Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10

bei uns veröffentlicht am18.05.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde 1970 in Tiko in Kamerun geboren und ist nach eigenen Angaben im August 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im März 1998 wurde sein Asylantrag, bei dem er angegeben hatte, erst einen Monat zuvor eingereist zu sein, als offensichtlich unbegründet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des  Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.3.1998 – 2318862-232 –, und den einen Aussetzungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15.4.1998 – 4 E 20400/98 GE) Ein vom Kläger eingeleitetes Klageverfahren wurde nicht betrieben und eingestellt.(vgl. Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 27.7.1998 – 4 K 20399/98 GE –)

Im April 1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Jugendamt in A-Stadt, er sei der Vater des im August 1996 geborenen deutschen Kindes B.(vgl. die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 8.4.1998 und die Zustimmungserklärung der Mutter vom selben Tag) Mit der Mutter des Kindes, C, lebte der Kläger in der Folge in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen.

Nachdem der Aufenthalt des Klägers bis dahin lediglich geduldet worden war, wurde ihm im Januar 2000 eine Arbeitserlaubnis und im Januar 2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die später mehrfach, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis Januar 2008 verlängert wurde.

Im Oktober 2001 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2001 – 35-430/01 –)

Im Januar 2003 wurde die Tochter D geboren. Im September 2005 beantragte Frau C beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen und teilte mit, dass sie von dem Kläger getrennt lebe, seinen Aufenthaltsort nicht kenne und dass dieser für die Tochter keinen Unterhalt leiste.

Im April 2006 wurde der Kläger wegen Handels mit und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde wieder zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 11.4.2006 – 5-4/06 –)

Nachdem der Kläger im Mai 2007, während der Bewährungsfrist, den Sohn B mit einem Holzkochlöffel verprügelt hatte, so dass dieser wegen der dabei erlittenen Verletzungen, unter anderem einer Platzwunde am Kopf und Hämatomen am Oberkörper, ärztlich versorgt werden musste, wurde er im Februar 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 18.2.2008 – 117 Ls 22 Js 923/07 (1/08))

Im April 2008 erklärte Frau C gegenüber dem Beklagten, sie lebe seit April 2005 nicht mehr mit dem Kläger zusammen. Dieser habe seither nur noch sporadisch Kontakt mit den Kindern. Seit dem Übergriff gegen den Sohn B gebe es „fast keine Kontakte“ mehr.

Im Februar 2009 wurde der Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 19 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit der Einfuhr unter Einbeziehung der Verurteilung vom Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und zusätzlich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 5 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –)

Im Mai 2009 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm eine gegebenenfalls erforderliche Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 12.5.2009 – 2.4.3 – Bgh. – 89.898 –) In der Begründung wurde auf seine die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllenden strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, da er bereits 2005 seine Familie verlassen habe und von ihr getrennt lebe. Seither gebe es nur noch sporadische Kontakte zu den Kindern. Während des mittlerweile 16 Jahre dauernden Aufenthalts in Deutschland sei dem Kläger, der von Sozialleistungen lebe, eine wirtschaftliche oder soziale Integration nicht gelungen. Da sich auch aus Art. 8 EMRK nichts anderes ergebe, könne mit Blick auf die Ausweisung hier nicht von einem „besonders gelagerten Ausnahmefall“ ausgegangen werden. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei der dem Bereich der Rauschgiftkriminalität zuzuordnende besondere Charakter der begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde im August 2009 vom Beklagten zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 – 98.898 –) Auf diese ausführlich begründete Entscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung seiner im September 2009 erhobenen Klage hat der Kläger einen Verstoß gegen die Art. 6 GG und 8 EMRK gerügt und geltend gemacht, er lebe seit 1993 in Deutschland und habe auch nach der Trennung von der Lebensgefährtin im Jahre 2005 nicht nur sporadische Kontakte zu seinen beiden Kindern. Solange er auf freiem Fuß gewesen sei, habe er vielmehr ein „sehr inniges und liebevolles Verhältnis“ zu diesen gepflegt. Er habe seine Kinder regelmäßig besucht und auch beaufsichtigt, wenn die Mutter, zu der er nach wie vor einen guten Kontakt habe und die keine Verwandten mehr besitze, nicht zu Hause gewesen sei. Durch gemeinsame „Interaktionen“, unter anderem einen Aufenthalt von zweieinhalb Monaten mit dem Sohn in der Heimat Nigeria habe er wesentlich zur Erziehung der Kinder beigetragen. Der Sohn habe auch nach der Misshandlung durch ihn – den Kläger – die Beziehung nicht abgebrochen, ihm vielmehr die Tat verziehen. Eine Lebensgemeinschaft mit den Kindern könne nur in Deutschland geführt werden und werde durch seine Ausweisung vereitelt. Für seine Kinder sei er als Vater nicht zu ersetzen. Das habe der Beklagte verkannt. Die Kinder liebten ihn so sehr, dass die Mutter es nicht übers Herz gebracht habe, ihnen zu sagen, dass er sich in Haft befinde. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er in Frau E eine neue deutsche Lebensgefährtin gefunden, die er nach seiner Entlassung heiraten wolle. Er werde also über einen „gefestigten familiären Halt“ verfügen, so dass keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Aufgrund der Haft habe er viel über seinen früheren Lebenswandel nachgedacht und sich davon „deutlich distanziert“. Er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, so dass die „Chance einer positiven Sozialprognose durchaus möglich“ sei. Das wolle der Beklagte aber offensichtlich nicht abwarten. Er wünsche sich nichts sehnlicher, als seine Kinder auf deren weiterem Werdegang zu begleiten. Nach der Haftentlassung wolle er sich diesen wieder „angemessen widmen“.

In der mündlichen Verhandlung im September 2010 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, seine beiden Kinder und deren Mutter, die frühere Lebensgefährtin, als Zeugen für seine Behauptung zu vernehmen, dass zwischen ihm und den Kindern eine enge persönliche Verbundenheit bestehe und beide Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung dieser Verbundenheit angewiesen seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag förmlich zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es sich zum einen wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handele und dass zum anderen die vom Kläger behauptete enge Verbundenheit mit seinen Kindern als wahr unterstellt werden könne, weil diese der Ausweisung nicht entgegenstehe. Ebenfalls als auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet zurückgewiesen wurde ferner ein Antrag des Klägers auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ zum Beweis, dass von ihm keine Gefahr weiterer Straftaten ausgehe. Die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr sei der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise den Gerichten überantwortet. Der Einholung von Sachverständigengutachten bedürfe es in dem Zusammenhang grundsätzlich nicht.

Anschließend hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig. Er erfülle mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des § 53 AufenthG und genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Das gelte sowohl für eine beabsichtigte Heirat mit einer Deutschen nach der Entlassung als auch im Hinblick auf die beiden deutschen Kinder. Mit diesen lebe er nach der Trennung von ihrer Mutter im Jahr 2005 nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar sei insoweit nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich. Fehle diese aber, so bedürfe es besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte oder einer Übernahme eines erheblichen Anteils an Betreuung und Erziehung der Kinder oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft von Kindern mit dem nichtehelichen Vater annehmen zu können. Dies sei weder im Zeitpunkt der Ausweisung noch gegenwärtig festzustellen. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand der Inhaftierung des Klägers. Auch wenn man auf die Zeit vor der Inhaftierung abstellen wollte, sei nicht zuletzt mit Blick auf die Misshandlung des Sohnes zumindest zweifelhaft, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Verbundenheit bestanden habe. Selbst bei der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes auf dieser Grundlage bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers. Die in diesem Fall einer dann zulässigen Regelausweisung entgegenstehende Ausnahmesituation liege nicht vor. Vielmehr ergäben sich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits aus der erheblichen Wiederholungsgefahr bei dem mehrfach gravierend wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger. Der regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbundene Rauschgifthandel sei typischerweise mit hohem Rückfallrisiko verknüpft. Dieses entfalle nicht wegen der Wirkungen seiner Inhaftierung, zumal der Kläger bereits von November 2005 bis April 2006 in Untersuchungshaft gewesen sei, ohne dass dies eine Änderung des Verhaltens bewirkt habe. Das gelte auch für die mehrfachen Verurteilungen, teilweise wegen Taten innerhalb der Bewährungszeit. Auch sein familiäres Umfeld habe den Kläger damals nicht von der Begehung der Taten abhalten können. Hinreichende von der aufenthaltsrechtlichen Regelung nicht abgedeckte Belange des Klägers im Sinne der Art. 6 GG und 8 EMRK, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles die Annahme eines Ausnahmefalls geböten, lägen nicht vor. Zwar dränge Art. 6 GG in Fällen, in denen eine nur in Deutschland zu verwirklichende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind bestehe, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, zumal der spezifische Erziehungsbeitrag eines Vaters nicht durch Beistandsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich gemacht werden könne. Solche gewichtigen familiären Belange setzten sich indes gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers nicht zwangsläufig durch. Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu seinen beiden deutschen Kindern sei nach den Fallumständen nicht anzunehmen. Der Kläger lebe seit 2005 nicht mehr mit diesen zusammen und habe jedenfalls seit der erneuten Inhaftierung im März 2008 nur noch brieflichen und telefonischen Kontakt. Von einer besonderen Verbundenheit mit den Kindern könne daher nicht die Rede sein. Zwar würden künftige Kontakte durch die Aufenthaltsbeendigung deutlich erschwert. Allerdings müssten die Kinder schon wegen der von ihm zu verantwortenden Inhaftierung des Klägers langjährig ohne diesen auskommen. Von daher stelle seine Ausweisung keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die Veranlassung geben könnte, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Die Ausweisung sei auch am Maßstab des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in Deutschland könne keine Rede sein. Er verfüge zudem weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Kläger sei auch ein Leben in Nigeria zuzumuten. Er sei 1993 als Erwachsener nach Deutschland gekommen und habe den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, im Heimatland verbracht. Selbst wenn die Art. 6 GG und 8 EMRK die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, erwiese sich die Ausweisung des Klägers zumindest nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine familiäre und persönliche Situation im Rahmen einer hilfsweise vorgenommenen Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt. Dass er das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer schwerer Rauschgiftstraftaten höher gewichtet habe, entspreche eindeutig ordnungsgemäßer Ermessensausübung.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2010 – 10 K 923/09 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

1. Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegen die förmliche Zurückweisung (§ 86 Abs. 2 VwGO) der beiden von ihm in der mündlichen Verhandlung am 28.9.2010 gestellten Beweisanträge wendet.

a. Insoweit macht der Kläger zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Beweisantrag die beiden Kinder B und D sowie deren Mutter B zum Bestehen und der Qualität einer persönlichen Verbundenheit mit ihm als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags ist entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Hierin liegt weder ein prozessrechtlich zu beanstandender Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehungsweise eine Verletzung des dem Kläger zustehenden Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Letzteres gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Verfahrensmängel liegen vielmehr nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt.

Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten auch nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Gehörsgebots erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Das war hier nicht der Fall. Entscheidend für die im konkreten Fall vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der „Wahrunterstellung“ hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beweistatsache ist seine materielle Rechtsauffassung. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht selbst bei unterstellter Zubilligung eines besonderen Ausweisungsschutzes für den Kläger auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wegen einer von ihm behaupteten besonderen persönlichen Verbundenheit mit den Kindern keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Beklagten hatte und dass sogar nichts anderes zu gelten hätte, wenn zusätzlich – im Sinne des Klägers – unterstellt würde, dass der von ihm vorgetragene Sachverhalt darüber hinaus sogar („selbst wenn…“) die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles im Sinne der §§ 56 Abs. 1 Satz 4, 54 AufenthG (Regelausweisung) rechtfertigte. Da die unter Beweis gestellten Tatsachen daher von dem dabei maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers im Ergebnis nicht entscheidungserheblich waren, kann in der Ablehnung des Beweisantrags keine Verletzung des Gehörsgebots und erst Recht keine Verletzung des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden.

Unabhängig davon muss einem Beweisantrag auch dann nicht entsprochen werden, wenn das ihm zugrunde liegende Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten offensichtlich unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, SKZ 2009, 254, Leitsatz Nr. 74) Auch diese vom Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf ein aus seiner Sicht vorliegendes (unbeachtliches) Beweisermittlungsersuchen zusätzlich angesprochenen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Blick auf das zuvor Gesagte, bedarf das indes bezogen auf die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers keiner Vertiefung. Insoweit kann vielmehr in der Sache auf die folgenden Ausführungen zur Sachrüge (2.) verwiesen werden.

b. Soweit der Kläger darüber hinaus als im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt hat, ein „fachärztliches Gutachten“ zum Beweis dafür einzuholen, dass von ihm keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr ausgehe, so dass ihm eine „positive Sozialprognose auszustellen“ sei, wird ebenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörden beziehungsweise gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der von einem Straftäter – hier einem Intensivtäter mit mehrfachen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht – nach einer Entlassung ausgehenden Wiederholungsgefahr gehalten sind, eine eigene Beurteilung in umfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts und der vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten anzustellen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2011 – 2 A 227/10 –) Das hat das Verwaltungsgericht getan. Das Ergebnis ist schlüssig begründet und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit weder durch die langjährige, im April 2005 durch seinen Auszug beendete Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, noch durch die Existenz seiner minderjährigen Kinder von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten lassen. Gleiches gilt für die mehrfach gegen ihn verhängten Bewährungsstrafen und für seine erste Inhaftierung von November 2005 bis zum 11.4.2006. Nachdem er an diesem Tag vom Landgericht A-Stadt wegen Handels und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt, er aber sofort wieder entlassen worden war, weil auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist er vielmehr spätestens im Jahr 2007 „in großem Stil“ in den Handel mit Kokain und anderen Drogen eingestiegen. Insofern ist auf die tatsächlichen Feststellungen in dem seiner aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts A-Stadt vom Februar 2009 zu verweisen.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –) Im Ergebnis konnten daher weder die Bindungen zu seinen Kindern noch die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen oder eine Inhaftierung den Kläger auch nur ansatzweise zu einer Veränderung seines kriminellen Verhaltens veranlassen. Von daher ist es völlig nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht abweichenden Verbalbehauptungen des Klägers, etwa dass er sich in der jetzigen Haft von seinem früheren Verhalten „deutlich distanziert“ habe, im Rahmen der Prognose keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat und keine Veranlassung gesehen hat, seinem Antrag auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ – was auch immer damit konkret gemeint sein sollte – zu entsprechen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich überhaupt keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht mehr straffällig werden wird. Zumindest eine im eingangs genannten Verständnis willkürliche Ablehnung dieses Beweisantrags lässt sich daher auch insoweit nicht feststellen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, um eine „günstige Sozialprognose möglich“ zu machen, bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er – wie der Kläger – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm „möglicherweise“ eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75, und vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –)

2. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt ferner nicht die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten und damit der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der seine Klage gegen die mit Bescheid vom 12.5.2009 verfügte dauerhafte Ausweisung aus der Bundesrepublik abgewiesen worden ist. Der allgemein gehaltene Sachvortrag des Klägers, der durch sein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine zwingende Ausweisung nach dem § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität erfüllt hat, im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Das gilt insbesondere, soweit das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern verneint und ihm daher keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat.

Eine solche Lebensgemeinschaft fordert zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen, insbesondere dass die Betroffenen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52)

Der Kläger, der übrigens für beide Kinder kein eigenes Sorgerecht vorträgt und ein solches nach Aktenlage auch nicht besitzt befindet sich nunmehr seit Anfang 2008, also seit über drei Jahren, in Haft und hat eingestandenermaßen seither überhaupt keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu den Kindern. Diese wissen – nach seinem eigenen Vortrag – nicht einmal, dass er im Gefängnis ist, sondern gehen davon aus, dass er sich zu Besuchszwecken in seiner Heimat aufhält. Vor dem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Kinder und deren Mutter, die den Kläger seit Jahren nicht mehr gesehen und aus welchen Gründen auch immer keinen Kontakt zu ihm gesucht haben, bei einer Zeugenvernehmung bekunden, dass sie sich ihm in besonderer Weise „verbunden“ fühlten oder gar ob es ihnen „lieber“ ist, dass der Kläger in Deutschland bleibt oder auch nicht. Maßgeblich ist eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und insoweit spricht der Akteninhalt eine eindeutige Sprache.

Nach Aktenlage spricht – außer pauschalen gegenteiligen Behauptungen des Klägers – im Übrigen auch nichts dafür, dass der Kläger zuvor, insbesondere zwischen seiner Haftentlassung im April 2006 und der erneuten Inhaftierung im März 2008 einen engeren persönlichen Kontakt zu seinen beiden Kindern hatte. Die frühere Lebensgefährtin hat – bezogen (auch) auf diesen Zeitraum im April 2008 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass der Kläger sogar seit seinem Auszug im April 2005 nur noch „sporadische“ Kontakte zu den gemeinsamen Kindern habe und dass es nach der Misshandlung des Sohnes B im Mai 2007 „fast gar keine Kontakte“ mehr gegeben habe.(vgl. dazu die Aktenniederschrift vom 15.4.2008, Blatt 245 der Ausländerakte) Die Folgen des die Darstellung des Klägers über das Verhältnis zu seinen Kindern konterkarierenden „sporadischen Kontakts“ mit dem Sohn und des dabei geleisteten „Erziehungsbeitrags“ sind aktenkundig, wurden vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits angeführt und bedürfen daher hier keiner Wiederholung. Die Anwesenheit des Klägers in der Wohnung war damals übrigens nach Aktenlage darauf zurückzuführen, dass die Mutter den Kläger telefonisch gebeten hatte, vorbeizukommen und den Sohn wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen. Der in der Klageschrift vom September 2009 angesprochene längere Besuch mit dem Sohn in seiner Heimat fand übrigens nach der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 bereits im Jahr 2003 statt und damit lange vor der Trennung des Klägers von Lebensgefährtin und Kindern im April 2005. Zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des dauerhaften Nichtbestehens eines in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden und damit einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründenden familiären Zusammenlebens begründet der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren vor dem Hintergrund nicht.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge des Klägers ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht zudem einen – nach dem Gesagten zu Recht verneinten – Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Ergebnis für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers als nicht entscheidend angesehen und zusätzlich sogar noch einen Ausnahmefall bei Anwendung der Vorschriften über die Regelausweisung unterstellt (§ 54 AufenthG). Letzteres erscheint allerdings, wie das Verwaltungsgericht selbst herausgestellt hat,(vgl. dazu die Ausführungen auf Seiten 21 unten und 23 des angegriffenen Urteils) sehr fernliegend, da nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern sich die Situation des Klägers im Vergleich mit der anderer langjährig inhaftierter Straftäter mit deutschen Kindern als „atypisch“ kennzeichnen lassen sollte.

