Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 W 30/06

bei uns veröffentlicht am23.08.2006

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 76/06 (vorgehend: 3 K 260/06) - gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2006 wiederhergestellt wurde mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die beantragte und inzwischen unter dem 14.6.2006 nach § 72 FeV erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids zu rechtfertigen.

Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der streitige Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Vereinbarkeit des im Ermessen des Antragsgegners stehenden Widerrufs der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bedarf der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Ausgehend von den nachgewiesenen grob fehlerhaften Gutachten kommt es in tatbestandlicher Hinsicht entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel, die mit der früheren personellen Zusammensetzung der Begutachtungsstelle verknüpft sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1999 - 2 W 4/99 -, AS RP-SL 28, 125, den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung betreffend.

In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der "Gewähr" nicht die Bedeutung eines absoluten Ausschlusses fehlerhafter Gutachten zu. Auch bei sorgfältiger Unternehmensführung lassen sich aufgrund der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit einzelne fehlerhafte Ergebnisse nicht ausschließen. Gleichzeitig ist der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheit der im Vorgriff auf die Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgten Anerkennung der Antragstellerin Rechnung zu tragen, wonach es dem Wesen dieses Verfahrens entspricht, nicht nur Begutachtungsmängel mit der Folge einer Ablehnung der Akkreditierung aufzudecken, sondern vielmehr der Begutachtungsstelle auch Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel zu beseitigen. Dabei gewinnt der Umstand Bedeutung, dass die streitige Anerkennung für alle Beteiligten erkennbar vom Einverständnis der Bundesanstalt für Straßenwesen mit der vorläufigen Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin abhängig war. Zum Fortbestand dieses Einverständnisses hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.6.2006 vorgetragen, stets in einvernehmlicher Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen gehandelt zu haben; der Widerruf mit Sofortvollzug sei auch von dieser für erforderlich angesehen worden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des streitigen Widerrufs vom 4.4.2006, wie von Prof. Dr. Stephan in seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme vom 14.3.2006 ausgeführt, tatsächlich weder in Gegenwart noch in Zukunft erwartet werden konnte, dass durch die Antragstellerin in ihrer damaligen konkreten Ausgestaltung nachprüfbare, neutrale und für eine sachgerechte Entscheidungsfindung der Behörden geeignete Gutachten erstellt werden. Dieser Prognose stünde nicht zwangsläufig entgegen, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen das Verfahren zur Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen weiter durchführte. Zum Zeitpunkt des streitigen Bescheids waren im Akkreditierungsverfahren weitere Auflagen im Rahmen der fachlichen Prüfung vergleichbar denen im Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 14.7.2004 zum ersten abgelehnten Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung zu erwarten. Die Gutachtertätigkeit nach Erfüllung solcher fachlichen Auflagen würde eine neue Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung begründen.

Damit stellt sich entscheidend die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Es spricht viel dagegen, dass die Behörde den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten hat und sie auf Änderungen reagieren muss. Der Widerruf der Anerkennung dürfte der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung rechtsähnlich sein, bei der eine erneute Erlaubnis nur nach einem nochmals durchgeführten Antragsverfahren erteilt werden darf und es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - auch im Sinne eines Rückschlusses auf die Richtigkeit prognostischer Elemente - allein auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt

vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.6.1991 - 8 L 35/89 -, NJW 1992, 591, zum Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger.

Anders stellt es sich jedoch möglicherweise im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung dar. In diesem Fall könnte es Grundlage der Anerkennung sein, dass die nachfolgende Behebung von Mängeln, die hier schließlich zur Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter der verbindlichen Auflage einer Gutachtensonderprüfung im Dezember 2006 führte, eine für den Bestand des Widerrufs einer Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung beachtliche Tatsache ist. Dann käme es entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin - trotz Akkreditierung - gegenwärtig die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Dies bedürfte wegen der auf der besonderen Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhenden Akkreditierung detaillierter Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen würde, dass es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und die im Einzelfall geforderte negative Prognose Bestand hat, verbleiben die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage, in welchem Umfang in die Ermessenserwägung eingestellt werden muss, dass im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Widerrufs das Akkreditierungsverfahren noch lief, allerdings die dafür zuständige Stelle - nach dem Vortrag des Antragsgegners - den Widerruf mit Sofortvollzug gleichfalls für erforderlich angesehen hat. Konkret ist damit die der umfassenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage des Umgangs in der Interimszeit zwischen dem Aufdecken fehlerhafter Gutachten und der Beseitigung der zu diesen führenden Mängeln angesprochen.

