Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05

bei uns veröffentlicht am27.06.2005

Tenor

1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - sind zulässig (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), insbesondere auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG).
2. Die Anträge sind aber nicht begründet.
Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der vorliegenden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylVfG. Hiernach wird in Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Damit werden qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzugs durch das Gericht gestellt (vgl. hierzu und zum folgenden: BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, NVwZ 1996, 678). Die Vorschriften nehmen - verfassungsrechtlich unbedenklich - das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Verfassungsgeber lässt nunmehr das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat (wie das früher erforderlich war, vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984, BVerfGE 76, 43 [61]), sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat. Solche ernstlichen Zweifel liegen (erst) dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung ist dabei die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn er sich als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Urt.v. 14.05.1996 u. B.v. 02.05.1984, jeweils aaO). Das ist zum einen dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.02.1990, InfAuslR 1990, 199). Des weiteren ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), wenn er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), wenn er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG), wenn er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylVfG) oder wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge unbegründet. Denn das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel im beschriebenen Sinne daran, dass das Bundesamt den Asylantrag zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
a) Es bestehen nicht bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids keinen Asylantrag gestellt hatten. Denn nach Überzeugung der Einzelrichterin ist der seit dem 1.1.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG mit der Fiktion der Asylantragstellung für ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern auch auf solche Kinder anzuwenden, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (a.A. VG Göttingen, B. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Braunschweig, B. v. 30.03.2005 - 5 B 260/05 -; VG Karlsruhe, B .v. 19.04.2005 - A 11 K 10381/05 -; v. 29.04.2005 - A 11 K 10407/05 -; v. 01.06.2005 - A 11 K 10677/05 - und Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05 -).
Zunächst kann aus der Formulierung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht gefolgert werden, dass diese Regelungen im Gegensatz zu sonstigen Änderungen (siehe unten zu § 26 AsylVfG) nicht auf Kinder von Asylbewerbern anzuwenden ist, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Das Gesetz verwendet nahezu durchgehend das Präsenz, ohne damit eine Differenzierung des zeitlichen Anwendungsbereichs vornehmen zu wollen. So heißt es z.B. in § 1 Abs. 1 AsylVfG: „Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen“, ohne dass hieraus zu schließen wäre, das Asylverfahrensgesetz sei auf Ausländer, die bereits Asyl oder Abschiebungsschutz beantragt haben, nicht anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich eine Gesetzes oder einer Gesetzesänderung lassen sich, soweit eine zeitliche Grenze nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. § 15a Abs. 6 AufenthG), nicht der sprachlichen Fassung einzelner Bestimmungen entnehmen. Sie ergeben sich aus im Rahmen von Schlussvorschriften und Bestimmungen über das Inkrafttreten getroffenen Übergangsregelungen. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes aber ausschließlich für die Beteiligung des Bundesbeauftragten in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren getroffen (vgl. § 87b AsylVfG).
Auch kann den oben zitierten Entscheidungen nicht gefolgt werden, soweit sie maßgeblich darauf abstellen, dass der damalige Präsident des VG Göttingen in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 - Geschäfts-Nr.: 373/6 - zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt habe, ihm erschienen „Übergangsregelungen unverzichtbar“ (Bericht S. 9). Beispielsweise sei „dringend regelungsbedürftig“ (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes „ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)“. Denn unabhängig davon, ob solche Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren besondere Beachtung finden, spricht die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, nach Ansicht der Einzelrichterin gerade dafür, dass die Regelung auch für die in dem zitierten Schreiben genannte Gruppe gelten sollte.
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Hierfür spricht weiterhin die Begründung zur Änderung des § 26 AsylVfG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, zu Nummer 17, Buchstabe c, BT-Drucks. 15/420, S. 109), die lautet:
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„Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten“.
