habe der Leistungsbescheid im Rahmen der Ausübung des Ermessens, bei dem sowohl Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der einen Seite gegen die Belange des Klägers auf der anderen Seite abzuwägen seien, nicht erlassen werden dürfen. Letztlich bedeute die Geltendmachung der Abschiebungskosten trotz Gebrauchmachens von dem Selbsteintrittsrecht ein „venire contra factum proprium“ und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben.

Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2011 – 10 K 2370/10 - den Bescheid des Beklagten vom 8.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 insgesamt aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu eigen und trägt ergänzend vor: Die Abschiebung des Klägers am 26.4.2007 nach Griechenland sei rechtmäßig gewesen, da seine Ausreisepflicht zum Zeitpunkt der Ausreise vollziehbar gewesen sei und die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 5.2.2007 bestandskräftig geworden sei. Dieser Abschiebeanordnung sei aufgrund des Bundesamtsbescheids vom 8.4.2009 und der späteren Flüchtlingsanerkennung vom 21.8.2009 nicht rückwirkend die Grundlage entzogen worden. Nichts spreche für die Auffassung des Klägers, dass die Abschiebungsanordnung durch den Bescheid vom 8.4.2009 konkludent und rückwirkend aufgehoben worden sei. Im Aufhebungsbescheid sei ausdrücklich nur davon die Rede, dass der Bundesamtsbescheid vom 16.9.2008 aufgehoben werde. Nichts deute darauf hin, dass der Aufhebungsbescheid Wirkung für die Vergangenheit entfalten solle. Die Formulierung im Bescheid vom 8.4.2009 lasse bereits erkennen, dass der vorangegangene Bescheid vom 16.9.2008 auf andere Weise, nämlich durch Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland in das Asylverfahren, aufgehoben worden sei. Die gewählte Formulierung, dass aufgrund der Ausübung des Selbsteintritts die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, lasse dabei nur den Schluss zu, dass der Selbsteintritt das erledigende Ereignis sei, ab dem der vorangegangene Bescheid keine künftige Wirkung mehr entfalten solle. Nichts spreche für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, die einer ausdrücklichen Rücknahme gemäß § 48 VwVfG bedurft hätte. Im Übrigen beruhe der spätere Selbsteintritt der Bundesrepublik in das Asylverfahren des Klägers im Jahr 2009 nach dessen erneuter Wiedereinreise im Juni 2008 und der erneuten Abschiebung nach Griechenland im Februar 2009 erkennbar auf einer nachträglichen Änderung der Sachlage. Der Einwand des Klägers, es sei im Jahre 2007 bereits „allgemein bekannt“ gewesen, dass der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland in einer Weise beschränkt werde, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren für Betroffene nicht durchführbar sei, sei haltlos. Ein genereller Abschiebestopp nach Griechenland bestehe erst seit Januar 2011. Die Geltendmachung der Abschiebungskosten bedeute auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Was den vom Kläger geltend gemachten Ermessensfehler anlange, werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Kläger habe mit Blick auf die anlässlich seiner mit Abschiebung vom 26.4.2007 verursachten Kosten nichts dargetan, was gegen seine Heranziehung zur Kostentragung spreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 64/09, 2 L 65/09, 2 L 79/09, 2 L 100/09, die Ausländerakten des Beklagten und Verwaltungsunterlagen 5238891-439 und 5333282-439 des Bundesamtes sowie die Dokumente, die in der den Beteiligten unter dem 25.7.2013 übersandten Liste aufgeführt sind, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1,124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, soweit darin seine Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 8.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 abgewiesen wurde, ist auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Leistungsbescheid ist, soweit darin der Kläger zur Tragung der Kosten seiner Abschiebung am 26.4.2007 in Höhe von 5.735,71 EUR herangezogen wurde, rechtmäßig und die zulässige Anfechtungsklage insoweit unbegründet.

Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Abschiebungskosten sind die §§ 66 f. AufenthG. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer – in Präzisierung des in § 13 VwKostG allgemein zum Ausdruck gebrachten Veranlasserprinzips(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.6.2005 – 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1) - die Kosten, die durch die Durchsetzung seiner Abschiebung entstehen, zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden diese Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, InfAuslR 2013, 67; vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Mai 2013, § 66 Rdnr. 8ff.) kann ein Ausländer im Ausgangspunkt gegenüber einer Kostenerhebung grundsätzlich jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen des Mangels offensichtlich ist. Sofern der Ausländer hingegen Mängel rügt, die seine Rechte nicht berühren können, wie etwa Mängel in der vertraglichen Beziehung mit einem Dolmetscher oder der Fluggesellschaft, kann er zwar – wie auch sonstige Kostenschuldner – unter Verweis auf eine „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG die Rechtswidrigkeit der konkreten Teil- oder Einzelmaßnahme einwenden. Die Erstattungspflicht entfällt bei solchen Mängeln jedoch nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Der Kläger macht vorliegend geltend, dass seine Abschiebung rechtswidrig erfolgt sei. Dies begründet er zunächst damit, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.2.2007 ebenso wie der Bescheid vom 16.9.2008 durch den Bescheid des Bundesamtes vom 8.4.2009 rückwirkend aufgehoben worden und insoweit die Rechtsgrundlage für seine Abschiebung entfallen sei. Dem ist nicht zu folgen.

Durch den Bescheid vom 8.4.2009 wurde der - sowohl die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland beinhaltende - „Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.9.2008“ mit der Begründung aufgehoben, dass aufgrund der Ausübung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO), die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Darin lag, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine rückwirkende Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 16.9.2008 mit der Folge, dass der ursprünglich gegebene Rechtsgrund sowohl für die abgebrochene Abschiebung am 3.2.2009 als auch für die erfolgreiche Abschiebung des Klägers am 11.2.2009 rückwirkend entfallen ist; auf die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts kann verwiesen werden.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2007 ist zwar - zumindest teilweise - aufgehoben worden, allerdings entgegen der Annahme des Klägers nicht durch den Bescheid vom 8.4.2009 und auch nicht rückwirkend. Dass er in dem Aufhebungsbescheid keinerlei Erwähnung findet, bestreitet der Kläger selbst nicht. Es sind aber auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Bescheid von dem Regelungsinhalt des Aufhebungsbescheids erfasst und konkludent aufgehoben wurde. Einen solchen Inhalt des Aufhebungsbescheids kann der Kläger auch nicht damit begründen, dass der Bescheid vom 5.2.2007 einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle, mit dem festgestellt worden sei, dass ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sei und daraus die Verpflichtung Griechenlands gemäß Art. 16 Absatz 1c Dublin II VO resultiere, ihn auch nach seiner erneuten Einreise wieder aufzunehmen, und daher ebenfalls habe rückwirkend aufgehoben werden müssen.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2007 beinhaltet zum einen als Grundverwaltungsakt für die Abschiebungsanordnung die – feststellende - Entscheidung nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Zum anderen enthält er eine - einen belastenden Verwaltungsakt darstellende - Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylVfG, die unverzichtbare rechtliche Grundlage für die eigentliche Abschiebung in den sicheren Drittstaat; bei der angeordneten Abschiebung selbst als Vollstreckungsmaßnahme (Anwendung unmittelbaren Zwangs) handelt es sich um einen Realakt. Da die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht durch diesen Grundverwaltungsakt, sondern ausweislich der Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Klägers(Bl. 110 Bundesamtsakte 5238891-439) nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO mit seiner Einreise von der Türkei kommend begründet wurde, hätte eine Aufhebung des Grundverwaltungsaktes – selbst wenn sie rückwirkend erfolgt wäre - an dieser Zuständigkeit Griechenlands nichts geändert, vielmehr war dafür die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Dieser - die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Klägers begründende – Selbsteintritt war ausweislich des Wortlauts des Bescheids vom 8.4.2009 bei dessen Erlass jedoch bereits erfolgt und hatte mit der Ermöglichung des Asylverfahrens im Bundesgebiet den feststellenden Grundverwaltungsakt, wonach dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zustehe, konkludent aufgehoben.

Entgegen der Meinung des Klägers spricht allerdings nichts dafür, dass diese konkludente Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre oder gar nur rückwirkend hätte erfolgen können. Wie der damalige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern in seinem Schreiben vom 23.3.2009(Bl. 308 f. Bundesamtsakte 5333282-439) an die sich für den in Griechenland befindlichen Kläger engagierende Evangelische Kirchengemeinde L.(Schreiben vom 3.3.2009, Bl. 335 Bundesamtsakte 5333282-439) betont hat, hat er eine Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen, sondern – ausdrücklich nur – „aufgrund der veränderten Situation“ des Klägers in Griechenland, auf die ihn die Kirchengemeinde hingewiesen hatte, „nach nochmaliger Abwägung aller Umstände dieses besonderen Einzelfalles das Bundesamt angewiesen“, diesen nach Deutschland zurückzuholen. Die Entscheidung war daher auf die von der Kirchengemeinde geltend gemachte angegriffene gesundheitliche Situation des Klägers - und möglicherweise dessen von ihr für die Zeit ab 2008 geschilderte Zuwendung zum Christentum, die dann auch zu seiner Flüchtlingsanerkennung führte - zurückzuführen. Da die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Kläger bereits bei seiner ersten Überstellung nach Griechenland am 26.4.2007 – gar erhebliche - gesundheitliche Probleme gehabt hätte, bestand kein Grund für eine berechtigte Annahme des Klägers („Empfängerhorizont“), dass der Selbsteintritt der Bundesrepublik rückwirkend erfolgen sollte, obwohl seine persönliche Situation bei der ersten Überstellung nach Griechenland offensichtlich keine seiner Abschiebung entgegenstehende Besonderheiten aufgewiesen hatte. Anderes ist auch nicht mit Blick auf die Asyl- und Lebensbedingungen der Flüchtlinge allgemein in Griechenland im Februar 2007 anzunehmen, die sich in der Folge bis 2009 durch steigende Flüchtlingszuströme und eine damit einhergehende zunehmende Überlastung des Landes deutlich verschlechterten(vgl. etwa Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008; BVerfG, einstweilige Anordnung vom  8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) und die für den Selbsteintritt - auch für den Kläger erkennbar - nicht ursächlich waren. Der Grundverwaltungsakt ist daher konkludent nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden.

Ob der Abschiebungsanordnung nach vollzogener Abschiebung noch Bedeutung im Hinblick auf § 71 Abs. 5 AsylVfG zukommen konnte und sie daher für das durchzuführende Asylverfahren in Deutschland durch den Selbsteintritt ebenfalls – konkludent - aufgehoben werden musste, kann dahinstehen, da eine solche Aufhebung aus denselben Gründen wie die des Grundverwaltungsaktes jedenfalls nur für die Zukunft erfolgt wäre. Die Abschiebungsanordnung hätte auch dann ihre Bedeutung als Rechtsgrundlage der vollzogenen Abschiebung nicht verloren. Die erste Abschiebung des Klägers war daher nicht mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

Auch soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Abschiebung darin begründet sieht, dass er nach Griechenland im Hinblick auf die dort „bestehende und im Übrigen bekannte Lage“, nämlich auf unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen für Flüchtlinge, nicht hätte abgeschoben werden dürfen, kann sein Vortrag nicht zum Erfolg der Berufung führen.

Der Kläger kann den damit geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 EMRK, nach dem – ebenso wie nach Art. 4 der Charta der Grundrechte – niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dem Leistungsbescheid nicht mehr entgegenhalten. Haftet ein Mangel einem Verwaltungsakt an, auf dessen rechtlicher Grundlage die Abschiebung erfolgt ist, namentlich einer förmlichen Abschiebungsanordnung, so kann von den Fällen der Nichtigkeit abgesehen gegenüber dem Leistungsbescheid (vgl. § 67 Abs. 3 AufenthG) dieser Mangel vom Ausländer nicht mehr geltend gemacht werden, sobald und soweit der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und er sich auch nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erledigt hatte(Vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2013, § 66 Rdnr. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rdnr. 4; wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 12.6.2012 – 5 A 388/12 -, juris, ). Vorliegend hatte der Kläger die ihm nach Maßgabe des § 10 AsylVfG zugestellte Abschiebungsanordnung vom 5.2.2007, deren Erlass nach § 34a AsylVfG voraussetzte, dass feststand, dass die Abschiebung nach Griechenland durchgeführt werden konnte, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig(Vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, § 34a AsylVfG, Rdnr. 8) war, nicht angefochten, so dass sie, da sie offensichtlich nicht an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden Fehler (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG) litt und sich auch nicht während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist erledigt hatte, bestandskräftig wurde. Da der Kläger, der bereits am 20.2.2007 untergetaucht war, somit auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Ausgangsverfahren verzichtet hatte, kann er nicht verlangen, dass diese Prüfung im Rahmen der Anfechtung des Leistungsbescheids nachgeholt wird.

Hiervon abgesehen bestehen aber auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter dem 5.2.2007 angeordneten ersten Abschiebung des Klägers nach Griechenland, die im April 2007 durchgeführt wurde.

Als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften stellt Griechenland einen sicheren Drittstaat kraft Verfassung (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG) dar. Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 – 32733/08 -, NVwZ 2009, 965)

Die Annahme des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 5.2.2007, dass im Falle des Klägers keine „außergewöhnlichen humanitären Gründe“ für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 Dublin II VO ersichtlich seien, seine Abschiebung nach Griechenland folglich zulässig sei, ist nicht zu beanstanden. Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger in Griechenland Gefahr lief, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt zu werden, waren nach der Sach- und Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung und noch im Zeitpunkt seiner Abschiebung(Vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413) nicht erkennbar.

Zum einen ergaben sich aus aktuellen Informationen über Defizite bei der Durchführung von Asylverfahren im weitesten Sinne, die nach den Erkenntnissen des Senats im Frühjahr 2007 ohnehin nur in Teilbereichen vorhanden waren, keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers. So hatte UNHCR zwar schon im November 2005(UNHCR-Memorandum vom 30.11.2005) - ausführlich dann erst im Juli 2007(UNHCR- Positionspapier „Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des ´Abbruchs´ von Asylverfahren“  vom Juli 2007) - auf mögliche Probleme von Flüchtlingen beim Zugang zum Asylverfahren hingewiesen, da die Regelung des Art. 2 (8) des Präsidialerlasses 61/1999 vom 6.4.1999 vielen Asylsuchenden im Falle der Rückführung nach Griechenland – insbesondere in Anwendung der Dublin II VO, aber auch in anderen Fällen - eine inhaltliche Überprüfung ihrer Asylanträge verwehrte, nachdem das Asylverfahren als „abgebrochen“ galt, weil der Asylsuchende seinen Aufenthaltsort, ohne die zuständigen griechischen Behörden darüber zu informieren, verlassen hatte. Diese Regelung war indes für den Kläger, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und daher nicht zu dem gefährdeten Personenkreis mit „abgebrochenem“ Asylverfahren zählte, ohne Bedeutung. Auch Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) über festgestellte Missstände in Haftanstalten(Vgl. zum Überblick: - englischsprachige – Press Release “Council of Europe Anti-Torture Committee publishes report on Greece“, veröffentlicht am 20. 12.2006), die bei einer illegalen Einreise durchaus relevant gewesen wären, standen einer Rückführung des Klägers, mit dessen Inhaftierung bei seiner legalen Rückkehr zur Durchführung eines Asylverfahrens mit Zustimmung Griechenlands nicht zu rechnen war, nicht entgegen. Schließlich lag auch in dem – der Sache nach sicherlich bekannten - Umstand, dass die Anzahl der gestellten Asylanträge in Griechenland deutlich im Steigen begriffen war (tatsächlich: 4.469 Anträge in 2004, 9.050 Anträge in 2005, 12.270 Anträge in 2006(Pro Asyl, „The truth may be bitter but must be told – „Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache“ vom Oktober 2007 (Exkurs: Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“), S. 30)), angesichts objektiv fehlender Informationen über konkrete schwerwiegende Defizite bei deren Bewältigung kein triftiger Grund zur Annahme einer Gefährdung des Klägers bei seiner Überstellung. Dies galt auch mit Blick auf die in Griechenland noch nicht erfolgte Umsetzung der grundlegenden Asylrichtlinien (Aufnahmerichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Qualifikationsrichtlinie, Familienzusammenführungsrichtlinie) in nationales Recht,(Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 – C – 72/06 –: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung.) die nach Ablauf der Umsetzungsfrist aber – nur - dazu führte, dass die eindeutigen und nicht an Bedingungen geknüpften Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie direkt anzuwenden waren. Weitergehende Erkenntnisse über die Anwendung des vorhandenen Rechts lagen indes nicht vor.

