Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 B 300/12

bei uns veröffentlicht am07.08.2012

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Trägerin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), sie wendet sich gegen den mit Sofortvollzug ausgestatteten Widerruf ihrer Anerkennung durch den Antragsgegner.

2

Die Antragstellerin, eine Unternehmensgesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000 €, wurde von Herrn T. im Februar 2011 errichtet; dieser ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin. Er trat im März 2011 an den Antragsgegner heran und teilte mit, es sei für ihn, der seit vielen Jahren in der Fahreignungsbegutachtung tätig sei, nicht hinzunehmen, dass die P., eine so gut geführte Untersuchungsstelle, habe aufgegeben müssen. (Bei der P. handelt es sich nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners um eine Begutachtungsstelle, dessen fachlicher Leiter Herr T. im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 01.07.2010 war und deren bis zum 31.12.2010 befristete Anerkennung nicht verlängert wurde auf dem Hintergrund, dass es dieser Gesellschaft wegen erheblicher Mängel bei der Gutachtenerstellung [20 % nicht nachvollziehbare Gutachtenergebnisse] nicht gelungen war, eine Akkreditierung bzw. eine Ausnahme vom Erfordernis der Akkreditierung zu erreichen.)

3

Der Geschäftsführer der Antragstellerin wies darauf hin, er sei in der glücklichen Lage, mit dem gleichen Personal als auch der Sachausstattung anfangen zu können; die zuletzt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (im folgenden: BASt) erfolgte Begutachtung habe „bis auf die Fachlichkeit keine gravierenden Beanstandungen“ ergeben. In einem Schreiben vom 22.03.2011 legte der Geschäftsführer der Antragstellerin unter Bezug auf eine im Rahmen eines Gesprächstermins am Vortag seitens des Antragsgegners anscheinend geäußerten Skepsis dar, mit welchen Maßnahmen den „Bedenken an der Fachlichkeit“ begegnet werden solle.

4

Unter dem 29.04.2011 beantragte sodann die Antragstellerin förmlich die Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in A-Stadt. Der Antragsgegner forderte daraufhin von der Antragstellerin die Abgabe bestimmter Erklärungen, welche sich an den Anforderungen nach der Anlage 14 der FeV orientierten. Die Antragstellerin kam der Aufforderung des Antragsgegners vollumfänglich nach.

5

Nachdem die Antragstellerin (unter dem 06.10.2011) ein Schreiben der BASt vom 08(?).10.2011 vorgelegt hatte, wonach eine Beseitigung von im Bericht vom 24.08.2011 bezeichneten 'Abweichungen' bestätigt wurde, forderte der Antragsgegner die Vorlage dieses Berichtes an. Aus diesem ergibt sich, dass im Rahmen einer Begutachtung vor Ort am 12.07.2011 eine Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung sowie die fachliche Prüfung der übersandten Qualitätsmanagementsunterlagen erfolgt sei; eine Überprüfung von Gutachten sei nicht erfolgt auf dem Hintergrund, dass es sich bei dem Träger um einen Neuanbieter handele.

6

Unter dem 07.10.2011 erließ der Antragsgegner den Bescheid, wonach der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs befristet bis zum 31.12.2012 als Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung von medizinisch-psychologischen Gutachten über die Eignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 66 FeV mit der Untersuchungsstelle A-Stadt, …, amtlich anerkannt wurde. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Anerkennung insbesondere widerrufen werden könne, wenn nachfolgend aufgelistete Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden, die Anerkennung sei zu widerrufen, wenn der Antragstellerin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung keine Befreiung vom Erfordernis der Akkreditierung erteilt werde.

7

Im Rahmen eines Termines vor Ort (wohl Anfang November 2011) stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin und die Firma P. GmbH, Beratungs- und Diagnosezentrum für Beruf und Verkehr, welche Kurse zur Vorbereitung auf medizinisch-psychologisch Gutachten anbietet, im gleichen Hause tätig sind, auf die Geschäftstätigkeiten im selben Fenster hingewiesen wurde und für beide Firmen nur eine einheitliche Klingel bestand. Der Antragsgegner fragte daraufhin bei der BASt nach, ob dieser Zustand auch schon im Rahmen des Vor-Ort-Termins im Juli 2011 festgestellt worden sei – dies verneinte die damals vor Ort tätig gewesene Mitarbeiterin der BASt.

8

Mit Schreiben vom 12.11.2011 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin dem Antragsgegner u. a. mit, er wolle den Antragsgegner darüber informieren, dass die von ihm organisatorisch getrennte ehemalige P. GmbH mit derselben Adresse im ersten Stock Aktivitäten entfaltet habe, die seines Erachtens den Eindruck erwecken könnten, er würde die Nebenbestimmungen des Bescheides unterlaufen; dies sei nicht beabsichtigt, daher möchte er den Antragsgegner auch im Vorfeld rechtzeitig informieren.

