Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. März 2007 - 5 W 77/07 - 26

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2007 aufgehoben.

Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe

I.

Mit Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2006, 11 S 309/04, wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 4 C 270/04- zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt M2, gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.7.2006 bestimmt. In diesem Termin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls der Streitwert nach Anhörung der Parteien und in deren Einvernehmen für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Mit Faxschreiben vom 9.7.2006 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 26.7.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick auf die einvernehmliche Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sei und fragte an, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde.

Am 27.7.2006 wurde ein Urteil verkündet, das im Rubrum lediglich den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. auswies, das indes von allen drei Richtern des Spruchkörpers unterzeichnet war. Das Urteil wurde deshalb gemäß § 319 ZPO mit Beschluss vom 4.9.2006 im Rubrum berichtigt.

Mit weiterer Verfügung vom 12.10.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26.7.2006 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sofern sie nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 1.11.2006 lehnte der Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, zugleich vorsorglich auch die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M..

Mit Verfügung vom 7.12.2006 wies der der 5. Zivilkammer angehörende Richter am Landgericht Ma den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass der Beklagte alle drei Richter der 11. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, er den Befangenheitsantrag als Vertreter des Vorsitzenden bearbeite.

Mit Beschluss vom 8.2.2007 hat Richter am Landgericht Ma die Anträge des Beklagten, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. und die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Gegen den ihm mit Verfügung vom 13.2.2007 gegen Empfangsbekenntnis, das sich nicht in den Akten befindet, zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 26.2.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Beschwerdegericht hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348 a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und danach die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig (BGH, Beschl. v. 21.12.2006, IX ZB 60/06; BGH, Beschl. v. 6.4.2006, V ZB 194/05, NJW 2006, 2492). Soweit mit dem Reformgesetz der Wortlaut der Vorschrift dahingehend geändert wurde, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde, ist insoweit nur eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt und sollte die Vorschrift dem § 27 StPO angepasst werden. Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348 a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für Entscheidungen über sein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt werden. Die Zuständigkeit des – Vertreters des - Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache - §§ 348, 348 a ZPO- damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Nebenverfahren beziehe. Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter für das Zwischenverfahren der Richterablehnung ist in § 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden. Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (BGH, aaO).

Unter Berücksichtigung dessen war Richter am Landgericht Ma als Vertreter des abgelehnten Vorsitzenden der 11. Zivilkammer allein für die Entscheidung über die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die 11. Zivilkammer als gesamten Spruchkörper oder jeweils die dem Spruchkörper angehörenden Richter abgelehnt hat. In jedem Fall hatte über die Befangenheitsanträge eine (Vertreter-) Kammer in voller Besetzung zu entscheiden.

Die Sache ist deshalb an das Landgericht zu einer anderweitigen Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung zurückzuverweisen, da sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert sieht. Zwar hat nach der ZPO-Novelle auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst zu entscheiden. Einer eigenen Sachentscheidung steht aber hier entgegen, dass das Tätigwerden des nicht zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Einzelrichters des Landgerichts –Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) - zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats bei seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (OLG Celle, MDR 2003, 523). Wäre der angefochtene Beschluss über das Befangenheitsgesuch nämlich - richtigerweise - durch die Kammer erlassen worden, wäre im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung in der Sache der Senat in voller Besetzung berufen, während gegenüber dem beim Landgericht zu Unrecht tätig gewordenen Einzelrichter gemäß § 568 Abs. 1 ZPO der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat. Auch eine Entscheidung des (vollen) Senats über die Beschwerde kommt nicht in Betracht (Thüringer OLG, Beschl.v. 19.1.2006, 1 W 30/06, OLG-NL 2006, 94; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 271).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. März 2007 - 5 W 77/07 - 26 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Strafprozeßordnung - StPO | § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag


(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheid

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - V ZB 194/05

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichte

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 W 30/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 194/05
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen
Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten
Richters zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.378,00 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Feuchtigkeitsschäden, die nach seinem Vortrag durch Bauarbeiten an dem Haus der Beklagten auf dem benachbarten Grundstück entstanden sein sollen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit Beweiseinreden gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unter Vorlage einer Stellungnahme eines von ihr eingeholten Gutachtens erhoben.
2
Das Landgericht hat durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung Termin zur Anhörung des Sachverständigen anberaumt. Dieser ist auf Anträge der Parteien mehrfach verlegt worden. Dem vierten Antrag der Beklagten auf erneute Verlegung des Termins zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Verhinderung des von ihr beauftragten Sachverständigen hat das Gericht nicht stattgegeben.
3
Die Beklagte hat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters gestellt, das sie mit Äußerungen des Richters über strafgerichtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Zivilrechtsstreit sowie mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung begründet hat.
4
Das Landgericht hat mit Entscheidung der Kammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, nach der Neuregelung der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881, 1887) habe über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter nicht mehr die Kammer, sondern der durch deren Geschäftsverteilungsplan nach § 21g Abs. 4 GVG zu dessen Vertreter bestimmte Richter als Einzelrichter zu entscheiden.
6
Eine eigene Entscheidung in der Sache hält das Beschwerdegericht nicht für sachdienlich, weil bei prozessordnungsgemäßer Behandlung die Sache nicht bei dem Senat, sondern nach § 568 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Senatsmitglied als Einzelrichter angefallen wäre.

III.