Das Verwaltungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger seit seiner Inhaftierung Anfang 2008 (nur) „noch in telefonischem bzw. brieflichem Kontakt“ mit den Kindern steht. Auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 ist übrigens ausdrücklich von einem brieflichen Kontakt des Klägers mit den Kindern die Rede (Seite 4 oben). Von daher trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass der Beklagte bei seinen Erwägungen davon ausgegangen sei, dass der Kläger „keinerlei Kontakt“ mit den Kindern habe. Auch in der Klageerwiderung vom 7.10.2009 ist der Beklagte ausdrücklich auf diesen Vortrag des Klägers eingegangen, indem er – in der Sache zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass allein ein brieflicher und telefonischer Kontakt mit den Kindern sich gegebenenfalls auch vom Heimatland aus aufrechterhalten lasse.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.2.2008 – 2 B 158/08 –, SKZ 2008, 228, Leitsatz Nr. 57, wonach eine auf gelegentlichen Besuchen und ansonsten auf  einem täglichen Kontakt über das Internet („Webcam“) beruhende Beziehung zwischen einem Ausländer und seinen in Deutschland lebenden Kindern keine tatsächlich gelebte und dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallende Beziehung darstellt; dazu auch EGMR, Urteil vom 8.1.2009 – 10606/07 –, InfAuslR 2010, 89, zur Zulässigkeit der Verweisung eines nicht mit seinen minderjährigen Kindern zusammenlebenden ausländischen Mehrfachtäters auf Kontakte per Telefon oder per E-Mail von seinem Heimatland aus und Besuche des Kindes in seinem Heimatland) Nicht nachzuvollziehen ist angesichts der haftbedingten jahrelangen Trennung von den Kindern und dem Unterbleiben jeglicher Besuche durch die Kinder während der Haft die Darstellung des Klägers, dass er durch seine Ausweisung „aus seinem familiären Umfeld herausgerissen“ werde. Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass man die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ungeachtet der Wertungsvorgaben durch die §§ 53 oder 54 AufenthG an den allgemeinen Anforderungen für behördliche Ermessensentscheidungen messen wollte, diese im Ergebnis vorliegend einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des § 114 VwGO standhielte. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe nicht die gebotene „wirkliche Verhältnismäßigkeitsprüfung“ vorgenommen, trifft nach dem Inhalt der Entscheidungen nicht zu. In dem für die Prüfung der Ermessensentscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 7.8.2009 wird die persönliche Situation des Klägers auch hinsichtlich des Umgangs mit seinen Kindern beschrieben und in die Bewertung eingestellt. Dass dem Kläger eine andere Gewichtung der beteiligten Belange, insbesondere seiner eigenen, lieber gewesen wäre, ist nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten.

Eine schützenswerte Rechtsposition ergibt sich im Falle des Klägers auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, so dass es hier keiner Vertiefung bedarf, in welcher Form dessen Vorgaben im Rahmen der einzelnen Kategorien der aufenthaltsrechtlichen Ausweisungstatbestände (§§ 53 ff. AufenthG) dogmatisch Rechnung getragen werden muss. Unter dem Aspekt des „Familienlebens“ ergeben sich dabei keine über das zu Art. 6 GG hinaus Gesagte hinausgehenden Rechte.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützten „Privatlebens“ kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf dieser Grundlage ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 – und vom 20.4.2011 – 2 B 208/11 –, st. Rspr.)

Nach diesen Grundsätzen kommt dem in der Begründung des Zulassungsantrags enthaltenen Hinweis des Klägers, der – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – erst im Erwachsenenalter eingereist ist, er lebe bereits seit 17 Jahren in Deutschland keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in seinem Fall von einer gelungenen Integration nicht ansatzweise die Rede sein kann. Das gilt in sozialer Hinsicht mit Blick auf die über einen langen Zeitraum hin begangenen schweren Straftaten des Klägers, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da er offenbar bis heute nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus legaler Betätigung sicherzustellen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Apr. 2011 - 2 B 208/11

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwer

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10

bei uns veröffentlicht am 04.02.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zul

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Aug. 2010 - 2 B 235/10

bei uns veröffentlicht am 27.08.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2009 - 2 A 471/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der K
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - M 25 K 14.1200

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 25 K 15.106

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Aug. 2012 - 1 K 604/12.TR

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Feb. 2012 - 2 B 433/11

bei uns veröffentlicht am 27.02.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren au

Referenzen

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und beantragte im November 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, er habe ursprünglich mit Frau und drei kleinen Kindern in Diyarbakir gewohnt, sei im Oktober 2005 in den Irak gegangen, um sich der „Guerilla“ anzuschließen, sei dann wegen einer Epilepsie ins Krankenhaus gekommen, habe sich ab Juli 2006 in Syrien aufgehalten und sei schließlich im Oktober 2006 von dort mit gefälschtem Pass über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist, wo ein Bruder und eine Schwester von ihm mit ihren Familien lebten. (vgl. dazu die Niederschrift vom 7.11.2006 über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung, Blätter 28, 29 und 30 der Akte des Bundesamts) Dieser Bruder habe ihm während seines Aufenthalts in Syrien telefonisch vorgeschlagen, nach Deutschland zu kommen und ihn nach seiner Landung in Paris von seinem Neffen abholen lassen. (vgl. Seiten 4/5 des Protokolls über die persönliche Anhörung beim Bundesamt (AS Lebach) vom 8.11.2006, Blätter 58 und 59 der Akte des Bundesamts sowie den „Aufgriffsbericht“ der Bundespolizeiinspektion Freiburg vom 11.10.2006 (Ausländerakte))

Durch Bescheid vom 12.3.2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung zur Ausreise binnen eines Monats auf. In der Begründung heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland unter dem Druck massiver Nachstellungen durch Sicherheitsorgane verlassen habe und sich nur durch den Anschluss an die PKK-Guerilla habe in Sicherheit bringen können. Das Vorbringen sei letztlich ein Versuch, sich an den entsprechenden Vortrag des Bruders K. A. zur Stützung seines Asylbegehrens im Jahre 2000 „anzuhängen“. Die kurdische Volkszugehörigkeit allein vermittle keinen Anerkennungsanspruch. Die Epilepsieerkrankung begründe kein Abschiebungshindernis, da der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Diyarbakir die erforderlichen Medikamente von einem Arzt erhalten habe.

Die dagegen – beschränkt auf Ansprüche nach § 60 AufenthG – erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach persönlicher Befragung des Klägers durch Urteil vom 13.11.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er seine Heimat wegen erlittener oder drohender politischer Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei „ungeachtet der ausführlichen informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung“ in wesentlichen Punkten pauschal, oberflächlich und widersprüchlich geblieben. Die bereits im Ablehnungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Eintretens für die kurdische Sache, etwa seines behaupteten Engagements für die DEHAP in der Jugendarbeit, deren Mitglied er nicht einmal gewesen sein wolle, und angeblich daran anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen türkischer Sicherheitskräfte seien nicht ausgeräumt, sondern sogar vertieft worden. Das offensichtliche Desinteresse der Sicherheitskräfte an der Person des Klägers und an seinen angeblichen politischen Aktivitäten habe sich auch nicht durch das von ihm behauptete Organisieren einer Busfahrt zum Newrozfest 2005 in Diyarbakir geändert. Seinem Vortrag, seit diesem Zeitpunkt in der Türkei gesucht zu werden, vermöge das Gericht keinen Glauben zu schenken. Völlig unglaubhaft sei schließlich die Behauptung des Klägers, er habe sich etwa 9 Monate in einem Lager der PKK im Irak aufgehalten. Dazu habe er nur völlig unsubstantiierte, pauschale Angaben machen können und auf konkrete Fragen sowohl des Gerichts wie auch seines Prozessbevollmächtigten nur ausweichende und völlig nichts sagende Antworten gegeben. Gleiches gelte für den angeblichen dreimonatigen Aufenthalt in Damaskus. Schließlich habe er auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können, weshalb er trotz der angeblichen Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihm „freiwillig und ohne Not“ von Damaskus auf dem Luftweg nach Istanbul und damit in die Türkei zurückgekehrt sei, obwohl – gerichtsbekannt – eine tägliche Flugverbindung von Damaskus nach Europa bestehe.