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Diese Aussage lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auch im Zusammenhang mit dem Wegfall der Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung gesehen hat. Er hat dabei in Kauf genommen, dass die 16-Jährigen, für die die Anzeigepflicht und die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht eingreifen, aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung nun zwei Jahre lang Zeit für Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz haben. Demgegenüber ging der Gesetzgeber davon aus, dass für die Kinder, die vor Vollendung des 16. Lebensjahr eingereist sind , die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und die Antragsfiktion die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung im Rahmen des § 26 AsylVfG entbehrlich macht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, keine Anwendung finden sollte, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung auch im Hinblick auf die weitere Anwendung des § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. erlassen. Nachdem er dies nicht getan, kann nicht angenommen werden, dass er damit dieser Gruppe von Asylbewerberkindern für eine Übergangszeit von bis zu 16 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG n.F. freistellen wollte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass auch auf diese Gruppe der § 14a Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden sollte.
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Dieser Auslegung stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es ist dabei zunächst von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Eine Rechtsnorm entfaltet nur dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]).
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Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 105, 17 [37 f.]). Tatbestände, die den Eintritt zukünftiger Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte - hier: Art. 16a Abs. 1 GG - und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 92, 277 [344]; 97, 67 [79]).
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Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung, die tatbestandlich an die Einreise oder Geburt nach der Asylantragstellung der Eltern angeknüpft. Diese ist unbedenklich, weil sie kein schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtigt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit schon im Zusammenhang mit der Neufassung 1987 des § 2 AsylVfG festgestellt, dass der unter der Geltung des alten Asylverfahrensgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition hat, da es sich bei dem Asylgrundrecht um ein verfahrensabhängiges Recht handelt, (BVerwG, B. v. 03.08.1989 - 9 B 266/89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Damit ist ein schutzwürdiges Vertrauen für Kinder von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die bisher noch nicht nach Asyl nachgesucht haben, nicht - nachträglich - in das - abgeschlossene - Asylverfahren der Eltern einbezogen zu werden, erst Recht nicht ersichtlich. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Asylantrag bereits nach altem Recht gestellt hätten, wenn sie nicht auf dessen Fortgeltung vertraut hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sind sie jetzt materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt.
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Eine andere Auslegung widerspräche schließlich auch dem erklärten Sinn und Zweck der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wie sie sich aus der Begründung zu dieser Vorschrift - unabhängig davon, ob die dort geäußerte Erwartung realistisch ist - ergibt (a.a.O., zu Nummer 10, BT-Drucks. 15/420, S. 108):
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„Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können.“
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Fraglich bleibt damit lediglich, was für Kinder gelten soll, die vor Inkrafttreten des § 14a Abs. 1 AsylVfG und vor der Asylantragstellung ihrer Eltern, soweit diese wiederum vor dem 31.12.2004 erfolgt ist, eingereist - oder im Bundesgebiet geboren worden - sind. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Klägerinnen nach Stellung der Asylanträge ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren worden sind.
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Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Einzelrichterin keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Ein Eingriff in das negative Asylgrundrecht, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, wird durch die Regelung des § 14a Abs. 3 AsylVfG vermieden, wobei davon auszugehen sein wird, dass ein Verzicht auch ohne die ausdrückliche Erklärung, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht, möglich sein wird. Dass das Kind in diesem Fall in einem künftigen Folgeverfahren mit Verfolgungsgründen ausgeschlossen ist, die schon zum Zeitpunkt des Verzichts vorlagen, berührt die negative Grundrechtsfreiheit nicht. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass es verfahrensrechtlich nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Asylerstantrag zu einem beliebigen Zeitpunkt zu stellen. Das Asylgrundrecht vermittelt dem politisch Verfolgten aber keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt, in dem er sich gegenüber seinem Aufenthaltsstaat auf ihm in seinem Heimatland drohende Verfolgung beruft, frei zu wählen.