9

Unter dem 15.11.2011 wies der Antragsgegner darauf hin, angesichts der Feststellungen vor Ort, dass die Begutachtungsstelle neben dem Firmenschild der Antragstellerin auch ein solches der P. GmbH aufweise und noch zudem über ein gemeinsames Klingelschild verfüge, bestehe die Besorgnis, dass eine sachliche und vor allem räumliche Trennung der Antragstellerin zu einem Träger von Maßnahmen der Verhalts- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung nicht gegeben und damit ein Widerruf der vorläufig und befristeten Anerkennung der Antragstellerin zu prüfen sei. Der Sachverhalt stelle sich bei erster Betrachtung als Auflagenverstoß zum Punkt 3.6 des Anerkennungsbescheides dar; die Antragstellerin erhalte insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

10

Der Geschäftsführer der Antragstellerin machte daraufhin geltend, bei der Vorortkontrolle durch die BASt am 12.07.2011 sei die räumliche Trennung der Antragstellerin von der P. GmbH nicht beanstandet worden, insbesondere sei seines Erachtens kein getrenntes Klingelschild gefordert worden – er werde eine Trennung umgehend veranlassen. Hinsichtlich der Platzierung der Firmenschilder bitte er um Nachsicht, erst durch den ihm verspätet zugegangenen Presseartikel sei ihm die Platzierung der Schilder bewusst geworden, er teile die Besorgnis des Antragsgegners. Seine Aufmerksamkeit sei zur Zeit vor allem durch die Endkontrolle der ausgehenden Gutachten gebunden, womit er solche Vorkommnisse nicht geringschätzen möchte.

11

Der Antragsgegner teilte daraufhin unter dem 12.12.2011 mit, der Stellungnahme der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass nunmehr unstreitig die in Anlage 14 FeV normierten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen, nämlich eine räumliche, personelle und gegebenenfalls auch institutionelle Trennung zu vollziehen. Die Antragstellerin möge mitteilen, wann sie nunmehr diese Voraussetzungen erfüllen werde. Hinsichtlich zweier vorgelegter Gutachten, die dem Antragsgegner im Rahmen der Aufsicht vorgelegt worden seien, seien Fehler festgestellt worden; dies wird weitergehend ausgeführt. Vorsorglich werde bereits jetzt der Widerruf der vorläufigen Anerkennung angekündigt, wenn zur Abstellung der vorgenannten Beanstandungen nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend berichtet werde.

12

Daraufhin teile der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unter dem 28.12.2011 mit, der bisherige fachliche Leiter und der QM-Beauftragte seien nicht weiter tätig, auch habe man sich von einer Verwaltungskraft getrennt; neu eingestellt worden seien drei (namentlich bezeichnete) Personen. Das Firmenschild der P. sei entfernt worden, die Trennung der Klingelschilder in Auftrag gegeben. In einer Mitarbeiterbesprechung sei mit Nachdruck auf die Trennung der beiden Firmen hingewiesen worden und dass bei Rückfragen bzw. Beratungen auf die Fahrerlaubnisbehörde verwiesen werde. Hinsichtlich der beanstandeten Gutachten seien Maßnahmen ergriffen worden, um die Fehler „auszubügeln“.

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Unter dem 14.05.2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, es sei bekanntgeworden, dass ein Begutachtungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen bereits seit länger Zeit bei der Antragstellerin vorliege und – entgegen den Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid unter Punkt 3.4. - nicht unverzüglich an den Antragsgegner weitergereicht worden sei. Damit liege ein Auflagenverstoß vor, der allein für sich genommen und unter Berücksichtigung der Beanstandungen der bisherigen Art einen sofortigen Widerruf der vorläufigen Anerkennung rechtfertigen würde. Die Antragstellerin werde aufgefordert, bis zum Ablauf des 16.05.2012 den Begutachtungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vorzulegen oder die Tätigkeitseinstellung der Antragstellerin zu einem zeitnahen Termin anzuzeigen; anderenfalls werde der Widerruf der vorläufigen Anerkennung angekündigt.

14

Mit Mail vom gleichen Tage teilte daraufhin der Geschäftsführer der Antragstellerin mit, er habe erst jetzt von der BASt erfahren, dass nicht diese über das weitere Vorgehen entscheide, sondern der Antragsgegner, bei dem er (postalisch) um einen Gesprächstermin gebeten habe. Insofern habe kein beabsichtigter Verstoß gegen die Auflagen oder eine Verschleppung vorgelegen. Der Bericht der BASt sei der Antragstellerin am 25.04.2011 zugegangen.

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Aus diesem Begutachtungsbericht vom 25.04.2012 ergibt sich, dass er als Entwurf der Antragstellerin übersandt worden ist, diese daraufhin Stellung genommen hat und diese Stellungnahme im Bericht berücksichtigt wurde. In der Gesamtbewertung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, die Überprüfung von 20 Gutachten der Antragstellerin aus dem Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 habe eine Vielzahl von „Abweichungen“ ergeben. Neben einer Reihe von formalen Abweichungen seien Mängel vor allem in Bezug auf die Wiedergabe medizinischer und psychologischer Untersuchungsbefunde, die Bewertung medizinischer und psychologischer Untersuchungsbefunde und die integrative Befundbewertung festgestellt worden. Darüber hinaus läge der Anteil nicht nachvollziehbarer Gutachtenergebnisse bei 45 % (9 von 20 Gutachten). Nach Abwägung der vorliegenden Begutachtungsbefunde, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteil von 45 % nicht nachvollziehbarer Gutachtenergebnisse, seien zur Zeit die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“ bei der Antragstellerin nicht gegeben.

