Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Apr. 2011 - 2 B 208/11

bei uns veröffentlicht am20.04.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1972 in Raska Kraljewo im ehemaligen Jugoslawien geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung. Der Antragsteller reiste erstmals 1993 ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Visum) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieben mit Blick auf die illegale Einreise ohne Erfolg. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde geduldet.

Zwischen 1995 und 2002 wurde der Antragsteller insgesamt elfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Beförderungserschleichung und Betruges zu Geldstrafen beziehungsweise in einem Fall wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin wurde der Antragsteller, dessen Aufenthaltsort damals seit etwa zwei Jahren unbekannt war, im November 2003 von der Ausländerbehörde Frankfurt/Main dauerhaft aus Deutschland ausgewiesen.(vgl. den Bescheid des Ordnungsamts der Stadt Frankfurt am Main vom 20.11.2003, Blatt 171 der Ausländerakte (Band I)) Über einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Folgen der Ausweisung wurde nicht entschieden, da der Antragsteller die geforderten Unterlagen, insbesondere einen Nachweis über seine Ausreise, nicht vorgelegt hatte.

Der Antragsteller behauptet unter Benennung eines Zeugen, die Bundesrepublik im Dezember 2003 verlassen zu haben und später wieder eingereist zu sein. Nachweise dafür ergeben sich aus den Akten nicht.

Im September 2005 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in A-Stadt/Saar an. Im August 2006 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er darauf, dass er mit Frau M B.l zusammenziehen wolle und dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes bevorstehe. Frau B. erfahre keine Unterstützung durch ihre Familie und sei daher dringend auf seine Hilfe angewiesen. Frau B.l besitzt ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit.

Dem Kläger wurde erstmals im August 2006 eine seither regelmäßig kurzfristig verlängerte Duldung erteilt, (vgl. in dem Zusammenhang auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 2 F 42/06 –, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen) in der sein Aufenthalt ausweislich der darüber erteilten Bescheinigung auf das Saarland beschränkt wurde.(Nach Aktenlage wurde der Kläger durch Urteil des AG Frankfurt/Main vom 1.8.2007 – 995 Cs–916 Js 12957/07–1018 – wegen einer im März 2007 begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe belegt, vgl. Blätter 18 ff. der Gerichtsakte 10 K 526/07)

Am 14.8.2006 wurde die Tochter E geboren. Der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt. Er und die Mutter des Kindes haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.(vgl. die entsprechenden Urkunden vom 4.5.2009, Blätter 533 bis 535 der Ausländerakte (Band III))

Da über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt nicht entschieden worden war, hat der Antragsteller im April 2007 eine Untätigkeitsklage gegen den Antragsgegner erhoben, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe. Letztere besitze ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Juni 2008 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2008 – 10 K 526/07 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die Befristung der Folgen seiner bestandskräftigen Ausweisung aus dem Jahre 2003 verlangen könne, stehe ihm jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung zu. Der Antragsteller sei mit der Lebensgefährtin nicht verheiratet und der Nachzug zu der minderjährigen Tochter komme nicht in Betracht, da sich ein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhalte und das Kind zudem keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitze. Eine solche könne auch dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ihm sei eine Ausreise weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und der Tochter, die alle die serbische Staatsangehörigkeit besäßen, nicht im gemeinsamen Heimatland gelebt werden könne. Ein gegen diese Entscheidung gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –)

Nach Abschluss des Verfahrens wies der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2009 auf seine Pflicht zur Ausreise hin. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass seine Lebensgefährtin nunmehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, so dass die ergangenen Entscheidungen aus seiner Sicht keinen Bestand mehr haben könnten.