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b) Es sprechen auch im übrigen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält, soweit es um Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
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Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.).
22 
Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.).
23 
Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314).
24 
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - m. w. N.). Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, NVwZ 1995, 175 ff. = InfAuslR 1994, 424).
25 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragstellerinnen hinsichtlich Serbien und Montenegro zu dem für die asylgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung berufen. Nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt ist nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Die aktuellen Umwälzungen in der Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
26 
c) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls zu verneinen.
27 
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (S. 3). Nach S. 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
28 
Da, wie oben unter a) ausgeführt, eine Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure nicht beachtlich wahrscheinlich ist, scheidet auch eine solche im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) und b) AufenthG aus.
29 
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG in Erweiterung des bisher in § 51 Abs. 1 AuslG enthaltenen Abschiebungsverbots auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG) und als verfolgungsmächtig nichtstaatliche Akteure ansieht (§ 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), ergibt sich insoweit nichts Abweichendes, da bei den Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen und nach dem Vorstehenden auch keine Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Verfolger zu befürchten sind, vor denen sie erwiesenermaßen keinen Schutz erhalten können.
30 
Anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -) vermag das erkennende Gericht insbesondere nicht festzustellen, dass die KFOR, die Polizei der UNMIK und die Kosovo-Polizei (KPS) im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Minderheitsangehörigen wie Roma, Ashkali, Ägyptern und anderen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich nicht, dass zur Zeit eine Gefährdungslage für Angehörige von Minderheiten dergestalt fort besteht, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr zu geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden; die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht.
31 
Die Einzelrichterin schließt sich im übrigen den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des OVG des Saarlandes (B. v. 11.05.2005 - 1 Q 16/05 -) an. Danach kann im Kosovo – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“. Es spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen. Dass sich hierdurch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
32 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, bedarf jedoch vorliegend, da es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, keiner weiteren Vertiefung.
33 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
34 
d) Aus den Gründen des Familienasyls und Familienabschiebungsschutzes (§ 26 AsylVfG) können die Antragstellerinnen die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen, da ihre Eltern nicht unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt sind und für sie auch nicht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist.
35 
e) Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich bereits aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, da der Asylerstantrag der die Antragstellerinnen vertretenden Eltern bereits seit dem 02.07.2002 (Mutter) und seit dem 13.06.1994 (Vater) bestandskräftig abgelehnt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese inzwischen Folgeanträge gestellt haben oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch stellen werden. Denn die Einzelrichterin geht davon aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG immer schon dann Anwendung findet, wenn die Erstanträge der Eltern bestandskräftig abgelehnt worden sind und ggf. gestellte Folgeanträge bisher nicht zur Abänderung der bestandskräftigen Ablehnung geführt haben.
36 
f) Nach dem oben Dargelegten fehlt es damit auch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellerinnen konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen.
37 
Was die Tatsache angeht, dass die Antragstellerinnen aus Altersgründen bei einer Rückkehr allein hilflos wären, so ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einer Begleitung durch ihre ausreisepflichtigen Eltern auszugehen ist (s. BVerwG, Urt. v. 17.08.1993, DVBl 1994, S. 60 und v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, S. 93). Hiervon abgesehen sind Fragen des Familienzusammenhangs nicht im Rahmen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern bei der konkreten Durchführung einer Abschiebung im Zusammenhang mit Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zu berücksichtigen.
38 
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
39 
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). 2  Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro al