Die ersten über die vorgenannten Informationen hinausgehenden kritischen Berichte zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland wurden vielmehr erst nach der Abschiebung des Klägers in der zweiten Hälfte 2007 veröffentlicht. So wurde im „Bericht der Delegation des LIBE-Ausschusses über den Besuch in Griechenland (Samos und Athen)“ des Europäischen Parlamentes vom 2.7.2007 auf der Grundlage der Mitte Juni 2007 getroffenen Feststellungen über die Aufnahme von Asylbewerbern und Migranten in Griechenland u.a. die Situation in der alten Hafteinrichtung auf der Insel Samos als unmenschlich kritisiert(Ebenfalls bezüglich Samos: Asylmagazin 11/2007: „Griechenland: UNHCR prangert Flüchtlingslager an“) sowie Mängel in der Hafteinrichtung in Athen insbesondere hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen gerügt. (Erst) Ende Oktober 2007 – und damit rund ein halbes Jahr nach der Abschiebung des Klägers - wurde der von ihm zum Beleg der „allgemein bekannten Lage“ in Griechenland herangezogene Pro Asyl-Bericht „The truth may be bitter but must be told“(Pro Asyl- Bericht „The truth may be bitter but must be told – …“ vom Oktober 2007) veröffentlicht, den auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 21.1.2011(EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413), in der es um die Rechtmäßigkeit der erst Mitte 2009 erfolgten Abschiebung eines afghanischen Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland ging, berücksichtigt hat. Dieser Bericht beruhte auf zwei Pro Asyl-Recherchemissionen im Juli/August und im Oktober 2007 und sein Rechercheschwerpunkt betraf die Frage des Zugangs zum griechischen Territorium, die Aufnahme- bzw. Haftbedingungen für neuankommende Flüchtlinge auf den ostägäischen Inseln Lesbos, Chios und Samos und die besondere Situation von minderjährigen Flüchtlingen; insofern wurden systematische Menschenrechtsverletzungen durch die griechische Küstenwache und die Grenzpolizei und andere Missstände festgestellt. In den „Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“ des Berichts wurden vor allem die geringen Aufnahmekapazitäten mit meist sehr schlechten Unterkünften bemängelt und hinsichtlich des – dargestellten - Asylverfahrens selbst außer der häufig erheblichen Verzögerung bei der Erstausstellung der „rosa Karte“ die Asylentscheidung in der ersten und zweiten Instanz im Ergebnis durch eine Behörde, die zentral auch mit Grenzschutzaufgaben und der Verhinderung der so genannten illegalen Einwanderung befasst sei, und die „unter Umständen“ dadurch bedingte extrem niedrige Anerkennungsquote beanstandet. Außerdem wurden Mängel bei Aufnahme und Verfahren für unbegleitete Minderjährige gerügt. Ende 2007 erschien ferner die – vom EGMR in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung(EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696 -, Kohlhammer.de) vom 21.1.2011 ebenfalls berücksichtigte - UNHCR-Studie zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie(UNHCR, „Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive“ vom November 2007 (deutschsprachige Übersetzung des Executive Summary vom Dezember 2007)), die zum Ergebnis gelangte, dass die Rechtspraxis in Griechenland wegen der mangelhaften Begründung der untersuchten schriftlichen – ablehnenden – Entscheidungen nicht nachzuvollziehen sei.

Ab dem Jahr 2008 wurden dann weitere Berichte veröffentlicht, die belegten, dass sich die Situation der Flüchtlinge offensichtlich zunehmend verschärfte. So wies die Stellungnahme von UNHCR vom 10.1.2008(Stellungnahme von UNHCR am 10.1.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - 630.6.630.2, C-004/08, CH) auf eine erhebliche Überlastung der zentralen griechischen Behörde in Athen für die Registrierung von weiterhin gestiegenen Asylanträgen (2007: 25.113 gestellte Asylanträge(UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung vom 15.4.2008); geschätzte 40.000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge) und fehlende Kapazitäten zur Aufnahme einer größeren Zahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren hin. Ausweislich des UNHCR-Positionspapier vom 15.4.2008 gab es Probleme beim Zugang zum Asylverfahren am Flughafen Athen nicht nur für Asylbewerber, deren Asylverfahren als abgebrochen galt, sondern auch für solche, die am Flughafen erstmals einen Antrag stellen wollten und mangels Personals im Asylbereich bis zur Klärung ihres Status „automatisch inhaftiert“ wurden.(UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung“ vom 15.4.2008; vgl. Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 hierzu: „Flughafengewahrsam“) Die Überforderung Griechenlands durch die Vielzahl der Asylsuchenden führte dann laut eines - nach einer vom 20. bis 28.10.2008 durchgeführten Recherche mit Schwerpunkt Athen erstellten - Berichts von Pro Asyl vom 13.11.2008(Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008) schließlich sogar zu einer – von der Deutschen Botschaft allerdings in Abrede gestellten – Schließung der dortigen zentralen Ausländer- und Asylbehörde vom 21.9. bis 26.10.2008 für Asylantragsteller und deren Obdachlosigkeit als Regel. Dagegen gab es zum Jahresende 2008 ausweislich der Entscheidung des EGMR vom 2.12.2008 – 32733/08 –(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom  21.1. 2011 – 30696/09 -, NVwZ  2011,413, m.w.N.) zwar „Anlass zu einigen Bedenken“ wegen vorliegender Informationen über die Haftbedingungen in Griechenland, aber noch keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, indem sie Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlungen ausgesetzt würden, ohne dass sie in Griechenland wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme zu beantragen, um das zu verhindern. 2009 wurde dann zunehmend deutlich, dass Asylverfahren in Griechenland an erheblichen strukturellen Mängeln litten und Verstöße gegen Art. 3 EMRK verbreitet waren,(vgl. etwa EGMR, Urteil vom  21.1. 2011 – 30696/09 -, NVwZ  2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.9.2009) worauf nicht zuletzt die – nach Interessenabwägung - vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 – hingewiesen hat.

Zwar lassen die erst nach der Abschiebung des Klägers erstellten Berichte darauf schließen, dass die in ihnen beanstandeten strukturellen Mängel – nicht aber unbedingt ihre mit zunehmender Anzahl der Asylsuchenden steigenden negativen Auswirkungen – auch schon im Frühjahr 2007 vorlagen. Gleichwohl ist festzustellen, dass das Bundesamt nach den zu dieser Zeit zugänglichen Berichten über Asyl- und Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland keinen Grund zur Annahme hatte, dass dem Kläger bei seiner Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Insbesondere hat der Kläger selbst vor seiner Abschiebung am 26.4.2007 keine Umstände vorgetragen, die die Schlussfolgerung hätten rechtfertigen können, in Griechenland, in dem er sich mindestens zwei Monate bis zu seiner Ausreise am 31.12.2006 aufgehalten hatte, herrschten unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen. Bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 31.12.2006 hatte er lediglich angegeben, er sei etwa 2 Monate in Athen geblieben, um dort jemanden zu finden, der ihn nach Deutschland schleusen könne; er habe dann einen Schleuser gefunden, der ihm einen ägyptischen Pass besorgt habe. In dieser Zeit habe er mit anderen Kurden in einer Wohnung gelebt. Seine Schwester in Darmstadt habe Geld nach Athen überwiesen. Er wolle in Deutschland Asylantrag stellen, da das in Griechenland nicht möglich gewesen sei. Er habe das auch in Griechenland machen wollen, die Griechen gewährten Kurden aber kein Asyl, sondern schickten sie die Heimat zurück. Auf die ausdrückliche Frage, ob er Gründe vorbringen könne, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstünden, hat er erklärt, er habe nur mit dem iranischen Staat Probleme. Ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 10.1.2007 hatte er konkret dargelegt, dass er in Athen in der Wohnung eines irakischen Kurden gewohnt habe, der eine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland besessen habe. Das von seiner Schwester überwiesene Geld habe er in einer Filiale der Western Union Bank abheben können. Diese Aussagen des Klägers lassen erkennen, dass er zum einen wegen erwarteter besserer Erfolgsaussichten (und der Schwester in Deutschland) nicht in Griechenland, sondern im Bundesgebiet ein Asylverfahren betreiben wollte und den dortigen Aufenthalt von vornherein nur als Übergang bis zur durch Schleuser ermöglichten Ausreise angesehen hat. Zum anderen verdeutlichen diese Ausführungen, dass er offenbar nicht nur ohne größere Probleme in Griechenland Wohnraum finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, sondern - obwohl er in der Wohnung eines aufenthaltsberechtigten Kurden lebte – offenbar keine Kenntnis von dortigen unzumutbaren erniedrigenden Lebensumständen erlangt hatte, denn sonst hätte er bei seiner Anhörung, spätestens aber nach Erhalt des Bescheids vom 5.2.2007 darauf hingewiesen. Im Übrigen sprach angesichts der vom Kläger geschilderten Situation nichts dagegen, dass er nach einer Überstellung erforderlichenfalls auf die früheren Kontakte und die Hilfe seiner Schwester wieder zurückgreifen könnte. Tatsächlich hat der Kläger, der am Tag nach seiner Überstellung einen Asylantrag am Athener Flughafen gestellt hat(Bl. 48 Bundesamtsakte 5333282-439), auch nach seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet nichts vorgetragen, was auf eine erlittene gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung hindeuten könnte, sondern sich von Anfang an auf die allgemeine Situation in Griechenland bezogen. Dem entspricht es, dass auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 - bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Situation in Griechenland ausgegangen ist, in der dorthin überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben und dort Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne zuvor die Gelegenheit gehabt zu haben, Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme zu beantragen. Das zeigt, dass der EGMR bis 2008 keine Veranlassung sah, generell von einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Lage der Flüchtlinge in Griechenland auszugehen. Die Abschiebungsanordnung war daher rechtmäßig.

Die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erfolgten einzelnen Maßnahmen, für die in dem angefochtenen Bescheid Kosten in Rechnung gestellt wurden, ist vom Kläger von den gegen die Abschiebungsandrohung vorgebrachten Rügen abgesehen nicht in Frage gestellt worden und begegnet auch ansonsten keinen Bedenken. Gegen Erforderlichkeit und Höhe dieser Kosten im Sinne des § 67 Abs. 1 AufenthG hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände mehr erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedürfen daher keiner Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid leidet schließlich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht an Ermessensfehlern, denn dessen Heranziehung zur Erstattung stand nicht im Ermessen des Beklagten. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeiner kostenrechtlicher Grundsätze im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben.(BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326)

Schließlich ist, was den Einwand des Klägers, die Geltendmachung dieser Abschiebungskosten verstoße gegen Treu und Glauben („venire contra factum proprium“), nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht habe, anlangt, klarzustellen, dass ein solcher Verstoß mit Blick auf den fehlenden Zusammenhang zwischen durchgeführter erster Abschiebung und dem Selbsteintritt offensichtlich ausscheidet.

Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids hat die Anfechtungsklage somit keinen Erfolg.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.735,71 EUR festgesetzt (§§ 47, 52, 63 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1,124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, soweit darin seine Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 8.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 abgewiesen wurde, ist auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Leistungsbescheid ist, soweit darin der Kläger zur Tragung der Kosten seiner Abschiebung am 26.4.2007 in Höhe von 5.735,71 EUR herangezogen wurde, rechtmäßig und die zulässige Anfechtungsklage insoweit unbegründet.

Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Abschiebungskosten sind die §§ 66 f. AufenthG. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer – in Präzisierung des in § 13 VwKostG allgemein zum Ausdruck gebrachten Veranlasserprinzips(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.6.2005 – 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1) - die Kosten, die durch die Durchsetzung seiner Abschiebung entstehen, zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden diese Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, InfAuslR 2013, 67; vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Mai 2013, § 66 Rdnr. 8ff.) kann ein Ausländer im Ausgangspunkt gegenüber einer Kostenerhebung grundsätzlich jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen des Mangels offensichtlich ist. Sofern der Ausländer hingegen Mängel rügt, die seine Rechte nicht berühren können, wie etwa Mängel in der vertraglichen Beziehung mit einem Dolmetscher oder der Fluggesellschaft, kann er zwar – wie auch sonstige Kostenschuldner – unter Verweis auf eine „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG die Rechtswidrigkeit der konkreten Teil- oder Einzelmaßnahme einwenden. Die Erstattungspflicht entfällt bei solchen Mängeln jedoch nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Der Kläger macht vorliegend geltend, dass seine Abschiebung rechtswidrig erfolgt sei. Dies begründet er zunächst damit, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.2.2007 ebenso wie der Bescheid vom 16.9.2008 durch den Bescheid des Bundesamtes vom 8.4.2009 rückwirkend aufgehoben worden und insoweit die Rechtsgrundlage für seine Abschiebung entfallen sei. Dem ist nicht zu folgen.

Durch den Bescheid vom 8.4.2009 wurde der - sowohl die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland beinhaltende - „Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.9.2008“ mit der Begründung aufgehoben, dass aufgrund der Ausübung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO), die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Darin lag, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine rückwirkende Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 16.9.2008 mit der Folge, dass der ursprünglich gegebene Rechtsgrund sowohl für die abgebrochene Abschiebung am 3.2.2009 als auch für die erfolgreiche Abschiebung des Klägers am 11.2.2009 rückwirkend entfallen ist; auf die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts kann verwiesen werden.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2007 ist zwar - zumindest teilweise - aufgehoben worden, allerdings entgegen der Annahme des Klägers nicht durch den Bescheid vom 8.4.2009 und auch nicht rückwirkend. Dass er in dem Aufhebungsbescheid keinerlei Erwähnung findet, bestreitet der Kläger selbst nicht. Es sind aber auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Bescheid von dem Regelungsinhalt des Aufhebungsbescheids erfasst und konkludent aufgehoben wurde. Einen solchen Inhalt des Aufhebungsbescheids kann der Kläger auch nicht damit begründen, dass der Bescheid vom 5.2.2007 einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle, mit dem festgestellt worden sei, dass ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sei und daraus die Verpflichtung Griechenlands gemäß Art. 16 Absatz 1c Dublin II VO resultiere, ihn auch nach seiner erneuten Einreise wieder aufzunehmen, und daher ebenfalls habe rückwirkend aufgehoben werden müssen.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2007 beinhaltet zum einen als Grundverwaltungsakt für die Abschiebungsanordnung die – feststellende - Entscheidung nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Zum anderen enthält er eine - einen belastenden Verwaltungsakt darstellende - Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylVfG, die unverzichtbare rechtliche Grundlage für die eigentliche Abschiebung in den sicheren Drittstaat; bei der angeordneten Abschiebung selbst als Vollstreckungsmaßnahme (Anwendung unmittelbaren Zwangs) handelt es sich um einen Realakt. Da die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht durch diesen Grundverwaltungsakt, sondern ausweislich der Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Klägers(Bl. 110 Bundesamtsakte 5238891-439) nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO mit seiner Einreise von der Türkei kommend begründet wurde, hätte eine Aufhebung des Grundverwaltungsaktes – selbst wenn sie rückwirkend erfolgt wäre - an dieser Zuständigkeit Griechenlands nichts geändert, vielmehr war dafür die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Dieser - die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Klägers begründende – Selbsteintritt war ausweislich des Wortlauts des Bescheids vom 8.4.2009 bei dessen Erlass jedoch bereits erfolgt und hatte mit der Ermöglichung des Asylverfahrens im Bundesgebiet den feststellenden Grundverwaltungsakt, wonach dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zustehe, konkludent aufgehoben.