16

Unter dem 01.06.2012, einem Freitag, übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin (per Fax) einen Entwurf eines Widerrufs der Anerkennung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 04.06.2012, 8.00 Uhr. Die – nunmehr anwaltlich vertretene –Antragstellerin teilte mit, sie werde eine Erklärung, bis auf weiteres keine Begutachtungen durchzuführen, nicht abgeben,

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Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 06.06.2012 widerrief der Antragsgegner die Anerkennung der Antragstellerin als Träger einer Begutachtungsstelle für Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung für den Widerruf an, eine Übergangsfrist werde nur für die Fälle gewährt, bei denen die medizinisch-psychologische Untersuchung bereits erfolgt und das Gutachten lediglich noch auszufertigen sei. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, aus der Stellungnahme der BASt, wonach 45 % der geprüften Gutachten nicht nachvollziehbare Gutachtenergebnisse enthalten – im Bundesdurchschnitt liege dieser Wert bei 8 % -, seien nach Einschätzung der BASt zur Zeit die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung“ bei der Antragstellerin nicht gegeben. Dies heiße nichts anderes, als dass bei der Antragstellerin offenbar Kernprozesse in der Begutachtung der Fahreignung nicht zur Anwendung gekommen seien. Dies sei für die Verkehrssicherheit nicht vertretbar, insbesondere sei es der Verkehrssicherheit äußerst abträglich, wenn positiv Begutachteten, die aber tatsächlich ungeeignet seien, die Gelegenheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt werde (positiv falsch). Aber auch die Folgen für falsch negativ Begutachtete seien einschneidend, da ihnen mit einem negativen Begutachtungsergebnis die Teilnahme am Straßenverkehr und damit oftmals auch der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt werde. In die Abwägung sei für die Antragstellerin das Schutzgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes/einer Berufsausübung und damit einhergehende Vermögensdispositionen sowie nicht zuletzt die allgemeine Handlungsfreiheit einzustellen, auch wenn diese Rechte angesichts der Vorläufigkeit, Befristung und des Vorbehalt des Widerrufs der Anerkennung nicht so stark ausgeprägt seien. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs, welches durch die weitere Begutachtungstätigkeit der Antragstellerin zumindest mittelbar gefährdet werde. Bereits hier sei in der Folgenabschätzung eine Gefährdung höherwertiger Schutzgüter Dritter – nämlich Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und auch der falsch positiv Begutachteten – erkennbar, vor welcher die Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssten. Auch wenn man bei den Schutzgütern aus Artikel 2, 12 und 14 GG eine Gleichwertigkeit der Belange der Antragstellerin und ihrer falsch negativ beurteilten Kunden unterstelle, müssten in der quantitativen Betrachtung die Belange der Antragstellerin zurückstehen, da die Auswirkungen falscher Gutachtenerstellungen mit all ihren Folgen gegenüber einer überschaubaren Anzahl von Beschäftigten eine Vielzahl von Dritten betreffe, die sich darauf verlassen müsse, dass man die Kompetenz besitze, Begutachtungen der Fahreignung durchführen zu können. Der Kunde könne nur auf die Verzeichnisse der BASt zurückgreifen und auf die Aufsicht der Anerkennungsbehörden vertrauen, Obergutachten zur Überprüfung der Begutachtungsergebnisse sehe der geltende Rechtsrahmen nicht vor. Selbst die Existenzgefährdung der Antragstellerin trete hinter die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherung des Straßenverkehrs zurück. Gegenüber dem sofortigen Widerruf der vorläufigen Anerkennung seien auch keine Alternativen erkennbar, welche aufsichtsrechtliche Maßnahmen als milderes Mittel erscheinen ließen – dies wird weitergehend ausgeführt. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde ein Abwarten über den Ausgang eines eventuellen Klageverfahrens nicht als vertretbar erachtet, da in der Zwischenzeit eine Vielzahl von falsch positiven und falsch negativen Begutachtungen erfolgen könne. Das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Anerkennung sei verhältnismäßig geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse, dass nur Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen, die über die erforderliche Eignung verfügen.

18

Die Antragstellerin hat am 20.06.2012 (die unter dem Az.: 3 A 1021/12 geführte) Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des die Anerkennung widerrufenen Bescheides lägen in konkreto nicht vor, insbesondere enthalte der Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die von der BASt stichprobenhaft überprüften Gutachten im Ergebnis falsch seien. „Formale Abweichungen“ sowie „Mängel vor allem in Bezug auf die Wiedergabe medizinischer und psychologischer Untersuchungsbefunde, die Bewertung medizinischer und psychologischer Untersuchungsbefunde und die integrative Befundbewertung“ machten die Gutachten im Ergebnis nicht von vornherein mangelhaft. Nachvollziehbare Begründungen für die getroffenen Annahmen würden nicht geliefert. Die Gutachten würden von den Fahrerlaubnisbehörden im Einzelfall auf ihre Verwertbarkeit im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfindung gewürdigt, allein die Fahrerlaubnisbehörden seien die maßgeblichen Entscheidungsträger. Mängelanzeigen dieser, die der Verwertung der vorliegenden Gutachten in dem jeweiligen Fahrerlaubnisverfahren entgegenstehen könnten, seien nicht erfolgt. Welche Gutachten „falsch negativ“ oder „falsch positiv“ gewesen sein sollen, werde nicht erläutert, damit werde der Antragstellerin jede Möglichkeit genommen, sich mit den einzelnen Vorwürfen aufeinanderzusetzen und gegebenenfalls aufgetretene Mängel nachzubessern. Auch der Vergleich der angeblichen nicht nachvollziehbaren Gutachtenergebnissen mit 45 % bei der Antragstellerin gegenüber angeblich 8 % im Bundesdurchschnitt könne nicht die Meßlatte für die Bewertung der Gutachten der Antragstellerin sein. “Nicht nachvollziehbar“ (Formulierung der BASt) sei nicht gleichzusetzen mit „falsch“ (Formulierung des Antragsgegners). Gerade bei einer Untersuchungsstelle, die neu am Markt sei, wäre die Genehmigungsbehörde gehalten gewesen, die beanstandeten Gutachten auf ihre Nachbesserungsfähigkeit zu untersuchen und der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, von der Nachbesserungsmöglichkeit im Einzelfall Gebrauch zu machen.