Im November 2010 lehnte der Antragsgegner Anträge des Antragstellers aus dem Jahre 2004 auf Befristung der Ausweisungsfolgen und aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn erneut zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das sich aus der bestandskräftigen Ausweisung im Jahr 2003 ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot verwiesen. Nachweise für die vom Antragsteller behauptete Ausreise im Dezember 2003 seien nie erbracht worden. Daher sei davon auszugehen, dass er damals lediglich „untergetaucht“ sei und sich erst im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Lebensgefährtin wieder bei der Ausländerbehörde gemeldet habe. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung komme daher nicht in Betracht. Die bei Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers anzunehmende unerlaubte Wiedereinreise spreche ebenfalls gegen die begehrte Befristung. Auch darüber hinaus bestehe kein Grund für eine Befristung oder für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Lebensgefährtin und Tochter hätten zwar die Einbürgerung beantragt, besäßen aber ebenfalls nur die serbische Staatsangehörigkeit. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne im gemeinsamen Heimatland gelebt werden. Die besonderen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern lägen nicht vor. Lege man den Sachvortrag des Antragstellers zugrunde, so sei dieser ohne den in seinem Fall notwendigen Sichtvermerk wieder eingereist. Ferner sei die Sperrwirkung der Ausweisung zu beachten. Eine vor dem Hintergrund allenfalls in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen könne dem Antragsteller nicht erteilt werden. Ein insoweit zu forderndes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 EMRK. Die Rückkehr nach Serbien sei zumutbar.

Der Antragsteller hat auch dagegen Widerspruch eingelegt und einen Aussetzungsantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren mit Blick auf den Nichteintritt der aufenthaltsrechtlichen Fiktionswirkungen als Abschiebungsschutzantrag interpretiert. Der Antragsteller hat seine Auffassung des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungs- beziehungsweise Ausreisehindernisses mit Blick auf sein Zusammenleben mit Frau B. und der gemeinsamen Tochter E. bekräftigt. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und Frau B. im Schichtdienst arbeite, habe er im Haushalt die „Mutterposition“ eingenommen und kümmere sich um die Tochter. Frau B. habe inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erhalten mit der Konsequenz der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland. Die Bedingungen für einen Umzug der Familie nach Serbien habe der Antragsgegner „nicht hinreichend ermittelt“. Wegen der Gewährleistung des Rechts auf „Privatleben“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK sei der Lebensgefährtin und der Tochter eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar. Das gelte erst recht, weil Frau B. die Einbürgerung beantragt und eine Zusicherung erhalten habe.(vgl. die bis 20.12.2012 geltende Einbürgerungszusicherung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom 8.12.2010, Blatt 35 der Gerichtsakte) Dass sich die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit in die Länge ziehe, könne ihr nicht angelastet werden. Der Antragsgegner habe schließlich seine weitere Integration dadurch vereitelt, dass er ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Februar 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine Abschiebung des Antragstellers sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Das sei bereits in dem Urteil vom Juni 2008 entschieden und vom Senat ausdrücklich bestätigt worden. Dort sei festgestellt, dass nicht dargelegt sei, weshalb die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, der Lebensgefährtin und der Tochter nicht im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Das sei auch im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergebe sich nicht bereits aus der Einbürgerungszusage vom Dezember 2010. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Leben in Deutschland mit dem Antragsteller habe diese nie entwickeln können. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter sei eine gesonderte Betrachtung nicht geboten. Dem weiter gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm eine „unbedingte“ Arbeitserlaubnis zu erteilen, könne daher ebenfalls nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2011 – 10 L 2415/10 –, mit der er sein Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen“, weiter verfolgt, muss in der Sache erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens. Ihm ist ein die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigender Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdevortrag enthält – da der Sachverhalt im Tatsächlichen unstreitig ist – eine Wiederholung des Antragsvorbringens verbunden mit dem Hinweis auf die aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Verneinung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dem kann nicht gefolgt werden. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise mit Blick auf diese Rechtspositionen sowohl des Antragstellers als auch der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter E. waren bereits Gegenstand des im Dezember 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –, mit dem der Antrag des Antragstellers (dort: Klägers) auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, festgestellt, dass sich aus den §§ 27 ff. AufenthG, die spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts des Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthalten und zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden, im Falle des nicht mit der Lebensgefährtin verheirateten Antragstellers auch aufgrund der Vaterschaft zu der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten lässt, und dass der § 25 Abs. 5 AufenthG auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für diese Fälle darstellt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise setzt daher (deutlich) mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Solche werden aber von dem Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