Entgegen der Meinung des Klägers spricht allerdings nichts dafür, dass diese konkludente Aufhebung rückwirkend erfolgt wäre oder gar nur rückwirkend hätte erfolgen können. Wie der damalige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern in seinem Schreiben vom 23.3.2009(Bl. 308 f. Bundesamtsakte 5333282-439) an die sich für den in Griechenland befindlichen Kläger engagierende Evangelische Kirchengemeinde L.(Schreiben vom 3.3.2009, Bl. 335 Bundesamtsakte 5333282-439) betont hat, hat er eine Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen, sondern – ausdrücklich nur – „aufgrund der veränderten Situation“ des Klägers in Griechenland, auf die ihn die Kirchengemeinde hingewiesen hatte, „nach nochmaliger Abwägung aller Umstände dieses besonderen Einzelfalles das Bundesamt angewiesen“, diesen nach Deutschland zurückzuholen. Die Entscheidung war daher auf die von der Kirchengemeinde geltend gemachte angegriffene gesundheitliche Situation des Klägers - und möglicherweise dessen von ihr für die Zeit ab 2008 geschilderte Zuwendung zum Christentum, die dann auch zu seiner Flüchtlingsanerkennung führte - zurückzuführen. Da die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Kläger bereits bei seiner ersten Überstellung nach Griechenland am 26.4.2007 – gar erhebliche - gesundheitliche Probleme gehabt hätte, bestand kein Grund für eine berechtigte Annahme des Klägers („Empfängerhorizont“), dass der Selbsteintritt der Bundesrepublik rückwirkend erfolgen sollte, obwohl seine persönliche Situation bei der ersten Überstellung nach Griechenland offensichtlich keine seiner Abschiebung entgegenstehende Besonderheiten aufgewiesen hatte. Anderes ist auch nicht mit Blick auf die Asyl- und Lebensbedingungen der Flüchtlinge allgemein in Griechenland im Februar 2007 anzunehmen, die sich in der Folge bis 2009 durch steigende Flüchtlingszuströme und eine damit einhergehende zunehmende Überlastung des Landes deutlich verschlechterten(vgl. etwa Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008; BVerfG, einstweilige Anordnung vom  8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) und die für den Selbsteintritt - auch für den Kläger erkennbar - nicht ursächlich waren. Der Grundverwaltungsakt ist daher konkludent nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden.

Ob der Abschiebungsanordnung nach vollzogener Abschiebung noch Bedeutung im Hinblick auf § 71 Abs. 5 AsylVfG zukommen konnte und sie daher für das durchzuführende Asylverfahren in Deutschland durch den Selbsteintritt ebenfalls – konkludent - aufgehoben werden musste, kann dahinstehen, da eine solche Aufhebung aus denselben Gründen wie die des Grundverwaltungsaktes jedenfalls nur für die Zukunft erfolgt wäre. Die Abschiebungsanordnung hätte auch dann ihre Bedeutung als Rechtsgrundlage der vollzogenen Abschiebung nicht verloren. Die erste Abschiebung des Klägers war daher nicht mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

Auch soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Abschiebung darin begründet sieht, dass er nach Griechenland im Hinblick auf die dort „bestehende und im Übrigen bekannte Lage“, nämlich auf unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen für Flüchtlinge, nicht hätte abgeschoben werden dürfen, kann sein Vortrag nicht zum Erfolg der Berufung führen.

Der Kläger kann den damit geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 EMRK, nach dem – ebenso wie nach Art. 4 der Charta der Grundrechte – niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dem Leistungsbescheid nicht mehr entgegenhalten. Haftet ein Mangel einem Verwaltungsakt an, auf dessen rechtlicher Grundlage die Abschiebung erfolgt ist, namentlich einer förmlichen Abschiebungsanordnung, so kann von den Fällen der Nichtigkeit abgesehen gegenüber dem Leistungsbescheid (vgl. § 67 Abs. 3 AufenthG) dieser Mangel vom Ausländer nicht mehr geltend gemacht werden, sobald und soweit der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und er sich auch nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erledigt hatte(Vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2013, § 66 Rdnr. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rdnr. 4; wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 12.6.2012 – 5 A 388/12 -, juris, ). Vorliegend hatte der Kläger die ihm nach Maßgabe des § 10 AsylVfG zugestellte Abschiebungsanordnung vom 5.2.2007, deren Erlass nach § 34a AsylVfG voraussetzte, dass feststand, dass die Abschiebung nach Griechenland durchgeführt werden konnte, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig(Vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, § 34a AsylVfG, Rdnr. 8) war, nicht angefochten, so dass sie, da sie offensichtlich nicht an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden Fehler (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG) litt und sich auch nicht während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist erledigt hatte, bestandskräftig wurde. Da der Kläger, der bereits am 20.2.2007 untergetaucht war, somit auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Ausgangsverfahren verzichtet hatte, kann er nicht verlangen, dass diese Prüfung im Rahmen der Anfechtung des Leistungsbescheids nachgeholt wird.

Hiervon abgesehen bestehen aber auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter dem 5.2.2007 angeordneten ersten Abschiebung des Klägers nach Griechenland, die im April 2007 durchgeführt wurde.

Als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften stellt Griechenland einen sicheren Drittstaat kraft Verfassung (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG) dar. Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 – 32733/08 -, NVwZ 2009, 965)

Die Annahme des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 5.2.2007, dass im Falle des Klägers keine „außergewöhnlichen humanitären Gründe“ für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 Dublin II VO ersichtlich seien, seine Abschiebung nach Griechenland folglich zulässig sei, ist nicht zu beanstanden. Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger in Griechenland Gefahr lief, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt zu werden, waren nach der Sach- und Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung und noch im Zeitpunkt seiner Abschiebung(Vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413) nicht erkennbar.

Zum einen ergaben sich aus aktuellen Informationen über Defizite bei der Durchführung von Asylverfahren im weitesten Sinne, die nach den Erkenntnissen des Senats im Frühjahr 2007 ohnehin nur in Teilbereichen vorhanden waren, keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers. So hatte UNHCR zwar schon im November 2005(UNHCR-Memorandum vom 30.11.2005) - ausführlich dann erst im Juli 2007(UNHCR- Positionspapier „Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des ´Abbruchs´ von Asylverfahren“  vom Juli 2007) - auf mögliche Probleme von Flüchtlingen beim Zugang zum Asylverfahren hingewiesen, da die Regelung des Art. 2 (8) des Präsidialerlasses 61/1999 vom 6.4.1999 vielen Asylsuchenden im Falle der Rückführung nach Griechenland – insbesondere in Anwendung der Dublin II VO, aber auch in anderen Fällen - eine inhaltliche Überprüfung ihrer Asylanträge verwehrte, nachdem das Asylverfahren als „abgebrochen“ galt, weil der Asylsuchende seinen Aufenthaltsort, ohne die zuständigen griechischen Behörden darüber zu informieren, verlassen hatte. Diese Regelung war indes für den Kläger, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und daher nicht zu dem gefährdeten Personenkreis mit „abgebrochenem“ Asylverfahren zählte, ohne Bedeutung. Auch Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) über festgestellte Missstände in Haftanstalten(Vgl. zum Überblick: - englischsprachige – Press Release “Council of Europe Anti-Torture Committee publishes report on Greece“, veröffentlicht am 20. 12.2006), die bei einer illegalen Einreise durchaus relevant gewesen wären, standen einer Rückführung des Klägers, mit dessen Inhaftierung bei seiner legalen Rückkehr zur Durchführung eines Asylverfahrens mit Zustimmung Griechenlands nicht zu rechnen war, nicht entgegen. Schließlich lag auch in dem – der Sache nach sicherlich bekannten - Umstand, dass die Anzahl der gestellten Asylanträge in Griechenland deutlich im Steigen begriffen war (tatsächlich: 4.469 Anträge in 2004, 9.050 Anträge in 2005, 12.270 Anträge in 2006(Pro Asyl, „The truth may be bitter but must be told – „Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache“ vom Oktober 2007 (Exkurs: Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“), S. 30)), angesichts objektiv fehlender Informationen über konkrete schwerwiegende Defizite bei deren Bewältigung kein triftiger Grund zur Annahme einer Gefährdung des Klägers bei seiner Überstellung. Dies galt auch mit Blick auf die in Griechenland noch nicht erfolgte Umsetzung der grundlegenden Asylrichtlinien (Aufnahmerichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Qualifikationsrichtlinie, Familienzusammenführungsrichtlinie) in nationales Recht,(Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 – C – 72/06 –: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung.) die nach Ablauf der Umsetzungsfrist aber – nur - dazu führte, dass die eindeutigen und nicht an Bedingungen geknüpften Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie direkt anzuwenden waren. Weitergehende Erkenntnisse über die Anwendung des vorhandenen Rechts lagen indes nicht vor.

Die ersten über die vorgenannten Informationen hinausgehenden kritischen Berichte zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland wurden vielmehr erst nach der Abschiebung des Klägers in der zweiten Hälfte 2007 veröffentlicht. So wurde im „Bericht der Delegation des LIBE-Ausschusses über den Besuch in Griechenland (Samos und Athen)“ des Europäischen Parlamentes vom 2.7.2007 auf der Grundlage der Mitte Juni 2007 getroffenen Feststellungen über die Aufnahme von Asylbewerbern und Migranten in Griechenland u.a. die Situation in der alten Hafteinrichtung auf der Insel Samos als unmenschlich kritisiert(Ebenfalls bezüglich Samos: Asylmagazin 11/2007: „Griechenland: UNHCR prangert Flüchtlingslager an“) sowie Mängel in der Hafteinrichtung in Athen insbesondere hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen gerügt. (Erst) Ende Oktober 2007 – und damit rund ein halbes Jahr nach der Abschiebung des Klägers - wurde der von ihm zum Beleg der „allgemein bekannten Lage“ in Griechenland herangezogene Pro Asyl-Bericht „The truth may be bitter but must be told“(Pro Asyl- Bericht „The truth may be bitter but must be told – …“ vom Oktober 2007) veröffentlicht, den auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 21.1.2011(EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413), in der es um die Rechtmäßigkeit der erst Mitte 2009 erfolgten Abschiebung eines afghanischen Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland ging, berücksichtigt hat. Dieser Bericht beruhte auf zwei Pro Asyl-Recherchemissionen im Juli/August und im Oktober 2007 und sein Rechercheschwerpunkt betraf die Frage des Zugangs zum griechischen Territorium, die Aufnahme- bzw. Haftbedingungen für neuankommende Flüchtlinge auf den ostägäischen Inseln Lesbos, Chios und Samos und die besondere Situation von minderjährigen Flüchtlingen; insofern wurden systematische Menschenrechtsverletzungen durch die griechische Küstenwache und die Grenzpolizei und andere Missstände festgestellt. In den „Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“ des Berichts wurden vor allem die geringen Aufnahmekapazitäten mit meist sehr schlechten Unterkünften bemängelt und hinsichtlich des – dargestellten - Asylverfahrens selbst außer der häufig erheblichen Verzögerung bei der Erstausstellung der „rosa Karte“ die Asylentscheidung in der ersten und zweiten Instanz im Ergebnis durch eine Behörde, die zentral auch mit Grenzschutzaufgaben und der Verhinderung der so genannten illegalen Einwanderung befasst sei, und die „unter Umständen“ dadurch bedingte extrem niedrige Anerkennungsquote beanstandet. Außerdem wurden Mängel bei Aufnahme und Verfahren für unbegleitete Minderjährige gerügt. Ende 2007 erschien ferner die – vom EGMR in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung(EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696 -, Kohlhammer.de) vom 21.1.2011 ebenfalls berücksichtigte - UNHCR-Studie zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie(UNHCR, „Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive“ vom November 2007 (deutschsprachige Übersetzung des Executive Summary vom Dezember 2007)), die zum Ergebnis gelangte, dass die Rechtspraxis in Griechenland wegen der mangelhaften Begründung der untersuchten schriftlichen – ablehnenden – Entscheidungen nicht nachzuvollziehen sei.

Ab dem Jahr 2008 wurden dann weitere Berichte veröffentlicht, die belegten, dass sich die Situation der Flüchtlinge offensichtlich zunehmend verschärfte. So wies die Stellungnahme von UNHCR vom 10.1.2008(Stellungnahme von UNHCR am 10.1.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - 630.6.630.2, C-004/08, CH) auf eine erhebliche Überlastung der zentralen griechischen Behörde in Athen für die Registrierung von weiterhin gestiegenen Asylanträgen (2007: 25.113 gestellte Asylanträge(UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung vom 15.4.2008); geschätzte 40.000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge) und fehlende Kapazitäten zur Aufnahme einer größeren Zahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren hin. Ausweislich des UNHCR-Positionspapier vom 15.4.2008 gab es Probleme beim Zugang zum Asylverfahren am Flughafen Athen nicht nur für Asylbewerber, deren Asylverfahren als abgebrochen galt, sondern auch für solche, die am Flughafen erstmals einen Antrag stellen wollten und mangels Personals im Asylbereich bis zur Klärung ihres Status „automatisch inhaftiert“ wurden.(UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung“ vom 15.4.2008; vgl. Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 hierzu: „Flughafengewahrsam“) Die Überforderung Griechenlands durch die Vielzahl der Asylsuchenden führte dann laut eines - nach einer vom 20. bis 28.10.2008 durchgeführten Recherche mit Schwerpunkt Athen erstellten - Berichts von Pro Asyl vom 13.11.2008(Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008) schließlich sogar zu einer – von der Deutschen Botschaft allerdings in Abrede gestellten – Schließung der dortigen zentralen Ausländer- und Asylbehörde vom 21.9. bis 26.10.2008 für Asylantragsteller und deren Obdachlosigkeit als Regel. Dagegen gab es zum Jahresende 2008 ausweislich der Entscheidung des EGMR vom 2.12.2008 – 32733/08 –(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom  21.1. 2011 – 30696/09 -, NVwZ  2011,413, m.w.N.) zwar „Anlass zu einigen Bedenken“ wegen vorliegender Informationen über die Haftbedingungen in Griechenland, aber noch keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, indem sie Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlungen ausgesetzt würden, ohne dass sie in Griechenland wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme zu beantragen, um das zu verhindern. 2009 wurde dann zunehmend deutlich, dass Asylverfahren in Griechenland an erheblichen strukturellen Mängeln litten und Verstöße gegen Art. 3 EMRK verbreitet waren,(vgl. etwa EGMR, Urteil vom  21.1. 2011 – 30696/09 -, NVwZ  2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.9.2009) worauf nicht zuletzt die – nach Interessenabwägung - vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 – hingewiesen hat.