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Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und macht geltend, den Widerrufsbescheid allein auf die Untersuchungsbefunde der BASt stützen zu wollen, wäre nicht zielführend, da dies nur einen Sachverständigenstreit provozieren würde, bei dem der Antragsgegner mangels psychologischer Fachkenntnisse lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen könnte. Bereits aus der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Widerrufsbescheides möge man erkennen, dass die Antragstellerin Probleme damit habe, den Aufgaben einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ordnungsgemäß nachzukommen. Dies beginne mit einer fehlenden Trennung zu einer Einrichtung, die Maßnahmen der Verhaltensänderung anbiete, setze sich fort in offensichtlich ungenügender Gutachtenerstellung, dem Anbieten von Leistungen zur Einstellungs- und Verhaltensänderung und gipfele schließlich im Zurückhalten des Begutachtungsberichtes der Bundesanstalt für Straßenwesen, in welchem der Antragstellerin die mangelnde Beherrschung von Kernprozessen der Gutachtenerstellung nachgewiesen werde und das vernichtende Ergebnis enthalte, dass der Anteil nichtvollziehbarer Gutachten 45 % betrage. Selbstverständlich müssten nicht alle Gutachten, die nicht nachvollziehbar seien, auch im Ergebnis falsch sein, jedoch spreche einiges dafür, wenn der Weg zum Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Da die Fahreignungsbegutachtung erhebliche Schutzgüter berühre, könne man es auch nicht auf einen Glückstreffer ankommen lassen, ob ein nicht nachvollziehbares Gutachtern im Ergebnis dann wie durch Zufall richtig sei.

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Hinsichtlich der Firma P. GmbH trägt der Antragsgegner (unwidersprochen) vor, diese habe im Jahre 2007 eine vorläufige Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung erhalten. Eine Verlängerung über den 31.12.2010 sei nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei dort fachlicher Leiter im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 01.07.2010 gewesen, seine Ablösung sei seinerzeit vom Antragsgegner verlangt worden, da die P. GmbH eingeräumt habe, dass vom 08.09.2009 bis 29.04.2010 insgesamt 19 Fahreignungsbegutachtungen bei Personen vorgenommen worden seien, die zuvor in der Gemeinschaftspraxis T. beraten oder therapiert worden seien.

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Auf Nachfrage des Gerichts nach dem Stand des Verfahrens auf Befreiung vom Erfordernis der Akkreditierung hat die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag an das zuständige Bundesministerium vom 05.03.2012 vorgelegt. Hinsichtlich der räumlichen Trennung von der Fa. P. GmbH hat sie weiterhin den mit deren Geschäftsführer unter dem 23.03.2011 abgeschlossenen Mietvertrag und dessen Kündigung gemäß Schreiben vom 17.07.2012 zu den Akten gereicht.

II.

22

Der Antrag der Antragstellerin,

23

die aufschiebende Wirkung ihrer am 20.06.2012 erhobenen Klage (Az.: 3 A 1021/12) gegen den Widerruf der vorläufigen Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV vom 06.06.2012 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist vorliegend unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

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Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht erfolgen. Zwar lässt sich vorliegend weder eine (offensichtliche) Rechtmäßig- noch eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs des Antragsgegners feststellen. Denn seine Entscheidung wird maßgeblich durch die Feststellungen eines Dritten, nämlich dem Ergebnis des Begutachtungsberichts der BASt vom 25.04.2012, getragen. Ob dieses Ergebnis (uneingeschränkt) zutreffend ist, lässt sich nur durch eine Einschaltung von Sachverständigen klären, die den Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens sprengen würde.

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Die somit vom Gericht vorzunehmende eigene Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus – ausgehend von der rechtlichen Einschätzung, dass Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des erfolgten Widerrufs nicht ersichtlich sind: Aus der 'Begründung' des angefochtenen Widerrufsbescheides ist abzuleiten, dass der Antragsgegner seinen Bescheid weder auf den zwingenden Widerrufsgrund unter Ziffer 3 des Anerkennungsbescheides vom 07.10.2011 noch die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen nach den Nrn. 2 und 3 stützt, auch wenn solche Widerrufsgründe im Rahmen der Darstellung des 'Sachverhaltes' angesprochen sind.