Von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte „Hilfsbeweisanträge“ seien ungeeignet die grundsätzlichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auszuräumen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Feststellung, dass der Kläger an einer idiopathischen Epilepsie leide, könne nichts zur Glaubhaftmachung des angeblichen Verfolgungsschicksals beitragen. Auch bei Unterstellung eines solchen Leidens könne das nicht dazu führen, dass die den Kernbereich seines angeblichen Verfolgungsschicksals betreffenden lückenhaften und unsubstantiierten Angaben zu seinen Gunsten ausgefüllt und als zutreffend und wahr unterstellt werden könnten. Als wahr könne unterstellt werden, dass in der Stadt Hewler im Irak eine krankenhausähnliche medizinische Versorgung durch die PKK bestanden habe, dass in dem Gebiet Haftanin im Irak ein Camp der PKK-Guerilla existiere und dass im Vorfeld des Newrozfestes im März 2005 in Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durchgeführt worden seien. Soweit der Kläger weiter hilfsweise beantragt habe, ein Gutachten dazu einzuholen, dass er gemeinsam mit einem V und einem Y bei einer Kontrolle in E von Sicherheitskräften vorübergehend festgenommen worden sei, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben zu diesem Vorfall sei nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger diese Behauptung überprüfen könne. Gleiches gelte für die Behauptungen, dass sich in den 1980er Jahren auch an chronischen Krankheiten leidende Personen der PKK angeschlossen hätten und dass der Kläger als Bauhilfsarbeiter und als Person, die den Wehrdienst abgeleistet gehabt habe, trotz seiner Erkrankung bei der PKK habe Tätigkeiten übernehmen können. Als wahr – weil nicht entscheidungserheblich – könne ferner unterstellt werden, dass nicht alle Mitglieder der PKK in den Camps ständig als militärisch aktive Kämpfer im Einsatz gewesen seien. Der ebenfalls hilfsweise als Zeuge benannte Bruder Kamil A. sei nach eigenen Angaben in seinem Asylverfahren bereits 1998 in den Irak geflüchtet, so dass er zu den Vorfällen, auf die sich der Kläger berufe, aus eigenem Wissen nichts sagen könne. Bei angeblichen „Belästigungen“ und Hausdurchsuchungen wegen dieses Bruders sei die Schwelle der Asylrelevanz nicht überschritten worden. Soweit der Kläger hilfsweise die Zeugen Ö, E und S dafür benannt habe, dass in der Türkei nach ihm gefahndet werde, sei der Antrag zu unsubstantiiert, da die Zeugen keinerlei Angaben dazu machen könnten, aus welchen Gründen diese Suche erfolge.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

II.

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 -, mit dem die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 22.12.2008 kann der allein geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden.

Soweit sich der Kläger in der Sache gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) als – teilweise „völlig“ – unglaubhaft in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, schließen bereits die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Annahme aus, dass der Sachvortrag vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dass der Kläger lieber eine andere, für sein Begehren günstigere „Bewertung“ seines Vortrags gesehen hätte, begründet keine Gehörsverletzung. Ob die nach Aktenlage übrigens unschwer nachzuvollziehende Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68, vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66, und vom 31.5.2006 – 2 Q 11/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 71) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2007 – 3 B 359/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 2) Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Der Kläger wendet sich mit seiner Gehörsrüge gegen die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Behandlung am Ende der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 unter pauschaler Inbezugnahme eines Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2007 gestellter Beweisanträge. Da diese ausdrücklich nur „hilfsweise“ gestellt wurden, bedurfte es keiner begründeten Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO). Bei solchen Hilfsanträgen handelt es sich um bloße Anregungen eines Beteiligten, die zwar im Urteil des Gerichts anzusprechen sind, wobei es aber inhaltlich nicht auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen ankommt. Vielmehr muss lediglich seitens des Gerichts auf die Anträge „eingegangen“ werden. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 31 m.w.N.) Dies ist hier zweifellos umfänglich geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2)

Des ungeachtet hätte auch bei Anlegung der Maßstäbe für die Zurückweisung „unbedingt“ gestellter Beweisanträge im Ergebnis nichts anderes zu gelten. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, SKZ 2007, Leitsatz Nr. 57, vom 25.8.2005 – 2 Q 19/05 -, vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, vom 29.11.2005 – 2 Q 41/04 -, vom 1.12.1005 – 2 Q 35/04 -, vom 2.9.2005 – 2 Q 27/05 -, sämtlich SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 63, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 23.3.1999 – 3 Q 63/98 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 109, und vom 26.5.1999 – 9 Q 40/98 -, SKZ 1999, 286, Leitsatz Nr. 76) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Das gilt zunächst, soweit der Kläger die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis einer bei ihm vorliegenden „idiopathischen Epilepsie“ angeregt („beantragt“) hatte, um daraus Rückschlüsse auf eine eingeschränkte „Erinnerungs- und Aussagefähigkeit“ zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist darauf eingegangen und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine weitere fachärztliche Untersuchung nichts zur Glaubhaftmachung eines für den Anerkennungsanspruch festzustellenden Verfolgungsschicksals beitragen könne, weil die – unterstellte – Feststellung eingeschränkter Fähigkeit zum Sachvortrag nicht dazu führen könne, dass das angebliche Verfolgungsschicksal des Klägers ungeachtet insoweit lückenhafter und unsubstantiierter Angaben als wahr unterstellt werden könnte. Hinzu kommt, dass in den Bereichen – wie hier – widersprüchlichen Sachvortrags überhaupt nicht klar ist, welche Sachverhaltsvariante der Beurteilung zugrunde gelegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger beanstandete und insoweit zutreffende Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, dass die „eventuell durch seine Krankheit bedingten Nachteile“ infolge eines teilweisen „Vergessens“ seiner Asylgründe – zu Lasten des Klägers gehen müssten. Letztendlich würde seine gegenteilige Auffassung bedeuten, dass ein zu sinnvollem Sachvortrag konstitutionsbedingt überhaupt nicht fähiger Asylbewerber aus diesem Umstand einen Anerkennungsanspruch ableiten könnte. Nach dem geltenden Recht hat der Schutzsuchende indes dem Gericht die Überzeugung ihm drohender politischer Verfolgung zu verschaffen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere zu der behaupteten idiopathischen Epilepsie vorgelegt hat, nach der sich weder bei der Untersuchung durch diesen Arzt noch (ergänzend) in der Abteilung für Neurologie des Städtischen Klinikums in Neunkirchen entsprechende Befunde ergeben haben. (vgl. die fachärztliche Bescheinigung des Dr. W vom 27.8.2007, Blatt 46 der Gerichtsakte, wonach letztlich eine Behandlung allein aufgrund der „anamnetischen Angaben“ des Klägers erfolgte)

Von einer „erkennbar willkürlichen“ Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts kann auch keine Rede sein, soweit in dem angegriffenen Urteil dargelegt ist, weshalb von der Einholung einer Sachverständigenauskunft zu der Frage abgesehen wurde, ob – wovon ohne einen erkennbaren Ertrag für die Beurteilung des individuellen Asylbegehrens des Klägers ausgegangen werden kann – „im Vorfeld des Newroz-Festes im März 2005 in Diyarbakir umfangreiche Straßenkontrollen durch die sogenannten Sicherheitskräfte durchgeführt wurden“. Soweit darüber hinaus Gegenstand der „Sachverständigenauskunft“ sein sollte, dass der Kläger und die Herren V und Y „festgenommen“ worden seien, lässt sich dem Urteil entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diese Kontrolle eines Busses und die „angebliche Festnahme“ sogar unterstellt und – gegebenenfalls – als nicht asylrelevant angesehen hat. (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 –) Da schließlich der Kläger insoweit als „Beweisthema“ einen ganzen Abschnitt seines insoweit aus Sicht des Verwaltungsgerichts zum Teil „völlig unsubstantiiert“ vorgetragenen Lebenssachverhalts benennt, ist die mit dem Hinweis auf die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten für einen Sachverständigen verbundene Einstufung des Beweisantrags als unzulässiger Ausforschungsbeweis ohne weiteres nachvollziehbar, seine „Ablehnung“ jedenfalls erkennbar nicht willkürlich. Einem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden, wenn das Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses – wie hier aus Sicht des Verwaltungsgerichts – gänzlich unsubstantiiert ist. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 32 m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.2.2004 – 7 LA 194/03 –, NVwZ-RR 2004, 707, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, NVwZ-RR 1990, 379) Die darin liegende unzureichende Mitwirkung des Beteiligten an der Sachverhaltserforschung hat eine Verringerung der Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht zur Folge, so dass das Verwaltungsgericht in diesen Fällen nicht in eine weitere Sachverhaltsermittlung „einsteigen“ muss. (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007,  § 86 RNr. 12 m.w.N.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2008 (vgl. Seite 4 der Niederschrift des VG vom 13.11.2008, Blatt 127 der Gerichtsakte) hat der Kläger zunächst behauptet, er sei „anlässlich der Newroz-Veranstaltung 2005 … gemeinsam mit einem Freund festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen“ worden, wobei er sich damals zu Besuch bei einer Schwester aufgehalten habe. Dagegen hat er auf die durch frühere Angaben veranlasste direkte Nachfrage des Gerichts, ob er bereits „bei der Fahrt“ zum Fest „mit zwei Freunden“ festgenommen worden sei, dies bestätigt und hinzugefügt, dass es bei der Freilassung keine Probleme gegeben habe.

Eine willkürliche Behandlung eines Beweisersuchens kann ferner nicht darin erblickt werden, dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung von einer Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen K, N und K, die – überwiegend übrigens ohnehin nur vom Hörensagen – zu angeblichen polizeilichen Kontrollen im Hause des Klägers bekunden sollten, mit dem Hinweis abgesehen hat, dass die Zeugen nach dem Antrag nicht einmal Angaben zum Grund für derartige Aktionen hätten machen können.