Zwar lassen die erst nach der Abschiebung des Klägers erstellten Berichte darauf schließen, dass die in ihnen beanstandeten strukturellen Mängel – nicht aber unbedingt ihre mit zunehmender Anzahl der Asylsuchenden steigenden negativen Auswirkungen – auch schon im Frühjahr 2007 vorlagen. Gleichwohl ist festzustellen, dass das Bundesamt nach den zu dieser Zeit zugänglichen Berichten über Asyl- und Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland keinen Grund zur Annahme hatte, dass dem Kläger bei seiner Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Insbesondere hat der Kläger selbst vor seiner Abschiebung am 26.4.2007 keine Umstände vorgetragen, die die Schlussfolgerung hätten rechtfertigen können, in Griechenland, in dem er sich mindestens zwei Monate bis zu seiner Ausreise am 31.12.2006 aufgehalten hatte, herrschten unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen. Bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 31.12.2006 hatte er lediglich angegeben, er sei etwa 2 Monate in Athen geblieben, um dort jemanden zu finden, der ihn nach Deutschland schleusen könne; er habe dann einen Schleuser gefunden, der ihm einen ägyptischen Pass besorgt habe. In dieser Zeit habe er mit anderen Kurden in einer Wohnung gelebt. Seine Schwester in Darmstadt habe Geld nach Athen überwiesen. Er wolle in Deutschland Asylantrag stellen, da das in Griechenland nicht möglich gewesen sei. Er habe das auch in Griechenland machen wollen, die Griechen gewährten Kurden aber kein Asyl, sondern schickten sie die Heimat zurück. Auf die ausdrückliche Frage, ob er Gründe vorbringen könne, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstünden, hat er erklärt, er habe nur mit dem iranischen Staat Probleme. Ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 10.1.2007 hatte er konkret dargelegt, dass er in Athen in der Wohnung eines irakischen Kurden gewohnt habe, der eine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland besessen habe. Das von seiner Schwester überwiesene Geld habe er in einer Filiale der Western Union Bank abheben können. Diese Aussagen des Klägers lassen erkennen, dass er zum einen wegen erwarteter besserer Erfolgsaussichten (und der Schwester in Deutschland) nicht in Griechenland, sondern im Bundesgebiet ein Asylverfahren betreiben wollte und den dortigen Aufenthalt von vornherein nur als Übergang bis zur durch Schleuser ermöglichten Ausreise angesehen hat. Zum anderen verdeutlichen diese Ausführungen, dass er offenbar nicht nur ohne größere Probleme in Griechenland Wohnraum finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, sondern - obwohl er in der Wohnung eines aufenthaltsberechtigten Kurden lebte – offenbar keine Kenntnis von dortigen unzumutbaren erniedrigenden Lebensumständen erlangt hatte, denn sonst hätte er bei seiner Anhörung, spätestens aber nach Erhalt des Bescheids vom 5.2.2007 darauf hingewiesen. Im Übrigen sprach angesichts der vom Kläger geschilderten Situation nichts dagegen, dass er nach einer Überstellung erforderlichenfalls auf die früheren Kontakte und die Hilfe seiner Schwester wieder zurückgreifen könnte. Tatsächlich hat der Kläger, der am Tag nach seiner Überstellung einen Asylantrag am Athener Flughafen gestellt hat(Bl. 48 Bundesamtsakte 5333282-439), auch nach seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet nichts vorgetragen, was auf eine erlittene gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung hindeuten könnte, sondern sich von Anfang an auf die allgemeine Situation in Griechenland bezogen. Dem entspricht es, dass auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 - bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Situation in Griechenland ausgegangen ist, in der dorthin überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben und dort Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne zuvor die Gelegenheit gehabt zu haben, Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme zu beantragen. Das zeigt, dass der EGMR bis 2008 keine Veranlassung sah, generell von einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Lage der Flüchtlinge in Griechenland auszugehen. Die Abschiebungsanordnung war daher rechtmäßig.

Die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erfolgten einzelnen Maßnahmen, für die in dem angefochtenen Bescheid Kosten in Rechnung gestellt wurden, ist vom Kläger von den gegen die Abschiebungsandrohung vorgebrachten Rügen abgesehen nicht in Frage gestellt worden und begegnet auch ansonsten keinen Bedenken. Gegen Erforderlichkeit und Höhe dieser Kosten im Sinne des § 67 Abs. 1 AufenthG hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände mehr erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedürfen daher keiner Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid leidet schließlich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht an Ermessensfehlern, denn dessen Heranziehung zur Erstattung stand nicht im Ermessen des Beklagten. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeiner kostenrechtlicher Grundsätze im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben.(BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326)

Schließlich ist, was den Einwand des Klägers, die Geltendmachung dieser Abschiebungskosten verstoße gegen Treu und Glauben („venire contra factum proprium“), nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht habe, anlangt, klarzustellen, dass ein solcher Verstoß mit Blick auf den fehlenden Zusammenhang zwischen durchgeführter erster Abschiebung und dem Selbsteintritt offensichtlich ausscheidet.

Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids hat die Anfechtungsklage somit keinen Erfolg.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.735,71 EUR festgesetzt (§§ 47, 52, 63 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Aug. 2013 - 2 A 402/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Aug. 2013 - 2 A 402/11

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Aug. 2013 - 2 A 402/11 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Aug. 2013 - 2 A 402/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Aug. 2013 - 2 A 402/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2012 - 10 C 6/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Apr. 2010 - 2 L 79/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15. April 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah

Referenzen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15. April 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um eine auf 40 Stunden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV auf die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Bezieher des Kindergeldes für die Kinder unter 12 Jahren sei.

3

Der dagegen fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

4

Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AZV seien von der Ermächtigungsgrundlage des (ehemaligen) § 72 Abs. 4 BBG (nunmehr § 87 Abs. 4 BBG) wegen ihres sozialpolitischen Lenkungszwecks nicht gedeckt, wird übersehen, dass es sich zugrundliegend um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO handelt. Voraussetzung für einen Erfolg des klägerischen Begehrens ist, dass ihm eine rechtliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren zur Verfügung steht. Eine solche kann sich allenfalls aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AZV ergeben. Im Übrigen hat der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens auch keine Zweifel daran, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen wird.

7

Auch das weitere Vorbringen, wonach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV eine willkürliche Differenzierung vornehme, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV kann ein Beamter die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen, wenn er für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhält. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Verfassungsrecht es nicht gebietet, Beamten eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit überhaupt zu ermöglichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 2008 - 1 A 378/07 - zit. nach juris Rn. 8).

8

Darüber hinaus trifft auch die Annahme des Klägers nicht zu, es werde mit dem Anknüpfungsmerkmal des Bezugs von Kindergeld eine willkürliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt, wohingegen nach dem Zweck der Regelung auf die Betreuung des Kindes im Haushalt des Beamten abzustellen wäre. Denn grundsätzlich erfolgt der Bezug von Kindergeld gemäß § 64 EStG nach dem Obhutsprinzip. Dementsprechend regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Sofern ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen ist, bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Kindergeldberechtigten. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV knüpft damit über das Merkmal der Kindergeldberechtigung mittelbar an das vom Kläger eingeforderte Obhutsprinzip an. Im Übrigen bestehen sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungsvereinfachung, die es rechtfertigen, in tatbestandlicher Hinsicht an den Bezug von Kindergeld in der Person des Beamten, der die Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragt, anzuknüpfen.

9

Dass der Kläger, soweit er mit seiner Frau die Inanspruchnahme des Kindergeldes durch sie vereinbart hat, seiner Familie die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile in steuerrechtlicher Hinsicht zukommen lässt und damit auf die Vorzüge einer reduzierten Arbeitszeit verzichtet, beruht letztlich auf seiner freiwilligen Grundentscheidung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten es ebenso in der Hand, den Bezieher des Kindergeldes für das nunmehr einzig noch unter 12 Jahren alte Kind zu ändern und damit die sachlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV in der Person des Klägers erfüllt werden. Eine willkürliche Differenzierung des Verordnungsgebers kann daher in keiner Hinsicht angenommen werden. Für eine (verfassungskonforme) Auslegung der Regelung - entgegen ihrem Wortlaut - besteht kein Raum.

10

Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird weder eine entsprechende Rechtsfrage gestellt noch aufgezeigt, warum eine solche für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15. April 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um eine auf 40 Stunden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV auf die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Bezieher des Kindergeldes für die Kinder unter 12 Jahren sei.

3

Der dagegen fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

4

Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AZV seien von der Ermächtigungsgrundlage des (ehemaligen) § 72 Abs. 4 BBG (nunmehr § 87 Abs. 4 BBG) wegen ihres sozialpolitischen Lenkungszwecks nicht gedeckt, wird übersehen, dass es sich zugrundliegend um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO handelt. Voraussetzung für einen Erfolg des klägerischen Begehrens ist, dass ihm eine rechtliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren zur Verfügung steht. Eine solche kann sich allenfalls aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AZV ergeben. Im Übrigen hat der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens auch keine Zweifel daran, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen wird.

7

Auch das weitere Vorbringen, wonach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV eine willkürliche Differenzierung vornehme, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV kann ein Beamter die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen, wenn er für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhält. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Verfassungsrecht es nicht gebietet, Beamten eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit überhaupt zu ermöglichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 2008 - 1 A 378/07 - zit. nach juris Rn. 8).

8

Darüber hinaus trifft auch die Annahme des Klägers nicht zu, es werde mit dem Anknüpfungsmerkmal des Bezugs von Kindergeld eine willkürliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt, wohingegen nach dem Zweck der Regelung auf die Betreuung des Kindes im Haushalt des Beamten abzustellen wäre. Denn grundsätzlich erfolgt der Bezug von Kindergeld gemäß § 64 EStG nach dem Obhutsprinzip. Dementsprechend regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Sofern ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen ist, bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Kindergeldberechtigten. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV knüpft damit über das Merkmal der Kindergeldberechtigung mittelbar an das vom Kläger eingeforderte Obhutsprinzip an. Im Übrigen bestehen sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungsvereinfachung, die es rechtfertigen, in tatbestandlicher Hinsicht an den Bezug von Kindergeld in der Person des Beamten, der die Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragt, anzuknüpfen.

9

Dass der Kläger, soweit er mit seiner Frau die Inanspruchnahme des Kindergeldes durch sie vereinbart hat, seiner Familie die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile in steuerrechtlicher Hinsicht zukommen lässt und damit auf die Vorzüge einer reduzierten Arbeitszeit verzichtet, beruht letztlich auf seiner freiwilligen Grundentscheidung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten es ebenso in der Hand, den Bezieher des Kindergeldes für das nunmehr einzig noch unter 12 Jahren alte Kind zu ändern und damit die sachlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV in der Person des Klägers erfüllt werden. Eine willkürliche Differenzierung des Verordnungsgebers kann daher in keiner Hinsicht angenommen werden. Für eine (verfassungskonforme) Auslegung der Regelung - entgegen ihrem Wortlaut - besteht kein Raum.

10

Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird weder eine entsprechende Rechtsfrage gestellt noch aufgezeigt, warum eine solche für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.

2

Der Kläger betrieb von Dezember 1988 bis April 2007 eine Gaststätte in Berlin. In dieser beschäftigte er am 23. und 24. März 2003 den jordanischen Staatsangehörigen W. als Kellner, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis war. Herr W. hatte dem Kläger nach dessen Angabe einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Anmeldebescheinigung, eine Gesundheitskarte sowie die Kopie einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgelegt. Am 24. März 2003 wurde Herr W. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Gaststätte des Klägers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz von 2 520 €, die beschlagnahmt und an seinen Strafverteidiger herausgegeben wurden.

3

Bereits im November 1999 war die von Herrn W. beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets kam er nicht nach. Eine für Mai 2000 geplante Abschiebung scheiterte, weil er untergetaucht war.

4

Herr W. befand sich vom 25. März 2003 bis 14. April 2003 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebungshaft genommen. Dort verblieb er für 205 Tage gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts S. vom 14. April 2003, 15. April 2003, 14. Juli 2003, 6. Oktober 2003 sowie 3. November 2003. Die am 13. Oktober 2003 vorgesehene unbegleitete Abschiebung scheiterte, da Herr W. sich nach dem Einstieg in das Flugzeug weigerte, mitzufliegen. Am 5. November 2003 wurde er in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach Jordanien abgeschoben.

5

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 nahm der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Kosten der Abschiebung in Höhe von 17 013,09 € in Anspruch. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er zurück. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:

- Beförderungs-/Reisekosten 797,19 €
- Unterbringung im Polizeigewahrsam 11 346,75 €
- Verpflegung im Polizeigewahrsam 1 346,85 €
- Begleitperson nach Frankfurt/Main 186,00 €
- Kosten für Passbeschaffung 88,00 €
- Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte von Frankfurt nach Amman 2 326,54 €
- Reisekosten für Polizeivollzugsbeamte 23,04 €
- Personalkosten für Polizeivollzugsbeamte 898,72 €
----------------------
17 013,09 €
6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit die behördliche Forderung den Betrag von 11 520 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Erstattung der Kosten der Abschiebung verpflichtet. Die Kostenforderung sei aber nicht in voller Höhe gerechtfertigt. So seien die Kosten der Abschiebungshaft um 3 529,44 € zu reduzieren, da der Beklagte das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben und sich die Haftdauer des Herrn W. hierdurch um geschätzte 57 Tage verlängert habe. Damit seien nur Kosten in Höhe von 13 037,65 € grundsätzlich erstattungsfähig. Deren Geltendmachung verstoße aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kosten eine Höhe von 11 520 € (160 € monatlich x 12 Monate x 6 Jahre) überstiegen. Vom Kläger könne lediglich erwartet werden, dass er den aus einer geringfügigen Beschäftigung auf der Grundlage von monatlich 400 € zu erwartenden, um eine Pauschale bzw. einen Freibetrag nach dem SGB II verminderten Betrag von monatlich 160 € gemäß einer an die Insolvenzordnung angelehnten Wertung sechs Jahre lang zur Tilgung der Kostenschuld einsetze.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zugleich hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zuvor hatte der Beklagte den angefochtenen Bescheid im Umfang von 62 € zurückgenommen. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er habe W. als Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diesem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Das Fehlen einer gültigen Arbeitserlaubnis habe er erkennen können. Weder die Beantragung noch die Anordnung der Abschiebungshaft seien offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dieser Maßstab sei bei der Prüfung der Frage anzulegen, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorgelegen habe. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nach § 14 Abs. 2 VwKostG von der Erhebung von Kosten abzusehen, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstanden seien. Die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 16 951,09 € (17 013,09 € minus 62 €) sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu reduzieren.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, die Beantragung und Verhängung der Abschiebungshaft gegen Herrn W. sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe Herrn W. weder im Zusammenhang mit der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft im April 2003 noch bei deren Verlängerung in der Folgezeit darüber belehrt, dass er gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen könne. Das stelle einen grundlegenden Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hätten die Haftanträge des Beklagten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprochen. Auch die jeweiligen die Haft anordnenden und verlängernden Beschlüsse des Amtsgerichts litten unter offensichtlichen Mängeln. Unabhängig davon hält der Kläger die Begleitung des Herrn W. durch drei Polizeibeamte von Berlin nach Frankfurt und durch zwei Polizeibeamte auf dem Flug von Frankfurt nach Jordanien am 5. November 2003 für nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Auch sei die Erstattung von Flugkosten für die Beamten in der Business-Klasse nicht angemessen. Des Weiteren habe das im März 2003 beschlagnahmte Bargeld des Herrn W. zur Deckung der Abschiebungskosten verwendet werden müssen. Schließlich treffe den Kläger kein Verschulden bei der Beschäftigung des Herrn W., da er nicht habe erkennen können, dass dessen Arbeitserlaubnis gefälscht gewesen sei. Aber selbst bei einem etwaigen Verschulden des Klägers sei die Höhe der Kostenforderung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers unverhältnismäßig.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Die Beigeladene begründet die Angemessenheit der geltend gemachten Flugkosten für ihre beiden Herrn W. beim Flug nach Jordanien begleitenden Beamten in der Business-Klasse unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € wendet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger haftet gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG nicht für die Kosten der wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587) rechtswidrigen Abschiebungshaft (1.). Die Revision bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit sie eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € verneint (2.).