Der inzwischen langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik seit 1993, der, wenn man trotz Nichtvorlage entsprechender Nachweise (Grenzübertrittsbescheinigung) seinen Behauptungen Glauben schenken wollte, allenfalls Ende 2003 bis zu einer erneuten unerlaubten Einreise unterbrochen worden wäre, vermittelt diesem auch mit Blick auf die Gewährleistung des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK und ein daraus allgemein in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuleitendes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) kein Bleiberecht. Sein Aufenthalt war über die ganzen Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2010 – 2 B 286/10 –, SKZ 2011, 68, Leitsatz Nr. 58, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80) Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt erst eröffnendes „Privatleben“, das eine „Verwurzelung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1239) Schon daran fehlt es hier. Eine Aufenthaltsbeendigung kann darüber hinaus nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Auch eine solche gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt beim Antragsteller offensichtlich nicht vor. Soweit er – erstinstanzlich – geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe durch die Nichterteilung beantragter Arbeitserlaubnisse entsprechende Integrationsleistungen verhindert, rechtfertigt das keine andere Betrachtung. Dass der deutsche Gesetzgeber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die der Verpflichtung zum ihnen möglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht Folge leisten, keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes. Beschluss vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 –)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen eine gesonderte Betrachtung für minderjährige, bei ihren Eltern lebende Kinder hinsichtlich ihres Integrationsgrades nicht angezeigt ist. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das „Schicksal“ ihrer Eltern.(vgl.auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 –, SKZ 2009, 129, Leitsatz Nr. 54)

Eine Abschiebung führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 –, SKZ 2011, 69, Leitsatz Nr. 61) Ein rechtlich zwingendes Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) ergibt sich im Falle des Antragstellers daher entgegen seiner Ansicht unter dem Aspekt des in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden „Privatlebens“ nicht daraus, dass der Lebensgefährtin nach seinem Vortrag inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Sie wird dadurch entgegen seiner Auffassung auch nicht zu einer „faktischen Inländerin“.

Im Ergebnis keine andere Beurteilung lässt der Umstand zu, dass der Lebensgefährtin des Antragstellers vom saarländischen Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Dezember 2010 ihre Einbürgerung zugesichert worden ist. Frau B. ist nach wie vor serbische Staatsangehörige. Die deutsche Staatsangehörigkeit zeitigt insoweit auch keine „Vorwirkungen“. Selbst wenn man dies ähnlich wie bei einer vom Ausländer beabsichtigten Eheschließung in engen Grenzen bejahen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes.(vgl. dazu etwa  OVG des Saarlandes, Beschluss des 2. Senats vom 7.7.2009 – 2 B 393/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 52, mit weiteren Nachweisen) Der Erfolg ihres Einbürgerungsbegehrens hängt neben der weiteren Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen in ihrer Person nach ihrem eigenen Vortrag offenbar wesentlich von der Behandlung ihres Entlassungsgesuchs durch die zuständigen serbischen Behörden ab, also insbesondere weder vom Antragsgegner noch vom Verhalten der deutschen Einbürgerungsbehörde.

Die erstinstanzliche Entscheidung war daher zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die aus Blida in Algerien stammenden Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute, reisten im November 1992 gemeinsam mit dem 1987 geborenen Sohn O. A. in die Bundesrepublik ein und beantragten im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. (vgl. den alle 3 betreffenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.12.1993 – C 1538141-221 –, durch den die Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, und den die dagegen gerichtete Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 2.9.1994 – 2 K 11/94.A –) Im Februar 1994 wurden sie mit dem 1993 in Neunkirchen geborenen Antragsteller zu 3) nach Algerien abgeschoben.

Nach einer erneuten Einreise November 1994 gestellte Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Sohnes O. wurden im Juni 1995 ebenfalls abschlägig beschieden. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28.6.1995 – C 1914696-221 –) Ein Asylgesuch des Antragstellers zu 3) wurde ebenfalls abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 28.6.1995 – C 1914759-321 –) Rechtsbehelfe blieben auch insoweit ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 23.4.1998 – 2 K 156/95.A und 2 K 157/95.A – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.1999 – 1 Q 91/98 – (Nichtzulassung der Berufung))

1997 wurde die Antragstellerin zu 4) in Völklingen geboren. Asylantrag wurde für sie zunächst nicht gestellt.

Im Dezember 1998 wurde der Antragsteller zu 2) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt.