28

Da ein Widerruf nach dem Anerkennungsbescheid jedoch nicht auf das Vorliegen dieser dort „insbesondere“ aufgezählten Widerrufsgründe beschränkt ist, kommt auch ein solcher aus anderen Gründen in Betracht – hier das Ergebnis der Einschätzung der BASt gemäß Begutachtungsbericht vom 25.04.2012. Da die Qualität der erstellten Gutachten – ebenso wie die in Satz 2 der Anlage 14 zur FeV angesprochene 'ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle' – für die Bewertung der Arbeit einer Begutachtungsstelle von hoher Relevanz ist, ist deren Berücksichtigung für eine Ausübung des (vorbehaltenen) Widerrufsrechts vorliegend auch (ermessens)-sachgerecht.

29

Wenn die Kammer - trotz der Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO, wonach einer Anfechtungsklage im Regelfall aufschiebende Wirkung zukommt – die getroffene Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs trägt, geschieht das aufgrund der folgenden Erwägungen:

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1. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, wonach der materiellen Richtigkeit der erstellten Gutachten ein hohes öffentliches Interesse zukommt, soweit es um die Feststellung einer Fahreignung geht; ungeeignete Fahrer (erlaubtenderweise) am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, tangiert die Verkehrssicherheit in hohem Maße, besteht doch die Möglichkeit einer Gefährdung höherwertiger Schutzgüter Dritter – nämlich Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Bei sog. falsch negativen Gutachten, die den Probanden unzutreffenderweise eine Eignung absprechen, sind es die privaten Interessen der Betroffenen, die in die Überlegungen einzubeziehen sind – auf gleicher Ebene wie die gleichfalls privaten Interessen der Antragstellerin. Denn deren Möglichkeiten im privaten Bereich wie auch bei der Berufsausübung sind häufig in hohem Maße vom Innehaben einer Fahrerlaubnis abhängig.

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2. Die Kammer folgt zwar der Vorstellung der Antragstellerin, es seien die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden, welche die Gutachten im Einzelfall auf ihre Verwertbarkeit im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfindung zu würdigen hätten, allein die Fahrerlaubnisbehörden seien die maßgeblichen Entscheidungsträger. Indessen verfügen die Fahrerlaubnisbehörden (und Gleiches gilt für die deren Entscheidung überprüfenden Verwaltungsgerichte) regelmäßig nicht über den fachpsychologischen Sachverstand, um selbst Eignungsbegutachtungen durchführen und die Gutachten im Detail bewerten zu können. Eben deshalb sind nach § 66 FeV Begutachtungsstellen für Fahreignung geschaffen worden – mit entsprechenden fachlichen Anforderungen an die tätig werdenden Ärzte und Psychologen in der Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2) FeV. Ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten nach Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) FeV beachtet sind, können die Fahrerlaubnisbehörden nur begrenzt überprüfen – etwa hinsichtlich der Erfordernisse unter Nr. 2, in denen es um die Erstellung der Gutachten geht. „Fehler“ bei den medizinischen Untersuchungen und der Durchführungen der Leistungstests oder die Frage, ob die Untersuchung „nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen worden“ ist (Nr. 1 Buchst c) der Anlage 15), sind schlechterdings für denjenigen, der lediglich das Gutachten erhält, regelmäßig nicht erkennbar - eben deshalb bedarf es der inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit der Begutachtungsstelle durch die BASt mit den dortigen Fachkräften. Demgemäß kommt in der Praxis dem Ergebnis der Begutachtung eine entscheidende Bedeutung zu. So ist der Kammer kein Fall bekannt geworden, in dem die Fahrerlaubnisbehörde trotz eines für den Fahrerlaubnisinhaber oder –bewerber negativen Ergebnisses einer Begutachtung die Fahrerlaubnis erteilt hätte – solche Fälle könnten nur bei Gelegenheit anderweitiger Streitpunkte gerichtsbekannt werden -, noch ein solcher, in dem trotz eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis nicht erteilt bzw. entzogen worden wäre. In der nun schon langjährigen Zuständigkeit der Kammer sind ihr lediglich Rückfragen der Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörden bei Gutachten erinnerlich, in denen für diese Bedenken hinsichtlich der Plausibilität der Ausführungen erwuchsen. In diesen Fällen waren dann unter Nr. 2 der Anlage 15 genannte Gesichtspunkte für die Behörde zweifelhaft.

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3. Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung sind in Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2) FeV geregelt.

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Nr. 9 (des Satzes 1 dieser Anlage) erfordert, dass

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„der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.“

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Bei der bei der Antragstellerin gegebenen Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (nach § 5a GmbHG) ist dies gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer; demgemäß ist auf dessen Person bezogen die erforderliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Unter Zuverlässigkeit versteht die Kammer nicht nur die Notwendigkeit, dass aus einem amtlichen Führungszeugnis sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben dürfen; ähnlich wie im Gewerberecht ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft „sein Gewerbe“ ordnungsgemäß ausüben wird; insoweit hat eine Prognose zu erfolgen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. vom 23.08.2006 - 1 W 30/06 -, juris).

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Von einer Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin vermag die Kammer nicht auszugehen.