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Mai 2005 - 1 Q 16/05

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger. Gr
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bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung als Asylberechti

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 23.07.2005 gegen die Abschiebungsandrohungen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit und wurde am 28.01.1997 in Heidelberg geboren. Der Asylantrag seiner Eltern war zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.1995 abgelehnt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.1998 zu dem Ergebnis kam, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde dies mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.1999 festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2004 (Az. 5068222-138) wurde diese Entscheidung widerrufen. Hiergegen ist derzeit noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (A 2 K 12365/04).
Mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen am 08.02.2005, teilte das Regierungspräsidium K – Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge – dem Bundesamt gemäß dem seit 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG die Geburt des Klägers am 28.01.1997 im Bundesgebiet mit. Daraufhin leitete das Bundesamt für den Kläger ein Asylverfahren ein. Mit Schreiben vom 09.02.2005 informierte das Bundesamt die Eltern des Klägers darüber, dass der Kläger zur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 08.02.2005 ein Asylantrag als gestellt gelte. Es wurde auch auf § 14a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen. Danach könne der gesetzliche Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erkläre, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2005 wurde den Eltern des Klägers Gelegenheit gegeben, Asylgründe anzugeben oder auf das Asylverfahren durch eine Erklärung, dass keine politische Verfolgung drohe, zu verzichten.
Eine Reaktion seitens der Eltern des Klägers erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte sodann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers dem Bundesamt mit, dass für den Kläger kein Asylverfahren durchzuführen sei. Das Kind sei vor dem 01.01.2005 geboren und deshalb von § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst. Es werde um ausdrückliche Mitteilung gebeten, dass kein Verfahren durchgeführt werde.
Mit Bescheid vom 14.03.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Die Zustellung des Bescheides lässt sich nach Aktenlage nicht nachweisen. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Bescheid mit Begleitschreiben vom 18.03.2005 zugestellt werden sollte und dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.03.2005 per Telefax zugeleitet wurde.
Mit seiner am 29.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005. Zur Begründung bezog er sich auf den bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt nach Zurücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auf hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 14.03.2005 sei rechtmäßig ergangen. § 14a Abs. 2 AsylVfG beschreibe die Voraussetzungen, unter denen eine Antragsfiktion für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind zustande komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Fiktion sei der Zugang der Anzeige beim Bundesamt. Die Vorschrift regele allein die Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes und auch der Ausländerbehörde. Diese Anzeigepflicht gelte seit dem 01.01.2005. Unerheblich sei daher, wann die Geburt des Kindes bzw. dessen Einreise nach Asylantragstellung der Eltern oder des Vertreters erfolgt sei. Dass diese Vorschrift nur bei Einreise oder Geburt des Kindes nach dem 01.01.2005 gelten solle, lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Vielmehr werde durch das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung in § 14a Abs. 2 AsylVfG selbst oder in einer entsprechenden Übergangsvorschrift deutlich, dass er eben auch "Altfälle" habe erfassen wollen. Dies folge auch aus der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108 – zu Nr. 10): "Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Die im dritten Absatz der Vorschrift vorgesehene Verzichtsmöglichkeit wahrt die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts."
12 
Die Verwaltungsrechtssache ist durch Beschluss vom 03.05.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger,

vgl. zu den ersten beiden von den Klägern betriebenen Asylverfahren die jeweils negativen abschließenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, nämlich das Urteil vom 30.4.1998 – 1 R 14/98 – (Erstverfahren B 1267314-138) und den Beschluss vom 30.8.2000 – 3 R 189/00 – (Zweitverfahren B 2464229-138, insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2000 – 1 B 148.00-)

die zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehören, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2005 – 10 K 328/03.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Asylberechtigung (Art. 16a GG) und auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG,

vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)

hilfsweise eines solchen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,

vgl. den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.7.2003 – 5025948-138, mit dem die Durchführung eines weiteren Verfahrens im Falle der Kläger auf deren mit der Gefährdungslage der Ashkali im Kosovo begründeten Antrag hin abgelehnt worden ist, damals noch zu den ausländerrechtlichen Entscheidungsgrundlagen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG

abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 28.4.2005 kann die darin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden.

Der Kläger werfen darin die Frage auf, „ob und inwieweit Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo von politisch geprägter Verfolgung bedroht sind“. Sie vertreten die Auffassung, diese Frage sei – entsprechend einer von ihnen inhaltlich ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

vgl. dazu den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Beschluss dieses Gerichts vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 -

und entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - mit Blick auf den neuen und insoweit von der Vorläuferbestimmung in § 51 Abs. 1 AuslG abweichenden § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG und die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, unter anderem Ashkali, zu bejahen. Nach dieser Vorschrift, der eine Verschiebung von dem bisher geltenden Zurechnungsgedanken hin zur Perspektive des potentiellen Verfolgungsopfers zugrunde liege, könne eine politische Verfolgung auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen, was gegebenenfalls nur dann keinen Abschiebungsschutz begründe, wenn ein Schutz des insoweit schutzwilligen Staates beziehungsweise der staatsersetzenden Organisationen „im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen“ sei. Letzteres sei nicht der Fall. Dem entsprechend habe auch der VGH Mannheim eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali verneint.