Das Verwaltungsgericht hat entgegen den Behauptungen des Klägers in seinem Urteil offensichtlich auch nicht die „Beweisregel“ aufgestellt, dass eine „Freilassung aus Polizeihaft zwingend dazu führt, dass aus dem der Festnahme zugrunde liegenden Sachverhalt keine weitere Verfolgungsmaßnahme erwachsen“ könne. Nach der von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführten Passage aus dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben „ohne Probleme“ aus der (angeblichen) Polizeihaft entlassen wurde, spreche gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte. Diese fallbezogene Aussage zur Glaubhaftigkeit des Sachvortrags lässt sich sicher nicht dahingehend interpretieren, dass das Verwaltungsgericht etwa davon ausgegangen wäre, dass allgemein aufgrund Freilassung durch die Polizei zwingend spätere Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Sinne eines „Zurückkommens auf die Vorgänge“ strikt auszuschließen wären, auch wenn sie glaubhaft gemacht würden. Gerade letzteres war vorliegend übrigens aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall und darum geht es.

Entsprechendes hat zu gelten für die vom Kläger beanstandete Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der angegebenen Reise von Syrien nach Europa mit Zwischenstopp in Istanbul, also im angeblichen Verfolgerland. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand der Existenz einer Direktverbindung von Damaskus aus ohne die Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Türkei wird von dem Kläger nicht einmal bestritten. Auch dabei handelt es sich ungeachtet der vom Kläger behaupteten Praktiken von „Schlepperbanden“ ohne Zweifel nicht um eine zwingende „Beweisregel“. Letztlich wendet sich der Kläger auch insoweit gegen das Ergebnis der dem Gericht obliegenden rechtlichen Würdigung seines Sachverhaltsvortrags (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ob diese im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist jedoch mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68 und vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66) Verfahrensmängel allgemein liegen nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, zuletzt Beschluss vom 11.3.2009 – 4 BN 7.09 –)

Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1960 in /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde im Jahre 2006 in sein Herkunftsland abgeschoben. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachträgliche Befristung der Folgen seiner Ausweisung und eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik.

Der Kläger reiste im Oktober 1989 nach Deutschland ein und suchte erfolglos um eine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. den Ablehnungsbescheid des BAFl vom 19.7.1991 – 252-01545-89 –)

Im Juli 1991 wurde der Kläger erstmals wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.7.1991 – 35-103/91 –)

Im Oktober 1992 erkannte der Kläger die Vaterschaft eines im Vormonat geborenen Mädchens an und heiratete im Dezember 1993 dessen deutsche Mutter.

Im Dezember 1995 wurde der Kläger mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr derselben belegt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –)

Im Oktober 1998 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Dem Kläger wurde ein gemeinsames Sorgerecht eingeräumt.

Im September 2000 lehnte die zuständige Ausländerbehörde einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, wies ihn gleichzeitig aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. (vgl. den Bescheid des damaligen Landesamts für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 26.9.2000) Zur Begründung wurde auf die genannten Verurteilungen verwiesen, welche die Maßnahmen ungeachtet eines aus der Beziehung zu seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter herzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes rechtfertigten.

Im Januar 2001 hob die Ausländerbehörde diesen Bescheid wieder auf. Vom Kläger dagegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren wurden eingestellt. (vgl. die Einstellungsbeschlüsse des VG des Saarlandes vom 19.2.2001 – 2 F 47/00 – und vom 5.3.2002 – 2 K 60/00 –) Dieser lebte damals in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die im Juni 2001 einen gemeinsamen Sohn zur Welt brachte und im Juli 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.

Im Juni 2002 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.6.2002 – 5-6/02 –) Bei der Strafzumessung hielt ihm das Gericht zugute, dass seine Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten aufgrund einer „pathologischen Spielleidenschaft“ erheblich vermindert gewesen sei.

Während der anschließenden Verbüßung der Freiheitsstrafe in der JVA Saarbrücken wies der Beklagte den Kläger im April 2005 erneut dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an und lehnte gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. (vgl. den Bescheid vom 15.4.2005 – B 2/006492 –) In der Begründung wurde auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen in Deutschland und eines sich daraus ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes keine andere Entscheidung rechtfertigen könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass die letzte Straftat vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankungen zu beurteilen sei, so belegten die wiederholten einschlägigen Verurteilungen, dass er offensichtlich weder fähig sei, aus diesen seine Lehren zu ziehen, noch seine persönlichen Beziehungen, die er durch die neuerlichen Straftaten aufs Spiel gesetzt habe, in geordnete Bahnen zu lenken.

Auf die Ausweisung bezogene Aussetzungsbegehren des Klägers blieben ohne Erfolg. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2005 – 2 W 28/05 – und vom 16.3.2006 – 2 W 5/06 –) Daraufhin wurde er im Mai 2006 aus der Haft heraus nach Marokko abgeschoben. Eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2005 -) zu dem Zeitpunkt noch anhängige Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom April 2005 wurde zurückgenommen. (vgl. den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2006 – 2 K 64/06 –)

Im Oktober 2006 stellte der Kläger einen Antrag, ihm ein Visum für die Bundesrepublik „zwecks eines Familienbesuchs“ zu erteilen, um einen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern und deren Müttern aufrechterhalten zu können und damit eine „geregelte Kindeserziehung“ zu gewährleisten. Nachdem die vom Beklagten geforderte Erstattung der Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 8.667,92 EUR erfolgt war, wiederholte der Kläger im November 2007 in der Sache seinen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und bat gleichzeitig um Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Er machte geltend, seine Anwesenheit in Deutschland sei erforderlich, um gegenüber den marokkanischen Stellen die Interessen seines nach Entzug eines deutschen Kinderausweises als staatenlos angesehenen Sohnes vertreten zu können. Die Trennung von Frau und Kindern sei mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Versagung einer Betretenserlaubnis bedeute eine unbillige Härte.

Im Januar 2008 reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest vom Dezember 2007 (vgl. das ärztliche Attest des Provinzialkrankenhauses von Nador vom 31.12.2007) zu den Akten, wonach eine Blutuntersuchung „normale Alkoholwerte“ ergeben habe.

Im Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. (vgl. den Bescheid vom 15.5.2008 –) In der Begründung heißt es, zwar genüge in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung damit verfolgter Zwecke. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich dauerhaft und ohne erhebliche Straftaten in Deutschland zu integrieren. Die Verurteilungen wegen fortdauernden Handels mit Betäubungsmitteln zeigten, dass vom Kläger ein hohes und nicht abzuschätzendes Gefahrenpotential ausgehe. Der Art. 6 GG gebiete keine generelle Befristung der Ausweisungsfolgen und das Interesse an einer Fernhaltung des Klägers überwiege, wie in den Eilrechtsschutzverfahren vor der Abschiebung von den Verwaltungsgerichten festgestellt, angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr dessen private Belange. Alle Verurteilungen hätten offensichtlich keine nachhaltigen Wirkungen gezeigt und auch familiäre Bindungen hätten ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abgehalten. Deswegen sei auch die unbefristete Fernhaltung des Klägers aus Deutschland verhältnismäßig. Zwingende Gründe, die seine vorübergehende Anwesenheit erforderten, lägen nicht vor. Die dauerhafte Fernhaltung stelle auch keine unbillige Härte dar.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung nicht befunden worden war, hat der Kläger im März 2009 Untätigkeitsklage erhoben.

Im April 2009 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom Mai 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 6.4.2009 – 2.2.2 G 126592 –)