12

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage. Der Bescheid hat seine abschließende Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - (BVerwGE 124, 1 <9>) die Frage offengelassen, ob für die Kostenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Juli 2006) oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (hier: 2003) abzustellen ist. Der 10. Senat entscheidet die Frage nun dahin, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Nur für Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich (vgl. auch die Übergangsregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten). Auf neu eingeführte Kostentatbestände ist der angefochtene Leistungsbescheid nicht gestützt, sodass hier - mit dem Berufungsgericht - auf die letzte behördliche Entscheidung vom Juli 2006 abzustellen ist. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 5. November 2003 durchgeführten Abschiebung und der ihr seit März 2003 vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 29), hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751).

13

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter Verletzung von Bundesrecht als verpflichtet angesehen, die Kosten der Abschiebungshaft des von ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers W. zu tragen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung sämtlicher Kosten ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Herrn W. entstanden sind.

15

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG bestimmt, wer für die Erhebung der durch die Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung eines Ausländers entstandenen Kosten zuständig ist. Demnach werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 <384 ff.>).

16

b) Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach die Kosten der Abschiebung des W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) zu erstatten hat. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.

17

Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass der Kläger Herrn W. als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es hat festgestellt, dass Herr W. am 23. und 24. März 2003 im Rahmen einer "Probezeit" als Kellner für den Kläger gearbeitet hat, für seine Arbeitsleistung verköstigt wurde und nach dem 24. März 2003 einen Stundenlohn von 5 € erhalten sollte. Es hat weiter festgestellt, dass Herrn W. die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, weil er keine gültige Arbeitserlaubnis besaß. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch Erwerbstätigkeiten, die - wie hier - während der Geltung des Ausländergesetzes von 1990 nicht erlaubt waren. Die Vorläufervorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG hatte die Haftung des Arbeitgebers in gleicher Weise wie § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen, seinerzeit bezogen darauf, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Hieran wollte die Neufassung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Beschäftigungszeiträume vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts ändern. Die Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf eine nach dem Ausländergesetz 1990 unerlaubte Erwerbstätigkeit entspricht auch der in § 102 AufenthG geregelten Überleitung von Rechten und Pflichten nach dem Ausländergesetz (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 66 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 19 ZB 07.2362 - Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 Rn. 16).

18

Das Berufungsgericht ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hat, weil er sich nicht durch Vorlage von Originaldokumenten vergewissert hat, ob Herr W. eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Ein Arbeitgeber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich vor der Einstellung eines Ausländers nicht durch Einholung zumutbarer Erkundigungen über das Vorhandensein einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vergewissert. Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2; Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - BVerwGE 59, 13 <22> = Buchholz 402.74 § 24 AuslG Nr. 1; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37). Der Kläger verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er Herrn W. ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis einstellte. Daran ändert sich nichts, wenn man sein Vorbringen zugrunde legt, er habe auf die Vorlage der Arbeitserlaubnis im Original nur zeitweilig verzichtet, weil Herr W. ihm erklärt habe, das Original befinde sich noch beim letzten Arbeitgeber. Denn die Sorgfaltspflicht ist schon allein deshalb verletzt, weil sich der Kläger weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis im Original hat vorlegen lassen. Auch mit einer Beschäftigung auf Probe muss ein Arbeitgeber warten, bis er sich durch Einsicht in die Originaldokumente davon überzeugt hat, dass dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist. Das entspricht im Übrigen auch der aktuellen Rechtslage nach Umsetzung der Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG (vgl. dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) durch das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), wonach sich der Arbeitgeber durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis im Original davon vergewissern muss, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. § 66 Abs. 4 und 4a, § 4 Abs. 3 AufenthG).

19

c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den bei der Festnahme von Herrn W. im April 2003 sichergestellten Geldbetrag von 2 520 € einzubehalten, um dadurch jedenfalls eine teilweise Deckung der Abschiebungskosten sicherzustellen. Vielmehr ergibt sich aus § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (jetzt: § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), dass der ausreisepflichtige Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von den anderen Kostenschuldnern - hier: dem Kläger als Arbeitgeber - nicht beigetrieben werden können. Es bestand daher keine Pflicht des Beklagten, von einer Rückgabe des bei Herrn W. zunächst beschlagnahmten Geldbetrages an dessen Strafverteidiger abzusehen, um in Höhe dieses Betrages die Kostenschuld des Klägers zu reduzieren.

20

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten einer Abschiebung nur haften, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt. Es hat die Sache seinerzeit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses eine entsprechende Prüfung - dort im Hinblick auf mildere Mittel als die Verhängung von Abschiebungshaft - nicht vorgenommen hatte. Der Senat knüpft an diese Rechtsprechung an und erweitert sie auf alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt. Es ist auch nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und jener der sonstigen Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft sind. Insbesondere ist in § 66 Abs. 4 AufenthG keine Differenzierung der Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung nach den haftenden Personen angelegt. Ob dies auch für Schleuser im Sinne von § 96 AufenthG gilt, kann hier offenbleiben.

22

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Dabei ist die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 66 Rn. 11). Offen bleibt, ob eine Haftung nach § 66 AufenthG für rechtswidriges Handeln, das in Rechte des Ausländers eingreift, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf einem erheblichen Mitverschulden des Ausländers beruht, namentlich auf einer ihm zurechenbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG (so Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 11; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 66 AufenthG, Kostenschuldner 12/2011 Nr. 1).

23

Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes finden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung.

24

e) Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nach diesem Maßstab Bundesrecht, weil es eine Haftung des Klägers nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten der gegen W. angeordneten Abschiebungshaft bejaht hat, obwohl der Vollzug der Haft rechtswidrig war und die Rechte des W. verletzte.

25

Das Berufungsgericht ist zunächst - in Abweichung von der oben näher dargelegten Auslegung des § 66 AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Haftung des Klägers auch für die Kosten der Abschiebungshaft am Maßstab des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu messen sei und er für diese nur dann nicht hafte, wenn die Haft offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 15). Weiter hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug der Abschiebungshaft wegen der unterlassenen Belehrung des Herrn W. über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 rechtswidrig war. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der in die Rechte des W. eingreifenden Amtshandlung scheidet eine Haftung des Klägers für deren Kosten nach § 66 Abs. 4 AufenthG aus, ohne dass es auf die (hier vorliegende) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und die Ursächlichkeit der sachwidrigen Behandlung für die Kosten ankommt.

26

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26. August 1969 in Kraft getreten, für Jordanien am 6. April 1973 (BGBl 1973 II S. 550).

27

Herr W. hätte vom Amtsgericht S. bereits bei Anordnung der Abschiebungshaft in Gestalt der Vorbereitungshaft am 14. April 2003 über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK informiert werden müssen. Eine entsprechende Unterrichtung ist jedoch - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfolgt. Auch bei der gerichtlichen Anordnung der Sicherungshaft am 15. April 2003 und den nachfolgenden Verlängerungsentscheidungen des Amtsgerichts wurde Herr W. nicht über seine konsularischen Rechte informiert. Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - InfAuslR 2011, 449 Rn. 7; Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, Art. 36 S. 257). Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - InfAuslR 2011, 119 Rn. 5). Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. - NJW 2007, 499 Rn. 74).

28

Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. <500 f.>; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 <532>). Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK wird im vorliegenden Fall nicht dadurch geheilt, dass die jordanische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Inhaftierung des Betroffenen erhalten hat. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 7). Eine Heilung wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - durch Belehrung durch das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11 - juris Rn. 14). Eine derartige Belehrung ist durch das Landgericht aber nicht erfolgt. Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an.

29

War der Vollzug der Abschiebungshaft schon aufgrund der fehlenden Belehrung des Herrn W. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK rechtswidrig, brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob sich die Rechtswidrigkeit zusätzlich noch aus den weiteren von der Revision geltend gemachten Gründen (unzureichende Begründung der Haftanträge, unzureichende Begründung der gerichtlichen Entscheidungen über die Haftverlängerung und Fehlen von Voraussetzungen hierfür) ergibt. Die Rechtswidrigkeit der gegen W. verhängten Abschiebungshaft hat zur Folge, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung der Haftkosten in Höhe von 12 693,60 € verlangen kann.

30

2. Das Urteil des Berufungsgerichts steht jedoch in Einklang mit Bundesrecht, soweit es eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € nach § 66 Abs. 4 AufenthG bejaht.

31

a) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle drei Polizeibeamten hat, die Herrn W. am 5. November 2003 auf der Fahrt von der Haftanstalt in Berlin zum Flughafen in Frankfurt am Main begleiteten, damit er von dort nach Jordanien ausgeflogen werden konnte. Die für den Transport des Ausländers nach Frankfurt verantwortliche Berliner Polizeibehörde durfte den Einsatz eines dritten Beamten, für den Personalkosten in Höhe von 168 € entstanden sind, entgegen der Auffassung der Revision für erforderlich halten.

32

§ 67 Abs. 1 AufenthG regelt den Umfang der Kostenhaftung des Klägers, die durch seine Verantwortlichkeit als Arbeitgeber des Herrn W. nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet wurde. Dazu zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der hier einschlägigen Fassung vom 21. Juni 2005 sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hierunter fallen auch die Kosten für die Begleitung des Herrn W. durch Polizeibeamte bei dessen Transport von Berlin nach Frankfurt einschließlich der Kosten für deren anschließende Rückfahrt nach Berlin. Diese werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Allerdings müssen die Kosten der Begleitung erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 Rn. 21).

33

Der von der Berliner Polizeibehörde angeordnete Einsatz von drei Polizeibeamten zur Begleitung des Abschiebehäftlings W. von Berlin nach Frankfurt war nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Denn ein erster Abschiebungsversuch war bereits an der Weigerung des Ausländers gescheitert, den Heimflug anzutreten. Auch wenn der Ausländer - wie die Revision vorträgt - bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hatte, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Herrn W. treffen. Daher durfte sie drei Beamte für seinen Transport von Berlin nach Frankfurt einsetzen, wobei sich zwei Beamte der Beaufsichtigung des Ausländers widmeten und der dritte den PKW steuerte.

34

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kosten für die beiden Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman (Jordanien) begleitenden Polizeibeamten von jeweils 1 163,27 € auch insoweit nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als erstattungsfähig angesehen, als die Beamten auf dem Rückflug die Business-Klasse benutzten.

35

Die Kosten für den Rückflug in der Business-Klasse sind vom Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu tragen, weil sie tatsächlich entstanden sind und dem bei Durchführung des Fluges (und unverändert bis heute) geltenden Auslandsreisekostenrecht entsprachen. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen - Auslandsreisekostenverordnung - vom 21. Mai 1991 (BGBl I S. 1140) gewährt den Beamten einen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten der Business-Klasse, wenn es sich - wie hier - um einen Flug ins außereuropäische Ausland handelte. Auch angesichts der dienstlichen Gesamtbelastung der Beamten bei der Begleitung eines abzuschiebenden Ausländers in ein Land außerhalb Europas ist die Haftung des Klägers für diese Kosten nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG.

36

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftungsbegrenzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Erhebung der Kosten nach § 66 AufenthG abgelehnt. Die Berücksichtigung derartiger Verhältnismäßigkeitserwägungen - hier: mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers - ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.

37

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10). Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 8 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass die Kostenschuldner nach §§ 82, 83 AuslG 1990 (jetzt: §§ 66, 67 AufenthG) zu einer Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind (dort bezogen auf die Haftkosten) und der Erhebung der Kosten nicht entgegen steht, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu erfolgen hat. Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 <17 ff.>), auf das sich die Revision beruft. Denn diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Verpflichtungsschuldner nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) und ist auf die Haftungsschuldner nach §§ 66, 67 AufenthG nicht übertragbar (so auch Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37; Hailbronner, AuslR, Stand: März 2012, § 66 AufenthG Rn. 6).

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.

2

Der Kläger betrieb von Dezember 1988 bis April 2007 eine Gaststätte in Berlin. In dieser beschäftigte er am 23. und 24. März 2003 den jordanischen Staatsangehörigen W. als Kellner, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis war. Herr W. hatte dem Kläger nach dessen Angabe einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Anmeldebescheinigung, eine Gesundheitskarte sowie die Kopie einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgelegt. Am 24. März 2003 wurde Herr W. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Gaststätte des Klägers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz von 2 520 €, die beschlagnahmt und an seinen Strafverteidiger herausgegeben wurden.

3

Bereits im November 1999 war die von Herrn W. beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets kam er nicht nach. Eine für Mai 2000 geplante Abschiebung scheiterte, weil er untergetaucht war.

4

Herr W. befand sich vom 25. März 2003 bis 14. April 2003 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebungshaft genommen. Dort verblieb er für 205 Tage gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts S. vom 14. April 2003, 15. April 2003, 14. Juli 2003, 6. Oktober 2003 sowie 3. November 2003. Die am 13. Oktober 2003 vorgesehene unbegleitete Abschiebung scheiterte, da Herr W. sich nach dem Einstieg in das Flugzeug weigerte, mitzufliegen. Am 5. November 2003 wurde er in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach Jordanien abgeschoben.

5

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 nahm der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Kosten der Abschiebung in Höhe von 17 013,09 € in Anspruch. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er zurück. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:

- Beförderungs-/Reisekosten 797,19 €
- Unterbringung im Polizeigewahrsam 11 346,75 €
- Verpflegung im Polizeigewahrsam 1 346,85 €
- Begleitperson nach Frankfurt/Main 186,00 €
- Kosten für Passbeschaffung 88,00 €
- Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte von Frankfurt nach Amman 2 326,54 €
- Reisekosten für Polizeivollzugsbeamte 23,04 €
- Personalkosten für Polizeivollzugsbeamte 898,72 €
----------------------
17 013,09 €
6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit die behördliche Forderung den Betrag von 11 520 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Erstattung der Kosten der Abschiebung verpflichtet. Die Kostenforderung sei aber nicht in voller Höhe gerechtfertigt. So seien die Kosten der Abschiebungshaft um 3 529,44 € zu reduzieren, da der Beklagte das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben und sich die Haftdauer des Herrn W. hierdurch um geschätzte 57 Tage verlängert habe. Damit seien nur Kosten in Höhe von 13 037,65 € grundsätzlich erstattungsfähig. Deren Geltendmachung verstoße aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kosten eine Höhe von 11 520 € (160 € monatlich x 12 Monate x 6 Jahre) überstiegen. Vom Kläger könne lediglich erwartet werden, dass er den aus einer geringfügigen Beschäftigung auf der Grundlage von monatlich 400 € zu erwartenden, um eine Pauschale bzw. einen Freibetrag nach dem SGB II verminderten Betrag von monatlich 160 € gemäß einer an die Insolvenzordnung angelehnten Wertung sechs Jahre lang zur Tilgung der Kostenschuld einsetze.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zugleich hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zuvor hatte der Beklagte den angefochtenen Bescheid im Umfang von 62 € zurückgenommen. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er habe W. als Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diesem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Das Fehlen einer gültigen Arbeitserlaubnis habe er erkennen können. Weder die Beantragung noch die Anordnung der Abschiebungshaft seien offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dieser Maßstab sei bei der Prüfung der Frage anzulegen, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorgelegen habe. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nach § 14 Abs. 2 VwKostG von der Erhebung von Kosten abzusehen, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstanden seien. Die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 16 951,09 € (17 013,09 € minus 62 €) sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu reduzieren.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, die Beantragung und Verhängung der Abschiebungshaft gegen Herrn W. sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe Herrn W. weder im Zusammenhang mit der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft im April 2003 noch bei deren Verlängerung in der Folgezeit darüber belehrt, dass er gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen könne. Das stelle einen grundlegenden Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hätten die Haftanträge des Beklagten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprochen. Auch die jeweiligen die Haft anordnenden und verlängernden Beschlüsse des Amtsgerichts litten unter offensichtlichen Mängeln. Unabhängig davon hält der Kläger die Begleitung des Herrn W. durch drei Polizeibeamte von Berlin nach Frankfurt und durch zwei Polizeibeamte auf dem Flug von Frankfurt nach Jordanien am 5. November 2003 für nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Auch sei die Erstattung von Flugkosten für die Beamten in der Business-Klasse nicht angemessen. Des Weiteren habe das im März 2003 beschlagnahmte Bargeld des Herrn W. zur Deckung der Abschiebungskosten verwendet werden müssen. Schließlich treffe den Kläger kein Verschulden bei der Beschäftigung des Herrn W., da er nicht habe erkennen können, dass dessen Arbeitserlaubnis gefälscht gewesen sei. Aber selbst bei einem etwaigen Verschulden des Klägers sei die Höhe der Kostenforderung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers unverhältnismäßig.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Die Beigeladene begründet die Angemessenheit der geltend gemachten Flugkosten für ihre beiden Herrn W. beim Flug nach Jordanien begleitenden Beamten in der Business-Klasse unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € wendet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger haftet gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG nicht für die Kosten der wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587) rechtswidrigen Abschiebungshaft (1.). Die Revision bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit sie eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € verneint (2.).