37

a) Die Tatsache, dass die Antragstellerin – ihrer Verpflichtung gemäß Nr. 3.4 der Nebenbestimmungen der vorläufigen Anerkennung zuwider – den ihr am 25.04.2012 zugegangenen Begutachtungsbericht der BASt vom (gleichen Tage) nicht unverzüglich an den Antragsgegner übermittelt hat, ist zweifelsfrei; ob dies auf einem 'Versehen' ihres Geschäftsführers beruht, ist für die Frage seiner Zuverlässigkeit nur von gradueller Bedeutung. Immerhin hatte er auch nicht unaufgefordert den Bericht über die Begutachtung der Unterlagen und der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung vom 24.08.2011 der BASt an den Antragsgegner weitergeleitet. Lediglich die (für die Antragstellerin vorteilhafte) Mitteilung der BASt vom (wohl) 06.10.2011, mit dem die Beseitigung von den zuvor festgestellten 'Abweichungen' bestätigt wurde, leitete der Geschäftsführer der Antragstellerin am gleichen Tage an den Antragsgegner weiter.

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Der Verpflichtung aus dem Anerkennungsbescheid vom 07.10.2011 (unter Ziffer 1 der Nebenbestimmungen), beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Befreiung vom Erfordernis der Akkreditierung zu erlangen, kam der Geschäftsführer der Antragstellerin durch eine entsprechende Antragstellung unter dem 05.03.2012 nach. Auch wenn der Bescheid hierfür keine Frist gesetzt hat, erachtet die Kammer eine Antragstellung fast sechs Monate nach dessen Ergehen nicht als Zeichen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

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b) Ein Problemkreis vorliegend war von Anfang an der Tätigkeit der Antragstellerin eine 'Nähe' in vielfacher Hinsicht zu der Fa. P. GmbH, die bis Ende 2010 als Begutachtungsstelle anerkannt war; die Antragstellerin übernahm nicht nur deren „Inventar“, sondern auch einen Großteil der vormaligen Mitarbeiter. Dass das Auslaufen der Anerkennung als Begutachtungsstelle dieser Firma mit einer problematischen Qualität der erstellten Gutachten in Verbindung stand, war dem Geschäftsführer der Antragstellerin klar: In seiner E-Mail vom 11.03.2011 wies der Geschäftsführer der Antragstellerin darauf hin, die zuletzt durch die BASt erfolgte Begutachtung habe „bis auf die Fachlichkeit keine gravierenden Beanstandungen“ ergeben. Wenn er nunmehr (Schriftsatz vom 23.07.2012) meint, er habe lediglich das Equipment und das Personal, nicht aber das Gedankengut von der P. GmbH übernommen, so weckt dies durchaus Zweifel an dem Bewusstsein der Notwendigkeit fachlicher Qualität. Angesichts dieser Situation teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragstellerin, ihr hätten als neu am Markt tätige Untersuchungsstelle Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen.

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c) Eine besondere Bedeutung erhält die 'Nähe' zur Firma P. GmbH auf dem Hintergrund, dass sie nach Auslaufen ihrer Anerkennung und nach der vorläufigen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle – im gleichen Hause wie diese – im Bereich der Vorbereitung auf medizinisch-psychologische Untersuchungen tätig wurde.

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Insoweit von Relevanz ist die Regelung in Nr. 4 der Anlage 14 FeV, nach der eine Anerkennung erteilt werden kann, wenn

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„der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt“.

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Die Relevanz dieser Regelung findet sich auch in den Nebenbestimmungen der vorläufigen Anerkennung in den Nr. 3.5 und 3.6; nach letzterer Bestimmung ist „die räumliche und organisatorische Trennung … von Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV durchführen, jederzeit zu gewährleisten.“

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Nach der vorläufigen Erteilung der Anerkennung hat der Antragsgegner vor Ort festgestellt, dass Schilder beider Firmen in dasselbe Fenster im (von der Antragstellerin angemieteten) Erdgeschoss des fraglichen Hauses gestellt und nur eine einheitliche Klingel vorhanden war. Der Darstellung des Geschäftsführers der Antragstellerin (im Schreiben vom 30.11.2011), die Platzierung der Schilder (im Fenster direkt neben der Eingangstür) sei ihm verborgen geblieben, erst durch einen Pressebericht sei er hierauf aufmerksam geworden, seine Aufmerksamkeit sei vor allem durch die Endkontrolle der ausgehenden Gutachten gebunden gewesen, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken – zumindest dokumentiert sie eine fehlende Sorgfalt.

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d) Bezogen auf die Person des Geschäftsführers der Antragstellerin ist weiterhin nicht ohne Relevanz, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gemäß Schriftsatz vom 12.07.2012 von September 2009 bis Juni 2010 fachlicher Leiter der P. war, und in dieser Zeit 19 Fahreignungsgutachten bei Personen vorgenommen wurde, „die zuvor in der Gemeinschaftspraxis T. beraten oder therapiert wurden“. Dieser Sachverhalt hatte auf Druck des Antragsgegners zu seiner Ablösung als fachlicher Leiter der P. geführt. Wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin dann – auf diesem Hintergrund - nach (vorläufiger) Anerkennung der Antragstellerin „in der verkehrspsychologischen Praxis T.“ in einem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung einer strafgerichtlichen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis tätig wird, wie eine von ihm unter dem 21.01.2012 verfasste Stellungnahme erweist, und der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Außenstelle Sp.) sein Wissen mitteilt, dass „Herr T. in Tr. Personen im Hinblick auf die Behebung von Eignungsmängel zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis berät“, dann stellen diese Umstände seine Zuverlässigkeit in hohem Maße in Zweifel. Die unter dem 02.03.2011 gegenüber dem Antragsgegner abgegebene Erklärung, er „habe die Praxis in Trier übergeben“, war somit zumindest nicht von Dauer.