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend Rechnung getragen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2005 im Vorfeld seiner Abschiebung. Durch Zeitablauf drohe die konkrete Gefahr einer „unwiederbringlichen Entfremdung“ zwischen ihm und seinem Sohn, der kurzfristige Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland nicht nachhaltig entgegenwirken könnten. Auch die ersteheliche deutsche Tochter besitze einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Erziehung durch ihren Vater. Der Kläger hat ferner ein Führungszeugnis des marokkanischen Innenministeriums vom Oktober 2009 vorgelegt, das für den danach unter einer Adresse in Saarbrücken wohnenden Kläger „keine Eintragung“ ausweist.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2010 abgewiesen. In der Begründung heißt es, die regelmäßig vorzunehmende Befristung von Ausweisungsfolgen scheide grundsätzlich aus, wenn die dabei anzustellende Prognose ergebe, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein werde. Das sei insbesondere der Fall, wenn bei einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Demgegenüber sei die Versagung einer Befristung ausgeschlossen, wenn dies mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren sei. Könne die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung komme hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters eigenständige Bedeutung haben könne und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich werde. Gewichtige familiäre Belange setzten sich allerdings nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt seien, gebiete selbst die Existenz eines deutschen ehelichen Kindes nicht generell die Befristung der Ausweisung, sondern lediglich – wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst – eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Anspruch auf Befristung der Folgen seiner Ausweisung, da im Falle erneuter Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr neuerlicher schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Der Aufenthalt des Klägers stelle wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, dass mangels Erreichens des mit seiner Ausweisung verfolgten Zwecks eines Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung jedenfalls derzeit noch seine unbefristet fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen hätten beim Kläger nicht zu Verhaltensänderungen geführt. Teilweise seien die Taten sogar während des Laufs von Bewährungsfristen begangen worden. Auch seine Familie habe ihn davon nicht abhalten können. Nach dem während der Haft erstellten psychologischen Gutachten sei unabhängig von seiner ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik nicht erkennbar geworden, dass es dem Kläger gelingen sollte, nach der Entlassung keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, zumal bei Delikten aus dem Bereich des Drogenhandels von vorneherein mit hohen Rezidivraten gerechnet werden müsse. Dazu komme, dass die hochgradige Spiel- und Alkoholsucht des Klägers maßgeblichen Anteil an seiner Straffälligkeit gehabt habe. Es sei nicht feststellbar, dass er insbesondere seine pathologische Spielsucht, wegen der ihm vom Strafgericht eine verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt worden sei, erfolgreich bekämpft hätte. Das vom Kläger im Januar 2008 eingereichte Attest, das im Übrigen nur eine Momentaufnahme darstelle, bestätige lediglich hinsichtlich des Alkoholwerts einen normalen Wert. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich aber ebenso wenig wie aus einer weiteren vom November 2007, dass er seine Spielsucht, die Triebfeder für die Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten gewesen sei, überwunden habe. Liege aber die Ursache für die Straftaten vorrangig in massiven Persönlichkeitsdefiziten begründet und habe der Kläger eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung nicht nachgewiesen, so gebe es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraums, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten. Unabhängig von seinem begrenzten Aussagegehalt sei ein durch das vorgelegte Führungszeugnis dokumentierter Zeitraum, in dem in Marokko keine weiteren Straftaten begangen worden seien, zu kurz, um schon heute die Annahme zu rechtfertigen, dass von dem Kläger bei der Rückkehr keine Gefahr mehr ausgehe. Schwer zu bekämpfende Straftaten wie der regelmäßig mit erheblicher krimineller Energie verbundene und gefährliche Rauschgifthandel seien typischerweise mit erheblicher Wiederholungsgefahr verbunden. Sei aber derzeit noch von einer langfristig fortbestehenden Rückfallgefährdung auszugehen und deshalb nicht abzusehen, dass sich der Ausweisungs- und Abschiebungszweck bis zum Ende einer dem Kläger zu setzenden – auch längeren – Frist erledigen werde, so liege auch unter Berücksichtigung der familiären Belange des Klägers eine Ausnahme von der Regel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Eine Befristung der Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der Abschiebung scheide damit aus. Die Versagung der ferner begehrten Betretenserlaubnis bedeute keine unbillige Härte. Ein zwingender Grund für eine Wiedereinreise des Klägers lasse sich nicht feststellen. So sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der marokkanischen Auslandsvertretung in Frankfurt erforderlich sein sollte, um die Staatenlosigkeit des Sohnes zu beheben. Zudem erstrebe der Kläger nach seinem Antrag eine längerfristige Betretenserlaubnis. Aus seiner Abwesenheit folgende Nachteile der Kinder seien aus den zuvor genannten Gründen zurückzustellen. Der Kläger müsse zudem bei der Rückkehr in die Bundesrepublik damit rechnen, dass er einen mehrmonatigen Rest seiner Freiheitsstrafe zu verbüßen habe. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, einem Ausländer keine Betretenserlaubnis zu erteilen, wenn und solange seine Rückkehr zur Folge habe, dass zunächst mit entsprechenden Kostenfolgen und Belastungen für den Strafvollzug die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Restfreiheitsstrafe nachzuholen sei. Einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung habe er nicht gestellt.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2010 – 10 K 266/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmenden Antragsbegründung vom 9.8.2010 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Folgen seiner Ausweisung und Abschiebung sowie zur Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hat.

Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, dass nicht erkennbar sei, dass er seine „pathologische Spielleidenschaft“, die nach dem Strafurteil vom Juni 2002 zu einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Straftaten geführt habe, zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft habe, und meint, dass ihm „keine aktuelle hochgradige Spiel- und Alkoholsucht unterstellt“ werden könne. In dem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer „offensichtlichen Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit“ das damals mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Haftentlassung gefertigte und aus Sicht des Klägers negative Gutachten vom Januar 2005 zu Eigen gemacht hat, wonach wegen der gesamten Lebenssituation und der Perspektiven (ausdrücklich:) „unabhängig“ von einer ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik eine Entlassung aus der Haft als mit dem „hohen Risiko weiterer Straftaten verbunden“ angesehen wurde. (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 20 („Abschlussbeurteilung“)) Die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich bekämpfte Suchtproblematik des Klägers wurde als die negative Prognose hinsichtlich künftiger Straffreiheit bei Rückkehr nach Deutschland zusätzlich stützender Aspekt angesprochen. (vgl. dazu Seite 16 der Entscheidungsgründe, dort letzter Absatz („Hinzu kommt…“))

Wenn der Kläger in dem Zusammenhang auf eine gewandelte strafrechtliche Behandlung der „Spielsucht“ im Gefolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2005 – 2 StR 138/04 –, NStZ 2005, 281) hinweist, so kann dem Vorbringen zunächst allenfalls entnommen werden, dass er inzwischen wohl die Auffassung vertritt, dass ihm vom Strafgericht seinerzeit zu Unrecht eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugestanden worden ist, somit eine – aus seiner Sicht – ungünstigere, weil längere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Im Rahmen der den Ausländerbehörden und – gegebenenfalls, aus Anlass einer Rechtsbehelfseinlegung – den Verwaltungsgerichten obliegenden prognostischen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr setzt eine Berücksichtigung mit der Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang stehender nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Straftäters wie einer „Spielsucht“, eines Kaufzwangs beziehungsweise einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus, dass diese bereits das vom Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte Ausmaß einer „schwersten Persönlichkeitsveränderung“ erreicht hat, die Anlass zur Prüfung gibt, ob dem Betroffenen wegen einer krankhaften seelischen Störung beziehungsweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten werden kann. Auch in diesem Sinne „unterschwellige“ nicht stoffgebundene Süchte können, wenn sie zum einen vorliegen und zum anderen – hier unstreitig – mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von „Spielgeld“, gewesen sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund begründet allein der Verweis auf eine möglicherweise von den Maßstäben her verschärfte strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit in dem Bereich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, unterliegt nicht ansatzweise ernsthaften Zweifeln und das sieht auch der Kläger, zumindest was seine diesbezügliche Therapiebedürftigkeit angeht, nach Aktenlage offensichtlich genauso. Nach den im Wesentlichen auf seinen durch mehrere Zeugen bestätigten Einlassungen beruhenden Feststellungen des Strafgerichts hat er in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland, also ab 1989, neben seinen Einkünften aus Drogengeschäften seinen Unterhalt abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten – jedenfalls bis zur Streichung der Sozialhilfe infolge der Weigerung, soziale Arbeit zu verrichten – durchgehend mit öffentlichen Hilfen und aus Einkünften seiner Ehefrau beziehungsweise seiner Lebensgefährtin bestritten und von Anfang an, also über viele Jahre, regelmäßig monatlich bis zu 2.000,- DM verspielt. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 11 unten und 16 oben) Schon die einleitenden Einlassungen des Klägers gegenüber dem Gutachter am 6.5.2002 machen den Zusammenhang zwischen seiner Spielsucht und dem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln deutlich. Damals erklärte der Kläger, er habe „unbedingt zu Geld kommen wollen, um dem Spiel nachzugehen“. Es sei ihm „in der Regel egal gewesen, wie er zu Geld komme, Hauptsache er könne spielen und trinken“. Er fühle sich „wohl und fast glücklich“, wenn er spiele, habe damit 1988 begonnen und ab 1993 „fast den ganzen Tag gespielt“. Den Spielsalon habe er immer erst verlassen, wenn er kein Geld mehr gehabt habe. Hinsichtlich des konkret angeklagten Drogengeschäfts sei es seine einzige Sorge gewesen, die Ware an den Empfänger zu bringen und an die Provision zu kommen, „um weiter spielen zu können“. (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seiten 3 ff. (Angaben des Probanden“)) Der Gutachter stellt im Rahmen seiner abschließenden Beurteilung, die – nur insoweit ist der heutige Vortrag des Klägers nachvollziehbar – eher gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Klägers spricht, eine Reihe von Fragen in den Raum und gelangt unter anderem „allerdings“ zu der Erkenntnis, dass im Falle des Klägers von einer „kombinierten Wirkung des Spielens, Alkoholkonsums und Schwierigkeiten einer sozialen Anpassung in fremdem soziokulturellen Umfeld auszugehen“ sei. Das „soziokulturelle Umfeld“ des Klägers, der keinerlei Schul- oder Berufsausbildung besitzt, bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre gegenüber den früheren Umständen wesentlich gleich, selbst wenn man, wozu es keinerlei Anhaltspunkte außer verbalen Absichtsbekundungen gibt, eine damals über Jahrzehnte hinweg nicht andeutungsweise gezeigte Neigung zu legaler Erwerbstätigkeit unterstellen wollte. Das begründet die nachvollziehbare Vermutung, dass bei einer „Flucht“ aus diesem „soziokulturellen Umfeld“ ein Rückgriff auf über Jahrzehnte beim Kläger eingeschliffene „Mechanismen“ erfolgen würde. In dem Zusammenhang erscheint übrigens bemerkenswert, dass der Kläger im Rahmen seiner psychologischen Begutachtung im Januar 2005 (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 9 („Angaben zum Suchtmittelkonsum“)) ferner erklärt hat, er „hasse Drogen“, habe von dem Haschisch, das er besorgt habe, nie etwas genommen und den „Stoff nur besorgt, um seinen Suff und die Spielsucht zu finanzieren“.