12

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage. Der Bescheid hat seine abschließende Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - (BVerwGE 124, 1 <9>) die Frage offengelassen, ob für die Kostenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Juli 2006) oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (hier: 2003) abzustellen ist. Der 10. Senat entscheidet die Frage nun dahin, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Nur für Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich (vgl. auch die Übergangsregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten). Auf neu eingeführte Kostentatbestände ist der angefochtene Leistungsbescheid nicht gestützt, sodass hier - mit dem Berufungsgericht - auf die letzte behördliche Entscheidung vom Juli 2006 abzustellen ist. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 5. November 2003 durchgeführten Abschiebung und der ihr seit März 2003 vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 29), hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751).

13

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter Verletzung von Bundesrecht als verpflichtet angesehen, die Kosten der Abschiebungshaft des von ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers W. zu tragen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung sämtlicher Kosten ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Herrn W. entstanden sind.

15

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG bestimmt, wer für die Erhebung der durch die Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung eines Ausländers entstandenen Kosten zuständig ist. Demnach werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 <384 ff.>).

16

b) Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach die Kosten der Abschiebung des W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) zu erstatten hat. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.

17

Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass der Kläger Herrn W. als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es hat festgestellt, dass Herr W. am 23. und 24. März 2003 im Rahmen einer "Probezeit" als Kellner für den Kläger gearbeitet hat, für seine Arbeitsleistung verköstigt wurde und nach dem 24. März 2003 einen Stundenlohn von 5 € erhalten sollte. Es hat weiter festgestellt, dass Herrn W. die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, weil er keine gültige Arbeitserlaubnis besaß. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch Erwerbstätigkeiten, die - wie hier - während der Geltung des Ausländergesetzes von 1990 nicht erlaubt waren. Die Vorläufervorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG hatte die Haftung des Arbeitgebers in gleicher Weise wie § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen, seinerzeit bezogen darauf, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Hieran wollte die Neufassung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Beschäftigungszeiträume vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts ändern. Die Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf eine nach dem Ausländergesetz 1990 unerlaubte Erwerbstätigkeit entspricht auch der in § 102 AufenthG geregelten Überleitung von Rechten und Pflichten nach dem Ausländergesetz (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 66 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 19 ZB 07.2362 - Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 Rn. 16).

18

Das Berufungsgericht ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hat, weil er sich nicht durch Vorlage von Originaldokumenten vergewissert hat, ob Herr W. eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Ein Arbeitgeber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich vor der Einstellung eines Ausländers nicht durch Einholung zumutbarer Erkundigungen über das Vorhandensein einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vergewissert. Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2; Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - BVerwGE 59, 13 <22> = Buchholz 402.74 § 24 AuslG Nr. 1; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37). Der Kläger verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er Herrn W. ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis einstellte. Daran ändert sich nichts, wenn man sein Vorbringen zugrunde legt, er habe auf die Vorlage der Arbeitserlaubnis im Original nur zeitweilig verzichtet, weil Herr W. ihm erklärt habe, das Original befinde sich noch beim letzten Arbeitgeber. Denn die Sorgfaltspflicht ist schon allein deshalb verletzt, weil sich der Kläger weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis im Original hat vorlegen lassen. Auch mit einer Beschäftigung auf Probe muss ein Arbeitgeber warten, bis er sich durch Einsicht in die Originaldokumente davon überzeugt hat, dass dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist. Das entspricht im Übrigen auch der aktuellen Rechtslage nach Umsetzung der Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG (vgl. dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) durch das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), wonach sich der Arbeitgeber durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis im Original davon vergewissern muss, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. § 66 Abs. 4 und 4a, § 4 Abs. 3 AufenthG).

19

c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den bei der Festnahme von Herrn W. im April 2003 sichergestellten Geldbetrag von 2 520 € einzubehalten, um dadurch jedenfalls eine teilweise Deckung der Abschiebungskosten sicherzustellen. Vielmehr ergibt sich aus § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (jetzt: § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), dass der ausreisepflichtige Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von den anderen Kostenschuldnern - hier: dem Kläger als Arbeitgeber - nicht beigetrieben werden können. Es bestand daher keine Pflicht des Beklagten, von einer Rückgabe des bei Herrn W. zunächst beschlagnahmten Geldbetrages an dessen Strafverteidiger abzusehen, um in Höhe dieses Betrages die Kostenschuld des Klägers zu reduzieren.

20

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten einer Abschiebung nur haften, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt. Es hat die Sache seinerzeit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses eine entsprechende Prüfung - dort im Hinblick auf mildere Mittel als die Verhängung von Abschiebungshaft - nicht vorgenommen hatte. Der Senat knüpft an diese Rechtsprechung an und erweitert sie auf alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt. Es ist auch nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und jener der sonstigen Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft sind. Insbesondere ist in § 66 Abs. 4 AufenthG keine Differenzierung der Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung nach den haftenden Personen angelegt. Ob dies auch für Schleuser im Sinne von § 96 AufenthG gilt, kann hier offenbleiben.

22

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Dabei ist die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 66 Rn. 11). Offen bleibt, ob eine Haftung nach § 66 AufenthG für rechtswidriges Handeln, das in Rechte des Ausländers eingreift, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf einem erheblichen Mitverschulden des Ausländers beruht, namentlich auf einer ihm zurechenbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG (so Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 11; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 66 AufenthG, Kostenschuldner 12/2011 Nr. 1).

23

Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes finden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung.

24

e) Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nach diesem Maßstab Bundesrecht, weil es eine Haftung des Klägers nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten der gegen W. angeordneten Abschiebungshaft bejaht hat, obwohl der Vollzug der Haft rechtswidrig war und die Rechte des W. verletzte.

25

Das Berufungsgericht ist zunächst - in Abweichung von der oben näher dargelegten Auslegung des § 66 AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Haftung des Klägers auch für die Kosten der Abschiebungshaft am Maßstab des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu messen sei und er für diese nur dann nicht hafte, wenn die Haft offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 15). Weiter hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug der Abschiebungshaft wegen der unterlassenen Belehrung des Herrn W. über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 rechtswidrig war. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der in die Rechte des W. eingreifenden Amtshandlung scheidet eine Haftung des Klägers für deren Kosten nach § 66 Abs. 4 AufenthG aus, ohne dass es auf die (hier vorliegende) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und die Ursächlichkeit der sachwidrigen Behandlung für die Kosten ankommt.

26

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26. August 1969 in Kraft getreten, für Jordanien am 6. April 1973 (BGBl 1973 II S. 550).

27

Herr W. hätte vom Amtsgericht S. bereits bei Anordnung der Abschiebungshaft in Gestalt der Vorbereitungshaft am 14. April 2003 über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK informiert werden müssen. Eine entsprechende Unterrichtung ist jedoch - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfolgt. Auch bei der gerichtlichen Anordnung der Sicherungshaft am 15. April 2003 und den nachfolgenden Verlängerungsentscheidungen des Amtsgerichts wurde Herr W. nicht über seine konsularischen Rechte informiert. Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - InfAuslR 2011, 449 Rn. 7; Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, Art. 36 S. 257). Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - InfAuslR 2011, 119 Rn. 5). Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. - NJW 2007, 499 Rn. 74).

28

Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. <500 f.>; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 <532>). Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK wird im vorliegenden Fall nicht dadurch geheilt, dass die jordanische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Inhaftierung des Betroffenen erhalten hat. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 7). Eine Heilung wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - durch Belehrung durch das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11 - juris Rn. 14). Eine derartige Belehrung ist durch das Landgericht aber nicht erfolgt. Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an.

29

War der Vollzug der Abschiebungshaft schon aufgrund der fehlenden Belehrung des Herrn W. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK rechtswidrig, brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob sich die Rechtswidrigkeit zusätzlich noch aus den weiteren von der Revision geltend gemachten Gründen (unzureichende Begründung der Haftanträge, unzureichende Begründung der gerichtlichen Entscheidungen über die Haftverlängerung und Fehlen von Voraussetzungen hierfür) ergibt. Die Rechtswidrigkeit der gegen W. verhängten Abschiebungshaft hat zur Folge, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung der Haftkosten in Höhe von 12 693,60 € verlangen kann.

30

2. Das Urteil des Berufungsgerichts steht jedoch in Einklang mit Bundesrecht, soweit es eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € nach § 66 Abs. 4 AufenthG bejaht.

31

a) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle drei Polizeibeamten hat, die Herrn W. am 5. November 2003 auf der Fahrt von der Haftanstalt in Berlin zum Flughafen in Frankfurt am Main begleiteten, damit er von dort nach Jordanien ausgeflogen werden konnte. Die für den Transport des Ausländers nach Frankfurt verantwortliche Berliner Polizeibehörde durfte den Einsatz eines dritten Beamten, für den Personalkosten in Höhe von 168 € entstanden sind, entgegen der Auffassung der Revision für erforderlich halten.

32

§ 67 Abs. 1 AufenthG regelt den Umfang der Kostenhaftung des Klägers, die durch seine Verantwortlichkeit als Arbeitgeber des Herrn W. nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet wurde. Dazu zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der hier einschlägigen Fassung vom 21. Juni 2005 sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hierunter fallen auch die Kosten für die Begleitung des Herrn W. durch Polizeibeamte bei dessen Transport von Berlin nach Frankfurt einschließlich der Kosten für deren anschließende Rückfahrt nach Berlin. Diese werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Allerdings müssen die Kosten der Begleitung erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 Rn. 21).

33

Der von der Berliner Polizeibehörde angeordnete Einsatz von drei Polizeibeamten zur Begleitung des Abschiebehäftlings W. von Berlin nach Frankfurt war nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Denn ein erster Abschiebungsversuch war bereits an der Weigerung des Ausländers gescheitert, den Heimflug anzutreten. Auch wenn der Ausländer - wie die Revision vorträgt - bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hatte, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Herrn W. treffen. Daher durfte sie drei Beamte für seinen Transport von Berlin nach Frankfurt einsetzen, wobei sich zwei Beamte der Beaufsichtigung des Ausländers widmeten und der dritte den PKW steuerte.

34

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kosten für die beiden Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman (Jordanien) begleitenden Polizeibeamten von jeweils 1 163,27 € auch insoweit nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als erstattungsfähig angesehen, als die Beamten auf dem Rückflug die Business-Klasse benutzten.

35

Die Kosten für den Rückflug in der Business-Klasse sind vom Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu tragen, weil sie tatsächlich entstanden sind und dem bei Durchführung des Fluges (und unverändert bis heute) geltenden Auslandsreisekostenrecht entsprachen. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen - Auslandsreisekostenverordnung - vom 21. Mai 1991 (BGBl I S. 1140) gewährt den Beamten einen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten der Business-Klasse, wenn es sich - wie hier - um einen Flug ins außereuropäische Ausland handelte. Auch angesichts der dienstlichen Gesamtbelastung der Beamten bei der Begleitung eines abzuschiebenden Ausländers in ein Land außerhalb Europas ist die Haftung des Klägers für diese Kosten nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG.

36

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftungsbegrenzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Erhebung der Kosten nach § 66 AufenthG abgelehnt. Die Berücksichtigung derartiger Verhältnismäßigkeitserwägungen - hier: mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers - ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.

37

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10). Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 8 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass die Kostenschuldner nach §§ 82, 83 AuslG 1990 (jetzt: §§ 66, 67 AufenthG) zu einer Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind (dort bezogen auf die Haftkosten) und der Erhebung der Kosten nicht entgegen steht, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu erfolgen hat. Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 <17 ff.>), auf das sich die Revision beruft. Denn diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Verpflichtungsschuldner nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) und ist auf die Haftungsschuldner nach §§ 66, 67 AufenthG nicht übertragbar (so auch Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37; Hailbronner, AuslR, Stand: März 2012, § 66 AufenthG Rn. 6).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.

2

Der Kläger betrieb von Dezember 1988 bis April 2007 eine Gaststätte in Berlin. In dieser beschäftigte er am 23. und 24. März 2003 den jordanischen Staatsangehörigen W. als Kellner, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis war. Herr W. hatte dem Kläger nach dessen Angabe einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Anmeldebescheinigung, eine Gesundheitskarte sowie die Kopie einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgelegt. Am 24. März 2003 wurde Herr W. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Gaststätte des Klägers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz von 2 520 €, die beschlagnahmt und an seinen Strafverteidiger herausgegeben wurden.

3

Bereits im November 1999 war die von Herrn W. beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets kam er nicht nach. Eine für Mai 2000 geplante Abschiebung scheiterte, weil er untergetaucht war.

4

Herr W. befand sich vom 25. März 2003 bis 14. April 2003 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebungshaft genommen. Dort verblieb er für 205 Tage gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts S. vom 14. April 2003, 15. April 2003, 14. Juli 2003, 6. Oktober 2003 sowie 3. November 2003. Die am 13. Oktober 2003 vorgesehene unbegleitete Abschiebung scheiterte, da Herr W. sich nach dem Einstieg in das Flugzeug weigerte, mitzufliegen. Am 5. November 2003 wurde er in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach Jordanien abgeschoben.