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e) Auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist nicht zweifelsfrei zutreffend:

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In der Klageschrift (vom 20.06.2012) wird hinsichtlich einer räumlichen Trennung von der Firma P. GmbH auf „die inzwischen ausgesprochene Kündigung der Büro- und Wohnräume“ verwiesen. Auf gerichtliche Nachfrage wurde sodann ein Kündigungsschreiben vom 11.07.2012 vorgelegt, welche die Angabe in der Klageschrift – sollte mit dem Adjektiv 'ausgesprochen' nicht eine (wohl als unwirksam anzusehende) mündliche Kündigung bezeichnet werden – als unrichtig erscheinen lässt.

48

Nicht ohne Brisanz erscheint nach dem vorgelegten Mietvertrag mit dem Geschäftsführer der Fa. P. GmbH als Vermieter (vom März 2011) auch die Regelung unter Nr. 14 dieses Mietvertrages unter „Besondere Vereinbarung“: „Die Räume bleiben vollmöbliert, bis eine behördliche Abnahme erfolgt ist“.

49

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegen danach für die Kammer in hinreichend deutlichem Maße die öffentlichen Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug gegenüber denen der Antragstellerin, die auch aufgrund der Vorläufigkeit, Befristung und den Vorbehalt des Widerrufs der Anerkennung weniger von Gewicht sind. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrer Mitteilung an die BASt vom 15.02.2012 im Jahre 2011, in dem sie nicht vollumfänglich tätig war, 102 Auftragseingänge zu verzeichnen hatte, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nur bis zum Auslaufen der erteilten Anerkennung zum 31.12.2012 nicht in Betracht.

50

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Entsprechend gewerberechtlichen Erlaubnissen bestimmt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens ist er mit 15.000,-- € zu bemessen, II Nr. 54.1 des sog. Streitwertkataloges. Angesichts dessen, dass die erteilte Anerkennung bis zum Ablauf des Jahres 2012 befristet war, ist (im Wege einer Schätzung) hiervon dessen Hälfte festzusetzen; insoweit ist auch von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 B 300/12

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 B 300/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft


(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 B 300/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 W 30/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

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(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 76/06 (vorgehend: 3 K 260/06) - gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2006 wiederhergestellt wurde mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die beantragte und inzwischen unter dem 14.6.2006 nach § 72 FeV erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids zu rechtfertigen.

Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der streitige Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Vereinbarkeit des im Ermessen des Antragsgegners stehenden Widerrufs der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bedarf der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Ausgehend von den nachgewiesenen grob fehlerhaften Gutachten kommt es in tatbestandlicher Hinsicht entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel, die mit der früheren personellen Zusammensetzung der Begutachtungsstelle verknüpft sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1999 - 2 W 4/99 -, AS RP-SL 28, 125, den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung betreffend.

In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der "Gewähr" nicht die Bedeutung eines absoluten Ausschlusses fehlerhafter Gutachten zu. Auch bei sorgfältiger Unternehmensführung lassen sich aufgrund der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit einzelne fehlerhafte Ergebnisse nicht ausschließen. Gleichzeitig ist der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheit der im Vorgriff auf die Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgten Anerkennung der Antragstellerin Rechnung zu tragen, wonach es dem Wesen dieses Verfahrens entspricht, nicht nur Begutachtungsmängel mit der Folge einer Ablehnung der Akkreditierung aufzudecken, sondern vielmehr der Begutachtungsstelle auch Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel zu beseitigen. Dabei gewinnt der Umstand Bedeutung, dass die streitige Anerkennung für alle Beteiligten erkennbar vom Einverständnis der Bundesanstalt für Straßenwesen mit der vorläufigen Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin abhängig war. Zum Fortbestand dieses Einverständnisses hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.6.2006 vorgetragen, stets in einvernehmlicher Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen gehandelt zu haben; der Widerruf mit Sofortvollzug sei auch von dieser für erforderlich angesehen worden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des streitigen Widerrufs vom 4.4.2006, wie von Prof. Dr. Stephan in seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme vom 14.3.2006 ausgeführt, tatsächlich weder in Gegenwart noch in Zukunft erwartet werden konnte, dass durch die Antragstellerin in ihrer damaligen konkreten Ausgestaltung nachprüfbare, neutrale und für eine sachgerechte Entscheidungsfindung der Behörden geeignete Gutachten erstellt werden. Dieser Prognose stünde nicht zwangsläufig entgegen, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen das Verfahren zur Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen weiter durchführte. Zum Zeitpunkt des streitigen Bescheids waren im Akkreditierungsverfahren weitere Auflagen im Rahmen der fachlichen Prüfung vergleichbar denen im Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 14.7.2004 zum ersten abgelehnten Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung zu erwarten. Die Gutachtertätigkeit nach Erfüllung solcher fachlichen Auflagen würde eine neue Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung begründen.