Die Prognose neuerlicher Straffälligkeit wäre daher auch nach einem – wie der Kläger einwendet – „erheblichen Zeitablauf“ nicht anders. Im Übrigen schätzte der Kläger offensichtlich seinen Bedarf an professioneller Hilfe in der Vergangenheit durchaus realistisch ein, etwa wenn er im Rahmen des Gesprächs über die Vollzugsplanerstellung im September 2003 erklärte, er sehe bei sich eine „hochgradige Erkrankung an Spielsucht“, und insoweit einen Therapiewunsch äußerte. Entsprechend äußerte sich sein Prozessbevollmächtigter in einem Schreiben vom Dezember 2003 an die Justizvollzugsanstalt. Darin heißt es, der Kläger sei aufgrund der bestehenden „Suchterkrankung in zweierlei Bereichen, die ausschlaggebend für seine delinquenten Handlungen“ gewesen seien, sehr interessiert an einer Therapie zur Aufarbeitung. Ob diese Problematik letztlich ohne eine Änderung der wirtschaftlichen Perspektive des nunmehr über 50 Jahre alten Klägers für ein Leben in Deutschland überhaupt erfolgreich „aufgearbeitet“ werden könnte, scheint sehr fraglich, muss aber hier nicht vertieft werden.

Einer näheren Befassung mit den insoweit vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags wörtlich zitierten „Überlegungen“ des seinerzeit vom Strafgericht beauftragten Gutachters, (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seite 19, letzter Absatz) ob das vom Kläger diesem gegenüber geschilderte Spielverhalten bereits die Annahme einer „schweren seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) darstellte oder nur als „exzessive Spielleidenschaft“ zu qualifizieren war, bedarf es daher ebenso wenig wie eines Eingehens auf die Frage, ob – wie der Kläger meint – die in diesem Punkt auf den gutachterlichen Feststellungen basierende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Mai 2002 insofern heute „keinen Bestand mehr hätte“. Bei richtigem Verständnis könnte es dabei letztlich ohnedies nur darum gehen, ob der Kläger im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den §§ 20, 21 StGB am Maßstab der neueren strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Fischer StGB, 57. Auflage 2010, § 20 Rn 41 mit zahlreichen Nachweisen) im Ergebnis „zu gut weggekommen“ ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielt das keine Rolle.

Soweit der Kläger in dem Zusammenhang ferner beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine „nachhaltige Familienbindung an seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen“ bei der Rückfallprognose nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist zum einen klarzustellen, dass die familiären Bindungen als solche im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls im Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und im erstinstanzlichen Urteil eine ausführliche an den Fakten orientierte Würdigung erfahren haben. Zum anderen ist nach Aktenlage offensichtlich, dass – und auch dies haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – weder die Begründung beider Partnerschaften mit der Exehefrau und mit der Lebensgefährtin noch die Geburten der beiden Kinder dem Kläger auch nur im Entferntesten zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens, geschweige den zu einer Aufgabe seiner kriminellen Aktivitäten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels, Anlass gegeben haben. Beispielhaft lässt sich das an Folgendem verdeutlichen: Der Kläger, der bereits zuvor weitere Straftaten begangen hatte, während er unter Bewährung stand, hat 1992 eine Tochter bekommen und im Dezember 1993 deren deutsche Mutter geheiratet. Da ihm dies die realistische Chance auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnete, zog er seine damals anhängige Asylklage mit dem Bemerken zurück, er wolle sich nun gerne mit Frau und Kind ein gemeinsames Leben in Deutschland aufbauen. Die wirtschaftliche Grundlage dieser Unternehmung sollte nach den Feststellungen in einem späteren Strafverfahren offenbar eine gerade im Jahr 1993 in Angriff genommene Ausweitung des Handels mit Betäubungsmitteln sein. Zu dieser Zeit ist der Kläger nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom Dezember 1995 (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –, Blatt 109 der Ausländerakte) in größerem Stil auch überregional in den Drogenhandel eingestiegen, indem er ab dem 1.6.1993 nach und nach 3,3 kg Haschisch „gewinnbringend verkaufte“, bevor er im Sommer 1995 zunächst in Untersuchungshaft genommen und im Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt wurde. Auch die zweite „Heirat nach islamischem Ritus“ und die Geburt des Sohnes des Klägers im Juni 2001 gab ihm keinen Grund, sich auf dem legalen Arbeitsmarkt zu bemühen. Der Kläger, der bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung 1997 erneut mit Haschischmengen im Kilobereich gehandelt hatte, bestellte zeitlich unmittelbar vor oder nach der Geburt des Kindes im Sommer 2001 bei einem in den Niederlanden lebenden Landsmann eine Lieferung von 50 kg Haschisch. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 13) Vor diesem Hintergrund ist eigentlich nicht mehr nachzuvollziehen, wenn der Kläger nun in den Raum stellt, dass angesichts der familiären Bindungen eine Rückfallgefahr bei ihm nicht bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sofern man einen solchen ohne eine vorherige Beschränkung der Folgen der Ausweisung in Betracht ziehen wollte, aus mehreren Gründen nicht besteht, zumal der insoweit vom Kläger angeführte Anlass einer Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft mit Lebensgefährtin und Kindern sicher kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum „kurzfristigen“ Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte. Der Kläger will eine dauerhafte Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland erreichen. Das ist schon nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht Sinn und Zweck der Regelung über die Betretenserlaubnis. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für das am Ende der Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Begehren, einer Rückkehr nach Deutschland, um hier ein Sachverständigengutachten „bezüglich seiner Suchtsituation“ erstellen zu lassen. Weshalb das eine zwingende Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordern sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn selbst der kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Dass das beim Kläger der Fall wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Das Vorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme einer vom Kläger ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Was er in dem Zusammenhang anführt, macht ohne weiteres deutlich, dass dadurch nicht eine allgemeine im Sinne einer Fortentwicklung des Rechts bedeutsame und über den Einzelfall hinausreichende Frage aufgeworfen ist. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht anhand allgemein geklärter Grundsätze. Der Kläger verweist insoweit auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, auf eine zumindest achtjährige, insoweit dann aber teilweise auch die Zeit seiner Inhaftierung berücksichtigende Trennung von seinen Kindern und meint, vor dem Hintergrund halte das Urteil des Verwaltungsgerichts einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf verweist, dass es aufenthaltsrechtlich nicht auf „formal-rechtliche Beziehungen“, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern (wörtlich:) „im Einzelfall“ ankomme, handelt es sich um eine allgemein gesicherte Erkenntnis, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.

Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine prozessrechtlich ordnungsgemäße Darlegung einer Grundsatzfrage erblickt werden kann, wendet sich der Kläger allein gegen das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil gewonnene Ergebnis der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Dabei wurde die familiäre Verbundenheit des Klägers mit seinen „Angehörigen“ in Deutschland, also den beiden Kindern und deren Müttern – so wie sie ist – einerseits bei der Erstellung der Prognose eines Rückfallrisikos im Zusammenhang mit der Frage eines Wegfalls des Ausweisungszwecks berücksichtigt und andererseits auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Interessenabwägung durch den Beklagten in Rechnung gestellt, dabei aber den gegen die Befristung der Ausweisungsfolgen in seinem Fall sprechenden öffentlichen Interessen an seiner weiteren dauerhaften Fernhaltung aus dem Bundesgebiet zumindest aus heutiger Perspektive der Vorrang eingeräumt. Dieses einzelfallbezogene Ergebnis des Verwaltungsgerichts ist richtig, zumindest – soweit hier von Belang – nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ließe sich ergänzen, dass der Kläger wegen des insoweit geltenden Erfordernisses gelungener Integration in die hiesigen Verhältnisse mit Blick auf seine Straftaten und auch unter wirtschaftlichen Aspekten offensichtlich keine schützenswerte Rechtsposition aus der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich herleiten kann. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80)

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006 gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann lebe noch im Kosovo.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr) vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann Ibrahim H ausgegangen werden kann.

Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG27 Abs. 1 AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom 15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November 2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in Deutschland.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte – auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)

Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H angenommen werden.

Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße „nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als – im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe, „getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt.

Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft … gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006 „zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli (2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe, was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als „taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier nach dem zuvor Gesagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1972 in Raska Kraljewo im ehemaligen Jugoslawien geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung. Der Antragsteller reiste erstmals 1993 ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Visum) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieben mit Blick auf die illegale Einreise ohne Erfolg. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde geduldet.

Zwischen 1995 und 2002 wurde der Antragsteller insgesamt elfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Beförderungserschleichung und Betruges zu Geldstrafen beziehungsweise in einem Fall wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin wurde der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort damals seit etwa zwei Jahren unbekannt war, im November 2003 von der Ausländerbehörde Frankfurt/Main dauerhaft aus Deutschland ausgewiesen.(vgl. den Bescheid des Ordnungsamts der Stadt Frankfurt am Main vom 20.11.2003, Blatt 171 der Ausländerakte (Band I)) Über einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Folgen der Ausweisung wurde nicht entschieden, da der Antragsteller die geforderten Unterlagen, insbesondere einen Nachweis über seine Ausreise, nicht vorgelegt hatte.

Der Antragsteller behauptet unter Benennung eines Zeugen, die Bundesrepublik im Dezember 2003 verlassen zu haben und später wieder eingereist zu sein. Nachweise dafür ergeben sich aus den Akten nicht.

Im September 2005 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in A-Stadt/Saar an. Im August 2006 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er darauf, dass er mit Frau M B.l zusammenziehen wolle und dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes bevorstehe. Frau B. erfahre keine Unterstützung durch ihre Familie und sei daher dringend auf seine Hilfe angewiesen. Frau B.l besitzt ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit.