vgl. insoweit den in der Antragsschrift der Kläger in Bezug genommenen Beschluss dieses Gerichts vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28

Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur – im Ergebnis zu verneinenden – Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Vorbringen im Zulassungsantrag und der Inhalt der darin angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen bieten keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit und zu einer Überprüfung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Es entspricht zunächst der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 – 3 Q 125/99 -, SKZ 2000, 108, Leitsatz Nr. 79, Urteil vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt und insbesondere unter Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2005 – 1 Q 11/05 -

dass nach dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und dem Nordatlantischen Bündnis (Nato) vom 3.6.1999 sowie der Resolution des Weltsicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO) vom 10.6.1999 erfolgten vollständigen serbischen Rückzug und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in die Provinz mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer aktuellen Gefahr politischer (unmittelbar staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 lit a) und b) AufenthG) ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen werden kann und dass in der Provinz zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar waren.

vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2004 – 1 R 26/03 -, SKZ 2005, 78, Leitsatz Nr. 60, ebenso etwa die Beschlüsse vom 10.3.2004 – 1 Q 16/04 -, SKZ 2005, 79, Leitsatz Nr. 65, vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, insoweit unter Hinweis auf einen neueren Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom Januar 2003, in dem von einem „deutlichen Rückgang der Gewalt“ im Vergleich zu früheren Verhältnissen die Rede ist, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 – und vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -; grundlegend das Urteil des früher zuständigen 3. Senats vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, und ebenso – beispielsweise – die Beschlüsse vom 22.5.2000 – 3 Q 189/00 – und vom 7.6.2000 – 3 Q 172/00 -, jeweils SKZ 2000, 263, Leitsatz Nr. 118, und im Anschluss hieran – bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG - Beschluss des erkennenden Senats vom 31.10.2001 – 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, allerdings insoweit n.v.

Letzterem stand entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder vom Fehlen einer – wohl auch von den Klägern nicht ernsthaft in Frage gestellten – Schutzbereitschaft der internationalen Kräfte hinsichtlich der ethnischen Minderheiten im Kosovo noch davon ausgegangen werden kann, dass diese grundsätzlich nicht in der Lage wären, den Betroffenen einen solchen Schutz auch zu gewähren. Diesen Maßstab hat der Bundesgesetzgeber nunmehr nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG als Ausschlussgrund für die Annahme politischer Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ übernommen. Auch im Kosovo kann – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“.

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 – 1 Q 86/03 -, ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine „politische Verfolgung“ im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann

Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall „effektiv“ sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines „nichtstaatlichen Akteurs“, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung

vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.

anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.

vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, a.a.O., Leitsatz Nr. 58

Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.

Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg

vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 – B 5 5518/1-04-11 Kosovo – beigefügten Liste von 'Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects', die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt „umgesetzt“ wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 – 3 W 12/04 -, n.v., und insbesondere vom 28.7.2004 – 3 W 11/04 -, n.v.

beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben.

vgl. dazu grundlegend die Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a.a.O.

Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen.

Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden. Nach den Erkenntnissen des Senats richten sie sich im Gegenteil auf einen im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen der die Maßnahme tragenden Staaten längeren Verbleib der internationalen Kräfte im Kosovo ein und haben die dort im Einsatz befindlichen Polizei- und Militäreinheiten sogar verstärkt.

vgl. auch hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 58, mit zahlreichen Nachweisen, wobei diese Maßnahmen – wie ausgeführt - gerade durch die anhaltenden, zum Teil schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffe oft in Form krimineller Banden agierender albanischer Volkszugehöriger gegenüber Angehörigen im Kosovo ansässiger ethnischer Minderheiten, insbesondere der Serben und Roma veranlasst sind

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.