In der Folge bemühten sich die Antragsteller vergeblich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der seinerzeit maßgeblichen Bleiberechtsregelung vom November 1999 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (Härtefallregelung). Ein darauf gestütztes Gesuch um Abschiebungsschutz wurde vom Verwaltungsgericht im November 2000 unter Verweis auf die von der Behörde „nach erneuter Prüfung“ eingewandte Nichterfüllung des Stichtages dieser Härtefallregelung (1.7.1993) wegen der zwischenzeitlichen Abschiebung im Jahre 1994 und einer sich daraus ergebenden Maßgeblichkeit des Datums der zweiten Einreise am 7.11.1994 für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 F 34/00 –) Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2001 – 2 BvR 1553/01 –)

Eine in der Folge geplante Abschiebung konnte wegen Nichtvorliegens von Pässen nicht vollzogen werden. Den Antragstellern von der zuständigen Auslandsvertretung im Jahr 2000 erteilte Reisepässe waren von ihnen nicht vorgelegt worden. (vgl. dazu das Schreiben der Ausländerbehörde vom 16.4.2003 an des algerische Generalkonsulat in Bonn, in dem um die Ausstellung sog. Laissez-Passer für die Antragsteller ersucht wurde, Blatt 335 der Ausländerakten des Antragstellers zu 2))

Durch Strafbefehl vom 5.4.2002 wurden die Antragsteller zu 1) und 2) wegen eines gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten des Sozialamts und entsprechend unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 5.375,- DM zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt.

Ein im August 2004 unternommener Versuch der erneuten Abschiebung der Antragsteller scheiterte, da die Antragstellerin zu 2) sich nach dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung über 16 Stunden in der Küche verschanzte und mit Selbstmord durch Messerstiche in Halsschlagader und Leber drohte. Daraufhin wurde sie vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 5.8.2004 – 2 XIV 1790 L – und den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 9.8.2004)

Im Oktober 2004 erhielt der Antragsteller zu 2) erneut eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung.

Mit Urteil vom 17.3.2005 wurde der Antragsteller zu 2) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wiederum wegen Betrugs zu Lasten des Sozialamts belegt.

Ebenfalls im März 2005 wurde dann für die Antragstellerin zu 4) ein Asylantrag gestellt, der im August 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4.8.2005 – 5159014-221 –)

Ein im Januar 2006 unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag der Antragstellerin zu 1) hatte keinen Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.3.2006 – 6 F 4/06 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –)

Im Januar 2007 suchten die Antragsteller um eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Dezember 2006 auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November dieses Jahres erlassenen ministeriellen Altfallregelung (Bleiberechtserlass) nach. (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) Im Oktober stellten sie einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf die im August 2007 in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung (§ 104a AufenthG).

Im Juli 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung seiner Verurteilungen vom Oktober 2004 und vom März 2005. Der Antrag wurde im Januar 2009 abgelehnt.

Im März 2009 wurde ein weiteres gerichtliches Abschiebungsschutzersuchen der Antragsteller vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2009 – 5 L 1111/08 –) In der Begründung ist ausgeführt, dass weder auf der Grundlage des § 104a AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG von einem sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden könne.

Am 1.7.2009 erhoben die Antragsteller Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 579/09 geführt.