Damit stellt sich entscheidend die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Es spricht viel dagegen, dass die Behörde den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten hat und sie auf Änderungen reagieren muss. Der Widerruf der Anerkennung dürfte der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung rechtsähnlich sein, bei der eine erneute Erlaubnis nur nach einem nochmals durchgeführten Antragsverfahren erteilt werden darf und es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - auch im Sinne eines Rückschlusses auf die Richtigkeit prognostischer Elemente - allein auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt

vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.6.1991 - 8 L 35/89 -, NJW 1992, 591, zum Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger.

Anders stellt es sich jedoch möglicherweise im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung dar. In diesem Fall könnte es Grundlage der Anerkennung sein, dass die nachfolgende Behebung von Mängeln, die hier schließlich zur Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter der verbindlichen Auflage einer Gutachtensonderprüfung im Dezember 2006 führte, eine für den Bestand des Widerrufs einer Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung beachtliche Tatsache ist. Dann käme es entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin - trotz Akkreditierung - gegenwärtig die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Dies bedürfte wegen der auf der besonderen Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhenden Akkreditierung detaillierter Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen würde, dass es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und die im Einzelfall geforderte negative Prognose Bestand hat, verbleiben die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage, in welchem Umfang in die Ermessenserwägung eingestellt werden muss, dass im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Widerrufs das Akkreditierungsverfahren noch lief, allerdings die dafür zuständige Stelle - nach dem Vortrag des Antragsgegners - den Widerruf mit Sofortvollzug gleichfalls für erforderlich angesehen hat. Konkret ist damit die der umfassenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage des Umgangs in der Interimszeit zwischen dem Aufdecken fehlerhafter Gutachten und der Beseitigung der zu diesen führenden Mängeln angesprochen.

Erweist sich danach der angefochtene Widerruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, sind für den Bestand der streitigen sofortigen Vollziehung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei steht dem vom Antragsgegner angeführten hohen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die zwischenzeitlich unter dem 14.6.2006 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung unter der verbindlichen Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 entgegen.

Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen dient der Qualitätssicherung. Durch die Akkreditierung wird die fachliche Kompetenz der betreffenden Stelle für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt

so Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, FeV § 72 Rz. 2; Petersen, Die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung - eine unendliche Geschichte gerichtlicher Auseinandersetzungen?, ZfSch 2000, 1 (2); zum Verfahren vgl. Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 825 f..

Neben der Akkreditierung des Trägers der Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 72 FeV) ist die Akkreditierung der Begutachtungsstelle selbst erforderlich (Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV). Während sich erstere nur auf die Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des Trägers bezieht, bestätigt die Akkreditierung der Stelle selbst deren spezielle Kompetenz, weil die amtliche Anerkennung eben der Begutachtungsstelle selbst erforderlich ist

so jedenfalls Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl. 2000, § 6 Rz. 87, S. 203.

Im konkreten Fall hat der Antragsgegner das Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 11.11.2004, wonach gegen die Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin als Träger von Begutachtungsstelle für Fahreignung keine Einwände bestünden, seiner amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle vom 10.1.2005 zugrunde gelegt. Die in der Zeit danach erfolgten fachlichen Prüfungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen geschahen anhand konkreter Gutachten und des Verfahrens in der streitigen Begutachtungsstelle. Zwar wurde der Antragstellerin bisher formal lediglich die Akkreditierung als Träger von Begutachtungsstellen erteilt. Da die streitige Begutachtungsstelle jedoch mit dem Träger identisch ist, spricht alles dafür, dass die von der Bundesanstalt für Straßenwesen nun vorgenommene Akkreditierung in ihrem Aussagewert nicht von der sonst mit der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle ausgewiesenen speziellen fachlichen Kompetenz abweicht. Zudem hat der Antragsgegner dies bisher nicht zum Anlass einer Differenzierung genommen. Ist die Antragstellerin damit gegenwärtig so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenwärtig nicht gerechtfertigt, so dass es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des zurückgenommenen Zwischenverfahrens, die Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses einstweilen auszusetzen - 1 U 1/06 -, hat der insgesamt unterlegene Antragsgegner entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25.6.1984 - 22 C 84 A. 454 -, BayVBl. 1985, 22.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend gewerberechtlichen Erlaubnissen bestimmt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens ist er mit 15.000,-- EUR zu bemessen

vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327.

Dem von der Antragstellerin jährlich auf 120.000,-- EUR bezifferten Reingewinn ist der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten und hat bei 515 erstellten Gutachten im Jahr 2005 einen jährlichen Umsatz von maximal etwa 200.000,-- EUR vorgetragen. Der von der Antragstellerin danach veranschlagte Gewinn von ca. 60 % dürfte deutlich überhöht sein. Der Antragsgegner nimmt nach nicht näher spezifizierter entsprechender Mitteilung aus Fachkreisen einen solchen von ca. 5 % an, was lediglich 10.000,-- EUR entspräche und damit hinter der Empfehlung des Streitwertkatalogs zurückbliebe. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschäftsaufnahme erst Mitte Januar 2005 erfolgte, wird danach der maßgebliche Jahresgewinn auf 20.000,-- EUR geschätzt und der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, auf dessen Hälfte und somit 10.000,--- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.