5

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 nahm der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Kosten der Abschiebung in Höhe von 17 013,09 € in Anspruch. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er zurück. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:

- Beförderungs-/Reisekosten 797,19 €
- Unterbringung im Polizeigewahrsam 11 346,75 €
- Verpflegung im Polizeigewahrsam 1 346,85 €
- Begleitperson nach Frankfurt/Main 186,00 €
- Kosten für Passbeschaffung 88,00 €
- Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte von Frankfurt nach Amman 2 326,54 €
- Reisekosten für Polizeivollzugsbeamte 23,04 €
- Personalkosten für Polizeivollzugsbeamte 898,72 €
----------------------
17 013,09 €
6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit die behördliche Forderung den Betrag von 11 520 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Erstattung der Kosten der Abschiebung verpflichtet. Die Kostenforderung sei aber nicht in voller Höhe gerechtfertigt. So seien die Kosten der Abschiebungshaft um 3 529,44 € zu reduzieren, da der Beklagte das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben und sich die Haftdauer des Herrn W. hierdurch um geschätzte 57 Tage verlängert habe. Damit seien nur Kosten in Höhe von 13 037,65 € grundsätzlich erstattungsfähig. Deren Geltendmachung verstoße aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kosten eine Höhe von 11 520 € (160 € monatlich x 12 Monate x 6 Jahre) überstiegen. Vom Kläger könne lediglich erwartet werden, dass er den aus einer geringfügigen Beschäftigung auf der Grundlage von monatlich 400 € zu erwartenden, um eine Pauschale bzw. einen Freibetrag nach dem SGB II verminderten Betrag von monatlich 160 € gemäß einer an die Insolvenzordnung angelehnten Wertung sechs Jahre lang zur Tilgung der Kostenschuld einsetze.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zugleich hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zuvor hatte der Beklagte den angefochtenen Bescheid im Umfang von 62 € zurückgenommen. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er habe W. als Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diesem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Das Fehlen einer gültigen Arbeitserlaubnis habe er erkennen können. Weder die Beantragung noch die Anordnung der Abschiebungshaft seien offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dieser Maßstab sei bei der Prüfung der Frage anzulegen, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorgelegen habe. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nach § 14 Abs. 2 VwKostG von der Erhebung von Kosten abzusehen, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstanden seien. Die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 16 951,09 € (17 013,09 € minus 62 €) sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu reduzieren.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, die Beantragung und Verhängung der Abschiebungshaft gegen Herrn W. sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe Herrn W. weder im Zusammenhang mit der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft im April 2003 noch bei deren Verlängerung in der Folgezeit darüber belehrt, dass er gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen könne. Das stelle einen grundlegenden Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hätten die Haftanträge des Beklagten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprochen. Auch die jeweiligen die Haft anordnenden und verlängernden Beschlüsse des Amtsgerichts litten unter offensichtlichen Mängeln. Unabhängig davon hält der Kläger die Begleitung des Herrn W. durch drei Polizeibeamte von Berlin nach Frankfurt und durch zwei Polizeibeamte auf dem Flug von Frankfurt nach Jordanien am 5. November 2003 für nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Auch sei die Erstattung von Flugkosten für die Beamten in der Business-Klasse nicht angemessen. Des Weiteren habe das im März 2003 beschlagnahmte Bargeld des Herrn W. zur Deckung der Abschiebungskosten verwendet werden müssen. Schließlich treffe den Kläger kein Verschulden bei der Beschäftigung des Herrn W., da er nicht habe erkennen können, dass dessen Arbeitserlaubnis gefälscht gewesen sei. Aber selbst bei einem etwaigen Verschulden des Klägers sei die Höhe der Kostenforderung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers unverhältnismäßig.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Die Beigeladene begründet die Angemessenheit der geltend gemachten Flugkosten für ihre beiden Herrn W. beim Flug nach Jordanien begleitenden Beamten in der Business-Klasse unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € wendet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger haftet gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG nicht für die Kosten der wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587) rechtswidrigen Abschiebungshaft (1.). Die Revision bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit sie eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € verneint (2.).

12

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage. Der Bescheid hat seine abschließende Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - (BVerwGE 124, 1 <9>) die Frage offengelassen, ob für die Kostenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Juli 2006) oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (hier: 2003) abzustellen ist. Der 10. Senat entscheidet die Frage nun dahin, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Nur für Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich (vgl. auch die Übergangsregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten). Auf neu eingeführte Kostentatbestände ist der angefochtene Leistungsbescheid nicht gestützt, sodass hier - mit dem Berufungsgericht - auf die letzte behördliche Entscheidung vom Juli 2006 abzustellen ist. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 5. November 2003 durchgeführten Abschiebung und der ihr seit März 2003 vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 29), hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751).

13

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter Verletzung von Bundesrecht als verpflichtet angesehen, die Kosten der Abschiebungshaft des von ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers W. zu tragen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung sämtlicher Kosten ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Herrn W. entstanden sind.

15

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG bestimmt, wer für die Erhebung der durch die Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung eines Ausländers entstandenen Kosten zuständig ist. Demnach werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 <384 ff.>).

16

b) Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach die Kosten der Abschiebung des W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) zu erstatten hat. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.

17

Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass der Kläger Herrn W. als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es hat festgestellt, dass Herr W. am 23. und 24. März 2003 im Rahmen einer "Probezeit" als Kellner für den Kläger gearbeitet hat, für seine Arbeitsleistung verköstigt wurde und nach dem 24. März 2003 einen Stundenlohn von 5 € erhalten sollte. Es hat weiter festgestellt, dass Herrn W. die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, weil er keine gültige Arbeitserlaubnis besaß. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch Erwerbstätigkeiten, die - wie hier - während der Geltung des Ausländergesetzes von 1990 nicht erlaubt waren. Die Vorläufervorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG hatte die Haftung des Arbeitgebers in gleicher Weise wie § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen, seinerzeit bezogen darauf, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Hieran wollte die Neufassung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Beschäftigungszeiträume vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts ändern. Die Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf eine nach dem Ausländergesetz 1990 unerlaubte Erwerbstätigkeit entspricht auch der in § 102 AufenthG geregelten Überleitung von Rechten und Pflichten nach dem Ausländergesetz (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 66 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 19 ZB 07.2362 - Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 Rn. 16).

18

Das Berufungsgericht ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hat, weil er sich nicht durch Vorlage von Originaldokumenten vergewissert hat, ob Herr W. eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Ein Arbeitgeber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich vor der Einstellung eines Ausländers nicht durch Einholung zumutbarer Erkundigungen über das Vorhandensein einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vergewissert. Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2; Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - BVerwGE 59, 13 <22> = Buchholz 402.74 § 24 AuslG Nr. 1; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37). Der Kläger verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er Herrn W. ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis einstellte. Daran ändert sich nichts, wenn man sein Vorbringen zugrunde legt, er habe auf die Vorlage der Arbeitserlaubnis im Original nur zeitweilig verzichtet, weil Herr W. ihm erklärt habe, das Original befinde sich noch beim letzten Arbeitgeber. Denn die Sorgfaltspflicht ist schon allein deshalb verletzt, weil sich der Kläger weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis im Original hat vorlegen lassen. Auch mit einer Beschäftigung auf Probe muss ein Arbeitgeber warten, bis er sich durch Einsicht in die Originaldokumente davon überzeugt hat, dass dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist. Das entspricht im Übrigen auch der aktuellen Rechtslage nach Umsetzung der Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG (vgl. dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) durch das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), wonach sich der Arbeitgeber durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis im Original davon vergewissern muss, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. § 66 Abs. 4 und 4a, § 4 Abs. 3 AufenthG).

19

c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den bei der Festnahme von Herrn W. im April 2003 sichergestellten Geldbetrag von 2 520 € einzubehalten, um dadurch jedenfalls eine teilweise Deckung der Abschiebungskosten sicherzustellen. Vielmehr ergibt sich aus § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (jetzt: § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), dass der ausreisepflichtige Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von den anderen Kostenschuldnern - hier: dem Kläger als Arbeitgeber - nicht beigetrieben werden können. Es bestand daher keine Pflicht des Beklagten, von einer Rückgabe des bei Herrn W. zunächst beschlagnahmten Geldbetrages an dessen Strafverteidiger abzusehen, um in Höhe dieses Betrages die Kostenschuld des Klägers zu reduzieren.

20

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten einer Abschiebung nur haften, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt. Es hat die Sache seinerzeit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses eine entsprechende Prüfung - dort im Hinblick auf mildere Mittel als die Verhängung von Abschiebungshaft - nicht vorgenommen hatte. Der Senat knüpft an diese Rechtsprechung an und erweitert sie auf alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt. Es ist auch nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und jener der sonstigen Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft sind. Insbesondere ist in § 66 Abs. 4 AufenthG keine Differenzierung der Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung nach den haftenden Personen angelegt. Ob dies auch für Schleuser im Sinne von § 96 AufenthG gilt, kann hier offenbleiben.

22

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Dabei ist die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 66 Rn. 11). Offen bleibt, ob eine Haftung nach § 66 AufenthG für rechtswidriges Handeln, das in Rechte des Ausländers eingreift, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf einem erheblichen Mitverschulden des Ausländers beruht, namentlich auf einer ihm zurechenbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG (so Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 11; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 66 AufenthG, Kostenschuldner 12/2011 Nr. 1).

23

Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes finden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung.

24

e) Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nach diesem Maßstab Bundesrecht, weil es eine Haftung des Klägers nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten der gegen W. angeordneten Abschiebungshaft bejaht hat, obwohl der Vollzug der Haft rechtswidrig war und die Rechte des W. verletzte.

25

Das Berufungsgericht ist zunächst - in Abweichung von der oben näher dargelegten Auslegung des § 66 AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Haftung des Klägers auch für die Kosten der Abschiebungshaft am Maßstab des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu messen sei und er für diese nur dann nicht hafte, wenn die Haft offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 15). Weiter hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug der Abschiebungshaft wegen der unterlassenen Belehrung des Herrn W. über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 rechtswidrig war. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der in die Rechte des W. eingreifenden Amtshandlung scheidet eine Haftung des Klägers für deren Kosten nach § 66 Abs. 4 AufenthG aus, ohne dass es auf die (hier vorliegende) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und die Ursächlichkeit der sachwidrigen Behandlung für die Kosten ankommt.

26

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26. August 1969 in Kraft getreten, für Jordanien am 6. April 1973 (BGBl 1973 II S. 550).

27

Herr W. hätte vom Amtsgericht S. bereits bei Anordnung der Abschiebungshaft in Gestalt der Vorbereitungshaft am 14. April 2003 über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK informiert werden müssen. Eine entsprechende Unterrichtung ist jedoch - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfolgt. Auch bei der gerichtlichen Anordnung der Sicherungshaft am 15. April 2003 und den nachfolgenden Verlängerungsentscheidungen des Amtsgerichts wurde Herr W. nicht über seine konsularischen Rechte informiert. Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - InfAuslR 2011, 449 Rn. 7; Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, Art. 36 S. 257). Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - InfAuslR 2011, 119 Rn. 5). Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. - NJW 2007, 499 Rn. 74).

28

Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. <500 f.>; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 <532>). Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK wird im vorliegenden Fall nicht dadurch geheilt, dass die jordanische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Inhaftierung des Betroffenen erhalten hat. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 7). Eine Heilung wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - durch Belehrung durch das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11 - juris Rn. 14). Eine derartige Belehrung ist durch das Landgericht aber nicht erfolgt. Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an.

29

War der Vollzug der Abschiebungshaft schon aufgrund der fehlenden Belehrung des Herrn W. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK rechtswidrig, brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob sich die Rechtswidrigkeit zusätzlich noch aus den weiteren von der Revision geltend gemachten Gründen (unzureichende Begründung der Haftanträge, unzureichende Begründung der gerichtlichen Entscheidungen über die Haftverlängerung und Fehlen von Voraussetzungen hierfür) ergibt. Die Rechtswidrigkeit der gegen W. verhängten Abschiebungshaft hat zur Folge, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung der Haftkosten in Höhe von 12 693,60 € verlangen kann.

30

2. Das Urteil des Berufungsgerichts steht jedoch in Einklang mit Bundesrecht, soweit es eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € nach § 66 Abs. 4 AufenthG bejaht.

31

a) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle drei Polizeibeamten hat, die Herrn W. am 5. November 2003 auf der Fahrt von der Haftanstalt in Berlin zum Flughafen in Frankfurt am Main begleiteten, damit er von dort nach Jordanien ausgeflogen werden konnte. Die für den Transport des Ausländers nach Frankfurt verantwortliche Berliner Polizeibehörde durfte den Einsatz eines dritten Beamten, für den Personalkosten in Höhe von 168 € entstanden sind, entgegen der Auffassung der Revision für erforderlich halten.

32

§ 67 Abs. 1 AufenthG regelt den Umfang der Kostenhaftung des Klägers, die durch seine Verantwortlichkeit als Arbeitgeber des Herrn W. nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet wurde. Dazu zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der hier einschlägigen Fassung vom 21. Juni 2005 sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hierunter fallen auch die Kosten für die Begleitung des Herrn W. durch Polizeibeamte bei dessen Transport von Berlin nach Frankfurt einschließlich der Kosten für deren anschließende Rückfahrt nach Berlin. Diese werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Allerdings müssen die Kosten der Begleitung erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 Rn. 21).

33

Der von der Berliner Polizeibehörde angeordnete Einsatz von drei Polizeibeamten zur Begleitung des Abschiebehäftlings W. von Berlin nach Frankfurt war nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Denn ein erster Abschiebungsversuch war bereits an der Weigerung des Ausländers gescheitert, den Heimflug anzutreten. Auch wenn der Ausländer - wie die Revision vorträgt - bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hatte, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Herrn W. treffen. Daher durfte sie drei Beamte für seinen Transport von Berlin nach Frankfurt einsetzen, wobei sich zwei Beamte der Beaufsichtigung des Ausländers widmeten und der dritte den PKW steuerte.

34

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kosten für die beiden Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman (Jordanien) begleitenden Polizeibeamten von jeweils 1 163,27 € auch insoweit nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als erstattungsfähig angesehen, als die Beamten auf dem Rückflug die Business-Klasse benutzten.

35

Die Kosten für den Rückflug in der Business-Klasse sind vom Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu tragen, weil sie tatsächlich entstanden sind und dem bei Durchführung des Fluges (und unverändert bis heute) geltenden Auslandsreisekostenrecht entsprachen. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen - Auslandsreisekostenverordnung - vom 21. Mai 1991 (BGBl I S. 1140) gewährt den Beamten einen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten der Business-Klasse, wenn es sich - wie hier - um einen Flug ins außereuropäische Ausland handelte. Auch angesichts der dienstlichen Gesamtbelastung der Beamten bei der Begleitung eines abzuschiebenden Ausländers in ein Land außerhalb Europas ist die Haftung des Klägers für diese Kosten nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG.

36

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftungsbegrenzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Erhebung der Kosten nach § 66 AufenthG abgelehnt. Die Berücksichtigung derartiger Verhältnismäßigkeitserwägungen - hier: mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers - ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.

37

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10). Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 8 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass die Kostenschuldner nach §§ 82, 83 AuslG 1990 (jetzt: §§ 66, 67 AufenthG) zu einer Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind (dort bezogen auf die Haftkosten) und der Erhebung der Kosten nicht entgegen steht, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu erfolgen hat. Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 <17 ff.>), auf das sich die Revision beruft. Denn diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Verpflichtungsschuldner nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) und ist auf die Haftungsschuldner nach §§ 66, 67 AufenthG nicht übertragbar (so auch Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37; Hailbronner, AuslR, Stand: März 2012, § 66 AufenthG Rn. 6).

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.

2

Der Kläger betrieb von Dezember 1988 bis April 2007 eine Gaststätte in Berlin. In dieser beschäftigte er am 23. und 24. März 2003 den jordanischen Staatsangehörigen W. als Kellner, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis war. Herr W. hatte dem Kläger nach dessen Angabe einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Anmeldebescheinigung, eine Gesundheitskarte sowie die Kopie einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgelegt. Am 24. März 2003 wurde Herr W. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Gaststätte des Klägers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz von 2 520 €, die beschlagnahmt und an seinen Strafverteidiger herausgegeben wurden.

3

Bereits im November 1999 war die von Herrn W. beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets kam er nicht nach. Eine für Mai 2000 geplante Abschiebung scheiterte, weil er untergetaucht war.

4

Herr W. befand sich vom 25. März 2003 bis 14. April 2003 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebungshaft genommen. Dort verblieb er für 205 Tage gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts S. vom 14. April 2003, 15. April 2003, 14. Juli 2003, 6. Oktober 2003 sowie 3. November 2003. Die am 13. Oktober 2003 vorgesehene unbegleitete Abschiebung scheiterte, da Herr W. sich nach dem Einstieg in das Flugzeug weigerte, mitzufliegen. Am 5. November 2003 wurde er in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach Jordanien abgeschoben.