7
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung im Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
8
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Die Beklagte ist durch den Beschluss des Beschwerdegerichts beschwert, obwohl das Beschwerdegericht den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2005 aufgehoben hat. Die Beschwer wird hier durch die Nichtbescheidung des Antrags in der Sache begründet (vgl. zum Berufungsverfahren: BGHZ 18, 107, 108; 31, 358, 361).
9
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg.
10
a) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Bestimmung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 45 Abs. 1 ZPO zuständigen Richters durch das Beschwerdegericht.
11
aa) Die Frage, ob die Kammer, ohne den abgelehnten Einzelrichter, oder der Vertreter des abgelehnten Einzelrichters, für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig.
12
Die Oberlandesgerichte Köln (OLGR 2005, 481, 482), Frankfurt (OLGR 2004, 271), Schleswig (OLGR 2005, 10, 11) sowie der 14. Zivilsenat (NJW-RR 2005, 1660) und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 82) vertreten die Auffassung, dass auch nach den Änderungen durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz weiterhin die Kammer nach § 45 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen sei. Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005, 789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrichters als Einzelrichter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig sei.
13
Im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kammer für diese Entscheidung zuständig sei (Hartmann in Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 45 Rdn. 4; HKZPO /Kayser, § 45 Rdn. 2; Musielak/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rdn. 2; SteinJonas /Bork, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 2; a.A. Fölsch, SchlHAnz 2004, 137 ff).
14
bb) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist hier die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig.
15
(1) § 45 Abs. 1 und 2 ZPO enthalten Vorschriften zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der zuständige Richter für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter an einem Kollegialgericht wird durch § 45 Abs. 1 ZPO, derjenige für ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des Amtsgerichts durch § 45 Abs. 2 ZPO festgelegt.
16
(a) Für die Zuständigkeit der Kammer spricht bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Der Rechtsbeschwerde ist darin zuzustimmen, dass diese Regelung nur dann einen Sinn ergibt, wenn man bei dem Landgericht unter dem Gericht im Sinne der Vorschrift die nach § 60 GVG zu bildende und nach § 72 GVG mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzte Kammer versteht (so auch OLG Schleswig OLGR 2005, 10 f.), während bei einer Zuständigkeit des Einzelrichters der letzte Satzteil „ohne dessen Mitwirkung“ nicht passte, weil ein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden darf.
17
(b) Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich der Entstehungsgeschichte des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nicht entnehmen. Diese weist vielmehr darauf hin, dass es - wie zuvor - bei der Zuständigkeit der Kammer bleiben sollte. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO dahin geändert, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde. Die Begründung dazu lässt erkennen, dass insoweit eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vorschrift damit § 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Im Gegenteil; der aus der Begründung ersichtliche Wille des Gesetzgebers ging dahin, die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung zu bestätigen und fortzuführen.
18
(2) Die Zuständigkeit des (Vertreters des) Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache in §§ 348, 348a ZPO damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Nebenverfahren beziehe (so aber OLG Naumburg OLGR 2005, 789, 790). Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter für das selbständige Zwischenverfahren der Richterablehnung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 64. Aufl., § 46 Rdn. 1) ist in § 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden (OLG Schleswig OLGR 2005, 10, 11). Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre.
19
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden Gründen rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
20
aa) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt indes nicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
21
Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer die Ausgangsentscheidung aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts auch gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin zu einer solchen Endentscheidung befugt, ohne damit gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu verstoßen , wenn das Beschwerdegericht auch nach einer Zurückverweisung zu keiner anderen Entscheidung in der Sache gelangen könnte (vgl. für das Revisionsverfahren : BGH, Urt. v. 22. Januar 1997, VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716).
22
bb) So ist es hier. Das Landgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt. Die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.
23
(1) Eine solche Besorgnis ist aus dem in anderer Sache erfolgten, in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Hinweis auf strafgerichtliche Verurteilungen der Beklagten nicht gerechtfertigt.
24
(a) Das Landgericht hat die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes aus einer Äußerung des Richters einem anderen Verfahren schon nach § 43 ZPO als ausgeschlossen angesehen, weil die Beklagte auch nach der jetzt als Ablehnungsgrund vorgetragenen Äußerung des Richters weiter streitig verhandelt und am Schluss jener Sitzung Sachanträge gestellt habe. Für einen solchen verfahrensübergreifenden Ausschluss hat sich das OLG Hamm (NJW 1967, 1864, 1865) ausgesprochen. Demgegenüber vertreten das OLG Karlsruhe (MDR 1992, 409) sowie das Schrifttum (HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Felber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8, Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 7) die Ansicht, dass der Verlust des Ablehnungsrechtes infolge weiterer Verhandlung vor dem Richter nach Kenntnis der Partei von dem Ablehnungsgrund sich nur auf das jeweilige Verfahren beziehe und dessen Geltendmachung in einem anderen Rechtsstreit nicht ausschließe (innerprozessuale Präklusionswirkung). Eine vermittelnde Auffassung (OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1968, 60, 61; MDR 1989, 647) geht schließlich davon aus, dass § 43 ZPO der Geltendmachung des Ab- lehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren nur dann entgegenstehe, wenn zwischen den Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht oder die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren sich in diesem Rechtsstreit in eine Verhandlung eingelassen oder Sachanträge gestellt hat.