Erweist sich danach der angefochtene Widerruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, sind für den Bestand der streitigen sofortigen Vollziehung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei steht dem vom Antragsgegner angeführten hohen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die zwischenzeitlich unter dem 14.6.2006 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung unter der verbindlichen Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 entgegen.

Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen dient der Qualitätssicherung. Durch die Akkreditierung wird die fachliche Kompetenz der betreffenden Stelle für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt

so Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, FeV § 72 Rz. 2; Petersen, Die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung - eine unendliche Geschichte gerichtlicher Auseinandersetzungen?, ZfSch 2000, 1 (2); zum Verfahren vgl. Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 825 f..

Neben der Akkreditierung des Trägers der Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 72 FeV) ist die Akkreditierung der Begutachtungsstelle selbst erforderlich (Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV). Während sich erstere nur auf die Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des Trägers bezieht, bestätigt die Akkreditierung der Stelle selbst deren spezielle Kompetenz, weil die amtliche Anerkennung eben der Begutachtungsstelle selbst erforderlich ist

so jedenfalls Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl. 2000, § 6 Rz. 87, S. 203.

Im konkreten Fall hat der Antragsgegner das Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 11.11.2004, wonach gegen die Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin als Träger von Begutachtungsstelle für Fahreignung keine Einwände bestünden, seiner amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle vom 10.1.2005 zugrunde gelegt. Die in der Zeit danach erfolgten fachlichen Prüfungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen geschahen anhand konkreter Gutachten und des Verfahrens in der streitigen Begutachtungsstelle. Zwar wurde der Antragstellerin bisher formal lediglich die Akkreditierung als Träger von Begutachtungsstellen erteilt. Da die streitige Begutachtungsstelle jedoch mit dem Träger identisch ist, spricht alles dafür, dass die von der Bundesanstalt für Straßenwesen nun vorgenommene Akkreditierung in ihrem Aussagewert nicht von der sonst mit der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle ausgewiesenen speziellen fachlichen Kompetenz abweicht. Zudem hat der Antragsgegner dies bisher nicht zum Anlass einer Differenzierung genommen. Ist die Antragstellerin damit gegenwärtig so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenwärtig nicht gerechtfertigt, so dass es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des zurückgenommenen Zwischenverfahrens, die Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses einstweilen auszusetzen - 1 U 1/06 -, hat der insgesamt unterlegene Antragsgegner entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25.6.1984 - 22 C 84 A. 454 -, BayVBl. 1985, 22.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend gewerberechtlichen Erlaubnissen bestimmt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens ist er mit 15.000,-- EUR zu bemessen

vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327.

Dem von der Antragstellerin jährlich auf 120.000,-- EUR bezifferten Reingewinn ist der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten und hat bei 515 erstellten Gutachten im Jahr 2005 einen jährlichen Umsatz von maximal etwa 200.000,-- EUR vorgetragen. Der von der Antragstellerin danach veranschlagte Gewinn von ca. 60 % dürfte deutlich überhöht sein. Der Antragsgegner nimmt nach nicht näher spezifizierter entsprechender Mitteilung aus Fachkreisen einen solchen von ca. 5 % an, was lediglich 10.000,-- EUR entspräche und damit hinter der Empfehlung des Streitwertkatalogs zurückbliebe. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschäftsaufnahme erst Mitte Januar 2005 erfolgte, wird danach der maßgebliche Jahresgewinn auf 20.000,-- EUR geschätzt und der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, auf dessen Hälfte und somit 10.000,--- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 72 Begutachtung


(1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach §

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(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die

1.
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,
2.
Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3.
Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,
4.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,
5.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b
müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.

(2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind

1.
die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist,
2.
die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist,
3.
die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist,
4.
die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,
5.
die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b.

(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die

1.
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,
2.
Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3.
Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,
4.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,
5.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b
müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.

(2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind

1.
die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist,
2.
die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist,
3.
die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist,
4.
die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,
5.
die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b.

(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.