5

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 nahm der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Kosten der Abschiebung in Höhe von 17 013,09 € in Anspruch. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er zurück. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:

- Beförderungs-/Reisekosten 797,19 €
- Unterbringung im Polizeigewahrsam 11 346,75 €
- Verpflegung im Polizeigewahrsam 1 346,85 €
- Begleitperson nach Frankfurt/Main 186,00 €
- Kosten für Passbeschaffung 88,00 €
- Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte von Frankfurt nach Amman 2 326,54 €
- Reisekosten für Polizeivollzugsbeamte 23,04 €
- Personalkosten für Polizeivollzugsbeamte 898,72 €
----------------------
17 013,09 €
6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit die behördliche Forderung den Betrag von 11 520 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Erstattung der Kosten der Abschiebung verpflichtet. Die Kostenforderung sei aber nicht in voller Höhe gerechtfertigt. So seien die Kosten der Abschiebungshaft um 3 529,44 € zu reduzieren, da der Beklagte das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben und sich die Haftdauer des Herrn W. hierdurch um geschätzte 57 Tage verlängert habe. Damit seien nur Kosten in Höhe von 13 037,65 € grundsätzlich erstattungsfähig. Deren Geltendmachung verstoße aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kosten eine Höhe von 11 520 € (160 € monatlich x 12 Monate x 6 Jahre) überstiegen. Vom Kläger könne lediglich erwartet werden, dass er den aus einer geringfügigen Beschäftigung auf der Grundlage von monatlich 400 € zu erwartenden, um eine Pauschale bzw. einen Freibetrag nach dem SGB II verminderten Betrag von monatlich 160 € gemäß einer an die Insolvenzordnung angelehnten Wertung sechs Jahre lang zur Tilgung der Kostenschuld einsetze.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zugleich hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zuvor hatte der Beklagte den angefochtenen Bescheid im Umfang von 62 € zurückgenommen. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er habe W. als Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diesem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Das Fehlen einer gültigen Arbeitserlaubnis habe er erkennen können. Weder die Beantragung noch die Anordnung der Abschiebungshaft seien offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dieser Maßstab sei bei der Prüfung der Frage anzulegen, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorgelegen habe. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nach § 14 Abs. 2 VwKostG von der Erhebung von Kosten abzusehen, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstanden seien. Die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 16 951,09 € (17 013,09 € minus 62 €) sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu reduzieren.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, die Beantragung und Verhängung der Abschiebungshaft gegen Herrn W. sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe Herrn W. weder im Zusammenhang mit der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft im April 2003 noch bei deren Verlängerung in der Folgezeit darüber belehrt, dass er gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen könne. Das stelle einen grundlegenden Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hätten die Haftanträge des Beklagten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprochen. Auch die jeweiligen die Haft anordnenden und verlängernden Beschlüsse des Amtsgerichts litten unter offensichtlichen Mängeln. Unabhängig davon hält der Kläger die Begleitung des Herrn W. durch drei Polizeibeamte von Berlin nach Frankfurt und durch zwei Polizeibeamte auf dem Flug von Frankfurt nach Jordanien am 5. November 2003 für nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Auch sei die Erstattung von Flugkosten für die Beamten in der Business-Klasse nicht angemessen. Des Weiteren habe das im März 2003 beschlagnahmte Bargeld des Herrn W. zur Deckung der Abschiebungskosten verwendet werden müssen. Schließlich treffe den Kläger kein Verschulden bei der Beschäftigung des Herrn W., da er nicht habe erkennen können, dass dessen Arbeitserlaubnis gefälscht gewesen sei. Aber selbst bei einem etwaigen Verschulden des Klägers sei die Höhe der Kostenforderung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers unverhältnismäßig.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Die Beigeladene begründet die Angemessenheit der geltend gemachten Flugkosten für ihre beiden Herrn W. beim Flug nach Jordanien begleitenden Beamten in der Business-Klasse unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € wendet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger haftet gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG nicht für die Kosten der wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587) rechtswidrigen Abschiebungshaft (1.). Die Revision bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit sie eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € verneint (2.).

12

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage. Der Bescheid hat seine abschließende Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - (BVerwGE 124, 1 <9>) die Frage offengelassen, ob für die Kostenerhebung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Juli 2006) oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (hier: 2003) abzustellen ist. Der 10. Senat entscheidet die Frage nun dahin, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist. Nur für Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich (vgl. auch die Übergangsregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten). Auf neu eingeführte Kostentatbestände ist der angefochtene Leistungsbescheid nicht gestützt, sodass hier - mit dem Berufungsgericht - auf die letzte behördliche Entscheidung vom Juli 2006 abzustellen ist. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der am 5. November 2003 durchgeführten Abschiebung und der ihr seit März 2003 vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 29), hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751).

13

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter Verletzung von Bundesrecht als verpflichtet angesehen, die Kosten der Abschiebungshaft des von ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers W. zu tragen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung sämtlicher Kosten ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Herrn W. entstanden sind.

15

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG bestimmt, wer für die Erhebung der durch die Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung eines Ausländers entstandenen Kosten zuständig ist. Demnach werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 <384 ff.>).

16

b) Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach die Kosten der Abschiebung des W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) zu erstatten hat. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.

17

Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei die Überzeugungsgewissheit davon verschafft, dass der Kläger Herrn W. als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es hat festgestellt, dass Herr W. am 23. und 24. März 2003 im Rahmen einer "Probezeit" als Kellner für den Kläger gearbeitet hat, für seine Arbeitsleistung verköstigt wurde und nach dem 24. März 2003 einen Stundenlohn von 5 € erhalten sollte. Es hat weiter festgestellt, dass Herrn W. die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, weil er keine gültige Arbeitserlaubnis besaß. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch Erwerbstätigkeiten, die - wie hier - während der Geltung des Ausländergesetzes von 1990 nicht erlaubt waren. Die Vorläufervorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG hatte die Haftung des Arbeitgebers in gleicher Weise wie § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen, seinerzeit bezogen darauf, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Hieran wollte die Neufassung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Beschäftigungszeiträume vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts ändern. Die Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf eine nach dem Ausländergesetz 1990 unerlaubte Erwerbstätigkeit entspricht auch der in § 102 AufenthG geregelten Überleitung von Rechten und Pflichten nach dem Ausländergesetz (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2012, § 66 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 19 ZB 07.2362 - Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 Rn. 16).

18

Das Berufungsgericht ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hat, weil er sich nicht durch Vorlage von Originaldokumenten vergewissert hat, ob Herr W. eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Ein Arbeitgeber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich vor der Einstellung eines Ausländers nicht durch Einholung zumutbarer Erkundigungen über das Vorhandensein einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vergewissert. Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2; Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - BVerwGE 59, 13 <22> = Buchholz 402.74 § 24 AuslG Nr. 1; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37). Der Kläger verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er Herrn W. ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis einstellte. Daran ändert sich nichts, wenn man sein Vorbringen zugrunde legt, er habe auf die Vorlage der Arbeitserlaubnis im Original nur zeitweilig verzichtet, weil Herr W. ihm erklärt habe, das Original befinde sich noch beim letzten Arbeitgeber. Denn die Sorgfaltspflicht ist schon allein deshalb verletzt, weil sich der Kläger weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis im Original hat vorlegen lassen. Auch mit einer Beschäftigung auf Probe muss ein Arbeitgeber warten, bis er sich durch Einsicht in die Originaldokumente davon überzeugt hat, dass dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist. Das entspricht im Übrigen auch der aktuellen Rechtslage nach Umsetzung der Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG (vgl. dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) durch das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), wonach sich der Arbeitgeber durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis im Original davon vergewissern muss, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. § 66 Abs. 4 und 4a, § 4 Abs. 3 AufenthG).

19

c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den bei der Festnahme von Herrn W. im April 2003 sichergestellten Geldbetrag von 2 520 € einzubehalten, um dadurch jedenfalls eine teilweise Deckung der Abschiebungskosten sicherzustellen. Vielmehr ergibt sich aus § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (jetzt: § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), dass der ausreisepflichtige Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von den anderen Kostenschuldnern - hier: dem Kläger als Arbeitgeber - nicht beigetrieben werden können. Es bestand daher keine Pflicht des Beklagten, von einer Rückgabe des bei Herrn W. zunächst beschlagnahmten Geldbetrages an dessen Strafverteidiger abzusehen, um in Höhe dieses Betrages die Kostenschuld des Klägers zu reduzieren.

20

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten einer Abschiebung nur haften, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt. Es hat die Sache seinerzeit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses eine entsprechende Prüfung - dort im Hinblick auf mildere Mittel als die Verhängung von Abschiebungshaft - nicht vorgenommen hatte. Der Senat knüpft an diese Rechtsprechung an und erweitert sie auf alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt. Es ist auch nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und jener der sonstigen Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft sind. Insbesondere ist in § 66 Abs. 4 AufenthG keine Differenzierung der Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung nach den haftenden Personen angelegt. Ob dies auch für Schleuser im Sinne von § 96 AufenthG gilt, kann hier offenbleiben.

22

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Dabei ist die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 66 Rn. 11). Offen bleibt, ob eine Haftung nach § 66 AufenthG für rechtswidriges Handeln, das in Rechte des Ausländers eingreift, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf einem erheblichen Mitverschulden des Ausländers beruht, namentlich auf einer ihm zurechenbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG (so Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 11; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 66 AufenthG, Kostenschuldner 12/2011 Nr. 1).

23

Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes finden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung.

24

e) Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nach diesem Maßstab Bundesrecht, weil es eine Haftung des Klägers nach § 66 Abs. 4 AufenthG für die Kosten der gegen W. angeordneten Abschiebungshaft bejaht hat, obwohl der Vollzug der Haft rechtswidrig war und die Rechte des W. verletzte.

25

Das Berufungsgericht ist zunächst - in Abweichung von der oben näher dargelegten Auslegung des § 66 AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Haftung des Klägers auch für die Kosten der Abschiebungshaft am Maßstab des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu messen sei und er für diese nur dann nicht hafte, wenn die Haft offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 15). Weiter hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug der Abschiebungshaft wegen der unterlassenen Belehrung des Herrn W. über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 rechtswidrig war. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der in die Rechte des W. eingreifenden Amtshandlung scheidet eine Haftung des Klägers für deren Kosten nach § 66 Abs. 4 AufenthG aus, ohne dass es auf die (hier vorliegende) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und die Ursächlichkeit der sachwidrigen Behandlung für die Kosten ankommt.

26

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26. August 1969 in Kraft getreten, für Jordanien am 6. April 1973 (BGBl 1973 II S. 550).

27

Herr W. hätte vom Amtsgericht S. bereits bei Anordnung der Abschiebungshaft in Gestalt der Vorbereitungshaft am 14. April 2003 über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK informiert werden müssen. Eine entsprechende Unterrichtung ist jedoch - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfolgt. Auch bei der gerichtlichen Anordnung der Sicherungshaft am 15. April 2003 und den nachfolgenden Verlängerungsentscheidungen des Amtsgerichts wurde Herr W. nicht über seine konsularischen Rechte informiert. Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - InfAuslR 2011, 449 Rn. 7; Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, Art. 36 S. 257). Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - InfAuslR 2011, 119 Rn. 5). Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. - NJW 2007, 499 Rn. 74).

28

Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. <500 f.>; Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527 <532>). Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK wird im vorliegenden Fall nicht dadurch geheilt, dass die jordanische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens Kenntnis von der Inhaftierung des Betroffenen erhalten hat. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 7). Eine Heilung wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - durch Belehrung durch das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11 - juris Rn. 14). Eine derartige Belehrung ist durch das Landgericht aber nicht erfolgt. Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an.

29

War der Vollzug der Abschiebungshaft schon aufgrund der fehlenden Belehrung des Herrn W. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK rechtswidrig, brauchte der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob sich die Rechtswidrigkeit zusätzlich noch aus den weiteren von der Revision geltend gemachten Gründen (unzureichende Begründung der Haftanträge, unzureichende Begründung der gerichtlichen Entscheidungen über die Haftverlängerung und Fehlen von Voraussetzungen hierfür) ergibt. Die Rechtswidrigkeit der gegen W. verhängten Abschiebungshaft hat zur Folge, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung der Haftkosten in Höhe von 12 693,60 € verlangen kann.

30

2. Das Urteil des Berufungsgerichts steht jedoch in Einklang mit Bundesrecht, soweit es eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € nach § 66 Abs. 4 AufenthG bejaht.

31

a) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle drei Polizeibeamten hat, die Herrn W. am 5. November 2003 auf der Fahrt von der Haftanstalt in Berlin zum Flughafen in Frankfurt am Main begleiteten, damit er von dort nach Jordanien ausgeflogen werden konnte. Die für den Transport des Ausländers nach Frankfurt verantwortliche Berliner Polizeibehörde durfte den Einsatz eines dritten Beamten, für den Personalkosten in Höhe von 168 € entstanden sind, entgegen der Auffassung der Revision für erforderlich halten.

32

§ 67 Abs. 1 AufenthG regelt den Umfang der Kostenhaftung des Klägers, die durch seine Verantwortlichkeit als Arbeitgeber des Herrn W. nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet wurde. Dazu zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der hier einschlägigen Fassung vom 21. Juni 2005 sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hierunter fallen auch die Kosten für die Begleitung des Herrn W. durch Polizeibeamte bei dessen Transport von Berlin nach Frankfurt einschließlich der Kosten für deren anschließende Rückfahrt nach Berlin. Diese werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Allerdings müssen die Kosten der Begleitung erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegen steht (vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 Rn. 21).

33

Der von der Berliner Polizeibehörde angeordnete Einsatz von drei Polizeibeamten zur Begleitung des Abschiebehäftlings W. von Berlin nach Frankfurt war nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Denn ein erster Abschiebungsversuch war bereits an der Weigerung des Ausländers gescheitert, den Heimflug anzutreten. Auch wenn der Ausländer - wie die Revision vorträgt - bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hatte, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Herrn W. treffen. Daher durfte sie drei Beamte für seinen Transport von Berlin nach Frankfurt einsetzen, wobei sich zwei Beamte der Beaufsichtigung des Ausländers widmeten und der dritte den PKW steuerte.

34

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kosten für die beiden Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman (Jordanien) begleitenden Polizeibeamten von jeweils 1 163,27 € auch insoweit nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als erstattungsfähig angesehen, als die Beamten auf dem Rückflug die Business-Klasse benutzten.

35

Die Kosten für den Rückflug in der Business-Klasse sind vom Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu tragen, weil sie tatsächlich entstanden sind und dem bei Durchführung des Fluges (und unverändert bis heute) geltenden Auslandsreisekostenrecht entsprachen. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen - Auslandsreisekostenverordnung - vom 21. Mai 1991 (BGBl I S. 1140) gewährt den Beamten einen Anspruch auf Erstattung von Flugkosten der Business-Klasse, wenn es sich - wie hier - um einen Flug ins außereuropäische Ausland handelte. Auch angesichts der dienstlichen Gesamtbelastung der Beamten bei der Begleitung eines abzuschiebenden Ausländers in ein Land außerhalb Europas ist die Haftung des Klägers für diese Kosten nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG.

36

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftungsbegrenzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Erhebung der Kosten nach § 66 AufenthG abgelehnt. Die Berücksichtigung derartiger Verhältnismäßigkeitserwägungen - hier: mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers - ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.

37

§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 70 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - AuAS 2012, 125 Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rn. 37; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 - InfAuslR 2006, 387 Rn. 6 f.; Geyer, in: HK-Ausländerrecht, Stand: 2008, § 66 AufenthG Rn. 10). Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 8 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass die Kostenschuldner nach §§ 82, 83 AuslG 1990 (jetzt: §§ 66, 67 AufenthG) zu einer Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind (dort bezogen auf die Haftkosten) und der Erhebung der Kosten nicht entgegen steht, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu erfolgen hat. Nichts Abweichendes folgt aus dem Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - (BVerwGE 108, 1 <17 ff.>), auf das sich die Revision beruft. Denn diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Verpflichtungsschuldner nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) und ist auf die Haftungsschuldner nach §§ 66, 67 AufenthG nicht übertragbar (so auch Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37; Hailbronner, AuslR, Stand: März 2012, § 66 AufenthG Rn. 6).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.