25
Die Rechtsbeschwerde hat die Anwendung des § 43 ZPO durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft gerügt. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es hier indes nicht.
26
(b) Der protokollierte Hinweis des abgelehnten Richters auf strafrechtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Verfahren ist kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; Senat, BGHZ 156, 269, 270). Dies ist hier nicht der Fall.
27
Nach dem vorgelegten Protokoll aus dem vorangegangen Rechtsstreit ist der Hinweis des abgelehnten Richters über die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht „aus heiterem Himmel“ erfolgt, sondern war eine Reaktion auf das Vorbringen der Parteien. Die Gegenseite hatte der Beklagten (die Klägerin im vorangegangenen Verfahren war) Urkundenfälschung vorgeworfen, was die Beklagte mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen hatte, dass sie nicht vorbestraft sei.
28
(aa) Bei dieser Sachlage war ein richterlicher Hinweis auf die Verurteilungen nicht fernliegend. Angesichts dieses Streits im Vorprozess um die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Beklagten war der jetzt abgelehnte Richter berechtigt , die ihm bekannten Umstände dazu mitzuteilen. Rechtskräftige Verurtei- lungen einer Partei in Strafsachen, von denen der Richter aus seiner dienstlichen Tätigkeit weiß, sind gerichtsbekannte Tatsachen (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 291 Rdn. 2). Die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen der Beklagten wegen Nötigung, übler Nachrede und falscher Verdächtigung gehörten zu den Umständen, die bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts des Vortrags der Beklagten nach § 138 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden konnten. Der Richter ist - wenn zwischen den Parteien Streit darüber entstanden ist, ob eine Partei zur Verfolgung ihrer Ziele im Rechtsstreit möglicherweise auch vor der Begehung von Straftaten nicht zurückschreckt - im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, diejenigen Tatsachen, die er bei der Würdigung des Vortrages der Parteien zu berücksichtigen gedenkt, den Parteien mitzuteilen, indem er sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht (vgl. BVerfGE 10, 177, 182). Das ist hier geschehen. Die Beklagte musste insoweit auch die Offenbarung der für sie unangenehmen Tatsache einer vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilung hinnehmen. Für die Prüfung eines vom Gegner vorgehaltenen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot aus § 138 Abs. 1 ZPO war es auch nicht entscheidend, dass das Strafmaß bei der vorangegangenen Verurteilung unter der für die Aufnahme in das Strafregister in § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRZG bestimmten Grenze zurückblieb und die Beklagte sich daher nach § 53 Abs. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte.
29
(bb) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, dass der abgelehnte Richter den gebotenen Hinweis nicht korrekt erteilt habe. Insoweit rügt die Beklagte zwar zu Recht, dass der Richter nicht nur die einschlägigen Verurteilungen erwähnt, sondern die Klägerin als vorbestraft bezeichnet hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der geringen Höhe der gegen sie verhängten Strafe sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. Bei vernünftiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges der protokollierten Vorgänge stellt sich der richterliche Hinweis jedoch nicht als unsachliches, unangemessenes Verhalten dar, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters begründen könnte. Bei verständiger Würdigung der Umstände war die Äußerung des Richters eine auf Grund des Vortrages der Beklagten veranlasste Reaktion, um den Eindruck zu korrigieren, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen , die Zweifel an der Beachtung der Wahrheitspflicht begründen könnten.
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Der Umstand, dass die Äußerung von der Beklagten nicht beanstandet wurde, sondern die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Lösung und nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen des Gerichts streitig weiter verhandelt haben, weist darauf hin, dass auch die Beklagte diesen Hinweis des Gerichts damals nicht anders verstanden hat.
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(2) Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht im Hinblick darauf begründet, dass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 1. Juli 2005 nicht stattgegeben hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen , die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGHZ 27, 163, 167; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292) oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Köln NJW-RR 1997, 828; KG MDR 2005, 708). An beidem fehlt es.
32
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Gericht die von der Beklagten geltend gemachte Verhinderung des Dipl. Ing. R. , den diese bei der Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen zuziehen wollte, zwar bei dem Antrag auf Terminsverlegung vom 31. Mai 2005 als erheblichen Grund, bei dem Antrag vom 8. Juli 2005 jedoch als unerheblich bewertet hat. Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt nicht, dass der Antrag vom 8. Juli 2005 der vierte Terminsverlegungsantrag der Beklagten für die von ihr beantragte Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen war. Den vorhergehenden Anträgen vom 17. Mai, 31. Mai und 8. Juni 2005, die sie mit einer Verhinderung ihres Anwalts oder eines zur Anhörung hinzuzuziehenden Gehilfen begründet hatte, war von dem Richter entsprochen worden. Der Grund, den die Partei für eine Vertagung benennt, kann unterschiedlich zu würdigen sein, wenn er bei mehrfach hintereinander erfolgten Verlegungsanträgen wiederholt vorgebracht wird. Da das Gericht auch das Interesse des Gegners an einer Beendigung des Rechtsstreits berücksichtigen muss (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292), konnte der Richter den Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines Gehilfen schließlich zurückweisen, ohne das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör zu verletzen oder den Kläger zu bevorzugen.