Dem Kläger wurde erstmals im August 2006 eine seither regelmäßig kurzfristig verlängerte Duldung erteilt, (vgl. in dem Zusammenhang auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 2 F 42/06 –, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen) in der sein Aufenthalt ausweislich der darüber erteilten Bescheinigung auf das Saarland beschränkt wurde.(Nach Aktenlage wurde der Kläger durch Urteil des AG Frankfurt/Main vom 1.8.2007 – 995 Cs–916 Js 12957/07–1018 – wegen einer im März 2007 begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe belegt, vgl. Blätter 18 ff. der Gerichtsakte 10 K 526/07)

Am 14.8.2006 wurde die Tochter E geboren. Der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt. Er und die Mutter des Kindes haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.(vgl. die entsprechenden Urkunden vom 4.5.2009, Blätter 533 bis 535 der Ausländerakte (Band III))

Da über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt nicht entschieden worden war, hat der Antragsteller im April 2007 eine Untätigkeitsklage gegen den Antragsgegner erhoben, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe. Letztere besitze ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Juni 2008 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2008 – 10 K 526/07 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Befristung der Folgen seiner bestandskräftigen Ausweisung aus dem Jahre 2003 verlangen könne, stehe ihm jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung zu. Der Antragsteller sei mit der Lebensgefährtin nicht verheiratet und der Nachzug zu der minderjährigen Tochter komme nicht in Betracht, da sich ein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhalte und das Kind zudem keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitze. Eine solche könne auch dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ihm sei eine Ausreise weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und der Tochter, die alle die serbische Staatsangehörigkeit besäßen, nicht im gemeinsamen Heimatland gelebt werden könne. Ein gegen diese Entscheidung gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –)

Nach Abschluss des Verfahrens wies der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2009 auf seine Pflicht zur Ausreise hin. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass seine Lebensgefährtin nunmehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, so dass die ergangenen Entscheidungen aus seiner Sicht keinen Bestand mehr haben könnten.

Im November 2010 lehnte der Antragsgegner Anträge des Antragstellers aus dem Jahre 2004 auf Befristung der Ausweisungsfolgen und aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn erneut zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das sich aus der bestandskräftigen Ausweisung im Jahr 2003 ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot verwiesen. Nachweise für die vom Antragsteller behauptete Ausreise im Dezember 2003 seien nie erbracht worden. Daher sei davon auszugehen, dass er damals lediglich „untergetaucht“ sei und sich erst im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Lebensgefährtin wieder bei der Ausländerbehörde gemeldet habe. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung komme daher nicht in Betracht. Die bei Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers anzunehmende unerlaubte Wiedereinreise spreche ebenfalls gegen die begehrte Befristung. Auch darüber hinaus bestehe kein Grund für eine Befristung oder für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Lebensgefährtin und Tochter hätten zwar die Einbürgerung beantragt, besäßen aber ebenfalls nur die serbische Staatsangehörigkeit. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne im gemeinsamen Heimatland gelebt werden. Die besonderen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern lägen nicht vor. Lege man den Sachvortrag des Antragstellers zugrunde, so sei dieser ohne den in seinem Fall notwendigen Sichtvermerk wieder eingereist. Ferner sei die Sperrwirkung der Ausweisung zu beachten. Eine vor dem Hintergrund allenfalls in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen könne dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ein insoweit zu forderndes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK. Die Rückkehr nach Serbien sei zumutbar.

Der Antragsteller hat auch dagegen Widerspruch eingelegt und einen Aussetzungsantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren mit Blick auf den Nichteintritt der aufenthaltsrechtlichen Fiktionswirkungen als Abschiebungsschutzantrag interpretiert. Der Antragsteller hat seine Auffassung des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungs- beziehungsweise Ausreisehindernisses mit Blick auf sein Zusammenleben mit Frau B. und der gemeinsamen Tochter E. bekräftigt. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und Frau B. im Schichtdienst arbeite, habe er im Haushalt die „Mutterposition“ eingenommen und kümmere sich um die Tochter. Frau B. habe inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erhalten mit der Konsequenz der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland. Die Bedingungen für einen Umzug der Familie nach Serbien habe der Antragsgegner „nicht hinreichend ermittelt“. Wegen der Gewährleistung des Rechts auf „Privatleben“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK sei der Lebensgefährtin und der Tochter eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar. Das gelte erst recht, weil Frau B. die Einbürgerung beantragt und eine Zusicherung erhalten habe.(vgl. die bis 20.12.2012 geltende Einbürgerungszusicherung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 8.12.2010, Blatt 35 der Gerichtsakte) Dass sich die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit in die Länge ziehe, könne ihr nicht angelastet werden. Der Antragsgegner habe schließlich seine weitere Integration dadurch vereitelt, dass er ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Februar 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine Abschiebung des Antragstellers sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Das sei bereits in dem Urteil vom Juni 2008 entschieden und vom Senat ausdrücklich bestätigt worden. Dort sei festgestellt, dass nicht dargelegt sei, weshalb die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, der Lebensgefährtin und der Tochter nicht im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Das sei auch im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergebe sich nicht bereits aus der Einbürgerungszusage vom Dezember 2010. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Leben in Deutschland mit dem Antragsteller habe diese nie entwickeln können. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter sei eine gesonderte Betrachtung nicht geboten. Dem weiter gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm eine „unbedingte“ Arbeitserlaubnis zu erteilen, könne daher ebenfalls nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2011 – 10 L 2415/10 –, mit der er sein Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen“, weiter verfolgt, muss in der Sache erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens. Ihm ist ein die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigender Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdevortrag enthält – da der Sachverhalt im Tatsächlichen unstreitig ist – eine Wiederholung des Antragsvorbringens verbunden mit dem Hinweis auf die aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Verneinung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dem kann nicht gefolgt werden. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise mit Blick auf diese Rechtspositionen sowohl des Antragstellers als auch der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter E. waren bereits Gegenstand des im Dezember 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –, mit dem der Antrag des Antragstellers (dort: Klägers) auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, festgestellt, dass sich aus den §§ 27 ff. AufenthG, die spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts des Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthalten und zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden, im Falle des nicht mit der Lebensgefährtin verheirateten Antragstellers auch aufgrund der Vaterschaft zu der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten lässt, und dass der § 25 Abs. 5 AufenthG auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für diese Fälle darstellt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise setzt daher (deutlich) mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Solche werden aber von dem Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

Der inzwischen langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik seit 1993, der, wenn man trotz Nichtvorlage entsprechender Nachweise (Grenzübertrittsbescheinigung) seinen Behauptungen Glauben schenken wollte, allenfalls Ende 2003 bis zu einer erneuten unerlaubten Einreise unterbrochen worden wäre, vermittelt diesem auch mit Blick auf die Gewährleistung des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK und ein daraus allgemein in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuleitendes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) kein Bleiberecht. Sein Aufenthalt war über die ganzen Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2010 – 2 B 286/10 –, SKZ 2011, 68, Leitsatz Nr. 58, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80) Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt erst eröffnendes „Privatleben“, das eine „Verwurzelung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1239) Schon daran fehlt es hier. Eine Aufenthaltsbeendigung kann darüber hinaus nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Auch eine solche gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt beim Antragsteller offensichtlich nicht vor. Soweit er – erstinstanzlich – geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe durch die Nichterteilung beantragter Arbeitserlaubnisse entsprechende Integrationsleistungen verhindert, rechtfertigt das keine andere Betrachtung. Dass der deutsche Gesetzgeber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die der Verpflichtung zum ihnen möglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht Folge leisten, keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes. Beschluss vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 –)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen eine gesonderte Betrachtung für minderjährige, bei ihren Eltern lebende Kinder hinsichtlich ihres Integrationsgrades nicht angezeigt ist. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das „Schicksal“ ihrer Eltern.(vgl.auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 –, SKZ 2009, 129, Leitsatz Nr. 54)

Eine Abschiebung führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 –, SKZ 2011, 69, Leitsatz Nr. 61) Ein rechtlich zwingendes Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) ergibt sich im Falle des Antragstellers daher entgegen seiner Ansicht unter dem Aspekt des in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden „Privatlebens“ nicht daraus, dass der Lebensgefährtin nach seinem Vortrag inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Sie wird dadurch entgegen seiner Auffassung auch nicht zu einer „faktischen Inländerin“.

Im Ergebnis keine andere Beurteilung lässt der Umstand zu, dass der Lebensgefährtin des Antragstellers vom saarländischen Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Dezember 2010 ihre Einbürgerung zugesichert worden ist. Frau B. ist nach wie vor serbische Staatsangehörige. Die deutsche Staatsangehörigkeit zeitigt insoweit auch keine „Vorwirkungen“. Selbst wenn man dies ähnlich wie bei einer vom Ausländer beabsichtigten Eheschließung in engen Grenzen bejahen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes.(vgl. dazu etwa  OVG des Saarlandes, Beschluss des 2. Senats vom 7.7.2009 – 2 B 393/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 52, mit weiteren Nachweisen) Der Erfolg ihres Einbürgerungsbegehrens hängt neben der weiteren Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen in ihrer Person nach ihrem eigenen Vortrag offenbar wesentlich von der Behandlung ihres Entlassungsgesuchs durch die zuständigen serbischen Behörden ab, also insbesondere weder vom Antragsgegner noch vom Verhalten der deutschen Einbürgerungsbehörde.

Die erstinstanzliche Entscheidung war daher zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.