Nachdem der Antragsgegner unter dem 29.7.2009 sämtliche Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt hatte, haben die Antragsteller Anfang August 2009 das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren eingeleitet, mit dem sie zum wiederholten Mal beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihnen gegenüber Abstand zu nehmen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, im Falle der Antragstellerin zu 1) werde im Hauptsacheverfahren ein Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage „voraussichtlich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis festzustellen sein“. Sie befinde sich seit geraumer Zeit in nervenärztlicher Behandlung. Vom 9.4.2009 bis zum 11.5.2009 sei sie stationär in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital in W. behandelt worden. Einem Attest dieser Klinik vom 14.4.2009 lasse sich entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1) derzeit in einem äußerst labilen psychischen Zustand mit Suizidgefahr bei drohender Abschiebung befinde. Derzeit bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit. Von einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei nicht auszugehen. Danach sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Klinik der S. GmbH (S...berg) erfolgt. Ambulant werde die Behandlung derzeit fortgeführt von Herrn R. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien werde mit einer massiven, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen. Die Maßnahme sei in hohem Maße unverhältnismäßig. Das gelte insbesondere für eine vorgesehene „Ruhigstellung“ mit hoch dosierter Medikation. Eine vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 29.7.2009 in Bezug genommene Stellungnahme des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband sei nahezu vier Jahre alt und nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des inzwischen 16 Jahre alten Antragstellers zu 3), der in Deutschland geboren und aufgewachsen und für den Algerien ein völlig unbekanntes Land sei, der einen Hauptschulabschluss erworben habe und seit mehr als drei Jahren bei der SV E. Fußball spiele, ergebe sich ein Bleiberecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach einem Schreiben seines Trainers liege eine gelungene Integration und Sozialisation vor. Dass seine Eltern öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezögen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Antragsgegner hat auf die Begründung seines Ablehnungsbescheids vom 29.7.2009 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 24.8.2009 hat das Verwaltungsgericht auch diesen Anordnungsantrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es nach genereller Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid, ein inländisches Vollstreckungshindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und die Ausführungen in dem Attest vom 14.4.2009. In dem späteren Bericht vom 11.5.2009 der Klinik sei von „bestehender Suizidgefahr bei drohender Abschiebung“ nicht mehr die Rede. Zum anderen sei geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr der Abschiebung nicht entgegenstehe. Die Ausländerbehörde müsse bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs sicherstellen. Gegebenenfalls müsse die deutsche Auslandsvertretung im Zielstaat die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Bei Beginn einer derartigen Abschiebemaßnahme müsse der anwesende Arzt unter Umständen nach Konsultation eines Facharztes über die Reisefähigkeit entscheiden. Falls erforderlich sei in Absprache mit dem behandelnden Arzt ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben. Bei diesen Vorkehrungen sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) durch die Ausreise deutlich verschlechtern werde. Ungeachtet einer persönlichen Integration des Antragstellers zu 3) könne ferner nicht von einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden. Insoweit sei in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen, denen insoweit auch bei Berücksichtigung des Art. 8 EMRK kein Bleiberecht zustehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 – 10 L 675/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.9.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Anwendung der Zurechnungsregel nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wenden, nach der auch mit einem Straftäter im Sinne des Ausschlussgrundes des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder nicht in den Genuss der Altfallregelung kommen. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des VGH Mannheim an das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727 = InfAuslR 2009, 350) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die im Übrigen nicht die Annahme einer Teilnichtigkeit isoliert nur des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtfertigen und daher dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt den Boden entziehen würde, teilt der Senat, der sich mit dieser Problematik in seinem Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – befasst hat, nicht. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes,  Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 4.5.2009 – 2 O 45/09 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Dass das von den Antragstellern in dem Zusammenhang in Bezug genommene OVG Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.2.2009 – 1 S 498/08 –, InfAuslR 2009, 181) in Anlegung des – eingangs ausdrücklich herausgestellten – eingeschränkten Maßstabs hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) den dortigen Klägern unter Verweis auf eine Überprüfung der Frage im „Hauptsacheverfahren“ Prozesskostenhilfe bewilligt hat, rechtfertigt mit Blick auf die genannte Berufungsentscheidung des Senats keine andere Beurteilung.

Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner geltend machen, der vom Verwaltungsgericht vollumfänglich in Bezug genommene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 29.7.2009 sei insofern ermessensfehlerhaft ergangen, als im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte nach dem diese Zurechnung für Ehegatten gegebenenfalls ausschließenden § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die zwingend gebotene „Ermessensabwägung“ mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) „offensichtlich unterblieben“ sei. Dies ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen, da die Vorschrift bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen – neben der eigenen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch den Ehegatten insbesondere das Vorliegen einer besonderen Härte – benennt, bei deren Vorliegen Satz 1 „nicht gilt“. Der Ausländerbehörde ist mithin in diesem Zusammenhang überhaupt kein Ermessen eröffnet. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine Härte ergibt sich nicht „automatisch“ mit Blick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1). (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes,  Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Davon dürften letztlich auch die Antragsteller ausgehen, wenn sie in diesem Zusammenhang (nur) eine ordnungsgemäße „Ermessensentscheidung“ reklamieren. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid in der von ihnen in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Passage (Seite 6, Mitte) die Frage eines Härtefalles ausdrücklich thematisiert und ausgeführt, dass ein solcher regelmäßig nur bei Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines dauerhaften Abschiebungsverbots rechtfertigen, angenommen werden könne, und zutreffend eine „Besonderheit“ des Falles der Antragstellerin zu 1) gegenüber vergleichbar vergleichbar betroffenen Ehefrauen verneint.

Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller – wohl mit Blick auf eine dauerhafte unverschuldete Ausreiseunmöglichkeit der Antragstellerin zu 1) – im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, ein „aktuelles ärztliches, ggf. psychologisches/psychotherapeutisches Gutachten betreffend die Reiseunfähigkeit einzuholen“, statt insoweit auf eine 4 Jahre alte Stellungnahme des Gesundheitsamts zu verweisen. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung (Seite 4) ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem sich ausführlich mit dieser Thematik befassenden Beschluss vom Mai 2006 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –, n.v.) Bezug genommen. Darin wird ausdrücklich auf das Erfordernis der entsprechenden fachärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Antragstellerin in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebemaßnahme und auf die gebotene Vorgehensweise zur Vermeidung suizidaler Handlungen im Rahmen des Abschiebevorgangs insbesondere nach den beim Abschiebeversuch im August 2004 gemachten negativen Erfahrungen hingewiesen. Das bedarf hier keiner Wiederholung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, wird der hinzuzuziehende Arzt gegebenenfalls nach Einholung weiteren fachärztlichen Rates und mit Blick auf die zu Gebote stehenden Begleitmaßnahmen – also im Verständnis der Antragsteller so aktuell wie möglich – zu beurteilen haben, ob am Maßstab drohender erheblicher Gesundheitsgefährdungen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) gegeben ist oder nicht. Im letztgenannten Fall muss die Abschiebung unterbleiben. Dass gegebenenfalls erforderliche fachärztliche Unterstützung zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbar ist, hat der Antragsgegner sicherzustellen. Insoweit wird dann auch zu beurteilen sein, ob die entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht von vorneherein als „unverhältnismäßig und menschenunwürdig“ anzusehende Verabreichung von Beruhigungsmitteln medizinisch veranlasst ist. Die Beantwortung sich dabei stellender Fragen nach den Grenzen der medizinischen Ethik obliegen dem hinzugezogenen Arzt. Auch das ist bereits Gegenstand der genannten Aussetzungsentscheidung des Senats gewesen und muss hier nicht in Einzelheiten wiederholt werden.

Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang erneut auf ärztliche Atteste vom April und Mai 2009 Bezug nehmen, die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden haben, ergibt sich nichts anderes. In dem ersten (vgl. das zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erstellte Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.4.2009, Blatt 32 der Gerichtsakte) ist zwar von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Antragstellerin zu 1) während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochene, an den Hausarzt (Facharzt) adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.5.2009. Dieser wurde nach Abschluss dieser stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Die ebenfalls in der Beschwerdebegründung erwähnte „Bescheinigung“ der Kliniken S...berg (A-Stadt) von Ende Mai 2009, (vgl. die Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik der S. S. H. GmbH (Kliniken S…berg) vom 27.5.2009, Blatt 35 der Gerichtsakte) in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft ebenfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Insoweit obliegt es, insbesondere nach der Vorgeschichte im konkreten Fall, dem Antragsgegner im Rahmen der Hinzuziehung eines Arztes für eine medizinisch begleitete Rückführung, diesem die Unterlagen rechtzeitig zugänglich zu machen. Das notwendige eigene Urteil zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rückführung wird dieser mit den oben genannten alternativen Konsequenzen zu treffen haben. Aus den erwähnten Krankenhausberichten lässt sich jedenfalls aktuell nicht (mehr) zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vorneherein zu untersagen. Neue Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Auch soweit mit der Beschwerde – speziell bezogen auf den 1993 in Neunkirchen geborenen und ganz überwiegend in Deutschland aufgewachsenen Antragsteller zu 3) – ein Bleiberecht auf der Grundlage des Art. 8 EMRK (§ 25 Abs. 5 AufenthG) geltend gemacht wird, unterliegt die Richtigkeit der ein solches verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die von den Antragstellern geforderte isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration der Antragsteller zu 1) und 2) und damit auch der minderjährigen Kinder kann ungeachtet der nun vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung nicht angenommen und insbesondere nicht aus den für Juli beziehungsweise August 2009 angegebenen Beschäftigungsverhältnisse bei Reinigungsfirmen hergeleitet werden. Die Antragsteller haben während ihres nun insgesamt fast 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen.