III.

33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts, der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796), aus § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 O 182/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.2005 - 3 W 220/05 -

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 76/06 (vorgehend: 3 K 260/06) - gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2006 wiederhergestellt wurde mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die beantragte und inzwischen unter dem 14.6.2006 nach § 72 FeV erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids zu rechtfertigen.

Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der streitige Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Vereinbarkeit des im Ermessen des Antragsgegners stehenden Widerrufs der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bedarf der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Ausgehend von den nachgewiesenen grob fehlerhaften Gutachten kommt es in tatbestandlicher Hinsicht entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel, die mit der früheren personellen Zusammensetzung der Begutachtungsstelle verknüpft sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1999 - 2 W 4/99 -, AS RP-SL 28, 125, den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung betreffend.

In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der "Gewähr" nicht die Bedeutung eines absoluten Ausschlusses fehlerhafter Gutachten zu. Auch bei sorgfältiger Unternehmensführung lassen sich aufgrund der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit einzelne fehlerhafte Ergebnisse nicht ausschließen. Gleichzeitig ist der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheit der im Vorgriff auf die Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgten Anerkennung der Antragstellerin Rechnung zu tragen, wonach es dem Wesen dieses Verfahrens entspricht, nicht nur Begutachtungsmängel mit der Folge einer Ablehnung der Akkreditierung aufzudecken, sondern vielmehr der Begutachtungsstelle auch Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel zu beseitigen. Dabei gewinnt der Umstand Bedeutung, dass die streitige Anerkennung für alle Beteiligten erkennbar vom Einverständnis der Bundesanstalt für Straßenwesen mit der vorläufigen Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin abhängig war. Zum Fortbestand dieses Einverständnisses hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.6.2006 vorgetragen, stets in einvernehmlicher Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen gehandelt zu haben; der Widerruf mit Sofortvollzug sei auch von dieser für erforderlich angesehen worden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des streitigen Widerrufs vom 4.4.2006, wie von Prof. Dr. Stephan in seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme vom 14.3.2006 ausgeführt, tatsächlich weder in Gegenwart noch in Zukunft erwartet werden konnte, dass durch die Antragstellerin in ihrer damaligen konkreten Ausgestaltung nachprüfbare, neutrale und für eine sachgerechte Entscheidungsfindung der Behörden geeignete Gutachten erstellt werden. Dieser Prognose stünde nicht zwangsläufig entgegen, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen das Verfahren zur Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen weiter durchführte. Zum Zeitpunkt des streitigen Bescheids waren im Akkreditierungsverfahren weitere Auflagen im Rahmen der fachlichen Prüfung vergleichbar denen im Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 14.7.2004 zum ersten abgelehnten Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung zu erwarten. Die Gutachtertätigkeit nach Erfüllung solcher fachlichen Auflagen würde eine neue Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung begründen.

Damit stellt sich entscheidend die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Es spricht viel dagegen, dass die Behörde den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten hat und sie auf Änderungen reagieren muss. Der Widerruf der Anerkennung dürfte der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung rechtsähnlich sein, bei der eine erneute Erlaubnis nur nach einem nochmals durchgeführten Antragsverfahren erteilt werden darf und es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - auch im Sinne eines Rückschlusses auf die Richtigkeit prognostischer Elemente - allein auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt

vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.6.1991 - 8 L 35/89 -, NJW 1992, 591, zum Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger.

Anders stellt es sich jedoch möglicherweise im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung dar. In diesem Fall könnte es Grundlage der Anerkennung sein, dass die nachfolgende Behebung von Mängeln, die hier schließlich zur Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter der verbindlichen Auflage einer Gutachtensonderprüfung im Dezember 2006 führte, eine für den Bestand des Widerrufs einer Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung beachtliche Tatsache ist. Dann käme es entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin - trotz Akkreditierung - gegenwärtig die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Dies bedürfte wegen der auf der besonderen Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhenden Akkreditierung detaillierter Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen würde, dass es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und die im Einzelfall geforderte negative Prognose Bestand hat, verbleiben die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage, in welchem Umfang in die Ermessenserwägung eingestellt werden muss, dass im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Widerrufs das Akkreditierungsverfahren noch lief, allerdings die dafür zuständige Stelle - nach dem Vortrag des Antragsgegners - den Widerruf mit Sofortvollzug gleichfalls für erforderlich angesehen hat. Konkret ist damit die der umfassenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage des Umgangs in der Interimszeit zwischen dem Aufdecken fehlerhafter Gutachten und der Beseitigung der zu diesen führenden Mängeln angesprochen.

