Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. März 2007 - 5 W 77/07 - 26

published on 29/03/2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. März 2007 - 5 W 77/07 - 26
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2007 aufgehoben.

Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe

I.

Mit Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2006, 11 S 309/04, wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 4 C 270/04- zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt M2, gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.7.2006 bestimmt. In diesem Termin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls der Streitwert nach Anhörung der Parteien und in deren Einvernehmen für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Mit Faxschreiben vom 9.7.2006 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 26.7.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick auf die einvernehmliche Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sei und fragte an, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde.

Am 27.7.2006 wurde ein Urteil verkündet, das im Rubrum lediglich den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. auswies, das indes von allen drei Richtern des Spruchkörpers unterzeichnet war. Das Urteil wurde deshalb gemäß § 319 ZPO mit Beschluss vom 4.9.2006 im Rubrum berichtigt.

Mit weiterer Verfügung vom 12.10.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26.7.2006 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sofern sie nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 1.11.2006 lehnte der Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, zugleich vorsorglich auch die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M..

Mit Verfügung vom 7.12.2006 wies der der 5. Zivilkammer angehörende Richter am Landgericht Ma den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass der Beklagte alle drei Richter der 11. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, er den Befangenheitsantrag als Vertreter des Vorsitzenden bearbeite.

Mit Beschluss vom 8.2.2007 hat Richter am Landgericht Ma die Anträge des Beklagten, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. und die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Gegen den ihm mit Verfügung vom 13.2.2007 gegen Empfangsbekenntnis, das sich nicht in den Akten befindet, zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 26.2.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Beschwerdegericht hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348 a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und danach die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig (BGH, Beschl. v. 21.12.2006, IX ZB 60/06; BGH, Beschl. v. 6.4.2006, V ZB 194/05, NJW 2006, 2492). Soweit mit dem Reformgesetz der Wortlaut der Vorschrift dahingehend geändert wurde, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde, ist insoweit nur eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt und sollte die Vorschrift dem § 27 StPO angepasst werden. Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348 a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für Entscheidungen über sein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt werden. Die Zuständigkeit des – Vertreters des - Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache - §§ 348, 348 a ZPO- damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Nebenverfahren beziehe. Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter für das Zwischenverfahren der Richterablehnung ist in § 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden. Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (BGH, aaO).

Unter Berücksichtigung dessen war Richter am Landgericht Ma als Vertreter des abgelehnten Vorsitzenden der 11. Zivilkammer allein für die Entscheidung über die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die 11. Zivilkammer als gesamten Spruchkörper oder jeweils die dem Spruchkörper angehörenden Richter abgelehnt hat. In jedem Fall hatte über die Befangenheitsanträge eine (Vertreter-) Kammer in voller Besetzung zu entscheiden.

Die Sache ist deshalb an das Landgericht zu einer anderweitigen Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung zurückzuverweisen, da sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert sieht. Zwar hat nach der ZPO-Novelle auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst zu entscheiden. Einer eigenen Sachentscheidung steht aber hier entgegen, dass das Tätigwerden des nicht zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Einzelrichters des Landgerichts –Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) - zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats bei seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (OLG Celle, MDR 2003, 523). Wäre der angefochtene Beschluss über das Befangenheitsgesuch nämlich - richtigerweise - durch die Kammer erlassen worden, wäre im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung in der Sache der Senat in voller Besetzung berufen, während gegenüber dem beim Landgericht zu Unrecht tätig gewordenen Einzelrichter gemäß § 568 Abs. 1 ZPO der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat. Auch eine Entscheidung des (vollen) Senats über die Beschwerde kommt nicht in Betracht (Thüringer OLG, Beschl.v. 19.1.2006, 1 W 30/06, OLG-NL 2006, 94; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 271).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
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published on 06/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichte
published on 23/08/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.