Aus den genannten Gründen ist die die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des für jeden Antragsteller in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2009 – 10 L 580/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der aus Gjakove im Kosovo stammende Antragsteller, der im Besitz eines serbischen Nationalpasses ist, reiste erstmals als Kind 1992 mit Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik ein und wurde nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens im Oktober 1997 im Familienverband in die Heimat abgeschoben. Ein nach der Wiedereinreise zu unbekanntem Zeitpunkt im Februar 2009 gestellter weiterer Asylantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.4.2009 – 10 K 217/09 –)

Gegenüber der beabsichtigten erneuten Aufenthaltsbeendigung wandte der Antragsteller im Mai 2009 ein, er beabsichtigte die 1989 in S. geborene deutsche Staatsangehörige L zu heiraten.

Im Juni 2009 hat das Amtsgericht Lebach angeordnet, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe.

Das nach seiner Ingewahrsamnahme ebenfalls mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Eheschließung angebrachte Abschiebungsschutzgesuch wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gestrigen Tage zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Heirat nicht unmittelbar bevorstehe. Voraussetzung sei insoweit, dass der Heirat keine rechtlichen Hindernisse entgegen stünden und dass alle zur Eheschließung erforderlichen Papiere beim Standesamt vorgelegt worden seien. Das sei nicht der Fall. Nach Auskunft des Standesamts in N. könne eine Eheschließung unabhängig von der Vorlage eines Nationalpasses nicht erfolgen, da anstelle der vorgelegten UNMIK-Dokumente Papiere der inzwischen selbständigen Verwaltung des Kosovo benötigt würden und weil das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis durch Zeitablauf unwirksam geworden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2009 – 10 L 580/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der für den morgigen Tag geplanten (erneuten) Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland. Das Vorliegen des unter Verweis auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) lässt sich auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht bejahen.

Die Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als „Vorwirkung“ der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer Deutschen oder zumindest einer ihrerseits bleibeberechtigten Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, vom 30.4.2008 – 2 A 214/08 –, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64, vom 24.4.2008 – 2 B 199/08 –, SKZ 2008, 229, Leitsatz Nr. 62, vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, bei juris, vom 30.9.2003 – 2 W 62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, vom 12.12.2005 – 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 – 2 W 33/06 -,  SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65)

Der Antragsteller verweist auf die vom Verwaltungsgericht „erwartete“ Ausstellung seines Nationalpasses am gestrigen Tag (6.7.2009) und macht geltend, seinerseits alles getan zu haben, damit die Eheschließung vor dem Standesamt in N. erfolgen könne. Davon kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass weitere Unterlagen beziehungsweise Überprüfungen erforderlich sind, da das von dem Antragsteller beim Standesamt vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis keine Gültigkeit mehr besitzt und darüber hinaus anstelle der eingereichten Papiere der früheren UNMIK-Verwaltung inzwischen die notwendigen Dokumente der zuständigen (eigenen) Stellen des Kosovo, etwa eine Geburtsurkunde, vorzulegen sind. Schon das verdeutlicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall nicht von einer im Sinne der Rechtsprechung des Senats „unmittelbar bevorstehenden“ Eheschließung ausgegangen werden kann.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Standesamt verpflichtet gewesen wäre, ihn (früher) auf die Ungültigkeit der vorgelegten Dokumente hinzuweisen, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Es ist Sache des heiratswilligen Ausländers, die für die Anmeldung der Eheschließung beziehungsweise für die Heirat notwendigen Papiere vorzulegen.

Der im Beschwerdeverfahren formulierte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Termin zur Abschiebung „zumindest um 2 Wochen zu verlängern“, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen der kosovarischen Behörden nachzureichen, muss vor dem Hintergrund ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, vom Heimatland die Eheschließung weiter zu betreiben. Ein endgültiger Rechtsverlust steht insoweit ersichtlich nicht in Rede. Im Übrigen unterliegt der Antragsteller wegen der ersten Abschiebung im Jahre 1997 sowie als (erneut) abgelehnter Asylbewerber bereits den Sperrwirkungen der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 AufenthG.

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.