Erweist sich danach der angefochtene Widerruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, sind für den Bestand der streitigen sofortigen Vollziehung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei steht dem vom Antragsgegner angeführten hohen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die zwischenzeitlich unter dem 14.6.2006 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung unter der verbindlichen Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 entgegen.

Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen dient der Qualitätssicherung. Durch die Akkreditierung wird die fachliche Kompetenz der betreffenden Stelle für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt

so Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, FeV § 72 Rz. 2; Petersen, Die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung - eine unendliche Geschichte gerichtlicher Auseinandersetzungen?, ZfSch 2000, 1 (2); zum Verfahren vgl. Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 825 f..

Neben der Akkreditierung des Trägers der Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 72 FeV) ist die Akkreditierung der Begutachtungsstelle selbst erforderlich (Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV). Während sich erstere nur auf die Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des Trägers bezieht, bestätigt die Akkreditierung der Stelle selbst deren spezielle Kompetenz, weil die amtliche Anerkennung eben der Begutachtungsstelle selbst erforderlich ist

so jedenfalls Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl. 2000, § 6 Rz. 87, S. 203.

Im konkreten Fall hat der Antragsgegner das Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 11.11.2004, wonach gegen die Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin als Träger von Begutachtungsstelle für Fahreignung keine Einwände bestünden, seiner amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle vom 10.1.2005 zugrunde gelegt. Die in der Zeit danach erfolgten fachlichen Prüfungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen geschahen anhand konkreter Gutachten und des Verfahrens in der streitigen Begutachtungsstelle. Zwar wurde der Antragstellerin bisher formal lediglich die Akkreditierung als Träger von Begutachtungsstellen erteilt. Da die streitige Begutachtungsstelle jedoch mit dem Träger identisch ist, spricht alles dafür, dass die von der Bundesanstalt für Straßenwesen nun vorgenommene Akkreditierung in ihrem Aussagewert nicht von der sonst mit der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle ausgewiesenen speziellen fachlichen Kompetenz abweicht. Zudem hat der Antragsgegner dies bisher nicht zum Anlass einer Differenzierung genommen. Ist die Antragstellerin damit gegenwärtig so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenwärtig nicht gerechtfertigt, so dass es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des zurückgenommenen Zwischenverfahrens, die Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses einstweilen auszusetzen - 1 U 1/06 -, hat der insgesamt unterlegene Antragsgegner entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25.6.1984 - 22 C 84 A. 454 -, BayVBl. 1985, 22.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend gewerberechtlichen Erlaubnissen bestimmt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens ist er mit 15.000,-- EUR zu bemessen

vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327.

Dem von der Antragstellerin jährlich auf 120.000,-- EUR bezifferten Reingewinn ist der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten und hat bei 515 erstellten Gutachten im Jahr 2005 einen jährlichen Umsatz von maximal etwa 200.000,-- EUR vorgetragen. Der von der Antragstellerin danach veranschlagte Gewinn von ca. 60 % dürfte deutlich überhöht sein. Der Antragsgegner nimmt nach nicht näher spezifizierter entsprechender Mitteilung aus Fachkreisen einen solchen von ca. 5 % an, was lediglich 10.000,-- EUR entspräche und damit hinter der Empfehlung des Streitwertkatalogs zurückbliebe. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschäftsaufnahme erst Mitte Januar 2005 erfolgte, wird danach der maßgebliche Jahresgewinn auf 20.000,-- EUR geschätzt und der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, auf dessen Hälfte und somit 10.000,--- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.